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InstandGMA 2018_V30_Fluchtwegsteuerung.docm

Schwachstrom-, Kommunikations- und Sicherheitstechnik für einen Erweiterungsbau in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 17:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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I N S T A N D H A L T U N G S V E R T R A G[1]) für

Gefahrenmeldeanlagen

**(Instand GMA 2018)**Ausgabe 2021

(Variante Sonstige Anlagen - Version 3.0)

Neuanlage in Verbindung mit Bauausführungsauftrag

Bestehende Anlage

für 2)

Zwischen:
vertreten durch:
vertreten durch:

Auftragsnummer des Auftraggebers:

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und der Firma:

Auftragsnummer des Auftragnehmers:

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird für

Standort(e) der Anlage(n):

Nutzer der Anlage:

Baudurchführende Dienststelle:

Geheimhaltungsgrad der Anlage[2]):

folgende Vereinbarung getroffen:

Gegenstand des Vertrages

Bestandteile des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Instandhaltung folgender Gefahrenmeldeanlage (GMA) mit den in den Preisblättern aufgeführten Anlagen und deren Einrichtungen und Geräten:

Brandmeldeanlage (BMA) / Sprachalarmanlage (SAA)

Einbruch- /Überfallmeldeanlage (EMA/ÜMA)

Sonstige Anlagen

Geländeüberwachungsanlage

Zutrittskontrollanlage nach DIN EN 60839-11

Videoüberwachungsanlage

Elektroakustisches Notfallwarnsystem (ENS) nach DIN 50849

Objektfunkanlage

[3])

In den Preisblättern ist die Vergütung der einzelnen Leistungen vereinbart.

Folgende Leistungen werden vereinbart:

Inspektion

Wartung

Instandsetzung

Begehung

Erweiterung vorhandener Anlagen

Systembetreuung

Besondere Leistungen

Werden auf Veranlassung des AG Leistungen an nicht in den Preisblättern aufgeführten Anlagen und deren Einrichtungen und Geräten vereinbart, so sind diese nach Ausführung gesondert zu vergüten.

Definitionen zum Vertrag

Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z. B. Gefahrenmeldezentrale, Baugruppen, Einrichtungen, Geräte und Austauschteile/-baugruppen. Soweit im Vertrag der Begriff Gefahrenmeldeanlage (bzw. Brandmeldeanlage oder Einbruch- / Überfallmeldeanlage) verwendet wird, kann es sich im Einzelfall auch um mehrere Anlagen oder Anlagenteile handeln.

Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für den AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den AN wirtschaftlich ist.

Als Zeitintervall der Verfügbarkeit der Gefahrenmeldeanlage gemäß DIN 31051 gilt die Laufzeit dieses Vertrages als vereinbart.

Verbrauchsmaterial ist jeder Stoff, der infolge bestimmungsgemäßer Inanspruchnahme verbraucht wird, sei es, dass er aufgebraucht wird (Substanzverlust) oder dass er durch Verarbeitung oder Nutzung so verändert wird (Substanzveränderung), dass er bei Bedarf ersetzt werden muss. Beispiele: Toner, Papier, Energieträger, Batterien, etc. Akkumulatoren sind Anlagenteile, deren Lebensdauer im Verhältnis zur Lebensdauer der übergeordneten Betrachtungseinheit verkürzt ist. Der Austausch von Akkumulatoren und Batterien in Anlagenteilen ist in Abschnitt 2.3 „Instandsetzung“ enthalten.

Abweichende Regelungen können in der Anlage 3 „Besondere Vereinbarungen“ vereinbart werden.

2 Leistungen des Auftragnehmers (Sonstige Anlagen)

2.1 Inspektion

2.1.1 Leistungen

Die Leistungen der Inspektion umfassen alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Betrachtungseinheit (hier der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051. Dazu gehören die Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und das Ableiten der notwendigen Konsequenzen für die künftige Nutzung.

