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Sanierungsträgerschaft für das Sanierungsgebiet Holtenser Berg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 15:49 (Europe/Berlin)

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  1. von 3 Ausfertigungen

S A N I E R U N G S T R Ä G E R V E R T R A G über die Vorbereitung und Durchführung städtebaulnicher Sanierungsmaßnahmen in Göttingen

e

für das Sanierungsgebiet „Holtenser Berg“

t

i

zwischen

e

der Stadt Göttingen, Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen

b

im folgenden "Stadt" genannt,

r

diese vertreten durch die Oberbürgermeisterin und

a

e


im folgenden "Sanierungsträgber" genannt, vertreten durch die Geschä ftsführung

t

h

wird folgender Vertrag geschlossen:

c

i

Präanmbel Der Holtenser Berg weist in verschiedenen Bereichen einen erheblichen Erneuerungs- und

e

Entwicklungsbedarf auf. Insbesondere die technische und soziale Infrastruktur entspricht in Teilen nicht mehr den heutigen Anforderutngen. Öffentliche Räume, Verkehrsflächen und Frei-

t

anlagen sind teilweise in die Jahre gekoimmen und bedürfen einer funktionalen sowie gestalte-

b

rischen Aufwertung. Eine wesentliche Herausforderung ergibt sich aus der geplanten Entwicklung des nördlich angrenzen-den Europaquartiers mit rund 600 neuen Wohneinheiten. Durch die entstehende Nachbargschaft wird sich die Bevölkerungsstruktur im Umfeld des Holtenser Bergs verändern. Es ist davon auszugehen, dass sich Unterschiede hinsichtlich der

n

sozialen Zusammensetzung, Altersstruktur und Lebensstile zwischen dem Bestandsquartier und dem Neubaugebiet ergebuen. Daraus entstehen Anforderungen an die soziale Integration, die Vernetzung der Quartiesre sowie an attraktive und verbindende öffentliche Räume. Das Sanierungsgebiet sosll im Rahmen des Förderprogramms "Sozialer Zusammenhalt“ auf der Basis städtebaulicher und sozialer Rahmenpläne mit einem integrierten Handlungskonzept

a

in Verbindung mit zielgerichteter Quartiersarbeit zu einem Stadtteil mit positiver

f

Zukunftsperspektive revitalisiert werden.

e

Zu diesem Zweck soll außerhalb dieses Vertrags ein Quartiersmanagement eingerichtet

s

werden, das vorrangig Koordinierungsaufgaben, Beteiligung, Aktivierung, Planungsvorbe-

e

reitung, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Erstellung des integrierten Handlungskonzepts zum Gegenstand hLat. Sanierungsträger und Quartiersmanagement arbeiten kooperativ zusammen. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass die Sanierungsmaßnahme nur bei vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig durchgeführt werden kann. Die Stadt wird ihr Wei- sungsrecht in diesem Rahmen ausüben. Der Sanierungsträger wird von sich aus alle Ange- legenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig an die Stadt herantragen, ihr jede im Zusammenhang mit der Sanierung stehende gewünschte Auskunft erteilen und ihr Einsicht in seine Unterlagen gewähren.

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Der Sanierungsträger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die er von der Stadt erhält und die er bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln und sie gemäß § 138 Abs. 2 BauGB nur an die Stadt weitergeben.

§ 1 n Vertragsgegenstand e

t

(1) Das im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellte Sanierungsgebiet wird mit der

i

Bekanntmachung der Sanierungssatzung rechtsverbindlich feestgelegt. Der Lageplan wird Bestandteil dieses Vertrages. Auch Ändebrungen in der Abgrenzung des Sanierungsgebietes während des laufenden Sanierungsverfahrens werden Bestandteil

r

des Vertrages.

a

(2) Die Stadt beauftragt den Sanierungsträger mit der Durchführung von erforderlichen

e

Aufgaben des Programms „Sozialer Zusammenhalt“ gemäß § 3 dieses Vertrages für das Sanierungsgebiet. b (3) Grundlage dieser Maßnahmen sind die Ergebniss e der Vorbereitenden Untersuchungen sowie spätere Änderungen des integrierten Hantdlungskonzeptes bzw. der Kosten- und

h

Finanzierungsübersicht.

c

(4) Hoheitliche Befugnisse der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

i

(5) Das Angebot des Sanierungsträgers vomn _______ wird Vertragsbestandteil (Anlage 2).

e

§ 2

t

t

Allgemeine Vertragspflichten des Sanierungsträgers

i

b

(1) Der Sanierungsträger unterstützt die Stadt bei den Aufgaben, die ihr im Rahmen des

-

Förderprogramms „Sozialer Zusammenhalt“ obliegen und führt die übertragenen

g

Maßnahmen nach Prüfung der Fördervoraussetzungen der Städtebau- förderungsrichtlinien oder nnachfolgender Rechtsgrundlagen nach Weisung der Stadt durch.

u

(2) Der Sanierungsträger verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben in enger Zu-

s

sammenarbeit mit der Stadt abzuwickeln; auf die §§ 157 - 159 BauGB wird Bezug ge-

s

nommen.

a

(3) Der Sanierungsträger darf ihm übertragene Aufgaben nur mit Zustimmung der Stadt an Dritte übertragen.f

e

s

§ 3

e

Aufgaben des Sanierungsträgers

L

(1) Zur Durchführung der Maßnahme hat der Sanierungsträger auf Verlangen der Stadt folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Unterstützung der Stadt in allen das Verfahren und die Maßnahmen betreffenden Angelegenheiten und bei der Stellung von Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln.

