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Schlüsselfertiger temporärer Schulergänzungsbau aus Containermodulen mit Freianlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 17:51 (Europe/Berlin)

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30 Blatt

2026M054 01 04.03.2026

Epiphanienweg 6, 14059 Berlin

bauaufsichtliche Sichtvermerke (Abschnitt 6 BauVerfV)

BRANDSCHUTZTECHNISCHER NACHWEIS

gemäß §66 BauO Bln

Bezeichnung des Bauvorhabens: Reinhold-Burger-Oberschule Errichtung eines temporären Schulbaucontainers Mühlenstraße 10-11 13187 Berlin

Auftraggeber: Bezirksamt Pankow von Berlin SE Facility Management Fachbereich Hochbau Storkower Straße 113 10407 Berlin

Architekten: FFP Architekten Zossener Straße 5 10961 Berlin

Verfasser: Senthi GmbH Dietzgenstraße 64 13156 Berlin

Berichtnummer: BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205 STAND: 05.02.2026

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BRANDSCHUTZTECHNISCHER NACHWEIS Senthi GmbH BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205.docx Sachverständige für Brandschutz Reinhold-Burger-Oberschule Telefon 030.577 955 92 Mühlenstraße 10-11, 13187 Berlin Telefax 030.577 955 93 thiele@senthi.de

INHALTVERZEICHNIS Seite

Beauftragung und Zielstellung 4

  1. Beurteilungsgrundlagen 6 1.1. Vorschriften und Richtlinien 6 1.2. Objektbezogene Unterlagen 7

  2. Beschreibung des Objektes 7

  3. Baurechtliche Einstufung 8

  4. Voraussetzungen für die Feuerwehr 9 4.1. Zufahrt und Zugänglichkeit für die Feuerwehr 9 4.2. Löschwasserversorgung 9 4.3. Steigleitung trocken 10 4.4. Löschwasserrückhaltung 10

  5. Baulicher Brandschutz 10 5.1. Tragende Wände und Stützen 10 5.2. Brandabschnitte 11 5.2.1. Äußere Brandwände / Außenwände 12 5.2.2. Innere Brandwände 13 5.3. Trennwände und deren Öffnungen 13 5.4. Notwendige Treppen, Notwendige Treppenräume 14 5.4.1. Notwendige Treppen / Rampen 14 5.4.2. Notwendige Treppenräume 14 5.5. Notwendige Flure 15 5.6. Decken und Dächer 16 5.6.1. Decken 16 5.6.2. Dächer 17 5.7. Aufzugsanlage 17

  6. Flucht- und Rettungswegnachweis 17

  7. Anlagentechnischer Brandschutz 18 7.1. Elektrische Anlagen und Leitungen 18 7.2. Blitzschutzanlagen 19 7.3. Lüftungsanlagen und Lüftungsleitungen 19 7.4. Einrichtungen zur Branderkennung und Brandmeldung 20 7.5. Einrichtungen zur Alarmierung 20

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7.6. Einrichtungen zur Brandbekämpfung 21 7.6.1. Wandhydranten 21 7.6.2. Feuerlöscher 22 7.7. Sicherheitsbeleuchtung 22 7.8. Sicherheitsstromversorgung 23 7.9. Entrauchung 23

  1. Organisatorischer Brandschutz 23 8.1. Flucht- und Rettungswegepläne 23 8.2. Flucht- und Rettungswegbeschilderung 24 8.3. Feuerwehrpläne DIN 14095 25 8.4. Brandschutzordnung Teil A bis C DIN 14096 25 8.5. Sachverständigenprüfungen 27

  2. Brandschutzmaßnahmen während der Bauphase 27

  3. Erleichterungen 28

  4. Schlussbetrachtung 29

Anlagen

Brandschutztechnische Detailpläne o Brandschutztechnischer Lageplan o Brandschutztechnischer Geschossplan

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Beauftragung und Zielsetzung

Im Zuge der Schulerweiterung der Reinhold-Burger-Oberschule in Berlin-Pankow ist auf dem Grundstück Mühlenstraße 10-11 in 13187 Berlin ein temporärer, erdgeschossiger Containerbau geplant.

In diesem Zusammenhang wurde das Büro Senthi GmbH durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, SE Facility Management, Fachbereich Hochbau mit der Erstellung eines Brandschutzkon- zeptes beauftragt, welches im Sinne von §66 BauO Bln als brandschutztechnischer Nachweis dient.

Die Ausarbeitung des Brandschutzkonzeptes umfasst hierbei Aussagen zum,

baulichen Brandschutz anlagentechnischen Brandschutz organisatorischen Brandschutz

bezogen auf die Nutzung innerhalb des Gebäudes.

Zielsetzung

Grundlage für die Forderungen innerhalb des Brandschutzkonzeptes ist das Schutzziel auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit.

Zur Einschätzung und Bewertung liegen die Allgemeinen Anforderungen des §3 der Bauord- nung für Berlin (BauO Bln) vom 11. Dezember 2024 zugrunde, die in Satz 1 besagt,

(1) Anlagen, sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebens- grundlagen nicht gefährdet werden, die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe verwendet werden und sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck. entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Men- schen gewährleistet ist; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beachten.

Weiterhin sind mit §14 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes formuliert, die wie folgt, die Voraussetzung zur Bemessung von Anforderung an den Brandschutz innerhalb dieses Brandschutzkonzeptes stellen.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vor- gebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren wirksame Löschar- beiten möglich sind.

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Der vorbeugende Brandschutz ist dabei ein wesentlicher Aspekt der Gebäudesicherheit und liegt somit nicht allein in der Verantwortlichkeit des Betreibers / Bauherrin, sondern auch im öffentlichen Interesse.

Bezogen auf die Nutzung des Gebäudes und die im Gefahrenfall (Brandfall) erforderlichen Löscharbeiten, werden die Schutzziele wie folgt spezifiziert:

  1. Personenschutz für alle im Gebäude befindlichen Personen

  2. Personenschutz für den abwehrenden Brandschutz in Bezug auf:

a. ausreichende Standsicherheit des Gebäudes b. ausreichende Rauchfreihaltung zu Orientierung bei einem inneren Löschangriff c. Reduzierung der Temperatur im Bereich des Löschangrifffeldes

  1. Sachschutz, Begrenzung des Brandschadens im Gebäude auf Teilabschnitte, Verringe- rung der thermischen Beanspruchung von Bauteilen

Die Landesbauordnung enthält eine Vielzahl materieller Anforderungen zur Umsetzung dieser Schutzziele. Abweichungen von Anforderungen der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) oder Technischer Baubestimmungen sind jedoch dann zulässig, wenn hierfür auf andere Art und Weise dem Brandschutz so Rechnung getragen wird, dass die oben erwähnten Schutzziele nicht gefährdet sind.

Innerhalb des Brandschutzkonzeptes sind daher ggf. erforderliche Abweichungen unter dem Hinweis ausreichender kompensatorischer brandschutztechnischer Maßnahmen benannt. Über eine Zustimmung einer Abweichung entscheidet jedoch ausschließlich die zuständige Baube- hörde bzw. der Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin.

In diesem Zusammenhang weisen wir hiermit darauf hin, dass versicherungstechnische Rege- lungen zum Brandschutz nicht bekannt und innerhalb des Konzeptes nicht berücksichtigt wer- den. Maßnahmen zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitungen, die dem Personen- schutz dienen und gleichzeitig Forderungen an den Sachschutz erfüllen, sind nicht als Maßnah- men zum vorbeugenden Brandschutz aus der Sicht des Sachversicheres zu werten. Es wird da- her empfohlen, versicherungstechnisch relevante Maßnahmen mit dem jeweiligen Versicherer abzustimmen.

Weiterhin sind Regelungen des Baunebenrechts, wie z.B. das Arbeitsstättenrecht, nicht Gegen- stand der Beurteilung. Teilweise hierauf bezogene Hinweise erheben somit nicht den Anspruch auf Vollständigkeit der Bearbeitung des Arbeitsstättenrechts.

