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BRANDSCHUTZKONZEPT
Objekt: Neubau Multifunktionshalle
Paul-Kanisch-Straße
55127 Mainz
Bauherr: ZDF Zweites Deutsches Fernsehen
Anstalt öffentlichen Rechts
ZDF-Straße 1
55127 Mainz
Planer: LINDSCHULTE THILLMANN GmbH
Mainzer Straße 93
56068 Koblenz
Inhalt: Seiten 1 – 14
Anlagen 1 - 5: Brandschutzpläne
Projekt: 21-094-H
Ansprechpartner: Torsten Horne
Ort & Datum: Mainz, den 26. September 2022
ergänzt am 23. Januar 2023
Ingo Petry Torsten Horne www.petry-horne.de 06131/94722-22 06131/94722-50 petry@petry-horne.de horne@petry-horne.de
| Petry & Horne Ingenieure GbR | |
|---|---|
| Forsthausstraße 5 | |
| 55127 Mainz-Drais | |
| Telefax 06131/94722-12 |
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Inhalt
1 Einleitung 1.1 Verwendete Unterlagen 1.2 Beurteilungshilfen, Gesetzliche Bestimmungen 1.3 Objektbeschreibung / Gebäudeabmessungen 1.4 Nutzungsbeschreibung 1.5 Risikobetrachtung
2 Brandschutztechnische Beurteilung nach der Industriebaurichtlinie 2020 (IndBauRL) bzw. der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) 2.1 Einstufung 2.2 Zulässige Brandabschnittsfläche nach Abschnitt 6 IndBauRL 2.3 Einbauten / Ebenen nach IndBauRL 2.4 Lagerabschnitte nach IndBauRL
3 Vorbeugender Brandschutz 3.1 Brandabschnittsbildung 3.2 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege 3.3 Rettungswegkennzeichnung / Sicherheitsbeleuchtung 3.4 Bauteilanforderungen 3.5 Leitungsanlagen 3.6 Lüftungsanlagen 3.7 Aufzugsanlage
4 Anlagentechnischer Brandschutz 4.1 Alarmierungsanlage 4.2 Löschanlagen 4.3 Wandhydranten 4.4 Maßnahmen für Rauchabzug 4.5 Sicherheitsstromversorgung 4.6 Blitzschutzanlage 4.7 Prüfung haustechnischer Anlagen 4.8 Photovoltaikanlage
5 Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz 5.1 Brandschutzbeauftragter 5.2 Brandschutzordnung 5.3 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten
6 Abwehrender Brandschutz 6.1 Löschwasserversorgung / Löschwasserrückhaltung 6.2 Flächen für die Feuerwehr und Zugänglichkeit der Anlage 6.3 Feuerwehrpläne
7 Abweichungen / Erleichterungen
8 Schlussbemerkungen
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1. Einleitung
Auf dem Betriebsgelände des ZDF in Mainz ist die Errichtung einer eingeschossigen, nicht unterkellerten Lagerhalle vorgesehen. Der Unterzeichner wurde aufgefordert, ein Brandschutzkonzept zu erstellen, um die Genehmigungsfähigkeit des Objektes zu erwirken. Die vorliegende Ergänzung vom 23.01.2023 berücksichtigt die Änderungen der Feuerwehrumfahrt, die sich infolge des notwendigen Erhalts von Bestandsbäumen ergeben haben. Alle sonstigen Angaben des Brandschutzkonzeptes vom 26.September 2022 bleiben unverändert, dies gilt auch für das Lüftungsgesuch der Lindschulte + GGL Ingenieurgesellschaft mbH vom 26.09.2022.
1.1 Verwendete Unterlagen
Als Bearbeitungsgrundlage wurden die Entwurfspläne des Architekturbüros LINDSCHULTE THILLMANN GmbH mit Stand vom 12. September 2022 verwendet.Der Umplanung der Feuerwehrumfahrt liegt der Außenanlageplan der LINDSCHULTE THILLMANN GmbH mit Stand vom 16. Januar 2023 zugrunde.
1.2 Beurteilungshilfen / Gesetzliche Bestimmungen
Die rechtliche Grundlage dieses Konzeptes bildet die Landesbauordnung Rheinland- Pfalz (LBauO, Fassung Februar 2021) und die Industriebaurichtlinie (IndBauRL, Fassung Januar 2020).
1.3 Objektbeschreibung / Gebäudeabmessungen
§ erdgeschossige Halle bestehend aus den Brandabschnitten Lagerhalle und Einstellhalle für Lastkraftwagen (Übertragungswagen); die Trennung der Hallen erfolgt durch eine Brandwand § Hauptabmessungen der Gesamthalle L x B = ca. 120,48 x 42,48m bei einer Brutto-Gesamtgrundfläche von ca. 5.120m² § die Hauptabmessungen des Brandabschnitts „Lagerhalle“ betragen L x B = ca. 90,1 x 42,5m bei einer Nettogrundfläche von ca. 3.750m²; die Hauptabmessungen des Brandabschnitts „Einstellhalle“ betragen L x B = ca. 30,4 x 42,5m bei einer Nettogrundfläche von ca. 1.340m² § die lichte Hallenhöhe beträgt in allen Bereichen 8,0m bis Unterkante Stahlbetonbinder bzw. bis zu 10,0m an der Unterkante der Dacheindeckung § die gesamte Halle wird als feuerhemmender Massivbau ausgeführt; die Dacheindeckung besteht aus Stahltrapezblechkonstruktionen mit aufliegender Dämmung und Abdichtung; die Außenwände werden als Stahltrapez- Sandwichelementen hergestellt § gemäß bauherrenseitiger Vorgabe wird aus Sachschutzgründen in der gesamten Halle eine flächendeckende, auf die Rettungsleitstelle der Feuerwehr aufgeschaltete Brandmeldeanlage installiert; diese wird beim Nachweis der zulässigen Brandabschnittsflächen berücksichtigt J:\2021\21-094 ZDF\Konzept LPH 4\21-094 Genehmigungsplanung Brandschutz Mulitfunktionshalle ZDF ergänzt 23-01-2023.docx 3
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§ die Oberkante des Lagerguts beträgt in allen Bereichen max. 7,50m über Hallenboden § das Gesamtgebäude verfügt über eine Feuerwehrumfahrt mit zusätzlichen Bewegungsflächen
1.4 Nutzungsbeschreibung
Im Brandabschnitt Lagerhalle ist die Lagerung von technischen Geräten und Produkten aus dem Bereich der Film- und Fernsehproduktion vorgehsehen. Die Lagerung erfolgt zum Teil in Regallagern, die Oberkante des Lagergutes darf hier 7,50m nicht überschreiten; dies ist u.a. in der Brandschutzordnung festzuhalten. Innerhalb der Lagerhalle sind an der Westseite zwei zugehörige Büroräume angeordnet, die als Meisterbüro im Sinne der Industriebau-Richtlinie eingestuft werden können.
In der Einstellhalle werden Übertragungswagen und zugehörige Ausrüstung abgestellt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Garage im Sinne der Garagenverordnung.
Im gesamten Gebäude werden keine Stoffe verarbeitet oder gelagert, die eine Anwendung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) oder der Löschwasser- Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) erforderlich machen.
1.5 Risikobetrachtung
Das objektspezifische Risiko ergibt sich z.B. aus der baulichen Ausführung, den anlagentechnischen Einrichtungen, der geometrischen Anordnung bzw. Aufteilung des Gebäudes, der Nutzung und den betrieblichen Voraussetzungen.
In vorliegendem Fall stellt die Ausführung der tragenden Bauteile in Stahlbeton aus brandschutztechnischer Sicht kein erhöhtes Risiko dar.
Aus der Nutzung als Lager- bzw. Einstellhalle ergeben sich keine besonderen Risiken, die aus brandschutztechnischer Sicht gegenüber den Vorgaben der Industriebaurichtlinie zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
In der Halle dürfen Stoffe im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) oder der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) nur in Mengen gelagert werden, die unterhalb der Anwendungsgrenze dieser Vorschriften liegen. Änderungen der vorgenannten Beschränkungen bedürfen der Zustimmung durch die Bauaufsichtsbehörde.
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2. Brandschutztechnische Einstufung nach IndBauRL / LBauO
2.1 Einstufung
Das Gebäude wird als bauliche Anlage im Sinne §2 (2) LBauO in die Gebäudeklasse 3 eingestuft.
Aufgrund der Nutzung als Industriebau wird es als bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung gemäß § 50 LBauO als Sonderbau eingestuft. An bauliche Anlagen können besondere Anforderungen gestellt bzw. Erleichterungen zugelassen werden.
2.2 Zulässige Brandabschnittsfläche nach Abschnitt 6 IndBauRL
Aufgrund der Brandmeldeanlage ist der Brandabschnitt Halle in die Sicherheitskategorie K2 der Industriebaurichtlinie einzustufen. Nach Tabelle 2 der IndBauRL sind für erdgeschossige Gebäude in der Sicherheitskategorie K2 mit feuerhemmender Tragkonstruktion Brandabschnitte mit einer Grundfläche von bis zu 4.500m² zulässig.
In vorliegendem Fall bildet die Lagerhalle einen Brandabschnitt mit einer Nettogrundfläche von ca. 3.750m² und die Einstellhalle einen Brandabschnitt mit einer Nettogrundfläche von ca. 1.340m²; beide Brandabschnitte liegen somit innerhalb der zulässigen Brandabschnittsfläche nach Tab. 2 IndBauRL.
2.3 Einbauten / Ebenen nach IndBauRL
Im Gebäude sind keine Ebenen im Sinne der Industriebaurichtlinie angeordnet.
Die an der Westseite der Lagerhalle geplante offene Lagerempore mit einer Grundfläche von ca. 580m² stellt einen Einbau im Sinne der Industriebaurichtlinie dar. Im Mittelteil der Halle ist zusätzlich eine offene Lagerbühne mit einer Grundfläche von ca. 185m² vorgesehen.
Nach Kap. 5.5 IndBauRL darf die Fläche einzelner Einbauten in der Sicherheitskategorie K2 die Fläche von 600m² nicht überschreiten, die Gesamtfläche der Einbauten darf 25% der Hallengrundfläche nicht überschreiten. In vorliegendem Fall beträgt die zulässige Gesamtfläche der Einbauten maximal 0,25 x 3.750m² = 937,5m².
Durch die geplanten Einbauten mit einer Gesamtfläche von 580 + 185 = 765m² werden die v.g. Randbedingungen eingehalten.
An den Feuerwiderstand der tragenden Konstruktion der Einbauten werden keine Anforderungen gestellt; sie sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
2.4 Lagerabschnitte nach IndBauRL
Bei Lagergebäuden ohne selbsttätige Löschanlage ist nach IndBauRL die Fläche jedes Brandabschnittes oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1.200 m² zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von 7,5m eine Breite von mindestens 5,0 m haben.
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3. Vorbeugender Brandschutz
3.1 Brandabschnittsbildung
Der Gebäudekomplex wird durch eine Brandwand in die beiden Brandabschnitte Lagerhalle und Einstellhalle unterteilt.
Der Brandabschnitt Lagerhalle weist eine Netto-Grundfläche von ca. 3.750m² auf; die Einstellhalle eine Netto-Grundfläche von ca. 1.340m²; die Vorgaben der IndBauRL zur Brandabschnittsgröße werden somit eingehalten.
Die geplante Brandwand ist nach den Vorgaben der DIN 4102 (feuerbeständig + mechanisch beanspruchbar); sie ist mindestens 50cm über die Dachhaut zu führen. Im Außenbereich ist die Brandwand ausschließlich mit nicht brennbaren Baustoffen zu bekleiden, im Gebäudeinnern werden keine Anforderung an die Wandbekleidungen gestellt.
3.2 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
Brandabschnitt Lagerhalle Insgesamt stehen vier direkte Ausgänge ins Freie als Rettungswege zur Verfügung, wodurch die nach den Vorgaben der IndBauRL erforderlichen Rettungswege sichergestellt werden.
Die offene Lagerempore an der Westseite mit einer Grundfläche von ca. 580m² verfügt über zwei Treppenabgänge auf den Hallenboden und einen jeweils in unmittelbarer Nähe dieser Trennabgänge befindlichen direkten Ausgang ins Freie.
Für die offene Lagerbühne an der Südseite der Lagerhalle mit einer Grundfläche von ca. 185m² genügt nach den Vorgaben Kap. 5.6.2 IndBauRL ein Treppenabgang als Rettungsweg.
Die beiden Büroräume an der Westseite (Meisterbüros im Sinne der IndBauRL) verfügen jeweils über ein Notausstiegsfenster; aus diesem Grund kann auf eine Sichtverbindung zwischen den Büroräumen und der Halle verzichtet werden.
Brandabschnitt Einstellhalle Neben dem direkten Ausgang ins Freie stehen mit den beiden Übergängen in den angrenzenden Brandabschnitt ausreichende Rettungswege zur Verfügung.
Allgemeines
Bei einer lichten Hallenhöhe von 8,0m (bis Unterkante Binder) beträgt die nach IndBauRL zulässige Rettungsweglänge 35m + 3m/5m x 15m = 44,0m; dies wird in jedem Punkt des Gebäudes durch die Verteilung und Anzahl der Notausgänge eingehalten (gilt auch für die Emporen). Die zulässige Rettungsweglänge von 44,0m wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf gemäß Kap. 5.6.8 IndBauRL das bis zu 1,5-fache betragen.
Alle Türen von Notausgängen müssen sich, wenn sich Personen im Gebäude befinden, jederzeit ohne Hilfsmittel zu öffnen sein (Panikschlösser oder betriebliche Organisation).
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3.3 Rettungswegkennzeichnung / Sicherheitsbeleuchtung
Die Rettungswege und Notausgänge sind mit hinterleuchteten Rettungswegkennzeichen zu kennzeichnen; diese müssen beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig bleiben (Ausführung als akkugepufferte Einzelleuchten möglich); die Vorgaben der DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010 sind zu beachten.
Der Einbau einer Sicherheitsbeleuchtung ist aus baurechtlichen Gründen nicht erforderlich.
3.4 Bauteilanforderungen
Nach den Vorgaben Tab. 2 IndBauRL ist die tragende Konstruktion einschließlich der Dachbinder ist feuerhemmend (F30) aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
Die Brandwand zwischen den Hallenbereichen ist nach den Anforderungen der DIN 4102 auszubilden und mindestens 50cm über die Dachhaut des Verwaltungsgebäudes zu führen.
Nach den Vorgaben der IndBauRL dürfen Außenwände bei eingeschossigen Industriebauten aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen, zusammenhängende Dachflächen von mehr als 2.500m² sind so auszuführen, dass eine Brandweiterleitung über Dach behindert wird. Dies gilt als erfüllt, wenn das Dach der Lagerhalle nach DIN 18234-1/DIN 18234-2 (Verzeichnis von Dächern) oder mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt wird.
3.5 Leitungsanlagen
Beim Durchdringen der Brandwand sind die die Vorgaben der Leitungsanlagenrichtlinie -LAR 2020- zu beachten. Die erforderlichen Schottungen sind mit dem Unterzeichner abzustimmen.
3.6 Lüftungsanlagen
Innerhalb der Brandabschnitte können Lüftungsanlagen ohne brandschutztechnische Abtrennung angeordnet werden; Durchdringungen der Brandwand sind mit feuerbeständigen Brandschutzklappen abzuschotten. Ein motorischer Antrieb der Brandschutzklappen zur Verhinderung einer Kaltrauchverschleppung ist in vorliegendem Fall aus baurechtlichen Gründen nicht erforderlich.
Da innerhalb der Brandabschnitte keine brandschutztechnischen Unterteilungen erforderlich sind, ist eine Berücksichtigung der Vorgaben der Lüftungsanlagenrichtlinie nicht erforderlich.
Das Lüftungsgesuch der Lindschulte + GGL Ingenieurgesellschaft mbH vom 26.09.2022 lag dem Unterzeichner vor, die grundsätzliche Übereinstimmung des Inhaltes mit den Vorgaben dieses Brandschutzkonzeptes wurde festgestellt.
3.7 Aufzugsanlage
Im Gebäude ist kein Personenaufzug angeordnet. Zur Andienung der Lagerempore an der Westseite ist ein Lastenaufzug angeordnet; an diesen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.
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4. Anlagentechnischer Brandschutz
4.1 Alarmierungsanlagen
Im gesamten Gebäude wird eine flächendeckende, automatische Brandmeldeanlage nach den Vorgaben der DIN 14675 bzw. VDE 0833 eingebaut. Die Anlage wird mit einer Übertragungseinrichtung für Brandmelder auf die Empfangseinrichtung der zuständigen Feuerwehr aufgeschaltet; die Anlage ist in der Betriebsart TM nach VDE 0833 Teil2 auszuführen (Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen).
An den direkten Ausgängen ins Freie sowie den Zugängen in den angrenzenden Brandabschnitt werden Handfeuermelder eingebaut.
Details zur Ausführung der Brandmeldeanlage, insbesondere die Lage und Ausführung der erforderlichen Bedienelemente sowie die Zugänglichkeit von Grundstück und Gebäude ist im Zuge der Fachplanung der Brandmeldeanlage mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
4.2 Löschanlagen
Für die betrachtete Halle sind keine Löschanlagen erforderlich, da die Höhe der Oberkante des Lagergutes nicht mehr als 7,50m beträgt (siehe Kap. 6.4.2 IndBauRL).
4.3 Wandhydranten
In Abstimmung mit Brandschutzdienststelle kann in vorliegendem Fall unter Berücksichtigung der günstigen Zugänglichkeit des Gebäudes auf die Installation von Wandhydranten verzichtet.
4.4 Maßnahmen für Rauchabzug und Wärmeabzug
Der Rauchabführung liegt nicht das Schutzziel der Personenrettung zugrunde, sie dient der Feuerwehr zur Unterstützung bei einer wirksamen Brandbekämpfung.
Nach Abschnitt 5.7.1 der IndBauRL gelten die Anforderungen an die Rauchableitung bei Räumen über 1.600m² Grundfläche ohne Ebenen als erfüllt wenn: § je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät im Dach oder im oberen Raumdrittel angeordnet wird, § die aerodynamisch wirksame Fläche dieser Rauchabzugsgeräte insgesamt mindestens 1,5 m² je 400 m² Grundfläche beträgt § je höchstens 1.600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird sowie § Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind.
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Brandabschnitt Lagerhalle Im Bereich der Lagerhalle mit einer Nettogrundfläche von ca. 3.750m² sind insgesamt 10 natürliche Rauchabzugseinrichtungen mit einer aerodynamisch wirksamen Fläche von jeweils mindestens 1,50m² erforderlich.
Die Rauchabzugseinrichtungen sind in zwei Auslösegruppen zu unterteilen; die zugehörigen Bedienstellen werden neben den Notausgängen im Bereich der Zuluftöffnungen angeordnet.
Die Zuluft wird über zwei Tore an der Westseite sichergestellt. Diese Tore müssen bei Stromausfall öffenbar bleiben (Federantrieb oder Rollkette). Die Tore sind im Feuerwehrplan als Zuluftöffnungen zu kennzeichnen.
Brandabschnitt Einstellhalle Im Bereich der Einstellhalle mit einer Nettogrundfläche von ca. 1.340m² sind insgesamt 4 natürliche Rauchabzugseinrichtungen mit einer aerodynamisch wirksamen Fläche von jeweils mindestens 1,50m² erforderlich.
Die Rauchabzugseinrichtungen bilden eine Auslösegruppe; die zugehörige Bedienstelle wird neben dem Notausgang an der Westseite angeordnet.
Die Zuluft wird über zwei Tore an der Südseite sichergestellt. Diese Tore müssen bei Stromausfall öffenbar bleiben (Federantrieb oder Rollkette). Die Tore sind im Feuerwehrplan als Zuluftöffnungen zu kennzeichnen.
4.5 Sicherheitsstromversorgung
Die Funktion folgender Einrichtungen muss auch bei einem Ausfall der Stromversorgung sichergestellt sein (auch als Einzelakkulösung möglich): § Brandmeldeanlage § Rettungswegkennzeichnung Die Rauchabzugseinrichtungen im Hallendach werden pneumatisch gesteuert, hier ist keine Sicherheitsstromversorgung erforderlich.
4.6 Blitzschutzanlage
Eine baurechtliche Verpflichtung zum Einbau einer Blitzschutzanlage besteht nicht. Vom Bauherrn sollte ggf. unter Beteiligung seines Sachversicherers eine Abwägung über die wirtschaftlichen Folgen eines Blitzeinschlages vorgenommen werden.
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4.7 Prüfung haustechnischer Anlagen
Das Gebäude liegt im Anwendungsbereich der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen. Folgende Einrichtungen gelten als sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne der o.g. Verordnung: § Brandmeldeanlage § Rauchabzugseinrichtungen § Rettungswegkennzeichnung
Diese Einrichtungen sind durch Personen im Sinne §3 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen erstmalig zur Inbetriebnahme und danach regelmäßig zu überprüfen. Folgende Prüffristen gemäß der „Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen“ sind zu beachten:
| Prüfende und Prüfgegenstand | erste Inbetrieb- nahme bzw. wesentlichen Änderung* | Wieder- kehrende Prüffristen in Jahren | |
|---|---|---|---|
| 1 | Prüfung durch sachverständige Personen, ausgenommen Sachkundige (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | ||
| 1.1 | Selbsttätige Feuerlöschanlagen | X | 1 |
| 1.2 | Raumlufttechnische Anlagen, ausgenommen in Wohnhochhäusern | X | 3 |
| 1.3 | CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen | X | 1 |
| 1.4 | Elektrische Starkstromanlagen in Gebäuden oder Räumen nach § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 8; in Krankenhäusern nur elektrische Starkstromanlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen | X | 3 |
| 1.5 | Sicherheitsstromversorgung | X | 3 |
| 2 | Prüfung durch Sachkundige (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | ||
| 2.1 | Brandmelde- und Alarmanlagen | X | 3 |
| 2.2 | Rauchabzugseinrichtungen | X | 3 |
| 2.3 | Feuerlöschanlagen, die nicht unter lfd. Nr. 1.1 fallen | X | 3 |
| 2.4 | Feuerlöscher | - | 2 |
| 2.5 | Automatische Schiebetüren in Rettungswegen | X | 1 |
| 2.6 | Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen | X | 1 |
| 2.7 | Schutzvorhänge zwischen Bühnen und Versammlungsräumen | X | 1 |
| 2.8 | Blitzschutzanlagen | - | 5 |
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4.8 Photovoltaikanlage
Auf dem Dach des Gebäudes wird eine Photovoltaikanlage installiert; hierbei sind aus baurechtlicher Sicht folgende Mindestanforderungen umzusetzen: · die Wechselrichter sind nach Möglichkeit auf der Dachfläche anzuordnen, alternativ im separaten Raum der Elektrounterverteilung innerhalb des Gebäudes; die Tür zum Elektroraum ist in diesem Fall mit einem Piktogramm PV-Anlage zu kennzeichnen, um die Einsatzkräften der Feuerwehr auf die Gefährdung durch den Wechselrichter hinzuweisen · bei intakter Stromversorgung im Gebäude ist eine manuelle Trennung der vorgenannten Leitung durch einen NOT-AUS-Fernschalter im Bereich des Hallenzugangs zu ermöglichen · bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung im Gebäude muss eine automatische Trennung der von der PV-Anlage ins Gebäude führenden Leitung erfolgen · die Anlage muss im Feuerwehrplan dargestellt werden (Lage des Wechselrichters, Lage der Notabschaltung) · die PV-Module müssen beidseits der Brandwand einen Abstand von mindestens 1,25m aufweisen · sofern brennbare Materialien oder Leitungen die Brandwand überbrücken müssen, sind diese mit geeigneten Mitteln brandschutztechnisch abzuschotten (z.B. Leitungsführung in Gitterrinne mit witterungsbeständiger und wasserfester Brandschutzbandage)
Details zur ggf. künftig geplanten Nachrüstung einer Photovoltaikanlage sind mit dem Unterzeichner und der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
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5. Organisatorischer / betrieblicher Brandschutz
5.1 Brandschutzbeauftragter
Nach den Vorgaben Kap. 5.14.3 hat der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5.000 m² einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.
Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen.
5.2 Brandschutzordnung
Für das Gebäude ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14095 Teil A bis C erforderlich. Teil A richtet sich an alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten; dieser Teil enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall und ist als DIN A4 Seite an mehreren Stellen gut sichtbar auszuhängen. Teil B richtet sich vor allem an die Mitarbeiter des Betriebes. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Teil C richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit Brandschutzaufgaben betraut sind.
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.
5.3 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten
Nach Abschnitt 5.14.1 der IndBauRL müssen in Industriebauten geeignete Feuerlöscher nach DIN EN 3 zur Bekämpfung von Entstehungsbränden im gesamten Objekt in ausreichender Anzahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht sein.
Folgende Löschmitteleinheiten sind erforderlich:
-
Lagerhalle mit ca. 3.570m²: mindestens 102 Löschmitteleinheiten (LE)
-
Einstellhalle mit ca. 1.340m²: mindestens 42 Löschmitteleinheiten (LE)
In vorliegendem Fall wird der Einsatz von Schaumlöschern nach DIN EN 3 empfohlen. Die tragbaren Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und gut zugänglichen Stellen in einer Höhe von ca. 1,0m zu befestigen und mit einem Hinweisschild zu kennzeichnen.
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6. Abwehrender Brandschutz
6.1 Löschwasserversorgung / Löschwasserrückhaltung
Gemäß Abschnitt 5.1 IndBauRL ist für den geplanten Gebäudekomplex bei einer Brandabschnittsfläche von 3.750m² eine Löschwassermenge von mindestens 147m3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich.
Auf dem Betriebsgelände des ZDF ist eine von der allgemeinen Wasserversorgung unabhängige Löschwasserversorgung über Brunnenentnahmen, Bevorratungsbehälter und separatem Leitungsnetz mit zugehörigen Pumpensystemen vorhanden. Im Bereich des Neubaus sind ausreichende Hydranten verfügbar. Die erforderliche Löschwassermenge von mindestens 147m³/h über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden kann aus diesem Netz zur Verfügung gestellt werden.
Somit ist für das Bauvorhaben eine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt.
Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich, da keine Stoffe aus dem Anwendungsbereich der Löschwasser-Rückhalterichtlinie gelagert oder verarbeitet werden.
6.2 Flächen für die Feuerwehr und Zugänglichkeit der Anlage
Die Zufahrt zum Gebäude führt über von der Feuerwache I über die Koblenzer Straße und die die ZDF-Straße zur Pforte am Haupteingang zum Betriebsgelände des ZDF. Auf dem Betriebsgelände ist die neue Halle an der Westseite über die Paul-Kanisch-Straße erreichbar. Die neue Halle verfügt über eine Feuerwehrumfahrt mit seitlichen Bewegungsflächen.
In Abstimmung mit der Abtlg. Vorbeugender Brandschutz der Berufsfeuerwehr Mainz können die Bestandsbäume im Bereich des westlichen Bereichs der Feuerwehrumfahrt erhalten bleiben. Durch die neue Anordnung der Scherenbühne für kleinere Nutzfahrzeuge (z.B. Sprinter) am nordwestlichen Gebäudeeck, verschiebt sich die erste Andockstation für LkW in südliche Richtung, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Feuerwehrumfahrt auch dann möglich ist, wenn Fahrzeuge zum Be- und Entladen an der Halle geparkt sind.
Für die Umsetzung der Feuerwehrumfahrt und der seitlichen Bewegungsflächen sind die Vorgaben derRichtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Rheinland-Pfalz, Fassung Mai 2021 zu beachten.
Die Lage und Ausführung des erforderlichen Feuerwehrschlüsseldepots ist im Zuge der Fachplanung der Brandmeldeanlage mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
6.3 Feuerwehrpläne
Da die Grundfläche des neuen Gebäudekomplexes mehr als 2.000 m² beträgt, sind gemäß IndBauRL Feuerwehrpläne zu erstellen. Die Pläne sind in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle nach den Vorgaben der DIN 14095 anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
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7. Abweichungen / Erleichterungen
Für die Realisierung der geplanten Erweiterung sind keine Abweichungen von den Vorgaben der LBauO bzw. Erleichterungen von den Vorgaben der Industriebau-Richtlinie erforderlich.
8. Schlussbemerkungen
Der vorliegende Brandschutznachweis weist die brandschutztechnischen Maßnahmen auf, die notwendig sind, um die Anforderungen gemäß LBauO bzw. notwendige Ziele der IndBauRL zu erfüllen.
Bei Einhaltung der aufgezeigten Maßnahmen sind die Schutzziele Personenschutz, Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Behinderung der Brandausbreitung ausreichend gewährleistet.
Die notwendigen Planeintragungen sind in den Anlagen zu entnehmen.
Die konzeptionellen Ausführungen und die fachlichen Auffassungen des Unterzeichneten ersetzen nicht die baurechtlichen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde.
Das Konzept beinhaltet keine Prüfung auf arbeitsrechtliche, gewerbeaufsichtliche oder berufsgenossenschaftliche Anforderungen, es sei denn einzelne Punkte werden im Konzept entsprechend ausgewiesen.
Dieser Nachweis ist urheberrechtlich geschützt und darf nur für dieses Objekt genutzt werden.
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NA
NA
NA AUF
186 S,9t/g2.9 FUA Schleppkurve AUF nach DIN 14090
PV PV PV PV PV PV PV PV PV PV PV
RWA RWA RWA RWA RWA
PV PV PV PV PV PV PV PV PV PV PV
RWA RWA RWA RWA RWA
PV PV PV PV PV PV PV PV PV PV PV
Scherenbühne Scherenbühne Sprinter Sprinter 31S2t/g3.8
Schleppkurve nach DIN 14090
Anforderungen an die tragenden Bauteile siehe Textteil Konzept
Anlage 1
Brandschutzkonzept 21-094-H
Petry & Horne Ingenieure
Lageplan
BAUVORHABEN: Neubau Multifunktionshalle Paul-Kanisch-Straße 55127 Mainz
PLANER: LINDSCHULTE THILLMANN GmbH Mainzer Straße 93 56068 Koblenz
BAUHERR: ZDF Zweites Deutsches Fernsehen
Maßstab 1 : 2.000
Anstalt öffentlichen Rechts ZDF-Straße 1 55127 Mainz dnawdnarB Bewegungsfläche Bewegungsfläche Feuerwehr 7 x 12m Feuerwehr 7 x 12m
ehcälfsgnugeweB m21x7rhewreueF m0,3=b trhafmurhewreueF Schleppkurve nach DIN 14090 m4,01 12,0m 12,0m
Feuerwehrumfahrt b=3,0m
[Seite 16]
120,48m
90,11m 30,37m
RWA RWA RWA RWA
LEGENDE
RWA RWA RWA RWA
Brandwand nach DIN 4102
Rauchabzugseinrichtung mind. 1,50m² aerodyn. Querschnitt (siehe Vorgaben Textteil)
Anforderungen an die tragenden Neubau Verwaltungsgebäude Bauteile siehe Textteil Konzept
Anlage 2
Brandschutzkonzept 21-094-H
Petry & Horne Ingenieure
Dachaufsicht
BAUVORHABEN: Neubau Multifunktionshalle Paul-Kanisch-Straße 55127 Mainz
PLANER: LINDSCHULTE THILLMANN GmbH Mainzer Straße 93
Maßstab 1:200
56068 Koblenz
BAUHERR: ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 0 1m 5m 10m Anstalt öffentlichen Rechts ZDF-Straße 1 55127 Mainz m84,24 Vorgaben PV-Anlage siehe Textteil m52,1.dnimdnawdnarBruzegalnA-VPdnatsbArethcil m52,1.dnimdnawdnarBruzegalnA-VPdnatsbArethcil
[Seite 17]
120,48m
90,11m 30,37m
LEGENDE
Brandwand nach DIN 4102
Anforderungen an die tragenden Neubau Verwaltungsgebäude Bauteile siehe Textteil Konzept
Anlage 3
Brandschutzkonzept 21-094-H
Petry & Horne Ingenieure
Lager-Emporen
BAUVORHABEN: Neubau Multifunktionshalle Paul-Kanisch-Straße 55127 Mainz
PLANER: LINDSCHULTE THILLMANN GmbH Mainzer Straße 93
Maßstab 1:200
56068 Koblenz
BAUHERR: ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 0 1m 5m 10m Anstalt öffentlichen Rechts ZDF-Straße 1 55127 Mainz m84,24 Rw
42m offene Kommisionierbühne ca. 185m² Höhe FFB = 3,16m
Luftraum Luftraum
Lager-Empore (2. Lagerebene) Rw=44m ca. 580m² Höhe FFB=5,20m
Rw=44m
Lasten- Aufzug
Notausgang Notausgang im EG im EG
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Feuerwehrumfahrt
m 4 4
w R
Anforderungen an die tragenden Bauteile siehe Textteil Konzept
Anlage 4
Brandschutzkonzept 21-094-H
Petry & Horne Ingenieure
Grundriss Halle
BAUVORHABEN: Neubau Multifunktionshalle Paul-Kanisch-Straße 55127 Mainz
PLANER: LINDSCHULTE THILLMANN GmbH Mainzer Straße 93
Maßstab 1:200
56068 Koblenz
BAUHERR: ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 0 1m 5m 10m Anstalt öffentlichen Rechts ZDF-Straße 1 55127 Mainz WKPnekraP NSHV MS-Schaltanlage Technik Druckluft/ HA/Fernw. / Kälte Kompressor
LAGERFLÄCHEN LICHT / AÜ
MPE
Lagerempore580qm Technik WC-D WC-H Büro HAR
Sprinter USV
Scherenbühne Scherenbühne LKW
ÜBERGANG m5,7acehöhregaL hciereblagernettelaP )tugregaLetnakrebO( m5,7acehöhregaLmrutlettuhS )tugregaLetnakrebO( 120,48m
90,11m 30,37m
Kommisionierbühne 20 x 7 m
LKW MAINTENANCE
Lasten- Aufzug m84,24
Feuerwehr-
bewegungsfläche
Feuerwehrumfahrt / -aufstellfläche
Schleppkurven nach DIN 14090
Neubau Verwaltungsgebäude -rhewreueF ehcälfsgnugeweb 12,0m 12,0m
Feuerwehr-
bewegungsfläche
m0,7
m5,3
m6,4 m0,7
m5,3
m6,4
Feuerwehrumfahrt / -aufstellfläche
Schleppkurven nach DIN 14090
je 1,0m seitlich der Brandwand nicht brennbare Außenwand
m 3 4 m = Palettenregalbereich Lagerhöhe ca 7,5 m 4 Palettenregalbereich Lagerhöhe ca 7,5 m w 4 R (Oberkante Lagergut) = (Oberkante Lagergut) w R R w
4 4 m
T90
7,0m 3,3m 4,7m
Brandabschnitt B
ca. 1.340m² NGF
Brandabschnitt A
ca. 3.750m² NGF
Rw =44m R w
4 4 m
T90 LEGENDE
T90 Brandwand
Feuerbeständige Tür T90
Büro Feuerbeständiges Schiebetor T90
Notausgang Fenster 90*120cm i.L. je 1,0m seitlich der Brandwand als Notausstieg nicht brennbare Außenwand (NA-Tür zulässig) Zuluftöffnung für Rauchabzugseinrichtungen
Bedienstelle Rauchabzugseinrichtung m5,7acehöhregaL hciereblagernettelaP )tugregaLetnakrebO(
Sprinter
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+9,21
+8,03
+3,25
Längsschnitt
42,48
Anforderungen an die tragenden Bauteile siehe Textteil Konzept
Anlage 5
Brandschutzkonzept 21-094-H
Petry & Horne Ingenieure
Schnitte
BAUVORHABEN: Neubau Multifunktionshalle Paul-Kanisch-Straße 55127 Mainz
PLANER: LINDSCHULTE THILLMANN GmbH Mainzer Straße 93
Maßstab 1:200
56068 Koblenz
BAUHERR: ZDF Zweites Deutsches Fernsehen 0 1m 5m 10m Anstalt öffentlichen Rechts ZDF-Straße 1 55127 Mainz m00,8 redniBKU m05,7 tugregaLKO 30,37 90,12
OK Brandwand mind. 50cm über Dachhaut führen
Querschnitt
redniBKU m43,01
LEGENDE
Brandwand nach DIN 4102
Rauchabzugseinrichtung mind. 1,50m² aerodyn. Querschnitt (siehe Vorgaben Textteil) m00,8 m0,01 gnukcedniehcaDKU hcaDKO
OK Attika +10,94
UK Binder +8,00
+7,50 Max. Höhe Lagergut
OK FFB Empore +5,20
+3,25
NA
+0,50 OK FFB +0,00
UK RB -0,25 m02,5 UK Binder +8,00
OK FFB Empore +5,20
+3,25
120,48 dnawdnarB Lagerempore ca. 580m²
m02,5
m61,3