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Schlüsselfertiger temporärer Schulergänzungsbau aus Containermodulen mit Freianlagen

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Bau- und Raumakustik Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe Akustiklabor Berlin Schalltechnische Messungen

Errichtung eines temporären Schulgebäudes der Reinhold-Burger-Schule in der Mühlenstraße im Bezirk Pankow von Berlin

B E R I C H T NEU 22.211.02 P

Auftraggeber: Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Schule, Sport und Facility Management SE Facility Management FB Hochbau Storkower Str. 113 10407 Berlin

Dieser Bericht besteht aus 31 Seiten und einer Anlage. Die Ergebnisse dürfen nicht auf andere Untersuchungsgegenstände über- tragen werden. Der Bericht darf nur vollständig vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Auszüge dürfen nur mit unserer Zustimmung verwendet werden.

Berlin, 16.12.2025

bearbeitet: geprüft:

Sven Deter, M.Sc. Dipl.-Ing. (FH) Ricardo Krannich (Projekt-Verantwortlicher) (Stellv. fachlich Verantwortlicher)

ALB Akustiklabor Berlin Holbeinstraße 17 VMPA-Schallschutzprüfstelle für Akkreditiertes Prüflaboratorium Albrecht • Deter • Passow 12203 Berlin Baumessungen nach DIN 4109-4 im Modul Immissionsschutz für (030) 84 37 14 – 0 die Ermittlung von Geräuschen Partnerschaft von Ingenieuren Notifizierte Messstelle nach mit beschränkter Berufshaftung alb@akustiklabor-berlin.de § 29b BImSchG für Geräusch- Deutsche Akkreditierungsstelle AG Charlottenburg PR 1148 B www.akustiklabor-berlin.de emissionen und -immissionen DAkkS D-PL-20234-01-00

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Inhaltsverzeichnis Seite

1 Aufgabenstellung und Zusammenfassung ............................................................. 4

2 Örtliche und planungsrechtliche Situation der Umgebung ................................. 5

3 Beschreibung des Bauvorhabens ............................................................................ 7

4 Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen .......................................................... 9 4.1 Beurteilungsgrundlagen für den Straßenverkehrslärm .............................................. 9 4.2 Berechnungsgrundlagen für den Straßenverkehrslärm .............................................. 9 4.3 Maßgebliche Außenlärmpegel und Anforderungen an die Schalldämmung ........... 13 4.3.1 Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel ....................................................... 13 4.3.2 Festlegung der Anforderungen an die gesamten bewerteten Schalldämm-Maße .... 13 4.3.3 Schalldämmung der Außenbauteile ......................................................................... 14 4.4 Beurteilungsgrundlagen für Gewerbelärm ............................................................... 17 4.5 Berechnungsgrundlagen für Gewerbelärm .............................................................. 19 4.5.1 Methodik .................................................................................................................. 19 4.5.2 Schallausbreitungsrechnung gemäß DIN ISO 9613-2 ............................................. 19 4.5.3 Berechnung des Beurteilungspegels ........................................................................ 20

5 Schallemissionen ..................................................................................................... 22 5.1 Straßenverkehr ......................................................................................................... 22 5.2 Straßenbahnverkehr ................................................................................................. 23 5.3 Gebäudetechnische Anlagen .................................................................................... 24

6 Berechnungsergebnisse .......................................................................................... 25 6.1 Verkehrslärm ............................................................................................................ 25 6.2 Gewerbelärm ............................................................................................................ 28

7 Quellenverzeichnis ................................................................................................. 30

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Abbildungsverzeichnis Seite Abbildung 1: Lage des Bauvorhabens .................................................................................. 5 Abbildung 2: Übersichtsplan zur planungsrechtlichen Situation im Untersuchungsraum ... 6 Abbildung 3: Ausschnitt des Flächennutzungsplans Berlin ................................................. 6 Abbildung 4: Lageplan des Vorhabens ................................................................................ 7 Abbildung 5: Grundriss und Ansichten des Vorhabens ....................................................... 8 Abbildung 6: Schallübertragungswege des Außengeräusches in einen schutzbedürftigen Empfangsraum ............................................................................................. 15 Abbildung 7: Beurteilungspegel tags an den Fassaden des geplanten Gebäudes .............. 26 Abbildung 8: Erforderliche Schalldämm-Maße der Außenbauteile erf. R an den w,ges Fassaden des geplanten Gebäudes ................................................................ 27 Abbildung 9: Geräuschimmissionen tags und nachts für den Betrieb der Lüftungsanlagen als Pegeltabellen ........................................................................................... 28 Abbildung 10: Geräuschimmissionen tags und nachts für den Betrieb der Lüftungsanlagen (mit Begrenzung der Schallleistungspegel) als Pegeltabellen...................... 29

Tabellenverzeichnis Seite Tabelle 1: Standardwerte für die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h und den Anteil von Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe Lkw1 (p ) und Lkw2 (p ) in % ......... 10 1 2 Tabelle 2: Emissionsparameter A , B und C je Fahrzeuggruppe FzG .... 11 W,FzG W,FzG W,FzG Tabelle 3: Maximalwert der Knotenpunktkorrektur K .............................................. 12 KT Tabelle 4: Anzusetzende Reflexionsverluste von reflektierenden Flächen D und D RV1 RV2 (nur bei Spiegelschallquellen) in dB ............................................................ 12 Tabelle 5: Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 und 6.3 der TA Lärm ........................ 18 Tabelle 6: Beurteilungszeiten gemäß Nr. 6.4 und 6.5 der TA Lärm ............................. 18 Tabelle 7: Eingangswerte und Schallleistungspegel L' für den Kfz-Verkehr ........... 23 WA

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1 Aufgabenstellung und Zusammenfassung

Auf dem Grundstück Neue Schönholzer Straße 32 in Berlin-Pankow ist auf einem zur Mühlenstraße gelegenen Teilbereich der Reinhold-Burger-Schule geplant, ein temporäres Schulgebäude zu errichten.

Auf das Gebiet wirken hauptsächlich der Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm durch die Mühlenstraße und weiter nördlich durch die Breite Straße mit zusätzlichem Straßenbahn- verkehr ein.

Das Grundstück liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 3-34, der die Festsetzung neuer Sportflächen für die Schule vorsieht.

Zum Schutz gegen den Verkehrslärm sind bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Außen- bauteilen vorzusehen. Als Grundlage dafür sollen in dieser schalltechnischen Untersuchung die "maßgeblichen Außenlärmpegel" vor den Fassaden des Gebäudes gemäß DIN 4109-2:2018-01 /7/ ermittelt werden. Diese bilden die Grundlage für die Bestimmung der baulichen Anforderungen an die Außenbauteile gemäß DIN 4109-1:2018-01 /6/.

Die Beurteilungspegel erreichen an den straßenzugewandten Fassaden 66 dB(A) tags. An den Süd- und Nordfassaden werden in Abhängigkeit der Entfernung zur Straße geringere Beurteilungspegel erreicht.

Nach Gleichung (7) dieses Berichts ergeben sich für die Außenbauteile gesamte erforderliche bewertete Schalldämm-Maße von erf. R' ≤ 36 dB. An der Ostfassade des Gebäudes w,ges befinden sich keine Fenster von Aufenthaltsräumen, für die die Anforderungen an den baulichen Schallschutz entscheidend sind.

Bei baulicher Ausführung der Außenbauteile entsprechend den Ausführungen werden die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Nr. 7 der DIN 4109-1:2018-01 erfüllt.

Für die Sanitärräume sind Lüftungsanlagen zur Belüftung der Räume vorgesehen. Die Unterrichtsräume erhalten keine Zwangsbelüftung durch die Lüftungsanlage. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist ein Nachweis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm /4/) für maßgebliche Immissionsorte (IO) in der Umgebung zu führen.

Mit der empfohlenen Minderungsmaßnahme zur Begrenzung der Geräuschemissionen der technischen Anlagen werden die in Abbildung 10 dargestellten Geräuschimmissionen erreicht, die die Immissionsrichtwerte tags und nachts einhalten. Unter der Maßgabe, dass die beiden Anlagen nur tags (6 Uhr bis 22 Uhr) betrieben werden, ist keine Emissionsbegrenzung erforderlich.

Nach Maßgabe der durchgeführten Geräuschimmissionsprognose bestehen aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes bei Umsetzung der empfohlenen Schallminderungs- maßnahme keine gutachterlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben. Die Immissions- richtwerte gemäß TA Lärm werden eingehalten.

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2 Örtliche und planungsrechtliche Situation der Umgebung

Das Grundstück befindet sich im Bezirk Pankow von Berlin. Die örtliche Situation ist in Abbildung 1 dargestellt. Das Grundstück ist zur Orientierung schwarz gestrichelt umrandet.

Abbildung 1: Lage des Bauvorhabens (gestrichelte Linie) und Umgebung1

Die Umgebung ist vor allem durch Wohnbebauung, verschiedene Schulgebäude und den nach Norden erstreckten Ortskern geprägt.

Als wesentliche Verkehrslärmquelle ist die entlang des Grundstücks verlaufende Mühlenstraße zu sehen. Die Mühlenstraße kreuzt weiter nördlich die Breite Straße mit zusätzlichem Straßenbahnverkehr.

Zur planungsrechtlichen Einordnung werden vorhandene Bebauungspläne betrachtet. Die Abbildung 2 zeigt einen Übersichtsplan zur planungsrechtlichen Situation im Untersuchungsraum. In direkter Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich der Bebauungs- plan XIX-26, der seit der Beschlussfassung vom 14.09.2000 ruht. Dieser soll die in den letzten Jahren entstandene Wohnnutzung in der Alten Mälzerei der Schultheiss Brauerei sichern.

1 https://www.openstreetmap.org ©OpenstretMap Mitwirkende

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Abbildung 2: Übersichtsplan zur planungsrechtlichen Situation im Untersuchungsraum (Quelle: /16/, Vorhabenfläche durch gestrichelte Linie markiert)

Da es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan in der unmittelbaren Umgebung gibt, wird als Ansatz der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin (, s. Abbildung 3) herangezogen, der die Wohnbauflächen W1 und W2 darstellt. Der Bereich entlang der Breite Straße ist als gemischte Baufläche M1 mit Einzelhandelsnutzung gekennzeichnet.

Abbildung 3: Ausschnitt des Flächennutzungsplans Berlin (Quelle: /17/, (Vorhabenfläche durch gestrichelte Linie markiert))

Als bauliche Einstufung der Umgebung wird daher allgemeines Wohngebiet berücksichtigt.

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3 Beschreibung des Bauvorhabens

Das temporäre Schulgebäude soll entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden (s. Abbildung 4).

Bei der Bauweise handelt es sich um temporäre Modulbauweise mit Aufenthaltscontainern (s. Abbildung 5), die zu einzelnen Räumen zusammengestellt werden.

Abbildung 4: Lageplan des Vorhabens /19/

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Abbildung 5: Grundriss und Ansichten des Vorhabens /19/

Für die Sanitärräume sind Lüftungsanlagen zur Belüftung der Räume vorgesehen. Die Unterrichtsräume haben keine Anbindung an die Lüftungsanlage.

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4 Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen

4.1 Beurteilungsgrundlagen für den Straßenverkehrslärm

Die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrsflächen bei Neubau oder wesentlicher Änderung von Straßen erfolgt nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV /3/), in der Immissionsgrenzwerte für die Beurteilungszeiträume Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) festgelegt sind. Für Verkehrslärmimmis- sionen an vorhandenen Straßen existieren keine Grenz- oder Richtwerte. Hilfsweise können zur Beurteilung eines Vorhabens in Analogie zu Bebauungsplanverfahren auch die schall- technischen Orientierungswerte gemäß der gerade veröffentlichten DIN 18005 Beiblatt 1 /9/ zugrunde gelegt werden.

Der Schallschutznachweis ist nach DIN 4109-1 /6/ und DIN 4109-2 /7/ zu erstellen.

4.2 Berechnungsgrundlagen für den Straßenverkehrslärm

Die Schallemissionen bzw. der Schallemissionspegel (d. h. die Schallabstrahlung von Schallquellen) einzelner Fahrzeuge wird durch den Schallleistungspegel L in dB2, die W Schallemissionen einzelner Fahrstreifen durch den längenbezogenen Schallleistungspegel L' W in dB/m und die Schallemissionen einzelner Parkflächen durch den flächenbezogenen Schall- leistungspegel L'' W in dB/m2 beschrieben.

Unterschieden werden folgende drei Fahrzeuggruppen (FzG):

− Pkw Personenkraftwagen, Personenkraftwagen mit Anhänger und Lieferwagen (Güterkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t) − Lkw1 Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Busse − Lkw2 Lastkraftwagen mit Anhänger bzw. Sattelkraftfahrzeuge (Zugmaschinen mit Auflieger) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Motorräder

Der Wert p bzw. p bezeichnet den Anteil der Fahrzeuggruppe Lkw1 bzw. Lkw2 am 1 2 gesamten Verkehrsaufkommen jeweils in Prozent.

Die anzusetzende Geschwindigkeit bezeichnet die für den betreffenden Straßenabschnitt und die Fahrzeuggruppe zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h.

Die Stärke der Schallemission einer Straße (beschrieben durch den längenbezogenen Schall- leistungspegel L ') wird aus der Verkehrsstärke M, dem Anteil an Fahrzeugen der Fahrzeug- W gruppen Lkw1 und Lkw2 – p und p –, den Geschwindigkeiten v dieser Fahrzeuggruppen 1 2 und dem Typ der Straßendeckschicht berechnet. Hinzu kommen ggf. Zuschläge für die Längsneigung der Straße, für Mehrfachreflexionen und für die Störwirkung von lichtsignal- gesteuerten Knotenpunkten oder von Kreisverkehrsplätzen.

