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Schülerspezialverkehr Gesamtschule Rödinghausen
Offenes Verfahren gemäß § 15 VgV
Schülerspezialverkehr
zur Gesamtschule Rödinghausen
Leistungsbeschreibung
(Stand: 29.09.2026)
Inhalt
-
Ausgangslage ....................................................................................................................................... 2
-
Beförderungsleistungen des Auftragnehmers .................................................................................... 2
-
Schulstandort und Schulbushaltestellen ............................................................................................. 2
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Schülerzahlen ...................................................................................................................................... 2
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Beförderungszeiten ............................................................................................................................. 3
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Tourenplanung und -abwicklung ......................................................................................................... 4
-
Nutzungsberechtigte Personen ........................................................................................................... 5
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Eingesetzte Fahrzeuge ......................................................................................................................... 5
-
Eingesetzte Fahrer/-innen ................................................................................................................... 6
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Leistungszeitraum ............................................................................................................................. 7
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Einhaltung gesetzlicher Vorschriften................................................................................................. 8
Anlagenverzeichnis .................................................................................................................................. 8
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- Ausgangslage
Die Gemeinde Rödinghausen ist Trägerin der Gesamtschule Rödinghausen. Die Schule wird neben Schülerinnen und Schülern aus Rödinghausen auch von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in der Stadt Melle (Niedersachsen) besucht. Die für die Ausschreibung maßgeblichen Schülerzahlen und de- ren Zuordnung zu den Haltestellen ergeben sich aus Anlage 3.
Der frühere Schülerspezialverkehr wurde in den öffentlichen Personennahverkehr integriert. Die grenzüberschreitende Schülerbeförderung aus Melle zur Gesamtschule Rödinghausen erfolgt derzeit auf Grundlage einer befristeten Übergangslösung. Diese endet zum 31.12.2026; eine dauerhafte Fort- führung des grenzüberschreitenden ÖPNV in der bisherigen Form ist nicht vorgesehen.
Ab Januar 2027 soll deshalb der niedersächsische Teil der bisherigen Schülerverkehrsrelationen 573 und 578 als freigestellter Schülerspezialverkehr durchgeführt werden. Die Hinfahrten beginnen an den festgelegten Haltestellen im Stadtgebiet Melle und enden an der Haltestelle Rödinghausen, Neue Mitte/ZOB. Die Rückfahrten beginnen an der Neuen Mitte/ZOB und führen anschließend nach Nieder- sachsen. Innerhalb Nordrhein-Westfalens werden im Schülerspezialverkehr keine Zwischenhaltestel- len bedient. Die Linie 574 sowie die Grundschulverkehre sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.
- Beförderungsleistungen des Auftragnehmers
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind die ab dem 07.01.2027 erforderlichen Beförderungs- leistungen für den in Abschnitt 7 genannten Personenkreis während des in Abschnitt 10 beschriebenen Leistungszeitraums.
Konkret sollen die Leistungen für die allgemeine Schülerbeförderung zu Unterrichtsbeginn und -ende für Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Melle zur Gesamtschule Rödinghausen beauftragt werden.
- Schulstandort und Schulbushaltestellen
Gegenstand der zu erbringenden Beförderungsleistung ist der Schülerspezialverkehr aus Schulbushal- testellen auf dem Gebiet der Stadt Melle zu und von folgendem Schulstandort:
Gesamtschule Rödinghausen, An der Stertwelle 34 - 38, 32289 Rödinghausen.
Alle Schulbushaltestellen, von und zu denen Schülerinnen und Schüler vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende befördert werden müssen, sind auf dem als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan dar- gestellt und in der Anlage 2 nochmals aufgelistet und kurz beschrieben.
- Schülerzahlen
Die aktuelle Anzahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler sowie die Zuordnung zu den beiden Verkehrsrelationen sind in der Anlage 3 dargestellt. Prognosen für die Entwicklung der Anzahl zu be- fördernder Schülerinnen und Schüler in den kommenden Schuljahre sind nicht möglich, weil diese Ent- wicklung maßgeblich vom Anmeldeverhalten der Erziehungsberechtigten abhängt und weil außerdem
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angemeldete Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Melle nur nachrangig gegenüber angemeldeten Schülerinnen und Schülern aus Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden dürfen.
Sowohl für die Anzahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler als auch die Anzahl und den Ort der anzufahrenden Schulbushaltestellen besteht seitens des Auftragnehmers kein Anspruch auf Kon- stanz.
- Beförderungszeiten
Der Auftragnehmer hat die im Folgenden angegebenen Beförderungszeiten zu beachten.
Angegeben sind neben den Zeiten für Beginn und Ende des Unterrichts wegen des erforderlichen Fuß- wegs zwischen der Schulbushaltestelle am Schulstandort und dem Schulgebäude auch ein frühester und ein spätester Zeitpunkt des Eintreffens an der Schulbushaltestelle vor Unterrichtsbeginn sowie ein frühester Zeitpunkt für die Abfahrt von der Schulbushaltestelle nach Unterrichtsende.
Hinfahrten
An jedem Unterrichtstag findet nur eine Hinfahrt vor Beginn der ersten Unterrichtssunde statt. Dabei gelten für das früheste und späteste Eintreffen vor Unterrichtsbeginn einheitlich an allen Unterrichts- tagen (montags bis freitags) folgende Zeiten:
Eintreffen frühestens um: .............................................. 7:45 Uhr
Eintreffen spätestens um: ............................................. 7:50 Uhr
Unterrichtsbeginn: ........................................................ 8:00 Uhr
Wegen nicht sichergestellter Beaufsichtigung durch die Schule dürfen beförderte Schülerinnen und Schüler auf keinen Fall vor dem angegebenen frühesten Zeitpunkt des Eintreffens an der Schule abge- setzt werden.
Rückfahrten
Die Zeiten für Unterrichtsende und früheste Abfahrt hängen vom jeweiligen Wochentag ab, wobei an bestimmten Wochentagen auch mehrere Rückfahrten zu verschiedenen Zeiten durchzuführen sind:
| Wochentag | Unterrichtsende | Abfahrt frühestens um | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Montag (2 Rückfahrten) | 15:55 Uhr | 16:05 Uhr | ||||||
| 16:45 Uhr | 16:50 Uhr | |||||||
| Dienstag (1 Rückfahrt) | 13:20 Uhr | 13:30 Uhr | ||||||
| Mittwoch (2 Rückfahrten) | 15:05 Uhr | 15:15 Uhr | ||||||
| 16:45 Uhr | 16:50 Uhr | |||||||
| Donnerstag (3 Rückfahrten) | 13:20 Uhr | 13:30 Uhr | ||||||
| 15:55 Uhr | 16:05 Uhr | |||||||
| 16:45 Uhr | 16:50 Uhr | |||||||
| Freitag (1 Rückfahrt) | 13:20 Uhr | 13:30 Uhr |
Die vorstehend angegebenen Beförderungszeiten (sowohl für die Hinfahrten als auch für die Rückfahr- ten) bilden den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe geltenden Stand ab. Die Auftraggeberin behält sich
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die Anordnung geänderter Zeiten vor, insbesondere wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
Folgende Höchstzeiten dürfen für keine/-n zu befördernde/-n Schüler/-in überschritten werden:
➢ Der Fahrtantritt darf frühestens 60 Minuten vor Unterrichtsbeginn, also nicht vor 7:00 Uhr lie- gen.
➢ Die Rückfahrt muss spätestens 60 Minuten nach der o.g. frühesten Abfahrtszeit enden.
Die genannten Höchstzeiten gelten nicht, wenn die Beförderung durch außergewöhnliche Umstände (z. B. Straßensperrungen, verkehrsbehindernde Witterungsverhältnisse oder Unfallereignisse) erheb- lich beeinträchtigt ist.
