weitere-besondere-Vertragsbedingungen-LSp.pdf

Schreinerarbeiten für Einbauschränke, Wandbekleidungen und Fensterbänke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 12:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Besondere Vertragsbedingungen Ergänzung und Konkretisierung der Besonderen Vertragsbedingungen bezogen auf die baustellenspezifischen Aspekte

  1. Anschrift der Baustelle, allgemeine Erläuterungen, Besonderheiten, Einschränkungen

1.1 Anschrift der Baustelle Heinrich-Braun-Grundschule Trostberg Heinrich-Braun-Straße 6, 83308 Trostberg, Fl.Nr. 604, Gemarkung Trostberg

1.2 Baustellenordnung Die als Anlage zu den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Baustellenordnung ist zu beachten und einzuhalten.

1.3 Baustellenbesprechungen Die Baustellenthemen werden in einer wöchentlich auf der Baustelle stattfindenden Baubesprechung mit allen Beteiligten (Bauherr, Planer, Firmen) besprochen und in einem Hochbauprotokoll dokumentiert. Entsprechende Protokolle werden für die haustechnischen Gewerke und die Freianlagen erstellt. Die Inhalte der Protokolle sind bindend. Hierin enthalten sind im Hochbauprotokoll neben den Festlegungen der Besprechungen, die Ansprechpartner mit Kontaktdaten (Firmenliste), die wesentlichen Termine, sicherheitstechnische Anweisungen, allgemeine Hinweise und eine Liste der wesentlichen, für die Baumaßnahme geltenden, öffentlich- rechtlichen Vorschriften. Die wöchentliche Anwesenheit eines Firmenvertreters der aktuell tätigen Firmen ist vorgeschrieben. Zusätzlich ist die Teilnahme mindestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten vorgeschrieben.

1.4 Planverteilung Die Planverteilung erfolgt digital im Format PDF. Für das Ausdrucken der Pläne in Papierform können eigene Drucker oder ein Plotservice genutzt werden. Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat ausdrücklich keinen Anspruch auf Pläne in Papierform.

Werk- und Montagepläne (WMP), Abstimmungen und Prüfungen erfolgen bilateral und digital per Mail zwischen Planer und Firma. Der ausschließliche Planversand der Werk- und Montageplanung per Post ist ausgeschlossen und setzt Fristen nicht in Gang.

Es darf nur mit aktuellen Plänen auf der Baustelle gearbeitet werden.

1.5 Baustellensicherung Das Baufeld wird umlaufend durch einen Bauzaun umstellt. Das Öffnen von Bauzaunelementen, insbesondere entlang der Feuerwehrumfahrt / des Fußwegs, ist grundsätzlich untersagt. Ausschließlich zwingende bauliche Gründe führen zu einer Ausnahme. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass Dritte keinen Zutritt zum Baugelände erlangen und dass der Bauzaun nach den Arbeiten sofort wieder ordnungsgemäß verschlossen, d.h. vollständig verschraubt, wird. Ebenso sind sämtliche Türen und Tore im Bauzaun ständig, während und nach der Arbeitszeit, verschlossen zu halten und nach jeder Benutzung zu verschließen. Für die Zeit der Öffnung von Türen, Toren und Bauzaunelementen trägt der jeweils Ausführende die persönliche Verantwortung, dass Dritte keinen unkontrollierten Zugang zum Baufeld erlangen und, sofern Dritte dennoch auf das Baugelände gelangen sollten, für alle daraus entstehenden Folgen. Arbeiten außerhalb der Arbeitszeiten gem. Baustellenordnung, insbesondere am Samstag, sind mindestens eine Woche vorher anzumelden.

[Seite 2]

1.6 Lärm- und Immissionsschutz Die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes der angrenzenden Schulen muss ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet werden. Lärmintensive Arbeiten sollen nach Möglichkeit außerhalb der Unterrichtszeiten durchgeführt werden. Von einzelnen Unterbrechungen von lärmintensiven Arbeiten während der Prüfungszeiten ist auszugehen und im Bauablauf einzuplanen. Diese werden ca. 3 Monate im Voraus angekündigt.

