Besondere Vertragsbedingungen – Dienstleistungsvertrag
Zwischen
Fraunhofer Institut
nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“
und
dem Bieter im vorgenannten Vergabeverfahren
nachfolgend bezeichnet als „Dienstleistungserbringer“
- Vertragsbestandteile
- Die nachfolgend benannten Bestimmungen sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages und gelten im Falle von sich widersprechenden Bestimmungen in folgender Reihenfolge:
- das Zuschlags- oder Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Vertragsbedingungen,
- die Vergabeunterlagen gemäß § 29 VgV, § 21 UVgO bzw. der anzuwendenden Verfahrensordnung einschließlich Antworten auf Bewerber- und Bieterfragen,
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB),
- die Nachhaltigkeitsstandards (NHS) der Fraunhofer- Gesellschaft e. V. in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung,
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung,
- das bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers
- die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfallverhütungsvorschriften, z.B. CE, VDE, ElektroG usw. in der jeweils am Tage der Lieferung geltenden Fassung. Mit Angebotsabgabe erkennt der Dienstleistungserbringer diese ergänzenden Vertragsbedingungen an und bestätigt, sein Angebot auf dieser Grundlage erstellt zu haben.
- Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers sind ausgeschlossen.
- Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Vergabe von Dienstleistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung der Ausschreibungsunterlagen. Die Terminierung erfolgt in enger Abstimmung und Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungserbringer.
- Während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages stellt der Preis des ursprünglich in der Ausschreibung unterbreiteten Angebots die Preisobergrenze dar.
- Ausführungsfrist
- Die Ausführung der Leistung erfolgt nach Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber. Es wird in enger Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungserbringer ein Beratungstermin vereinbart. Der Termin ist zeitnah nach Vereinbarung zu realisieren.
- Ein Erstberatungsgespräch zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungserbringer soll innerhalb von 2 Wochen nach Zuschlagserteilung erfolgen.
- Umfang der Leistung und Ausführung / Pflichten des Dienstleistungserbringers
- Die Leistung ist frei von Rechten Dritter und einschließlich aller Nutzungs-, Vervielfältigungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte, die für die definierte oder, falls keine Definition erfolgte, für die üblicherweise zu erwartende Nutzung erforderlich sind, zu übertragen.
- Der Leistungsgegenstand hat über die Leistungsbeschreibung hinaus alle etwaigen zwingenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie sämtliche branchenüblichen Normen und Richtlinien zu erfüllen. Über deren Anwendbarkeit hat sich der Dienstleistungserbringer eigenverantwortlich zu informieren.
- Sollten für das Herstellen der Betriebsbereitschaft zusätzliche Leistungen, die nicht in diesem Leistungsverzeichnis genannt sind, notwendig sein, und ist dies nicht auf das Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, so sind diese Leistungen vom Dienstleistungserbringer ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen.
- Der Dienstleistungserbringer hat sich über alle Einzelheiten, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Unklarheiten, fehlende, unvollständige und/oder verspätete Angaben gehen zu seinen Lasten.
- Im Übrigen wird für die Leistungsausführung auf die Bedingungen aus § 4 VOL/B verwiesen.
- Es gelten, auch ohne besondere Erwähnung, alle gesetzlichen Vorschriften, berufsgenossenschaftlichen und behördlichen Auflagen für die Erfüllung der Leistung.
- Der Dienstleistungserbringer hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. durch gleichwertiges Personal kompensiert werden.
- Rechnungsanschrift
- Die Rechnung ist an die im Vertragsrubrum hinterlegte Adresse des Auftraggebers zu schicken.
- Der Dienstleistungserbringer verpflichtet sich, die vereinbarten Ausführungsfristen (gesetzliche Fristen zur Leistungserbringung) einzuhalten.
- Ergänzend wird auf die AEB verwiesen.
- Vergütung
- Es gelten die Regelungen der VOL/B, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23. September 2003, in der jeweils gültigen Fassung.
Ergänzend gilt:
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Die Beauftragung erfolgt nach Bedarf des Auftraggebers. Die Vergütung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Der Aufwand ist vom Dienstleistungserbringer zu dokumentieren.
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Die Vergütung für die Erbringung der Leistung ist die im Angebot (Preisblatt) des Dienstleistungserbringers angegebene Nettosumme, wobei maßgeblich das Angebot ist, welches im Zuschlagsschreiben benannt wird. Die seitens des Dienstleistungserbringers in seinem Angebot angegebenen Preise gelten als Marktpreise im Sinne von § 4 VO-PR 30/53.
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Diese Vergütung umfasst auch etwaige Zahlungen für unter diesem Vertrag einzuräumende Nutzungsrechte an dem Leistungsgegenstand.
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Für alle Zahlungen gelten die in diesem Vertrag und in den AEB vereinbarten Zahlungsbedingungen.
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Die Vergütung wird binnen 30 Tagen nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Erhalt der prüfbaren und den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung fällig.
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Zahlungsbedingungen
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Es gelten die Zahlungsbedingungen der VOL/B. Darüber hinaus wird Folgendes vereinbart:
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Mit dieser Vergütung sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und alle bei seiner Durchführung anfallenden Kosten wie Personal-, Sach-, Reise- und Nebenkosten, ferner alle Steuern und Abgaben, Risiko, Gewinn sowie sämtliche Ansprüche urheberrechtlicher Art abgegolten. Inbegriffen sind auch die Kosten für die freien Mitarbeiter des Dienstleistungserbringers. Ergeben sich durch den Auftraggeber veranlasste oder gebilligte Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen Mehr- oder Minderkosten für den Dienstleistungserbringer, so werden die Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
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Die vereinbarten Entgelte sind Festpreise. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
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Der Auftraggeber entscheidet, ob die Leistung fristgerecht erfolgt und ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Dienstleistungserbringer.
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Im Falle einer Kündigung werden Leistungen des Dienstleistungserbringers, zu denen er verpflichtet ist, entgolten bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem das die Leistungspflicht begründende Vertragsverhältnis gelöst werden kann.
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Rechnungen müssen zur Zahlbarkeit zwingend deutlich sichtbar die den Bezug auf das Vergabeverfahren respektive die erbrachte Leistung aufweisen und an o. g. Rechnungsanschrift gesendet werden.
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Gewährleistung
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Es gelten die Regelungen des § 14 VOL/B
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Im Übrigen gelten die AEB und ergänzend die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
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Pflichtverletzung des Dienstleistungserbringers
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Für Pflichtverletzungen der Vertragsparteien gelten die Regelungen aus §§ 7, 14 VOL/B und ergänzend die der AEB.
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Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach §§ 7, 14 VOL/B.
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Im Falle der Unterbeauftragung zählen die Unterauftragnehmer als Erfüllungsgehilfen des Dienstleistungserbringers.
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Im Übrigen haften die Parteien nur bei
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grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
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bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
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bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden hat oder deren Abwesenheit garantiert wurden;
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bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
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Nebenpflichten
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Die Nichterfüllung von Leistungen, ein sich ankündigender Liefer- oder Leistungsverzug sowie Mängel sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
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Der Auftraggeber hat Auskünfte, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
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Der Auftraggeber stellt auf Anforderung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
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Erkennt der Dienstleistungserbringer, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht eingehalten werden können, hat er dem Auftraggeber unter Darlegung der für die Verzögerung / Nichterbringung ursächlichen Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Unterlässt oder verzögert der Dienstleistungserbringer die Mitteilung nach Satz 1, hat er dem Auftraggeber alle diesem durch die verspätete Unterrichtung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber wegen Verzugs bleiben unberührt.
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Abtretung, Aufrechnung
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Die Abtretung von Forderungen des Dienstleistungserbringers aus diesem Vertrag an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch den Auftraggeber gem. den AEB.
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Eine Aufrechnung des Dienstleistungserbringers gegen Forderungen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Dienstleistungserbringer ist ausgeschlossen.
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Vertragserfüllung
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Der Dienstleistungserbringer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Erkennt der Dienstleistungserbringer, dass er dieser Verpflichtung nicht oder vorübergehend nicht nachkommen kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Dienstleistungserbringer der Aufforderung der Nachforderung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarten Entgelte herabzusetzen. Die Entscheidung, ob die auszuführende Leistung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft der durch den Auftraggeber Beauftragte (Verwaltungsleiter oder eine von ihm/ beauftragte Person). Der Dienstleistungserbringer hat zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen und zu entlohnen. Er verpflichtet sich nur eigenes und zuverlässiges Personal einzusetzen (Unterauftragnehmer bleiben davon unberührt).
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Die Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten ist vom Dienstleistungserbringer zu jeder Zeit sicherzustellen. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Ausführungsfristen und die mit den einzelnen Leistungserbringungen verbunden, einzuhaltenden sonstigen Fristen.
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Soweit durch nachträgliche Anregungen und Änderungswünsche durch den Auftraggeber
- Die Leistung nicht wie vereinbart erbracht werden kann,
- Die Ausführungs- und/ oder sonstige Fristen nicht eingehalten werden können,
- Der vereinbarte Preis überschritten würde etc.,
so hat der Dienstleistungserbringer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Das gleiche gilt, wenn sich die Anregungen und Änderungswünsche als undurchführbar erweisen.
- Sollte sich vor Beginn oder während der Vertragslaufzeit herausstellen, dass das Vertragsziel in der vereinbarten Form undurchführbar ist, das angestrebte Ergebnis überhaupt nicht, nicht auf dem vorgesehenen Weg oder nicht mit der vereinbarten Vergütung zu erreichen ist, so hat der Dienstleistungserbringer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten.
- Überschreitung des Ausführungstermins
Stellt der Dienstleistungserbringer fest, dass er die jeweils vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie sämtlicher relevanten Umstände schriftlich mit.
- Presseveröffentlichungen, Wissenschaftliche Veröffentlichungen
Jegliche Art von Veröffentlichungen mit Bezug auf den Auftraggeber und/oder den Vertragsgegenstand bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
- Vertragsbeginn, -dauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages beginnt mit Zuschlagserteilung. Der Beratungszeitraum ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
- Der Auftraggeber kann – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis insbesondere in folgenden Fällen außerordentlich kündigen:
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstleistungserbringers, die Beantragung der Eröffnung oder die Ablehnung des Antrages mangels Masse;
- der Wegfall oder die Einschränkung des Tätigkeitsfeldes des die Leistung empfangenden Institutes des Auftraggebers;
- ein schwerwiegender Vertragsverstoß des Dienstleistungserbringers, der nicht innerhalb angemessener Zeit geheilt werden kann;
- wenn der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes zur Wettbewerbsbeschränkung zustande gekommen ist;
- wenn der Dienstleistungserbringer die wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachkommt;
- der Nachweis eines Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erfolgt nicht unverzüglich binnen einer vom Auftraggeber gesetzten Frist;
- wenn der Dienstleistungserbringer die nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen mangelhaft durchgeführt hat oder er den Bestimmungen dieses Vertrages in grober Weise zuwiderhandelt;
- es werden schwere Verfehlungen des Dienstleistungserbringers bzw. dessen Geschäftsführers festgestellt (z.B. strafrechtliche Ermittlungsverfahren, insbesondere wegen politisch motivierter Straftaten, Bußgeldbescheide wegen gewerberechtlicher Verstöße); dem Auftraggeber ist in diesem Falle ein Abwarten der Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung nicht zuzumuten.
- Der Dienstleistungserbringer setzt zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin ein, der / die nach Kenntnis des Dienstleistungserbringers wegen politisch motivierter Straftaten vorbestraft ist.
- Der Dienstleistungserbringer hat bei der Auftragsvergabe falsche Angaben hinsichtlich der abzugebenden Erklärungen gemacht.
- Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, insbesondere wenn der Dienstleistungserbringer wiederholt nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß leistet. Ein Schadensersatzanspruch des Dienstleistungserbringers wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist insoweit ausgeschlossen.
- Verzögert der Dienstleistungserbringer den Beginn der Arbeiten oder gerät er mit den Arbeiten in Verzug, so kann der Auftraggeber dem Dienstleistungserbringer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Der Dienstleistungserbringer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Hauptpflicht unterlässt und dadurch den Dienstleistungserbringer außerstande setzt, die Leistung auszuführen.
- Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung hat der Auftraggeber dem Dienstleistungserbringer die bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Kosten, maximal jedoch bis zur Höhe der Vertragssumme zu zahlen. Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die der Dienstleistungserbringer als im Rahmen dieser Vertragserfüllung entstanden nachweisen kann und die üblicherweise vom Auftraggeber erwartet werden konnten.
- Regelungen in diesem Vertrag zu Gewährleistung, Haftung, Veröffentlichungen, Geheimhaltung, Gerichtsstand, anwendbarem Recht einschließlich Sprachwahl sowie diese Klausel selbst bleiben auch nach einer Vertragsbeendigung gleich aus welchem Grunde gültig.
- Vertragsschluss
Der Vertrag (mit all seinen Bestandteilen gemäß Nr. 1 dieses Vertrages) gilt mit Zuschlag als geschlossen.
- Abwehrklausel zu bietereigenen AGB`s:
Etwaige Vorverträge, im Rahmen der Vergabeunterlagen nicht geforderte, nicht aufgeführte
und / oder geforderte Unterlagen, Protokolle oder Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen
des Dienstleistungserbringers sind nicht Vertragsbestandteil. Die allgemeinen Verkaufs−, Liefer− und Zahlungsbedingungen des Dienstleistungserbringers haben insoweit keine Gültigkeit.
- Schriftform
- Zwischen den Parteien dieses Vertrags besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vertrag abschließend ist und weitere Abreden nicht getroffen wurden.
- Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes abschließend und ersetzt alle früheren Absprachen. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Aufhebungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Änderung der Schriftform selbst.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, eine andere Bestimmung zu treffen, welche der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
20. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken, Deutschland. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten sind in deutscher Sprache zu führen.