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1. Beurteilungsgrundlage

1.1. Vorschriften und Richtlinien

Bauordnung für Berlin BauO Bln vom 29. September 2005, zuletzt geändert 11. Dezem- ber 2024 (GVBI. S. 614)

Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau- Richtlinie – MSchulbauR) vom April 2009

Verwaltungsvorschrift Technischer Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 12. Januar 2024

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO) vom 10. Oktober 2007, zuletzt geändert vom 10. Mai 2019

Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom Februar 2007, zuletzt geändert vom Oktober 2009

Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen vom 29. September 2005 (MLÜAR), zuletzt geändert am 03. September 2020

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen vom 10. Februar 2015 (MLAR), zuletzt geändert am 03. September 2020

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wasserge- fährdender Stoffe vom 31. März 1993 (LöRüRL), zuletzt geändert am 28. Februar 2001

DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen in den jeweiligen zutreffenden Teilen

DIN VDE 0108 Teil 100 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlung in den jeweils zutreffenden Teilen

DIN VDE 0100-718:2014-06 Errichten von Niederspannungsanlagen von baulichen Anla- gen für Menschenansammlungen und für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

DIN 50164 Teil 1 und 2 VDE 0185-201/202 Blitzschutzbauteile Teil 1 und 2

DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718):2014-06 Elektrotechnische Anforderungen für die Errichtung von elektrischen Anlagen einschließlich der Einrichtungen für Sicherheitszwe- cke von baulichen Anlagen für Menschenansammlungen mit Beiblatt 1:2016-06

DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2005-01 Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungsan- lagen

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DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22):2015-06 Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung

DIN EN 54 Brandmeldeanlagen in den jeweils zutreffenden Teilen

DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldungen Teil 2

DIN 33404 Gefahrensignale in Arbeitsstätten

DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen vom Mai 2007

DIN 14096 Brandschutzordnung Teil A bis Teil C vom Mai 2014

DIN 4066 Hinweisschilder für den Brandschutz vom Juli 1997

DIN ISO 7010 Rettungswegkennzeichnung vom Januar 2013

DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik Notbeleuchtung von März 2025

1.2. Objektbezogenen Unterlagen

Planung der FFP Architekten Volker Domroes + Heimo W. Wolf, Zossener Straße 5, 10961 Berlin

Planunterlagen:

Erdgeschoss vom 18.12.2025 M = 1:100

Ansichten vom 18.12.2025 M = 1:100

Schnitt A-A vom 18.12.2025 M = 1:100

Außenanlagen vom 18.12.2025 M = 1:200

2. Beschreibung und Nutzung des Objektes

Für die Reinhold-Burger-Oberschule ist auf dem Grundstück Mühlenstraße 10-11 in Berlin-Pan- kow für ca. 100 Schüler ein temporärer erdgeschossiger Erweiterungsbau in Containerbau- weise geplant. In dem Containerbau sind Unterrichtsräume sowie Verwaltungsräume für eine Standzeit von 4 Jahren vorgesehen.

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Die Containeranlage wird aus 42 Einzelmodulen (3,00 x 6,00 m je Modul) hergestellt und misst in Summe eine Länge von 51,0 Meter und eine Tiefe von 14,65 Meter, mithin eine Bruttoge- schossfläche von 747,15 m2.

Abb.01: Aussenanlagenplan vom 18.12.2025 (Quelle: FFP Architekten)

Erschlossen wird die Containeranlage über zwei Zugänge, wovon einer von der Mühlenstraße und der andere über eine Zufahrt auf der südlichen Seite des Containerbaus, erreichbar ist.

3. Baurechtliche Einstufung

Der freistehende Containerbau ist ein für sich abgeschlossenes Gebäude und kann somit hin- sichtlich der Einstufung in die Gebäudeklasse als eigenständiges Gebäude bewertet werden.

Der erdgeschossige Containerbau ist aufgrund seiner Höhe von < 7,00 m FFOK gegenüber dem Gelände nach §2(3) Satz 1 Ziffer 3 BauO Bln in die Gebäudeklasse 3 einzustufen. Die Bruttogeschossfläche der Containeranlage beträgt ca. 751 m2.

Weiterhin ist aufgrund der Nutzung der Containeranlage als Schule das Gebäude nach §2(4) Ziffer 13 BauO Bln als Sonderbau einzustufen und die Muster-Schulbaurichtlinie zur Beurtei- lung heranzuziehen.

Räume mit einer Nutzung von mehr als 200 Besucherplätzen sind nicht vorhanden, so dass die Einstufung nach §2(4) Ziffer 7a BauO Bln nicht erfüllt wird. Es handelt sich bei dem Schulge- bäude somit nicht um eine Versammlungsstätte.

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4. Voraussetzung für die Feuerwehr

4.1. Zufahrt und Zugänglichkeit für die Feuerwehr

Grundlage für die Festlegungen sind die Flächen für die Feuerwehr gemäß DIN 14090, in de- nen die Zu- und Durchfahrten sowie Bewegungsflächen definiert sind.

Die Zufahrt für die Feuerwehr erfolgt über das öffentliche Straßenland unmittelbar entlang der Mühlenstraße. Das öffentliche Straßenland wird hierbei als Bewegungsfläche für die Feuerwehr genutzt. Zudem gibt es parallel zu der südlichen Seite der Containeranlage eine weitere Zu- fahrt für die Feuerwehr. Hier steht ebenfalls eine Bewegungsfläche zur Verfügung, für die die erforderliche Größe von 7,0 x 12 m nachgewiesen werden kann. Die südliche Zufahrt ist mit Poller gesichert, diese müssen zum Entfernen mit einem Dreikant der Feuerwehr zu entriegeln sein.

Für die Zeit der temporären Schulnutzung des Grundstückes wird entlang der Mühlenstraße sowie an der südlichen Zufahrt ein Zaun errichtet. Die in der Zaunanlage befindlichen Tore müssen mit Hilfsmitteln der Feuerwehr leicht zu öffnen sein und eine Mindestbreite von 1,25 m besitzen.

4.2. Löschwasserversorgung

Bei der Installation von Einrichtungen zur Löschwasserentnahme aus dem öffentlichen Trink- wassernetz sowie der Bereitstellung von Löschwasser, ist folgende Vorschrift zu beachten:

DVGW – Arbeitsblatt W 405 Bereitstellung von Löschwasser

Auf Grundlage des DVGW Arbeitsblatt W405 zur Ermittlung des Löschwasserbedarfs handelt es sich bei dem vorliegenden Gebäude um eine Schule mit weniger als 3 Vollgeschossen. Die Brandausbreitungsgefahr kann als gering eingestuft werden, da das Gebäude in kleine Räume unterteilt ist. Das Gebäude verfügt darüber hinaus über eine harte Bedachung.

Aus der Tabelle des DVGW-Arbeitsblatts 405 ergibt sich somit ein erforderlicher Löschwasser- bedarf von 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von 2 Stunden.

Die Löschwasserversorgung wird ausschließlich über das öffentliche Trinkwassernetz realisiert.

Nach Auffassung der Grundsatzabteilung der Berliner Feuerwehr darf bei dem Nachweis vor- handener Hydranten im öffentlichen Straßenland in ausreichender Anzahl und Nennweite und zulässigem Abstand, bis 100 m erster Löschangriff und bis 300 m für die weitere Löschwasser- versorgung, davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Löschwassermenge zur Verfü- gung steht. Eine gesonderte Messung durch den Wasserversorger (Berliner Wasserbetriebe) ist daher nicht zwingend durchzuführen.

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Im Umkreis von weniger als 100 m befindet sich ein Unterflurhydrant im öffentlichen Straßen- land, der eine Dimension von DN 125 besitzt. Von dort der Mühlenstraße südlich weiter fol- gend nach 150 m ein weiterer Unterflurhydrant mit DN 125. Im Umkreis von weniger als 300 Meter befindet sich ein Unterflurhydrant von DN 300 im öffentlichen Straßenland (siehe Brandschutzlageplan).

4.3. Steigleitung trocken

Eine Steigleitung trocken ist nicht geplant und wird aufgrund der Größe der Containeranlage für nicht erforderlich gehalten.

4.4. Löschwasserrückhaltung

Zur Löschwasserrückhaltung waren bisher die Technischen Bestimmungen – Löschwasser- Rückhalteanlagen (LöRüRL) zu beachten. Die bisherige Richtlinie wurde aus der Muster-Ver- waltungsvorschrift Technische Baubestimmungen im Januar 2020 gestrichen und durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), ersetzt.

Dem Unterzeichner sind keine Mengen an gelagerten Stoffen innerhalb des Schulgebäudes be- kannt, die die zulässigen Grenzwerte der einzelnen Wassergefährdungsklassen übersteigen würden.

Eine Löschwasserrückhaltung wird für das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht erforder- lich.

5. Baulicher Brandschutz

Der bauliche Brandschutz hat im Bauordnungsrecht eine zentrale Bedeutung, was sich neben den allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz (§14 BauO Bln) durch vielerlei weiterer und konkretisierter Brandschutzvorschriften in der BauO Bln widerspiegelt.

Unterschieden werden die Brandschutzvorschriften in Regel- und Sonderbauten, wobei für die Regelbauten die Brandschutzvorschriften in der BauO Bln abschließend geregelt sind. Für Son- derbauten, wie z.B. Schulen, sind darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an den Brand- schutz möglich oder auch Erleichterungen zugelassen (vgl. §51 BauO Bln).

5.1. Tragende Wände und Stützen

Die tragenden und aussteifenden Wände sowie Stützen müssen in Gebäuden der Gebäude- klasse 3 feuerhemmend (REI30) sein (vgl. §27(1) Satz 2 Ziffer 3 BauO Bln).

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Gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 MSchulbauR ergeben sich aufgrund der Höhe des Gebäudes die glei- chen Anforderungen wie an die Gebäudeklasse 3 der BauO Bln.

Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen der Containermodule werden als ver- schweißte Stahlrahmenkonstruktionen hergestellt.

/01/ Dies stellt nach §51 Satz 2 BauO Bln eine Erleichterung gegenüber der Forde- rung nach §27(1) Satz 2 Ziffer 3 BauO Bln sowie der Forderung gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 MSchulbauR dar, da die tragenden und aussteifenden Wände sowie Stützen der Containermodule als Stahlkonstruktion hergestellt werden und demnach die Anforderungen an den Feuerwiderstand von 30 Minuten nicht erfüllen.

Begründung für eine bauordnungsrechtliche Zulässigkeit

Unter Berücksichtigung der geplanten Installation von Brandmeldern der Kenngröße Rauch in den Fluren kann eine Früherkennung eines Brandes innerhalb der Flure gewährleistet werden. Die Rauchmelder lösen bei Rauchdetektion unmittelbar flächendeckend die Alarmierungsan- lage aus, so dass umgehend eine Evakuierung der gesamten Containeranlage durch die Lehr- kräfte eingeleitet werden kann. Aufgrund der kleinteiligen Aufteilung des Containerbaus wird die Rettungsweglänge von maximal 35 Meter bis zu einem Ausgang ins Freie deutlich unter- schritten, zudem drei entgegengesetzt liegende Notausgänge zur Verfügung stehen.

Aus Gründen des Personenschutzes besteht keine Notwendigkeit die tragenden und ausstei- fenden Wände und Stützen mit einer feuerhemmenden Verkleidung zu schützen. Die Angriffs- wege der Feuerwehr sind über zwei Zufahrten sichergestellt, so dass ein Löschangriff von mehreren Angriffspunkten vorgenommen werden kann. Zudem handelt es sich bei dem zu be- urteilenden Gebäude um eine freistehende Containeranlage, die von der Feuerwehr aufgrund der geringen Tiefe umlaufen und wegen der erdgeschossigen Bauweise von außen abgelöscht werden kann. Eine Personenrettung setzt die Feuerwehr bei Schulgebäuden nicht voraus, da sie davon ausgeht, dass bei Eintreffen das gesamte Gebäude bereits evakuiert ist.

Aus Sicht des Unterzeichners bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes wegen einer Ausführung der tragenden und aussteifenden Wände und Stützen in brennbaren Baustoffen.

Ende der Begründung

5.2. Brandabschnitte

Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss des Gebäudes (Gebäude- abschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern (vgl. §30(1) BauO Bln).

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Hierbei sind unterschiedliche Anforderungen an die Brandwände als Gebäudeabschlusswand oder als innere Brandwand, gestellt.

5.2.1. Äußere Brandwände / Außenwände

Gem. §30(2) BauO Bln sind Brandwände als Gebäudeabschlusswände dann erforderlich, wenn die Gebäudeabschlusswand in einem Abstand von weniger als 2,50 Meter gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Es sei denn, dass der Abstand von mindestens 5,00 Meter zu bestehenden oder zu künftigen Gebäuden baurechtlich gesichert ist.

Die Abstandsregelung bezieht sich hierbei auf die Grundstücksgrenze, und zwar ausschließlich auf benachbarte Grundstücke und nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen.

Der Abstand der Containeranlage zur Grundstücksgrenze ist mehr als 5,00 Meter, so dass die Gebäudeabschlusswände gemäß §28(1) BauO Bln als Außenwände bewertet werden können.

Außenwände

Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist (vgl. §28(1) BauO Bln). Nichttragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend sind (vgl. §28(2) Satz 1 BauO Bln).

Die Außenwände der Containermodule werden als verschweißte Stahlrahmenkonstruktionen aus verzinkten U-Profilen hergestellt und mit gedämmten Sandwichplatten verkleidet. Damit ist die Forderung an die Baustoffklasse nichtbrennbar erfüllt.

Die Oberflächen von Außenwänden sowie ihre Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen (vgl. §28(3) Satz 1 BauO Bln).

Außenseitig werden die Außenwände der Containeranlage mit lackiertem Stahlblech verkleidet, Zwischenräume werden mit nichtbrennbarem Dämmstoff nach DIN 18165 gefüllt. Die Anforde- rungen an Oberflächen von Außenwänden sowie ihre Dämmstoffe aus mindestens schwer ent- flammbaren Baustoffen zu bestehen, ist damit erfüllt.

Weitergehende Anforderungen an die Außenwände werden aus der Muster-Schulbau-Richtlinie nicht gestellt.

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5.2.2. Innere Brandwände

Innere Brandwände dienen der Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Brandabschnitte, die eine Brandausbreitung über die Brandwand hinweg ausreichend lang behindern soll.

Der Abstand innerer Brandwände darf nach §30(2) Ziffer 2 BauO Bln maximal 40 Meter betra- gen. Gemäß MSchulbauR Abschnitt 2.2 sind Abstände innerer Brandwände von 60 Meter zuläs- sig.

Die Containeranlage misst eine Länge von insgesamt 51,0 Meter, so dass keine innere Brand- wand erforderlich ist.

5.3. Trennwände und deren Öffnungen

Trennwände sind neben den Brandwänden raumabschließende Bauteile, die Räume oder Nut- zungseinheiten innerhalb von Brandabschnitten nochmals untereinander trennen, um eine Brandausbreitung ausreichend lange zu behindern.

Nach §29(2) BauO Bln sind Trennwände erforderlich

  1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
  2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

Trennwände müssen gem. §29(3) BauO Bln die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein.

Eine Trennwand im Sinne dieser Vorschrift wird als raumabschließende Wand bei Achse 08 zur Bildung von zwei Nutzungseinheiten, sogenannte Cluster, errichtet. Die zu erstellende Trenn- wand ist von Rohfußboden bis zur Rohdecke zu führen.

Die Trennwand wird als geschweißte Stahlrahmenkonstruktion hergestellt und raumabschlie- ßend feuerhemmend verkleidet. Der Anschlusspunkt der Trennwand an die Außenwand ist wie bei herkömmlichen Stahl-Glas-Fassaden auszuführen, in dem die äußere Stahlstütze der Trennwand 3-seitig feuerhemmend zu ummanteln und mit einem gleitenden Abschluss an die Stahlstütze der Außenwand anzuschließen ist. Analog dem gleitenden Wandanschluss ist der Anschlusspunkt der Trennwand an die Decken mit einem gleitenden Deckenanschluss zu ver- sehen.

Der Nachweis für die Bauteile mit Anforderung an eine Feuerwiderstandsklasse muss durch geeignete Verwendbarkeitsnachweise sowie einer Übereinstimmungserklärung der auszufüh- renden Firma, erbracht werden.

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Die Öffnung innerhalb der Trennwände wird mit einem feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Feuerschutzabschlüssen (EI 30-S C5) geschlossen gehal- 2 200 ten.

Der Öffnungsabschluss darf über eine Feststelleinrichtung offengehalten werden, wenn sicher- gestellt wird, dass der Öffnungsabschluss bei Raucheinwirkung sowie bei Stromausfall auto- matisch schließt. Darüber hinaus muss der Öffnungsabschluss auch von Hand geschlossen werden können.

Die Öffnungsabschlüsse werden entgegen der Forderung nach §29(5) zweiter Halbsatz BauO Bln zusätzlich mit einem Rauchschutz ausgestattet, da damit der Flur in Rauchabschnitte un- terteilt wird.

Weitergehende Anforderungen an Trennwände und deren Öffnungen werden aus der MSchul- bauR nicht gestellt.

5.4. Notwendige Treppen, notwendige Treppenräume

5.4.1. Notwendige Treppen/Rampen

Gem. §34(1) BauO Bln müssen nicht zu ebener Erde liegende Geschosse über mindestens eine notwendige Treppe zugänglich sein. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Nei- gung zulässig.

Die Containeranlage wird über drei Rampen mit einer Neigung von weniger als 6% barrierefrei erschlossen, damit ist die Forderung an die Rampe erfüllt. Weitergehende Anforderungen sind gem. BauO Bln an Rampen nicht gestellt.

Gem. Absatz 4 der MSchulbauR müssen Geländer und Umwehrungen mindestens 1,10 Meter hoch sein.

Angaben zu erforderlichen Breiten in Abhängigkeit der darauf angewiesenen Personen finden sich in der BauO Bln nicht. In der MSchulbauR werden die Angaben präzisiert, siehe hierzu Kapitel 6 Flucht- und Rettungswegnachweis.

5.4.2.Notwendige Treppenräume

Die temporäre Schulerweiterung wird als erdgeschossige Containeranlage errichtet und somit sind keine notwendigen Treppenräume vorhanden.

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5.5. Notwendige Flure

Innerhalb der Containeranlage sind zwei Nutzungseinheiten/Cluster ausgebildet, die jeweils eine Größe von ca. 400 m² oder kleiner besitzen. Die Nutzungseinheiten sind durch eine Trennwand im Sinne von §29 BauO Bln getrennt und die darin befindliche Öffnung wird durch einen feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Feuerschutzabschlüsse geschlos- sen gehalten (siehe Kapitel 5.3 Trennwände und deren Öffnungen).

Gemäß den Ausführungen in den Entscheidungshilfen der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Wohnen (EHB) können in Schulen Unterrichtsräume als räumliche Einheiten (Cluster) zusammengefasst werden, die eine brandschutztechnische Einheit darstellen. Diese Cluster dürfen eine Bruttogeschossfläche (BGF) von bis zu 400 m² besitzen. Abweichend von der MSchulbauR ist für Cluster die Ausbildung notwendiger Flure nicht erforderlich.

/02/ Dies stellt nach §51 Satz 2 BauO Bln eine Erleichterung gegenüber der Forde- rung nach §36(1) BauO Bln dar, da die Rettungswege nicht über notwendige Flure geführt werden.

Begründung für eine bauordnungsrechtliche Zulässigkeit

Die geplanten Cluster besitzen eine Größe von maximal 400 m², so dass die Forderung gemäß der EHB als erfüllt bewertet wird.

Neben der maximal zulässigen Größe von 400 m² müssen weitergehende Anforderungen erfüllt werden:

Um eine möglichst große Transparenz zwischen Klassenraum und Flur herzustellen sollen die Klassenraumwände mit Verglasungen ausgestattet werden.

Aufgrund der kleinteiligen Aufteilung der Cluster stellt eine Umsetzung einer Verglasung eine unverhältnismäßige Härte dar, so dass als Kompensation die Flure mit Brandmeldern der Kenn- größe Rauch zu überwachen sind. Die Rauchmelder müssen bei Rauchdetektion unmittelbar innerhalb des Clusters die Alarmierungsanlage auslösen.

Die Alarmierungsanlage muss zusätzlich von Hand ausgelöst werden können, so dass an den Ausgängen des jeweiligen Clusters Druckknopftaster in blauer Farbe (RAL 5005) mit der Auf- schrift „Hausalarm“ zu installieren sind. Die Betätigung des Druckknopftasters von Hand soll ebenfalls nur die Alarmierung innerhalb des jeweiligen Clusters auslösen. Darüber hinaus ist das Signal der Auslösung an einer während der Betriebszeiten der Schule besetzten Stelle wei- terzuleiten und dort optisch und akustisch zu signalisieren (siehe auch Kapitel 7.5 Einrichtun- gen zur Alarmierung).

Weiterhin wird in den EHB in Verbindung mit der Clusterbildung explizit gefordert, dass Hand- feuerlöscher an den Ausgängen des jeweiligen Clusters zu installieren sind (siehe auch Kapitel 7.6 Einrichtungen zur Brandbekämpfung).

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Bei Umsetzung der zuvor genannten Anforderungen und der Installation von Rauchmeldern zur Kompensation der fehlenden Verglasung in den Klassenraumwänden sieht der Unterzeichner keine Bedenken gegen die Clusterbildung und dem gleichzeitigen Verzicht auf die Ausbildung notwendiger Flure.

Ende der Begründung

An die Flurwände sind keine Anforderungen an den Feuerwiderstand hinsichtlich des Raumab- schlusses gestellt. Die Öffnungsabschlüsse sind als dichtschließende Türen ausreichend. Die Breite der Flure muss mindestens 1,50 m breit sein (vgl. Abschnitt 3.4 MSchulbauR).

Die erforderliche lichte Breite der Flure von 1,50 m kann mit einer geplanten Mindestbreite von 2,00 Meter eingehalten werden.

Die lichte Breite darf durch keine Einbauten oder offenstehende Türen eingeengt werden.

Durch die Trennung des Geschosses in zwei Nutzungseinheiten, wird die Länge des Flures so unterteilt, dass Flurlängen je Nutzungseinheit von weniger als 30 m entstehen. Der Öffnungs- abschluss in der Trennwand zwischen den beiden Nutzungseinheiten (Achse 08) erhält zusätz- lich einen Rauchschutz nach DIN 18095, so dass die Flure in Rauchabschnitte nach §36(3) BauO Bln Rauchabschnitte gebildet sind.

Die Flure sind als Bestandteil der Rettungswege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten (vgl. Ziffer 8 MSchulbauR), auch wenn sie keine notwendigen Flure sind.

5.6. Decken und Dächer

5.6.1. Decken

Decken in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 sind gem. §31(1) Satz 2, Ziffer 3 BauO Bln mindes- tens feuerhemmend (REI30) herzustellen.

Die Decken der Containermodule werden als geschweißte Stahlrahmenkonstruktionen herge- stellt und erfüllen demnach nicht die Anforderung an den Feuerwiderstand von 30 Minuten.

/03/ Dies stellt nach §51 Satz 2 BauO Bln eine Erleichterung gegenüber der Forde- rung nach §31(1) Satz 2 Ziffer 3 BauO Bln dar, da die tragenden und raumabschlie- ßenden Bauteile der Containermodule als Stahlkonstruktion hergestellt werden und demnach die Anforderungen an den Feuerwiderstand von 30 Minuten nicht er- füllen.

§31 BauO Bln bezieht sich auf Decken zwischen Geschossen. Dies trifft hier nicht zu. Eine Antrag auf Erleichterung ist daher nicht erforderlich. Der Antrag wird von Herrn Thiele zurückgezogen. Seite 16 von 30 BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205.docx

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Begründung für eine bauordnungsrechtliche Zulässigkeit

In Verbindung mit den Erleichterung /01/ in Kapitel 5.1 Tragende Wände und Stützen sieht der Unterzeichner keine Bedenken hinsichtlich den Brandschutz wegen des Verzichts auf eine feuerhemmende Ausführung der Decken.

Ende der Begründung

Die Decke über der Containeranlage stellt gleichzeitig das Dach dar, so dass sich hierfür zu- sätzliche Brandschutztechnische Anforderungen ergeben, die im nachfolgenden Kapitel 5.6.2 Dächer, beschrieben werden.

5.6.2. Dächer

Bedachungen müssen nach §32(1) BauO Bln von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Das Flachdach der Containeranlage erhält eine bituminöse Abdichtung, die als harte Beda- chung auszuführen ist. Ein entsprechender Verwendbarkeitsnachweis ist vor Ausführung der Fachbauleitung zu übergeben.

5.7. Aufzugsanlage

Innerhalb des Schulgebäudes ist keine Aufzugsanlage geplant.

6. Flucht- und Rettungswegnachweis

Für Schulgebäude sind nach MSchulbauR unabhängig von der Gebäudeklasse immer zwei bau- liche Rettungswege notwendig. Hierfür stehen drei entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie zu Verfügung.

Der erste Rettungsweg aus den Nutzungseinheiten (Cluster) führt immer zu einem Ausgang ins Freie, der innerhalb der Nutzungseinheiten liegt. Der zweite Rettungsweg führt über den Ausgang ins Freie, der in der benachbarten Nutzungseinheit (Cluster) liegt.

Die Rettungswegbreiten richten sich nach den Anforderungen der MSchulbauR

Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m Flure auf die mehr als 100 Personen angewiesen sind 1,50 m sonstige Flure 1,50 m

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Die Türbreite innerhalb des Flures muss mindestens so breit sein, wie die erforderliche Flur- breite.

Die Breiten der Rettungswege werden innerhalb des Containerbaus eingehalten.

Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht verschlossen werden können, so dass bei der Auswahl der Beschläge darauf zu achten ist, dass keine Schließzylinder eingebaut werden.

Türen in Rettungswegen, die aufgrund des Sachschutzes verschlossen werden, müssen mit Verschlusssystemen ausgestattet sein, die ein leichtes Öffnen der Türen auch ohne technische Hilfsmittel ermöglicht.

Im Weiteren müssen die Türen der Notausgänge in Fluchtrichtung aufschlagen.

Rettungswege inklusive der Notausgänge sind vollständig freizuhalten.

Die Rettungswege sind dauerhaft zu kennzeichnen und auf die Freihaltung dieser Wege ist mit einer dauerhaft befestigten Beschilderung hinzuweisen. Besondere Hinweise sind hierzu in der Brandschutzordnung Teil C vorzunehmen, in der eine verantwortliche Personen und deren Vertretung namentlich genannt sind, die Freihaltung der Rettungswege zu kontrollieren.

Auf die Rettungswege ist mit hinterleuchteten Piktogrammen hinzuweisen (siehe Kapitel 8.2 Flucht- und Rettungswegbeschilderung).

Für die Containeranlage sind für alle Bereiche Flucht- und Rettungspläne zu erstellen (siehe Kapitel 8.1 Flucht- und Rettungspläne).

Die Rettungswege sind gemäß Abschnitt 8 MSchulbauR mit einer Sicherheitsbeleuchtung aus- zustatten (siehe Kapitel 7.7 Sicherheitsbeleuchtung).

7. Anlagentechnischer Brandschutz

7.1. Elektrische Anlagen und Leitungen

Beim Queren von Wänden, an die Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes oder der Rauchdichtheit gestellt sind (Trennwand zwischen den Nutzungseinheiten), müssen Abschot- tungen vorgenommen werden, die mindestens dem Feuerwiderstand der Wände (EI30) ent- sprechen.

Die Verlegung elektrischer Leitungen und Rohrleitungen durch Wände und Decken, an die An- forderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes gestellt sind, sind gemäß der Muster-Leitungs- anlagen-Richtlinie (MLAR) oder nach Herstellerangaben zum Erreichen des Feuerwiderstandes der Wände, durch die sie hindurchgeführt werden, auszuführen.

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Anforderungen an Leitungsanlagen sind gem. MLAR-Abschnitt 3 an notwendige Flure gestellt.

Bei dem zu beurteilenden Gebäude werden gem. den Entscheidungshilfen der Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Wohnen (EHB) räumliche Einheiten (Cluster) gebildet, so dass die Ausbildung von notwendigen Fluren bauordnungsrechtlich nicht gefordert und ein Feuerwi- derstand an die Wände nicht gestellt ist. Ungeachtet dessen handelt es ich bei den Fluren um Rettungswege und somit sind die Anforderungen der MLAR-Abschnitt 3 zu beachten.

Die Ausführungen gemäß DIN EN 50172 (VDE 0108-100), Starkstromanlagen sind zu beach- ten.

Leitungen elektrischer Anlagen, die Sicherheitseinrichtungen mit Spannung versorgen, müssen so ausgeführt werden, dass sie im Brandfall ihre Funktionsfähigkeit über den geforderten Zeit- raum (30 Minuten) beibehalten. Maßgebend sind hier die Angaben in der Muster-Leitungsanla- gen-Richtlinie.

Der Funktionserhalt für 30 Minuten muss sichergestellt sein für:

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Alarmierungsanlagen, die im Brandfall wirksam bleiben müssen.

7.2. Blitzschutzanlagen

Die Containeranlage muss gemäß Abschnitt 7 MSchulbauR eine Blitzschutzanlage besitzen. Hierbei sind die Anforderungen gemäß DIN 50164 Teil 1 und 2 VDE 0185-201/202 zu beach- ten. Ob für die gegebenen Örtlichkeiten eine Anlage erforderlich ist wird vorab durch einen Fachplaner geprüft. 7.3. Lüftungsanlagen und Lüftungsleitungen

Für den Betrieb von Lüftungsanlagen und die Verlegung von Lüftungsleitungen sind die Anfor- derungen und Festlegungen innerhalb der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (MLüAR) zu be- rücksichtigen.

Lüftungsleitungen mit Anforderungen an den Brandschutz müssen den Bestimmungen nach DIN 4102 Teil 6 entsprechen.

Zur Ausführung von Lüftungsleitungen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand ist die DIN 4102 Teil 4 Absatz 11.2 zu beachten.

Die Lüftungsanlagen für die WC-Abluft dürfen nach DIN 18017-3 ausgeführt werden. Inner- halb dieser Leitungen ist es zulässig, die hierfür geprüften Absperrvorrichtungen gegen eine Brand- und Rauchübertragung zu verwenden. Nach Aussage von Herrn Thiele vom 04.03.2026 sind keine Anlagen zur Lüftung oder Entrauchung geplant oder erforderlich. Seite 19 von 30 BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205.docx

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7.4. Einrichtungen zur Branderkennung und Brandmeldung

Die Installation einer Branderkennung über automatische Brandmelder der Kenngröße Rauch ist wegen des Verzichts auf die Ausbildung notwendiger Flure erforderlich.

Die Planung und Ausführung hat nach den Vorgaben der DIN 14675 und DIN 0833-2 zu erfol- gen. Die zur Ausführung kommenden Produkte, müssen der Produktnorm DIN EN 54 in den entsprechenden Teilen entsprechen.

Bei der Brandmeldeanlage handelt es sich um eine Hausalarmanlage, über die sichergestellt werden soll, dass die Früherkennung eines Brandes gewährleistet wird und bei Rauchdetektion die Alarmierungsanlage ausgelöst und somit eine Evakuierung des Schulgebäudes umgehend durch die Lehrkräfte eingeleitet werden kann.

Um das zuvor beschriebene Schutzziel zu erreichen, müssen alle Flure, über die Rettungswege geführt werden, mit automatischen Brandmeldern der Kenngröße Rauch ausgestattet sein. Klassenräume und sonstige Räume, die an die Flure angrenzen, müssen nicht in die Überwa- chung mit einbezogen werden.

Neben der Installation von Brandmeldern der Kenngröße Rauch in den Rettungswegen sind Druckknopftaster in blauer Farbe für die Handauslösung der Alarmierungsanlage vorzusehen.

7.5. Einrichtungen zur Alarmierung

Gem. Abschnitt 9 der MSchulbauR ist eine Hausalarmanlage zu installieren.

Für die Containeranlage ist eine Alarmierungsanlage als Hausalarmanlage mit blauen Druck- knopfmeldern an den Ausgängen ins Freie sowie im Flur (Achse 08), geplant. Über die ge- plante Installation von Brandmeldern der Kenngröße Rauch in den Rettungswegen muss die Alarmierungsanlage ebenfalls angesteuert werden.

Für die Auslegung des akustischen Signals sind die Anforderungen der DIN 33404 zugrunde zu legen. Das Alarmierungssignal muss sich deutlich vom Pausensignal unterscheiden.

Die Hausalarmanlage muss als Gefahrenmeldeanlage (GMA) den Normen DIN VDE 0800, DIN VDE 0833 Teil 4, DIN 14675 und der Reihe DIN EN 54 entsprechen.

Die Alarmierung muss an einer während des Schulbetriebs ständig besetzten Stelle ange- zeigt werden. Von dieser Stelle aus muss eine sofortige Alarmierung der Feuerwehr über den Notruf 112 erfolgen können. Kann eine während des Schulbetriebs ständig besetzte Stelle nicht gewährleistet werden, so muss an anderen, für jedermann allgemein zugänglicher Stelle, ein Telefon zum Absetzen eines Notrufs zur Verfügung stehen. Zum Absetzen eines Notrufs können auch Mobiltelefone eingesetzt werden.

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Die Hausalarmanlage ist an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen. Die Sicherheits- stromversorgung muss über den Zeitraum der Evakuierung mindestens 30 Minuten den Be- trieb der Hausalarmanlage sicherstellen.

Bei einem Fehler in der Hauptstromversorgung muss die Sicherheitsstromversorgung den Er- satzstrom für die Hausalarmanlage, für mindestens 72 Stunden aufrechterhalten können, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden mit der Beseitigung einer Störung begonnen werden kann.

Die Störmeldung der Alarmierungsanlage muss an eine während des Schulbetriebs be- setzte Stelle übertragen werden. Die Störmeldung muss hierbei neben einer optischen Signali- sierung auch akustisch signalisiert werden.

Die Alarmierung ist zunächst gemäß den Angaben aus den EHB zur Clusterbildung an Schulen, nur innerhalb des jeweiligen Clusters auszulösen. Ungeachtet der EHB ist in Verbindung mit der Erleichterung /01/ in Kapitel 5.1 Tragende Wände und Stützen bei Auslösung der Alarmie- rung innerhalb eines Clusters das angrenzende Cluster ebenfalls zu alarmieren, so dass umge- hend eine Evakuierung der gesamten Containeranlage durch das Lehrpersonal eingeleitet wer- den kann.

An einer während der Betriebszeiten der Schule besetzten Stelle muss ein Druckknopftaster in blauer Farbe (RAL 5005) vorhanden sein, über den eine Alarmierung des gesamten Schulge- bäudes möglich ist. Der Druckknopftaster ist mit der Aufschrift „Alarmierung gesamte Schule“ zu beschriften.

Nach der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebsverordnung - BetrVO) müssen die für den Brandschutz relevanten Anlagen vor Inbetriebnahme einer Erstprüfung durch einen Prüfsachverständigen abgenommen werden, der den sicheren Betrieb der Anla- gen schriftlich im Abnahmeprotokoll zu bestätigen hat.

Es ist darüber hinaus in der Brandschutzordnung Teil C festzulegen, wie intern durch den Per- sonenkreis des Lehrpersonals neben dem Notruftelefon zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, bei Versagen des Notruftelefons auf anderem Wege die Feuerwehr zu alarmieren. Eine Alarmierung sowohl über andere Festnetzanschlüsse als auch über Handys ist durchaus denkbar, da unterstellt werden kann, dass Handys ohnehin heutzutage als ständig vorhande- nes Kommunikationssystem zur Verfügung stehen.

7.6. Einrichtungen zur Brandbekämpfung

7.6.1. Wandhydranten

Die Installation von Wandhydranten zur Selbsthilfe ist nicht erforderlich.

Anstelle der Installation von Wandhydranten sind Feuerlöscher zu installieren. Seite 21 von 30 BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205.docx

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7.6.2. Feuerlöscher

Gemäß §13 der Arbeitsstättenverordnung müssen zum Schutz gegen Entstehungsbrände Feu- erlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Bemessungsgrundlage für die Art und Anzahl von Feuerlöschern bildet die Arbeitsstättenrichtli- nie ASR A2.2.

Bezogen auf die Nutzung und die damit verbundenen Brandlasten sind Feuerlöscher einzuset- zen, die zur Löschung von Stoffen der Brandklassen A und B nach DIN EN 2 geeignet sind.

Die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern richtet sich nach der Löschmitteleinheit je Feuerlö- scher und der erforderlichen Löschmitteleinheit (LE) innerhalb der gesamten Nutzungseinheit. Feuerlöscher nach DIN EN 3 weisen mit der Brandklasse 34A und 144B je Löscher 10 LE auf.

Die Brandgefährdung kann bei einem Gebäude mit einer Nutzung zu schulischen Zwecken als gering eingestuft werden. Bezogen auf die Größe der Nutzungseinheit und einer geringen Brandgefährdung ist die Menge an Löschmitteleinheiten nach Angaben in der ASR A2.2 zu be- rechnen.

Die Feuerlöscher sind mit entsprechenden Halterungen zu befestigen und gut sichtbar in einer Höhe von ca. 1,10 Meter aufzustellen. Auf die Lage der Feuerlöscher ist mit einer entspre- chenden Beschilderung hinzuweisen.

Die Lage der Feuerlöscher ist in den Flucht- und Rettungswegplänen mit aufzunehmen.

Hinweis:

Der Unterzeichner empfiehlt, Feuerlöscher mit dem Löschmittel Wasser oder Schaum einzuset- zen, da Pulverlöscher bei einem möglichen Vandalismus erheblich höheren Schaden anrichten können als Wasser oder Schaumlöscher.

7.7. Sicherheitsbeleuchtung

Bei der Planung und Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung sind folgende Normungen, jeweils in der neusten Fassung, zu beachten:

DIN VDE 0100-718 in Verbindung mit DIN VDE 0100-560 und DIN EN 50172 (VDE 0108-100) DIN 4844-1:2012-06 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbe- leuchtung

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Eine Sicherheitsbeleuchtung ist für die Flure bis ins Freie vorzusehen.

Die Leuchtmittel der Sicherheitsbeleuchtung müssen über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen, die den Einsatz als Leuchtmittel in Sicherheitsbeleuchtungsanlagen VDE 0711-2-22: 2008-10 zulassen.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein.

Die Sicherheitsbeleuchtung kann als Bereitschaftslicht geschaltet sein.

Die Ausleuchtung der Rettungswege muss unmittelbar über dem FFOK mindestens 1 lx betra- gen. Das Hell / Dunkel Verhältnis darf 1:40 nicht übersteigen.

7.8. Sicherheitsstromversorgung

Die Sicherheitsstromversorgung ist gemäß VDE 0100 Teil 718 aufzubauen. An sie sind fol- gende Sicherheitseinrichtungen anzuschließen:

Sicherheitsbeleuchtung (Zentralbatterieanlage oder Einzelbatterie) Alarmierungseinrichtung (Hausalarm / Amokalarm) Flucht- und Rettungswegpiktogramme (Einzelbatterie)

7.9. Entrauchung

Eine wirksame Rauchabführung soll eine ausreichende Sicht für die Angehörigen der Feuer- wehr gewährleisten, damit ein gezielter Löschangriff aufgebaut und eine Orientierung im Ge- bäude möglich ist.

Sämtliche Klassenräume verfügen über öffenbare Fenster die sowohl eine Dreh- als auch eine Kippflügelfunktion besitzen.

Für die Rauchableitung aus den Klassenräumen ist sicherzustellen, dass die Fenster unver- schlossen und mit Mitteln der Feuerwehr (Vierkant) zerstörungsfrei zu öffnen sind.

8. Organisatorischer Brandschutz

8.1. Flucht- und Rettungspläne

Grundlage für die Aufstellung von Flucht- und Rettungswegplänen bildet die Arbeitsstättenver- ordnung, die in §55 die Notwendigkeit der Flucht- und Rettungswegpläne allgemein be- schreibt. Seite 23 von 30 BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205.docx

Amtsgericht Charlottenburg HRB 87649 Steuernummer: 37/501/20864 Bankverbindung: Sparkasse Berlin Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Martin Thiele BLZ: 100 500 00 Konto-Nr. 63624060

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Die Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen ist somit eine Verpflichtung des Arbeitge- bers, für die Arbeitsstätte in Abhängigkeit der Nutzung, der Lage und Wegeführung von Flucht- und Rettungswegen sowie der Gefährdungspotentiale innerhalb der Arbeitsstätte, Pläne zur Verfügung zu stellen, die Arbeitnehmern ermöglicht sich im Gefahrenfall über diese Wege in Sicherheit zu bringen.

Hinweise zur Notwendigkeit und zu Inhalten dieser Pläne finden sich in der Empfehlung 55 zu §55 der Arbeitsstättenverordnung.

In Anlehnung an die Empfehlung 55 zu §55 der Arbeitsstättenverordnung sind für die Contai- neranlage Flucht- und Rettungswegpläne aufzustellen, da zum einen aus den baulichen Gege- benheiten und zum anderen durch die Art der Nutzung bedingt, die Grundlage für die Forde- rung zur Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen erfüllt wird.

Die Flucht- und Rettungswegpläne sind im Bereich der Ausgänge ins Freie gut sichtbar in einer Höhe von ca. 1,50 Meter fest mit der Wand verbunden, anzubringen. Sie müssen hierbei min- destens einen weiteren Rettungsweg darstellen, der den Nutzern dann die Möglichkeit gibt, einen alternativen Rettungsweg zu nutzen, wenn der Rettungsweg über den Flur innerhalb des Clusters wegen vorhandener Rauchausbreitung nicht ohne Gefahr benutzbar ist. Auf eine lagegetreue Darstellung mit Angabe des Standortes ist zu achten.

Die Darstellungen in den Plänen hat gemäß DIN ISO 23601 zu erfolgen.

Neben der Darstellung der Fluchtwege zur Rettung von Personen, sind Angaben zu Standorten von Handfeuerlöscher, Druckknopftaster für Hausalarm und Amokalarm mit in die Pläne aufzu- nehmen.

Die Pläne müssen die Objektübersicht mit Darstellung der Wegeführung zu den Sammelplät- zen enthalten.

8.2. Flucht- und Rettungswegbeschilderung

Für die Containeranlage ist eine Beschilderung der Flucht- und Rettungswege vorzusehen.

Folgende Punkte sind bei der Ausstattung der Rettungsweg- und Notausgangsbeschilderung zu beachten.

Die Kennzeichnung hat immer mit hinterleuchteten Piktogrammen zu erfolgen.

Die Piktogramme müssen alle mit Richtungspfeilen auf den kürzesten Abstand zum nächstge- legenen Notausgang hinweisen.

Auf die Notausgänge ist oberhalb der Tür mit einem hinterleuchteten Piktogramm hinzu- weisen. Seite 24 von 30 BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205.docx

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Von jeder Stelle eines Rettungsweges ist der Verlauf des Rettungsweges über die hinterleuch- teten Piktogramme deutlich sichtbar auszuschildern.

Sämtliche Fluchtwegpiktogramme sind auf Dauerlicht zu schalten.

Bei der Auswahl der Größe der Piktogramme ist die jeweilig zulässige Erkennungsweite zu be- achten.

Die Beschilderung der Rettungswege ist so vorzunehmen, dass bei Versagen eines Rettungs- weges, z.B. durch Verrauchung, die Führung des zweiten Rettungswegs durch die Pikto- gramme erkennbar ist.

Die Beleuchtung der Piktogramme ist auch bei Stromausfall im Brandfall zu gewährleisten. Sie ist mit in die Sicherheitsbeleuchtung aufzunehmen. Eine Pufferung über Einzelbatterien ist zu- lässig. Der Ausfall eines Piktogramms ist an der Störmeldezentrale kenntlich zu machen bzw. auf eine GLT, soweit geplant, aufzulegen.

Die Sicherheitskennzeichen der Piktogramme sind gemäß DIN 7010 auszuführen.

8.3. Feuerwehrplan DIN 14095

Der Feuerwehrplan dient zunächst der Feuerwehr zur besseren Orientierung im Gebäude und der Beurteilung der baulichen Situation.

Gemäß Abschnitt 11 MSchulbauR ist ein Feuerwehrplan zu erstellen. Dieser ist mit der zustän- digen Dienststelle abzustimmen.

Es sind sämtliche Räumlichkeiten, von denen eine besondere Brandgefährdung ausgeht, so darzustellen, dass die Art der Gefährdung von außen erkennbar ist (z.B. Betriebsräume mit elektrischer Spannung, Räume mit brennbaren Flüssigkeiten etc.).

Ggfs. sind entsprechende Gefahrensymbole auf die Türen von außen aufzukleben.

8.4. Brandschutzordnung Teil A bis Teil C DIN 14096

Für die Schule ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 in allen drei Teilen, A bis C, auf- zustellen.

Brandschutzordnung Teil A

Die Brandschutzordnung Teil A beinhaltet Verhaltensregeln im Brandfall und unterliegt der Aushängepflicht. Seite 25 von 30 BTN_RB-OS Pankow_Nr. 1_1F_260205.docx

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Die Bediensteten sind regelmäßig über das Verhalten im Brandfall zu belehren.

Die Brandschutzordnung Teil A ist neben den Flucht- und Rettungswegplänen sichtbar in der Größe DIN A4 auszuhängen.

Brandschutzordnung Teil B

Die Brandschutzordnung Teil B weist über die Inhalte der Brandschutzordnung Teil A auf Maß- nahmen hin, die zur Verhütung von Bränden, der Brand- und Rauchausbreitung dienen und das Verhalten in Brandfällen bis hin zur Sicherung von Brandstellen und das Wiederherstellen von Brandschutzeinrichtungen beschreiben. Die Brandschutzordnung Teil B unterliegt nicht der Aushängepflicht.

Brandschutzordnung Teil C

Die Brandschutzordnung Teil C ist in Abstimmung mit den Verantwortlichen des genutzten Containerbaus aufzustellen. Hier sind verantwortliche Personen zu nennen, die spezielle brandschutztechnische Maßnahmen ergreifen können und die Besonderheiten des Container- baus und insbesondere der Nutzungseinheit sowohl baulich als auch von der Art der Nutzung kennen, um im Gefahrenfall Maßnahmen zu ergreifen oder in die Wege zu leiten, die zur Ret- tung der im Gebäude und der Nutzungseinheit befindlichen Personen dienen.

Der oder die Verantwortliche, sowie der Vertreter, sind verpflichtet die wiederkehrenden Prü- fungen brandschutztechnischer Einrichtungen wie Feuerlöscher, Alarmierungseinrichtungen, Brandmelder, elektrische Anlagen der allgemeinen als auch der Sicherheitsstromversorgung etc. in den hierfür vorgesehenen Zeitintervallen vornehmen zu lassen.

Für Begehungen zur Brandsicherheit sowie zur Prüfung, prüfungspflichtiger Einrichtungen (Hausalarm, Sicherheitsbeleuchtung etc.) sind nach Voranmeldung und Abstimmung eines Termins die Räumlichkeiten durch den Nutzer zur Verfügung zu stellen.

Der oder die Brandschutzbeauftragte müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über eine ausrei- chende Ausbildung und Qualifikation verfügen. Auch wenn der Umfang des fachlichen Wissens einer/eines Brandschutzbeauftragten nicht gesetzlich festgelegt ist, so wird an den oben auf- geführten Aufgaben doch deutlich, dass eine ausreichende Ausbildung und Qualifikation unab- dingbar sind.

Hierfür bieten unterschiedliche Organisationen Lehrgänge zur Ausbildung von Brandschutzbe- auftragten an. Ein Lehrgang nach dem Ausbildungsmodell der CFPA-Europe (Zusammen- schluss der nationalen Brandschutzorganisationen Europas) wird vom VdS angeboten. Nach erfolgreichem Abschluss wird hierfür ein CFPA-Diplom ausgestellt.

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8.5. Sachverständigenprüfungen

Vor Inbetriebnahme müssen gemäß §2(2) Betriebs-Verordnung technische Anlagen durch Prüfsachverständige geprüft werden. Prüfgrundlage sind geltenden Normen, der vorliegende brandschutztechnische Nachweis sowie die hierin zitierten Mustervorschriften.

Folgende Sicherheitseinrichtungen sind einer Prüfung durch einen Prüfsachver- ständigen zu unterziehen:

Alarmierungsanlage (Hausalarm) Sicherheitsstromversorgung

Folgende Sicherheitseinrichtungen sind durch eine Sachkundige Person zu prüfen:

Sicherheitsbeleuchtung

Durch die Sachverständigen und Sachkundigen muss eine Bescheinigung ausgestellt werden, dass die sicherheitstechnischen Anlagen den sicheren Betrieb der Containeranlage auf Grund- lage der Prüfungsunterlagen gewährleisten.

9. Brandschutzmaßnahmen während der Bauphase

Die Baustelleneinrichtung für den Containerbau ist so herzustellen, dass die Fahrwege für Ret- tungs- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr uneingeschränkt nutzbar sind. Gegebenfalls erfor- derliche Ausweichflächen für Bewegungsflächen der Feuerwehr sind mit der Berliner Feuer- wehr Abteilung vorbeugender Brandschutz abzustimmen.

Während der Bauzeit dürfen brennbare Baustoffe und sonstige brennbaren Gegenstände nur örtlich und in geringen Mengen gelagert werden. Dies gilt auch für brennbare Flüssigkeiten und Gase.

Brennbare Verpackungsmaterialien sind nach Gebrauch in nicht brennbaren Container aufzu- bewahren und in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Die Container müssen zu anderen baulichen Anlagen einen Abstand von mindestens 5 m haben.

Bei feuergefährlichen Arbeiten wie z.B. Schweißen, Schneiden, Trennen und weitere artver- wandte Arbeiten mit Funkenflug oder offenem Feuer müssen bei Vorhandensein brennbarer Baustoffe geeignete Feuerlöschgeräte in unmittelbarer Nähe der ausgeführten Arbeiten bereit- gestellt werden. Nach Beendigung der Arbeiten müssen Nachkontrollen durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang wird auf die Einhaltung der Hinweise aus der Berufsgenossen- schaftliche Regeln BGR 500 Kap 2.26 Betreiben von Arbeitsmitteln hingewiesen.

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Für die Bauzeit ist ein Verantwortlicher für den Brandschutz sowie ein Vertreter zu bestellen, der der zuständigen Behörde (Bauaufsicht) und der Berliner Feuerwehr zu melden ist und gleichzeitig als Ansprechpartner dient.

Zusätzliche, durch den Sachversicherer geforderte Auflagen sind vom Eigentümer zu beachten und ggf. mit diesem abzustimmen. In diesem Zusammenhang wird auf das Merkblatt des VdS 2021 verwiesen.

10. Erleichterungen

Gemäß §51 Absatz 1 der BauO Bln können bei Sonderbauten Erleichterungen gestattet wer- den, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung bauli- cher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

Der vorliegende brandschutztechnische Nachweis enthält aus brandschutztechnischer Sicht Er- leichterungen nach §51 Satz 2 BauO Bln, die in nachfolgender Tabelle aufgeführt sind.

Tabelle 01: Erleichterungen nach §51 Satz 2 BauO Bln

Erleichterungen nach §51 Satz 2 BauO Bln
Nr. Gesetz Richtlinie VerordnungErleichterung nach §51 BauO BlnParagraph PunktBeschreibung der ErleichterungBegrün-
dung
siehe
Seite
01 BauO Bln MSchulbauR§51 Satz 2§27(1) Satz 2 Ziffer 3 Ziffer 2.1 Satz 1Tragende und aussteifende Wände sowie Stützen erfüllen nicht den geforderten Feuerwider- stand F3011
02 BauO Bln§51 Satz 2§36(1)Bei der geplanten Clusterbildung wird auf die Ausbildung notwendi- ger Flure verzichtet15
03 BauO Bln§51 Satz 2§31(1) Satz 2, Ziffer3Die Decken erfüllen nicht den ge- forderten Feuerwiderstand F3016

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11. Schlussbetrachtung

Der vorliegende brandschutztechnische Nachweis beschreibt Maßnahmen zur Umsetzung des

baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzes für die Errichtung eines

temporären Erweiterungsbaus in Containerbauweise der Reinhold-Burger-Oberschule,

Mühlenstraße 10-11 in 13187 Berlin.

Das ganzheitliche Schutzziel dieses Brandschutznachweis beinhaltet auch die Umsetzung der

Sachverständigengutachten sowie die Überwachung der Bauausführung.

Unter Berücksichtigung der formulierten Schutzziele und der Umsetzung der in diesem Brand-

schutznachweis genannten brandschutztechnischen Maßnahmen, sieht der Unterzeichner keine

Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass versicherungstechnische Belange nicht Gegenstand

der brandschutztechnischen Bewertung des Gebäudes waren. Hierzu ist die, das Gebäude ver-

sichernde Gesellschaft, auf zusätzliche Anforderungen an den Brand- oder Sachschutz zu befra-

gen.

Sämtliche, in diesem Brandschutznachweis formulierten Maßnahmen, dürfen und können aus-

schließlich nur für die oben beschriebenen Nutzungseinheiten innerhalb des Schulgebäudes

(Containeranlage) angewandt werden.

Ableitungen zum Brandschutz auf gleiche Nutzungseinheiten innerhalb anderer Örtlichkeiten,

können aus diesem Brandschutznachweis nicht getroffen werden.

Aufgrund des Urheberrechts darf die Vervielfältigung dieses Brandschutznachweises nur mit

Zustimmung des Unterzeichners erfolgen. Eine auszugsweise Interpretation von Textteilen zu

beschriebenen Themen ist nicht zulässig.

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Änderungen innerhalb der diesem Brandschutznachweis zur Beurteilung zugrunde gelegten

Planunterlagen und der darin dargestellten Bauausführungen sind zwingend dem Unterzeichner

zur Beurteilung und Prüfung auf ergänzende und oder abweichende Maßnahmen zum Brand-

schutz vorzulegen.

Dieser Brandschutztechnische Nachweis dient zur Bauvorlage im Baugenehmigungsverfahren.

Berlin, den 05.02.2026

Senthi GmbH Senthi GmbH Ute Dieker Martin Thiele

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01 2026M054 04.03.2026

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2 Blatt 01 2026M054 04.03.2026

Berliner Feuerwehr

Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Bearbeiter/in Berliner Feuerwehr 10150 Berlin (Postanschrift) Oliver Götz

Geschäftszeichen Dr.-Ing. Wolfgang Menzel - Prüfingenieur für Brandschutz (bei Antwort bitte angeben) Thomas Dehmel VBG-20260213-50302 Epiphanienweg 6 E-Mail Servicecenter-vbg@berliner- feuerwehr.de 14059 Berlin Internet: www.berliner-feuerwehr.de Deutschland Telefon (030) 8009 888 11

Datum 16.02.2026

Betreff: (EXTERN) 2026M054 / [Mühlenstraße 10 - 11]- hier Stellungnahmeanfrage Ihr Zeichen: 2026M054 Verfahren: Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren / Neubau Anschrift: Mühlenstraße 10,13187 Berlin

Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Prüfung des eingereichten Brandschutznachweises der Senthi GmbH vom 05.02.2026 und ergänzender Bauvorlagen ergaben sich unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr die als Anlage beigefügten brandschutztechnischen Anforderungen / Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Oliver Götz

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

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Anlage

Anforderungen/Hinweise

Brandschutzordnung

Die vorgesehene Brandschutzordnung ist im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu erstellen. Sie ist über das VBG-Service Center (servicecenter-vbg@berliner-feuerwehr.de) mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage zur Abstimmung vorzulegen.

Die Stellungnahme wird Bestandteil des geprüften Brandschutznachweises.

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1 Blatt

01 2026M054 04.03.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung