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Beiblatt zu 214: Weitere besondere Vertragsbedingungen 10.1 bis 10.15
147744-M1: Baufeldfreimachung THW Feuchtwangen - Schadstoffsanierung, Rückbau, Entsorgung
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Ände- rung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. -
10.2 Mit dem Angebot sind das Entsorgungskonzept sowie die schriftlichen Bestätigungen seitens der Entsorgungsstelle(n) vorzulegen. -
10.3 Eigene Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht akzeptiert. -
10.4 Vermessungstechnische Aufmaße sind AN-seitig zu erstellen und nur gültig, wenn sie im Bei- sein der ÖBÜ erfolgen und durch den AG bzw. seines Vertreters (BOL/ÖBÜ) überprüft und gegengezeichnet sind. -
10.5 Das Aufmaß für die Entsorgung bestimmt sich, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, nach Tonne (Kilogramm). -
10.6 Das Aufmaß für die Entfernung und Entsorgung sperrigen Abfalls, z. B. Rohre, Schrott, be- stimmt sich, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben und nach Kubikmeter aufzumessen ist, nach dem Inhalt des Transportbehälters, z. B. Container. Der Füllstand ist ggf. zu schätzen, wobei die Anwesenheit und Gegenzeichnung des AG bzw. seines Vertreters (ÖBÜ) erforderlich ist. -
10.7 Für das vermessungstechnische Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und techno- logisch möglichen Maße maximal anerkannt. Die Bauvermessung ist entsprechend dem Leis- tungsbild Bauvermessung nach HOAI 2023, Anlage 1 Nr. 1.4.7 auszuführen. -
10.8 Grundlage der Vergütung für extern zu entsorgende Abfälle werden, getrennt nach den einzel- nen Abfallschlüsselnummern und nach Entsorgungsweg, die Wiege- und Begleitscheine der jeweiligen Abfalltransporte sowie das zugehörige gemeinsam erstellte vermessungstechnische Aufmaß mit der vom AG eingesetzten ÖBÜ (gegengezeichnete Aufmaßskizzen der Gruben und verschiedene Aushubzustände sowie zusätzlich von Haufwerken, wenn das Material vor dem Transport oder dem Wiedereinbau bereitgestellt wird). Die Verwiegung der Abfalltrans- porte hat grundsätzlich als Brutto- und Taraverwiegung je Einzelfahrt zu erfolgen. Speicher- Tara (Programm-Tara) wird nicht akzeptiert. Sollten zwischen den Ergebnissen der Verwiegung und den Ergebnissen des vermessungstechnischen Aufmaßes Unplausibilitäten bestehen, müssen diese vor Vergütung einer Rechnung aufgeklärt werden. -
10.9 Die laut Leistungsbeschreibung angegebenen Dichten dienen ausschließlich der Massenbe- rechnung für die Ausführungsplanung und sind nicht Vergütungsgrundlage. -
10.10 Die Entsorgungsleistungen sind generell mit Beladung, Transport, Wiegen (EN-Erstellung, Hin- und Rückverwiegung), Entladen, Nachweisführung, Annahmekosten der Entsorgungsanlage auszupreisen. -
10.11 Mit Abschluss des Vertrages wird dem Auftragnehmer die Sachherrschaft über alle anfallenden Abfälle übertragen. Der Bevollmächtigte des AG führt das elektronische Nachweisverfahren für die entsprechenden Materialien durch. Für Materialien, die nicht im elektronischen Nachweis- verfahren erfasst werden müssen, sind entsprechende Übernahmescheine und Wiegenoten auszustellen. -
10.12 Durch unsachgemäßes Arbeiten oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. -
10.13 Nach Auftragserteilung legt der Auftragnehmer einen aktualisierten Bauzeitenplan und einen Zahlungsplan vor. Diese Pläne sind ggf. im Verlauf der Maßnahme anzupassen. Sowohl der
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Bauzeitenplan als auch der Zahlungsplan werden Vertragsbestandteil. –
10.14 Bei Abschluss eines Einheitspreisvertrages gilt abweichend vom Wortlaut gemäß Ziffer 2.1, 2.2, für den Fall der Überschreitung der Frist für die Vollendung bzw. der insoweit vorgesehe- nen Vertragsstrafe, als maßgebliche Bezugsgröße (Vergütungsanspruch des Auftragnehmers) die Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. -
10.15 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jedes Angebot auf das Vorliegen von Hinweisen ge- prüft wird, die auf eine Qualifizierung als unzulässiges Spekulativangebot oder eine unzuläs- sige Mischkalkulation hindeuten. -
- Ende der Weiteren besonderen Vertragsbedingungen -
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