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6-070_Besondere_Vertragsbedingungen__BVB_.pdf

Sanitärinstallation für einen Neubau in Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 13:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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VV-Bau Anlage 6-070 Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Kanucentrum Osterbek

Baumaßnahme Ersatzneubau eines Boots- und Vereinsgebäudes am Osterbekkanal in Hamburg-Winterhude Angebot für Sanitärinstallation

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

Hinweis: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1 Objekt-, Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1) Für die Objekt-, Bauüberwachung ist ausschließlich die von der Auftraggeberin benannte Person zuständig. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt HANSEAT Verein für Wassersport e.V., Kaemmererufer 28, 22303 Hamburg Diese/r hat als Architekt/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt. Die für die Objekt-/Bauüberwachung zuständige Person wird mit der Auftragserteilung bekannt gegeben.

2 Ausführungsfristen (§ 5)

2.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen

am (Datum).

spätestens am (Datum). unverzüglich nach Erteilung des Auftrages. nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin, die spätestens Werktage nach der Auftragserteilung erfolgt. Hinweis: Gesonderte Aufforderung ist stets bei Veröffentlichung im HmbTG vorzunehmen, siehe Ziffer 7.5 VV-Bau. . spätestens 110 Werktage nach Aufforderung. Späteste Aufforderung erfolgt am: 03.05.2027 (Datum).

2.2 Die Leistung ist fertig zu stellen spätestens am (Datum). innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung. . spätestens 55 Werktage nach Beginn der Arbeiten.

2.3 Einzelfristen Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung

  • = spätestens Werktage nach
  • = spätestens (Datum)

Einzelfristen für den Ausführungsbeginn am Leistungsort

  • Abschluss der Arbeiten im UG = spätestens 01.07.2027 Werktage nach
  • = spätestens (Datum)

Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

  • = Kalendertage
  • = von bis (Datum)

Verbindliche Vertragsfristen gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind die vorstehenden Fristen für den Ausführungsbeginn (2.1) und die Fertigstellung (2.2) sowie die folgenden Einzelfristen:

2.4 Die Auftraggeberin behält sich vor, vorstehend nicht datierte Zeitpunkte (Beginn und Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen) im Zuschlagsschreiben datumsmäßig festzulegen.

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3 Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung (§ 11 Abs. 1) Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat der Auftragnehmer gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag des Verzugs folgende Vertragsstrafe zu zahlen:

3.1 Bei Überschreitung der Fristen für die Vollendung der Ausführung EUR (netto)/Werktag

3.2 Bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung

  • EUR (netto)/Werktag

3.3 Bei Überschreitung der Einzelfristen für den Ausführungsbeginn am Leistungsort

  • EUR (netto)/Werktag

3.4 Bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

  • EUR (netto)/Kalendertag

3.5 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der Auftragssumme (netto) begrenzt. Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt fünf Prozent der Auftragssumme (netto) begrenzt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto- Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen wer- den auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

Hinweis: Zur Höhe der Vertragsstrafe wegen Fristüberschreitung siehe Ziffer 6.12.2 VV-Bau.

4 Beschleunigungsvergütung Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung wird gem. § 9a (EU) VOB/A vereinbart.

4.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen

  • EUR (netto) / Kalendertag
  • EUR (netto) / Kalendertag
  • EUR (netto) / Kalendertag

4.2 Die Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt fünf Prozent der Abrechnungssumme (netto) begrenzt.

5 Mängelansprüche Als Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten die Fristen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ansonsten des § 13 Abs. 4 VOB/B. gelten für folgende Leistungen die folgenden Fristen: für = Jahre für = Jahre Hinweis: Die Frist darf max. fünf Jahre betragen, siehe Ziffern 6.12.4 und 7.13 VV-Bau.

6 Abrechnung mit IT-Anlagen Führt der Auftragnehmer die Abrechnung mit IT-Anlagen durch, gelten folgende Bedingungen:

6.1 Für die Anwendung der „Sammlung REB“ ist deren Stand maßgebend.

6.2 Die Auftraggeberin beabsichtigt,

  • alle Berechnungen mit IT-Anlagen zu prüfen, die der Auftragnehmer mit IT-Anlagen aufgestellt hat und
  • folgende REB-VB nicht anzuwenden:

6.3 Der Auftragnehmer darf bei der Aufstellung der Abrechnung

  • folgende IT-Programme nicht verwenden:
  • folgende Rechenstelle nicht einsetzen:

6.4 Die Datenträger für die Prüfberechnung sind vom Auftragnehmer als Doppel der von ihm für die Leistungsberechnung verwendeten Datenträger zu liefern; IT-spezifische Einzelheiten der Datenträger:

werden von der Auftraggeberin selbst erstellt.

7 Rechnungen (§ 14) 7.1 Alle Rechnungen sind bei der jeweiligen Fachplanung, elektronisch, jeweils 1-fach und zugleich bei KVL Bauconsult Hamburg GmbH, elektronisch (hanseat@kvlgroup.com) jeweils 1-fach einzureichen.

Weitere Rechnungsempfänger kann die Auftraggeberin bei der Zuschlagserteilung vorgeben.

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7.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach/ mit der jeweiligen Rechnung-fach einzureichen.

Alle Rechnungen (einschließlich etwaiger Anlagen, z.B. Stundennachweise) sind stets unter Angabe des Betreffs „PSP-Element; Sachkonto; Mittelbindungsnummer: “ einzureichen.

Die Rechnungen sind zu senden an:

Behörde: HANSEAT Verein für Wassersport e.V.

Dienststelle: Leitzeichen:

Kaemmererufer 28, 22303 Hamburg 22222 Hamburg.

