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BRANDSCHUTZKONZEPT
Bauobjekt: Erweiterung der Nikolaus-August-Otto-Schule um 4 weitere Klassen in Containerbauweise
Emserstraße 100 65307 Bad Schwalbach
Grundstück: Gem. Bad Schwalbach Flur: 65 Flstck: 151/12
Bauherr: Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises Fachdienst FD.IV.5 Heimbacher Straße 7 65307 Bad Schwalbach
Planung: Dipl. Ing. David Zeman Kernweg 1 65388 Schlangenbad Tel. 06129-4630875 Mobil 0176-80893777 davidzeman@gmx.de
…………………………………… ..……………………………………… Bauherr Planung
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Inhaltverzeichnis Nach Bauvorlagenerlass vom 2007; Anlage 2 Abschnitt 7.2
- Allgemeine Angaben
- Aufgabenstellung
- Unterlagen
- Örtlichkeit
- Beschreibung der Baumaßnahme
- Abmessungen, Nutzung und Personenzahl
- Schutzziele
- Beurteilungsgrundlage
- Rechtsgrundlage
- Risikobewertung
- Baulicher Brandschutz
- Flucht- und Rettungswege und deren Bemessung
- Feuerwehrzufahrt
- Brandabschnitte
- Rauchabschnitte
- Anforderung an Bauteile und an den Baustoffen
- Hinweise zu 16. 17.1 Verwendbarkeits-, Anwendbarkeitsnachweis für die Anforderung F30
- Brandwände, Trennwände und andere raumabschließenden Bauteile
- Dächer, Treppen
- Abschluss von Öffnungen
- Erläuterungen zu den Bezeichnungen der Rauch- und Feuerschutztüren
- Anlagentechnischer Brandschutz 22.1 Leitungsanlagen 22.2 Lüftungsanlagen
- Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsbeleuchtung
- Sicherheitsstromversorgung
- Funktionserhalt von sicherheitstechnischen Anlagen
- Blitz- und Überspannungsschutz
- Kennzeichnung
- Organisatorischer Brandschutz 29.1 Brandschutzordnung 29.2 Flucht- und Rettungswegpläne 29.3 Alarmplan 29.4 Alarmproben 29.5 Maßnahmen für mobilitätseingeschränkte Personen 29.6 Belehrung von Betriebsangehörigen 29.7 Feuerlöschgeräte 29.8 Sicherheitsvorschriften bei Bauarbeiten
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29.9 Sammelplätze 30 Abwehrender Brandschutz 30.1 Löschwasserversorgung 30.2 Zuständige Feuerwehren 30.3 Aufstellflächen und Zufahrt für die Feuerwehr 30.4 Einrichtungen für die Feuerwehr 30.5 Feuerwehrpläne 31 Abweichungen/Erleichterungen 32 Erleichterungen nach § 53HBO 2018 33 Brandschutzpläne 34 Hinweis Gefahrenverhütungsschau 35 Hinweis wiederkehrende Prüfungen 36 Versicherungstechnische Aspekte 37 Hinweis zum Brandschutzkonzept
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- Allgemeine Angaben
Der Konzeptersteller wurde vom Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts für die Erweiterung der Nikolaus-August-Schule um 4 weitere Klassen in Containerbauweise, beauftragt.
2.Aufgabenstellung
Diese Maßnahme ist wegen der Zunahme der Schülerzahlen erforderlich. Die Container sollen langfristig am Standort verbleiben. Die Containermodulbauweise soll eingeschossig ausgeführt werden. Dieses Brandschutzkonzept bezieht sich ausschließlich auf diese Modulbauweise und ist erforderlich um, unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung und der örtlichen Verhältnisse, die notwendigen brandschutztechnischen Maßnahmen zu beschreiben. Dies ist für eine sicheren Betrieb der 4 Klassenzimmer unter den bauordnungsrechtlichen- und sicherheitstechnischen Aspekten, erforderlich.
- Unterlagen
Notwenige Unterlagen, wie Grundrisse, Ansichten, Lageplan und Freiflächenplan wurden vom Architekturbüro Trimper & Massold in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
4.Örtlichkeit
Die Nikolaus-August-Otto-Schule liegt nordwestlich am Rand von Bad Schwalbach, direkt angrenzend an die Emser Straße
- Beschreibung der Baumaßnahme Aufgrund der zunehmenden Schülerzahlen ist eine Erweiterung der Schulkapazitäten notwendig. Hierfür werden 4 zusätzliche Klassenzimmer in Modulbauweise auf dem, unter dem Bauteil E, liegendem Bolzplatz im Südosten errichtet. Die Schule wird in verschiedene Bauteile unterschieden:
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Bauteil A
Bauteil B
Bauteil C Turnhalle
Bauteil D Mensa
Bauteil E
Bauteil F
Bauteil G Hausmeisterwohnung
Garage
Das Brandschutzkonzept betrachtet allein den Neubau der 4 Ersatzklassen in Modulbauweise.
- Abmessungen, Nutzung und Personenzahl Die Abmessungen der neuen Klassenzimmer erstrecken sich über eine Grundfläche von 17,42 m x 24 m. Die Gesamtfläche beträgt 418,08 m² Die jeweiligen Klassenzimmer haben eine Fläche von 65 m². Es ist von einer maximalen Personenzahl von ca. 144 auszugehen.
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- Baulicher Brandschutz
Zugänglichkeit der baulichen Anlage
Die bauliche Anlage ist über die Emser Straße über südwestliche Hauptzufahrt zugänglich und des Weiteren über die nordwestliche Zufahrt.
- Flucht- und Rettungswege und deren Bemessung Die Flucht- und Rettungswege werden wie folgt festgelegt:
Erdgeschoss Der erste Flucht- und Rettungsweg aus den Klassenräumen führt über die jeweiligen Ausgänge der Klassenzimmer in den gemeinsamen Flur und über den Haupteingang und eine Treppe ins Freie bis zum Sammelplatz. Der zweite Flucht- und Rettungsweg aus den Klassenräumen, erfolgt über den jeweiligen zweiten Eingang der Klassenräume über die im Außenbreich liegenden Treppe, direkt ins Freie bis zum Sammelplatz. Die Stahlpodeste und Stufen an den Ausgängen sind aus Gitterrosten mit der Rutschsicherheitsklasse R 11 auszuführen. Mit organisatorischen Maßnahmen sind diese, während der Nutzung, Instandhaltung und Reinigung schneefrei zu halten.
Die Rettungsweglänge von 35 m wird deutlich unterschritten. Die Bemessung der Breite der Notwendigen Flure, Notwendigen Treppen, Gänge und Türen sind der Tabelle zu entnehmen. Die angegebenen Maße der Tabelle sind lichte Durchgangsmaße nach Abzug eventuelle in die Türöffnung hineinragender Türblätter oder deren Beschläge. Die genannten lichten Flurbreiten sind lichte Nutzbreiten nach Abzug hineinragender Bauteile wie Handläufe, Geländer, Rammborde, etc.
1,50 m 2,50 m 0,90 m 0,90 m 1,20 m 1,20 m
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Feuerwehrzufahrt Die Feuerwehrzufahrt erfolgt über die Emserstraße im Südosten oder über die zweite Zufahrt im Nordwesten.
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Brandabschnitte Eine Bildung von Brandabschnitten ist wegen der geringen Abmessungen < 60 m nicht erforderlich.
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Rauchabschnitte Eine Bildung von Rauchabschnitten ist gemäß § 39 (3) HBO wegen der Gebäudeabmessung nicht erforderlich.
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Anforderung an Bauteile und an den Baustoffen
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- Hinweise zu den Bauteil- und Baustoffanforderungen 17.1. Verwendbarkeits-, Anwendbarkeitsnachweis für die Anforderung von F30 (Feuerhemmend) Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile sind feuerhemmend auszuführen.
Es sind für das Stahlmodul bzw. der Raumzelle als Bauprodukt folgende Nachweise zu führen:
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. falls dies gemäß WTB C3 möglich ist, ein allgemeines bauliches Prüfzeugnis
Wenn diese nicht vorhanden sind, eine Zustimmung im Einzelfall.
Für das Stahlmodul bzw. die Raumzelle als Bauart:
Allgemeine Bauartgenehmigung
Falls diese nicht vorhanden, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung Alle notwenigen Nachweise sind vom Hersteller der Ersatzklassenmodule zu führen und bei der Vergabe vorzulegen.
-
Brandwände, Trennwände und andere raumabschließenden Bauteile Die Anforderungen an Brandwände, Trennwände und andere raumabschließenden Bauteile, sind der Tabelle 16 zu entnehmen.
-
Dächer und Treppen Dächer sind gemäß §35 der HBO gegen Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig durch harte Bedachung herzustellen. Die Module bestehen aus Metall und erfüllen damit die Anforderungen.
-
Abschluss von Öffnungen
Die Anforderungen an den Abschluss von Öffnungen sind unter Punkt 16.3.1 dargestellt. Die Lage des jeweiligen Bauteils ist dem Brandschutzplan zu entnehmen.
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Türen die dauerhaft offengehalten werden sollen, sind mit einer zugelassenen Feststelleinrichtung auszustatten, die im Brandfalle die Tür automatisch schließt.
Bei Türen mit Oberlichtern oder Seitenteilen zu notwendigen Fluren, sind die Verglasungen des Oberlichtes feuerhemmend auszuführen, da sie als Teil der feuerhemmenden Wand zu betrachten sind. Das gleiche gilt für Fenster bzw. Oberlichter zu notwendigen Fluren, sofern vorhanden.
Türen, die in Rettungswegen liegen, sind entweder mit einem Blindzylinder oder mit einer Notentriegelung nach DIN EN 179 auszustatten.
Alle Außentüren sind mit einem Paniktürverschluss gemäß DIN EN 1125 auszustatten. (Gemäß den internen Festlegungen des Rheingau-Taunus- Kreises)
- Erläuterungen zu den Bezeichnungen der Rauch- und Feuerschutztüren
| Feuerhemmend EI30-C5 nach DIN 2 EU13502-2 und 3) | Die Tür hat eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Minuten und gilt deshalb als feuerhemmend sowieselbstschließend | |
|---|---|---|
| Feuerbeständig EI 90-C5 nach DIN 2 EU13502-2 und 3) | Die Tür hat eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten und gilt deshalb als feuerbeständig sowieselbstschließend | |
| Rauchschutz S C5 nach DIN 200 EU13502-2 und 3) | Die Tür hat eine 3-seitig umlaufende Dichtung, eine absenkbare Bodendichtung und ist selbstschließend | |
| Feuerhemmend und Rauchdicht EI30-S C5nach DIN EU 2 200 13502-2und 3) | Die Tür hat eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Minuten, eine dreiseitig umlaufende Dichtung eine absenkbare Bodendichtung und ist selbstschließend | |
| Dicht und selbstschließend SC5 a | Die Tür hat eine dreiseitig umlaufende Dichtungund ist selbstschließend | |
| Jederzeit zu öffnen | Die Türen sind mit einem Paniktürverschluss gemäß DIN EN 1125 oder einem Notausgangsverschlussgemäß DIN EN 179 |
- Anlagentechnischer Brandschutz
22.1 Leitungsanlagen
Die Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) ist in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.
Abweichungen von den eingeführten technischen Baubestimmungen sind auf Grundlage der HBO 12
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§ 90 Absatz 1, Satz 3 möglich, wenn die Gleichwertigkeit der Lösung durch den Ersteller gegenüber dem Konzeptersteller und der unteren Bauaufsicht nachgewiesen wird.
22.2 Lüftungsanlagen
Die Lüftungsanlagen-Richtlinie (MLüAR) ist in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.
Abweichungen von den eingeführten technischen Baubestimmungen sind auf Grundlage der HBO § 90 Absatz 1, Satz 3 möglich, wenn die Gleichwertigkeit der Lösung durch den Ersteller gegenüber dem Konzeptersteller und der unteren Bauaufsicht nachgewiesen wird.
23 Alarmierungsanlage
Gemäß MSchulbauR müssen Schulen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung).
Die Ersatzklassen in Modulbauweise sind an die vorhandene Alarmierungsanlage der bereits bestehenden Bauteile anzuschließen, hier im Bauteil E.
An den Ausgangstüren sind Handauslösungen (Druckknopfmelder „Hausalarm“, blau), zu positionieren.
Für die Alarmierungsanlage ist ein Funktionserhalt von 30 Minuten (E30) sicherzustellen. Ausgenommen sind die Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Alarmierungsanlage innerhalb des Brandabschnittes dienen.
Sämtliche Klassenräume der Ersatzklassen in Modulbauweise sind mit automatischen Brandmeldern der Kenngröße Rauch auszustatten. Die Brandmelder sind auf die Alarmierungsanlage aufzuschalten. Bei Auslösung eines der Brandmelders ist die Alarmierung in den Klassenräumen 1-4 der Ersatzklassen zu aktivieren. Darüber hinaus ist ein Alarm an der ständig besetzten Stelle auszulösen.
Die Planung der Alarmierungsanlage ist mit der Brandschutzdienststelle des Rheingau- Taunus-Kreises abzustimmen.
- Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege
Mit Bezug auf die MSchulbauR sowie der ArbStättV ist das Gebäude mit einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage auszustatten.
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Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege ist eine Notbeleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung der Fluchtwege, Räume und Arbeitsplätze während der betrieblich erforderlichen Zeiten mit einer vorgegebenen Mindestbeleuchtungsstärke beleuchtet, um das gefahrlose Verlassen der Räume oder Anlagen zu ermöglichen.
Nachfolgende Räume und Flächen sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
Notwendige Treppenräume Bereich im Freien vor den Ausgängen Nebenräume
Neben Sicherheitsleuchten sind für alle vorgenannten Räume hinterleuchtete Rettungszeichen zu verwenden. Die geforderte Beleuchtungsstärke auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges muss mindestens 1 Lux betragen. Die Sicherheitsleuchten sind in Bereitschaftsschaltung zu betreiben. Die hinterleuchteten Rettungszeichen sind in Dauerschaltung zu betreiben. Die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen
Die erforderliche Nennbetriebsdauer der Ersatzstromquelle muss mindestens 3 Stunden betragen. Die Umschaltzeit beträgt maximal 1 Sekunde.
Für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist ein Funktionserhalt von 30 Minuten (E30) sicherzustellen. Ausgenommen sind die Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung innerhalb des Brandabschnittes dienen.
Einzelbatterieleuchten sind zulässig.
- Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitstechnische Anlagen, sofern sie elektrisch betrieben sind, müssen gemäß MLAR an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
Es wird ansonsten auf den Text der jeweiligen Anlage verwiesen.
- Funktionserhalt von sicherheitstechnischen Anlagen
Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
Es wird ansonsten auf den Text der jeweiligen Anlage verwiesen. 14
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- Blitz- und Überspannungsanlagen
Das Gebäude ist mit einem äußeren und inneren Blitzschutz auszustatten. Die äußere Blitzschutzanlage ist gemäß VDE 0185 in die Blitzschutzklasse III auszuführen.
- Kennzeichnung
Räume, Schränke und Behältnisse mit sicherheitsrelevanten oder gefährlichen Anlagen oder mit dort befindlichen gefährlichen oder gefährdenden Stoffen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften.
- Organisatorischer Brandschutz:
29.1 Brandschutzordnungen
Aufgrund der Art der Nutzung des Gebäudes ist eine Brandschutzordnung erforderlich. Die Brandschutzordnung ist mit der zuständigen Dienststelle für vorbeugenden Brandschutz abzustimmen. Es wird an dieser Stelle auf die Muster-Brandschutzordnung des RTK verwiesen.
29.2 Flucht- und Rettungspläne
Aufgrund der einfachen und überblickbaren Gebäudestruktur und der direkten Ausgänge aus jeder Klase direkt ins Freie, sind keine Flucht- und Rettungspläne erforderlich.
29.3 Alarmplan
Gemäß der Richtlinie für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren Gült. Verz. Nr. 7200 (ABl. 10/08 S. 462ff) ist vonseiten der Schule in Zusammenarbeit mit dem Schulträger ein individueller Alarmplan auf der Grundlage der GUV-SI 8051 (Feueralarm in der Schule) aufzustellen.
29.4 Alarmproben
Gemäß der Richtlinie für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren Gült. Verz. Nr. 7200 (ABl. 10/08 S. 462ff) sind zweimal in Jahr Alarmproben durchzuführen.
Die örtliche Feuerwehr ist mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen. 15
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29.5 Maßnahmen für mobilitätseingeschränkte Personen
Im Brandfall bedürfen, sich im Gebäude aufhaltende, mobilitätseingeschränkte Personen gegebenenfalls Hilfe durch Dritte. Insofern sind betriebliche und organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie die Eigenrettung mobilitätseingeschränkte Personen unterstützt sichergestellt werden kann.
29.6 Belehrung der Betriebsangehörigen
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsfeldes und danach in Abständen von höchstens 2 Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.
29.7 Kleinlöschgeräte
Das Gebäude ist mit tragbaren Feuerlöschern nach DIN 14406/EN 3 auszustatten. Bei Feuerlöschern, die nicht allseitig sichtbar angebracht sind, sind deren Standorte durch Hinweisschilder für Feuerlöschgeräte nach BGV A 8 sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Für tragbare Feuerlöscher gilt:
Als Standardfeuerlöscher sind 6 Kg Schaumlöscher (S6) zu verwenden. Für Server- und Elektroräume ist ein 5 Kg CO2-Löscher (K5) vorzusehen. Die zulässige Montagehöhe zwischen 80 und 120 cm ist einzuhalten. Für die einzelnen Bauteile wurden nachfolgende Löscheinheiten ermittelt:
Erdgeschoss 18 LE
Eine Überschreitung der erforderlichen Löscheinheiten ist mit Bezug auf eine sinnvolle und risikobezogene Positionierung der Feuerlöscher ggf. nicht zu vermeiden.
29.8 Sicherheitsvorschriften bei Bauarbeiten
Bei Bauarbeiten, insbesondere bei Schweiß-, Löt- und Trennarbeiten, sind die einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Nicht gebäudekundige Firmen und Handwerker sind durch gebäudekundiges Personal einzuweisen und zu überwachen. Bei Arbeiten mit hohem Brandrisiko wie z. B. Schweiß- , Löt- und Trennarbeiten sind entsprechende Erlaubnisscheine beim Betreiber einzuholen.
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29.9 Sammelplätze
Für das Gebäude ist ein Sammelplatz auszuweisen. Der bzw. die Sammelplätze sind dauerhaft mit dem Rettungszeichen E16 Sammelstelle nach BGV A 8, Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu kennzeichnen.
Die Position der Sammelplätze ist den Brandschutzplänen zu entnehmen.
- Abwehrender Brandschutz 30.1 Löschwasserversorgung
Zur Löschwasserversorgung für das Gebäude muss eine Wassermenge von mindestens 96m³/ h über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden zur Verfügung stehen.
Die benötigte Wassermenge ist gemäß Arbeitsblatt W 405 des DVGW durch die Kommune sicherzustellen, da es sich hier um den erforderlichen Grundschutz handelt.
Nach DVGW Arbeitsblatt W 405 muss die erforderliche Wasserleistung nicht von einem Hydranten alleine geliefert werden. Hydranten im Umkreis von ca. 300 m um das jeweilige Objekt können mit herangezogen werden. Für den Erstangriff ist immer ein Hydrant in einer maximalen Entfernung von ca. 80 m Luftlinie zum jeweiligen Objekt vorhanden.
In unmittelbarer Nähe (vor den Containern) befindet sich ein Überflurhydrant, ein weiterer Unterflurhydrant befindet sich an der Feuerwehrzufahrt Bad Sodener Straße.
30.2 Zuständige Feuerwehren
Als Feuerwehr steht die Freiwillige Feuerwehr Bad Schwalbach mit ehrenamtlichen Kräften zur Verfügung. Weitere freiwillige Feuerwehren stehen aus anderen Ortsteilen der Bad Schwalbach zur Verfügung.
30.3 Flächen für die Feuerwehr / Feuerwehrzufahrten
Die Feuerwehrzufahrt erfolgt über die Emserstraße im Südosten oder über die zweite Zufahrt im Nordwesten. Von dort aus kann über einen Zuweg auf das Grundstück gefahren werden. Die Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen befinden sich unmittelbar vor Bauteil E. Die Schulhoffläche ist im Bereich der Feuerwehraufstellflächen ständig freizuhalten.
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Die Feuerwehrzufahrten sowie die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind im Brandschutzplan dargestellt.
Die Anforderungen der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr– Fassung Februar 2007 sind ansonsten einzuhalten. Das Merkblatt Kennzeichnung von Feuerwehrzufahren & Flächen für die Feuerwehr des Rheingau-Taunus-Kreises regelt die erforderliche Beschilderung. 30.4 Einrichtungen für die Feuerwehr
Ein Feuerwehrschlüsseldepot befindet sich am Eingangsbereich am Bauteil A.
30.5 Feuerwehrpläne
Aufgrund der Art der Nutzung des Gebäudes sind Feuerwehrpläne erforderlich.
Die Feuerwehrpläne sind mit der zuständigen Dienststelle für vorbeugenden Brandschutz abzustimmen.
- Abweichungen/ Erleichterungen nach § 73 HBO 2018
Da die Containerklassen über jeweils einen direkten Ausgang ins Freie verfügen sind keine
Abweichungen erforderlich.
- Erleichterungen nach § 53 HBO 2018
Es sind keine Erleichterungen erforderlich
- Brandschutzpläne
Teil dieses Brandschutzkonzept sind nachfolgend aufgeführte Planunterlagen, die ergänzend zum Textteil, wesentlichen brandschutztechnischen Anforderungen wiedergeben. Die Mindestanforderungen, die sich aus dem Abschnitt 8 Beurteilungsgrundlagen ergeben, bleiben, soweit im Brandschutzkonzept nicht anders festgelegt, davon unberührt.
Zeichnungen:
Zeichnung mit
Grundriss EG i.M. 1:100 Freiflächenplan i.M. 1:500
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- Hinweis – Gefahrenverhütungsschau
Die bauliche Anlage unterliegt der Gefahrenverhütungsschau nach § 15 und § 16 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in der Fassung vom 3. Dez. 2010 (GVBI 1. S. 502). Sie wird in regelmäßigen Zeitabständen durch den zuständigen Gefahrenverhütungsbeauftragten durchgeführt.
- Hinweis - Wiederkehrende Prüfung
Die bauliche Anlage unterliegt der bauaufsichtlichen wiederkehrenden Prüfung gemäß § 89 (1) 5 HBO 2018. Sie wird in regelmäßigen Zeit- abständen von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
- Hinweis - Versicherungstechnische Aspekte
Versicherungstechnische Aspekte sind nicht Teil der Betrachtung des Brandschutzkonzeptes. Wir empfehlen dem Auftraggeber mit dem Sachversicherer zu klären, ob besondere über den Brandschutznachweis hinausgehende Maßnahmen erforderlich sind
- Hinweis zum Brandschutzkonzept
Das Brandschutzkonzept für die Erweiterung der NAO Schule in Bad Schwalbach besteht aus einem 19-seitigen Textteil mit 2 Stück Brandschutzplänen und ist nur in seiner Gesamtheit gültig.
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Legende:
Notwenige Treppe
Rettungsweg
Hausalarm
Richtungsanzeige Rettung
Richtungspfeil Rettung
Brandschutzkonzept
Entwurfverfasser: Dipl.-Ing. David Zeman Kernweg 1 65388 Schlangenbad Mail:davidzeman@gmx.de Mobil: 0176-80893777 01.07.2026 D.Zeman
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Legende:
Löschwasser- B einspeiseeinrichtung
DN 80 Überflurhydrant Bauteil F Bauteil D Überflurhydrant trocken Mensa/ DN100 Zufahrt Bauteil A
Feuerwehraufstellfläche DN 80
Sammelstelle Bauteil C Turnhalle Bauteil E
Bauteil A
DN100
B
DN100 DN100
DN100 Bauteil G
Brandschutzkonzept
Entwurfverfasser: Dipl.-Ing. David Zeman Kernweg 1 65388 Schlangenbad Mail:davidzeman@gmx.de Mobil: 0176-80893777 01.07.2026 D.Zeman