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Vertrag über die Beförderung von SuS zur Gesamtschule Rödinghausen
zwischen der Gemeinde Rödinghausen, Heerstraße 2, 32289 Rödinghausen
vertreten durch den Bürgermeister
– nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt –
und
…………………………
…………………………
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Präambel
Die Gemeinde Rödinghausen ist Schulträgerin der Gesamtschule Rödinghausen am Standort „An der Stertwelle 34-38“ in Rödinghausen.
Zur Beförderung (Hin- und Rückfahrt) von Schülerinnen und Schülern (SuS) der Gesamtschule, die auf dem Gebiet der Stadt Melle wohnen, bedient sich die Auftraggeberin künftig des Auftragnehmers. Den Abschluss dieses Vertrages hat die Auftraggeberin im offenen Verfahren gemäß § 15 VgV ausgeschrieben.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:
§ 1 Gegenstand des Vertrages und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Beförderung von SuS, die auf dem Gebiet der Stadt Melle wohnen, zur Gesamtschule Rödinghausen am Standort „An der Stertwelle 34- 38“ in Rödinghausen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schülerbeförderung entsprechend den Vorgaben dieses Vertrages und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) an allen Schultagen durchzuführen.
(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die SuS pünktlich zu den vorab bekannt gegebenen Zeiten an ihren jeweiligen Abholorten abgeholt werden und am Ziel ankommen. Werden ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Beförderung bereitstehende Personen nicht abgeholt und wird dies auch nicht innerhalb von 0,5 Stunden nach Aufforderung durch die Auftraggeberin vom Auftragnehmer nachgeholt, so ist die
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Auftraggeberin berechtigt, diese Personen auf Kosten des Auftragnehmers abholen zu lassen.
(4) Während der Vertragslaufzeit können sich Änderungen im Leistungsumfang durch den Ausfall, Hinzunahme oder Umzug von SuS ergeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Beförderungsleistung entsprechend sicher zu stellen, sofern die Änderung nicht mehr als 20 % des vom Auftraggeber ausgeschriebenen ursprünglichen Leistungsumfangs beträgt.
(5) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, alle für die Beförderung geltenden gesetzlichen Regelungen zu beachten, insbesondere das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der jeweils gültigen Fassung, die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in der jeweils gültigen Fassung sowie den Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (PKW), die zur Beförderung von SuS und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden.
§ 2 Grundlagen des Vertrages
(1) Weitere Bestandteile dieses Vertrages neben diesem Vertragstext selbst sind:
-
die von der Auftraggeberin erstellte Leistungsbeschreibung einschließlich Anlagen (Anlage 1)
-
das Angebot des Auftragnehmers vom … (Anlage 2), insbesondere a. das Vergütungsangebot, b. die Eigenerklärung zu den eingesetzten Fahrzeugen sowie c. die Nachunternehmererklärung (sofern eingereicht).
(2) Soweit dieser Vertrag keine abweichende Bestimmung enthält, gelten ergänzend nacheinander:
-
die Bestimmungen dieses Vertragstextes,
-
die weiteren Bestandteile dieses Vertrages in der in Absatz 1 aufgeführten Reihenfolge, wobei bei Widersprüchen und zur Auslegung des geschuldeten Leistungs- und/oder Vergütungsumfang die spezielleren Regelungen den allgemeinen Regelungen vorgehen,
-
die jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die dazu ergangenen Verordnungen, Bestimmungen, sonstige Regelungen etc., die auf den Leistungsgegenstand Anwendung finden,
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 sowie
-
die geltenden Bestimmungen des BGB.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
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§ 3 Fahrzeuge, Überprüfungen und Kontrollen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich solche Kraftfahrzeuge für die Beförderung einzusetzen, die den in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Anforderungen sowie der von ihm abgegebenen Eigenerklärung zu den eingesetzten Fahrzeugen (Anlage 2) vollumfänglich entsprechen. Sofern zusätzliche oder andere Fahrzeuge als in der vorgenannten Erklärung angegeben eingesetzt werden, müssen diese mindestens der angegebenen Abgasnorm und dem Kraftstoffverbrauch entsprechen.