Den Berechnungen werden über alle Tage des Jahres gemittelte durchschnittliche stündliche Verkehrsstärken der Beurteilungszeiträume und die entsprechend gemittelten Anteile an

2 In den RLS-19 wird nur mit A-bewerteten Schallpegeln gerechnet. Zur Vereinfachung wird am Symbol "L" der Index "A" fortgelassen

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Fahrzeugen der Fahrzeuggruppen Lkw1 und Lkw2 zugrunde gelegt. Der längenbezogene Schallleistungspegel L ' einer Quelllinie berechnet /5/ sich nach den RLS-19 /5/ gemäß W Gleichung (1) wie folgt: 100-p -p 100,1∙LW,Pkw(vPkw) p 100,1∙LW,Lkw1(vLkw1) p 100,1∙LW,Lkw2(vLkw2) L ′=10∙lg[M]+10∙lg[ 1 2∙ + 1 ∙ + 2 ∙ ] −30 (1) W 100 v 100 v 100 v Pkw Lkw1 Lkw2

mit

M stündliche Verkehrsstärke der Quelllinie in Kfz/h

L (v ) Schallleistungspegel für die Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe FzG bei der Geschwindigkeit v W,Fzg FzG FzG

v Geschwindigkeit für die Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe FzG in km/h FzG

p Anteil an Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe Lkw1 in % 1

p Anteil an Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe Lkw2 in % 2

Die Standardwerte der Tabelle 1 sind nur anzuwenden, wenn keine geeigneten projekt- bezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung

− der stündlichen Verkehrsstärke M in Kfz/h, − des Anteils p an Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe Lkw1 am Gesamtverkehr in % und 1 − des Anteils p an Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe Lkw2 am Gesamtverkehr in % 2

für Tag und Nacht als Mittelwerte für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Liegen hingegen Werte – auch nur für Teilbereiche – vor, so sind diese zu verwenden. Liegen z. B. die Einzelwerte zu p und p oder genauere Angaben zum Verhältnis zwischen p und p 1 2 1 2 nicht vor, allerdings die Summe aus p und p , so sind aus dieser Summe mit Hilfe der 1 2 Verhältnisse aus Tabelle 1 die Einzelwerte p und p zu ermitteln. 1 2

Anmerkung: Stehen Verkehrszahlen für Motorräder zur Verfügung, können Motorräder als zusätzliche Fahrzeuggruppe modelliert werden. Hierfür ist zu Gunsten der Lärmbetroffenen emissions- mäßig der Grundwert für den Schallleistungspegel der Lkw2 zu verwenden, jedoch als Geschwindigkeit v anzusetzen. Pkw

Tabelle 1: Standardwerte für die stündliche Verkehrsstärke M in Kfz/h und den Anteil von Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe Lkw1 (p ) und Lkw2 (p ) in % (entspricht Ta- 1 2 belle 2 der RLS-19)

Straßenarttagsnachts
06:00 – 22:00 Uhr22:00 – 06:00 Uhr
MP 1P 2MP 1P 2
[Kfz/h][%][%][Kfz/h][%][%]
Bundesautobahnen und Kraftfahrtstraßen0,0555 . DTV3110,0140 . DTV1025
Bundesstraßen0,0575 . DTV370,0100 . DTV713
Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungs- straßen0,0575 . DTV350,0100 . DTV56
Gemeindestraßen0,0575 . DTV340,0100 . DTV34

Der Schallleistungspegel für Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe FzG (Pkw, Lkw1 oder Lkw2) ist:

L (v )=L (v )+D (v )+D (g,v )+D (x)+D (h ,w) (2) W,FzG FzG W0,FzG FzG SD,SDT,FzG FzG LN,FzG FzG K,KT refl Beb

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mit (Abschnittsverweise beziehen sich jeweils auf die RLS-19)

L (v ) Grundwert für den Schallleistungspegel eines Fahrzeuges der Fahrzeuggruppe FzG bei der W0,FzG FzG Geschwindigkeit v nach dem Abschnitt 3.3.4 in dB FzG

D (v ) Korrektur für den Straßendeckschichttyp SDT, die Fahrzeuggruppe FzG und die Geschwin- SD,SDT,FzG FzG digkeit v nach dem Abschnitt 3.3.5 in dB FzG

D (g,v ) Korrektur für die Längsneigung g der Fahrzeuggruppe FzG bei der Geschwindigkeit v LN,FzG FzG Fzg nach dem Abschnitt 3.3.6 in dB

D (x) Korrektur für den Knotenpunkttyp KT in Abhängigkeit von der Entfernung zum Knoten- K,KT punkt x nach dem Abschnitt 3.3.7 in dB

D (h ,w) Zuschlag für die Mehrfachreflexion bei einer Bebauungshöhe h und den Abstand der re- refl Beb Beb flektierenden Flächen w nach dem Abschnitt 3.3.8 in dB

Der Grundwert des Schallleistungspegels eines Fahrzeuges beschreibt die Schallemission des Fahrzeuges bei konstanter Geschwindigkeit v auf ebener, trockener Fahrbahn und ist für FzG die drei Fahrzeuggruppen FzG wie folgt definiert:

v CW,FzG FzG L (v )=A +10∙lg[1+( ) ] (3) W0,FzG FzG W,FzG B W,FzG

mit den Emissionsparametern nach Tabelle 2.

Tabelle 2: Emissionsparameter A , B und C je Fahrzeuggruppe FzG W,FzG W,FzG W,FzG (entspricht Tabelle 3 der RLS-19)

FzGA W,FzGB W,FzGC W,FzG
[dB][km/h]
Pkw88,0203,06
Lkw1100,3404,33
Lkw2105,4504,88

In den Tabellen 4a und 4b der RLS-19 werden Korrekturwerte für alle Straßenbeläge bestimmt.

Erhöhte Schallemissionen auf Gefälle- oder Steigungsabschnitten werden durch die Längsneigungskorrektur D nach den Gleichungen (7a-7c) der RLS-19 ermittelt. LN,Fahrzeug

In Abhängigkeit vom Knotenpunkttyp KT und von der Entfernung x zum Schnittpunkt von sich kreuzenden oder zusammentreffenden Quelllinien wird die Störwirkung durch das Anfahren und Bremsen der Kfz an Knotenpunkten mit den Maximalwerten der Knotenpunkt- korrektur gemäß Tabelle 3 nach Gleichung (8) der RLS-19 bestimmt.

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Tabelle 3: Maximalwert der Knotenpunktkorrektur K (entspricht Tabelle 5 der RLS-19) KT

Knotenpunkttyp KTK KT
[dB]
Lichtzeichengeregelte Knotenpunkte3
Kreisverkehre2
Sonstige Knotenpunkte0

Für den Fall, dass ein Straßenteilstück zwischen parallelen, reflektierenden Stützmauern, Lärmschutzwänden oder geschlossenen Hausfassaden (Reflektoren), die nicht weiter als 100 m voneinander entfernt sind, liegt, so ist je Teilstück ein Mehrfachreflexionszuschlag bei der Ermittlung der Schallleistungspegel der Fahrzeuggruppen vorgesehen.

Für den Kfz-Verkehr sind zusätzlich zum Mehrfachreflexionszuschlag in der Ausbreitungs- rechnung die Reflexionen bis einschließlich 2. Ordnung zu berücksichtigen. Die Reflexions- verluste reflektierender Flächen sind dabei gemäß Tabelle 4 anzusetzen.

Tabelle 4: Anzusetzende Reflexionsverluste von reflektierenden Flächen D und D RV1 RV2 (nur bei Spiegelschallquellen) in dB (entspricht Tabelle 8 der RLS-19)

Art des ReflektorsD bzw. D RV1 RV2
[dB]
Gebäudefassaden und reflektierende Lärmschutzwände0,5
reflexionsmindernde Lärmschutzwände3,0
stark reflexionsmindernde Lärmschutzwände5,0

Bei Straßen wird für jede Fahrtrichtung eine eigene Quelllinie angesetzt. Im Regelfall wird eine Straße also durch zwei Quelllinien modelliert, auf die die stündliche Verkehrsstärke M der Straße je zur Hälfte verteilt wird. Die Position der Quelllinien hängt von der Anzahl der Fahrstreifen pro Fahrtrichtung ab. Steht für eine Fahrtrichtung nur ein Fahrstreifen zur Verfügung, so liegt die Quelllinie über der Mitte dieses Fahrstreifens. Stehen zwei Fahr- streifen für eine Fahrtrichtung zur Verfügung, liegt die Quelllinie über der Mitte des äußeren Fahrstreifens, bei drei oder vier Fahrstreifen über der Trennlinie zwischen den beiden äußeren Fahrstreifen und bei fünf oder mehr Fahrstreifen über der Mitte des zweitäußersten Fahr- streifens.

Das Einwirken von Schall auf ein Gebiet wird als Schallimmission bezeichnet. Die Stärke der Schallimmission an einem Punkt (Immissionsort) wird durch den Beurteilungspegel L r gekennzeichnet.

Die Schallausbreitung wird zwischen Quelle und Immissionsort in der vertikalen Ebene, die Quelle und Immissionsort enthält, berechnet. Seitliche Beugung um Hindernisse wird nicht berücksichtigt.

Die Dämpfung D für ein Teilstück errechnet sich gemäß Gleichung (4): A

D = D +D +max{D ;D } (4) A div atm gr z

mit (Abschnittsverweise beziehen sich jeweils auf die RLS-19)

D Pegelminderung durch geometrische Divergenz nach dem Abschnitt 3.5.2 in dB A

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D Pegelminderung durch Luftdämpfung nach dem Abschnitt 3.5.3 in dB atm

D Pegelminderung durch Bodendämpfung nach dem Abschnitt 3.5.4 in dB gr

D Pegelminderung durch Abschirmung nach dem Abschnitt 3.5.5 in dB z

Der Beurteilungspegel L für die Schalleinträge aller Fahrstreifen berechnet sich wie folgt: r

L =10∙lg∑100,1∙{LW′,i+10∙lg[li]−DA,i−DRV1,i−DRV2,i} (5) r i mit (Abschnittsverweise beziehen sich jeweils auf die RLS-19)

L ' längenbezogener Schallleistungspegel des Fahrstreifenteilstücks i nach dem Abschnitt 3.3.2 in dB W,i

l Länge des Fahrstreifenteilstücks i in m i

D Dämpfung bei der Schallausbreitung vom Fahrstreifenteilstück i zum Immissionsort nach dem Ab- A,i schnitt 3.5.1 in dB

D anzusetzender Reflexionsverlust bei der ersten Reflexion für das Fahrstreifenteilstück i nach dem RV1,i Abschnitt 3.6 in dB (nur bei Spiegelschallquellen)

D anzusetzender Reflexionsverlust bei der zweiten Reflexion für das Fahrstreifenteilstück i nach dem RV2,i Abschnitt 3.6 in dB (nur bei Spiegelschallquellen)

Der Beurteilungspegel L entspricht bei Straßenverkehrsgeräuschen dem Mittelungspegel r nach DIN 45641 /10/ (A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel). Der Mittelungs- zeitraum erstreckt sich für den Tag über die 16 Stunden von 06:00 bis 22:00 Uhr und für die Nacht über die 8 Stunden von 22:00 bis 06:00 Uhr. Für den Mittelungszeitraum "Tag" wird der Beurteilungspegel mit L , für den Mittelungszeitraum "Nacht" mit L bezeichnet. r,T r,N

4.3 Maßgebliche Außenlärmpegel und Anforderungen an die Schalldämmung

4.3.1 Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel

Nach DIN 4109-2 wird der maßgebliche Außenlärmpegel des Gesamtverkehrslärms gemäß Gleichung (6) berechnet.

L = 10 ∙log(100,1 ∙ LrN,Straße + 100,1 ∙ (LrN,Schiene−5 𝑑𝐵)) + 13 dB(A) (6) a

mit

L maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109-2 a

L Teil-Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms für die Nacht rN,Straße

L Teil-Beurteilungspegel des Schienenverkehrslärms für die Nacht rN,Schiene

Falls die Differenz zwischen den Beurteilungspegeln tags und nachts 10 dB(A) oder mehr beträgt, wird der maßgebliche Außenlärmpegel abweichend zu Gleichung (6) mit den jeweiligen Teil-Beurteilungspegeln für den Tag + 3 dB(A) berechnet.

4.3.2 Festlegung der Anforderungen an die gesamten bewerteten Schalldämm-Maße

Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' der Außen- w,ges bauteile schutzbedürftiger Aufenthaltsräume in Wohnungen ergeben sich gemäß DIN 4109-1 nach Gleichung (7).

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erf.R′ =L −K (7) w,ges a Raumart

mit

K = 25 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Raumart

K = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unter- Raumart richtsräumen und Ähnliches

K = 35 dB für Büroräume und Ähnliches Raumart

Einzuhalten sind mindestens:

erf.R′ = 35 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien w,ges erf.R′ = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unter- w,ges richtsräume, Büroräume und Ähnliches

Die erforderlichen bewerteten Bau-Schalldämm-Maße erf. R' sind entsprechend dem Ver- w,ges hältnis von der Außenbauteilfläche zur Grundfläche des jeweiligen Raumes nach Gleichung (8) zu korrigieren.

S s K =10·log( ) (8) AL (0,8·S ) G

mit

S die vom Raum aus gesehene gesamte Fassadenfläche s

S die Grundfläche des Raumes G

Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsbeiwertes von 2 dB gilt die Anforderung als erreicht, wenn die Bedingung

𝐑′ −𝟐 𝐝𝐁 ≥ 𝐞𝐫𝐟.𝐑′ +𝐊 (9) 𝐰,𝐠𝐞𝐬 𝐰,𝐠𝐞𝐬 𝐀𝐋

erfüllt wird.

4.3.3 Schalldämmung der Außenbauteile

4.3.3.1 Allgemeines

Das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß ergibt sich aus den auf die übertragende Fassa- denfläche bezogenen bewerteten Schalldämm-Maßen R der an der Direkt-Schallübertra- e,i,w gung beteiligten Bauteile (Wand, Fenster, Dach, Rollladenkästen, Lüftungselemente) und den Flankendämm-Maßen R für die flankierenden Bauteile mit den Übertragungswegen Ff, Fd ij,w und Df entsprechend der Abbildung 6.

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Abbildung 6: Schallübertragungswege des Außengeräusches in einen schutzbedürftigen Empfangsraum (1: außen; 2: innen; ER: Empfangsraum; Dd, Ff, Df, Fd: Übertragungswege des Außengeräusches)

Für den Fall, dass erf. R' ≤ 40 dB beträgt, kann die Flanken-Schallübertragung w,ges vernachlässigt werden und es ist nur die Schallübertragung über den direkten Weg Dd, also über die Außenbauteile des Raumes, zu betrachten.