2

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  1. Entwicklung von Vorschlägen zur Art und Durchführung von Maßnahmen (z.B. im Rahmen der Weiterentwicklung des integrierten Handlungskonzeptes, Zeit- und Maßnahmenplan, Abschnittsbildung, Verfahrensplanung).

  2. Mitwirkung bei der Vorbereitung von Vorlagen für begleitende Gremien, Darlegung des Standes von Projekten und Einzelmaßnahmen in den zuständigen Gremien.

  3. Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden

n

Finanzierungsangelegenheiten (§149 BauGB) und bei der Stellung von Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln, Erschließung von Fineanzierungsprogrammen und Bündelung von Finanzhilfen.

t

  1. Sämtliche für die Durchführung der Sanierung bestimmiten Finanzierungsmittel

e

sowie alle Erträge, die bei der Durchführung der Sanierung erzielt werden, sind auf das Treuhandkonto des Sanierungsträgers einzuzahblen. Die Stadt bestimmt das Kreditinstitut, bei dem das Treuhandkonto eingerichtet wird. Die Einrichtung des

r

Treuhandkontos erfolgt unverzüglich nach Abscahluss des Vertrages durch den Auftragsnehmer und wird der Stadt mit den für die Einzahlungen erforderlichen

e

Angaben unverzüglich mitgeteilt.

b

  1. Aufstellen von Kosten- und Finanzierungsübersichten entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

t

  1. Verhandlungen mit den beteiligten Behhörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Aufgaben des Sanierungsträgers. Der Sanierungsträger

c

soll im Rahmen seiner Aufgaben in Abstimmung mit der Stadt die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Beihörden und sonstigen Trägern, auch denen

n

der öffentlichen Belange, führen. Die Stellung von Anträgen, insbesondere zur Erlangung öffentlicher Mittel, ferner Erstellung von Zwischen- und Ergebnisberichten

e

sowie von Verwendungsnachweisen sollen vom Sanierungsträger in Form von Entwürfen vorbereitet werden.t Das gleiche gilt für die Schlussabrechnung nach Beendigung der Sanierung. t

i

  1. Vorbereitung und Koordinabtion von Ordnungsmaßnahmen nach Weisung der Stadt nach §147 BauGB und Baumaßnahmen nach §148 BauGB, Ausarbeitung eines

-

Planes für die Neugordnung des Sanierungsgebietes (Grundstücks- und Eigentumsplan).

n

  1. Erörterungen gemäß §§137 und 180 BauGB mit allen Sanierungsbeteiligten,

u

Fachdiensten/ -bereichen der Stadt, Verbänden und Organisationen, Auswertung und Einarbeitunsg der Ergebnisse der Erörterungen in das städtebauliche Neuordnungskonzept, Darstellung der Auswirkungen für Bebauungsplanung,

s

Sozialplanung, Infrastrukturplanung und Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen

a

Maßnahmen.

f

  1. Empfehlungen zur Durchführung der Maßnahmen in Form von Zeit- und

e

Maßnahmenplänen; Vorschläge zur Bildung von Teilabschnitten der Sanierung und zur Verfsahrensabstimmung. 11. Berateung und Verhandlungen mit Eigentümern zum Zwecke des Abschlusses von Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarungen (gem. §177 BauGB) sowie

L

Ausarbeitung unterschriftsreifer Vertragsentwürfe, Beratung und Unterstützung der Eigentümer*innen in allen die Sanierung betreffenden Finanzierungsangelegenheiten und endgültige Feststellung des Kostenerstattungsbetrages nach Beendigung der Modernisierung oder Instandsetzung.

  1. Erwerb von im Sanierungsgebiet liegenden bebauten oder unbebauten Grundstücken sowie Miteigentumsanteilen, soweit die aufgrund der von der Stadt genehmigten Planung für die Durchführung der Sanierung benötigt werden oder

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soweit die Stadt den Sanierungsträger besonders zum Erwerb beauftragt sowie deren Bewirtschaftung und Verwaltung. Koordination freiwilliger Vereinbarungen in Form von Tausch, Grenzregelung und Verkauf, Grundstückserwerb zugunsten des Treuhandvermögens einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Ersatzgrundstücke außerhalb des Sanierungsgebietes, Vorbereitung und Unterstützung bei Maßnahmennach den besonderen bodenrechtlichen Vorschriften nach §§ 144, 145 BauGB.

n

  1. Rechtliche und tatsächliche Freimachung- soweit es sich nicht um hoheitliche Akte

e

handelt- der im Sanierungsgebiet gelegenen und im Treuhandvermögen verwalteten Grundstücke und Miteigentumsanteile für die Neuordntung einschließlich des

i

notwendigen Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf der Grundlage des

e

Sanierungskonzepts.

b

  1. Auf Antrag der Stadt Göttingen Abschluss von Sanierungsvereinbarungen mit Eigentümern über die Vorbereitung und Durchführurng von Ordnungsmaßnahmen.

a

Der Sanierungsträger hat auf eine Anpassung der einzelnen Bauvorhaben an die Gesamtplanung und auf die Einhaltung dere aufgegebenen Bedingungen und Auflagen laufend hinzuwirken. Bei Verstößen gegen die Planung, die vorgesehenen

b

Bedingungen oder Auflagen, die nur durch den Einsatz hoheitlicher Mittel zügig beseitigt werden können, hat der Sanieru ngsträger die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Der Sanierungsträger darf Sontderfachleute nur auf Verlangen oder mit

h

Zustimmung der Stadt beauftragen.

c

  1. Ausarbeitung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, zu denen die Grundstücke und Miteigentumsanteilei oder die an Stelle des Grundstückseigentums

n

tretenden Rechte an die neuen Erwerbsinteressenten zu veräußern sind, nach Erörterung mit den Eigentü mern, Mietern, Pächtern und anderen

e

Nutzungsberechtigten.

t

  1. Veräußerung der neu geordneten Grundstücke und Miteigentumsanteile und

t

grundstücksgleichen Rechte iunter Berücksichtigung von §§ 89 und 153 BauGB

b

entsprechend den von der Stadt genehmigten Bedingungen.

-

  1. Umsetzung von Bewohnern und Betrieben unter Mitwirkung der Stadt in

g

angemessener Zeit.

n

  1. Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen, die die Stadt für die von ihr durchzuführenden uMaßnahmen benötigt, sowie- soweit rechtlich und tatsächlich möglich- Verfahrenseinleitung und -durchführung, insbesondere für eine Umlegung

s

(§§ 45 ff BauGB), für eine Enteignung (§§ 85 ff BauGB) sowie zur Festlegung von Entschädigungssleistungen und Ausgleichsbeträgen (§§ 153-155 BauGB).

a

  1. Stellungnahmen zu Anträgen auf Härteausgleich und nach §144 Abs. 1 und 2 BauGB. f

e

  1. Der Sanierungsträger berät die Stadt bei der Abwicklung und Abrechnung der Sanierusngsmaßnahme auch nach Aufhebung der Sanierungssatzung. Dies gilt insbesondere für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen, sofern diese nicht bereits

e

vor Aufhebung der Sanierungssatzung von den Grundstückseigentümern abgelöst

L

wurden. Erhebt die Stadt Ausgleichsbeträge vor Aufhebung der Sanierungssatzung, gehören Vorbereitungsarbeiten, Erörterungsgespräche, Entwurf von Vereinbarungen über die Ablösung von Ausgleichsbeträgen gemäß §154 BauGB zu den Aufgaben des Sanierungsträgers. Eine enge und stetige Kommunikation und Abstimmung mit der Stadt Göttingen sowie anlassbezogen mit der NBank in Hannover ist zwingend erforderlich.

  1. Vorbereitung einer Dokumentation über die Maßnahmen im Rahmen des Förderungsprogramms (der Gemeinschaftsinitiative) Sozialer Zusammenhalt in Abstimmung mit der Stadt.

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Ferner Mitwirkung bei/ Teilnahme an:

  1. Fortschreibung des bestehenden Maßnahmenplanes als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen sowie Fortschreibung des integrierten Handlungskonzeptes in Abstimmung mit der Stadt.

  2. Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Stadt.

  3. Unterstützung der Stadt bei der Vorbereitung und Koordinienrung städtebaulicher Planungen (Wettbewerbe, Mehrfachbeauftragungen u.a.).

e

  1. Präsenzzeiten in Göttingen: Es werden im Verlauf des Sanierungszeitraums

t

mindestens 5 Abstimmungstermine mit der Auftraggeberin in Göttingen stattfinden;

i

z.B. zur ersten Sitzung des Sanierungsbeiraets, maßnahmenbezogene Ortsbegehungen und interne Gespräche zur Abrechnung. Die Teilnahme an den

b

Terminen ist im Angebot separat anzugeben. Der Sanierungsträger erklärt sich grundsätzlich bereit, nach besonderer Vereinbarunrg auch an der Lösung solcher

a

Aufgaben mitzuarbeiten, die über die o.g. Auflistung hinausgehen. (2) Der Sanierungsträger erklärt sich grundsätzlich bereeit, nach besonderer Vereinbarung auch an der Lösung solcher Aufgaben mitzuarbeiten, die über den Auftragsrahmen die-

b

ses Vertrages hinausgehen.

t

h

§ 4

c

Verfahrensgrundsätze, Datenschutz und Vertraulichkeit

i

n

(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm nach § 3 übertragenen Aufgaben als Treuhänder der Stadt. Er handelt hierbei im eigenen Namen auf Rechnung der Stadt.

e

Zur Kenntlichmachung des Treuhandverhältnisses führt der Sanierungsträger folgende

t

Bezeichnung: _______________ alst Sanierungstreuhänder der Stadt Göttingen".

i

(2) Der Sanierungsträger hat die ihmb übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmanns durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öf-

-

fentlicher Mittel verbundengen Bedingungen und Auflagen, die Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie alle in Bezug auf die Sanierung bestehenden Vorschriften

n

zu beachten. Die Weisungen sind auf Verlangen in schriftlicher Form zu erteilen.

u

(3) Der Sanierungsträger darf im Sanierungsgebiet nach Abschluss dieses Vertrages bis zur Aufhebung der förmlicshen Festlegung des Sanierungsgebietes und bis zu zwei Jahren danach auf eigene Rechnung keine Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte er-

s

werben, es sei denn, dass die Stadt es ihm ausnahmsweise gestattet.

a

(4) Der Sanierungsträger verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten

f

personenbezogenen und sonstigen vertraulichen Daten gemäß den Vorgaben der EU-

e

Datenschutzgrundverordnung, sämtlicher datenschutzrechtlichen Bestimmungen und des § 138 Abss. 2 BauGB zu behandeln. (5) Eine Weiteergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt gestattet, es sei denn, es bestehen gesetzliche Offenlegungspflichten.

L

§ 5 Treuhandvermögen

(1) Der Sanierungsträger hat alle Gegenstände, die er von der Stadt zur Durchführung der Sanierung erhält, gesondert von seinem Eigentum auszuweisen und zu verwalten (Treuhandvermögen). Gegenstände, die mit Mitteln des Treuhandvermögens oder als

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Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erworben werden, sind in das Treuhandvermögen zu überführen. Die Belastung von Grundstücken des Treuhandvermögens ist ausgeschlossen. Der Sanierungsträger hat eigene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Sanierungsgebiet nach Maßgabe des § 160 Abs. 5 BauGB in das Treuhandvermögen zu überführen. (2) Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten unnd Verpflichtungen zu erfüllen, die aus der Durchführung des Vertrages entstehen.

e

(3) Aus dem Treuhandvermögen sind auch solche förderungsfähigen Leistungen zur Vorbe-

t

reitung und Durchführung der Sanierung zu vergüten, welche die Stadt in Abstimmung

i

mit dem Sanierungsträger unter Beachtung des § 157 BauGeB auf Dritte übertragen hat sowie die Umsatzsteuer für umsatzsteuerbare Leistungen gegenüber der Stadt.

b

(4) Der Sanierungsträger verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichts-

r

punkten. Die Ausgaben für die Unterhaltung der im Raahmen der Sanierung zu beseiti- genden Gebäude sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

e

(5) Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingegangen

b

werden. Im Übrigen gilt § 30 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) entsprechend. Sollte bei der Durchführung der Or dnungsmaßnahmen in Verbindung mit Grunderwerb eine Zwischenfinanzierung erfotrderlich werden, so darf die dafür

h

erforderliche Aufnahme von Krediten zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen. c (6) Sämtliche für die Durchführung der Sanieirung bestimmten Finanzierungsmittel sowie

n

alle Erträge, die bei der Durchführung der Sanierung erzielt werden, sind auf das Treuhandkonto des Sanierungsträge rs einzuzahlen. Die Stadt bestimmt das

e

Kreditinstitut, bei dem das Treuhandkonto eingerichtet wird. Die Einrichtung des Treuhandkontos erfolgt unverzüglicht nach Abschluss des Vertrages und wird der Stadt mit den für die Einzahlungen erfordterlichen Angaben unverzüglich mitgeteilt.

i

(7) Jeweils für ein Jahr stellt der Sanbierungsträger mit Zustimmung der Stadt für das laufen- de Jahr einen Wirtschaftsplan über die zu treffenden Maßnahmen, die zu erwartenden

-

Kosten und die Finanzierungsgmittel auf. Als Finanzierungsmittel dürfen hierbei nur Mittel vorgesehen werden, die im Treuhandvermögen vorhanden oder im laufenden Jahr si-

n

cher zu erwarten sind. Mittel der Stadt können sicher erwartet werden, wenn sie als ei- gene Mittel in deren Hauushalt vorgesehen oder im Förderungsprogramm in Aussicht ge- stellt sind. In der Regel wird der Wirtschaftsplan im Zusammenhang mit Anträgen auf

s

Förderung bzw. Bewilligung von Förderungsmitteln erarbeitet.

s

(8) Die Änderung und Neubegründung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnis-

a

sen bedarf der Zustimmung der Stadt.

f

e

s § 6 e Grunderwerb

L

(1) Der Sanierungsträger hat zu allen Grunderwerbsgeschäften im Sanierungsgebiet die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) Die Stadt kann verlangen, dass der Sanierungsträger im Rahmen der Mittel des Treu- handvermögens bestimmte Grundstücke zum Zwecke der Durchführung der Sanierung erwirbt oder - soweit möglich - Grundstücke aus seinem eigenen Vermögen im Sanierungsgebiet oder in Ersatz- und Ergänzungsgebieten zur Befriedigung von Ersatzlandansprüchen Sanierungsbetroffener zum Verkehrswert in das Treuhandvermögen überführt. Dies gilt auch für außerhalb des Sanierungsgebiets gelegene Grundstücke des Sanierungsträgers, soweit diese zur Befriedigung von

6

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Ersatzlandansprüchen Sanierungsbetroffener dienen und der Sanierungsträger nicht berechtigte Gründe gegen die Überführung geltend macht.

(3) Der Sanierungsträger darf gemäß § 153 Abs. 3 BauGB beim Erwerb eines Grundstückes keinen höheren Kaufpreis vereinbaren als er sich in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 1 BauGB ergibt.

n

§ 7

e

Veräußerungspflicht

t

i

(1) Die Grundstücke des Treuhandvermögens, die die Stadt zur Eerfüllung der ihr im Rahmen der Durchführung der Sanierung obliegenden Aufgaben benötigt, hat der Sanierungsträ-

b

ger der Stadt auf Anforderung zu übertragen. Soweit die zum Treuhandvermögen gehö-

r

renden Grundstücke für Ordnungsmaßnahmen Errichtung von Ersatzbauten, Ersatzan-

a

lagen und die sanierungsbedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen erforderlich sind, erfolgt die Übertragung unentgeltlich. e (2) Im Übrigen ist der Sanierungsträger verpflichtet, dbie Grundstücke des Treuhandvermö- gens nach Maßgabe des § 159 Abs. 3, 153 Abs. 4 i.V.m. § 89 Abs. 3 u. 4 BauGB und unter Beachtung der Weisungen der Stadt zu veräußern.

t

h

(3) Soweit der Sanierungsträger im Auftrag der Stadt auf einem Grundstück des Treuhand- vermögens Baumaßnahmen durchführt, bedcarf es hierzu eines gesonderten Vertrages. Der Einsatz von Mitteln des Treuhandvermögens ist dabei nur mit schriftlicher Zustim-

i

mung der Stadt gestattet. n

e

§ 8

t

t

Auskunfts- und Unterrichtungspflicht

i

b

(1) Der Sanierungsträger hat die Stadt auf Anforderung über den jeweiligen Stand der

-

Sanierungsmaßnahmen zu unterrichten, der Stadt auch sonst jede im Zusammenhang

g

mit der Sanierung stehende erbetene Auskunft zu erteilen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Akten zu gnewähren, die er im Zusammenhang mit der Maßnahme führt. (2) Sofern Förderungsmitteul gewährt werden, hat der Sanierungsträger auch den förderungsmittelbewilligenden Stellen oder den von diesen genannten Stellen u. a. auch

s

zum Zwecke der Rechnungsprüfung Auskunft über seine Tätigkeit und Einsicht in die

s

Unterlagen, die das Sanierungsvorhaben betreffen, zu gewähren.

a

(3) Der Sanierungsträger wird für jedes Haushaltsjahr über die Verwendung der gewährten Förderungsmittel ffristgerecht einen Verwendungsnachweis (Zwischenabrechnung) nach der jeweils geültigen Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen vorbereiten und der Stadt inklusive aller Belege und Kontoauszüge vorlegen.

s

(4) Der Sanieerungsträger hat das Treuhandvermögen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu erfassen und in seiner Bilanz als Treuhand-

L

vermögen auszuweisen.

(5) Gemäß § 158 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unterliegen die Geschäftstätigkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sanierungsträgers der jährlichen Prüfung. Ein Bericht dieser Prüfung wird der Stadt jedes Jahr vom Sanierungsträger ausgehändigt.

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§ 9 Haftung, Verjährung

(1) Der Sanierungsträger haftet der Stadt bei der Erfüllung der nach diesem Vertrag über- nommenen Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. (2) Die Haftung des Sanierungsträgers umfasst den nachweislich entnstandenen Schaden, nicht jedoch entgangenen Gewinn.

e

(3) Ansprüche gegen den Sanierungsträger verjähren 5 Jahre nach Rechnungslegung ge-

t

mäß § 16 Abs. 1. Hat der Sanierungsträger einen Rückgriffanspiruch gegen einen Dritten,

e

der einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, so gilt diese kürzere Frist, wenn dies der Stadt 6 Monate vor Fristablauf angezeigt ist. b (4) Der Sanierungsträger hat eine Berufs- bzw. Betrierbshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen nachzuweisen: a

  • für Personenschäden mindestens 2.000.000,00 € e
  • für Sach- und Vermögensschulden mindestens 1.b500.000,00 € (5) Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungssc hutz bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mätngelansprüche aufrechterhalten und der

h

Stadt auf Verlangen nachweisen.

c

i

n

§ 10 Aufgaben und Pflichten der Stadt

e

(1) Die Stadt wird den Sanierungsträgert bei der Durchführung der Sanierung unterstützen und dafür die nach geltendem Rechtt notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraus-

i

setzungen schaffen und insbesonbdere das Bauleitverfahren entsprechend dem Fortgang der Sanierung betreiben. Die Stadt wird den Sanierungsträger von allen zur Durchfüh-

-

rung der Sanierung eingeleiteten und einzuleitenden Maßnahmen unterrichten. Hierzu

g

gehören insbesondere die für die Durchführung der Sanierung erforderlichen hoheitli- chen Maßnahmen gemäß nBauGB. (2) Zu den Aufgaben der Staudt gehören insbesondere:

  1. Bei Bedarf die Unsterrichtung und Anhörung über alle im Sanierungsgebiet vorkom- menden Bodenverkehrsvorgänge, soweit das rechtlich und tatsächlich möglich ist.

s

  1. Die Unterricahtung über alle mit der städtebaulichen Neuordnung zusammen- hängenden amtlichen Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen.

f

  1. Die Überleassung der für die Durchführung erforderlichen Unterlagen (u. a. Pläne, Bestandskarten u. dgl., Kopien von Schriftverkehr der Förderstellen und der Stadt).

s

  1. Die Üeberlassung der Untersuchungen und Gutachten, die für die Sanierung von Be- deutung sind.

L

  1. Die Unterrichtung des Sanierungsträgers über die Grundstücksgeschäfte, an denen die Stadt im Sanierungsgebiet beteiligt ist vor Abschluss von Verträgen.

(3) Zur Sicherung einer reibungslosen und zügigen Zusammenarbeit, der mit der Sanierung in der Stadt befassten Stellen bestimmt die Stadt eine hierfür zuständige Dienststelle unter Benennung des Verantwortlichen, welcher die Tätigkeiten aller beteiligten städti- schen Ämter in Bezug auf die Sanierung koordiniert und für die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Sanierungsträger befugt ist.

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(4) Die Stadt wird bei der Vergabe von Leistungen an Dritte sicherstellen, dass die von ihr Beauftragten nach den Erfordernissen des Arbeitsablaufes eng mit dem Sanierungsträ- ger zusammenarbeiten und ihre Leistungen nach Termin und Inhalt ordnungsgemäß erbringen.

(5) Die Stadt sichert die vertrauliche Behandlung von Materialien und Kenntnissen aus dem Bereich des Sanierungsträgers zu, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

n

e

§ 11

t

Grundstücke der Stadt i

e

(1) Die Stadt wird ihre im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit sie für die

b

Durchführung der Sanierung benötigt werden, und soweit dies erforderlich ist, in das

r

Treuhandvermögen einbringen.

a

(2) Zur Übertragung eines stadteigenen Grundstücks in das Treuhandvermögen bedarf es

e

eines gesonderten Grundstücksübertragungsvertrages.

b

§ 12 t

h

Förderungsmittel

c

Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Neuordnung zur

i

Verfügung gestellt werden bzw. die die Stadt znu diesem Zweck bereitstellt oder aufnimmt, nach Anforderung durch den Sanierungsträger auf das Treuhandkonto.

e

t§ 13

t

Vergütung iund Aufwendungsersatz

b

(1) Der Sanierungsträger hat A-nspruch auf eine angemessene Vergütung nach Zeitaufwand. Dabei ist er gzu einer wirtschaftlichen und zügigen Erledigung der übertragenen Aufgaben nach §§ 2 und 3 verpflichtet. Die Vergütung bemisst sich nach

n

dem nachzuweisenden Stundenaufwand multipliziert mit dem jeweiligen Unternehmensstundensautz. Zum Nachweis der Aufwendungen erfasst der Sanierungsträger täglich die für die erbrachten Leistungen tatsächlich aufgewendete

s

Arbeitszeit und weist sie nach Abs. (3) der Stadt nach. Es wird nachfolgende

s

Vergütungsregelung vereinbart:

a

  1. Stundensatz Projektleitung sowie stellvertretende Projektleitung __ €/Std. zzgl. der jeweils gültigfen Mehrwertsteuer

e

  1. Stundensatz Sachbearbeitung __€/Std. zzgl. der jeweils gültigen Mehr- wertsteuser (einschl. Grundstücks- und Buchhaltungsabteilung)

e

Die Gesamtvergütung ist begrenzt auf jährlich maximal _____ € netto ab dem Jahr ___.

L

Die Nebenkosten wie Reisekosten, Tagegelder, Porto- und Telefon-/ Faxkosten werden in Form einer Pauschale in Höhe von __% der Nettosumme abgegolten.

(2) Der Sanierungsträger ist berechtigt, eine Anpassung des in Abs. (1) genannten Unternehmensstundensatzes bei Änderung des Tarifvertrages der Angestellten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft um den Prozentsatz, der sich aus dem arithmetischen Mittel der Veränderung von Tarifgruppen der Angestellten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft ergibt, zu verlangen. Der angepasste Unternehmensstundensatz gilt von dem Zeitpunkt an, auf den sich die Tarifanpassung

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bezieht. Eine Anpassung ist erstmals im Jahre 2028 möglich. Die Gesamtvergütung gem. Abs. (1) wird entsprechend angepasst.

Insgesamt soll die Vergütung die Förderobergrenze in Höhe von 6 v.H. der zuwen- dungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme – ohne Ausgaben des Grunderwerbs – gem. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen - Städtebauförderungsrichtlinie – R-StBauF – (derzeit Pkt. 5.3.1 Abs. 3 und 4 der aktuell gültigen Fassung vom 14.12.2022 unnd evtl. nachfolgende Regelungen) nicht überschreiten. Nähert sich die Vergütung dieser Förderobergrenze, so

e

ist die Stadt sofort zu unterrichten.

t

(3) Der Sanierungsträger legt vierteljährlich Stundennachweise für die von Fachkräften er-

i

brachte Arbeitszeit vor. In den Stundenaufzeichnungen werdeen sämtliche für das Projekt geleisteten Stunden erfasst, die für die Durchführung der vertraglichen vereinbarten

b

Leistungen erbracht worden sind.

r

(4) Der mittlere Personaleinsatz an Fachkräften wird jeweilas zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Eine Veränderung des mittleren Personal-

e

einsatzes bedarf der vorherigen schriftlichen Mitteilung an die Stadt in einer angemessenen Frist, die in der Regel 3 Monabte nicht unterschreiten sollte. Der Sanierungsträger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der zügigen Durchführung den Einsatz des Personals wirtschaftlich vorzunehmen. Er wird die Stadt rechtzeitig

t

schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn ehine Veränderung des Personaleinsatzes notwendig erscheint.

c

(5) Die Vergütung ist in vierteljährlichen Teilbeträgen in Höhe der jeweils bis zu diesem Zeit-

i

punkt erbrachten Aufwendungen jeweils nzum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Nach Rechnungsstellung und bis zu einer einmo- natigen Prüfung durch die Stadt ist ediese verpflichtet, die fällige Vergütung auf dem Treuhandkonto bereitzustellen. Der Sanierungsträger entnimmt mit Zustimmung der

t

Stadt den ihm zustehenden Teilbetrag der Vergütung dem Treuhandkonto.

t

i

(6) Beauftragt der Sanierungsträger mit Zustimmung der Stadt oder auf deren Verlangen

b

Sonderfachleute für Leistungen, die nicht bereits in der Vergütung nach Abs. (1) berück-

-

sichtigt sind, so werden dem Sanierungsträger die dadurch entstehenden Kosten ein-

g

schließlich eines Eigenaufwandes gesondert ersetzt. Kosten bzw. Honorare sind mit der Stadt vor Beauftragung abnzustimmen. Das Gleiche gilt für die Druck- und Gestaltungs- kosten von Informationsschriften, die im Einvernehmen mit der Stadt hergestellt werden.

u

(7) Gehören zu den Aufgaben des Sanierungsträgers Leistungen, für die ein Honorar nach

s

der HOAI ermittelt werden kann, so richtet sich die Honorierung insoweit abweichend von Abs. (1) nach desn Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeaweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für andere, besondere Planungsleistungen (Tiefbau, Hochbau, Modernisierungen). Das Honorar hierfür ist mit

f

der Stadt vor der Durchführung der Leistung zu vereinbaren. Es wird grundsätzlich der

e

Mindestsatz vereinbart. Ausgenommen sind einzelne und ergänzende, beratende Tätigkeiten. sDiese werden nach Zeitaufwand entsprechend Abs. (1) vergütet. Die Vertragspaerteien treffen hierzu vor Erarbeitung der Leistung entsprechende ergänzende Vereinbarungen.

L

(8) Ist der zeitliche Rahmen einer Aufgabe des Sanierungsträgers vor Beginn der Arbeiten absehbar, das heißt, ist die Leistung quantifizierbar, können die Vertragsparteien für die- se Aufgabe ein Pauschalhonorar vereinbaren. Die Stadt erhält dazu aufgrund der be- sonderen Vereinbarung eine von der sonstigen Vergütungsabrechnung (Abs. 5) getrenn- te Rechnung.

10

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§ 14 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die Stadt erhält an sämtlichen im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeits- ergebnissen die für die Durchführung und Dokumentation der Sanierungsmaßnahme erforderlichen Nutzungsrechte (2) Die Stadt darf die Unterlagen zeitlich und räumlich unbeschränkt fürn kommunale Zwecke verwenden, bearbeiten und an Rechtsnachfolger oder andere mit der Sanierungs-

e

maßnahme befasste Stellen weitergeben.

t

(3) Gesetzlich geschützte Rechte Dritter bleiben unberührt. i

e

b

§ 15

r

a

Kündigung

e

(1) Der Vertrag kann vor Ablauf der Vertragszeit nur aus wichtigem Grund schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Der Einhaltubng einer Frist bedarf es nicht. (2) Wichtige Gründe sind u.a.:

t

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über hdas Vermögen des Sanierungsträgers,
  2. Aufgabe der Sanierungsabsicht durch dcie Stadt bei einem förmlich festgelegten Sa- nierungsgebiet durch rechtsverbindlicihe Aufhebung der Satzung gemäß § 162

n

BauGB.

(3) Der Sanierungsträger hat der Stadt unverzüglich Bericht über die bis zum Zeitpunkt der

e

Kündigung von ihm durchgeführten Aufgaben und den Stand der Maßnahmen zu über- senden. t

t

i

b

§ 16

-

g

Vertragsdauer

n

Der Vertrag beginnt zum ________ und endet nach Abschluss der Gesamtmaßnahme. § 3 Abs.1 Nr. 22 dieses Vertrageus bleibt davon unberührt Die Stadt fordert den Sanierungsträger sechs Monate vor dem gewünschten Ende des Vertrages schriftlich auf, das Treuhandkonto

s

zu einem bestimmten Termin zu schließen, Treuhandgrundstücke auf die Stadt zu übertragen

s

und Schlussverwendungsnachweise zu erstellen.

a

f

§ 17

e

Pflichten bei der Beendigung des Vertrages

s

(1) Innerhalb veon 6 Monaten nach Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben hat der Sanierungsträger über das Treuhandvermögen Rechnung zu legen. Sollte aufgrund

L

notwendiger Prüfungen diese Frist nicht einzuhalten sein, so wird sie durch die Stadt angemessen verlängert. Der Sanierungsträger hat das Erlangte an die Stadt herauszu- geben und ihr dabei insbesondere nicht verbrauchte Finanzierungsmittel des Treuhand- vermögens auszuzahlen. Unveräußert gebliebene Grundstücke hat der Sanierungsträ- ger entweder an die Stadt oder an von ihr zu benennende Dritte zu übertragen.

(2) Die Stadt hat den Sanierungsträger von allen Verpflichtungen freizustellen, die dieser zur Erfüllung dieses Vertrages eingegangen ist. Die Stadt ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Grundstücke zu übernehmen.

[Seite 12]

(3) Wird der Vertrag aus von der Stadt zu vertretenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 gekün- digt, gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 649 BGB. Etwaige Ansprüche gemäß § 280 BGB bleiben hiervon unberührt.

(4) Wird der Vertrag aus vom Sanierungsträger zu vertretenden Gründen gekündigt, so er- hält der Sanierungsträger das Entgelt gemäß § 13 für die bis dahin vertragsgemäß - ggf. auch teilweise - erbrachten Leistungen nur, wenn und soweit die erbrachten Leistungen von der Stadt verwertet werden können. Etwaige Ansprüche gemänß § 280 BGB bleiben hiervon unberührt.

e

(5) Wird der Vertrag aus keinen von den Vertragsparteien zu vertretenden Gründen gemäß

t

§ 14 Abs. 1 gekündigt, so gilt Abs. 3 entsprechend.

i

e

Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall

b

  1. einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, durch die die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz order teilweise für ungültig erklärt

a

wird.

e

  1. einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Sanierung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB.

b

  1. der Aufgabe der Absicht der Stadt, die Sanierung durchzuführen.

t

(6) Sind bei Beendigung des Treuhändervertrages Verträge des Sanierungsträgers mit Drit-

h

ten abzuwickeln, kann der Sanierungsträger verlangen, dass die Stadt in diese Verträge

c

eintritt und den Sanierungsträger von Verpflichtungen aus diesen Verträgen freihält (z. B. Druckerzeugnisse). i

n

(7) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn über das Vermögen des Sanierungsträgers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Stadt das Treuhandverhältnis kündigt.

e

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t

i§ 18

b

Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen und Ergänzungen

-

g

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des üb- rigen Vertragsinhaltes. Dien Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung sol- che Bestimmungen durch gleichwertige wirksame Vorschriften zu ersetzen.

u

(2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig wer-

s

den, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Vereinbarungen zu tref- fen. Das gilt auch fürs eine eventuelle Formbedürftigkeit gemäß § 311 BGB. (3) Das Gleiche gilt, waenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen oder nicht mit verbindlich erklärten ministeriellen Musterver-

f

trägen oder aufesichtsbehördlichen Auflagen übereinstimmen. (4) Änderungen osder Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform.

e

(5) Die Anlagen dieses Vertrages sind als dessen Bestandteil Vertragsinhalt.

L

§ 19 Schiedsvereinbarung

Für den Fall auftretender Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und folgenden Verträgen schließen die Parteien die als Anlage beigefügte Schiedsvereinbarung.

12

[Seite 13]

§ 20 Vertragsausfertigungen

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien in Kraft. Der Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt. Die Stadt Göttingen und der Sanierungsträger erhalten je eine Ausfertigung.

n

e

§ 21

t

Erfüllungsort / Gerichtsstand

i

e

Erfüllungsort ist der Verwaltungssitz der Stadt Göttingen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

b

aus diesem Vertrag ist Göttingen.

r

a

Göttingen, den .................... 2026 _____ den ........................ 2026

e

b

Stadt Göttingen __________________ Die Oberbürgermeisterin

t

In Vertretung h

c

(Frithjof Look) i ( ) (ppa. )

n

Stadtbaurat

e

DAS

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b

-

Anlage g • Voraussichtlicher Lagepnlan des Sanierungsgebiets „Holtenser Berg“ • Angebot vom ____________

u

• Schiedsvereinbarung

s

• Allgemeine Vertrasgsbedingungen für Architekten- und Ingenieursleistungen (AVB-Ing) der Stadt Göttingen (Anwendung im Bedarfsfall)

a

• Datenschutzhinweise und Informationen

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung