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Brandschutztechnische
Stellungnahme
Universitätsklinikum Tübingen I 4-geschossiger Anbau KJP Osianderstraße 16 72076 Tübingen
Auftraggeber: Universitätsklinikum Tübingen
- Juni 2025 I Az.: 2017-802.4
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Brandschutztechnische
Stellungnahme
Erstellt von:
2025-06-23/TIS+MOM Az.: 2017-802.4 STE
Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München
Telefon: +49 7433 9998-0 www.sinfiro.de | info@sinfiro.de
Diese Brandschutztechnische Stellungnahme umfasst 37 Seiten und eine Anlage
Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 Sinfiro.de
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
Bauherr
Universitätsklinikum Tübingen Geissweg 7 72076 Tübingen
Architekt/Entwurfsverfasser
kreuger wilkins architekten Rosenbergstraße 52a 70176 Stuttgart
Betrifft
Brandschutztechnische Stellungnahme während der Bauphase (Baustellenkonzept) für das Projekt: ▪ 4-geschossiger Anbau Kinder- und Jugendpsychiatrie Viergeschossiger Anbau an das Bestandsgebäude der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Osianderstraße 16 in 72076 Tübingen.
Maßnahmen
▪ Erstellung eines Baustellenkonzeptes in Form einer Brandschutztechnischen Stellungnahme für das Bestandsgebäude und den Viergeschossigen Erweiterungsbau der Kinder- und Jugendpsychiatrie Tübingen ▪ Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) für die besagten Gebäudeteile nach geltendem Baurecht von Baden-Württemberg für die im Betrieb verbleibenden Ebenen und Gebäudeteile ▪ Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen während der Bauphase ▪ Definition der Erfordernisse zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes im Zuge der Baumaßnahme
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
INHALTSVERZEICHNIS
1 AUFGABENSTELLUNG ......................................................................................................... 5
2 ALLGEMEINE ANGABEN ...................................................................................................... 7
2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ......................................................................................... 7 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................. 8 2.3 NORMATIVE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 9
3 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE .......................................................................... 10
3.1 OBJEKTBESCHREIBUNG .............................................................................................. 10 3.2 NUTZUNG .................................................................................................................. 10 3.3 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG .................................................................................... 11
4 SCHUTZZIELDEFINITION ..................................................................................................... 12
4.1 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN ................................................................... 12 4.2 SCHUTZZIELE ............................................................................................................ 12
5 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................... 13
5.1 KONSTRUKTIVE UNTERTEILUNG .................................................................................. 13 5.2 ABSTÄNDE ZUM GEBÄUDE/EINRICHTUNG DER BAUSTELLE ............................................ 18 5.3 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE WÄHREND DER BAUZEIT (ALLGEMEIN) .......................... 18 5.4 RETTUNGSWEGFÜHRUNG FÜR DEN BESTANDS- UND BAUSTELLENBEREICH ................... 19 5.5 AUßENTREPPE ........................................................................................................... 24 5.6 GEFÄHRDETE RÄUME ................................................................................................. 25
6 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................. 26
6.1 ANLAGENTECHNISCHE ÜBERWACHUNG MITTELS BRANDMELDEANLAGE DER IN BETREIB BEFINDLICHEN GEBÄUDETEILE .................................................................................... 26 6.2 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ....................................................................................... 26 6.3 RAUCHABLEITUNG ..................................................................................................... 26
7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................... 27
7.1 ALLGEMEINES ZUR BAUSTELLENORGANISATION ........................................................... 27 7.2 ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN .............................................................................. 27 7.3 KLEINLÖSCHGERÄTE .................................................................................................. 28 7.4 FEUERGEFÄHRLICHE ARBEITEN UND FEUERSTÄTTEN ................................................... 28
8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ......................................................................................... 30
8.1 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ..................................................................................... 30 8.2 LÖSCHWASSERLEITUNG „TROCKEN“ ........................................................................... 30
8.3 FEUERWEHRPLAN ...................................................................................................... 30 8.4 FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR (ZUFAHRT UND ZUGÄNGE) ........................................... 30
9 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 36
9.1 ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG .................................................................................. 36
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
10 SCHLUSSBEMERKUNG ....................................................................................................... 37
10.1 URHEBERRECHT ........................................................................................................ 37 10.2 AUSFERTIGUNGEN ..................................................................................................... 37
Anlage
▪ Lageplan Baustelleneinrichtung erstellt durch kreuger wilkins architekten, mit Datum vom 07.04.2025
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
1 Aufgabenstellung
Das Universitätsklinikum Tübingen plant, am Klinikstandort in Tübingen einen viergeschossigen Anbau an das bestehende Gebäude der dort ansässigen Kinder- und Jugendpsychiatrie. Im Rahmen der Bauphasen sind folgende Handlungsschritte geplant: Bauphase 1 (ab November 2025):
▪ Abbruch der Beton-Außentreppe und des Lichtschachts ▪ Abbruch der vorhandenen Lichtschächte ▪ Abbruch der Brüstung für die Türöffnung/Fenster ▪ Abbruch der Deckenabhängung im Flur ▪ Erstellen neuer Betonwandstücke/MW-Wandstücke an der betroffenen Außenwand ▪ Abbruch der Fensteröffnung im Bereich „Musiktherapie“ mit Setzen eines neuen Lichtschachts (Schwerbeton)
Bauphase 2 (ab Mai 2026):
▪ Abbruch der Innenwände des ehemaligen Waschraums ▪ Rückbau der Leitungen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) ▪ Durchbrüche für die TGA ▪ Abbruch der Oberflächen der Waschküche (Fliesen Boden & Wandputz)
Diese Brandschutztechnische Stellungnahme dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den geplanten Anbau der Kinder- und Jugendpsychiatrie während der Bauphase zu stellen sind. Dazu gehören:
▪ Rettungswegführung für die von den umbaumaßnahmenbetroffenen Bereichen im Bestand (Baustellenbereiche) ▪ Bewertung von brandschutztechnisch qualifizierten Abtrennungen zwischen Baustellenbereichen und Nicht-Baustellenbereichen ▪ Flächen für die Feuerwehr (Zufahrt und Zugänge) um die Schutzziele wirksame Löschmaßnahmen und Rettungsmöglichkeiten sicherstellen zu können ▪ U. a. anlagentechnische Überwachung mittels Brandmeldeanlage der betroffenen Bereiche (angrenzende Baustellenbereiche) ▪ Organisatorischer Brandschutz u. a. in Form von Baustellenorganisation, Abstände von Lagergut zum Gebäude, Freihaltung von Löschwassereinrichtungen (Hydranten, Einspeisungen etc.)
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In der nachfolgenden Abbildung ist das geplante Bauvorhaben dargestellt.
Abbildung 1 I Ansicht Ost [Quelle: kreuger wilkins architekten]
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
2 Allgemeine Angaben
2.1 Bewertungsgrundlagen
Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf-Format), erstellt durch kreuger wilkins architekten (übersendet am 21. Juni 2024 und 8. April 2025), zur Verfügung:
| Art | Bezeichnung | Datum | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundriss | Ebene 0 | 7. Juni 2024 | ||||||
| Grundriss | Ebene 1 | 7. Juni 2024 | ||||||
| Grundriss | Ebene 3 | 7. Juni 2024 | ||||||
| Grundriss | Ebene 5 | 20. Nov. 2024 | ||||||
| Grundriss | Ebene 7 | 20. Nov. 2024 | ||||||
| Grundriss | Dachaufsicht | 7. Juni 2024 | ||||||
| Grundriss | Dachaufsicht Bestand | 7. Juni 2024 | ||||||
| Ansichten | Ost/Nord und Süd/West | 7. Juni 2024 | ||||||
| Schnitt | A-A | 7. Juni 2024 | ||||||
| Schnitt | B-B | 7. Juni 2024 |
Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden:
| Bezugsnr. | Bezeichnung | Ersteller | Datum | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [1] | [1] | Objektbezogenes | Sinfiro Brandschutzingenieure | Sinfiro Brandschutzingenieure | 23. Juli 2024 | 23. Juli 2024 | |||||
| Brandschutzgutachten zum | |||||||||||
| Projekt „Erweiterungsneubau | |||||||||||
| Kinder- und | |||||||||||
| Jugendpsychiatrie und | |||||||||||
| Dachgeschossbau Bestand“ | |||||||||||
| [2] | 1. Revision des | Sinfiro Brandschutzingenieure | 4. Dez. 2024 | ||||||||
| Objektbezogenen | |||||||||||
| Brandschutzgutachtens zum | |||||||||||
| Bauvorhaben | |||||||||||
| „Erweiterungsneubau Kinder- | |||||||||||
| und Jugendpsychiatrie und | |||||||||||
| Sanierung der | |||||||||||
| Bestandsebene 5 sowie | |||||||||||
| Ausbau Dachgeschoss | |||||||||||
| Bestand“ |
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| Bezugsnr. | Bezeichnung | Ersteller | Datum | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [3a] | [3a] | Baugenehmigung zum | Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Baurecht | Universitätsstadt Tübingen, | 3. Februar 2025 | 3. Februar 2025 | |||||
| Bauvorhaben | Fachbereich Baurecht | ||||||||||
| „Erweiterungsneubau der | |||||||||||
| Kinder- und | |||||||||||
| Jugendpsychiatrie sowie | |||||||||||
| Ausbau des bestehenden | |||||||||||
| Dachgeschosses“ | |||||||||||
| [3b] | Änderungs-Baugenehmigung | Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Baurecht | 26. Februar 2025 | ||||||||
| zum Bauvorhaben | |||||||||||
| „Erweiterungsneubau der | |||||||||||
| Kinder- und | |||||||||||
| Jugendpsychiatrie sowie | |||||||||||
| Ausbau des bestehenden | |||||||||||
| Dachgeschosses“ | |||||||||||
| [4] | VdS2021: 2016-06 (2) | VdS Verlag | Juni 2016 | ||||||||
| Unverbindlicher Leitfaden für | |||||||||||
| ein umfassendes | |||||||||||
| Schutzkonzept für Baustellen | |||||||||||
| [5] | Feuerwehrleitplan | Ingenieurbüro für Vermessungswesen Reiner Helle | 26. Juni 2020 | ||||||||
| Kliniken Tal | |||||||||||
| [6] | Feuerwehrplan | Gödl & Thürmer GbR Brandschutzgrafik | September 2022 | ||||||||
| Feuerwehrplan Zentrum für | |||||||||||
| Zahn-, Mund- und | |||||||||||
| Kieferheilkunde (ZMK) | |||||||||||
| [7] verschiedene weitere E-Mails und Telefonate im Rahmen der Bauplanung |
Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefassten Bezugsnummern werden im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.
2.2 Rechtsgrundlagen
Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind die zum Datum der Erstellung der Brandschutztechnischen Stellungnahme aktuellen Ausführungen der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
| Kurzform | Bezeichnung | Stand | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LBO | LBO | Landesbauordnung für Baden-Württemberg | Landesbauordnung | 5. März 2010, zuletzt geändert durch | ||||
| für Baden-Württemberg | Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Nov. 2023 | |||||||
| (GBl. S. 422) | ||||||||
| LBOAVO | Allgemeine Ausführungsverordnung des | 5. Februar 2010, zuletzt geändert durch | ||||||
| Ministeriums für Landesentwicklung und | Artikel 147 der Verordnung vom | |||||||
| Wohnen zur Landesbauordnung | 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) |
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
| Kurzform | Bezeichnung | Stand | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VwV TB | VwV TB | Verwaltungsvorschrift | 5. Februar 2025 | 5. Februar 2025 | ||||
| Technische Baubestimmungen | ||||||||
| VwV Feuerwehr- flächen | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für | 16. Dezember 2020 | ||||||
| Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über | ||||||||
| Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr | ||||||||
| auf Grundstücken und Zufahrten |
2.3 Normative Grundlagen
Im Rahmen der Betrachtung des Bauvorhabens wurden, ergänzend zu den Rechtsschriften, nachfolgende Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung der Beurteilung herangezogen:
| Kurzform | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | ||||
| ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | ||||
| ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge | ||||
| DIN 14095 | Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen | ||||
| DIN 14096 | Brandschutzordnung | ||||
| DIN 4066 | Hinweisschilder für die Feuerwehr | ||||
| DIN 4102 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen | ||||
| DIN EN 13501 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten | ||||
| DIN EN ISO 7010 | Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen | ||||
| DIN ISO 23601 | Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne | ||||
| Technische Regel | Arbeitsblatt W 405; Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche | ||||
| DVGW | Trinkwasserversorgung |
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3 Beschreibung der baulichen Anlage
3.1 Objektbeschreibung
Der geplante Anbau beinhaltet sowohl teil- als auch vollflächige Ebenen. Die Ebenen werden mit den Ziffern 0, 1, 3, 5 und 7 bezeichnet. Das angrenzende Bestandsgebäude ist in Ebenen von 0 bis 8 gegliedert. Der planmäßige Anbau weist eine flächenmäßige Ausdehnung von ca. 43 m in der Länge und ca. 33 m in der Breite auf. Aus baurechtlicher Sicht wird das Gebäude als nicht freistehend bewertet, da das Bestandsgebäude der Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Westseite des Gebäudes direkt an den neuen Anbau angrenzt. Neben der direkten Angrenzung zum Bestand befindet sich der Anbau auf der östlichen Gebäudeseite in Hanglage. Der Anbau wird in einer Konstruktionsweise aus Stahlbeton errichtet. Hieraus resultiert, dass die Ebenen 0 und 1 (Nord-/Ostseite) als Ebene über der Erdgleiche angeordnet ist. Der Anbau wird neben einem begrünten Flachdach einen offen gestalteten Lichthof besitzen. Das Flachdach wird hierbei nicht als Nutzung zur Terrasse angedacht.
