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04_Vertragsbedingungen Stadt Lüdenscheid (VE 401).pdf

Sanitärinstallationen für den Neubau einer Feuer- und Rettungswache

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 14:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

  1. Vertragsbestandteile

Der Bauvertrag setzt sich aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der nachstehenden Geltungsreihenfolge zusammen:

  1. Auftragsschreiben vom ***

  2. Leistungsverzeichnis mit Planunterlagen und technischen Vorbemerkungen, Stand ***, sowie etwaige Klarstellungen der Vergabestelle und Antworten auf Bieterfragen im Vergabeverfahren,

  3. Terminplan für die Leistungen des Auftragnehmers vom ***

  4. Angebot des Auftragnehmers vom ***

  5. BVB TVgG-NRW

  6. VOB/B und C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen DIN- / EN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und VDE-Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriftgen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Regeln der Technik, Be- und Verarbeitungs- sowie Anwendungsvorschriften der Herstellerwerke sowie Güte- und Messbestimmungen für die verwendeten Stoffe und Bauteile.

  7. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer schuldet alle für die vollständige Ausführung der in den genannten Vertragsbestandteilen beschriebenen Leistungen erforderlichen Arbeiten und Materialien. Hierzu gehören insbesondere auch alle erforderlichen Vor-, Neben- und Nacharbeiten.

  1. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach näherer Maßgabe der Festlegungen in den unter Ziffer 1 genannten Vertragsbestandteilen. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, d.h. eine Preisgleitung wird nicht vereinbart.

Der Auftragnehmer darf Forderungen gegen den Auftraggeber nur mit Zustimmung des Auftraggebers abtreten.

  1. Geänderte/zusätzliche Leistungen

Begehrt der Auftraggeber eine geänderte oder zusätzliche Leistung, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf etwa entstehende Mehrkosten und terminliche Auswirkungen in Textform hinzuweisen.

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Sofern der Auftragnehmer in einem solchen Fall zusätzliche Vergütungsansprüche geltend machen will, hat er unverzüglich, jedenfalls vor Ausführung der Leistung, ein prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen, welches Kosten- und Terminfolgen der Ausführung detailliert beschreibt und dabei auch etwaige Möglichkeiten zur Kostenminderung und Beschleunigung aufzeigt. Im Nachtragsangebot sind alle erkennbaren Bauzeitfolgen zu beschreiben und kostenmäßig zu berücksichtigen. Die Vergütung von Nachtragsleistungen erfolgt gemäß § 650c Abs.1 BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, möglichst vor Ausführung der geänderten/zusätzlichen Leistungen schriftliche Vereinbarungen zu schließen, welche die Kosten- und Terminauswirkungen von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen sowie etwaige Beschleunigungen abschließend regeln.

Im Interesse einer behinderungsfreien Abwicklung der Baustelle kann der Auftraggeber die Ausführung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen auch vor Ablauf der 30-Tagesfrist des § 650 b Abs. 2 S. 1 BGB schriftlich anordnen, wenn Nachtragsverhandlungen bereits vor Fristablauf gescheitert sind, bei Gefahr im Verzug oder sofern die vorherige Ausführung zur Abwendung eines Schadens des Auftraggebers erforderlich ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass berechtigte Interessen des Auftragnehmers nicht entgegenstehen und der Auftraggeber zumindest dem Grunde nach Mehrvergütungs- und Terminverlängerungsansprüche des Auftragnehmers in Textform anerkennt. § 650 b Abs. 2 S. 2 BGB bleibt unberührt.

Ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob eine Leistung zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehört, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Ordnet der Auftraggeber das ersatzlose Entfallen einzelner Vertragsleistungen vor deren Ausführung an, kann der Auftragnehmer die für die entfallende Leistung anteilige Vergütung verlangen, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Leistungsentfalls an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB). Als danach anzurechnende Ersatzaufträge sind auch sämtliche Zusatzleistungen bzw. Mehrerlöse aus geänderten Leistungen bei der Realisierung des vertragsgegenständlichen Bauprojektes anzusehen.

  1. Bautagesberichte/Behinderungsanzeigen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, arbeitstäglich Bautagesberichte anzufertigen und am jeweils darauf folgenden Werktag per Telefax/E-Mail an den mit der Bauleitung beauftragten Architekten und/oder den Projektsteuerer zu übermitteln. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Baufortschritt, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle behördliche Anordnungen und sonstige Vorkommnisse.

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Behinderungsanzeigen jeglicher Art muss der Auftragnehmer in seinem Bautagebuch erwähnen. Die Erwähnung im Bautagebuch gilt jedoch nicht als förmliche Anzeige. Die Anzeige einer Behinderung muss vielmehr in einem gesonderten Schreiben an den Auftraggeber erfolgen. In diesem Schreiben muss sich der Auftragnehmer insbesondere zu dem Grund der Behinderung und mögliche Ausgleichsmaßnahmen erklären. Auch die Beendigung muss vom Auftragnehmer gesondert in Textform angezeigt werden. Die Pflicht zu einer Behinderungsanzeige besteht auch, falls zusätzliche oder geänderte Leistungen Auswirkungen auf Termine haben sollten. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche gemäß § 642 BGB.

Im Übrigen ist dem Auftragnehmer die Verkehrssituation in und um Lüdenscheid aufgrund der Sperrung der BAB 45 bekannt. Er hat sämtliche Auswirkungen in seinem Angebot einkalkuliert.

  1. Abnahme

Die Leistung wird ausschließlich förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf rechtliche Teilabnahmen. Er hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen. § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte auf seine Kosten zu stellen. Die Verpflichtung des Auftraggebers, die Abnahme rechtzeitig zu erklären bleibt hiervon unberührt.

Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Werkleistung des Auftragnehmers im Vorfeld der Abnahme im Rahmen von Vorbegehungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer wirkt an derartigen Vorbegehungen mit und wird festgestellte Restleistungen/Mängel bis zum vorgesehenen Abnahmetermin erledigen.

  1. Mängelhaftung

Sofern im Vergabeprotokoll nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Gewährleistung des Auftragnehmers § 13 VOB/B mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Dies gilt auch im Falle des § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung übertragen hat.

Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

Treten vor Abnahme wesentliche Mängel auf, deren spätere Beseitigung zu Störungen des Bauablaufes führen würde, ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B analog) oder nach näherer Maßgabe der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B kündigen bzw. teilkündigen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Erbringung einer insgesamt mängelfreien Leistung bleibt unberührt.

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  1. Vertragsstrafen

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges mit dem Fertigstellungstermin 0,15 % der Nettoabrechnungssumme, maximal jedoch 5 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden. Sie kann auch im Rahmen der Schlusszahlung erfolgen.

Verschiebt sich der Fertigstellungstermin infolge von geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen oder Behinderungen, gilt die Vertragsstrafe auch für diesen neuen, verschobenen Termin, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung oder eines ausdrücklichen Vorbehaltes des Auftraggebers hierzu bedarf.

  1. Stundenlohnarbeiten

Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber / seine Vertreter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung begründen keinen Vergütungsanspruch. Sie betrifft vielmehr nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Insbesondere bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Auch aus der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Rückgabe von Stundenlohnzetteln folgt kein Anerkenntnis.

  1. Nachunternehmereinsatz

Der Auftragnehmer darf Leistungen an Nachunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers übertragen und wenn diese fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Hierzu gehört insbesondere, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer oder Nachunternehmer ihre diesbezüglichen Pflichten verletzen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter (beispielsweise der Sozialkassen) frei.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ständig und in ausreichender Zahl fließend deutschsprechendes Personal auf der Baustelle anwesend ist. Eine Weitervergabe durch Nachunternehmer des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

  1. Sicherheiten

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1 VOB/B in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme für die Vertragserfüllung, d.h. die Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Gesichert sind auch etwaige Pflichten gegenüber den Sozialkassen. Sofern sich die Bruttoauftragssumme durch berechtigte Nachtragsforderungen oder in sonstiger Weise erhöht, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die Vertragserfüllungssicherheit entsprechend (d.h. in Höhe von 10% des brutto-Erhöhungsbetrages) aufzustocken.

Ab der Abnahme ist die Sicherheit für die Vertragserfüllung gemäß vorstehendem Absatz gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme

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Zug um Zug auszutauschen. Diese Sicherheit bezieht sich auf die Erfüllung sämtlicher vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der beauftragten Leistung einschließlich der Abrechnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Mängelansprüche und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

Die Regelungen des § 17 Nr. 1 bis 7 VOB/B bleiben hiervon unberührt. Will der Auftragnehmer die Sicherheiten durch Bürgschaft erbringen, kommen allein selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines Kreditversicherers nach deutschem Recht in Betracht. Der Bürge muss in der Bürgschaft auf die Einreden der Aufrechenbarkeit (es sei denn die Gegenansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt oder sind mit der gesicherten Forderung synallagmatisch verknüpft) der Anfechtbarkeit (es sei denn, die Anfechtbarkeit beruht auf Täuschung oder Drohung) und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB und das Recht zur Hinterlegung verzichten.

Die Sicherheit für Mängelansprüche ist von dem Auftraggeber nach Ablauf der in Ziffer 7 aufgeführten Verjährungsfrist zurückzugeben, wenn die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind.

Ist dies nicht der Fall, ist nach Fristablauf die Sicherheit insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Mängelansprüche mehr bestehen.

  1. Leistungsverweigerungsrecht

Macht eine der Vertragsparteien ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, ist diese Partei verpflichtet, denjenigen streitigen Betrag zu beziffern, auf den das Recht gestützt wird. Bestreitet die andere Vertragspartei die Berechtigung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes, ist sie berechtigt, die Geltendmachung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe des streitigen Betrages abzuwenden. Sicherheit muss geleistet werden durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Die Kosten der Sicherheit tragen die Parteien in dem Verhältnis, in dem sich die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- / Zurückbehaltungsrechtes als berechtigt oder unberechtigt erweist.

  1. Haftpflicht-/Bauleistungsversicherung

Der Auftragnehmer hat zur Absicherung der aus seinen Bauleistungen resultierenden Haftungsrisiken eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 3 Mio. €, jeweils für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und während der gesamten Dauer des Projekts bzw. bis zum vollständigen Abschluss aller projektbezogenen Tätigkeiten des Auftragnehmers aufrecht zu erhalten.

Ferner hat der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Der Auftragnehmer hat sich an der Prämienzahlung mit 0,2% der netto-Abrechnungssumme zu beteiligen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Betrag von fälligen Zahlungen abzuziehen. Es gilt das Bedingungswerk „Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung für Auftraggeber“ (ABN), sowie die Zusatzbedingungen und -klauseln in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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  1. Bauabzugsteuer

Die Abführung der Bauabzugssteuer gemäß §§ 48 ff. EStG kann nur unterbleiben, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG übergibt. Eine befristete Freistellungsbescheinigung kann dem Auftraggeber in Kopie übergeben werden. Eine auf die jeweilige Einzelmaßnahme beschränkte Freistellungsbescheinigung muss dem Auftraggeber im Original ausgehändigt werden.

  1. Austausch des Leitungspersonals

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Austausch der Projektleitung und der stellvertretenden Projektleitung des Auftragnehmers zu verlangen, wenn dies aus sachlichem, in der jeweiligen Person liegenden Grunde gerechtfertigt ist.

Davon abgesehen darf der Auftragnehmer die vorgenannten Personen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform austauschen, wobei der Auftraggeber die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern darf.

  1. Bauumlagen

Der Auftraggeber hat auf der Baustelle Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser eingerichtet. Die Kosten für den Verbrauch einschl. der Kosten für die ggf. erforderlichen Zähler trägt der Auftragnehmer.

Dem Auftragnehmer steht es frei, durch eigene Messung den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen und diesen zu begleichen. Anderenfalls kommt der folgende prozentuale Umlageschlüssel zum Ansatz: für den Verbrauch von Baustrom werden 0,2%, für den Verbrauch von Bauwasser 0,2% von der Brutto-Schlussrechnungssumme abgezogen.

  1. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Ort der Baustelle. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder werden, bleibt die Rechtsgültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, falls Lücken des Vertrages auftreten sollten.

Die Parteien vereinbaren Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen und Ergänzungen bzw. die Vertragsaufhebung. Es kann selbst nur schriftlich abgedungen werden.

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