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ODILIENS-2026-0001_Leistungsbeschreibung.pdf

Schülerbeförderung zur Odilienschule Mannheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 12:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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Odilienschule Mannheim

Kiesteichweg 10

68199 Mannheim

Beförderung von behinderten und nichtbehinderten Schülern im

freigestellten Schülerverkehr

Leistungsbeschreibung

Offenes Verfahren

Vergabenummer: ODILIENS-2026-0001

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Odilienschule Mannheim Personenbeförderungsleistungen Offenes Verfahren Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

  1. Gegenstand der Leistung

1.1 Die Beförderung von geistig und körperbehinderten Schülern bzw. Schülern mit erhöhtem Förderbedarf im gesamten Stadtgebiet Mannheim, Heidelberg, Rhein Neckar Kreis und Landkreis Karlsruhe nach den vorgesehenen Touren jeweils zu Unterrichtsbeginn zur Odilienschule und nach Unterrichtsende in umgekehrter Reihenfolge zurück in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028, Leistungsbeginn ist der 01.01.2027.

Der Auftraggeber beabsichtigt, den Vertrag jeweils um ein Schuljahr, insgesamt maximal um zwei Schuljahre im Rahmen einer einseitigen Option an den beauftragten Auftragnehmer zu verlängern. Ein Anspruch auf Ausübung der Option besteht nicht. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt daher vier Schuljahre. Bei Ausnutzung sämtlicher Optionen würde der Vertrag spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2029/2030 enden.

Die Touren sind nach dem heutigen Sachstand für die Odilienschule beschrieben und richten sich nach dem Stundenplan der Schule sowie den Einstiegsorten der Schüler. Die Tourenanzahl und die Tourenzusammensetzung können sich beispielsweise durch Abgänge oder Hinzukommen von Schülern bzw. aufgrund von Stundenplanänderungen verändern, insbesondere beim Schuljahreswechsel.

Für die Odilienschule sind mehrere Touren erforderlich. Die Tourenzuordnung ergibt sich aus der ANLAGE „ODILIENS-2026-0001_Preisblatt“

1.2 Dies kann auch den Wegfall einzelner Touren bedeuten. Bei Hinzutreten einer weiteren Beförderungstour muss diese im Rahmen des Ursprungsgebotes liegen.

1.3 Beförderungen, die aufgrund einer speziellen Behinderung erforderlich werden, sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Sie können jedoch gemäß der vertraglichen Erweiterungsklausel dem Auftragnehmer übertragen werden.

  1. Tourenplanung

2.1 Der Auftragnehmer erhält jährlich vor Schuljahresbeginn und erstmalig nach Zuschlag eine Liste der zu befördernden Schüler. Im Auftragsfall mit Zuschlagserteilung.

2.2 Der Auftragnehmer erstellt innerhalb von zwei Wochen für das neue Schuljahr die Tourenpläne und übermittelt diese an den jeweiligen Auftraggeber. Die Tourenpläne müssen spätestens eine Woche vor Schulbeginn dem jeweiligen Auftraggeber vorliegen.

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2.3 Die Tourenpläne müssen enthalten:

 eine Tourenberechnung  Name des Unternehmers mit Adresse und Telefon;  Name und Adresse der zu befördernde Schüler;  An- und Abfahrtzeiten;  Länge der Fahrtstrecke in km zwischen den Haltestellen;  Gesamtanzahl der zu befördernde Schüler;  Freie Sitzplätze,  Täglich zu fahrende Gesamtkilometer (Leer- und Besetztkilometer);  Tägliche Beförderungs- und Gesamtdauer.

2.4 Eine Musterplanung (Musterfahrplan) ist dem Angebot beizufügen.

2.5 Für jede Tour ist ein gesondertes Tourenblatt sowie eine Wochenübersicht zu erstellen.

2.6 Während des laufenden Schuljahres sind die Tourenpläne regelmäßig zu aktualisieren und unverzüglich der jeweiligen Schule zur Genehmigung vorzulegen.

2.7 Die Tourenpläne werden jeweils Bestandteil des Vertrags und dürfen nur mit Genehmigung der Schule geändert werden.

2.8 Der Auftragnehmer muss die Schule so unterrichten, dass zu Beginn eines Schuljahres den Erziehungsberechtigten spätestens freitags vor Schulbeginn die aktuellen Beförderungszeiten mitgeteilt werden können. Ebenso sind alle Veränderungen, die die Beförderung des einzelnen Schülers betreffen, so mitzuteilen, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Eltern erfolgen kann.

  1. Stichtagsmitteilung

Der Schule müssen unverzüglich nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik alle Tourenpläne vorgelegt werden, so wie sie an diesem Tag gefahren wurden. Der Stichtag wird rechtzeitig bekannt gegeben bzw. kann beim Staatlichen Schulamt erfragt werden.

  1. Leistungserbringung

4.1 Die Leistungserbringung richtet sich nach den jeweils aktuellen Erfordernissen.

4.2 Die Haltepunkte sind entsprechend den Tourenplänen anzufahren. Befindet sich ein Schüler zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht am vereinbarten Haltepunkt, so hat der Fahrer fünf Minuten zu warten. Sollte innerhalb dieser Zeit der Schüler nicht erscheinen, ist die Tour plangemäß fortzusetzen. Über das Nichterscheinen eines Schülers ist die Schule noch am

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selben Tag zu unterrichten. Bei einer bereits vorhandenen Verspätung entfällt die Wartepflicht.

4.3 Der Ausschluss von Schülern von der Beförderung ist unzulässig.

4.4 Für die Beförderung sind geeignete Fahrzeuge standardmäßig mit so vielen Sitzplätzen und Sicherheitsgurten und/oder Rückhaltevorrichtungen einzusetzen, wie Schüler gemäß Leistungsbeschreibung zu befördern sind. Es sind ausschließlich Busse mit 8 Fahrgastplätzen plus Fahrer einzusetzen.

4.5 Die Fahrzeuge sind stets in einem sauberen, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einzusetzen.

4.6 Für die Schülerbeförderung sind ausschließlich Nichtraucherfahrzeuge einzusetzen.

4.7 Der Einsatz von Radios und sonstigen Beschallungsgeräten ist nicht zulässig.

4.8 Es gilt im Übrigen ein Rauchverbot im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung. Es darf weder an Tourhaltepunkten, den Tourparkflächen und auf dem Schulgelände oder sonst in unmittelbarer Nähe der Schüler geraucht werden.

4.9 Die Fahrer müssen während der Touren für die Schule erreichbar sein. Der Auftragnehmer hat der Schule eine ständig zu aktualisierende Liste mit Namen und Mobilnummern der den Touren zugeordneten Fahrern zur Verfügung zu stellen.

4.10 Es gelten zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere

 Straßenverkehrsordnung  Straßenverkehrszusatzordnung  Straßenverkehrsgesetz  Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft)  Personenbeförderungsgesetz  Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern besonders eingesetzt werden einschl. Anlage „Merkblatt“

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  1. Anforderungen an die Fahrer

5.1 Für Fahrer ist vor Ausführungsbeginn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG vorzulegen ist. Entsprechendes gilt für neue Mitarbeiter.

5.2 Der AN setzt nur zuverlässige und für Schülerbeförderung geeignete Fahrer ein.

5.3 Die Mitarbeiter müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Alle Mitarbeiter müssen über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügen

5.4 Alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, soweit erforderlich auch einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, sein. Eine Fahrerlaubnis auf Probe ist nicht zulässig. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisse aller eingesetzten Fahrer ist vom AN in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und der Schule auf deren Verlangen nachzuwiesen.

5.5 Alle Fahrer müssen an einem anerkannten Lehrgang für Erste Hilfe teilgenommen haben, die Teilnahme darf nicht länger als zwei Jahre vor Beginn mit der Tätigkeit auf Grundlage dieses Vertrages zurückliegen. Es muss eine regelmäßige Schulung im Bereich „Erste Hilfe“ erfolgen.

Alle Fahrer sind auf ihre allgemeine Hilfepflicht gem. § 323c StGB hinzuweisen und haben diese zu beachten.

5.6 Alle Fahrer müssen in das Fahrzeug, den Umgang mit Sicherungssystemen, Rampen und Liften sowie in die Besonderheiten bei der Sicherung von Schülern in Rollstühlen eingewiesen sein.

5.7 Alle Fahrer müssen regelmäßig für die Beförderung von Behinderten Menschen in Fahrzeugen geschult werden.

5.8 Fahrer ab Vollendung des 50. Lebensjahres müssen auch für PKW-Fahrten einen Nachweis über eine Eignungsuntersuchung gemäß §11 Abs. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorlegen.

5.9 Auf Verlangen der Schule darf der Auftragnehmer Fahrer nicht mehr einsetzen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen deren Eignung oder Zuverlässigkeit der eingesetzten Mitarbeiter sprechen.

  1. Ansprechpartner

Der Auftragnehmer benennt vor Ausführungsbeginn einen festen Ansprechpartner sowie einen Ersatzansprechpartner mit vollständigen Kontaktdaten, die während der Beförderungszeiten persönlich erreichbar sein müssen.

Der benannte Ansprechpartner bzw. dessen Ersatzansprechpartner darf kein Fahrer sein.

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Die Kommunikation mit dem Ansprechpartner bzw. dessen Ersatzansprechpartner muss während der Beförderungszeiten gesichert sein.

  1. Information und Dokumentation

7.1 Die Schule ist über alle die Schüler betreffenden, während der Beförderung (einschließlich Ein- und Ausstieg) auftretenden Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.

7.2 Die Ereignisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist an die Schule zu übergeben.

  1. Preisbildung, Abrechnung

8.1 Maßgebend für die Berechnung einer Tour sind die reinen Beförderungskilometer. Leerfahrten sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.

8.2 Als hypothetischen Ausgangs- und Endstandort der Fahrzeuge des Auftragnehmers ist die Schuladresse der Odilienschule anzunehmen. Dadurch ergibt sich eine bestimmte Anzahl Leerkilometer pro Tour, von welchen auszugehen ist und deren Zurücklegung dem eingesetzten Personal als Arbeitszeit anzurechnen ist. Der Firmenstandort ist nicht zugrunde zu legen.

8.3 Die Summe der Beförderungskilometer je Woche dividiert durch fünf Schultage ergibt den Tagesdurchschnittskilometer, der auch auf der Wochenübersicht ersichtlich sein muss.

8.4 Der Tagesdurchschnittskilometer im Leistungsverzeichnis ist Richtwert für die Abrechnung und die Anwendung der +/-10% Berechnung. Bei Abweichungen dieses Richtwertes bis +/-10% ändert sich der im Leistungsverzeichnis angegebene Abrechnungssatz pro Tag (G-Preis) nicht.

8.5 Bei größeren Abweichungen wird der Anteil der Beförderungsstrecke, der über die +/-10% Abweichung hinausgeht, gemäß dem im Leistungsverzeichnis angegebenen km-Satz (E-Preis) abgerechnet.

8.6 Bei kurzfristigen Verkehrsumleitungen nach Zeit und Wegstrecke bleibt der Abrechnungssatz unverändert.

8.7 Ausfälle von Fahrten, die durch den AN zu verantworten sind, gehen zu Lasten des AN.

8.8 Die der Schule durch den Fahrausfall entstehenden Kosten sind vom AN zu tragen.

8.9 Der Bieter hat bei der Kalkulation seines Angebots eine monatliche Miete in Höhe von 150,00 Euro für die Nutzung der Parkfläche der Post-Sport-Gemeinschaft Mannheim e. V. (PSG Mannheim) zu berücksichtigen. Die Parkfläche dient als Warte- und Haltebereich für die

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eingesetzten Busse vor dem Aussteigen der zu befördernden Kinder. Ein Halten oder Parken im öffentlichen Straßenraum ist nicht zulässig, da hierdurch die Feuerwehrzufahrt versperrt würde. Die monatliche Miete in Höhe von 150,00 Euro ist vom Auftragnehmer unmittelbar an die PSG Mannheim zu entrichten.

8.10 Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Leistungserbringung und prüffähiger Rechnungslegung.

  1. Vertragsstrafe

9.1 Für folgende schuldhafte Vertragsverstöße sind Vertragsstrafen verwirkt:

 Abweichung von der Tourenplanung (z. B. Fahrwegsänderung, Änderung der Abholreihenfolge)  Pausen während der Beförderung (Warten an einer Abholstelle auf einen Schüler, ist keine Pause)  Nichteinhaltung der Beförderungszeiten  Ausschluss von Schülern von der Beförderung  Verstoß gegen das Rauchverbot  Einsatz ungeeigneten Personals (z.B. Personal ohne: Führungszeugnis, Lehrgang für Erste Hilfe, Einsatz von nicht gelistetem Personal  Nicht Erreichbarkeit oder Handlungsunfähigkeit des Ansprechpartners, weil dieser z. B. evtl. unterwegs ist.  Verstöße gegen LTMG gem. Verpflichtungserklärung LTMG

9.2 Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt pro schuldhaftem Verstoß 500 EUR. Im Übrigen gilt für Verstöße die Sanktionshöhe gem. LTMG.

9.3 Die Vertragsstrafe ist auf einen weitergehenden Schadenersatz anzurechnen.

9.4 Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zum Ablauf von zwei Monate nach Zugang der Abrechnung für den Monat, in dem die Vertragspflichtverletzung begangen wurde, geltend machen.

9.5 Vertragstrafen können mit dem zu bezahlenden Entgelt verrechnet werden.

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