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AVB Ing 2020.pdf

Sanierungsträgerschaft für das Sanierungsgebiet Holtenser Berg

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Allgemeine Vertragsbedingungen

für Architekten- und

Ingenieurleistungen

(AVB-Ing)

der Stadt Göttingen

Fassung: 01/2020

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01/2020

Allgemeine Vertragsbedingungen

für Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB – Ing)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers .............................................. 3

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin, Auftragnehmerin/Auftragnehmer und fachlich

Beteiligten ............................................................................................................................... 6

§ 3 Vertretung der Auftraggeberin durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer ...................... 7

§ 4 Auskunftspflicht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ..................................................... 9

§ 5 Herausgabeanspruch der Auftraggeberin .................................................................................. 9

§ 6 Urheberrecht .......................................................................................................................... 10

§ 7 Öffentlichkeitsarbeit .............................................................................................................. 11

§ 8 Leistungsverzögerungen ......................................................................................................... 12

§ 9 Vergütung............................................................................................................................... 13

§ 10 Zahlungen, Honorarabrechnung ............................................................................................. 14

§ 11 Haftung und Verjährung .......................................................................................................... 15

§ 12 Haftpflichtversicherung ........................................................................................................... 16

§ 13 Arbeitsgemeinschaft................................................................................................................ 17

§ 14 Vorbereitung der Vergabe ....................................................................................................... 17

§ 15 Mitwirkung bei der Vergabe .................................................................................................... 18

§ 16 Objektüberwachung ................................................................................................................ 20

§ 17 Kostenermittlung, Kostenkontrolle .......................................................................................... 22

§ 18 Geänderte und zusätzliche Bauleistungen (Nachträge, Stundenlohnarbeiten) ......................... 23

§ 19 Kündigung ............................................................................................................................... 24

§ 20 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand.............................................................................. 25

§ 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin /des Auftragnehmers ...................... 26

§ 22 Anwendbares Recht, Schriftform ............................................................................................. 26

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§ 1 Allgemeine Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers

1.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 1 des Vertrages genannte

Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen und Leistungsschritte zu erbringen und dabei

alle Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Leistungsinhalt und

-umfang, den vereinbarten Vertragszielen und den Bestandteilen dieses Vertrages oder aus der

Sachwalterstellung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin

ergeben und für die Herbeiführung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges erforderlich sind.

Hierbei hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer mindestens die in den

Leistungsbeschreibungen genannten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte

Teile des Gesamtwerkerfolges (selbständige Teilerfolge) sind.

Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten), einschließlich der Grundsätze und

Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/ der baulichen

Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung

entsprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

1.2 Als Sachwalter seiner Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer keine

Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

1.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und

Anregungen der Auftraggeberin zu erfüllen und etwaige Bedenken hiergegen der Auftraggeberin

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie/er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen

Ausarbeitung mit der Auftraggeberin und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) in einem

Erörterungstermin abzustimmen.

Die Auftraggeberin hat der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer gegenüber ein

Leistungsbestimmungsrecht.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Sie ist auch

berechtigt, nicht vereinbarte Leistungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges

notwendig werden, anzuordnen, wenn sie der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer zumutbar

sind. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, über die vorstehenden

Festlegungen hinausgehende Leistungen auf Anordnung der Auftraggeberin zu übernehmen und

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auszuführen, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit den bisher beauftragten Leistungen

zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich werden und die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer hierfür qualifiziert ist. Die Anordnung der Auftraggeberin hat jeweils schriftlich zu

erfolgen. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vergütung vereinbart wird, erfolgt diese

auf der Grundlage der HOAI Diese Regelung ersetzt die Regelungen in §§ 650p, 650b und 650c

BGB. Im Übrigen wird auf § 9 AVB verwiesen.

1.4 Das Ergebnis der durchgeführten Leistungsphasen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer

mit der Auftraggeberin vor der Ausführung weiterer Leistungen zu erörtern. Die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die wesentlichen Ergebnisse des Erörterungsgesprächs

zu protokollieren und der Auftraggeberin eine Abschrift zur Verfügung zu stellen.

Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer der Auftraggeberin die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen in Ordnern

gesammelt mit Planlisten und zusätzlich auf Anforderung auf weiterverarbeitungsfähigen

Datenträger zu übergeben, die Planungsergebnisse in einen Statusbericht zu dokumentieren und

zusammenzufassen.

Mit der Freigabe oder mit Unterzeichnung der Bauvorlagen für den Bauantrag oder für

entsprechende Erklärungen im behördlichen Baufreigabe- oder Anzeigeverfahren erfolgt keine

Teilabnahme der Leistungen.

1.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin über die Notwendigkeit der

Einschaltung von Fachingenieuren und Sonderfachleuten (z.B. Baugrund, Statik) und/oder die

Erstellung von Gutachten oder die Beauftragung von besonderen Leistungen so rechtzeitig zu

beraten, dass die Sonderfachleute/Gutachter etc. ohne Planungsverzögerungen beauftragt

werden können. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer holt hierzu eine schriftliche

Entscheidung der Auftraggeberin ein. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die

Leistungen der Sonderfachleute zeitlich zu koordinieren und zu steuern sowie mit ihren/seinen

Leistungen abzustimmen und auf Plausibilität und Konformität zu ihren/ seinen Leistungen zu

prüfen. Ihr/ihm obliegt die Vermeidung von Schnittstellenrisiken. Forderungen und Bedingungen

der Fachplaner hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer bei ihren/seinen Leistungen zu

berücksichtigen und in ihre/seine Planung einzuarbeiten bzw. zu integrieren. Sie/er hat im

erforderlichen Umfang Auskunft zu erteilen und Einsichten in seine Unterlagen zu gewähren

sowie diese einzuarbeiten.

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Auf eventuelle Bedenken z.B. hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche und

der Erfüllung der Planungsvorgaben der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer frühzeitig schriftlich hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Im

Übrigen wird auf § 2 dieses Vertrages verwiesen.

1.6 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob ihrer/seiner

Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen und diese der

Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen.

Im Übrigen ist sie/er gegenüber der Auftraggeberin zur umfassenden Unterrichtung, Beratung und

Dokumentation aller die Durchführung ihrer/seiner Aufgaben betreffenden Angelegenheiten

verpflichtet.

1.7 Die Haftung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit

ihrer/seiner Leistungen wird durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch die

Auftraggeberin nicht eingeschränkt.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die von ihr/ihm gefertigten Unterlagen als

Verfasserin/Verfasser zu unterschreiben und übernimmt damit die Verantwortung für den Inhalt.

Die Zustimmung (Freigabe) der Auftraggeberin – ob schriftlich, mündlich erklärt – zu den

Unterlagen entbindet die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung.

In den gefertigten Unterlagen ist ein Feld für die Kenntnisnahme der Auftraggeberin

einzupflegen. Die Freigabeerklärung der Auftraggeberin begründet keine Haftung oder ein

Mitverschulden der Auftraggeberin.

1.8 Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat die

Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer unverzüglich der Auftraggeberin schriftlich mitzuteilen.

1.9 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist bei der Bearbeitung an die genehmigte

Haushaltsunterlage gebunden.

1.10 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die ihr/ihm übertragenen Leistungen selbst zu erbringen.

Eine Unterbeauftragung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin

zulässig.

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Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die ihr/ihm übertragenen Leistungen selbst in

seinem Büro mit eigenen (angestellten oder freien) Mitarbeitern zu erbringen. Nur mit

vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin ist eine Übertragung von Leistungen an

Dritte (Nachunternehmer) zulässig. Bei zulässiger Unterbeauftragung ist die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet, der Auftraggeberin den insoweit

übertragenen Leistungsanteil offen zu legen und mit dem Dritten die gleichen

Vertragsbedingungen zu vereinbaren wie mit der Auftraggeberin.

1.11 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen ihrer/seiner Leistung aus

diesem Vertrag dafür Sorge zu tragen, dass nach Möglichkeit solche baulichen Ausführungen

erfolgen, die allgemeine Zulassungen besitzen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein und

eine Zulassung im Einzelfall erforderlich werden, so sind hieraus resultierende etwaige Kosten-

und Terminauswirkungen der Auftraggeberin rechtzeitig schriftlich darzustellen.

1.12 Die Kostenfeststellung ist nach Prüfung der Schlussrechnung innerhalb der Teil B der VOB- bzw.

VOL- Fristen der Auftraggeberin mit einem Abschlussbericht sowie den Bestandsplänen

vorzulegen.

Der Auftraggeberin stehen 30 Tage für die Prüfung der Schlussrechnung zu. Die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat hierfür nach spätestens 18 Tagen die Durchführung

eines Erörterungstermins zur Schlussrechnungsbesprechung und Klärung von möglichen

Differenzen mit der Auftraggeberin anzuberaumen. Das Besprechungsergebnis ist zu

dokumentieren und die Rechnung ist entsprechend festzustellen.

§ 2

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin,

Auftragnehmerin/Auftragnehmer und fachlich Beteiligten

2.1 Weisungsbefugt gegenüber der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer ist nur die

vertragsschließende Stelle, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die

vertragsschließende Stelle gibt die erforderlichen Erklärungen für die Auftraggeberin ab.

2.2 Die Auftraggeberin unterrichtet die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer rechtzeitig über die

Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und übermittelt ihr/ihm die mit

ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.

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2.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin umfassend über den Stand der

Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Ziele zu

unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihr zu beraten und

sich an den Vorgaben und Weisungen der Auftraggeberin auszurichten.

2.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten und

der/dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so

rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.5 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich der

Auftraggeberin anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

2.6 Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftragnehmerin/dem

Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung der Auftraggeberin herbeizuführen.

2.7 Über Besprechungen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ein ausführliches Protokoll zu

fertigen. Spätestens eine Woche nach der Besprechung ist der Auftraggeberin das Protokoll

zwecks Abstimmung vorzulegen. Begründete Änderungswünsche der Auftraggeberin sind von

der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer einzuarbeiten. Die endgültige Fassung ist

unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Bietergesprächen bzw. Aufklärungsgesprächen ist

das Protokoll sofort vorzulegen. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat den genehmigten

Kostenrahmen einzuhalten. Sie/er hat eine eigene Kostenüberwachung durchzuführen und sie

mit der Auftraggeberin abzustimmen. Werden bei der laufenden Kostenkontrolle

Kostenüberschreitungen erkennbar, so hat dies die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der

Auftraggeberin unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ggfs.

Einsparmöglichkeiten vorzuschlagen.

§ 3

Vertretung der Auftraggeberin durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer

3.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der

Auftraggeberin im Rahmen der Ihr/ihm übertragenden Leistungen berechtigt und verpflichtet.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin unverzüglich über Umstände

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zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte

Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen sie/ihn selbst ergeben können. Die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin bei der Geltendmachung ihrer

Ansprüche zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch die Auftraggeberin.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin im Rahmen von

Widerspruchs- oder sonstigen Rechtsmittelverfahren umfassend zu unterstützen, die die

Auftraggeberin oder ein Dritter im Hinblick auf die erforderlichen öffentlich-rechtlichen

Genehmigungen für das Bauobjekt anstrengt. Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung

ihrer/seiner Planung keine Hindernisse entgegenstehen, wird die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer im erforderlichen Umfang fortlaufend Verbindung mit den zuständigen

Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht kommenden Behörden und

Stellen halten und mit diesen die Planung abstimmen. Hiervon wird er der Auftraggeberin

unverzüglich unterrichten, um ihr Gelegenheit zu geben, nach eigenem Ermessen

teilzunehmen.

3.2 Die Auftraggeberin bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen,

darf die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die

Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

3.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die ausführenden

Bauunternehmen für den Fall, dass Bauleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden,

schriftlich zu mahnen und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung die

Kündigung und die Geltendmachung eines Verzugsschadens anzudrohen. Die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich eine Durchschrift der

Mahnung zu übermitteln. Die Geltendmachung der Verzugsfolgen, insbesondere die Erklärung

der Kündigung, bleibt der Auftraggeberin vorbehalten.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin unverzüglich über Umstände zu

unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen

ergeben können.

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§ 4

Auskunftspflicht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin - und nach Zustimmung durch die

Auftraggeberin - deren Prüfungsbehörden und Sonderfachleuten über ihre/seine Leistungen auf

Anforderung unverzüglich Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erfolgt ohne besondere Vergütung

innerhalb der Verjährungsfrist soweit sie sich auf Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin bezieht,

andernfalls bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens.

§ 5

Herausgabeanspruch der Auftraggeberin

5.1 Sämtliche von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages

angefertigten Arbeitsunterlagen, (Arbeitsergebnisse und einzelne Arbeitsschritte, wie Pläne,

Zeichnungen, Berechnungen) und sonstige Unterlagen (u.a. die genehmigten Bauvorlagen und

der Schriftwechsel mit den Behörden sowie entsprechende Datenträger etc.), sind sowohl in

Papierfassungen als auch in digitaler Form (in Absprache mit der Auftraggeberin) an die

Auftraggeberin herauszugeben. Dies gilt insbesondere im Fall der vorzeitigen Beendigung des

Vertragsverhältnisses. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zeichnungen,

Unterlagen und Datenträger jederzeit der Auftraggeberin auszuhändigen. Die der

Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind der Auftraggeberin

spätestens nach Erfüllung ihres/seines Auftrags zeitnah zurückzugeben. Die Unterlagen werden

Eigentum der Auftraggeberin. Soweit sie nicht ausgehändigt werden, ist die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer verpflichtet, die Unterlagen von der Beendigung ihrer/seiner Leistungen an 10

Jahre lang aufzubewahren und der Auftraggeberin vor einer evtl. Vernichtung zur Aushändigung

anzubieten.

Vor Bearbeitungsbeginn haben Auftraggeberin und Auftragnehmerin/Auftragnehmer zu regeln,

in welcher Form Planungsleistungen (CAD oder GIS) zu erbringen sind. Für CAD-Zeichnungen wird

gemäß CAD-Richtlinie das Dateiformat .dwg festgelegt. Lieferungen in geographischen

Informationssystem (GIS) müssen im aktuellen ESRI-Format samt grafischer Ausgestaltung

erfolgen. Unter Bezugnahme des Beschlusses des IT-Planungsrates (24. Sitzung, Entscheidung

2017/37) zur Verwendung des Austauschstandards XPlanung wird nach Einführung dieses

Standards bei der Stadt Göttingen dieser zugrunde gelegt. Für Dokumente und Bestandspläne

jeglicher Art wird das Dateiformat .pdf festgelegt; für Fotos und Grafiken ist ein geeignetes

Dateiformat, z.B. .jpg, zu verwenden

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5.2 Ein Zurückbehaltungsrecht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers an den für die

Auftraggeberin nach dem Vertrag anzufertigenden und zu übergebenden Plänen, Unterlagen und

Datenträgern besteht nicht. Dies gilt nicht, sofern ihm in Bezug auf diese Leistung unbestrittene

oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche gegen die Auftraggeberin zustehen.

§ 6 Urheberrecht

6.1. Sollten der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer an ihren/seinen Leistungen Urheberrechte

zustehen, sind sich die Parteien einig, dass deren/dessen Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt

bleibt. Die Auftraggeberin erhält hieran jedoch ein unentgeltliches, ausschließliches,

unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragenes Nutzungs-

und Verwertungsrecht.

6.2 Die Auftraggeberin darf sämtliche durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer erstellten

Unterlagen (insbesondere das im Rahmen des Projekts erstellte Projekthandbuch, Entwürfe,

Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Konzepte, Berechnungen, Lichtbilder etc.) für die im Vertrag

genannte Baumaßnahme bzw. die im Vertrag genannte Planungsleistung ohne Mitwirkung der

Auftragnehmerin/des Auftragnehmers uneingeschränkt nutzen und verwerten. Die der

Auftraggeberin eingeräumten Rechte beinhalten insbesondere das Recht, die in S. 1 angeführten

Unterlagen auch ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ganz oder in Teilen

zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen sowie die Unterlagen und das

Bauwerk in jeder Form zu bearbeiten, insbesondere zu ändern und teilweise in andere Werke

einfließen zu lassen, sowie das Recht zur Weiterübertragung der vorgenannten Rechte an Dritte.

Auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages bestehen diese Rechte fort. Die

Auftraggeberin wird der Auftragnehmerin/den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen

eines urheberrechtlich geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören. Die Auftraggeberin hat

das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers.

6.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer garantiert, dass die im Rahmen dieses Vertrages

erarbeiteten Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer wird der Auftraggeberin auf erstes Anfordern gegenüber sämtlichen geltend

gemachten Ansprüchen Dritter aufgrund der Nutzung und Verwertung der von der

Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer erarbeiteten Unterlagen freistellen bzw. der

Auftraggeberin entsprechende Schäden ohne Abzug erstatten. Die Parteien werden sich

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gegenseitig unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung

von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

6.4 Zur Übertragungen von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte

ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur berechtigt, soweit er der Auftraggeberin alle in

Abs. 1 bezeichneten Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen verschafft. Abs. 2

bleibt unberührt.

6.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrages

–, das Bauwerk oder die bauliche Anlage mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der

Auftraggeberin zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen; deren

Veröffentlichung sowie textliche Beschreibung bedürfen der vorherigen schriftlichen

Zustimmung der Auftraggeberin. Die Benennung des Bauwerks bzw. Vorhabens als

Referenzprojekt durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer bedarf ebenfalls der vorherigen

schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Wird die Zustimmung erteilt, gilt diese für alle

nachfolgenden Veröffentlichungen/Referenzbenennungen als erteilt, sofern sie nicht durch die

Aufraggeberin widerrufen wird. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert

werden; gleiches gilt für den Widerruf.

§ 7

Öffentlichkeitsarbeit

7.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die ihm bei der Vertragserfüllung bekannt

gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht

besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur

Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

7.2 Planung-und Kosten Daten, sonstige Daten und Auskünfte über das Projekt darf die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der

Auftraggeberin weitergeben. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen von der

Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. Anfragen der

Medien hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer an die Auftraggeberin weiter zu leiten.

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§ 8

Leistungsverzögerungen

8.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erfüllt seine Leistungen in zeitlicher Hinsicht gemäß

dem von den Parteien zu erstellenden Terminplan, der nach Absprache mit der Auftraggeberin

fortgeschrieben wird.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, der Auftragnehmerin/den Auftragnehmer zur

vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ihre/seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder

fortführt.

Verzögert die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist

besteht, kann ihm die Auftraggeberin eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen.

Hält die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat sie/er

unverzüglich zu widersprechen und der Auftraggeberin den aus ihrer/seiner Sicht erforderlichen

Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Die

Auftraggeberin entscheidet über die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer genannte

benötigte Zeitdauer.

8.2. Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine trotz Nachfristsetzung nicht nachgebesserte oder nicht

erbrachte Leistung durch ein anderes Architektur- oder Ingenieurbüro auf Kosten der

Auftragnehmerin/des Auftragnehmers mangelfrei erstellen bzw. wahrnehmen zu lassen, ohne

dass insoweit eine Kündigung bzw. Teilkündigung des Vertrages erforderlich ist.

8.3 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat Behinderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Unterlässt sie/er diese Anzeige, obwohl ihr/ihm das nach den Umständen möglich gewesen

wäre, hat sie/er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn der

Auftraggeberin die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder

er diese hätte kennen müssen.

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§ 9

Vergütung

9.1 Die Vergütung der Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers erfolgt auf der

Grundlage der im Vertrag vereinbarten HOAI. Einzelheiten regelt der Vertrag.

9.2 Ein Honorar für zusätzliche Leistungen kann die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur

beanspruchen, wenn diese Leistungen über das zur ordnungsgemäßen und vollständigen

Erbringung der vertraglichen Leistungen angemessene und bei einer Baumaßnahme der hier

zugrundeliegenden Größe und Komplexität zu erwartende Maß hinausgehen und einen nicht

unwesentlichen, nachzuweisenden Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Umstände wie

beispielsweise Schnittstellen und Abstimmungsprobleme der Einzelgewerke etc. bleiben daher

außer Betracht. Wiederholte Grundleistungen können überdies erst dann vorliegen, wenn eine

Leistungsphase komplett abgeschlossen ist und diese entsprechend zusammengefasst, erläutert

und dokumentiert ist. Sofern die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer eine Zusatzvergütung

beansprucht, hat er dies mit Angabe des Umfangs der zusätzlichen Leistungen und der

voraussichtlichen Höhe des geforderten Honorars der Auftraggeberin zuvor schriftlich anzuzeigen

und zu begründen, um der Auftraggeberin Gelegenheit zur Entscheidung zu geben, ob sie

zusätzliche Leistungen beauftragen will. Vor Leistungsbeginn soll eine schriftliche Vereinbarung

über den Leistungsumfang und die Vergütung getroffen werden.

9.3 Sollten sich die Parteien auf eine Vergütung nicht einigen, ist die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer trotzdem zur Leistungserbringung verpflichtet, sofern die Auftraggeberin dies

ausdrücklich anordnet. Ansprüche der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers auf eine zusätzliche

Vergütung bleiben hiervon unberührt.

9.4. Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf rechtfertigen grundsätzlich

keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch für verlängerte Projektzeit. Die Parteien stimmen

überein, dass es gerade Aufgabe der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ist, jedwede

Terminverzögerung zu vermeiden und im Rahmen der von ihr/ihm geschuldeten Vertrags- und

Projektziele geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlängerung der Projektdauer zu

unternehmen. Sollten sich jedoch Verzögerungen in der Durchführung der Leistungsphase 8 aus

Gründen ergeben, die die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nicht (mit) zu vertreten hat und

zu einer Verlängerung führen, die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer nicht

hinnehmbar sind, werden die nachweislich entstandenen Mehrkosten nach Ablauf dieses

Zeitraums zusätzlich vergütet. Ein Zeitraum von 6 Monaten gilt als hinnehmbar. Zeiträume

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zwischen dem Abruf weiterer Leistungsphasen oder Bauabschnitten gelten jedoch nicht als

Verzögerungen, die die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer berechtigen, Vergütungs- oder

Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sofern dieser Zeitraum 6 Monate nicht

überschreitet.

9.5. Sofern ausdrücklich und schriftlich eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wird, ist der

Auftraggeberin der Nachweis über den Zeitaufwand (Datum, Zeitaufwand, Personen, konkreter

Inhalt der einzelnen Tätigkeiten) zeitnah, mindestens monatlich zur Prüfung vorzulegen.

Die Auftraggeberin ist im Voraus über die anstehenden Leistungen und den zu erwartenden

Zeitaufwand zu unterrichten. Sie entscheidet im Einzelfall schriftlich, ob und welche Leistungen

sie in Anspruch nimmt.

§ 10

Zahlungen, Honorarabrechnung

10.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, Abschlagszahlungen zu

verlangen. Voraussetzung für die Leistungen von Abschlagszahlungen durch die Auftraggeberin

ist jedoch die Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung. Abschlagszahlungen werden

lediglich für die nachgewiesenen mangelfrei erbrachten Leistungen einschließlich Umsatzsteuer

gewährt. Abschlagszahlungen werden binnen 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen

Rechnung und des Nachweises über den Leistungsstand fällig.

10.2 Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis noch eine Abnahme der

ausgeführten Leistung dar.

10.3 Nach Abnahme ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer berechtigt, das Honorar für diese bis

dahin erbrachten Leistungen abzurechnen (Teil-Schlussrechnung). Die Teil-Schlusszahlung wird

geleistet, wenn das Bauvorhaben abgenommen ist und die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer

eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.

10.4 Das Honorar für die Leistungsphase 9 kann erst nach vertragsgemäßer Erbringung dieser Leistung

in Rechnung gestellt werden (2. Teil-Schlusszahlung).

Die Auftraggeberin kann verlangen, dass das Honorar für die Leistungsphase 9 bereits mit der 1.

Teil-Schlusszahlung abgerechnet wird. Das Honorar wird aber auch dann erst nach

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vertragsgemäßer Erbringung der Leistungsphase 9 zur Zahlung fällig. Vorauszahlungen auf das

Honorar für die Leistungsphase 9 können nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung

und nur gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe des

Vorauszahlungsbetrages gewährt werden.

10.5 Die Schlusszahlung wird bei Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung nach 30 Kalendertagen

fällig. Zusätzlich muss die beauftragte Leistung schriftlich abgenommen sein und in einem

Erörterungstermin müssen die Ergebnisse festgehalten worden sein.

10.6 Wird nach Annahme der Teil-/Schlussrechnung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom

Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die

Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeberin und Auftragnehmerin/Auftragnehmer sind

verpflichtet, die sich danach ergebenen Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen

etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

10.7 Im Falle der Überzahlung hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu

erstatten. Leistet sie/er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des

Rückforderungsschreibens nicht, befindet sie/er sich in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe

von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

§ 11

Haftung und Verjährung

11.1 Die Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers werden förmlich abgenommen. Eine

konkludente Abnahme z.B. durch Inbetriebnahme scheidet aus.

11.2 Die Gewährleistung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers richtet sich nach den

werkvertraglichen Vorschriften. Die Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB stehen der

Auftraggeberin bereits vor der Abnahme zu, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3. Die Verjährung der Ansprüche gegen die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer richtet sich nach

den Vorschriften des Werkvertragsrechts und beträgt 5 Jahre. Die Verjährung beginnt

unabhängig von der stufenweisen Beauftragung mit vollständiger Abnahme bzw. mit der

Teilabnahme, für die bis dahin erbrachten und abgenommenen Teilleistungen. Seite 15 von 26

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11.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Abnahme seiner (Teil-) Leistungen

nach der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmen zu verlangen. Die Abnahme kann

insoweit dann erfolgen, wenn die Leistung des Letzten von allen für dieses Bauvorhaben

beauftragten ausführenden Unternehmen als im Wesentlichen mängelfrei abgenommen wurde.

11.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist ebenfalls berechtigt, eine Abnahme seiner (Teil-)

Leistungen nach vollständiger Fertigstellung der Leistungsphase 8 zu verlangen.

§ 12 Haftpflichtversicherung

12.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer muss eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung während

der gesamten Vertragszeit nachweisen und unterhalten. Sie/er hat zu gewährleisten, dass zur

Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten

Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle

Mitglieder bestehen. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens die zweifache der im

Vertrag genannten Deckungssummen pro Jahr betragen.

12.2 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Bauherrin den Abschluss der entsprechenden

Haftpflichtversicherung über die vorstehenden Deckungssummen durch Vorlage eines

Versicherungsscheines seines Versicherungsunternehmens zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses und auf Verlangen jederzeit bis zur Beendigung der Leistungen

nachzuweisen. Die Vorlage eines solchen Nachweises ist Voraussetzung für das Entstehen eines

Anspruchs auf Zahlung jeder Art.

12.3 Kann die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer den Abschluss oder Fortbestand der

Haftpflichtversicherung nicht nachweisen, gibt dies der Auftraggeberin ein sofortiges

außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages.

12.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und

soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Sie/er ist in diesem Fall

verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der

vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und

nachzuweisen.

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§ 13

Arbeitsgemeinschaft

13.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmerin/Auftragnehmer ist, übernimmt das mit

der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin. Beschränkungen

seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber

der Auftraggeberin unwirksam.

13.2 Für die Erfüllungen der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der

Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

13.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin ausschließlich an den im

Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung

geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Ein Mitglied, das vor

Vertragsbeendigung ausscheidet, haftet weiter, scheidet der benannte Vertreter aus der

Arbeitsgemeinschaft aus, ist unverzüglich ein neuer Vertreter verbindlich zu benennen.

§ 14

Vorbereitung der Vergabe

14.1 Bei Vergaben über die von der Auftraggeberin bereitgestellte Vergabe-Plattform sind die Punkte

14.2 bis 14.5 auf der Vergabe-Plattform durchzuführen.

Die einzustellenden Vergabeunterlagen sind so auszuarbeiten, dass keine Rückschlüsse auf die

Auftragnehmerin/den Auftragnehmer möglich sind.

14.2 Die Verdingungsunterlagen sind unter Beachtung der für die kommunale Auftraggeberin

verbindlichen Vergabevorschriften aufzustellen. Diese sind bei der Vergabestelle der Stadt

Göttingen anzufordern.

14.3 Für die Vertragsbedingungen (Angebot, Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen, etc.)

und für die sonstigen Ausschreibungsunterlagen (Aufforderung zur Angebotsabgabe,

Bewerbungsbedingungen, etc.) sind die einheitlichen Verdingungsmuster nach dem

Vergabehandbuch bzw. die Verdingungsmuster der Stadt Göttingen zu verwenden.

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14.4 Die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer aufgestellten Verdingungsunterlagen sind

rechtzeitig, d.h. vor der Vervielfältigung und vor deren Herausgabe an die

Bewerberinnen/Bewerber, der Auftraggeberin zur Prüfung in analoger Form vorzulegen, ggfs. mit

der Auftraggeberin abzustimmen.

14.5 Für die Vervielfältigung von Leistungsbeschreibungen hat die Auftragnehmerin/der

Auftragnehmer, nach Absprache mit der Auftraggeberin, vervielfältigungsfähige Originale zu

liefern.

§ 15

Mitwirkung bei der Vergabe

15.1 Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart, über die Ausschreibung nach Losen oder über

die Auswahl der zur Angebotsabgabe geeigneten, aufzufordernden Unternehmen trifft die

Auftraggeberin auf Vorschlag und ggf. Beratung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers.

15.2 Hinsichtlich einer Entschädigung für die Ausschreibungsunterlagen gilt die Regelung im Vertrag.

Die weiteren Auslagen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers sind mit der

Nebenkostenvergütung abgegolten.

15.3 Die Öffnung der Angebote findet in der Zentralen Vergabestelle der Auftraggeberin statt.

15.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die geprüften Angebote mit folgendem

Prüfvermerk zu versehen:

„ Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft

(Ort, Datum, Unterschrift)“

Zum Zeichen der rechnerischen Prüfung sind alle Preisangaben, Überträge und

Zusammenstellungen im LV mit einem Farbstift (Rot) anzustreichen. Das Ergebnis der Prüfung

eines jeden Angebots ist gesondert zu dokumentieren, falls die Prüfung formale, rechnerische,

technische oder wirtschaftliche Mängel oder sonstige Auffälligkeiten ergeben hat.

Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder irrtümliche Preisangaben in Angeboten ist die

Auftraggeberin schriftlich zu unterrichten. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist nicht befugt

im Angebot von sich aus Preise zu ändern oder zu ergänzen.

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15.5 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat nach Prüfung und Wertung der Angebote der

Auftraggeberin einen schriftlichen Vergabevorschlag zu übergeben und diesen erforderlichenfalls

eingehend zu begründen. Zusammen mit dem Vergabevorschlag ist grundsätzlich auch ein

Preisspiegel zu erstellen, der zumindest die Einheitspreise aller LV-Positionen (einschl.

Stundenlohnarbeiten) derjenigen Bieterinnen/Bieter ausweist, die in die engere Wahl gekommen

sind.

Über Auffälligkeiten bei der Preisgestaltung (z.B. über spekulative oder unangemessen niedrige

Preise nach § 7 NTVergG oder Pauschalpreisnebenangebote oder von Bieterinnen/Bietern

geltend gemachte Kalkulationsfehler oder Schreibfehler) ist die Auftraggeberin schriftlich zu

unterrichten.

Bei Anzeichen von Preisabsprachen ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren.

15.6 Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist erteilt

werden kann, hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer mit den für die Zuschlagserteilung in

Betracht kommenden Bietern rechtzeitig über eine angemessene Fristverlängerung zu

verhandeln. Erforderlichenfalls sind die ausgeschriebenen Ausführungsfristen neu festzulegen.

15.7 Die Auftraggeberin erteilt die Aufträge an die bauausführenden Unternehmen. Das Original des

Bauvertrages (Verdingungsunterlagen und Auftragsschreiben) verbleibt bei der Auftraggeberin.

Die Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer werden Mehrfertigungen des Bauvertrages zur

Verfügung gestellt.

15.8 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin sämtliche Vergabeunterlagen

(auch die unberücksichtigten Angebote) zu übergeben. Diese werden bei der Auftraggeberin

verwahrt.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer darf zum Stand des Verfahrens keine Auskünfte an

Dritte erteilen. Begründungen für die Nichtberücksichtigung von Bietern nach den §§ 19 VOB

bzw. nach § 62 VgV/§ 46 UVgO sind von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer zu liefern. Die

Absageschreiben werden von der Auftraggeberin verfasst und versendet.

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15.9 Ist ein Angebot elektronisch eingegangen, ist die Prüfung nach den Vorgaben auf der

Vergabeplattform bzw. sinngemäß § 15. 1 bis 15.8 durchzuführen.

§ 16

Objektüberwachung

16.1 Abweichungen vom Zeitplan sind der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei

Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.

16.2 Schriftwechsel mit anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten, mit

bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit der Auftraggeberin

zu führen.

16.3 Gehen der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen im Sinne der § 4 Abs.

3 und Abs. 8, § 6 Abs.1 oder § 9 Abs. 2 VOB - Teil B (2016) bzw. Mitteilungen aufgrund der VOL

Teil B (2003) zu, so sind diese mit Stellungnahme unverzüglich der Auftraggeberin weiterzuleiten.

16.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen über ein abgeschlossenes

fachspezifisches Studium und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von

mindestens drei Jahren – verfügen. Die örtliche Vertreterin/der örtliche Vertreter der

Auftragnehmerin/des Auftragnehmers auf der Baustelle ist der Auftraggeberin vor Beginn der

Arbeiten schriftlich zu benennen.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm mit der örtlichen

Bauaufsicht Beauftragten während der gesamten Bauzeit einzusetzen und nicht ohne

Zustimmung der Auftraggeberin zu wechseln. Berechtigte Interessen der Auftragnehmerin/des

Auftragnehmers werden dabei berücksichtigt. Bei kleineren Objekten ist eine Sonderregelung

möglich.

16.5 Die sachkundige Bauleitung hat an jedem Werktag, an dem Arbeiten vor Ort durchgeführt

werden, für die sie Verantwortung trägt und die keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten

(Ausführungsarbeiten einfacher Art, die vom ausführenden Bauhandwerker sicher beherrscht

werden) darstellen, auf der Baustelle zu erscheinen. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten

Fall beschränkt sich die Bauüberwachung auf Einweisung, Entnahme von Stichproben sowie

Endkontrolle. Sie hat sich dort mindestens ein Bild von der Lage zu machen und möglichst alle

auftauchenden Fragen und Unklarheiten zu klären. Die Dauer des täglichen Aufenthaltes auf der

Baustelle und der Zeitpunkt des Erscheinens hängen von den Notwendigkeiten einer

sachgerechten Bauleitung ab.

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16.6 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch nach Art des Formblatts – EFB

411 (Bautagebuch) (siehe Vergabehandbuch) zu führen und mit der Bauabrechnung zu

überlassen.

16.7 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden

Unternehmen nach § 14 VOB –Teil B (2016) bzw. § 15 VOL –Teil B (2003) ihre Leistungen

prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge

des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen

Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege

vollständig übergeben.

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat die Rechnungen der bauausführenden

Unternehmen und die zugehörigen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,

örtlichen Aufmaße oder anderen Belege vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu

versehen:

„Fachtechnisch und rechnerisch richtig.

Festgestellt auf _______ Euro

(Ort, Datum, Unterschrift)“

Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge mit Farbstift kenntlich zu machen

(Farbe: rot).

Mit diesen Bescheinigungen übernimmt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auch in

Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch ihren/seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt

werden, insbesondere die Verantwortung dafür, dass

a. die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder

Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,

b. die Preise oder Entgelte vereinbart, angemessen oder ortsüblich sind und dass sie den

jeweiligen geltenden Richtlinien, Verträgen, Tarifen usw. entsprechen.

c. bei Beschädigungen, die durch Dritte verursacht worden sind, ein entsprechender

Ersatzanspruch geltend gemacht worden ist,

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d. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und

richtig berücksichtigt sind, soweit nicht die Stadtkasse und/oder das Fachamt bzw.

andere Stellen der Auftraggeberin zuständig sind,

e. Skonti und Rabatte berücksichtigt sind,

f. etwaige Garantiebedingungen eingehalten worden sind,

g. die Rechnungsansätze mit dem Aufmaß und dem tatsächlichen Lieferungs- und

Leistungsumfang übereinstimmen,

h. die technischen Berechnungen richtig sind, d.h. Maße, Mengen, Einzelansätze und

Ausrechnungen richtig sind.

§ 17

Kostenermittlung, Kostenkontrolle

17.1 Die Kosten sind nach DIN 276 in der jeweils neuesten Fassung mit Aufstellung von Mengengerüsten

zu ermitteln. Insbesondere sind bei allen Kostenangaben (Kostenschätzung, Kostenberechnung,

Kostenanschlag oder Aufstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse, Kostenfeststellung) die

kostenrelevanten Hauptbestandteile nach Menge und dazugehörige Kosten zu untergliedern, welche

die Auswirkungen von Änderungen der Ausstattungs- und Konstruktionsvorgaben nachvollziehen

lassen, um einen wirtschaftlichen Kostenrahmen einhalten zu können. Dabei sind die Kosten nach der

DIN 276 bis zur dritten Ebene aufzuschlüsseln. Zudem ist entsprechend den Vorgaben der DIN 276

gesondert schriftlich auf bestehende Kostenrisiken hinzuweisen. In den Fällen, in denen die DIN 276

nicht gilt, sind die Kosten – wenn vereinbart – analog der DIN 276 oder je nach Objekt nach anderer

Systematik zu ermitteln.

17.2 Die Kostenermittlungen sind in den jeweiligen Leistungsphasen der Auftraggeberin zu übergeben

und erforderlichenfalls eingehend zu begründen.

17.3 Die Kostenermittlungen (z.B. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag) sind

fortzuschreiben, wenn sich die Grundlagen der Kostenermittlungen (z.B. Pläne, Ausschreibungen)

geändert haben und dadurch nicht unwesentliche Kostenänderungen ergeben.

Im Übrigen ist die Auftraggeberin in allen Leistungsphasen über zu erwartende

Kostenänderungen stets rechtzeitig schriftlich zu unterrichten, insbesondere auch in der Phase

der Bauausführung (z.B. wegen Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitenverschiebungen)

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17.4 Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Auftraggeberin über die voraussichtlichen Mehrkosten

unverzüglich schriftlich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.

17.5 Die für die Honorarberechnung maßgebende Kostenberechnung und Kostenfeststellung ist so zu

erstellen, dass hieraus die anrechenbaren Kosten ermittelt werden können.

Die Auftraggeberin unterstützt die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer bei der Erstellung der

Kostenfeststellung. Insbesondere stellt er bei Bedarf die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung

(z.B. Rechnungen, Sachbücher und Berechnungen über Eigenleistungen).

17.6 Die im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten verwendeten

Kostenbegriffe sind wie folgt zu verstehen:

a. Die vorläufige Kostenannahme dient insbesondere zur Ermittlung des vorläufigen

Ingenieurhonorars zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sie ist aufgrund von Richtwerten

aufzustellen (z.B. Wirtschaftsplan).

b. Die Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der

Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für

Finanzierungsüberlegungen.

c. Die Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung.

d. Die Kostenfeststellung ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Hierzu sind alle

nachgewiesenen und durch Abrechnungsbelege belegten Kosten zu ordnen und

zusammenzufassen.

§ 18

Geänderte und zusätzliche Bauleistungen (Nachträge, Stundenlohnarbeiten)

18.1 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden

Unternehmen im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin neue Preise zu vereinbaren.

Nachtragsvereinbarungen schließt die Auftraggeberin.

18.2 Die Auftraggeberin ist unverzüglich über etwaige bei der Auftragnehmerin/beim Auftragnehmer

eingehende Nachtragsangebote schriftlich zu unterrichten.

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18.3 Werden geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche Leistungen gefordert

(notwendig), sind von den bauausführenden Unternehmen rechtzeitig – möglichst vor der

Ausführung der Leistungen – Nachtragsangebote (mit Mengensätzen und Nachtragspreisen)

und die zur Beurteilung der Nachtragspreise erforderlichen Unterlagen (Kalkulation zum

Hauptangebot und zum Nachtragsangebot) zu verlangen.

18.4 Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die Notwendigkeit der

Nachträge zu begründen, ferner zu bestätigen, dass diese Leistungen nicht bereits im LV

enthalten sind (auch keine Nebenleistungen i. S. der VOB –Teil C darstellen), und im Übrigen die

Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages mit dem

Unternehmer zu prüfen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

18.5 Werden von der Auftraggeberin geänderte Leistungen verlangt, die Kosten verursachen, hat die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der Auftraggeberin die geänderten Kosten darzulegen und

Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung zu unterbreiten.

18.6 Stellt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer fest, dass von den bauausführenden

Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag

ausgeführt werden, so hat er die Auftraggeberin hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

18.7 Bei Nachträgen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer etwaige Auswirkungen auf die

Gesamtkosten darzulegen und zu dokumentieren.

18.8 Die Anordnung von Stundenlohnarbeiten bleibt der Auftraggeberin vorbehalten. Die

Überwachung der erforderlichen Stundenlohnarbeiten und Bescheinigung der Stundenlohnzettel

obliegt der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer.

§ 19

Kündigung

19.1 Die Auftraggeberin ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit, insbesondere aus wichtigem Grund

ganz oder teilweise zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn die Baumaßnahme aus nicht von der Auftraggeberin

verschuldeten Gründen nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird oder die

Auftragnehmerin/der Auftragnehmer seine Leistungen oder seine Zahlungen einstellt.

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Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer oder

zulässigerweise von der Auftraggeberin oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren

(§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein

solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

19.2. Wird aus einem Grund gekündigt, den die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nicht zu

vertreten hat, erhält die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer die Vergütung für die bereits

erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung des Bewertungsmaßstabes der HOAI im Verhältnis

zu der vereinbarten Gesamtvergütung. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen muss

sich jedoch die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auf ihren/seinen Honoraranspruch die

Aufwendungen anrechnen lassen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart oder durch

anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

19.3. Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet, die von der Auftragnehmerin/vom

Auftragnehmer zu vertreten sind, hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur Anspruch auf

Vergütung der bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten, in sich abgeschlossenen und

nachgewiesenen Einzelleistungen unter Anlegung des Maßstabs der HOAI, soweit alle mit diesen

Leistungen zusammenhängenden Unterlagen der Auftraggeberin vorliegen, die Leistungen für

die Auftraggeberin brauchbar sind und einen eigenständigen Wert haben. Darüber

hinausgehende Ansprüche der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers sind jedoch

ausgeschlossen.

19.4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

19.5 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der

Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.

§ 20

Aufrechnung, Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

20.1. Eine Aufrechnung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers gegen Ansprüche aus diesem

Vertrag ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer nur ausüben, soweit es

auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

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20.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zunächst an

das zuständige Dezernat der Auftraggeberin wenden.

20.3 Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Göttingen.

§ 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers finden keine Anwendung,

soweit sie den Regelungen des Vertrages entgegenstehen.

§ 22

Anwendbares Recht, Schriftform

22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

22.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen und

Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden

sind nicht getroffen. Eine Abbedingung dieser Bestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform.

22.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte die

Vereinbarung eine Lücke enthalten, so soll hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen

nicht berührt werden. § 139 BGB ist abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die

gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages

wollten, wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf

einem in diesem Vertrag normierten Maß oder einer in diesem Vertrag normierten Zeit, so soll

an dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß oder eine rechtlich

zulässige Zeit an die Stelle der vereinbarten Bestimmung treten. An die Stelle einer Lücke soll

eine Regelung treten, die dem entspricht, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages

unter Berücksichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der

Lücke bewusst gewesen wäre.

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