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Anlage_7-010_Bürgschaft_01_2018.pdf

Sanitärinstallation für einen Neubau in Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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VV-Bau Anlage 7-010 Bürgschaft

Bürgschaftsurkunde

Der Auftragnehmer Name und Sitz

und die Auftraggeberin

letztere vertreten durch

haben folgenden Vertrag geschlossen:

Nr. des Auftragsschreibens/VertragesDatum
Bezeichnung der Bauleistung

Danach hat der Auftragnehmer eine Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Abschlagszahlung für die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B bestimmten Stoffe und Bauteile eine vereinbarte Vorauszahlung gemäß § 16 Abs. 2 VOB/B zu leisten. Er leistet sie in Form dieser Bürgschaft; sein Wahlrecht aus § 17 Abs. 3 VOB/B ist gewahrt.

Der Bürge Name und Anschrift

übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, Beträge bis zu einer Gesamthöhe von

EUR (in Worten: Euro)

an die Auftraggeberin zu zahlen. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung der Auftraggeberin zuständigen Stelle.

Ort, Datum Unterschrift des Bürgen

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VV-Bau Anlage 7-010 Bürgschaft

Bürgschaft – 01/2018 2 von 2

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