Der AN führt die Inspektion der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage und deren Einrichtungen und Geräte in Intervallen wie folgt durch:

gemäß Herstelleranweisung, jedoch mindestens einmal jährlich

1) mal jährlich

nur auf besonderen Auftrag

Wenn die unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage, deren Einrichtungen oder Geräte oder Teile davon entsprechend den Herstelleranweisungen häufiger inspiziert werden müssen, gilt der Inspektionsintervall gemäß Herstelleranweisung als vereinbart. Das Inspektionsintervall gemäß Herstelleranweisung ist [4]2) mal jährlich.

Werden bei der Inspektion Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Alle Leistungen sind in einem Prüfbericht und dem Betriebsbuch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren.

Wenn für den fehlerhaften Teil der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage oder deren Einrichtungen und Geräte Instandsetzung unter Abschnitt 2.3 vereinbart ist, hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten.

2.1.2 Ausführungszeit

Die Inspektionen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

[5])

2.1.3 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 1a vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

2.2 Wartung (Sonstige Anlagen)

2.2.1 Leistungen

Die Leistungen der Wartung umfassen die regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Betrachtungseinheit (unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage) und deren Einrichtungen und Geräte nach der Arbeitsanweisung des Herstellers und gemäß DIN 31051 (Maßnahmen zur Verzögerungen des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates). Hierzu zählt auch das Beseitigen aller Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten, soweit diese durch bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen.

Der AN führt die Wartung der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage und deren Einrichtungen und Geräten wie folgt durch:

gemäß Herstelleranweisung, jedoch mindestens einmal jährlich

1) mal jährlich

nur auf besonderen Auftrag

Wenn die unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage, deren Einrichtungen oder Geräte oder Teile davon entsprechend den Herstelleranweisungen häufiger gewartet werden müssen, gilt der Wartungsintervall gemäß Herstelleranweisung als vereinbart. Das Wartungsintervall gemäß Herstelleranweisung ist [6]2) mal jährlich.

Werden bei der Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Die Durchführung und die Ergebnisse der Wartung sind in einem Prüfbericht und dem Betriebsbuch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren.

Wenn für den fehlerhaften Teil der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage oder deren Einrichtungen und Geräte Instandsetzung unter Abschnitt 2.3 vereinbart ist hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.3 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten.

2.2.2 Ausführungszeit

Die Wartungen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

[7])

2.2.3 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 1b vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten und die Kosten der zur Wartung erforderlichen Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Werkzeuge sowie deren Anlieferung. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises. Die Wartung weiterer Anlagenteile, Einrichtungen oder Geräte wird nur auf besonderen Auftrag und gegen Nachweis vergütet.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

2.3 Instandsetzung (Sonstige Anlagen)

2.3.1 Leistungen

Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen, die ausgeführt werden, um die geforderte Funktion der Betrachtungseinheit (unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage) und deren Einrichtungen und Geräte wiederherzustellen. Dazu gehören die Fehleranalyse, Fehlerbeseitigung, Funktionsprüfung, Abnahme und Rückmeldung.

Der AN führt die Instandsetzung wie folgt durch:

am Standort der unter Abschnitt 1.1 genannten Anlage, erforderlichenfalls durch Verwendung von Ersatzbaugruppen / Austauschteilen.

Alle Leistungen sind in einem Arbeitsbericht und dem Betriebsbuch entsprechend VdS 2263 zu dokumentieren.

2.3.2 Ausführungszeit

Die Leistungen sind durchzuführen:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen)

[8])

Falls die Ausführung außerhalb der vereinbarten Zeiten notwendig wird, so ist dies im Einzelfall zwischen AG und AN abzustimmen.

2.3.3 Reaktionszeiten

Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt

innerhalb von 24 h für Fehler die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festgestellt wurden oder nach Störungsmeldung durch den AG

am selben Tag bei Meldungseingang bis 12.00 Uhr, ansonsten am nächsten Arbeitstag, innerhalb des vereinbarten Ausführungszeit

innerhalb von 2 Stunden innerhalb der vereinbarten Ausführungszeit

1)

2.3.4 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 1c vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt. Nicht enthalten und gesondert zu vergüten sind Instandsetzungskosten wegen nicht sachgemäßen Gebrauchs und die Beseitigung von durch äußere Gewalt oder andere unvorhersehbare Einwirkungen verursachte Schäden.

Eine Vergütung erfolgt nicht, soweit es sich bei den erbrachten Leistungen um solche handelt, die aufgrund eines Bauausführungsvertrages in Bezug auf dieselbe Anlage bereits von den Gewährleistungsansprüchen des AG umfasst sind. Der AG kann sich hierauf nicht mehr berufen, wenn die Gewährleistungsansprüche aus dem Bauausführungsvertrag verjährt sind.

Bei dem Einsatz von Batterien ist von einer Mindestbetriebszeit von 1) Jahren auszugehen. Kosten des Batteriewechsels werden nur extra vergütet wenn die Mindestbetriebszeit erreicht wurde, es sei denn der AN weist nach, dass die verkürzte Betriebszeit nicht von ihm zu vertreten ist.

Die Vergütung erfolgt auf Basis des monatlichen Einheitspreises.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

Lohnkosten: [9]

Die geforderte Vergütung ist im Preisblatt 1c anzugeben.

Materialkosten:

Ersatzteile bis zum jeweils aktuellen Ersatzteillistenpreis von insgesamt 30,-- € (netto) je Instandsetzungsauftrag sind mit der Vergütung abgegolten. Wird diese Grenze überschritten, werden die Ersatzteile vollständig vergütet.

Ersatzteile sind vollständig mit der Vergütung abgegolten.ie nur bei Sonstige gebraucht werden

2.4 Begehung

2.4.1 Leistungen

Entsprechend DIN VDE 0833-1, Pkt. 5.2. sind Begehungen, in etwa gleichen Zeitabständen, als Maßnahme zur Sicherstellung der geforderten Funktion von Elektrofachkräften GMA des AN durchzuführen.

Bei der Begehung ist die GMA auf sichtbare Störungen zu überprüfen, insbesondere auf außerhalb von Anlageteilen der GMA auftretende Beeinflussungen, die nicht von der GMA selbsttätig erkannt und ausgewertet werden können.

Hierzu zählen die Sichtung von Unterlagen und die Sichtprüfung:

a) der im dokumentierten Sicherungskonzept vorgegebenen Überwachungsaufgabe(n);

b) der Raumnutzung;

c) der Raumgestaltung;

d) der Organisationsmittel vor Ort für hilfeleistende Kräfte, z. B. Feuerwehr-Laufkarten;

e) der Umgebungsbedingungen;

f) der ordnungsgemäßen Befestigung aller Anlageteile;

g) der äußeren Beschädigung und Verschmutzung aller Anlageteile;

h) über die Führung des Betriebsbuches auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Durchführung und das Ergebnis der Begehung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen. Bei der Feststellung von Abweichungen oder von Mängeln bei den Anlageteilen ist dies zu dokumentieren und der AG ist unverzüglich zu unterrichten.

Der AG ist verpflichtet eine Rückführung (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) der angetroffenen geänderten Raumnutzung, Raumgestaltung, Umgebungsbedingungen oder, falls erforderlich, eine Änderung der GMA oder eine Instandsetzung zu veranlassen.

2.4.2 Ausführungszeit

Die Begehungen sind wie folgt vorzunehmen:

Periodisch entsprechend der jeweiligen GMA.[10]

vierteljährlich bei BMA

jährlich bei EMA Grad 2

halbjährlich bei EMA Grad 3, bzw. ÜMA

vierteljährlich bei EMA Grad 4

1)

Auf besonderen Auftrag

2.4.3 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 2 vereinbarten Preisen. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt monatlich.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

2.5 Erweiterung, Reduzierung, Änderung und Ergänzung von Anlagenteilen vorhandener Gefahrenmeldeanlagen

2.5.1 Leistungen

Für Erweiterungen der GMA installiert der AN nach Auftragserteilung auf der Grundlage des Preisblattes 3 Anlagenteile, Einrichtungen und Geräte als Neuteile. Es müssen Anlagenteile, Einrichtungen oder Geräte nach dem neuesten technischen Stand geliefert werden, bei denen Kompatibilität zu den vorhandenen Anlagenteilen besteht. Für Leistungen, die nicht durch die im Preisblatt aufgeführten Teile abgedeckt sind (z. B. Demontagen, Umkonfigurationen oder andere technische Lösungen), hat der AN auf Aufforderung ein entsprechendes Angebot abzugeben, das nach Beauftragung Basis der Abrechnung wird. Demontierte Teile sind nach Wunsch des AG diesem zu übergeben oder zu entsorgen. Wenn für die Entsorgung besondere Kosten anfallen, werden diese bei entsprechendem Nachweis vergütet.

Für Leistungen nach Abschnitt 2.5 wird die VOB Teil B und Teil C (insbesondere DIN 18299 und DIN 18382) vereinbart. Abweichungen von der VOB dürfen nicht vereinbart werden.

Der AN hat als Nebenleistung gemäß VOB Teil C die Dokumentation der GMA um die neu installierten Teile zu ergänzen.

Der AN hat grundsätzlich, für die Lieferbereitschaft für alle im Preisblatt 3 aufgeführten Anlagenteile, Einrichtungen oder Geräte, soweit zumutbar, für die Dauer des Vertrages zu sorgen. Abschnitt 11 (Vertragsdauer/Kündigung) bleibt unberührt.

Sofern der AN seine Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt hat, wird er mit allen Erweiterungs-, Änderungs- und Ergänzungsleistungen an der im Vertrag erfassten Gefahrenmeldeanlage und deren Einrichtung und Geräte – ausgenommen Leitungsnetze – beauftragt.

2.5.2 Ausführungszeit

Die Ausführungszeit wird im Einzelfall vereinbart.

2.5.3 Vergütung

Die Vergütung für Geräte, Anlagenteile und Einrichtungen bestimmt sich auf Grundlage der im Preisblatt enthaltenen Einheitspreise bzw. nach dem entsprechend Abschnitt 2.5.1 abzugebenden Angebot.

Die Preise gelten für die Dauer von 12 Monaten. Danach können Lieferpreise vom AN jährlich im Verhältnis der Änderung seiner jeweiligen Listenpreise angepasst werden. Die Erhöhung der Montagepreise erfolgt wie im Abschnitt 7 vereinbart.

2.6 Systembetreuung

2.6.1 Leistungen

Die Leistungen der Systembetreuung umfassen alle Maßnahmen für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie das Pflegen und Sichern von Datensätzen, Plänen oder Systemeinstellungen.

Der AN erbringt die im Preisblatt aufgeführten Leistungen

soweit möglich per Fernbetreuung, sonst am Standort der GMA.

am Standort der GMA.

2.6.2 Ausführungszeit

Die Systembetreuung ist wie folgt vorzunehmen[11]1):

auf Anforderung des AG.

Die Anforderung durch den AG erfolgt mindestens 5 Werktage vor Leistungsbeginn.

Die Leistung ist zum geforderten Termin bis 9.00 Uhr zu beginnen.

periodisch

Der AN teilt die Zeiten 5 Werktage vor Leistungsbeginn dem AG mit, um den Zugang zu den Betriebsräumen sicherzustellen.

zu folgenden Terminen

Es sind Tage mit je Arbeitsstunden vereinbart.

Die Termine werden jährlich im Voraus schriftlich vereinbart.

2.6.3 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach den im Preisblatt 4 vereinbarten Preisen. Die Zahlungsweise wird im Abschnitt 7 „Weitere Regelungen zur Vergütung“ geregelt.

Die Vergütung erfolgt nur bei besonderem Auftrag.

Die Vergütung erfolgt monatlich.

2.7 Besondere Leistungen

2.7.1 Leistungen

Die nachfolgenden aufgeführten Leistungen gelten nur dann als besondere Leistungen, wenn diese Leistungen nicht in den vorhergehenden Abschnitten bereits vereinbart sind:

Beseitigung von Fehlern an der GMA und deren Einrichtungen und Geräte, die durch außerhalb der GMA liegende Einflüsse verursacht sind.

Leistungen außerhalb der vereinbarten Leistungsinhalte.

Lieferung neuer Softwareversionen zur Änderung/Modifikation sowie deren Einbringung in die GMA und deren Einrichtungen und Geräte.

Mehrleistungen aufgrund von Änderungen der VDE / DIN - Normen, die während der Vertragslaufzeit in Kraft getreten sind.

Beratung des AN z. B. bezüglich der Bedienung der Anlage.

Leistungen an Gewerken die durch Schnittstellen mit der GMA verbunden sind

[12]1)

2.7.2 Ausführungszeit

Der AN erbringt die Leistungen unverzüglich nach Auftragserteilung oder nach besonderer Vereinbarung.

2.7.3 Vergütung

Die besonderen Leistungen werden nach besonderem Auftrag gemäß Angebot zum Nachweis vergütet.

3 Pflichten des Auftragnehmers

Der AN hat die Ausführung der einzelnen Leistungen unverzüglich in dem Betriebsbuch der GMA zu dokumentieren. Das Betriebsbuch ist dem AG zur Aufbewahrung zu übergeben.

Für jeden angenommenen Instandsetzungsauftrag vergibt der AN zur Kennzeichnung eine eindeutige Vorgangsnummer. Nach der Einleitung qualifizierter Maßnahmen berichtet der AN dem AG (Annahmestelle lt. Anlage 1) in angemessenen Intervallen über den Fortschritt der Instandsetzung. Detaillierte Festlegungen dazu können gesondert vereinbart werden.

Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der GMA erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind vom AN zu beachten.

Der AN hält einen ständig verfügbaren Instandhaltungsdienst vor. Er hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des AG an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet Elektrofachkräfte GMA nach DIN VDE 0833-1 Pkt. 3.1.27 einzusetzen.

Erkennt der AN, auch außerhalb seines Aufgabenbereichs, Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an der GMA gefährden können, hat er die Annahmestelle des AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der GMA zu veranlassen.

Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag oder Änderungen an der GMA notwendig werden, hat er den AG schriftlich darauf hinzuweisen und ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

4 Sicherheitsanforderungen

Der AN ist verpflichtet, die Anforderungen zur Sicherheit der AG gemäß Anlage 2 „Betriebssicherheit“ einzuhalten und seine mit der Wahrnehmung der Leistungen beauftragten Arbeitskräfte entsprechend zu verpflichten.

Diese Mitarbeiter sind dem AG im Voraus namentlich zu benennen und vom AG bestätigen zu lassen. Eine Einweisung und Verpflichtung mit Nachweis kann durch den AG bei Bedarf vorgenommen werden.

Der AN hat alle sicherheitsrelevanten Arbeiten im Betriebsbuch zu dokumentieren.

5 Fernbetreuung

Als Fernbetreuung werden Tätigkeiten, gemäß DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 und weitere Leistungen die aus der Ferne durchgeführt werden können, definiert.

Leistungen und Tätigkeiten dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden.

Leistungen und Tätigkeiten dürfen, wenn die in DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, per Fernbetreuung durchgeführt werden.

Leistungen und Tätigkeiten dürfen, wenn die in DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 festgelegten Bedingungen und zusätzlich die im Anlage 2 Betriebssicherheit festgelegten Bedingungen erfüllt sind, per Fernbetreuung durchgeführt werden.

Wenn Tätigkeiten per Fernbetreuung erfolgen, hat der AN nach Beendigung der Tätigkeiten dem AG einen Nachweis gemäß DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.4 innerhalb von 5 Werktagen zuzuleiten. Dieser Nachweis ist vom AG dem Betriebsbuch hinzuzufügen.

6 Besondere Vereinbarungen

Es werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.

Die Vereinbarungen gemäß der Anlage 3 Besondere Vereinbarungen sind zu beachten.

7 Weitere Regelungen zur Vergütung

Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie in Anlage 1 angegeben zu adressieren.

Für die elektronische Rechnungsstellung gelten die Regelungen in Anlage 5.

Die in den Preisblättern vereinbarten monatlichen Vergütungen werden wie folgt gezahlt:

vierteljährlich in der Mitte des Quartals

[13]1)

Die Vergütung ist, ausschließlich der Umsatzsteuer, für die Dauer von 12 Monaten von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin ein Festpreis. Die Fahrtkosten sind Bestandteil der Vergütung.

Ändert sich nach Ablauf dieser Frist das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.

Dabei bedeuten:

K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot

Kn = neue Vergütung

PA = = Allgemeinkostenanteil[14]2)
PL = = Entgeltkostenanteil2)

L = €/Std. = Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei Vertragsangebot2)

Ln = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe

Maßgebender Tarifvertrag 2)

Maßgebende Entgeltgruppe 2)

Bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen.

Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats.

Für Leistungen außerhalb der vereinbarten Ausführungszeiten gelten die folgenden Zuschläge auf die vereinbarten Einheitspreise: 2)

  • Leistungen außerhalb der vereinbarten Ausführungszeiten ZA %[15])

  • Nachtarbeit (20:00 – 6:00 Uhr) ZN %1)

  • An Samstagen / Sonntagen / Feiertagen ZSF %1)/ %1) / %1)

Werden Leistungen erbracht, bei denen mehrere der vorstehend genannten Situationen zutreffen, so ergibt sich der Gesamtzuschlag aus der Addition der einzelnen Zuschläge.

Die Vergütung des Mehraufwandes bei vom AG geforderter verkürzter Reaktionszeit ist zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall zu regeln.

Alle Vergütungsangaben sind ohne Umsatzsteuer.

Soweit der AN Ansprüchen des AG aus Mängelhaftung nachkommt, wird für diese Leistungen keine Vergütung gewährt.

Wird ein Teil der in den Preisblättern aufgeführten GMA oder Teile davon außer Betrieb genommen, ist mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

Werden in den Preisblättern aufgeführte GMA oder Teile davon außer Betrieb gesetzt, ist für die Zeitspanne der Außerbetriebsetzung mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren, falls die Außerbetriebsetzung 12 Monate überschreitet.

Die Absicht, die GMA oder Teile davon außer Betrieb zu nehmen oder außer Betrieb zu setzen, ist dem AN 3 Monate vorher schriftlich mitzuteilen; hierbei ist die voraussichtliche Dauer der Außerbetriebsetzung anzugeben.

Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme ggf. erforderlichen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Der AG hat zumindest die Kosten für die u. U. erforderlichen Überholungsarbeiten, die nachweislich durch den Stillstand bedingt sind, sowie die Kosten für die Überprüfung der Anlage vor Wiederinbetriebnahme zu tragen.

8 Annahmestellen für Benachrichtigungen

Die Ansprechpartner sind in der Anlage 1 genannt. Dort sind die jeweiligen Kontaktdaten aufgelistet.

Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner umgehend schriftlich mitzuteilen.

9 Verjährung der Mängelansprüche

Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche der Leistungen

  • Inspektion
  • Wartung
  • Instandsetzung
  • Systembetreuung
  • Besondere Leistungen

aus diesem Vertrag betragen 12 Monate.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Leistung

  • Erweiterungen (Abschnitt 2.5)

aus diesem Vertrag beträgt 48 Monate.

10 Haftung

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen Schäden an den GMA und deren Einrichtungen/Geräten verursacht, hat der AN die Schäden unverzüglich zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.

Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der AN in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

    • Sachschäden auf 500.000,- € je Schadensfall, höchstens aber 1.000.000,- € insgesamt.
    • Vermögensschäden auf € je Schadensfall,1) höchstens aber 500.000,- € insgesamt.

Der AN haftet nicht für Schäden, die von Beistellungen verursacht werden.

Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in der nachfolgenden Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.

    • Sachschäden auf 1.000.000,- € je Schadensfall, höchstens aber 2.000.000,- € insgesamt.
    • Vermögensschäden auf € je Schadensfall,1)höchstens aber 1.000.000,- € insgesamt.
    • Personenschäden auf € je Schadensfall,1) höchstens aber 3.000.000,- € insgesamt.

11 Vertragsdauer/Kündigung

11.1 Laufzeit und Verlängerung

Der Vertrag beginnt

an dem, der Abnahme gemäß Vertrag 1) folgenden Tag.

am [16]1)

Der Vertrag wird auf die Dauer von 1) (höchstens 10) Jahren geschlossen.

Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

11.2 Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten vorzeitig gekündigt werden,

  • wenn die in den Preisblättern aufgeführten GMA wesentlich geändert werden; eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Anzahl der Melder oder der Umfang der monatlichen Vergütung um mehr als 20 % ändert;
  • wenn die in den Preisblättern aufgeführte gesamte GMA endgültig außer Betrieb genommen wird.
  • wenn es der AG versäumt eine durch Änderungen der bestehenden Vorschriften notwendige Änderung an der GMA ausführen zu lassen, obwohl der AN diese Änderung angeboten hat.

Die Kündigung durch den AG ist nur in den vorstehend genannten Fällen und frühestens zum Ablauf von 2 Jahren ab Leistungsbeginn mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

Die Kündigung des Vertrages durch den AN ist in den vorstehend genannten Fällen mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

11.3 Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt ergänzend zu den Regelungen des BGB insbesondere, wenn:

  • der Vertrag für die Errichtung der Anlage vorzeitig beendet wird.
  • die vereinbarten Leistungen aus rechtlichen Gründen an Dritte zu beauftragen sind.
  • der AN wesentliche Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt.
  • der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
  • der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
  • der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

12 Pflichten des Auftraggebers

Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an der GMA werden unverzüglich dem AN mitgeteilt. Der AG führt darüber entsprechende Aufzeichnungen.

Der AG wird dem AN alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse und die sicherheitsempfindlichen Bereiche mitteilen. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder außerhalb der üblichen Dienstzeit wird durch den AG Begleitpersonal gestellt.

Der AG darf die vom AN zur Verfügung gestellte Software nicht ändern, vervielfältigen oder außerhalb der Anlage verwenden.

Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Geräte der GMA sowie die erforderlichen Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den GMA und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

Der AG informiert den AN schriftlich über beabsichtigte Umbauten und Nutzungsänderungen in den durch die GMA überwachten Bereichen sowie beabsichtigte Änderungen der GMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Ist zur Leistungserbringung die Verfügbarkeit der Anlage eingeschränkt oder nicht vorhanden, ist die Anlage durch den AN beim AG abzumelden. Der AG sorgt für diesen Zeitraum für eine geeignete Ersatzmaßnahme und gegebenenfalls für die Informierung der Mitarbeiter.

Der AG stellt folgende Arbeitskräfte / Hilfsmittel1) 3)

13 Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

14 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle.

15 Schriftform und salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform.

Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

16 Anlagen

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage 1: Annahmestellen Stand: 1)

Anlage 2: Betriebssicherheit Stand: 1)

Anlage 3: Besondere Vereinbarungen Stand: 1)

Anlage 4: Preisblätter Stand: 1)

Anlage 5: elektronische Rechnungsstellung Stand: 1)

Stand: 1)

Für den Auftraggeber2): Für den Auftragnehmer2):[17])

, den , den

..................................................... ..................................................

(Dienststempel/ Unterschriften) (Unterschriften)

Anlage 1: Annahmestellen

Stand:

Der Austragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren 1)

Dienststelle:

Zusatz:

Straße, Nr. / Postfach:

PLZ Ort:

Annahmestellen beim Auftraggeber[18]1)

Name:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Vertretung:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Annahmestellen beim Auftragnehmer[19]2)

Name:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Vertretung:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

Soweit vorhanden:

Support-Web:

Anlage 2: Betriebssicherheit

Stand:

Anlage 3: Besondere Vereinbarungen

Stand:

Anlage 4 Preisblätter

Stand:

Hinweis:

Als Anlage 4 sind die benötigten Preisblätter beizufügen. Entsprechend der unter Abschnitt 1.1„Bestandteile des Vertrages“ getroffenen Auswahl sind folgende Preisblätter erforderlich:

Zusammenstellung der Preisblätter

Preisblatt 1 – Instandhaltung

Preisblatt 1a – Inspektion

Preisblatt 1b – Wartung

Preisblatt 1c – Instandsetzung

Preisblatt 2 – Begehung

Preisblatt 3 – Erweiterung

Preisblatt 4 – Systembetreuung

Preisblatt 5 – Meldertausch

Für das Erstellen der Preisblätter steht die Datei:

PB_InstandGMA 2018_V20.xlsm MS-Office® Versionen 2007-2019

zur Verfügung.

Dieses Blatt wird nicht Vertragsbestandteil und ist durch die Preisblätter zu ersetzen.

Anlage 5: Regelungen für die elektronische Rechnungsstellung

Stand:

Hinweise für den Bieter (wird nicht Vertragsbestandteil)

Es wird darauf hingewiesen, dass unvollständige Angebote ausgeschlossen werden können.

Folgende Angaben sind durch den Bieter erforderlich:

Titelblatt Firmenname, Anschrift

Seite 3 Abschnitt 2.1.1 Inspektionsintervall gemäß Herstelleranweisung

Seite 4 Abschnitt 2.2.1 Wartungsintervall gemäß Herstelleranweisung

Abschnitt 7 Allgemeinkostenanteil (PA, PL)

Entgelt der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot

Maßgebender Tarifvertrag

Maßgebende Lohngruppe

Anlage 1 Annahmestelle beim Auftragnehmer Name

Telefon

Preisblatt 1 Preisangaben für Inspektion, Wartung und Instandsetzung

Preisblatt 1a Preisangaben für Inspektion

Preisblatt 1b Preisangaben für Wartung

Preisblatt 1c Preisangaben für Instandsetzung

Preisblatt 2 Preisangaben für Begehung

Preisblatt 3 Preisangaben für Erweiterung

Preisblatt 4 Preisangaben für Systembetreuung

Preisblatt 5 Preisangaben für Meldertausch

  1. Zutreffendes vom AG auszuwählen

    ) Bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrags nach VOB/B handelt es sich nicht um einen eigenständigen Vertrag, sondern um die für den Leistungsteil "Instandhaltung" geltenden Konditionen, auch wenn der Begriff "Vertrag" verwendet wird. ↑

  2. ) Ggf. vom AG auszufüllen ↑

  3. 🞏 ⭘ Zutreffendes vom AG auszuwählen

    ) Ggf. vom AG auszufüllen ↑

  4. ⭘ Zutreffendes vom AG anzukreuzen ↑

    1. Vom AG auszufüllen

    2. Vom AN auszufüllen ↑

  5. ⭘ Zutreffendes vom AG anzukreuzen ↑

    1. Vom AG auszufüllen

    2. Vom AN auszufüllen ↑

  6. ⭘ Zutreffendes vom AG anzukreuzen

    1. Vom AG auszufüllen

    ↑

  7. Zutreffendes vom AG anzukreuzen

    1. Vom AG auszufüllen ↑
    • Zutreffendes vom AG anzukreuzen
    1. Vom AG auszufüllen ↑
  8. Zutreffendes vom AG anzukreuzen

    1. Vom AG auszufüllen

    ↑

  9. Zutreffendes vom AG anzukreuzen

    Vom AG auszufüllen ↑

  10. ⭘ Zutreffendes vom AG auszuwählen

    1. Vom AG auszufüllen ↑
    1. Vom AN auszufüllen ↑
  11. ) Vom AN auszufüllen ↑

  12. ⭘ 🞎 Zutreffendes vom AG anzukreuzen

    Vom AG auszufüllen ↑

  13. Zutreffendes vom AG anzukreuzen

    ) Vom AG auszufüllen

    Unterschriften und Stempel entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrags nach VOB/B einschließlich Instandhaltung

    Ggf. Hinweis auf weitere Vereinbarungen in Anlage 3 - Besondere Vereinbarungen ↑

    1. Vom AG auszufüllen

    2. Zutreffendes vom AN auszufüllen ↑

  14. ↑

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