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Balingen, 04.12.2024 2017-802.3 GU Rev./MOM
1. Revision
Objektbezogenes
Brandschutzgutachten
Projekt: Erweiterungsneubau Kinder- und Jugendpsychiatrie und Sanierung der Bestandsebene 5 sowie Ausbau Dachgeschoss Bestand Osianderstraße 16 72076 Tübingen
Universitätsklinikum Tübingen
Erstellt von:
2024-12-04/MOM Az.: 2017-802.3
Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München
Telefon: +49 7433 9998-0 www.sinfiro.de | info@sinfiro.de
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) umfasst 31 Seiten und zwei Anlagen.
- Dezember 2024 Az.: 2017-802.3
Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen • Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 www.sinfiro.de
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- Revision Objektbezogenes Brandschutzgutachten Erweiterung Kinder- und Jugendpsychiatrie | Universitätsklinikum Tübingen
Bauherr Universitätsklinikum Tübingen Geschäftsbereich C, Bau und Technik Geissweg 7 72076 Tübingen
Architekt kreuger wilkins architekten Rosenbergstraße 52a 70176 Stuttgart
Betrifft Objektbezogenes Brandschutzgutachten (1. Revision) Brandschutztechnische Untersuchung der Erweiterung der UKT Kinder- u. Jugendpsychiatrie in der Osian- derstraße 16 in 72076 Tübingen sowie der Ebene 5 und 7 (jeweils Halbgeschoss) im von der Nutzung iden- tischen Bestand
Maßnahmen ▪ Fortschreibung und Anpassung der Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzgutachtens vom 23. Juli 2024 (Az.: 2017-802) nach vfdb-Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen, Feststellung der Kompensationen mit den Ausbildungsdetails der Anlagentechnik. ▪ Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) nach geltendem Baurecht von Baden-Württemberg mit Festlegung der Anforderungen an raumabschließende Bauteile. ▪ Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen. ▪ Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Angaben des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bun- des (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Stand 06/2019) als zeichnerische Darstellung des Brandschutzgutachtens (1. Revision) mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.
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Aufgabenstellung:
Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Tübingen bzw. das Universitätsklinikum Tübingen plant bzgl. des notwendigen Platzbedarfs im Objekt die Erweiterung und Sanierung (Ebene 5)/Erweiterung (Ebene 7) des Bestands der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Standort im Kliniken Tal (Osianderstraße 16). Für diesen Erweiterungsbau (Anbau) soll zum Bauantrag ein Objektbezogenes Brandschutzgutachten (1. Re- vision) erarbeitet werden, welches die brandschutztechnischen Anforderungen des Anbaus/Erweiterungs- baus selbst und in Teilen den Bestand (1. Entfall Außentreppe aufgrund des Anbaus/der Erweiterung, 2. Sa- nierung in der Ebene 5 im Bestand und 3. Erweiterung in der Ebene 7 im Bestand) widerspiegelt. Weiter werden die unter dem Quellenverweis [07] angeführten Beanstandungen zum Objektbezogenen Brand- schutzgutachten vom 23. Juli 2024 (Az.: 2017-802) mit aufgenommen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den Anbau/die Erweiterung zu stellen sind (u. a. Bildung von Brandabschnitten, Brandschutzbereichen, Rettungswege, brandschutztechnische Ab- trennungen) bzw. unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO/LBOAVO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Hauptsächlicher Inhalt dieses Brandschutzgutachtens (1. Revision) ist also die objektbezogene Darstellung der in diesem Fall im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Anforderungen des Sach-, Arbeits- oder Versicherungsschutzes nicht im Umfang dieses Gutachtens enthalten und deren zugehörigen Vorschriften nicht berücksichtigt sind. So können beispielsweise versicherungsrechtliche Erwägungen über die hier dargestellten baurechtlichen Zusammenhänge hinaus gehen. Wie im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben, hat der Arbeitgeber in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Dazu gehört u. a. auch die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen oder Maßnahmen gegen Brände. Auch diese können über die gemäß Baurecht definierten Anforderungen hinaus gehen. In nachfolgender Abbildung ist der betrachtete Neubau in einer Ansicht dargestellt.
Abbildung 01 | Ansicht Ost [Quelle: kreuger wilkins architekten] Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) soll der Unteren Baurechtsbehörde der Univer- sitätsstadt Tübingen als Entscheidungshilfe bzw. als zusätzliche Bauunterlage nach § 2 (3) Nr. 1 LBOVVO dahingehend dienen, unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO/LBOAVO abgewi- chen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Fachplaners ergibt sich aus § 43 (2) LBO Baden-Württem- berg. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) beschreibt ausschließlich den Anbau/die Erwei- terung der UKT Kinder- u. Jugendpsychiatrie in der Osianderstraße 16 in 72076 Tübingen sowie die Ebene 5 und Ebene 7 (Halbgeschoss) im Bestand. Die angepassten bzw. geänderten Wörter/Textpassagen, die sich aus dem Objektbezogenen Brandschutz- gutachten ergeben, werden in blauer Farbe dargestellt.
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Allgemeine Angaben (Rechtsgrundlagen/Bewertungsgrundlagen):
Rechtsgrundlagen: ▪ LBO; Landesbauordnung für Baden-Württemberg; 5. März 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Nov. 2023 (GBl. S. 422) ▪ LBOAVO; Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung; 5. Februar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 21. Dezem- ber 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) ▪ VwV TB; Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen; 12. Dezember 2022 ▪ FeuVO; Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feu- erungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung); 8. Dezem- ber 2020, zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) ▪ EltBauVO; Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau von Betriebs- räumen für elektrische Anlagen; 8. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Artikel 154 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) ▪ GaVO; Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO); vom 7. Juli 1997 letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) ▪ Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Kranken- häusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung; 26. April 2007 ▪ VwV Feuerwehrflächen; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten; 16. Dezember 2020 ▪ LAR; Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen; Dezember 2022 ▪ LüAR; Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen; Dezember 2022
Bewertungsgrundlagen: Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf-Format und dwg-Format zum Bauan- trag), erstellt durch kreuger wilkins architekten (übersendet am 21. Juni 2024, 21. November 2024 und 4. Dezember 2024), zur Verfügung: ▪ Grundriss Ebene 0 mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene 1 mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene 3 mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene 5 mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene 5 mit Datum vom 20. November 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene 7 mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene 7 mit Datum vom 20. Nov. 2024; Index 01 vom 20. Nov. 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene Dachaufsicht mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Grundriss Ebene Dachaufsicht Bestand mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf- und dwg-Format ▪ Ansichten Ost und Nord mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf-Format ▪ Ansicht Süd und West mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf-Format ▪ Schnitte A-A, B-B und C-C mit Datum vom 7. Juni 2024, pdf-Format
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Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden: ▪ [01] Betriebskonzept mit Datum vom 26. Februar 2024 ▪ [02] Außenanlagenplan mit Datum vom 18. Juni 2024, pdf- und dwg-Format, erstellt durch Planungs- gruppe Stahlecker ▪ [03] Aktenvermerk 02 „Grundlegende brandschutztechnische Abstimmung zum Erweiterungsbau“ mit Datum vom 16.05.2024, erstellt durch die Sinfiro GmbH (Abstimmung mit BRB Tü und FF Tü) ▪ [04] E-Mail „AW: 2017-802 | Universitätsklinikum Tübingen | Aktenvermerk 02“ mit Datum vom 28.05.2024, erstellt durch die Baurechtsbehörde Universitätsstadt Tübingen (Inhalt: Rückmeldung zu ausstehenden Punkten aus dem Aktenvermerk 01) ▪ [05] Lageplan - zeichnerischer Teil - zum Bauantrag (§ 4 LBOVVO), mit Datum vom 26. Juni 2024, pdf- Format, erstellt durch Ingenieurbüro Helle GbR ▪ [06] Objektbezogenes Brandschutzgutachten vom 23. Juli 2024 (Az.: 2017-802), erstellt durch Sin- firo GmbH & Co. KG ▪ [07] Schreiben „Beanstandungen Fachbereich Baurecht der Universitätsstadt Tübingen“, mit Datum vom 17.10.2024; Az.: BGV2024/0068 ▪ [08] E-Mail „AW: 2017-802 | BGV2024/0068, Osianderstraße 16 - Beanstandungen“, mit Datum vom 05.11.2024, erstellt durch Universitätsklinikum Tübingen (Inhalt: Rückmeldung Beanstandungen Feuerwehr Stadt Tübingen). Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefassten Bezugsnummern werden im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.
Beschreibung der baulichen Anlage Erweiterung (Objektbeschreibung, Nutzung, baurechtliche Einstufung und Erschließungen):
Objektbeschreibung: ▪ mehrgeschossiges Gebäude in einer Art ovalen Form ▪ teil- und vollflächige Ebenen mit Ebene 0, 1 und 3 (Haupteingang) sowie Ebene 5 und 7 Die Bezeichnung der Ebenen resultiert aus dem Bestand, welcher in halbgeschossiger Bauweise errich- tet wurde. ▪ Der Bestand ist in Ebenen von 0 bis 8 gegliedert. ▪ Abmessungen Anbau/Erweiterung mit einer Länge von ca. 43 m und einer Breite von ca. 33 m; siehe Brandschutzplan ▪ Grundfläche Ebene 3 mit einer Fläche von ca. 860 m² (mit Lichthof) ▪ Erweiterung nicht freistehend (Bestand bindet direkt baulich auf der Gebäudewestseite an) ▪ Hanglage (abfallendes Gelände in nordöstlicher Richtung); hieraus folgt, dass die Ebenen 0 und 1 auf der Nord- und Ostseite als eine Ebene über der Erdgleiche angeordnet ist ▪ ein nach oben offener Lichthof (ohne Dach oder ähnliches) ▪ Flachdach (begrünt keine Terrassennutzung) ▪ Stahlbetonbauweise (kein reiner Holzbau und kein Hybrid-Holzbau) ▪ Fassaden in nichtbrennbarer Ausführung (Ebene 0 bis 7) sowie aktuell geplante Fassadengestaltungs- elemente mit Holzstangen bzw. -bohlen von der Ebene 3 bis 7 ▪ PV-Anlage auf der obersten Dachfläche geplant (keine Fassadenanlagen) ▪ gefangene Räume (Ebene 3, 5 und 7 mit den Räumen Übergabe/Aufent.) ▪ Die künftigen Versorgungen Elektro, Wärme und Wasser (Trinkwasseranschluss/die Trinkwasserzentrale bzw. Wasserverteilung) des Objekts erfolgen über den Bestand.
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▪ mechanische Be- und Entlüftung
- Verortung Technik im Ebene 0 bzw. 1 (ZU und AB); keine Dachzentralen/Aufstellungen im Garten ▪ Die Kälteversorgung des Objekts erfolgt im Sinne eines Fernwärmeabschlusses in der Technikzentrale in den Ebenen 0 bzw. 1. ▪ technische Gase werden im Objekt nicht eingeplant bzw. ausgeführt
Nutzung: ▪ Pflegeeinrichtung zur stationären Unterbringung und Behandlung von Kindern (Psychiatrie, Psychoso- matik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter; Altersstruktur der Patienten: 6 – 18 Jahre) ▪ Stationen im Anbau/Erweiterung: Tagesklinik und Kindertherapiestation, Kriseninterventionsstation (ge- schlossene Station mit Timeout-Räumen) sowie Jugendlichentherapiestation ▪ Nutzungen:
- Ebene 0 = Garage und Technikflächen
- Ebene 1 = Elternlounge, Personalaufenthaltsraum und Privatambulanz
- Ebene 3 = Tagesklinik (Station) und Kinderstation
- Ebene 5 (Anbau/Erweiterung) = Kriseninterventionsstation
- Ebene 5 (Bestand) = Therapiestation
- Ebene 7 (Anbau/Erweiterung) = Jugendkomfortstation
- Ebene 7 (Bestand) = Schule und Privatambulanz ▪ Verweildauer: durchschnittlich 3 – 4 Monate ▪ Kinder und Jugendliche sind nicht bettlägerig, sondern gehfähig (somit kein Liegendtransport in Betten; Betten nicht verschiebbar), aber Ruhigstellung möglich, Fixierung bzw. Rollstuhlnutzer denkbar; in der Regel ca. zu 95 % gehfähige Personen ▪ Zudem wird in der Ebene 5 (Erweiterung) die Kriseninterventionsstation untergebracht, bei welchem eine Verschlusssicherheit gegeben sein muss. ▪ stationäre Betten pro Ebene (∑ 55 Planbetten + 6 Notbetten) Ebene 3 = 13 Stück Planbetten Ebene 5 = 16 Stück Planbetten (Erweiterung) Ebene 5 = 10 Stück Planbetten + 3 Stück Notbetten (Bestand) Ebene 7 = 16 Stück Planbetten + 3 Stück Notbetten ▪ Mitarbeiterzahlen (Definition: Anwesenheit bei Tag/Nacht pro Station siehe Details Betriebskonzept Be- zugsnr. [01])
Hieraus folgt, dass in der Nacht drei Mitarbeiter im Anbau/in der Erweiterung anwesend sind. ▪ Ebene 0 wird als Garage ausschließlich mit Stellflächen für Mitarbeiter genutzt ▪ Maximalbelegung Gesamtgebäude mit Bestand (∑ 10 + 3 Betten in Ebene 5) und Erweiterung (∑ 45+3 Betten) von 55 Patienten/Personen (Planbetten) und sechs Patienten/Personen (Notbetten)
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baurechtliche Einstufung: ▪ Nutzungseinheiten über 400 m² ▪ Fußbodenoberkante im Mittel bei rund 7,1 m und somit unter 22 m = somit kein Hochhaus → Gebäudeklasse 5
6 6 6 11
6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 9,5
Abbildungen 02 und 03 | Gebäudeschnitt B-B und -schema mit Höhenangaben in den Gebäudeecken [Quelle: kreuger wilkins architekten] ▪ Sonderbau nach § 38 (2) Nr. 8 LBO (Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen) [07] ▪ Ebene 0 als unterirdische und geschlossene Mittelgarage mit einer Nutzfläche unter 1.000 m² ▪ keine Versammlungsräume im Sinne der Versammlungsstättenverordnung
Erschließungen: ▪ äußere Erschließung
- gebäudeanbindende öffentliche Verkehrsfläche über die Osianderstraße (Gelände Kliniken Tal)
- private Verkehrsflächen Südwest und Südost auf dem Gelände
- befestigte Hofzufahrt aus Richtung Südwesten (Umgestaltung geplant Bezugsnr. [02] und [05])
- ansonsten gebäudeanbindende Grünflächen
- keine ganzheitliche umschlossene Einfriedung des Objekts geplant Beim Nachbargebäude [Ambulanz Kinder- und Jugendpsychiatrie (Villa), Osianderstraße 14] ist süd- westlich und südöstlich ein bestehender historischer Gartenzaun gegeben. Im Bestandsbereich werden bzgl. der Nutzung der Außenanlagen Teilflächen umschlossen eingefriedet, so dass ein unerlaubtes Entfernen vom Gebäude durch Patienten auch nicht möglich ist.
- erdgleiche Zugangsmöglichkeiten ins Objekt in den Ebenen 0, 1 und 3 ▪ innere Erschließung
- vertikal: über einen notwendigen Treppenraum und einen Personenaufzug; Führungen von Ebene 0 bis in den Ebene 7
- horizontal: über Flure
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Schutzzieldefinition
Allgemeine baurechtliche Vorgaben: Im Objektbezogenen Brandschutzgutachten (1. Revision) ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann im Objektbezogenen Brandschutzgutachten (1. Revision) die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben.
Risikoanalyse: Das brandschutztechnische Risiko der hier zu beurteilenden baulichen Anlage bemisst sich vor allem an Faktoren, wie der Größe bzw. Höhe des Gebäudes und seiner Nutzung, die ihrerseits eine bestimmte Aus- stattung erfordert, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Deshalb sind zunächst keine weiteren über die LBO hinausgehenden Schutzziele abzuleiten, da die Landes- bauordnung bereits auf die dargestellte Nutzung und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen abzielt. Es ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter. ▪ Erschließung Der Anbau/die Erweiterung bzw. das Gesamtgebäude (Bestand und Anbau/Erweiterung) besitzt über die öffentlichen Verkehrsflächen sowie die bestehenden privaten Verkehrsflächen der UKT (Kliniken Tal) eine ausreichende Erschließbarkeit für die Feuerwehr. Das Objekt (Bestand und Anbau/Erweiterung) kann mit Fahrzeugen der Feuerwehr aus südwestlicher (Hoffläche) und südöstlicher (Osianderstraße) Richtung mit Fahrzeugen der Feuerwehr angefahren wer- den. Fußläufig ist das Objekt (Bestand und Anbau/Erweiterung) für die Einsatzkräfte der Feuerwehr aus allen Himmelsrichtungen zu erreichen. Weiter bestehen zu dem Objekt ausreichende Zugangsmöglichkeiten über Türen und vertikale Erschlie- ßungswege. Hier sind die beiden Hauptzugänge aus südwestlicher Richtung der Hoffläche zu nennen, die in die beiden notwendigen Treppenräume Bestand und Anbau/Erweiterung münden. Die beiden ver- tikalen Rettungswege führen in beiden Gebäudebereichen jeweils über alle Ebenen hinweg. Anzuführen ist, dass es sich bei Kriseninterventionsstation im Anbau (Erweiterung) um eine geschlossene Station handelt. ▪ Nutzung Die vorwiegende Nutzung in der baulichen Anlage (Kinder- und Jugendpsychiatrie) bedingt in der Regel erhöhte Risiken. Nutzungsbedingt werden im betrachteten Gebäude Kinder- und Jugendliche (6 bis 18 Jahre) beherbergt (stationäre Patientenzimmer), die eine psychische Erkrankung/Störung aufweisen und somit auch Ver- haltensauffälligkeiten aufzeigen. Es ist dadurch auch mit schlafenden Personen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass der anwesende Personenkreis (Patienten) in der Regel in dessen Bewe- gung nicht eingeschränkt ist. Somit sind die anwesenden Personen (Patienten) im Wesentlichen fähig zur Selbstrettung. Zudem besteht die Möglichkeit zur Horizontalverschiebung durch das Personal. Unter Berücksichtigung des Alters der Patienten kann in der Regel auch keine Einschränkung der Wahr- nehmungsfähigkeit unterstellt werden. Zudem kann durch die reine Nutzung und die daraus resultierende Vorhaltung/Lagerung von Brandlasten innerhalb des Objekts mit einer geringen bis mittleren Brandgefährdung gerechnet werden. In der Garage (Ebene 0) ist aufgrund des ruhenden Verkehrs mit einer erhöhten Brandlast zu rechnen. Weiter sind die brennbaren Fassadengestaltungselemente zu beachten. ▪ Anlagentechnische Infrastruktur Im Gebäude wird eine Brandmeldeanlage gemäß DIN 14675 Kategorie 1 (Vollschutz) eingeplant. An diese wird eine Alarmierungsanlage für Personen im Gesamtgebäude gekoppelt. Die zuvor aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein erhöhtes dennoch ausgewogenes und ein- schätzbares Risikopotenzial dar. Auf die Detailausbildung ist dennoch, vor allem im Hinblick auf die Rettungs- wegführung und den abwehrenden Brandschutz (u. a. Thema Fassadengestaltung), ein besonderer Wert zu legen.
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Schutzziele: In diesem Objektbezogenen Brandschutzgutachten (1. Revision) werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt: Hauptschutzziele nach der Landesbauordnung… ▪ Entstehen eines Brandes vorbeugen ▪ Brandausbreitung vorbeugen ▪ Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen ▪ wirksame Löscharbeiten ermöglichen
Sachwertschutz:
Denkmalschutz:
Umweltschutz:
besondere Schutzziele ▪ Die Rettungswege (1. und 2.) werden baulich sichergestellt. ▪ Schaffung von umlaufenden Fußwegen für die Feuerwehr zur Durchführung wirksamer Löschmaßnah- men bzgl. der brennbaren Fassadengestaltungselemente.
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Baulicher Brandschutz:
Abstandsflächen (Erweiterung): ▪ gegenüber Grundstücksgrenzen (Blickwinkel des Brandschutzes)
- Das Objekt wird auf dem Flurstück 1800 errichtet und weist mit dem Ansatz bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche ausreichende Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen auf (> 2,50 m); siehe Be- zugsnr. [05]. ▪ Abstandsflächen gegenüber Nachbarbauten auf demselben Grundstück (Blickwinkel des Brandschut- zes)
- eingehalten zum Nachbargebäude „Laborgebäude ZMK“ mit einem Abstand von 5,2 m; siehe Be- zugsnr. [05]
- eingehalten zum Nachbargebäude „Ambulanz Kinder- und Jugendpsychiatrie (Villa)“ mit einem Ab- stand von > 5,0 m; siehe Bezugsnr. [05]
- nicht eingehalten zum Bestand Kinder- und Jugendpsychiatrie = Brandwand ▪ Ebenfalls, jedoch nur in Teilen (hier: Ebene 3), sind auch die Abstandsflächen im Bereich des Innenhofs durch die schräg/konisch verlaufende Verglasung/Fassade zwischen der Nutzung und dem gegenüber- liegenden Treppenraum nicht eingehalten. Es wird dahingehend eine Erleichterung im Sinne § 38 (1) LBO definiert.
Tragende und aussteifende Bauteile (Bestand wie Erweiterung): Wände, Decken und Stützen ▪ feuerbeständig und nichtbrennbar (Bauweise in bewehrtem Stahlbeton geplant)
Dachtragwerk (Erweiterung): ▪ feuerbeständig und nichtbrennbar (u. a. in Bezug auf die Anschlussbedingungen der Trockenbauwände)
Dachtragwerk (Bestand): ▪ Holzkonstruktion (Walmdach) ▪ feuerhemmend (flächige unterseitige Bekleidung von innen nach außen erforderlich) ▪ oberer Abschluss notwendiger Treppenraum im Bestand in feuerbeständiger Bauweise
Geschlossene und raumtrennende Decken (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ feuerbeständig und nichtbrennbar (Bauweise in bewehrtem Stahlbeton geplant) ▪ Die raumhohen Fensterelemente in der Erweiterung werden auf den Geschossdecken aufgesetzt und führen somit von Rohfußboden bis Rohdecke. Die Geschosstrennung (u. a. im Bereich der Fensterelemente und Verglasung Innenhof) ist im weiteren Planungsprozess im Detail noch abzustimmen. Zur Prüfung sind Details in der LPH 5 vorzulegen.
Lichthof (Erweiterung): ▪ Der Lichthof wird nicht überdeckt/überdacht und weist eine Breite von ≥ 5,00 m auf; siehe Brandschutz- pläne. ▪ Fassadengestaltungselemente aus brennbaren Baustoffen sind bzgl. der nicht durchführbaren wirksa- mer Löschmaßnahmen im Innenhof ausnahmslos unzulässig (Eine Definition einer Abweichung ist nicht möglich). Fassadengestaltungselemente aus nichtbrennbaren Baustoffen sind denkbar.
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Brandabschnitte (Bestand wie Erweiterung): ▪ Bildung von zwei Brandabschnitten (Bestand – Anbau/Erweiterung) ▪ Fläche nach dem Baurecht mit 40 m x 40 m (1.600 m²) → keine Überschreitung in der Fläche und auf- grund der Bauform formale Überschreitung in der Länge [Definition einer Erleichterung im Sinne § 38 (1) LBO…] ▪ Fläche nach den Hinweisen mit 50 m x 50 m (2.500 m²) → keine Überschreitung in der Länge und Fläche ▪ Brandwandeigenschaft unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen (keine statische Entkopplung erforderlich in Form von einer alleinstehenden Trennwand) ▪ Brandwände sind aus baurechtlicher Sicht formal über Dach zu führen (mind. 30 cm über oberste Lage des Dachaufbaus) oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits von ≥ 0,50 m auskragenden feuer- beständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. In Bezug auf die unterschiedlichen Dachformen zwischen Bestand mit Dachschräge (Walm) bzw. Be- stand mit stehende/vertikale Dachgeschossbekleidung in Ebene 7 und Anbau/Erweiterung (Flach) wird im Bereich Decke/Dach über die Ebene 7 eine Verlegung der Brandabschnittstrennung in die Horizontale notwendig (feuerbeständig und nichtbrennbar einheitlich ≥ 5 m zum Dach Bestand). In dem 2-m-Bereich (Dachschräge) und 5-m-Bereich (stehende/vertikale Dachgeschossbekleidung) ist keine Nutzung zulässig (z. B. PV-Anlagen bzw. Module und Technikgeräte); vgl. Brandschutzpläne. Zu- dem ist in diesen Bereichen ein schwerer Oberflächenschutz vorzusehen (z. B. Bekiesung). ▪ Brandwände sind von der inneren Ecke bzw. hervorstehenden Gebäudeteilen mindestens 5 m über Eck und bis nach außen zu führen (Ausnahme bei einem Winkel von > 120 °Grad; hier zutreffend im südlichen Übereckbereich in Ebene 3 bei ca. 134 °Grad). ▪ Übereckbereiche
- werden im Bestandsgebäude geführt (vgl. Führungen in den Brandschutzplänen)
- Bauteile = in feuerbeständiger und nichtbrennbarer Ausführung; Verglasungen mit Widerstand gegen Feuer und strahlende Wärme
- Oberflächen von Außenwänden (Bestand) = Unterkonstruktion, Dämmung und Bekleidung in nicht- brennbarer Ausführung ▪ nach Möglichkeit Führung bis zur Bedachung durchgehend und in allen Geschossen übereinander an- geordnet; ein Versatz ist aktuell nicht gegeben Hinweise:
- Vermeidung Versatz in den Außenwänden; In den Versatzbereichen sind Fassaden/auskragende Bau- teile feuerbeständig und nichtbrennbar auszuführen.
- Versatzbereich keine durchgehenden Öffnungen zulässig (z. B. Fahr- und Installationsschächte) ▪ keine brennbaren Bauteile/Baustoffe (u. a. Dach und Außenwand) dürfen einen Brandabschnitt überbrü- cken ▪ Verbleibende Hohlräume (Fugen) zwischen dem Bestand und der Erweiterung sind vollständig mit nicht- brennbaren Baustoffen auszufüllen.
Brandschutzbereiche (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ Ebenen: Unterteilung in mindestens zwei Brandschutzbereiche, sofern Gebäude/Gebäudeteile nicht in Brandabschnitte unterteilt werden (hier zutreffend, da Anbau/Erweiterungsbau nicht in zwei Brandab- schnitte unterteilt wird) → folglich pro Ebene (Ebene 3, 5 und 7) je zwei Brandschutzbereiche ▪ Der Gebäudeteil Bestand ist von der Erweiterung mittels Brandabschnitt getrennt, wodurch die Ebene 5 (Bestand) nicht weiter in Brandschutzbereiche zu unterteilten ist. ▪ Jeder Brandschutzbereich muss mit einem anderen Brandschutzbereich und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein (horizontale Verschiebung). In Verbindung mit dem Bestand (Übergang Brandabschnitt und Nutzung notwendiger Treppenraum im Bestand) erfüllt.
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▪ Aufnahmemöglichkeit 30 % der Betten des benachbarten Brandschutzbereiches (kein Ansatz, da kein Liegendtransport) ▪ Bereichstrennung (gleichzeitig Trennung der beiden Großraumbereiche): feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke zu führen.
Großraumbereiche (hier = Brandschutzbereiche)/(betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ zulässige Grundfläche von maximal 400 m² [Erleichterung nach § 38 (1) LBO in Teilen vorhanden] ▪ maximal zehn Pflegebedürftige (10 Patienten); eingehalten Erweiterung; mögliche Überschreitung im Be- stand der Ebene 5 (Plan- und Notbetten) ▪ Patientenzimmer (stationär; Betten) Trennung gegenüber angrenzenden Nutzungen: feuerhemmend Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke zu führen. ▪ Patientenzimmer (stationär; Betten) Trennung untereinander: baurechtlich keine Anforderung
(Teil-)Nutzungseinheiten (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ Bestand Schulnutzung Ebene 7: zulässige Grundfläche von maximal 200 m² [Abweichungen nach § 56 (1) LBO vorhanden] ▪ Bestand Privatambulanz Ebene 7 und Anbau/Erweiterung „Elternlounge, Personalaufenthaltsraum und Privatambulanz“ Ebene 1: zulässige Grundfläche von maximal 400 m² bzgl. büroähnlichem Charakter; Fläche nicht überschritten ▪ Einheitentrennung Ebene 7 Bestand: feuerhemmend, da nach Nr. 1.6 Hinweise… an das Dachtragwerk feuerhemmende Anforderungen gestellt werden Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut (wasser- führende Schicht) zu führen.
Rauchabschnitte (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ Rauchabschnitte bzgl. der Stichflursituation in Ebene 5 und 7 innerhalb der Großraumbereiche Süd (Er- weiterung) ▪ Rauchabschnitte bzgl. dem Ansatz als Kompensationsmaßnahme zur Verteilung der Patientenüber- schreitung im Großraumbereich der Ebene 5 (Bestand) ▪ Abschnittstrennung: feuerhemmend Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke zu führen. ▪ Leitungsverzug innerhalb der Großraumbereiche über Rauchabschnitte Fußbodenheizung:
- nichtbrennbare Randdämmsteifen müssen mit einer Schmelztemperatur von ≥ 1.000°C ausgeführt wer- den
- 50 mm Estrich
- Aufstellung/Unterbringung Verteilung in einem Rauchabschnitt = Sicherstellung Feuerwiderstand (feuerhemmend) Lüftung: Luftverteiler für jeden Rauchabschnitt mit vorgesetzter Brandschutzklappe inkl. Rauchauslöseeinrichtung als vertikale Unterteilung der Rauchabschnitte. Der vertikale Leitungsverzug über die Installations- schächte im Objekt werden geschossweise (horizontal) in feuerbeständiger Bauweise unterteilt. Luftver- teiler jeweils brandschutztechnische feuerhemmende und raumabschließende Einhausung. = Sicherstellung Feuer- und Rauchverzug
Wände u. a. in Müllräumen/Technikräumen/Läger (Erweiterung): ▪ raumabschließend, feuerbeständig und nichtbrennbar
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Dämmschichten und Bekleidungen (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ nichtbrennbar an Wänden und Decken von Rettungswegen (notwendige Treppenräume und Erschlie- ßungsflure) ▪ nichtbrennbar in Räumen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr ▪ nichtbrennbar in Installationsbereichen bzw. -schächten ▪ nichtbrennbar in und auf Dächern ▪ nichtbrennbar in Lüftungszentralen (auch für Komponenten Kälte) ▪ schwerentflammbar an sonstigen Innenwänden und Decken (z. B. Wandschutz innerhalb der Großraum- bereiche)
Bauteilfugen (Bestand wie Erweiterung): ▪ Um einen Brandübertritt im Bereich von vertikalen und horizontalen Bauteilfugen im Bereich der brand- schutztechnischen Trennungen zu vermeiden, müssen brandschutztechnische Maßnahmen nach den Normungen bzw. Ausführungsbedingungen der Hersteller-Verwendbarkeitsnachweise beachtet werden.
Außenwände (Erweiterung): ▪ Die Außenwände im Bestand werden aktuell nicht saniert/renoviert. ▪ Grundanforderung: in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar (beide Unterkonstruktion Außenwand und Fassadengestal- tungselemente sowie Dämmung und Bekleidung) ▪ Baustoffe in Außenwänden dürfen nicht brennbar abtropfen. ▪ Ebene 0 und 1 Planung:
- auf den massiven Außenwänden sitzende nichtbrennbare Dämmung mit Steinbekleidung (Klinkerfas- sade) und Sichtbeton (auf Sichtbeton in der Ebene 0 = bodengebundene Begrünung)
- Dämmungen unter der Erdgleiche bzw. im Erdreich können aus bauphysikalischer Sicht aus brennba- ren Baustoffen ausgeführt werden. Es ist dennoch darauf zu achten, dass diese brennbaren Dämmungen nicht den Brandabschnitt überbrücken. ▪ Ebene 3, 5 und 7 (Ausnahme Fassade West) Planung:
- hinterlüftete Fassade mit jeweils nichtbrennbarer Unterkonstruktion, Dämmung und Bekleidung aus profilierten Alu-Fassadenpaneele
- Fassadengestaltungselemente mit vereinzelten Holzstangen bzw. -bohlen, welche auch über die Ebe- nen führen, ist unter Berücksichtigung der nachstehenden Anforderungen denkbar (Bezugsnr. [03]): _ausreichende Dimensionierung der Stangen/Bohlen/Balken (eine Verwendung von „dünnen Latten“ ist unzulässig) _Unterkonstruktion nichtbrennbar _Montage im Innenhof/Lichthof und auf der Außenwand des notwendigen Treppenraums unzulässig _Baustoffklasse schwerentflammbar erforderlich (z. B. Baustoff an sich und/oder Brandschutzanstrich) _kein Abstand zur Fassade erforderlich _keine Montage in den Übereckbereichen notwendiger Treppenraum/Brandabschnitt _keine Führung über die Brandabschnittstrennung _fußläufige Erreichbarkeit rund um das Gebäude für die Einsatzkräfte der Feuerwehr; bedingt die Ausbil- dung von verkehrssicheren Wegen und Treppen in der Breite von mindestens 1,25 m _weitergehende Maßnahmen sind im Bereich der Garagenöffnungen (z. B. Tür, Tor und Belüftungsöff- nungen) in der Ebene 1 notwendig (z. B. unterseitige Bekleidung mit 1 mm starkem Stahlblech) _Ausführung im Weiteren mit dem Brandschutzsachverständigen abzustimmen _Definition einer „Abweichung“ von den Hinweisen für Krankenhäuser… ▪ Die unterseitige Dämmung der Deckenauskragung (Decke über Ebene 0 und 1) des umlaufenden „Kran- zes“ muss gleichermaßen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
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▪ Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen, vgl. VwV TB und DIN 18516-1 u. a. hinsichtlich der Ausbildung von Brandriegeln (hier zutref- fend). ▪ Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. ▪ keine Führung von brennbaren Baustoffen über die Brandabschnittstrennung
Dächer (Erweiterung): ▪ Das Vordach über der Überdachung der Fahrradabstellplätze auf der Fassadenseite Ost ist nichtbrenn- bar herzustellen. ▪ Dachdeckung/Dachabdichtung/Dachbegrünung sind als „harte Bedachung“ nach DIN 4102-4 und -7 auszuführen; beachte schwerer Oberflächenschutz bzgl. der Brandabschnittstrennung. ▪ Dachdämmungen mindestens nichtbrennbar (außer Dachhaut); im Bestand gültig für neu geplante Dachdämmungen ▪ keine Führung von brennbaren Baustoffen über die Brandabschnittstrennung ▪ feuerbeständiger und nichtbrennbarer Schutz der Brandüberschlagswege über Dach, Brandwandversatz und Deckenauskragungen in der horizontalen Ebene (inkl. Leitungsanlagen); hier umlaufender „Kranz“ Ebene 0, Gargeneinfahrt Ebene 0, Terrassen (Lichthof) Ebenen 0, 1 und 5, Loggia Ebene 1, Terrasse Ebene 5, Brandabschnitt Ebene 7 und Windfang Ebene 3
Rettungswege (allgemeine Anforderungen)/(betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes; einge- halten ▪ 1. Rettungsweg ins Freie oder einen notwendigen Treppenraum nach max. 30 m; eingehalten mit Über- tritt in den benachbarten Brandabschnitt Bestand und von dort Erreichbarkeit des notwendigen Treppen- raums des Anbaus/der Erweiterung (siehe Brandschutzpläne) ▪ 2. Rettungsweg möglichst entgegengesetzt, aus Brandabschnitten/Brandschutzbereichen sowie Nut- zungseinheiten/Großraumbereichen unmittelbar in einen notwendigen Treppenraum oder einen gleich- artigen benachbarten Nutzungsbereich mit Rettungsweg (hier Brandabschnitt Bestand inkl. notwendiger Treppenraum Bestand) ▪ Durch den Entfall der Außentreppe im Bestand wird der 2. Rettungsweg aus den Ebenen 1, 3, 5 und 7 künftig über den notwendigen Treppenraum der Erweiterung geführt. In der Bauzeit wird hier eine Gerüsttreppe bzw. Lichtschacht mit Notausstieg und Treppe notwendig; siehe 24-02-09_Akno_033.pdf. ▪ Der 2. Rettungsweg aus der Station in Ebene 5 des Bestands führt direkt in den notwendigen Treppen- raum der Erweiterung oder in den Brandabschnitt der Erweiterung und von dort in den notwendigen Treppenraum; vgl. Brandschutzplan der Ebene 5. ▪ Der 2. Rettungsweg aus der Privatambulanz in Ebene 7 des Bestands führt durch Räume (interne Über- gänge) über die Schule bzw. deren Räume in den notwendigen Treppenraum Erweiterung; vgl. Brand- schutzplan der Ebene 7. ▪ Stichflure (Frequentierung für Patienten) mit bis zu 10 m sind als Rettungswege möglich, wenn an deren Ende Fenster zur Entrauchung und Belüftung vorhanden sind; hier Großraumbereiche Süd von Ebene 3 bis in die Ebene 7 (Erweiterung), Tür/Fenster vorhanden.
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▪ Stichflure (Frequentierung für Patienten) mit bis zu 15 m Länge sind als Rettungswege möglich, wenn diese zusätzlich zu den Fenstern mit einer Rauchschutztür vom Hauptflur getrennt sind. Somit wird eine Rauchabschnittstrennung in den Großraumbereichen Süd (Ebene 5 und 7 der Erweite- rung) notwendig. Zudem sind folgende Punkte bzgl. der Verschlusssicherheit und einer gesicherten Rettung aus den Be- reichen für nicht leicht zu führenden Patienten vorzusehen; siehe Bezugsnr. [03]:
- Notausgangstür/Außentür (bodentief) in Fassade bei den Enden der beiden Fluren
- lichte Breite mind. 90 cm/lichte Mindesthöhe von 120 cm durch die Einplanung von Türen gegeben
- nach innen aufschlagend (mit davor außenliegendem kleinem Fluchtbalkon in Ebene 5) → Anleiterung dadurch möglich
- Türen/Notausstiege durch die Feuerwehr Tübingen von außen über Generalschlüssel aus dem FSD öffenbar. Von innen muss gleichermaßen, wie zuvor genannt (Generalschlüssel), eine Öffnung zur Ent- rauchung und Belüftung gegeben sein.
notwendige Treppe (Erweiterung): ▪ notwendige Treppe aus feuerhemmenden und nichtbrennbaren Baustoffen ▪ nutzbare Mindestbreite notwendiger Treppen und Treppenabsätze von ≥ 1,20 m und damit einherge- hend auch Podeste sowie Zu- und Ausgänge Da ein Liegendtransport nicht vorgesehen ist und dem Nutzungskonzept eine Horizontalverschiebung vorangeht, ist aus Platzgründen eine Reduktion der Türbreiten bei den drei Türen in den notwendigen Treppenraum aus Richtung der Großraumbereiche Süd in Ebene 5 und 7 (Erweiterung) sowie der innen- liegenden Tür in Ebene 1 denkbar; hier lichte Mindestbreite von ≥ 1,00 m. ▪ beachte: Ausgänge ins Freie mindestens so breit, wie die lichten Treppenbreiten selbst (mindestens ≥ 1,20 m) ▪ Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. ▪ Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist. ▪ automatische Schiebetüren in Rettungswegen nach AutSchR (hier: Windfang im Ebene 3)
notwendiger Treppenraum (nT)/(Erweiterung): ▪ Jeder notwendige Treppenraum muss nach § 11 (2) LBOAVO an einer Außenwand liegen und einen un- mittelbaren Ausgang ins Freie haben. → unmittelbarer Ausgang ins Freie mit der Schaffung von verkehrssicheren Wegen bis zu den öffentli- chen Verkehrsflächen; eingeplant Dieser Ausgang muss mindestens so breit sein, wie die geforderte lichte nutzbare Breite der notwendigen Treppe. ▪ Wände, die notwendige Treppenräume bilden, in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig, nicht- brennbar unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung) ▪ Bauteil: oberer Abschluss feuerbeständig und nichtbrennbar (erfüllbar mit Stahlbetondecke); hierauf ge- plante Bekleidungen/Unterdecken müssen mindestens die Baustoffqualität nichtbrennbar erfüllen. ▪ Bauteil: oberer Abschluss Bestand feuerbeständig und nichtbrennbar bzw. alternativ führen die Trenn- wände bis unter die Dachhaut (beachte wasserführende Schicht) Die konstruktiven Maßnahmen im Bestand sind bzgl. des oberen Dachabschlusses über dem Treppen- raum im weiteren Planungsprozess mit dem Brandschutzsachverständigen abzustimmen. ▪ Wände, die Sicherheitsschleusen (notwendige Flur hier in Ebene 0) bilden, feuerbeständig und nicht- brennbar (Wände zwischen notwendigen Windfang/Schleuse in Ebene 0/1) ▪ Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Treppenräume, insbesondere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind.
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▪ offen verlegte Elektroinstallationen nur zur Versorgung des Treppenraums selbst ▪ Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen im Sinne des § 28 LBO in notwendigen Treppenräumen nicht gelagert bzw. eingestellt werden. ▪ Möblierung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder alternativ aus Möbel mit nichtbrennbarem Trägergestell und Polsterung nach DIN 66084 P-a ▪ Fixiermatratzen in geschlossenen bzw. abschließbaren nichtbrennbaren Metallschränken können hin- sichtlich des betrieblichen Ablaufs im notwendigen Treppenraum deponiert werden. ▪ Übereckbereiche (im Abstand von ≥ 2,5 m) bzw. Verglasung zum Lichthof aus feuerhemmender Vergla- sung (Widerstand gegen Feuer und strahlende Wärme sowie feststehend und nicht öffenbar); siehe Be- zugsnr. [04] ▪ Die Rettungswege (Zugänge, Podeste, Treppenläufe und Ausgang ins Freie) müssen eine lichte Breite von ≥ 1,2 m haben. Da ein Liegendtransport nicht vorgesehen ist und dem Nutzungskonzept eine Horizontalverschiebung vorangeht, ist aus Platzgründen eine Reduktion der Türbreiten bei den drei Türen in den notwendigen Treppenraum aus Richtung der Großraumbereiche Süd in Ebene 5 und 7 sowie der innenliegenden Tür in Ebene 1 denkbar; hier lichte Mindestbreite von ≥ 1,00 m. ▪ Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe (auch unter dem Estrich), Unterdecken und Einbauten = nichtbrenn- bar (z. B. Wandschutz) Ein Handlauf aus Holzbaustoffen ist denkbar. ▪ Bodenbeläge = schwerentflammbar
Flure (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung)//Sicherheitsschleuse (notwendiger Flur in Ebene 0 der Erweiterung): ▪ feuerbeständig, nichtbrennbar zwischen notwendigen Fluren und anderen Räumen bzw. feuerbeständig Decken mit Fremdinstallationen nach LAR ▪ Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe (auch unter dem Estrich), Unterdecken und Einbauten = nichtbrenn- bar (z. B. Wandschutz) ▪ Bodenbeläge = schwerentflammbar ▪ Einbauten müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. ▪ Flure, in denen Kranke nicht liegend befördert werden, müssen lediglich eine nutzbare Breite von ≥ 1,80 m haben (keine Einschränkung durch Einbauten, welche nichtbrennbar sein müssen). → Breite in der Planung Erweiterung erfüllt → Breite von rund 1,5 m im Bestand, wie vorhanden, akzeptiert (keine Änderung der Fluraufteilung) ▪ Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen im Sinne des § 28 LBO in notwendigen Fluren nicht gelagert bzw. eingestellt werden. ▪ Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Flure, insbeson- dere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind.
Türen im Verlauf von Rettungswegen und Grundsätze für das Räumungskonzept (Bestand wie Erweiterung): ▪ Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Breite von ≥ 1,2 m haben. Hier nicht zutreffend. Die Vorgabe gilt auch aus brandschutztechnischer, baurechtlicher Sicht nicht für die Schleuse im Ebene 0, da hier ohnehin auch keine Horizontalverschiebung vorgesehen ist. ▪ Notausgänge und Türen in Rettungswege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwelle haben (max. 20 mm zulässig; barrierefreies Grenzmaß). ▪ Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; diese müssen auch von Hand geschlossen werden können.
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▪ Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen bestimmungsgemäß in dem Ge- bäude befinden. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen durch Notausgangsverschlüsse gewährleistet werden. ▪ In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Türen in Flucht- und Ret- | in Fluchtrichtung aufschlagend, jederzeit be- | siehe Anforderungen nach | |||||||
| tungswegen | nutzbar | der Tabelle | |||||||||
| 2 | verschlossene Türen in Ret- | Panikbeschläge nach DIN EN 179 | Panikbeschläge nach DIN EN 179 | siehe Anforderungen nach | |||||||
| tungswegen | der Tabelle | ||||||||||
| 3 | Feuer- und/oder Rauch- | zugelassene Feststellanlagen mit Branderken- nungseinrichtung | --- | --- | |||||||
| schutzabschlüsse die be- | |||||||||||
| triebsbedingt offengehalten | |||||||||||
| werden | |||||||||||
| 4 | Schiebetüren in Flucht- und | Richtlinie über automatische Schiebetüren in | AutSchR | ||||||||
| Rettungswegen | Flucht- und Rettungswegen | ||||||||||
| 5 | elektrische Verriegelungssys- | Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Flucht- und Rettungswegen | Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme | EltVTR | |||||||
| teme von Türen in Flucht- und | von Türen in Flucht- und Rettungswegen | ||||||||||
| Rettungswegen | |||||||||||
| 6 | Offenhaltung von selbst- schließenden Türabschlüssen | Offenhaltung von selbst- | Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen | Diese Abschlüsse müs- | |||||||
| schließenden Türabschlüssen | offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen | sen auch von Hand ge- | |||||||||
| haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttäti- | schlossen werden kön- | ||||||||||
| ges Schließen der Türen bewirken. | nen. |
▪ Ambulante Bereiche
- direkte Rettung (Entfluchtung) ins Freie bzw. in den notwendigen Treppenraum bzw. benachbarten Brandabschnitt möglich und erforderlich; Prinzip Panikbeschlag oder Blindzylinder ▪ Stationäre Bereiche
- horizontales Verschieben zwischen Anbau (Erweiterung) und Bestand und damit einhergehend die Ret- tung (Entfluchtung) über die notwendigen Treppenräume
- Blindzylinder bei den Türen zwischen den Großraumbereichen (Brandschutzbereichen)
- Stationstüren (= Zugänge in den sowie Türen im Verlauf im notwendigen Treppenraum und Übergange in den Brandabschnitt Bestand/Erweiterung und Tür ins Freie Fassade West in Ebene 0 der Erweiterung); Öffnung/Entriegelung/Ansteuerung über Brandmeldeanlage (ausgelöst über manuelle Druckknopfmel- der und bei Detektion der automatischen Rauchwarnmelder); pro Alarmierungsbereich ▪ Das Personal muss grundsätzlich die Möglichkeit der manuellen Entriegelung (mitzuführende Schlüssel) der Türen haben. ▪ Maßnahmen beim Stromausfall und gleichzeitiger Detektion (automatisch oder manuell) der Brandmel- deanlage: elektrisch automatisch Entriegelung der angesteuerte Türen über eine Sicherheitsstromversor- gung
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Türschwellen unter Brand- und Rauchschutztüren (Erweiterung): In Gebäuden ab der Gebäudeklasse 4 sind Brand- und Rauchschutztüren generell mit Schwellen auszufüh- ren. Hiervon kann ggf. unter objektbezogener Betrachtung abgewichen werden (z. B. Tragwerkanforderungen in Gk 4 und 5 abweichend hochfeuerhemmend bzw. feuerbeständig). Nachfolgend sind zwei Möglichkeiten beispielhaft aufgeführt: ▪ Schwellenlose Ausführung von max. feuerhemmenden Türen in feuerhemmenden Wänden, bei Ausfüh- rung von konventionellen Fußbodenaufbauten (mind. 30 mm Estrich) mit nichtbrennbaren Randdämm- streifen Schmelzpunkt > 1.000 °C in allen angrenzenden Bereichen (im Bestand werden Randdämm- streifen auch brennbar akzeptiert). Leitungsausführungen aus den Estrichbereich müssen gemäß Lei- tungsanlagenrichtlinie abgetrennt/geschottet werden. ▪ Schwellenlose Ausführung von Rauchschutztüren in Wände zwischen notwendigen Treppenraum und notwendigen Flur, Rauchschutzunterteilung in notwendigen Fluren sowie in Rauchabschnittbildung, bei konventionellem Fußbodenaufbauten und Leitungsführung, wie zuvor beschrieben. Dicht- beziehungsweis dicht- und selbstschließende Türen können in allen Gebäudeklassen schwellenlos akzeptiert werden. Bei einer schwellenlosen Ausführung können dann auch Leitungen offen (ohne Abtrennung/Abschottung) unter den Türen hindurchgeführt werden. Die Schottung erfolgt dann beim Ausführen der Leitungen aus dem Estrichbereich.
Notausstiege/anleiterbare Stellen (Erweiterung): ▪ Notausstiege (Fenster) werden nicht ausgebildet ▪ beachte Sonderkonstruktion in den Großraumbereichen Süd in Ebene 5 und 7 der öffenbaren Türen („Notausgänge“) und anzuleiternden Stellen ▪ anleiterbare Stellen (vgl. Brandschutzplan in Ebene 3)
- Abmessungen 3 m x 3 m
- nicht überbaut
- hindernisfrei
- neigungslos parallel zur Kante der Anleiterstelle
- sicherer Stand
- Beschilderung von außen erforderlich
Anforderungen an Feuer- und Rauchschutzabschlüsse (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ rauchdicht und selbstschließend in Wänden, die Rauchabschnitte bilden ▪ feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend in Wänden, die Brandschutzbereiche, Großraumberei- che und notwendige Treppenräume bilden (beim notwendigen Treppenraum max. zulässige Breite von 2,5 m); beachte in Teilen mit zusätzlicher feuerbeständiger Anforderung, da Anbindung an Brandab- schnitt Im Bestand der Ebene 5 sind zum bestehenden notwendigen Treppenraum feuerhemmende, rauch- dichte und selbstschließende Türen verbaut. ▪ feuerhemmend und selbstschließend in Wänden, die Nutzungseinheiten bilden ▪ feuerbeständig und selbstschließend in Wänden, die Brandabschnitte bilden; beachte in Teilen mit zu- sätzlicher Rauchschutztrennung feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend, da Anbindung an not- wendigen Treppenraum und Begrenzung Großraumbereich
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▪ dichtschließend (T-D) in Patientenzimmern innerhalb von Großraumbereichen; keine Lüftungsöffnungen zulässig Hinweise zu dichtschließenden Türen An dichtschließende Türen werden gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) geringere rauchschutztechnische Anforderungen gestellt als an Rauchschutztüren nach DIN 18095. Dem- nach benötigen dichtschließende Türen keinen Verwendbarkeitsnachweis. Eine Tür ist nach der VwV TB dann dichtschließend, wenn sie ein formstabiles Türblatt hat und mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausgestattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel anliegt. Lichtdurchlässige Flächen innerhalb von dichtschließenden Türen können akzeptiert werden, sofern diese einer VSG-Verglasung entsprechen. Die Türen sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind. Ferner ist der Einbau von Lüftungsgittern in diesen Türen unzulässig. ▪ feuerhemmend und selbstschließend in Wänden der Technikräume ▪ feuerbeständige Revisionsabschlüsse (umlaufender/vierseitiger Falz) zur Begrenzung von Installations- schächten
Garage (Ebene 0)/(Erweiterung): ▪ unterirdische und geschlossene Mittelgarage (Fläche über 100 m² bzw. unter 1.000 m²) ▪ Tragkonstruktion = feuerbeständig und nichtbrennbar ▪ Trennwänden zwischen Garage und nicht zur Garage gehörenden Räumen = feuerbeständig und nicht- brennbar inkl. feuerhemmender und selbstschließender Türen ▪ Abschlüsse Sicherheitsschleuse Ebene 0 (notwendiger Flur zur Garage) feuerhemmend und selbst- schließend sowie (notwendiger Flur zum Treppenraum) rauchdicht und selbstschließend ▪ unter Verkleidungen/Dämmungen innerhalb der Garage = mind. schwerentflammbar ▪ Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1.000 Volt = mechani- scher Schutz und automatische Absperrung über Brandmeldeanlage ▪ zwei bauliche Rettungswege; erreichbar in höchsten 30 m Lauflänge (eingehalten; siehe Brandschutz- plan Ebene 0) → 1. Rettungsweg = Notausgang über Tür ins Freie Fassade Nord → 2. Rettungsweg = Zugang in den notwendigen Treppenraum ▪ allgemeine elektrische Beleuchtung, mit Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux in Rettungswegen und den Fahrgassen ▪ natürliche Lüftung: aufgrund geringem Zu- und Abgangsverkehr (Nutzung nur durch Mitarbeiter; keine Besucher); Nachweis über Gutachten eines anerkannten Sachverständigen erforderlich bzw. liegt schon vor ▪ natürliche Rauchableitung: Garage = dauerhaft bauliche Öffnungen mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 0,15 m² je Garagenplatz hier: u. a. über Gittertür und -tor Bei drei Garagenstellplätzten ergibt sich eine vorzuhaltende Fläche von ≥ 0,45 m². ▪ Brandmeldeüberwachung inkl. interner Alarmierung ▪ Kennzeichnung »Abgase gefährden die Gesundheit. Vermeiden Sie längeren Aufenthalt!« im Zufahrtsbe- reich ▪ In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzu- lässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahr- zeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen. ▪ Das Aufstellen von Fahrrädern ohne brandschutztechnische Trennung ist denkbar.
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▪ Nutzung des Anlieferungsbereichs (Wendezone/Vorfahrt)
- Gitterwagen, Wäsche, Bestellungen aus Zentrallager, etc. = Aufstellung in brandschutztechnisch ge- trennten Räumen
- Fläche genutzt durch Polizei, Sanitäter, KTW
EDV-Räume (Erweiterung): ▪ Empfehlung Brandschutzbeauftragter UKT Tübingen: EDV-Räume mit geschlossenen Wänden und T-DS-Türen mit Bodenabsenkdichtungen
Leitungen und Kanäle (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung): ▪ Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken/Dächer), für die eine Feuerwi- derstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausrei- chend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, vgl. § 16 (1) LBOAVO bzw. LAR = Leitungsanlagen-Richtlinie. ▪ Für Durchführungen von Lüftungsleitungen in bzw. durch brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR = Lüftungsanlagen-Richtlinie) anzuwenden. ▪ Der vertikale Leitungsverzug über die Installationsschächte im Objekt werden geschossweise in feuerbe- ständiger Bauweise unterteilt.
Besondere Räume (Erweiterung): ▪ Lüftungszentrale (Ebene 0)
- Wände feuerbeständig und nichtbrennbar
- Türen feuerbeständig und selbstschließend
- Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe (auch für Komponenten Kälte)
- keine anderweitige Nutzung zulässig [erleichternd im Sinne § 38 (1) LBO akzeptiert ist die Verteilung Kälte]) ▪ Stromerzeugungsaggregate/Zentralbatterien (Ebene 1)
- Wände feuerbeständig und nichtbrennbar
- Türen feuerbeständig und selbstschließend und nach außen aufschlagend
- ständige Be- und Entlüftung
- keine anderweitige Nutzung zulässig ▪ Bei eventuell zu bevorratenden Gefahrstoffen muss die TRGS 510 beachtet werden. ▪ gefangene Räume (Ebene 3, 5 und 7 mit den Räumen Übergabe/Aufent.) Die gefangenen Räume können unter Berücksichtigung der frühzeitigen Alarmierung über die Brandmel- deanlage ohne Sichtbezug in die davorliegenden Räume Stationszimmer akzeptiert werden.
Baustelle (Bestand wie Erweiterung): ▪ Es wird darauf hingewiesen, dass trotz der Baustelle Anbau (Erweiterung) der Bestand in brandschutz- technischer Hinsicht weiter wirksam sein muss; vgl. Bezugsnr. [03].
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Anlagentechnischer Brandschutz:
▪ Erweiterung Eine selbsttätige Feuerlöschanlage wird nicht erforderlich. ▪ Bestand, wie Erweiterung Erfordernis: automatische Brandmeldeanlage i. V. m. interner Alarmierungsanlage nach DIN 14675 (Kat. 1, Vollschutz) und VDE 0833-2 inkl. Aufschaltung auf die Leitstelle der Feuerwehr.
- Alarmierungsbereiche pro Brandabschnitt Bestand und Anbau (Erweiterung) sowie Geschoss
- Halbstille-Alarmierung nach UKT-Bauweise
- akustische Alarmierung (Warnsirenen) in NICHT-Stationen (hier Ebene 0 und 1)
- Stationen = u. a. mit Stationsanzeigen, Blitzleuchten Flure/Stützpunkte und 30 Sek. Dauer-Akustik, dann Abschaltung (Personalarmierung; organisatorische Lösung)
- keine Sprachalarmierung
- lokale akustische Alarmierung in den betroffenen Patientenzimmer (Betten) erforderlich
- Brandmelderzentrale (BMZ) = feuerhemmende brandschutztechnische Einhausung ohne weitere Nut- zung
- Die Vorortung der von Hand zu bestätigenden manuellen Druckknopfmelder ist in Bezug auf die Nut- zung des Objekts und damit einhergehen des möglichen Missbrauches im weiteren Planungsprozess mit dem zuständigen Brandschutzbeauftragten abzustimmen.
Entrauchung: ▪ notwendiger Treppenraum (Erweiterung):
- natürliche Rauchableitungsöffnung (manuell) an der obersten Stelle (Dach) mit einem freien Querschnitt von mindestens ≥ 1,00 m²; diese muss vom Eingangsgeschoss (Ebene 3) sowie vom obersten Trep- penabsatz aus geöffnet werden können. Der Türabschluss in Ebene 1 ist mittels einer dauerhaft baulichen Öffnung im oberen Wanddrittel auszu- gestalten (z. B. Oberlicht als Vergitterung). ▪ Aufzug/Fahrschacht (Erweiterung):
- natürliche Rauchableitungsöffnung nicht erforderlich, da Fahrschacht durchgängig im notwendigen Treppenraum verortet
- An oberster Stelle des Fahrschachts wird eine Rohbauöffnung (ggf. vergittert) in den notwendigen Trep- penraum notwendig.
- Die dauerhaft baulich offene bzw. vergitterte Rohbauöffnung muss eine geometrische, freie Öffnungs- fläche von 2,5 % der Schachtgrundfläche aufzeigen (Mindestfläche ≥ 0,1 m²). ▪ Lichthof (Erweiterung):
- ohne Überdachung geplant → offene Bauweise → freie Rauch- und Wärmeableitung gegeben ▪ Nutzungseinheiten und Großraumbereiche (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung) müssen en- traucht werden können (mind. 0,25 % freie Öffnungsfläche der zusammenhängenden Bereichsfläche); hier z. B. Fenster/Türen Balkone und Innenhof vgl. Brandschutzpläne. Entrauchungsöffnung möglichst im allgemeinen Erschließungsbereich (z. B. Flur zu Balkonen/vergitterten Balkonen) mit Fassadenanbindung. Über einen Raum mit Fassadenanbindung innerhalb der zusammenhängenden Bereichsfläche ist den- noch im Einzelfall eine Entrauchung möglich. Die Flure der beiden Nutzungseinheiten in Ebene 7 des Bestandes weisen keine Fassadenanbindungen auf. Eine gewaltfreie Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr in die Räume Anmeldung (Bereich Privatambulanz) und Unterricht (Bereich Schule) ist mittels Blindzylinder (unverschlossen) zu gewähren; vgl. Brandschutzpläne.
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▪ Räume/zusammenhängende Bereiche mit einer Fläche von mehr als 50 m² (Erweiterung)
- natürliche Rauchaustrittsöffnungen über von Hand öffenbare Fenster/Türen in der Fassade
- zu erreichen vorwiegend über allgemein zugängliche Bereiche, wie Flure, welche dann möglichst an der Fassade enden
- Rauchableitungsöffnungen ins Freie sind mit mindestens 0,25 % der Grundfläche der entsprechenden Räume/zusammenhängenden Bereiche herzustellen.
- Eine Öffnung mit einer Fläche von ≥ 0,16 m² muss im Technikraum (Ebene 0 der Erweiterung) vorge- halten werden (z. B. Lichtschacht mit z. B. vergittertem/verglastem Fenster).
- Im Nahbereich der Entnahmeeinrichtung der Löschwasserleitungen „trocken“ sind Steckdosen für mo- bile elektrische Entrauchungsventilatoren zu installieren. Die Steckdosen sind an eine Sicherheitsstrom- versorgung anzubinden. Die Zuleitungen müssen eine E 90-Verkabelung entsprechen. ▪ Sicherheitsbeleuchtung in den betrachteten Bestandsbereichen wie in der Erweiterung zu installieren; vertikale und horizontale Erschließungsflächen, Sicherheitskennzeichnungen sowie auf dem umliegen- den Gelände (Sammelstellen) ▪ Feuerwehrgebäudefunkanlage (BOS) in der Erweiterung; erforderlich in digitaler Ausführung und Einbin- dung in die gesamte Anlage des UKT´s ▪ Blitzschutzanlage (innere/äußere) zu montieren (Erweiterung) ▪ Sicherheitsstromversorgung zum Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen (Bestand wie Erweiterung) (Brandmeldeanlagen inkl. Alarmierungsanlage, elektrische Ausführungen von Rauch- und Wärmeab- zugsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerwehrgebäudefunkanlage, Ampelleitsystem und Schranken- schaltungen, Steckdosen für Entrauchungsventilatoren sowie elektrische Türverriegelungen)
- zentraler Notstrom-Dieselgenerator (Umschaltzeit 15 sec nach DIN VDE 0108-100-1) oder
- dezentrale eigenständige unterbrechungsfreie Batteriepufferung ▪ Leitungen mit Funktionserhalt nach Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR)/(Bestand wie Erweiterung) ▪ dynamische Brandfallsteuerungen der Aufzugsanlage Erweiterung nicht erforderlich, da der Fahrschacht durchgehend im notwendigen Treppenraum verortet ist Empfehlung Brandschutzbeauftragter UKT Tübingen = Ausführung einer stationären Anlage mit Halte- stelle in Ebene 3 (Begründung: Nutzungsart des Objekts; Auffindbarkeit Patienten) ▪ Ausbildung/Vorhaltung des Ampelleitsystems im Sinne der Systematik Kliniken-Berg ▪ Ausbildung/Vorhaltung der Schrankenschaltungen im Sinne der Systematik Kliniken-Berg ▪ PV-Anlage (Dachfläche oberster Ebene Erweiterung):
- Bei der Installation/Vorhaltung der Anlage sind aus brandschutztechnischer Sicht die DIN VDE 0100-712 und die VDE-AR-E 2100-712 zu Grunde zu legen.
- PV-Anlage (hier: z. B. Module und Leitungen) dürfen nicht über die Brandabschnittstrennungen (be- achte 2-m und 5-m-Überschlagsbereich nach den Brandschutzplänen) in dem Bereich Dach geführt werden.
- beachte Abstand von PV-Modulen zu RWA-Öffnungen (hier: notwendiger Treppenraum) nach VdS 2098-S1 ▪ Die Erstellung einer Bandfallsteuermatrix wird erforderlich (u. a. Lüftungsanlage/Detektion Brandmelde- anlage/Stromausfall/Türsteuerungen). ▪ Lüftung (betrachtete Bestandsbereiche wie Erweiterung)
- Brandschutzklappen mit Schmelzlot als Grundanforderung
- Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen in Lüftungszentralen, notwendigen Treppenräu- men, Brandabschnitten, Brandschutzbereichen und Rauchabschnitten
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Organisatorischer Brandschutz (Bestand wie Erweiterung):
▪ Vorhaltung des Brandschutzbeauftragten UKT ▪ Einrichtung von Brandschutzhelfern und Evakuierungshelfern ▪ Erstellung einer Brandschutzordnung in allen Teilen ▪ Unterweisung der Mitarbeiter/des Personals ▪ Einrichten einer Alarmorganisation (betrieblicher und organisatorischer Brandschutz) ▪ Erstellung eines Räumungskonzepts i. V. m. Alarm- und Evakuierungsplänen ▪ Hilfsmittel zur Rettung: bzgl. Nutzer nicht erforderlich Fixierungsmatratzen selbst zum Schleppen/Retten geeignet (Fixierung erfolgt nicht im bzw. am Bett) ▪ Ausstattung mit hinterleuchteten Sicherheitskennzeichnungen ▪ Erstellung/Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen ▪ Kennzeichnung von Sammelstellen (Beachte, dass auf der Basis der Maximalbelegung die Stellen in der Fläche nach ASR auf dem Gelände auszuweisen/einzuplanen sind.) ▪ Kennzeichnung Mittelgarage „»Abgase gefährden die Gesundheit. Vermeiden Sie längeren Aufenthalt!«.“ ▪ Kennzeichnung Haltestellen der Aufzugsanlage nach DIN EN ISO 7010 ▪ Vorhaltung von Kleinlöschgeräten nach ASR A2.2 Mindestanforderung an Löschmitteleinheiten (LE) pro Ebene:
- Ebene 0 = 21 LE (durch die Einzeltechnikräume kann sich ggf. eine Erhöhung der LE ergeben)
- Ebene 1 = 15 LE (durch die Einzeltechnikräume kann sich ggf. eine Erhöhung der LE ergeben)
- Ebene 3 = 30 LE (mindestens zwei Kleinlöschgeräte pro Bereich)
- Ebene 5 = 30 LE (mindestens zwei Kleinlöschgeräte pro Bereich)
- Ebene 5 Bestand = 18 LE (mindestens zwei Kleinlöschgeräte)
- Ebene 7 = 30 LE (mindestens zwei Kleinlöschgeräte pro Bereich)
- Ebene 7 Bestand = 18 LE (mindestens ein Kleinlöschgerät pro Einheit) Die Vorortung der Kleinlöschgeräte ist in Bezug auf die Nutzung des Objekts und damit einhergehen des möglichen Missbrauches im weiteren Planungsprozess mit dem zuständigen Brandschutzbeauftragten abzustimmen (z. B. innerhalb der Stationszimmer und/oder von Schränken am Anfang und Ende der Station, welche über Schlüssel des Personals zu öffnen sind). Die Kennzeichnung der Bereitstellungsflä- chen und einheitliche Verortung wird vorausgesetzt. ▪ Prüfung und Wartung Grundsätzlich sind sämtliche bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (z. B. Feststellanlagen von Feuerschutzabschlüssen, Feuerlöscher, Rauchwarnmelder, Alarmierungsanlage, Rauchableitungsöffnungen, Sicherheitsbeleuchtung etc.) innerhalb des geplanten Gebäudes, die dem Zweck des vorbeugenden Brandschutzes dienen, einer regelmäßigen Wartung zu unterziehen. Sie muss in regelmäßigen Abständen i. d. R. nach Angaben des Herstellers erfolgen. ▪ Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen u. a. durch anerkannte Sachverständige nach § 1 BauSVO (hier: Brandmeldeanlage und Sicherheitsbeleuchtung)
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Abwehrender Brandschutz:
Ausstattung der Feuerwehr (Bestand wie Erweiterung): ▪ Trotz umfassender Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, ist ständig mit dem Ein- treten eines Schadensfalles zu rechnen. In diesem Moment ist es äußerst wichtig, über eine leistungsfä- hige Feuerwehr zu verfügen. Das Innenministerium und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württem- berg haben in Zusammenarbeit die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" (Januar 2008) erar- beitet. In den Hinweisen werden die strategischen und taktischen Aspekte sowie die Bemessungswerte be- schrieben. Sie spiegeln die heute allgemein anerkannten Erkenntnisse im Feuerwehrwesen wider. Als Grundlage bei Entscheidungen über die Aufstellung und die Unterhaltung einer leistungsfähigen Ge- meindefeuerwehr dienen die festgelegten Bemessungswerte. Die Gemeinden sind gemäß § 3 (1) Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr Tübingen wurde im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzgutachtens (1. Revision) nicht explizit überprüft. Aufgrund der städtischen Feuerwehr ist von der Leistungsfähigkeit auszugehen.
Zufahrt und Zugänglichkeiten (Anlaufstellen für die Feuerwehr)/(Bestand wie Erweiterung): ▪ Zufahrt zum Objekt über das Klinikgelände und in infrastruktureller Anbindung über die Osianderstraße ▪ Ausbildung Ampel- und Schrankenschaltungen im Sinne der Systematik Kliniken-Berg ▪ Zufahrten sind ständig frei zu halten. ▪ Beschilderung Feuerwehrzufahrt und Bewegungsfläche
▪
| Sperrvorrichtungen sind zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden | |
|---|---|
| können. Vorzugsweise sind Verschlüsse zu verwenden, die mit dem Überflurhydrantenschlüssel nach | |
| DIN 3223 oder dem Feuerwehrbeil nach DIN 14924 geöffnet werden können. |
▪ mindestens eine Anlaufstelle [Blitzleuchte, FSE, FSD 3 sowie FIZ inkl. FBF, FAT, etc.] _bestehende Anlaufstelle im Bestand soll beibehalten werden _mit der Feuerwehr Tübingen abgestimmte Verortung der FIZ vor dem Bestandswindfang in Ebene 3; siehe Brandschutzplan; Bezugsnr. [03] ▪ Aufgrund der brennbaren Fassadengestaltungselementen wird eine fußläufige Erreichbarkeit rund um das Gebäude für die Einsatzkräfte der Feuerwehr notwendig (Bezugsnr. [03]). Dies bedingt die Ausbil- dung von verkehrssicheren Wegen und Treppen in der Breite von mindestens 1,25 m sowie gewaltfreien Zugängen (z. B. Tür und/oder Tor in Einfriedung; öffenbar über Generalschlüssel) in der Breite von min- destens 1,00 m. Auf der Gebäudenordseite wurde ausgehend vom Fassadenreinigungsweg des Laborgebäudes ZMK bis zum Gartenbereich Nord des Bestands und Anbaus (Erweiterung) ein Weg eingeplant; vgl. Bezugsnr. [02].
Flächen für die Feuerwehr (Bestand wie Erweiterung): ▪ Erschließbarkeit von zwei Seiten (Südwest und Südost) über die Osianderstraße ▪ bestehende und künftige Zufahrt (lichte Breite mindestens 3 m) dürfen längs bis zu 10 % geneigt sein ▪ Aufstellflächen für fahrbare Rettungsgeräte der Feuerwehr werden im baurechtlichen Sinn nicht erforder- lich, da sämtliche Rettungswege im Gesamtobjekt wechselseitig über notwendige Treppenräume und in Verbindung mit Außentreppen baulich sichergestellt werden. ▪ Aufstellflächen für tragbare Rettungsgeräte der Feuerwehr erforderlich (3. Rettungswegmöglichkeit in den zwei Großraumbereichen der Ebene 5 und 7 Erweiterung); vgl. Brandschutzpläne.
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▪ Bewegungsflächen werden auf der Fassadenseite Süd im Bereich der Hauptzufahrt auf dem privaten Gelände erforderlich. Weitere Bewegungsfläche liefern die umliegenden Verkehrsflächen und Hofflächen der Gebäude Kliniken Tal. Abmessungen Bewegungsflächen: 12 m x 7 m (mit einseitigem Übergang von 4 m) ▪ Bewegungsflächen sind ständig frei zu halten. ▪ Mit Modellierung bzw. Neugestaltung des Geländes muss die bereits vorhandene Zufahrt und Bewe- gungsfläche beibehalten und nach den Bedingungen VwV Feuerwehrflächen geplant und ausgebildet werden (u. a. Kurvenradius/Schleppkurven und Befestigung/Tragfähigkeit; vgl. (Bezugsnrn. [02] und [03]). Dies muss im weiteren Planungsprozess noch abgestimmt und eingeplant werden; insbesondere bzgl. Zufahrt und Kurvenradius/Schleppkurven. Der schräge 4 m lange Übergangsbereich kann dabei als Zu- fahrt genutzt werden. In der Aktennotiz 045 der kreuger wilkins architekten kann entnommen werden, dass die Abstimmung Zufahrtssituation geführt wurde; siehe nachstehend.
- Die Verortung der Bewegungsfläche sieht die Aufstellung außerhalb des Trümmerschattens des Ge- bäudes und einer thermischen Beeinflussung auf das Fahrzeug vor.
- Ein seitliches Passieren der Bewegungsfläche (Mindestbreite von 3 m) muss möglich sein (Be- zugsnr. [03]. Bewegungsflächen dürfen nicht gleichzeitig Zufahrten sein.
Brandbekämpfung (Erweiterung): ▪ Löschwasserleitungen „trocken“ nach DIN 14462 im notwendigen Treppenraum ▪ Bei Führung der Leitung außerhalb des notwendigen Treppenraums ist die nach DIN 14462 geforderte brandschutztechnische und raumabschließende Einhausung der Leitung zu beachten. ▪ Einspeisestelle
- außerhalb und möglichst im Nahbereich des notwendigen Treppenraums
- Die Einspeisung muss sich zudem möglichst in unmittelbarer Nähe der Flächen für die Feuerwehr (Be- wegungsfläche) und eines Hydranten befinden und zugänglich angeordnet sein. Die abgestimmte Ver- ortung (Bezugsnr. [03]) ist dem Brandschutzplan Ebene 3 zu entnehmen. ▪ Entnahmestellen
- außerhalb und im Nahbereich des notwendigen Treppenraums in jedem nicht zur erdgleichen liegenden Großraumbereich der Ebenen 5 und 7
- Die abgestimmte Verortung (Bezugsnr. [04]) ist dem Brandschutzplan Ebene 5 und 7 zu entnehmen. Bei erdgleichem Anschluss der Ebenen (hier Ebene 0, 1 und 3) ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr ein Verzicht auf Entnahmestellen denkbar; siehe Bezugsnr. [04].
- Bei wandintegrierten Entnahmestellen ist zu beachten, dass bei brandschutztechnisch bemessenen Wänden der Restquerschnitt der Wand ausreichend bemessen sein muss.
Löschwasserversorgung (Bestand wie Erweiterung): ▪ 96 m³/h über den Zeitraum von zwei Stunden; Netzdruck > 1,5 bar; im Umkreis von 300 m nach DVGW- Arbeitsblatt W 405 ▪ Überflurhydrant bei der Bewegungsfläche erforderlich; ein Überflurhydrant ist im Nahbereich der Osian- derstraße (westlich der Zufahrt) bereits vorhanden; siehe roter Kreis in der nachstehenden Abbildung; vgl. Bezugsnr. [03]
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▪ Nachweis der Stadtwerke Tübingen GmbH vom 8. März 2019 bereits vorhanden Bei einem Brandfall im Bereich des Objektes Osianderstraße 16 in Tübingen kann nach den Kriterien des DVGW Arbeitsblatts W 405 eine Löschwassermenge von 192 m³/h über 2 h über die bestehenden Hyd- ranten im Umkreis von 300 m aus dem Trinkwassernetz bereitgestellt werden, ohne dass der Mindest- druck unterschritten wird.
Abbildung 05 | Hydrantenplan vom 08.03.2019; betrachtetes Objekt in Magenta umrandet [Quelle: Stadtwerke Tübingen GmbH]
Feuerwehrplan (Bestand wie Erweiterung): ▪ erforderlich nach DIN 14095 und den Ausführungsbestimmungen der Stadt Tübingen
Löschwasserrückhaltung (Bestand wie Erweiterung): ▪ Nach Informationsstand und unter Berücksichtigung der einzelnen Nutzungen werden nach erster Ab- schätzung die zulässigen Mengenschwellen nach LöRüRL in den bewerteten Ebenen nicht überschritten.
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Hinweise zur Bauausführung
Umsetzung und Baubegleitung Brandschutz: Die im Objektbezogenen Brandschutzgutachten (1. Revision) und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brandschutzqualitäten geben die Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutz- standard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als im Brandschutzplan/-gutachten (1. Revision) dargestellte Feuerwiderstandsdauer notwendig wer- den, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenver- antwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung, sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutzgutachtens (1. Revision) abzustimmen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) stellt den Stand der Planung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar. Im Rahmen der weiteren planerischen Durcharbeitung in der Werkplanung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungssta- dium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u. a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe wie z. B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderun- gen im Rahmen der Werkplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachver- ständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens (1. Revision) im Rahmen des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte. Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens (1. Revision) umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und beho- ben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonderlösungen zu erarbeiten.
Harmonisierung der Normung: An die Stelle der DIN 4102 tritt ein komplettes Paket an DIN-EN-Normen, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Baustoffe in Baustoffklassen und Feuerwider- standsklassen aufgeteilt. Wenn im Objektbezogenen Brandschutzgutachten (1. Revision) die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch nach europäischer Norm DIN-EN 13501 zugelassene Bauteile. Diese können im Rahmen der Bauaus- führung ebenfalls verwendet werden.
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Zusammenfassung
Ermessensspielraum: Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gestellt werden. Erleichterungen können nur gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der beson- deren Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Sie können insbesondere den zu beurteilenden Brandschutz betreffen. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken beste- hen.
Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen (Bestand wie Erweiterung): Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 Landesbauordnung geregelt. Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn dem Zweck der technischen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird [vgl. § 56 (1) LBO]. Zu den technischen Bauvorschriften zählen insbesondere tech- nische Rechtsvorschriften der Landesbauordnung selbst oder aufgrund der Landesbauordnung erlassene Bauvorschriften, die technischen Inhalt haben (z. B. LBOAVO). Bei dem vorliegenden Objekt werden folgende Abweichungen zum aktuellen Baurecht beantragt: ▪ Abweichung (Bestand) Fläche/Ausdehnung in m² Nutzungseinheit [§ 12 (1) Nr.3 LBOAVO] Die zulässige Fläche von 200 m² für die Nutzungseinheit (Schulnutzung) in Ebene 7 des Bestands wird um rund 50 m² überschritten. Kompensation → Die Nutzungseinheit kann zweiseitig über den notwendigen Treppenraum Bestand und Anbau/Erwei- terung erschlossen werden. → Durch die zweiseitige Erschließungsmöglichkeit ergeben sich gleichermaßen verkürzte Rettungsweg- längen.
Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen nach den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums Baden- Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung: Bei dem beurteilten Objekt liegenden folgende Abweichungen zu den Hinweisen für Krankenhäuser… vor: ▪ Abweichung (Erweiterung) brennbare Fassadengestaltungselemente auf den Außenwänden [1.2 Außenwände Hinweise für Kran- kenhäuser…] Auf die nichtbrennbare Fassade (Unterkonstruktion, Dämmung und Bekleidung) werden in den Ebenen 3 bis 7 brennbare Fassadengestaltungselemente (schwerentflammbar) aufgebracht. Kompensation _Schutzziel wirksame Löschmaßnahmen: = fußläufige Erreichbarkeit rund um das Gebäude für die Einsatzkräfte der Feuerwehr; bedingt die Aus- bildung von verkehrssicheren Wegen und Treppen in der Breite von mindestens 1,25 m _Schutzziel Brandausbreitung = begrenzt durch den Brandabschnitt Bestand zu Anbau/Erweiterung _Schutzziel Rettung = über unabhängige bauliche Rettungswege im Bestand möglich (hier notwendiger Treppenraum)
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▪ Abweichung (Bestand) In einem Großraumbereich ist von maximal zehn Pflegebedürftigen auszugehen. [2.4 Außenwände Hin- weise für Krankenhäuser…] Im Großraumbereich der Ebene 5 im Bestand werden erst mit der Ansatz der drei Notbetten anstatt den zehn zulässigen Personen in Summe 13 Patienten beherbergt. Die Überschreitung resultiert, wie bereits angeführt, auf der Tatsache von drei Notbetten. ▪ Kompensation Der Großraumbereich wird trotz der Einhaltung der maximal zulässigen Fläche von 400 m² und der Anzahl von zehn Patienten/Personen (Planbetten) dennoch zusätzlich in zwei Rauchabschnitte unterteilt. Dadurch wird eine Verteilung von vier und neun Patienten (Plan- und Notbetten) auf die beiden Rauch- abschnitte erreicht.
Erleichterungen (Erweiterung): Erleichterungen werden im § 38 Landesbauordnung geregelt. An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 LBO besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonde- ren Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Nachfolgend werden die Erleichterungen aufgeführt: ▪ Verzug Lüftungsleitungen Großraumbereiche Süd in Ebene 5 und 7 [Nr. 2.4 Hinweise…] Leitungen (ZU), welche pro Rauchabschnitt im Fußboden in die Zimmer (feuerhemmende Trennung) führen, werden ohne Brandschutzklappe ausgeführt. → Dies analog den Leitungen (AB), welche zwischen den Patientenzimmer gleichermaßen ohne Anfor- derung zur Unterteilung führen (Lüftungsplanung ist noch vorzulegen). ▪ Flächen/Ausdehnungen in m² Großraumbereiche [Nr. 2.4 Hinweise…] Die Flächen in den drei nördlichen Großraumbereichen von Ebene 3 bis 7 werden um ca. 20 bis 40 m² (rund 5 bis 10 %) überschritten. → Die Flächenüberschreitungen stellen sich geringfügig dar. → Bis auf das Ebene 7 werden die Bettenanzahlen deutlich unterschritten. → Die Großraumbereiche können zweiseitig über den notwendigen Treppenraum (Anbau/Erweiterung) und den Bestand (Brandabschnitt) erschlossen werden. Durch die zweiseitige Erschließungsmöglichkeit ergeben sich gleichermaßen verkürzte Rettungsweglän- gen. ▪ In der Lüftungszentrale (Ebene 0) kann die Verteilung Kälte untergebracht werden [Nr. 6.4.1 LüAR]. → Der Raum ist in raumabschließend, brandschutztechnisch abgetrennt. → Es sind nichtbrennbare Baustoffe (z. B. Leitungsdämmungen) zu verwenden bzw. bauphysikalisch notwendige brennbare Leitungsdämmungen sind zusätzlich mit nichtbrennbaren Baustoffen zu kaschie- ren. ▪ Die Brandabschnittslänge von 40 m wird bei dem Objekt überschritten [§ 7 (1) LBOAVO]. → Die Brandabschnittslänge wird lediglich um rund 3 m überschritten. → Die Brandabschnittsfläche von 1.600 m² wird um ca. die Hälfte unterschritten. ▪ In der Ebene 3 sind die Abstandsflächen [§ 7 (1) Nr.1 LBOAVO] im Bereich des Innenhofs durch die schräg/konisch verlaufende Verglasung/Fassade nach einem Abstand von 2 m zwischen der Nutzung und dem gegenüberliegenden Treppenraum nicht eingehalten. → Der Lichthof ist baulich nach oben offen. → Der notwendige Treppenraum wird mit einer feuerhemmenden Verglasung (Widerstand gegen Feuer und strahlende Wärme sowie feststehend und nicht öffenbar) ausgerüstet. → Durch die baurechtlich geforderte Brandlastfreiheit im notwendigen Treppenraum ist nicht von einer Brandweiterleitung auszugehen. → Die Abstandsfläche beträgt 2 m.
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Abschließende Beurteilung: Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusam- mengefasst: Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzgutachten (1. Revision) bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes für die Erweiterung…
keine Bedenken
…gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens (1. Revision). Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutzgründen bzw. versicherungstechnischen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen. Die übrigen Belange des Genehmigungsstands vom Bestand, und nachfolgende, schriftlich fixierte Anforde- rungen bleiben – sofern nicht abweichend beschrieben – unberührt und sind somit nach wie vor gültig.
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Schlussbemerkung
Urheberrecht: Für dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) beanspruchen wir den gesetzlichen Urhe- berschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechni- schen Bewertung…
Erweiterung UKT Kinder- u. Jugendpsychiatrie Osianderstraße 16 72076 Tübingen
…zusammenhängen.
Ausfertigungen: Das Objektbezogene Brandschutzgutachten (1. Revision) wird digital im pdf-Format erstellt und wie folgt verteilt:
Universitätsklinikum Tübingen; Geschäftsbereich C, Bau und Technik digitale Fertigung Universitätsstadt Tübingen; Bauamt digitale Fertigung kreuger wilkins architekten (zur weiteren Verteilung) digitale Fertigung
Eine Fertigung verbleibt bei unseren Akten.
Joachim Wollstädt Moritz Miller Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. (FH) Sachverständiger für Brandschutz Sachverständiger für Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung gemäß VwV Brandschutzprüfung Beratender Ingenieur Projektleiter Geschäftsführender Gesellschafter
▪ Anlagen _Objektbezogenes Brandschutzgutachten (1. Revision) zeichnerischer Teil (Brandschutzpläne) _Aktenvermerk 02 „Grundlegende brandschutztechnische Abstimmung zum Erweiterungsbau“ mit Datum vom 16.05.2024, erstellt durch die Sinfiro GmbH
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