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A - S
RBEITS UND ICHERHEITSPLAN FÜR
A B
RBEITEN IN KONTAMINIERTEN EREICHEN
DGUV 101-004 ( . BGR 128),
GEMÄß EHEM
TRGS 519 TRGS 521
UND
BAUFELDFREIMACHUNG THW FEUCHTWANGEN BANZENWEILER 24, 91555 FEUCHTWANGEN
DATUM: 24.09.2026
AUFTRAGGEBER: BUNDESANSTALT FÜR IMMOBILIENAUFGABEN
ELLERSTRAßE 56
53119 BONN
AUFTRAGNEHMER: GIBS GEOLOGEN + INGENIEURE GMBH & CO. KG
DEICHSLERSTRASSE 25
D - 90489 NÜRNBERG
PROJEKTLEITER: IRA ALBRECHT PROJEKTNR. GIBS: 136-G-26/002 :PLAN-VERSION 03
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Beschreibung des Vorhabens ................................................................. 5
1.1 Anlass und Ziel ................................................................................... 5
2 Allgemeine Daten .................................................................................... 6
2.1 Standortbeschreibung ......................................................................... 8
2.2 Gefahrstoffe und biologische Gefährdung: Zusammenstellung der aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften hinsichtlich des Gesundheitsschutzes besonders kritischen Gefahrstoffe (siehe TRGS 524) .......................................... 15
2.2.1 Asbest ........................................................................................................... 15 2.2.2 Künstliche Mineralfasern (KMF) .................................................................... 17 2.2.3 Benzo(a)pyren (als Leitparameter für PAK) ................................................... 18 2.2.4 Polychlorierte Biphenyle (PCB) ..................................................................... 20 2.2.5 Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) .............................................................. 21 2.2.6 Schwermetalle ............................................................................................... 22
3 Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeiten mit kontaminierten Baustoffen nach DGUV 101-004 (allgemein) ......................................... 24
3.1 Organisation, allgemeine und besondere Verhaltensregeln ................ 24
3.1.1 Beschreibung der speziellen Baustelleneinrichtung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen .............................................................................. 25 3.1.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen ............................................................ 25 3.1.3 Ermittlung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition und daraus abgeleitete Festlegung der Schutzmaßnahmen ............................................................... 25 3.1.3.1 Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrenfall .................................... 25 3.1.3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ......................................... 26 3.1.3.3 Persönliche Schutzausrüstungen .............................................................. 26 3.1.3.4 Festlegen der besonderen persönlichen Schutzausrüstung im Falle einer Alarmauslösung des Multiwarngeräts ....................................................... 26 3.1.3.5 Festlegung der Intervalle von Unterweisungen und gegebenenfalls Übungen ................................................................................................... 26 3.1.3.6 Arbeitsverfahren, Ablauf und Expositionsabschätzung .............................. 27
4 Arbeits- und Gesundheitsschutz (spezifisch) ....................................... 28
4.1 Ausbau von asbesthaltigen Materialien gemäß TRGS 519 ................. 28
4.1.1 Allgemeine und besondere Verhaltensregeln ................................................ 28 4.1.2 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen .......... 32 M:\3_Auftraege\136\G26002_THWFeuchtwangen\09_Daten\08_ArSi\ArSi-Plan_THW_Feuchtwangen.docx Seite 2 von 46
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4.2 Ausbau von alten KMF gemäß TRGS 521.......................................... 33
4.3 Ausbau von PAK-haltigen Bauteilen und Materialien .......................... 36
4.4 Ausbau von PCB-haltigen Bauteilen und Materialien .......................... 37
4.5 Ausbau von MKW-haltigen Materialien und Bodenaushub .................. 38
4.6 Ausbau von schwermetallhaltigen Bauteilen und Materialien .............. 39
4.7 Ausbau von quecksilberhalten Leuchtmitteln ...................................... 40
5 Dokumentation, Nachweise ................................................................... 42
5.1 Notfallausweis ................................................................................... 42
5.2 Aufstellen einer Betriebsanweisung (gem. Muster Anhang 4 der DGUV 101-004) ........................................................................................... 42
5.3 Anzeigepflicht ................................................................................... 42
6 Quellenverzeichnis ................................................................................ 44
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ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 2-1: Lage des Untersuchungsgebiets (Quelle: BayernAtlas)........................... 8
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 2-1: Tabellarische Zusammenfassung analytisch nachgewiesener Schadstoffe ........................................................................................... 9
Tabelle 2-2: Tabellarische Zusammenfassung der Probenahmestellen ........................ 10
Tabelle 2-3: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Asbest ................................................................................................. 16
Tabelle 2-4: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit KMF .................................................................................................... 17
Tabelle 2-5: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit PAK (Leitparameter Benzo(a)pyren)..................................................... 19
Tabelle 2-6: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit PCB .................................................................................................... 20
Tabelle 2-7: Eigenschaften und spezielle Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit MKW (Beispiel Benzin) ................................................................................. 21
Tabelle 2-8: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Schwermetallen (Leitparameter Blei) .................................................... 22
Tabelle 3-1: Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition bei den Sanierungsarbeiten ............ 27
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1 Beschreibung des Vorhabens
1.1 Anlass und Ziel
Das Ingenieurbüro Gibs geologen + ingenieure GmbH & Co. KG wurde mit Schreiben vom 01.07.2026 auf Grundlage des Angebots vom 29.05.2026 mit der Planung und Bauüberwachung des vollständigen Rückbaus aller Bauwerke auf der Liegenschaft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mit der Adresse Banzenweiler 24 in 91555 Feuchtwangen-Banzenweiler beauftragt.
Die Beauftragung erfolgte durch die GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altlastenstandorten mbH im Namen und auf Rechnung der BImA.
Die Liegenschaft wurde zuletzt als Lager-, Büro- und Übungsplatz vom THW Feuchtwangen genutzt. Der Rückbau umfasst zwei Fahrzeughallen, einen Übungsturm, ein Hauptgebäude mit unterschiedlicher Nutzungshistorie, alle Außenanlagen, betonierte, asphaltierte oder gepflasterte Verkehrsflächen sowie sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen.
Auf Basis der vorab durchgeführten orientierenden und ergänzenden Gebäudeschadstoff- untersuchungen wurden die auf dem Gelände potenziell vorhandenen Schadstoffe in den Berichten vom 29.05.2024 und 17.07.2026 zusammengefasst. Hierbei ergaben sich hinreichende Hinweise darauf, dass der Rückbau der Gebäude aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen möglich ist.
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2 Allgemeine Daten
Name des kontaminierten Bereiches/der Altlast
THW Feuchtwangen, Liegenschaft der BImA, Banzenweiler 24 in 91555 Feuchtwangen- Banzenweiler
Name des Auftraggebers
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ellerstraße 56
D - 53119 Bonn
Beteiligte Behörden
Regierung von Mittelfranken – Gewerbeaufsichtsamt
Roonstraße 20
D - 90429 Nürnberg
Gutachter
Gibs geologen + ingeneiure GmbH & Co. KG
Deichslerstraße 25
D - 90489 Nürnberg
Name des Koordinators nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" DGUV 101- 004 (ehem. BGR 128) und der TRGS 519 und TRGS 521
Gibs geologen + ingeneiure GmbH & Co. KG
Deichslerstraße 25
D - 90489 Nürnberg
Projektbearbeiter/Koordinator nach DGUV 101-004, TRGS 519, TRGS521: I. Albrecht
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Anlass und Umfang der Arbeiten
Die zuletzt vom THW Feuchtwangen genutzten Gebäude müssen aufgrund ihres maroden Zustandes vollständig rückgebaut werden. Nach Baureifmachung des Geländes ist der Bau neuer Bauwerke für das THW Feuchtwangen geplant. Für die Baufeldfreimachung müssen sämtliche Bauwerke auf der Liegenschaft entrümpelt, entkernt und abgebrochen werden. Als Teil dieser Maßnahmen sind möglichst alle schadstoffbelasteten Bauteile zu sanieren. Der Rückbau umfasst zwei Fahrzeughallen, ein Übungsturm, ein Hauptgebäude (ehemalig Schul- und Wohngebäude), alle Außenanlagen, betonierte, asphaltierte oder gepflasterte Verkehrsflächen sowie sämtliche Leitungen.
Bezeichnung des vom Arbeits- und Sicherheitsplanes betroffenen Personenkreises
Der hier vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan gilt für alle Personen, die im kontaminierten Bereich Sanierungs-, Probenahme- oder Gutachterleistungen durchführen und mit Schadstoff-, KMF- und asbesthaltigen Bauteilen potenziell in Kontakt kommen können. Außerdem gilt er für alle Personen, die diese Arbeiten im unmittelbaren Bereich überwachen bzw. kontrollieren.
Der Arbeits- und Sicherheitsplan ist bindend für die ausführende Firma sowie deren Sub- und Nachunternehmer. Der Auftragnehmer (AN) bzw. das baubegleitende Ingenieurbüro haben Sorge zu tragen, dass alle innerhalb des kontaminierten Bereiches Beschäftigten entsprechend unterwiesen werden und sich gemäß den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes verhalten.
Gültigkeitsdauer (zeit- bzw. gewerkbezogen)
Der Arbeits- und Sicherheitsplan gilt während der gesamten Dauer der Arbeiten, die gemäß des hier vorliegenden Arbeits- und Sicherheitsplans als Arbeiten in kontaminierten Bereichen eingestuft sind.
Alle relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen, technischen oder berufsgenossenschaftlichen Regeln oder Informationen gelten darüber hinaus weiterhin vollumfänglich und werden nicht auf die hier beschriebenen Inhalte reduziert.
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2.1 Standortbeschreibung
Nutzungsgeschichte des Standortes
Bei dem Hauptgebäude handelt es sich um ursprünglich zwei Gebäude. Ein ehemaliges Dorfschulgebäude und ein Einfamilienhaus, welches als Lehrerwohnung genutzt wurde. Das Baujahr dieser Gebäude ist aufgrund fehlender Originalpläne nicht mehr nachvollziehbar. Die beiden Gebäude wurden 1974 durch einen erdgeschossigen Verbindungsbau, ein Foyer und ein WC-Anbau ergänzt. In den 1980er Jahren wurden zudem die Fahrzeughallen errichtet. Bis zum Abbruch aller Bauwerke war das THW Feuchtwangen der Nutzer der Liegenschaft.
Lageplan mit Gesamtausdehnung der Baustelle
Das Gelände liegt im Osten des Dorfes Banzenweiler, einem Gemeindeteil der Stadt Feuchtwangen im Landkreis Ansbach. Es liegt auf der Flurnummer 49 und hat eine Gesamtfläche von 6.908 m². Die Lage der Liegenschaft ist in Abbildung 2-1 dargestellt.
Untersuchungsgebiet:
Abbildung 2-1: Lage des Untersuchungsgebiets (Quelle: BayernAtlas)
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Zusammenfassende Darstellung der bisherigen Erkundungen
Die Probenahmen schadstoffverdächtiger Materialien wurden im April 2024 im Zuge einer orientierenden technischen Erkundung durch die Competenza GmbH und im Juni 2026 im Zuge einer ergänzenden technischen Erkundung durch die Gibs geologen + ingenieure GmbH & Co. KG durchgeführt. Zur Erkundung von Boden- und Wandaufbauten wurden mehrere Kernbohrungen durchgeführt. Neben Materialproben schadstoffverdächtiger Bauteile wurden an verschiedenen Putzen, Spachtelmassen, Klebern und Fugenmassen ebenfalls Proben genommen.
Zusammenfassend wurden im Rückbaubereich folgende Schadstoffe detektiert:
-
Asbest in (Well-)Asbestzementplatten, Bodenbelägen, Spachtelmassen, Putz, Asbestpappe, Brandschutztüren, Dichtungen, Rohrummantelungen und Faserzementkanälen (teils Sichtbefunde)
-
KMF in Dämmungen und Isolierungen
-
PAK in Trennlagen, Dachbahnen und Bitumenkacheln
-
PCB in Fugendichtungsmassen
-
HBCD in Polystyrol-Dämmungen
-
Quecksilber in Leuchtstoffröhren (Sichtbefund)
Im Folgenden werden die im Rahmen der Probenahmen und Analysen identifizierten Schadstoffe, deren Fundorte sowie die jeweiligen Baumaterialien benannt und tabellarisch zusammengefasst.
Tabelle 2-1: Tabellarische Zusammenfassung analytisch nachgewiesener Schadstoffe
| Proben- | Kurzbeschreibung | Entnahmestelle / | Untersuchungsparameter / | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnung | Fundort | Ergebnis | |||||||
| KG-07 | Fliesensockel weinrot | EP Wand Kellergeschoss HG West | PAK ∑ PAK = 277,3 mg/kg B(a)p = 15,0 mg/kg | ||||||
| EG-04 | Styropor weiß | EP Abhangdecke Erdgeschoss HG West, Flur | HBCD HBCD = 1.800 mg/kg | ||||||
| EG-10 | Trennpappe schwarz | EP Decke Erdgeschoss HG Ost, Küche | PAK ∑ PAK = 43,00 mg/kg B(a)p = 2,30 mg/kg | ||||||
| OG-03 | Fehlbodenschüttung braun | EP Bodenfüllung Obergeschoss HG Ost, Raum im Süden | PAK ∑ PAK = 23,85 mg/kg B(a)p < 0,05 mg/kg | ||||||
| OG-04 | Trennpappe schwarz | EP Boden Obergeschoss HG Ost, Raum im Süden | PAK ∑ PAK = 14.770,70 mg/kg B(a)p = 1.100,00 mg/kg |
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| Proben- | Kurzbeschreibung | Entnahmestelle / | Untersuchungsparameter / | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnung | Fundort | Ergebnis | |||||||
| DG-01 | Styropor weiß | EP Dachschräge Spitzboden HG Ost | HBCD HBCD = 3.800 mg/kg | ||||||
| A-03 | Styropor weiß | EP Dämmschicht Flachdach HG | HBCD HBCD = 2.300 mg/kg | ||||||
| A-04 | Dachpappe schwarz | EP Dampfsperre Flachdach HG | PAK ∑ PAK = 40,60 mg/kg B(a)p = 3,00 mg/kg | ||||||
| FS-02 | Fugendichtungsmasse schwarz | MP aus 3 EP Boden Fahrzeughalle Süd | PCB(6) ∑ PCB(6)*5 = 20 mg/kg | ||||||
| Z1-03 | Spachtelmasse und Putz mit Anstrich weiß | MP aus 5 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Flur | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPEM II | Spachtelmasse und Putz | MP Treppenhaus West Wand | Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPEM V | Spachtelmasse und Putz | MP EG Ost Wand | Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPA 1 | Bodenbelag | EP DG West Boden | Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPEE 1 | Gipsbinde | EP UG Gang Rohrummantelung | Chrysotilasbest nachgewiesen |
Im Folgenden werden alle im Rahmen der Erkundungen genommenen Proben inklusive angetroffener gesundheitsgefährdender Schadstoffe, deren Fundorte und die jeweiligen Baumaterialien benannt und in tabellarischer Form zusammengefasst.
Tabelle 2-2: Tabellarische Zusammenfassung der Probenahmestellen
| Proben- | Kurzbeschreibung | Entnahmestelle / | Untersuchungsparameter / | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnung | Fundort | Ergebnis | |||||||
| KG-01 | Wandfarbe weiß | MP aus 8 EP Wände Kellergeschoss HG Ost | Rückstellprobe | ||||||
| KG-02 | Bodenbelag braun/gelb | EP Belag Treppenstufen Kellergeschoss HG Ost | Asbest (NG 1%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KG-03 | Dickbettmörtel grau | EP Wand Kellergeschoss HG West | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KG-04 | Fliesenkleber grau | EP Wand Kellergeschoss HG West | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KG-05 | Putz grau | EP Wand Kellergeschoss HG West | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KG-06 | Fugenmörtel Glasbausteine grau | EP Fenster Kellergeschoss HG West | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen |
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| Proben- | Kurzbeschreibung | Entnahmestelle / | Untersuchungsparameter / | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnung | Fundort | Ergebnis | |||||||
| KG-07 | Fliesensockel weinrot | EP Wand Kellergeschoss HG West | PAK ∑ PAK = 277,3 mg/kg B(a)p = 15,0 mg/kg | ||||||
| KG-08 | Putz beige | MP aus 3 EP Wände Kellergeschoss HG West, Werk-/Übungs-/Lagerraum | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KG-09 | Schwarzanstrich | EP Wand Kellergeschoss HG, Blinder Kellergang | PAK ∑ PAK = 2,60 mg/kg B(a)p < 1,00 mg/kg | ||||||
| EG-01 | Sandschüttung rötlich | EP Bodenfüllung Erdgeschoss HG West, Unterrichts- /Aufenthaltsraum | SM8 keine relevanten Schwermetallgehalte PAK ∑ PAK = 0,27 mg/kg B(a)p < 0,05 mg/kg MKW MKW(C10-C40) < 100 mg/kg | ||||||
| EG-02 | Fliesenkleber grau | EP Fliesenspiegel Erdgeschoss HG West, Unterrichts- /Aufenthaltsraum | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-03 | Putz mit Anstrich grau | MP aus 4 EP Wände Erdgeschoss HG West, Werk-/Übungs-/Lagerraum und Bekleidungskammer | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-04 | Styropor weiß | EP Abhangdecke Erdgeschoss HG West, Flur | HBCD HBCD = 1.800 mg/kg | ||||||
| EG-05 | Putz mit Anstrich weiß | MP aus 2 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Kinderzimmer | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-06 | Putz mit Anstrich weiß | MP aus 3 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Küche | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-07 | Putz mit Anstrich weiß | MP aus 4 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Flur | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-08 | Putz mit Anstrich weiß | MP aus 4 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Arbeitszimmer | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-09 | Putz mit Anstrich weiß | MP aus 4 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Wohnzimmer | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-10 | Trennpappe schwarz | EP Decke Erdgeschoss HG Ost, Küche | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen PAK ∑ PAK = 43,00 mg/kg B(a)p = 2,30 mg/kg |
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| Proben- | Kurzbeschreibung | Entnahmestelle / | Untersuchungsparameter / | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnung | Fundort | Ergebnis | |||||||
| EG-11 | Estrich grau | EP Boden Erdgeschoss HG Ost, Flur | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| EG-12 | Spachtelmasse grau | EP Boden Erdgeschoss HG Ost, Flur | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| OG-01 | Putz mit Anstrich weiß | MP aus 4 EP Wände Obergeschoss HG Ost, Flur | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| OG-02 | Putz mit Tapete weiß | MP aus 5 EP Wände Obergeschoss HG Ost, Räume im Norden | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| OG-03 | Fehlbodenschüttung braun | EP Bodenfüllung Obergeschoss HG Ost, Raum im Süden | SM8 keine relevanten Schwermetallgehalte PAK ∑ PAK = 23,85 mg/kg B(a)p < 0,05 mg/kg MKW MKW(C10-C40) < 100 mg/kg | ||||||
| OG-04 | Trennpappe schwarz | EP Boden Obergeschoss HG Ost, Raum im Süden | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen PAK ∑ PAK = 14.770,70 mg/kg B(a)p = 1.100,00 mg/kg | ||||||
| OG-05 | PVC-Kleber beige | EP Boden Obergeschoss HG Ost, Raum im Norden | Asbest (NG 0,1%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| OG-06 | Putz mit Anstrich beige | MP aus 3 EP Wände HG Kleiderkammer im Zwischengeschoss über Garage | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| OG-07 | Dichtungsschnüre Heizkörper beige | EP Heizkörper HG Kleiderkammer im Zwischengeschoss über Garage | Rückstellprobe | ||||||
| DG-01 | Styropor weiß | EP Dachschräge Spitzboden HG Ost | HBCD HBCD = 3.800 mg/kg | ||||||
| DG-02 | Fugenmasse grau | EP Dachschräge Spitzboden HG Ost | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| A-01 | Bitumenbahn schwarz | EP Sockel südliche Fassade HG | PAK ∑ PAK = 14,40 mg/kg B(a)p < 1,00 mg/kg | ||||||
| A-02 | Dachpappe schwarz | EP Oberlage Flachdach HG | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen PAK ∑ PAK = 1,30 mg/kg B(a)p < 1,00 mg/kg |
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| Proben- | Kurzbeschreibung | Entnahmestelle / | Untersuchungsparameter / | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnung | Fundort | Ergebnis | |||||||
| A-03 | Styropor weiß | EP Dämmschicht Flachdach HG | HBCD HBCD = 2.300 mg/kg | ||||||
| A-04 | Dachpappe schwarz | EP Dampfsperre Flachdach HG | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen PAK ∑ PAK = 40,60 mg/kg B(a)p = 3,00 mg/kg | ||||||
| FS-01 | Putz mit Anstrich beige | MP aus 5 EP Wände Fahrzeughalle Süd | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| FS-02 | Fugendichtungsmasse schwarz | MP aus 3 EP Boden Fahrzeughalle Süd | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen PCB(6) ∑ PCB(6)*5 = 20 mg/kg | ||||||
