70_712LF_VerpflichtungsG_Ansicht.pdf

Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen für Wasserstraßen- und Schifffahrtseinrichtungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 15:29 (Europe/Berlin)

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Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung

nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I. S. 547) zuletzt geänderAt durch das

Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S.1942) in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedingungen.

Frau / Herr L

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ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und auf

die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.

M

Ihr wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches ausgehändigt

und der Verpflichtete wird sich mit dem umseitig abgedruckten Auszug aus dem Strafgesetzbuch vertraut

machen:

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– §133 Verwahrungsbruch - § 334 Bestechung

– § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - § 3 35 Besonders schwere Fälle der Bestech-

– § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen X lichkeit und Bestechung

– § 204 Verwertung von Privatgeheimnissen - § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses

– § 331 Vorteilsannahme und einer besonderen Geheim-

– § 332 Bestechlichkeit haltungspflicht

– § 333 Vorteilsgewährung E- § 358 Nebenfolge bestimmter Taten

Die erschienene Person wurde darüber belehrt, dass die vorgenannten Strafvorschriften aufgrund der

S

Verpflichtung auf sie anzuwenden sind.

Sie erklärt nunmehr, von dem Inhalt der vorgenannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.

T

Sie unterzeichnet diese Nieders chrift nach Vorlesung und zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt

gleichzeitig den Empfang eHiner Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.

Vorgelesen, gesehen un d unterschrieben.

C

, den

I

Firma S Dienststelle

N


Unterschrift der Verpflichteten Unterschrift des Verpflichtenden

A

Formblatt 712-L/F V1.2 Verpflichtungserklärung (Stand: 04/2024) Seite 1 von 4

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch (Stand September 2009)

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StGB §133 Verwahrungsbruch (Fassung: 1998-11-13)

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder befinden oder von dieser dem Täter oder e inem anderen einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden amtlich in Verwahrung gegeben worden Asind. sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträ- zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-

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Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche straft. xxxxxxx

StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Fassung: 1998-11-13)

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wenn die öffentliche MPitteilu ngL zur Wahrnehmung überra- gender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen

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Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wor-

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme ge
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem
Dritten zugänglich macht.

tes verletzt (AMbsätze 1 uPnd 2).

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(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teil-

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(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörge-
rät abhört oder

nehmEer ve rwMendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.

2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach
Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentli-
chen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tact hneanc hIn Shaalttz n 1a cNhr .ö f2fe insttl icnhu rm sittrteaiflbt.ar, wenn die öffentli- E

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che Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, xxxxxxx

StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (Fassung: 2008-04-08)

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Xschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, o- der als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Ra-

fer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe-

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das
ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen
eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlic
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissen-
schaftlicher Abschlussprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, N
Rechtsanwalt, Patentanwalt, N
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ge-
heimhaltungspflicht bei der Durchführung wissen- schaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Ge-
setzes förmlich verpflichtet worden ist,

fer, vereidigtem Buchprüfer, SteueTrberat er, Steuerbe- vollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem einer Rechtsanwalts-, PatHentanwalts-, Wirtschaftsprü- Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben fungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesell- über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen schaft, gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst

worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntge-

H 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder

geben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. n Bera-

Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannt
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannt

tungsstelle nachC den §§ 3 und 8 des Schwanger- (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein

Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden

ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als

schaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem
staatlich anerkanntemSozialarbeiter oder staatlich
anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens d
Angehörigen eines Unternehmens d

ken-, Unf allI- o der Lebensversicherung oder einer pri- ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als vatSärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen Freiheit sstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig N tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur

tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheim- nis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehö- rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsge-
N heimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
A Personalvertretungsrecht wahrnimmt 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebung
Mitglied eines für ein Gesetzgebung

A4. Mdeitsg loiedde re ieniense sfü Lr aenind eGse tsäetitgzgeenb Uunngtesrosrguacnh udnegss aBuusn-- unbefugt offenbart.

Formblatt 712-L/F V1.2 Verpflichtungserklärung (Stand: 04/2024) Seite 2 von 4

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(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah- Fußnote zu § 203 Abs. 1 Nr. 4a nicht abgedruckt

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ren oder Geldstrafe.

StGB § 204 Verwertung fremder Geheimnisse (Fassung: 1998-11-13)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein bestraft.

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Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhal- tung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Frei- (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe xxxxxxxxxxx

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StGB § 331 Vorteilsannahme (Fassung: 1998-11-13)

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst be- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. sonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Der Versuch iMst strafbar. Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter ren oder mit Geldstrafe bestraft. einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich ihrer Befug nisse entweder die Annahme vorher genehmigt oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich hat oEder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche sie die Annahme genehmigt. Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit

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StGB §332 Bestechlichkeit (Fassung: 1998-11-13)

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst be- zen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorge-

nommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be- straft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe

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bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche

T

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwen- den, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt
hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich
bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beein-
flussen zu lassen.

Handlung vorgenommen hat oder künfTtig vo rnSehme und flussen zu lassen. dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verlet- StGB § 333 VorteilsgewährunHg (Fassung: 1998-11-13) (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheits- besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundes- strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet,C verspricht oder gewährt, wird mit (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zustän- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. dige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher geneh- (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für migt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers diesen oder einen D ritten als Gegenleistung dafür anbietet, genehmigt. verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

I

StGB § 33S4 Bestechung (Fassung: 1998-11-13) (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst 1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflich- besond ers Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundes- ten verletzt hat oder wehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegen- 2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen lNeistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Pflichten verletzen würde, Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be- Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe straft. Der Versuch ist strafbar. AFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder

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  1. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich beeinflussen lässt. bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil

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StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (Fassung: 1998-11-13)

(1) In besonders schweren Fällen wird (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1

  1. eine Tat nach liegt in der Regel vor, wenn L a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes be- 3, und zieht,

Mitglied einer Bande

b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
und
L 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Ge-
genleistung dafür gefordert hat, dass er eine Dienst-
handlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als
der Täter gewerbsmäßig oder als
  1. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit 3. dhearn Tdeältte, r dgiee wseicrbhPs zmuär ßfio gr togdeesre tazltse nM iBtgeligeedh euinnge rs Boalcnhdeer Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre Taten verbund en hat. bestraft.

M

StGB § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (Fassung: 1998-11-13)

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

E

  1. Amtsträger, bestraft.
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder (3) Der Versuch ist strafbar.
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächti-

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anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt gung wird erteilt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr- 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans

det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- strafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe

a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter
das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei ei- nem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bun-

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. E Xdes oder eines Landes bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbe- fugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Ge-
heimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsor-
gans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter
das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für

ndes oder eSines s einer elle unte r Hinweis auf n der Tä-

Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen S
von einer anderen amtlichen S
eine solche Stelle bekanntgeworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wen
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wen
  1. vdoien Setinraefrb aarnkdeeitr edne ra mVetlirclehteznu nSgt edlleer uGnteeh re HiSminhwaeltiusn gasu-f ter von einer amtlichen Stelle des Bundes ver-

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pflichtet worden ist; 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.

pflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öf
einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt-
macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet,

macht und dadurch wichtige öffentliche IntTeress en gefährdet,

H

StGB § 358 Nebenfolgen (Fassung: 1998-11-13)

Neben einer Freiheitsstrafe vo n mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, C§§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

Anmerkung:

I

Die vorgenannt en Paragraphen sind in der jeweiligen

S

aktuellen Fassung gültig.

N

A

Formblatt 712-L/F V1.2 Verpflichtungserklärung (Stand: 04/2024) Seite 4 von 4

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