- Tourenplanung und -abwicklung
Die Planung der Touren obliegt dem Auftragnehmer. Sie ist mit der Auftraggeberin abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler an den jeweiligen Haltestellen abgeholt und pünktlich zu den jeweiligen Schulen gebracht werden. In welcher Reihenfolge die Halte- stellen und Schulen angefahren werden und wie viele Fahrzeuge eingesetzt werden, wird nicht fest- legt. Es ist stets die für die zu befördernden Schülerinnen und Schüler zeitlich günstigste, d.h. in der Regel die schnellste Fahrstrecke zu wählen. Es sind ausschließlich die genehmigten Haltestellen anzu- fahren und nur an diesen ist der Zu- und Ausstieg zulässig.
Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer rechtzeitig die Schülerzahlen, anzufahrenden Haltestel- len sowie die geplanten Unterrichtszeiten für die Tourenplanung mitteilen. Die von dem Auftragneh- mer aufzustellende Tourenplanung bedarf der Genehmigung der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die Tourenplanung so rechtzeitig zur Genehmigung zu übermitteln, dass diese von der Auftraggeberin geprüft werden kann und die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler entsprechend über die Fahrzeiten informiert werden können.
Fallen während des Schuljahres Schülerinnen und Schüler aus der Beförderung bzw. kommen neue hinzu, so hat der Auftragnehmer die neu zu befördernden Schülerinnen und Schüler am Tag nach der Meldung durch die Auftraggeberin zu befördern.
Abweichungen von der Tourenplanung sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren.
Jede im Einzelfall voraussehbare und jede bereits eingetretene Verschiebung oder Veränderung bei den tatsächlichen Ein- und Ausstiegszeiten um mehr als 15 Minuten ist der Auftraggeberin unverzüg- lich anzukündigen bzw. mitzuteilen, um eine entsprechende Dispositionen zu ermöglichen.
Alle während der Fahrt aufgetretenen besonderen Vorkommnisse, insbesondere gesundheitlicher Art bei den Fahrgästen (z.B. Anfälle, Verletzungen, Auseinandersetzungen etc.) sind vom jeweiligen Fahrer des Auftragnehmers unverzüglich, spätestens nach Ende der Fahrt, der Auftraggeberin mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin zudem über von ihm erkannte besondere Gefahrenquellen für den Schulbusbetrieb auf der Fahrtstecke und an den Haltestellen unaufgefordert und unverzüglich zu informieren.
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Änderungen im Schulbetrieb mit Auswirkungen auf die Schülerbeförderung werden dem Auftragneh- mer von der Auftraggeberin rechtzeitig, mindestens drei Schultage vor Eintritt bekannt gegeben. Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. hitzefrei) verpflichtet sich der Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren in enger Abstimmung mit der Auftraggeberin auch Fahrten außerhalb des Tourenplans durchzuführen.
Während des Leistungszeitraums können sich Änderungen im Leistungsumfang durch den Ausfall, Hin- zunahme oder Umzug von Schülerinnen und Schüler ergeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Beförderungsleistung entsprechend sicher zu stellen, sofern die Änderung nicht mehr als 20 % des vom Auftraggeber ausgeschriebenen ursprünglichen Leistungsumfangs beträgt.
- Nutzungsberechtigte Personen
Nutzungsberechtigt und damit zu befördern sind nur die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule Rödinghausen, die im Gebiet der Stadt Melle wohnen. Die Beförderung von Dritten ist grundsätzlich nicht gestattet.
Hat der Auftragnehmer Zweifel an der Nutzungsberechtigung einzelner Schülerinnen und Schüler, in- formiert die Auftraggeberin ihn auf Anfrage hierüber.
Die Auftraggeberin wirkt in Zusammenarbeit mit den Schulen auf die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahingehend ein, dass sich die Schülerinnen und Schüler während der Fahrten ordnungsgemäß verhalten.
Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin unverzüglich über Fehlverhalten von Schülerinnen oder Schülern bei der Beförderung. Wird eine Schülerin oder ein Schüler von der Beförderung von der Auftraggeberin ausgeschlossen, wird der Auftragnehmer von der Auftraggeberin hierüber unverzüg- lich in Kenntnis gesetzt und darf diesen Schüler nicht mehr befördern.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, an den Schulbushaltestellen und in den Schulbussen Aufsichtsperso- nal einzusetzen. Diese sind mit zu befördern.
- Eingesetzte Fahrzeuge
Der Auftragnehmer hat alle für die ordnungsgemäße Beförderung der Schülerinnen und Schüler erfor- derlichen Fahrzeuge einschließlich ggf. erforderlicher Ausrüstungsgegenstände auf eigene Kosten zu stellen und für den gesamten Leistungszeitraum vorzuhalten. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen dem „Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse“ (Anlage 4) entsprechen.
Die Angaben in der Eigenklärung des Auftragnehmers zu den eingesetzten Fahrzeugen sind einzuhal- ten. Sofern zusätzliche oder andere Fahrzeuge als in der Erklärung angegeben eingesetzt werden, müs- sen diese mindestens der angegebenen Abgasnorm und dem Kraftstoffverbrauch entsprechen.
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen stets verkehrssicher sein und den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich genügen. Der Auftragnehmer überreicht der Auftraggeberin jeweils zu Beginn eines je- den Schuljahres eine aktualisierte Liste der von ihm eingesetzten Fahrzeuge unter Angabe des amtli- chen Kennzeichens, des Datums der Erstzulassung, des Kilometerstandes, der eingehaltenen
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Abgasnorm und dem Kraftstoffverbrauch. Die angegebenen Fahrzeuge sind sodann auch zwingend von dem Auftragnehmer einzusetzen. Jede Änderung der Fahrzeuge hat der Auftragnehmer der Auftrag- geberin vorher schriftlich wiederum unter Angabe des amtlichen Kennzeichens, des Datums der Erst- zulassung, des Kilometerstandes, der eingehaltenen Abgasnorm dem Kraftstoffverbrauch anzuzeigen.
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen mit einem mobilen Notrufkommunikationsgerät (Handy mit Frei- sprecheinrichtung) ausgestattet sein.
Das Rauchen ist in den eingesetzten Fahrzeugen zu keinem Zeitpunkt (auch nicht außerhalb der Schü- lerbeförderung) zulässig.
Zur Überprüfung der Einhaltung der an die einzusetzenden Fahrzeuge gestellten Vorgaben sowie der sonstigen Verpflichtungen aus den bestehenden Gesetzen kann die Auftraggeberin und auch sonstige zuständige Behörden die Vorlage eines Gutachtens bzw. einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von den nach § 29 StVZO zuständigen Personen verlangen. Die Auftraggeberin und auch sonstige zuständige Stellen sind berechtigt, den Busverkehr einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge sowie des eingesetzten Fahrper- sonals unangekündigt in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprü- fen zu lassen.
Personenkraftwagen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes fallen oder nach § 1 Nr. 4 Buchst. d), g) oder i) der Freistellungs-Verordnung sowie Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen sind der jährlichen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO vorzuführen. Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (z. B. nach § 29 StVZO oder §§ 41 und 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei sonstigen Überprüfungen Mängel festge- stellt, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich zu beseitigen.
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Verlangen die Daten der Fahrtenschreiber (im Sinne der Verordnung EU 165/2014) für die nach diesem Vertrag durchgeführten Fahrten vor. Auf Verlangen händigt er sie einem nach § 57b StVZO anerkannten Fachbetrieb zur Auswertung auf Kosten der Auf- traggeberin aus.
- Eingesetzte Fahrer/-innen
Der Auftragnehmer hat alle benötigten Fahrer/-innen zu stellen. Alle Fahrerinnen und Fahrer müssen volljährig sein und über die persönliche Eignung und Erfahrung im Umgang mit jungen Menschen ver- fügen.
Die Fahrer/-innen müssen über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Fahrer/-innen von Omnibussen und von Kleinbussen müssen zusätzlich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 FeV besitzen.
Alle Fahrer/-innen müssen einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben, der bei Beginn des Leistungszeit- raums nicht älter als zwei Jahre sein darf, und diesen alle zwei Jahre wiederholen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin nachzuweisen, dass die Fahrer/-innen einen Erste- Hilfe-Kurs absolviert bzw. diesen regelmäßig wiederholt haben.
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Der Auftragnehmer hat das im „Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse“ (Anlage 4) enthaltene „Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern“ allen Fahrer/-innen gegen Unterschrift auszuhändigen und darauf zu achten, dass die Fahrer/-innen die darin enthaltenen Bestimmungen ein- halten.
