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Leistungsverzeichnis 11.05.2026 Projekt-Nr :KNG04-20 Projekt-Name :KNS - Neubau EKiZ u. Wirtschaftshof Gewerk :159.01_SCHLOSSERARBEITEN 3
Position Beschreibung Menge Einh EP GP
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
A. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
BAUMASSNAHME:
Neubau Kinderklinikum (Eltern-Kind-Zentrum) und Wirtschaftshof am Klinikum Nürnberg Süd Breslauer Straße 201 90471 Nürnberg
BAUHERR:
Klinikum Nürnberg Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1 90419 Nürnberg
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
Das Klinikum Nürnberg Süd beabsichtigt den Neubau einer Kinderklinik und die Verlegung des Wirtschaftshofes. Der bestehende Wirtschaftshof soll nach Verlegung abgerissen werden, um dort ein Baufeld für nachfolgende Bauvorhaben zu schaffen.
GRUNDLAGE
Alle Aufwendungen, die sich aus den Hinweisen / Vorbemerkungen ergeben, sind bei der Kalkulation der einzelnen Positionen zu berücksichtigen.
Der Bieter ist aufgefordert, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen.
Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter an, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Unterlagen eine genaue Kalkulation ermöglichten. Hat der Anbieter gegen die in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Ausführungsart Bedenken, so sind diese vor der Angebotsabgabe schriftlich, mit genauer Begründung an die Vergabestelle zu richten und abzustimmen. Die Bedenken berechtigen nicht zu Nachforderungen seitens des Bieters.
A.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
A.1.1 Hinweis
Die Besichtigung des Umbaubereichs zur Information über die örtlichen Verhältnisse sowie über die genauen Verkehrsverhältnisse vor Ort, die Einfluss auf die Preisermittlung und die auszuführenden Arbeiten haben können, wird ausdrücklich angeraten.
A.1.2 Allgemein
Vom AG werden keine Arbeitsplatzbeleuchtung und keine
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Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt. Diese sind vom AN selbst zu errichten. Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. Der AG stellt stattdessen eine Bautafel mit definiertem, anteiligem Platz für Firmentafeln zur Verfügung. Die Herstellung und Montage darf nur durch den AG erfolgen, die Kosten für die jeweilige Firmentafel hat der AN zu tragen. Übernachtungen auf dem Baugrundstück sind nicht zulässig.
A.1.3 Zufahrts- und Transportwege
Parkmöglichkeiten für Firmenfahrzeuge stehen nach Zuweisung durch die Oberbauleitung des AG zur Verfügung.
Privatfahrzeuge von Firmenmitarbeitern sind hierbei nicht eingeschlossen und sind kostenpflichtig auf dem Parkplatz der Klinik abzustellen. Sofern verkehrsrechtliche Genehmigungen erforderlich werden, sind diese vom Auftragnehmer eigenverantwortlich und rechtzeitig einzuholen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrtswege auf die Baustelle sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
A.1.4 Baustrom / Bauwasser / Sanitäranlagen:
Bauwasseranschlüsse werden bauseits hergerichtet und allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Für den Transport zum Verbrauchsort hat der AN selbst zu sorgen. Die Abrechnung Baustrom und Bauwasser gemäß den Besondere Vertragsbedingungen.
A.1.5 Hebezeug, Geräte, Gerüste
Die Erfordernis von Arbeitsgerüsten, Arbeitsbühnen, Schutzgerüsten, Hebezeuge usw. hat jeder Auftragnehmer selbst, auch unter Berücksichtigung der Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu prüfen und ggf. nach den aktuell gültigen Vorschriften auszuführen. Die Kosten für eventuell erforderliche Gerüste sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren, sofern es hierfür keine separate Position gibt.
A.1.6 Vermessungsleistungen
In allen Geschossen steht dem AN jeweils ein mit der Oberbauleitung des AG abgestimmter und gekennzeichneter Meterriß zur Verfügung, nach dem sich alle Auftragnehmer zu richten haben. Alle weiteren, für die Erfüllung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungen (Übertragung der Meterrisse etc.) sind Leistungen des AN und mit einzukalkulieren. Der AN hat alle Maße eigenverantwortlich zu prüfen, Abweichungen von den Ausführungsplänen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
A 1.7 Massenermittlung
Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen sind ca. Massen. Massen für Materialbestellungen sind anhand der freigegebenen Ausführungsunterlagen zu ermitteln.
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A.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
A.2.1 Ausführungsgrundlage
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den anerkannten Regeln der Bautechnik, den einschlägigen Normen, ins- besondere den Bestimmungen der VOB, sowie den UVV der Bauberufsgenossenschaft. Ergänzend hierzu gelten sonstige Regelwerke von Fachverbänden und Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung und bauordnungsrechtliche Bestimmungen mit den Auflagen für den Brandschutz.
A.2.2 Leistungsumfang
Soweit nicht ausdrücklich in einer Position ausgeschlossen, gelten alle Einheitspreise einschließlich Herstellung, Abbinden, Lieferung, Transport zum Einbauort, Einbau und Montage mit allen Nebenleistungen und sonstigen Nebenkosten, falls nicht anderweitig beschrieben, unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und rechtlicher Bestimmungen. Mit den Einheitspreisen sind folglich sämtliche Kosten für die vollständige, in allen Teilen funktionsfähige Leistung abgegolten.
Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauarten, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung, unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der Ausführungsbestimmungen der gültigen DIN-Normen, als beschrieben.
Alle dem AN zur Verfügung gestellte Planunterlagen sind vor der Ausführung hinsichtlich Maße, Konstruktion und Materialien eigenverantwortlich zu prüfen, auftretende Unstimmigkeiten oder Bedenken sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Vom AN zu erstellende Werkstatt- und Montagepläne, Baustelleneinrichtungspläne, rechnerische Nachweise o.ä. hat der Auftragnehmer dem AG kostenfrei und so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu übergeben, dass dieser ausreichend Zeit zur Prüfung und Freigabe hat.
Die Teilnahme an den Baubesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig min. 1x wöchentlich durchführt, durch einen geeigneten, bevollmächtigten und weisungsberechtigten Vertreter des AN, ist bindend und einzukalkulieren.
Die Baustelle ist während der Ausführungszeit durch einen deutschsprachigen weisungsberechtigten Mitarbeiter ständig zu besetzen.
A.2.3 Besondere Anordnung des Auftragsgebers
Sofern in der Leistungsbeschreibung die Ausführung "nach besonderer Anordnung des AG" vorgeschrieben ist, bedeutet dies, dass auch mit der Vorbereitung zur Ausführung erst nach besonderer Aufforderung durch den AG zu beginnen ist.
A.2.4 Hinweise zu Zertifikaten und Bescheinigungen
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Die für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, Nachweise, Zertifikate, Prüfzeugnisse etc. sind vom AN eigenverantwortlich einzuholen, in die Positionspreise einzukalkulieren und spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn der Bauleitung zu übergeben.
A.2.5 Koordination mit anderen Firmen
Der AN hat sich mit den anderen am Bau beteiligten Firmen so abzusprechen, dass ein reibungsloser Bauablauf erfolgen kann. Vorleistungen anderer Firmen hat der AN vor Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und Eignung für die zu erbringende Leistung zu prüfen. Fehlende oder mangelhafte Vorleistungen anderer AN sind spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn, so dass eine Nachbesserung noch möglich ist, schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Behinderungsanzeige nicht, ist der AN zur termingerechten Erfüllung der Vertragsleistung verpflichtet. Angaben, die von Fremdgewerken benötigt werden, sind von diesen rechtzeitig einzufordern, Angaben die Fremdgewerke benötigen, sind diesen rechtzeitig mitzuteilen (z.B. Aussparungen, Schließen/ Öffnen von Durchbrüchen etc.). Der Auftragnehmer hat einzukalkulieren, dass andere Gewerke parallel ausgeführt werden und sich hierdurch entsprechende Behinderungen und Arbeitsunterbrechungen ergeben können.
A.2.6 Arbeitseinsätze
Mehrmalige, zeitlich verschiedene Arbeitseinsätze entsprechend dem Baufortschritt und den Forderungen der Bauleitung bzw. Unterbrechungen nach abschnittsweisem Bauten- und Ausführungsstand sind mit einzukalkulieren. Eine besondere Vergütung für erforderliche Unterbrechungen, Behinderungen usw. erfolgt nicht.
A.2.7 Tagesberichte
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu erstellen, mit Angaben über Belegschaftsstärke, Leistungsumfang, Witterungsverhältnisse, besondere Vorkommnisse etc. Hierzu ist Punkt A.2.14 zu beachten.
Diese sind der Objektüberwachung in regelmäßigen Abständen (mindestens wöchentlich) zu übergeben. Andernfalls behält sich der AG das Recht vor, diese nicht mehr anzuerkennen.
A.2.8 Müllentsorgung
Die Materialentsorgung ist Sache des AN und in die EP der entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Anfallender Abfall, Verpackungen, Paletten o. Ä. und Schutt sind arbeitstäglich gegen Abend zu entsorgen. Die Kosten hierfür, sowie alle anfallenden Genehmigungen, Gebühren o.ä. sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Entsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Vorrangig ist zu prüfen, ob Abfallmaterial einer Wiederverwertung zugeführt werden kann.
Container zur Entsorgung werden bauseits NICHT zur Verfügung gestellt. Die Aufstellflächen von Containern des AN sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.
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Nach Beendigung der Arbeiten bzw. bei Arbeitsunterbrechungen ist der Arbeitsplatz besenrein zu säubern.
Durch Baumaßnahmen oder Baustellenverkehr entstandene Verschmutzungen der Baustelle, der Zufahrtswege oder der öffentlichen Straßen sind UNVERZÜGLICH zu beseitigen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei Nichteinhalt- ung der Reinigungspflicht die Müllbeseitigung durch Dritte vornehmen zu lassen und dem Verursacher die Kosten in Rechnung zu stellen. Die Reinigung der Baustelle ist eigenverantwortlich mit den anderen am Bau tätigen Firmen zu koordinieren. Bei Unklarheiten wird die notwendig gewordene Baureinigung auf alle, in den entsprechenden Bereichen tätigen Firmen, anteilig umgelegt.
A.2.9 Freigaben Stoffe und Muster, Lieferungen
Bei Materialien, Oberflächenstrukturen und Farben ist rechtzeitig vor Herstellungs- bzw. Bestellbeginn die schriftliche Zustimmung des AG, soweit noch nicht vorher festgelegt, einzuholen. Sofern Muster verlangt werden sind diese in geeigneter Form vorher dem AG vorzulegen. Die Muster verbleiben anschließend beim AG, wenigstens bis zur Endabnahme aller Leistungen. Bei bauseitigen Lieferungen sind die Originalliefer- scheine mit Empfangsbestätigung des AN der BL jeweils unverzüglich auszuhändigen. Die gelieferten Teile sind vom AN zur Einbaustelle zu transportieren und ggf. sachgerecht zwischenzulagern.
A.2.10 Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer ist für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit seiner Mitarbeiter auf der Baustelle verantwortlich. Die einschlägigen Arbeits- schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Die Baustelle unterliegt der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen". Der Bauherr setzt deshalb einen Koordinator nach BaustellV ein.
Vor Beginn von feuergefährlichen Arbeiten wie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie Arbeiten mit offener Flamme ist eine schriftliche Erlaubnis durch die Bauleitung des AN mit den vorgegebenen Formblättern einzuholen. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von brennbaren Bauteilen sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Sicherheitseinrichtungen sind ständig betriebsbereit zu halten. Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden und ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
Der AN hat die von ihm zu beherrschenden Gefahren auszuschließen, für Ordnung und Sicherheit auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Treffen Leistungen mit den Leistungen anderer Unternehmen auf der Baustelle zeitlich und/oder örtlich zusammen, haben sich der AN mit diesem
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Unternehmen gemäß §6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1 bzw. BGV A1) abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und eine Gefährdung Dritter zu vermeiden.
A.2.11 Ausführungsfristen
Für seine eigenen Leistungen hat der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragsvergabe einen detaillierten Ausführungsterminplan einschließlich Kapazitätsplanung vorzulegen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zu Bauabläufen sind zu berücksichtigen.
Aus dem Terminplan des AN muss folgendes hervorgehen:
· Reihenfolge und Dauer der wesentlichen Vorgänge
· Planungs-, Arbeits-, Bestell- und Fertigungsvorlauf
· Randbedingungen der Ausführung
· Vorleistungen anderer als Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten des AN
· Schnittstellen zu anderen Gewerken
· Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter
Mit der Bestätigung der Einzel- und Fertigstellungs- fristen durch den AG wird der Ausführungsterminplan Vertragsbestandteil.
Der AN hat seine Vorarbeiten (Genehmigungen, Werkstattzeichnungen, statischen Berechnungen etc.) so einzurichten, dass er zum vereinbarten Termin mit der Arbeitsausführung beginnen kann.
Ein Anspruch auf unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht nicht, ebenso ist einzuplanen, dass Leistungen parallel in verschiedenen Gebäudeteilen erbracht werden müssen. Sämtliche Mehraufwendungen durch den Bauablauf, wie z.B. mehrmalige An- und Abfahrten oder das Umsetzen von Geräten etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
A.2.12 Bestandsdokumentation
Prüfzeugnisse, Zulassungen, Wartungsanweisungen etc. sowie in LV-Positionen geforderte Werkstatt-, Montage- und Detailpläne sind auf den Stand des ausgeführten Zustandes zu bringen und in beschrifteten Ordnern, mit Inhaltsverzeichnissen und Trennblättern, vom AN zusammenzustellen.
Folgende Unterlagen sind abhängig vom Leistungsbereich vom AN jeweils 1-fach in Papierform und 1-fach in digitaler Form (pdf, dwg) zu übergeben:
· Übereinstimmungserklärungen (Fachunternehmererklärungen) über die verwendeten Baustoffe und Bauverfahren · Leistungserklärung für mit einem CE-Zeichen gekennzeichnete Produkte oder Produkte nach ETA (DoP). · Zulassungen und Prüfzeugnisse für Baustoffe mit Zulassungspflicht · Produktdatenblätter der verwendeten Baustoffe
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· Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Baustoffe · Werkstattplanungen, Einbau- und Montagepläne, Detailpläne · Betriebs- und Bedienungsanleitungen · Wartungsanweisungen · Pflegeanweisungen · Messprotokolle · Entsorgungsnachweise · Bautagesberichte · Fotos etc.
Die vollständige Bestandsdokumentation muss 4 Wochen vor der Abnahme zur Prüfung vorliegen. Sie ist Voraussetzung für die Abnahme.
A.2.13 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt vorrangig anhand der Ausführungsplanung und nach den tatsächlich eingebauten Massen und Stückzahlen.
Aus den Aufmaßblättern und/oder -zeichnungen muss eine eindeutige Zuordnung zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses hervorgehen.
Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen.
Grundsätzlich ist vor Rechnungsstellung ein prüffähiges Aufmaß über die abzurechnende Leistung zu erstellen, das der Objektüberwachung zur Prüfung übergeben wird. Erst nach erfolgter Freigabe durch diese kann die Rechnungsstellung auf Basis des geprüften Aufmaßes erfolgen.
Sämtlichen Rechnungen sind Aufmaße und sonstige Leistungsnachweise im Original beizufügen. Werden Regieleistungen abgerechnet, so sind die, durch die Objektüberwachung unterschriebenen Regieberichte beizufügen.
Leistungen und Materialien, welche im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, müssen als Nachtragsangebot sofort gemeldet und von der Objektüberwachung genehmigt werden.
Zu einer vollständigen Nachtragsstellung gehören Kostennachweise, Kalkulation auf EFB-Grundlage, Angebot als GAEB-Datei.
A.2.14 Planradar und Cloudbrixx
Folgendes hat der Bieter / AN zu beachten: die Verbindliche Nutzung durch den Auftragnehmer (AN) der Cloud-Programme
· Planradar und · Cloudbrixx
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Bauvorhabens das Aufgaben- und Mängelmanagement-System
Planradar (Info: www.planradar.com)
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zu nutzen und zu verwenden.
Das Ticketsystem bietet direkten Zugang auf Anweisungen, Klärungsanfragen oder Arbeitsanweisungen der Bauleitung mit Fotos und Verortung auf Planausschnitten. Es entstehen dem AN vom Tag des Leistungsbeginns an (entsprechend der Bedingungen zum Leistungsabruf) keine Nutzungskosten der Datenplattform; lediglich Internetverbindung und Hardware (PC und Smartphone) müssen vom AN gestellt werden.
Der Auftragnehmer erhält kostenfrei für die am Projekt beteiligten einzelnen Mitarbeiter einen persönlichen Zugang und verpflichtet sich, den Status, Fotos und Kommentare der Tickets bzw. Tasks aktiv und unverzüglich nach Abarbeitung zu bearbeiten und zu aktualisieren.
b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Bauvorhabens das Bautagebuchsystem Cloudbrixx zu nutzen und zu verwenden.
Der AN hat dem Objektüberwacher wöchentlich Baustellenberichte in der Online-Plattform "Cloudbrixx" zu erstellen. Es müssen alle Angaben enthalten sein, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können. Die Cloud-Software bietet direkten Zugang zur digitalen Erstellung, Prüfung und Freigabe der Bautagebücher. Es entstehen dem AN vom Tag des Leistungsbeginns an (entsprechend der Bedingungen zum Leistungsabruf) keine Nutzungskosten; lediglich Internetverbindung und Hardware (PC und Smartphone) müssen vom AN gestellt werden.
A.3 ZU DIESER AUSSCHREIBUNG
A.3.1 Bautechnische Unterlagen - Anlagen zum LV
Die im Plananlageverzeichnis genannten Unterlagen sind neben dem LV Teil der Ausschreibung.
A.3.2 Bauüberwachung
Der AN hat die Leitung der Baustelle einem erfahrenen deutschsprachigen Polier zu übertragen und diesen dem AG zu benennen.
Der Auftragnehmer hat für die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Abnahme aller statisch beanspruchten Konstruktionsteile und Befestigungs- und Anschlagpunkte durch den Tragwerksplaner zu sorgen. Die Koordinierung und Abstimmung der stat. Abnahmen direkt mit dem Tragwerksplaner oder dem Prüfstatiker durch den AN ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und Vertragsbestandteil.
Vor der Abnahme dürfen diese Teile nicht durch Schalungen oder Bekleidungen verdeckt werden.
Können Konstruktionsausbildungen an einem Gebäudeteil oder Tragwerksglied nach der Fertigstellung nicht mehr eingesehen, beurteilt und geprüft werden, dann muss eine Kontrolle im Ausführungsstadium vom ausführenden
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Unternehmer angefordert werden, in der die Konstruktion zweifelsfrei auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann. Dies gilt insbesondere für die Überwachung der Bewehrung von Stahlbetonkonstruktionen vor dem Einbringen des Betons. Erfolgt eine solche Anforderung nicht, so hat der Unternehmer den Nachweis der Fehlerlosigkeit und Richtigkeit seiner Ausführung mittels einer zerstörungs- freien Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfanstalt nachzuweisen.
A.3.3 Toleranzen
Für die einzelnen Bauteile gelten, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, die zulässigen Maßabweichungen (Toleranzen) der Norm DIN 18201, DIN 18202 und DIN 18203-3 in der jeweils neusten Ausgabe.
A.3.4 Anfahrten
Bauunterbrechungen sowie Stillstandzeiten werden nicht besonders vergütet.
Mehrmaliges Anfahren der Baustelle ist in die Einheitspreise mit einzurechnen.
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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
§ 1 Art und Umfang der Leistungen
-
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
-
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertrags bedingungen f) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen
§ 2 Änderungen der Leistung
-
Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
-
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
-
Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichti gung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
-
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 3 Ausführungsunterlagen
- Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
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- Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unter lagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
§ 4 Ausführung der Leistung
-
- Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verant wortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Bestimmungen zu beachten. (2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
-
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstun den zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. (2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers. (3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
-
Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
-
Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragneh mers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.
§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
- Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige
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kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
-
(1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertreten de Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkun digen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
-
Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragneh mer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.
§ 6 Art der Anlieferung und Versand
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versand kosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungs weges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
-
Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Be stimmungen Anwendung.
-
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverlet zungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftrag nehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat. (2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzel fall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll. (3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen
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Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben. (4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwen dung.
-
Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
-
(1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stel len. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße
Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend ein stellt.
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Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
-
Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertrags preisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der
Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwend bare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
- Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftrag
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gebers bleiben unberührt.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
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Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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(1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde. (2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
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Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
§ 10 Obhutspflichten
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebe nen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
§ 11 Vertragsstrafe
-
Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
-
Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Aus führungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefange nen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
§ 12 Güteprüfung
- Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen
organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
- Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getrof
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fen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die fol genden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftragge bers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Partei en legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistun gen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraus setzung für die Auslieferung an den Auftraggeber. g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragneh mer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerech net.
§ 13 Abnahme
- (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
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(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
- (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftrag geber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbe schadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
- Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
§ 14 Mängelansprüche und Verjährung
-
Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzu führen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mittei lung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
-
Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu
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liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh rungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vor satz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder sei ner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfül lung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder
cc) der Schaden resultiert aus einer Ver letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund heit. Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) bis cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung. Die Schadens- und Aufwendungsersatz pflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftrag nehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entschei denden Einfluss nicht ausüben konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragneh
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mers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjäh rung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweili gen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen
§ 15 Rechnung
- (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzu rechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuwei sen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen
zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen
Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
- Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
-
Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist, oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
-
Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzurei chen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfsund Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchent lich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.
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§ 17 Zahlung
-
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zah lungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
-
Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in ange messenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuwei sen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
-
Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
-
Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines wei teren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
-
Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schluss rechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten
§ 18 Sicherheitsleistung
-
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheits leistungen
erst ab einem Auftragswert von 50.000, -- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
- (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Si cherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsüberein
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kommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen. (2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
-
Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftragge ber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
-
(1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der aus drücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbar keit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten. (2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
-
Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
-
Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts anderes verein bart ist.
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Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unver züglich zurückzugeben.
§ 19 Streitigkeiten
-
Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
-
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinba rung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich
nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflich tet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende
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Stelle mitzuteilen.
- Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertra genen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
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ZTV ALLGEMEIN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene
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Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren.
Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude.
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Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines - 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden - Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:
· Lage,
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· alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, · Detailausbildungen, · Höhen bzw. Anschlusshöhen, · Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, · Aufteilungen, Befestigungs-punkte und -linien, · Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, · Revisionsöffnungen, · Dehnungs- und Montagestöße, · Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, · Einbauabfolge, · Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, · Fenster-/Tür- und Stücklisten, · bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, · Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann.
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Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile,
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Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
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9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben
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enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
- Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen,
- Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe,
- Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden
· Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), · Überstundenzuschläge, · Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, · Materialtransport, Gerätetransport, · sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich:
· Lohn- und Gehaltskosten, · alle Sozialkosten, · Erschwernis- und sonstige Zuschläge, · Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und
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Übernachtungsgelder usw.), · Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
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ZTV METALLBAU-/SCHLOSSERARBEITEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Metallbau-/Schlosserarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
· AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
· BAS.T: Bundesverband Antriebs- und Steuerungstechnik. Tore e. V.,
· bauforumstahl e. V.,
· BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
· BIV: Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
· BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke,
· DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau,
· DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
· DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
· DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.,
· IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V.,
· Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V.,
· ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
· RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
· RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V.,
· ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V.,
· VdS Schadenverhütung GmbH,
· VFF: Verband Fenster + Fassade.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte
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ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
· statische Nachweise aller Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung möglicher auftretender Verformungen und Spannungen durch Stoß und thermischen Belastungen,
· Einplanen von Dehnungs- und Montagestößen in ausreichender Zahl, damit eine geräuschlose und ungehinderte Bewegung der Elemente untereinander und gegen den Baukörper gewährleistet ist,
· Anschluss- und Auflagerpunkte zur Aufnahme der nötige Längenausdehnung,
· statische Bemessung von Glasstärken, -arten und -zwischenlagern,
· Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
· prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen zum rechtzeitigen Einreichen vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur.
Wärmedämmstoffe stellen keinen zulässigen Befestigungsuntergrund dar. Sollen Befestigungen durch Wärmedämmstoffe erfolgen, so sind diese mit entsprechenden Abstandhaltern zu hinterlegen. Der AN stimmt in diesem Fall die hierfür zulässigen Materialien mit dem AG ab, um Wärmebrücken zu vermeiden.
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Soweit nicht anderweitig abweichend beschrieben, sind für beheizte Bereiche Isolierverglasungen mit Ug < 1,10 w/m2K mit verbessertem Randverbund vorzusehen.
Werden vom AG Dimensionierungen genannt, so sind diese als gestalterischer Vorschlag oder als Kalkulationsgrundlage zu verstehen und durch den AN nach Auftragserhalt prüffähig nachzuweisen. Sofern die Berechnungen des AN andere Dimensionierungen ergeben, als die Gestaltungsvorschläge des AG vorsehen, ist der AG hierüber rechtzeitig vor Arbeitsausführung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Ist dem AN bekannt, dass von ihm zu erstellende Konstruktionen nachfolgend bauseitig brandschutzbeschichtet werden, so stimmt er unaufgefordert die von ihm eingesetzte Korrosionsschutzbeschichtung/Grundierung auf das nachfolgende bauseitige Brandschutzbeschichtungssystem ab.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Der AN übergibt dem AG für alle am Bauvorhaben tätigen Mitarbeiter personenbezogene Schweißbefähigungsnachweise. Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG.
Alle notwendigen Schmiede-, Bohr- und Schweißarbeiten an später verzinkten Bauteilen sind grundsätzlich vor dem Verzinken auszuführen. Sind Druckentlastungsbohrungen später verzinkter Bauteile nicht unsichtbar, d. h. bspw. unterseitig von Handläufen, auszuführen, so sind diese mit dem AG abzustimmen.
Alle Konstruktionen sind so weitgehend im Betrieb des AN herzustellen, wie es übliche Lkw-Transportkapazitäten zulassen. Baustellenschweißungen sind ebenso wie Verbindungselemente (Kopfplatten, Bolzen etc.) auf das unvermeidliche Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für feuerverzinkte Konstruktionen, an denen nachträgliche Schweißarbeiten auf das unumgängliche Minimum zu reduzieren sind.
3.2 Abdeckungen/Gitterroste
Gitterroste sind grundsätzlich allseitig in umlaufenden Winkelrahmen, die fest mit der Bauwerkskonstruktion verankert sind, aufzulagern.
Sind an anderer Stelle keine abweichenden Angaben getätigt, so sind Gitterroste und Abdeckungen mindestens für folgende Lasten zu bemessen:
· 5,0 kN Einzellast für alle Bereich mit Fußgängerverkehr, z. B. Balkone,
· 10,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahrten durch PKW zu befürchten ist,
· 70,0 kN Radlast für alle Bereiche, in denen Überfahren durch LKW zu befürchten ist.
Die Maschengröße von begehbaren Gitterrosten darf 30 x 10 mm nicht überschreiten, lediglich in rein absturzsichernden Bereichen sind Maschenweiten von bis zu 30 x 30 mm zulässig.
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Gitterroste sind für Revisionszwecke so zu unterteilen, dass ein Höchstgewicht von 25 kg je Segment nicht überschritten werden soll. Bei der Aufteilung von Gitterrosten sind die Raster benachbarter Fensterachsen, Fassadengliederungen etc. aufzunehmen.
Regelmäßig und häufiger zu öffnende sowie sehr schwere Gitterrostabdeckungen sollen Öffnungshilfen (bspw. Gasdruckfedern) für erleichterte Bedienung erhalten. Sind solche Bedienhilfen nicht beschrieben, bietet der AN dem AG diese unaufgefordert an.
Herausnehmbare Gitterroste sind gegen unbefugtes Öffnen durch von innen zugängliche Sicherungen zu schützen. Soweit vom AN verschließbare Sicherungen eingebaut werden, sind gleichschließende Schlösser für alle Bereiche zu verwenden.
Bei möglicher Geruchsentwicklung an Schachtabdeckungen müssen geruchsdichte bzw. luftdichte Abdeckungen eingebracht werden, die mit den entsprechenden Verschraubungen und Dichtungen versehen sind.
Abdeckungen mit einem Einzelgewicht > 25 kg müssen Aufnahmen für Hebezeuge enthalten. Entsprechende Handhaken sind für jede Abdeckung in feuerverzinkter Ausführung mitzuliefern.
Abdeckungen für Bereiche mit Oberböden müssen so ausgeführt sein, dass der Oberboden bauseitig oberflächenbündig in die Abdeckungen eingelegt werden kann. In solchen Fällen sind die Abdeckungen mit 2 mm über den Fertigbodenbelag herausstehenden umlaufenden Rahmen in feuerverzinkter Ausführung herzustellen.
3.3 Geländer und Umwehrungen
Endkappen aus Kunststoff sind nur für Handläufe der Geländer untergeordneter Innenräume (Lager, Tankräume, Technikräume etc.) zulässig. In allen übrigen Bereichen, insbesondere in Treppenräumen, innerhalb von Nutzungseinheiten und in Außenbereichen, sind Geländer stets mit Metallendplatten zu verschweißen und zu verschleifen. Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob stumpfe Endplatten oder Halbkugeln verschweißt werden sollen.
Wandbefestigungen von Geländern und Handläufen sind nach Möglichkeit als Anker direkt in die Wände einzudübeln, angedübelte Konsolplatten sind nur bei Unumgänglichkeit zulässig.
Müssen Konsolplatten verwendet werden, so sind diese aus dem gleichen Material wie die entsprechenden Geländer oder Handläufe herzustellen und mit in die Platte oberflächenbündig eingesenkten VA-Inbusschrauben zu befestigen. Soweit hierfür keine bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel verfügbar sind, können ausnahmsweise Bolzen mit Edelstahl-Hutmutternabdeckung verwendet werden.
Die Stäbe von Stabgeländern sind am Untergurt verdeckt, d. h. von unten, durch Bohrungen, zu verschweißen, um Schweißnähte im Sichtbereich zu vermeiden. Die Materialstärke von Füllstäben soll 6 mm bei Flachstählen und 14 mm bei Rundstählen nicht unterschreiten, soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend beschrieben.
Stabgeländer mit waagerecht angeordneten Stäben (Gefahr des Überkletterns!) kommen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zur Ausführung.
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Auf Obergurte aufgesetzte Handläufe sollen mit Rundstählen im Material des Handlaufs montiert werden. Diese Rundstahl-Abstandhalter sind gleichfalls unsichtbar von unten zu verschweißen. Holzhandläufe sollen auf einem Trägerprofil aus Flachstahl aufgeschraubt werden.
Handläufe sind, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, in Versammlungsstätten, Hotels, Warenhäusern und Einkaufszentren sowie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, mit geschlossen verkröpften Übergängen herzustellen. Offene Handlaufenden sind in diesen Gebäuden nicht zulässig.
Waagerechte Verkröpfungen sollen nach Möglichkeit mit Bögen und Schrägen, dem Treppenverlauf folgend, und nicht mit Gehrungsschnitten hergestellt werden. Bei der Konstruktion von Geländern ist die Treppengeometrie zu beachten, sodass nur eine möglichst geringe Zahl von Verkröpfungen am Treppenauge und Verkröpfungen an den Läufen ausgeführt werden.
Absturzsichernde Geländer in Bereichen, die ausschließlich der Arbeit dienen (ohne Zugang von Öffentlichkeit, insbesondere jedoch Kindern), müssen als vereinfachte Konstruktion mindestens Handlauf, Knieschutz und seitlichen Trittschutz aufweisen. Die Zustimmung des AG zu den vereinfachten Konstruktionen ist vom AN einzuholen.
Von jedem mit Leistungspositionen beschriebenen Geländertyp sind Muster in Originalgröße in einer Länge von mindestens 1,00 m vom AN herzustellen, die nach Freigabe weiterverwendet werden können.
Geländer sind, sofern nicht ausdrücklich abweichend beschrieben, generell mit einer Mindesthöhe von 1,02 m über OKF herzustellen, ab 12,00 m Absturzhöhe mit einer Mindesthöhe von 1,12 m. Prinzipiell sind stets 2 cm größere Geländerhöhen als in Regelwerken gefordert auszuführen, um Bautoleranzen anderer Gewerke auszugleichen, diese Anforderung steht über in Einzelpositionen abweichend beschriebener Geländerhöhe!
3.4 Befestigungen
Sind Befestigungen mit Anschweißplatten vorgesehen, so sind diese vom AN rechtzeitig als vorgezogene Leistung zu liefern und maßgerecht in die bauseitigen Schalungen einzubauen. Bei Konstruktionen aus WU-Beton ist zu beachten, dass ein Mindestabstand von 20 mm zur Bauteilbewehrung nicht unterschritten werden darf.
3.5 Dachaufbauten
Dachaufbauten wie Technikbühnen und Geräteträger dürfen die Abdichtung nur ausnahmsweise durchdringen. Sind dachhautdurchdringende Aufständerungen verlangt, so weist der AN den AG auf die Besonderheit dieser Konstruktion hin und berücksichtigt erforderlichenfalls wärmegedämmte Befestigungen.
Alle Befestigungspunkte müssen thermisch bedingte Längenänderungen verformungs- und spannungsfrei aufnehmen können. Bei längenorientierten Bauteilen wie Zäunen und Geländern weist der AN die Aufnahme der anstehenden Längenänderungen für eine Temperaturdifferenz von -20 °C bis +60 °C nach.
Ausnahmsweise vorgesehene dachhautdurchdringende Aufständerungen müssen frei bewegliche Überwurfohre mit Flanschen oder andere
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überdeckte Aufnahmen der Befestigung der Dachabdichtung aufweisen. Sie müssen einen Abstand von mindestens 30 cm untereinander und zu anderen Durchdringungen aufweisen.
Zwischen der Unterkante von Technikbühnen und Geräteträgern soll eine lichte Höhe von 50 cm bis zur Dachhaut für Revisions- und Reparaturzwecke verbleiben.
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01 BAUSTELLENEINRICHTUNG, PLANUNG
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG
01.01.0001 BAUSTELLENEINRICHTUNG
Aufbauen und für sämtliche im LV beschriebenen Leistungen für die gesamte Bauzeit des AN vorhalten, nach Beendigung der Arbeiten des AN abbauen und räumen einschließlich aller vorhandenen Materialien und Hilfsmittel.
1 psch ....................
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG ....................
01.02 WERK- UND MONTAGEPLANUNG
01.02.0001 TECHNISCHE BEARBEITUNG, STATIK
Technische Bearbeitung durch den AN sowie prüffähige Statik für dien diversen Treppenanlagen und die Rampe mit Geländer gemäß nachstehenden Leistungsbeschreibungen.
Leistungsbestandteile
· Montage-, Werkstatt- und Detailpläne
· ergänzende statische Nachweise, so auch für Montagezustände
· Koordination Prüfung der Statik durch den AN, Kosten zu Lasten des AG
1 psch ....................
01.02 WERK- UND MONTAGEPLANUNG ....................
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG, PLANUNG ....................
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02 METALLBAU / SCHLOSSERARBEITEN
02.01 STAHLTREPPE MAGISTRALE
02.01.0001 TREPPE, 2X12 STG, ZWISCHENPODEST, GELÄNDER, B=1,50M
Zweiläufige Stahlinnentreppe, gerade, mit Zwischenpodest, einschl. Geländer und Handlauf sowie sämtlicher erforderlichen Befestigungs-, Anschluss-,- Aussteifungs-, Verbindungs- und Montagemittel.
Befestigung der Treppenkonstruktion an Roh- bzw. Betondecke gemäß anliegenden Planunterlagen, statischen Erfordernissen und zugelassenem Befestigungssystem.
Die Einbringung erfolgt durch die Haupteingangstür. Lichte Maße 2,50x2,50 m. Der Bodenbelag der Magistrale ist fertiggestellt und bei der Einbringung und Montage der Treppenanlage zu schützen.
Der Bodenbelag der Magistrale hat eine Belastungsgrenze von 5kN/m². Es sind ggfs. Lastverteilungsplatten einzusetzen. Das notwendige Hebegerät ist in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Die Treppe wird bauseits mit 10 mm Natursteinplatten belegt.
Wangen :Flachstahlrahmen 400x60x10 mm, durchgehend zusammengeschweißt, ein schl. erforderlicher Aussteifungen und Anschlusskonstruktionen
Stufen :gekantete Tritt-/ Setzstufenkonstruktion aus Flach stahl, 8 mm, seitl. an die Wangen geschraubt, für bauseitigen Fliesenbelag
Zwischenpodest :Flachstahlkonstruktion, d=8 mm, bauseitiger Fliesenbelag
An-, Austritt :Auflagerfläche und Verschluss Trep penlauf mit Flachstahl t=10 mm, Elastomerlager, t=10 mm an An- und Austrittt, 5x dreieckige konstrukti ve Steifen, t=10mm am Austritt
Verankerung :2 x 4 Betonanker M12
Beids. Geländer :fest mit den Wangen verbunden,
Obergurt :Flachstahl 60x8 mm
Füllstäbe : Flachstahl 60x8 mm,
Abstand : ca. 97 mm i.L.
Handlauf :Edelstahlrundrohr Ø 45 mm, t=3,0 mm, Befestigung über Edelstahldorme Ø 18 mm, L=100 mm an Obergurt
Geländerhöhe :1,00 m über OK Belag
Stahlbezeichnung :S235JR
Oberfläche Stahl :geschliffen, grundiert für bausei
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tige Beschichtung
Oberfläche Edelstahl :V2A, in sichtbarer Qualität, ge schliffen, sauber verarbeitet
Anzahl Steigungen :24 Stufen, aufgeteilt in 2 Läufe mit je 12 Steigungen
Steigungs- verhältnis :17,5x28 cm
Breite der Treppe :ca. 1,50 m i. L.
Zwischenpodest :ca. 1,50x1,50 m
Geschosshöhe :ca. 4,30 m
Zul. Verkehrslast :5 kN
Einbauort :Magistrale Eingangshalle,
- Untergeschoss/Erdgeschoss
Kalkulationshinweis
enthalten sind:
Wangen :ca. 2 x 8,80 m
Stufen :ca. 10,9 m² Flachstahl
Geländer :ca. 2 x 8,80 m
1 St .................... ....................
02.01.0002 ECKAUSBILDUNG/VERKRÖPFUNG
Eckausbildungen, Verkröpfungen und Verzüge an zuvor beschriebenem Stahlgeländer und Handlauf.
Zweck :Richtungs- sowie Neigungswechsel des Geländers, bzw. Handlaufs
10 St .................... ....................
02.01.0003 HOHL-/SCHWEIßPROFILE, STAHL, GRUNDIERT
Hohl- und Schweißprofile aus Stahl S235JR, d=10 mm, grundiert, für Bauteile und Konstruktionen aller Art einschl. Verschlosserung und Montage.
Hier:
Wange als Hohlprofil mit angeformtenm Winkel als Abschluss des Betonpodestrandes.
Zweck :Abschluss für Fußbodenaufbau am Po destrand, UK für Podestgeländer
Wange :Flachstahlrahmen 120x60x10 mm, zu sammengeschweißt, einschl. erforder licher Aussteifungen und Anschluss konstruktionen
Randwinkel
Übertrag: ....................
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Übertrag: .................... Podest :gekanteter Flachstahlwinkel 180x180x10, stirn- und oberseitig. an Podestrand geschraubt
Stahlbezeichnung :S235JR
Oberfläche :geschliffen, grundiert für bausei tige Beschichtung
Einbauort :Podest über Magistrale, Randab schluss
9,5 m .................... ....................
02.01.0004 ECKAUSBILDUNG/VERKRÖPFUNG
Verkröpfungen und Verzüge an zuvor beschriebenen Hohl-/Schweißprofilen.
Zweck :Richtungswechsel des Hohl-/Schweißprofils am Übergang Treppe - Podestrand
2 St .................... ....................
02.01.0005 PODESTGELÄNDER, FÜLLSTÄBE, VA-HANDLAUF, GRUNDIERT, H=1,00M
Stahlgeländer am Podestrand, waagerecht, mit senkrechten Füllstäben und Edelstahlhandlauf.
Zweck :Absturzsicherung
Folgeleistung :Beschichtung, bauseitig
Geländer :fest mit den vorbeschriebenen Wan gen verbunden
Obergurt :Flachstahl 60x8 mm
Füllstäbe :Flachstahl 60x8 mm,
Übertrag: ....................
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Übertrag: ....................
Abstand :ca. 97 mm i.L.
Handlauf :Edelstahlrtahlrundrohr, Ø 45 mm, geschliffen,m Befestigung über Edel stahldorme Ø 18 mm, L=100 mm auf Obergurt geschweißt
Oberflächen Stahl :grundiert
Geländerhöhe :1,00 m über OKFF
Einbauort :Podestrand Magistrale
8 m .................... ....................
02.01.0006 TRENNUNG GELÄNDER U. VA-HANDLAUF
Trennung Stahlgeländer und Edelstahlhandlauf der Vorposition, vertikal, mit je einem zusätzlichen Füllstab an der Stelle der Trennung, sowie späterer Rückbau des getrennten Geländerabschnittes.
Zweck :Demontage eines Geländer- abschnittes, an dessen Stelle später ein Glasaufzug montiert wird
Folgeleistung :Montage Glasaufzug
Länge Demontage :ca. 2,70 m
Einbauort :Podestrand Magistrale
2 St .................... ....................
02.01 STAHLTREPPE MAGISTRALE ....................
02.02 SONSTIGE TREPPEN UND LEITERN
02.02.0001 VSG-VERGLASUNG, BEDRUCKT, 2X10MM
Einseitig bedruckte Verbundsicherheitsverglasung (VSG) bestehend aus 2 10mm starken ESG-Scheiben als Über-Kopf-Verglasung, aufgeteilt in 24 dreieckige Felder.
Leistungsbestandteile
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Leistungsverzeichnis 11.05.2026 Projekt-Nr :KNG04-20 Projekt-Name :KNS - Neubau EKiZ u. Wirtschaftshof Gewerk :159.01_SCHLOSSERARBEITEN 3
Position Beschreibung Menge Einh EP GP
· Gestellung Hebezeug/Sauggerät · ESG-Verglasung, gemäß DIN 18008 · PVB-Folie · Dreiecks Sonderform · Kantenbearbeitung umlaufend · Versiegelung · Glashalteleisten · Reinigung der Glasflächen nach Montage
Zweck :Belichtung, Regenschutz
Vorleistung :Tragkonstruktion Vordach
Folgeleistung :endfertig
Verglasung :2x 10 mm ESG, einseitig bedruckt
Druckverfahren :keramischer Digitaldruck, UV- und witterungsbeständig
Druckbild :nach freigegebener Bemusterung bzw. Druckdatei des Auftraggebers
Zwischenschicht :PVB-Folie, 2x d= 0,38 mm
Glasaufbau :10.10.2
Scheibenform :gleichseitige Dreiecke
Einzelfläche :ca. 9,00 m² je Scheibe
Seitenlänge :ca. 4,55 m
Dachneigung :10,5%
Windlastzone :1, Geländekategorie II
Schneelastzone :1, Geländehöhe ca. 332 m ü. NN
220 m² .................... .................... STEIGLEITERN
02.02.0002 STEIGLEITER MIT RÜCKENSCHUTZ, Ø=600MM
Einzügige ortsfeste Steigleiter aus Stahl mit Rückenschutzkorb , bestehend aus Rückenschutzbügeln und Längsstreben, Sprossen rutschhemmend profiliert, einschl. Befestigung mittels Konsolen und Schwerlastankern an Stahlbetonschachtwand.
Ausführung nach den einschlägigen Vorschriften und Normen, insbesondere DIN EN ISO 14122-4 sowie DGUV-Regelwerk.
Durchmesser
Rückenschutz :ca. Ø=600 mm
Sprossenabstand :ca. 280 mm
Lochsprossen :ca. 30x30mm
Leiterbreite :400-500 mm
Holmabmessung :ca. 60x25 mm, bzw. nach statischer Erfordernis
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: ....................
Stahlbezeichnung :S235JR
Oberfläche :feuerverzinkt
Einbauart :fest
Höhe :ca. 3,0 m zzgl. Überstieg (1,00m)
Rückenschutzkorb :ab ca 2,20m
Einbauort :Zugang Abluftturm
Hinweis :Montage innerhalb eines Schachte mit 1,50x1,50m Querschnitt
2 St .................... ....................
02.02.0003 AUSSTIEGSTRITT ZU VOR MIT RUNDUNG
Ausstiegstritt, zur Reduzierung der Spaltenbreite am Austritt an zuvor beschriebener Steigleiter, einschl. Anpassung an die Rundung des Ablufttums.
Material :Tränenblech, Stahl, feuerverzinkt
Abmessung :ca. 900x150-300 mm
1 St .................... ....................
02.02.0004 STEIGLEITER OHNE RÜCKENSCHUTZ, H=2,40M
Einzügige ortsfeste Leiter aus Stahl, Sprossen rutschhemmend profiliert, einschl. Befestigung mittels Konsolen und Schwerlastankern an Stahlbetonschachtwand.
Ausführung nach den einschlägigen Vorschriften und Normen, insbesondere DIN EN ISO 14122-4 sowie DGUV-Regelwerk.
Leistung wie vor, jedoch:
Montage :in Schrägstellung und ohne Rückenschutz
Leiterbreite :600 mm
Länge :ca. 2,40 m
Einbauort :Schacht Wirtschaftshof, 3. Unterge schoss
1 St .................... ....................
02.02.0005 TELESKOPIERBARE AUSSTIEGSHILFE, STAHL, VERZINKT
Teleskopierbare Ausstiegshilfe, Länge ca. 1,10 m aus feuerverzinktem Stahl zur Sicherung beim Ein- und Ausstieg, einschl. sämtlicher Befestigungs- und Montagematerialien.
Ausführung als zugelassenes, teleskopierbares System mit ausziehbarer Funktion zur bedarfsgerechten Verlängerung über die Austrittsebene hinaus. Konstruktion aus Stahl, dauerhaft korrosionsgeschützt durch Feuerverzinkung.
Montage an Stahlbetonbauteilen
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: ....................
1 St .................... ....................
02.02.0006 STEIGLEITER OHNE RÜCKENSCHUTZ, H=2,20M
Einzügige ortsfeste Leiter aus Stahl, Sprossen rutschhemmend profiliert, einschl. Befestigung mittels Konsolen und Schwerlastankern an Stahlbetonschachtwand.
Ausführung nach den einschlägigen Vorschriften und Normen, insbesondere DIN EN ISO 14122-4 sowie DGUV-Regelwerk.
Leistung wie vor, jedoch:
Montage :vertikal und ohne Rückenschutz
Leiterbreite :600 mm
Länge :ca. 2,20 m
Einbauort :RLT-Schacht, 3. Untergeschoss
1 St .................... .................... TREPPEN
02.02.0007 TREPPE, 4 STG, GITTERROST, GELÄNDER, B=0,90M
Einläufige Stahlaußentreppe, gerade, einschl. Kniestabgeländer, waagerecht und geneigt.
Untere Befesrtigung auf bauseitigem Fundament, obere Befestigung an Stahlbetondecke.
Wangen :Flachstahl 240x10 mm
Stufen :Gitterroststufen in Flachstahlwinkelrahmen
Podest :Tränenblech auf Flachstahlwinkel rahmen
Podestgröße :ca. 0,90x0,60m
Gitterrost :Maschenweite 10x30 mm, H= 30 mm
Beids. Geländer :waagerecht und geneigt, mit Knie stab, Stahlhandlauf und Trittschutz.
Pfosten :Stahlrundrohr Ø 60 mm,
Pfostenregel- abstand :max. 1.000 mm
Kniestab :Stahlrundrohr Ø 60 mm, waagerecht und geneigt zwischen den Pfosten
Handlauf :Stahlrundrohr Ø 60 mm
Trittschutz :Flachstahl 100x4 mm
Oberflächen :feuerverzinkt
Geländerhöhe :0,90 m über OK Belag
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: ....................
Stahlbezeichnung :S235JR
Oberfläche :feuerverzinkt
Anzahl Steigungen :4 Stufen
Steigungs- verhältnis :17,5x26 cm
Breite der Treppe :ca. 0,90 m i. L.
Zul. Verkehrslast :5 kN
Einbauort :Zugang Abluftturm
1 St .................... ....................
02.02.0008 AUSSTIEGSTRITT ZU VOR MIT RUNDUNG
Ausstiegstritt, zur Reduzierung der Spaltenbreite am Austritt mit Anpassung an die Rundung des Ablufttums.
Material :Tränenblech, Stahl, feuerverzinkt
Abmessung :ca. 900x150-300 mm
Einbauort :Zugang Abluftturm
1 St .................... ....................
02.02.0009 FLACHSTAHLWINKEL, STAHL, FEUERVERZINKT
Flachstahlwinkel aus Stahl S235JR, 100x100x10 mm als Randabschluss der Betondecke der RLT-Schächte einschl. Verschlosserung und Montagemit geeeignetem Verbindungsmitteln. Ausführung: feuerverzinkt.
Einbauort :RLT-Schächte
20 m .................... ....................
02.02.0010 ECKAUSBILDUNG
Eckausbildungen, ca. 90°, an zuvor beschriebenem Winkelprofil.
8 St .................... ....................
02.02.0011 TREPPE, 5 STG, GITTERROST, GELÄNDER, B=0,90M
Einläufige Stahlinnentreppe, gerade, einschl. Kniestabgeländer, waagerecht und geneigt.
Wangen :Flachstahl 240x10 mm
Stufen :Gitterroststufen in Flachstahlwinkelrahmen
Podest :ohne
Gitterrost :Maschenweite 10x30 mm, H= 30 mm
Beids. Geländer :waagerecht und geneigt, mit Knie stab, Stahlhandlauf und Trittschutz.
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: .................... Pfosten :Stahlrundrohr Ø 60 mm,
Pfostenregel- abstand :max. 1.000 mm
Kniestab :Stahlrundrohr Ø 60 mm, waagerecht und geneigt zwischen den Pfosten
Handlauf :Stahlrundrohr Ø 60 mm
Trittschutz :Flachstahl 100x4 mm
Oberflächen :feuerverzinkt
Geländerhöhe :0,90 m über OK Belag
Stahlbezeichnung :S235JR
Oberfläche :feuerverzinkt
Anzahl Steigungen :5 Stufen
Steigungsverhältnis :17x28 cm
Breite der Treppe :ca. 0,90 m i. L.
Zul. Verkehrslast :5 kN
Einbauort :Schacht Wirtschaftshof / Medienka nal, 3. Untergeschoss
1 St .................... .................... KNIESTABGELÄNDER
02.02.0012 GELÄNDER, KNIESTAB, HANDLAUF, VERZINKT, H=0,90M
Stahlgeländer, waagerecht, mit Kniestab, Stahlhandlauf und Trittschutz.
Zweck :Industriegeländer für Arbeitsschutz
Folgeleistung :endfertig oder Beschichtung, bau seitig
Pfosten :Stahlrundrohr D= 60 mm,
Pfostenregel- abstand :1.000 mm
Kniestab :Stahlrundrohr D= 60 mm, waagerecht zwischen den Pfosten
Handlauf :Stahlrundrohr D= 60 mm
Trittschutz :Flachstahl 100x4 mm
Befestigung :Kopfplatten seitlich an Schachtwand
Oberflächen :feuerverzinkt
Geländerhöhe :0,90 m ü. OKFF
Einbauort :Absturzsicherung RLT-Schacht, 2. Untergeschoss
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: ....................
10 m .................... ....................
02.02.0013 GELÄNDER, KNIESTAB, HANDLAUF, VERZINKT, H=0,90M
Stahlgeländer, waagerecht, mit Kniestab, Stahlhandlauf und Trittschutz.
Leistung wie vor, jedoch:
Einbauort :Verbindungsbrücke zum Wirtschafts hof
20 m .................... ....................
02.02 SONSTIGE TREPPEN UND LEITERN ....................
02.03 RAMPE WIRTSCHAFTSHOF
02.03.0001 STAHLRAMPE, GERADE, RIFFELBLECHE, FEUERVERZINKT
Geradeläufige, befahrbare Rampe mit Stahlwangen als Außenbauteil, aussteifende Konstruktion aus Querträgern, horizontalen und vertikalen Verbänden. Stüzen aus Quadratrohr. Riffelbleche als Belag und als Höhenausgleich am An- und Austritt. Einschließlich sämtlicher erforderlicher Verbindungsmittel, Befestigungen, Laschen, Konsolen, Korrosionsschutz, Transport, Hebezeuge, Montage und betriebsfertiger Übergabe. Geländer und Handlauf sowie Verbände in gesonderter Position.
Vorleistung :Rohbau, Belag des Wirtschaftshofes
Folgeleistung :Geländer, Beschichtung, bauseits
Wangen :U-Profilstahl, 240 mm
Querträger :Profilstahl HEA 120
Abstand Querträger :ca. 1,25 m
Stützen :QRO 100x6,3
Fußplatten :500x500x20 mm auf Belag Wirt schaftshof, ohne zus. Fundamente
Belag :Riffelbleche, R11
Stärke :d=5 mm
Geländer/Handlauf :in gesonderter Position, fest mit Wangen verbunden
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Stahlbezeichnung :S235JR
Oberfläche :feuerverzinkt
Steigung :ca. 5,5%
Laufbreite :ca. 1,98 m i. L.
Gesamtlänge :ca. 20,0 m
Verkehrslast :Rampe befahrbar mit Schleppern bis 2,0 to Last
Einbauort :Wirtschaftshof, 2. Untergeschoss
Kalkulationshinweis
enthalten sind:
U240 :ca. 40,1 m
HEA120 :ca. 31,7 m
QRO 100x6,3 :ca. 2,6 m
Riffelblech :ca. 43,2 m²
1 St .................... ....................
02.03.0002 WALZPROFILSTAHL, FEUERVERZINKT
Walzprofile aus Stahl S235JR, feuerverzinkt, als Auflager am Austritt der Rampe einschl. Verschlosserung und Montage.
Einbauort :Laderampe
31 kg .................... ....................
02.03.0003 WAAGERECHTS ZUGSTABSYSTEM MIT KREISSCHEIBE, Ø12MM, S355, L=1170MM
Waagerechts Zugstabsystem mit Kreisscheibe, bauaufsichtlich zugelassen/typengeprüft einschl. aller Zubehörteile.
Leistungsbestandteile (Kalkulationsansatz)
· 4 Zugstäbe mit Gewindeenden · 2 Gabelstücke mit Innengewinde je Zugstab, einschl. Kontermuttern, Befestigungsbolzen, Sicherungsringe, Dichtungssätze · Kreisscheibe mit 4 Bohrungen
Leistungsumfang
· Zugstabsystem · Angeschweißte Anschlusslaschen an Stahlkonstruktion
Zweck :Aussteifung von Tragwerken, hier Rampe
Vorleistung :Stahlbauarbeiten
Folgeleistung :Farbbeschichtung
Stahlgüte (Zugstab) :S355J2
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: .................... Durchmesser :12 mm
Oberfläche :verzinkt
Tragfähigkeit :ca. 21 kN
Systemlänge :ca. 1.170 mm (einzelne Zugstablänge von Kreisscheibe bis Anschlussla sche)
Einbauort :Rampe Wirtschaftshof, 2. Unterge schoss
5 St .................... ....................
02.03.0004 VERTIKALES ZUGSTABSYSTEM MIT KREISSCHEIBE, Ø12MM, S355, L=1080MM
Vertikales Zugstabsystem mit Kreisscheibe, bauaufsichtlich zugelassen/typengeprüft einschl. aller Zubehörteile.
Leistung wie vor, jedoch:
Systemlänge :ca. 1.080 mm (einzelne Zugstablänge von Kreisscheibe bis Anschlussla sche)
1 St .................... ....................
02.03.0005 VERTIKALES ZUGSTABSYSTEM MIT KREISSCHEIBE, Ø12MM, S355, L=1010MM
Vertikales Zugstabsystem mit Kreisscheibe, bauaufsichtlich zugelassen/typengeprüft einschl. aller Zubehörteile.
Leistung wie vor, jedoch:
Systemlänge :ca. 1.010 mm (einzelne Zugstablänge von Kreisscheibe bis Anschlussla sche)
1 St .................... ....................
02.03.0006 GELÄNDER, KNIESTAB, HANDLAUF, VERZINKT, H=1,10M
Stahlgeländer, waagerecht und geneigt, mit Kniestab, Stahlhandlauf, Trittschutz durch überstehende Wange. Pfosten fest mit den Wangen verbunden.
Zweck :Industriegeländer für Arbeitsschutz
Folgeleistung :Beschichtung, bauseitig
Pfosten :Flachstahl 50x10 mm,
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: ....................
Pfostenregel- abstand :1.250 mm
Austritt :1 zus. Pfosten als Abschluss
Kniestab :Flachstahl 50x10 mm, waagerecht zwischen den Pfosten
Handlauf :Flachstahl 50x10 mm
Oberflächen :feuerverzinkt
Geländerhöhe :1,00 m üb. OKFF
Einbauort :Rampe Wirtschaftshof, 2. Unterge schoss
Abbildung ähnlich
41 m .................... ....................
02.03.0007 ECKAUSBILDUNG/VERKRÖPFUNG
Verkröpfungen und Verzüge an zuvor beschriebenem Stahlgeländer und Handlauf.
Zweck :Neigungswechsel des Geländers, bzw. Handlaufs
2 St .................... ....................
02.03 RAMPE WIRTSCHAFTSHOF ....................
02.04 SCHACHTABDECKUNGEN
GITTERROSTE
02.04.0001 LICHTSCHACHTGITTERROST, BEGEHBAR, 100X190CM
Lichtschachtabdeckung als Pressgitterrost, feuerverzinkt, mit Randeinfassung, ohne umlaufendem Winkelprofilstahlrahmen.
Belastung :begehbar, Einzellast < 1,5 kN
Bauhöhe :30 mm
Raster :30x10 mm
Tragstab :30x2 mm
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Max. Stützweite :1.000 mm in Richtung Tragstab
Einbauort :Lichtschächte, 2. und 3. Unterge schoss
2 St .................... ....................
02.04.0002 LICHTSCHACHTGITTERROST, BEGEHBAR, 100X160CM
Lichtschachtabdeckung als Pressgitterrost, feuerverzinkt, mit Randeinfassung, ohne umlaufendem Winkelprofilstahlrahmen.
Belastung :begehbar, Einzellast < 1,5 kN
Bauhöhe :30 mm
Raster :30x10 mm
Tragstab :30x2 mm
Max. Stützweite :1.000 mm in Richtung Tragstab
Einbauort :Lichtschächte, 2. und 3. Unterge schoss
1 St .................... .................... LICHTSCHACHTABDECKUNGEN
02.04.0003 LICHTSCHACHTGITTERROST, BEGEHBAR, 300X113CM
Lichtschachtabdeckung als Schwerlastgitterrost, feuerverzinkt, mit Randeinfassung und umlaufendem Winkelprofilstahlrahmen.
Belastung :begehbar, Einzellast < 1,5 kN
Bauhöhe :30 mm
Raster :30x10 mm
Tragstab :30x2 mm
Max. Stützweite :1.130 mm in Richtung Tragstab
Einbauort :Lichtschacht Trafo, 2. Unterge schoss, außen
1 St .................... ....................
02.04.0004 SICHERUNGSVORRICHTUNG GITTERROST
Sicherungsvorrichtung für Gitterrost gegen unbefugtes Abheben, als Laschenverschluss im Lichtschacht, Vorhängeschloss bauseits.
Abrechnung je St Lichtschacht.
4 St .................... ....................
02.04.0005 LICHTSCHACHTGITTERROST, BEGEHBAR, 145X210CM
Lichtschachtabdeckung als Pressgitterrost, feuerverzinkt, mit Randeinfassung und umlaufendem Winkelprofilstahlrahmen.
Belastung :begehbar, Einzellast < 1,5 kN
Übertrag: ....................
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
Übertrag: .................... Bauhöhe :30 mm
Raster :30x10 mm
Tragstab :30x2 mm
Max. Stützweite :1.450 mm in Richtung Tragstab
Einbauort :Lichtschacht Wirtschaftshof, 2. Untergeschoss
1 St .................... ....................
02.04.0006 KLAPPEINRICHTUNG GITTERROSTE
Klappeinrichtung mit Drehscharnieren für Gitterroste, einschl. Notöffnung von innen und außen (Feuerwehrzugang).
1 St .................... ....................
02.04.0007 WALZPROFILSTAHL, FEUERVERZINKT
Walzprofile aus Stahl S235JR, feuerverzinkt, als Verstärkung der Gitterroste einschl. Verschlosserung und Montage.
Einbauort :Lichtschacht Trafo
30 kg .................... .................... BLECHABDECKUNGEN
02.04.0008 STAHLBLECHABDECKUNG, BEGEHBAR, 125X160CM
Blechabdeckung mit Randeinfassung und umlaufendem Winkelprofilstahlrahmen, einschl. erforderlicher Tragstäbe.
Material :Stahlblech, feuerverzinkt
Belastung :Überschüttung mit Erdreich, H=40cm
Größe :ca. 125x160 cm
Stärke :8 mm
Einbauort :Entlüftungsschacht Achse K/13, außen
Hinweis :Die Konstruktion wird bauseits ab gedichtet
1 St .................... ....................
02.04.0009 WALZPROFILSTAHL, FEUERVERZINKT
Walzprofile aus Stahl S235JR, feuerverzinkt, als Ver- stärkung obiger Blechabdeckung einschl. Verschlosserung und Montage.
Einbauort :Entlüftungsschacht Achse K/13
15 kg .................... ....................
Übertrag: ....................
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Übertrag: .................... 02.04 SCHACHTABDECKUNGEN ....................
02.05 RAMMSCHUTZ
02.05.0001 RAMMSCHUTZ AUF FLURWÄNDEN AUS RIFFELBLECH..
Material :Stahlblech, feuerverzinkt
Höhe :0,60 m
Stärke :2 mm
Untergrund :Stahlbeton- oder Mauerwerkswände
Befestigung :oberflächenbündig mit Dübelschrau ben
Einbauort :2. Untergeschoss
440 m .................... ....................
02.05.0002 ECKSCHUTZSCHIENEN AN AUßENECKEN.
Zweck :Rammschutz an Außenecken
Material :L-Winkelprofil, Stahl, 100x100x8 mm
Höhe :1,00 m
Untergrund :Stahlbeton- oder Mauerwerkswände
Befestigung :oberflächenbündig mit Dübelschrau ben
Oberfläche :feuerverzinkt
Einbauort :2. Untergeschoss, Eckschutz an Tür laibungen, Wandecken etc.
45 St .................... ....................
02.05.0003 FLEXIBLER POLLER, H=100CM
Flexibler Poller mit Fußplatte.
Leistungsbestandteile
· Poller · Fußplatte · Befestigung am Boden
Zweck :Anfahrschutz
Poller/Pfosten :Flexibler Leitzylinder, Ø 100 mm
Material :PE (Polyethylen)
Pfostenhöhe :ca. 100 cm
Oberfläche :rot-weiß, reflektierend
Einbauort :Wirtschaftshof, befahrbare Flure
Übertrag: ....................
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Übertrag: ....................
60 St .................... ....................
02.05 RAMMSCHUTZ ....................
02 METALLBAU / SCHLOSSERARBEITEN ....................
03 STUNDENLOHNARBEITEN
03.01 STUNDENLOHNARBEITEN
ABRECHNUNGSHINWEIS STUNDENLOHNARBEITEN
Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden.
Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten.
Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht.
Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden.
Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung.
Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
03.01.0001 STUNDENSATZ: FACHWERKER
Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bau-
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Position Beschreibung Menge Einh EP GP
leitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Fachwerker
10 h .................... ....................
03.01.0002 STUNDENSATZ: HELFER
Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bau- leitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Helfer
5 h .................... ....................
03.01 STUNDENLOHNARBEITEN ....................
03 STUNDENLOHNARBEITEN ....................
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Zusammenstellung
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG .................... 01.02 WERK- UND MONTAGEPLANUNG .................... 01 BAUSTELLENEINRICHTUNG, PLANUNG ....................
02.01 STAHLTREPPE MAGISTRALE .................... 02.02 SONSTIGE TREPPEN UND LEITERN .................... 02.03 RAMPE WIRTSCHAFTSHOF .................... 02.04 SCHACHTABDECKUNGEN .................... 02.05 RAMMSCHUTZ .................... 02 METALLBAU / SCHLOSSERARBEITEN ....................
03.01 STUNDENLOHNARBEITEN .................... 03 STUNDENLOHNARBEITEN ....................
Summe ....................
zzgl. MwSt 19 % ....................
Gesamtsumme ....................
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