| FS-03 | Fensterkitt grau | MP aus 4 EP Fenster Fahrzeughalle Süd | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| FN-01 | Putz mit Anstrich grau | MP aus 3 EP Wände Fahrzeughalle Nord | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| FN-02 | Fugenmörtel grau | EP Fenster aus Glasbausteinen Fahrzeughalle Nord | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| Z1-01 | Spachtelmasse und Putz mit Anstrich weiß | MP aus 3 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Kinderzimmer | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| Z1-02 | Spachtelmasse und Putz mit Anstrich weiß | MP aus 3 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Bad | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| Z1-03 | Spachtelmasse und Putz mit Anstrich weiß | MP aus 5 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Flur | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| Z1-04 | Spachtelmasse und Putz mit Anstrich grau | MP aus 3 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Küche | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| Z1-05 | Spachtelmasse und Putz mit Anstrich weiß | MP aus 3 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Wohnzimmer | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| Z1-06 | Spachtelmasse und Putz mit Anstrich weiß | MP aus 3 EP Wände Erdgeschoss HG Ost, Arbeitszimmer | Asbest (NG 0,001%, qualitativ) Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPEM I | Spachtelmasse | MP DG West Dachschräge | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPEM II | Spachtelmasse und Putz | MP Treppenhaus West Wand | Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPEM III | Spachtelmasse und Putz | MP UG Wand | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPEM IV | Spachtelmasse und Putz | MP EG Zentralbau Wand | Asbest nicht nachgewiesen |
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| Proben- | Kurzbeschreibung | Entnahmestelle / | Untersuchungsparameter / | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bezeichnung | Fundort | Ergebnis | |||||||
| MPEM V | Spachtelmasse und Putz | MP EG Ost Wand | Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPEM VI | Spachtelmasse und Putz | MP DG Ost Wand | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPEM VII | Spachtelmasse | MP DG Ost Dachschräge | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPAEH 1 | Glaserkitt | EP DG West Fenster | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPAEH 2 | Bodenbelag | EP UG Abstellraum | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPAEH 3 | Glaserkitt | EP EG Zentralbau Fenster | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPAEH 4 | Bodenbelag | EP DG Ost Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPA 1 | Bodenbelag | EP DG West Boden | Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPA 2 | Bodenbelag | EP UG Stufen Treppe | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| MPEE 1 | Gipsbinde | EP UG Gang Rohrummantelung | Chrysotilasbest nachgewiesen | ||||||
| MPEE 2 | Belagskleber | EP UG Stufen Treppe | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 1 – MPEE 1 | Bodenbelag Ausgleichsmasse | EP EG Ost Küche Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 1 – MPEE 2 | Estrich | EP EG Ost Küche Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 3 – MPEE 3 | Estrich | EP EG Zentralbau Aufenthaltsraum Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 4 – MPEE 4 | Fliesenkleber | EP EG WC Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 4 – MPEE 5 | Estrich | EP EG WC Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 7 – MPEE 6 | Bitumenkacheln | EP UG Aufenthaltsraum Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 7 – MPEE 7 | Estrich | EP UG Aufenthaltsraum Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| KB 8 – MPEE 8 | Bodenbelag | EP UG Gang Boden | Asbest nicht nachgewiesen | ||||||
| PAK 1 | Asphalt | EP Außenbereich Parkplatz Boden | PAK nicht nachgewiesen | ||||||
| PAK 2 | Asphalt | EP Außenbereich Einfahrt Boden | PAK nicht nachgewiesen | ||||||
| PCB 1 | Dachgebälk | EP DG West | PCB nicht nachgewiesen | ||||||
| SM 1 | Fehlbodenschüttung | EP DG West Boden | SM8 keine relevanten Schwermetallgehalte |
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2.2 Gefahrstoffe und biologische Gefährdung:
Zusammenstellung der aufgrund ihrer physikalisch-
chemischen oder toxikologischen Eigenschaften hinsichtlich
des Gesundheitsschutzes besonders kritischen Gefahrstoffe
(siehe TRGS 524)
Nachfolgend sind die auftretenden Gefahrstoffe und die speziellen Schutzmaßnahmen aufgelistet.
2.2.1 Asbest
Asbest als Werkstoff ist ein Faserprodukt. Die Fasern sind natürlich vorkommende Schichtsilikate, welche in Form von Faserbündeln zu finden sind. Meist sind die Fasern in eine tragende Matrix eingelagert. Die gängigsten mineralogischen Bezeichnungen dieser Silikate sind Chrysotil, Aktinolith und Tremolit, welche sich in Ihren Eigenschaften geringfügig unterscheiden.
Asbest wurde vor allem bis in die 1990er Jahre technisch zur Armierung in Beton (hohe Zugfestigkeit) und Zement, sowie für dem Brand-, Wärme-, Schall-, und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt. Hierbei fand es Anwendung als Zuschlagstoff in Beton, Zement, Estrich, Farben, Lacken und verschiedenen Bauteilen, wie Fassadenplatten oder Rohrleitungen. Asbest ist wieder durch neue Erkenntnisse vermehrt in den Fokus geplanter ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs-, Instandsetzungsarbeiten) gerückt. Regelmäßige Erweiterungen und Aktualisierungen der VDI-Richtlinien zeigen hierfür neue Fundstellen auf, beispielsweise die erst 2024 veröffentlichte VDI 6202 Blatt 3.1 zu asbesthaltigen Bestandteilen von Brandschutzklappen.
Bei den Baustoffen, welche Asbest enthalten, wird grundsätzlich zwischen fest gebundenen (Fasergehalt < 15%; ρroh > 1400 kg/m³) und schwach gebundenen (Fasergehalt > 60%; ρroh < 1000 kg/m³) Asbestprodukten unterschieden. Schwach gebundene Asbestfasern finden sich beispielsweise in Spritzasbest, Asbestschnüren oder Cushion-Vinyl-Belägen, fest gebundene Asbestfasern treten meist in Asbestzementprodukten oder Floorflex-Platten auf. Neben der Bindungsform der asbesthaltigen Materialien ist die mögliche Exposition als zweites Kriterium für das Maßnahmenkonzept zu berücksichtigen. Im Umgang mit Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und anderen Materialien ist beim Einsatz emissionsarmer Arbeitsverfahren die Expositions-Risiko-Matrix der TRGS 519 Anlage 9 zu beachten. Die Akzeptanzkonzentration liegt bei 10.000 F/m³, die Toleranzkonzentration bei 100.000 F/m³.
Bei ASI-Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen in Gebäuden müssen die Richtlinien der TRGS 519 sowie der Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung berücksichtigt und angewandt werden. Des Weiteren müssen asbesthaltige Materialien direkt am Entstehungsort in
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geeignete, verschlossene, staubundurchlässige, mit Asbestwarnaufklebern gekennzeichnete Säcke (Big-Bags) verpackt und dann entsorgt werden.
Tabelle 2-3: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Asbest
| Asbest | |||
|---|---|---|---|
| Siedepunkt | - | ||
| Löslichkeit in Wasser | Praktisch unlöslich in Wasser | ||
| erwarteter Aggregatzustand | Fest (staubförmig) | ||
| UEG | - | ||
| Grenzwerte | Exposition-Risiko-Beziehung (ERB): 10.000 Fasern/m³ Akzeptanzkonzentration Exposition-Risiko-Beziehung (ERB): 100.000 Fasern/m³ Toleranzkonzentration | ||
| Geruchsschwelle | Nicht angegeben | ||
| GHS-Einstufung | Carc. 1A; H350: Karzinogenität, Kategorie 1A STOT RE 1; H372: spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1 | ||
| Gefahrenhinweise | H350, H372 | ||
| Sicherheitshinweise | P201, P202, P260, P281, P308+P313 | ||
| Spezifische Schutzmaßnahmen | |||
| Augenschutz | Korbbrille bei Überkopfarbeiten und starker Staubentwicklung | ||
| Handschutz | Schutzhandschuhe aus chromatfreiem Leder oder nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe | ||
| Hautschutz | - | ||
| Körperschutz | Atmungsaktiven Einweg- oder Mehrwegschutzanzug (Typ 5) (bzw. Typ 6), Kategorie III Bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit mindestens: (Einweg-) Chemikalienschutzanzug Typ 4, Kategorie III |
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Atemschutz Die Maßnahmen zum Atemschutz sind gemäß Expositions- Risiko-Matrix (TRGS 519 Anlage 9) anzupassen. Faserkonzentrationen von 10.000 Fasern/m³ - 100.000 Fasern/m³:
- Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 (Arbeiten geringen Umfangs bzw. Tätigkeiten von max. 2h/Schicht)
- Partikelfiltrierende Halbmaske P2 bei Tätigkeiten mit Asbest über lange Zeiträume, empfohlen wird die Verwendung von TM2P mit Gebläseunterstützung Faserkonzentrationen von 100.000 Fasern/m³ - 300.000 Fasern/m³:
- Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 (Tätigkeiten von max.2h/Schicht) - Partikelfiltrierende Halbmaske P3 bei Tätigkeiten mit Asbest über lange Zeiträume, empfohlen wird die Verwendung von Vollmaske mit Gebläseunterstützung TM2P mit Anwärmung der Atemluft (statt Atemschutz mit P3- Filtern) Faserkonzentrationen > 300.000 Fasern/m³:
- Vollmaske mit Gebläseunterstützung mit Anwärmung der Atemluft TM3P Faserkonzentrationen > 4.000.000 Fasern/m³:
- Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät. Nach maximal zweistündiger Arbeitszeit halbstündige Erholungszeit einlegen
2.2.2 Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern sind ein Faserprodukt. Die Fasern treten in alter Dämmwolle wie Glas- oder Steinwolle auf. Bei KMF im Sinne der TRGS 521 handelt es sich um so genannte alte KMF. Aufgrund der Fasergeometrie handelt es sich hierbei um lungengängige Fasern.
Seit dem Jahr 2000 ist der Einsatz von Dämmstoffen, welche krebsverdächtige Fasern freisetzen können, verboten.
Sämtliche Arbeiten an Bauteilen und Materialien, in denen alte KMF nachgewiesen wurde, haben gemäß den Vorgaben der TRGS 521 zu erfolgen.
Tabelle 2-4: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit KMF
| KMF | |||
|---|---|---|---|
| Siedepunkt | - | ||
| Löslichkeit in Wasser | Praktisch unlöslich in Wasser |
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| Erwarteter Aggregatzustand | Fest (staubförmig) | ||
|---|---|---|---|
| UEG | - | ||
| Grenzwerte | Expositionskategorie 1: Keine Faserfreisetzung zu erwarten Expositionskategorie 2: <250.000 Fasern/m³ Expositionskategorie 3: >250.000 Fasern/m³ | ||
| Geruchsschwelle | - | ||
| GHS-Einstufung | Carc. 2; H351: Karzinogenität, Kategorie 2 | ||
| Gefahrenhinweise | H351 | ||
| Sicherheitshinweise | P202, P281 | ||
| Spezifische Schutzmaßnahmen | |||
| Augenschutz | Korbbrille bei Überkopfarbeiten und starker Staubentwicklung | ||
| Handschutz | Schutzhandschuhe aus chromatfreiem Leder oder nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe | ||
| Hautschutz | - | ||
| Atemschutz | immer Atemschutz tragen. Partikelfilter P2 (weiß) bzw. partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 Vollmaske mit Gebläseunterstützung TM1P bzw. TH2P Bei Arbeiten mit höheren Staubbelastungen bzw. Faserkonzentrationen (vorsorglich bei sehr staubintensiven Tätigkeiten, z.B. Abbruch thermisch belasteter Dämmstoffe): Atemschutz P3 (weiß) an Halbmaske bzw. Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 | ||
| Körperschutz | Schutzanzug Typ 5 |
2.2.3 Benzo(a)pyren (als Leitparameter für PAK)
Wenn organisches Material unter Sauerstoffmangel erhitzt wird oder verbrennt, entstehen in Abhängigkeit vom Ausgangsmaterial und von den Reaktionsbedingungen unterschiedlich zusammengesetzte Gemische, die, unter vielen anderen Stoffen, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) beinhalten. Die äußerst komplexen Gemische enthalten, soweit bisher überprüft, nebeneinander und in sehr unterschiedlichen Anteilen krebserzeugende Komponenten, die Krebsentstehung fördernde Verbindungen sowie beim gleichzeitigen Einwirken die Krebsentstehung hemmende Anteile. Unter den regelmäßig in Pyrolyseprodukten auftretenden PAK sind zahlreiche Vertreter im Tierversuch krebserzeugend. Ihr Anteil ist in Braunkohleteeren, Steinkohleteeren, Steinkohleteerpechen, Steinkohleteerölen, Kokereirohgasen besonders hoch. Für diese Aromatengemische ist die krebserzeugende Wirkung beim gewerblichen Umgang mit epidemiologischen Methoden nachgewiesen worden. Deshalb
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wurden sie nach "Kategorie 1" eingestuft. Die krebserzeugende Wirkung anderer Gemische, z. B. Ottomotor-Emissionen, gebrauchter Motorenöle, Räucherrauch oder gebrauchter Schneidöle, ist weniger gut untersucht. Sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung auch nur schwer zu definieren. Wenn aber beim Umgang mit solchen Pyrolyseprodukten Expositionen gegenüber PAK nachgewiesen werden können, die sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, beispielsweise Benz(a)anthrazen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Chrysen, Dibenz(a,h)anthrazen, Dibenzo(a,e)pyren, Dibenzo(a,h)pyren, Dibenzo(a,i)pyren, Dibenzo(a,l)pyren und Indeno(1,2,3-cd)pyren, sollten die Gemische wie Stoffe der "Kategorie 2" gehandhabt werden. PAK besitzen ein hohes Potential, über die Haut aufgenommen zu werden. Deshalb sollten Pyrolyseprodukte sowie andere Gemische, die PAK enthalten, wie Stoffe gehandhabt werden, die mit einer H-Markierung (hautresorptiv) versehen sind.
Tabelle 2-5: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit PAK (Leitparameter Benzo(a)pyren)
| Benzo(a)pyren | |||
|---|---|---|---|
| Siedepunkt | 495 °C | ||
| Löslichkeit in Wasser | Praktisch unlöslich in Wasser | ||
| Erwarteter Aggregatzustand | Fest, partikelgebunden | ||
| UEG | Nicht angegeben | ||
| Grenzwerte | ERB: 0,00007 mg/m³ Akzeptanzkonzentration ERB: 0,0007 mg/m³ Toleranzkonzentration | ||
| Geruchsschwelle | Nicht angegeben | ||
| GHS-Einstufung | Carc. 1B; H350: Karzinogenität, Kategorie 1B Muta. 1B; H340: Keimzellmutagenität, Kategorie 1B Repr. 1B; H360FD: Reproduktionstoxizität, Kategorie 1B Skin Sens. 1; H317: Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1 Aquatic Acute 1; H400: Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1 Aquatic Chronic 1; H410: Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1 | ||
| Gefahrenhinweise | H350, H340, H360FD, H317, H400, H410 | ||
| Sicherheitshinweise | P202, P261, P273, P280, P302+P352, P308, P313 | ||
| Spezifische Schutzmaßnahmen | |||
| Eine gute Belüftung des Arbeitsbereiches ist sicherzustellen | |||
| Augenschutz | Korbbrille | ||
| Handschutz | Handschuhe aus: Nitrilkautschuk, Buthylkautschuk (Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie 3, erkennbar am CE-Zeichen mit vierstelliger Prüfnummer) |
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| Hautschutz | Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme (Öl-in- Wasser-Emulsion) Hautschutzsalbe verwenden |
|---|---|
| Körperschutz | Staubdichte Schutzkleidung |
| Atemschutz | Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung Vollmaske: Kombinationsfilter A1P3 |
2.2.4 Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind synthetisch hergestellte Substanzgemische mit 209 verschiedenen Einzelsubstanzen (Kongeneren). Sie unterscheiden sich durch die Anzahl und Stellung der Chloratome an den beiden Phenolringen. PCB gehören zu den persistenten organischen Schadstoffen (POPs): Sie sind schlecht abbaubar und reichern sich in der Nahrungskette und im Körper an.
Beim Verbrennen oder Erhitzen von PCB können sehr giftige Dioxine und Furane entstehen.
PCB finden vor allem in Isolatoren Anwendung, aber auch als Weichmacher in beispielsweise Kunststoffen und Dichtungsmassen. Außerdem wurden sie als Zuschlagstoffe in Farben und Lacken verwendet.
Bei Rückbau und Sanierung von PCB-haltigen Bauteilen sind die Richtlinien der TRGS 905 sowie der PCB-Richtlinie der ARGEBAU von 1994 zu berücksichtigen.
Tabelle 2-6: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit PCB
| PCB | |||
|---|---|---|---|
| Siedepunkt | 340 °C bis 375 °C, je nach Einzelparameter | ||
| Löslichkeit in Wasser | 0,04 bis 0,4 mg/l je nach Einzelparameter | ||
| Erwarteter Aggregatzustand | Fest | ||
| UEG | Nicht angegeben | ||
| Grenzwerte | Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,003 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion Gefahr der Hautresorption (H) | ||
| Geruchsschwelle | Nicht angegeben | ||
| GHS-Einstufung | K2 (TRGS 905) Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben. RD1B (TRGS 905) Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten. RF1B (TRGS 905) Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen angesehen werden sollten. |
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| Gefahrenhinweise | H373, H410 | ||
|---|---|---|---|
| Sicherheitshinweise | P201, P280, P405, P501 | ||
| Spezifische Schutzmaßnahmen | |||
| Augenschutz | Korbbrille | ||
| Handschutz | Handschuhe aus: Fluorkautschuk. (Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie 3, erkennbar am CE-Zeichen mit vierstelliger Prüfnummer) | ||
| Hautschutz | - | ||
| Körperschutz | Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, Filter A2-P3 (braun-weiß) | ||
| Atemschutz | Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung Vollmaske: Kombinationsfilter A1P3 |
2.2.5 Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
Mineralölkohlenwasserstoffe ist eine Sammelbezeichnung für die aus organischen Rohstoffen (Erdöl, Braunkohle, Steinkohle, Holz, Torf) gewonnenen flüssigen Destillationsprodukte. Diese bestehen im Wesentlichen aus Gemischen gesättigter Kohlenwasserstoffe.
MKW werden in vielen Bereichen eingesetzt. Die einzelnen Einsatzmöglichkeiten sind von der Anzahl der Kohlenstoffatome abhängig, u.a. werden MKW als Benzin, Dieselöle, Heizöle, Schmieröle, Leuchtpetroleum, Isolieröle, viele Lösemittel, Bitumen usw. verwendet. Aufgrund der Vielfältigkeit der Einzelverbindungen können keine einheitlichen Gefahrenhinweise benannt werden. Die nachfolgenden Gefahrenhinweise sind dem Stoffdatenblatt für Benzin entnommen. Jedoch sei darauf verwiesen, dass es sich auch hier um Stoffgemische handelt.
Tabelle 2-7: Eigenschaften und spezielle Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit MKW (Beispiel Benzin)
| MKW (Benzin) | |||
|---|---|---|---|
| Siedepunkt | 30-215 °C | ||
| Dampfdruck | 0,7 bar bei 50 °C | ||
| Löslichkeit in Wasser | Praktisch unlöslich in Wasser | ||
| Erwarteter Aggregatzustand | Flüssig | ||
| UEG | Ca. 0,6 Vol% | ||
| Grenzwerte | EG-Grenzwert: 3,25 mg/m³ bzw. 1 ml/m³ (ppm) ERB: 0,2 mg/m³ bzw. 0,06 ml/m³ (ppm) Akzeptanzkonzentration ERB: 1,9 mg/m³ bzw. 0,6 ml/m³ (ppm) Toleranzkonzentration Gefahr der Hautresorption (H) | ||
| Geruchsschwelle | Nicht angegeben |
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| GHS-Einstufung | Gefahr der Hautresorption (H) Carc. 1A; H350: Karzinogenität, Kategorie 1A Muta. 1B; H340: Keimzellmutagenität, Kategorie 1B | ||
|---|---|---|---|
| Gefahrenhinweise | H224, H304, H315, H336, H340, H350, H361FD, H411 | ||
| Sicherheitshinweise | P201, P210, P280, P301+P310, P403+P233, P501 | ||
| Eine gute Belüftung des Arbeitsbereiches ist sicherzustellen | |||
| Spezifische Schutzmaßnahmen | |||
| Augenschutz | Gestellbrille | ||
| Handschutz | Handschuhe aus: Fluorkautschuk (Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie 3, erkennbar am CE-Zeichen mit vierstelliger Prüfnummer) | ||
| Hautschutz | Nicht angegeben | ||
| Atemschutz | Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. an Vollmaske: Gasfilter A | ||
| Körperschutz | Flammenhemmende, antistatische Schutzkleidung |
2.2.6 Schwermetalle
In der Natur kommen Schwermetalle in verschiedenen Erzen vor.
Schwermetalle treten als Gebäudeschadstoff in den meisten Fällen als Bestandteil von Farben, Lacken und Anstrichen auf. Schwermetalle verhalten sich in Bezug auf ihre Toxizität extrem verschieden. Außerdem sind in verschiedenen Arten von Anstrichen und Farben unterschiedliche Schwermetalle in verschiedenen Gewichtungen enthalten. Dies hängt zum einen von der Art des Anstriches und den geforderten Eigenschaften ab, andererseits auch vom Farbton.
Aufgrund seiner, im Verhältnis zu anderen Schwermetallen, hohen Toxizität werden die anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen im Nachfolgenden für den Parameter Blei und Blei-Verbindungen festgelegt. Blei wird, abgesehen von seiner Verwendung in Farben und Anstrichen, in Akkumulatoren, für Kabelummantelungen oder als Material für Rohrleitungen eingesetzt.
Tabelle 2-8: Eigenschaften und spezifische Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit Schwermetallen (Leitparameter Blei)
| Blei | |||
|---|---|---|---|
| Siedepunkt | 1.740 °C | ||
| Löslichkeit in Wasser | Praktisch unlöslich in Wasser | ||
| Erwarteter Aggregatzustand | Fest | ||
| UEG | Nicht angegeben, Explosionsgefahr bei Kontakt mit starken Oxidationsmitteln |
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| Grenzwerte | EG-Grenzwert: 0,15 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion | ||
|---|---|---|---|
| Geruchsschwelle | Nicht angegeben | ||
| GHS-Einstufung | Repr. 1A; H360Df: Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A Acute Tox. 4; H332: Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen Acute Tox. 4; H302: Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken STOT RE 2; H373: Spezifische Zielorgan- Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2 Aquatic Acute 1 H400: Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1 Aquatic Chronic 1; H410: Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1 | ||
| Gefahrenhinweise | H360Df, H302+H332, H373, H410 | ||
| Sicherheitshinweise | P201, P273, P308+313 | ||
| Spezifische Schutzmaßnahmen | |||
| Augenschutz | Gestellbrille | ||
| Handschutz | Handschuhe aus: Polychloropren, Nitrilkautschuk, Polyvinylchlorid, Butylkautschuk, Fluorkautschuk. (Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie 3, erkennbar am CE-Zeichen mit vierstelliger Prüfnummer) | ||
| Hautschutz | Für alle unbedeckten Körperteile fetthaltige Hautschutzsalbe verwenden! | ||
| Körperschutz | Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, Filter P2 (weiß) | ||
| Atemschutz | Staubdichte Schutzkleidung |
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3 Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeiten mit
kontaminierten Baustoffen nach DGUV 101-004
(allgemein)
3.1 Organisation, allgemeine und besondere Verhaltensregeln
Organisation
Das beauftragte Unternehmen muss nachweisen, dass es für die Arbeiten zur Schadstoffsanierung und zum Gebäuderückbau die notwendige Erfahrung und Fachkenntnisse hat, sowie über geeignetes Personal und die erforderliche Ausrüstung verfügt. Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten, weisungsbefugten Personen (Bauleiter, Aufsichtsführenden) geleitet und beaufsichtigt werden. Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden (GefStoffV § 20).
Allgemeine und besondere Verhaltensregeln
• Während der Durchführung der Arbeiten besteht ein absolutes Verzehrverbot (Essen und Trinken). Genussmittel dürfen nicht mitgeführt werden
• Die Durchführung der Arbeiten ist nur mit der vollständigen und sachgerecht angelegten persönlichen Schutzausrüstung gestattet
• Die Beschäftigten sind zur sachgerechten Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Tätigkeit verpflichtet
• Auffällige Vorkommnisse oder plötzliche gesundheitliche Beschwerden sind umgehend der örtlichen Bauleitung zu melden
• Während der Durchführung der Arbeiten muss die Erreichbarkeit der Beschäftigten gewährleistet sein
• Alleinarbeit innerhalb der Schwarzbereiche oder bei Gefahr von Absturz oder Einsturz ist untersagt
• Werden bei den Arbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer Gefahr für den Beschäftigten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, der Gefahrenbereich ist zu verlassen und der Aufsichtsführende ist zu verständigen
Als Unregelmäßigkeiten kommen in Betracht:
• Unvermutet austretende Gase, Dämpfe oder Stäube
• Unvermutet auftretende neue Gefahrstoffe
• Veränderungen des Abbruchmaterials oder Fräsgutes in Menge, Farbe und Geruch
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3.1.1 Beschreibung der speziellen Baustelleneinrichtung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Ein abgegrenzter, fester Schwarzbereich muss anlassbezogen für verschiedene Sanierungsmaßnahmen definiert werden. Alle Arbeiten mit potenziellem Gefahrstoffkontakt (Baustoffe etc.) sind mit der entsprechenden PSA (persönlichen Schutzausrüstung) durchzuführen.
3.1.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
In räumlicher Nähe zu den einzelnen Sanierungsabschnitten ist eine Schwarz-Weiß- Anlage aufzustellen.
Diese ist aus drei miteinander verbundenen Raumzellen zusammengesetzt und besteht aus:
• Weiß-Bereich zum Ablegen, Aufbewahren und späterem Wiederanlegen der Straßenkleidung und für Arbeitspausen
• Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen
• Schwarz-Bereich für kontaminierte Arbeitskleidung und Schutzausrüstung
Die Schwarz-Weiß-Anlage ist gemäß Arbeitsstättenverordnung bzw. -richtlinie zu dimensionieren und auszulegen.
Den Beschäftigten sind Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.
3.1.3 Ermittlung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition und daraus abgeleitete Festlegung der Schutzmaßnahmen
Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition sind alle Arbeiten, bei denen ein Kontakt mit schadstoffhaltigen Baumaterialien nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere bei der Schadstoffsanierung, bei der Verfahren wie beispielsweise das Abfräsen von Wandfarben oder Entfernen von Putzen erfolgt, und mit einer starken Ausbildung von Stäuben einhergeht. Gleiches gilt für die Mobilisierung von Asbest- oder KMF-Fasern.
Schutzmaßnahmen sind abhängig von den Tätigkeiten zu ergreifen und einzuhalten.
Die oben genannten allgemeinen Verhaltensregeln sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten.
3.1.3.1 Besondere Verhaltensregeln für den Gefahrenfall
Die besonderen Verhaltensregeln für den Gefahrenfall sind bei der Beschreibung der einzelnen Schadstoffe nachzulesen.
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3.1.3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Für jede im Schwarzbereich eingesetzte Arbeitskraft sind gültige schadstoffspezifische arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß G1.2, G4, G40 und G26 nachzuweisen. Dies gilt auch für eingesetzte Subunternehmer.
3.1.3.3 Persönliche Schutzausrüstungen
Grundschutz
Folgende Grundausstattung ist für sämtliche Arbeiten mit potenziellem Kontakt zu Gefahrstoffen zu benutzen:
• Schutzhelm
• Augenschutz
• Sicherheitsgummistiefel nach DIN 4843-SH S5 D
• Chemikalienschutzhandschuhe aus Nitril, geprüft nach EG Kat. 3 (chemische, biologische Gefährdung)
• Einweganzug EG-Kategorie III Typ 5/6 bzw. Typ 3
Der Grundschutz ist ständig in ausreichender Anzahl vorzuhalten, wobei der mindestens arbeitstägliche (bei Bedarf auch häufigere) Wechsel der Einweganzüge berücksichtigt werden muss.
Generell ist ein Hautkontakt mit dem kontaminierten Material oder verunreinigten Gerät zu vermeiden und durch die entsprechende Schutzkleidung zu verhindern.
3.1.3.4 Festlegen der besonderen persönlichen Schutzausrüstung im Falle einer Alarmauslösung des Multiwarngeräts
Ein begleitendes Gefahrstoffmessprogramm zur Überwachung der Arbeitsplatz- bedingungen ist aufgrund der zu erwartenden Zustandsform der Gefahrstoffe, hier in erster Linie als Stäube, nicht vorgesehen.
3.1.3.5 Festlegung der Intervalle von Unterweisungen und gegebenenfalls Übungen
Der Bauleiter des Auftraggebers (AG) hat alle auf der Baustelle beschäftigten Personen über die bei den Arbeiten möglicherweise auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der Inhalte der Betriebsanweisung vor Beginn der Tätigkeiten zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneten Stellen der Arbeitsstätte auszuhängen sowie den Versicherten auszuhändigen und zu erläutern.
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3.1.3.6 Arbeitsverfahren, Ablauf und Expositionsabschätzung
In der nachfolgenden Tabelle 3-1 sind die Tätigkeiten mit Expositionsabschätzung aufgeführt.
Tabelle 3-1: Tätigkeiten mit Gefahrstoffexposition bei den Sanierungsarbeiten
| Arbeitsschritte bzw. Arbeitsbereiche | Begehungen | Rückbau asbesthaltiger Baumaterialien | Rückbau KMF | Rückbau PAK-haltiger Materialien | Rückbau PCB-haltiger Materialien | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeit/Personal a) maschinell b) händisch | b) Gutachter, Arbeitskräfte | b) Arbeitskräfte | b) Arbeitskräfte | a) Arbeitskräfte | a) Arbeitskräfte | |
| Gefährdungs- Abschätzung (+=hoch, +-=mittel, -=gering, 0=keine Exposition) Für die Exposition gegenüber | Feststoff | - | 0 | 0 | + | + |
| Flüssigkeit | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
| Gase, Dämpfe | +- | 0 | 0 | + | + | |
| Stäube, Aerosole | + | + | + | + | + | |
| Explosionsgefahr | Keine | Keine | Keine | Keine | Keine | |
| Technische Schutzmaßnahmen Messgeräte | Industriesauger Kat. H | Industriesauger Kat. M oder H | ||||
| Persönliche Schutzausrüstung (EG-Kategorie) | Kleidung | Staubschutz- Anzüge Kat. III, Typ 5-6 | Staubschutz- Anzüge Kat. III, Typ 5-6 | Typ 5 | Typ 5 | Typ 5 |
| Handschutz | Nitril (3) | Nitril (3) | Nitril (3) | Nitril (3) | Nitril (3) | |
| Atemschutz | Atemschutz- Maske m. P3- Filter | Atemschutz- Maske m. P3- Filter | Halbmaske m. P2-Filter o. FFP2 | Atemschutz- Maske m. A2P3-Filter | Atemschutz- Maske m. A2P3-Filter |
Legende: Nitril (3): Chemieschutzhandschuhe aus Nitril, geprüft nach EG-Kategorie 3 (chemische, biologische Gefährdung)
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4 Arbeits- und Gesundheitsschutz (spezifisch)
4.1 Ausbau von asbesthaltigen Materialien gemäß TRGS 519
Grundlage für alle Arbeiten an Asbestprodukten sind die TRGS 519 und die Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung (Überleitungshilfe). Das beauftragte Unternehmen muss nachweisen, dass es für die Arbeiten zur Entfernung der schadstoffhaltigen Materialien die notwendige Erfahrung und Fachkenntnisse hat, sowie über geeignetes und sachkundiges Personal in ausreichender Zahl und die erforderliche Ausrüstung verfügt. Bei der Durchführung der Arbeiten muss mindestens eine durch den Arbeitgeber schriftlich beauftragte, weisungsbefugte sachkundige Person als Aufsichtführender vor Ort tätig sein. Diese Person muss mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein und die Anforderungen der TRGS 519, Nummer 5.2 sowie die Anforderung der Überleitungshilfe erfüllen. Sie hat sicherzustellen, dass bereits vor der Planung von Arbeiten die Anforderungen der TRGS 519 berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbeiten umgesetzt werden. Außerdem muss der Aufsichtsführende über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie der Sprache des eingesetzten Personals verfügen.
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden (GefStoffV § 20).
Die Arbeiten sind gemäß TRGS 519, Nummer 3.2 mindestens 7 Tage vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen u. a. die getroffenen Schutzmaßnahmen und die sachgerechte Entsorgung hervorgehen. Mit der Anzeige sind die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan sowie die Betriebsanweisung vorzulegen.
4.1.1 Allgemeine und besondere Verhaltensregeln
Allgemeine und besondere Verhaltensregeln für den Umgang mit Asbest sind:
• Arbeitsaufnahme nur nach arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gemäß den Anforderungen der TRGS 519, Nummer 13
• Unbefugte dürfen den Arbeitsbereich nicht betreten. Entsprechende Absperrungen und Warnzeichen sind anzubringen. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen
• Die Durchführung der Arbeiten ist nur mit der vollständigen und sachgerecht angelegten persönlichen Schutzausrüstung gestattet. Hierzu gelten die Anforderungen der TRGS 519, Nummer 9
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• Neben den üblichen persönlichen Schutzausrüstungen (Grundschutz: Schutzschuhe, Helm, Arbeitshandschuhe) sind zu verwenden
o Zertifizierte Staubschutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6 (bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit mindestens Typ 4)
o Atemschutzmasken, Atemschutzgerät: Partikelfilter P2 (empfohlen P3)
• Die Beschäftigten sind zur sachgerechten Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Tätigkeit verpflichtet
• Türen und andere Öffnungen müssen staubdicht verschlossen werden (Abschottung!)
• Die Sanierung hat möglichst staubarm zu erfolgen
• Bzgl. Hygienemaßnahmen gelten die Anforderungen der TRGS 519, Nummer 10
• Während der Durchführung der Arbeiten besteht ein absolutes Verzehrverbot (Essen und Trinken). Genussmittel dürfen nicht mitgeführt werden. Ein Rauchverbot gilt generell im gesamten Arbeitsbereich
• Einwegschutzanzug und Einwegmaske sind nach Schichtende sachgerecht zu entsorgen
• Bei Pausen sind die Hände gründlich zu reinigen
• Zum Aufsaugen von Stäuben dürfen nur baumustergeprüfte Sauggeräte eingesetzt werden. Sie müssen der Staubklasse H entsprechen
• Auffällige Vorkommnisse oder plötzliche gesundheitliche Beschwerden sind umgehend dem Aufsichtführenden zu melden
• Während der Durchführung der Arbeiten muss die Erreichbarkeit der Beschäftigten gewährleistet sein
• Werden bei den Arbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer Gefahr für den Beschäftigten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, der Gefahrenbereich ist zu verlassen und der Aufsichtsführende zu verständigen
• Als Unregelmäßigkeiten kommen in Betracht:
o Unvermutet austretende Gase, Dämpfe oder Stäube
o Unvermutet auftretende neue Gefahrstoffe
Besondere Regelungen für den Umgang mit Asbest im Rahmen von emissionsarmen Arbeitsverfahren gemäß Überleitungshilfe:
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Bei der Anwendung von emissionsarmen Verfahren im Umgang mit asbesthaltigen, Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und anderen Materialien sind die notwendigen Schutzmaßnahmen aus der Exposition-Risiko-Matrix der TRGS 519 Anlage 9 abzuleiten:
• Zuordnung der vorgesehenen Arbeiten zu den Risikobereichen
• Risikoabschätzung gemäß Zuordnung
• Auswahl der zusätzlichen Schutzmaßnahmen der TRGS 519 Nr. 3-13 gemäß der Risikoabschätzung
Besondere Regelungen für Abbrucharbeiten an Asbestzementprodukten (AZP) gemäß TRGS 519, Nummer 16
Arbeiten in Innenräumen:
Bei Arbeiten in Innenräumen gilt Nummer 16.2 der TRGS 519 sinngemäß. Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:
• Auf bruch- und staubfreie Arbeitsmethoden ist besonders zu achten
• Der Ausbau von AZP in trockenem Zustand ist bei zerstörungsfreiem Ausbau zulässig
• Bei unvermeidbarem Brechen der AZP im Einzelfall ist durch besondere Maßnahmen eine Staubfreisetzung zu verhindern
• Arbeitsräume sind geschlossen zu halten und Transportvorgänge zu begrenzen
• Nach Beendigung der Arbeiten: Absaugen und Reinigen aller Oberflächen sowie mehrfacher Luftaustausch erforderlich
• Ist damit zu rechnen, dass AZP beim Ausbau zerstört werden, sind zusätzlich zu den o. g. Maßnahmen die besonderen Regelungen für Abbrucharbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (TRGS 519, Nummer 14) zu beachten
Besondere Regelungen für Abbrucharbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten gemäß TRGS 519, Nummer 14
Schwach gebundene asbesthaltige Materialien sollen entweder in durchfeuchtetem Zustand unmittelbar von ihrer Unterkonstruktion abgesaugt oder abgenommen werden. Ist dies nicht möglich, sind diese im Arbeitsbereich so aufzubereiten oder zu verpacken, dass eine Freisetzung von Asbestfasern beim Transport ausgeschlossen ist.
Vorgesehene sicherheitstechnische Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und zum Schutze Dritter im Gefahrenbereich:
• Raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilterung zur Unterdruckhaltung (Anforderungen gem. TRGS 519, Nummer 14.1). Der Arbeitsbereich
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(Schwarzbereich) muss gegenüber der Umgebung nach dem Stand der Technik staubdicht abgetrennt sein (Abschottung). Die Abschottung muss standsicher sein und der Sogkraft des Unterdrucks und den sonstigen Beanspruchungen standhalten. Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zu halten. Abschottungen sind so zu errichten, dass keine Fasern freigesetzt werden. Es ist ein Abschottungsplan zu erstellen, der in den Grundzügen mit der Anzeige nach TRGS 519, Nummer 3.2 vorzulegen ist. Bauseits installierte raumlufttechnische Anlagen sind in dieser Zeit außer Betrieb zu nehmen. Die Größe des abgeschotteten Bereiches und die Leistung der raumlufttechnischen Anlage sind so aufeinander abzustimmen, dass im Arbeitsbereich ein mindestens 8-facher Luftwechsel (Frischluft) pro Stunde erreicht wird
• Personal-Dekontaminationsanlage (Anforderungen in TRGS 519, Nummer 14.2)
• Material-Dekontaminationsanlagen (Anforderungen in TRGS 519, Nummer 14.3)
• Hochleistungsvakuumgerät
• Unterdrucküberwachungsgerät
• Spritzgerät zum Aufbringen von Faserbindemittel
• Industriestaubsauger Filterklasse H
Hygieneeinrichtung:
• Einrichtung zur Reinigung von Schutz-, Arbeits- und Unterbekleidung
• Sozial- und Sanitärbereich für Pausen, Umkleiden, Wäschen und Duschen
Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe):
Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn
• Die Tätigkeiten mit Asbest und anderen asbesthaltigen Materialien einschließlich der Reinigung abgeschlossen sind
• Durch eine visuelle Kontrolle der örtlichen Bauüberwachung bestätigt wurde, dass keine sichtbare Restverschmutzung mehr vorhanden ist
• Durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft unter 500 F/m³ ermittelt wurde
• Die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95%- Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration weniger als 1.000 F/m³ beträgt. Während dieser Messung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben
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Ist eine Freimessung vorgesehen, ist darauf zu achten, dass die Größe des Arbeitsraumes ausreichend dimensioniert ist, um eine Raumluftmessung gemäß den Vorgaben der VDI 3492 durchführen zu können.
Arbeiten ohne Kontakt mit Asbest bzw. Tätigkeiten mit geringer Exposition nach TRGS 519 Nummer 2.8
Bei der Entfernung der asbesthaltigen Brandschutztüren sowie eventuell vorhandener asbesthaltiger Flanschdichtungen findet kein Kontakt mit dem Schadstoff statt. Die Brandschutztüren werden im Ganzen entfernt (zerstörungsfrei) und entsprechend gekennzeichnet und direkt entsorgt.
Die asbesthaltigen Flanschdichtungen werden nicht ausgebaut, die Rohrleitungen werden vor und hinter dem Flansch durchtrennt und als Ganzes gesammelt und entsorgt. Alternativ kann der Ausbau von asbesthaltigen Flanschdichtungen nach den Anforderungen der BGI 664, AT1 erfolgen. Die zusätzlichen Anforderungen an Schutzmaßnahmen gemäß Überleitungshilfe sind zu beachten.
Werden im Zuge der Entkernungs- oder Rückbauarbeiten weitere asbesthaltige Bauteile entdeckt, so ist der Aufsichtsführende zu verständigen und in Abstimmung mit diesem sind Arbeitsschutzmaßnahmen, wie sie im Allgemeinen, generellen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzplan beschrieben sind, zu ergreifen.
4.1.2 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen
Asbesthaltige Abfälle sind gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bereitzustellen und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.
• Asbesthaltige Abfälle sind als „gefährliche Abfälle“ nach Abfallrecht einzustufen, wenn der Massengehalt an Asbest 0,1% übersteigt. Die Einstufung erfolgt nach Vorliegen der Deklarationsanalysen durch das bauleitende Ingenieurbüro
• Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen
• Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle ist nicht zulässig
Bezüglich Abfallaufnahme und Kennzeichnung, Transport, Zwischenlagerung, Ablagerung und der Möglichkeit anderer Verfahren der Entsorgung gelten die Anforderungen der TRGS 519, Nummer 18.1 bis 18.5.
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4.2 Ausbau von alten KMF gemäß TRGS 521
Bei Rückbau und Sanierung von KMF in Gebäuden müssen die Richtlinien der TRGS 521 berücksichtigt und angewandt werden!
Eine Freisetzung von Fasern ist unbedingt zu vermeiden, das Material muss für die Entsorgung in geeignete Behältnisse verpackt werden.
Hinweise zum sicheren Umgang bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber durch Arbeitsplatzmessungen die bei ASI-Arbeiten auftretenden Faserstaub-konzentrationen zu ermitteln. Die Zuordnung von Tätigkeiten erfolgt zu einer von drei Expositionskategorien, die mit konkreten, dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen verbunden sind. Diese Zuordnung erfolgt in Abhängigkeit von den zu erwartenden Faserstaubkonzentrationen sowie der Dauer und der Häufigkeit der Tätigkeiten.
Organisation, Allgemeine und besondere Verhaltensregeln
Das beauftragte Unternehmen muss nachweisen, dass es für die Arbeiten zur Entfernung der schadstoffhaltigen Materialien die notwendige Erfahrung und Fachkenntnisse hat sowie über geeignetes Personal und die erforderliche Ausrüstung verfügt. Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten, weisungsbefugten Personen (Bauleiter, Aufsichtsführenden) geleitet und beaufsichtigt werden. Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden (GefStoffV § 20). Der Aufsichtsführende muss im Sinne der TRGS 521 über die Fachkunde zur Arbeit mit alter KMF geschult sein.
Allgemeine und besondere Verhaltensregeln:
• Während der Durchführung der Arbeiten besteht ein absolutes Verzehrverbot (Essen und Trinken), Genussmittel dürfen nicht mitgeführt werden. Ein Rauchverbot gilt generell im gesamten Arbeitsbereich
• Die Durchführung der Arbeiten ist nur mit der vollständigen und sachgerecht angelegten persönlichen Schutzausrüstung gestattet. Der Umfang der Schutzausrüstung ist von der Expositionsklasse der Arbeiten abhängig
• Die Beschäftigten sind zur sachgerechten Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung in Abhängigkeit der Tätigkeit verpflichtet
• auffällige Vorkommnisse oder plötzliche gesundheitliche Beschwerden sind umgehend der örtlichen Bauleitung zu melden
• Während der Durchführung der Arbeiten muss die Erreichbarkeit der Beschäftigten gewährleistet sein
• Werden bei den Arbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer Gefahr für den Beschäftigten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, der Gefahrenbereich ist zu verlassen und der Aufsichtsführende zu verständigen M:\3_Auftraege\136\G26002_THWFeuchtwangen\09_Daten\08_ArSi\ArSi-Plan_THW_Feuchtwangen.docx Seite 33 von 46
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Als Unregelmäßigkeiten kommen in Betracht:
• Unvermutet austretende Gase, Dämpfe oder Stäube
• Unvermutet auftretende neue Gefahrstoffe
Ausbau von alten KMF als Rohrisolierung, Isolierung von Teilen der Lüftungsanlage, Dachdämmung und in Trockenbauwänden oder im Bodenaufbau
Allgemeines
Die Demontagearbeiten von KMF-Produkten können entsprechend der Tabelle 1a der TRGS 521 sowohl in die Expositionskategorie 2 als auch in die Expositionskategorie 3 (beispielsweise Demontage von Dämmstoffen thermisch beanspruchten Anlagen in schlecht belüfteten Räumen und Demontage von mehr als 1 m² des Dämmstoffes) eingeordnet werden.
In diesen Expositionskategorien sind folgende Schutzmaßnahmen (vgl. TRGS 521, Kapitel 4.1 und 4.2) erforderlich:
• Grundschutzmaßnahmen gemäß §8 GefStoffV und TRGS 500
• Arbeitsverfahren nach Stand der Technik mit möglichst geringer Staubfreisetzung
• Ausgebautes Material darf nicht geworfen werden
• Staub aufwirbeln vermeiden, regelmäßiges Reinigen des Arbeitsplatzes
• Anfallende Stäube nicht mit Druckluft abblasen oder Kehren sondern mit Industriesaugern der Kategorie M oder H aufnehmen oder feucht reinigen
• Abfälle am Entstehungsort staubdicht verpacken und kennzeichnen
• Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung
• Faserstäube müssen an der Entstehungsstelle durch lufttechnische Maßnahmen vollständig erfasst und entsorgt werden
• PSA bestehend aus Atemschutz (Halbmasken mit P2 oder P3 Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder FFP3 oder Filtergeräte mit Gebläse TM 1P geeignet) und atmungsaktivem Schutzanzug Typ 5. Bei Überkopfarbeiten sind auch Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen
• Keine Rückführung abgesaugter Luft
• Anzahl exponierter Personen auf ein Minimum reduzieren
• Ausbreitung der Stäube auf andere Arbeitsbereiche minimieren
• Waschgelegenheiten für die Beschäftigten
• Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung
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• Die Beschäftigten sind beim Tragen von Atemschutz arbeitsmedizinisch (nach G 26 „Atemschutzgeräte“) zu untersuchen
Darüber hinaus ist die Tabelle 2 der TRGS 521 zu beachten.
Entsorgung alter KMF
Bei der Entsorgung der KMF-haltigen Abfälle sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.
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4.3 Ausbau von PAK-haltigen Bauteilen und Materialien
Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich so gering wie möglich zu halten, sind staubarme Arbeitsverfahren zu wählen.
Eine Staubentwicklung bei der Abtrennung der Dichtbahnen kann durch Anfeuchten reduziert werden. Verbleibende Kleber- oder Dichtbahnreste sind vollständig zu entfernen. Abfälle sind möglichst umgehend in Plastiksäcke zu verpacken und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Zum Aufsaugen von Stäuben sind bauartgeprüfte Sauggeräte der Staubklasse H zu verwenden, Fegen und Kehren ist zu unterlassen. Die Arbeitsbereiche sind auch während der Arbeiten regelmäßig zu reinigen. Um ein Verschleppen der Stäube zu vermeiden, sind staubbelastete Arbeitsbereiche von benachbarten Bereichen getrennt zu halten (z.B. durch Abkleben von Öffnungen mit Folien). Schwer zu reinigende Bauteile, Gegenstände und Einrichtungen sind staubdicht abzudecken.
Persönliche Schutzausrüstung/Hygienemaßnahmen
PAK sind hautresorptiv. Dies bedeutet, dass eine Gefährdung nicht nur beim Einatmen, sondern auch bei Hautkontakt besteht. Neben den üblichen persönlichen Schutzausrüstungen (Grundschutz: Schutzschuhe, Helm, Arbeitshandschuhe) sind zu verwenden:
Handschutz:
Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk (mit Baumwollunterziehhandschuhen).
Schutzbekleidung:
zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) und Einweg-Überziehschuhe.
Augenschutz:
Korbbrille
Atemschutz:
Atemschutzgerät: Partikelfilter P2 oder P3, empfohlen P3, Kennfarbe: weiß.
Die Tragezeitbegrenzungen sind zu beachten.
Vor Betreten des Arbeitsbereichs sind Schutzkleidung und Atemschutz anzulegen. Vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs ist die Schutzkleidung abzusaugen und auszuziehen. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren.
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4.4 Ausbau von PCB-haltigen Bauteilen und Materialien
Bei Rückbau und Sanierung von PCB-haltigen Bauteilen sind die Richtlinien der TRGS 905 sowie der PCB-Richtlinie der ARGEBAU von 1994 zu berücksichtigen.
Technische Schutzmaßnahmen
Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich so gering wie möglich zu halten, sind staubarme Arbeitsverfahren zu wählen.
Eine Staubentwicklung der Abtrennung der Dichtbahnen kann durch Anfeuchten reduziert werden. Verbleibende Kleber- oder Dichtbahnreste sind vollständig zu entfernen. Abfälle sind möglichst umgehend in Plastiksäcke zu verpacken und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Zum Aufsaugen von Stäuben sind bauartgeprüfte Sauggeräte der Staubklasse M zu verwenden, Fegen und Kehren ist zu unterlassen. Die Arbeitsbereiche sind auch während der Arbeiten regelmäßig zu reinigen. Um ein Verschleppen der Stäube zu vermeiden, sind staubbelastete Arbeitsbereiche von benachbarten Bereichen getrennt zu halten (z.B. durch Abkleben von Öffnungen mit Folien). Schwer zu reinigende Bauteile, Gegenstände und Einrichtungen sind staubdicht abzudecken.
Persönliche Schutzausrüstung/Hygienemaßnahmen
PCB sind hautresorptiv. Dies bedeutet, dass eine Gefährdung nicht nur beim Einatmen, sondern auch bei Hautkontakt besteht. Neben den üblichen persönlichen Schutzausrüstungen (Grundschutz: Schutzschuhe, Helm, Arbeitshandschuhe) sind zu verwenden:
Handschutz:
Schutzhandschuhe aus Fluorkautschuk (mit Baumwollunterziehhandschuhen)
Schutzbekleidung:
zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) und Kunststoffstiefel
Augenschutz:
Korbbrille
Atemschutz:
Atemschutzgerät: Halb- oder Vollmaske, Filterklasse A2-P3, Kennfarbe: braun-weiß.
Die Tragezeitbegrenzungen sind zu beachten.
Vor Betreten des Arbeitsbereichs sind Schutzkleidung und Atemschutz anzulegen. Vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs ist die Schutzkleidung abzusaugen und auszuziehen. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren.
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4.5 Ausbau von MKW-haltigen Materialien und Bodenaushub
Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich so gering wie möglich zu halten, sind staubarme Arbeitsverfahren zu wählen. Einer Staubentwicklung beim Aushub kann durch zeitgleiche Bewässerung des Bodenmaterials entgegengewirkt werden.
Anfallendes, kontaminiertes Bodenmaterial ist von nicht kontaminiertem Aushub zu separieren und auf einer versiegelten Lagerfläche bereitzustellen. Bei Bedarf ist das Material mit Planen oder Folien gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Persönliche Schutzausrüstung/Hygienemaßnahmen
Neben den üblichen persönlichen Schutzausrüstungen (Grundschutz: Schutzschuhe, Helm, Arbeitshandschuhe) sind zu verwenden:
Handschutz:
Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk (mit Baumwollunterziehhandschuhen)
Schutzbekleidung:
zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) und Einweg-Überziehschuhe, jedoch nur bei extremer Staubbelastung
Die Tragezeitbegrenzungen der Schutzkleidungen sind zu beachten.
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4.6 Ausbau von schwermetallhaltigen Bauteilen und Materialien
Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich so gering wie möglich zu halten, sind staubarme Arbeitsverfahren zu wählen.
Eine Staubentwicklung beim Abfräsen von bleihaltigen und schwermetallhaltigen Anstrichen kann durch Anfeuchten reduziert werden. Verbleibende Abfälle sind möglichst umgehend in Plastiksäcke zu verpacken und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Zum Aufsaugen von Stäuben sind bauartgeprüfte Sauggeräte der Staubklasse H zu verwenden, Fegen und Kehren ist zu unterlassen. Die Arbeitsbereiche sind auch während der Arbeiten regelmäßig zu reinigen. Um ein Verschleppen der Stäube zu vermeiden, sind staubbelastete Arbeitsbereiche von benachbarten Bereichen getrennt zu halten (z.B. durch Abkleben von Öffnungen mit Folien). Schwer zu reinigende Bauteile, Gegenstände und Einrichtungen sind staubdicht abzudecken.
Persönliche Schutzausrüstung/Hygienemaßnahmen
Neben den üblichen persönlichen Schutzausrüstungen (Grundschutz: Schutzschuhe, Helm, Arbeitshandschuhe) sind zu verwenden:
Handschutz:
Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk (mit Baumwollunterziehhandschuhen).
Schutzbekleidung:
zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) und Einweg-Überziehschuhe.
Atemschutz:
Atemschutzgerät: Partikelfilter P2 oder P3, empfohlen P3, Kennfarbe: weiß.
Die Tragezeitbegrenzungen der Schutzkleidungen sind zu beachten.
Vor Betreten des Arbeitsbereichs sind Schutzkleidung und Atemschutz anzulegen. Vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs ist die Schutzkleidung abzusaugen und auszuziehen. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren.
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4.7 Ausbau von quecksilberhalten Leuchtmitteln
Charakterisierung und Entsorgung:
Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, usw.) enthalten funktionsbedingt Quecksilber und Leuchtstoffe.
Ausbau und Entsorgung:
Leuchtstoffröhren sind unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen zerstörungsfrei auszubauen, bruchsicher in geeigneten Behältnissen zu verpacken, von anderen Abfällen getrennt zu sammeln und nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zu entsorgen. Sammelbehälter müssen verschließ- und stapelbar sein und die Transport- und Verladefähigkeit gewährleisten.
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Das Verhalten im Schadensfall (z.B. Lampenbruch) ist in einer Betriebsanweisung dar- zulegen.
Technische Schutzmaßnahmen:
-
Arbeitstische mit „Aufkantung“ oder Kunststoffwannen zur Annahme der entfernten Leuchtmittel verwenden
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ausreichende Durchlüftung
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Verwendung von mit Inlays ausgekleideten Gitterboxen und Rungenpaletten an Stelle der Leuchtstoffröhren-Boxen (Metallbehälter), auch Leuchtstoffröhren- container
-
Spannringfässer sind ausschließlich für die Erfassung von Leuchtmittelbruch zu verwenden
-
Behälter mit Lampenbruch sind grundsätzlich zu verschließen und nur bei Bedarf zu öffnen.
Persönliche Schutzausrüstung/Hygienemaßnahmen:
Bei Tätigkeiten mit intakten Leuchtmitteln besteht keine Exposition gegenüber Queck- silber und seinen anorganischen Verbindungen.
Maßnahmen bei entstandenem Bruch:
-
Schadensbereich schnellstmöglich verlassen und absichern
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Bestmögliche Lüftung sicherstellen. Je nach Ausmaß des Bruchs muss die Belüftung mindestens 15 Minuten dauern
-
In geschlossenen und schlecht belüfteten Räumen ist mit einer erhöhten Quecksilberkonzentration in der Atemluft zu rechnen. Die Dauer der Belüftung ist auf mindestens 30 Minuten zu verlängern M:\3_Auftraege\136\G26002_THWFeuchtwangen\09_Daten\08_ArSi\ArSi-Plan_THW_Feuchtwangen.docx Seite 40 von 46
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-
Sofern Bruch vom Boden entfernt werden muss, ist Notausstattung mit Schutzbrille und schnittfesten Handschuhen ausreichend
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Bei der Beseitigung von erheblichen Bruchmengen ist das Tragen von Atemschutz mit einem Hg-P3-Filter erforderlich, dabei ist die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutz“ zu beachten
-
Geringe Mengen an Lampenbruch können mit Pappstreifen oder Papier beziehungsweise mit Klebeband aufgenommen werden
-
Staub und kleine Glassplitter können mit einem angefeuchteten Papiertuch aufgenommen werden, welches anschließend in ein verschließbares Gefäß gegeben wird
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Ein geeignetes Adsorbens ist vorzuhalten und bei größeren Bruchmengen einzusetzen, dies ist mit einer Schaufel aufzusammeln
-
Behälter mit Leuchtmittelbruch gut verschließen und im Freien aufbewahren. Eine weitere Zerkleinerung der Leuchtmittel ist weitestgehend zu vermeiden
-
Nach der Beseitigung großer Bruchmengen Arbeitsbereich noch einige Zeit nachlüften (15 bis 30 Minuten)
-
Erst nach Freigabe des Bereichs sind weitere Tätigkeiten möglich
-
Kontaminierte Kleidung ist unverzüglich zu wechseln und Schuhe mit bereitgestellten Mitteln reinigen. Kontaminierte Kleidung ist professionell durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu reinigen oder zu entsorgen
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5 Dokumentation, Nachweise
5.1 Notfallausweis
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten, die regelmäßig in kontaminierten Bereichen arbeiten, einen Notfallausweis bei sich tragen. Der Notfallausweis muss aus widerstandfähigem Material bestehen und gegen Feuchtigkeit geschützt sein (Muster eines Notfallausweises in Anhang 2 der DGUV 101-004).
5.2 Aufstellen einer Betriebsanweisung (gem. Muster Anhang 4
der DGUV 101-004)
Der Bauunternehmer hat eine Betriebsanweisung vor Bauanlauf zu erstellen, wobei die in Anhang 4 der DGUV 101-004 beigefügten Gliederungsmuster zu verwenden sind. Gleichzeitig ist § 4 Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsanalyse) zu beachten. Die Betriebsanweisung soll u.a. folgende Punkte enthalten und ist tätigkeitsbezogen zu erstellen:
• Absolutes Verzehr- und Rauchverbot im Arbeitsbereich, Verbot der Alleinarbeit
• Verpflichtung zur Benutzung der vorgesehenen Schutzausrüstung
• Sofortige Meldung von Störfällen, besonderen Vorkommnissen und plötzlichen persönlichen gesundheitlichen Beschwerden
• Verhalten im Not- oder Gefahrfall
• Allgemeine Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt und Sauberkeit beim Umgang mit den kontaminierten Materialien
• Sachgerechte Benutzung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung
• Durchführung von Dekontaminations- und Entsorgungsmaßnahmen
• Unterlassung von Feuerarbeiten (z. B. Schweißen, Schneiden, Löten) in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
5.3 Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat die geplanten Arbeiten in kontaminierten Bereichen unmittelbar nach Auftragserteilung seiner zuständigen Berufsgenossenschaft sowie dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige sind beizufügen:
• Alarmplan
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• Auflistung der vermuteten oder bekannten Gefahrstoffe
• Beschreibung der Baumaßnahmen und der Arbeitsverfahren inkl. Abschottungsplan (siehe Punkt 4.1.1)
• Sicherheitsmaßnahmen
• Betriebsanweisung
• Muster-Anzeigeformulare Anhang 1 der DGUV101-004, TRGS 519 und TRGS521
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6 Quellenverzeichnis
Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken („RC-Richtlinie“); Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz; 15.06.2005
LAGA-Merkblatt: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln; Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 („LAGA M20“); 102 S.; 2003
Richtwerte für Deponien der DK I, II und nach DepV vom 27.04.2009; Bayerisches Landesamt für Umwelt; Stand: 01/2013
TRGS 519 Technische Regel für Gefahrstoffe 519 Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn, Oktober 2019
Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Dezember 2024
TRGS 521 Technische Regel für Gefahrstoffe 521 Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn; Februar 2008
TRGS 910 Technische Regel für Gefahrstoffe 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn; Februar 2014
VDI 6202 Blatt 3. Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbest – Erkundung und Bewertung, September 2021.
Handlungsfelder, Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden, Diskussionspapier zu Erkundung, Bewertung und Sanierung e.V.; Verein Deutscher Ingenieure, Berlin; Juni 2015
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), Ausgabe Dezember 2024
TRGS 500 „Schutzmaßnahmen: Mindeststandards, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“, aktuelle Fassung
TRGS 524 „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“, aktuelle Fassung
DGUV101-004, Arbeiten in kontaminierten Bereichen, 2006, aktualisierte Fassung 2006
TRGS 551, Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material, 2015
TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe, 2016, aktualisierte Fassung 2017.
TRGS 524, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, 2011 M:\3_Auftraege\136\G26002_THWFeuchtwangen\09_Daten\08_ArSi\ArSi-Plan_THW_Feuchtwangen.docx Seite 44 von 46
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ArSi-Plan gemäß DGUV 101-004, TRGS 519 und TRGS 521 Baufeldfreimachung THW Feuchtwangen, Banzenweiler 24
Stoffdatenbank der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau): http://www.wingisonline.de
GESTIS-Stoffdatenbank, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): http://gestis.dguv.de
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Nürnberg, 17.08.2026
GEOLOGEN + INGENIEURE GMBH & CO. KG
DEICHSLERSTRASSE 25, D - 90489 NÜRNBERG
I. Albrecht i.A. F. Hopp
(Abteilungsleitung) (Projektleitung)
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