Der Auftraggeberin ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums eine Auflistung mit den Namen der für den Einsatz vorgesehenen Fahrer/-innen einzureichen. Nach Auftragserteilung er- hält der Auftragnehmer eine Bescheinigung im Sinne des § 30a Abs. 2 BZRG. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BZRG für die eingesetzten Fahrer/-innen unverzüglich eingeholt und der Auftraggeberin anschließend unverzüglich vorgelegt werden, sofern ein entsprechendes (aktuelles) Dokument nicht bereits vorliegt. Der Auftragnehmer darf keine Fahrer/-innen einsetzen, für die kein erweitertes Führungszeugnis vorliegt oder deren er- weitertes Führungszeugnis relevante Eintragungen aufweist.
Sollten während des Leistungszeitraums Änderungen bei den eingesetzten Fahrer/-innen vorgenom- men werden, so ist die Auftraggeberin umgehend zu informieren und es ist ein erweitertes Führungs- zeugnis für den betreffenden Personenkreis einzureichen.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Personalien eingesetzter Fahrer/-innen vor Ort bzw. in den Fahr- zeugen zu überprüfen.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind für die Fahrer/-innen aus Gründen der Kommu- nikation zwingend notwendig.
Wechsel in der Person des Fahrers bzw. der Fahrerin einer Tour sind aus Kontinuitätsgründen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Hat sich ein Fahrer oder eine Fahrerin als ungeeignet erwie- sen oder hat es mehrfach begründete Beanstandungen gegen einen Fahrer oder eine Fahrerin gege- ben, kann die Auftraggeberin nach Abmahnung unbeschadet ihrer sonstigen Mängelrechte von dem Auftragnehmer verlangen, dass diese/-r nicht mehr eingesetzt wird.
Die von dem Auftragnehmer eingesetzten Fahrer/-innen müssen über hinreichende Fahrpraxis (min- destens zwei Jahre) verfügen. Ein den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechender und den Bedürfnissen der jeweiligen Fahrgäste angepasster, defensiver Fahrstil ist stets einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle eingesetzten Fahrer/-innen gesundheitlich einschrän- kungslos in der Lage sind, den Fahrdienst auszuführen. Fahrer/-innen dürfen, solange sie oder Ange- hörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutz- gesetzes leiden, die Fahrtätigkeit nicht ausüben (vgl. § 9 BOKraft). Für jeden Fahrer und jede Fahrerin, der bzw. die das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin jährlich ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die uneingeschränkte medizinische Eignung des Fahrers bzw. der Fahrerin zur Durchführung von Personenbeförderungen ergibt.
- Leistungszeitraum
Der Auftragnehmer die an ihn beauftragten Beförderungsleistungen für die Dauer des Leistungszeit- raums zu erbringen. Ausgenommen sind Schulferien und gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfa- len.
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Der Leistungszeitraum beginnt am 07.01.2027 und endet am 31.07.2029, sofern er sich nicht nach Maßgabe des folgenden Absatzes verlängert.
Der Leistungszeitraum verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn das Vertragsverhältnis nicht von einer Vertragspartei spätestens bis zum 30.09. des Vorjahres schriftlich gekündigt wird. Spätestens mit dem 31.07.2032 endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle für die Beförderung geltenden gesetzlichen Re- gelungen bei der Erbringung seiner Leistungen beachtet werden, insbesondere das Personenbeförde- rungsgesetz (PBefG) in der jeweils gültigen Fassung, die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrt- unternehmen im Personenverkehr (BOKraft), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenver- kehrszulassungsordnung (StVZO) in der jeweils gültigen Fassung sowie den Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (PKW), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkin- dern besonders eingesetzt werden.
Er hat insbesondere durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen sicherzustellen, dass die ge- nannten Vorschriften auch durch alle eingesetzten Fahrer/-innen eingehalten werden.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Übersichtsplan
Anlage 2 Kurzbeschreibung Haltestellen
Anlage 3 Übersicht Schülerzahlen
Anlage 4 Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse
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