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214-BVB Bau.pdf

Schlüsselfertige Photovoltaikanlage mit mindestens 320 Kilowatt-Peak für eine Multifunktionshalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:48 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer ZDF-175-OV-26-045 Baumaßnahme Neubau Multifunktionshalle (CMP)

Leistung Photovoltaik-Anlage

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

voraussichtlich Januar 2027

spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

voraussichtlich Juli 2027 innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungs- beginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:

vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

Folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

aus dem beigefügten Bauzeitenplan

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist

€ (ohne Umsatzsteuer) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Be- träge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfristen vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Ein- zelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistun- gen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzel- fristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leis- tung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung kann die Frist für die Schlusszah- lung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 60 Tage verlängert werden.

4 Sicherheitsleistung (§17 VOB/B)

4.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.

Ein Sicherheitseinbehalt erfolgt nicht, wenn die Auftragsvergabe unter den Anwendungsbereich des GWB fällt, die Auftragssumme aber gleichzeitig unter 250.000 € (ohne Umsatzsteuer) liegt.

Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertrags- abschluss (Zugang des Auftragsschreibens) nicht durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftrag- geber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicher- heit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürg- schaft nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.

Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt

3 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): Frühestens mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

4.2 Art der Sicherheit

Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Voraus- zahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 4.3 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Ver- tragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungs- und Mängelan- sprüchebürgschaft“,

  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“,

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“

Die Bürgschaft ist von einem

  • in den Europäischen Gemeinschaften oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zu- stimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bau- teile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. Die Bürgschaft zur Vertragserfüllung umfasst auch Rückforderungsansprüche des Auftraggebers we- gen Überzahlung durch den Auftraggeber.

5 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.

6 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

7 - 9 - frei -

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10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

11 Baustelle/Ausführung (in Abänderung zu § 4 Absatz 4 Nr. 3 VOB/B)

Wasser und Strom werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Dies ist bei der Kalku- lation zu berücksichtigen.

12 Bauleistungsversicherung (in Ergänzung zu § 10 und § 7 VOB/B)

12.1 Als Schutz gegen Eigenschäden an den Bauleistungen wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsver- sicherung abgeschlossen. Sie geht zu Lasten des Auftragnehmers. Die Prämie beträgt (soweit nichts anderes vereinbart) 0,106 Prozent der Abrechnungssumme. Art und Umfang des hierdurch versicher- ten Risikos ist aus dem Bauleistungs-Police Infoblatt zu entnehmen.

12.2 Bei der Schlussrechnung (Gesamtrechnung) sind vom Rechnungsbetrag 0,106 Prozent zur Berück- sichtigung der Prämie für die vom Auftraggeber abgeschlossene Bauleistungsversicherung als deut- lich ausgewiesene Position abzuziehen.

13 Abnahme (in Abänderung zu § 12 VOB/B)

13.1 Es findet eine förmliche Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber statt. Die Abnahme durch den Auftraggeber findet, nach vorherigem schriftlichen Abnahmeverlangen des Auftragnehmers (An- zeige der Abnahmereife der Leistung), in einem zweigeteilten Verfahren (technische Abnahmeprüfung und rechtsverbindliche Abnahmeerklärung) innerhalb einer Frist von 24 Werktagen statt. Soweit der Auftragnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Dokumentation abzuliefern hat, muss diese spätestens 14 Werktage vor dem vereinbarten Termin zur technischen Abnahmeprüfung beim Auftraggeber eingereicht werden.

13.2 Auf Verlangen der Vertragspartner können in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert ab- genommen werden. In diesem Fall gilt Ziffer 13.1 entsprechend.

13.3 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

13.4 (1) Nach Abschluss der technischen Abnahmeprüfung werden die Prüfergebnisse in einem Formblatt „Protokoll zur technischen Abnahmeprüfung“ (technisches Prüfprotokoll) dokumentiert. Festgestellte Mängel werden schriftlich in einer detaillierten sog. Mängelliste erfasst und dem „Protokoll zur techni- schen Abnahmeprüfung“ beigefügt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Protokoll zur Abnahmeprüfung festgelegten Mängel unver- züglich und fristgerecht zu beseitigen. Hierzu gehören auch u.U. notwendige Korrekturen in der vom Auftragnehmer abzuliefernden Dokumentation auch dann, wenn im Protokoll zur Abnahmeprüfung ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis nicht vorliegt. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der Mängelbeseitigung schriftlich an.

(2) Das „Protokoll zur technischen Abnahmeprüfung“ wird durch den verantwortlichen Projektleiter des Auftraggebers bzw. dessen Bevollmächtigten sowie durch den Auftragnehmer unverzüglich nach Ab- schluss der technischen Abnahmeprüfung unterzeichnet. Das unterzeichnete „Protokoll zur techni- schen Abnahmeprüfung“ bescheinigt keine Abnahme im vertragsrechtlichen Sinne.

Sofern auch alle weiteren vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer erfüllt sind, erteilt der Auftraggeber durch die HA Rechtemanagement und Zentraleinkauf die förmliche „Abnahmebe- scheinigung“; diese gilt als rechtsverbindliche Abnahme. Außerhalb dieser Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regelungen.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

14 Abrechnung (in Ergänzung zu § 14 VOB/B) Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber

1 - fach und zugleich

bei___________________________________

-fach einzureichen.

Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind

1 -fach einzureichen.

Auf den Rechnungen ist der Bezug zum Vertrag (Bauvorhaben, Projektleiter, Vorhaben-Nr., Best-Nr.) und der Zahlungsgrund aufzuführen. Die Rechnungen sind durchlaufend zu nummerieren und zu über- schreiben mit:

a) Vorauszahlungsrechnung b) Abschlagsrechnung c) Schlussrechnung

Die Rechnung besteht aus einem Original. Dies gilt für die Abrechnungsunterlagen entsprechend.

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze für Tagelohnarbeiten, usw.) aufzustellen.

Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu erkennen sein.

Alle Nachweise sind von dem vom Auftraggeber benannten Bauleiter bzw. Projektleiter abzeichnen zu lassen und im Original der Schlussrechnung beizufügen.

Vom Bruttobetrag jeder Abschlagsrechnung ist vom Auftragnehmer der Sicherheitseinbehalt von 10 Prozent abzusetzen, bis die vereinbarte Sicherungssumme erreicht ist, wenn keine Vertragserfüllungs- bürgschaft vorliegt.

Abzusetzen sind ferner unter Umständen eingeräumte anteilige Nachlässe etc., sofern diese nicht be- reits bei den Einheits- und Pauschalpreisen berücksichtigt worden sind.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

15 Stundenlohnarbeiten (in Ergänzung zu § 15 Abs. 3 VOB/B) Dem Auftraggeber sind täglich der Beginn und das Ende der Ausführung von Stundenlohnarbeiten anzuzeigen.

Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinel- len Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind monatlich Lis- ten (Excel-Tabellen) einzureichen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten werktäglich Stundenlohnzettel in 2-facher Ausferti- gung einzureichen. Diese müssen außer den o.g. Angaben enthalten:

  • das Datum
  • die Bezeichnung der Baustelle
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle
  • die Art der Leistung
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Er- schwernissen
  • die Gerätekenngrößen
  • besonders zu vergütender Aufwand
  • Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen
  • Verbrauch von Stoffen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
  • etwaige Sonderkosten

Zusätzlich sind die Stundenzettel monatlich als Excel-kompatible Dateien gleichen Inhalts einzu- reichen.

Berechtigt zur Unterzeichnung der Stundenzettel sind nur die vom Auftraggeber schriftlich benannten Personen.

16 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers eine Betriebs- haftpflichtversicherung abzuschließen. Soweit nicht anders geregelt, ist eine Bestätigung des Haft- pflichtversicherers über den bestehenden Versicherungsabschluss mit den nachstehenden Mindest- deckungssummen zusammen mit der Auftragsbestätigung zu erbringen:

Personenschäden pauschal € 10.000.000,00 (pro Schadensfall) Sachschäden pauschal € 10.000.000,00 (pro Schadensfall) Vermögensschaden € 1.000.000,00

Der Versicherungsschutz muss u. a. auch Tätigkeits- bzw. Obhutsschäden umfassen.

Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufrechterhal- ten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche.

Im Falle der Kündigung des Versicherungsverhältnisses oder wesentlicher Änderungen des Versiche- rungsvertrages durch den Auftragnehmer oder den Versicherer wird der Auftragnehmer den Auftrag- geber frühzeitig schriftlich benachrichtigen. Der Umfang der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bleibt hiervon unberührt.

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17 Haftung a) Grundsatz der gesetzlichen Haftung Die Vertragsparteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den Regelungen der BVB und/oder der Leistungsbeschreibung sowie den weiteren Vertragsunterla- gen nicht etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für alle Schadenersatzansprü- che, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie nicht an anderer Stelle in den BVB und/oder der Leistungsbeschreibung sowie den weiteren Vertragsunterlagen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Rechtsmängelhaftung bleibt hiervon unberührt.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

c) Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für im Besitz des Auftragnehmers oder seiner Erfül- lungsgehilfen befindliche Gegenstände wie Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw., die in den Räumen des Auftraggebers aufbewahrt werden.

18 Streitigkeiten (in Ergänzung zu § 18 VOB/B)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließ- lich zuständig sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auftragnehmern mit Sitz im Aus- land hat der Auftragnehmer einen Zustellungsbevollmächtigten unwiderruflich bis zur Abwicklung des Vertrages, einschl. der Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Inland zu benennen.

19 Allgemeine Sonstige Bestimmungen

19.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers vornehmen.

Vom Auftragnehmer für den Vertragszweck angefertigte und beschaffte Unterlagen sind dem Auftrag- geber auf Anforderung zum Eigentum auszuhändigen, soweit sie nicht ohnehin zu den nach dem Vertrag auszuhändigenden Unterlagen gehören. Der Auftragnehmer hat ferner die ihm vom Auftrag- geber übergebenen Ausführungsunterlagen nach Vertragsende zurückzugeben. Dies gilt nicht für Unterlagen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen der Mängelhaftung benötigt; diese verbleiben in Kopie beim Auftragnehmer.

19.2 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben sich bei der Einlasskontrolle mit ihrem Firmenausweis zu legitimieren und dürfen das Haus nur nach Ausstellung eines Passierscheins bzw. eines Ausweises betreten. Der Ausweis ist während der Tätigkeit auf dem Gelände des Auftraggebers offen zu tragen.

20 Steuerabzug bei Bauleistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

21 Sanktionslistenprüfung

21.1. Verpflichtung zur Einhaltung von Sanktionen

Der Auftragnehmer / der Vertragspartner / der Produzent verpflichtet sich, bei Erbringung der Leistung alle geltenden nationalen, europäischen und internationalen Sanktions- und Embargobestimmungen, einschließlich sog. Terrorlisten, zu beachten, insbesondere solche, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden.

21.2. Bestätigung

Der Auftragnehmer / der Vertragspartner / der Produzent bestätigt ausdrücklich, weder national noch in- ternational auf einer Sanktions- oder sog. Terrorliste (z.B. OFAC-Sanktionsliste, UN-Sanktionsliste, EU- Sanktionsliste etc.) aufgeführt und nicht mit wirtschaftlichen oder rechtlichen Beschränkungen belegt zu sein.

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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 21.3. Verpflichtung zur Prüfung von Sanktions- und sog. Terrorlisten

Der Auftragnehmer / der Vertragspartner / der Produzent verpflichtet sich weiter, weder direkt noch indirekt mit natürlichen oder juristischen Personen zusammenzuarbeiten, die auf einer nationalen oder internatio- nalen Sanktionsliste oder sog. Terrorliste stehen, insbesondere solchen der EU, der UN, der OFAC oder anderer zuständiger Behörden. Der Auftragnehmer / der Vertragspartner / der Produzent wird regelmäßig prüfen, ob einerseits seine Mitarbeiter, andererseits - soweit zulässig bzw. genehmigt – seine Subunter- nehmer oder an der Leistungserbringung beteiligte Dritte auf einer solchen Liste geführt werden und letz- teren eine entsprechende Verpflichtung vertraglich auferlegen.

21.4. Meldung von Verstößen

Der Auftragnehmer / der Vertragspartner / der Produzent wird den Auftraggeber / das ZDF unverzüglich informieren, wenn ihm bekannt wird oder er Grund zu der Annahme hat, dass einerseits er selbst oder seine Mitarbeiter, andererseits - soweit zulässig bzw. genehmigt - seine Partner, Subunternehmer oder die an der Leistungserbringung beteiligten Dritten gegen die in Absatz 1. genannten Sanktionen verstoßen haben oder dies beabsichtigen und letzteren eine entsprechende Verpflichtung vertraglich auferlegen.

21.5. Recht zur Vertragsbeendigung

Der Auftraggeber / das ZDF ist im Falle eines Verstoßes gegen die obigen Bestimmungen berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu beenden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

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