202605881_3.0.1_Los1+2_Baubeschreibung_HbfRegensburg_Dächer-Befahranlagen.pdf

Sanierung von Bahnsteigdächern und Errichtung dauerhafter Befahranlagen am Hauptbahnhof Regensburg

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Projektbezeichnung: Bf Regenburg Hbf - Bahnsteigdach Gl. 4/5+8/9 + Befahranlage Fassade Vergabevorgangs-Nr.: 202605881 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 5 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 5 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 6 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................... 6 0.1.3.1 Bahnkörper .................................................................................................................. 6 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................................... 6 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................... 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................... 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................... 7 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................................... 7 0.1.3.7 Hochbauten ................................................................................................................. 7 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ......................................................................................... 12 0.1.3.9 Straßen und Wege ..................................................................................................... 13 0.1.3.10 Tiefbau ....................................................................................................................... 13 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................. 13 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation .............................................................................. 13 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ................................................................ 13 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................. 14 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................. 14 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ...................................................................................... 14 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ......................................... 14 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ............................................................................. 14 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................. 15 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ............................................................................................. 16 0.1.6 Transportwege .......................................................................................................... 16 0.1.7 bleibt frei ................................................................................................................... 16 0.1.8 bleibt frei ................................................................................................................... 16 0.1.9 Baugrund ................................................................................................................... 16 0.1.10 Hydrologie ................................................................................................................. 17 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ................................................................... 17 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ............................................................. 17 0.1.10.3 Entwässerung ............................................................................................................ 17 0.1.10.4 Wasserhaltung ........................................................................................................... 17 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ............................................................. 17 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ............................................... 18

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0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................. 18 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .............................................................................. 18 0.1.14 Schutzmaßnahmen .................................................................................................... 18 0.1.15 bleibt frei ................................................................................................................... 19 0.1.16 bleibt frei ................................................................................................................... 19 0.1.17 Hindernisse ................................................................................................................ 19 0.1.18 Kampfmittel ............................................................................................................... 19 0.1.19 Baustellenverordnung ............................................................................................... 20 0.1.20 Auflagen Dritter ......................................................................................................... 20 0.1.21 bleibt frei ................................................................................................................... 20 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 20 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 22 0.1.24 Besondere Auflagen .................................................................................................. 22 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 24 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 24 0.2.1.1 Allgemeines ............................................................................................................... 24 0.2.1.2 Grobbauphasen ......................................................................................................... 24 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 26 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 27 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 27 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 27 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 27 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 28 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 29 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 29 0.2.10 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 29 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................... 29 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 30 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 30 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 31 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 31 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 32 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 33 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 34

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0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................... 34 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 35 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 36 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 36 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .................................................................................................. 37 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 38 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 38 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ......................................... 39 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 40 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 41 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 42 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................. 42 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 42 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 42 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 43 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 43 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 44 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 44 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 44 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 44 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 44 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 45 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 45 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 45 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 45 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 45 0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 45 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 46 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 47 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 50 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 51 0.6.1 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Abdichtung .............................................................. 51 0.6.2 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Dachanbauten......................................................... 54 0.6.3 Los 1: Instandsetzung Stützenfüße............................................................................ 56 0.6.4 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Korrosionsschutz..................................................... 56 0.6.5 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Unterdecken ........................................................... 58 0.6.6 Los 1: Bahnsteigdachsanierung EEA 50 Hz Endausbau + Provisorium ...................... 58

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0.6.7 Los 2: Befahranlagen allgemeines ............................................................................. 59 0.6.8 Los 2: Befahranlagen Kastenleitern ........................................................................... 59 0.6.9 Los 2: Befahranlagen Monorailanlagen ..................................................................... 61 0.6.10 Los 2: Befahranlagen Seilsicherungssystem .............................................................. 62 0.6.11 Los 2: Befahranlagen zusätzliche technische Bemerkungen ..................................... 63 0.6.12 Los 2: Befahranlagen Gerüste ................................................................................... 64 0.6.13 Los 2: Befahranlagen Gerüstadapter Regenrinne Personenüberführung ................. 66 0.6.14 Los 2: Zusatzstützen Bahnsteigdach Bahnsteig 1 ...................................................... 66 0.6.15 Los 2: Befahranlagen Abstützung Bahnsteigdächer für Gerüstlasten ....................... 66 0.6.16 Einsatz von Videotechnik auf Baustellen................................................................... 67

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Die beschriebenen Arbeiten im Hbf Regensburg umfassen:

Los 1: die Sanierung von zwei Mittelbahnsteigdächern (Gl 4/5 und Gl 8/9)

Der Dach-Sanierungsumfang besteht aus der Erneuerung der Dachabdichtung, des Korrosionsschutzes, der Dachbeleuchtung, der Unterdecken und die Instandsetzung von Dachstützenfüßen.

Los 2: die Errichtung von Befahranlagen an den Querhäusern (QH1-3) und der Personenüberführung (PÜ).

Allgemeines Verkehrsstation

Der Hauptbahnhof Regensburg (Bf-Nummer 5169, Kategorie 2, ca. Reisende 20.479/Tag) ist an folgende Strecken angebunden: München – Regensburg (5500), Regensburg – Nürnberg (5850). Regensburg – Weiden (5860).

Zugänge zu den Bahnsteigen für Reisende

Die Zugänge zu den drei Bahnsteigen des Bahnhofs sind für Reisende über die Personenüberführung und anschließend durch Treppenanlagen, Fahrtreppen und Personenaufzügen in den Querhäusern ausgebildet.

Baustellenandienung straßengebunden beide Lose

Die Andienung der Baustelle mit Kfz von öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt bis zur Be- und Entladestelle am Durchgang zum Bahnsteig 1 westlich des Bahnhofsgebäudes. Ab hier können die Materialtransporte mittels luftbereiften Hand- oder Elektrowägen oder händisch erfolgen. Der Transportweg führt dann über den Treppenabgang der stillgelegten Personenunterführung (PU) des Bahnsteig 1. Von der PU kann Material und Personal über die Treppenzugänge zu den Bahnsteigen 2 und 3 erfolgen. Die vorhandenen Absperrungen zwischen PU und Bahnsteig-Treppenzugängen müssen hierfür demontiert werden.

Nach Freigabe der ÖBÜ kann für Personen und Kleinstgeräte in Zugpausen ggf. auch ein Zugang über den östlichen Betriebsweg erfolgen. Dieser verbindet die östlichen Bahnsteigenden. Die nutzbare Breite des Betriebsweges ist an einigen Stellen gering

Die bauzeitlichen Zugänge zu den Bahnsteigen zur Baustellenandienung sind in den Logistikplänen des AG dargestellt.

Die Koordination und Abstimmung der Andienung beider Lose untereinander ist in die Position der Baustellenlogistik einzurechnen. Der Bauablauf gem. Anlage 3.20 darf nicht gestört werden.

Baustellenandienung gleisgebunden Los 1

Dem AN wird zur Baustellenlogistik die Möglichkeit eingeräumt, die An- und Ablieferung von Baustoffen, Bauteilen sowie den Abtransport von Abbruch- und Aushubmaterial über die Schieneninfrastruktur (Gleisandienung) durchzuführen. Hierfür stehen die Logistikgleise 285 und 286 als Eingleisstelle sowie als Abstellmöglichkeit für die vom AN eingesetzten Gleisfahrzeuge zur Verfügung.

Sämtliche Transporte sind als Rangierfahrten nach den einschlägigen betrieblichen Regelwerken der DB unter Beachtung des Fahrplanes durchzuführen. Der AN hat die hierfür erforderlichen Triebfahrzeuge, Nebenfahrzeuge, Flachwägen sowie das vollständig qualifizierte Betriebs- und Bedienpersonal in eigener Verantwortung bereitzustellen. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen für den

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Betrieb auf der Infrastruktur der DB zugelassen sein und den geltenden eisenbahnrechtlichen sowie betrieblichen Anforderungen entsprechen.

Der AN hat sicherzustellen, dass sämtliche eingesetzten Mitarbeiter über die jeweils erforderlichen Qualifikationen, Befähigungen und Tauglichkeiten verfügen. Die Durchführung der Rangierfahrten und die Nutzung der Infrastruktur haben unter Beachtung der einschlägigen Regelwerke der DB, insbesondere der Ril 408 (Züge fahren und Rangieren), der Infrastrukturvorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sowie der geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu erfolgen. Alle hieraus entstehenden Aufwendungen und organisatorischen Maßnahmen sind in die Position Baustellenlogistik einzukalkulieren.

