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Sicherheits-, Pförtner-, Empfangs-, Wach- und Schließdienste

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Vertrag über die Ausführung von

Sicherheitsdienstleistungen

in der Zitadelle Spandau

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das

Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bildung, Kultur, Sport und Facility Management

  • Liegenschaftsverwaltung – Carl- Schurz- Straße 2/6 in 13597 Berlin

  • nachfolgend AG genannt -

und

  • nachfolgend AN genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

Mit Zuschlagserteilung ist der Vertrag auch ohne Unterschrift gültig.

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................... 3 § 2 Vertragsbestandteile .......................................................................................................... 3 § 3 Leistungen des AN .............................................................................................................. 3 § 4 Einsatzstellenleitung ........................................................................................................... 4 § 5 Pförtnerdienstpersonal mit Kassenfunktion ....................................................................... 4 § 6 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz ................................................................... 7 § 7 Dienstkräfteeinsatz ............................................................................................................. 7 § 8 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen ................................................................. 8 § 9 Arbeitsschutz ....................................................................................................................... 9 § 10 Direktions- und Hausrecht .................................................................................................. 9 § 11 Ausführungszeiten Pförtnerdienst .................................................................................... 10 § 12 Arbeitsmittel ...................................................................................................................... 10 § 13 Dienstkleidung .................................................................................................................. 10 § 14 Dienstfahrzeuge ................................................................................................................ 10 § 15 Geheimhaltung ................................................................................................................. 10 § 16 Dokumentation, Abstimmung, Melde- und Berichtswesen .............................................. 11 § 17 Telekommunikationsmittel/Erreichbarkeit ...................................................................... 12 § 18 Bereitstellung von Räumen ............................................................................................... 12 § 19 Entgelte ............................................................................................................................. 12 § 20 Zahlungen ......................................................................................................................... 13 § 21 Subunternehmerleistungen .............................................................................................. 13 § 22 Haftung ............................................................................................................................. 13 § 23 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung/fristlose Kündigung .......................... 14 § 24 Vertragsdauer ................................................................................................................... 16 § 25 Probezeit ........................................................................................................................... 16 § 26 Sicherheitsleistung ............................................................................................................ 16 § 27 Gerichtsstand ................................................................................................................... 16 § 28 Vertragsstrafen ................................................................................................................. 17 § 29 Salvatorische Klausel / Schriftform ................................................................................. 18

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

§ 1 Vertragsgegenstand

Der AG überträgt dem AN die Sicherheitsdienstleistungen (teilweise mit Kassenfunktion) für die Zitadelle Spandau, Am Juliusturm 64, 13599 Berlin.

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge
  1. die verschiedenen objektbezogenen Leistungsbeschreibungen
  2. Anlage 1 - Kalkulationsdatei;
  3. das Konzept des Auftragnehmers einschließlich der darin verbindlich angebotenen Reaktionszeit bei kurzfristigem Personalausfall und der Anzahl der zusätzlichen, unan- gekündigten Kontrollen durch die Objektleitung;
  1. Aufgrund der spezifischen Sicherheitsdienstleistung (Tätigkeiten im öffentlich zugänglichen Bereich), wird ausdrücklich auf die strikte Einhaltung durch AN aller gesetzlichen Vorgaben für das Bewachungsgewerbe verwiesen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend die für die Dienstleistungserbringung entscheidenden gesetzlichen Grundlagen aufgeführt.

o Gewerbeordnung, § 34 a Bewachungsgewerbe o Bewachungsverordnung und dazugehörige Normen o Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste

Es gelten immer die jeweils aktuellen bzw. rechtsgültigen Fassungen.

§ 3 Leistungen des AN

  1. Der AN ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen.

  2. Der AN ist zusätzlich verpflichtet, sämtliche Schließdienste gemäß den objektspezifischen Anforderungen ordnungsgemäß durchzuführen. Dies umfasst insbesondere das Öffnen und Verschließen der Objekte, Kontrollgänge im Zusammenhang mit dem Schließvorgang so- wie die Sicherstellung, dass sich keine unbefugten Personen im Objekt befinden.

  3. Leistungsstörungen sind dem AG unter Angabe der Gründe und der Dauer der drohenden Verzögerung sofort schriftlich anzuzeigen und es ist ein Vorschlag über entsprechende Ge- genmaßnahmen zu unterbreiten. Der AN gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er seine Leistung nicht zu den Ausführungsterminen erbringt. Der AG ist dann ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  4. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der AG unabhängig von der Geltendma- chung von Schadensersatz berechtigt, das vereinbarte Entgelt gemäß § 28 i.V.m. Anlage 2 – Sanktionsliste angemessen herabzusetzen bzw. Vertragsstrafen zu verlangen.

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

  1. Bei Alarmmeldungen, Störungen oder sicherheitsrelevanten Ereignissen hat der AN unver- züglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Für Alarmverfolgungen gilt eine maxi- male Interventionszeit von 30 Minuten ab Eingang der Alarmmeldung in der Notruf-Ser- vice-Leitstelle (NSL), soweit in der objektbezogenen Leistungsbeschreibung keine kürzere Frist geregelt ist.

  2. Die erste telefonische Information an den AG oder die benannte Kontaktstelle hat spätes- tens innerhalb von 10 Minuten nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Ein schriftlicher Ereig- nisbericht ist dem AG spätestens innerhalb von 24 Stunden vorzulegen.

§ 4 Einsatzstellenleitung

  1. Der AN stellt die Einsatzstellenleitung, die die Oberaufsicht über die Pförtnerei sowie die Aufsichtskräfte führt. Die Einsatzstellenleitung fungiert als Ansprechpartnerin für die Pförtnerei sowie die Aufsichtskräfte des AN sowie für die Verantwortlichen der Zitadellen- verwaltung und der Ausstellungsleitung vor Ort. Die Einsatzstellenleitung sorgt für einen sachgerechten und reibungslosen Ablauf in den Ausstellungsbereichen. Sie ist weisungsbe- fugt gegenüber den Pförtnerinnen sowie den Aufsichtskräften des AN.

  2. Bei allen Einweisungen in die Besonderheiten neuer Ausstellungen etc. sowie bei evtl. Brandschutzübungen hat die Einsatzstellenleitung anwesend zu sein. Sie verfügt über ent- sprechende Qualifikationen (Nachweis inkl. Lebenslauf) und hat dafür Sorge zu tragen, dass alle dienstlich wichtigen Informationen an das Personal umgehend weitergeleitet wer- den.

  3. Die Einsatzstellenleitung nimmt an den monatlichen Besprechungen beim AG über Arbeits- organisation und Personaleinsatz des betreffenden Monats teil. Sie ist verantwortlich für eine sachgerechte Personalbereitstellung und reibungslose Arbeitsabläufe, die von ihr auch regelmäßig zu kontrollieren sind.

  4. Anforderungen:

a. Nachweis über den Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft (oder gleichwertige Qualifikationen) gemäß § 34a Abs. 1a GewO b. Einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis (Nachweise erforderlich) c. Sehr gute und fließende Beherrschung der deutschen Sprache (mindestens auf dem Niveau B2)

Bei Abwesenheit der Einsatzstellenleitung übernimmt die stellv. Einsatzstellenleitung deren Aufgaben.

§ 5 Wachschutz- und Pförtnerdienstpersonal mit Kassenfunktion

  1. Der AN stellt die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Arbeitskräfte.

  2. AN verpflichtet sich, nur eigenes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. AN wählt das Personal gewissenhaft aus und berücksichtigt hierbei die Qualifikation der Dienstkraft der zu erbringenden Leistung gemäß dem Leistungsverzeichnis. AN stellt sicher,

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dass die für die auszuführenden Tätigkeiten notwendigen Informationen und Verhaltenswei- sen dem Personal bekannt sind und kontrolliert die Einhaltung bzw. Ausführung. Die dafür notwendigen Schulungen, bzw. Fortbildungsmaßnahmen wird der AN veranlassen.

  1. Das Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf befriedigendem Niveau (mindestens B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) beherrschen. Dies ist erforderlich, da schriftliche und mündliche Meldungen und Berichte bei bestimmten Ereig- nissen zu erstellen sind (z. B. Schaden, Diebstahl, Unfall, Auseinandersetzungen, Ver- schmutzungen, Aufenthalt unberechtigter Personen usw.), außerdem sind telefonische Mel- dungen (z. B. an Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt usw.) zu tätigen.

  2. Das eingesetzte Personal muss über eine Bewacher-ID verfügen.

  3. Der AN muss auf Antrag des AG darlegen, nach welchen Kriterien im Einzelnen die Aus- wahl und Überprüfung der Eignung der Beschäftigten erfolgt. Für das eingesetzte Personal des AN muss ein schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag bestehen.

  4. Vor Aufnahme der Aufsicht-, Kassen- und Pförtnertätigkeit ist von AN dem AG eine Perso- nalliste mit Kurzprofil von jedem einzusetzenden Beschäftigten vorzulegen. Dieses beinhal- tet Namen, Dauer der Zugehörigkeit zum AN, Qualifikation, Staatsangehörigkeit, ggf. Auf- enthalts- und Arbeitserlaubnis und den Nachweis über die Eintragung ins Bewacherregister. Diese Daten werden vom AG vertraulich behandelt.

  5. Der AN erstellt in Absprache mit AG für die Beschäftigten der einzelnen Tätigkeitsbereiche Arbeitsanweisungen, die AG in Kopie zur Kenntnis ausgehändigt werden.

  6. Vom AN wird ein Mitarbeiter als Objektleiter mit auftragsspezifischen Kenntnissen, der Or- ganisationsstruktur und Anforderungen des AG kennt, bestimmt und mit einem klaren Kom- petenzrahmen ausgestattet. Dieser wird im Abwesenheitsfall durch die Schichtführer vertre- ten. Dem AG wird sowohl Objektleiter als auch dessen Vertreter benannt und er wird über dessen Kompetenzrahmen in Kenntnis gesetzt.

  7. Der Objektleiter oder der Schichtführer im Vertretungsfalle muss jederzeit innerhalb der vereinbarten Leistungszeit telefonisch erreichbar sein und die Angelegenheiten oder die Aufträge unmittelbar an die Mitarbeiter vor Ort weitergeben.

  8. Der Objektleiter ist berechtigt, für den AN verbindliche Erklärungen bezüglich der Durch- führung der vereinbarten Dienstleistungen abzugeben und entgegenzunehmen.

  9. Für die Zitadelle Spandau nimmt entweder der Pförtner oder einer der Sicherheitsmitarbei- ter die Stellung als Dienstleiter, der sowohl für die Pförtner als auch die Sicherheitsmitar- beiter weisungsbefugt ist, ein.

  10. Sowohl Objektleiter als auch Einsatzstellenleiter der Zitadelle Spandau müssen Sicher- heitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder IHK-ge- prüfte Werkschutzfachkraft (IHK) (oder gleichwertige Qualifikationen gemäß § 34a Abs. 1a GewO) sein.

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  1. AN versichert, dass nur versicherungspflichtiges und festangestelltes Personal durch Ihn oder Nachunternehmer beschäftigt wird. Der AG ist berechtigt, sich entsprechende Nach- weise der im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte zeigen zu lassen.

  2. Ausländische Personen müssen in dem Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaub- nis sein; der AG kann entsprechende Nachweise verlangen.

  3. Arbeitskräfte mit übertragbaren Krankheiten dürfen nicht eingesetzt werden.

  4. Es ist ausschließlich Personal einzusetzen, das mindestens über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder gleichwertige Qualifikationen gemäß § 34a Abs. 1a GewO ver- fügt.

  5. Das einzusetzende Personal sollte über eine aktuelle und abgeschlossene anlagenbezo- gene Aufzugswärterprüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung und der jeweils aktuellen Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verfügen.

  6. Der AN verpflichtet die Arbeitskräfte durch Gegenzeichnung einer Verpflichtungserklärung

a. keinen Einblick in die Akten und Schriftstücke zu nehmen, b. mit Ausnahme des Pförtnerbüros weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrich- tungsgegenstände zu öffnen, c. die in den Räumen befindlichen Telefone und Büromaschinen nicht, bzw. nur bei dienstlicher Notwendigkeit zu benutzen, d. Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge, auch nach Ver- tragsende zwischen AN und AG, sowie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem AN, zu wahren, e. Gegenstände, die auf dem Grundstück bzw. in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Objektes gefunden werden, unverzüglich zu übergeben; Finderlohn wird nicht ge- zahlt, f. vom AN festgestellte oder verursachte Schäden an Gebäuden, Räumen oder Einrich- tungsgegenständen unverzüglich beim AG zu melden.

  1. Der AN hat auf Verlangen des AG auch ohne Angabe von Gründen jede Arbeitskraft aus- zutauschen.

  2. Das vom AN einzusetzende Personal sollte, um Kontinuität zu gewährleisten, und damit das Personal sich die zur Aufgabenerfüllung notwendige Erfahrung aneignen kann, nur in ge- rechtfertigten Einzelfällen gewechselt werden. Dieser Wechsel ist dem AG schriftlich anzu- zeigen. Der AN hat bei einem Personalwechsel sicherzustellen, dass keine Nachteile in den Betreuungsaufgaben für den AG entstehen. Dies gilt auch für vom AG veranlasste Perso- nalwechsel nach Absatz 19.

  3. Für die Entlohnung der Arbeitskräfte sind die entsprechenden tarifvertraglichen Regelun- gen anzuwenden. Der AG ist berechtigt, sich Lohnabrechnungen für die im Objekt einge- setzten Arbeitskräfte vorlegen zu lassen.

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  1. Personen, die der AN nicht mit der Ausführung der Arbeiten betreut hat, dürfen nicht in das Gebäude bzw. auf das Grundstück mitgenommen werden. Das gilt ausdrücklich auch für Kinder/ Familienangehörige.

  2. Die Arbeitskräfte sind vom AN auf dessen Kosten mit einem Ausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des AN ausweist. Es gilt § 18 BewachV.

  3. Bei der Personalauswahl soll vorrangig Personal ausgewählt werden, dass bereits Erfah- rungen in der Beaufsichtigung von Ausstellungen hat und mit den Abläufen in Galerien und Museen vertraut ist. Interesse an Kunst- und Regionalgeschichte ist wünschenswert.

  4. Einweisungsschichten sind mit dem AG abzustimmen.

§ 6 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

  1. Der AN verpflichtet sich für den Fall, dass ein Mindesttarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wird, die gemäß dem Ar- beitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) geregelten Entgelte, soweit sie über den nach dem Berliner Vergabegesetz vorgegebenen liegen, die der jewei- lige Tarifvertrag vorgibt, einzuhalten und seinen Arbeitnehmern zu zahlen, sowie die darin vereinbarten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt ebenfalls für ggf. gesetzlich ver- einbarte Mindestentgelte.

  2. AN ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 276), bei der Ausführung des Auftrags mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde zu entrichten.

  3. AG oder eine vom Senat für diesen Zweck nach § 16 BerlAVG gebildete zentrale Kontroll- gruppe ist berechtigt stichprobenartig zu kontrollieren, ob die Vereinbarungen in den Ab- sätzen 1) und 2) und die Pflichten über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger eingehalten werden. AG muss hierfür Einblick in die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger nehmen. Sämtliche Unterlagen müssen auf Anforderung dem AG oder der zentralen Kontrollgruppe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Prüfung sind dem AG die Abrechnungen und Unterlagen ggf. zu erläutern und ihm weitere Auskünfte zum Sachverhalt zu erteilen.

  4. Eine schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen be- rechtigt AG zur fristlosen Kündigung (vgl. §22 dieses Vertrages).

§ 7 Dienstkräfteeinsatz

  1. Der AN verpflichtet sich, nur dem AG benanntes und akzeptiertes Personal, einzusetzen. Bei personellen Veränderungen im Bereich des AN ist diese Bestimmung entsprechend an- zuwenden.

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  1. AN ist dafür verantwortlich, dass die von ihm beschäftigten Personen die ggf. zur Leistungs- erbringung erforderlichen, behördlichen vorgeschriebenen Berechtigungen und Befugnisse besitzen. Erforderlichenfalls übergibt der AN dem AG beglaubigte Kopien der erforderli- chen behördlichen Nachweise.

  2. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Personal für die Erstversorgung bei Unfällen ausgebildet ist.

  3. Das Personal ist mindestens einmal jährlich bzw. erstmalig vor Arbeitsantritt durch den Ob- jektleiter über die Hausordnung bzw. die AG spezifischen Verhaltensregeln zu unterweisen. Dieses muss dem AG schriftlich angezeigt werden.

  4. Der AN ist verpflichtet, das eingesetzte Personal den gesetzlichen Vorgaben entsprechend im Brandschutz und im Einsatz von Löschmitteln zu schulen.

  5. Die vom AN im Rahmen der Angebotswertung verbindlich angebotene Reaktionszeit bei kurzfristigem, ungeplantem Personalausfall wird Bestandteil dieses Vertrages. Bei Ausfall einer für die Leistungserbringung eingeplanten Dienstkraft hat der AN innerhalb der ange- botenen Reaktionszeit eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft am jeweiligen Einsatzort einzusetzen. Die Reaktionszeit beginnt mit der Kenntnisnahme des Personalausfalls durch den AN und endet mit dem tatsächlichen Eintreffen der Ersatzkraft am jeweiligen Einsatzort. Der AN hat die zur Einhaltung der angebotenen Reaktionszeit erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzu- stellen. Die Einhaltung der Reaktionszeit ist auf Verlangen des AG durch geeignete Unter- lagen, insbesondere durch die Dokumentation des Zeitpunktes der Meldung des Personal- ausfalls und des Eintreffens der Ersatzkraft, nachzuweisen.

§ 8 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen

  1. Der AG und der AN verpflichten sich, einander bei der Beurteilung betriebsspezifischer Gefährdungen für Ihre Beschäftigten zu unterstützen und dafür die erforderlichen Informati- onen bereitzustellen.

  2. Der AN verpflichtet sich, Gefährdungen, die bei der Erledigung der im Rahmen dieses Ver- trages auftretenden Arbeiten auftreten können, vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe schriftlich festzulegen.

  3. Der AN verpflichtet sich, in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen der Erledigung der nach diesem Vertrag zu leistenden Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte zu vermei- den.

  4. AG und AN verpflichten sich zur Umsetzung der gemeinsam festgelegten Schutzmaßnah- men für Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten.

  5. Der AN verpflichtet sich, bekannte oder akut eingetretene Gefährdungen sofort, spätestens am nächsten Werktag dem AG schriftlich anzuzeigen.

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  1. Der AN verpflichtet sich, dem AG auf dessen Verlangen Einsicht in seine Dokumentation der Gefährdungsermittlung sowie der vorgesehenen Schutzmaßnahmen für die nach die- sem Vertrag zu leisten Arbeiten in den Gebäuden des Auftragnehmers zu gewähren.

  2. Unfälle von Arbeitskräften des Auftragnehmers in den Gebäuden des Auftraggebers und Störfälle, die von diesen verursacht werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzutei- len.

  3. Unfälle, an denen Beschäftigte des AG und des AN beteiligt sind, werden von den zustän- digen Aufsichtsführenden beider Arbeitgeber gemeinsam untersucht.

§ 9 Arbeitsschutz

  1. Der AN verpflichtet sich zur Unterweisung seiner in den Gebäuden des AG eingesetzten Ar- beitskräfte über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

  2. Der AN ermöglicht dem AG angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der erfolgreichen Durchführung von Unterweisungen.

  3. Die Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ist Bestandteil der Erfüllung die- ses Vertrages.

  4. Die Aufsichtspflicht des AN bleibt von Aufsichtsmaßnahmen des AG unberührt, soweit keine anderslautende vertragliche Vereinbarung getroffen ist.

  5. Der AN verpflichtet sich, bei Verstößen der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gegen Vor- schriften und Vereinbarungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen soweit als möglich auszuschließen.

  6. Der AN verpflichtet sich, persönliche Schutzausrüstung (PSA) dem eingesetzten Personal je nach Erfordernis zur Verfügung zu stellen, z.B. Helm, Warnweste und Sicherheitsschuhe bei Baumaßnahmen. Diese gehen zu Lasten des AN.

§ 10 Direktions- und Hausrecht

  1. Der AN erbringt die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen als selbstständi- ger Unternehmer in eigener Verantwortung. Das Direktionsrecht über die eingesetzten Per- sonen obliegt ausschließlich dem AN. Lediglich bei Gefahr im Verzug ist der AG berechtigt einzugreifen und direkte Weisungen zu erteilen.

  2. Dem AN obliegen sämtliche Entscheidungen, die die Auswahl und Anzahl der Mitarbeiter, die Ausbildung und Einarbeitung der Mitarbeiter, die Festlegung der Arbeitszeit und Anord- nung eventueller Überstunden, die Durchführung von Arbeitskontrollen und die Überwa- chung der ordnungsgemäßen Leistung der Arbeitsabläufe betreffen.

  3. Sollte der AG Beanstandungen hinsichtlich der Leistung und/ oder des Verhaltens der vom AN eingesetzten Personen oder den Wunsch haben, dass die Leistungen in anderer Weise erbracht werden, teilt der AG dies dem Objektleiter oder dessen Stellvertreter schriftlich

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mit. Dieser hat unverzüglich die Schritte einzuleiten, die erforderlich sind, um den Bean- standungen oder Wünschen gerecht zu werden.

  1. Die Mitarbeiter des AG sind gegenüber den Mitarbeitern des AN in Bezug auf das Haus- recht weisungsbefugt. Zustandsmeldungen des AG sind von den Mitarbeitern des AN ent- gegenzunehmen und zu verfolgen. Die Mitarbeiter des AN haben zur Ausführung der ver- traglich vereinbarten Leistungen ein Zutrittsrecht zu den ihnen überlassenen Räumen im Rahmen der Aufgabenerfüllung.

  2. Der Zutritt zum Objekt ist frühestens 30 Minuten vor Dienstbeginn gestattet. Das einge- setzte Personal hat das Objekt spätestens 30 Minuten nach Dienstende zu verlassen. Aus- genommen ist die private Teilnahme an Veranstaltungen.

§ 11 Ausführungszeiten Pförtnerdienst

  1. Die Ausführungszeiten des Pförtnerdienstes richten sich nach der jeweiligen Leistungsbe- schreibung.

  2. Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis zu erbringen, dass die vertraglich verein- barten Stundenleistungen täglich erbracht werden. Dazu ist ein Wachbuch mit dem Namen der Arbeitskraft und Dienstantrittszeit, sowie Dienstende täglich von der jeweiligen Dienst- kraft mit Unterschriftsleistung einzutragen. Dieser Zeitnachweis ist in den Pförtnerlogen zu hinterlegen, so dass AG jederzeit Einblick nehmen kann.

  3. Der Zeitnachweis ist bei Rechnungserstellung der Rechnung als Anlage beizufügen.

§ 12 Arbeitsmittel

Alle erforderlichen Arbeitsmittel (Funkgerät, geeignete Kommunikationsmittel, Taschenlampen etc.) stellt der AN. Der AN stellt sicher, dass die Beschäftigten die dem AG angebotsgemäß zu- gesicherte und für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderliche Ausrüstung erhalten.

§ 13 Dienstkleidung

Der AN stattet auf seine Kosten die Beschäftigten mit einer einheitlichen, zweckmäßigen, ange- messenen und repräsentativen Dienstkleidung aus. Die Dienstkleidung muss den Witterungsbe- dingungen angemessen sein. Die Kennzeichnung des Personals hat einheitlich nach der Be- wachV §18 zu erfolgen.

§ 14 Dienstfahrzeuge

Fahrzeuge, die für die Erledigung der beauftragten Leistung im Einsatz sind, müssen sich im Be- sitz des AN befinden und sind eindeutig und dauerhaft mit dem Firmennamen als Firmenfahrzeug zu kennzeichnen.

§ 15 Geheimhaltung

  1. Der AN verpflichtet sich und seine Mitarbeiter (vgl. § 5 Absatz 18 über alle ihm zur Verfü- gung gestellten oder von ihm erarbeiteten sensiblen (z.B. personenbezogene Daten) Infor- mationen Stillschweigen zu bewahren und alle hinzugezogene Dritte schriftlich zum Still- schweigen zu verpflichten.

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  1. Der AN darf die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Datenträger, Fotos, Prospekte u. s. w. nur zur Durchführung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen nutzen.

  2. Die Verpflichtung des AN und seiner Mitarbeiter zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

  3. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz hat der AN den AG schriftlich davon in Kenntnis zu set- zen, dass die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Daten des AG gespeichert wer- den können. Die Daten sind Eigentum des AG und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

  4. Sämtliche vom AG erstellten Unterlagen, Protokolle, Handbücher, Organisationsanweisun- gen, Richtlinien, Prüflisten, Berichte und Hinweise u.s.w. bleiben nach Form und Inhalt geis- tiges Eigentum des Urhebers. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung, außer für Zwecke der internen Nutzung des AG weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen Zweck als vereinbart genutzt werden.

§ 16 Dokumentation, Abstimmung, Melde- und Berichtswesen

  1. Der AN muss durch Festlegung von Verantwortlichkeiten auf den einzelnen Leitungsebenen sicherstellen, dass über alle für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Aufgabenstellung relevanten Prozesse Aufzeichnungen geführt, gesammelt, geprüft, ggf. verteilt, an den AG übermittelt und archiviert werden.

  2. Es ist in jeder Pförtnerloge sowohl für den Pförtnerdienst als auch gesondert für den Sicher- heitsdienst ein Wachbuch zu führen, in dem alle wichtigen Vorkommnisse zu dokumentieren sind. Diese Wachbücher sind vom AG jederzeit einsehbar und in den Pförtnerlogen zu ver- wahren. Über besondere Vorkommnisse ist die Zitadellenverwaltung innerhalb von 24 h zu informieren.

  3. Festgestellte oder gemeldete strafbewehrte Tatbestände sind unmittelbar und lückenlos zu dokumentieren und ebenfalls der Zitadellenverwaltung innerhalb von 24 h mitzuteilen.

  4. Der AN übernimmt stets die Aktualisierung und Ergänzung im Rahmen von Veränderungen und Anpassungen während der Vertragslaufzeit (Fortschreiben der Dokumentation speziell der Dienstanweisung).

  5. Kassenabrechnungen und Kassenberichte (Inventurbericht, Kassenfehldruckbericht) sind täglich zu erstellen und wöchentlich gesammelt der Zitadellenverwaltung vorzulegen.

  6. AN verfügt über ein Wächterkontrollsystem, basierend auf berührungsloser RFID-Technolo- gie oder gleichwertig, und richtet Kontrollstellen ein, damit die Durchführung von Kontroll- gängen überprüft werden kann. Das Anbringen der Kotrollpunkte geschieht nach Vertrags- beginn in Absprache mit dem AG.

  7. Der AN übergibt auf Anforderung dem AG die Streifenprotokolle in Papierform oder in les- barer Dateiform (PDF oder Excel).

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  1. Der AN überlässt dem AG sämtliche betriebsrelevanten Informationen. Der Objektleiter steht mindestens einmal pro Monat, bei Bedarf häufiger, zur persönlichen Abstimmung/ Besprechung an einem der Erfüllungsorte der Dienstleistungserbringung zur Verfügung.

  2. Die vom AN im Rahmen der Angebotswertung verbindlich angebotene Anzahl zusätzlicher, unangekündigter Kontrollen durch den Objektleiter bzw. eine hierfür eingesetzte, mindes- tens gleichwertig qualifizierte Führungskraft wird Bestandteil dieses Vertrages. Die zusätzlichen Kontrollen sind während der gesamten Vertragslaufzeit entsprechend der im Angebot angegebenen Häufigkeit durchzuführen und müssen über die nach diesem Ver- trag ohnehin geschuldeten Kontrollen hinausgehen. Jede zusätzliche Kontrolle ist unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des kontrollierten Ob- jektes sowie der wesentlichen Kontrollinhalte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Doku- mentation ist dem AG auf Verlangen vorzulegen.

§ 17 Telekommunikationsmittel/ Erreichbarkeit

Der AN muss sicherstellen, dass alle für den Schließ- und Alarmdienst eingesetzten Beschäftig- ten und Vorarbeiter der Zitadelle Spandau auch für den AG erreichbar sind. Dieses erfolgt durch geeignete Telekommunikationsmittel (Mobiltelefon inkl. E- Mail- Zugang), die der AN auf eigene Kosten stellt.

§ 18 Bereitstellung von Räumen

  1. Der AG stellt dem AN als Aufenthaltsort für das Personal des Pförtner- und Aufsichtsdiens- tes vor Ort das Pförtnerbüro, bzw. einen Raum zur Verfügung.

  2. Der AN hält die ihm überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen in ordentlichem Zu- stand. Der AN verpflichtet sich zu einem sparsamen Umgang mit Verbrauchsmedien.

§ 19 Entgelte

  1. Die vereinbarten Entgelte sind in der Excel-Datei ausgewiesen.

  2. Die vereinbarten Entgelte gelten als Festpreis; sie können erhöht oder ermäßigt werden, wenn a. der Abschluss neuer Lohn- und Rahmentarifverträge, die für den AN gelten, dies er- forderlich machen sollte, b. durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen bestimmt werden.

Änderungen der Entgelte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Änderung des Entgelts erfolgt immer auf Basis der zugrundeliegenden Excel-Datei. So- wohl AG als auch AN verpflichten sich diese als Berechnungsgrundlage zu verwenden.

  1. Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang nach den betrieblichen Erfordernissen jeder- zeit vorübergehend einzuschränken, aber auch zu erweitern; er hat dies dem AN spätes- tens zwei Werktage zuvor mitzuteilen. Das Entgelt wird entsprechend der Erweiterung oder Minderung angepasst. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung über Entgelte (Bestandteil dieses Vertrages).

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§ 20 Zahlungen

  1. Der AG zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom AN anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als ge- wahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überwei- sen.

  2. Der AN erstellt für die erbrachte Leistung pro Monat eine Rechnung. Die Rechnungen sind für jede Position (Pförtner, Kommandantenhaus, Torwache) getrennt zu erstellen.

  3. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird das gewährte Skonto vom Rechnungsbetrag abgezogen. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Rechnung beim AG (Eingangsstempel). Die Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung digital an den AG zu schicken.

  4. Der AG behält sich vor, Rechnungen mit fehlenden Angaben zurückzusenden oder bei Ver- zögerungen in der Rechnungsbearbeitung aufgrund dieser fehlenden Angaben Skonto trotz Fristenüberschreitung abzuziehen.

  5. Änderungen der Entgelte werden vom nächstmöglichen Zahlungstermin an berücksichtigt.

  6. Forderungen des AN gegen den AG können nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abge- treten werden.

  7. Der AN verpflichtet sich die regelmäßige Abrechnung und Zahlung der Gehälter bis spä- testens zum 15. des Folgemonats durchzuführen. (siehe § 9 Satz 2 Abrechnung Entgelttarif- vertrag für Sicherheitsleistungen Berlin Brandenburg vom 24.08.22 gültig ab 01.10.2022).

§ 21 Subunternehmerleistungen

Der Einsatz von Subunternehmern im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu erbrin- genden Dienstleistungen ist nach voriger Zustimmung des AG gestattet. Subunternehmer unter- liegen den gleichen Vertragsbedingungen wie der Hauptvertragspartner und müssen die glei- chen Nachweise erbringen. Der Hauptvertragspartner ist für die Erbringung der Leistung wäh- rend der gesamten Vertragslaufzeit verantwortlich. Für die Erbringung der Leistung „Alarmauf- schaltungen“ kann als Betreiber einer VdS-zertifizierten NSL ein Subunternehmen zugelassen werden.

§ 22 Haftung

  1. Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen im Zusammen- hang mit der Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten verursacht werden.

Er verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung einer Versicherungsgesellschaft mit Fir- mensitz in der EU abzuschließen, die mindestens für

  • 5 000 000 EUR für Sachschäden,
  • 5 000 000 EUR für Personenschäden,
  • 5 000 000 EUR für Vermögensschäden,
  • 250 000 EUR für Schäden gemäß Bundesdatenschutzgesetz,

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

  • 500 000 EUR für Verlust von Schlüsseln,
  • 50 000 EUR für Abwasserschäden und
  • 50 000 EUR für Obhuts- und Bearbeitungsschäden

abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

  1. Die Jahreshöchstsumme muss mindestens das Zweifache der jeweiligen Einzelsumme be- tragen. Der Auftragnehmer wird das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Versicherung 4 Wochen vor Leistungsaufnahme un- aufgefordert nachweisen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftragge- bers das Bestehen des Versicherungsschutzes jederzeit nachzuweisen.

  2. Der AG haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Arbeitsmitteln des AN und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte des AN.

§ 23 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung/ fristlose Kündigung

Der AG ist zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

  • der AN Dienstkräften der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,

  • der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kung zu Stande gekommen ist,

  • gegen gesetzliche Vorgaben/Bestimmungen verstößt,

  • gegen eine der Vereinbarungen in § 5 verstößt,

  • der AN die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt, bzw. gegen Verein- barungen des Vertrages und/oder des Leistungsverzeichnisses verstößt und diese nicht einhält, der AN oder seine Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten nicht nur geringfügig verletzen,

  • andere wichtige Gründe vorliegen, z. B. wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzver- fahren eröffnet wurde oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den AN ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  • Im Fall einer fristlosen Kündigung ist der AN verpflichtet, dem AG die ihm aus der fristlosen Kündigung und den als Ersatz beauftragten Maßnahmen zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag, entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Weitere Ansprüche aus den Folgen der fristlosen Kündigung behält sich der AG ausdrücklich vor.

  • die Zahlung des ordnungsgemäß abgerechneten Arbeitsentgelts eines Monats nicht bis zum 15. Tag des Folgemonats an die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages eingesetz- ten Arbeitnehmern vorgenommen wurde.

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

§ 24 Teilkündigung bei Schlechtleistung oder Vertragsverletzungen

  1. Der AG ist berechtigt, einzelne Leistungen, Leistungsbereiche, Objekte oder Teilleistungen ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen, sofern der AN seine vertraglichen Pflich- ten nicht nur unerheblich verletzt oder die Leistungen wiederholt mangelhaft erbringt.

  2. Eine Schlechtleistung liegt insbesondere vor, bei: o wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten Ausführungszeiten, o Einsatz nicht qualifizierten oder nicht genehmigten Personals, o Verstößen gegen Dokumentations-, Melde- oder Berichtspflichten, o unzureichender Personalbesetzung, o wiederholten Beanstandungen hinsichtlich der Kontrollgänge, Schließdienste oder Alarmverfolgungen, o Verstößen gegen Sicherheits-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorgaben, o erheblichen Beschwerden über das Verhalten des eingesetzten Personals, o wiederholten Verstößen gegen arbeits-, tarif- oder vergaberechtliche Verpflichtun- gen.

  1. Vor Ausspruch einer Teilkündigung ist der AN schriftlich abzumahnen und ihm eine angemes- sene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit nicht aufgrund der Schwere des Verstoßes eine so- fortige Teilkündigung gerechtfertigt ist.

  2. Die Teilkündigung kann sich insbesondere auf einzelne Objekte, Dienstzeiten, Tätigkeitsbe- reiche oder bestimmte Leistungen nach § 1 dieses Vertrages beschränken.

  3. Die Vergütung reduziert sich entsprechend dem Umfang der entfallenden Leistungen. Wei- tergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche und Vertragsstra- fen (gem. Anlage 2 – Sanktionsliste), bleiben unberührt.

§ 25 Ersatzvornahme

  1. Erbringt der AN die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht, nicht vollständig, nicht recht- zeitig oder mangelhaft, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte auf Kosten des AN ausführen zu lassen.

  2. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn o Gefahr im Verzug besteht, o die sofortige Sicherstellung des Dienstbetriebes erforderlich ist, o Sicherheitsinteressen des AG beeinträchtigt werden, o der AN die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, o eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung im Sicherheitsinteresse erforderlich ist, o der AN einen vertraglich festgelegten Öffnungs-, Schließ-, Kontrollgangs- oder Inter- ventionszeitpunkt nicht einhält und hierdurch der Vertragszweck oder Sicherheitsinte- ressen des AG beeinträchtigt werden.

  3. Die durch die Ersatzvornahme entstehenden Mehrkosten trägt der AN. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie Vertragsstrafen bleiben unberührt.

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

§ 26 Vertragsdauer

  1. Dieser Vertrag tritt am 01. März 2027 in Kraft und endet am 31. Februar 2030. Wenn der AG nicht 3 Monate vor Vertragsende kündigt, so verlängert sich der Vertrag einmalig um 12 Monate.

  2. Wird eines oder mehrere der Objekte ganz oder teilweise aufgegeben oder für andere Zwecke genutzt, so kann der AG eine Teilkündigung in dem jeweiligen Umfang vornehmen, ohne dass hiervon die Wirksamkeit des Gesamtvertrages berührt wird. Diese Teilleistungen können mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.

  3. Der AG kann jederzeit, während der Vertragslaufzeit die Leistungen des Leistungsverzeich- nisses erweitern und mindern. Bei außerplanmäßigen Änderungen wird der AN bemüht sein, diese Änderungen so schnell wie möglich umzusetzen. Der AG wird zu diesem Zweck eine Änderung so rechtzeitig wie möglich dem AN bekannt geben. Zum Beispiel gilt dies bei Entscheidungen den Pförtnerdienst in einem Objekt durch eigenes Personal durchzu- führen oder den Sicherheitsdienst wegen Knappheit von Haushaltsmitteln einzuschränken.

  4. Das Entgelt wird entsprechend der Erweiterung oder Minderung angepasst. Dies ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1 - Kalkulationsdatei, Bestandteil dieses Vertrages).

§ 27 Probezeit

Es wird eine Probezeit mit einer Dauer von sechs Monaten vereinbart. Der Vertrag kann außeror- dentlich zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit gekündigt werden, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.

§ 28 Sicherheitsleistung

  1. Es wird die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft vereinbart. Sie dient der Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung und der Gewähr- leistung.

  2. Auftragnehmer wird dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, Abteilung Bildung, Kultur, Sport und Facility Management – eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden Bank stellen. Die Bürg- schaftsurkunde muss den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Anfechtung, Aufrech- nung und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie die Verpflichtung, auf erstes Anfor- dern Zahlung zu leisten, enthalten. Die Bürgschaft soll erlöschen, wenn dem Bankinstitut die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird.

  3. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5% (fünf von Hundert) des Netto-Auftragsvolu- mens eines Jahres.

  4. Die Sicherheitsleistung ist spätestens zu Beginn der Vertragslaufzeit zu stellen.

§ 29 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand ist Berlin-Spandau vereinbart.

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

§ 30 Vertragsstrafen

  1. Für den Fall, dass der AN den nachfolgend in Abs. 3 aufgezählten Verpflichtungen aus die- sem Vertrag schuldhaft nicht nachkommt, verpflichtet er sich an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist im Einzelfall nach billigem Ermes- sen gem. § 315 BGB durch den Auftraggeber zu bestimmen. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt jedoch höchstens 5 von Hundert der jährlich beauftragten Summe brutto (= An- gebotssumme brutto).

  2. Bei der Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe im und je Einzelfall hat der AG die Schwere der Vertragsverletzung einschließlich der beim Auftraggeber drohenden oder ein- getretenen Schadenshöhe, die Schwere des Verschuldens des Auftragnehmers, die wirt- schaftliche Lage des Auftragnehmers, aber auch die mit der Vertragsstrafe grundsätzlich verbundene Zwecksetzung als Abschreckungs-, Druck- und Sicherungsmittel angemessen zu berücksichtigen. Sonstige den Auftragnehmer entlastende Umstände werden ebenfalls angemessen berücksichtigt. Im Streitfall über die Angemessenheit der Vertragsstrafe ent- scheidet ein Gericht über die Festsetzung der Vertragsstrafe.

  3. Die Vertragsstrafe nach Abs. 1 fällt an, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrläs- sig:

a. gegen die Verpflichtung aus § 4 Abs. 2, 16, 17 und 18 oder § 6 Abs. 2 zur Auswahl fachkundigen und zuverlässigen Personals verstößt; b. gegen die Pflicht verstößt mit seinen Mitarbeiter Verschwiegenheitserklärungen mit dem Inhalt des § 5 Abs. 18 abzuschließen; c. entgegen der Verpflichtung aus. § 5 Abs. 22 nicht berechtigten Personen Zutritt zu den Dienstgebäuden bzw. Gelände gewährt; d. gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes gem. § 5 Abs. 21 verstößt; e. der Pflicht nach § 7 Abs. 1 zuwider handelt und vom Auftragnehmer nicht akzeptiertes Personal einsetzt; f. gegen die Geheimhaltungsplicht nach § 15 verstoßen wird, und im Falle eines Ver- stoßes durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers der Auftragnehmer die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 15 nicht ordnungsgemäß gewährleistet hat; g. keine geeigneten Schutzmaßnahmen gem. § 8 Abs. 3 trifft; h. der Verpflichtung aus § 8 Abs. 5 nicht nachkommt; i. den Arbeitsschutz gem. § 9 nicht einhält, insbesondere seine Mitarbeiter nicht ent- sprechend unterweist; j. gegen die Vorlagepflicht der Ausführungszeiten nach § 11 Abs. 2 verstößt; k. einer Dokumentations-, Abstimmung, Melde- oder Berichtspflicht nach § 16 nicht nachkommt; l. über die nach § 17 erforderlichen dargestellten Kommunikationseinrichtungen nicht verfügt und ihre Funktionsfähigkeit sicherstellt.

Mehrere Zuwiderhandlungen führen unabhängig voneinander zur Verwirkung von jeweils einer Vertragsstrafe, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats.

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Vertrag über die Ausführung von Pförtner-, Kassen- und Aufsichtsdiensten

  1. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Unberührt bleiben ebenfalls alle sonstigen dem Auftrag- geber zustehenden Ansprüche.

§ 31 Salvatorische Klausel / Schriftform

  1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen; auch die einvernehmliche Aufhebung des Erfordernisses der Schriftform muss schriftlich er- folgen. Die in Satz 1 genannte Schriftform wird durch Erklärungen per E-Mail oder in elekt- ronischer Form nicht gewahrt.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

  3. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken sol- len angemessene Regelungen treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt oder nach Sinn und Zweck gewollt haben wür- den, wenn sie den Punkt bedacht hätten.


Ort, Datum Ort, Datum


Bezirksamt Spandau von Berlin, (AG - Auftraggeber) (AN - Auftragnehmer)

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