Lärmarme Baustelle: Der AN ist angehalten, bei der Minimierung der Lärmemissionen aktiv mitzuwirken. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass unnötige lärmende Tätigkeiten vermieden werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften einzuhalten:

• §27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; • 2000/14/EG-Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie); • Nach Möglichkeit Einsatz lärmarmer Baumaschinen mit dem Gütesiegel RAL-UZ 53 (Blauer Engel); • Technische Lärmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Lärmschutzmaßnahmen.

Der Einsatz lärmmindernder Arbeitsverfahren sowie lärmgeminderter Baumaschinen und -geräte ist durch den AN anhand geeigneter Dokumente (Liste eingesetzter Baumaschinen, Prüfzeugnisse) mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Lärmintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zur Lärmvermeidung einzuweisen. Entsprechende Protokolle sind dem (AG) vor Arbeitsaufnahme vor- zulegen.

Staubarme Baustelle: Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Richtlinien, Vorschriften, Vorgaben und Anweisungen:

• Gesetzliche Anforderungen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS); Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutz- rechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen durch Bautätigkeit; • Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stauben (Maschinen und Gerate) sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen und entsprechen dem Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Entsprechende Protokolle und Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Ver- langen dem AG vorzulegen. • Staub wird an der Entstehungsstelle erfasst und entsorgt. Eine Ausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche und Ablagerung wird durch geeignete Maßnahmen, soweit technisch möglich, verhindert. Entfernung von Staub erfolgt im Nass- bzw. Feuchtverfahren oder durch saugende Verfahren. • Bei staubintensiven Tätigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen. • Verwendung staubarmer Materialien: Granulate oder fertig angemischte Mörtel oder Spachtelmassen sind anmischbaren pulvrigen Massen vorzuziehen. • Komponenten der Lüftungsinstallation (Kanäle, Schalldämpfer etc.), die der späteren Zuluftführung dienen, müssen auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor Einbau gereinigt werden, um unnötige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern. Staubintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen. Der AN verpflichtet sich, über die gewählten Arbeitsverfahren und -prozesse und

[Seite 3]

durchgeführten Maßnahmen eine Dokumentation zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.

1.7 Umweltschutz (Bodenschutz) Der AN hat sicherzustellen, dass bei seiner Leistungserbringung der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Bei Lagerung von umweltschädlichen Baustoffen auf der Baustelle sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen zu treffen. Die Lagerung solcher Baustoffe ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die wie folgt gekennzeichneten umweltschädlichen Stoffe (Gefahrensymbol N bzw. H-Sätze) nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen; der Einsatz dieser Stoffe sollte vermieden werden:

• H400 Sehr giftig für Wasserorganismen • H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung • H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung • H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung • H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung • H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.

Baumaschinen sind regelmäßig zu warten und auf Leckagen zu kontrollieren. Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen und auf das not- wendige Maß zu beschränken. Schädliche mechanische Einflüsse sind z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zum Umwelt- und Gefahrenschutz, insbesondere im Umgang mit Bauprodukten, einzuweisen. Entsprechende Protokolle sind dem AG vor Arbeitsaufnahme vorzulegen. Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.

1.8 Wiederherstellungspflicht Es gilt das Verursacherprinzip, sofern in der Ausschreibung nichts Anderes dazu ausgeführt ist. Firmen die z.B. etwas öffnen oder demontieren, haben nach den Arbeiten die Verpflichtung der fachgerechten Wiederherstellung des Ausgangszustandes, d.h. verschließen bzw. montieren. Darüber hinaus gilt für Durchführungen z.B. von Leitungen oder Rohren durch Wände oder Decken der Grundsatz, dass immer derjenige die Durchführung insbesondere feuchtigkeits-, schall- und / oder brandschutztechnisch zu verschließen hat, der die Leitungen oder Rohre durchführt. Sollte die Firma auf diese Arbeiten nicht eingestellt sein, ist ein geeigneter Nachunternehmer zu beauftragen. Sollte die jeweilige Firma für die Arbeiten nicht beauftragt sein, ist sie dennoch dazu verpflichtet und muss vor der Ausführung ein Nachtragsangebot vorlegen.

1.9 Bestandsdokumentation Die Bestandsdokumentation ist mindestens 2 Wochen vor der beantragten Abnahme vollständig vorzulegen. Sämtliche Unterlagen sind ungeachtet einer im Rahmen der Baumaßnahme bereits erfolgten Vorhaltung oder Übergabe nochmals vollständig zu übergeben. Im Rahmen der Abnahmebegehung ist die Bestandsdokumentation durch den Auftragnehmer zu erläutern und sind z.B. die Zulassungen am jeweiligen Bauteil vorzulegen. Die Dokumentation ist so zu gliedern und aufzubereiten, dass die Zulassungen, Nachweise, Einbauanweisungen, Dokumentationen, Reinigungsanweisungen etc. eindeutig den jeweiligen Bauteilen zugeordnet werden können. Hierzu sind z.B. auch Übersichtspläne zu erstellen. Allgemeine Produktinformationen und Nachweise, insbesondere ohne eindeutige Kenntlichmachung der, auf der Baustelle tatsächlich verbauten Bauteile, sind als Dokumentation ungenügend und werden nicht akzeptiert. In einer vorangestellten Übersicht sind alle verbauten Bauteile aufzulisten, sämtliche Spezifika wie z.B.

[Seite 4]

Hersteller, Produkt, Farbe, zu nennen und auf die Registernummer der Dokumentation zu verweisen. Sämtliche Boden-, Wand- und Deckenbefestigungen sind mit Einbauort, befestigtem Bauteil und Befestigungsmitteln nachzuweisen und mit einem Übersichtsplan eindeutig den Einbauorten zuzuordnen. Der Aufbau und die Eigenschaften aller tatsächlich verbauten Gläser sind ebenfalls in Listenform mit zugeordnetem Übersichtsplan darzustellen und der Bezug zur Genehmigung und weiteren Vorschriften herzustellen. Die Dokumentation ist in 1- fach in digitaler Form (pdf, Pläne zusätzlich als dwg) und 3- fach in Papierform in Ordnern zu übergeben. Die Struktur der digitalen und der ausgedruckten Unterlagen muss identisch sein. Die Beschriftung der Ordnerrücken ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

1.10 Leitungen Der tatsächlich ausgeführte Verlauf von Leitungen und die Lage unterirdischer Bauwerke auf dem Baugrundstück außerhalb der Gebäude (Kanal, Heizung, Sanitär, MSR, Elektro, etc.) sind durch den jeweiligen Errichter in einem Bestandplan (im pdf und dwg- Format) zu erfassen mit Angabe von Art, Material und Lage der Leitung in x- y- und z- Achse im Bezug zu Oberkante Gelände und über NN.

1.11 Bauschild Mit einem Bauschild des Bauherrn wird auf die Baumaßnahme hingewiesen. Firmenschilder, insbesondere am Bauzaun und / oder am Gerüst, sind grundsätzlich untersagt. Firmen haben die Möglichkeit, uaf der Bautafel genannt zu werden. Die Kosten hierfür betragen 250,00 € brutto und sind im Vorfeld direkt an den Bauherrn zu entrichten.

1.12 Fotodokumentation Der Bauherr und die von ihm beauftragten Partner (u.a. Planer / Gutachter / Projektsteuerer) fertigen während und außerhalb der Arbeitszeiten Aufnahmen der Baustelle (Fotografien und Videos u.a. mittels Drohne) zu Dokumentationszwecken an.

1.13 Fachunternehmererklärungen Die Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärungen müssen auf den zur Verfügung gestellten Formblättern vor Baubeginn und mit Fertigstellung, mind. zwei Wochen vor Abnahme, unterschrieben eingereicht werden und mindestens die Einhaltung der unter Punkt 7.1. dieser BVB genannten Erklärungen beinhalten. Eigene Erklärungen werden ausdrücklich nicht akzeptiert und anerkannt. Die Erklärungen sind der Bestandsdokumentation im Original und mit Originalunterschriften beizufügen.