Die Anzahl der Logistikfahrten, die Rangierwege zwischen Eingleisstelle und Baubereich, die Einsatzzeiten und ggf. notwendigen Wartezeiten während der Logistikfahrten müssen mit der DB und auf Grundlage des Fahrplanes abgestimmt werden und können sich im Zuge des Baufortschrittes ändern. Die Mehraufwendungen hierfür sind in die Position der Baustellenlogistik einzurechnen.

Die Aufwendungen für die Herstellung der Eingleisstellen sind in die Position der Baustellenlogistik einzurechnen.

Adresse

Hauptbahnhof Regensburg

Bahnhofstraße 18,

93047 Regensburg

0.1.2 Besondere Belastungen

Außerhalb der angemeldeten Sperrpausen erfolgt Zugbetrieb entlang der Mittelbahnsteigdächer. Notwendige Gerüste, Einhausungen, BE-Flächen, Bauzäune und gelagerte Materialien und Geräte müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahren für Reisende oder den Zugbetrieb infolge der Druck- und Sogwirkung entstehen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Bahnkörper

entfällt

0.1.3.2 Tunnel

entfällt

0.1.3.3 Bahnübergänge

Die östlichen Enden der Bahnsteige 1 und 3 sind durch einen höhengleichen Betriebsweg verbunden.

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

Personenüberführung (PÜ)

Die direkte Verbindung zwischen Bahnhofsgebäude und Arcaden (Einkaufszentrum) wird durch einen Personenüberführung (PÜ mit LW 6,0 m, LH 3,0 m) hergestellt

Die Personenüberführungen bzw. Fußgängerstege sind als Vierendeelträger mit zusätzlichen Diagonalen ausgebildet. Im unteren Teil befindet sich die Bodenplatte aus Stahlblech mit Kopfbolzen und aufgegossener Betonplatte. Seitlich sind in den Vierendeelträgern die Geländer integriert. Das Dach besteht aus Trapezblech mit Dämmung und einer Aluminium-welle. Im Stahlbau sind vertikal

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Flach-Profile zwischen Ober- und Untergurt eingeschweißt. An den vertikalen Stützen und den Flach- Profilen sind die Halter für die Glasfassade befestigt. Die Glasfassade ist mit Punkthaltern an der Unterkonstruktion angeschraubt. Die Fußgängerstege sind als Brücken auf Elastomerlagern in den Querhäusern gelagert. Die äußeren Abmaße sind Längen von 25,9 m - 23,0 m -29,5 m, Breite 6,6 m und Höhe 4,1 m.

Personenunterführung (PU)

Die Bahnsteige waren ursprünglich durch eine Personenunterführung erschlossen. Die Unterführung ist jedoch außer Betrieb und wird für den Reisendenverkehr nicht genutzt. Die Treppenzugänge sind derzeit abgesperrt. Die PU wird bauzeitlich für die Baustellenandienung verwendet.

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

entfällt

0.1.3.6 Oberbau

Beidseitig der Bahnsteige befinden sich Gleisanlagen.

0.1.3.7 Hochbauten

Nördliche der Gleisanlagen befinden sich das Bahnhofsempfangsgebäude und südlich das Einkaufszentrum Regensburg Arcaden.

Querhäuser 1 bis 3

Die Querhäuser sind als Zugangsbauwerke zwischen PÜ und den Bahnsteigen durch eine Stahlbaukonstruktion errichtet. Sie bestehen aus 3-dimensionalen biegesteifen Rahmen. In die Längsträger oben der Rahmen sind Querträger eingeschweißt. Auf diesem Trägerrost sind die Pfetten mit dem Stahlblechdach befestigt. Die Rahmenstützen sind mit Querriegeln verbunden. Die Rahmenstützen der Querhäuser sind unten in Einzelfundamenten eingespannt. Zwischen den Stützen und Riegeln sind noch Flach-Profile eingeschweißt. An den Stützen, Flach-Profilen und Riegeln sind die Halter für die Glasfassade befestigt. Die Glasfassade ist mit Punkthaltern an der Unterkonstruktion angeschraubt. Im unteren Bereich der Querhäuer schließen die Bahnsteigdächer an die Konstruktion an. Die äußeren Abmaße sind Länge 44,05 m, Breite 5,45 m und Höhe 11,4 m

Bahnsteigdächer

Die beiden Bahnsteigdächer auf den Bahnsteigen der Gleise 4/5 und 8/9 des Hauptbahnhofes Regensburg befinden sich in einem baulich schlechten Zustand. Durch Undichtigkeiten der Dachhaut gelangt Regenwasser in die Dachkonstruktion und von dort direkt auf die Bahnsteige, was in den Wintermonaten eine Gefahr für Reisende durch überfrierende Nässe darstellt. Weiterhin kommt es infolge beeinträchtigter Dachentwässerungsanlagen teilweise zu Wasseransammlungen auf den Dächern.

Bei den beiden an den Gleisen 4/5 und 8/9 bestehenden Bahnsteigdächern handelt es sich ursprünglich um Flachdächer des Dachtyps „Essen“ mit dem Baujahr 1985. Im Zuge der Errichtung des Fußgängersteges im Jahr 2004 wurden die mittleren Bereiche der Bahnsteigdächer zwischen Stützenachse 5 bis 12 in anderer Bauweise erneuert. Dies erfolgte im Zuge der Errichtung des Fußgängersteges und der Querhäuser.

Die ursprüngliche Bauweise („Essen“) besteht aus einer 2-stieligen Stahlkonstruktion. Die Hohlkasten- und Walzprofile sind untereinander verschweißt bzw. verschraubt. Die Dachstützen haben einen Regelabstand von 10,8 m. Auf den Längsträgern sind quer zum Gleis Holzsparren im Regelabstand von ca. 60 cm untereinander aufgelagert. Aufgrund der Bekiesung wurde keine Querneigung ausgebildet.

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Auf den Sparren befinden sich eine aufgenagelte Bretterverschalung, die durch Nut-Feder- System untereinander verbunden ist, und darauf mehrlagig aufgeschweißte Bitumenbahnen.

Die erneuerten Abschnitte bestehen außerhalb der Querhäuser aus einer 2-stieligen Stahlkonstruktion. Die Hohlkasten- und Walzprofile sind untereinander verschweißt bzw. verschraubt. Die Dachstützen haben einen Regelabstand von 8,75 m. Auf den Längsträgern befinden sich quer zum Gleis Querträger mit aufgelagerten Trapezblechelementen und Wärmedämmung, die mit einer Schutzlage und Kunststoffabdichtung ausgestattet sind. Aufgrund der Bekiesung wurde keine Querneigung ausgebildet.

Im Bereich der Querhäuser sind die Querträger als Kragarme an dessen Stahltragwerk befestigt. Aus Wartungs- und Instandhaltungsgründen sind auf dem Dach um die Querhäuser Gehwegplatten verlegt. An den Dachrändern sind Aufnahmen für Geländer als Absturzsicherungen für Wartungsarbeiten vorhanden.

Im Zuge eine Schadstoffuntersuchung wurden in der Bitumenabdichtung KMF- und WHO-Fasern festgestellt. Holzelemente sind mit PCB-Holzschutzmitteln belastet. Das Schadstoffgutachten und ein Arbeits- und Sicherheitsplan liegt in Anlage 3.17ff bei und ist zu beachten.

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Hauptparameter Bestandsbahnsteigdach Gleis 4/5 (gem. Bestandsplänen)
Gesamtdachlängeca. 158,67 m
Dachbreiteca. 10,24 m
Zustandskategorie gem. InspektionZ 2 (2022)
Alte Abschnitte Baujahr 1985
DachaufbauKiesschüttung ca. 50 mm Bitumenbahn mehrlagig Bretterschalung 24 mm Holzsparren 10/22, Regelabstand 60 cm
Zustandsnote gem. PA (2019)4,99
Alter gem. PA57 %
Neuere Abschnitte Baujahr 2004
DachaufbauKiesschüttung ca. 50 mm Kunststoffabdichtung Wärmedämmung 50 mm Trapezblechelemente
Dachaufbau um QuerhäuserGehwegplatten (um Querhäuser) Schutzbahn Kunststoffabdichtung Wärmedämmung 50 mm Trapezblechelemente

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Hauptparameter Bestandsbahnsteigdach Gleis 8/9 (gem. Bestandsplänen)
Gesamtdachlängeca. 158,67 m
Dachbreiteca. 10,24 m
Zustandskategorie gem. InspektionZ 2 (2022)
Alte Abschnitte Baujahr 1985
DachaufbauKiesschüttung ca. 50 mm Bitumenbahn mehrlagig Bretterschalung 24 mm Holzsparren 10/22, Regelabstand 60 cm
Zustandsnote gem. PA (2019)4,33
Alter gem. PA57 %
Neuere Abschnitte Baujahr 2004
DachaufbauKiesschüttung ca. 50 mm Kunststoffabdichtung Wärmedämmung 50 mm Trapezblechelemente
Dachaufbau um QuerhäuserGehwegplatten Schutzbahn Kunststoffabdichtung Wärmedämmung 50 mm Trapezblechelemente

Vorhandene Dachentwässerung

Die Entwässerung erfolgt durch punktuelle Flachdachabläufe in Fallrohre entlang der Dachstützen. Auf dem Bahnsteig sind die Fallrohre durch Stützenverkleidungen verdeckt. Die Abläufe sind teilweise mit Kieskörben ausgestattet.