3.2 Nutzung
Der geplante Anbau wird in der Osianderstraße 16 in Tübingen errichtet. Der Anbau dient der stationären Unterbringung von Kindern in den Behandlungsbereichen Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. In der Pflegeeinrichtungen werden Patienten zwischen 6-18 Jahren untergebracht und behandelt. Die durchschnittliche Behandlungsdauer beträgt hierbei 3-4 Monate. Die Patienten (Kinder und Jugendliche) sind in der Regel nicht bettlägerig, womit kein Liegendtransport im Ernstfall notwendig wird. In vereinzelten Fällen muss jedoch mit Patienten gerechnet werden, die zweitweise zur Ruhigstellung fixiert werden. Im zukünftigen Anbau werden (nach aktuellem Planstand) die Tagesklinik und Kindertherapiestation, die Kriseninterventionsstation sowie die Jugendlichentherapiestation untergebracht. Die nachfolgende Tabelle beschreibt alle Nutzungen entsprechend der dazugehörigen Ebene.
| Nr. | Bezeichnung | Bestimmungsgemäße Nutzung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Ebene 0 | Garage und Technikflächen | ||||||
| 2 | Ebene 1 | Elternlounge, Personalaufenthaltsraum und Privatambulanz | ||||||
| 3 | Ebene 3 | Station „Tagesklinik“ und Kinderstation (13 Betten) | ||||||
| 4 | Ebene 5 | Kriseninterventionsstation (16 Betten) | ||||||
| 5 | Ebene 7 | Jugendstation und Komfortstation (19 Betten) |
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3.3 Baurechtliche Einstufung
Der Anbau besitzt Nutzungseinheiten von > 400 m² Der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt mit ca. 7,1 m bei einer Höhe von 7 m< hMittel< 22 m. Somit liegt das Gebäude unterhalb der Hochhausgrenze. Das Gebäude ist aufgrund der Vorgaben des § 2 (4) LBO mit einer Höhe > 7 m sowie der vorliegenden flächenmäßigen Ausdehnung der einzelnen Nutzungseinheiten von über 400 m² der Gebäudeklasse 5 zuzuordnen. Bei dem zu beurteilenden Objekt handelt es sich durch die Nutzungen im Unter- und Erdgeschoss um einen Sonderbau nach § 38 (2) LBO. Bei Sonderbauten können an die baulichen Anlagen im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der LBO, insbesondere der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit, geboten ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Verschärfung gegenüber den rechtlichen Anforderungen handeln als auch um Erleichterungen.
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4 Schutzzieldefinition
4.1 Allgemeine baurechtliche Vorgaben
In dieser Brandschutztechnischen Stellungnahme ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann in der Brandschutztechnischen Stellungnahme die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben. Dazu wird der unverbindliche Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Publikation der deutschen Versicherer (GDV e.V.) zur Schadenverhütung in Anlehnung zur Bewertung einzelner Punkte herangezogen, VdS2021: 2016-06 (2).
4.2 Schutzziele
In dieser Brandschutztechnischen Stellungnahme werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Hauptschutzziele nach der Landesbauordnung | Hauptschutzziele nach | ▪ Entstehen eines Brandes | werden berücksichtigt | werden berücksichtigt | |||||
| der | vorbeugen | ||||||||||
| Landesbauordnung | |||||||||||
| ▪ Brandausbreitung vorbeugen | |||||||||||
| ▪ Rettung von Menschen und | |||||||||||
| Tieren ermöglichen | |||||||||||
| ▪ wirksame Löscharbeiten | |||||||||||
| ermöglichen | |||||||||||
| 2 | Sachwertschutz | --- | --- | ||||||||
| 3 | Denkmalschutz | --- | --- | ||||||||
| 4 | Umweltschutz | --- | --- |
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5 Baulicher Brandschutz
5.1 Konstruktive Unterteilung
Im Folgenden werden die (brandschutztechnischen) qualifizierten Abtrennungen zwischen dem Baustellenbereich und dem im Betrieb verbleibenden Bereichen entsprechend den beiden Bauphasen beurteilt und behandelt.
Ebene 1:
▪ Eine brandschutztechnisch qualifizierte Trennung (vertikal) mindestens in Form einer feuerhemmenden Staubschutzwand (vgl. gelbe Markierung). Die Trennwand ist vom Rohfußboden bis an die Rohdecke/unter das Dach zu führen. Sollte die Trennwand im Bestand aufgestellt werden, ist die Führung ausgehend vom Estrich denkbar. Eine zusätzliche Staubschutzwand bedarf keiner Brandschutzqualität (vgl. orange Markierung). ▪ Eine mögliche Tür ist in der entsprechenden brandschutztechnischen Qualität auszuführen (vgl. Abbildung feuerhemmend und selbstschließend). ▪ Kabelinstallationen oder Rohrleitungen, welche durch die feuerhemmende Staubschutzwand geführt werden, sind gemäß der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) fachgerecht und brandschutztechnisch in feuerhemmender Qualität abzuschotten. ▪ Der provisorisch eingeplante Rettungsweg durch den Lichtschacht des Musiktherapiezimmers wird aufgrund zu hoher Sicherheitsbedenken nicht umgesetzt. Für den Zeitraum der Bauphase sind die beschriebenen Räumlichkeiten (vgl. blaue Markierung) daher lediglich als Lagerfläche und nicht als Aufenthaltsraum zu benutzen.
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Abbildung 2 I Bauliche Brandschutztechnische Abtrennung in Ebene 1 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
Ebene 3:
▪ Eine brandschutztechnisch qualifizierte Trennung (vertikal) mindestens in Form einer feuerhemmenden Staubschutzwand (vgl. gelbe Markierung). Die Trennwand ist vom Rohfußboden bis an die Rohdecke/unter das Dach zu führen. Sollte die Trennwand im Bestand aufgestellt werden, ist die Führung ausgehend vom Estrich denkbar. ▪ Eine mögliche Tür ist in der entsprechenden brandschutztechnischen Qualität auszuführen (vgl. Abbildung feuerhemmend und selbstschließend). ▪ Kabelinstallationen oder Rohrleitungen, welche durch die feuerhemmende Staubschutzwand geführt werden, sind gemäß der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) fachgerecht und brandschutztechnisch in feuerhemmender Qualität abzuschotten. ▪ Für den Zeitraum der Bauphase sind die beschriebenen Räumlichkeiten (vgl. blaue Markierung) lediglich als Lagerfläche und nicht als Aufenthaltsraum zu benutzen.
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Abbildung 3 I Bauliche Brandschutztechnische Abtrennung in Ebene 3 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
Ebene 5:
▪ Eine brandschutztechnisch qualifizierte Trennung (vertikal) mindestens in Form einer feuerhemmenden Staubschutzwand (vgl. gelbe Markierung). Die Trennwand ist vom Rohfußboden bis an die Rohdecke/unter das Dach zu führen. Sollte die Trennwand im Bestand aufgestellt werden, ist die Führung ausgehend vom Estrich denkbar. ▪ Eine mögliche Tür ist in der entsprechenden brandschutztechnischen Qualität auszuführen (vgl. Abbildung feuerhemmend und selbstschließend). ▪ Kabelinstallationen oder Rohrleitungen, welche durch die feuerhemmende Staubschutzwand geführt werden, sind gemäß der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) fachgerecht und brandschutztechnisch in feuerhemmender Qualität abzuschotten.
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Abbildung 4 I Bauliche Brandschutztechnische Abtrennung in Ebene 5 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
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Ebene 7:
▪ Eine brandschutztechnisch qualifizierte Trennung (vertikal) mindestens in Form einer feuerhemmenden Staubschutzwand (vgl. gelbe Markierung). Die Trennwand ist vom Rohfußboden bis an die Rohdecke/unter das Dach zu führen. Sollte die Trennwand im Bestand aufgestellt werden, ist die Führung ausgehend vom Estrich denkbar. ▪ Eine mögliche Tür ist in der entsprechenden brandschutztechnischen Qualität auszuführen (vgl. Abbildung feuerhemmend und selbstschließend). ▪ Kabelinstallationen oder Rohrleitungen, welche durch die feuerhemmende Staubschutzwand geführt werden, sind gemäß der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) fachgerecht und brandschutztechnisch in feuerhemmender Qualität abzuschotten. ▪ Der nicht ausgebaute Bühnenraum darf für den Zeitraum der Bauphase lediglich als Lagerfläche und nicht als Aufenthaltsraum benutzt werden.
Abbildung 5 I Bauliche Brandschutztechnische Abtrennung in Ebene 7 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
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Sonstige Hinweise für den Bestand:
▪ Bestehende und neue baustellentrennende Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in den Gebäuden dürfen nicht künstlich/mittels Hilfsmittel offengehalten werden. ▪ Bei temporären Öffnungen in Decken und Wänden mit Brandschutzanforderungen (vgl. Brandschutzpläne) während der Bauzeit, die der konstruktiven Unterteilung dienen, müssen Brandschutzkissen zur Leitungsabschottung eingesetzt werden. ▪ Die tatsächlich vorgehaltene feuerhemmende Eigenschaft der Trennwände zwischen Baumaßnahme und den in Betrieb bleibenden Bereichen muss angesichts der kritischen Nutzung von der Bauleitung laufend überwacht werden [7].
5.2 Abstände zum Gebäude/Einrichtung der Baustelle
Baurechtlich bestehen aktuell keine konkreten Anforderungen oder Vorgaben zu Abständen zu Gebäuden in Bezug auf die Baustelleneinrichtung. Um einer möglichen Brandweiterleitung entgegenzutreten, sind aus Gründen der baurechtlich definierten Schutzzielen hier für den Bauablauf möglichst große Abstände von Lagergut o. ä. zum Gebäude vorzusehen. Eine Richtungsanweisung hierzu bietet der unverbindliche Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept VdS2021: 2016-06 (2); Sachschutz. Insbesondere ist hierzu Kapitel 5 heranzuziehen. Dies schreibt u. a. vor, dass…
▪ „Bei der Aufstellung von Bauunterkünften (Container usw.) und Behelfsbauten sind ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten, um einer Brandübertragung durch Wärmestrahlung und Funkenflug vorzubeugen sowie der Feuerwehr Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen zu ermöglichen.“
Weitere Empfehlungen des VdS2021 Leitfadens werden hier nicht weiter berücksichtigt.
5.3 Flucht- und Rettungswege während der Bauzeit (Allgemein)
Generell sind Türen und Fenster im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen, solange sich Personen im Regelfall im Gebäude aufhalten. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder bautechnisch durch Notausgangsverschlüsse/Blindzylinder sichergestellt werden. Sollte der Einsatz von Notausgangsverschlüsse/Blindzylinder aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, sind die nachstehenden Anforderungen zu beachten. Eine Entfluchtung über ein verschlossenes Zimmer ist für die Bauzeit von mehreren Monaten (> drei Monaten) nicht denkbar (Fenster Notausstieg ebenso aus nutzungsbedingten Gründen verschlossen).
▪ Öffnung/Entriegelung/Ansteuerung über Brandmeldeanlage (ausgelöst über manuelle Druckknopfmelder und bei Detektion der automatischen Rauchwarnmelder); beachte nachstehende Bedingungen nach [7] für Notausstiege ▪ Das Personal muss grundsätzlich die Möglichkeit der manuellen Entriegelung (mitzuführende Schlüssel) der Türen und Fenster haben.
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▪ Maßnahmen beim Stromausfall und gleichzeitiger Detektion (automatisch oder manuell) der Brandmeldeanlage: elektrisch automatisch Entriegelung der angesteuerten Türen und Fenster über eine Sicherheitsstromversorgung.
Die Anforderungen nach ASR A2.3 Punkt 10 (Koordination) sind zu beachten. Diese umfassen u. a. die folgenden Regelungen:
▪ Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, haben sich diese Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. ▪ Die Hinweise des nach Baustellenverordnung bestellten Koordinators sind dabei zu berücksichtigen. ▪ Der Arbeitgeber hat in Abhängigkeit der Baustellensituation die Beteiligten am Bau unverzüglich über Veränderungen der Fluchtwege zu informieren.
Allgemeiner Hinweis: Nach Angaben der Sachgebietsleitung Brandschutz des Universitätsklinikums Tübingens [7] kommen für die sicher zu stellende Entfluchtung über unverschlossene Notausstiege ausschließlich unverschließbare Fenstergriffe in Frage. Eine Sicherstellung über eine Öffnung/Entriegelung per Brandmeldeanlage liegt hierbei außerhalb des vertretbaren Aufwands. Weitergehend wird eine Abnahme der fertiggestellten Ersatzfluchtwege in den in Betrieb bleibenden Bereichen notwendig.
5.4 Rettungswegführung für den Bestands- und Baustellenbereich
Die in der Ebene 5 (Bestand) ursprünglich vorgehaltene Rettungswegführung über die (aktuell) demontierte Außentreppe kann über den Zeitraum der Bauphase nicht aufrechterhalten werden. Um den in der 1. Revision des ursprünglichen Brandschutzgutachtens (Az.: 2017-802.2) anvisierten Sicherheitsstandard für den Bestand dennoch erreichen zu können, muss der zweite Flucht- und Rettungsweg aus den bestehenden Großraumbereichen bzw. Ebenen während der Bauphase sichergestellt werden. Aus den Ebenen (Ebenen 3, 5 und 7) sind über den Zeitraum der Bauphasen jederzeit zwei bauliche Flucht- und Rettungswege vorzuhalten. Die Fluchttreppe wird hierbei provisorisch für den Bauzeitraum auf die nördliche Gebäudeseite gestellt. Eine sichere Entfluchtung ist während der Bauzeit über die nachfolgend aufgelisteten Rettungswege möglich:
| Nr. | Rettungsweg(e) | Erreichbar über… | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ebene 1 | Keine Aufenthaltsräume gegeben/zulässig. | |||||||
| Ebene 3 | ▪ über Notausstiege | Zimmer | ||||||
| Ebene 5 | Ebene 5 | ▪ über das Arzt- und | allgemeinen Flur | allgemeinen Flur | ||||
| Untersuchungszimmer | ||||||||
| Nordwestfassade bzw. Fenster im | ||||||||
| Zimmer | ||||||||
| ▪ versetzte Außentreppe |
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| Nr. | Rettungsweg(e) | Erreichbar über… | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ebene 7 | Ebene 7 | ▪ Unterrichtszimmer (Nr. 7.104) | allgemeinen Flur | allgemeinen Flur | ||||
| Nordfassade bzw. Fenster im Zimmer | ||||||||
| ▪ versetze Außentreppe | ||||||||
| Hinweis: beachte gefangenen Raum | ||||||||
| Lehrerzimmer |
Die in der Ebene 2, 4, 6 und 8 (Bestand) vorgehaltene Rettungswegführung bleibt für die Bauphase unverändert. Zur besseren Verständlichkeit und Übersicht wird die geforderte und vorzuhaltende Rettungswegsituation in den nachfolgenden Abbildungen visualisiert dargestellt.
Ebene 1:
▪ Während des Zeitraums der Bauphase ist eine sichere Entfluchtung ausgehend vom Bestand und der Baustelle (keine zwingende baurechtliche Vorgabe und nutzungsbedingt nicht denkbar) über den Flur und den angrenzenden notwendigen Treppenraum, welcher ins Freie führt, sichergestellt. Da die angrenzenden Räumlichkeiten (Musik-Therapiezimmer, Lager, Waschküchen, Technikraum) nicht als Aufenthaltsräume angedacht sind und auch nicht in dieser Form genutzt werden dürfen (vgl. blaue Schraffierung), ist ein baulicher Rettungsweg für diese Ebene ausreichend. ▪ Ausgehend vom Ausgang ins Freie aus dem notwendigen Treppenraum muss über den bestehenden gepflasterten Hof verkehrssicher die Osianderstraße erreicht werden können. Nach dem Baustelleneinrichtungsplan werden hier keine Änderungen vorgenommen.
Abbildung 6: Darstellung der Rettungswegführung in Ebene 1 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
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Ebene 3:
▪ Gleichbedeutend (Bestand und Baustelle) zur darunter liegenden Ebene führt der erste bauliche Rettungsweg über den Flur und den angrenzenden notwendigen Treppenraum direkt ins Freie. Für alle weiteren Räume sind entsprechend Notausstiege über die Bestandfenster als zweiter baulicher Rettungsweg vorzuhalten. Es ist dabei zu beachten, dass der Bauzaun so gestellt wird, dass eine Rettungswegführung im Außenbereich nach den Notausstiegen nicht über die Baustelle führt. Zudem muss der Höhenunterschied z. B: mittels Geländetreppe überwunden werden. Es sind ungehinderte Durchgangsmöglichkeiten in der Einzäunung des Sportfeldes zu schaffen; siehe Rettungswegverlauf grüner Pfeil in der Abbildung 7b.
Abbildung 7a und 7b: Darstellung der Rettungswegführung in Ebene 3 und auf dem Gelände entlang der Baustelle [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
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Ebene 5:
▪ Für den Zeitraum der Bauphase wird der erste bauliche Rettungswege [Bestand und Baustelle (für Baustelle keine zwingende baurechtliche Vorgabe)] in Ebene 5 über den notwendigen Treppenraum sichergestellt. Als weitere Entfluchtungsmöglichkeit steht ein Notausstieg über die westliche Außentreppe im Sinne des zweiten baulichen Rettungsweges zur Verfügung. Dieser Rettungsweg ist über das daran angrenzende Zimmer Arzt/Untersuchung zu erreichen und im Freien führt dieser auf Wege des Geländes. ▪ Für die Rettungswegführung sind die in Kapitel 5.3 benannten Maßnahmen zwingend einzuhalten. Nutzerseits gibt es nach Angaben der Projektleitung des UKTs eine Zustimmung zur Nichtabschließbarkeit von Türen und Fenstern in Bezug auf den Interimsrettungsweg zur provisorischen Treppe.
Abbildung 8: Darstellung der Rettungswegführung in Ebene 5 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
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Ebene 7 (Option 1):
▪ Nach aktuellen Planunterlagen sind die Bühnenräumlichkeiten nicht fertig gestellt. Demnach entspricht dieser nicht der Definition eines Aufenthaltsraumes, wodurch nur ein baulicher Rettungsweg vorgehalten muss. Dieser führt über den notwendigen Treppenraum im nordwestlichen Bereich des Bestandsgebäudes (auch aus der Baustelle der Erweiterung). ▪ In dieser Ausführung kann die Nutzung der angrenzenden Unterrichtsräume aufgrund der ausschließlich alleinigen Vorhaltung nur eines baulichen Rettungswegs für die Dauer der Bauphase nicht aufrechterhalten werden. ▪ Eine Alternative Umsetzungsmöglichkeit ist untenstehend dargestellt.
Abbildung 9: Darstellung der Rettungswegführung in Ebene 7 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
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Ebene 7 (Option 2):
▪ Wird die bestehende Außentreppe an der westlichen Gebäudefassade ein weiteres Geschoss nach oben versetzt (s. untenstehende Abbildung), kann die Rettungswegführung wie in Ebene 5 umgesetzt und die bestehenden Nutzungseinheiten in Betrieb erhalten werden. ▪ Für die Rettungswegführung sind die in Kapitel 5.3 benannten Maßnahmen zwingend einzuhalten. Nutzerseits gibt es nach Angaben der Projektleitung des UKTs eine Zustimmung zur Nichtabschließbarkeit von Türen und Fenstern in Bezug auf den Interimsrettungsweg zur provisorischen Treppe.
Abbildung 10: Darstellung der Rettungswegführung in Ebene 7 [Quelle: Sinfiro Brandschutzingenieure]
5.5 Außentreppe
Folgende Anforderungen an die interimsweise Außentreppe gilt es zu beachten:
▪ nichtbrennbare Baustoffe ▪ Ausführung nach DIN 18065 ▪ lichte Breite von ≥ 1 m ▪ Beleuchtung erforderlich ▪ Freier Ausgang auf Erdgleiche ohne Endung in der Baustelle ▪ verkehrssicherer Weg vom Austritt über das Gelände bis zu befestigten Wegen herzustellen ▪ Außenwände aufgrund der Bauzeit ohne Anforderungen; allerdings sind Fenster stets geschlossen (verriegelt/abgeschlossen zu halten) und Türen in Ebene 3 selbstschließend herzustellen
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5.6 Gefährdete Räume
Als gefährdet gelten alle Räume, von denen aufgrund der Nutzung eine besondere Gefahr ausgeht (z. B. hohe Brandlasten oder Gefahrstofflager). Folgendes ist für diese Räume zu beachten:
▪ Sollten ständig verschlossen gehalten werden. ▪ Sind zur Begrenzung der Brandausbreitungsgefahren mindestens feuerhemmend abzutrennen. ▪ Müssen regelmäßig kontrolliert werden, um Gefährdungen rechtzeitig erkennen zu können. ▪ Sollten nicht zu anderen Zwecken (z. B. Lagerung) genutzt werden.
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6 Anlagentechnischer Brandschutz
6.1 Anlagentechnische Überwachung mittels Brandmeldeanlage der in Betreib befindlichen Gebäudeteile
Die Überwachung des Bestandsgebäudes und die Außenkanten zum Baufeld (nutzungsseitig im Bestand) mittels der bestehenden Brandmeldeanlage der Kategorie 1 gemäß DIN 14675 sind im Rahmen der Bauarbeiten für alle in Betreib verbleibenden Ebenen und Räume weiterhin vorzuhalten und dementsprechend anzupassen. Gleiches gilt für die vorgehaltene Alarmierungsanlage zur rechtzeitigen Alarmierung von Patienten und Personal und der Feuerwehr. Die Linienkarten sind dahingehend anzupassen. Gleichbedeutend und weiterführend ist die BMA-Überwachung von Zimmer und Räume (Erschließungswege) der Baufeldkante entlang der Seite des Baufelds nach den Regularien des TBA UKT Tü zu handhaben und eine Deaktivierung der Melder durch beteiligte Baufirmen strikt zu untersagen [7]. Dies beinhaltet unter anderem [7], dass… a) durch anwesende Personen (z. B Handwerker) während der Betriebszeit der Baustelle die Möglichkeit gegeben sein muss, eine manuelle Alarmierung über Druckknopfmelder der BMA auslösen zu können (Alarmierung internen, wie extern). b) während der Zeiten, in denen die Baustelle nicht in Betrieb ist, eine automatische Alarmierung über Rauchmelder der BMA gegeben ist (Alarmierung internen, wie extern). Zimmer/Räume des Bestands, die innerhalb der F30-Staubwand zur Baustelle liegen und weiter in Betrieb sind, müssen ebenso eine BMA-Überwachung haben.
6.2 Sicherheitsbeleuchtung
Aus Sicht des Brandschutzsachverständigen ist im Bestand während der Bauphase eine möglich installierte bestehende Sicherheitsbeleuchtung weiterhin vorzuhalten.
6.3 Rauchableitung
Das vorrangige Schutzziel des Baurechts ist auf die Personenrettung abgestimmt. Neben einer gemäß dem Baurecht erfolgten Errichtung der baulichen Anlage sind bei einem Brand wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestanforderung an die Rauchableitung während eines Brandereignisses - aber auch danach. Damit die Rauchableitung erfolgen kann, müssen Entrauchungsöffnungen zur Rauchableitung ins Freie vorhanden sein. Die vor Ort umgesetzte und genehmigte Rauchableitung muss für die Bauzeit aus den in Betrieb befindlichen einzelnen Bereichen/Räumen im Bestand aufrechterhalten bleiben.
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7 Organisatorischer Brandschutz
7.1 Allgemeines zur Baustellenorganisation
Für die Sicherheit und den Brandschutz auf der Baustelle ist die örtliche Bauleitung bzw. der SiGeKo verantwortlich. Die Sicherheit kann durch ein mehrfaches Begehen der Baustelle bewahrt werden. Ein SiGeKo ist, sofern die Bauleitung dies nicht abdecken kann, zu bestellen. Nach Information von der Bauherrschaft ist ein SiGeKo beauftragt. Weiterführend sind die Empfehlung des unverbindlichen Leitfadens für ein umfassendes Schutzkonzept VdS2021: 2016-06 (2) heranzuziehen, insbesondere ist das Kapitel 5 zur Baustellenorganisation zu beachten.
7.2 Organisatorische Maßnahmen
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Brandschutzordnung | Brandschutzordnung | Teile A, B und C gemäß DIN 14096 | Teile A, B und C | ||||||
| gemäß DIN 14096 | |||||||||||
| 2 | Sicherheitskenn- zeichnung | Beschilderung von bestehenden | |||||||||
| Rettungswegen, die im Rahmen der | |||||||||||
| Bauarbeiten nicht mehr genutzt werden können, | |||||||||||
| müssen abgehängt/verdeckt werden. | |||||||||||
| Die Sicherheitskennzeichnung über den | |||||||||||
| Bestand und die Baustelle ist nach | |||||||||||
| DIN ISO 23601 langleuchtend auszuführen. | |||||||||||
| (vgl. zudem ergänzende Erläuterung und | |||||||||||
| Begründung für Baustellenbereiche) | |||||||||||
| 3 | Belehrung | Der Brandschutzbeauftragte UKT hat die | |||||||||
| Mitarbeiter/das Personal vor Baustellenstart | |||||||||||
| u. a. über die Rettungswege, Alarmierung etc. | |||||||||||
| zu belehren/unterweisen. | |||||||||||
| 4 | Flucht- und Rettungsplan | Aktualisierung erforderlich nach DIN ISO 23601 | Aktualisierung erforderlich nach DIN ISO 23601 |
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| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Die Brandschutzordnung Teil A ist im Bestand in den Flucht- und Rettungsplänen enthalten | ||
| und bleibt unverändert [7]. | ||||
| Die Brandschutzordnungen in den Teilen B und C sind für das Universitätsklinikum-Tübingen | ||||
| allgemein weit gültig und werden von der Bauphase nicht tangiert [7]. | ||||
| Das Räumungskonzept und die Räumungskarten bleiben ebenfalls unverändert. | ||||
| zu 2: | Nach ASR A2.3 Punkt 10 gelten abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen: | |||
| (4) Die Kennzeichnung [Sicherheitskennzeichnung] […] hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt, | ||||
| spätestens nach Fertigstellung einzelner Bauabschnitte zu erfolgen. | ||||
| zu 3: | Für die notwendige Belehrung der Mitarbeiter/des Personals benötigt die Sachgebietsleitung | |||
| Brandschutz des Universitätsklinikums vier Wochen vor Fertigstellung der Ersatzfluchtwege | ||||
| eine Benachrichtigung der Bauleitung. Dies ist notwendig, um geeignete | ||||
| Räumungsschulungstermine mit den Nutzern vereinbaren zu können. Für die Unterweisungen | ||||
| müssen die Ersatzfluchtwege fertig und während der Schulung zur Entfluchtung | ||||
| funktionsfähig sein [7]. | ||||
| zu 4: | Nach ASR A2.3 Punkt 10 gelten abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen: | |||
| (3) für Fluchtwege, die nicht erkennbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen | ||||
| oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahmen wesentlich ändert oder unübersichtlich | ||||
| ist, müssen nach Punkt 7 gekennzeichnet sein. Auch in diesen Fällen ist ein Flucht- und | ||||
| Rettungsplan nach Punkt 9 erforderlich. | ||||
| (5) Der Flucht- und Rettungsplan kann mit Baustelleneinrichtungsplänen oder | ||||
| Baustellenordnungen verbunden und abweichend von Punkt 9 (5) an einer zentralen Stelle, | ||||
| z. B. dem sogenannten „Schwarzen Brett“, witterungsgeschützt ausgehängt sein. | ||||
| Insbesondere bei großen und komplexen bzw. unübersichtlichen Baustellen kann es | ||||
| erforderlich werden, orts-, geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne an | ||||
| anderen geeigneten Stellen auszuhängen. |
7.3 Kleinlöschgeräte
Für jede Arbeit mit Brandgefährdung – beispielsweiße Schweißen, Löten, Brennschneiden oder Trennschleifen – muss pro eingesetztem Arbeitsmittel ein Feuerlöscher der entsprechenden Brandklasse mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten (6 LE) in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. Neben den in Betrieb verbleibenden Handfeuerlöschern kann das Sachgebiet Brandschutz hierfür zusätzlich Bau-Handfeuerlöscher bereitstellen [7]. Je nach Gefährdungspotential der auszuführenden Tätigkeit sind somit durch die einzelnen Fachfirmen ausreichende Löschmitteleinheiten vorzuhalten. Des Weiteren sind im Container der Bauleitung insgesamt vier Feuerlöscher mit je 12 Löschmitteleinheiten bereitzustellen.
7.4 Feuergefährliche Arbeiten und Feuerstätten
Zu den häufigen Ursachen für Brandschäden auf der Baustelle gehören erfahrungsgemäß:
▪ feuergefährliche Arbeiten, ▪ Betreiben von Feuerstätten und anderen feuergefährlichen Geräten, ▪ Erwärmen von Baustoffen.
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
Die Ausführung von feuergefährlichen Arbeiten bedarf der schriftlichen Genehmigung und sollten stets mit der Bauleitung abgestimmt werden. Handwerker, die feuergefährliche Arbeiten ausführen, müssen einen Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten vorlegen. Ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (z. B. Trennschleifen von Metallrohren) muss bei der örtlichen Bauleitung/dem SiGeKo eingeholt werden. Die Vorgaben der VdS 2008 bzw. DGUV Information 205-002 sind dabei zu beachten. Hierfür sind weiterführend die Empfehlung des unverbindlichen Leitfadens für ein umfassendes Schutzkonzept, VdS2021: 2016-06 (2) heranzuziehen, insbesondere ist das Kapitel 5 für Zündquellen und feuergefährliche Arbeiten zu beachten. Sollten feuergefährliche Arbeiten im Rahmen der Bauphase erforderlich werden bzw. stattfinden, ist das Schweißerlaubnisschein-Verfahren des Universitätsklinikums Tübingen zu nutzen und einzuhalten [7].
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8 Abwehrender Brandschutz
8.1 Löschwasserversorgung
Die Durchführung von wirksamen Löschmaßnahmen ist nur möglich, wenn eine ausreichende Löschmittelversorgung gegeben ist. Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist i. d. R. das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden.
| Nr. | Löschmittel | erforderliche Menge | Entnahme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Wasser | Wasser | 96 m³/h (1.600 l/min) | Löschwasserentnahmemöglichkeiten (im Umkreis | ||||||
| über einen Zeitraum von | von 300 m) können herangezogen werden (z. B. | ||||||||||
| zwei Stunden | Hydranten im öffentlichen Straßenraum). |
Die Löschwasserversorgung ist während der Bauzeit sicherzustellen. Nachweis der Stadtwerke Tübingen GmbH vom 8. März 2019 bereits vorhanden. Bei einem Brandfall im Bereich des Objektes Osianderstraße 16 in Tübingen kann nach den Kriterien des DVGW Arbeitsblatts W 405 eine Löschwassermenge von 192 m³/h über zwei Stunden über die bestehenden Hydranten im Umkreis von 300 m aus dem Trinkwassernetz bereitgestellt werden, ohne dass der Mindestdruck unterschritten wird. Die auf dem Grundstück vorhandenen Überflur- bzw. Unterflurhydranten sind während der Bauzeit frei zu halten und nicht mit Lagergut o. ä. zu verstellen oder einzuparken.
8.2 Löschwasserleitung „trocken“
Löschwasserleitung „trocken“ im Rahmen der Bauarbeiten: Eine Vorhaltung für die in Betrieb befindlichen Bereiche/Ebenen (notwendiger Treppenraum) ist weiterhin zu gewährleisten. Die Einspeisestelle (vgl. Brandschutzplan Ebene 3) bleibt von der Umbaumaßnahmen unberührt.
8.3 Feuerwehrplan
Die Notwendigkeit der Anpassung des Feuerwehrplans während der Bauphase ist mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen.
8.4 Flächen für die Feuerwehr (Zufahrt und Zugänge)
Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete Flächen vorhanden sein. Die detaillierten Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ sowie der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (§ 2 LBOAVO). Das Gelände der Kinder- und Jugendpsychiatrie kann über die öffentliche Verkehrsfläche (Osianderstraße) sowohl aus südwestlicher als auch südöstlicher Richtung erschlossen werden. Zudem lässt sich das Gelände über fußläufige Erschließungswege erreichen.
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
Abbildung 11 I Luftbild mit Erschließung des Standorts [Quelle: Google Earth™-Kartenservice]
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
Da die Umzäunung des Baustellengeländes an mehrere Nachbarbauten direkt angrenzt oder diese sogar anschließt, müssen diese in Bezug auf brandschutztechnische Kenngrößen (Rettungswege, Abstände, wirksame Löschmaßnahmen/Brandbekämpfung) in Verbindung mit den Flächen für die Feuerwehr separat betrachtet werden. In der folgenden Tabelle sind die wesentlich zu erreichenden Vorgaben in Bezug auf die Gebäude angrenzend zum Baustellenbereich zusammenfassend dargestellt.
| Gebäude/Bereich | Soll-/Ist-Stand | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Ambulanz Kinder- und Jugendpsychiatrie | Ambulanz Kinder- | ||||
| und | |||||
| Jugendpsychiatrie | |||||
| Abbildung 12 | Auszug Feuerwehrleitplan Kliniken Tal [Quelle: Ingenieurbüro für | |||||
| Vermessungswesen Reiner Helle] | |||||
| ▪ Abstand: Aufgrund der Positionierung des Gebäudes zum geplanten | |||||
| Baustellenbereich ist auf ausreichende Abstandsflächen nach VdS2021:2016- | |||||
| 06 (2) (Baustellen) zu achten (Sachschutz). Hierin wird ein ausreichender | |||||
| Abstand (20 m) für brennbare Stoffe sowie Ausrüstung im Freien zu Gebäuden | |||||
| definiert. Da dieser Abstand unterschritten wird, wird empfohlen, eine | |||||
| Abstimmung mit dem Sachversicherer zu führen. | |||||
| ▪ Rettungswege: Während der Ausführung der Bauphase ist zwingend auf die | |||||
| Freihaltung der baulichen Rettungswege und anleiterbaren Stellen (Innenhof) | |||||
| des Ambulanzgebäudes zu achten. Diese führen nach wie vor über den | |||||
| bestehenden gepflasterten Hof verkehrssicher bis zur Osianderstraße. | |||||
| ▪ wirksame Löschmaßnahmen/Brandbekämpfung: Aufgrund Anordnung des | |||||
| Bauzauns und dadurch nicht veränderten Innenhof, ist nach wie vor von | |||||
| möglichen wirksamen Löschmaßnahmen bzw. einer Brandbekämpfung | |||||
| auszugehen. | |||||
| Grundsätzlich wird die Osianderstraße und die bestehende Zufahrt bzw. | |||||
| Bewegungsfläche südlich des Bestands durch die Baustelleneinrichtung nicht | |||||
| tangiert. Diese muss ständig organisatorisch freigehalten werden. |
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
| Gebäude/Bereich | Soll-/Ist-Stand | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Standorte Baustellencontainer (vgl. rot- gestrichelte- Markierung) | Standorte | ||||
| Baustellencontainer | |||||
| (vgl. rot- | |||||
| gestrichelte- | |||||
| Markierung) | |||||
| Abbildung 13 I Auszug Feuerwehrleitplan Kliniken Tal [Quelle: Ingenieurbüro für | |||||
| Vermessungswesen Reiner Helle | |||||
| ▪ Abstand: Aufgrund der Positionierung des Gebäudes zum geplanten | |||||
| Baustellenbereich ist auf ausreichende Abstandsflächen nach VdS2021:2016- | |||||
| 06 (2) (Baustellen) zu achten (Sachschutz). Hierin wird ein ausreichender | |||||
| Abstand (20 m) für brennbare Stoffe sowie Ausrüstung im Freien zu Gebäuden | |||||
| definiert. Da dieser Abstand unterschritten wird, wird empfohlen, eine | |||||
| Abstimmung mit dem Sachversicherer zu führen. | |||||
| ▪ Rettungswege: Die direkten Ausgänge ins Freie sind entsprechend der | |||||
| erforderlichen Rettungswegführung organisatorisch dauerhaft freizuhalten. | |||||
| ▪ wirksame Löschmaßnahmen/Brandbekämpfung: Aufgrund der Positionierung | |||||
| parallel zur Osianderstraße, ist von möglichen wirksamen Löschmaßnahmen | |||||
| bzw. einer Brandbekämpfung auszugehen. |
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
| Gebäude/Bereich | Soll-/Ist-Stand | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Laborgebäude (ZKM) | Laborgebäude | ||||
| (ZKM) | |||||
| Abbildung 14 I Auszug Feuerwehrplan für das ZMK [Quelle: Gödl & Thürmer GbR | |||||
| Brandschutzgrafik] | |||||
| Abbildung 15 I Erforderlich vorzuhaltender Zu-/Durchgang für die Feuerwehr [Quelle:] | |||||
| ▪ Abstand: Aufgrund der Positionierung des Gebäudes zum geplanten | |||||
| Baustellenbereich ist auf ausreichende Abstandsflächen nach VdS2021:2016- | |||||
| 06 (2) (Baustellen) zu achten (Sachschutz). Hierin wird ein ausreichender | |||||
| Abstand (20 m) für brennbare Stoffe sowie Ausrüstung im Freien zu Gebäuden | |||||
| definiert. Da dieser Abstand unterschritten wird, wird empfohlen, eine | |||||
| Abstimmung mit dem Sachversicherer zu führen. |
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Brandschutztechnische Stellungnahme Baustellenkonzept Anbau KJP | Universitätsklinikum Tübingen
| Gebäude/Bereich | Soll-/Ist-Stand | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ▪ Rettungswege: Für das zur Baustelle nördlich angrenzende Laborgebäude des | |||||
| Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) stehen in jedem Geschoss | |||||
| mindestens zwei bauliche Rettungswege zur Verfügung. Dementsprechend | |||||
| müssen für die Bauphase keine zusätzlichen Aufstell- und Bewegungsflächen für | |||||
| die Feuerwehr vorgehalten werden. Die Rettungswegverläufe im Freien über das | |||||
| Gelände bleiben unverändert. | |||||
| ▪ wirksame Löschmaßnahmen/Brandbekämpfung: Um der Feuerwehr im | |||||
| Brandfall einen seitlichen und rückwärtigen Zugang zum Gebäude zu | |||||
| ermöglichen, ist hier ein Durchgang gemäß § 2 (2) LBOAVO mit einer | |||||
| Mindestbreite von 1,25 m vorzuhalten (vgl. Abbildung 15 und | |||||
| Baustelleneinrichtungsplan). | |||||
| Somit sind in dem Bauzaun zwei Zugänge (vorder- und rückseitig) zu schaffen | |||||
| Die Zugänge (Türen im Bauzaun) müssen somit von außen ohne Hilfsmittel | |||||
| öffenbar sein, um die o. g. Bedingungen im ersten Satz erfüllen zu können | |||||
| (Generalschlüssel ZMK oder Baustellenschlüssel, welcher im FSD des ZMK´s | |||||
| hinterlegt ist). In Abstimmung mit der Feuerwehr werden hierfür Ketten mit zwei | |||||
| in Reihe geschalteten Bügelschlössern verwendet, wovon eines den städtischen | |||||
| Feuerwehrhalbzylinder als Schließung besitzt [7]. | |||||
| Aufgrund der Vorhaltung des Zugangs auf der Südseite parallel zum ZMK ist von | |||||
| möglichen wirksamen Löschmaßnahmen bzw. einer Brandbekämpfung | |||||
| auszugehen. |
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9 Zusammenfassung
9.1 Abschließende Beurteilung
Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusammengefasst:
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen in dieser Brandschutztechnischen Stellungnahme bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes für den Anbau der Kinder- und Jugendpsychiatrie während der Bauzeit
keine Bedenken
gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit der Brandschutztechnischen Stellungnahme. Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutzgründen bzw. versicherungstechnischen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen.
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10 Schlussbemerkung
10.1 Urheberrecht
Für diese Brandschutztechnische Stellungnahme beanspruchen wir den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Diese Brandschutztechnische Stellungnahme darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechnischen Bewertung
Universitätsklinikum Tübingen Anbau Kinder- u. Jugendpsychiatrie Osianderstraße 16 72076 Tübingen
zusammenhängen.
10.2 Ausfertigungen
Die Brandschutztechnische Stellungnahme wird digital im pdf-Format erstellt und wie folgt verteilt:
Universitätsklinikum Tübingen, Geschäftsbereich C, Bau und Technik digitale Fertigung
Universitätsstadt Tübingen, Bauamt digitale Fertigung
kreuger wilkins architekten digitale Fertigung
Eine digitale Fertigung verbleibt bei unseren Akten.
Joachim Wollstädt Moritz Miller Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. (FH) Sachverständiger für Brandschutz Sachverständiger für Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung gemäß VwV Brandschutzprüfung Beratender Ingenieur Projektleiter Geschäftsführender Gesellschafter
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