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VV-Bau Anlage 7-010 Bürgschaft
Bürgschaftsurkunde
Der Auftragnehmer Name und Sitz
und die Auftraggeberin
letztere vertreten durch
haben folgenden Vertrag geschlossen:
| Nr. des Auftragsschreibens/Vertrages | Datum |
|---|---|
| Bezeichnung der Bauleistung |
Danach hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Abschlagszahlung für die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B bestimmten Stoffe und Bauteile eine vereinbarte Vorauszahlung gemäß § 16 Abs. 2 VOB/B zu leisten. Er leistet sie in Form dieser Bürgschaft; sein Wahlrecht aus § 17 Abs. 3 VOB/B ist gewahrt.
Der Bürge Name und Anschrift
übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, Beträge bis zu einer Gesamthöhe von
EUR (in Worten: Euro)
an die Auftraggeberin zu zahlen. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung der Auftraggeberin zuständigen Stelle.
Ort, Datum Unterschrift des Bürgen
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