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Seminare zu Kommunikation und Konflikten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 12:14 (Europe/Berlin)

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Vergabeunterlagen 2026-035-EU-HPE Seminare Kommunikation und Konflikte

04_Vertrag

Rahmenvereinbarung

zwischen

der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

  • im Folgenden Auftraggeberin genannt -

und

…

…

  • im Folgenden Auftragnehmer genannt -

über die

Konzeptionierung und Durchführung von Seminaren zum Thema

„Kommunikation und Konflikte“

[Redaktionelle Anmerkung:

Mit gelb markierter Text wird nach Erteilung des Zuschlages gemäß den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ersetzt, siehe hierzu § 21 Abs. 6.]

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND ....................................................................................... 3

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE ..................................................................................... 3

§ 3 ABNAHMEMENGE .................................................................................................... 3

§ 4 VERTRAGSDAUER ................................................................................................... 4

§ 5 KÜNDIGUNG.............................................................................................................. 4

§ 6 DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ...................................................................... 5

§ 7 SPRACHE .................................................................................................................. 5

§ 8 ORT UND ZEITPUNKT DER LEISTUNG ................................................................... 5

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ........................................... 5

§ 9A ANFORDERUNGEN AN DIE SEMINARDURCHFÜHRUNG .................................. 7

§ 10 TARIFTREUEVERSPRECHEN ............................................................................... 7

§ 11 RECHTE UND PFLICHTEN DER AUFTRAGGEBERIN ......................................... 8

§ 12 RECHTE AN DEN LEISTUNGSERGEBNISSEN .................................................... 9

§ 13 FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER ..................................................................... 9

§ 14 ANFORDERUNGEN AN DIE TRAINER/INNEN ....................................................10

§ 15 VERGÜTUNG ........................................................................................................10

§ 16 RECHNUNG / ZAHLUNG ......................................................................................11

§ 17 HAFTUNG .............................................................................................................12

§ 18 DATENSCHUTZ UND RECHTSTREUE ................................................................12

§ 19 BEAUFTRAGUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMERN ........................................13

§ 20 ANTIKORRUPTIONSKLAUSEL ............................................................................13

§ 21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................14

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Konzeptionierung und Durchführung von Seminaren zum Thema

Los 1: „Kommunikation Los 2: „Konflikte mit Schwerpunkt Deeskalation“

in Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin.

(2) Die zu erbringende Leistung und ihr Umfang sind im Leistungsverzeichnis zum Verga- beverfahren 2026-035-EU-HPE festgelegt.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind bei Widersprüchen in der nachstehen- den Reihen- und Rangfolge:

a) dieser Vertragstext,

b) das Leistungsverzeichnis 2026-035-EU-HPE,

c) das Preisblatt des Auftragnehmers im Vergabeverfahren 2026-035-EU-HPE einschließlich sämtlicher im Rahmen der Ausschreibung geforderten und nach- gereichter Nachweise, Aufstellungen und Erklärungen,

d) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B), in der jeweils aktuell gültigen Fassung, derzeit 2003.

Hierbei gelten diese Rahmenvereinbarung und das von der Auftraggeberin übersandte Leistungsverzeichnis stets vorrangig. Angaben des Auftragnehmers in den vorgenann- ten Vertragsunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie sie der vorrangig geltenden Rahmenvereinbarung und dem Leistungsverzeichnis nicht widersprechen oder diese einschränken. Gleiches gilt für die Angebote und Vereinbarungen beim je- weiligen Einzelabruf, die diese Rahmenvereinbarung lediglich konkretisieren und die- ser nicht vorgehen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden auch künftig nicht Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung und entfalten gegenüber der Auftragge- berin keine rechtsverbindliche Wirkung. Dies gilt auch, sofern der Auftragnehmer nach Vertragsschluss etwa im Rahmen der Korrespondenz mit der Auftraggeberin auf Allge- meine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beilegt.

§ 3 Abnahmemenge

(1) Die gemäß dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen können bis zu der in Ziffer 1.1 des Leistungsverzeichnisses angegebenen

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Höchstgrenze innerhalb des unter § 4 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung ange- gebenen Zeitraums abgerufen werden.

(2) Die Auftraggeberin schätzt unverbindlich, dass die in den Vergabeunterlagen darge- stellten Mengengerüste während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung abgerufen werden, ohne dass der Auftragnehmer einen Anspruch hierauf hätte oder bei Nichtabruf von dem Auftragnehmer Rechte jedweder Art, insbesondere auf Entschädigung oder Schadensersatz, geltend gemacht werden können.

§ 4 Vertragsdauer

(1) Diese Rahmenvereinbarung wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Die Leistungserbrin- gung durch den Auftragnehmer erfolgt über einen Zeitraum von 24 Monaten. Die Leis- tungserbringung beginnt am 01.04.2027.

Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung verlängert sich danach maximal zweimal au- tomatisch um jeweils ein weiteres Vertragsjahr, sofern sie nicht von der Auftraggeberin mit einer Frist von 6 Monaten vor Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt wird. Nach Ablauf des vierten Vertragsjahres endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei Ausübung aller Verlängerungsoptionen endet der Vertrag spätestens zum 31.03.2031.

Eine stillschweigende Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus oder eine Verlänge- rung auf Verlangen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Auch die Forderung und Entgegennahme von Leistungen aus Einzelverträgen (Einzelabruf), die auf Basis die- ser Rahmenvereinbarung geschlossen wurden, stellt keine irgendwie geartete Verlän- gerung der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung dar.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet diese Rahmenvereinbarung vorzeitig, wenn die in Zif- fer 1.1 des Leistungsverzeichnisses angegebene Höchstgrenze erreicht wird.

(3) Die Laufzeit und die Leistungserbringung aus den Einzelverträgen werden durch die Beendigung dieser Rahmenvereinbarung nicht berührt. Die Auftraggeberin ist deshalb insbesondere berechtigt, bis zum Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung noch Leistungen abzurufen und so einzelne Verträge zu beauftragen, die nach dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung zu erfüllen sind.

§ 5 Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Auftraggeberin liegt insbeson- dere dann vor, wenn der Auftragnehmer:

• nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen unterlässt und ihn die Auftraggeberin schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden

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Umständen abgemahnt und der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zu- gang der Abmahnung die beanstandeten Umstände behoben hat,

• oder die weiteren Kündigungsgründe nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B erfüllt.

(2) Die Kündigung ist mindestens in Textform zu erklären.

(3) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

§ 6 Durchführung des Vertrages

Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist die Auftraggeberin zum Abruf von Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt. Erst durch den einzelnen Abruf kommt über die jeweilige Leistung ein Vertrag zustande, dessen Inhalt sich nach dem Einzelabruf und den in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Bestimmungen rich- tet.

§ 7 Sprache

Die zur Vertragserfüllung tätigen Mitarbeiter bzw. Trainer/innen mit direktem Kontakt zur Auftraggeberin und den Seminarteilnehmern müssen die deutsche Sprache flie- ßend in Wort und Schrift beherrschen. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst werden.

§ 8 Ort und Zeitpunkt der Leistung

Die Auftraggeberin stimmt mit dem Auftragnehmer die geplanten Seminartermine und Orte mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Ziffer 3.2 des vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnisses verwiesen.

§ 9 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer stellt die Durchführung der Veranstaltungstermine über die ge- samte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (einschließlich der Verlängerungsoptionen) in gleichbleibender Qualität sicher. Grundlage der Qualität sind die im Vergabeverfah- ren erbrachten Nachweise und Präsentationen.

(2) Der Auftragnehmer setzt grundsätzlich nur die im Rahmen der Ausschreibung bei der Präsentation präsentierten Trainer/innen ein, die über die vorausgesetzten Qualifikati- onen und Kenntnisse verfügen.

Diese/r ist: …………………………………………………………………….

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(3) Die Benennung von Trainer/innen des Auftragnehmers entspricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Dokumentes. Sollte im Bedarfs- fall ein Trainer/innentausch erforderlich werden, wird der Auftragnehmer auf vergleich- bare Qualifikation achten und die entsprechenden Nachweise gegenüber der Auftrag- geberin erbringen. Der Austausch erfolgt in Abstimmung mit der Auftraggeberin. Zwi- schen den Trainer/innen des Auftragnehmers und der Auftraggeberin wird kein arbeits- rechtliches und versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet.

(4) Das Weisungsrecht in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht gegenüber den Trai- ner/innen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftragnehmers, und zwar un- abhängig vom jeweiligen Leistungsort.

(5) Änderungen von Umfang und Inhalt der jeweiligen Veranstaltungstermine können nur mit Zustimmung der Auftraggeberin vorgenommen werden.

(6) Die Trainer/innen des Auftragnehmers verpflichten sich, die Dienstleistungen in der ver- einbarten Güte innerhalb der festgesetzten Fristen durchzuführen und die mit der Auf- traggeberin vereinbarten Termine einzuhalten.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Veranstaltungstermine eine neut- rale, hersteller- und produktunabhängige fachliche Leistung zu erbringen. Insbeson- dere dürfen die vorgetragenen und vermittelten Inhalte nicht vorrangig dem Zweck der Unterstützung wirtschaftlicher Eigeninteressen oder der Vermarktung des Auftragneh- mers oder Dritten dienen.

(8) Die Seminar-/Veranstaltungsunterlagen sind frei von Werbung zu halten.

(9) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Trainer über die not- wendigen, für die Durchführung der Veranstaltungen erforderlichen Qualifikationen verfügen. Andernfalls ist die Auftraggeberin berechtigt, die vom Auftragnehmer einge- setzten Trainer abzulehnen.

(10) Bei Verhinderung eines Trainers / einer Trainerin ist die organisatorische Ansprech- person der Auftraggeberin unverzüglich per E-Mail zu informieren.

(11) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das eingesetzte Personal entsprechend der Ge- fährdungsbeurteilung für die jeweilige Arbeit zu unterweisen.

(12) Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Trainer/innen mit den be- reitgestellten Geräten und Hilfsmitteln pfleglich und sachgerecht umzugehen.

(13) Die Auftraggeberin evaluiert die Seminareinsätze hinsichtlich ihrer Qualität und Nach- haltigkeit und teilt die Ergebnisse dem Auftragnehmer mit, um die weiteren Seminare innerhalb dieser Rahmenvereinbarung zu optimieren.

(14) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung der fairen Arbeitsbedingung der Ein- haltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den einschlägigen Normen der ILO- Kernarbeitsnormen, des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsende-gesetzes,

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des Aufenthaltsgesetzes, des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und - sofern ein- schlägig - des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Diese Pflichten gelten für den Auftragnehmer während der gesamten Laufzeit des Vertrages. Sollte die Auftraggebe- rin Kenntnis eines Verstoßes erlangen, behält sie sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.

§ 9a Anforderungen an die Seminardurchführung

Der Trainer / Die Trainerin verpflichtet sich sowohl inhaltlich als auch methodisch-didak- tisch auf dem aktuellen Stand zu halten und das vorgegebene Seminarkonzept umzuset- zen, eine neutrale, hersteller- und produktunabhängige fachliche Leistung zu erbringen, jegliche Aktivitäten, die seinen / ihren wirtschaftlichen Eigeninteressen oder den wirt- schaftlichen Interessen Dritter dienen, zu unterlassen, mit bereitgestellten Geräten und Hilfsmitteln der Auftraggeberin pfleglich und sachgerecht umzugehen und Lernprozesse mit den Seminarteilnehmenden zu entwickeln, zu strukturieren, systematisch zu begleiten und zu reflektieren und transferfördernde Methoden anzuwenden und situationsbedingt Impulse zu geben.

§ 10 Tariftreueversprechen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung dieser Rah- menvereinbarung tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nicht, soweit und solange der Auftragnehmer nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

(2) Ebenso hat der Auftragnehmer von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeig- nete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftrag- nehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG ist durch den Auftragneh- mer mittels geeigneter Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeits- verträge) zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Prüfstelle Bun- destariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorzule- gen. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 BTTG, ver- pflichtet sich der Auftragnehmer die Kontrollen zu dulden und die für die Kontrolle er- heblichen Auskünfte zu erteilen.

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(4) Anstelle der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 3 (§ 9 BTTG) kann auch ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifi- zierungsstellen vorgelegt werden. Die Dokumentationspflicht entfällt auch dann, sobald das Zertifikat nachgereicht wird und dies nachgewiesen ist.

(5) Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent der Netto- Auftragssumme dieses Vertrages pro Verstoß, bei mehreren Verstößen von maximal 10 Prozent der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Pflichten nach § 3 oder § 9 BTTG durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat und das Vorver- fahren nach § 13 Abs. 4 BTTG abgeschlossen ist.

(6) Im Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Absatz 5 ist die Auftraggeberin berech- tigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

(7) Der Auftragnehmer haftet zudem für die zur Leistungserbringung aus dieser Rahmen- vereinbarung von ihm beauftragten Unterauftragnehmer für die Erfüllung der Zahlungs- pflicht nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BTTG dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunter- nehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Es gelten die Bestimmungen nach § 12 BTTG.

(8) Wird während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung eine auf § 5 BTTG gestützte Rechtsverordnung erlassen, in deren Anwendungsbereich der Auftragnehmer fällt, so steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu, soweit ihm die Vertragserfül- lung zu der vereinbarten Vergütung nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung hat schrift- lich und unter Bezeichnung der neu geltenden Rechtsverordnung sowie Darlegung ih- rer Auswirkungen auf die Kosten des Auftragnehmers im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfolgen. Sie kann erst nach Inkrafttreten der betroffenen Rechtsverordnung und nach Wirksamwerden der in ihr geregelten Arbeitsbedingungen erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Auftraggeberin.

§ 11 Rechte und Pflichten der Auftraggeberin

(1) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer die für das Seminar erforderlichen Unterlagen, Arbeitsräume sowie die üblichen Hilfsmittel (Beamer, Flipchart, Schreibutensilien etc.) zur Verfügung.

(2) Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, bei Verhinderung des Auftragnehmers das Angebot einer äquivalenten Vertretung bzw. eines Ersatztermins ohne weitere Kostenerstattung abzulehnen.

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(3) Die Auftraggeberin erhält ein einfaches Nutzungsrecht an den bei der Durchführung dieses Vertrages erzielten Arbeitsergebnissen.

§ 12 Rechte an den Leistungsergebnissen

(1) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin ein einfaches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen im Rahmen des Vertrages erstellten Werken (z.B. Schulungs- und Planungsunterlagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein.

(2) Die Nutzungsrechte umfassen das Recht, das Werk innerhalb des Verwaltungsbetriebs der Auftraggeberin in gedruckter oder elektronischer Medienform zu vervielfältigen, zu verbreiten, zugänglich zu machen und zu speichern. Das Nutzungsrecht umfasst ebenfalls das Recht, das Werk redaktionell zu bearbeiten, um offensichtliche Fehler in Bezug auf Rechtschreibung und Grammatik zu korrigieren. Inhaltliche Änderungen sind zulässig soweit es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten oder Aktualisierung von Bezugnahmen auf Unterlagen oder Einrichtungen der Auftraggeberin handelt.

(3) Es erfolgt eine Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung der erstellten Materialien und Inhalte.

§ 13 Freiheit von Rechten Dritter

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die auf Grund dieses Vertrages von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung ausschließen bzw. einschränken.

(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte Dritter fallen, gleichwohl aber den vereinbarten Anforderungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für die Auftraggeberin vertragsgemäß genutzt werden können.

(3) Dies gilt nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass die Auftraggeberin die vertragsgemäße Leistung abgeändert hat, es sei denn, die Abänderung geschah mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers, oder in der Weise nutzt, welche von der vertragsgemäßen Nutzung abweicht.

(4) Die Auftraggeberin verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich von jedem gegen ihn wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemachten Anspruch schriftlich zu benachrichtigen. Die Auftraggeberin wird ohne vorherige, schriftliche Zustimmung vom Auftragnehmer keine Ansprüche anerkennen. Im Fall der unberechtigten Anerkennung

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04_Vertrag

vermindert sich ein evtl. Schadenersatzanspruch der Auftraggeberin entsprechend dem Nachteil, der dem Auftragnehmer aus unberechtigter Anerkennung entsteht.

(5) Die unter der Überschrift „Freiheit von Rechten Dritter“ geregelten Verpflichtungen des Auftragnehmers entfallen, wenn eine Schutzrechtsverletzung durch Beistellungen der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Beistellungspflichten versursacht wird.

§ 14 Anforderungen an die Trainer/innen

Die eingesetzten Trainer/innen müssen über die in Ziffer 4 des vertragsgegenständli- chen Leistungsverzeichnisses genannten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen und die von der Auftraggeberin gestellten Anforderungen bei ei- nem Einsatz in den Seminaren der Auftraggeberin beachten.

§ 15 Vergütung

(1) Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gelten die im Preisblatt 2026- 035-EU-HPE genannten Preise. Die Vergütung erfolgt ausschließlich aufgrund tatsächlich erbrachter und nachgewiesener Leistungen auf Basis der dortigen Preise. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung auszuweisen.

(2) Die im Preisblatt genannten Preise umfassen alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung erforderlich sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Ziffer 3.3 des Leistungsverzeichnisses verwiesen. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (inklusive optionaler Verlängerungen).

Für die Dauer des Seminars inkl. Vorbereitungszeit stellt die Auftraggeberin Unterkunft und Verpflegung. Ist der Reisebeginn vor 6 Uhr morgens notwendig (analog Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz zu § 3 Punkt 3.2.3), stellt die Auftraggeberin auf vorherigen Antrag eine Unterkunft zur Vorübernachtung zur Verfügung.

(6) Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Seminare gezahlt. Ansprüche aus § 616 BGB (Entgelt bei vorübergehender Verhinderung) sind ausdrücklich ausgeschlossen.

(7) Für den Fall, dass die Auftraggeberin Seminare absagt, teilt sie dies dem Auftragnehmer umgehend mit. Der Auftragnehmer erhält folgende „Ausfallvergütung“:

• Absage ab 30 Kalendertage vor Seminartermin: 50 % der vereinbarten Vergütung

• Absage bis 14 Kalendertage vor Seminartermin: 75 % der vereinbarten Vergütung

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• Absage bis 7 Kalendertage vor Seminartermin: 90 % der vereinbarten Vergütung

• Jede spätere Absage begründet einen Vergütungsanspruch in voller Höhe.

(8) Der Auftragnehmer ist für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Vergütung selbst verantwortlich. Etwaige Forderungen der Sozialversicherungsträger und der Finanzämter hat der Auftragnehmer selbst abzuführen.

§ 16 Rechnung / Zahlung

(1) Die Auftraggeberin ist gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstel- lung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung) verpflich- tet, Rechnungen als E-Rechnungen zu empfangen. Der Auftragnehmer stellt Rechnun- gen in elektronischer Form aus und übermittelt sie unter Angabe der jeweiligen Auf- tragsnummer als Einzelrechnung an die Auftraggeberin an

993-8003410200-62 (Leitweg-ID).

(2) Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist das Rechnungseingangsportal der gesetzlichen Unfallversicherung zu nutzen, welches unter http://uv.flow.tieki- netix.net abgerufen werden kann. Hierzu sind die in den Vergabeunterlagen beigefüg- ten Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung und Zugangsin- formationen zum Portal zu beachten.

(3) Für die korrekte Zuordnung einer elektronischen Rechnung an die Auftraggeberin ist neben der Übermittlung der Auftragsnummer (FIP-Nummer), der Bestell-/Lieferanten- nummer, der kontierungsrelevanten Daten, der geltenden Zahlungsbedingungen sowie der E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers, die Angabe der Leitweg Identifikations- nummer zwingend erforderlich.

(4) Die Zahlungen erfolgen im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.

(5) Die Rechnungslegung erfolgt je Einzelbeauftragung.

(6) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfba- ren Rechnung im Original. Bestandteil der Honorarrechnung ist der von der Seminar- leitung der Auftraggeberin unterschriebene Seminarablaufplan. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen. Soweit die Abrechnung nach tat- sächlichem Zeitaufwand erfolgt, ist der Stundennachweis beizufügen.

(7) Gegen Ansprüche des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur aufrechnen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbe-

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haltungsrecht darf der Auftragnehmer nur wegen unmittelbar aus diesem Vertrag her- rührender Gegenansprüche geltend machen, soweit diese unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind.

(8) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustim- mung der Auftraggeberin statthaft. § 354a HGB bleibt davon unberührt.

(9) Eine Vorauszahlung durch die Auftraggeberin wird ausgeschlossen.

§ 17 Haftung

Für vertragliche Pflichtverletzungen des Auftragnehmers sowie Mängelansprüche der Auftraggeberin gelten die Regelungen der VOL/B.

§ 18 Datenschutz und Rechtstreue

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Seminare überlassenen bzw. bekannt gewordenen Daten und Informationen der Auftraggeberin, nur für die vertrag- lich vereinbarten Zwecke zu nutzen und ansonsten Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch für die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, die hierüber zu belehren sind. Die Verpflichtung zum Still- schweigen bleibt auch nach Vertragsende bestehen.

(2) Der Auftragnehmer ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Seminarorganisation und seines Kenntnisprofils einverstanden.

(3) Die Auftraggeberin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Beachtung von Recht und Gesetz in besonderer Weise verpflichtet. Der Auftragnehmer beachtet dies bei der Erfüllung seines Auftrags. Bei Bedarf wird er von der Auftraggeberin über all- gemeines oder das eigene Recht der Auftraggeberin unterrichtet.

(4) Die Vertragsparteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleis- tet.

(5) Nach Beendigung der vertraglichen Tätigkeit wird der Auftragnehmer sämtliche in sei- nem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Einzelver- trages erstellt sowie von der Auftraggeberin erhalten hat, unverzüglich und unaufgefor- dert an die Auftraggeberin herausgeben oder löschen/vernichten. Hiervon ausgenom- men sind vertrauliche Informationen, für die längere gesetzliche Aufbewahrungspflich- ten bestehen.

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§ 19 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Bei Zuschlagserteilung ist der Bieter alleiniger Vertragspartner; er ist für die angebote- nen Leistungen allein verantwortlich.

(2) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so ist dies im Angebot mit den zu erbringenden Aufgaben aufzuführen. Der Generalunternehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung den Unterauftragnehmer der Auftragge- berin zu benennen. Die angebotenen Leistungen dürfen jedoch durch den Auftragneh- mer nicht als Gesamtpaket an Unterauftragnehmer übertragen werden.

(3) Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerbli- chen Gesichtspunkten zu verfahren,

b) dem Unterauftragnehmer auf sein Verlangen hin die Auftraggeberin zu benen- nen,

c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – ins- besondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleis- tungen – einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin vereinbart sind.

(4) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ord- nungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Fehlendes Auswahlverschulden kann nicht geltend gemacht werden.

§ 20 Antikorruptionsklausel

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die Auftraggeberin gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs.1 und 2 UVgO i.V.m §§ 123 ff. GWB vorliegen.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteili- gung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(3) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die der Auftrag- geberin unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung oder den

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04_Vertrag

Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern die Auftraggeberin keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin eine Schadensersatzpau- schale in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Als Nettoauftragssumme gilt der Betrag, der der Summe sämtlicher abrechnungsfähiger Positionen ohne Steuern bis zum Ende der maximalen Vertragslaufzeit entspricht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedri- ger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachge- wiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs.1 und 2 UVgO i.V.m §§ 123 ff. GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer an die Auftraggeberin für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob die Auftraggeberin ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 5-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 1 % der Nettoauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Schriftform auch durch Übersendung unter- zeichneter Erklärungen per E-Mail (z.B. als Scan im PDF-Format) an die von den Par- teien für die Kommunikation im Rahmen dieses Vertrages mitgeteilte E-Mail-Adressen gewahrt ist.

(2) Erfüllungsorte sind die jeweiligen Bildungsstätten bzw. Dienststellen der Auftraggebe- rin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung ist Mainz, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Der Auftragnehmer ist über die Datenerhebung nach Art 13 und 14 DSGVO informiert. Die BGHM verarbeitet die zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Vertrags- durchführung erhobenen personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz.

(6) Die mit den Vergabeunterlagen überreichte Rahmenvereinbarung wurde vom Auftrag- nehmer mit der Angebotsabgabe in Textform als Vertragsgrundlage anerkannt. Diese Rahmenvereinbarung kommt rechtsverbindlich mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren zustande. Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Dokumentation der

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somit bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, den Vertragstext nochmals zu unterzeichnen und hierbei den gelb markierten Text entsprechend den Ergebnissen des Vergabeverfahrens zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer hierzu eine Korrekturversion übersenden, die der Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Werktagen unterzeichnet im Original an die Auftraggeberin (eingehend bei ihr) zurückzusenden hat. Bis zu diesem Eingang bei der Auftraggeberin sind keine Zahlungen oder Leistungen der Auftragge- berin gegenüber dem Auftragnehmer fällig.

Auftraggeberin: Auftragnehmer:

Mainz, ……………... .………………….. , ………………

………………………………………..…... ……………………………………..…… Berufsgenossenschaft Holz und Metall

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