[Seite 1]
Technischer Vertragsbestandteil DGNB (TV DGNB) zum Leistungsverzeichnis für aus- führende Firmen, Hersteller und Lieferanten | Gewerk: PV-Anlage
1. Zertifizierung nach DGNB
Für das Projekt ZDF Neubau Multifunktionshalle – Halle + Bürotrakt (ZDF MuFuHa) wird für die beiden Bauteile Halle und Bürotrakt jeweils eine DGNB-Zertifizierung mit den Nutzungs- profilen Neubau Logistik, Version 2018 (DGNB NLO18) bzw. Neubau Büro/Verwaltung, Ver- sion 2018 (DGNB NBV18), in Gold (≥ 65% Zielerfüllung inkl. Erfüllung Nebenanforderungen in allen Hauptkriteriengruppen) angestrebt.
Zum Erreichen dieses Ziels ist während der Planung und Bauausführung des Vorhabens die Einhaltung der
► unter Abschnitt 4 genannten Anforderungen an zu verwendende/die verwendeten Baumaterialien und -produkte, ► unter Abschnitt 5 genannten Anforderungen auf Gebäudeebene, ► unter Abschnitt 6 genannten Anforderungen für den Außenraum ► unter Abschnitt 7 genannten Anforderungen an die Bauausführung und ► unter Abschnitt 8 genannten Anforderungen an Revisionsunterlagen
erforderlich.
Für das Projekt wurden und werden weiterhin projektbegleitende PreChecks zur Abschät- zung und Weiterverfolgung der erwartbaren DGNB-Zertifizierungsbewertung erstellt. Zudem existiert eine Zielvereinbarung zur DGNB-Zertifizierung in Form eines DGNB-Pflichtenhefts und als Anlage/ Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Grds. haben ausführende Firmen, Hersteller und Lieferanten die Anforderungen bzw. vereinbarten DGNB-Qualitäten dieses Pflichtenhefts zu berücksichtigen und deren Erreichung in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten.
Den ausführenden Firmen sowie Herstellern und Lieferanten steht die Firma Life Cycle Engi- neering Experts GmbH (kurz: LCEE) für Fragen der Nachhaltigkeitszertifizierung zur Verfü- gung. Sie unterstützt die ausführenden Firmen sowie Herstellen und Lieferanten in den Be- reichen der Nachhaltigkeitsberatung und Einreichung der Unterlagen für die DGNB- Nachhaltigkeitszertifizierung bei der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen mbH (DGNB mbH). Die LCEE stellt die zentrale Koordinationsfunktion für die Durchführung des Zertifizierungsprozesses dar und ist Ansprechpartner für alle mit der Zertifizierung in Zu- sammenhang stehenden Fragen und Anforderungen.
2. Prüfung der Angebote
Es gelten insbesondere die Anforderungen aus Abschnitt 4 und Abschnitt 7 sowie ggf. die Anforderungen weiterer o.g. Abschnitte gemäß nachfolgender Darstellung.
Technischer Vertragsbestandteil DGNB Seite 1 von 6
[Seite 2]
Technischer Vertragsbestandteil DGNB (TV DGNB) zum Leistungsverzeichnis für aus- führende Firmen, Hersteller und Lieferanten | Gewerk: PV-Anlage
3. Nachweispflicht
Nachzuweisen ist die Einhaltung der Anforderungen der Abschnitte 4 bis 7 dieses Doku- ments unter Beachtung der Abschnitte 8 und 9 zur Anpassung von Plänen und Nachweisen an das realisierte Gebäude sowie zur Anpassung von Unterlagen und Nachweisdokumenten.
Speziell bzgl. der Anforderungen des Abschnitts 4 gilt das folgende: Für jedes verwendete Material ist seitens des Auftragnehmers sicherzustellen, dass es den in diesem Dokument aufgezeigten DGNB-Anforderungen entspricht. Ausnahmen werden nur im Einzelfall mit Ge- nehmigung des Auftraggebers zugelassen.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bzw. der Firma LCEE hierzu für jedes zum Ein- bau vorgesehene Produkt als Nachweis das Produkt- und Sicherheitsdatenblatt oder ver- gleichbare Konformitätsbescheinigungen des Herstellers unter Angabe der Einbaumenge und des Einbauortes digital zur Verfügung stellen. Hierbei ist die zertifizierungsrelevante Ei- genschaft zu kennzeichnen.
Für Rückfragen zur Konformität von Produkten steht dem Auftragnehmer die Firma LCEE zur Verfügung. Dem Auftragnehmer wird zwingend empfohlen, Produkte vor Bestellung/ Or- der und Einbau durch die LCEE prüfen zu lassen. Hierbei sind die in Abschnitt 11 genannten Fristen zu berücksichtigen. Zwecks Freigabe ist Anlage ENV1.2_1a/ b inkl. der erforderli- chen Nachweise fristgerecht an LCEE zu übermitteln. Bei Nicht-Konformität von Bauproduk- ten und -materialien ist von Seiten des Auftragnehmers ein alternatives Produkt vorzuschla- gen.
4. Anforderungen an Bauprodukte und -materialien
Zulässig sind ausschließlich Bauprodukte und -materialien, die die Qualitätsstufe 4 des DGNB-Kriteriums ENV 1.2 Risiken für die lokale Umwelt erfüllen. Die Anforderungen sind in Anlage ENV1.2_0 zu diesem Technischen Vertragsbestandteil DGNB dargestellt bzw. die Anforderungen der entsprechenden Qualitätsstufe 4 sind farbig hervorgehoben.
Ergänzend gelten die Vorgaben des DGNB-Kriteriums ENV1.3 Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung.
Technischer Vertragsbestandteil DGNB Seite 2 von 6
[Seite 3]
Technischer Vertragsbestandteil DGNB (TV DGNB) zum Leistungsverzeichnis für aus- führende Firmen, Hersteller und Lieferanten | Gewerk: PV-Anlage
Folgende Mindeststandards sind von Herstellern und Lieferanten nachzuweisen:
Keine Kinder-/Zwangsarbeit entlang der gesamten Supply Chain und kein illegaler Roh- stoffabbau entlang der gesamten Supply Chain. Nachweis erfolgt über entsprechende Herstellererklärung. Für EU-Produkte wird dies automatisch erfüllt.
Verankerung folgender Aspekte im Unternehmensleitbild/in Compliance Richtlinien (Nachweis erfolgt über entsprechende Auszüge des Unternehmensleitbilds/der Compli- ance Richtlinien):
- Keine Korruption/Bestechung
- Verhinderung/Reduzierung von negativen ökologischen/sozialen Auswirkungen im Umgang mit Ressourcen
- Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen
Dokumentation Rohstoffherkunft und Benennung von Verarbeitungsschritten, d.h. Roh- stoffliste mit Herkunftsnachweis als Herstellererklärung.
5. Anforderungen auf Gebäudeebene
Die Baudurchführung hat so zu erfolgen, dass die im Folgenden dargestellten, für die Zertifi- zierung bereits in der Planung berücksichtigten Gebäudemerkmale nicht gefährdet werden:
- Schadstofffreiheit, z.B. Vermeidung von Materialien mit TVOC- bzw. Formaldehyd- Gehalt
6. Anforderungen für den Außenraum
Nicht für Gewerk: PV-Anlagen
Technischer Vertragsbestandteil DGNB Seite 3 von 6
[Seite 4]
Technischer Vertragsbestandteil DGNB (TV DGNB) zum Leistungsverzeichnis für aus- führende Firmen, Hersteller und Lieferanten | Gewerk: PV-Anlage
7. Anforderungen an die Bauausführung
Von Seiten des AN sind folgende Anforderungen des Kriteriums PRO2.1 Baustelle/ Bauprozess (siehe auch Anlage PRO2.1_0 zu diesem Technischen Vertragsbestandteil DGNB) zu beachten und dem AG in Form von Protokollen und ggf. von Bildern nachzuwei- sen:
• Abfallarmut der Baustelle o Die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind einzuhalten. Auf eine abfallarme Baustelle ist zu achten. Abfälle sind zu vermeiden und ggf. weiter/ wieder zu verwenden. Die am Bauprozess Beteiligten sind bez. der Abfallvermei- dung zu schulen. Für die Schulung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Baustoffe sind mindestens in folgende Abfälle zu trennen und umweltverträglich zu beseiti- gen: ▪ Mineralische Abfälle ▪ Wertstoffe ▪ Gemischte Baustellenabfälle ▪ Problemabfälle ▪ Asbesthaltige Abfälle
Die Einhaltung der Anforderungen an die Abfallarmut der Baustelle, ist seitens der Bauleitung des AN zu kontrollieren und zu dokumentieren.
• Lärmarmut der Baustelle o Die Lärmemissionen des Gesamtbauvorhabens sind zum Schutz der angrenzen- den Nutzungen so gering wie möglich zu halten. Aufgabe des Bauausführenden ist es, dazu beizutragen, dass der durch Bauprozesse verursachte Lärm nach- weislich und dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung liegt. Um dies sicherzustellen sind die Erstellung und Fortschreibung eines Lärmver- meidungskonzepts für die Bauausführung ausschließlich nachweislich lärmarme Baumaschinen zulässig. Hierzu gehören solche mit RAL-UZ 53 sowie vergleich- bare Zertifikate. o Weiterführende Hinweise und Vorgaben zu lärmarmen Baumaschinen finden sich in ▪ §27 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ▪ Richtlinie EG 2000/14/EG
• Staubarmut der Baustelle o Die gesetzlichen Anforderungen der GefStoffV und der TRGS zur Vermeidung von Stäuben sind zu erfüllen. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst voll- ständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablage- rungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung sind Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchzuführen. Einrichtungen zum Abscheiden und Er- fassen von Stäuben sind entsprechend dem Stand der Technik anzuwenden, re- gelmäßig zu warten und zu prüfen sowie in einer Liste zu dokumentieren.
Technischer Vertragsbestandteil DGNB Seite 4 von 6
[Seite 5]
Technischer Vertragsbestandteil DGNB (TV DGNB) zum Leistungsverzeichnis für aus- führende Firmen, Hersteller und Lieferanten | Gewerk: PV-Anlage
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist durch die Bauleitung während der Bauausführung im 4-wöchigen Rhythmus zu kontrollieren und zu dokumen- tieren.
• Erfüllung der Bundes-Bodenschutz- sowie der Altlastenverordnung o Die gesetzlichen Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord- nung sind einzuhalten. Seitens des AN ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Es wird zudem sichergestellt und nachgewiesen, dass kein mit einem R-Satz ge- zeichneter Stoff mit der Umwelt in Kontakt kommt. Hierzu wird von Seiten des Auftragnehmers eine Auflistung aller eingesetzter Produkte aufgestellt, die mit ei- nem R-Satz gekennzeichnet sind. Für alle genannten Produkte ist eine Angabe zu den eingesetzten Schutzmaßnahmen zu unterbreiten. o Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen wie unnötiger Verdich- tung oder einer Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten zu schützen. Die hierzu vorgenommenen Maßnahmen sind zu benennen. o Die Einhaltung der Anforderungen im Bereich Bundes-Bodenschutz- sowie der Altlastenverordnung sind während der Bauausführung in einem Abstand von vier Wochen durch die Bauleitung zu kontrollieren und gegenüber dem Bauherrn nachzuweisen. Der Nachweis ist zudem für die DGNB-Zertifizierung bereitzustel- len.
8. Anpassung von Plänen und Nachweisen an das realisierte Ge-
bäude
Alle vom Auftragnehmer gemäß vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu erstel- lenden Nachweise, Dokumentationen und Planunterlagen sind an das realisierte Gebäude anzupassen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Kennzeichnende Auszüge aus diesen Unterlagen werden von der Firma LCEE für die Nachweisführung zur Zertifizierung benötigt.
9. Aufbereitung von Unterlagen und Nachweisdokumenten
Alle vom Auftragnehmer zu erstellenden Unterlagen und Nachweisdokumente, die für die Zertifizierung erforderliche Informationen enthalten, sind so aufzubereiten, dass die für die Zertifizierung erforderlichen Informationen klar ersichtlich und direkt ablesbar sind. Bei der zur Verfügung Stellung der Unterlagen für die Zertifizierung sind die in Abschnitt 11 genann- ten Fristen zu berücksichtigen.
10. Hinweispflicht des Auftragnehmers
Liegt es im Vermögen des Auftragnehmers, zu erkennen, dass eine Anforderung in diesem Dokument der Planung und/oder Bauausführung des Auftragnehmers oder der Leistung Drit- ter widerspricht oder einen Leistungsbereich behindert, so ist es nach bestem Wissen und Gewissen seine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Technischer Vertragsbestandteil DGNB Seite 5 von 6
[Seite 6]
Technischer Vertragsbestandteil DGNB (TV DGNB) zum Leistungsverzeichnis für aus- führende Firmen, Hersteller und Lieferanten | Gewerk: PV-Anlage
Der Auftragnehmer unterliegt der Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber, sofern eine Anforderung der DGNB-Zertifizierung im Ausführungsverlauf nicht eingehalten werden kann oder deren Einhaltung gefährdet ist.
11. Fristen
Grundsätzlich sind alle Eingangsdaten und Nachweise für die Zertifizierung der LCEE in Ab- sprache mit dem Auftraggeber unaufgefordert und kostenfrei baubegleitend, jedoch spätes- tens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung für die Dokumentation zur Zertifizierung durch Einstellen in den Internet basierten Projektraum oder via anderer elektronischer Übermittlung zugänglich zu machen.
Speziell für bzgl. der Anforderungen des Abschnitts 4 gilt das folgende: Materialien und Pro- dukte müssen vor dem Einbau durch die LCEE geprüft werden. Für die Prüfung in Bezug auf die DGNB-Konformität von Produkten sind folgende Fristen einzuhalten:
Die Produkt- bzw. Sicherheitsdatenblätter oder vergleichbare Konformitätsbescheinigungen der Hersteller für die eingebauten Produkte sind der LCEE unaufgefordert mindestens 2 Wo- chen vor der geplanten Bestellung/ Order digital zu übersenden. Binnen 5 Tagen prüft die LCEE das Produkt auf Konformität zu den Anforderungen der DGNB- Zertifizierung und be- stätigt dem Auftragnehmer die Konformität bzw. bei Nicht-Konformität die Rückmeldung, ein neues Produkt vorzulegen.
12. Glossar
VOC
Flüchtige organische Verbindungen (Abk.: VOC bzw. VOCs nach volatile organic com- pound[s]) ist die Sammelbezeichnung für organische, also kohlenstoffhaltige Stoffe, die leicht verdampfen (flüchtig sind) bzw. schon als Gas bei niedrigen Temperaturen (z.B. Raumtem- peratur) vorliegen. (Quelle: Wikipedia, Stand 19.11.2009)
Technischer Vertragsbestandteil DGNB Seite 6 von 6