Für flächenhafte Bauteile, deren Schalldämmung durch das bewertete Schalldämm-Maß beschrieben wird (wie Fenster, Wände, Fassadenflächen), wird das bewertete und auf die gesamte Außenfläche bezogene bewertete Schalldämm-Maß R nach folgender Gleichung e,i,w berechnet.

S s R =R +10·log( ) (10) e,i,w i,w S i

mit

R das bewertete Schalldämm-Maß des Bauteiles i in dB i,w

S die vom Raum aus gesehene gesamte Fassadenfläche s

S die Fläche des Bauteiles i i

Für Fassadenelemente, deren Schalldämmung durch eine Norm-Schallpegeldifferenz D n,e,w beschrieben wird (wie Rollladenkästen und Lüftungseinrichtungen), wird das bewertete und auf die gesamte Außenfläche bezogene bewertete Schalldämm-Maß R nach folgender e,i,w Formel berechnet:

S s R =D +10·log( ) (11) e,i,w n,e,i,w A 0

mit

D die bewertete Norm-Schallpegeldifferenz des Elementes i in dB n,e,i,w

S die vom Raum aus gesehene gesamte Fassadenfläche s

A die Bezugsabsorptionsfläche mit A = 10 m² 0 0

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Für den Fall, dass die Schallübertragung über die flankierenden Bauteile keine Rolle spielt, ergibt sich das gesamte bewertete Schalldämm-Maß des Außenbauteiles eines Raumes nach folgender Gleichung.

R' = -10∙log∑10-Re,i,w/10 (12) w,ges i Bei Berücksichtigung der Flankenübertragung erweitert sich die Gleichung zu

−Re,i,w −RFf,w −RDf,w −RFd,w R' = -10∙log(∑10 10 +∑ 10 10 +∑10 10 +∑ 10 10 ) (13) w,ges i F,f f D Bei unterschiedlich orientierten Außenflächen eines Raumes können sich für diese Außenflächen die gleichen, aber auch unterschiedliche maßgebliche Außenlärmpegel ergeben.

‒ Für gleiche maßgebliche Außenlärmpegel an allen Außenbauteilflächen gilt:

Sowohl bei der Berechnung von R′ als auch von S werden alle schallbeanspruchten w,res s Außenbauteile des betrachteten Raumes berücksichtigt.

‒ Für unterschiedliche maßgebliche Außenlärmpegel an unterschiedlich orientierten Au- ßenbauteilflächen eines Raumes gilt:

Sowohl bei der Berechnung von R′ als auch von S werden alle schallbeanspruchten w,res s Außenbauteile des betrachteten Raumes berücksichtigt. Um die an den jeweiligen Fas- sadenflächen anliegenden unterschiedlichen Lärmpegel zu berücksichtigen, wird für je- den maßgeblichen Außenlärmpegel, der vom maximal vorliegenden maßgeblichen Au- ßenlärmpegel abweicht, ein Korrekturwert K berechnet und von allen Schalldämm- LPB Maßen der diesem maßgeblichen Außenlärmpegel zugeordneten Fassadenteile subtra- hiert.

Der Korrekturwert K berechnet sich aus der Differenz des höchsten an der Gesamtfassade LPB des betrachteten Empfangsraumes vorhandenen maßgeblichen Außenlärmpegels und des auf die jeweils betrachtete Fassadenfläche einwirkenden geringeren maßgeblichen Außenlärm- pegels.

4.3.3.2 Einfluss von Lüftungseinrichtungen

Zur Belüftung der Räume können sogenannte Außenbauteil-Luftdurchlässe (ALD) verwendet werden. Deren Einfluss auf die Gesamt-Schalldämmung muss durch Anwendung der Gleichung (11) berücksichtigt werden.

Da ALD häufig resonanzartige Einbrüche der Schalldämmung in begrenzten Frequenz- bereichen (z. B. zwischen 800 und 1000 Hz) aufweisen, ist nicht auszuschließen, dass in der Nähe der Fenster eine signifikante Schallübertragung (z. B. von Reifenabrollgeräuschen) über die ALD wahrnehmbar sein kann. Um diesen Effekt gering zu halten, sollten die bewerteten Schallpegeldifferenzen D der ALD so ausgelegt werden, dass die Schallübertragung im n,e,w Raummittel hauptsächlich durch die Fenster bestimmt wird.

Einen Spezialfall für ALD stellen sogenannte Fensterfalzlüfter (FFL) dar. Diese werden in die Falze der Fenster eingebaut und setzen die Schalldämmung des Fensters je nach Einbauart mehr oder weniger stark herab. Diese Lüftungsart wird häufig für den Feuchteschutz

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verwendet und setzt voraus, dass zusätzlicher Luftbedarf durch Stoßlüftung geregelt wird. Sollen höhere Luftmengen über FFL bewegt werden, kann die Schalldämmung der Fenster stark herabgesetzt werden. Der Einsatz von FFL kann daher nur in Bereichen mit mäßigen Anforderungen an die Fenster (R ≤ 37 dB) empfohlen werden. w

Da es sich nicht um isolierte Bauteile handelt, gibt es für die Bauteile keine bewerteten Norm- Schallpegeldifferenzen.

Bei der Planung der Fensterfalzlüfter ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Fenster durch die Fenster mit eingebautem FFL erfüllt werden müssen. Der Nachweis ist also durch Prüfstandsmessungen mit und ohne FFL zu führen.

4.3.3.3 Schalldämmung der Fenster

Die Fenster stellen in der Regel das Bauteil mit dem größten Einfluss auf die Gesamtschall- dämmung dar. Der Fensterflächenanteil am gesamten Außenbauteil ist von entscheidender Bedeutung für die Anforderungen an die bewerteten Schalldämm-Maße der Fenster.

Der Einfluss der Schalldämmung der Fenster auf die Gesamtschalldämmung wird mit Gleichung (10) berechnet.

4.4 Beurteilungsgrundlagen für Gewerbelärm

Bei den mit dem Vorhaben verbundenen Lüftungsanlagen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG /1/) in Verbindung mit der 4. BImSchV /2/. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß TA Lärm so zu errichten und zu betreiben, dass

a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelt- einwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist gemäß Nr. 3.2.1, Satz 1 der TA Lärm ... sichergestellt, wenn die Gesamt- belastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Die Gesamtbelastung ergibt sich aus der Summe aus Vor- und Zusatzbelastung. Für die Gesamtbelastung legt die TA Lärm in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung Immissionsrichtwerte (IRW) fest, die in der Tabelle 5 aufgeführt sind.

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Tabelle 5: Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 und 6.3 der TA Lärm

Bauliche NutzungÜblicher BetriebSeltene Ereignisse *
Beurteilungs-KurzzeitigeBeurteilungs-Kurzzeitige Geräuschspitzen
pegelGeräuschspitzenpegel
tagsnachtstagsnachtstagsnachtstagsnachts
dB(A)
a) Industriegebiete707010090Keine Angabe
b) Gewerbegebiete6550957070559570
c) urbane Gebiete6345906570559065
d) Kerngebiete, Dorfgebiete6045906570559065
und Mischgebiete
e) allgemeine Wohn- gebiete und Kleinsied- lungsgebiete5540856070559065
f) reine Wohngebiete5035805570559065
g) Kurgebiete, Krankenhäu- ser und Pflegeanstalten4535755570559065
* im Sinne von Nr. 7.2, TA Lärm " ... an nicht mehr als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden ..."

Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beschreiben Außenwerte, die

− bei bebauten Flächen in 0,5 m Abstand vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Ge- räusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes und − bei unbebauten oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- oder Pla- nungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen,

einzuhalten sind. Dabei gelten die in Tabelle 6 aufgeführten Beurteilungszeiten.

Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (in Tabelle 6 als Ruhezeit bezeichnet) wird für allgemeine und reine Wohngebiete, Klein- siedlungs- sowie Kurgebiete, bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten durch einen Zuschlag von 6 dB zum Mittelungspegel berücksichtigt, soweit dies zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

Tabelle 6: Beurteilungszeiten gemäß Nr. 6.4 und 6.5 der TA Lärm

Beurteilungszeitraum
WerktagSonn- und Feiertag
TagNacht *TagNacht *
gesamtRuhezeitgesamtRuhezeit
6 bis 7 Uhr22 bis 6 Uhr6 bis 9 Uhr22 bis 6 Uhr
6 bis 22 Uhr-(lauteste6 bis 22 Uhr13 bis 15 Uhr(lauteste
20 bis 22 UhrStunde)20 bis 22 UhrStunde)
* Nr. 6.4, TA Lärm führt dazu aus: "Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen."

Für die besondere Lästigkeit impulshaltiger und/oder einzelton- bzw. informationshaltiger Geräusche sieht die TA Lärm Zuschläge von jeweils 3 oder 6 dB (je nach Auffälligkeit) vor.

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Bei Vorliegen einer Vorbelastung durch andere Anlagen, die in den Bereich der TA Lärm fallen und die IRW bereits ausschöpfen, sind die IRW nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten (IO) durch den verursachte Immissionsbeitrag des Vorhabens um min- destens 6 dB(A) zu unterschreiten (sog. Irrelevanzkriterium gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm).

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen ist Nummer 7.4 der TA Lärm zu beachten. Danach sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit der zu beurteilende Anlage stehen, dieser Anlage zu- zurechnen und zusammen mit den anderen Anlagengeräuschen zu beurteilen. Geräusche des anlagenbezogenen An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Ab- stand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück sollen durch Maßnahmen organisa- torischer Art so weit wie möglich vermindert werden, soweit (Bedingungen gelten kumulativ):

  1. sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
  2. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
  3. die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV /3/) erstmals oder weitergehend überschritten werden.

4.5 Berechnungsgrundlagen für Gewerbelärm

4.5.1 Methodik

Unter Berücksichtigung der Ausgangswerte für die relevanten Schallquellen wird mit Hilfe eines digitalen Berechnungsmodells geprüft, ob die gemäß TA Lärm anzusetzenden Immis- sionsbegrenzungen an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Die Berech- nungsgrundlagen werden im Folgenden dargestellt.

Die Ermittlung und die Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgen nach den Bestimmungen der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 /12/.

4.5.2 Schallausbreitungsrechnung gemäß DIN ISO 9613-2

Die Schallausbreitung ist gemäß Nummer A.2.2 der TA Lärm nach DIN ISO 9613-2 zu berechnen (s. Gleichung (14) bis (16)):

L (DW) = L + D −A (14) fT WA C

D = D + D (15) C I Ω

A = A + A + A + A + A (16) div atm gr bar misc

mit

L (DW) (Oktavband-)Mittelungspegel bei Mitwind fT

L Schallleistungspegel (in dB(A)) WA

D Richtwirkungskorrektur C

D Richtwirkungsmaß I

D Schallausbreitung in einen Raumwinkel von weniger als 4 (cid:51) Sterad (cid:58)

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A Summe der Dämpfungsterme

A Dämpfung durch geometrische Ausbreitung div

A Dämpfung durch Luftabsorption atm

A Dämpfung durch Bodeneffekte gr

A Dämpfung durch Abschirmung bar

A Dämpfung durch andere Effekte. misc

Abhängig von der Art der Ausgangswerte werden die Ausbreitungsberechnungen entweder nach dem Regelverfahren (bei Vorliegen von frequenzbandbezogenen Ausgangswerten) oder nach dem sog. alternativen Verfahren (bei Vorliegen von Einzahlwerten für den Schall- leistungspegel) durchgeführt. Für die Ausbreitungsberechnungen wurden beide Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 verwendet.

Für das Untersuchungsgebiet wird der Faktor für die Bodendämpfung mit G = 0,1 (überwiegend reflektierende Oberflächen) angesetzt. Die Ausbreitungsberechnungen gemäß DIN ISO 9613-2 wurden mit einem anerkannten Berechnungsprogramm (SoundPLANnoise /20/) durchgeführt. Berücksichtigt wurden Seitenbeugung und Reflexionen bis zur 3. Ordnung. Die Prüfung, ob die zulässigen IRW für kurzzeitige Geräuschspitzen eingehalten werden, erfolgt durch das Berechnungsprogramm automatisch.

4.5.3 Berechnung des Beurteilungspegels

Wird der Bezugszeitraum T in Teilzeiten der Dauer T unterteilt, dann berechnet sich der B j Beurteilungspegel L entsprechend Gleichung (17): r

N 1 L r =10∙lg( T ∙∑T j ∙100,1∙(LAeq,j−Cmet+KT,j+KI,j+KR,j)) (17) B j=1 mit

L Berechneter Mittelungspegel in der Teilzeit j gemäß Nummer A.2.5.1 der TA Lärm Aeq,j

C meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2 met

K Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. A.2.5.2 (Prognose) oder nach A.3.3.5 T,j (Messung) der TA Lärm in der Teilzeit j

K Zuschlag für Impulshaltigkeit nach Nr. A.2.5.3 (Prognose) oder Nr. A.3.3.6 I,j (Messung) der TA Lärm in der Teilzeit j

K Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm in der Teilzeit j. R,j

Bei der Berücksichtigung der o. g. Zuschläge zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist wie folgt zu verfahren:

− Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit K R,j In allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurgebie- ten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ist die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in bestimmten Teilzeiten durch einen Zuschlag in Höhe von 6 dB zu berücksichtigen.

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− Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit K T,j Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten T ein oder mehrere Töne hörbar j hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag in diesen Teilzei- ten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB. − Zuschlag für Impulshaltigkeit K I,j Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten T Impulse, so wird j der Zuschlag für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit mit 3 oder 6 dB angesetzt. Liegen für das Geräusch Messwerte vor, so wird der Zuschlag K gemäß I Gleichung (18) ermittelt:

K =L −L (18) I,j AFTeq,j Aeq,j Gemäß DIN 45645-1 /11/ ist ein Geräusch impulshaltig, wenn die Differenz des Taktma- ximalmittelungspegels L zum Mittelungspegel L ≥ 2 dB beträgt. AFTeq Aeq − Meteorologische Korrektur C nach DIN ISO 9613-2 met Die meteorologischen Bedingungen am Messort sind durch einen Parameter C zu be- met rücksichtigen. Im Rahmen der vorliegenden Geräuschimmissionsprognose wird auf die Anwendung der meteorologischen Korrektur verzichtet. D. h. es gelten Mitwindbedingun- gen für alle Immissionsorte.

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5 Schallemissionen

5.1 Straßenverkehr

Für die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren 3-34 /21/ standen durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klima und Umwelt (SenMVKU) Prognosezahlen für das Jahr 2030 für die Breite Straße und Mühlenstraße zur Verfügung.

Für die weiteren Straßenabschnitte wurden Verkehrswerte aus den Verkehrserhebungen von 2019 /15/ verwendet. Sowohl die Verkehrszählungen als auch die Verkehrsprognose betrachten nur Hauptverkehrsstraßen. Daher liegen für Nebenstraßen wie die Neue Schönholzer Straße keine Angaben vor. Die Verkehrswerte der Nebenstraßen werden anhand vergleichbarer Straßen und eigener Annahmen abgeschätzt, die sich zum Beispiel aus der Anzahl der angebundenen Wohnnutzungen ergeben.

Die schalltechnischen Berechnungsgrundlagen für den Verkehrslärm gemäß RLS-19 erfordern Eingangswerte für alle Tage eines Kalenderjahres (DTV in Kfz/24 h). Daraus werden die maßgebenden stündlichen Verkehrsstärken M abgeleitet. Für die schall- technischen Berechnungen sind die gemäß /13/ veröffentlichen Umrechnungen zu verwenden.

Die Tabelle 7 zeigt die Eingangswerte für den Kfz- und Lkw-Verkehr, die gemäß den Vorgaben berechneten M- und p-Werte sowie die sich daraus ergebenden längenbezogenen Schallleistungspegel L ' jeweils für tags und nachts gemäß RLS-19 für die berücksichtigten w Straßenabschnitte. Die Busse des ÖPNV, die nicht in den Verkehrszählungsdaten enthalten sind, werden separat bei den Fahrzeugen der Fahrzeuggruppe Lkw1 hinzugerechnet.

Folgende weitere Eingangsdaten wurden für die in den Berechnungen berücksichtigten Straßenabschnitte angesetzt:

zulässige Höchstgeschwindigkeit

− 30 km/h tags und nachts für Breite Straße westlich der Mühlenstr., die Florastr. und die Neue Schönholzer Str. sowie die weiteren Nebenstraßen − 30 km/h tags (Mo-Fr 07:00 bis 19:00 Uhr) und 50 km/h nachts für die Breite Str. östlich der Mühlenstr. − 50 km/h tags und 30 km/h nachts für die Wollankstr. zwischen Florastr. und Breite Str. − 50 km/h tags und nachts für die Mühlenstr.

Straßenoberfläche der rechnerisch berücksichtigten Straßen und Steigungen/Gefälle

− nicht geriffelter Gussasphalt (oder akustisch gleichwertig) für alle Fahrzeuggruppen D (v ) = 0 dB auf allen Straßen außer Neue Schönholzer Straße SD,SDT,FzG FzG − sonstiges Pflaster (oder akustisch gleichwertig) mit D (v ) = 5 dB in der Neuen SD,SDT,FzG FzG Schönholzer Str. − Steigungen/Gefälle: Der Zuschlag D wird abschnittsweise programmtechnisch automa- LN tisch ermittelt.

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Lichtzeichengeregelte Knotenpunkte Im Untersuchungsgebiet befinden sich an den Kreuzungen Mühlenstr. / Breite Str., Breite Str. / Wollankstr., Wollankstr. / Florastr. und Florast. / Mühlenstr. Lichtzeichengeregelte Knotenpunkte.

Tabelle 7: Eingangswerte und Schallleistungspegel L' für den Kfz-Verkehr WA

StraßeAbschnittDTVwDTVw >3,5 tvzul für T/N Pkw LkwLW' T Np1 p2 Tp1 p2 NpMotorrad T N
Kfz/24 hkm/hdB(A)/m%
MühlenstraßeBreite Straße - Florastraße17.00034030/3030/3083,577,81,41,12,11,11,71,4
Breite StraßeBerliner Straße - Mühlenstraße Rifa West11.10041030/5030/5080,876,85,02,18,22,02,72,2
Berliner Straße - Mühlenstraße Rifa Ost10.50043030/5030/5080,676,65,02,38,12,22,72,2
Mühlenstraße - Wollankstraße Rifa West17.50070030/3030/3081,275,73,62,25,62,11,61,3
Mühlenstraße - Wollankstraße Rifa Ost17.50070030/3030/3081,275,73,62,25,62,11,61,3
Wollankstraße - Parkstraße Rifa West11.20074030/3030/3080,174,25,33,78,23,52,31,9
Wollankstraße - Parkstraße Rifa Ost11.20074030/3030/3080,174,25,33,78,23,52,31,9
FlorastraßeMühlenstraße - Wollankstraße9.20028030/3030/3078,672,24,51,52,32,02,32,2
WollankstraßeFlorastraße - Kreuzstraße16.20075030/3030/3081,275,64,32,66,72,52,01,6
Kreuzstraße - Bürgerpark Straße11.90094030/3030/3080,575,05,94,49,44,21,71,4
Bürgerpark Straße - Breite Straße13.00079050/5050/5083,077,55,23,48,33,21,71,4
Neue Schönholzer StraßeFlorastraße - Breite Straße2.0004030/3030/3071,365,20,71,01,01,32,22,1
Benjamin-Vogelsdorff- Straßeöstl. Mühlenstraße1.0002030/3030/3068,368,40,71,01,01,32,22,1
Anwohnerstraße200130/3030/3060,453,40,20,20,20,31,01,0

5.2 Straßenbahnverkehr

In den Berechnungen der Verkehrsschallimmissionen wurden die Straßenbahnstrecken auf der Breite Straße berücksichtigt. Die folgenden Zugzahlen der Straßenbahnen wurden durch SenMVKU (im Rahmen der Untersuchung /21/) zur Verfügung gestellt, da sich zukünftig die Linienführung der aktuell verkehrenden Straßenbahnlinie M1 verändern wird:

− Linie M1 fährt künftig nach Französisch-Buchholz (alle 10 Minuten, + Verdichtung Pan- kow-Buchholz in der HVZ) − Linie 50 wird umgeschwenkt nach Schillerstraße (alle 10-Minuten) − Linie 27 ist die Linie der Tangente Pankow und soll Richtung Rosenthal fahren (alle 10- Minuten)

Die Planung führt für den Bereich der Haltestelle Rathaus Pankow zu folgenden Zugzahlen:

Tag (6-22 h): 372 Straßenbahnen (Summe beider Fahrtrichtungen)

Nacht (22-6 h): 60 Straßenbahnen (Summe beider Fahrtrichtungen)

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Mit den angegebenen Zugzahlen (gleichmäßig auf beide Fahrtrichtungen aufgeteilt) und einer Zuglänge von 40 m ergeben sich die folgenden längenbezogenen Schallleistungspegel L' in WA dB(A)/m in 0 m Höhe über Schienenoberkante pro Fahrstrecke (im Bereich Mühlenstraße auf Höhe Plangebiet, 30 km/h Höchstgeschwindigkeit):

Tag: L' , = 69,2 dB(A)/m WA0 m Nacht: L' , = 64,2 dB(A)/m WA0 m

Für die anzutreffende Fahrbahnart "Straßenbahn: straßenbündiger Bahnkörper und feste Fahrbahn" ist zusätzlich ein Zuschlag von ca. 6 dB zu berücksichtigen. Zuschläge für Kurvengeräusche sind im Bereich Breite Straße / Wollankstraße mit 4 dB für Kurven mit einem Radius r < 200 m zu berücksichtigen. Brückenbauwerke sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.

5.3 Gebäudetechnische Anlagen

Für die Lüftungsanlagen der Sanitärräume liegt noch keine Vorhabenplanung vor. Daher werden Schallleistungspegel angesetzt.

Für die beiden Lüftungsgeräte, die sich auf dem Dach befinden, werden folgende Werte angenommen:

Schallleistungspegel L = 80 dB(A) WA Schallleistungs-Maximalpegel L = 85 dB(A) WAmax (Maximalpegel haben bei Lüftungsanlagen in der Regel keinen maßgeblichen Einfluss, werden zur Sicherheit jedoch berücksichtigt.)

Zuschläge für ton-, impulshaltige und informationshaltige Geräusche werden für diese Anlagen nicht angesetzt.

Als Betriebszeit wird zur Sicherheit ein 24 -Betrieb angenommen.

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6 Berechnungsergebnisse

6.1 Verkehrslärm

Mit den in Kapitel 5 genannten Verkehrsdaten wurden an allen Fassaden des geplanten Gebäudes die Beurteilungspegel des Verkehrslärms durch Straßenverkehr gemäß RLS-19 und Schienenlärm gemäß 16. BImSchV, Anlage 2 berechnet.

Die Darstellung der Ergebnisse (s. Abbildung 7) erfolgt in Form einer Gebäudelärmkarte mit den Beurteilungspegeln tags L . r,T

In der Abbildung 8 sind die sich nach DIN 4109-1 ergebenden gesamt erforderlichen bewerteten Bau-Schalldämm-Maße erf. R' der Außenbauteile dargestellt. w,ges

Die Beurteilungspegel erreichen an den straßenzugewandten Fassaden 66 dB(A) tags. An den Süd- und Nordfassaden werden in Abhängigkeit der Entfernung zur Straße geringere Beurteilungspegel mit maximal 63 dB(A) erreicht.

Nach Gleichung (7) ergeben sich Anforderungen für die gesamten erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße der Außenbauteile von erf. R' ≤ 36 dB. An der Ostfassade des w,ges Gebäudes befinden sich keine Fenster von Aufenthaltsräumen, für die die Anforderungen an den baulichen Schallschutz entscheidend sind.

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Abbildung 7: Beurteilungspegel tags an den Fassaden des geplanten Gebäudes

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Abbildung 8: Erforderliche Schalldämm-Maße der Außenbauteile erf. R an den Fassa- w,ges den des geplanten Gebäudes

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6.2 Gewerbelärm

Die Höhe der Geräuschimmissionen des Vorhabens wird für die Immissionsorte des Vorhabens und die umliegenden Nutzungen berechnet und nach TA Lärm beurteilt (s. Abbildung 9).

Die Darstellung der Ergebnisse an repräsentativen Immissionsorten erfolgt in Form von Pegeltabellen, die folgende Angaben enthalten:

− Beurteilungspegel tags L und nachts L r,T r,N − Maximalpegel durch kurzzeitige Geräuschspitzen tags L und nachts L max,T max,N

Sofern der entsprechende Immissionsrichtwert überschritten wird, ist die Zelle rot eingefärbt. Wird das Irrelevanzkriterium nicht eingehalten, wird die Zelle gelb hinterlegt.

Abbildung 9: Geräuschimmissionen tags und nachts für den Betrieb der Lüftungsanlagen als Pegeltabellen

Sofern die Anlagen auch nachts betrieben werden sollen, sind die Schallleistungspegel auf L ≤ 69 dB(A)3 zu begrenzen. Wenn die Anlagen nur tagsüber genutzt werden und ein WA Nachtbetrieb ausgeschlossen ist, brauchen die Anlagen nicht über die Annahme aus Kapitel 5.3 hinaus begrenzt werden.

3 Nach dem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) "Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten" /18/ wird empfohlen, das Irrelevanz- kriterium auf jeden Fall einzuhalten, um die Störwirkung zu begrenzen.

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Abbildung 10: Geräuschimmissionen tags und nachts für den Betrieb der Lüftungsanlagen (mit Begrenzung der Schallleistungspegel) als Pegeltabellen

Nach Maßgabe der durchgeführten Geräuschimmissionsprognose bestehen aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes bei Umsetzung der empfohlenen Schallminderungs- maßnahme keine gutachterlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben. Die Immissions- richtwerte gemäß TA Lärm werden eingehalten.

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7 Quellenverzeichnis

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

/1/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist /2/ Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist /3/ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 04. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist /4/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998 S. 503), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist /5/ Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19), Ausgabe 2019

Normen

/6/ DIN 4109-1:2018-01, Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen /7/ DIN 4109-2:2018-01, Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen /8/ DIN 4109-32:2016-07, Schallschutz im Hochbau – Teil 33: Daten für die rechneri- schen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) - Massivbau /9/ DIN 18005:2023-07 Beiblatt 1, Schallschutz im Städtebau – Beiblatt 1: Schalltechni- sche Orientierungswerte für die städtebauliche Planung /10/ DIN 45641:1990-06, Mittelung von Schallpegeln /11/ DIN 45645-1:1996-07, Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen /12/ DIN ISO 9613-2:1999-10, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren

Weitere Literatur

/13/ Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: Hinweise und Faktoren zur Umrechnung von Verkehrsmengen (Dezember 2024) /14/ Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: Verkehrsmen- genkarte DTV 2023, verfügbar unter fbinter.stadt-berlin.de w

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ALB Bericht NEU 22.211.02 P vom 16.12.2025 Seite 31 von 31

/15/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: Straßenverkehrszählung Berlin 2019 (Stand: 30.04.2021) /16/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: Geoportal Berlin / Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne (Geltungsbereiche), Zugriff über fbinter.stadt-berlin.de /17/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: Flächennutzungsplan Berlin (FNP Bln) in der Fassung vom 1. Juli 1994. Neubekanntmachung vom 7. Februar 2025 (ABl. S. 441) /18/ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): "Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten", Stand 24.03.2020 /19/ FFP Architekten: Bauantragsunterlagen (Stand 04.11.2025) /20/ SoundPLAN GmbH: Berechnungsprogramm SoundPLANnoise für die Schallaus- breitung im Freien. Version 8.2 (Update vom 18.10.2024) /21/ ALB Akustiklabor Berlin PartmbB: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs- plan 3-34, Bericht NEU 22.211.01 P vom 27.04.2023

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