[Seite 1]
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Architekten- und
Ingenieurleistungen
(AVB-Ing)
der Stadt Göttingen
Fassung: 01/2020
[Seite 2]
01/2020
Allgemeine Vertragsbedingungen
für Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB – Ing)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers .............................................. 3
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin, Auftragnehmerin/Auftragnehmer und fachlich
Beteiligten ............................................................................................................................... 6
§ 3 Vertretung der Auftraggeberin durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer ...................... 7
§ 4 Auskunftspflicht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ..................................................... 9
§ 5 Herausgabeanspruch der Auftraggeberin .................................................................................. 9
§ 6 Urheberrecht .......................................................................................................................... 10
§ 7 Öffentlichkeitsarbeit .............................................................................................................. 11
§ 8 Leistungsverzögerungen ......................................................................................................... 12
§ 9 Vergütung............................................................................................................................... 13
§ 10 Zahlungen, Honorarabrechnung ............................................................................................. 14
§ 11 Haftung und Verjährung .......................................................................................................... 15
§ 12 Haftpflichtversicherung ........................................................................................................... 16
§ 13 Arbeitsgemeinschaft................................................................................................................ 17
§ 14 Vorbereitung der Vergabe ....................................................................................................... 17
§ 15 Mitwirkung bei der Vergabe .................................................................................................... 18
§ 16 Objektüberwachung ................................................................................................................ 20
§ 17 Kostenermittlung, Kostenkontrolle .......................................................................................... 22
§ 18 Geänderte und zusätzliche Bauleistungen (Nachträge, Stundenlohnarbeiten) ......................... 23
§ 19 Kündigung ............................................................................................................................... 24
§ 20 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand.............................................................................. 25
§ 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin /des Auftragnehmers ...................... 26
§ 22 Anwendbares Recht, Schriftform ............................................................................................. 26
Seite 2 von 26
[Seite 3]
01/2020
§ 1 Allgemeine Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
1.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 1 des Vertrages genannte
Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen und Leistungsschritte zu erbringen und dabei
alle Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Leistungsinhalt und
-umfang, den vereinbarten Vertragszielen und den Bestandteilen dieses Vertrages oder aus der
Sachwalterstellung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin
ergeben und für die Herbeiführung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges erforderlich sind.
Hierbei hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer mindestens die in den
Leistungsbeschreibungen genannten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte
Teile des Gesamtwerkerfolges (selbständige Teilerfolge) sind.
Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten), einschließlich der Grundsätze und
Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/ der baulichen
Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung
entsprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.
1.2 Als Sachwalter seiner Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer keine
Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
1.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und
Anregungen der Auftraggeberin zu erfüllen und etwaige Bedenken hiergegen der Auftraggeberin
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie/er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen
Ausarbeitung mit der Auftraggeberin und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) in einem
Erörterungstermin abzustimmen.
Die Auftraggeberin hat der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer gegenüber ein
Leistungsbestimmungsrecht.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Sie ist auch
berechtigt, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges
notwendig werden, anzuordnen, wenn sie der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer zumutbar
sind. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, über die vorstehenden
Festlegungen hinausgehende Leistungen auf Anordnung der Auftraggeberin zu übernehmen und
Seite 3 von 26
[Seite 4]
01/2020
auszuführen, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit den bisher beauftragten Leistungen
zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich werden und die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer hierfür qualifiziert ist. Die Anordnung der Auftraggeberin hat jeweils schriftlich zu
erfolgen. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vergütung vereinbart wird, erfolgt diese
auf der Grundlage der HOAI Diese Regelung ersetzt die Regelungen in §§ 650p, 650b und 650c
BGB. Im Übrigen wird auf § 9 AVB verwiesen.
1.4 Das Ergebnis der durchgeführten Leistungsphasen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer
mit der Auftraggeberin vor der Ausführung weiterer Leistungen zu erörtern. Die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die wesentlichen Ergebnisse des Erörterungsgesprächs
zu protokollieren und der Auftraggeberin eine Abschrift zur Verfügung zu stellen.
Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer der Auftraggeberin die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen in Ordnern
gesammelt mit Planlisten und zusätzlich auf Anforderung auf weiterverarbeitungsfähigen
Datenträger zu übergeben, die Planungsergebnisse in einen Statusbericht zu dokumentieren und
zusammenzufassen.
Mit der Freigabe oder mit Unterzeichnung der Bauvorlagen für den Bauantrag oder für
entsprechende Erklärungen im behördlichen Baufreigabe- oder Anzeigeverfahren erfolgt keine
Teilabnahme der Leistungen.
1.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin über die Notwendigkeit der
Einschaltung von Fachingenieuren und Sonderfachleuten (z.B. Baugrund, Statik) und/oder die
Erstellung von Gutachten oder die Beauftragung von besonderen Leistungen so rechtzeitig zu
beraten, dass die Sonderfachleute/Gutachter etc. ohne Planungsverzögerungen beauftragt
werden können. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer holt hierzu eine schriftliche
Entscheidung der Auftraggeberin ein. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die
Leistungen der Sonderfachleute zeitlich zu koordinieren und zu steuern sowie mit ihren/seinen
Leistungen abzustimmen und auf Plausibilität und Konformität zu ihren/ seinen Leistungen zu
prüfen. Ihr/ihm obliegt die Vermeidung von Schnittstellenrisiken. Forderungen und Bedingungen
der Fachplaner hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer bei ihren/seinen Leistungen zu
berücksichtigen und in ihre/seine Planung einzuarbeiten bzw. zu integrieren. Sie/er hat im
erforderlichen Umfang Auskunft zu erteilen und Einsichten in seine Unterlagen zu gewähren
sowie diese einzuarbeiten.
Seite 4 von 26
[Seite 5]
01/2020
Auf eventuelle Bedenken z.B. hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und
der Erfüllung der Planungsvorgaben der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer frühzeitig schriftlich hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Im
Übrigen wird auf § 2 dieses Vertrages verwiesen.
1.6 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob ihrer/seiner
Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen und diese der
Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.
Im Übrigen ist sie/er gegenüber der Auftraggeberin zur umfassenden Unterrichtung, Beratung und
Dokumentation aller die Durchführung ihrer/seiner Aufgaben betreffenden Angelegenheiten
verpflichtet.
1.7 Die Haftung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit
ihrer/seiner Leistungen wird durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch die
Auftraggeberin nicht eingeschränkt.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die von ihr/ihm gefertigten Unterlagen als
Verfasserin/Verfasser zu unterschreiben und übernimmt damit die Verantwortung für den Inhalt.
Die Zustimmung (Freigabe) der Auftraggeberin – ob schriftlich, mündlich erklärt – zu den
Unterlagen entbindet die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung.
In den gefertigten Unterlagen ist ein Feld für die Kenntnisnahme der Auftraggeberin
einzupflegen. Die Freigabeerklärung der Auftraggeberin begründet keine Haftung oder ein
Mitverschulden der Auftraggeberin.
1.8 Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat die
Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer unverzüglich der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.
1.9 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist bei der Bearbeitung an die genehmigte
Haushaltsunterlage gebunden.
1.10 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die ihr/ihm übertragenen Leistungen selbst zu erbringen.
Eine Unterbeauftragung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin
zulässig.
Seite 5 von 26
[Seite 6]
01/2020
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die ihr/ihm übertragenen Leistungen selbst in
seinem Büro mit eigenen (angestellten oder freien) Mitarbeitern zu erbringen. Nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin ist eine Übertragung von Leistungen an
Dritte (Nachunternehmer) zulässig. Bei zulässiger Unterbeauftragung ist die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet, der Auftraggeberin den insoweit
übertragenen Leistungsanteil offen zu legen und mit dem Dritten die gleichen
Vertragsbedingungen zu vereinbaren wie mit der Auftraggeberin.
1.11 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen ihrer/seiner Leistung aus
diesem Vertrag dafür Sorge zu tragen, dass nach Möglichkeit solche baulichen Ausführungen
erfolgen, die allgemeine Zulassungen besitzen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein und
eine Zulassung im Einzelfall erforderlich werden, so sind hieraus resultierende etwaige Kosten-
und Terminauswirkungen der Auftraggeberin rechtzeitig schriftlich darzustellen.
1.12 Die Kostenfeststellung ist nach Prüfung der Schlussrechnung innerhalb der Teil B der VOB- bzw.
VOL- Fristen der Auftraggeberin mit einem Abschlussbericht sowie den Bestandsplänen
vorzulegen.
Der Auftraggeberin stehen 30 Tage für die Prüfung der Schlussrechnung zu. Die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat hierfür nach spätestens 18 Tagen die Durchführung
eines Erörterungstermins zur Schlussrechnungsbesprechung und Klärung von möglichen
Differenzen mit der Auftraggeberin anzuberaumen. Das Besprechungsergebnis ist zu
dokumentieren und die Rechnung ist entsprechend festzustellen.
§ 2
Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin,
Auftragnehmerin/Auftragnehmer und fachlich Beteiligten
2.1 Weisungsbefugt gegenüber der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer ist nur die
vertragsschließende Stelle, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die
vertragsschließende Stelle gibt die erforderlichen Erklärungen für die Auftraggeberin ab.
2.2 Die Auftraggeberin unterrichtet die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer rechtzeitig über die
Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und übermittelt ihr/ihm die mit
ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.
Seite 6 von 26
[Seite 7]
01/2020
2.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin umfassend über den Stand der
Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Ziele zu
unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihr zu beraten und
sich an den Vorgaben und Weisungen der Auftraggeberin auszurichten.
2.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten und
der/dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so
rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
2.5 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich der
Auftraggeberin anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2.6 Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftragnehmerin/dem
Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung der Auftraggeberin herbeizuführen.
2.7 Über Besprechungen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ein ausführliches Protokoll zu
fertigen. Spätestens eine Woche nach der Besprechung ist der Auftraggeberin das Protokoll
zwecks Abstimmung vorzulegen. Begründete Änderungswünsche der Auftraggeberin sind von
der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer einzuarbeiten. Die endgültige Fassung ist
unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Bietergesprächen bzw. Aufklärungsgesprächen ist
das Protokoll sofort vorzulegen. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat den genehmigten
Kostenrahmen einzuhalten. Sie/er hat eine eigene Kostenüberwachung durchzuführen und sie
mit der Auftraggeberin abzustimmen. Werden bei der laufenden Kostenkontrolle
Kostenüberschreitungen erkennbar, so hat dies die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der
Auftraggeberin unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ggfs.
Einsparmöglichkeiten vorzuschlagen.
§ 3
Vertretung der Auftraggeberin durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer
3.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der
Auftraggeberin im Rahmen der Ihr/ihm übertragenden Leistungen berechtigt und verpflichtet.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin unverzüglich über Umstände
Seite 7 von 26
[Seite 8]
01/2020
zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte
Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen sie/ihn selbst ergeben können. Die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin bei der Geltendmachung ihrer
Ansprüche zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch die Auftraggeberin.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin im Rahmen von
Widerspruchs- oder sonstigen Rechtsmittelverfahren umfassend zu unterstützen, die die
Auftraggeberin oder ein Dritter im Hinblick auf die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen für das Bauobjekt anstrengt. Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung
ihrer/seiner Planung keine Hindernisse entgegenstehen, wird die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer im erforderlichen Umfang fortlaufend Verbindung mit den zuständigen
Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht kommenden Behörden und
Stellen halten und mit diesen die Planung abstimmen. Hiervon wird er der Auftraggeberin
unverzüglich unterrichten, um ihr Gelegenheit zu geben, nach eigenem Ermessen
teilzunehmen.
3.2 Die Auftraggeberin bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen,
darf die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die
Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die ausführenden
Bauunternehmen für den Fall, dass Bauleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden,
schriftlich zu mahnen und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung die
Kündigung und die Geltendmachung eines Verzugsschadens anzudrohen. Die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich eine Durchschrift der
Mahnung zu übermitteln. Die Geltendmachung der Verzugsfolgen, insbesondere die Erklärung
der Kündigung, bleibt der Auftraggeberin vorbehalten.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich über Umstände zu
unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen
ergeben können.
Seite 8 von 26
[Seite 9]
01/2020
§ 4
Auskunftspflicht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin - und nach Zustimmung durch die
Auftraggeberin - deren Prüfungsbehörden und Sonderfachleuten über ihre/seine Leistungen auf
Anforderung unverzüglich Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erfolgt ohne besondere Vergütung
innerhalb der Verjährungsfrist soweit sie sich auf Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin bezieht,
andernfalls bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens.
§ 5
Herausgabeanspruch der Auftraggeberin
5.1 Sämtliche von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages
angefertigten Arbeitsunterlagen, (Arbeitsergebnisse und einzelne Arbeitsschritte, wie Pläne,
Zeichnungen, Berechnungen) und sonstige Unterlagen (u.a. die genehmigten Bauvorlagen und
der Schriftwechsel mit den Behörden sowie entsprechende Datenträger etc.), sind sowohl in
Papierfassungen als auch in digitaler Form (in Absprache mit der Auftraggeberin) an die
Auftraggeberin herauszugeben. Dies gilt insbesondere im Fall der vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zeichnungen,
Unterlagen und Datenträger jederzeit der Auftraggeberin auszuhändigen. Die der
Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind der Auftraggeberin
spätestens nach Erfüllung ihres/seines Auftrags zeitnah zurückzugeben. Die Unterlagen werden
Eigentum der Auftraggeberin. Soweit sie nicht ausgehändigt werden, ist die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer verpflichtet, die Unterlagen von der Beendigung ihrer/seiner Leistungen an 10
Jahre lang aufzubewahren und der Auftraggeberin vor einer evtl. Vernichtung zur Aushändigung
anzubieten.
Vor Bearbeitungsbeginn haben Auftraggeberin und Auftragnehmerin/Auftragnehmer zu regeln,
in welcher Form Planungsleistungen (CAD oder GIS) zu erbringen sind. Für CAD-Zeichnungen wird
gemäß CAD-Richtlinie das Dateiformat .dwg festgelegt. Lieferungen in geographischen
Informationssystem (GIS) müssen im aktuellen ESRI-Format samt grafischer Ausgestaltung
erfolgen. Unter Bezugnahme des Beschlusses des IT-Planungsrates (24. Sitzung, Entscheidung
2017/37) zur Verwendung des Austauschstandards XPlanung wird nach Einführung dieses
Standards bei der Stadt Göttingen dieser zugrunde gelegt. Für Dokumente und Bestandspläne
jeglicher Art wird das Dateiformat .pdf festgelegt; für Fotos und Grafiken ist ein geeignetes
Dateiformat, z.B. .jpg, zu verwenden
Seite 9 von 26
[Seite 10]
01/2020
5.2 Ein Zurückbehaltungsrecht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers an den für die
Auftraggeberin nach dem Vertrag anzufertigenden und zu übergebenden Plänen, Unterlagen und
Datenträgern besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern ihm in Bezug auf diese Leistung unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche gegen die Auftraggeberin zustehen.
§ 6 Urheberrecht
6.1. Sollten der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer an ihren/seinen Leistungen Urheberrechte
zustehen, sind sich die Parteien einig, dass deren/dessen Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt
bleibt. Die Auftraggeberin erhält hieran jedoch ein unentgeltliches, ausschließliches,
unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragenes Nutzungs-
und Verwertungsrecht.
6.2 Die Auftraggeberin darf sämtliche durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer erstellten
Unterlagen (insbesondere das im Rahmen des Projekts erstellte Projekthandbuch, Entwürfe,
Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Konzepte, Berechnungen, Lichtbilder etc.) für die im Vertrag
genannte Baumaßnahme bzw. die im Vertrag genannte Planungsleistung ohne Mitwirkung der
Auftragnehmerin/des Auftragnehmers uneingeschränkt nutzen und verwerten. Die der
Auftraggeberin eingeräumten Rechte beinhalten insbesondere das Recht, die in S. 1 angeführten
Unterlagen auch ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ganz oder in Teilen
zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen sowie die Unterlagen und das
Bauwerk in jeder Form zu bearbeiten, insbesondere zu ändern und teilweise in andere Werke
einfließen zu lassen, sowie das Recht zur Weiterübertragung der vorgenannten Rechte an Dritte.
Auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages bestehen diese Rechte fort. Die
Auftraggeberin wird der Auftragnehmerin/den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen
eines urheberrechtlich geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören. Die Auftraggeberin hat
das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers.
6.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer garantiert, dass die im Rahmen dieses Vertrages
erarbeiteten Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer wird der Auftraggeberin auf erstes Anfordern gegenüber sämtlichen geltend
gemachten Ansprüchen Dritter aufgrund der Nutzung und Verwertung der von der
Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer erarbeiteten Unterlagen freistellen bzw. der
Auftraggeberin entsprechende Schäden ohne Abzug erstatten. Die Parteien werden sich
Seite 10 von 26
[Seite 11]
01/2020
gegenseitig unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung
von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
6.4 Zur Übertragungen von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte
ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur berechtigt, soweit er der Auftraggeberin alle in
Abs. 1 bezeichneten Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen verschafft. Abs. 2
bleibt unberührt.
6.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrages
–, das Bauwerk oder die bauliche Anlage mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Auftraggeberin zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen; deren
Veröffentlichung sowie textliche Beschreibung bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Auftraggeberin. Die Benennung des Bauwerks bzw. Vorhabens als
Referenzprojekt durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer bedarf ebenfalls der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Wird die Zustimmung erteilt, gilt diese für alle
nachfolgenden Veröffentlichungen/Referenzbenennungen als erteilt, sofern sie nicht durch die
Aufraggeberin widerrufen wird. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert
werden; gleiches gilt für den Widerruf.
§ 7
Öffentlichkeitsarbeit
7.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die ihm bei der Vertragserfüllung bekannt
gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht
besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur
Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.
7.2 Planung-und Kosten Daten, sonstige Daten und Auskünfte über das Projekt darf die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Auftraggeberin weitergeben. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen von der
Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. Anfragen der
Medien hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer an die Auftraggeberin weiter zu leiten.
Seite 11 von 26
[Seite 12]
01/2020
§ 8
Leistungsverzögerungen
8.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erfüllt seine Leistungen in zeitlicher Hinsicht gemäß
dem von den Parteien zu erstellenden Terminplan, der nach Absprache mit der Auftraggeberin
fortgeschrieben wird.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, der Auftragnehmerin/den Auftragnehmer zur
vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihre/seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder
fortführt.
Verzögert die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist
besteht, kann ihm die Auftraggeberin eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen.
Hält die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat sie/er
unverzüglich zu widersprechen und der Auftraggeberin den aus ihrer/seiner Sicht erforderlichen
Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Die
Auftraggeberin entscheidet über die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer genannte
benötigte Zeitdauer.
8.2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine trotz Nachfristsetzung nicht nachgebesserte oder nicht
erbrachte Leistung durch ein anderes Architektur- oder Ingenieurbüro auf Kosten der
Auftragnehmerin/des Auftragnehmers mangelfrei erstellen bzw. wahrnehmen zu lassen, ohne
dass insoweit eine Kündigung bzw. Teilkündigung des Vertrages erforderlich ist.
8.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat Behinderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt sie/er diese Anzeige, obwohl ihr/ihm das nach den Umständen möglich gewesen
wäre, hat sie/er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn der
Auftraggeberin die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder
er diese hätte kennen müssen.
Seite 12 von 26
[Seite 13]
01/2020
§ 9
Vergütung
9.1 Die Vergütung der Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers erfolgt auf der
Grundlage der im Vertrag vereinbarten HOAI. Einzelheiten regelt der Vertrag.
9.2 Ein Honorar für zusätzliche Leistungen kann die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur
beanspruchen, wenn diese Leistungen über das zur ordnungsgemäßen und vollständigen
Erbringung der vertraglichen Leistungen angemessene und bei einer Baumaßnahme der hier
zugrundeliegenden Größe und Komplexität zu erwartende Maß hinausgehen und einen nicht
unwesentlichen, nachzuweisenden Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Umstände wie
beispielsweise Schnittstellen und Abstimmungsprobleme der Einzelgewerke etc. bleiben daher
außer Betracht. Wiederholte Grundleistungen können überdies erst dann vorliegen, wenn eine
Leistungsphase komplett abgeschlossen ist und diese entsprechend zusammengefasst, erläutert
und dokumentiert ist. Sofern die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer eine Zusatzvergütung
beansprucht, hat er dies mit Angabe des Umfangs der zusätzlichen Leistungen und der
voraussichtlichen Höhe des geforderten Honorars der Auftraggeberin zuvor schriftlich anzuzeigen
und zu begründen, um der Auftraggeberin Gelegenheit zur Entscheidung zu geben, ob sie
zusätzliche Leistungen beauftragen will. Vor Leistungsbeginn soll eine schriftliche Vereinbarung
über den Leistungsumfang und die Vergütung getroffen werden.
9.3 Sollten sich die Parteien auf eine Vergütung nicht einigen, ist die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer trotzdem zur Leistungserbringung verpflichtet, sofern die Auftraggeberin dies
ausdrücklich anordnet. Ansprüche der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers auf eine zusätzliche
Vergütung bleiben hiervon unberührt.
9.4. Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf rechtfertigen grundsätzlich
keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch für verlängerte Projektzeit. Die Parteien stimmen
überein, dass es gerade Aufgabe der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ist, jedwede
Terminverzögerung zu vermeiden und im Rahmen der von ihr/ihm geschuldeten Vertrags- und
Projektziele geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlängerung der Projektdauer zu
unternehmen. Sollten sich jedoch Verzögerungen in der Durchführung der Leistungsphase 8 aus
Gründen ergeben, die die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nicht (mit) zu vertreten hat und
zu einer Verlängerung führen, die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer nicht
hinnehmbar sind, werden die nachweislich entstandenen Mehrkosten nach Ablauf dieses
Zeitraums zusätzlich vergütet. Ein Zeitraum von 6 Monaten gilt als hinnehmbar. Zeiträume
Seite 13 von 26
[Seite 14]
01/2020
zwischen dem Abruf weiterer Leistungsphasen oder Bauabschnitten gelten jedoch nicht als
Verzögerungen, die die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer berechtigen, Vergütungs- oder
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sofern dieser Zeitraum 6 Monate nicht
überschreitet.
9.5. Sofern ausdrücklich und schriftlich eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wird, ist der
Auftraggeberin der Nachweis über den Zeitaufwand (Datum, Zeitaufwand, Personen, konkreter
Inhalt der einzelnen Tätigkeiten) zeitnah, mindestens monatlich zur Prüfung vorzulegen.
Die Auftraggeberin ist im Voraus über die anstehenden Leistungen und den zu erwartenden
Zeitaufwand zu unterrichten. Sie entscheidet im Einzelfall schriftlich, ob und welche Leistungen
sie in Anspruch nimmt.
§ 10
Zahlungen, Honorarabrechnung
10.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, Abschlagszahlungen zu
verlangen. Voraussetzung für die Leistungen von Abschlagszahlungen durch die Auftraggeberin
ist jedoch die Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung. Abschlagszahlungen werden
lediglich für die nachgewiesenen mangelfrei erbrachten Leistungen einschließlich Umsatzsteuer
gewährt. Abschlagszahlungen werden binnen 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen
Rechnung und des Nachweises über den Leistungsstand fällig.
10.2 Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis noch eine Abnahme der
ausgeführten Leistung dar.
10.3 Nach Abnahme ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer berechtigt, das Honorar für diese bis
dahin erbrachten Leistungen abzurechnen (Teil-Schlussrechnung). Die Teil-Schlusszahlung wird
geleistet, wenn das Bauvorhaben abgenommen ist und die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer
eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.
10.4 Das Honorar für die Leistungsphase 9 kann erst nach vertragsgemäßer Erbringung dieser Leistung
in Rechnung gestellt werden (2. Teil-Schlusszahlung).
Die Auftraggeberin kann verlangen, dass das Honorar für die Leistungsphase 9 bereits mit der 1.
Teil-Schlusszahlung abgerechnet wird. Das Honorar wird aber auch dann erst nach
Seite 14 von 26
[Seite 15]
01/2020
vertragsgemäßer Erbringung der Leistungsphase 9 zur Zahlung fällig. Vorauszahlungen auf das
Honorar für die Leistungsphase 9 können nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung
und nur gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe des
Vorauszahlungsbetrages gewährt werden.
10.5 Die Schlusszahlung wird bei Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung nach 30 Kalendertagen
fällig. Zusätzlich muss die beauftragte Leistung schriftlich abgenommen sein und in einem
Erörterungstermin müssen die Ergebnisse festgehalten worden sein.
10.6 Wird nach Annahme der Teil-/Schlussrechnung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom
Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die
Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeberin und Auftragnehmerin/Auftragnehmer sind
verpflichtet, die sich danach ergebenen Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen
etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
10.7 Im Falle der Überzahlung hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu
erstatten. Leistet sie/er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des
Rückforderungsschreibens nicht, befindet sie/er sich in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe
von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
§ 11
Haftung und Verjährung
11.1 Die Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers werden förmlich abgenommen. Eine
konkludente Abnahme z.B. durch Inbetriebnahme scheidet aus.
11.2 Die Gewährleistung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers richtet sich nach den
werkvertraglichen Vorschriften. Die Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB stehen der
Auftraggeberin bereits vor der Abnahme zu, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.3. Die Verjährung der Ansprüche gegen die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer richtet sich nach
den Vorschriften des Werkvertragsrechts und beträgt 5 Jahre. Die Verjährung beginnt
unabhängig von der stufenweisen Beauftragung mit vollständiger Abnahme bzw. mit der
Teilabnahme, für die bis dahin erbrachten und abgenommenen Teilleistungen. Seite 15 von 26
[Seite 16]
01/2020
11.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Abnahme seiner (Teil-) Leistungen
nach der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmen zu verlangen. Die Abnahme kann
insoweit dann erfolgen, wenn die Leistung des Letzten von allen für dieses Bauvorhaben
beauftragten ausführenden Unternehmen als im Wesentlichen mängelfrei abgenommen wurde.
11.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt, eine Abnahme seiner (Teil-)
Leistungen nach vollständiger Fertigstellung der Leistungsphase 8 zu verlangen.
§ 12 Haftpflichtversicherung
12.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer muss eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung während
der gesamten Vertragszeit nachweisen und unterhalten. Sie/er hat zu gewährleisten, dass zur
Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten
Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle
Mitglieder bestehen. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens die zweifache der im
Vertrag genannten Deckungssummen pro Jahr betragen.
12.2 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Bauherrin den Abschluss der entsprechenden
Haftpflichtversicherung über die vorstehenden Deckungssummen durch Vorlage eines
Versicherungsscheines seines Versicherungsunternehmens zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und auf Verlangen jederzeit bis zur Beendigung der Leistungen
nachzuweisen. Die Vorlage eines solchen Nachweises ist Voraussetzung für das Entstehen eines
Anspruchs auf Zahlung jeder Art.
12.3 Kann die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer den Abschluss oder Fortbestand der
Haftpflichtversicherung nicht nachweisen, gibt dies der Auftraggeberin ein sofortiges
außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages.
12.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und
soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Sie/er ist in diesem Fall
verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der
vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und
nachzuweisen.
Seite 16 von 26
[Seite 17]
01/2020
§ 13
Arbeitsgemeinschaft
13.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmerin/Auftragnehmer ist, übernimmt das mit
der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin. Beschränkungen
seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber
der Auftraggeberin unwirksam.
13.2 Für die Erfüllungen der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
13.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin ausschließlich an den im
Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung
geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Ein Mitglied, das vor
Vertragsbeendigung ausscheidet, haftet weiter, scheidet der benannte Vertreter aus der
Arbeitsgemeinschaft aus, ist unverzüglich ein neuer Vertreter verbindlich zu benennen.
§ 14
Vorbereitung der Vergabe
14.1 Bei Vergaben über die von der Auftraggeberin bereitgestellte Vergabe-Plattform sind die Punkte
14.2 bis 14.5 auf der Vergabe-Plattform durchzuführen.
Die einzustellenden Vergabeunterlagen sind so auszuarbeiten, dass keine Rückschlüsse auf die
Auftragnehmerin/den Auftragnehmer möglich sind.
14.2 Die Verdingungsunterlagen sind unter Beachtung der für die kommunale Auftraggeberin
verbindlichen Vergabevorschriften aufzustellen. Diese sind bei der Vergabestelle der Stadt
Göttingen anzufordern.
14.3 Für die Vertragsbedingungen (Angebot, Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen, etc.)
und für die sonstigen Ausschreibungsunterlagen (Aufforderung zur Angebotsabgabe,
Bewerbungsbedingungen, etc.) sind die einheitlichen Verdingungsmuster nach dem
Vergabehandbuch bzw. die Verdingungsmuster der Stadt Göttingen zu verwenden.
Seite 17 von 26
[Seite 18]
01/2020
14.4 Die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer aufgestellten Verdingungsunterlagen sind
rechtzeitig, d.h. vor der Vervielfältigung und vor deren Herausgabe an die
Bewerberinnen/Bewerber, der Auftraggeberin zur Prüfung in analoger Form vorzulegen, ggfs. mit
der Auftraggeberin abzustimmen.
14.5 Für die Vervielfältigung von Leistungsbeschreibungen hat die Auftragnehmerin/der
Auftragnehmer, nach Absprache mit der Auftraggeberin, vervielfältigungsfähige Originale zu
liefern.
§ 15
Mitwirkung bei der Vergabe
15.1 Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart, über die Ausschreibung nach Losen oder über
die Auswahl der zur Angebotsabgabe geeigneten, aufzufordernden Unternehmen trifft die
Auftraggeberin auf Vorschlag und ggf. Beratung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers.
15.2 Hinsichtlich einer Entschädigung für die Ausschreibungsunterlagen gilt die Regelung im Vertrag.
Die weiteren Auslagen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers sind mit der
Nebenkostenvergütung abgegolten.
15.3 Die Öffnung der Angebote findet in der Zentralen Vergabestelle der Auftraggeberin statt.
15.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die geprüften Angebote mit folgendem
Prüfvermerk zu versehen:
„ Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft
(Ort, Datum, Unterschrift)“
Zum Zeichen der rechnerischen Prüfung sind alle Preisangaben, Überträge und
Zusammenstellungen im LV mit einem Farbstift (Rot) anzustreichen. Das Ergebnis der Prüfung
eines jeden Angebots ist gesondert zu dokumentieren, falls die Prüfung formale, rechnerische,
technische oder wirtschaftliche Mängel oder sonstige Auffälligkeiten ergeben hat.
Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder irrtümliche Preisangaben in Angeboten ist die
Auftraggeberin schriftlich zu unterrichten. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist nicht befugt
im Angebot von sich aus Preise zu ändern oder zu ergänzen.
Seite 18 von 26
[Seite 19]
01/2020
15.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat nach Prüfung und Wertung der Angebote der
Auftraggeberin einen schriftlichen Vergabevorschlag zu übergeben und diesen erforderlichenfalls
eingehend zu begründen. Zusammen mit dem Vergabevorschlag ist grundsätzlich auch ein
Preisspiegel zu erstellen, der zumindest die Einheitspreise aller LV-Positionen (einschl.
Stundenlohnarbeiten) derjenigen Bieterinnen/Bieter ausweist, die in die engere Wahl gekommen
sind.
Über Auffälligkeiten bei der Preisgestaltung (z.B. über spekulative oder unangemessen niedrige
Preise nach § 7 NTVergG oder Pauschalpreisnebenangebote oder von Bieterinnen/Bietern
geltend gemachte Kalkulationsfehler oder Schreibfehler) ist die Auftraggeberin schriftlich zu
unterrichten.
Bei Anzeichen von Preisabsprachen ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren.
15.6 Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist erteilt
werden kann, hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer mit den für die Zuschlagserteilung in
Betracht kommenden Bietern rechtzeitig über eine angemessene Fristverlängerung zu
verhandeln. Erforderlichenfalls sind die ausgeschriebenen Ausführungsfristen neu festzulegen.
15.7 Die Auftraggeberin erteilt die Aufträge an die bauausführenden Unternehmen. Das Original des
Bauvertrages (Verdingungsunterlagen und Auftragsschreiben) verbleibt bei der Auftraggeberin.
Die Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer werden Mehrfertigungen des Bauvertrages zur
Verfügung gestellt.
15.8 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin sämtliche Vergabeunterlagen
(auch die unberücksichtigten Angebote) zu übergeben. Diese werden bei der Auftraggeberin
verwahrt.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer darf zum Stand des Verfahrens keine Auskünfte an
Dritte erteilen. Begründungen für die Nichtberücksichtigung von Bietern nach den §§ 19 VOB
bzw. nach § 62 VgV/§ 46 UVgO sind von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer zu liefern. Die
Absageschreiben werden von der Auftraggeberin verfasst und versendet.
Seite 19 von 26
[Seite 20]
01/2020
15.9 Ist ein Angebot elektronisch eingegangen, ist die Prüfung nach den Vorgaben auf der
Vergabeplattform bzw. sinngemäß § 15. 1 bis 15.8 durchzuführen.
§ 16
Objektüberwachung
16.1 Abweichungen vom Zeitplan sind der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei
Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.
16.2 Schriftwechsel mit anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten, mit
bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit der Auftraggeberin
zu führen.
16.3 Gehen der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen im Sinne der § 4 Abs.
3 und Abs. 8, § 6 Abs.1 oder § 9 Abs. 2 VOB - Teil B (2016) bzw. Mitteilungen aufgrund der VOL
Teil B (2003) zu, so sind diese mit Stellungnahme unverzüglich der Auftraggeberin weiterzuleiten.
16.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen über ein abgeschlossenes
fachspezifisches Studium und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von
mindestens drei Jahren – verfügen. Die örtliche Vertreterin/der örtliche Vertreter der
Auftragnehmerin/des Auftragnehmers auf der Baustelle ist der Auftraggeberin vor Beginn der
Arbeiten schriftlich zu benennen.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm mit der örtlichen
Bauaufsicht Beauftragten während der gesamten Bauzeit einzusetzen und nicht ohne
Zustimmung der Auftraggeberin zu wechseln. Berechtigte Interessen der Auftragnehmerin/des
Auftragnehmers werden dabei berücksichtigt. Bei kleineren Objekten ist eine Sonderregelung
möglich.
16.5 Die sachkundige Bauleitung hat an jedem Werktag, an dem Arbeiten vor Ort durchgeführt
werden, für die sie Verantwortung trägt und die keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten
(Ausführungsarbeiten einfacher Art, die vom ausführenden Bauhandwerker sicher beherrscht
werden) darstellen, auf der Baustelle zu erscheinen. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten
Fall beschränkt sich die Bauüberwachung auf Einweisung, Entnahme von Stichproben sowie
Endkontrolle. Sie hat sich dort mindestens ein Bild von der Lage zu machen und möglichst alle
auftauchenden Fragen und Unklarheiten zu klären. Die Dauer des täglichen Aufenthaltes auf der
Baustelle und der Zeitpunkt des Erscheinens hängen von den Notwendigkeiten einer
sachgerechten Bauleitung ab.
Seite 20 von 26
[Seite 21]
01/2020
16.6 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch nach Art des Formblatts – EFB
411 (Bautagebuch) (siehe Vergabehandbuch) zu führen und mit der Bauabrechnung zu
überlassen.
16.7 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden
Unternehmen nach § 14 VOB –Teil B (2016) bzw. § 15 VOL –Teil B (2003) ihre Leistungen
prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge
des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege
vollständig übergeben.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Rechnungen der bauausführenden
Unternehmen und die zugehörigen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,
örtlichen Aufmaße oder anderen Belege vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu
versehen:
„Fachtechnisch und rechnerisch richtig.
Festgestellt auf _______ Euro
(Ort, Datum, Unterschrift)“
Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge mit Farbstift kenntlich zu machen
(Farbe: rot).
Mit diesen Bescheinigungen übernimmt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auch in
Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch ihren/seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt
werden, insbesondere die Verantwortung dafür, dass
a. die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder
Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
b. die Preise oder Entgelte vereinbart, angemessen oder ortsüblich sind und dass sie den
jeweiligen geltenden Richtlinien, Verträgen, Tarifen usw. entsprechen.
c. bei Beschädigungen, die durch Dritte verursacht worden sind, ein entsprechender
Ersatzanspruch geltend gemacht worden ist,
Seite 21 von 26
[Seite 22]
01/2020
d. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und
richtig berücksichtigt sind, soweit nicht die Stadtkasse und/oder das Fachamt bzw.
andere Stellen der Auftraggeberin zuständig sind,
e. Skonti und Rabatte berücksichtigt sind,
f. etwaige Garantiebedingungen eingehalten worden sind,
g. die Rechnungsansätze mit dem Aufmaß und dem tatsächlichen Lieferungs- und
Leistungsumfang übereinstimmen,
h. die technischen Berechnungen richtig sind, d.h. Maße, Mengen, Einzelansätze und
Ausrechnungen richtig sind.
§ 17
Kostenermittlung, Kostenkontrolle
17.1 Die Kosten sind nach DIN 276 in der jeweils neuesten Fassung mit Aufstellung von Mengengerüsten
zu ermitteln. Insbesondere sind bei allen Kostenangaben (Kostenschätzung, Kostenberechnung,
Kostenanschlag oder Aufstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse, Kostenfeststellung) die
kostenrelevanten Hauptbestandteile nach Menge und dazugehörige Kosten zu untergliedern, welche
die Auswirkungen von Änderungen der Ausstattungs- und Konstruktionsvorgaben nachvollziehen
lassen, um einen wirtschaftlichen Kostenrahmen einhalten zu können. Dabei sind die Kosten nach der
DIN 276 bis zur dritten Ebene aufzuschlüsseln. Zudem ist entsprechend den Vorgaben der DIN 276
gesondert schriftlich auf bestehende Kostenrisiken hinzuweisen. In den Fällen, in denen die DIN 276
nicht gilt, sind die Kosten – wenn vereinbart – analog der DIN 276 oder je nach Objekt nach anderer
Systematik zu ermitteln.
17.2 Die Kostenermittlungen sind in den jeweiligen Leistungsphasen der Auftraggeberin zu übergeben
und erforderlichenfalls eingehend zu begründen.
17.3 Die Kostenermittlungen (z.B. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag) sind
fortzuschreiben, wenn sich die Grundlagen der Kostenermittlungen (z.B. Pläne, Ausschreibungen)
geändert haben und dadurch nicht unwesentliche Kostenänderungen ergeben.
Im Übrigen ist die Auftraggeberin in allen Leistungsphasen über zu erwartende
Kostenänderungen stets rechtzeitig schriftlich zu unterrichten, insbesondere auch in der Phase
der Bauausführung (z.B. wegen Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitenverschiebungen)
Seite 22 von 26
[Seite 23]
01/2020
17.4 Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Auftraggeberin über die voraussichtlichen Mehrkosten
unverzüglich schriftlich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.
17.5 Die für die Honorarberechnung maßgebende Kostenberechnung und Kostenfeststellung ist so zu
erstellen, dass hieraus die anrechenbaren Kosten ermittelt werden können.
Die Auftraggeberin unterstützt die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer bei der Erstellung der
Kostenfeststellung. Insbesondere stellt er bei Bedarf die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
(z.B. Rechnungen, Sachbücher und Berechnungen über Eigenleistungen).
17.6 Die im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten verwendeten
Kostenbegriffe sind wie folgt zu verstehen:
a. Die vorläufige Kostenannahme dient insbesondere zur Ermittlung des vorläufigen
Ingenieurhonorars zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sie ist aufgrund von Richtwerten
aufzustellen (z.B. Wirtschaftsplan).
b. Die Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der
Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für
Finanzierungsüberlegungen.
c. Die Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung.
d. Die Kostenfeststellung ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Hierzu sind alle
nachgewiesenen und durch Abrechnungsbelege belegten Kosten zu ordnen und
zusammenzufassen.
§ 18
Geänderte und zusätzliche Bauleistungen (Nachträge, Stundenlohnarbeiten)
18.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden
Unternehmen im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin neue Preise zu vereinbaren.
Nachtragsvereinbarungen schließt die Auftraggeberin.
18.2 Die Auftraggeberin ist unverzüglich über etwaige bei der Auftragnehmerin/beim Auftragnehmer
eingehende Nachtragsangebote schriftlich zu unterrichten.
Seite 23 von 26
[Seite 24]
01/2020
18.3 Werden geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche Leistungen gefordert
(notwendig), sind von den bauausführenden Unternehmen rechtzeitig – möglichst vor der
Ausführung der Leistungen – Nachtragsangebote (mit Mengensätzen und Nachtragspreisen)
und die zur Beurteilung der Nachtragspreise erforderlichen Unterlagen (Kalkulation zum
Hauptangebot und zum Nachtragsangebot) zu verlangen.
18.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die Notwendigkeit der
Nachträge zu begründen, ferner zu bestätigen, dass diese Leistungen nicht bereits im LV
enthalten sind (auch keine Nebenleistungen i. S. der VOB –Teil C darstellen), und im Übrigen die
Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages mit dem
Unternehmer zu prüfen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
18.5 Werden von der Auftraggeberin geänderte Leistungen verlangt, die Kosten verursachen, hat die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der Auftraggeberin die geänderten Kosten darzulegen und
Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung zu unterbreiten.
18.6 Stellt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer fest, dass von den bauausführenden
Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag
ausgeführt werden, so hat er die Auftraggeberin hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
18.7 Bei Nachträgen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer etwaige Auswirkungen auf die
Gesamtkosten darzulegen und zu dokumentieren.
18.8 Die Anordnung von Stundenlohnarbeiten bleibt der Auftraggeberin vorbehalten. Die
Überwachung der erforderlichen Stundenlohnarbeiten und Bescheinigung der Stundenlohnzettel
obliegt der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer.
§ 19
Kündigung
19.1 Die Auftraggeberin ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit, insbesondere aus wichtigem Grund
ganz oder teilweise zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die Baumaßnahme aus nicht von der Auftraggeberin
verschuldeten Gründen nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird oder die
Auftragnehmerin/der Auftragnehmer seine Leistungen oder seine Zahlungen einstellt.
Seite 24 von 26
[Seite 25]
01/2020
Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer oder
zulässigerweise von der Auftraggeberin oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren
(§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein
solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
19.2. Wird aus einem Grund gekündigt, den die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, erhält die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Vergütung für die bereits
erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung des Bewertungsmaßstabes der HOAI im Verhältnis
zu der vereinbarten Gesamtvergütung. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen muss
sich jedoch die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auf ihren/seinen Honoraranspruch die
Aufwendungen anrechnen lassen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
19.3. Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet, die von der Auftragnehmerin/vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur Anspruch auf
Vergütung der bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten, in sich abgeschlossenen und
nachgewiesenen Einzelleistungen unter Anlegung des Maßstabs der HOAI, soweit alle mit diesen
Leistungen zusammenhängenden Unterlagen der Auftraggeberin vorliegen, die Leistungen für
die Auftraggeberin brauchbar sind und einen eigenständigen Wert haben. Darüber
hinausgehende Ansprüche der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers sind jedoch
ausgeschlossen.
19.4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
19.5 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der
Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.
§ 20
Aufrechnung, Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
20.1. Eine Aufrechnung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers gegen Ansprüche aus diesem
Vertrag ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur ausüben, soweit es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Seite 25 von 26
[Seite 26]
01/2020
20.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zunächst an
das zuständige Dezernat der Auftraggeberin wenden.
20.3 Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Göttingen.
§ 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers finden keine Anwendung,
soweit sie den Regelungen des Vertrages entgegenstehen.
§ 22
Anwendbares Recht, Schriftform
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
22.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen und
Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden
sind nicht getroffen. Eine Abbedingung dieser Bestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform.
22.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte die
Vereinbarung eine Lücke enthalten, so soll hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen
nicht berührt werden. § 139 BGB ist abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die
gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages
wollten, wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf
einem in diesem Vertrag normierten Maß oder einer in diesem Vertrag normierten Zeit, so soll
an dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich
zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Lücke soll
eine Regelung treten, die dem entspricht, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages
unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der
Lücke bewusst gewesen wäre.
Seite 26 von 26