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Vertrag über die Ausführung von
Sicherheitsdienstleistungen
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das
Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bildung, Kultur, Sport und Facility Management
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Liegenschaftsverwaltung – Carl- Schurz- Straße 2/6 in 13597 Berlin
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nachfolgend AG genannt -
und
- nachfolgend AN genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
Mit Zuschlagserteilung ist der Vertrag auch ohne Unterschrift gültig.
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................... 3 § 2 Vertragsbestandteile .......................................................................................................... 3 § 3 Leistungen des AN .............................................................................................................. 3 § 4 Personal .............................................................................................................................. 4 § 5 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz ................................................................... 7 § 6 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen ................................................................. 8 § 7 Arbeitsschutz ....................................................................................................................... 8 § 8 Ausführungszeiten ............................................................................................................... 9 § 9 Arbeitsmittel ........................................................................................................................ 9 § 10 Dienstkleidung .................................................................................................................... 9 § 11 Dienstfahrzeuge .................................................................................................................. 9 § 12 Geheimhaltung ................................................................................................................... 9 § 13 Dokumentation, Abstimmung, Melde- und Berichtswesen .............................................. 10 § 14 Telekommunikationsmittel / Erreichbarkeit .................................................................... 10 § 15 Entgelte ............................................................................................................................. 10 § 16 Zahlungen ......................................................................................................................... 11 § 17 Subunternehmerleistungen .............................................................................................. 12 § 18 Haftung ............................................................................................................................. 12 § 19 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung/fristlose Kündigung .......................... 12 § 20 Teilkündigung bei Schlechtleistung ................................................................................ 13 § 21 Ersatzvornahme ................................................................................................................ 14 § 22 Vertragsdauer ................................................................................................................... 14 § 23 Probezeit ........................................................................................................................... 14 § 24 Sicherheitsleistung ............................................................................................................ 14 § 25 Vertragsstrafen ................................................................................................................. 15 § 26 Gerichtsstand ................................................................................................................... 15 § 27 Salvatorische Klausel / Schriftform ................................................................................. 15
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
§ 1 Vertragsgegenstand
Der AG überträgt dem AN
- die Alarmaufschaltungen und Alarmverfolgungen für die in der Anlage 1 – Kalkulationsda- tei Schließ, Alarm, Fahrten genannten Objekte
§ 2 Vertragsbestandteile
- Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge
- die verschiedenen objektbezogenen Leistungsbeschreibungen
- Anlage 1 – Kalkulationsdatei…
- Aufgrund der spezifischen Sicherheitsdienstleistung (Tätigkeiten im öffentlich zugänglichen Bereich), wird ausdrücklich auf die strikte Einhaltung durch AN aller gesetzlichen Vorgaben für das Bewachungsgewerbe verwiesen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend die für die Dienstleistungserbringung entscheidenden gesetzlichen Grundlagen aufgeführt.
o Gewerbeordnung, § 34a Bewachungsgewerbe
o Bewachungsverordnung und dazugehörige Normen
o DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste
Es gelten immer die jeweils aktuellen bzw. rechtsgültigen Fassungen.
§ 3 Leistungen des AN
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Der AN ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen.
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Der AN hat eingehende Gefahrenmeldungen unverzüglich entsprechend den mit dem AG abgestimmten Interventionsplänen (Planorder) zu bearbeiten und die festgelegten An- sprechpartner, Polizei oder Feuerwehr zu verständigen.
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Leistungsstörungen sind dem AG unverzüglich nach Bekanntwerden telefonisch oder elektro- nisch anzuzeigen. Eine schriftliche Darstellung der Ursachen sowie geplanter Gegenmaß- nahmen hat spätestens innerhalb eines Werktages zu erfolgen. Der AN gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er seine Leistung nicht zu den Ausführungsterminen erbringt. Der AG ist dann ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der AG unabhängig von der Geltendma- chung von Schadensersatz berechtigt, das vereinbarte Entgelt angemessen herabzusetzen bzw. Vertragsstrafen zu verlangen (siehe § 28 i.V.m. Anlage 2 – Sanktionsliste).
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
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Bei Alarmmeldungen, Störungen oder sicherheitsrelevanten Ereignissen hat der AN unver- züglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Für Alarmverfolgungen gilt eine maxi- male Interventionszeit von 30 Minuten ab Eingang der Alarmmeldung in der Notruf-Service- Leitstelle (NSL), soweit in der objektbezogenen Leistungsbeschreibung keine kürzere Frist ge- regelt ist.
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Die erste telefonische Information an den AG oder die benannte Kontaktstelle hat spätes- tens innerhalb von 10 Minuten nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Ein schriftlicher Ereignis- bericht ist dem AG spätestens innerhalb von 24 Stunden vorzulegen.
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Der AG ist berechtigt, bei besonderen Sicherheitslagen kurzfristig den Einsatz besonders qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter anzufordern. Besondere Sicherheitslagen sind insbeson- dere Bedrohungen gegen Beschäftigte oder Besucher, aggressive oder gewaltbereite Per- sonen, Eskalationslagen, Störungen des Dienstbetriebes, Hausverbote mit erhöhtem Konflikt- potenzial, besondere Gefährdungslagen nach Straftaten oder sicherheitsrelevanten Vorfäl- len sowie sonstige Ereignisse, die über den regulären Bewachungsdienst hinausgehende Si- cherheitsmaßnahmen erforderlich machen.
Der AN hat auf Anforderung des AG geeignete Einsatzkräfte kurzfristig bereitzustellen. Diese Einsatzkräfte müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
o erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder gleichwertige Qualifikationen gemäß § 34a Abs. 1a GewO,
o mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Interventionsdienst, Objektschutz, Veranstal- tungsschutz, Personenschutz oder vergleichbaren sicherheitsrelevanten Einsatzberei- chen,
o regelmäßige, mindestens einmal jährlich nachgewiesene Fortbildungen in den Berei- chen
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Deeskalations- und Konfliktmanagement,
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Eigensicherung,
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Zugriffs- und Festhaltetechniken,
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Erste Hilfe.
Der AN hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Mitarbeiter aufgrund ihrer Qualifikation, körperlichen Eignung und Einsatzerfahrung in der Lage sind, auch konfliktträchtige Einsatzla- gen professionell zu bewältigen und erforderliche Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse sicher durchzuführen.
Die Einsätze erfolgen ausschließlich auf Anforderung des AG, bedarfsabhängig und ohne Anspruch des AN auf eine Mindestabnahmemenge. Sie können stundenweise sowie für ein- zelne Tage oder mehrere Wochen beauftragt werden. Die Vergütung erfolgt ausschließlich nach den tatsächlich geleisteten Einsatzstunden auf Grundlage der in Anlage 1 (Kalkulati- onsdatei) vereinbarten Stundenverrechnungssätze.
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
§ 4 Personal
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Der AN stellt die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Arbeitskräfte.
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AN verpflichtet sich, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. AN wählt das Personal gewissenhaft aus und berücksichtigt hierbei die Qualifikation der Dienstkraft der zu erbringenden Leistung gemäß dem Leistungsverzeichnis. AN stellt sicher, dass die für die auszuführenden Tätigkeiten notwendigen Informationen und Verhaltensweisen dem Personal bekannt sind und kontrolliert die Einhaltung bzw. Ausführung. Die dafür notwendigen Schu- lungen, bzw. Fortbildungsmaßnahmen wird AN veranlassen. Der AG kann entsprechende Nachweise anfordern.
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Das Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf befriedigendem Niveau (mindestens B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) beherrschen. Dies ist er- forderlich, da schriftliche und mündliche Meldungen und Berichte bei bestimmten Ereignis- sen zu erstellen sind (z. B. Schaden, Diebstahl, Unfall, Auseinandersetzungen, Verschmutzun- gen, Aufenthalt unberechtigter Personen usw.), außerdem sind telefonische Meldungen (z. B. an Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt usw.) zu tätigen.
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Ein polizeiliches Führungszeugnis muss dem AN vorliegen. Auf Wunsch des AG muss der AN die Führungszeugnisse der betreffenden Arbeitskräfte dem AG vorlegen, das nicht älter als 6 Monate ist. Der AG kann verlangen, dass eingesetzte Beschäftigte die persönlichen Voraus- setzungen für eine Sicherheitsüberprüfung nach den einschlägigen Vorschriften erfüllen. So- weit eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, erfolgt diese nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen.
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Für das eingesetzte Personal des AN muss ein schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag beste- hen.
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Auf Verlangen des AG hat der AN für die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Be- schäftigten eine Personalliste mit Kurzprofil vorzulegen. Diese muss mindestens den Namen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit zum AN sowie die Bewacherregisteridentifikationsnum- mer (Bewacher-ID) enthalten. Soweit für die Beschäftigung erforderlich, sind zudem Anga- ben zum Vorliegen eines gültigen Aufenthalts- und Arbeitstitels aufzunehmen. Die vom AN übermittelten personenbezogenen Daten werden vom AG ausschließlich zum Zweck der Prüfung der vertragsgemäßen Einsatzberechtigung und Qualifikation des einge- setzten Personals sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verarbeitet und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften vertraulich behan- delt.
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AN erstellt in Absprache mit AG für die Beschäftigten der einzelnen Tätigkeitsbereiche Ar- beitsanweisungen, die AG in Kopie zur Kenntnis ausgehändigt werden.
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AN unterhält wegen der Alarmaufschaltungen eine Notruf-Service-Leitstelle (NSL). Diese Notruf-Service-Leitstelle ist ein gesicherter und ständig besetzter Bereich des AN, in den Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen betrieben und von dem aus Interven- tionen eingeleitet, überwacht und dokumentiert werden. Für die Erbringung der Leistung
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
„Alarmaufschaltungen“ kann als Betreiber einer VdS-zertifizierten NSL ein Nachunternehmer zugelassen werden (siehe § 20 Subunternehmerleistungen). Es erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung.
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AN versichert, dass nur versicherungspflichtiges und festangestelltes Personal durch Ihn oder Nachunternehmer beschäftigt wird. Der AG ist berechtigt, sich entsprechende Nachweise der im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte zeigen zu lassen.
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Ausländische Personen müssen in dem Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaub- nis sein; der AG kann entsprechende Nachweise verlangen.
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Arbeitskräfte mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten dürfen nicht eingesetzt wer- den. Arbeitskräfte, die an einer Krankheit gem. Infektionsschutzgesetz (z. B. ansteckender Borkenflechte, Tuberkulose, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken) er- krankt sind, dürfen nicht eingesetzt werden, bis nach dem schriftlich nachzuweisenden Urteil des behandelnden Arztes oder eines Gesundheitsamtes eine Weiterausbreitung der Krank- heit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. Aus- scheider dürfen nur mit Zustimmung eines Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vor- geschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benutzen. Für Ar- beitskräfte, in deren Wohngemeinschaft eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufge- treten ist, gilt entsprechendes.
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Es ist ausschließlich Personal einzusetzen, das mindestens über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung gemäß § 34a Abs. 1a GewO verfügt.
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Auf Verlangen des AG hat der AN für jede im Rahmen dieses Vertrages beschäftigte Ar- beitskraft die geforderten Nachweise der Eignung und Qualifikation und ein Führungszeugnis vorzulegen,
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Der AN verpflichtet die Arbeitskräfte durch Gegenzeichnung einer Verpflichtungserklärung
o keinen Einblick in die Akten und Schriftstücke zu nehmen, o mit Ausnahme des Pförtnerbüros weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrich- tungsgegenstände zu öffnen, o die in den Räumen (mit Ausnahme des Pförtnerbüros) befindlichen Telefone und Büro- maschinen nicht, bzw. nur bei unbedingter dienstlicher Notwendigkeit zu benutzen, o Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge, auch nach Ver- tragsende zwischen AN und AG, sowie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem AN, zu wahren, o Gegenstände, die auf dem Grundstück bzw. in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Objektes gefunden werden, unverzüglich dem AG zu übergeben; Finderlohn wird nicht gezahlt, o vom AN festgestellte oder verursachte Schäden an Gebäuden, Räumen oder Einrich- tungsgegenständen unverzüglich beim AG zu melden.
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
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Der AG kann den Austausch einzelner Arbeitskräfte verlangen, sofern sachliche Gründe vor- liegen, insbesondere bei Pflichtverletzungen, mangelnder Qualifikation, Sicherheitsbeden- ken, Beschwerden oder Störungen des Dienstbetriebes.
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Für die Entlohnung der Arbeitskräfte sind die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Der AG ist berechtigt, sich Lohnabrechnungen für die im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte vorlegen zu lassen.
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Personen, die der AN nicht mit der Ausführung der Arbeiten betreut hat, dürfen nicht in das Gebäude bzw. auf das Grundstück mitgenommen werden. Das gilt ausdrücklich auch für Kinder/ Familienangehörige.
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Die Arbeitskräfte sind vom AN auf dessen Kosten mit einem Ausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des AN gemäß § 18 BewachV ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des AN und den Namen des Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Per- sonalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der AN den Ausweis zurückzufordern.
§ 5 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
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AN verpflichtet sich für den Fall, dass ein Mindesttarifvertrag vom Bundesministerium für Ar- beit und Soziales wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wird, die gemäß dem Arbeitneh- merentsendegesetz (AEntG) vom 20. 04. 2009 (BGBl. I S. 799) geregelten Entgelte, soweit sie über den nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vorgegebe- nen liegen, die der jeweilige Tarifvertrag vorgibt, einzuhalten und seinen Arbeitnehmern zu zahlen, sowie die darin vereinbarten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt ebenfalls für ggf. gesetzlich vereinbarte Mindestentgelte.
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AN ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 276), bei der Aus- führung des Auftrags mindestens das jeweils nach dem Berliner Ausschreibungs- und Verga- begesetz (BerlAVG) geltende vergabespezifische Mindestentgelt je Zeitstunde zu entrichten.
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AG oder eine vom Senat für diesen Zweck nach § 16 BerlAVG gebildete zentrale Kontroll- gruppe ist berechtigt stichprobenartig zu kontrollieren, ob die Vereinbarungen in den Absät- zen 1) und 2) und die Pflichten über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger eingehalten werden. AG muss hierfür Einblick in die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger nehmen. Sämtliche Unterlagen müssen auf An- forderung dem AG oder der zentralen Kontrollgruppe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Prüfung sind dem AG die Abrechnungen und Unterlagen ggf. zu erläutern und ihm weitere Auskünfte zum Sachverhalt zu erteilen.
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Eine schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen berech- tigt AG zur fristlosen Kündigung (vgl. §22 dieses Vertrages).
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
§ 6 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen
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Der AG und der AN verpflichten sich, einander bei der Beurteilung betriebsspezifischer Ge- fährdungen für Ihre Beschäftigten zu unterstützen und dafür die erforderlichen Informationen bereitzustellen.
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Der AN verpflichtet sich, Gefährdungen, die bei der Erledigung der im Rahmen dieses Ver- trages auftretenden Arbeiten auftreten können, vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe schriftlich festzulegen.
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Der AN verpflichtet sich, in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen der Erledigung der nach diesem Vertrag zu leistenden Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte zu vermei- den.
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AG und AN verpflichten sich zur Umsetzung der gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten.
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Der AN verpflichtet sich, dem AG auf dessen Verlangen Einsicht in seine Dokumentation der Gefährdungsermittlung sowie der vorgesehenen Schutzmaßnahmen für die nach diesem Vertrag zu leisten Arbeiten in den Gebäuden des Auftragnehmers zu gewähren.
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Unfälle von Arbeitskräften des Auftragnehmers in den Gebäuden des Auftraggebers und Störfälle, die von diesen verursacht werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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Unfälle, an denen Beschäftigte des AG und des AN beteiligt sind, werden von den zuständi- gen Aufsichtsführenden beider Arbeitgeber gemeinsam untersucht.
§ 7 Arbeitsschutz
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Der AN verpflichtet sich zur Unterweisung seiner in den Gebäuden des AG eingesetzten Ar- beitskräfte über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
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Der AN ermöglicht dem AG angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der erfolgreichen Durchführung von Unterweisungen.
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Die Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ist Bestandteil der Erfüllung die- ses Vertrages.
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Die Aufsichtspflicht des AN bleibt von Aufsichtsmaßnahmen des AG unberührt, soweit keine anderslautende vertragliche Vereinbarung getroffen ist.
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Der AN verpflichtet sich, bei Verstößen der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gegen Vor- schriften und Vereinbarungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen soweit als möglich auszuschließen.
§ 8 Ausführungszeiten
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
Die Notruf- und Serviceleitstelle ist ganzjährig an 365 Tagen rund um die Uhr (24 Stunden täglich) betriebsbereit zu betreiben.
§ 9 Arbeitsmittel
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Alle erforderlichen Arbeitsmittel ( geeignete Kommunikationsmittel, Taschenlampen etc.) stellt der AN. AN stellt sicher, dass die Beschäftigten die dem AG angebotsgemäß zugesi- cherte und für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderliche Ausrüstung erhalten.
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Der AN hat geeignete Systeme für das Schlüsselmanagement bereitzustellen und einzuset- zen, die eine lückenlose Nachverfolgbarkeit gewährleisten.
§ 10 Dienstkleidung
Der AN stattet auf seine Kosten die Beschäftigten mit einer einheitlichen, zweckmäßigen, ange- messenen und repräsentativen Dienstkleidung aus. Die Dienstkleidung muss den Witterungsbedin- gungen angemessen sein. An der Dienstkleidung muss deutlich der Firmenname des AN und der Name des Beschäftigten zu erkennen sein, und sie muss den Beschäftigten als Beschäftigten des AN eindeutig kennzeichnen.
§ 11 Dienstfahrzeuge
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Fahrzeuge, die für die Erledigung der beauftragten Leistung im Einsatz sind, müssen sich im Besitz des AN befinden und sind eindeutig und dauerhaft mit dem Firmennamen als Firmen- fahrzeug zu kennzeichnen.
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AN sichert zu, dass die Fahrzeuge sich in einem technisch einwandfreien, verkehrssicheren Zustand befinden.
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Die Fahrzeuge müssen mit einer jederzeit funktionstüchtigen Telekommunikationseinrichtung zur jederzeitigen Verbindungsaufnahme mit der Einsatzleistung ausgerüstet sein.
§ 12 Geheimhaltung
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Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO, des BDSG sowie der für das Land Berlin geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
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Der AN verpflichtet sich und seine Mitarbeiter (vgl. § 4 Absatz 14) über alle ihm zur Verfü- gung gestellten oder von ihm erarbeiteten sensiblen (z. B. personenbezogene Daten) Infor- mationen Stillschweigen zu bewahren und alle hinzugezogene Dritte schriftlich zum Still- schweigen zu verpflichten.
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Der AN darf die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Datenträger, Fotos, Prospekte usw. nur zur Durchführung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen nutzen.
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Die Verpflichtung des AN und seiner Mitarbeiter zur Verschwiegenheit besteht auch nach Be- endigung des Vertragsverhältnisses fort.
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Gemäß DSGVO hat der AN den AG schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Daten des AG gespeichert werden können. Die Daten sind Eigentum des AG und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
- Sämtliche vom AG erstellten Unterlagen, Protokolle, Handbücher, Organisationsanweisun- gen, Richtlinien, Prüflisten, Berichte und Hinweise usw. bleiben nach Form und Inhalt geisti- ges Eigentum des Urhebers. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung, außer für Zwecke der internen Nutzung des AG weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen Zweck als vereinbart genutzt werden.
§ 13 Dokumentation, Abstimmung, Melde- und Berichtswesen
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Festgestellte oder gemeldete strafbewehrte Tatbestände sind unmittelbar und lückenlos zu dokumentieren.
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Der AN übernimmt stets die Aktualisierung und Ergänzung im Rahmen von Veränderungen und Anpassungen während der Vertragslaufzeit (Fortschreiben der Dokumentation speziell der Dienstanweisung).
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Der AN ist verpflichtet, regelmäßig einen Monatsbericht der Leistung für das jeweilige Ver- tragsobjekt mit dem Inhalt: Anwesenheitsliste (Nachweis erbrachte Stunden), besondere Vor- kommnisse, Hinweise über Verschleißerscheinungen, Mitarbeiterwechsel usw. mit der Rech- nungslegung zu übersenden.
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AN verfügt über ein Wächterkontrollsystem, basierend auf berührungsloser RFID-Technolo- gie oder gleichwertig, und richtet Kontrollstellen ein, damit die Durchführung von Kontroll- gängen überprüft werden kann. Das Anbringen der Kotrollpunkte geschieht nach Vertrags- beginn in Absprache mit AG.
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AN übernimmt Anbringen, Kontrolle und Austausch der RFID-Kontrollstellen auf eigene Kos- ten. Es wird regelmäßig für das jeweilige Vertragsobjekt ein Protokoll der Kotrollen an AG mit der Rechnungslegung übersendet.
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Der AN überlässt dem AG sämtliche betriebsrelevanten Informationen. Der Objektleiter steht einmal pro Monat, zur persönlichen Abstimmung/ Besprechung an einem der Erfüllung- sorte der Dienstleistungserbringung zur Verfügung.
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Der AN führt ein lückenloses Schlüsselverzeichnis. Dieses muss mindestens enthalten: Aus- gabe und Rücknahme von Schlüsseln, Datum und Uhrzeit, verantwortliche Person sowie be- troffene Schließbereiche. Das Verzeichnis ist jederzeit aktuell zu halten und dem AG auf Ver- langen vorzulegen.
§ 14 Telekommunikationsmittel / Erreichbarkeit
Der AN muss sicherstellen, dass alle für den Schließ- und Alarmdienst eingesetzten Beschäftigten, wenn diese nicht ununterbrochen mündlich mit dem Führungspersonal kommunizieren können, auch in Fahrzeugen über Telekommunikationsmittel verfügen, mit denen grundsätzlich ohne Unter- brechung zur Notrufzentrale und umgekehrt Verbindung hergestellt werden kann. Dieses erfolgt durch geeignete Telekommunikationsmittel, die der AN stellt. Der AN stellt weiterhin sicher, dass die NSL jederzeit telefonisch und elektronisch erreichbar ist und über redundante Kommunikati- onswege verfügt.
§ 15 Entgelte
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
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Die vereinbarten Entgelte sind in der Anlage 1 – Kalkulationsdatei… ausgewiesen.
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Die vereinbarten Entgelte gelten als Festpreis; sie können erhöht oder ermäßigt werden, wenn o der Abschluss neuer Lohn- und Rahmentarifverträge, die für den AN gelten, dies erfor- derlich machen sollte, o durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen bestimmt werden.
Änderungen der Entgelte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Die Änderung des Entgelts erfolgt immer auf Basis der zugrundeliegenden Anlage 1 – Kalku- lationsdatei… . Sowohl AG als auch AN verpflichten sich diese als Berechnungsgrundlage zu verwenden.
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Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang im gesetzlichen Rahmen nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit vorübergehend einzuschränken, aber auch zu erweitern; er hat dies dem AN spätestens zwei Werktage zuvor mitzuteilen. Das Entgelt wird entsprechend der Er- weiterung oder Minderung angepasst. Dies ergibt sich aus der Anlage 1 – Kalkulationsdatei (Bestandteil dieses Vertrages).
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Für kurzfristig angeforderte Sonderleistungen gemäß § 3 Abs. 7 erfolgt die Abrechnung nach den in der Anlage 1 – Kalkulationsdatei… vereinbarten Stundenverrechnungssätzen. Vergütet werden ausschließlich die vom AG beauftragten und tatsächlich geleisteten Einsatzstunden.
§ 16 Zahlungen
- Der AG zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom AN anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als ge- wahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.
Der AN erstellt für die erbrachte Leistung pro Monat eine Rechnung.
- Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird das gewährte Skonto vom Rechnungsbetrag abgezogen. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Rechnung beim AG (Ein- gangsstempel), jedoch nicht vor Vorlage und Bestätigung des nach § 15 zu erstellenden Mo- natsberichts. Die Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung an die Anschrift des AG zu schicken (siehe dazu Absatz 2).
Der AG behält sich vor, Rechnungen mit fehlenden Angaben zurückzusenden oder bei Ver- zögerungen in der Rechnungsbearbeitung aufgrund dieser fehlenden Angaben Skonto trotz Fristenüberschreitung abzuziehen.
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Änderungen der Entgelte werden vom nächstmöglichen Zahlungstermin an berücksichtigt.
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Forderungen des AN gegen den AG können nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abge- treten werden.
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Der AN verpflichtet sich die regelmäßige Abrechnung und Zahlung der Gehälter bis spätes- tens zum 15. des Folgemonats durchzuführen. (siehe § 9 Satz 2 Abrechnung Entgelttarifver- trag für Sicherheitsleistungen Berlin Brandenburg vom 24. 08. 22 gültig ab 01. 10. 2022).
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
§ 17 Subunternehmerleistungen
Der Einsatz von Subunternehmern im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu erbringen- den Dienstleistungen ist nach voriger Zustimmung des AG gestattet. Subunternehmer unterliegen den gleichen Vertragsbedingungen wie der Hauptvertragspartner und müssen die gleichen Nach- weise erbringen. Der Hauptvertragspartner ist für die Erbringung der Leistung während der ge- samten Vertragslaufzeit verantwortlich. Für die Erbringung der Leistung „Alarmaufschaltungen“ kann als Betreiber einer VdS-zertifizierten NSL ein Subunternehmen zugelassen werden.
§ 18 Haftung
- Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen im Zusammen- hang mit der Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten verursacht werden.
Er verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung einer Versicherungsgesellschaft mit Firmen- sitz in der EU abzuschließen, die mindestens für — 5.000.000 EUR für Sachschäden, — 5.000.000 EUR für Personenschäden, — 5.000.000 EUR für Vermögensschäden, — 250.000 EUR für Schäden gemäß DSGVO, — 500.000 EUR für Verlust von Schlüsseln, — 50.000 EUR für Abwasserschäden und — 50.000 EUR für Obhuts- und Bearbeitungsschäden
abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
Die Jahreshöchstsumme muss mindestens das Zweifache der jeweiligen Einzelsumme betra- gen. Der Auftragnehmer wird das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Versicherung 4 Wochen vor Leistungsaufnahme unaufge- fordert nachweisen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers das Bestehen des Versicherungsschutzes jederzeit nachzuweisen.
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Der AG haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Arbeitsmitteln des AN und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte des AN.
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Der AN haftet insbesondere für Schäden, die aus Pflichtverletzungen im Schließdienst resul- tieren, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßem Verschließen, unterlassener Kontrolle, Ver- lust von Schlüsseln oder unbefugter Weitergabe.
§ 19 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung/ fristlose Kündigung
Der AG ist zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn o der AN Dienstkräften der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, o der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kung zu Stande gekommen ist, o gegen gesetzliche Vorgaben/ Bestimmungen verstößt, o gegen eine der Vereinbarungen in § 5 verstößt,
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
o der AN die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt, bzw. gegen Verein- barungen des Vertrages und/ oder des Leistungsverzeichnisses verstößt und diese nicht ein- hält, der AN oder seine Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten nicht nur geringfügig verletzen, o andere wichtige Gründe vorliegen, z. B. wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzver- fahren eröffnet wurde oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den AN ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. o Im Fall einer fristlosen Kündigung ist der AN verpflichtet, dem AG die ihm aus der fristlosen Kündigung und den als Ersatz beauftragten Maßnahmen zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag, entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Weitere Ansprüche aus den Folgen der fristlosen Kündigung behält sich der AG ausdrücklich vor. o die Zahlung des ordnungsgemäß abgerechneten Arbeitsentgelts eines Monats nicht bis zum 15. Tag des Folgemonats an die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Ar- beitnehmern vorgenommen wurde.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Teilkündigungen.
§ 20 Teilkündigung bei Schlechtleistung oder Vertragsverletzungen
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Der AG ist berechtigt, einzelne Leistungen, Leistungsbereiche, Objekte oder Teilleistungen ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen, sofern der AN seine vertraglichen Pflichten nicht nur unerheblich verletzt oder die Leistungen wiederholt mangelhaft erbringt.
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Eine Schlechtleistung liegt insbesondere vor, bei: o wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten Ausführungszeiten, o Nichtbeachtung des Interventionsplans, o Nichterreichbarkeit der NSL, o Ausfall der Alarmaufschaltung, o Einsatz nicht qualifizierten oder nicht genehmigten Personals, o Verstößen gegen Dokumentations-, Melde- oder Berichtspflichten, o unzureichender Personalbesetzung, o wiederholten Beanstandungen hinsichtlich der Kontrollgänge, Schließdienste oder Alarmverfolgungen, o Verstößen gegen Sicherheits-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorgaben, o erheblichen Beschwerden über das Verhalten des eingesetzten Personals, o wiederholten Verstößen gegen arbeits-, tarif- oder vergaberechtliche Verpflichtungen.
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Vor Ausspruch einer Teilkündigung ist der AN schriftlich abzumahnen und ihm eine angemes- sene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit nicht aufgrund der Schwere des Verstoßes eine sofor- tige Teilkündigung gerechtfertigt ist.
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Die Teilkündigung kann sich insbesondere auf einzelne Objekte, Dienstzeiten, Tätigkeitsbe- reiche oder bestimmte Leistungen nach § 1 dieses Vertrages beschränken.
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Die Vergütung reduziert sich entsprechend dem Umfang der entfallenden Leistungen. Wei- tergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen (gem. Anlage 2 – Sanktionsliste), bleiben unberührt.
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
§ 21 Ersatzvornahme
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Erbringt der AN die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht, nicht vollständig, nicht recht- zeitig oder mangelhaft, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte auf Kosten des AN ausführen zu lassen.
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Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn o Gefahr im Verzug besteht, o die sofortige Sicherstellung des Dienstbetriebes erforderlich ist, o Sicherheitsinteressen des AG beeinträchtigt werden, o der AN die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, o eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung im Sicherheitsinteresse erforderlich ist, o der AN einen vertraglich festgelegten Öffnungs-, Schließ-, Kontrollgangs- oder Inter- ventionszeitpunkt nicht einhält und hierdurch der Vertragszweck oder Sicherheitsinte- ressen des AG beeinträchtigt werden.
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Die durch die Ersatzvornahme entstehenden Mehrkosten trägt der AN. Weitergehende Scha- densersatzansprüche sowie Vertragsstrafen bleiben unberührt.
§ 22 Vertragsdauer
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Dieser Vertrag tritt am 01. März 2027 in Kraft und endet am 28. Februar 2030. Wenn der AG nicht 3 Monate vor Vertragsende kündigt, so verlängert sich der Vertrag einmalig um 12 Monate.
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Werden eines oder mehrere der Objekte ganz oder teilweise aufgegeben oder für andere Zwecke genutzt, so kann der AG eine Teilkündigung in dem jeweiligen Umfang vornehmen, ohne dass hiervon die Wirksamkeit des Gesamtvertrages berührt wird. Diese Teilleistungen können mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.
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Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang innerhalb des vertraglich vorgesehenen Leis- tungsbildes sowie der in der Kalkulationsdatei enthaltenen Bedarfs- und Eventualpositionen anzupassen, soweit dies aufgrund betrieblicher oder organisatorischer Erfordernisse notwen- dig wird. Bei außerplanmäßigen Änderungen wird der AN bemüht sein, diese Änderungen so schnell wie möglich umzusetzen. Der AG wird zu diesem Zweck eine Änderung so rechtzeitig wie möglich dem AN bekannt geben. Zum Beispiel gilt dies bei Entscheidungen den Pförtnerdienst in einem Objekt durch eigenes Personal durchzuführen oder den Sicherheits- dienst wegen Knappheit von Haushaltsmitteln einzuschränken.
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Das Entgelt wird entsprechend der Erweiterung oder Minderung angepasst. Dies ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1 – Kalkulationsdatei…, Bestandteil dieses Vertrages).
§ 23 Probezeit
Es wird eine Probezeit mit einer Dauer von sechs Monaten vereinbart. Der Vertrag kann während der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.
§ 24 Sicherheitsleistung
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
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Es wird die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft vereinbart. Sie dient der Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung und der Gewährleis- tung.
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Auftragnehmer wird dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, Abteilung Bildung, Kultur, Sport und Facility Management – eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden Bank stellen. Die Bürg- schaftsurkunde muss den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie die Verpflichtung, auf erstes Anfordern Zahlung zu leisten, enthalten. Die Bürgschaft soll erlöschen, wenn dem Bankinstitut die Bürg- schaftsurkunde zurückgegeben wird.
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Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5% (fünf von Hundert) des Netto-Auftragsvolumens eines Jahres (Angebotspreis).
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Die Sicherheitsleistung ist spätestens zu Beginn der Vertragslaufzeit zu stellen.
§ 25 Vertragsstrafen
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Für den Fall, dass der Auftragnehmer schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, können Vertragsstrafen nach Maßgabe der Anlage 2 – Sanktionsliste verwirkt wer- den.
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Die Anlage 2 – Sanktionsliste ist Bestandteil dieses Vertrages. Sie bestimmt abschließend die mit einer Vertragsstrafe bewehrten Pflichtverletzungen, die jeweilige Höhe bzw. Berech- nungsgrundlage der Vertragsstrafe sowie gegebenenfalls geltende Höchstgrenzen.
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Die Vertragsstrafe wird nur verwirkt, wenn die in Anlage 2 jeweils genannten Voraussetzun- gen erfüllt sind und der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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Bei der Bemessung einer Vertragsstrafe sind insbesondere die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung, das Verschulden des Auftragnehmers sowie die Auswirkungen der Pflicht- verletzung auf die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung angemessen zu berücksichti- gen, soweit die Anlage 2 keine abschließende Regelung hierzu enthält.
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Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Bereits verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen solchen Scha- densersatzanspruch angerechnet.
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Mehrere selbstständige Pflichtverletzungen können jeweils eine Vertragsstrafe auslösen. Die in Anlage 2 festgelegten Höchstgrenzen bleiben unberührt.
§ 26 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist Berlin-Spandau vereinbart.
§ 27 Salvatorische Klausel/ Schriftform
- Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Die in Satz 1 genannte Schriftform wird durch Erklärungen per E-Mail oder in elektronischer Form nicht gewahrt.
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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen
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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer- den, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.
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Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken sollen angemessene Regelungen treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kom- men, was die Vertragsparteien gewollt oder nach Sinn und Zweck gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Ort, Datum Ort, Datum
Bezirksamt Spandau von Berlin, (AG - Auftraggeber) (AN - Auftragnehmer)
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