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MEBflex_FLB_Teil1_260928.pdf

Schlüsselfertige Schulergänzungsbauten einschließlich Ausstattung und Ausführungsplanung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:11 (Europe/Berlin)

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Funktionale Leistungsbeschreibung

MEBflex – Schulergänzungsbauten in Modulbauweise Vergabenummer VM_26187_VOB_O_Ksu FLB GU-Leistung Teil 1 Maßnahmennummer MEB E 70008

Funktionale Leistungsbeschreibung

Generalunternehmer / Rahmenvertrag

Errichtung von Schulergänzungsbauten

in Modulbauweise-flex

Neubau Typengebäude (standortneutral)

(Bezeichnung des Titels für die Baumaßnahme: „Errichtung von Schulergänzungsbauten in Modulbauweise-flex“ Kapitel 2712 Titel 70109)

FLB Teil 1

Die Funktionale Leistungsbeschreibung besteht aus Teil 1 (Allgemeiner Textteil, PDF-Dokument) Teil 2 (Typenbezogener Teil, PDF-Dokumente) Teil 3 (Dokumenten-Verzeichnis und Dokumente, PDF-Dokumente) Teil 4 (Bieter-Textergänzungen, Bieter-Angaben. Excel-Formulare) Teil 5 (Bieterpreisangaben typenbezogen. Gaeb-Datei)

Die Teile 4 (Termine) und 5 sind vom Bieter auszufüllen.

Auftraggeber:

Land Berlin vertreten durch Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Abteilung V Fehrbelliner Platz 4 10707 Berlin

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Inhaltsverzeichnis Teil 1

1.1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1.1. Abkürzungen, Begriffe 1.1.2. Auftragsgegenstand 1.1.3. Allgemeine Erläuterung zum Programm MEBflex 1.1.4. Leistungsumfang AN 1.1.5. Leistungsabgrenzungen AG / AN 1.1.6. Verantwortlichkeiten AG / AN 1.1.7. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Technische Anlagen im Außenbereich 1.1.8. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Technische Gebäudeausrüstung 1.1.9. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Außenanlagen 1.1.10. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Ausstattung 1.1.11. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Baustelleneinrichtung 1.1.12. weitere Schnittstellen / Leistungsabgrenzungen

1.2. Pflichten des AN 1.2.1. Arbeitssicherheit 1.2.2. Abfall, Ordnung und Sauberkeit 1.2.3 Verhalten auf der Baustelle 1.2.4. Meldepflicht 1.2.5. Aufzeichnungen 1.2.6. Kennzeichnungspflichten 1.2.7 Abnahme von Teil- und Gesamtleistungen 1.2.8. Besondere Hinweise / BNB 1.2.9. sonstiges

1.3. Zusätzliche technische Vorbemerkungen standortneutral 1.3.1. Maßtoleranzen 1.3.2 Schallschutz innen, außen / Schallimmission/ -emission / Raumakustik 1.3.3 Wärmeschutz 1.3.4. Brandschutz allgemein 1.3.5 Vermessung 1.3.6. Barrierefreies Bauen 1.3.7. Luftdichtheitstest 1.3.8. Umweltverträglichkeit 1.3.9. Vereinheitlichung von Standards

1.4. Planungsleistung des AN (GU) 1.4.1. Planungsgrundlagen, Planungsorganisation 1.4.2. Tragwerksplanung / Prüfstatik 1.4.3. Ausführungsplanung / Baukonstruktionszeichn. bis Maßstab 1:1 1.4.4. Ausführungsplanung / Technische Gebäudeausrüstung (TGA) 1.4.5. Ausführungsplanung / Ausstattung 1.4.6. Ausführungsplanung / Außenanlagen

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1.1. Allgemeine Vorbemerkungen

Die Funktionale Leistungsbeschreibung gliedert sich in verschiedene Teile. Die Teile sind auf den jeweiligen Deckblättern aufgelistet. Der Teil 1 der FLB ist der allgemeine Teil der Leistungsbeschreibung.

1.1.1. Abkürzungen, Begriffe

In der FLB werden folgende Abkürzungen verwendet:

FLB Funktionale Leistungsbeschreibung MEBflex Schulbauprogramm Ergänzungsbauten gem. o.g. Schulbauprogramm MEB-Flex, Flex-MEB FlexMEB, FM wie oben, nicht mehr zu verwendende frühere Abkürzungen für o.g. Schulprogramm FILIALE Gebäudetyp als stand-alone Variante des Ergänzungsbaus, z.B. auf anderem Grundstück, weitgehend autark BASIS weiterer Gebäudetyp „Basis“ als Ergänzungsbau SWITCH weiterer Gebäudetyp „Switch“ als Ergänzungsbau GE Gebäudetyp für Schule mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Fassade A,B,C,D standortneutrale Bezeichnung der Außenwände der MEBflex Typenbauten AN Auftragnehmer GU Generalunternehmer = Auftragnehmer AG Auftraggeber oder dessen Vertreter PS Projektsteuerung (Vertritt die Interessen des AG) bauseits Leistung, die nicht vom GU erbracht werden muss

VwVBU Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt, Berlin ÖbVI Öffentlich bestellte/r Vermessungs-Ingenieur/in PSVeGP Prüfsachverständiger für energetische Gebäudeplanung gemäß EnEV-DV Bln GEG/GModG werden hier als Synonym für geltende Rechtsvorschrift für energetische Anforderungen an Gebäude verwendet. Zum Zeitpunkt der Typenplanungg galt GEG, GModG löst im weiteren Projektverlauf GEG ab.. Siehe u.a. auch Absatz 1.1.4. Prüfstatiker Synonym für Prüfingenieur für Standsicherheit SiGeKo Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator ZÜS Zugelassene Überwachungsstelle EHB Entscheidungshilfen der obersten Bauaufsicht, Berlin SBB Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg mbH QNG Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (hier keine Anforderung) BNB Bewertungssystem nachhaltiges Bauen (www.bnb-nachhaltigesbauen.de)

KG Kostengruppe TGA Technische Gebäudeausrüstung (KG 400) TA-A Technische Anlagen in Außenanlagen (KG 550) AUS Ausstattung AUA Außenanlagen GaLaBau Garten- und Landschaftsbau BE Baustelleneinrichtung W+M-Planung Werk- und Montageplanung F+M-Konzept Farb- und Materialkonzept

Diese Abkürzungen sollen auch im weiteren Verlauf der Baumaßnahme weiter verwendet werden.

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1.1.2. Auftragsgegenstand

Ziel dieser Ausschreibung ist die schlüsselfertige, gebrauchstüchtige Herstellung mehrerer Schulergänzungsbauten durch einen Generalunternehmer. Hierfür soll ein Rahmenvertrag geschlossen werden. Der Umfang der Leistung umfasst alle Gewerke einschließlich Planung. Ausgenommen sind Außenanlagen.

1.1.3. Allgemeine Erläuterung zum Programm MEBflex

Bedingt durch die Entwicklung der Schülerzahlen im Grund- und Sekundar-Schulbereich werden in Berlin Schulneubauten und Erweiterungen benötigt. Hierzu wurde diese Maßnahme aufgelegt.

Im Zuge der Berliner Schulbauoffensive (BSO) werden auch weiterhin Erweiterungen an bestehenden Schulstandorten benötigt, um schnell und flexibel auf die steigende Schülerzahlen reagieren zu können. Dieser Bedarf wurde in den letzten Jahren erfolgreich durch kurzfristig realisierbare Modulare Ergänzungsbauten MEB und HoMEB gedeckt. Um auf den anhaltenden Bedarf an gemischten und schulartübergreifenden Nutzungsanforderungen reagieren zu können, ist die Ergänzung der bestehenden Programme um die Tranche „FlexMEB“ vorgesehen. Das zwischenzeitlich in MEBflex umbenannte Programm soll den Bezirken des Landes Berlin die Möglichkeit geben, aus vier Typenbauten mit unterschiedlichen Raumprogrammen (klassische Stammgruppenräume, Mensa, Verwaltungs- und Fachräume sowie Räume für den Bereich mit Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“) auswählen zu können und so dem MEB zielgerichtet auf die Bedarfe des Schulstandortes zugeschnitten errichten zu können.

1.1.4. Leistungsumfang AN

Der Leistungsumfang der Bauaufgabe beinhaltet alle Leistungen und Maßnahmen einschließlich Gebühren, die für eine vollständige, mangelfreie und funktions- sowie schlüsselfertige Herstellung der in dieser FLB beschriebenen Schulergänzungsbauten notwendig sind.

Alle in dieser funktionalen Leistungsbeschreibung Teile 1 bis 5 einschl. Dokumente des FLB Teils 3 beschriebenen Leistungen werden Leistungsumfang dieser Rahmenvertrags-Vergabe, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit beschrieben / festgelegt ist.

Unter anderem Bestandteil der Ausschreibung ist die schlüsselfertige Erstellung der in dieser Funktionalen Leistungsbeschreibung beschriebenen Gebäude, einschließlich Gründungen / Fundamenten / Bodenplatten Ausstattung Planungsleistungen und Nebenleistungen

In den jeweiligen Standort-Beschreibungen werden spezifische Anpassungen beschrieben. Die verschiedenen Ausführungsvarianten werden so weit wie möglich in der Typen-FLB beschrieben und von den Bietern bepreist.

Generell gilt die Mitwirkungspflicht bei der Koordination der Leistungen weiterer am Bau beteiligter Gewerke und Ingenieure gemäß Angaben in den folgenden Abschnitten.

Weitere Angaben zur Ausführung und zu den Varianten des Typen-Gebäudes sind im Teil 2 der FLB enthalten.

Der Abruf der einzelnen Standorte wird zusammen mit einer Einpassplanung, Angaben zu Gebäudetyp und - Variante und Planung für das Baufeld innerhalb der im Vertrag geregelten Fristen erfolgen.

Der AG behält sich vor, eine regelmäßige Überwachung der Vertragserfüllung des Generalunternehmers zu benennen / zu beauftragen.

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Fortschreibung aufgrund geänderter öffentlich-rechtlicher Anforderungen Die Typenplanung wird auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entwickelt. Für jeden Standortabruf hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich zu prüfen, welcher Rechtsstand für das konkrete Standortvorhaben maßgeblich ist. Dabei sind insbesondere zwischen Erstellung der Typenplanung und dem jeweiligen Standortabruf eingetretene Änderungen der gesetzlichen und sonstigen verbindlichen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Soweit sich hieraus Anpassungserfordernisse ergeben, ist die Typenplanung im Rahmen der standortbezogenen Planung entsprechend fortzuschreiben und so anzupassen, dass das jeweilige Vorhaben am Standort die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für Anforderungen aus dem Gebäudeenergie- und Klimaschutzrecht einschließlich der jeweils einschlägigen Übergangs- und Anwendungsbestimmungen. Der Auftragnehmer hat den maßgeblichen Rechtsstand sowie hieraus resultierende wesentliche Anpassungen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen der standortbezogenen Planung nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Auswirkungen auf die Typenplanung hinzuweisen. Die vorstehenden Verpflichtungen konkretisieren den nach Rahmenvertrag und Funktionaler Leistungsbeschreibung geschuldeten Leistungsumfang. Die vertraglichen Regelungen zu Leistungsänderungen und Vergütung bleiben unberührt.

Unabhängig von Rechtvorschriften sind die Anforderungen des AG an Qualitäten zu erfüllen, sofern sie den Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

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1.1.5. Leistungsabgrenzungen AG / AN

Schnittstellenkatalog zwischen AG (oder bauseits) und AN. Beauftragungen beinhalten auch die damit verbundenen Kosten. Der Schnittstellenkatalog gilt für jeden einzelnen Standort.

lfd. Nr.AufgabeAGAN
1.1.5.1.Grundstücksvermessung / Rückvermessung / Beauftragung ÖbVI bzw. VermessungsämterX-
1.1.5.2.Temporäre Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Grundstücks und Verkehrsregelung, einschließlich Antragstellung und anfallender Gebühren-X
1.1.5.3.Kampfmittelsondierung bzw. Kampfmittelbergung sofern noch erforderlichX-
1.1.5.4.Äußere fachtechnische Erschließung des Gebäudes einschließlich Anschlussbeiträge / Gebühren an Versorger für Kanal / Strom / Fernwärme / Breitbandkabel / Fernmelde / Straßenanlieger-BeiträgeX-
1.1.5.5.Inbetriebnahme der Ver- und Entsorgungsanschlüsse in technischer und terminlicher Abstimmung im dem öffentlichen Ver-/Entsorger.-X
1.1.5.6.Beantragung und Beauftragung der Hausanschlüsse (nach Zuarbeit durch GU)X-
1.1.5.7.Überwachung der Vertragserfüllung des GUX-
1.1.5.8.Bauleitung, Fachbauleitungen gem. Landesbauordnung-X
1.1.5.9.Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination für durch den AG beauftragte DrittgewerkeX
1.1.5.10.Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination für gesamte GU-Leistung einschließlich aller NachunternehmerX
1.1.5.11.Dokumentation-X
1.1.5.12.Lichtpausen, Fotokopien, Elektronisches Datenmanagement für den GU- Leistungsumfang, Versorgung der Baustellen mit Planunterlagen für alle Leistungen des GU. Zur Verfügung stellen einer Projektplattform für das gesamte Projekt (alle Mitwirkende)-X
1.1.5.13.Auflagen aus Baugenehmigung sowie aus behördlicher Abnahme und sonstiger Prüfungen (Umsetzung)-X
1.1.5.14.Abnahme Bauaufsicht = behördliche AbnahmeXX
1.1.5.15.Koordination, Organisation, Durchführung der GU-Leistung-X
1.1.5.16.Umsetzung der Vorgaben bzw. Auflagen aus Lärm-/ Brand-/ Schall- Gutachten / gültige gesetzl. energetische Vorgaben (GModG/GEG/EnEV), BNB-Silber, Denkmalpflegerische Belange in Verbindung mit der GU- Leistung.-X

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lfd. Nr.AufgabeAGAN
1.1.5.17.Bemusterung von Bau- und Anlagenteilen, Mitwirkung am Partizipationsverfahren mit dem jeweils zuständigen Bezirk, Protokollieren der Gespräche/Bemusterungen.-X
1.1.5.18.Bestätigung der Übereinstimmung mit AG-Vorgaben nach Bemusterung von Bau- und Anlagenteilen.X-
1.1.5.19.Beauftragung privatrechtl. Prüfingenieur Brandschutz (bei Zustimmungsverfahren) – Prüfung Brandschutznachweis und Bauüberwachung BS.X-
1.1.5.20.Beauftragung Prüferingenieur für Standsicherheit zur Prüfung der statischen Nachweise und zur Bauüberwachung Standsicherheit.-X
1.1.5.21.Beauftragung Prüfer GModG (PSVeGP) – Prüfung Nachweis und Bauüberwachung Einhaltung der energetischen Gebäudeplanung.-X
1.1.5.22.Bauschild nach Angaben des AGX
1.1.5.23.Anschlüsse Baumedien einschließlich Beantragung und Verbrauchsabrechnung-X
1.1.5.24.Herstellung Außenanlagen bauseitsX-

1.1.6. Verantwortlichkeiten AG / AN

Der Verantwortliche trägt auch die Kosten. Beauftragungen beinhalten auch die Kosten. Gilt für jeden einzelnen Standort.

lfd. Nr.ThemaVerantwortung AGVerantwortung AN (GU)
1.1.6.1.Baugenehmigung NeubauverantwortlichZuarbeit
1.1.6.2.Prüfergebnisse Statische BerechnungEinarbeitung aller Prüfergebnisse
1.1.6.3.Bauüberwachung Standsicherheit TragwerkPrüfung durch Prüfstatiker ; Koordination durch GU; Nacharbeiten gemäß Prüfprotokoll durch GU
1.1.6.4.Abnahmebegehung BrandschutzverantwortlichKoordination. Erfüllen der Auflagen des Prüfsachver- ständigen. Erlangung Bescheinigung.
1.1.6.5.Bauteilüberwachung GEG (bzw. GMod)verantwortlichKoordination. Erlangen der Bescheinigung durch Prüfsachverständigen. Erfüllen der Auflagen.

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1.1.6.6.Ausführungsplanung einschließlich aller NachweiseStellungnahme (Freigabe) d. AG: - BE-Plan - Hochbauplanung - TGA Planung - - Ausstattungs- Planung - Risikoanalyse - Planung Abriss (falls zutreffend)Erstellung der Planung, Vorlage bei AG
lfd. Nr.ThemaVerantwortung AGVerantwortung AN (GU)
1.1.6.7.AusführungsterminplanFreigabeErstellung, Koordination, Fortschreibung
1.1.6.8.Grundstückseinmessung, Absteckung der Hauptachsen der baulichen Anlage und eines HöhenpunktesverantwortlichSicherung der Punkte während der Bauzeit. Weitere Einmessungen von Nebenachsen
1.1.6.9.Baugrund / Boden: Grundstücke werden vor Übergabe an den GU-AN Schadstoff saniert. Nur im Bedarfsfall: Prüfung Bodenaushub vor Entsorgung durch staatlich anerkanntes Prüflabor auf die Zusammensetzung, Verunreinigung und Klassifikation des Aushubmaterials gem. Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke, einschl. Laborgebühren, gem. Anlage Merkblatt 4 „Mineralische Bauabfälle“, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltverantwortlich verantwortlich, Gebühren trägt der AG Abfuhr und Kippgebühren für Material, das als gefährlicher Abfall eingestuft wurde, trägt der AGKoordination mit Schad- stoffmanager / Schad- stoff-Bevollmächtigten des AG
1.1.6.10.Bauüberwachung/ Mängelbeseitigung/ Gewährleistungsverfolgungverantwortlich
1.1.6.11.BaubeginnanzeigeverantwortlichZuarbeit
1.1.6.12.BaufertigstellungsanzeigeverantwortlichZuarbeit
1.1.6.13.Bereithalten und Archivieren von Baunachweisen wie Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungs- zertifikate, geprüfte Statik, Brandschutz- nachweis, Schallschutznachweis, Wärmeschutznachweis und sonstige Nachweise.verantwortlich
1.1.6.14.SiGeKoBeauftragung Erstellung SiGe-Pläne. Erfüllen der Auflagen

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1.1.6.15.Bereithalten und Archivieren der Unterlagen zur SiGe-Koordination, gemäß Vorgabe des SiGeKoverantwortlich
1.1.6.16.Durchführung Projekt-Jour-Fixe zur wöchentlichen Information des Bauherrn/ dessen Vertreter mit Erstellung Protokollverantwortlich
1.1.6.17.Durchführen und protokollieren von sämtlichen Bemusterungsterminen mit AG, Bedarfsträger und ggf. unterer Denkmalschutzbehörde, Zuarbeit zum Partizipationsverfahren, inkl. Beschaffung und Herstellung der Muster, Organisation der Räume, Einladungen, Termin- abstimmungen und Protokollierung.verantwortlich
1.1.6.18.Durchführen von Abstimmungsterminen zur Schließanlage mit AG, Bedarfsträger und Nutzer mit Protokollierung.verantwortlich
lfd. Nr.ThemaVerantwortung AGVerantwortung AN
(GU)
1.1.6.19.technische Nachweise und sonst. Nachweise (z.B. Schallschutz-Emission, - Immission, Barrierefreiheit, Belichtung, Belüftung, Entrauchung wie in den FLB- Unterlagen und Vorschriften gefordert. Abstimmung mit GUV (Unfallkasse) zu sicherheitsrelevanten Ausführungen. Abstimmung mit Barrierefrei- Verantwortlichen.verantwortlich
1.1.6.20.Prüfungen und Abnahmen „ZÜS“ Aufzug und Sachverständige für andere abnahmepflichtige Anlagen gem. BauPrüfVO und BetrVO. Prüfung BMA durch Sachverständigen.verantwortlich, Beauftragung
1.1.6.21.Soll-Ist-Vergleich Raumliste, erstellen Raumbuch gem. MusterKontrolleErstellung und Fort- schreibung
1.1.6.22.Behördliche AbnahmenverantwortlichKoordination + Mitwirkung
1.1.6.23.Rechtsgeschäftliche AbnahmeverantwortlichKoordination + Mitwirkung
1.1.6.24.Einweisung des BetreibersBenennen des Betreibersverantwortlich
1.1.6.25.Zusammenstellung der Dokumentations- unterlagen, incl. Handbüchern und Pflegeanleitungen gem. ABau VI 110 Bauübergabe.verantwortlich

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1.1.6.26.Vorlage von Wartungsangeboten für alle wartungspflichtigen Bau- und Anlagenteile mit Übergabe der Dokumentation.Beauftragung durch BezirkErstellung Liste wartungspflichtige Bau- oder Anlagenteile – Vorlage der Angebote zur Beauftragung durch zuständigen Stadtbezirk
1.1.6.27.Digitale Dokumentation gem. Pflichtenheft Bauwerksdokumentation (siehe Teil 3 der FLB). Einschließlich BNBErstellung, verantwortlich
1.1.6.28.Erstellung Übersicht zu Gewährleistungsfristen.Erstellung, verantwortlich
1.1.6.29.Bauschild nach Angaben des AG.Entwurf (Zuarbeit), VorgabenGrafische Aufbereitung, Statik, Herstellung, Aufbau, Vorhaltung, Abbau, ggf. Umsetzen.
1.1.6.30.Wasserhaltung – falls erforderlich, siehe, standortspezifische BeschreibungBeauftragung wenn erforderlichAN erklärt sich bereit, die Leistung ggf. mit auszuführen. Verantwortlich.
lfd. Nr.ThemaVerantwortung AGVerantwortung AN
(GU)
1.1.6.31.Beantragung Wasserhaltung, Gebühren Wasserhaltung (s. Abschnitt 2.1.2.)XVorbereitung, Koordination
1.1.6.32.BNB-Koordination / AuditsBeauftragung AuditBeauftragung GU-BNB- Beauftr. des GU, Ausführung der An- forderungen, Erfüllung Auflagen, Nachweise ¼- jahrlich an AG (Auditorin).
1.1.6.33.Vermessung Außenanlagen gem. GRISAG, bauseitsnicht GU
lfd. Nr.ThemaVerantwortung AGVerantwortung AN
(GU)
1.1.6.34.Vorhaltung Planserver für AG und seine Projektbeteiligten zum Austausch und zur Dateiablage.MitnutzungBereitstellung Server, Bestückung mit der Ausführungsplanung.
1.1.6.35.Außenanlagen Planung und AusführungBeauftragung sep. GewerkWährend der parallelen Bauzeit: Koordination, auch SiGe-Ko.
1.1.6.36.HausanschlüsseBeauftragungVorbereitung. Einholen Angebote

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1.1.7. Leistungsabgrenzung Ausführungs-Leistung AN / Technische Anlagen im Außenbereich

Allgemeine Übersicht: Ein Teil der Errichtung von technischen Anlagen im Außenbereich ist Gegenstand einer separaten Maßnahme und erfolgt durch Dritte (bauseits). Leistungsanteile, die während der Bauzeit des GU erbracht werden müssen, werden durch den GU koordiniert. Hier sind die üblicherweise zutreffenden Schnittstellen beschrieben.

Leistungsgrenzen (Schnittstellen) TA-A zur GU-Leistung: Die hier benannten Schnittstellen betreffen die Typen-Ausschreibung.

Schmutzwasser: GU-Leistung bis 2 m vor der Außenkante der Gebäudeaußenwand. Regenwasser: GU-Leistung bis 2 m vor der Außenkante der Gebäudeaußenwand. Zusätzlich Provisorische Ableitung (Flex-Rohre). Regenwassermulden: Keine GU-Leistung. Fettabscheider: GU-Leistung Küchenabwasbserleitung bis 2 m vor die Gebäudekante, inkl.direkt im Anschluss befindliche Fettabscheideranlage mit Hebenanlage. .

Trinkwasser: GU-Leistung ab Hausanschluss bis 2 m vor Fassade (Leerrohr).

Fern- / Nahwärme: GU-Leistung Wärmeversorgungsleitungen ab Hausanschluss (wenn diese Energiequelle am Standort zur Ausführung kommen soll). Nicht Bestandteil des Pauschalpreises.

Strom: GU-Leistung ab HA-Raum bis 2 m vor Fassade (Hauseinführungs-Schutzrohr).

Fernmeldeanschluss: GU-Leistung ab Anschlussraum, Hauseinführungs-Schutzrohr bis 2 m vor Fassade.

Abmeldung /Trennung nicht mehr benötigter Bestandserschließung: Die Bestandserschließung ist bei Übergabe der Standorte an den GU bereits beseitigt.

In jedem Fall obliegt dem GU die Abstimmungs- und Mitwirkungspflicht bei der Realisierung der öffentlichen sowie nicht-öffentlichen Erschließung.

In FLB Teil 2.5 enthaltene Beschreibungen zu den Schnittstellen der GU-Leistung zu Nicht-GU-Leistung im Bereich TGA / TA-A sind zu berücksichtigen und haben Vorrang gegenüber dieser Übersicht.

Die Darstellung der geplanten Maßnahmen zu den technischen Anlagen im Außenbereich ist später zur Information dem Lageplan des Standortes zu entnehmen (liegt zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung noch nicht vor).

Hinweis: Der Rückbau oder ggf. erforderliche Umverlegungen von Leitungen an den Standorten ist nicht Gegenstand dieser Typen-Ausschreibung.

1.1.8. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Technische Gebäudeausrüstung

Die TGA im Gebäude und in den Erschließungsmodulen ist Bestandteil dieser GU-Leistung. Koordination der Schnittstellen obliegt dem GU. Nicht im Angebot zu dieser Ausschreibung enthalten sind Standort bezogene Leistungen außerhalb dieses Bereichs. In den Beschreibungen in den FLB-Teilen 2.1 bis 2.4., 2.5., 2.6. sind weitere, detailliertere Schnittstellenbeschreibungen zu finden.

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1.1.9. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Außenanlagen

Der Baubereich wird bauseits vom Drittgewerk Herrichten für die Leistung des GU vorbereitet. Dies beinhaltet auch die Beprobung und Schadstoffsanierung. Für den GU fallen keine Rückbau-, Bodenabtragungs-, Fäll- oder Rodungsarbeiten an.

Die Planung und Herstellung der Außenanlagen erfolgt bauseits. Bei Zeitüberschneidung muss der GU-AN mitwirken. Der vom GU beauftragte SiGeKo koordiniert auch diese Schnittstelle.

1.1.10. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Ausstattung

Die gesamte Ausstattung einschließlich Ausführungsplanung ist Bestandteil der Leistungspflicht des GU.

1.1.11. Leistungsabgrenzung Leistung AN / Baustelleneinrichtung

BE für alle Gewerke des GU-Leistungsumfangs ist Leistungsbestandteil der GU-Beauftragung.

1.1.12. weitere Schnittstellen / Leistungsabgrenzungen

Besondere standortbezogene Schnittstellen bzw. standortbezogene Abweichungen zu den in FLB Teil 1 beschriebenen Schnittstellen können erst nach Festlegung des jeweiligen Standorts benannt bzw. konkretisiert werden. Üblicher Aufwand fällt unter die Koordinations- und Mitwirkungsflicht des AN.

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1.2. Pflichten des AN

bei der Baudurchführung

Bei den durchzuführenden Arbeiten dürfen nur Verfahren gewählt werden, die dem erforderlichen Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz Rechnung tragen und den Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzvorgaben entsprechen. Ein Nachweis dafür ist dem AG auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Die Vorgaben vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin ( LAGetSi ) sind zwingend einzuhalten.

1.2.1. Arbeitssicherheit

Für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes innerhalb der durch den AN übernommenen Flächen ist ausschließlich der AN verantwortlich. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der AN selbständig alle notwendigen Maßnahmen rechtzeitig zu erbringen. Diese Leistungen sind im Pauschalpreis enthalten. Sämtliche Leistungen, die gemäß gesetzlicher Bestimmungen zum Leistungsumfang eines SiGeKo gehören, muss für die Dauer der Bauzeit durch den AN gestellt werden.

  1. Seine Baustellenordnung ist für alle auf der Baustelle beschäftigten Unternehmen und Personen verbindlich.

  2. Die Inhalte seines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind umzusetzen.

  3. Alle Auflagen aus den Begehungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) sind sofort umzusetzen. Der SiGeKo ist weisungsberechtigt.

  4. Ergeben sich im Zuge des Bauablaufes Änderungen oder Gefahren für Dritte, mit denen nicht gerechnet wurde, so sind entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit der Bauleitung des AN und dem Koordinator festzulegen.

  5. Sind Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erforderlich, so ist dies dem Koordinator vor Ausführung mitzuteilen.

  6. Es ist strikt verboten, Maßnahmen / Einrichtungen (z.B. Zäune), die zum Fernhalten Unbefugter von der Baustelle dienen, zu entfernen.

  7. Unbefugten ist der Zugang zum Baugrundstück durch den AN wirksam und dauerhaft zu verwehren. Die Baustelle und das Objekt sind außerhalb der Betriebszeiten sicher zu verschließen. Nach Verlassen der Baustelle sind sämtliche Tore und Zugänge zur Baustelle abzuschließen und gegen fremden Zutritt zu sichern.

  8. Von allen Projektbeteiligten sind vor Beginn der Arbeiten dem SiGe-Koordinator die gemäß SiGe-Plan und geltender Vorschriftenlage anzuzeigenden Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

  9. Der GU hat (gemäß BGV AI und BGV C22 / entsprechenden Neufassung der DGUV) schriftlich eine Ansprechperson für die Baustelle zu benennen, die für die Belange des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zuständig ist. Hierfür ist das Merkblatt „Meldung der Projektbeteiligten" nach Vorlage des AG zu verwenden.

  10. Werden bei den Arbeiten Materialien und Stoffe verwendet, die als Gefahrstoffe gelten, so sind vor Beginn der Arbeiten die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter auf der Baustelle vorzulegen. Die Sicherheitsdatenblätter werden in den Ordnern „Nachweise und Unterlagen" abgelegt und vom Bauüberwacher des AG wöchentlich freigezeichnet.

  11. Die Baustromverteiler sind (gemäß BGV A3 und BGI 608 / entsprechender DGUV- Vorschrift) nach der Errichtung und dann monatlich zu prüfen. Als Nachweis ist eine Prüfplakette

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anzubringen. Schriftliche Nachweise für die Prüfung sind in den Ordnern auf der Baustelle abzuheften.

  1. Flucht- und Rettungswege (vor allem auch bestehende Fluchtwege an den angrenzenden Nachbargebäuden) müssen freigehalten, ordnungsgemäß gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet sein.

  2. Rettungseinrichtungen (Tragen und Erste-Hilfe-Material) und Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz (Feuerlöscher, Löschdecken u. a.) müssen frei zugänglich und ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

1.2.2. Abfall, Ordnung und Sauberkeit

  1. Materiallagerungen und das Abstellen von Abfallcontainern sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen des vom AG freigegebenen Baustelleneinrichtungsplans zulässig.

  2. Lagerungen haben derart zu erfolgen, dass daraus keine Gefährdung für die eigenen Arbeitnehmer, auf dem Grundstück befindlicher Personen wie Schüler und Lehrer oder andere Personen erfolgt. Die freie Lagerung von Schutt im Gelände und auf den Außenflächen ist untersagt.

  3. Jedes Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass durch regelmäßiges Entfernen und ordnungsgemäße, nachweisbare Entsorgung des von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfalls die Ordnung auf der Baustelle aufrechterhalten wird. Die gesamte Baustelle ist innen und außen täglich von sämtlichem Bauschutt und sonstigem Unrat zu säubern und mindestens einmal pro Woche besenrein zu reinigen. Ebenso sind sämtliche öffentliche Straßenräume stets sauber zu halten und wöchentlich mindestens einmal, bei Bedarf auch täglich, zu reinigen. Bei Missachtung vorgenannter Forderungen werden Fremdfirmen zu Lasten des AN mit der Beseitigung der entstandenen Verunreinigungen beauftragt.

  4. Gebrauchtes oder demontiertes Material, Abfall u. a. muss jeden Tag weggeräumt und so aufbewahrt werden, dass niemand in der Umgebung dadurch verletzt werden kann. (Metallgegenstände in Augenhöhe, Bretter mit vorstehenden Nägeln, Hindernisse mit Stolpergefahr, Gefahr des Ausrutschens usw.).

1.2.3. Verhalten auf der Baustelle

  1. Während der Baumaßnahme erfolgt auf dem direkt an der Baustelle angrenzenden Gelände laufender Schulbetrieb, dessen Belange in der Baustellenorganisation zu berücksichtigen sind. Der AN hat die Verantwortung dafür, dass infolge seiner Bautätigkeit keinerlei Gefährdungen in den angrenzend genutzten Schulbereichen entstehen.

  2. Der vom AG freizugebende Baustelleneinrichtungsplan ist einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die ausgewiesenen Lagerflächen sowie die dargestellten Verkehrswege. Der Standplätze für Fassadenmuster und Bauschild sind dort einzutragen.

  3. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind abzusprechen und nach Festlegung dauerhaft freizuhalten.

  4. Es dürfen nur die ausgewiesenen Baustellenwege/ -straßen befahren werden. Außerhalb der Arbeitszeit sind Baufahrzeuge auf den zugewiesenen Plätzen abzustellen und zu sichern.

  5. Das Fotografieren und Veröffentlichen der Baumaßnahme ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers erlaubt. Firmenwerbungen im Baustellenbereich sind nicht erlaubt.

  6. Für Aufgrabungen im Baugelände hat der AN die dafür notwendigen Schachtscheine eigenverantwortlich bei den Leitungsverwaltungen einzuholen.

  7. Sollte der AN bei der Durchführung seiner Leistungen Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum verursachen, so sind diese unverzüglich dem AG zu melden und vom AN zu beseitigen.

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Sollte eine kontinuierliche Schadensbeseitigung nicht erfolgen, wird diese durch Fremdunternehmen zu Lasten des AN ausgeführt.

  1. Der AG übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, dem AN Anweisungen zu erteilen. Der AN hat sicherzustellen, dass eine Kommunikation werktags über Internet durch den Versand von Emailnachrichten mit einer maximalen Verzögerung von 24 Stunden gewährleistet ist.

  2. Vermeidbarer Lärm: Lärmintensive Arbeiten sollen in Abstimmung mit dem angrenzenden Schulbetrieb organisiert werden. Die Organisation übernimmt der GU.

1.2.4. Meldepflicht

  1. Werden beim Aushub Fremdstoffe vorgefunden, so sind die Arbeiten zu unterbrechen und der AG ist zu informieren. Mit den Arbeiten ist dann erst nach Freigabe durch den AG fortzufahren.

Nachstehende Ereignisse sind unverzüglich zu melden:

  • Auffinden von Munition und Sprengkörpern
  • Beschädigung von unterirdischen Versorgungseinrichtungen wie Rohrleitungen, Kanäle, Kabel, etc.
  • Verunreinigter Bodenaushub, kontaminierter Boden, Treibstoff- oder Ölverschmutzungen etc.
  • partielle Knochenfunde, archäologische Artefakte.
  1. Jeder Arbeitsunfall muss dem Auftraggeber sofort gemeldet werden.

1.2.5. Aufzeichnungen

Bautagesberichte: Der AN ist zur ordnungsgemäßen Führung von Bautageberichten aller seiner Unternehmer verpflichtet. Sie müssen folgende Inhalte enthalten:

  • Vor- und Zuname aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte und mit Zeitangabe.
  • Eintragung der am laufenden Tag durchgeführten Bauarbeiten mit Ortsangabe
  • besondere Vorkommnisse
  • Wetterlage. Bautagesberichte sind täglich zu führen und dem AG Einsicht zu gewähren.

Eine Kopie der Bautageberichte ist wöchentlich bei der Bauüberwachung des AG abzugeben. Die Originale sind in geordneter Form nach Fertigstellung des Gebäudes dem Bauherrn zu übergeben.

Bautagebuch: Die Führung eines Bautagebuchs durch die Bauüberwachung des GU erfolgt gemäß Anweisung Bau – ABau, Richtlinie V 411.H ff (https://senstadtfms.stadt-berlin/eabau/, V, Abschnitt 4).

Alle auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte, auch von Nachauftragnehmern, sind mit Angabe der Sozialversicherungsausweisnummer in einer Arbeitskräfteliste zu erfassen. Diese Liste ist beim Polier auf der Baustelle aufzubewahren und einfach an den AG zu übergeben.

Die Durchführung der Arbeiten ist mindestens von einem ständig anwesenden verantwortlichen Bauleiter des AN zu überwachen. Es werden wöchentlich Baubesprechungen durchgeführt, an denen die Teilnahme des Auftragnehmers zwingend vorgeschrieben ist. Der AN hat den verantwortlichen Bauleiter nach Beauftragung zu benennen.

1.2.6. Kennzeichnungspflichten

Der AN ist zur Prüfung der Einhaltung der Wärmeschutz-, Energieeinsparungs- und Brandschutzanforderungen, BNB Vorgaben, in seiner Planung verpflichtet.

Alle Bauteile mit CE (Conformité Européenne) müssen mit selbstklebenden Aufklebern gekennzeichnet sein. Der Hersteller / Lieferant bestätigt mit der Kennzeichnung, dass seine Produkte den zutreffenden EU-

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Richtlinien entsprechen. Ergänzend sind mit Anlieferung die Liefernachweise der relevanten Bauteile an die Prüfingenieure zu übergeben.

1.2.7 Abnahme von Teil- und Gesamtleistungen

Bei folgenden Arbeitsschritten muss im Rahmen der baubegleitenden Qualitätssicherung des Auftraggebers schriftlich zur Feststellung des technischen Zustands gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B rechtzeitig aufgefordert werden, vor:

  • Fertigstellung Rohbau
  • Aufbringung des Folgeaufbaus auf die Dachabdichtung / Abdichtung
  • Verkleidung von Dampf- und Windsperren der Fenster und Fenstertüren
  • Fußbodenaufbau in den Klassenräumen, Treppenhäusern und Flurbereichen
  • Verkofferung oder Verschluss von Installationsschächten
  • Verschließen der Abhängdecken
  • Zur Durchführung von „BlowerDoor“ Luftdichtheitstests
  • Zur Durchführung der Schallschutznachweise
  • Zur Durchführung der Raumakustischen Nachweise
  • Dauerhaftes Verschließen von Brandschutzöffnungen
  • Dauerhaftes Verschließen von Versorgungs- und Revisionsschächten.
  • Wirk-Prinzip-Prüfung

Weitere Feststellungen des technischen Zustands können durch die vom Auftraggeber mit der baubegleitenden Qualitätssicherung beauftragten Fachingenieure verlangt werden. Vor Verschluss der Installationsschächte und abgehängten Decken mit haustechnischen Installationen haben die entsprechenden haustechnischen Firmen zu belegen, dass Dichtheitsprüfungen durchgeführt wurden, Dämmungen vollständig sind, Brandschottungen durchgeführt und der Hohlraum verschlossen werden darf (techn. Abnahme).

Der AG wird für die Abnahme der Leistungen die gesetzliche Unfallkasse zur Nutzungsfreigabe des Geländes in Bezug auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften einschalten.

Für die beauftragte Leistung ist eine förmliche Abnahme festgelegt.

Der AN hat mindestens 2 Wochen vor Fertigstellung die voraussichtliche Fertigstellung anzuzeigen und die förmliche Abnahme zu beantragen. Die Abnahmereife ist in Vorbegehungen zur Abnahme, an denen der vom AN benannte verantwortliche Bauleiter teilzunehmen hat, zu dokumentieren.

5 Werktage vor der Abnahme sind dem AG die:

  • GU-Bescheinigung / Übereinstimmungserklärung für die Planung und Bauüberwachung des Gebäudes nach § 22 BauOBln
  • die Fachunternehmererklärung
  • die Gewährsbescheinigung
  • die vollständige Dokumentation mit allen Material- und Produktangaben, Technischen Merkblättern, Prüfzeugnissen und Zulassungen, Prüfbüchern (Brand- und Rauchschutztüren) etc.

in 5-facher Ausfertigung zu übergeben, zusätzlich als *pdf-Datei auf CD-ROM / DVD-ROM (5-fach).

Weiterhin sind an den AG zu übergeben:

  • das gesamte Ausführungsprojekt mit allen Nachweisen
  • Fundament-/ Gebäudestatik jeweils 4 x in Papierform und 4 x auf Datenträger CD-ROM / DVD-ROM als *.DWG-Dateien, sowie als hoch- auflösende *.pdf-Dateien. CDs / DVDs, äußerlich mit Erstellerinformationen und Projektinformationen etikettiert. Bei anderen Datenträgern sind vergleichbare äußerliche Kenntlichmachungen erforderlich.

Die Dokumentations-Daten zu den gesamten Außenflächen werden vom GU-AN zur Abnahme mit allen Teilflächen und Einbauten als durch einen Vermesser erstellte Zuarbeit zum System GRIS, gem. dort angegebenen Systemanforderungen zur Software PIT, erstellt (einschließlich Höhenangaben) und digital ins

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System des AG bzw. Nutzers (SGA) übermittelt. Diese Forderung wird bauseits (Außenanlagen) erfüllt und ist nicht Gegenstand der GU-Leistung.

1.2.8. Besondere Hinweise / BB

Baumaterialien und Verfahren. Alle Materialien sollen eine Verfügbarkeit von mindesten 10 Jahren aufweisen, ansonsten sind entsprechende Mengen für Nacharbeiten als Reserve einzulagern. Zur Bemusterung ist in der Bemusterungsliste durch den AN zu kennzeichnen, ob die Verfügbarkeit von 10 Jahren gewährleistet wird, oder entsprechende Reserven an den AG zur Einlagerung übergeben werden. Damit soll verhindert werden, dass der AN zum Nachteil des AG Restposten, Auslaufware oder Ware von unzuverlässigen Zwischenhändlern liefert. Mengen und Art der Materialien werden erst im Rahmen der Bemusterung festgelegt. Kosten für die Lieferung dieses vorzuhaltenden Materials sind nicht in den Angebotspreis des AN einzurechnen. Lagerflächen werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

Vorgaben aus BNB müssen von den zur Wahl gestellten Materialien erfüllt werden. Zusammenarbeit mit Koordination des AG und Erfüllung gem. FLB Teil 2.1.4. ist Teil der Leistung.

Zulassungen: Der AN ist verpflichtet, auf eventuell erforderliche zusätzliche, einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zulassungen oder Zertifizierungen hinzuweisen. Die Einholung der Erstzulassungen, z.B. Zul. im Einzelfall, hat der AN zu veranlassen und ist im Pauschalpreis inbegriffen.

1.2.9. Sonstiges

Sämtliche Veröffentlichungen bzw. Publikationen im Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme bedürfen der Genehmigung durch den AG.

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1.3. Zusätzliche technische Vorbemerkungen standortneutral

1.3.1. Maßtoleranzen

Die Maßtoleranzen nach den einschlägigen DIN-Vorschriften sind einzuhalten. Bei fertigen Böden, Wänden und Decken gelten für die Maßgenauigkeit die erhöhten Anforderungen an die Ebenheitsabweichungen nach DIN 18 202 Tabelle 3 Zeile 4+7. Für flächenfertige Böden (Estriche, Bodenbeläge) sind erhöhte Anforderungen zu berücksichtigen (DIN 18202, Ebenheitstoleranzen, Zeile 4) Für die Maßeinhaltung bei Beton-Fertigteilen gilt die DIN 18 203 Teil 1. Insbesondere beim Einbau der Fertigteilelemente Treppenläufe und Treppenpodeste erwartet der AG eine erhöhte Ebenflächigkeit im Bereich von horizontalen Bauteilanschlüssen von < 3mm / 1,0m.

1.3.2. Schallschutz / Raumakustik

Schallschutz innen, außen / Schall-Immissionen, -Emissionen / Raumakustik Die Vorgaben aus den in den Anlagen im Teil 3 der FLB benannten Vorschriften und Werte zum Körper- und Luftschallschutz und Raumakustik sind vollumfänglich umzusetzen und vom Auftragnehmer nachzuweisen. Die sich aus den Anforderungen ergebenden Aufwendungen sind im Pauschalpreis enthalten. Die angegebenen Schalldämm-Maße und die Vorgaben zur Raumakustik sind funktionsfertig am Bau einzuhalten und vom AN nachzuweisen. Acht Messungen zu Schallschutz, sechs Messungen zu Trittschallschutz und sechs Messungen zu Akustik nach Wahl des AG sind im Pauschalpreis des AN enthalten. Dem AG muss Gelegenheit gegeben werden, bei den Messungen vor Ort zu sein. Standortbedingte Schallschutzmaßnahmen sind Gegenstand der Einzelaufträge.

1.3.3. Wärmeschutz

Neben den Vorgaben aus der gültigen Energieeinsparverordnung sind zusätzlich die in der DIN 4108 aufgeführten Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Bauteilen zu beachten. Der Nachweis gem. Gesetzgebung zur Energieeinsparung (GModG) obliegt dem AN und ist im Pauschpreis des AN enthalten.

1.3.4. Brandschutz allgemein

Die Anforderungen und Maßgaben zum Brandschutz gemäß BauOBln und geprüftem Brandschutzkonzept sind vom AN einzuhalten. Zusätzlich und in Ergänzung sind alle einschlägigen Normen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik in jeweils gültiger Fassung einzuhalten.

Die Einhaltung von Brandschutzauflagen bei Bauteilen und Bauelementen ist vom Auftragnehmer nachzuweisen. Der AG wird einen Prüfsachverständigen für Brandschutz mit der Prüfung des Brandschutzkonzepts und den Leistungen zur Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau beauftragen. Das geprüfte Brandschutzkonzept wird dem AN mit Beauftragung als Grundlage für die Werkplanung übergeben.

Vor Inbetriebnahme der haustechnischen Anlagen und des Gesamt-Bauvorhabens sind die Prüfberichte der Sachverständigen gemäß Betriebs-Verordnung - BetrVo Berlin § 2 vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Brand- und Rauchschutztüren einschließlich der Beschläge und der Türtechnik, Motoren und Anlagenteile NRA, der Auslösevorrichtungen sowie die für den Brandschutz relevanten Leuchten und Alarmierungs- anlagen.

Notwendige Handfeuerlöscher sind gemäß Angaben in Brandschutznachweis entsprechend der Technischen Regel von Arbeitsstätten ASR A2.2 vom AN zu planen und zu installieren. Hierbei sind Größe, Art und Diebstahlsicherung zu beachten.

Zur Leistung gehört die Übergabe der Prüfbücher (Brand- und Rauchschutztüren). Die Beauftragung der Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen obliegt dem AN.

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1.3.5. Vermessung

Vom Auftraggeber werden die notwendigen Hauptachsen und ein Höhenfestpunkt vorgegeben. Alle weiter- führenden Vermessungsarbeiten sind vom AN zu erbringen.

Erstellen des Schnurgerüsts und das Anlegen weiterer Achsen ist Leistungsbestandteil des AN.

Aufgrund der übergebenen Pläne, Höhenbolzen und Grundstücksgrenzen hat der AN die Gebäudefluchten und -höhen einzumessen, abzustecken und so die Grenz-, Abstands- und Planmaße zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für alle Anschlüsse an die umgebende Geländesituation. Werden Unstimmigkeiten vermutet oder entdeckt oder besteht eine Unsicherheit, so ist der AG schriftlich zu verständigen. Alle Messpunkte sind gegen Verlust zu sichern. Sie müssen jeweils mindestens auf einen Hilfsmesspunkt eingemessen werden. Zumindest der Hilfsmesspunkt muss während der ganzen Bauzeit ersichtlich bleiben. Alle Messpunkte und Waagrisse sind gut sichtbar mit Farbe zu kennzeichnen und laufend zu erhalten und zu kontrollieren.

Eine stichprobenartige Kontrolle kann durch das Vermessungsbüro des Auftraggebers erfolgen. Den vermessungstechnischen Nachweis, dass er plangerecht gebaut hat und die zulässigen Abmaße nicht überschritten sind, führt jedoch in jedem Fall der AN gegenüber dem Auftraggeber.

Diese Maßnahmen sind in den Angebotspreis der Typen-Ausschreibung einzurechnen.

1.3.6. Barrierefreies Bauen

Die Vorschriften zum Barrierefreien Bauen, der BauOBln, der DIN 18040-1 und „Design for All“ in den jeweils geltenden Fassungen sind zu beachten. Nähere standortbezogenen Festlegungen zur Barrierefreiheit finden sich im Teil 2 und Teil 3 der FLB und in der beiliegenden Planung. (siehe Konzept Barrierefreies Bauen)

1.3.7. Luftdichtheitstest

Die Kosten für folgende Leistung sind im Pauschalpreis enthalten. Luftdichtheits-Tests sind vom AG auch dann gefordert, wenn sie gem. gesetzl. Vorschriften nicht erforderlich sind, und umfassen alle beheizbaren Bereiche. Durchführung des Blower-Door-Tests nach ISO 9972 mit allen Nebenarbeiten und Dokumentation. Die Tests sind mit Rauchstäbchen zu begleiten, um einzelne Schwachstellen lokalisieren zu können.

1.3.8. Umweltverträglichkeit

VwVBU Bezüglich Materialwahl und Produktwahl sind auch Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt, Berlin, zu berücksichtigen. Verwendung von PFAS-haltigen Produkten Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Ausführung grundsätzlich ausschließlich Produkte, Materialien und Bauhilfsstoffe verwendet werden, die frei von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) sind. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn für die vorgesehene Anwendung nachweislich keine technisch gleichwertige und wirtschaftlich zumutbare Alternative ohne PFAS verfügbar ist. In diesem Fall bedarf der Einsatz der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die vom AN rechtzeitig einzuholen ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche eingesetzten PFAS-haltigen Produkte (KG 300, KG 400, KG 500) vollständig zu dokumentieren (Produktbezeichnung, Hersteller, Menge, Einbauort) und den prüffähigen Nachweis über das Fehlen geeigneter Alternativen vorzulegen.“ Wegen der teilweise ungeregelten Kennzeichnungspflicht von PFAS-Substanzen in Baumaterialien ist der GU verpflichtet, aktiv zu recherchieren und zu dokumentieren, ob die Materialien PFAS-haltig sind, oder nicht.

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Der relevante aktuelle Stand des PFAS-Beschränkungsverfahrens (eingereicht bei der ECHA (ECHA, englisch European Chemicals Agency)) ist in jedem Fall zu berücksichtigen und zu befolgen.

1.3.9. Vereinheitlichung von Standards

Innerhalb der gesamten Baumaßnahme gilt für den AN, dass er für gleiche Objekte (z.B. Standard- Türgarnitur, Leuchte, GK-Platte, Dämmstoff usw.) überall das gleiche Produkt / Fabrikat (gleicher Hersteller, gleiche Teilenummer) verwendet.

Werden Produkte im Einvernehmen mit dem AG geändert, gilt trotzdem, dass auch dann in allen Standorten identischen Produkte zu verwenden sind. Die in der FLB genannten Ausnahmen bei Farbgebung sind hiervon ausgenommen.

Die Produkte haben den in der FLB Teil 4 angebotenen Produkten bzw. den bei der Bemusterung freigegebenen Produkten zu entsprechen. Sichtbare Bauteile (z.B. Verglasungen, Sichtmauerwerke, Fassadenbekleidungen, Regenrohre) sind in einheitlicher Ausführung herzustellen, wenn nichts anderes gefordert wurde.

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FLB Teil 1 - MEBflex Typengebäude (standortneutral) v25 Seite 21 von 24 Der Zugriff erfolgt rollen-

und berechtigungsbasiert. Jeder Nutzer erhält ausschließlich Zugriff

Der GU richtet für alle Projektbeteiligten individuelle Zugänge ein.

Möglichkeit zur gezielten Benachrichtigung von Projektbeteiligten bei Änderungen Such-

und Filterfunktionen zur schnellen Auffindbarkeit von Dokumenten

Nachvollziehbarkeit von Änderungen und Bearbeitungshistorien

Eindeutige Kennzeichnung der jeweils aktuellen, freigegebenen Planstände

Revisionssichere Versionierung aller hochgeladenen Dokumente mit Zeitstempel Bestimmungen zur Übergabe von Papierunterlagen bleiben davon unberührt.

Anforderungen: Der Planserver muss insbesondere folgende Funktionen bereitstellen:

Ablage und strukturierte Bereitstellung aller Pläne, Dokumente und Protokolle und zur Übergabe von Unterlagen auf anderen Medien transparente und nachvollziehbare Dokumentation des Planungs- Er ist die verbindliche Informationsquelle für alle Projektbeteiligten und gewährleistet eine einheitliche, und Baufortschritts. Der Planserver dient als zentrale Plattform zur Ablage, Verteilung und Verwaltung sämtlicher projektbezogener Pläne, Unterlagen und Dokumentationen. Projektbeteiligten und bereitzustellen. für die Dauer des gesamten Der Auftragnehmer hat Projekts einen internetbasierten Planserver zur fortlaufenden Information und Etwaige beschrieben.

Planungs-Organisation, Planserver

Nutzung durch den AG und seine Abweichungen von der Beschreibung im Teil 1 sind ggf. in weiteren FLB-Teilen in der Folge und FLB-Texten übermittelten Informationen wie z.B. Gutachten und Angaben zu Ausführungsqualitäten. die baurechtliche Genehmigung, die Planungen weiterer Fachplaner sowie sämtliche in den FLB-Anlagen Grundlage für die Planung des GU sind die Planungen des Architekten, TGA-Planers, Ausstattungsplaners, Baustelleneinrichtungen, soweit die genannten Leistungen auch zur Bauleistung des AN (GU) gehören. baulichen Anlagen, Technischen Ausstattungen, Ausstattung, und die dazu gehörenden Die Planungsleistung umfasst alle in der FLB enthaltenen Bauleistungen wie Gebäude, Nebengebäude, Beauftragung des Einzelauftrags (Abruf) Die Zustimmung vor. nach § 77 BauOBln (baurechtliche Genehmigung) zum Bauvorhaben liegt zum Zeitpunkt der übergebenen Planung Der AN ab. gibt innerhalb der in laut Vertrag vereinbarten Frist eine Erklärung zur Verwendbarkeit der 1.4.1. Zusätzlich gilt die Verwaltungsvorschrift Beschaffung für das Angebot und ist bei der weiteren Planung, Errichtung und Beschaffung aller zum GU-Auftrag gehörenden Bereiche zu berücksichtigen.

Planungsgrundlagen, Planungsorganisation und Umwelt (VwVBU), s. FLB 3_1_15, aktuellsten Fassung als Grundlage Mustervorschriften gem. Verwaltungsvorschrift techn. Baubestimmungen Berlin (VV TB Bln) einschl. Anlagen. in ihrer und Herstellervorschriften, Richtlinien und Regeln der Technik wie z.B. die technischen Regeln und aufgeführten DIN-Vorschriften gelten außerdem alle für die zu erbringenden Leistungen anwendbaren DIN- Materialien sind für die Ausführung zwingend einzuhalten. Neben den in den Gewerke - Beschreibungen gelten die Qualitätskriterien vergleichbarer Leistungen im jeweiligen Gewerk. Die geforderten Qualitäten der AN hat alle nicht beschriebenen, aber zur Erbringung der schlüsselfertigen Gesamtleistung notwendigen Leistungen und Maßnahmen zu ergänzen. Für alle nicht beschriebenen Leistungen und Ausführungen Ausführung gelangenden Gewerke zutreffend. Daher ist sie nicht als vollständig und endgültig zu sehen. Der Die nachfolgenden Beschreibungen der Leistungen stellen die funktionale Beschreibung der wesentlichen Qualitäten und Anforderungen dar und sind, je nach Wahl der Ausführungsvariante, nur für die zur

1.4. Planungsleistung des AN (GU)

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auf die für seine Aufgaben relevanten Unterlagen.

  • Der GU ist verantwortlich für die Pflege und Aktualisierung der Benutzerkonten.

  • Der Planserver ist während der gesamten Projektlaufzeit uneingeschränkt (24/7) verfügbar, mit Ausnahme angekündigter Wartungszeitfenster.

  • Der Zugriff erfolgt webbasiert über gängige Browser ohne zusätzliche Softwareinstallation.

  • Regelmäßige Datensicherungen sind sicherzustellen.

  • Alle hochgeladenen Dokumente sind revisionssicher zu speichern.

  • Frühere Versionen bleiben archiviert und nachvollziehbar abrufbar.

  • Der jeweils aktuelle, freigegebene Planstand ist eindeutig gekennzeichnet und verbindlich.

  • Der AN trägt die Verantwortung für Einrichtung, Betrieb, Administration und Kosten des Planservers.

  • Nach Projektabschluss ist dem AG ein vollständiges Datenarchiv aller Projektunterlagen in einem gängigen, dauerhaften Format (z. B. PDF/A, DWG, XLSX, DOCX) zu übergeben.

1.4.2. Tragwerksplanung / Prüfstatik

Der AN ist verpflichtet, eine komplette Tragwerksplanung einschließlich Fassadenstatik für das von ihm herzustellende Erzeugnis zu erarbeiten und beim AG gem. Vertragstermin vorzulegen. Die Kosten dafür sind im Pauschalpreis enthalten. Der AN muss einen Prüfstatiker (im Land Berlin anerkannten Prüferingenieur für Standsicherheit) beauftragen, der diesen Nachweis in Anlehnung an die BauPrüfV prüft. Ergänzungen und Abänderungen, die sich aus der Prüfstatik ergeben, sind vom AN im Rahmen des Pauschalpreises in die Planung und Ausführung zu übernehmen.

Unter Nachweis der erforderlichen Fachkunde muss der Auftragnehmer (GU) im Rahmen seiner Ausführungsplanung das Betonbaukonzept bzw. Betonqualifizierungskonzept so erstellen, dass die Anforderungen gemäß BNB- Nachweis erfüllt werden und alle anderen durch die Tragwerksplanung übergebenen Betonqualitäten (Betongüten, Expositionsklassen) gesichert werden. (siehe auch: DBV- Merkblatt Umsetzung des BBQ-Konzepts nach DIN 1045).

1.4.3. Ausführungsplanung / Baukonstruktionszeichnungen bis Maßstab 1:1 / Bemusterung

Der AN hat auf Basis der als Dokumente zu dieser Ausschreibung beiliegenden Planungen (siehe FLB Teil 3), Entwurfs-Leitdetails und auf Grundlage der aktuellen Regeln der Technik sowie aller einschlägigen Vorschriften eine komplette Ausführungsplanung (einschließlich Fliesenpläne, Deckenspiegeln, Metallbau und Fassade mit maßstabsgerechten Ausführungszeichnungen bis M. 1:1 zu erstellen und die Werk- und Montageplanungen seiner Nachunternehmer in seine Ausführungspläne zu integrieren. Eine separate Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Leistungen sind im Gesamt-Pauschalpreis des AN enthalten.

Die in den Dokumenten (FLB Teil 3) beigefügte Detailplanungen sind als Entwurfs-Leitdetails zu verstehen. Der konstruktive und bauphysikalische Aufbau der einzelnen Bauteile / -elemente unter Beachtung des zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültigen GEG/GModG sowie unter Berücksichtigung der im Dokumente- Verzeichnis (FLB Teil 3) aufgeführten Vorschriften, weiterer gültiger Normen und Vorschriften und Anlagen ist vom AN eigenverantwortlich frei zu wählen.

Flächen- und Kubatur-Vorgaben sowie die lichten Raumhöhen sind bei der Planung ebenso einzuhalten wie die gestalterischen Anforderungen / Zielvorgaben z.B. Proportionen, Ansichtsbreiten von Bauelementen, Profilierungen von Fenster – und Türelementen, Stahlprofile, Stützen und Pfeiler. Ausnahmen, s. FLB Teil 2.

Ergeben sich aus der vom AN vorgesehenen Bauweise besondere Anforderungen an Nachweispflichten, Genehmigungen oder erhöhte oder sich ändernde Auflagen hinsichtlich Nachweisen, Schallschutz, Brandschutz, Statik usw., sind diese Bestandteil des Pauschalpreises. Verwiesen wird beispielhaft auf die Brandschutzummantelung von tragenden Bauteilen in Stahl einschl. korrekter Ausführung der Anschlüsse, auf die Eigensicherung und den Nachweis der Betongüte bei tragenden Betonelementen usw. Die Nachweise sind vom AN ohne Aufforderung eigenständig zu erbringen und dem AG vorzulegen. Nicht

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erbrachte Nachweise ermächtigen den AG - zu Lasten des AN - nachträglich Bauteilöffnungen und Materialproben zu veranlassen, um die entsprechenden Nachweise dauerhaft zu erbringen. Ergeben sich durch vom AN gewählte Bauweisen Folge-Änderungen, sind diese ohne Mehrkosten zu erbringen.

Alle sichtbaren Oberflächen sind gemäß Farbvorgaben / Farbkonzept / Materialkonzept des Planers des AG zu beschichten. Wenn keine Angaben im Farb- und Materialkonzept des AG enthalten sind, sind Standardfarbtöne in Harmonie mit dem Farb- und Materialkonzept im Pauschalpreis enthalten. Die Vorgaben sind in gesonderter Ausführungsplanung durch den AN in farblich gestalteten Plänen zu übernehmen und zur Freigabe vorzulegen. Daraus resultierende Anpassungen und Gestaltungsergänzungen sind im Planungsprozess zu übernehmen. Der AN soll eine gründliche Abstimmung zwischen AG, Architekt, GU und Beschichtungsfirma in seinem Preis berücksichtigen. Vor der Ausführung sind dem AG Farbmuster zur Freigabe zu übergeben bzw. anzulegen (Bemusterung).

Bemusterung gemäß Bemusterungsliste. Siehe Schnittstellentabelle unter 1.1.5. / 1.1.6. Die Ergebnisse fließen in die Planung ein.

Fassadenmuster, Musterraum Für jeden Standort ist ein dauerhaftes Muster eines vom AG festgelegten Fassadenabschnitts mit Fensteranteil (einschl. Fensterbank, Laibung, Raffstoreanlage), Größe B x H 4,0 x 4,5 m, im Maßstab 1:1 und in der auszuführenden Materialität auf der Außen- und Innenseite vom AN auf der Baustelle an geeigneter Stelle zu errichten, vorzuhalten und erst nach der Fertigstellung der Fassade nach Freimeldung durch den AG zurückzubauen. Der Standort des Fassadenmusters ist im BE-Plan auszuweisen. Eine separate Vergütung hierfür erfolgt nicht. Die Kosten hierfür (Planung und Ausführung) sind im Pauschalpreis enthalten. Ein Musterraum mit allen sichtbaren und relevanten Oberflächen, Einbauten (Wandoberflächen, Fußbodenbelägen, Sockelleisten, Abhangdecken einschl. Revisionsklappen, Leuchten) ist herzustellen.

Baustelleneinrichtung-Plan (BE-Plan) Nach Abruf eines Standorts verfasst der AN für das BV einen Baustelleneinrichtungsplan, der auch Drittunternehmer und ggf. weitere besondere standortbezogene Maßnahmen durch Dritte koordiniert. Dieser Plan wird dem AG zur Freigabe vorgelegt. Neben den üblichen Angaben beinhaltet der Plan auch Schutzmaßnahmen / Schutzzonen an zu erhaltenden Sachen (auch Bäume), Ein- und Ausfahrten, ggf. verkehrsrechtliche Maßnahmen und Standorte von Fassadenmuster und Bauschild. Die Dokumentation des Ausgangs-Zustands ist beizufügen.

Soll-Ist-Vergleich Der AN schreibt während der Planungs- und Bauphase einen Soll-Ist-Vergleich fort und informiert den AG fortlaufend über Abweichungen. Übergibt der AG zu diesem Zweck eine Vorlage (Mustertabelle) an den AN, ist diese Vorlage zu verwenden.

Flucht- und Rettungswegepläne Der AN hat alle benötigten Nachweis- und Aushangpläne entsprechend der DIN und den Anforderungen der Berliner Feuerwehr zu liefern und entsprechend zu montieren. Grundlage dafür bildet das mit Auftragsvergabe durch den AG an den AN zu übergebende bestätigte Brandschutzkonzept.

Schließanlage Der AN plant die durch ihn einzubauende Schließanlage. Dafür hat er mit dem AG die benötigte Schließung abzustimmen und einen Schließplan mit General-, Gruppen- und Hauptschließung zu entwickeln. Der Schließplan muss vom AG freigegeben werden. Weitere Anforderungen enthalten die weiteren FLB- Bestandteile, z.B. ggf. die Verwendung eines Transponder-Systems.

Nachweis der Einhaltung der energetischen Vorgaben (GModG) Der individuell zu erstellende Energie-Nachweis gem. geltender Gesetzgebung ist vom AN vor Ausführungsbeginn an den AG zur Freigabe zu übergeben. Mit den vollständigen und prüffähigen Wärmeschutzberechnungen (Gesamtgebäude und Bauteilnachweis) sind der Energieausweis und der Aushang (im Gebäude) abschließend zu liefern. Bei Widersprüchen gelten im Zweifel jeweils die für den AG günstigeren Regelungen.

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Funktionale Leistungsbeschreibung

MEBflex – Schulergänzungsbauten in Modulbauweise Vergabenummer VM_26187_VOB_O_Ksu FLB GU-Leistung Teil 1 Maßnahmennummer MEB E 70008

Der AN (GU) hat einen unabhängigen Prüfsachverständigen PSVeGP für die Prüfung der energetischen Gebäudeplanung (Wärmeschutznachweis) und Ausführungsüberwachung gemäß der Durchführungsverordnung des Landes Berlin zu beauftragen

BNB: Während der Baumaßnahme wird vom AG ein Management zur Überprüfung der Einhaltung der Standards eingesetzt. Der GU ist zur Zuarbeit und Mitwirkung verpflichtet. Siehe dazu FLB 2.1.4.

Projektbeteiligtenliste Der AN übergibt nach Beauftragung dem AG eine Liste seiner Projektbeteiligten einschl. Nachunternehmer mit fortlaufender Aktualisierung.

Anforderungen zur Abnahme, Dokumentation gemäß ABau und den vertraglichen Festlegungen.

Vorgaben Dokumentationsrichtlinie BIM GmbH als CAD-Richtlinie Der GU ist verpflichtet, bei der Planung die Vorgaben der aktuellen Dokumentationsrichtlinie BIM GmbH als CAD-Richtlinie zu befolgen. Siehe BIM - Pflichtenheft für die Dokumentation von Bauvorhaben - CAD – Austausch. Siehe weitere Angaben in FLB Teil 3. und unter: https://www.bim- berlin.de/zusammenarbeit/vertragsbedingungen.

1.4.4. Ausführungsplanung / Technische Gebäudeausrüstung (TGA)

Siehe Teil 2 der FLB, Abschnitt für TGA. Die Ausführungsplanung des AN muss einen koordinierten Ausstattungsplan enthalten, der mit den relevanten TGA-Installationen überlagert ist.

1.4.5. Ausführungsplanung / Ausstattung

Die Leistung umfasst die Umsetzung der planerischen und gestalterischen Vorgaben zur Möblierung, Ausstattung aller Räume, der Fachräume, der Mehrzweckräume, der Flurbereiche, der Küchen, der Speiseräume usw. sowie die Beschilderungen der Innen- und Außenbereiche. Es wird insb. bei der Erstellung einer nutzungsspezifischen Planung für z.B. Naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Bühnenbereich, Küche, etc. auf die Einhaltung der für diese Nutzungen geltenden Vorschriften hingewiesen. Die Ausführungsplanung muss einen koordinierten Ausstattungsplan enthalten, der mit den relevanten TGA- Installationen überlagert ist. Maßgeblich für den Umfang der Ausstattungsplanung des AN sind die beiliegenden Pläne und Beschreibungen der Ausstattungsplanung des AG sowie die Angaben in weiteren Teilen der FLB und in den Dokumenten (FLB Teil 3). Siehe Angaben in Abschnitt Ausstattung (AUS) in FLB Teil 2.6. und Dokumente FLB Teil 3. Die Beschilderung des gesamten Gebäudes und Grundstücks einschließlich Orientierungssystem ist vom AN auf Grundlage der AG-Planung zu planen. Für die Ausstattung erstellt der AN ein Raumbuch (einschl. der TGA-Komponenten) für alle in den Typen enthaltenen Räumen.

1.4.6. Ausführungsplanung / Außenanlagen

Nicht Gegenstand der GU-Leistung. Der AN erhält vor Baubeginn am Standort die Außenanlagenplanung des AG zur Kenntnis. Bei der Abstimmung der Schnittstellen am Gebäude vor Ort koordiniert sich der AN mit dem Planer Außenanlagen.

Fortsetzung s. FLB Teil 2

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