(2) Der Auftragnehmer überreicht der Auftraggeberin jeweils zu Beginn eines jeden Schuljahres eine aktualisierte Liste der von ihm eingesetzten Fahrzeuge unter Angabe des amtlichen Kennzeichens, des Datums der Erstzulassung, des Kilometerstandes, der eingehaltenen Abgasnorm und dem Kraftstoffverbrauch. Die angegebenen Fahrzeuge sind sodann auch zwingend von dem Auftragnehmer einzusetzen. Jede Änderung der Fahrzeuge hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin vorher schriftlich wiederum unter Angabe des amtlichen Kennzeichens, des Datums der Erstzulassung, des Kilometerstandes, der eingehaltenen Abgasnorm und dem Kraftstoffverbrauch anzuzeigen.
§ 4 Tourenplanung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Tourenplanung entsprechend den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) in Abstimmung mit der Auftraggeber vorzunehmen und die jeweiligen Fahrten entsprechend der Planung durchzuführen.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Schüler an den jeweiligen Haltestellen abgeholt und pünktlich zu den jeweiligen Schulen gebracht werden. Abweichungen von der Tourenplanung sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren.
(3) Näheres ist in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) geregelt.
§ 5 Fahrpersonal
(1) Der Auftragnehmer stellt alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Fahrer. Er stellt ferner sicher, dass nur zuverlässige, gesundheitlich und charakterlich geeignete Fahrer mit verantwortungsbewusster, defensiver Fahrweise eingesetzt werden, die den Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vollumfänglich entsprechen. Er erklärt, dass zum Leistungsbeginn für alle eingesetzten Fahrer erweiterte Führungszeugnisse vorliegen, nach denen keine Zweifel an der Eignung der Fahrer bestehen.
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(2) Wechsel in der Person der Fahrer einer Tour sind aus Kontinuitätsgründen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Sie sind der Auftraggeberin vorher anzuzeigen.
(3) Hat sich ein Fahrer als ungeeignet erwiesen oder hat es mehrfach begründete Beanstandungen gegen einen Fahrer gegeben, kann die Auftraggeberin nach Abmahnung ungeachtet ihrer sonstigen Mängelrechte von dem Auftragnehmer verlangen, dass dieser nicht mehr eingesetzt wird.
§ 6 Nachunternehmer
(1) Zum Einsatz von Nachunternehmern ist der Auftragnehmer nur mit Zustimmung der Auftraggeberin berechtigt. Beabsichtigt der Auftragnehmer Nachunternehmer einzusetzen, hat er hierüber die Auftraggeberin schriftlich zu unterrichten und unter Nennung der einzusetzenden Dritten und deren Aufgabe die Zustimmung der Auftraggeberin rechtzeitig und vor Einsatz des Nachunternehmers einzuholen.
(2) Wenn und soweit der Auftragnehmer bereits mit seinem Angebot (Anlage 2) Nachunternehmer namentlich benannt hat, gilt für deren Einsatz die Zustimmung der Auftraggeberin als erteilt.
(3) Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen.
§ 7 Vergütung und Preisanpassung
(1) Der Auftragnehmer erhält für die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen eine Vergütung gemäß seinem Angebot (Anlage 2). Der in der Anlage 2 angegebene „Preis Hinfahrt“ versteht sich dabei als Preis pro Unterrichtstag, während der angegebene „Preis pro Rückfahrt“ für Unterrichtstage, an denen mehrere Rückfahrten durchzuführen sind (siehe Abschnitt 5 der Leistungsbeschreibung), entsprechend der Anzahl durchzuführender Rückfahrt zu zahlen ist.
(2) Die Vergütung wird nur für die tatsächlich ausgeführten Fahrten bezahlt. Entfällt eine bestimmte Fahrt und wurde dem Auftragnehmer die betreffende Änderung nicht mindestens drei Schultag vorher bekannt gegeben, so erhält er für die entfallene Fahrt 70 % der ansonsten für die Fahrt zu zahlenden Vergütung.
(3) Ändert sich die Anzahl und/oder die räumliche Verteilung der zu befördernden Schülerinnen und Schüler wesentlich und erhöht sich hierdurch die vom Auftragnehmer zu erbringende Fahrleistung für die Gesamtheit aller Hin- und Rückfahrten je Unterrichtswoche um mehr als 20 % gegenüber dem vom Auftraggeber ausgeschriebenen ursprünglichen Leistungsumfang, kann der Auftragnehmer oder die Auftraggeberin unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 VOL/B eine Anpassung der Vergütung verlangen. Voraussetzung für die Vergütungsanpassung ist, dass der
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Auftragnehmer die Mehr- und Minderkosten gemäß seiner Kalkulation nachweist. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, besteht für beide Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht.
(4) Jeweils zum Wechsel eines Schuljahres kann jede Partei die Anpassung des vereinbarten Preises verlangen. Der neue Preis gilt jeweils ab Beginn des neuen Schuljahres, das auf die schriftliche Geltendmachung der Preisanpassung folgt.
Auftraggeberin und Auftragnehmer können Preisanpassungen nur verlangen, wenn sie diese dem Vertragspartner bis zum 31.03. des Jahres vor Beginn der Anpassung schriftlich mitgeteilt haben. Die Nachweise der Veränderungen in den Kalkulationsparametern sind dem Verlangen beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.
Die Preisanpassung erfolgt durch Neuberechnung der Vergütung nach folgender Formel:
P = P x (0,30 + 0,30 x D /D + 0,40 x L /L ) 1 0 1 0 1 0
Dabei gilt P = Vergütung im folgenden Schuljahr pro Hin- bzw. Rückfahrt 1 P = Vergütung gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Angebot des Auftragnehmers 0 D = Wert der vom Statistischen Bundesamt ermittelten und im online unter 1 https://www-genesis.destatis.de/genesis/online abrufbaren Statistischen Bericht „Erzeugerpreise für ausgewählte Mineralölerzeugnisse“ veröffentlichten Preise für Dieselkraftstoff (Code: 61241-03), wobei die Preise für Dieselkraftstoff bei Lieferung von 50-70 hl an Großverbraucher frei Verbrauchstelle maßgeblich sind D = Ausgangswert zu der zu D genannten Erzeugerpreis-Reihe des Statistischen 0 1 Bundesamtes L = Wert des vom Statistischen Bundesamt ermittelten und online unter 1 https://www-genesis.destatis.de/genesis/online veröffentlichten „Monatl. Index der Tarifverdienste u. Arbeitszeiten Deutschland“ (Code: 62231-0001), Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlung für den Wirtschaftszweig „WZ08-493 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr“, Basisjahr 2020=100 L = Ausgangswert des zu L genannten Index. 0 1
Als Ausgangswert ist dabei jeweils der Stand der genannten Preis- bzw. Indexreihen im November 2026 maßgeblich.
Die Anpassung der Vergütung unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 VOL/B bleibt unberührt.
(5) Die Rechnungslegung erfolgt durch den Auftragnehmer monatlich und unterteilt nach den jeweiligen Fahrten eines jeden Tages. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung der Auftraggeberin vorzulegen. Grundlage für die Abrechnung sind die von dem Auftragnehmer mit der Auftraggeberin abgestimmten Tourenpläne.
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(6) Die Vergütung wird von der Auftraggeberin monatlich im Nachhinein gezahlt, und zwar innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der Rechnung des Auftragnehmers bei der Auftraggeberin auf ein von dem Auftragnehmer zu benennendes inländisches Bankkonto.
(7) Die Auftraggeberin erhält von dem Auftragnehmer spätestens vier Wochen nach Zuschlagserteilung die Urkalkulation in einem versiegelten Umschlag. Die Öffnung erfolgt für die Prüfung der Angemessenheit von z.B. Nachtrags- bzw. Anpassungsforderungen, falls erforderlich und nicht anderweitig Einigung erzielt wird, in Anwesenheit eines Bevollmächtigten des Auftragnehmers. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Umschlag auch in Abwesenheit des Auftragnehmers zu öffnen, wenn der Auftragnehmer zu dem Öffnungstermin schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen geladen worden ist und ohne Vorschlag eines zeitnahen Alternativtermins nicht erschienen ist. Nach Einsichtnahme wird die Kalkulation erneut versiegelt. Nach dem Ende der Vertragslaufzeit erhält der Auftragnehmer die Kalkulation zurück.