  1. Zufahrt, Baustelleneinrichtung, Sauberhaltung

2.1 Baustellenzufahrt Die Baustellenzufahrt und die Umfahrt erfolgen auf der Feuehrwehrzufahrt zum Innenhof der Schule. Es gilt das absolute Halteverbot! Sollten sich für Anlieferungen Erfordernisse der zeitweiligen Sperrung des öffentlichen Verkehrsraums und / oder der Feuerwehrzufahrt ergeben, so ist der AN verpflichtet, in eigener Verantwortung die entsprechenden Verkehrsrechtlichen Anordnungen bei den zuständigen Behörden der Stadt Trostberg zu beantragen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Sämtliche hierzu erforderlichen Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

[Seite 5]

2.2 Lagerflächen; Containerstellung Im Baustellenbereich stehen Lagerflächen nur in einem äußerst eingeschränkten Umfang zur Verfügung. Die Materiallagerung muss mit einem Mindestabstand von 1,0m zum Bauzaun erfolgen. Ebenso steht für das Aufstellen von Firmencontainern (Büro, Personalraum, Lager, etc.) nur eingeschränkt Platz zur Verfügung. Anzahl und Größe der Container sind frühzeitig mit der Bauüberwachung abzustimmen. Evtl. notwendige Verkehrsicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich und auf eigene Kosten beim Ordnungsamt zu beantragen und entsprechend den Auflagen des Ordnungsamtes auf eigene Kosten umzusetzen. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Container obliegt dem Auftragnehmer. Sämtliche dafür anfallenden Kosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle Maßnahmen der Baustelleneinrichtung sind vorab mit der Objektüberwachung in Schriftform abzustimmen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf dauerhafte Arbeits- und Lagerflächen. Dies ist bei der Ausführung der Arbeiten und allen Materiallieferungen zu berücksichtigen. Die genutzten Flächen sind nach Abschluss der Arbeiten rückstandsfrei zu räumen. Für die Containerstellflächen ist ein separates Konzept in Abstimmung mit der Objektüberwachung zu erstellen. Es kann zu Umsetzungen (auch mehrfach) kommen. Im Baustellenleitplan sind Containerplätze gekennzeichnet. Nutzung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Objektüberwachung. Container mit Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten dürfen auf dem Baugrundstück nicht aufgestellt werden.

2.3 Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung hat im Einvernehmen mit der Bauüberwachung zu erfolgen. Die auf dem Grundstück für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Maßnahmen sind auftragnehmerseitig vorzusehen und - soweit im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges bestimmt ist - in die Einheitspreise einzurechnen.

2.4 Baustellenzufahrt Die Baustelle sowie die Zu- und Abfahrten sind während der Bauzeit ständig sauber zu halten. Lagerflächen und Baustellenbereich sind gegen Unfall- und Verletzungsgefahren zu sichern. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die zur Verfügung gestellten Flächen ordnungsgemäß entsprechend ihrem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.

2.5 Säuberungspflicht Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. Bei Nichtbefolgen von Säuberungs- und Räumungsanordnungen der Bauüberwachung

  • auch während der Bauzeit - kann die Bauüberwachung auf Kosten des Auftragnehmers die Baustelle reinigen und räumen lassen. Ein Einspruchsrecht gegen diese Maßnahme besteht nicht

2.6 Inanspruchnahme öffentlicher Flächen Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen im Rahmen der Baustelleneinrichtung, der Baustellenversorgung und Baustellenentsorgung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

[Seite 6]

2.7 Parkplätze Im Baustelleneinrichtungsbereich stehen nur eingeschränkt PKW-Stellplätze für alle Auftragnehmer zur Verfügung. Ein Anspruch auf einen Stellplatz besteht nicht. Die Verteilung der Stellplätze ist unter den Auftragnehmern selbst zu organisieren. Öffentliche Parkplätze sind im weiteren Umfeld der Baustelle vorhanden

  1. Mitbenutzung sanitärer Anlagen, Aufenthaltsraum

3.1 Sanitäre Einrichtungen Der Bauherr stellt unentgeltlich einen Sanitärcontainer für Damen und Herren zur Verfügung (Lieferung und Unterhaltung erfolgt durch die beauftragte Rohbaufirma). Dieser wird entsprechend der geltenden Vorschriften gereinigt und im üblichen Umfang mit Seife und Toilettenpapier bestückt. Die weitergehende Sauberhaltung und das dauerhafte Vorhandensein z.B. von Seife, Toilettenpapier, etc. obliegt, allein schon im eigenen Interesse, den nutzenden Firmen.

3.2 Aufenthaltsräume Ein Aufenthalts- und Pausenraum wird durch den Bauherrn ausdrücklich nicht gestellt. Dieser ist durch jeden Auftragnehmer separat in der für die Baustellenbesetzung erforderlichen Größe zu stellen. Auf dem gesamten Baugelände besteht Rauchverbot. In den Gebäuden und im Freien besteht darüber hinaus Essverbot, um der Ansiedlung von Schädlingen entgegenzuwirken. Essen ist nur im Aufenthaltsraum und in den Firmenfahrzeugen erlaubt.

  1. Energie- und Wasseranschlüsse

4.1 Baustrom, Bauwasser Für den Betrieb der Baustelle können Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung gestellt werden. Größer dimensionierte Anschlüsse sind - soweit erforderlich - durch den Auftragnehmer bei den zuständigen Versorgungsträgern zu beantragen und auf Kosten des Auftragnehmers herzustellen.

4.2 Ver- und Entsorgungsleitungen Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den, durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten, Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung, sofern es hierfür keine gesonderten LV Positionen gibt.

4.3 Verbrauchskosten Der Auftraggeber trägt die Verbrauchskosten für Wasser und Strom.

  1. Sicherheit auf der Baustelle

5.1 Einweisung Vor der Arbeitsaufnahme ist die Einweisung der bei den Arbeiten ständig anwesende Vorarbeiter und eine verantwortliche Person der Firma in die Besonderheiten der Baustelle, insbesondere die sicherheitstechnischen Aspekte, sowie die geltenden gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben. Die Einweisung gliedert sich in 2 Termine: zum einen durch den SIGE- Koordinator und zum anderen durch die (Fach-) Bauüberwachung. Die Termine müssen mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen und sind durch den Auftragnehmer mindestens zwei Wochen vor den Terminen bei den zuständigen Personen (SIGE- Koordinator, Fachbauüberwachung, Bauüberwachung) zu beantragen. Die Einweisungen erfolgen im Rahmen einer persönlichen Besprechung auf der Baustelle. Die Einweisungen werden protokolliert und sind durch den Auftragnehmer mit Unterschrift zu bestätigen. Der ständig anwesende Vorarbeiter und die verantwortliche Person müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Die Informationen der beiden Einweisungen sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich firmenintern weiterzugeben an alle auf der Baustelle tätigen Arbeiter sowie an alle Nachunternehmer und Lieferanten.

[Seite 7]

Ein Arbeitsbeginn ohne die beiden Einweisungen ist ausdrücklich untersagt. Nachweise und insbesondere die Gefährdungsbeurteilung und das Materialbeförderungskonzept sind ebenfalls vor Baubeginn der (Fach-) Bauüberwachung und dem SIGE- Koordinator vorzulegen und genehmigen zu lassen. Firmen ohne vollständige Einweisung und / oder Vorlage der Unterlagen und Erklärungen kann der Zutritt zur Baustelle jederzeit und bis zum Vorliegen der vollständigen und unterzeichneten Unterlagen verwehrt werden.

