Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Rahmenvertrag_GU.pdf

Schlüsselfertige Schulergänzungsbauten einschließlich Ausstattung und Ausführungsplanung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:11 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmenvertrag über Generalunternehmerleistungen zur schlüsselfertigen Erstellung

von Schulergänzungsbauten als Typenbauten im Land Berlin

zwischen

dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin

– nachstehend „Auftraggeber“ genannt –

und

… … …

– nachstehend „Auftragnehmer“ genannt –

– beide gemeinsam nachstehend auch „Vertragspartner“ genannt –

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis

1 Vertragsgegenstand..............................................................................................................3 2 Vertragsbestandteile.............................................................................................................3 3 Beauftragungen/Einzelaufträge.............................................................................................4 4 Leistungsumfang des Einzelauftrags....................................................................................5 5 Nachunternehmer (andere Unternehmen)............................................................................6 6 Vertragsfristen......................................................................................................................7 7 Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte.................................................................10 8 Herausgabe von Unterlagen und Dateien..........................................................................10 9 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel........................................................10 10 Vergütung...........................................................................................................................12 11 Abrechnung/Zahlung...........................................................................................................13 12 Abnahme, Gefahrtragung...................................................................................................14 13 Mängelansprüche...............................................................................................................15 14 Sicherheiten........................................................................................................................16 15 Vertragsdauer/Kündigung...................................................................................................17 16 Sonstige Vereinbarungen...................................................................................................19

Seite 2 von 20

[Seite 3]

1 Vertragsgegenstand

1.1

Dieser Vertrag legt einen verbindlichen Rahmen für die von dem Auftragnehmer nach jeweils

durch den Auftraggeber erfolgtem Abruf zu erbringenden Leistungen betreffend die

(standortabhängige) Ausführungsplanung inkl. der Detail-, Werk- und Montageplanung und

die schlüsselfertige, funktionsgerechte, die bauordnungs- und öffentlich-rechtlichen

Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung erfüllende und bezugsbereite

(feingereinigte) Errichtung von Schulergänzungsbauten als Typenbauten an bis zu acht - bei

Zuschlagserteilung nicht feststehenden und daher auch in den Vertragsbestandteilen nicht

festgelegten Schulstandorten im Land Berlin fest. Gegenstand dieses Vertrages sind auch

vom Auftragnehmer nach entsprechendem Abruf zu erbringende Leistungen der Ausstattung

der Schulgebäude. Es sollen 4 Typenbauten (Filiale, Basis, Switch und GE) entsprechend

Bedarf des Standortes zur Ausführung kommen.

1.2

Der Rahmenvertrag regelt die Modalitäten einer etwaigen Einzelbeauftragung und die für die

jeweilige Auftragsdurchführung wesentlichen Bedingungen.

2 Vertragsbestandteile

2.1

Folgende Unterlagen und Bestimmungen sind in Ergänzung der Regelungen dieses

Rahmenvertrags Bestandteile des Vertragsverhältnisses:

a. Die Vergabeunterlagen in der bei Zuschlagserteilung geltenden Fassung,

insbesondere die Funktionale Leistungsbeschreibung (Teil 1-5) nebst Anlagen und

die vom Auftraggeber im Vergabeverfahren erteilten Auskünfte Anlage 1

b. Das Angebot des Auftragnehmers mit FLB Teil 4 Bietertexter-

gänzungen_1_Fabrikate, FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine und FLB Teil 5

Bieterpreisangaben (Preisblatt) nebst dem Verzeichnis der

Nachunternehmerleistungen und den sonstigen im Vergabeverfahren abgegebenen

Erklärungen Anlage 2

c. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

in der bei Zuschlagserteilung geltenden Fassung

Seite 3 von 20

[Seite 4]

2.2

Die Regelungen dieses Rahmenvertrags gehen im Zweifel den unter Absatz 2.1 a. bis c.

genannten Vertragsbestandteilen vor. Die Vertragsbestandteile ergänzen sich jeweils

untereinander. Verbleiben nach Auffassung des Auftragnehmers Widersprüche zwischen den

unter Absatz 2.1 genannten Vertragsbestandteilen oder innerhalb eines Vertragsbestandteils,

hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und

aufzufordern, die Unstimmigkeit zu klären. Der Auftraggeber konkretisiert dann im Einzelfall –

auch unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers – die geschuldete Leistung.

2.3

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Bestandteil dieses

Rahmenvertrags und daher gegenüber dem Auftraggeber auch in den jeweiligen

Einzelauftragsverhältnissen ausnahmslos unwirksam. Geschäftsbedingungen des

Auftragsnehmers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in Schriftstücken auf sie Bezug

genommen wird.

3 Beauftragungen/Einzelaufträge

3.1

Die Erteilung der Einzelaufträge erfolgt durch schriftlichen Abruf des Auftraggebers. Dieser

bestimmt auf der Basis der Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) Art und Umfang

der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen (Planung, Typengebäude, Varianten,

Module etc.). Der zeitliche Abstand zwischen der Erteilung der Einzelaufträge soll – sofern

die Einzelaufträge die standortbezogene Errichtung des Schulgebäudes umfassen - mindestens

12 Wochen betragen. Ein Leistungsabruf kann jedoch in einem kürzeren Abstand erfolgen,

wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor schriftlich seine vorzeitige

Leistungsfähigkeit/- bereitschaft für einen weiteren Einzelauftrag mitgeteilt hat; fehlt es an der

Mitteilung der vorzeitigen Leistungsfähigkeit/-bereitschaft wird der Leistungsabruf erst 12

Wochen nach dem letzten Leistungsabruf wirksam. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der

wirksam abgerufenen Leistungen verpflichtet. Der Auftragnehmer erhält mit jedem

Einzelabruf weitere Details zur Auftragsausführung insbesondere zur Leistungszeit und zum

Leistungsort sowie zu den grundstücksbezogenen Faktoren (Bauplanungsunterlagen,

einschl. erforderlicher Gutachten zu Baugrund, Artenschutz usw., Zustimmungsunterlagen

nach § 77 BauO Bln inkl. ggf. weitere planungs- und bauordnungsrechtliche

Genehmigungen, etc.).

Seite 4 von 20

[Seite 5]

3.2 Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer eine Mindestabnahmemenge von insgesamt –

d. h. unabhängig von der Anzahl der Einzelaufträge/Typen – vier Standorten für

Schulgebäude als Typenbauten i. S. d. Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu.

Darüber hinaus kann aus dem Rahmenvertrag kein Anspruch auf Erteilung weiterer

Einzelaufträge abgeleitet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,

über die Mindestabnahmemenge hinausgehende Einzelaufträge an den Auftragnehmer zu

erteilen.

3.3 Die Regelungen des Rahmenvertrags nebst seiner Bestandteile gelten auch für die

jeweiligen Einzelauftragsverhältnisse. Grundsätzlich ergänzen die Regelungen des

Rahmenvertrags und die Festlegungen des jeweiligen Einzelauftrags einander. Jedoch

gehen im Falle von Widersprüchen die in den Einzelaufträgen ausdrücklich getroffenen

Vereinbarungen den Regelungen des Rahmenvertrags vor.

4 Leistungsumfang des Einzelauftrags

4.1

Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden durch diesen Rahmenvertrag

inklusive der Vertragsbestandteile und den jeweiligen Einzelauftrag bestimmt.

4.2

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von dem Auftraggeber auf der Basis der Funktionalen

Leistungsbeschreibung (Anlage 1) abgerufenen und in den jeweiligen Einzelaufträgen i. S. d.

Ziff. 3 Abs. 3.1 dieses Rahmenvertrags konkretisierten Leistungen zur schlüsselfertigen,

funktionsgerechten, die bauordnungs- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die

Aufnahme der Nutzung erfüllenden und bezugsbereiten (feingereinigten) Errichtung von

Schulgebäuden als Typenbauten mängelfrei und termingerecht auszuführen. Die in der

Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Leistungen erheben keinen

Anspruch auf Vollständigkeit und stellen die vom Auftragnehmer auf jeden Fall zu erfüllenden

Mindestanforderungen für eine vertragsgemäße Errichtung der Schulgebäude als

Typenbauten dar. Der Auftragnehmer hat alle Planungs-, Bau-, Liefer- und

Entsorgungsleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit Einzelaufträgen

abgerufenen Schulgebäude schlüsselfertig, funktionsgerecht, den bauordnungs- und

öffentlich- rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung entsprechend sowie

bezugsbereit (feingereinigt) zu errichten. Vom Leistungsumfang des Auftragnehmers sind

solche für die Errichtung erforderlichen Leistungen ausgenommen, die nach der

Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ausdrücklich vom Auftraggeber oder von

Seite 5 von 20

[Seite 6]

Qualifikation und Berufserfahrung ersetzt

5 Nachunternehmer (andere Unternehmen)

5.1

Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, im Vergabeverfahren für die Ausführung

von Teilleistungen benannte Nachunternehmer mit der Erbringung der jeweiligen

Teilleistungen zu beauftragen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die in dem

Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen des Angebots (Anlage 2) mit den ihnen

zugeordneten Teilleistungen benannten Nachunternehmer.

5.2

Der Auftragnehmer darf die Ausführung beauftragter Leistungen oder wesentlicher Teile

Seite 6 von 20 darf

werden. nur aus wichtigem Grund und nur durch Auftraggeber hiervon unverzüglich schriftlich zu

Mitarbeiter mit nachgewiesener gleicher unterrichten. Der Projekt- und Bauleiter benannten Projekt- und Bauleiter ausgetauscht rechtsverbindlicher

werden sollen, hat der Auftragnehmer den Erklärungen für den Auftragnehmer bevollmächtigt. Sofern die Bauleiter des Auftragnehmers ist insbesondere zur Entgegennahme und Abgabe Standort-Bauleiter nicht ein und dieselbe Person sein. Der jeweilige Projekt- und zuständigen Projekt- und Bauleiter. Grundsätzlich darf der Oberbauleiter und der Erteilung eines Einzelauftrags den für den jeweils abgerufenen Schulstandort Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen nach der die sachgerechte Durchführung erteilter Einzelaufträge geboten sind. Der die eingesetzten Mitarbeiter sämtliche fachlichen Qualifikationen aufweisen, die für Verpflichtungen notwendigen bzw. benannte Personalkapazitäten zur Verfügung stehen und Auslobungsunterlage (Anlage 1) und dem jeweiligen Einzelauftrag Einzelauftrags. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm die zur Erfüllung der sich aus der

ergebenden Der Personaleinsatz des Auftragnehmers richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen gleichwertigen Qualität zu

4.4 Einzelauftrag beschrieben sind, sind sie den Leistungsstandards entsprechend und in einer

erbringen. erforderliche Leistungen nicht im Rahmenvertrag und seinen Bestandteilen oder im definierten und einzuhaltenden Leistungsstandards und Qualitäten. Sofern und soweit Anforderungen der Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) sowie den dort Die vereinbarte Beschaffenheit des jeweiligen Bauvorhabens ergibt sich aus den Dritten erbracht worden sind oder erbracht

4.3 werden.

[Seite 7]

davon nur mit vorheriger Zustimmung des AG an nicht im Verzeichnis der

Nachunternehmerleistungen des Angebots (Anlage 2) benannte Nachunternehmer

übertragen. Vor einer mindestens in Textform verfassten Zustimmung des AG dürfen

derartige Nachunternehmer nicht ausgetauscht oder wesentliche Teilleistungen an andere

Nachunternehmer übertragen werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung zu

einem Austausch eines im Vergabeverfahren benannten Nachunternehmers oder zur

Übertragung von weiteren wesentlichen Teilleistungen an andere Nachunternehmer aus

wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die

Leistungsübertragung auf einen Nachunternehmer die im Vergabeverfahren nachgewiesene

Eignung des Auftragnehmers nachteilig verändert oder der Nachunternehmer ungeeignet ist.

Mit dem mindestens in Textform abgefassten Antrag auf Zustimmung des Einsatzes eines

Nachunternehmers sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer Name, gesetzliche

Vertreter, Anschrift und Kontaktdaten sowie Berufsgenossenschaft (einschließlich

Mitgliedsnummer) des Nachunternehmers mitzuteilen. Auf Verlangen des Aufraggebers hat

der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung

vorzulegen.

5.3

Der Auftragnehmer hat einem Nachunternehmer die wesentlichen Verpflichtungen in Bezug

auf die Modalitäten der Vertragserfüllung aufzuerlegen, die er selbst gegenüber dem

Auftraggeber übernommen hat. Der Auftragnehmer hat in dem mit dem Nachunternehmer

abzuschließenden Vertrag sicherzustellen, dass der Auftraggeber unmittelbar von dem

Nachunternehmer auftragsbezogene Auskünfte einholen und Einsicht in die

auftragsbezogenen Unterlagen nehmen kann. Die an einen Nachunternehmer übertragenen

Leistungen sind vom Auftragnehmer qualitativ und terminlich in die vertragliche Leistung zu

integrieren. Die Nachunternehmer werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig.

Der Auftragnehmer koordiniert, steuert und überwacht die von ihm beauftragten

Nachunternehmer umfassend.

5.4

Die Regelungen dieses § 5 des Rahmenvertrags gelten für den Fall, dass ein benannter

Nachunternehmer einen oder mehrere weitere Nachunternehmer einsetzen will,

entsprechend.

6 Vertragsfristen

6.1 Mit der Ausführung der gemäß Ziff. 3 Abs. 3.1 dieses Rahmenvertrags beauftragten

Leistungen der (standortunabhängigen) Ausführungsplanung inkl. der Detail-, Werk- und

Seite 7 von 20

[Seite 8]

Montageplanung muss der Auftragnehmer unverzüglich nach Einzelauftragserteilung

beginnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der (standortunabhängigen)

Ausführungsplanung inkl. der Detail-, Werk- und Montageplanung für die Schulen innerhalb

der im FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine vom Auftragnehmer angebotenen Fristen

fertigzustellen und zu übergeben (Vertragsfristen). Die Ausführung der Planungsleistungen

ist innerhalb von 3 Wochen nach Beauftragung anhand eines Planungsterminplanes

(Planung der Planung) darzustellen. Dieser muss auch notwendige Mitwirkungshandlungen

und Entscheidungszeitpunkte des Auftraggebers ausweisen. Angemessene Zeiträume von

mindestens drei Wochen für die Prüfung und Freigabe der übergebenen Planung durch den

Auftraggeber sind zwischen den Vertragspartnern im Zuge der Erstellung eines

Planungsterminplans abzustimmen und einvernehmlich festzulegen.

6.2

Der Auftragnehmer hat im Übrigen mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen

(Baubeginn) innerhalb der hierfür in dem für den jeweiligen Einzelauftrag/ Typ geltenden FLB

Teil 4 Bieterangaben_2_Termine (Anlage 2) angebotenen Vertragsfristen nach der Erteilung

eines Einzelauftrags zu beginnen, sofern in dem Einzelauftrag keine andere Frist für den

Beginn der Leistung festgelegt ist. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber

anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat die einzelbeauftragten vertraglichen Leistungen zu den

in dem für den jeweiligen Einzelauftrag geltenden angebotenen Ausführungsfristen

(Vertragsfristen) zu erbringen. Die für den jeweiligen Einzelauftrag verbindlichen

Ausführungsfristen (Vertragsfristen) der FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine (Anlage 2)

richten sich nach dem Zeitpunkt des Baubeginn. Hierzu gilt erster Standortabruf eines Typs =

„Baubeginn“; jeder weitere Standortabruf desselben Typs = „Baubeginn bei Wiederholung“.

6.3

Der Auftragnehmer hat innerhalb von drei Wochen nach einer Einzelbeauftragung für ein

Schulgebäude einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber

vorzulegen. Auf der Grundlage der Vertragstermine i. S. d. Abs. 6.2 und der weiteren

Meilensteine des jeweiligen Typs (IAÜ-Prozess, Abnahme inkl. behördliche Abnahme) (vgl.

FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine (Anlage 2) hat der Auftragnehmer zudem spätestens

drei Wochen nach einer Einzelbeauftragung dem Auftraggeber den Entwurf eines

koordinierten Bauablaufplans zu übergeben. Der koordinierte Bauablaufplan hat alle

wesentlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers darzustellen und ist

Seite 8 von 20

[Seite 9]

Gewerkweise sowie in sonstige nachvollziehbare Abschnitte, die eine Zeitspanne von einer

Kalenderwoche nicht überschreiten sollen, zu gliedern. Notwendige Mitwirkungshandlungen

und Entscheidungszeitpunkte des Auftraggebers sind darzustellen. Der koordinierte

Bauablaufplan ist so zu gestalten, dass die Vertragsfristen gemäß Abs. 6.2 bei normalem

Bauablauf ohne weiteres eingehalten werden können. Der Auftragnehmer hat Pufferzeiten

für witterungsabhängige Unterbrechungen i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gemäß dem 10-

Jahres-Durchschnitt sowie angemessene Zeiträume für Freigaben durch den Auftraggeber

und für die Abnahmebegehung ebenso einzuplanen wie eine Unterbrechung der Ausführung

zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Grundsteinlegung und des Richtfests.

Mit der Freigabe des koordinierten Bauablaufplans durch den Auftraggeber sind die Termine

für die Meilensteine ebenfalls als Vertragsfristen festgelegt. Kommt der Auftragnehmer seiner

Verpflichtung zur Vorlage des Entwurfs eines koordinierten Bauablaufs nicht fristgerecht

nach oder entsteht zwischen den Vertragspartnern Streit über die Festlegung von Terminen

im koordinierten Bauablaufplan, legt der Auftraggeber vier Wochen nach Einzelbeauftragung

unter Berücksichtigung der Vertragstermine gemäß Abs. 6.2 und der Belange des

Auftragnehmers die Vertragsfristen für die Meilensteine des koordinierten Bauablaufplans

fest, wenn er zuvor den Auftragnehmer mit einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos zur

Vorlage oder zur Überarbeitung des Entwurfs des koordinierten Bauablaufplans aufgefordert

hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den aktuellen Stand des Leistungsfortschritts

anhand des koordinierten Bauablaufplans auf Verlangen darzulegen, eventuelle

Abweichungen zu kennzeichnen und zu erläutern.

6.4

Führen nach Auffassung des Auftragnehmers von diesem in keiner Weise zu vertretende

Behinderungen i. S. d. § 6 Abs. 2 VOB/B zu zeitlichen Verzögerungen, so hat der

Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Eintritt

der hindernden Umstände den Auftraggeber über die voraussichtlichen Verzögerungen unter

Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Besteht zwischen den Vertragspartnern

Einvernehmen über die terminlichen Auswirkungen einer Behinderung, verschieben sich die

Vertragsfristen entsprechend. Entsteht zwischen den Vertragspartnern nach einem solchen

schriftlichen Hinweis Streit über die Auswirkungen der angezeigten hindernden Umstände

auf die Vertragsfristen i. S. d. Abs. 6.2 und/oder auf die Vertragsfristen für einen oder

mehrere Meilensteine i. S. d. Abs. 6.3, kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung der

Dauer der Behinderung und einer etwaigen Verschiebung von Arbeiten in eine ungünstige

Jahreszeit die Vertragsfristen nach § 315 BGB bestimmen. Die durch die Verschiebung nach

Satz 2 oder die nach Satz 3 festgelegten neuen Vertragsfristen sind verbindlich und ersetzen

die bisherigen Vertragstermine.

Seite 9 von 20

[Seite 10]

7 Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte

Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber urheberrechtsfähige Leistungen erbringt,

verbleiben die höchstpersönlichen Urheberrechte beim Auftragnehmer. Im Übrigen überträgt

der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Verwertungs-, Nutzungs- und

Änderungsrechte an allen von ihm nach diesem Vertrag erstellten Unterlagen (verkörpert

oder in elektronischer Form) sowie an den vertraglich erbrachten Leistungen. Insbesondere

überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht, entsprechend den vom

Auftragnehmer erstellten Unterlagen und Planungen das Bauvorhaben ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers zu errichten, zu ändern, zu erweitern und ggf. auch ganz oder teilweise

abzubrechen. Gleichermaßen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein,

diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu

übertragen. Soweit der Auftragnehmer nach diesem Rahmenvertrag oder den

Einzelaufträgen berechtigt ist, Leistungen auf freie Mitarbeiter oder Drittunternehmer zu

übertragen, hat er dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an

diesen Leistungen zu verschaffen. Auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des

Rahmenvertrags oder des Einzelauftrags bestehen diese Rechte des Auftraggebers

unbefristet fort.

8 Herausgabe von Unterlagen und Dateien

Der Auftragnehmer ist vorleistungspflichtig und hat die von ihm erstellten oder von dem

Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder mit den Einzelaufträgen

übergebenen Unterlagen und Dateien/Datenbanken dem Auftraggeber auf Verlangen

jederzeit oder – nach Fertigstellung der Leistungen bzw. vorzeitiger Beendigung des

Vertragsverhältnisses – unaufgefordert in der vertragsgemäßen Form herauszugeben. Dem

Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen und

Dateien/Datenbanken nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder

unbestrittener Ansprüche.

9 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

9.1

Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber berechtigt, den

Rahmenvertrag und/oder erteilte Einzelaufträge fristlos zu kündigen oder von diesen

zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige

Seite 10 von

[Seite 11]

Wettbewerbsbeschränkung darstellt;

b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die

mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind,

oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige

Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt;

c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare

Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB

(Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB

(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB

(Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 23 GeschGehG (Verletzung von

Geschäftsgeheimnissen) oder § 4 GeschGehG (Handlungsverbote) fallen.

9.2

Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Abs. 9.1 a) vorgenommen hat, ist

er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der

Schlussrechnungssummen sämtlicher während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilter

Einzelaufträge verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen.

Dies gilt auch, wenn der jeweilige Einzelauftrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

9.3

Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Abs. 9.1 b) oder c) ist der Auftragnehmer zur

Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Schlussrechnungssumme des

Einzelauftrags oder der Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den

Auftraggeber bereits erteilt waren, verpflichtet.

9.4

Die Rechte nach Abs. 9.2 und Abs. 9.3 werden durch die Kündigung nach Abs. 9.1 nicht

ausgeschlossen. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers

bleiben ebenfalls unberührt.

10 Vergütung

10.1

Die Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags erfolgt gemäß den dem Preisblatt des Angebots

(Anlage 2) positionsbezogen zu entnehmenden Pauschalpreisen für die jeweils abgerufenen

Leistungen.

Seite 11 von

[Seite 12]

10.2

Durch die vereinbarten Preise der Untertitel „KG 300 Konstruktion“, „KG 400 Technische

Anlagen“, „KG 600 Ausstattung“ und „KG 700 Baunebenkosten“ je Typ des Preisblatts des

Angebots (Anlage 2) werden alle Leistungen und Aufwände abgegolten, die nach dem

jeweiligen Einzelauftrag zur schlüsselfertigen, funktionsgerechten, die bauordnungs- und

öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung erfüllenden sowie der

(feingereinigten) bezugsbereiten Errichtung des Schulgebäudes erforderlich sind und nach

den Vertragsbestandteilen zu den abgerufenen vertraglichen Leistungen gehören. Mit den

vereinbarten Preisen sind auch die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der

Übertragung von Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechten sowie die

Nebenleistungen und die besonderen Leistungen gemäß der VOB/C abgegolten, die zur

Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags erforderlich sind.

10.3 Die dem Preisblatt des Angebots (Anlage 2) zu entnehmenden Preise sind für die ersten 24

Monate der Laufzeit des Rahmenvertrags, beginnend mit Zuschlagserteilung (Ziff. 16 Abs. 16.1

S. 1 dieses Rahmenvertrags), und damit für sämtliche in den ersten 24 Monaten der

Rahmenvertragslaufzeit erteilten Einzelaufträge fest vereinbart. Die Vergütung kann nach

Ablauf von 24 Monaten Vertragslaufzeit durch den schriftlichen Antrag eines Vertragspartners

für die Einzelaufträge geändert werden, die dem Auftragnehmer nach Ablauf von 24 Monaten

der Rahmenvertragslaufzeit erteilt werden. Jeder Vertragspartner kann die Anpassung der

Vergütung für einen nach Ablauf von 24 Monaten der Rahmenvertragslaufzeit erteilten

Einzelauftrag nur in der Höhe verlangen, in der sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte

Baupreisindex für den konventionellen Neubau im Hochbau (Wohngebäude) während der

ersten 24 Monate der Rahmenvertragslaufzeit verändert hat. Weitere Vergütungsanpassungen

können nicht verlangt werden.

10.4

Die Anordnung von Leistungsänderungen (einschließlich zusätzlicher Leistungen) und deren

Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Musste der Auftragnehmer bei der

Zuschlagserteilung mit der Übertragung der geänderten/zusätzlichen Leistung rechnen, kann

sich der Auftragnehmer nicht auf die Unzumutbarkeit der Ausführung derselben berufen. Der

Auftragnehmer muss sich für die Prüfung der Zumutbarkeit im Übrigen auch die betrieblichen

Einrichtungen seiner Nachunternehmer zurechnen lassen. Der Auftragnehmer hat die

Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber bei Abschluss

dieses Rahmenvertrags verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.

Seite 12 von

[Seite 13]

11 Abrechnung/Zahlung

11.1

Der Auftragnehmer kann entsprechend dem Leistungsfortschritt bei vertragsgemäßer

Erfüllung der beschriebenen Leistungsstände Abschlagszahlungen gemäß dem

Zahlungsplan verlangen, der zwischen den Vertragspartnern jeweils unverzüglich nach

erfolgter Einzelbeauftragung i. S. d. Ziff. 3 Abs. 3.1 des Rahmenvertrags vereinbart werden

soll. Der vereinbarte Zahlungsplan wird Bestandteil des Einzelauftrags. Solange die

Vertragspartner keinen Zahlungsplan für einen erteilten Einzelauftrag vereinbart haben, gilt

für Abschlagszahlungen § 632a BGB mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer die

Abschlagszahlungen in zeitlichen Abständen von mindestens einem Monat verlangen kann.

Die Fälligkeit von Abschlagsrechnungen tritt jeweils innerhalb von 21 Kalendertagen nach

Zugang der den Anforderungen des Abs. 11.3 entsprechenden prüffähigen Rechnung ein.

11.2

Die einen Einzelauftrag betreffende Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen

nach Fertigstellung der Leistungen und Durchführung der Abnahme gemäß Ziff. 12 dieses

Rahmenvertrags mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form aufzustellen und beim

Auftraggeber einzureichen. Der Schlussrechnung sind die Originale der Aufmaßblätter,

Wiegescheine, Betonscheine etc. beizufügen. Beim Aufmaß sind Längen und Flächen mit

zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem

Komma zu berechnen. Die Schlusszahlung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen

Prüffrist, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen

Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Kalendertage, wenn sie

aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist

und ausdrücklich vereinbart wurde.

11.3

Jede Rechnung des Auftragnehmers muss – prüffähig aufgeschlüsselt – eine Aufstellung der

erbrachten Leistungen, eine Aufstellung der bereits angewiesenen Abschlagszahlungen sowie

ggf. detaillierte Stundenzettel enthalten und den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts und den

Anforderungen der E- Rechnungsverordnung Berlin entsprechen. Die Rechnungsstellung hat

elektronisch nach der E-Rechnungsverordnung Berlin zu erfolgen.

11.4 Grundsätzlich erfolgen alle Zahlungen bargeldlos in Euro. Die vertraglich benannten

Zahlungsfristen gelten als eingehalten, sofern die Überweisungshandlung durch den

Seite 13 von

[Seite 14]

Auftraggeber innerhalb dieser vorgenommen wurde.

11.5

Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber

an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der

Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach

Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

11.6

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach der ersten erfolgten Einzelbeauftragung eine

Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamts nach § 48b EStG vorzulegen

und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung

nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt

vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem

Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Liegt dem Auftraggeber eine gültige

Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus

Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der Auftraggeber 15 % der

jeweils fälligen Zahlung gemäß § 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen

Steuerabzug muss der Auftragnehmer als auf die Vergütung geleistet gegen sich gelten

lassen.

11.7

Jegliche Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung wegen

fehlerhaft berechneter Leistungen oder Forderungen. Bei Rückforderungen des

Auftraggebers aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der

Bereicherung berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten

Betrag zu erstatten. Ist der Zahlungseingang bei dem Auftraggeber nicht innerhalb von 14

Kalendertagen nach Zugang eines Rückforderungsschreibens festzustellen, befindet sich der

Auftragnehmer spätestens ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

12 Abnahme, Gefahrtragung

12.1

Die den Gegenstand eines Einzelauftrags bildenden Leistungen des Auftragnehmers werden

insgesamt und förmlich nach Fertigstellung abgenommen. Es besteht kein Anspruch auf

Teilabnahme; § 12 Abs. 2 VOB/B findet keine Anwendung. Der Auftragnehmer hat die

Fertigstellung der Leistungen schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.

Voraussetzung der Abnahme ist, dass dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen übergeben

Seite 14 von

[Seite 15]

worden sind, die für die Prüfung der Leistungen sowie zur Nutzung und Wartung derselben

erforderlich sind. Weitere Abnahmevoraussetzungen, insbesondere nähere Festlegungen zu

den zu übergebenden Dokumentationsunterlagen und Nachweisen ergeben sich aus der

Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Die nach vorstehenden Sätzen 4 und 5

erforderlichen Unterlagen und Nachweise müssen dem Auftraggeber mit dem schriftlichen

Abnahmeantrag, spätestens jedoch 12 Werktage vor dem Termin für die Abnahmebegehung

zugehen.

12.2

Die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Die Abnahme wird weder

durch eine frühere Nutzung oder eine behördliche Abnahme noch durch die Mitteilung des

Auftragnehmers über die Fertigstellung der beauftragten Leistungen ersetzt. § 640 Abs. 2 S.

1 BGB bleibt unberührt. Als angemessene Frist zur Abnahme i. S. d. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB

werden 12 Werktage nach Fertigstellung und Zugang des schriftlichen Abnahmeantrags

beim Auftraggeber vereinbart. Die Frist i. S. d. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt nicht vor

Zugang der Unterlagen und Nachweise gemäß vorstehendem Ziff. 12 Abs. 12.1 S. 4 f.

12.3

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel oder wegen nicht

fertiggestellter Leistungen, so hat der Auftragnehmer nach Herstellung der vertragsgerechten

Leistung die Abnahme erneut schriftlich zu beantragen. Die Regelungen des § 650g Abs. 1

bis 3 BGB bleiben unberührt.

12.4

Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.

13 Mängelansprüche

13.1

Die Mängelhaftung für die gemäß Ziff. 3 Abs. 3.1 dieses Rahmenvertrags einzelbeauftragen

Planungsleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des BGB.

13.2

Die Mängelhaftung richtet sich im Übrigen grundsätzlich nach den Vorschriften der VOB/B.

Abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B vereinbaren die Vertragspartner jedoch

Folgendes: Für maschinelle und elektronische/elektrotechnische Anlagen oder Teile davon,

bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktion hat, gilt eine Verjährungsfrist

von vier Jahren. Die Verjährungsfrist für diese Anlagen/Anlagenteile verkürzt sich auf zwei

Seite 15 von

[Seite 16]

Jahre, sofern und soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder den Nachunternehmen,

die die vorgenannten Anlagen/Anlagenteile hergestellt/geliefert haben, nicht innerhalb von

drei Monaten nach der Abnahme der Leistungen eines Einzelauftrags gemäß Ziff. 12 dieses

Rahmenvertrags, die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist übertragen hat. Die

Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre steht jedoch unter der Voraussetzung, dass

der Auftragnehmer dem für den einzelbeauftragten Schulstandort zuständigen Facility-

Management spätestens drei Monate vor der Abnahme nach Ziff. 12 des Rahmenvertrags

die notwendigen Angebote zur Übernahme der Wartung der Anlagen/Anlagenteile auf der

Basis der einschlägigen AMEV-Vertragsmuster und zu ortsüblichen angemessenen Preisen

mit der Maßgabe übergeben hat, dass sich der Auftragnehmer an diese Wartungsangebote

bis zum Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Abnahme der Leistungen des

Einzelauftrags gebunden hält.

14 Sicherheiten

14.1

Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers übergibt

der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 18 Werktagen nach Erteilung eines

Einzelauftrags eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen

Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Niederlassung in der

Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe der Sicherheit hat 5 % der Einzelauftragssumme

(brutto) zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung

sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, die mit dem übertragenen Bauvorhaben im

Zusammenhang stehen, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen

einschließlich Abrechnung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Erstattung von

Überzahlungen einschließlich der Zinsen, Vertragsstrafe, ferner für die Erfüllung von

Schadensersatzansprüchen jeglicher Art und zwar auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Umfasst ist auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgeltes, bei

Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse bzw. bei Nichtzahlung der

Sozialversicherungsbeiträge.

14.2

Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Auftragnehmer bei Abnahme der

Leistungen eines Einzelauftrags dem Auftraggeber eine unbefristete Bürgschaft eines in der

Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit

Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe der Sicherheit hat 3 % der

Schlussrechnungssumme des Einzelauftrags (brutto) zu betragen. Die Sicherheit für

Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche, die Erstattung von

Seite 16 von

[Seite 17]

Überzahlungen einschließlich der Zinsen, auf Regress- und Freistellungsansprüche. Sie

erfasst auch Ansprüche, die mit geänderten und zusätzlichen Leistungen im Zusammenhang

stehen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des

Mindestentgelts, bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse bzw. bei Nichtzahlung der

Sozialversicherungsbeiträge.

14.3

Jede Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einreden der Vorausklage, der

Anfechtung, auf ein Recht zur Hinterlegung und auf die Einrede der Aufrechenbarkeit

verzichtet wird. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit ist jedoch nur mit der Maßgabe zu

verzichten, dass dieser Verzicht den Fall einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Gegenforderung nicht erfasst. Zudem hat für die Bürgschaftsverhältnisse das deutsche Recht

maßgeblich zu sein. Als Gerichtsstand für Ansprüche aus den Bürgschaften ist Berlin

festzulegen.

14.4

Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach der Abnahme und Stellung der Bürgschaft für

Mängelansprüche zurückgegeben, es sein denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die

nicht von der gestellten Bürgschaft für Mängelansprüche umfasst werden, noch nicht erfüllt

sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der

Vertragserfüllungsbürgschaft einbehalten.

14.5

Die Bürgschaft für Mängelansprüche ist nach Ablauf sämtlicher Verjährungsfristen der durch

diese Bürgschaft gesicherten Ansprüche eines Einzelauftrags zurückzugegeben. Soweit

jedoch zu diesem Zeitpunkt von dem Auftraggeber geltend gemachte Ansprüche noch nicht

erfüllt sind, darf dieser einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

14.6

Bis zur Übergabe einer die genannten Anforderungen erfüllenden

Vertragserfüllungsbürgschaft ist der Auftraggeber im Rahmen eines Einzelauftrags

berechtigt, von Abschlagszahlungen Einbehalte vorzunehmen, bis die Höhe der vereinbarten

Vertragserfüllungssicherheit erreicht ist.

15 Vertragsdauer/Kündigung

15.1

Die Laufzeit des Rahmenvertrags beginnt mit Zuschlagserteilung und beträgt 24 Monate. Die

Seite 17 von

[Seite 18]

Rahmenvertragslaufzeit verlängert sich einmalig um 24 Monate, wenn der Rahmenvertrag nicht

seitens des Auftraggebers mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit

gemäß vorstehendem Satz 1 schriftlich gekündigt wird. Das Vertragsverhältnis endet daher

spätestens nach 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

15.2

Ein vor Ablauf der Laufzeit erteilter, aber noch nicht vollendeter Einzelauftrag bleibt von der

laufzeitbedingten Beendigung des Rahmenvertrags unberührt. Die durch den Einzelauftrag

begründeten Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestehen

auch nach dem Ablauf der Rahmenvertragslaufzeit fort.

15.3

Für die Kündigung von Einzelaufträgen gelten die §§ 8, 9 VOB/B.

15.4

Der Auftraggeber ist u. a. berechtigt, den Rahmenvertrag und/oder einen auf dessen

Grundlage erteilten Einzelauftrag aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen

Grund zu kündigen, wenn

a. der Auftragnehmer im Vergabeverfahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder

Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte

zurückgehalten hat;

b. einer der in Ziff. 9 Abs. 9.1 dieses Rahmenvertrags genannten Tatbestände oder zum

Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein sonstiger zwingender Ausschlussgrund nach

§ 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag;

c. der AN gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des

Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des SGB IV verstößt oder

die Einhaltung der sich aus den vorstehenden Gesetzen ergebenden Verpflichtungen

auf Verlangen des AG nicht nachweist;

15.5

In allen Fällen einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt zudem § 648a BGB. Ist die

vorzeitige Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund von dem Auftragnehmer zu vertreten,

steht ihm ein Anspruch auf einen seinen bis zur Beendigung des Einzelauftrags erbrachten,

nachgewiesenen und vertragsgemäßen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung

insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den

Auftraggeber ohne Interesse sind bzw. für diesen unter zumutbaren Bedingungen nicht

Seite 18 von

[Seite 19]

verwertbar sind. Gegenansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

16 Sonstige Vereinbarungen

16.1

Werbung ist auf einer Baustelle nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

16.2

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, die er aufgrund des

Rahmenvertrags und der Einzelaufträge erhält, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für

Informationen, die dem Auftragnehmer bei deren Empfang bereits bekannt waren oder von

denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat. Im Übrigen gilt die im Vergabeverfahren

geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung. Alle von dem Auftraggeber übergebenen

Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Die Unterlagen sind nach Beendigung des

Rahmenvertrags auf Verlangen des Auftraggebers entweder vom Auftragnehmer zu

vernichten oder an diesen herauszugeben. Der Auftragnehmer hat die von ihm eingesetzten

Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der Vertraulichkeitsabrede zu

verpflichten. Die Vertraulichkeitsabrede gilt über die Beendigung des Rahmenvertrags hinaus

für einen Zeitraum von 5 Jahren.

16.3

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Rahmenvertrags und der

Einzelaufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die

Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung.

16.4

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit

diesem Rahmenvertrag und den Einzelaufträgen ist Berlin.

16.5

Der Rahmenvertrag und die Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des

UN-Kaufrechts. Die Vertragsdurchführung hat ausschließlich in deutscher Sprache zu

erfolgen.

16.6

Sollten Bestimmungen des Rahmenvertrags oder der Einzelaufträge ganz oder teilweise Seite 19 von

[Seite 20]

unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später

verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Rahmenvertrags

und der Einzelaufträge nicht berührt. Das gilt auch, sobald sich herausstellen sollte, dass der

Rahmenvertrag und die Einzelaufträge eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der

unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke

soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten

kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des

Rahmenvertrags gewollt hätten, sofern sie es bei Abschluss des Rahmenvertrags oder bei

der späteren Aufnahme einer Bestimmung bedacht hätten.

Seite 20 von

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung