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Rahmenvertrag über Generalunternehmerleistungen zur schlüsselfertigen Erstellung
von Schulergänzungsbauten als Typenbauten im Land Berlin
zwischen
dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
– nachstehend „Auftraggeber“ genannt –
und
… … …
– nachstehend „Auftragnehmer“ genannt –
– beide gemeinsam nachstehend auch „Vertragspartner“ genannt –
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Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsgegenstand..............................................................................................................3 2 Vertragsbestandteile.............................................................................................................3 3 Beauftragungen/Einzelaufträge.............................................................................................4 4 Leistungsumfang des Einzelauftrags....................................................................................5 5 Nachunternehmer (andere Unternehmen)............................................................................6 6 Vertragsfristen......................................................................................................................7 7 Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte.................................................................10 8 Herausgabe von Unterlagen und Dateien..........................................................................10 9 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel........................................................10 10 Vergütung...........................................................................................................................12 11 Abrechnung/Zahlung...........................................................................................................13 12 Abnahme, Gefahrtragung...................................................................................................14 13 Mängelansprüche...............................................................................................................15 14 Sicherheiten........................................................................................................................16 15 Vertragsdauer/Kündigung...................................................................................................17 16 Sonstige Vereinbarungen...................................................................................................19
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1 Vertragsgegenstand
1.1
Dieser Vertrag legt einen verbindlichen Rahmen für die von dem Auftragnehmer nach jeweils
durch den Auftraggeber erfolgtem Abruf zu erbringenden Leistungen betreffend die
(standortabhängige) Ausführungsplanung inkl. der Detail-, Werk- und Montageplanung und
die schlüsselfertige, funktionsgerechte, die bauordnungs- und öffentlich-rechtlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung erfüllende und bezugsbereite
(feingereinigte) Errichtung von Schulergänzungsbauten als Typenbauten an bis zu acht - bei
Zuschlagserteilung nicht feststehenden und daher auch in den Vertragsbestandteilen nicht
festgelegten Schulstandorten im Land Berlin fest. Gegenstand dieses Vertrages sind auch
vom Auftragnehmer nach entsprechendem Abruf zu erbringende Leistungen der Ausstattung
der Schulgebäude. Es sollen 4 Typenbauten (Filiale, Basis, Switch und GE) entsprechend
Bedarf des Standortes zur Ausführung kommen.
1.2
Der Rahmenvertrag regelt die Modalitäten einer etwaigen Einzelbeauftragung und die für die
jeweilige Auftragsdurchführung wesentlichen Bedingungen.
2 Vertragsbestandteile
2.1
Folgende Unterlagen und Bestimmungen sind in Ergänzung der Regelungen dieses
Rahmenvertrags Bestandteile des Vertragsverhältnisses:
a. Die Vergabeunterlagen in der bei Zuschlagserteilung geltenden Fassung,
insbesondere die Funktionale Leistungsbeschreibung (Teil 1-5) nebst Anlagen und
die vom Auftraggeber im Vergabeverfahren erteilten Auskünfte Anlage 1
b. Das Angebot des Auftragnehmers mit FLB Teil 4 Bietertexter-
gänzungen_1_Fabrikate, FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine und FLB Teil 5
Bieterpreisangaben (Preisblatt) nebst dem Verzeichnis der
Nachunternehmerleistungen und den sonstigen im Vergabeverfahren abgegebenen
Erklärungen Anlage 2
c. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
in der bei Zuschlagserteilung geltenden Fassung
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2.2
Die Regelungen dieses Rahmenvertrags gehen im Zweifel den unter Absatz 2.1 a. bis c.
genannten Vertragsbestandteilen vor. Die Vertragsbestandteile ergänzen sich jeweils
untereinander. Verbleiben nach Auffassung des Auftragnehmers Widersprüche zwischen den
unter Absatz 2.1 genannten Vertragsbestandteilen oder innerhalb eines Vertragsbestandteils,
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und
aufzufordern, die Unstimmigkeit zu klären. Der Auftraggeber konkretisiert dann im Einzelfall –
auch unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers – die geschuldete Leistung.
2.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Bestandteil dieses
Rahmenvertrags und daher gegenüber dem Auftraggeber auch in den jeweiligen
Einzelauftragsverhältnissen ausnahmslos unwirksam. Geschäftsbedingungen des
Auftragsnehmers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in Schriftstücken auf sie Bezug
genommen wird.
3 Beauftragungen/Einzelaufträge
3.1
Die Erteilung der Einzelaufträge erfolgt durch schriftlichen Abruf des Auftraggebers. Dieser
bestimmt auf der Basis der Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) Art und Umfang
der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen (Planung, Typengebäude, Varianten,
Module etc.). Der zeitliche Abstand zwischen der Erteilung der Einzelaufträge soll – sofern
die Einzelaufträge die standortbezogene Errichtung des Schulgebäudes umfassen - mindestens
12 Wochen betragen. Ein Leistungsabruf kann jedoch in einem kürzeren Abstand erfolgen,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor schriftlich seine vorzeitige
Leistungsfähigkeit/- bereitschaft für einen weiteren Einzelauftrag mitgeteilt hat; fehlt es an der
Mitteilung der vorzeitigen Leistungsfähigkeit/-bereitschaft wird der Leistungsabruf erst 12
Wochen nach dem letzten Leistungsabruf wirksam. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der
wirksam abgerufenen Leistungen verpflichtet. Der Auftragnehmer erhält mit jedem
Einzelabruf weitere Details zur Auftragsausführung insbesondere zur Leistungszeit und zum
Leistungsort sowie zu den grundstücksbezogenen Faktoren (Bauplanungsunterlagen,
einschl. erforderlicher Gutachten zu Baugrund, Artenschutz usw., Zustimmungsunterlagen
nach § 77 BauO Bln inkl. ggf. weitere planungs- und bauordnungsrechtliche
Genehmigungen, etc.).
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3.2 Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer eine Mindestabnahmemenge von insgesamt –
d. h. unabhängig von der Anzahl der Einzelaufträge/Typen – vier Standorten für
Schulgebäude als Typenbauten i. S. d. Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu.
Darüber hinaus kann aus dem Rahmenvertrag kein Anspruch auf Erteilung weiterer
Einzelaufträge abgeleitet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
über die Mindestabnahmemenge hinausgehende Einzelaufträge an den Auftragnehmer zu
erteilen.
3.3 Die Regelungen des Rahmenvertrags nebst seiner Bestandteile gelten auch für die
jeweiligen Einzelauftragsverhältnisse. Grundsätzlich ergänzen die Regelungen des
Rahmenvertrags und die Festlegungen des jeweiligen Einzelauftrags einander. Jedoch
gehen im Falle von Widersprüchen die in den Einzelaufträgen ausdrücklich getroffenen
Vereinbarungen den Regelungen des Rahmenvertrags vor.
4 Leistungsumfang des Einzelauftrags
4.1
Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen werden durch diesen Rahmenvertrag
inklusive der Vertragsbestandteile und den jeweiligen Einzelauftrag bestimmt.
4.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von dem Auftraggeber auf der Basis der Funktionalen
Leistungsbeschreibung (Anlage 1) abgerufenen und in den jeweiligen Einzelaufträgen i. S. d.
Ziff. 3 Abs. 3.1 dieses Rahmenvertrags konkretisierten Leistungen zur schlüsselfertigen,
funktionsgerechten, die bauordnungs- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die
Aufnahme der Nutzung erfüllenden und bezugsbereiten (feingereinigten) Errichtung von
Schulgebäuden als Typenbauten mängelfrei und termingerecht auszuführen. Die in der
Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Leistungen erheben keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und stellen die vom Auftragnehmer auf jeden Fall zu erfüllenden
Mindestanforderungen für eine vertragsgemäße Errichtung der Schulgebäude als
Typenbauten dar. Der Auftragnehmer hat alle Planungs-, Bau-, Liefer- und
Entsorgungsleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit Einzelaufträgen
abgerufenen Schulgebäude schlüsselfertig, funktionsgerecht, den bauordnungs- und
öffentlich- rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung entsprechend sowie
bezugsbereit (feingereinigt) zu errichten. Vom Leistungsumfang des Auftragnehmers sind
solche für die Errichtung erforderlichen Leistungen ausgenommen, die nach der
Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ausdrücklich vom Auftraggeber oder von
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Qualifikation und Berufserfahrung ersetzt
5 Nachunternehmer (andere Unternehmen)
5.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, im Vergabeverfahren für die Ausführung
von Teilleistungen benannte Nachunternehmer mit der Erbringung der jeweiligen
Teilleistungen zu beauftragen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die in dem
Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen des Angebots (Anlage 2) mit den ihnen
zugeordneten Teilleistungen benannten Nachunternehmer.
5.2
Der Auftragnehmer darf die Ausführung beauftragter Leistungen oder wesentlicher Teile
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werden. nur aus wichtigem Grund und nur durch Auftraggeber hiervon unverzüglich schriftlich zu
Mitarbeiter mit nachgewiesener gleicher unterrichten. Der Projekt- und Bauleiter benannten Projekt- und Bauleiter ausgetauscht rechtsverbindlicher
werden sollen, hat der Auftragnehmer den Erklärungen für den Auftragnehmer bevollmächtigt. Sofern die Bauleiter des Auftragnehmers ist insbesondere zur Entgegennahme und Abgabe Standort-Bauleiter nicht ein und dieselbe Person sein. Der jeweilige Projekt- und zuständigen Projekt- und Bauleiter. Grundsätzlich darf der Oberbauleiter und der Erteilung eines Einzelauftrags den für den jeweils abgerufenen Schulstandort Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen nach der die sachgerechte Durchführung erteilter Einzelaufträge geboten sind. Der die eingesetzten Mitarbeiter sämtliche fachlichen Qualifikationen aufweisen, die für Verpflichtungen notwendigen bzw. benannte Personalkapazitäten zur Verfügung stehen und Auslobungsunterlage (Anlage 1) und dem jeweiligen Einzelauftrag Einzelauftrags. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm die zur Erfüllung der sich aus der
ergebenden Der Personaleinsatz des Auftragnehmers richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen gleichwertigen Qualität zu
4.4 Einzelauftrag beschrieben sind, sind sie den Leistungsstandards entsprechend und in einer
erbringen. erforderliche Leistungen nicht im Rahmenvertrag und seinen Bestandteilen oder im definierten und einzuhaltenden Leistungsstandards und Qualitäten. Sofern und soweit Anforderungen der Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) sowie den dort Die vereinbarte Beschaffenheit des jeweiligen Bauvorhabens ergibt sich aus den Dritten erbracht worden sind oder erbracht
4.3 werden.
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davon nur mit vorheriger Zustimmung des AG an nicht im Verzeichnis der
Nachunternehmerleistungen des Angebots (Anlage 2) benannte Nachunternehmer
übertragen. Vor einer mindestens in Textform verfassten Zustimmung des AG dürfen
derartige Nachunternehmer nicht ausgetauscht oder wesentliche Teilleistungen an andere
Nachunternehmer übertragen werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung zu
einem Austausch eines im Vergabeverfahren benannten Nachunternehmers oder zur
Übertragung von weiteren wesentlichen Teilleistungen an andere Nachunternehmer aus
wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Leistungsübertragung auf einen Nachunternehmer die im Vergabeverfahren nachgewiesene
Eignung des Auftragnehmers nachteilig verändert oder der Nachunternehmer ungeeignet ist.
Mit dem mindestens in Textform abgefassten Antrag auf Zustimmung des Einsatzes eines
Nachunternehmers sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer Name, gesetzliche
Vertreter, Anschrift und Kontaktdaten sowie Berufsgenossenschaft (einschließlich
Mitgliedsnummer) des Nachunternehmers mitzuteilen. Auf Verlangen des Aufraggebers hat
der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung
vorzulegen.
5.3
Der Auftragnehmer hat einem Nachunternehmer die wesentlichen Verpflichtungen in Bezug
auf die Modalitäten der Vertragserfüllung aufzuerlegen, die er selbst gegenüber dem
Auftraggeber übernommen hat. Der Auftragnehmer hat in dem mit dem Nachunternehmer
abzuschließenden Vertrag sicherzustellen, dass der Auftraggeber unmittelbar von dem
Nachunternehmer auftragsbezogene Auskünfte einholen und Einsicht in die
auftragsbezogenen Unterlagen nehmen kann. Die an einen Nachunternehmer übertragenen
Leistungen sind vom Auftragnehmer qualitativ und terminlich in die vertragliche Leistung zu
integrieren. Die Nachunternehmer werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig.
Der Auftragnehmer koordiniert, steuert und überwacht die von ihm beauftragten
Nachunternehmer umfassend.
5.4
Die Regelungen dieses § 5 des Rahmenvertrags gelten für den Fall, dass ein benannter
Nachunternehmer einen oder mehrere weitere Nachunternehmer einsetzen will,
entsprechend.
6 Vertragsfristen
6.1 Mit der Ausführung der gemäß Ziff. 3 Abs. 3.1 dieses Rahmenvertrags beauftragten
Leistungen der (standortunabhängigen) Ausführungsplanung inkl. der Detail-, Werk- und
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Montageplanung muss der Auftragnehmer unverzüglich nach Einzelauftragserteilung
beginnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der (standortunabhängigen)
Ausführungsplanung inkl. der Detail-, Werk- und Montageplanung für die Schulen innerhalb
der im FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine vom Auftragnehmer angebotenen Fristen
fertigzustellen und zu übergeben (Vertragsfristen). Die Ausführung der Planungsleistungen
ist innerhalb von 3 Wochen nach Beauftragung anhand eines Planungsterminplanes
(Planung der Planung) darzustellen. Dieser muss auch notwendige Mitwirkungshandlungen
und Entscheidungszeitpunkte des Auftraggebers ausweisen. Angemessene Zeiträume von
mindestens drei Wochen für die Prüfung und Freigabe der übergebenen Planung durch den
Auftraggeber sind zwischen den Vertragspartnern im Zuge der Erstellung eines
Planungsterminplans abzustimmen und einvernehmlich festzulegen.
6.2
Der Auftragnehmer hat im Übrigen mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen
(Baubeginn) innerhalb der hierfür in dem für den jeweiligen Einzelauftrag/ Typ geltenden FLB
Teil 4 Bieterangaben_2_Termine (Anlage 2) angebotenen Vertragsfristen nach der Erteilung
eines Einzelauftrags zu beginnen, sofern in dem Einzelauftrag keine andere Frist für den
Beginn der Leistung festgelegt ist. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber
anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat die einzelbeauftragten vertraglichen Leistungen zu den
in dem für den jeweiligen Einzelauftrag geltenden angebotenen Ausführungsfristen
(Vertragsfristen) zu erbringen. Die für den jeweiligen Einzelauftrag verbindlichen
Ausführungsfristen (Vertragsfristen) der FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine (Anlage 2)
richten sich nach dem Zeitpunkt des Baubeginn. Hierzu gilt erster Standortabruf eines Typs =
„Baubeginn“; jeder weitere Standortabruf desselben Typs = „Baubeginn bei Wiederholung“.
6.3
Der Auftragnehmer hat innerhalb von drei Wochen nach einer Einzelbeauftragung für ein
Schulgebäude einen Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber
vorzulegen. Auf der Grundlage der Vertragstermine i. S. d. Abs. 6.2 und der weiteren
Meilensteine des jeweiligen Typs (IAÜ-Prozess, Abnahme inkl. behördliche Abnahme) (vgl.
FLB Teil 4 Bieterangaben_2_Termine (Anlage 2) hat der Auftragnehmer zudem spätestens
drei Wochen nach einer Einzelbeauftragung dem Auftraggeber den Entwurf eines
koordinierten Bauablaufplans zu übergeben. Der koordinierte Bauablaufplan hat alle
wesentlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers darzustellen und ist
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Gewerkweise sowie in sonstige nachvollziehbare Abschnitte, die eine Zeitspanne von einer
Kalenderwoche nicht überschreiten sollen, zu gliedern. Notwendige Mitwirkungshandlungen
und Entscheidungszeitpunkte des Auftraggebers sind darzustellen. Der koordinierte
Bauablaufplan ist so zu gestalten, dass die Vertragsfristen gemäß Abs. 6.2 bei normalem
Bauablauf ohne weiteres eingehalten werden können. Der Auftragnehmer hat Pufferzeiten
für witterungsabhängige Unterbrechungen i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gemäß dem 10-
Jahres-Durchschnitt sowie angemessene Zeiträume für Freigaben durch den Auftraggeber
und für die Abnahmebegehung ebenso einzuplanen wie eine Unterbrechung der Ausführung
zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Grundsteinlegung und des Richtfests.
Mit der Freigabe des koordinierten Bauablaufplans durch den Auftraggeber sind die Termine
für die Meilensteine ebenfalls als Vertragsfristen festgelegt. Kommt der Auftragnehmer seiner
Verpflichtung zur Vorlage des Entwurfs eines koordinierten Bauablaufs nicht fristgerecht
nach oder entsteht zwischen den Vertragspartnern Streit über die Festlegung von Terminen
im koordinierten Bauablaufplan, legt der Auftraggeber vier Wochen nach Einzelbeauftragung
unter Berücksichtigung der Vertragstermine gemäß Abs. 6.2 und der Belange des
Auftragnehmers die Vertragsfristen für die Meilensteine des koordinierten Bauablaufplans
fest, wenn er zuvor den Auftragnehmer mit einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos zur
Vorlage oder zur Überarbeitung des Entwurfs des koordinierten Bauablaufplans aufgefordert
hat. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den aktuellen Stand des Leistungsfortschritts
anhand des koordinierten Bauablaufplans auf Verlangen darzulegen, eventuelle
Abweichungen zu kennzeichnen und zu erläutern.
6.4
Führen nach Auffassung des Auftragnehmers von diesem in keiner Weise zu vertretende
Behinderungen i. S. d. § 6 Abs. 2 VOB/B zu zeitlichen Verzögerungen, so hat der
Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Eintritt
der hindernden Umstände den Auftraggeber über die voraussichtlichen Verzögerungen unter
Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Besteht zwischen den Vertragspartnern
Einvernehmen über die terminlichen Auswirkungen einer Behinderung, verschieben sich die
Vertragsfristen entsprechend. Entsteht zwischen den Vertragspartnern nach einem solchen
schriftlichen Hinweis Streit über die Auswirkungen der angezeigten hindernden Umstände
auf die Vertragsfristen i. S. d. Abs. 6.2 und/oder auf die Vertragsfristen für einen oder
mehrere Meilensteine i. S. d. Abs. 6.3, kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung der
Dauer der Behinderung und einer etwaigen Verschiebung von Arbeiten in eine ungünstige
Jahreszeit die Vertragsfristen nach § 315 BGB bestimmen. Die durch die Verschiebung nach
Satz 2 oder die nach Satz 3 festgelegten neuen Vertragsfristen sind verbindlich und ersetzen
die bisherigen Vertragstermine.
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7 Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte
Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber urheberrechtsfähige Leistungen erbringt,
verbleiben die höchstpersönlichen Urheberrechte beim Auftragnehmer. Im Übrigen überträgt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Verwertungs-, Nutzungs- und
Änderungsrechte an allen von ihm nach diesem Vertrag erstellten Unterlagen (verkörpert
oder in elektronischer Form) sowie an den vertraglich erbrachten Leistungen. Insbesondere
überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht, entsprechend den vom
Auftragnehmer erstellten Unterlagen und Planungen das Bauvorhaben ohne Mitwirkung des
Auftragnehmers zu errichten, zu ändern, zu erweitern und ggf. auch ganz oder teilweise
abzubrechen. Gleichermaßen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein,
diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu
übertragen. Soweit der Auftragnehmer nach diesem Rahmenvertrag oder den
Einzelaufträgen berechtigt ist, Leistungen auf freie Mitarbeiter oder Drittunternehmer zu
übertragen, hat er dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an
diesen Leistungen zu verschaffen. Auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des
Rahmenvertrags oder des Einzelauftrags bestehen diese Rechte des Auftraggebers
unbefristet fort.
8 Herausgabe von Unterlagen und Dateien
Der Auftragnehmer ist vorleistungspflichtig und hat die von ihm erstellten oder von dem
Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder mit den Einzelaufträgen
übergebenen Unterlagen und Dateien/Datenbanken dem Auftraggeber auf Verlangen
jederzeit oder – nach Fertigstellung der Leistungen bzw. vorzeitiger Beendigung des
Vertragsverhältnisses – unaufgefordert in der vertragsgemäßen Form herauszugeben. Dem
Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen und
Dateien/Datenbanken nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder
unbestrittener Ansprüche.
9 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel
9.1
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber berechtigt, den
Rahmenvertrag und/oder erteilte Einzelaufträge fristlos zu kündigen oder von diesen
zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
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Wettbewerbsbeschränkung darstellt;
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die
mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind,
oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige
Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt;
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare
Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB
(Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB
(Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 23 GeschGehG (Verletzung von
Geschäftsgeheimnissen) oder § 4 GeschGehG (Handlungsverbote) fallen.
9.2
Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Abs. 9.1 a) vorgenommen hat, ist
er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der
Schlussrechnungssummen sämtlicher während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilter
Einzelaufträge verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen.
Dies gilt auch, wenn der jeweilige Einzelauftrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
9.3
Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Abs. 9.1 b) oder c) ist der Auftragnehmer zur
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Schlussrechnungssumme des
Einzelauftrags oder der Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den
Auftraggeber bereits erteilt waren, verpflichtet.
9.4
Die Rechte nach Abs. 9.2 und Abs. 9.3 werden durch die Kündigung nach Abs. 9.1 nicht
ausgeschlossen. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers
bleiben ebenfalls unberührt.
10 Vergütung
10.1
Die Vergütung des jeweiligen Einzelauftrags erfolgt gemäß den dem Preisblatt des Angebots
(Anlage 2) positionsbezogen zu entnehmenden Pauschalpreisen für die jeweils abgerufenen
Leistungen.
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10.2
Durch die vereinbarten Preise der Untertitel „KG 300 Konstruktion“, „KG 400 Technische
Anlagen“, „KG 600 Ausstattung“ und „KG 700 Baunebenkosten“ je Typ des Preisblatts des
Angebots (Anlage 2) werden alle Leistungen und Aufwände abgegolten, die nach dem
jeweiligen Einzelauftrag zur schlüsselfertigen, funktionsgerechten, die bauordnungs- und
öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung erfüllenden sowie der
(feingereinigten) bezugsbereiten Errichtung des Schulgebäudes erforderlich sind und nach
den Vertragsbestandteilen zu den abgerufenen vertraglichen Leistungen gehören. Mit den
vereinbarten Preisen sind auch die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der
Übertragung von Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechten sowie die
Nebenleistungen und die besonderen Leistungen gemäß der VOB/C abgegolten, die zur
Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags erforderlich sind.
10.3 Die dem Preisblatt des Angebots (Anlage 2) zu entnehmenden Preise sind für die ersten 24
Monate der Laufzeit des Rahmenvertrags, beginnend mit Zuschlagserteilung (Ziff. 16 Abs. 16.1
S. 1 dieses Rahmenvertrags), und damit für sämtliche in den ersten 24 Monaten der
Rahmenvertragslaufzeit erteilten Einzelaufträge fest vereinbart. Die Vergütung kann nach
Ablauf von 24 Monaten Vertragslaufzeit durch den schriftlichen Antrag eines Vertragspartners
für die Einzelaufträge geändert werden, die dem Auftragnehmer nach Ablauf von 24 Monaten
der Rahmenvertragslaufzeit erteilt werden. Jeder Vertragspartner kann die Anpassung der
Vergütung für einen nach Ablauf von 24 Monaten der Rahmenvertragslaufzeit erteilten
Einzelauftrag nur in der Höhe verlangen, in der sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte
Baupreisindex für den konventionellen Neubau im Hochbau (Wohngebäude) während der
ersten 24 Monate der Rahmenvertragslaufzeit verändert hat. Weitere Vergütungsanpassungen
können nicht verlangt werden.
10.4
Die Anordnung von Leistungsänderungen (einschließlich zusätzlicher Leistungen) und deren
Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Musste der Auftragnehmer bei der
Zuschlagserteilung mit der Übertragung der geänderten/zusätzlichen Leistung rechnen, kann
sich der Auftragnehmer nicht auf die Unzumutbarkeit der Ausführung derselben berufen. Der
Auftragnehmer muss sich für die Prüfung der Zumutbarkeit im Übrigen auch die betrieblichen
Einrichtungen seiner Nachunternehmer zurechnen lassen. Der Auftragnehmer hat die
Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber bei Abschluss
dieses Rahmenvertrags verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
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11 Abrechnung/Zahlung
11.1
Der Auftragnehmer kann entsprechend dem Leistungsfortschritt bei vertragsgemäßer
Erfüllung der beschriebenen Leistungsstände Abschlagszahlungen gemäß dem
Zahlungsplan verlangen, der zwischen den Vertragspartnern jeweils unverzüglich nach
erfolgter Einzelbeauftragung i. S. d. Ziff. 3 Abs. 3.1 des Rahmenvertrags vereinbart werden
soll. Der vereinbarte Zahlungsplan wird Bestandteil des Einzelauftrags. Solange die
Vertragspartner keinen Zahlungsplan für einen erteilten Einzelauftrag vereinbart haben, gilt
für Abschlagszahlungen § 632a BGB mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer die
Abschlagszahlungen in zeitlichen Abständen von mindestens einem Monat verlangen kann.
Die Fälligkeit von Abschlagsrechnungen tritt jeweils innerhalb von 21 Kalendertagen nach
Zugang der den Anforderungen des Abs. 11.3 entsprechenden prüffähigen Rechnung ein.
11.2
Die einen Einzelauftrag betreffende Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Fertigstellung der Leistungen und Durchführung der Abnahme gemäß Ziff. 12 dieses
Rahmenvertrags mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form aufzustellen und beim
Auftraggeber einzureichen. Der Schlussrechnung sind die Originale der Aufmaßblätter,
Wiegescheine, Betonscheine etc. beizufügen. Beim Aufmaß sind Längen und Flächen mit
zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem
Komma zu berechnen. Die Schlusszahlung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen
Prüffrist, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen
Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Kalendertage, wenn sie
aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist
und ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3
Jede Rechnung des Auftragnehmers muss – prüffähig aufgeschlüsselt – eine Aufstellung der
erbrachten Leistungen, eine Aufstellung der bereits angewiesenen Abschlagszahlungen sowie
ggf. detaillierte Stundenzettel enthalten und den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts und den
Anforderungen der E- Rechnungsverordnung Berlin entsprechen. Die Rechnungsstellung hat
elektronisch nach der E-Rechnungsverordnung Berlin zu erfolgen.
11.4 Grundsätzlich erfolgen alle Zahlungen bargeldlos in Euro. Die vertraglich benannten
Zahlungsfristen gelten als eingehalten, sofern die Überweisungshandlung durch den
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Auftraggeber innerhalb dieser vorgenommen wurde.
11.5
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber
an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
11.6
Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach der ersten erfolgten Einzelbeauftragung eine
Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamts nach § 48b EStG vorzulegen
und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung
nachzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt
vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem
Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Liegt dem Auftraggeber eine gültige
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG bei Fälligkeit von Forderungen aus
Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, hat der Auftraggeber 15 % der
jeweils fälligen Zahlung gemäß § 48 ff. EStG als Steuerabzug vorzunehmen. Diesen
Steuerabzug muss der Auftragnehmer als auf die Vergütung geleistet gegen sich gelten
lassen.
11.7
Jegliche Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung wegen
fehlerhaft berechneter Leistungen oder Forderungen. Bei Rückforderungen des
Auftraggebers aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der
Bereicherung berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten
Betrag zu erstatten. Ist der Zahlungseingang bei dem Auftraggeber nicht innerhalb von 14
Kalendertagen nach Zugang eines Rückforderungsschreibens festzustellen, befindet sich der
Auftragnehmer spätestens ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
12 Abnahme, Gefahrtragung
12.1
Die den Gegenstand eines Einzelauftrags bildenden Leistungen des Auftragnehmers werden
insgesamt und förmlich nach Fertigstellung abgenommen. Es besteht kein Anspruch auf
Teilabnahme; § 12 Abs. 2 VOB/B findet keine Anwendung. Der Auftragnehmer hat die
Fertigstellung der Leistungen schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.
Voraussetzung der Abnahme ist, dass dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen übergeben
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worden sind, die für die Prüfung der Leistungen sowie zur Nutzung und Wartung derselben
erforderlich sind. Weitere Abnahmevoraussetzungen, insbesondere nähere Festlegungen zu
den zu übergebenden Dokumentationsunterlagen und Nachweisen ergeben sich aus der
Funktionalen Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Die nach vorstehenden Sätzen 4 und 5
erforderlichen Unterlagen und Nachweise müssen dem Auftraggeber mit dem schriftlichen
Abnahmeantrag, spätestens jedoch 12 Werktage vor dem Termin für die Abnahmebegehung
zugehen.
12.2
Die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Die Abnahme wird weder
durch eine frühere Nutzung oder eine behördliche Abnahme noch durch die Mitteilung des
Auftragnehmers über die Fertigstellung der beauftragten Leistungen ersetzt. § 640 Abs. 2 S.
1 BGB bleibt unberührt. Als angemessene Frist zur Abnahme i. S. d. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB
werden 12 Werktage nach Fertigstellung und Zugang des schriftlichen Abnahmeantrags
beim Auftraggeber vereinbart. Die Frist i. S. d. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB beginnt nicht vor
Zugang der Unterlagen und Nachweise gemäß vorstehendem Ziff. 12 Abs. 12.1 S. 4 f.
12.3
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel oder wegen nicht
fertiggestellter Leistungen, so hat der Auftragnehmer nach Herstellung der vertragsgerechten
Leistung die Abnahme erneut schriftlich zu beantragen. Die Regelungen des § 650g Abs. 1
bis 3 BGB bleiben unberührt.
12.4
Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.
13 Mängelansprüche
13.1
Die Mängelhaftung für die gemäß Ziff. 3 Abs. 3.1 dieses Rahmenvertrags einzelbeauftragen
Planungsleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des BGB.
13.2
Die Mängelhaftung richtet sich im Übrigen grundsätzlich nach den Vorschriften der VOB/B.
Abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B vereinbaren die Vertragspartner jedoch
Folgendes: Für maschinelle und elektronische/elektrotechnische Anlagen oder Teile davon,
bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktion hat, gilt eine Verjährungsfrist
von vier Jahren. Die Verjährungsfrist für diese Anlagen/Anlagenteile verkürzt sich auf zwei
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Jahre, sofern und soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder den Nachunternehmen,
die die vorgenannten Anlagen/Anlagenteile hergestellt/geliefert haben, nicht innerhalb von
drei Monaten nach der Abnahme der Leistungen eines Einzelauftrags gemäß Ziff. 12 dieses
Rahmenvertrags, die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist übertragen hat. Die
Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre steht jedoch unter der Voraussetzung, dass
der Auftragnehmer dem für den einzelbeauftragten Schulstandort zuständigen Facility-
Management spätestens drei Monate vor der Abnahme nach Ziff. 12 des Rahmenvertrags
die notwendigen Angebote zur Übernahme der Wartung der Anlagen/Anlagenteile auf der
Basis der einschlägigen AMEV-Vertragsmuster und zu ortsüblichen angemessenen Preisen
mit der Maßgabe übergeben hat, dass sich der Auftragnehmer an diese Wartungsangebote
bis zum Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Abnahme der Leistungen des
Einzelauftrags gebunden hält.
14 Sicherheiten
14.1
Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers übergibt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 18 Werktagen nach Erteilung eines
Einzelauftrags eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen
Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Niederlassung in der
Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe der Sicherheit hat 5 % der Einzelauftragssumme
(brutto) zu betragen. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, die mit dem übertragenen Bauvorhaben im
Zusammenhang stehen, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen
einschließlich Abrechnung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Erstattung von
Überzahlungen einschließlich der Zinsen, Vertragsstrafe, ferner für die Erfüllung von
Schadensersatzansprüchen jeglicher Art und zwar auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Umfasst ist auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgeltes, bei
Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse bzw. bei Nichtzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge.
14.2
Als Sicherheit für die Mängelansprüche übergibt der Auftragnehmer bei Abnahme der
Leistungen eines Einzelauftrags dem Auftraggeber eine unbefristete Bürgschaft eines in der
Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit
Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe der Sicherheit hat 3 % der
Schlussrechnungssumme des Einzelauftrags (brutto) zu betragen. Die Sicherheit für
Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche, die Erstattung von
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Überzahlungen einschließlich der Zinsen, auf Regress- und Freistellungsansprüche. Sie
erfasst auch Ansprüche, die mit geänderten und zusätzlichen Leistungen im Zusammenhang
stehen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des
Mindestentgelts, bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse bzw. bei Nichtzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge.
14.3
Jede Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einreden der Vorausklage, der
Anfechtung, auf ein Recht zur Hinterlegung und auf die Einrede der Aufrechenbarkeit
verzichtet wird. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit ist jedoch nur mit der Maßgabe zu
verzichten, dass dieser Verzicht den Fall einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung nicht erfasst. Zudem hat für die Bürgschaftsverhältnisse das deutsche Recht
maßgeblich zu sein. Als Gerichtsstand für Ansprüche aus den Bürgschaften ist Berlin
festzulegen.
14.4
Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach der Abnahme und Stellung der Bürgschaft für
Mängelansprüche zurückgegeben, es sein denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht von der gestellten Bürgschaft für Mängelansprüche umfasst werden, noch nicht erfüllt
sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der
Vertragserfüllungsbürgschaft einbehalten.
14.5
Die Bürgschaft für Mängelansprüche ist nach Ablauf sämtlicher Verjährungsfristen der durch
diese Bürgschaft gesicherten Ansprüche eines Einzelauftrags zurückzugegeben. Soweit
jedoch zu diesem Zeitpunkt von dem Auftraggeber geltend gemachte Ansprüche noch nicht
erfüllt sind, darf dieser einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
14.6
Bis zur Übergabe einer die genannten Anforderungen erfüllenden
Vertragserfüllungsbürgschaft ist der Auftraggeber im Rahmen eines Einzelauftrags
berechtigt, von Abschlagszahlungen Einbehalte vorzunehmen, bis die Höhe der vereinbarten
Vertragserfüllungssicherheit erreicht ist.
15 Vertragsdauer/Kündigung
15.1
Die Laufzeit des Rahmenvertrags beginnt mit Zuschlagserteilung und beträgt 24 Monate. Die
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Rahmenvertragslaufzeit verlängert sich einmalig um 24 Monate, wenn der Rahmenvertrag nicht
seitens des Auftraggebers mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit
gemäß vorstehendem Satz 1 schriftlich gekündigt wird. Das Vertragsverhältnis endet daher
spätestens nach 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
15.2
Ein vor Ablauf der Laufzeit erteilter, aber noch nicht vollendeter Einzelauftrag bleibt von der
laufzeitbedingten Beendigung des Rahmenvertrags unberührt. Die durch den Einzelauftrag
begründeten Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestehen
auch nach dem Ablauf der Rahmenvertragslaufzeit fort.
15.3
Für die Kündigung von Einzelaufträgen gelten die §§ 8, 9 VOB/B.
15.4
Der Auftraggeber ist u. a. berechtigt, den Rahmenvertrag und/oder einen auf dessen
Grundlage erteilten Einzelauftrag aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen
Grund zu kündigen, wenn
a. der Auftragnehmer im Vergabeverfahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder
Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte
zurückgehalten hat;
b. einer der in Ziff. 9 Abs. 9.1 dieses Rahmenvertrags genannten Tatbestände oder zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein sonstiger zwingender Ausschlussgrund nach
§ 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag;
c. der AN gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des
Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des SGB IV verstößt oder
die Einhaltung der sich aus den vorstehenden Gesetzen ergebenden Verpflichtungen
auf Verlangen des AG nicht nachweist;
15.5
In allen Fällen einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt zudem § 648a BGB. Ist die
vorzeitige Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund von dem Auftragnehmer zu vertreten,
steht ihm ein Anspruch auf einen seinen bis zur Beendigung des Einzelauftrags erbrachten,
nachgewiesenen und vertragsgemäßen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung
insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den
Auftraggeber ohne Interesse sind bzw. für diesen unter zumutbaren Bedingungen nicht
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verwertbar sind. Gegenansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
16 Sonstige Vereinbarungen
16.1
Werbung ist auf einer Baustelle nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
16.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, die er aufgrund des
Rahmenvertrags und der Einzelaufträge erhält, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für
Informationen, die dem Auftragnehmer bei deren Empfang bereits bekannt waren oder von
denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat. Im Übrigen gilt die im Vergabeverfahren
geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung. Alle von dem Auftraggeber übergebenen
Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Die Unterlagen sind nach Beendigung des
Rahmenvertrags auf Verlangen des Auftraggebers entweder vom Auftragnehmer zu
vernichten oder an diesen herauszugeben. Der Auftragnehmer hat die von ihm eingesetzten
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der Vertraulichkeitsabrede zu
verpflichten. Die Vertraulichkeitsabrede gilt über die Beendigung des Rahmenvertrags hinaus
für einen Zeitraum von 5 Jahren.
16.3
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Rahmenvertrags und der
Einzelaufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung.
16.4
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Rahmenvertrag und den Einzelaufträgen ist Berlin.
16.5
Der Rahmenvertrag und die Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des
UN-Kaufrechts. Die Vertragsdurchführung hat ausschließlich in deutscher Sprache zu
erfolgen.
16.6
Sollten Bestimmungen des Rahmenvertrags oder der Einzelaufträge ganz oder teilweise Seite 19 von
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unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später
verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Rahmenvertrags
und der Einzelaufträge nicht berührt. Das gilt auch, sobald sich herausstellen sollte, dass der
Rahmenvertrag und die Einzelaufträge eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke
soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des
Rahmenvertrags gewollt hätten, sofern sie es bei Abschluss des Rahmenvertrags oder bei
der späteren Aufnahme einer Bestimmung bedacht hätten.
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