Die Kasse.Hamburg verarbeitet aktuell sowohl PDF-Rechnungen per E-Mail als auch Rechnungen nach den Standards ZUGFeRD und XRechnung.

Seit dem 1.1.2022 sind alle Vertragspartner öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, Rechnungen in dem Standardformat XRechnung elektronisch zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt nicht für Direktaufträge. Informationen zum elektroni- schen Rechnungsversand stehen unter https://www.hamburg.de/kasse/13082768/e-rechnung zur Verfügung.

Die Behörden, Ämter und Landesbetriebe der Freien und Hansestadt Hamburg verwenden unterschiedliche Leitweg- IDs, die bei der Rechnungsstellung über XRechnung anzugeben sind. Die einschlägige Leitweg-ID (bei mehreren Zah- lungsschuldnern, z.B. bei Rahmenverträgen unterschiedliche Leitwege IDs im Rahmen des jeweiligen Einzelabrufs) wird auf dem jeweiligen Zuschlagsschreiben mitgeteilt.

8 Zahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1) Die Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und die Fälligkeit der Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B beträgt 30 Kalendertage. wird aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung auf 60 Kalendertage verlängert. Hinweis: Zum Begründungerfordernis bei Fristverlängerung siehe Ziffer 7.16 VV-Bau.

9 Sicherheitsleistung (§ 17) 9.1 Der Auftragnehmer hat Sicherheit nach Nr. 8 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) (Anlage 6-060) zu leisten, soweit in Nr. 9.2 keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Hinweis: Soll eine von den ZVB (Anlage 6-060) abweichende Sicherheitsleistung vereinbart werden, ist Nr. 9.2 anzukreuzen.

9.2 Bei Aufträgen der Freien und Hansestadt Hamburg gilt abweichend von Nr. 8.1 ZVB (Anlage 6-060): Der Auftragnehmer stellt eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von Prozent der Netto-Auftrags- summe.

Der Auftragnehmer stellt eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen in Höhe von drei Prozent der Netto- Auftragssumme bzw. der festgestellten Abrechnungssumme (inkl. USt) bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von 250.000 EUR (Regelfall). ausnahmsweise unabhängig von der Höhe der Auftragssumme. Sind festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1 Lohnänderungen werden nicht berücksichtigt werden bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Anlage Lohngleitklausel (Anlage 6-120) berücksichtigt. Hinweis: Der Vordruck Lohngleitklausel (Anlage 6-120) ist beizufügen.

10.2 Führung von Bautageberichten Arbeitstäglich, mit allen Angaben, die für Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sind.

Bearbeiterhinweis: Weitere Bedingungen sind zu nummerieren. Werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: „Keine“ und der Rest ist so zu sperren, dass keine Eintragungen vorgenommen werden können. 10.3 Stoffpreisänderungen werden nicht berücksichtigt werden bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Anlage Stoffpreisgleitklausel (Anlage 6-121) berücksichtigt. Hinweis: Der Vordruck Stoffpreisgleitklausel (Anlage 6-121) ist beizufügen.

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10.4 Pauschalen

Die Auftraggeberin hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber“ (ABN 2008) abgeschlossen, nach der jeder an der Ausführung be- teiligte Handwerker und Unternehmer mitversichert ist. Von jedem Schaden, den der/die Auftragnehmerin zu vertreten hat und der unter die Ersatzpflicht des Versicherers fällt, hat der/die Auftragnehmerin die Selbstbeteiligung (gemäß Versicherungsvertrag) zu tragen. Als Umlage wird 0,8 % der Netto-Abrechnungssumme (abzüglich vereinbarter Nach- lässe/Rabatte) in Abzug gebracht.

Für den dem Auftragnehmenden von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Baustrom wird als Umlage 0,5 % der Netto- Abrechnungssumme in Abzug gebracht.

Für das dem Auftragnehmenden von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Bauwasser wird als Umlage 0,5 % der Netto- Abrechnungssumme in Abzug gebracht.

Für die Nennung am Bauschild wird eine Pauschale in Höhe von 100,00 € der Netto- Abrechnungssumme in Abzug gebracht.

Sofern der/die Auftragnehmer*in begründet nachweist, dass er/sie eine oder beide der letztgenannten Versorgungsleistungen (Baustrom und Bauwasser) nicht oder nur in einem so geringeren Umfang (z.B. Nachweis durch Ableseprotokolle, eigene Strom-/Wasseranschlüsse), dass eine Pauschalvergütung unverhältnismäßig wäre, genutzt hat, wird er/sie von der Umlage befreit. Der Nachweis muss spätestens zusammen mit der Schlussrechnung bei der Auftraggeberin eingehen.

10.5 Der AN hat auf Verlangen des AG an Baubesprechungen teilzunehmen. Diese finden regelmäßig wöchentl. statt

..........

.........

11 Sonderregelung für Rahmenvereinbarungen Für die Vergabe von Bauleistungen über eine Rahmenvereinbarung gilt Nr. 10 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)(Anlage 6-060). Darüber hinaus gelten allein folgende Maßgaben: 11.1 Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom bis . 11.2 Zur Erteilung von Einzelaufträgen ist/sind folgende Stelle(n) berechtigt:

11.3 Verlangt die Auftraggeberin die Ausführung eines Einzelauftrags sehr geringen Umfangs bis zu einem Nettowert von Euro wird eine zusätzliche Aufwandpauschale von Euro (netto) gezahlt, sofern die Ausführung nicht mit anderen Arbeiten zusammen durchgeführt werden kann. 11.4 Alle Rechnungen sind bei -fach und zugleich bei -fach einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach/ -fach einzureichen.

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