§ 8 Haftung und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen frei, die von zu befördernden Personen oder Dritten wegen der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erhoben werden, es sei denn, das schadensstiftende Ereignis beruht auf einem Verschulden von Personen, für die die Auftraggeberin einzustehen hat.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zu befördernden Personen und seine Fahrzeuge und Fahrer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern und dies auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen. Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu halten.
§ 9 Vertragsstrafen
(1) Für die vereinbarten Vertragsstrafen gelten die §§ 339 bis 345 BGB, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. Die Vertragsstrafen haben den Zweck, die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu sichern. Das Recht der Auftraggeberin, Schadensersatz zu fordern oder den Vertrag zu kündigen, wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Erfüllt der Auftragnehmer die nachfolgend bezeichneten Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder erfüllt er sie nicht, so hat die Auftraggeberin nach einmaliger schriftlicher Abmahnung neben der Erfüllung Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- EUR je Vorgang unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges bzw. 200,- EUR je Tag. Vertragsstrafen sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung oder der Nichterfüllung insbesondere folgender Nebenpflichten zu entrichten:
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500,- EUR je Vorgang bei:
- Verletzung der Pflicht zur Duldung der Aufsicht und Kontrolle,
- Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Dokumentation der Beförderungsleistung,
- Verletzung der Pflicht zum Einsatz vertragskonformer Fahrzeuge,
- Verletzung der Pflicht zur Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl an Fahrzeugen,
200,- EUR je Tag bei:
- Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe der zu befördernden Personen an den entsprechenden Einrichtungen,
- Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und des Nachweises des Fortbestandes des Versicherungsschutzes auf Verlangen der Auftraggeberin,
- Verletzung der Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der Bürgschaft,
- Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Genehmigung der Auftraggeberin oder trotz Untersagung,
- Einstellung des Beförderungsbetriebes ohne Information an die Auftraggeberin,
- Änderung der Tourenplanung ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin,
- Verstoß gegen die Vorgaben zur technischen Fahrzeugausstattung,
- Verletzung der Pflicht zur Wartung der Fahrzeuge und Mängelbeseitigung an den Fahrzeugen.
(3) Werden ordnungsgemäß und rechtzeitig bereitstehende Personen nicht abgeholt und wird die Abholung nicht innerhalb von 0,5 Stunden nach Aufforderung durch die Auftraggeberin vom Auftragnehmer nachgeholt, so ist die Auftraggeberin berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 200,- EUR je Einzelfall aufzuerlegen.
(4) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich und unter Begründung der Höhe der Vertragsstrafe zu erfolgen. Der Höchstbetrag aller Vertragsstrafen wird mit 10.000 Euro pro Jahr festgelegt. Vertragsstrafen können von der Auftraggeberin von dem zu zahlenden Entgelt in Abzug gebracht werden.
§ 10 Vertragslaufzeit
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 07.01.2027 und endet am 31.07.2029, sofern es sich nicht gemäß Absatz 2 verlängert.
(2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich um jeweils Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens bis zum 30.09. des letzten Kalenderjahrs vor dem Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Spätestens mit dem 31.07.2032 endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses bleibt unberührt. Die Auftraggeberin ist insbesondere dann berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer
- die geforderte Vertragserfüllungsbürgschaft nicht oder nicht ordnungsgemäß vor Vertragsbeginn stellt,
- den geforderten Versicherungsschutz nicht oder nicht mehr aufrecht hält,
- wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und den Verstoß auch nach Mahnung durch die Auftraggeberin nicht abstellt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Bestimmungen zur Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)
Der Auftragnehmer (AN) ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:
(1) Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen
- Der AN ist verpflichtet,
a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,
-
eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
-
einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung
unterfällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.
b) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß Buchst. a) zu zahlende
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Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.
-
Der AN trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Nummer 1 genannten Pflichten ebenfalls einhalten.
-
Nummer 1 Buchst. b) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Nummer 1 Buchst. b) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.
(2) Kontroll- und Prüfrecht
Der AG ist berechtigt, die Einhaltung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der AN verpflichtet,
a) dem AG auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.
b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe
- Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen,
a) wenn der AN eine Pflicht aus Absatz 1 Nummer 1 verletzt,
b) wenn der AN nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Absatz 1 Nummer 1 einhalten oder
c) wenn der AN seinen Pflichten aus Absatz 2 nicht nachkommt.
-
In den in Nummer 1 genannten Fällen verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe 1,00 %, bei mehreren Verstößen bis zu 5,00 % des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN für den Fall, dass wegen eines Verstoßes gegen die in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen eine Geldstrafe, ein Bußgeld, ein Zwangsgeld oder eine vergleichbare straf- oder ordnungsrechtliche Sanktion gegen den AG selbst verhängt wird, bleiben unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den AG ist ausgeschlossen.
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Im Übrigen berühren Nummer 1 und Nummer 2 nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.
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§ 12 Klausel zur Umsetzung des Russland-Sanktionspakets
(1) Der Auftragnehmer (AN) erklärt ausdrücklich, dass er nicht zu einer der nachfolgend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählt:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a) genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.
Darüber hinaus erklärt der AN – sofern er als Arbeitsgemeinschaft handelt – ausdrücklich, dass die in Satz 1 abgegebene Erklärung auch für alle Mitglieder seiner Arbeitsgemeinschaft zutrifft.
(2) Der AN hat den AG unverzüglich und unaufgefordert zu informieren, wenn sich an der Richtigkeit der in Absatz 1 abgegebenen Erklärung nachträglich etwas ändert oder wenn er nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit der in Absatz 1 abgegebenen Erklärung Kenntnis erlangt.
(3) Der AN verpflichtet sich, Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Absatz 1 Buchst. a), b) oder c) fallen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder in sonstiger Weise am Auftrag zu beteiligen. Der AN hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung des AG. Auch bei erteilter Zustimmung dürfen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Absatz 1 Buchst. a), b) oder c) fallen, nicht zu mehr als 10 % des Auftragswerts am Auftrag beteiligt werden; hierbei ist die Summe aller derartigen Beteiligungen ausschlaggebend, sofern mehrere Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Absatz 1 Buchst. a), b) oder c) fallen, am Auftrag beteiligt werden.
(4) Der AG ist zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sich die Erklärung des AN nach Absatz 1 als unzutreffend erweist oder nachträglich (z. B. durch eine Anteilsveräußerung) unrichtig wird. Verstößt der AN gegen seine Verpflichtungen nach Absatz 3, ist der AG zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn er den AN schriftlich wegen des Verstoßes abgemahnt hat und der AN nicht innerhalb von einem Monat nachweist, dass die gegen Absatz 1 verstoßende Leistungsbeziehung (Unterauftrag, Lieferauftrag oder sonstige Beteiligung am Auftrag) beendet hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
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(2) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieses Vertrages genügt neben der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) auch die elektronische Form gemäß § 126a BGB sowie außerdem auch die Übermittlung eines rechtsverbindlich unterzeichneten Schriftstücks durch Telefax oder als E-Mail-Anhang. Sonstige Formen elektronischer Kommunikation (insbesondere einfache E-Mails) genügen dagegen nicht zur Wahrung der Schriftform.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Rödinghausen.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Vertragsbestimmungen Lücken aufweisen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Im Falle einer Lücke haben die Parteien eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn diese Lücke von vornherein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkannt worden wäre.
Anlagen:
1 Leistungsbeschreibung nebst Anlagen 2 Angebot des Auftragnehmers vom …
............................, den ...................2026 Rödinghausen, den .......................2026
Auftragnehmer Auftraggeberin
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