5.2 Schulbetrieb Die Baumaßnahme erfolgt im laufenden Betrieb der Nachbarnutzungen. Höchstes Augenmerk ist auf den Schutz der angrenzenden Nutzungen und der Schüler zu legen. Die benachbarten Schulen, beherbergen täglich eine große Anzahl an Schülern. Die Schüler kommen mit dem Bus, per PKW, zu Fuß und mit dem Fahrrad. Ganztags, jedoch vor allem zu den üblichen Stoßzeiten morgens und mittags, ist mit erheblichem Hol- und Bringverkehr sowie vielen fußläufigen Schülern und mit den entsprechenden Einschränkungen zu rechnen. Das ist entsprechend einzuplanen und bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Auf der gesamten Länge der Baustelle gilt, insbesondere für Bau- und Lieferfahrzeuge auch beim Abladen, absolutes Halteverbot. Die Zufahrt, wie auch der Kiesweg entlang des Bauzauns, ist die Feuerwehrzufahrt für den angrenzenden Schulhof. Insbesondere Lieferanten und Fuhrunternehmen sind über die Gefahrensituation und die Liefer- und Ablademöglichkeiten vorab entsprechend zu informieren. Größere Lieferungen wie z.B. Beton und Baustahl sind entsprechend zu organisieren. Wartemöglichkeiten z.B. für Betonmischfahrzeuge sind im weiteren Umfeld unter Einhaltung der Straßenverkehrsordnung vorzusehen. Anlieferungen und Baustellenverkehr soll möglichst nicht während der üblichen Stoßzeiten (7.30 – 8.00 Uhr und 12.30 – 13.30 Uhr) stattfinden. Sollte dies unumgänglich sein, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen wie z.B. zusätzliche Einweiser und Teilsperrungen vorgeschrieben. Darüberhinausgehende besondere Bau- und Liefer- Maßnahmen wie z.B. Autokran, erweiterte Baugrube, etc. frühzeitig mit dem Ordnungsamt, dem Bauherrn und der Bauleitung abzustimmen. Die vorgeschriebenen weitergehenden Maßnahmen sind ebenfalls entsprechend umzusetzen und für den gesamten Zeitraum der zusätzlichen Behinderung einzuhalten. Spontane Behinderungen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren und während der o.g. Stoßzeiten untersagt, da die daraus resultierenden Verkehrsbehinderungen zu weiteren Gefährdungen führen. Rückwärtsfahren ist ohne Einweiser untersagt.

5.3 Kampfmittel Die Baumaßnahme erfolgt auf einer Fläche auf der vormals Gebäude, teils mit Unterkellerung standen. Die vorliegenden historischen Luftbilder wurden durch die Stadt Trostberg bewertet. Nach Auskunft der Stadt Trostberg mit Mail vom 13.02.2025 handelt es sich um keine Verdachtsfläche.

5.4 Schutzausrüstung Auf dem gesamten Baustellengelände, auch innerhalb der Gebäude, ist die persönliche Schutzausrüstung dauerhaft zu tragen. Diese besteht mindestens aus Sicherheitsschuhen S3, Warnweste und Bauhelm. Mit Vorlage einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer kann z.B. das Absetzen des Bauhelms im Gebäude für bestimmte Tätigkeiten, z.B. Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, durch den SIGE- Koordinator zugelassen werden. In jedem Fall ist jedoch das Mitführen des Bauhelms und das Tragen vor und nach den Arbeiten gefordert. Diese Verpflichtung trifft auch auf Baustellenbesucher, wie z.B. Lieferanten und Hersteller- Vertreter zu.

[Seite 8]

5.5 Hilfsmittel Die Benutzung von nicht zugelassenen Leitern oder anderen Hilfsmitteln ist untersagt. Ausnahmen können durch den SIGE- Koordinator nur gewährt werden, wenn es die Arbeiten erfordern, wenn vorher eine entsprechende, genehmigungsfähige, Gefährdungsbeurteilung vorgelegt wird und wenn zugelassene Leitern verwendet werden.

5.6 Mitnutzung Gerüste Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Jeder Unternehmer, der diese Gerüste nutzt, muss eine qualifizierte Person mit entsprechender Schulung stellen, die die Gerüste begutachtet, daraufhin eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und auf dieser Grundlage sämtliche Mitarbeiter nachweislich, z.B. mit Protokollführung, in die Gerüste einweist. Erst dann dürfen die Gerüste benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt, geändert oder ergänzt werden, darf dies ausschließlich nur durch den Ersteller der Gerüste bzw. Schutzvorrichtungen erfolgen. Dieser ist durch die jeweilige Firma eigenverantwortlich und so rechtzeitig zu kontaktieren, dass der Baufortschritt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Rückbau ist durch die verursachende Firma unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten in entsprechender Weise zu organisieren. Diese Vorgehensweise rechtfertigt ausdrücklich keine Behinderung nach VOB/B. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.

5.7 Arbeitssicherheit Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften zu beachten und seine Mitarbeiter/innen ständig durch fachkundige Personen in den Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen.

5.8 Bauüberwachung Sicherheitsrelevanten Anordnungen des Bauherrn und / oder der Bauüberwachung ist unmittelbar Folge zu leisten.

5.9 SIGE Der Bauherr hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SIGE) Koordinator bestellt, dessen Anordnungen ist ebenfalls Folge zu leisten. Es liegt ein SIGE-Plan auf der Baustelle vor, nach diesem Plan ist zu verfahren.

5.10 Materialbeförderungskonzept Der Auftragnehmer hat dem SIGE- Koordinator 2 Wochen vor Arbeitsbeginn ein Materialbeförderungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Die gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Vorschriften sind einzuhalten. Die Materialanlieferung mittels LKW mit entsprechendem Ladekran, der das Material direkt durch die Anlieferungsöffnungen in das Gebäude hebt, stellt eine mögliche, vorschriftsmäßige Beförderung dar. Diese, wie auch weitergehende technische Hebehilfen, wie Kran, Schrägaufzug oder dgl. sind durch den Auftragnehmer zu stellen, haben dem genehmigten Materialbeförderungskonzept zu entsprechen und sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren.

5.11 Fluchtwege Fluchtwege in den Gebäuden und im Freien sind freizuhalten. Arbeiten in diesen Bereichen sind 2 Wochen vorher beim SIGE- Koordinator und der Bauüberwachung anzumelden. Dabei sind Dauer und Art der Arbeiten, insbesondere das Ende der Arbeiten frühzeitig bekannt zu geben.

[Seite 9]

  1. Abfallentsorgung

6.1 Beseitigungspflicht Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.

6.2 Verfüllverbot Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben auf der Baustelle ist untersagt.

6.3 Entsorgung Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Vom Auftraggeber wird keine zentrale Müll- und Abfallentsorgung organisiert und somit erfolgt auch keine Kostenumlage. Eigene Verpackungsabfälle und Bauschutt sind täglich zu entsorgen. Die Arbeitsbereiche sind einmal wöchentlich zu reinigen. Hierfür sind der örtlichen Objektüberwachung entsprechende Nachweise mittels Fotos und gemeinsamer Begehung vorzulegen. Anfallende Bauschuttmassen werden Eigentum des AN. Abfall- und Bauschuttentsorgung erfolgt in Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Abtransport- und Entsorgungskosten von Abfällen aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nach VOB/C, DIN 18299, 4.1.11 / 4.1.12 für die Entsorgung von Abfall und Bauschutt verantwortlich. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Abfallentsorgung nach 1- facher schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist der AG berechtigt die Müllentsorgung durch Dritte zu Lasten des AN vornehmen zu lassen.

6.4 Definition Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m3 zu entsorgen, kann der Auftraggeber verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.

Wertstoffoptimierte Baustelle: Abfälle sind im Rahmen der Möglichkeiten des ANs zu vermeiden (Verpackung, genaue Mengenabschätzung bei Gebinden etc.). Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpackungsanteil (z.B. Großgebinde, Siloware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Polypropylenfolie sind zu bevorzugen. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um anfallende Abfälle getrennt nach mineralischen Abfällen, Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen, Problemabfällen und gefährlichen Abfällen zu erfassen und gewährleistet eine korrekte Nutzung der Sammelstellen bzw. die fachgerechte Entsorgung. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind vom AN gezielt bezüglich der Abfallvermeidung zu schulen. Eine Dokumentation der Schulung ist vor- zulegen. Es erfolgt eine Einleitung/ Schulung durch den DGNB- Auditor. Der AN verpflichtet sich, alle rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung, Trennung und Entsorgung von Abfällen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die Landesabfallgesetze sowie Ortssatzungen.

[Seite 10]

6.5 Entsorgungsnachweis Der Auftraggeber überträgt die Abfallerzeugereigenschaft und die anfallenden Abfälle dem Auftragnehmer zu Eigentum mit dem Ziel einer abfallrechtlich ordnungsgemäßen Entsorgung. Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer, ggf. vermittelt durch geeignete Mitarbeiter, den abfallrechtlichen Entsorgungspflichten in formeller und materieller Hinsicht genügen muss. Er hat sich des elektronischen Nachweisverfahrens zu bedienen und insbesondere die Begleitscheine und das Register zu führen. Er stellt diese Angaben dem Auftraggeber zum Zwecke des Nachweises der Ordnungsgemäßheit der Entsorgung in geeigneter Weise zur Verfügung.

  1. Normen

7.1 BayBO Der Auftragnehmer ist gemäß BayBO für die ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Gemäß Art. 49 BayBO sind alle am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden. Hierzu müssen diese Arbeiten entsprechend den, nach BayBO eingeführten, Technischen Baubestimmungen, den genehmigten Bauvorlagen und den Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Entwurfsverfassers ausgeführt werden. Die eingeführten Technischen Baubestimmungen und die genehmigten Bauvorlagen haben Vorrang vor allen weiteren Unterlagen.

7.2 DIN- Normen Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.

7.3 Techn. Baubestimmungen Die ggf. in eingeführten technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.

7.4 Nachweise Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet weitergehender Vorschriften der BayBO, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

7.5 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202.

7.6 EU- Normen Alternativ zu etwa angeführten deutschen Normen sind für die entsprechenden Bereiche europäische Normen zugelassen, soweit sie für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland verbindlich eingeführt sind.

7.7 Zugelassene Baustoffe Alle Einsatzstoffe und Einzelprodukte müssen über Zulassungen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland verfügen und den gültigen Normen und Bestimmungen entsprechen.

  1. Fachbauleitung, Baustellenpersonal, Sprache

8.1 Betriebshaftpflicht

[Seite 11]

Der Auftragnehmer hat, soweit nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung erforderlich, den verantwortlichen Fachbauleiter zu stellen und ihn bei der Auftragserteilung schriftlich zu benennen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen von 5.000.000 € für Personenschäden und 1.500.000 € für Sachschäden ist abzuschließen.

8.2 Fachbauleitung Bauleitungs- und Baustellenführungspersonal (Polier/Vorarbeiter) müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

  1. Ausführung, Sonstiges

10.1 Prüfvermerk Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Prüfvermerk des Auftraggebers oder seines Beauftragten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.

10.2 Hinweispflicht Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Zusammenhänge mit der eigenen Leistung unter Beachtung der übergebenen Unterlagen.

10.3 Nachweise Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.

10.4 Gebrauchstauglichkeit Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.

10.5 Zulassungsbescheide Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht.

10.6 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Die Auftragserteilung kann erst nach Vorliegen der Bescheide für den Vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die jeweiligen Förderstellen erfolgen.

[Seite 12]

  1. Rechnungsstellung

11.1 Aufmaß und Rechnungsstellung Rechnungen sind gem. Baufortschritt zu stellen. Rechnungen sind immer kumuliert und abzüglich erhaltener Zahlungen aufzustellen. Abschlagszahlungen bedürfen eines durch die Objektüberwachung freigegebenen baubegleitenden Aufmaßes und ggf. entsprechender Nachweise. Die Vorgabe zur Durchführung eines gemeinsamen Aufmaßes wird ausdrücklich vorbehalten. Die Rechnungsfristen beginnen dann frühestens nach erfolgtem gemeinsamen Aufmaß.

11.2 Rechnungsprozess und projektspezifischen Angaben Auf Vollständigkeit und Richtigkeit der projektspezifischen Angaben wie z.B. die Rechnungsadresse, Baumaßnahme, Gewerk, Leistungszeitraum, sind zu achten. Die Rechnung inkl. Anlagen geht digital an die Bauherrin und parallel digital (alternativ in Papier) an die jeweilige Objektüberwachung. Der Rechnungsprozess wird im Einzelnen beim Auftaktgespräch erläutert.

11.3 Beginn der Zahlungsfristen Zahlungsfristen erst ab Eingang vollständiger und prüffähiger Rechnung bei Bauherrin und Objektüberwachung.

---- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen ---

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung