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Sicherheits-, Pförtner-, Empfangs-, Wach- und Schließdienste

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 11:14 (Europe/Berlin)

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Vertrag über die Ausführung von

Sicherheitsdienstleistungen

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das

Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bildung, Kultur, Sport und Facility Management

  • Liegenschaftsverwaltung – Carl- Schurz- Straße 2/6 in 13597 Berlin

  • nachfolgend AG genannt -

und

  • nachfolgend AN genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

Mit Zuschlagserteilung ist der Vertrag auch ohne Unterschrift gültig.

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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen

Inhaltsverzeichnis: § 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................... 3 § 2 Vertragsbestandteile .......................................................................................................... 3 § 3 Leistungen des AN .............................................................................................................. 4 § 4 Wachschutz- und Pförtnerdienstpersonal .......................................................................... 5 § 5 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz ................................................................... 7 § 6 Dienstkräfteeinsatz ............................................................................................................. 8 § 7 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen ................................................................. 8 § 8 Arbeitsschutz ....................................................................................................................... 9 § 9 Direktions- und Hausrecht ................................................................................................ 10 § 10 Ausführungszeiten Wachschutz und Pförtnerdienst ......................................................... 10 § 11 Arbeitsmittel ...................................................................................................................... 11 § 12 Dienstkleidung .................................................................................................................. 11 § 13 Dienstfahrzeuge ................................................................................................................ 12 § 14 Geheimhaltung ................................................................................................................. 12 § 15 Dokumentation, Abstimmung, Melde- und Berichtswesen .............................................. 12 § 16 Telekommunikationsmittel / Erreichbarkeit .................................................................... 13 § 17 Bereitstellung von Räumen ............................................................................................... 14 § 18 Entgelte ............................................................................................................................. 14 § 19 Zahlungen ......................................................................................................................... 14 § 20 Subunternehmerleistungen .............................................................................................. 15 § 21 Haftung ............................................................................................................................. 15 § 22 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung/fristlose Kündigung .......................... 16 §23 Teilkündigung bei Schlechtleistung ................................................................................ 15 §24 Ersatzvornahme ................................................................................................................ 17 § 25 Vertragsdauer .................................................................................................................177 § 26 Probezeit ........................................................................................................................... 18 § 27 Sicherheitsleistung ............................................................................................................ 18 § 28 Vertragsstrafen ...............................................................................................................188 § 29 Gerichtsstand ................................................................................................................... 20 § 30 Salvatorische Klausel / Schriftform ................................................................................. 20

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Vertrag über die Ausführung von Pförtnerdiensten, Wachschutzleistungen und Alarmaufschaltungen

§ 1 Vertragsgegenstand

Der AG überträgt dem AN

  1. die Pförtnerdienste für die Bürodienstgebäude: Carl-Schurz-Str. 2-6, Galenstr. 14 und Klosterstr. 36
  2. die Wachschutztätigkeiten für die Bürodienstgebäude: Hugo-Cassirer-Str. 48, Galenstr. 14, Obstallee 28 und Klosterstr. 36
  3. die Alarmaufschaltungen und Alarmverfolgungen für die in der Anlage 1 – Kalkulationsda- tei Schließ, Alarm, Fahrten genannten Objekte
  4. die Alarmaufschaltungen und Alarmverfolgungen SchulSpo für die in der Anlage 1 – Kalku- lationsdatei Schließ, Alarm, Fahrten genannten Objekte
  5. die Schließdienste für die in der Anlage 1 – Kalkulationsdatei Schließ, Alarm, Fahrten ge- nannten Objekte
  6. die Kontrollfahrten für den Lüdickeweg 1 und Am Juliusturm 62 (Freilichtbühne)
  7. verschiedene Sicherheitsdienstleistungen in der Zitadelle Spandau

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge
  1. die verschiedenen objektbezogenen Leistungsbeschreibungen

  2. Anlage 1 – Kalkulationsdatei

  3. das Konzept des Auftragnehmers einschließlich der darin verbindlich angebotenen Re- aktionszeit bei kurzfristigem Personalausfall und der Anzahl der zusätzlichen, unange- kündigten Kontrollen durch die Objektleitung;

  1. Aufgrund der spezifischen Sicherheitsdienstleistung (Tätigkeiten im öffentlich zugänglichen Bereich), wird ausdrücklich auf die strikte Einhaltung durch AN aller gesetzlichen Vorgaben für das Bewachungsgewerbe verwiesen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend die für die Dienstleistungserbringung entscheidenden gesetzlichen Grundlagen aufgeführt.

o Gewerbeordnung, § 34a Bewachungsgewerbe

o Bewachungsverordnung und dazugehörige Normen

o DGUV Vorschrift 23 Wach- und Sicherungsdienste

Es gelten immer die jeweils aktuellen bzw. rechtsgültigen Fassungen.

§ 3 Leistungen des AN

  1. Der AN ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen.

  2. Der AN ist zusätzlich verpflichtet, sämtliche Schließdienste gemäß den objektspezifischen Anforderungen ordnungsgemäß durchzuführen. Dies umfasst insbesondere das Öffnen und

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Verschließen der Objekte, Kontrollgänge im Zusammenhang mit dem Schließvorgang sowie die Sicherstellung, dass sich keine unbefugten Personen im Objekt befinden.

  1. Leistungsstörungen sind dem AG unverzüglich nach Bekanntwerden telefonisch oder elektro- nisch anzuzeigen. Eine schriftliche Darstellung der Ursachen sowie geplanter Gegenmaß- nahmen hat spätestens innerhalb eines Werktages zu erfolgen. Der AN gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er seine Leistung nicht zu den Ausführungsterminen erbringt. Der AG ist dann ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  2. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der AG unabhängig von der Geltendma- chung von Schadensersatz berechtigt, das vereinbarte Entgelt angemessen herabzusetzen bzw. Vertragsstrafen zu verlangen (siehe § 28 i. V. m. Anlage 2 – Sanktionsliste).

  3. Bei Alarmmeldungen, Störungen oder sicherheitsrelevanten Ereignissen hat der AN unver- züglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Für Alarmverfolgungen gilt eine maxi- male Interventionszeit von 30 Minuten ab Eingang der Alarmmeldung in der Notruf-Service- Leitstelle (NSL), soweit in der objektbezogenen Leistungsbeschreibung keine kürzere Frist ge- regelt ist.

  4. Die erste telefonische Information an den AG oder die benannte Kontaktstelle hat spätes- tens innerhalb von 10 Minuten nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Ein schriftlicher Ereignis- bericht ist dem AG spätestens innerhalb von 24 Stunden vorzulegen.

  5. Der AG ist berechtigt, bei besonderen Sicherheitslagen kurzfristig den Einsatz besonders qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter anzufordern. Besondere Sicherheitslagen sind insbeson- dere Bedrohungen gegen Beschäftigte oder Besucher, aggressive oder gewaltbereite Per- sonen, Eskalationslagen, Störungen des Dienstbetriebes, Hausverbote mit erhöhtem Konflikt- potenzial, besondere Gefährdungslagen nach Straftaten oder sicherheitsrelevanten Vorfäl- len sowie sonstige Ereignisse, die über den regulären Bewachungsdienst hinausgehende Si- cherheitsmaßnahmen erforderlich machen.

Der AN hat auf Anforderung des AG geeignete Einsatzkräfte kurzfristig bereitzustellen. Diese Einsatzkräfte müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

• erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder gleichwertige Qualifikationen gemäß § 34a Abs. 1a GewO,

• mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Interventionsdienst, Objektschutz, Veran- staltungsschutz, Personenschutz oder vergleichbaren sicherheitsrelevanten Einsatzbe- reichen,

• regelmäßige, mindestens einmal jährlich nachgewiesene Fortbildungen in den Berei- chen

o Deeskalations- und Konfliktmanagement,

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o Eigensicherung,

o Zugriffs- und Festhaltetechniken,

o Erste Hilfe.

Der AN hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Mitarbeiter aufgrund ihrer Qualifikation, körperlichen Eignung und Einsatzerfahrung in der Lage sind, auch konfliktträchtige Einsatzla- gen professionell zu bewältigen und erforderliche Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse sicher durchzuführen.

Die Einsätze erfolgen ausschließlich auf Anforderung des AG, bedarfsabhängig und ohne Anspruch des AN auf eine Mindestabnahmemenge. Sie können stundenweise sowie für ein- zelne Tage oder mehrere Wochen beauftragt werden. Die Vergütung erfolgt ausschließlich nach den tatsächlich geleisteten Einsatzstunden auf Grundlage der in Anlage 1 - Kalkulati- onsdatei vereinbarten Stundenverrechnungssätze.

§ 4 Wachschutz- und Pförtnerdienstpersonal

  1. Der AN stellt die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen Arbeitskräfte.

  2. AN verpflichtet sich, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. AN wählt das Personal gewissenhaft aus und berücksichtigt hierbei die Qualifikation der Dienstkraft der zu erbringenden Leistung gemäß dem Leistungsverzeichnis. AN stellt sicher, dass die für die auszuführenden Tätigkeiten notwendigen Informationen und Verhaltensweisen dem Personal bekannt sind und kontrolliert die Einhaltung bzw. Ausführung. Die dafür notwendigen Schu- lungen, bzw. Fortbildungsmaßnahmen wird AN veranlassen. Der AG kann entsprechende Nachweise anfordern.

  3. Das Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf befriedigendem Niveau (mindestens B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) beherrschen. Dies ist er- forderlich, da schriftliche und mündliche Meldungen und Berichte bei bestimmten Ereignis- sen zu erstellen sind (z. B. Schaden, Diebstahl, Unfall, Auseinandersetzungen, Verschmutzun- gen, Aufenthalt unberechtigter Personen usw. ), außerdem sind telefonische Meldungen (z. B. an Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt usw. ) zu tätigen.

  4. Ein polizeiliches Führungszeugnis muss dem AN vorliegen. Auf Wunsch des AG muss der AN die Führungszeugnisse der betreffenden Arbeitskräfte dem AG vorlegen, das nicht älter als 6 Monate ist. Der AG kann verlangen, dass eingesetzte Beschäftigte die persönlichen Voraus- setzungen für eine Sicherheitsüberprüfung nach den einschlägigen Vorschriften erfüllen. So- weit eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist, erfolgt diese nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen.

  5. Der AN muss auf Antrag des AG darlegen, nach welchen Kriterien im Einzelnen die Auswahl und Überprüfung der Eignung der Beschäftigten erfolgt. Für das eingesetzte Personal des AN muss ein schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag bestehen.

  6. Vor Aufnahme des Sicherheitsdienstes ist dem AG eine Personalliste mit Kurzprofil jedes ein- zusetzenden Beschäftigten vorzulegen. Diese hat mindestens ein Passfoto, den Namen, die

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Dauer der Zugehörigkeit zum AN, den Nachweis über die Eintragung im Bewacherregister, inkl. Bewacher- ID. Die Daten werden vom AG vertraulich behandelt. Bei Personalwechseln während der Vertragslaufzeit sind die entsprechenden Unterlagen für neu einzusetzendes Bewachungspersonal dem AG vor dessen erstem Einsatz vollständig vorzulegen.

  1. AN erstellt in Absprache mit AG für die Beschäftigten der einzelnen Tätigkeitsbereiche Ar- beitsanweisungen, die AG in Kopie zur Kenntnis ausgehändigt werden.

  2. Vom AN wird ein Mitarbeiter als Objektleiter mit auftragsspezifischen Kenntnissen, der Orga- nisationsstruktur und Anforderungen des AG kennt, bestimmt und mit einem klaren Kompe- tenzrahmen ausgestattet. Dieser wird im Abwesenheitsfall durch die Schichtführer vertreten. Dem AG wird sowohl Objektleiter als auch dessen Vertreter benannt und er wird über des- sen Kompetenzrahmen in Kenntnis gesetzt.

  3. Der Objektleiter oder der Schichtführer im Vertretungsfalle muss jederzeit innerhalb der ver- einbarten Leistungszeit erreichbar sein und die Angelegenheiten oder die Aufträge sofort an die Mitarbeiter vor Ort weitergeben.

  4. Der Objektleiter ist berechtigt, für den AN verbindliche Erklärungen bezüglich der Durchfüh- rung der vereinbarten Dienstleistungen abzugeben und entgegen zu nehmen.

  5. Der Auftragnehmer hat für die vertragsgegenständlichen Leistungen einen Objektleiter einzusetzen. Dieser muss über einen Abschluss als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder als IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft (oder gleichwertige Qualifikationen gemäß § 34a Abs. 1a GewO) verfügen.

Für jede Schicht ist ein verantwortlicher Schichtleiter einzusetzen. Der Schichtleiter muss mindestens die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1a GewO (oder gleichwertige Qualifikationen) besitzen und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO tätig gewesen sein. Der Schichtleiter ist vor erstmaligem Einsatz objektspezifisch einzuweisen.

Ein Wechsel des Objektleiters ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die geforder- ten Qualifikationen sind auf Verlangen durch geeignete Nachweise zu belegen.

  1. AN unterhält wegen der Alarmaufschaltungen eine Notruf-Service-Leitstelle (NSL). Diese Notruf-Service-Leitstelle ist ein gesicherter und ständig besetzter Bereich des AN, in den Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen betrieben und von dem aus Interven- tionen eingeleitet, überwacht und dokumentiert werden. Für die Erbringung der Leistung „Alarmaufschaltungen“ kann als Betreiber einer VdS-zertifizierten NSL ein Nachunternehmer zugelassen werden (siehe § 20 Subunternehmerleistungen). Es erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung.

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  1. AN versichert, dass nur versicherungspflichtiges und festangestelltes Personal durch Ihn oder Nachunternehmer beschäftigt wird. Der AG ist berechtigt, sich entsprechende Nachweise der im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte zeigen zu lassen.

  2. Ausländische Personen müssen in dem Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaub- nis sein; der AG kann entsprechende Nachweise verlangen.

  3. Arbeitskräfte mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten dürfen nicht eingesetzt wer- den. Arbeitskräfte, die an einer Krankheit gem. Infektionsschutzgesetz (z. B. ansteckender Borkenflechte, Tuberkulose, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken) er- krankt sind, dürfen nicht eingesetzt werden, bis nach dem schriftlich nachzuweisenden Urteil des behandelnden Arztes oder eines Gesundheitsamtes eine Weiterausbreitung der Krank- heit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. Aus- scheider dürfen nur mit Zustimmung eines Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vor- geschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benutzen. Für Ar- beitskräfte, in deren Wohngemeinschaft eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufge- treten ist, gilt entsprechendes.

  4. Es ist ausschließlich Personal einzusetzen, das mindestens über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung (oder gleichwertige Qualifikationen) gemäß § 34a Abs. 1a GewO, oder gleichwertige Befähigungen verfügt. Für den Objektleiter und Schichtleiter gelten die beson- deren Qualifikationsanforderungen nach Absatz 11.

  5. Das im Rathaus und den Dienstgebäuden Klosterstraße 36 und Galenstraße 14 einzuset- zende Personal muss über eine aktuelle und abgeschlossene anlagenbezogene Aufzugswär- terprüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung sowie den jeweils geltenden Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).

  6. Auf Verlangen des AG hat der AN für jede im Rahmen dieses Vertrages beschäftigte Ar- beitskraft die geforderten Nachweise der Eignung und Qualifikation und ein Führungszeugnis vorzulegen,

  7. Der AN verpflichtet die Arbeitskräfte durch Gegenzeichnung einer Verpflichtungserklärung

o keinen Einblick in die Akten und Schriftstücke zu nehmen, o mit Ausnahme des Pförtnerbüros weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrich- tungsgegenstände zu öffnen, o die in den Räumen (mit Ausnahme des Pförtnerbüros) befindlichen Telefone und Büro- maschinen nicht, bzw. nur bei unbedingter dienstlicher Notwendigkeit zu benutzen, o Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge, auch nach Vertrags- ende zwischen AN und AG, sowie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem AN, zu wahren, o Gegenstände, die auf dem Grundstück bzw. in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Objektes gefunden werden, unverzüglich dem AG zu übergeben; Finderlohn wird nicht gezahlt,

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o vom AN festgestellte oder verursachte Schäden an Gebäuden, Räumen oder Einrich- tungsgegenständen unverzüglich beim AG zu melden.

  1. Der AG kann den Austausch einzelner Arbeitskräfte verlangen, sofern sachliche Gründe vor- liegen, insbesondere bei Pflichtverletzungen, mangelnder Qualifikation, Sicherheitsbeden- ken, Beschwerden oder Störungen des Dienstbetriebes.

  2. Das vom AN einzusetzende Personal sollte, um Kontinuität zu gewährleisten, und damit das Personal sich die zur Aufgabenerfüllung notwendige Erfahrung aneignen kann, nur in ge- rechtfertigten Einzelfällen gewechselt werden. Dieser Wechsel ist dem AG schriftlich anzuzei- gen. Der AN hat bei einem Personalwechsel sicherzustellen, dass keine Nachteile in den Be- treuungsaufgaben für den AG entstehen. Dies gilt auch für vom AG veranlasste Personal- wechsel nach Absatz 21).

  3. Für die Entlohnung der Arbeitskräfte sind die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden. Der AG ist berechtigt, sich Lohnabrechnungen für die im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte vorlegen zu lassen.

  4. Personen, die der AN nicht mit der Ausführung der Arbeiten betreut hat, dürfen nicht in das Gebäude bzw. auf das Grundstück mitgenommen werden. Das gilt ausdrücklich auch für Kinder/ Familienangehörige.

  5. Die Arbeitskräfte sind vom AN auf dessen Kosten mit einem Ausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des AN gemäß § 18 BewachV ausweist. Die Ausweise müssen den Namen des AN und den Namen des Beschäftigten enthalten; sie gelten nur in Verbindung mit dem Per- sonalausweis bzw. dem Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der AN den Ausweis zurückzufordern.

§ 5 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

  1. AN verpflichtet sich für den Fall, dass ein Mindesttarifvertrag vom Bundesministerium für Ar- beit und Soziales wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wird, die gemäß dem Arbeitneh- merentsendegesetz (AEntG) vom 20. 04. 2009 (BGBl. I S. 799) geregelten Entgelte, soweit sie über den nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vorgegebe- nen liegen, die der jeweilige Tarifvertrag vorgibt, einzuhalten und seinen Arbeitnehmern zu zahlen, sowie die darin vereinbarten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt ebenfalls für ggf. gesetzlich vereinbarte Mindestentgelte.

  2. AN ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 276), bei der Aus- führung des Auftrags mindestens das jeweils nach dem Berliner Ausschreibungs- und Verga- begesetz (BerlAVG) geltende vergabespezifische Mindestentgelt je Zeitstunde zu entrichten.

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  1. AG oder eine vom Senat für diesen Zweck nach § 16 BerlAVG gebildete zentrale Kontroll- gruppe ist berechtigt stichprobenartig zu kontrollieren, ob die Vereinbarungen in den Absät- zen 1) und 2) und die Pflichten über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger eingehalten werden. AG muss hierfür Einblick in die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger nehmen. Sämtliche Unterlagen müssen auf An- forderung dem AG oder der zentralen Kontrollgruppe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Prüfung sind dem AG die Abrechnungen und Unterlagen ggf. zu erläutern und ihm weitere Auskünfte zum Sachverhalt zu erteilen.

  2. Eine schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen berech- tigt AG zur fristlosen Kündigung (vgl. §22 dieses Vertrages).

§ 6 Dienstkräfteeinsatz

  1. Der AN verpflichtet sich, nur dem AG benanntes und akzeptiertes Personal einzusetzen. Bei personellen Veränderungen im Bereich des AN ist diese Bestimmung entsprechend anzu- wenden.

  2. AN ist dafür verantwortlich, dass die von ihm beschäftigten Personen die ggf. zur Leistungs- erbringung erforderlichen, behördlichen vorgeschriebenen Berechtigungen und Befugnisse besitzen. Erforderlichenfalls übergibt der AN dem AG beglaubigte Kopien der erforderlichen behördlichen Nachweise.

  3. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Personal für die Erstversorgung bei Unfällen ausgebildet ist.

  4. Das Personal ist mindestens einmal jährlich bzw. erstmalig vor Arbeitsantritt durch den Ob- jektleiter über die Hausordnung bzw. die AG spezifischen Verhaltensregeln zu unterweisen. Dieses muss dem AG schriftlich angezeigt werden.

  5. Die vom AN im Rahmen der Angebotswertung verbindlich angebotene Reaktionszeit bei kurzfristigem, ungeplantem Personalausfall wird Bestandteil dieses Vertrages. Bei Ausfall ei- ner für die Leistungserbringung eingeplanten Dienstkraft hat der AN innerhalb der angebo- tenen Reaktionszeit eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft am jeweiligen Einsatzort ein- zusetzen. Die Reaktionszeit beginnt mit der Kenntnisnahme des Personalausfalls durch den AN und en- det mit dem tatsächlichen Eintreffen der Ersatzkraft am jeweiligen Einsatzort. Der AN hat die zur Einhaltung der angebotenen Reaktionszeit erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzu- stellen. Die Einhaltung der Reaktionszeit ist auf Verlangen des AG durch geeignete Unterla- gen, insbesondere durch die Dokumentation des Zeitpunktes der Meldung des Personalaus- falls und des Eintreffens der Ersatzkraft, nachzuweisen.

§ 7 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen

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  1. Der AG und der AN verpflichten sich, einander bei der Beurteilung betriebsspezifischer Ge- fährdungen für Ihre Beschäftigten zu unterstützen und dafür die erforderlichen Informationen bereitzustellen.

  2. Der AN verpflichtet sich, Gefährdungen, die bei der Erledigung der im Rahmen dieses Ver- trages auftretenden Arbeiten auftreten können, vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe schriftlich festzulegen.

  3. Der AN verpflichtet sich, in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen der Erledigung der nach diesem Vertrag zu leistenden Arbeiten geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte zu vermei- den.

  4. AG und AN verpflichten sich zur Umsetzung der gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten.

  5. Der AN verpflichtet sich, dem AG auf dessen Verlangen Einsicht in seine Dokumentation der Gefährdungsermittlung sowie der vorgesehenen Schutzmaßnahmen für die nach diesem Vertrag zu leisten Arbeiten in den Gebäuden des Auftragnehmers zu gewähren.

  6. Unfälle von Arbeitskräften des Auftragnehmers in den Gebäuden des Auftraggebers und Störfälle, die von diesen verursacht werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  7. Unfälle, an denen Beschäftigte des AG und des AN beteiligt sind, werden von den zuständi- gen Aufsichtsführenden beider Arbeitgeber gemeinsam untersucht.

§ 8 Arbeitsschutz

  1. Der AN verpflichtet sich zur Unterweisung seiner in den Gebäuden des AG eingesetzten Ar- beitskräfte über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

  2. Der AN ermöglicht dem AG angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der erfolgreichen Durchführung von Unterweisungen.

  3. Die Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ist Bestandteil der Erfüllung die- ses Vertrages.

  4. Die Aufsichtspflicht des AN bleibt von Aufsichtsmaßnahmen des AG unberührt, soweit keine anderslautende vertragliche Vereinbarung getroffen ist.

  5. Der AN verpflichtet sich, bei Verstößen der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gegen Vor- schriften und Vereinbarungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen soweit als möglich auszuschließen.

§ 9 Direktions- und Hausrecht

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  1. Der AN erbringt die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen als selbstständi- ger Unternehmer in eigener Verantwortung. Das Direktionsrecht über die eingesetzten Perso- nen obliegt ausschließlich dem AN. Lediglich bei Gefahr im Verzug ist der AG berechtigt einzugreifen und direkte Weisungen zu erteilen.

  2. Dem AN obliegen sämtliche Entscheidungen, die die Auswahl und Anzahl der Mitarbeiter, die Ausbildung und Einarbeitung der Mitarbeiter, die Festlegung der Arbeitszeit und Anord- nung eventueller Überstunden, die Durchführung von Arbeitskontrollen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Leistung der Arbeitsabläufe betreffen.

  3. Sollte der AG Beanstandungen hinsichtlich der Leistung und/oder des Verhaltens der vom AN eingesetzten Personen oder den Wunsch haben, dass die Leistungen in anderer Weise erbracht werden, teilt der AG dies dem Objektleiter oder dessen Stellvertreter möglichst schriftlich mit. Dieser hat unverzüglich die Schritte einzuleiten, die erforderlich sind, um den Beanstandungen oder Wünschen gerecht zu werden.

  4. Die Mitarbeiter des AG sind gegenüber den Mitarbeitern des AN in Bezug auf das Hausrecht weisungsbefugt. Zustandsmeldungen des AG sind von den Mitarbeitern des AN entgegenzu- nehmen und zu verfolgen. Die Mitarbeiter des AN haben zur Ausführung der vertraglich ver- einbarten Leistungen ein ständiges Zutrittsrecht zu den ihnen ausdrücklich überlassenen Räumen.

§ 10 Ausführungszeiten Wachschutz und Pförtnerdienst

  1. Die Ausführungszeiten des Pförtnerdienstes und des Sicherheitsdienstes richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

  2. Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis zu erbringen, dass die vertraglich vereinbar- ten Stundenleistungen täglich erbracht werden. Dazu ist ein Anwesenheitsbuch mit dem Na- men der Arbeitskraft und Dienstantrittszeit, sowie Dienstende täglich von der jeweiligen Dienstkraft mit Unterschriftsleistung einzutragen. Dieser Zeitnachweis ist in den Pförtnerlogen zu hinterlegen, so dass AG jederzeit Einblick nehmen kann.

§ 11 Arbeitsmittel

  1. Alle erforderlichen Arbeitsmittel (Funkgerät, geeignete Kommunikationsmittel, Taschenlam- pen etc. ) stellt der AN. AN stellt sicher, dass die Beschäftigten die dem AG angebotsgemäß zugesicherte und für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderliche Ausrüstung erhalten.

  2. Der AN hat geeignete Systeme für das Schlüsselmanagement bereitzustellen und einzuset- zen, die eine lückenlose Nachverfolgbarkeit gewährleisten.

§ 12 Dienstkleidung

Der AN stattet auf seine Kosten die Beschäftigten mit einer einheitlichen, zweckmäßigen, ange- messenen und repräsentativen Dienstkleidung aus. Die Dienstkleidung muss den Witterungsbedin- gungen angemessen sein. An der Dienstkleidung muss deutlich der Firmenname des AN und der Name des Beschäftigten zu erkennen sein, und sie muss den Beschäftigten als Beschäftigten des AN eindeutig kennzeichnen.

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§ 13 Dienstfahrzeuge

  1. Fahrzeuge, die für die Erledigung der beauftragten Leistung im Einsatz sind, müssen sich im Besitz des AN befinden und sind eindeutig und dauerhaft mit dem Firmennamen als Firmen- fahrzeug zu kennzeichnen.

  2. AN sichert zu, dass die Fahrzeuge sich in einem technisch einwandfreien, verkehrssicheren Zustand befinden.

  3. Die Fahrzeuge müssen mit einer jederzeit funktionstüchtigen Telekommunikationseinrichtung zur jederzeitigen Verbindungsaufnahme mit der Einsatzleistung ausgerüstet sein.

§ 14 Geheimhaltung

  1. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO, des BDSG sowie der für das Land Berlin geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

  2. Der AN verpflichtet sich und seine Mitarbeiter (vgl. § 4 Absatz 19) über alle ihm zur Verfü- gung gestellten oder von ihm erarbeiteten sensiblen (z. B. personenbezogene Daten) Infor- mationen Stillschweigen zu bewahren und alle hinzugezogene Dritte schriftlich zum Still- schweigen zu verpflichten.

  3. Der AN darf die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Datenträger, Fotos, Prospekte usw. nur zur Durchführung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen nutzen.

  4. Die Verpflichtung des AN und seiner Mitarbeiter zur Verschwiegenheit besteht auch nach Be- endigung des Vertragsverhältnisses fort.

  5. Gemäß DSGVO hat der AN den AG schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Daten des AG gespeichert werden können. Die Daten sind Eigentum des AG und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

  6. Sämtliche vom AG erstellten Unterlagen, Protokolle, Handbücher, Organisationsanweisun- gen, Richtlinien, Prüflisten, Berichte und Hinweise usw. bleiben nach Form und Inhalt geisti- ges Eigentum des Urhebers. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung, außer für Zwecke der internen Nutzung des AG weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen Zweck als vereinbart genutzt werden.

§ 15 Dokumentation, Abstimmung, Melde- und Berichtswesen

  1. Der AN muss durch Festlegung von Verantwortlichkeiten auf den einzelnen Leitungsebenen sicherstellen, dass über alle für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Aufgabenstellung relevanten Prozesse Aufzeichnungen geführt, gesammelt, geprüft, ggf. verteilt, an den AG übermittelt und archiviert werden.

  2. Es ist in jeder Pförtnerloge sowohl für den Pförtnerdienst als auch gesondert für den Sicher- heitsdienst ein Wachbuch zu führen, in dem alle wichtigen Vorkommnisse zu dokumentieren

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sind. Diese Wachbücher sind vom AG jederzeit einsehbar und in den Pförtnerlogen zu ver- wahren.

  1. Festgestellte oder gemeldete strafbewehrte Tatbestände sind unmittelbar und lückenlos zu dokumentieren.

  2. Der AN übernimmt stets die Aktualisierung und Ergänzung im Rahmen von Veränderungen und Anpassungen während der Vertragslaufzeit (Fortschreiben der Dokumentation speziell der Dienstanweisung).

  3. Der AN ist verpflichtet, regelmäßig einen Monatsbericht der Leistung für das jeweilige Ver- tragsobjekt mit dem Inhalt: Anwesenheitsliste (Nachweis erbrachte Stunden), besondere Vor- kommnisse, Hinweise über Verschleißerscheinungen, Mitarbeiterwechsel usw. mit der Rech- nungslegung zu übersenden.

  4. AN verfügt über ein Wächterkontrollsystem, basierend auf berührungsloser RFID-Technolo- gie oder gleichwertig, und richtet Kontrollstellen ein, damit die Durchführung von Kontroll- gängen überprüft werden kann. Das Anbringen der Kotrollpunkte geschieht nach Vertrags- beginn in Absprache mit AG.

  5. AN übernimmt Anbringen, Kontrolle und Austausch der RFID-Kontrollstellen auf eigene Kos- ten. Es wird regelmäßig für das jeweilige Vertragsobjekt ein Protokoll der Kotrollen an AG mit der Rechnungslegung übersendet.

  6. Der AN überlässt dem AG sämtliche betriebsrelevanten Informationen. Der Objektleiter steht einmal pro Monat, bei Bedarf häufiger, zur persönlichen Abstimmung/ Besprechung an einem der Erfüllungsorte der Dienstleistungserbringung zur Verfügung.

  7. Die vom AN im Rahmen der Angebotswertung verbindlich angebotene Anzahl zusätzlicher, unangekündigter Kontrollen durch den Objektleiter bzw. eine hierfür eingesetzte, mindestens gleichwertig qualifizierte Führungskraft wird Bestandteil dieses Vertrages. Die zusätzlichen Kontrollen sind während der gesamten Vertragslaufzeit entsprechend der im Angebot angegebenen Häufigkeit durchzuführen und müssen über die nach diesem Ver- trag ohnehin geschuldeten Kontrollen hinausgehen. Jede zusätzliche Kontrolle ist unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des kontrollierten Ob- jektes sowie der wesentlichen Kontrollinhalte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Doku- mentation ist dem AG auf Verlangen vorzulegen.

  8. Der AN führt ein lückenloses Schlüsselverzeichnis. Dieses muss mindestens enthalten: Aus- gabe und Rücknahme von Schlüsseln, Datum und Uhrzeit, verantwortliche Person sowie be- troffene Schließbereiche. Das Verzeichnis ist jederzeit aktuell zu halten und dem AG auf Ver- langen vorzulegen.

§ 16 Telekommunikationsmittel / Erreichbarkeit

Der AN muss sicherstellen, dass alle für den Schließ- und Alarmdienst eingesetzten Beschäftigten, wenn diese nicht ununterbrochen mündlich mit dem Führungspersonal kommunizieren können,

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auch in Fahrzeugen über Telekommunikationsmittel verfügen, mit denen grundsätzlich ohne Unter- brechung zur Notrufzentrale und umgekehrt Verbindung hergestellt werden kann. Dieses erfolgt durch geeignete Telekommunikationsmittel, die der AN stellt. Die Beschäftigten des AN in den Pförtnerlogen der Dienstgebäude Carl-Schurz-Str. 2/6, Galenstr. 14 sowie Klosterstr. 36 sind, auf Kosten des AN, mit einem Mobiltelefon inkl. E- Mail- Zugang auszustatten.

§ 17 Bereitstellung von Räumen

  1. Der AG stellt dem AN im Rathaus als Aufenthaltsort für das Personal des Wachschutzes vor Ort das Pförtnerbüro, bzw. einen Raum zur Verfügung.

  2. Der AN hat darauf zu achten, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten den ge- setzlichen Erfordernissen und Regelungen entsprechen und er hat im Einzelfall den AG auf notwendige Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

  3. Der AN hält die ihm überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen in ordentlichem Zu- stand. Der AN verpflichtet sich zu einem sparsamen Umgang mit Verbrauchsmedien.

§ 18 Entgelte

  1. Die vereinbarten Entgelte sind in der Anlage 1 – Kalkulationsdatei ausgewiesen.

  2. Die vereinbarten Entgelte gelten als Festpreis; sie können erhöht oder ermäßigt werden, wenn

o der Abschluss neuer Lohn- und Rahmentarifverträge, die für den AN gelten, dies erfor- derlich machen sollte, o durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen bestimmt werden.

Änderungen der Entgelte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Die Änderung des Entgelts erfolgt immer auf Basis der zugrundeliegenden Excel-Datei. So- wohl AG als auch AN verpflichten sich diese als Berechnungsgrundlage zu verwenden.

  1. Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang im gesetzlichen Rahmen nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit vorübergehend einzuschränken, aber auch zu erweitern; er hat dies dem AN spätestens zwei Werktage zuvor mitzuteilen. Das Entgelt wird entsprechend der Er- weiterung oder Minderung angepasst. Dies ergibt sich aus der Anlage 1 – Kalkulationsdatei (Bestandteil dieses Vertrages).

  2. Für kurzfristig angeforderte Sonderleistungen gemäß § 3 Abs. 7 erfolgt die Abrechnung nach den in der Anlage 1 – Kalkulationsdatei… vereinbarten Stundenverrechnungssätzen. Vergütet werden ausschließlich die vom AG beauftragten und tatsächlich geleisteten Einsatzstunden.

§ 19 Zahlungen

  1. Der AG zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom AN anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als ge- wahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.

Der AN erstellt für die erbrachte Leistung pro Monat eine Rechnung.

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  1. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird das gewährte Skonto vom Rechnungsbetrag abgezogen. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Rechnung beim AG (Ein- gangsstempel), jedoch nicht vor Vorlage und Bestätigung des nach § 15 zu erstellenden Mo- natsberichts. Die Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung an die Anschrift des AG zu schicken (siehe dazu Absatz 2).

Der AG behält sich vor, Rechnungen mit fehlenden Angaben zurückzusenden oder bei Ver- zögerungen in der Rechnungsbearbeitung aufgrund dieser fehlenden Angaben Skonto trotz Fristenüberschreitung abzuziehen.

  1. Änderungen der Entgelte werden vom nächstmöglichen Zahlungstermin an berücksichtigt.

  2. Forderungen des AN gegen den AG können nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abge- treten werden.

  3. Der AN verpflichtet sich die regelmäßige Abrechnung und Zahlung der Gehälter bis spätes- tens zum 15. des Folgemonats durchzuführen. (siehe § 9 Satz 2 Abrechnung Entgelttarifver- trag für Sicherheitsleistungen Berlin Brandenburg vom 24. 08. 22 gültig ab 01. 10. 2022).

§ 20 Subunternehmerleistungen

Der Einsatz von Subunternehmern im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu erbringen- den Dienstleistungen ist nach voriger Zustimmung des AG gestattet. Subunternehmer unterliegen den gleichen Vertragsbedingungen wie der Hauptvertragspartner und müssen die gleichen Nach- weise erbringen. Der Hauptvertragspartner ist für die Erbringung der Leistung während der ge- samten Vertragslaufzeit verantwortlich. Für die Erbringung der Leistung „Alarmaufschaltungen“ kann als Betreiber einer VdS-zertifizierten NSL ein Subunternehmen zugelassen werden.

§ 21 Haftung

  1. Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen im Zusammen- hang mit der Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten verursacht werden.

Er verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung einer Versicherungsgesellschaft mit Firmen- sitz in der EU abzuschließen, die mindestens für — 5.000.000 EUR für Sachschäden, — 5.000.000 EUR für Personenschäden, — 5.000.000 EUR für Vermögensschäden, — 250.000 EUR für Schäden gemäß DSGVO, — 500.000 EUR für Verlust von Schlüsseln, — 50.000 EUR für Abwasserschäden und — 50.000 EUR für Obhuts- und Bearbeitungsschäden

abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

Die Jahreshöchstsumme muss mindestens das Zweifache der jeweiligen Einzelsumme betra- gen. Der Auftragnehmer wird das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer

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entsprechenden Bestätigung der Versicherung 4 Wochen vor Leistungsaufnahme unaufge- fordert nachweisen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers das Bestehen des Versicherungsschutzes jederzeit nachzuweisen.

  1. Der AG haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Arbeitsmitteln des AN und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Arbeitskräfte des AN.

  2. Der AN haftet insbesondere für Schäden, die aus Pflichtverletzungen im Schließdienst resul- tieren, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßem Verschließen, unterlassener Kontrolle, Ver- lust von Schlüsseln oder unbefugter Weitergabe.

§ 22 Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung/fristlose Kündigung

Der AG ist zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

o der AN Dienstkräften der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, o der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kung zu Stande gekommen ist, o gegen gesetzliche Vorgaben/ Bestimmungen verstößt, o gegen eine der Vereinbarungen in § 5 verstößt, o der AN die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt, bzw. gegen Verein- barungen des Vertrages und/ oder des Leistungsverzeichnisses verstößt und diese nicht ein- hält, der AN oder seine Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten nicht nur geringfügig verletzen, o andere wichtige Gründe vorliegen, z. B. wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzver- fahren eröffnet wurde oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den AN ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. o Im Fall einer fristlosen Kündigung ist der AN verpflichtet, dem AG die ihm aus der fristlosen Kündigung und den als Ersatz beauftragten Maßnahmen zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag, entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Weitere Ansprüche aus den Folgen der fristlosen Kündigung behält sich der AG ausdrücklich vor. o die Zahlung des ordnungsgemäß abgerechneten Arbeitsentgelts eines Monats nicht bis zum 15. Tag des Folgemonats an die im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Ar- beitnehmern vorgenommen wurde.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Teilkündigungen.

§ 23 Teilkündigung bei Schlechtleistung oder Vertragsverletzungen

  1. Der AG ist berechtigt, einzelne Leistungen, Leistungsbereiche, Objekte oder Teilleistungen ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen, sofern der AN seine vertraglichen Pflichten nicht nur unerheblich verletzt oder die Leistungen wiederholt mangelhaft erbringt.

  2. Eine Schlechtleistung liegt insbesondere vor, bei: o wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten Ausführungszeiten,

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o Einsatz nicht qualifizierten oder nicht genehmigten Personals, o Verstößen gegen Dokumentations-, Melde- oder Berichtspflichten, o unzureichender Personalbesetzung, o wiederholten Beanstandungen hinsichtlich Kontrollgängen, Schließdiensten oder Alarm- verfolgungen, o Verstößen gegen Sicherheits-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvorgaben, o erheblichen Beschwerden über das Verhalten des eingesetzten Personals, o wiederholten Verstößen gegen arbeits-, tarif- oder vergaberechtliche Verpflichtungen.

  1. Vor Ausspruch einer Teilkündigung ist der AN schriftlich abzumahnen und ihm eine angemes- sene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit nicht aufgrund der Schwere des Verstoßes eine sofor- tige Teilkündigung gerechtfertigt ist.

  2. Die Teilkündigung kann sich insbesondere auf einzelne Objekte, Dienstzeiten, Tätigkeitsberei- che oder bestimmte Leistungen nach § 1 dieses Vertrages beschränken.

  3. Die Vergütung reduziert sich entsprechend dem Umfang der entfallenden Leistungen. Weiter- gehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen (gem. Anlage 2 – Sanktionsliste), bleiben unberührt.

§ 24 Ersatzvornahme

  1. Erbringt der AN die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht, nicht vollständig, nicht recht- zeitig oder mangelhaft, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte auf Kosten des AN ausführen zu lassen.

  2. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn o Gefahr im Verzug besteht, o die sofortige Sicherstellung des Dienstbetriebes erforderlich ist, o Sicherheitsinteressen des AG beeinträchtigt werden, o der AN die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, o eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung im Sicherheitsinteresse erforderlich ist, o der AN einen vertraglich festgelegten Öffnungs-, Schließ-, Kontrollgangs- oder Inter- ventionszeitpunkt nicht einhält und hierdurch der Vertragszweck oder Sicherheitsinte- ressen des AG beeinträchtigt werden.

  3. Die durch die Ersatzvornahme entstehenden Mehrkosten trägt der AN. Weitergehende Scha- densersatzansprüche sowie Vertragsstrafen bleiben unberührt.

§ 25 Vertragsdauer

  1. Dieser Vertrag tritt am 01. März 2027 in Kraft und endet am 28. Februar 2030. Wenn der AG nicht 3 Monate vor Vertragsende kündigt, so verlängert sich der Vertrag einmalig um 12 Monate.

  2. Werden eines oder mehrere der Objekte ganz oder teilweise aufgegeben oder für andere Zwecke genutzt, so kann der AG eine Teilkündigung in dem jeweiligen Umfang vornehmen,

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ohne dass hiervon die Wirksamkeit des Gesamtvertrages berührt wird. Diese Teilleistungen können mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.

  1. Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang innerhalb des vertraglich vorgesehenen Leis- tungsbildes sowie der in der Kalkulationsdatei enthaltenen Bedarfs- und Eventualpositionen anzupassen, soweit dies aufgrund betrieblicher oder organisatorischer Erfordernisse notwen- dig wird. Bei außerplanmäßigen Änderungen wird der AN bemüht sein, diese Änderungen so schnell wie möglich umzusetzen. Der AG wird zu diesem Zweck eine Änderung so rechtzeitig wie möglich dem AN bekannt geben. Zum Beispiel gilt dies bei Entscheidungen den Pförtnerdienst in einem Objekt durch eigenes Personal durchzuführen oder den Sicherheits- dienst wegen Knappheit von Haushaltsmitteln einzuschränken.

  2. Das Entgelt wird entsprechend der Erweiterung oder Minderung angepasst. Dies ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1 – Kalkulationsdatei…, Bestandteil dieses Vertrages).

§ 26 Probezeit

Es wird eine Probezeit mit einer Dauer von sechs Monaten vereinbart. Der Vertrag kann während der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.

§ 27 Sicherheitsleistung

  1. Es wird die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft vereinbart. Sie dient der Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung und der Gewährleis- tung.

  2. Auftragnehmer wird dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, Abteilung Bildung, Kultur, Sport und Facility Management – eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden Bank stellen. Die Bürg- schaftsurkunde muss den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie die Verpflichtung, auf erstes Anfordern Zahlung zu leisten, enthalten. Die Bürgschaft soll erlöschen, wenn dem Bankinstitut die Bürg- schaftsurkunde zurückgegeben wird.

  3. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5% (fünf von Hundert) des Netto-Auftragsvolumens eines Jahres (Angebotspreis).

  4. Die Sicherheitsleistung ist spätestens zu Beginn der Vertragslaufzeit zu stellen.

§ 28 Vertragsstrafen

  1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den nachfolgend in Abs. 3 aufgezählten Verpflichtun- gen aus diesem Vertrag schuldhaft nicht nachkommt, verpflichtet er sich an den Auftragge- ber eine Vertragsstrafe gemäß Anlage 2 – Sanktionsliste zu zahlen. Die Höhe der Vertrags- strafe ist im Einzelfall nach der Sanktionsliste anzuwenden. Die Vertragsstrafe beträgt insge- samt monatlich jedoch höchstens 5 von Hundert der jährlich beauftragten Summe brutto (= Angebotssumme brutto).

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  1. Bei der Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe im und je Einzelfall hat der Auftraggeber die Schwere der Vertragsverletzung einschließlich der beim Auftraggeber drohenden oder eingetretenen Schadenshöhe, die Schwere des Verschuldens des Auftragnehmers, die wirt- schaftliche Lage des Auftragnehmers, aber auch die mit der Vertragsstrafe grundsätzlich verbundene Zwecksetzung als Abschreckungs-, Druck- und Sicherungsmittel angemessen zu berücksichtigen. Sonstige den Auftragnehmer entlastende Umstände werden ebenfalls an- gemessen berücksichtigt. Im Streitfall über die Angemessenheit der Vertragsstrafe entschei- det ein Gericht über die Festsetzung der Vertragsstrafe.

  2. Die Vertragsstrafe nach Abs. 1 fällt an, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig:

o gegen die Verpflichtung aus § 4 Abs. 2, 16, 17 und 18 oder § 6 Abs. 2 zur Auswahl fachkundigen und zuverlässigen Personals verstößt; o gegen die Pflicht verstößt mit seinen Mitarbeiter Verschwiegenheitserklärungen mit dem Inhalt des § 4 Abs. 20 abzuschließen; o entgegen der Verpflichtung aus. § 4 Abs. 24 nicht berechtigten Personen Zutritt zu den Dienstgebäuden bzw. Gelände gewährt; o gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes gem. § 5 Abs. 2 verstößt; o der Pflicht nach § 6 Abs. 1 zuwider handelt und vom Auftragnehmer nicht akzeptiertes Personal einsetzt; o gegen die Geheimhaltungsplicht nach § 14 verstoßen wird, und im Falle eines Versto- ßes durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers der Auftragnehmer die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 14 nicht ordnungsgemäß gewährleistet hat; o keine geeigneten Schutzmaßnahmen gem. § 7 Abs. 3 trifft; o der Verpflichtung aus § 7 Abs. 5 nicht nachkommt; o den Arbeitsschutz gem. § 8 nicht einhält, insbesondere seine Mitarbeiter nicht entspre- chend unterweist; o gegen die Vorlagepflicht der Ausführungszeiten nach § 10 Abs. 2 verstößt; o einer Dokumentations-, Abstimmung, Melde- oder Berichtspflicht nach § 15 nicht nach- kommt; o über die nach § 13 Abs. 3 sowie nach § 16 erforderlichen dargestellten Kommunikati- onseinrichtungen nicht verfügt und ihre Funktionsfähigkeit sicherstellt; o die unter dem Punkt „Wachbuch“ in der Leistungsbeschreibung der Pförtner genannten Pflichten nicht mit Sorgfalt einhält, insbesondere der Pflicht der Führung des Schlüssel- protokolls und des sachgemäßen Umgangs mit dem Schlüsselbestand (Schlüsselver- luste bei Vorsatz und Fahrlässigkeit). o gegen vereinbarte Interventions-, Reaktions- oder Meldefristen bei Alarmaufschaltun- gen, Alarmverfolgungen oder Sicherheitsvorfällen verstößt;

Mehrere Zuwiderhandlungen führen unabhängig voneinander zur Verwirkung von jeweils ei- ner Vertragsstrafe, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats.

  1. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Unberührt bleiben ebenfalls alle sonstigen dem Auftraggeber zu- stehenden Ansprüche.

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§ 29 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand ist Berlin-Spandau vereinbart.

§ 30 Salvatorische Klausel/ Schriftform

  1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Die in Satz 1 genannte Schriftform wird durch Erklärungen per E-Mail oder in elektronischer Form nicht gewahrt.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer- den, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

  3. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken sollen angemessene Regelungen treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kom- men, was die Vertragsparteien gewollt oder nach Sinn und Zweck gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.


Ort, Datum Ort, Datum


Bezirksamt Spandau von Berlin, (AG - Auftraggeber) (AN - Auftragnehmer)

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