Im Zuge der Erneuerung des mittleren Abschnittes sind einige Abläufe entfallen und Fallrohre stillgelegt worden. Die Fallrohre der Querhäuser entwässern direkt auf die Bahnsteigdächer.

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Vorhandener Dachrandabschluss / Attika

Den Dachrandabschluss bildet eine Attikablende aus Aluminiumelementen. In den alten Dachabschnitten sind diese gem. den vorliegenden Bestandsplänen mittels Blendenhalter und Haltewinkeln an der Holzkonstruktion befestigt. Durch die Blendenhalter ist die Attikahöhe im Bezug zum Dach unterschiedlich einstellbar. Auf dem Dach verläuft entlang der Attika ein geneigtes Dachhautauflageblech (Schleppblech), auf dem die Abdichtungsbahnen verlegt sind.

An den neueren Dachabschnitten ist die Attika mittels Kantblechen und -hölzern befestigt.

Ob die o.g. Ausführung der tatsächlichen Ausbildung entspricht, muss im Zuge der Rückbauarbeiten geprüft werden.

Vorhandene Dehnfugen und Übergang zwischen den Abschnitten

Im Bereich von Dehnungsfugen ist der gelenkige Anschluss der Stahllängsträger mit Langloch ausgebildet. Die zugehörige Dehnungsfuge im Dachaufbau besteht aus Holzaufkantung, die Fuge ist mit einer Blechabdeckung geschützt.

Der Übergang zwischen den alten und den neueren Bestandsdachabschnitten ist durch Kanthölzern, Holzschalungsabschnitt und Blechabdeckung ausgebildet. Diese Konstruktion ist bei Bahnsteigdach Gl 4/5 auf der Westseite versetzt und befindet sich im alten Abschnitt bei Stützenachse 12, der Übergang von alt auf neu selbst jedoch bei Stützenwachse 11. Zwischen beiden Stützenachsen ist im Zuge der Errichtung des Fußgängersteges eine Kunststoffabdichtung auf die alte Dachkonstruktion eingebaut worden.

Absturzsicherung

Im bestehenden Zustand befinden sich am Dachrand entlang der Querhäuser Aufnahmen für Steckgeländer.

Vorhandene Erdung

Gem. Bestandsplänen ist die Attika mittels Erdungsband mit jeder dritten Stütze verbunden. Die Attikaelemente selbst sind untereinander an den Stößen mit Alu-Flachbändern an der Oberseite verbunden.

Vorhandene Unterdecke

Die Dachunterseiten der alten Bahnsteigdachabschnitte (Bj 1985) sind durch Lamellenunterdecken (Alupaneele) abgehängt. Die einzelnen Paneele sind gleisquer an Tragschienen befestigt, die wiederum längs der Dachachse an den Sparren befestigt sind. Die gleichmäßige Untersicht ist durch unterschiedliche Kanthölzer und Holzkeile zwischen Befestigungsschiene und Sparren ausgebildet.

Lichtraum

Die beiden bestehenden Bahnsteigdächer wurden gem. der vorliegenden Bestandsplänen entsprechend dem EBO-Lichtraumprofil dimensioniert. Der Dachrand ragt dadurch in das Lichtraumprofil GC.

Stahlbaukonstruktion

Die aus IPB 220 (= HEB 220) gefertigten Stützen sind bei dem zweistieligen Dach mittels Fußplatten auf den Fundamenten befestigt. In Längsrichtung sind die Stützen eingespannt und in Querrichtung gelenkig gerechnet. Als Querträger dienen mit den Stützen biegesteif verbundene U-400-Profile.

An den Enden der auskragenden Querträger sind die aus zusammengeschweißten U-280-Profile gefertigten und als Gerberträger konstruierten Längsträger angeschlossen.

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Stahlbaukonstruktion Korrosionsschutz

Es liegen keine Aufzeichnungen zum bestehenden Korrosionsschutz vor. Das vorhandene Korrosionsschutzsystem ist nicht zerstörungsfrei feststellbar.

Im Zuge eine Schadstoffuntersuchung wurden Blei- und Zinkbestandteile in den Altbeschichtungen festgestellt. Das Schadstoffgutachten und ein Arbeits- und Sicherheitsplan liegt in Anlage 3.17ff bei und ist zu beachten.

Stahlbaukonstruktion Stützenfüße (Bahnsteigdächer, Querhäuser, PÜ)

Die Stützenfüße bestehen aus umlaufend angeschweißten Fußplatten mit unterschiedlichen Abmessungen, welche mittels zwei Ankerschrauben auf einem Einzelfundament befestigt sind. Verstärkt sind die Stützenfüße der Bahnsteigdächer in Bahnsteiglängsrichtung teilweise durch angeschweißte dreiecksförmige Bleche, diese dienen als Verlängerung der Stützenflansche.

Im Rahmen einer Voruntersuchung wurden in 2025 die erdberührten Abschnitte der Stützenfüße freigelegt. Hierbei zeigten sich insbesondere in stark frequentierten Bahnsteigbereichen deutliche Korrosionsschäden, teilweise Muldenkorrosion, die zu einer Querschnittsverringerung führen. Aus diesem Grund wurde statischen Bestandsnachrechnung durchgeführt, um die Stand- oder Betriebssicherheit auch weiterhin zu gewährleisten. Die Zustandsberichte liegen als 3.17ff bei.

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

Auf den Bahnsteigen befinden sich OL-Maste, Großwerbetafeln, Wetterschutzhäuser, Snack- Automaten, Sitzbänke, Wegeleitsysteme, Ascher mit Hinweisschildern, Fahrausweisautomaten, Streugut- und Abfallbehälter etc.

Die Bahnsteige und die Bahnsteigdächer sind beleuchtet und verfügen über ZugInfoMonitore (ZIM) und Beschallungsanlagen.

An den Bahnsteigdächern befinden sich außerdem LST-Signale mit Schaltern, RZI- Reisezielinformationsanzeiger, Überwachungskameras mit MSD-Boxen, Uhren, AP-Boxen, Verteiler- Boxen, Sensoren, diverse Beschilderungen (Gleis-Nr, Bahnhofsnamen, Warnschilder, Raucherbereich, Richtungsschilder, etc) und diverse Medienkanäle und Verkabelungen vorhanden.

Bahnsteig Gleis 4/5

Der Mittelbahnsteig wird durch wird durch Züge des Nah- und Fernverkehrs auf den elektrifizierten Bahnhofsgleisen 4 und 5 angefahren. Er hat eine Länge von 376 m und im Kernbereich eine Breite von ca. 10,5 m. Die Systemhöhe beträgt 76 cm. Der mittlere Bereich ist überdacht. Auf der Ostseite des Bahnsteiges befinden sich ein Betriebsgebäude und das Stumpfgleis 104. Mit der SÜ Bahn-km 0,1+67 (5860) wird die Galgenbergstraße über die Gleisanlagen überführt. Die Mittelpfeilerscheibe dieses Bauwerks ist auf dem Bahnsteig platziert. Über der bestehenden Bahnsteigunterführung und damit im Bereich des Bahnsteigdaches befindet sich ein Betriebsgebäude auf dem Bahnsteig.

Der Zugang zum Bahnsteig erfolgt für Reisende vom Fußgängersteg über zwei Treppenanlagen, eine Fahrtreppe und einen Personenaufzug.

Der Bahnsteig entwässert im Kernbereich mittels Dachgefälle nach außen in die Gleise. An den Bahnsteigenden ist das Quergefälle nach innen zu einer Kastenrinne gerichtet.

Bahnsteig Gleis 8/9

Der Mittelbahnsteig wird durch wird durch Züge des Nah- und Fernverkehrs auf den elektrifizierten Bahnhofsgleisen 8 und 9 angefahren. Er hat eine Länge von 473 m und im Kernbereich eine Breite von ca. 10,15 m. Die Systemhöhe beträgt 76 cm. Der mittlere Bereich ist überdacht. Auf der Ostseite des Bahnsteiges befinden sich das Stumpfgleis 108. Mit der SÜ Bahn-km 0,1+67 (5860) wird die Galgenbergstraße über die Gleisanlagen überführt. Über der bestehenden Bahnsteigunterführung und

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damit im Bereich des Bahnsteigdaches befindet sich ein Betriebsgebäude auf dem Bahnsteig. Im westlichen Bahnsteigbereich befindet sich das Stumpfgleis 109 und ein weiteres Betriebsgebäude.

Der Zugang zum Bahnsteig erfolgt für Reisende vom Fußgängersteg über zwei Treppenanlagen, eine Fahrtreppe und einen Personenaufzug.

Der Bahnsteig entwässert im Kernbereich mittels Dachgefälle nach außen in die Gleise. An den Bahnsteigenden ist das Quergefälle nach innen zu einer Kastenrinne gerichtet.

0.1.3.9 Straßen und Wege

Zwischen Einkaufszentrum und Gleisanlagen verläuft eine bahnparallele Straße.

0.1.3.10 Tiefbau

Erdverlegte Entwässerungsanlagen befinden sich in Form von Sammelleitungen und Schächten innerhalb der Bahnsteige.

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

An der Dachkonstruktion der Bahnsteigdächer sind diverse Signale (Fahrtanzeiger, Bremsprobensignale, ZB2, Fahrtauftragssignale) mit Schalter und Anschlusskabeln angebracht.

0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation

An der Dachkonstruktion der Bahnsteigdächer sind diverse TK-Anlagen wie RZI- Reisezielinformationsanzeiger, Überwachungskameras mit MSD-Boxen, Beschallung, Uhren, Verteiler- Boxen, AP-Boxen, Funkempfänger für Uhren, Zughaltesensoren und diverse Anschlusskabel (Strom, LAN/Cat Kabel, LWL, Erdungskabel) angebracht.

Die Beschallungsanlagen wurden in 2026 erneuert und befinden sich zwischen den Querträgern. Die alte Beschallung befindet sich in dem Dachaufbau und ist außer Betrieb.

In den neueren Dachabschnitten ist die Beschallung in den Medienkanälen integriert.

In den alten Dachabschnitten befindet sich die Beschallung mit zahlreichen Lautsprechern außerhalb der Medienkanäle zwischen Unterdecke und Bretterschalung.

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Maste und Gründungen

Im Baubereich bestehen Oberleitungsanlagen in Einzelmast- und Querfeldbauweise.

Im Bahnhof Regensburg sind Stahlmaste in Form von Winkel-, Peiner- und Flachmasten auf Block- und Stufenfundamenten vorhanden. Im Anschluss an die Baumaßnahmen 2014/2015 wurden vereinzelt Rammpfahlgründungen für Winkel- und Flachmaste errichtet. Als Einzelmaste kommen überwiegend Peinermaste zum Einsatz.

Ausleger und Querfelder

Die Stahlmaste sind mit Einzel-, Doppel- und Mehrgleisauslegern ausgestattet.

Die Querfelder sind ohne spannungsführendes oberes Richtseil (SPOR) ausgeführt. Der Seilquerschnitt der unteren Richtseile beträgt bei den betroffenen Querfeldern jeweils 70 mm². Die oberen Richtseile weisen Seilquerschnitte von 50 mm² bis 95 mm² auf.

Längskettenwerk

Die von der Dachsanierung im Hbf Regensburg betroffenen Gleise 4 bzw. 14, 5, 8 und 9 bzw. 19 (Bahnsteig 2 und 3) sind alle elektrifiziert. Der Fahrdraht ist beweglich und das Tragseil fest abgespannt.

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Der relevante Bereich befindet sind zum Teil in der Kettenwerksabsenkung bzw. in der Kettenwerksanhebung. Die Fahrdrahthöhe variiert zwischen 5,65 m und 6,0 m und die Systemhöhe zwischen 0,76 m und 1,80 m.

Speise und Verbindungsleitung

Die Energieversorgung der Oberleitungsanlage im Bereich des Hauptbahnhofs Regensburg erfolgt über die Speiseleitungen Sl Bf NRH 2 sowie Sl Bf NRH 1.

Die bestehenden Speise- und Verbindungsleitungen befinden sich in einem betriebsfähigen Zustand.

Die Speiseleitung und die Verbindungsleitung sind an einseitigen Traversen, die am Mastkopf von bis zu 16,00 m langen OL-Masten montiert sind, über V-Hänger sowie am OLM 0--2c an Zwischen- und Endverankerungen am OLM 137-18c befestigt. Dabei führen sie über die EÜ der eingehausten Personenüberführung zwischen dem Empfangsgebäude und den Arkaden Regensburg.

Im Bereich der EÜ Galgenbergstraße werden sie abgesenkt parallel zum Gleis bahnlinks in einem Kabelkanal geführt.

Nordlich und südlich des Bahnhofs verläuft jeweils eine Verbindungsleitung (Vg).

Ortssteuereinrichtung (Ose)

Es sind keine Anlagenteile der Ortssteuereinrichtung betroffen. Änderungen an der Ortssteuereinrichtung sind nicht vorgesehen.

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

Im Baufeld befinden sich Beleuchtungsanlagen. In den Bahnsteigdächern im Bestand sind je Bahnsteig drei Leuchtenreihen vorhanden, welche parallel zu den Gleisen verlaufen. Des Weiteren befinden sich auf dem Bahnsteig 3 zwei Wandverteiler im Gebäude auf dem Bahnsteig, aus deren die Beleuchtungsanlagen Bahnsteig 2 und 3 versorgt werden.

Er besteht aus zwei Teilen und 4 Schränken. Die ersten zwei Schränke „UV NN“ gehören zur Speisung „Normalnetz“, die anderen zwei Schränke „UV EN“ versorgen die Beleuchtung aus dem „Ersatznetz“. Die Verteiler stammen aus dem Jahr 2010 und verfügen über ausreichende Reserven.

Die Kabel der Beleuchtungsanlage verlaufen in Kabeltrassen in den Bahnsteigen sowie in Medienkanälen im Bahnsteigdach. Zwischen den Bahnsteigen 2 und 3 existiert eine Gleisquerung, welche ebenfalls mit Kabeln der Beleuchtungsanlage gefüllt ist.

0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen

Fahrtreppen und Personenaufzugsanlagen verbinden die PÜ und die Bahnsteige.

0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

entfällt

0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

entfällt

0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

entfällt

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0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Für die Maßnahmen stehen nachts beidseitige Sperrungen mit Abschaltung der Oberleitung zur Verfügung. Diese können der Anlage 3.15 entnommen werden.

Gleisgebunden:

Bahn-kmStrecken-VzG
StreckeTEN-Klassifizierung
Fußgängerstegklasse[km/h]
München – Regensburg (5500)138,1+31D4120TEN-T Kernnetz Güter+Personenv.
Regensburg – Nürnberg (5850)0,0+0D4120TEN-T Kernnetz Güter+Personenv.
Regensburg – Weiden (5860)0,0+0D4100TEN-T Kernnetz Güterverkehr

Reisendensicherung allgemein

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf den Bahnsteigen und auf dem Bahnhofsvorplatz sind mit Sichtschutz auszustatten.

Reisendensicherung Zusatz Los 1.

In Sperrpausen sind die Zugänge zu den gesperrten Bahnsteigen für Reisende abzusperren und außerhalb der Sperrpausen eine Gefährdung der Reisenden durch herabfallende Gegenstände auszuschließen. Die erforderlichen Maßnahmen sind unter 0.1.14 beschrieben.

Bauzeitliche Einhausungen als räumliche Abtrennung der Bauarbeiten, um Verunreinigungen und das Freisetzen von Schadstoffen zu vermeiden, sind unter 0.6.3 und 0.6.4 beschrieben.

Straßengebunden allgemein:

Durchgang Be- und Entladestelle Bstg 1 westlich des Bf-Gebäude LW = 3,5m LH = 3,0 m

Vorhandene Fahrräder oder Fahrradständer müssen hierfür durch den AN entfernt, zwischengelagert und nach Beendigung der Arbeiten wieder eingebaut werden. Der Beginn und der Umfang dieser Arbeiten sind dem AG mind. 4 Wochen vorher anzuzeigen.

Die Stellfläche für LKW des AN zum Be- und Entladen steht nicht durchgehend zur Verfügung. Ein Parken oder Halten ist tagsüber nicht möglich. Diese wird noch von anderen Unternehmen bzw. dem AG genutzt.

Personenunterführung für Materialtransport LW = 5,3m LH = 3,0 m

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

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Die in der PU eingelagerten Gegenstände (Fahrräder, Scooter, etc.) sind bauzeitlich gegen Diebstahl zu sichern.

Straßengebunden Zusatz Los 2:

Südliche Straße zwischen Einkaufszentrum und Gleisanlagen Breite ca. 6,0 m

Diese ist für den Mobilkran zum Einheben der Gerüste und Elemente der Befahranlage am südlichen Fußgängersteg und dem QH3 zu nutzen.

Anträge zur verkehrsrechtlichen Anordnung und zur Sondernutzung samt bauzeitlichem Verkehrsführungs- und Beschilderungsplan sind zwei Monate vor Baubeginn vom AN Bau einzuholen.

Für den Aufstellort des Mobilkrans an auf der Arcadenseite, sind die Mindestabstände gem. Statik zur Arcadenkellerwand (3,0m) und gegenüber zur Winkelstützwand (2,50m) beim Ein-, Ausfahren und manövrieren des Mobilkrans einzuhalten.

Am Aufstellort des Mobilkrans ist die Feuerwehrauflage, eine Durchfahrtsbreite von 3,50m zwischen Schwenkbereich des Mobilkrans und dem Bordstein entlang der Arcaden durchgehend freizuhalten.

Die Durchfahrt für den Lieferverkehr ist durchgehend zu gewährleisten.

Das Konzept für den Kraneinsatz, einzuhaltende Schutzabstände, Lasteinschränkungen, Aufstellflächen und Ertüchtigungsmaßnahmen sind den beiden Kranaufstellplänen des AG zu entnehmen.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Außerhalb der auf den Unterlagen des AG dargestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen ist eine Lagerung von Materialien nicht zugelassen.

Das Innere der Personenüberführung, die Fahrtreppen und die Aufzüge stehen für die Baumaßnahme nicht zur Verfügung.

Außerhalb der Sperrpausen müssen die Bahnsteige wieder für den Reisendenverkehr benutzbar sein.

0.1.6 Transportwege

Die Transportwege zur Baustellenandienung sind grundsätzlich unter Pkt 0.1.1 beschrieben.

Materialtransporte im Bereich der Bahnsteige, der Treppen zur PU und der PU haben per Hand oder mittels luftbereiften Hand- bzw. Elektrowägen zu erfolgen. Die vom AN gewählten Transportmittel sind rechtzeitig vor dem Baubeginn vom AG freigeben zu lassen. Der AN hat bei der Wahl der Transportmittel die Durchgangsbreiten und –höhen, die angemeldeten Sperrpausen und die Abbruchmassen zu berücksichtigen. Das notwendige Zerkleinern der Abbruchmassen ist in die Abbruchpositionen einzurechnen. Außerhalb der Sperrpausen sind die Transportmittel auf den ausgewiesenen Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen oder in der PU abzustellen.

Infolge der Arbeiten vom AN verursachte Beschädigungen gehen zulasten des AN.

Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

Die Vorgaben aus den Evakuierungsplänen sind einzuhalten.

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

entfällt

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0.1.10 Hydrologie

0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,

Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete

entfällt

0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern

entfällt

0.1.10.3 Entwässerung

Keine besonderen Anforderungen.

0.1.10.4 Wasserhaltung

Los 1

Während der Bauzeit ggf. auf den Dächern entstehende Wasseransammlungen sind durch den Einsatz von Flachsauganlagen abzupumpen. Das Wasser kann in die vorhandenen Fallleitungen und Schächte der Dachentwässerung geleitet werden.

Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang.

0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen

Werden im Zuge der Bauausführung über die vertraglichen Vorgaben hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse benötigt, so sind die hierzu erforderlichen Unterlagen durch den AN zu erbringen. Soweit der Bedarf und die Einholung von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die über die vertraglichen Vorgaben hinausgehen, Folge von Festlegungen oder Maßnahmen des AN sind, trägt er die insoweit entstehenden Aufwendungen.

Die Antragsunterlagen sind in Abhängigkeit der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde (EBA/landesspezifische Behörde) sowie des zu beantragenden Gegenstandes rechtzeitig im Vorfeld der Bautätigkeiten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorlaufzeit bei der jeweils zuständige Genehmigungsbehörde bis zu 12 Wochen betragen kann.

Die Anträge und Anzeigen sind im Namen und Auftrag der DB InfraGO AG zu stellen. Der AN hat für jeden einzelnen Sachverhalt im Vorfeld eine schriftliche Vollmacht beim AG zu beantragen und einzuholen. Für die Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fallen ist zu beachten, dass bei planfestgestellten/plangenehmigten Maßnahmen der Sachbereich 1 des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zuständig ist, d.h. entsprechend erforderliche Genehmigungsunterlagen oder Anzeigen sind hier einzureichen. Für Maßnahmen außerhalb des Planrechts, die im Zusammenhang mit einer Eisenbahnbetriebsanlage stehen, ist der Sachbereich 6 des EBA zuständig. Ansonsten ist die landesspezifische Behörde zuständig.

Das Eisenbahn-Bundesamt stellt für das Einholen von Genehmigungen/Anzeigen bei Maßnahmen, welche nicht planfestgestellt/plangenehmigt sind, Merkblätter zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung zur Verfügung, diese sind entsprechend zu berücksichtigen. Im Falle des Einholens einer

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wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt kann die Nutzung des e-Services auf der Internetseite des EBA verpflichtend sein. Entsprechendes ist im Vorfeld zu prüfen und die Voraussetzungen sind zu erfüllen.

Die entsprechenden Antrags- oder Anzeigeunterlagen sind unabhängig von der Zuständigkeit in jedem Fall im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und eine Kopie der eingereichten Unterlagen zu übergeben.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

entfällt

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

In Zeiträumen mit angemeldeten Sperrpausen, dürfen Arbeiten und Materialtransporte auf den Bahnsteigen nicht außerhalb der angemeldeten Sperrpausen stattfinden.

Die Instandsetzung der Stützen erfolgt ohne Sperrpausen bzw. während des laufenden Zug- und Reisendenbetriebs. Hierbei gibt es keine Einschränkungen zur Arbeitszeit. Die Materialtransporte über den Bahnsteig dürfen jedoch auch bei diesen Arbeiten nur zwischen 21 Uhr und 5 Uhr erfolgen.

Umwelt

Im größeren Umfeld des Hbf sind einige Vegetationsflächen als Biotope ausgewiesen. Durch die Maßnahme jedoch keine Schutzgebiete für Natur und Landschaft oder Biotopkartierungen betroffen.

Ebenso sind nördlich des Hbf befindlichen Bodendenkmäler oder das Empfangsgebäude als Baudenkmal nicht direkt von der Maßnahme betroffen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Vor Ende jeder Sperrpause müssen sämtliche durch die Arbeiten entstandenen Verunreinigungen der Bahnsteige, der Treppenanlagen oder der Gleisanlagen beseitigt werden. Die Aufwendungen hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Vor dem Ende jeder Sperrpausen hat der AN alle auf den Bahnsteigdächern, den Querhäusern oder der Personenüberführung befindlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien etc. so sturmsicher abzuräumen, zu verschließen oder zu befestigen, dass diese anschließend die Reisenden oder den Zugverkehr nicht gefährden können. Schäden gehen zu Lasten des AN.

Es wird nochmal auf die Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Arbeits- und Sicherheitsplanes hingewiesen.

Los 1

Während der Gleissperrungen sind die Zugänge von den Querhäusern zu den Bahnsteigen (Treppenaufgänge, Fahrtreppen und Personenaufzüge) durch Bauzaunelemente abzusperren, um das Betreten der Bahnsteige durch Reisende zu verhindern und eine Gefährdung der Reisenden durch herabfallende Gegenstände vom Dach während der Arbeiten auszuschließen. Diese Absperrungen sind im Zuge der Ausführung jeweils vor der Sperrpause auf- und nach der Sperrpause abzubauen.

Die Treppenzugänge zur stillgelegten Personenunterführung sind außerhalb der Sperrpausen für Reisende zu schließen.

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Bei Arbeiten in Zeiträumen ohne Sperrpausen (Instandsetzung Stützen) sind Verunreinigungen der Bahnsteige außerhalb der Einhausungen generell zu vermeiden und andernfalls unverzüglich zu entfernen.

Bauzeitliche Absturzsicherung des AN

Die bauzeitliche kollektive und persönliche Absturzsicherung hat der AN nach dem einschlägigen Regenwerk und auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit der ÖBÜ und dem SiGeKo eigenständig zu planen und während der Arbeiten durchzuführen. In den unterschiedlichen Bauphasen und Bereichen können hierbei unterschiedliche System notwendig sein und mehrfach umgesetzt sowie auf- und abgebaut werden müssen.

Temporäre Seitenschutzsysteme nach DIN EN 13374 (Geländer) dürfen an den Rändern der Bahnsteigdächer nur in den angemeldeten Sperrpausen mit Abschaltung der OLA aufgestellt werden. Außerhalb sind diese an die Bahnerdung anzuschließen oder zum Ende jeder Sperrpause abzubauen oder in Dachmitte zu versetzen.

Auch für bauzeitliche Absturzsicherungen nach DIN EN 363 und DIN EN 795 mit PSAgA, Einzelanschlagpunkten, Seilsystem oder Fangnetze nach DIN EN 1263 dürfen nur zugelassene Systeme und durch unterwiesene Personen eingesetzt werden.

Lärmschutz:

Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).

Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 4 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

Insbesondere ist auf die zahlreichen Dachanbauten, deren Versorgungskabel und der Bahnsteigausstattung hinzuweisen. Diese werden während der Arbeiten nicht vollständig demontiert.

Los 1

Bei den Arbeiten zu Erneuerung des Korrosionsschutzes, der Unterdecken, der Stützenfußinstandsetzung und der Erneuerung der Dachabdichtung ergeben sich daher Mehraufwendungen aufgrund dieser Hindernisse. Diese sind in die jeweiligen Positionen der durchzuführenden Arbeiten einzurechnen. Bauzeitliche Schutzmaßnahmen dieser Anlagen werden in entsprechenden Positionen gesondert vergütet.

0.1.18 Kampfmittel

Die durchzuführenden Erdarbeiten betreffen nur die vorhandene Bahnsteigauffüllung.

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0.1.19 Baustellenverordnung

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.20 Auflagen Dritter

Die Auflagen der Feuerwehr sind zu beachten. Für die nachfolgend aufgeführten Auflagen sind die beiden Feuerwehr-Pläne in den Anlagen 3.20.7 und 3.20.8 relevant.

Bahnhofstraße / Bahnhofsseite:

• Die Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr müssen freigehalten werden. • Die Hydranten am gesamten Gelände müssen freigehalten werden. • Die Brandschutzeinrichtungen wie Einspeisungen der trockenen Steigleitungen müssen freigehalten werden. • Angriffswege, Rettungswege / Notausgänge aus dem Gebäude muss freigehalten werden.

Friedenstraße / Bahnhofstraße:

• Eine Durchfahrtsbreite von 3,50m im Bereich der Arcaden (Wirtschaftsweg Gebäuderückseite am Bahnhofsgelände) eingehalten werden. • Bei der Einfahrt von der Paracelusstraße in die Wirtschaftsstraße / Rückseite Gebäude Arcaden muss die Zufahrt unbedingt für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden. • Die Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr müssen freigehalten werden. • Die Hydranten am gesamten Gelände müssen freigehalten werden. • Die Brandschutzeinrichtungen wie Einspeisungen der trockenen Steigleitung muss freigehalten werden. • Angriffswege, Rettungswege / Notausgänge aus dem Gebäude muss freigehalten werden.

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

Anbauten Bahnsteigdächer für Los 1

Im Vorfeld und während der Bahnsteigdachsanierung wird der AG einige der in den alten Abschnitten der Bahnsteigdächer befestigte TK-Anbauten (ggf. inkl. Verkabelung) vorrübergehend demontieren oder versetzen, um die anschließenden Korrosionsschutzarbeiten durch den AN und den Austausch der Holzkonstruktion durch den AN zu ermöglichen. Dies erfolgt nicht für alle Anbauten und auch nicht für alle vorhandenen Kabel. Diese sind dann durch den AN bauzeitlich zu schützen. Diese Maßnahmen sind unter 0.6.2 beschrieben.

Der AN (Los 1) hat an den mehrfachen baubegleitenden Ortsbegehungen teilzunehmen, um den bauzeitlichen Umgang mit Dachanbauten abzustimmen.

Die bestehenden Anlagen an den Dächern sind unter 0.1.3.11 bis 0.1.3.18 beschrieben.

Verstärkung Personenüberführung für Befahranlagen und Gerüste für Los 2

Um zusätzliche Lasten aufnehmen zu können wurde die Personenüberführung statisch nachgerechnet und notwendige Verstärkungsmaßnahmen an der PÜ mittels Kopf- und Fußdiagonalen und den Vertikalstützen durch den AG durchgeführt.

Oberleitung (OL)

Im Vorfeld der Arbeiten werden bauzeitliche Maßnahmen an der Oberleitungsanlage zur Gewährleistung der Spannungsfreiheit im Bereich der Dächer der Bahnsteige 2 und 3 durchgeführt.

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Hierzu werden temporäre Streckentrenner in die Längskettenwerke und Isolatoren in die Quertragwerke eingebaut, bauzeitliche Schaltermasten mit Handschaltern errichtet sowie die erforderlichen Anpassungen an der Speise- und Verbindungsleitung durchgeführt. Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Oberleitungsmaßnahmen werden vor Beginn der betroffenen Arbeiten des AN hergestellt. Diese Maßnahmen werden durch den AG durchgeführt und sind nicht Vertragsbestandteil.

OL Quertragwerke

Die Trennung der SG erfordert den Einbau von Isolatoren in den Quertragwerken. Laut den Querprofilen besitzt die Querseilaufhängung der Querfelder kein spannungsführendes oberes Richtseil. Daher werden lediglich Isolatoren in den unteren Richtseilen der Quertragwerke benötigt.

Nach Abschluss der Dachsanierung werden die Isolatoren zurückgebaut. Der jeweilige Richtseilabschnitt wird durch ein Richtseil mit 70 mm² getauscht. Die Querfelder sind anschließend zu regulieren.

OL Längskettenwerk

Vor Einbau der Streckentrenner werden die b-Maße der angrenzenden Stützpunkte durch Kettenwerksregulierung so angepasst, dass am vorgesehenen Einbauort des Streckentrenners das b- Maß ±0 cm beträgt.

Außerdem wird ein Trenner in den Bogenabzug des Mastes 0-1r zwischen den Gleisen 3 und 4 eingebaut. Der Isolator wird im Anschluss an die Fertigstellung der Sanierung zurückgebaut und der Abschnitt des Bogenabzugs durch Stoßen erneuert.

Durch den Einbau der Streckentrenner entstehen die bauzeitlichen Schaltgruppen SG 34, SG 35, SG 48 und SG 69. Die in den Kettenwerken bauzeitlich eingeschnittenen Streckentrenner werden nach Abschluss der Dachsanierung zurückgebaut und der Fahrdraht anschließend getauscht.

OL Schaltung

Während des Betriebs werden die Streckentrenner mit Handschaltern überbrückt. Hierfür werden auf den bauzeitlichen Oberleitungsmasten N1, N2, N3 und N4 die Handschalter H1, H2, H3 und H4 aufgebaut. Für die Zeit, in der der entsprechende Abschnitt gesperrt ist, wird die jeweilige Schaltgruppe, SG 34, SG 35, SG 48 und SG 69, ausgeschaltet, der jeweilige Handschalter betätigt und festgelegt und das Kettenwerk geerdet.

Für die Arbeiten an der Speiseleitung und Verbindungsleitung werden die jeweils betroffenen Schalter ausgeschaltet und die Leitungen geerdet. Die erforderlichen Schalthandlungen und Änderungen an der Schaltung des Bahnhofes werden gemäß Baufortschritt in Regie der DB InfraGO AG durchgeführt.

Nach Abschluss der jeweiligen Baumaßnahme werden die Erdungen aufgehoben und die Schalter in den Ausgangszustand zurückversetzt. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten werden die bauzeitlichen Schaltermasten zurückgebaut.

OL Erdungsmaßnahmen

Die bauzeitlichen Oberleitungsmaste N1, N2, N3 und N4 werden gemäß Ril 997.02 geerdet und stromfest an zwei verschiedene Schienen angeschlossen. Hierzu werden Erdungsleitungen aus Aluminium mit einem Querschnitt von 110 mm² vom Mast bis zur Bahnsteigkante und von dort separat zu den jeweiligen Schienen geführt.

Bestandserdungen werden bauzeitlich gesichert und gegebenenfalls provisorisch verlängert oder ersetzt. Alle berührbaren und leitfähigen Bauteile im Oberleitungs-, Stromabnehmer- und Handbereich werden bahngeerdet. Nach Abschluss der Dachsanierung werden die Erdungsanlagen der bauzeitlichen Maste zurückgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.

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OL Maste

Zur Schaltung der so entstehenden neuen Schaltgruppen werden bauzeitliche Flachmaste, N1, N2, N3 und N4, nach Ebs 04.01.01 mit einer Länge von 9,5 m, zum Einfallen in das Kettenwerk, auf das jeweilige Schwergewichtsfundament errichtet. Der Abstand von Mastvorderkante bis zur Gleismitte des ersten Gleises beträgt im Allgemeinen durchschnittlich 3,80 m.

Infolge der geringen Gleismittenabstände sind die MVK-Maße auf ein Minimum zu reduzieren. Der Mindestabstand von Gleismitte des Hauptgleises bis zur Mastvorderkante beträgt 2,50 m. Der Mindestabstand von Gleismitte des Nebengleises bis zur Mastvorderkante beträgt 2,20 m.

OL Speiseleitung und Verbindungsleitung

Die Speise- und Verbindungsleitung werden im Zuge der Baumaßnahmen von OLM 0-2c bis OLM 137- 16d abgesenkt und in einem Kabelkanal aus Beton, Größe 2, verlegt, um die erforderliche Bewegungsfreiheit des Kranes zum Einheben der Gerüste und der Befahranlage zu gewährleisten. Dafür wird der OLM 0-2c rückverankert und ein Querträger zur Endverankerung der Leitungen mit Kabelendverschlüssen gemäß 3 Ebs 52.32.62 montiert.

Die bestehenden Leitungen zwischen OLM 137-18c und OLM 137-16d werden zurückgebaut. Die endabgefangenen Leitungen werden an den OLM 0-2c und OLM 137-16d hinabgeführt und die letzten zwei Meter im Schutzrohr ins Erdreich sowie anschließend in den Kabelkanal geführt.

Für die Verlegung des Kabelkanals wird der vorhandene Elektrant einschließlich Sockel und Kabelschacht um ca. 8 m in Richtung Osten versetzt. Das Versetzen erfolgt vor den Oberleitungsmaßnahmen durch den AN OLA. Das Ab- und Anklemmen des 50-Hz-Kabels erfolgt durch den AG.

Die Bahnenergieleitungen vom OLM 0-3c bis OLM 0-2c werden erneuert. Für die Speise- und Verbindungsleitung ist jeweils eine Festpunktschale gemäß Ebs 16.03.08 vorzusehen.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:

• AN , OLA

• AN , LST

• AN , TK

• AN , SICH

• AN , SiGeKo

• AN , Abfalltechnische BÜW

• AN , Deklarationsanalyse

• AN Entsorgung AG,

• AN ErneuerungSicherheitsbeleuchtungQuerhäuser

Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.

0.1.24 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den

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ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

0.2.1.1 Allgemeines

Zwischentermine sind dem Rahmenterminplan des AG (Anlage 3.1.1) zu entnehmen.

Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15.2 aufgelistet.

Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.

Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.

Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.

Aufgrund der beschränkten Arbeitszeiten und Sperrpausen ist der Einsatz von mehreren Kolonnen und teilweise das Arbeiten im Mehrschichtsystem notwendig.

0.2.1.2 Grobbauphasen

Der geplante Bauablauf ist dem Bauphasenkonzept (Anlage 3.20) zu entnehmen. Nachfolgend wird nur ein Grobüberblick der Bauphasen (Los 1 + 2) dargestellt. Grundsätzlich erfolgen die Arbeiten bei jedem Bahnsteigdach synchron beginnend von beiden Bahnsteigdachenden und dann fortlaufend Richtung Querhäuser.

Bauphase 1.0

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Stützen Instandsetzung 201 bis 235 • AG: OLA Verlegung Kabelkanal + Speise-/Verbindungsleitung Mast 0-2c bis 137-16d

Bauphase 2.0

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Stützen Instandsetzung 201 bis 235 • AG: OLA Verlegung Kabelkanal + Speise-/Verbindungsleitung Mast 0-2c bis 137-16d • AG: OLA Bauzustand Bahnsteig 2 temp Streckentrennung

Bauphase 3.0

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Herstellung Provisorium Beleuchtung • Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Teilrückbau BA 1+2+5 • Los2: Befahranlage Querhaus 2 West+Ost (KL1 + SS-1+T1 + G1.1+1.2)

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Bauphase 4.1

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Korrosionsschutz BA1+2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Teilrückbau BA3+4 • Los2: Befahranlage Querhaus 2 West+Ost (KL1 + SS-1+T1 + G1.1+1.2) • Los2: Befahranlage Querhaus 1 West+Ost Hilfsabstützung

Bauphase 4.2

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Korrosionsschutz BA1+2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Teilrückbau BA5 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Stützen Instandsetzung 301 bis 335 (Bph 4.2 – 8.0) • Los2: Befahranlage Querhaus 1 (KL3 + SS-3+T3 + G3)

Bauphase 5.1

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Wiederherstellen BA 1+2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Korrosionsschutz BA 3+4 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Stützen Instandsetzung 301 bis 335 (Bph 4.2 – 8.0) • Los2: Befahranlage Fußgängersteg Feld Nord (KL4 + SS4 + G4)

Bauphase 5.2

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Wiederherstellen BA 1+2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Korrosionsschutz BA 3+4 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Stützen Instandsetzung 301 bis 335 (Bph 4.2 – 8.0) • Los2: Wartungsbühne Querhaus 2 innen (WB7)

Bauphase 6.1

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Wiederherstellen BA 3+4, • Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Wiederherstellen BA 5 • Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Absturzsicherung • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Stützen Instandsetzung 301 bis 335 (Bph 4.2 – 8.0) • Los2: Befahranlage Fußgängersteg Feld Mitte (KL5 + SS5 + G5)

Bauphase 6.2

• Los1: Bahnsteigdach Gl 4/5 Wiederherstellen BA 3+4, • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Stützen Instandsetzung 301 bis 335 (Bph 4.2 – 8.0)

Bauphase 7.0

• AG: OLA Endzustand Bahnsteig 2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Stützen Instandsetzung 301 bis 335 (Bph 4.2 – 8.0)

Bauphase 8.0

• AG: OLA Bauzustand Bahnsteig 3 temp. Streckentrenner • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Stützen Instandsetzung 301 bis 335 (Bph 4.2 – 8.0)

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Bauphase 9.0

• Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Herstellung Provisorium Beleuchtung • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Teilrückbau BA 1+2, • Los2: Befahranlage Querhaus 3 West+Ost (KL2)

Bauphase 10.1

• Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Korrosionsschutz BA1+2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Teilrückbau BA3+4 • Los2: Befahranlage Querhaus 3 West+Ost (KL2 + SS-2+T2 + G2.1+2.2)

Bauphase 10.2

• Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Korrosionsschutz BA1+2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Teilrückbau BA5 • Los2: Befahranlage Fußgängersteg Feld Süd (KL6 + SS6 + G6)

Bauphase 11.0

• Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Wiederherstellen BA 1+2 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Korrosionsschutz BA 3+4 • Los2: Wartungsbühne Querhaus 3 innen (WB8)

Bauphase 12.1

• Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Wiederherstellen BA 3+4, • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Wiederherstellen BA 5 • Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Absturzsicherung

Bauphase 12.2

• Los1: Bahnsteigdach Gl 8/9 Wiederherstellen BA 3+4

Bauphase 13.0

• AG: OLA Endzustand Bahnsteig 3

Bauphase 14.0 (Ausführungszeit nach Witterungsbedingungen)

• Los1: Herstellung zusätzliche Deckbeschichtung Dächer QH 1 bis 3

0.2.2 Erschwernisse

• Außerhalb der angemeldeten Sperrpausen ist der Schutzabstand von 3,0 m zu spannungsführenden Teilen der Oberleitung einzuhalten. Bei elektrotechnisch unterwiesenen Personen kann dieser Schutzabstand auf 1,50 m reduziert werden. Die Unterweisung ist beim Anlagenverantwortlichen Oberleitung einzuholen.

• Die Oberleitung wird nicht verschwenkt

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• Gerüste, Einhausungen oder Bauzaunelemente auf dem Bahnsteig, die sich im Rissbereich der Oberleitung befinden, sind bahnzuerden.

• Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.

• Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.

• Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. für das Aus- und Einschalten der Oberleitung und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen, es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.

0.2.4 bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Im Rahmen der Bautätigkeit sind Arbeiten mit kontaminierten Rückbaustoffen erforderlich. Es sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, TRGS 401, 402, 500, 505, 519, 521, 524, 905), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern zu befolgen.

Weiterhin sind die Ergebnisse und Auflagen des Schadstoffgutachten und des Arbeits- und Sicherheitsplan in Anlage 3.17ff zu beachten.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:

Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Auf den Bahnsteigen und auf dem Bf-Vorplatz ist der Bauzaun mit Sichtschutz auszustatten.

Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Los 1: Bahnsteige und Zwischenlagerung

Östlich des Bf. Vorplatzes steht ein Teil (ca. 7x8 m) der Fläche „BE-1d“ für Baucontainer des AN, Sanitäranlagen (Mitnutzung durch Personal Los 2) und für den Baucontainer für den AG zur Verfügung. Diese ist im Bauablaufplan des AG Anlage 3.20 dargestellt. Die Mehraufwendungen aufgrund der beengten Platzverhältnisse sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Zusätzlich zu den Flächen auf den Bahnsteigen steht eine Fläche zur Zwischenlagerung von Abbruchmaterial und auch für weitere notwendige Container südwestlich des Hbf außerhalb der Gleisanlagen auf Höhe des Gleises 285/286 zur Verfügung.

Auf Bahnsteig 2 und 3 stehen Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen zur Verfügung. Diese sind in der Anlage 3.3.6.2 dargestellt.

Ein seitlicher Streifen von 2,50 m zwischen Bauzaun und Bahnsteigkante ist freizuhalten. Die genaue Festlegung der Flächen muss im Zuge der Ausführung unter Beachtung der erforderlichen Nutzlänge der Bahnsteige in Abstimmung mit der ÖBÜ und dem Bahnhofsmanagement erfolgen.

Außerdem können Materialien in der stillgelegten Personenunterführung zwischengelagert werden, sofern dies nicht die notwendigen Materialtransportwege durch die PU beeinträchtigt.

Los 2: Befahranlagen / Mobilkranstandflächen

Östlich des Bf. Vorplatzes steht ein Teil (ca. 5x8 m) der Fläche „BE-1d“ für Baucontainer des AN zur Verfügung. Diese ist im Bauablaufplan des AG Anlage 3.20 dargestellt. Die Mehraufwendungen aufgrund der beengten Platzverhältnisse sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Die für die Vormontage der Gerüste und Kastenleitern und die Aufstellflächen für Mobilkraneinsätze notwendigen Flächen stehen am dem Bahnhofsvorplatz und auf der bahnparallelen Straße zwischen Einkaufszentrum und Gleisanlagen zu Verfügung. Diese Flächen dürfen jedoch nicht dauerhaft genutzt werden. Außerhalb der Einsatzzeiten des Mobilkranes ist dieser von diesen Flächen zu entfernen.

Die Flächen sind im Bauphasenplan des AG Anlage 3.20 dargestellt und sind vor Baubeginn mit dem Bahnhofsmanagement, dem Arcadenmanagement und der ÖBÜ bei einem gemeinsamen Ortstermin abzustimmen. Die Aufwendungen hierfür sind die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:

Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind.

Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.

Bereitstellung Absetzmulden durch AN:

metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition.

Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Los 2

Die Gerüste müssen so montiert sein, dass eine Montage der Bolzen, Schwerter und Schienen problemlos möglich ist. Die Einzelteile müssen vor der jeweiligen Montage im Gerüst angelegt werden.

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Die Gerüste müssen mindestens 1,10 m über der Dachkante oben überstehen, da sie als Absturzsicherung dienen. Folgende Punkte müssen zusätzlich berücksichtigt werden:

• Bekleidung der Gerüste mit Planen von außen und unten • Schutz gegen Runterfallen von Teilen auf die Gleisanlagen • Schweiß-Schutz zum Verhindern von Funkenflug usw. • Schutz gegen Oberleitungskontakt • Erdung der Gerüste

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:

Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.

Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.

Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.

Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.

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Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.

Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.

Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

Sofern der Anbieter anstelle der gelisteten „Sonstigen Bauelemente mit Anwenderfreigabe“ (z.B. Wegeleitsysteme, Ausstattungsgegenstände, Maste, Aufzüge, Fahrtreppen, Bodenbeläge etc.) abweichende Bauelemente anbieten möchte, ist vor Angebotsabgabe die Gleichwertigkeit durch die „Anwenderfreigabe zur Qualitätssicherung nach unternehmerischem Ermessen“ nachzuweisen. Diese Qualitätssicherung wird durch den Anlagentypverantwortlichen durchgeführt und ist über den Projektleiter zu erfragen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.

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Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.

Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.

Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.

Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.

Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.

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Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.

Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung zu informieren.

Sach- und Fachkundenachweise

Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.

Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen.

Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN

Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.

Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA oder länderspez. Regelungen gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.

Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:DB InfraGO AG, Regionalbereich Süd Richelstraße 1 80634 München
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

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Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.

Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.

Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.

Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.

Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für

Abfälle

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich

  • rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.

Der AN hat für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.

Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.

In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA-

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Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:

• AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.

Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.

Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis auf Grundlage der Zuordnungswerte LAGA M 20 bzw. länderspezifischer Regelungen aus. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten und Einstufungen:

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AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVEinstufung nach dem bay. Eckpunktepapier (EPP)
Boden17 05 04EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Gleisschotter17 05 08EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Beton(bruch)17 01 01EPP Z0, Z1.1, Z1.2, Z2
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analyseleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.

Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen/Einstufungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach EBV oder BBodSchV vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.

Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß LAGA bzw. länderspezifischer Regelungen untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können.

Plant der AN die direkte Verwertung von Bodenmaterial in einem technischen Bauwerk außerhalb dieses Bauvorhabens, ist die dazu erforderliche EBV-Analytik ebenso in sein Angebot einzukalkulieren.

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer Z2) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen 0 - III aus.

0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.

Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

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Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.

Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.

Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.

Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Alle Abfälle mit der Einstufung ab EPP Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

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Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

• Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, • Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.

Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen.

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Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).

Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.

Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.

Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-

Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

• Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz • Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter • Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

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Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.

Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

• Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform • ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) • Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und • behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll • die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, • das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.

Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.

Verbleibskontrolle

Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.

Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.

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Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.

Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).

Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und • das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB InfraGO AG, Region Süd, PIng Umweltschutz, siehe Original-AE im Anhang.

Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Verbleibskontrolle

Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.

Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

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Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.

Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.

Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.

Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.

Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß

Ersatzbaustoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.

Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.

Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

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0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

• Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.

Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.

Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),

• bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 bleibt frei

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0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Los 1: Gemeinsame Nutzung Treppentürme und Absturzsicherung:

Die im Los 1 herzustellenden Treppentürme als Zugang zu den Bahnsteigdächern und die Absturzsicherungen auf den Bahnsteigdächern müssen auch für die Arbeiten des Loses 2 genutzt werden können. Die Aufwendungen hierfür sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.

Los 1: Gemeinsame Nutzung Sanitäranlagen Vorplatz BE1d

Der AN des Loses 1 hat für den AN des Loses 2 den Zutritt und die Mitnutzung seiner Sanitäranlagen auf BE-1d während der gesamten Bauzeit zu ermöglichen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Los 1: Baubüro des AG

Der AN des Loses 1 hat für den AG auf der Fläche BE-1d während der gesamten Bauzeit ein Baubüro- Container bereitzustellen, zu unterhalten und wieder abzubauen.

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.

Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 DB-spezifische Angaben

Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs:

Die Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs erfolgt durch den AG mittels zeitweiser Sipo/Sakra sowie zusätzlich durch Gleissperrungen und Abschaltung der Oberleitung.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:

Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.

Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.

Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.

Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.

In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:

Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:

Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.

Notfallplan – Sperrpausen:

Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:

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Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.

Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.

Webcam für Langzeitdokumentation:

Die vom AN gewählten Aufstellorte und Sichtbereiche der Web-Cam müssen die Erstellung des gesamten Bauwerkes sowie die maßgeblichen Bauphasen (z.B. Verschub) zwingend nachvollziehen lassen.

Der Sichtbereich darf zu keiner Zeit, insbesondere durch Gegenstände der Baustelleneinrichtung, abgestellter Baugeräte sowie Baumaterialien usw. eingeschränkt werden.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung noch erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.

Die beiliegenden Pläne für den Endzustand Sanierung der Bahnsteigdächer (Erneuerung der Dachabdichtung, Erneuerung der Unterdecke, der Instandsetzung der Stützenfüße, Erneuerung Bahnsteigdachbeleuchtung) werden dem AN nach der Beauftragung als zur Ausführung freigegebene Ausführungspläne übergeben.

Benötigt der AN für die Bahnsteigdachsanierung zusätzliche Ausführungsplanungen oder Werkplanungen wie Verlege- und Befestigungspläne, so hat er diese selbst zu erbringen bzw. durch den Hersteller des gewählten Systems erstellen zu lassen.

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Insbesondere sind hierbei folgende noch zu erstellende Ausführungsplanungen (Objekt- und Tragwerksplanung) zu nennen:

Los 1

• provisorische umsetzbare Bahnsteigbeleuchtung • sämtliche erforderlichen Bauzustände + Baubehelfe (Gerüste, Einhausungen, Provisorien etc.) • neue Titanzink-Attika inklusive Befestigung

Los 2:

• Befahranlagen gesamthaft (Kastenleitern, Monorailanlagen, Seilsicherungssysteme, etc) • Befahranlagen Baubehelfe (Gerüste etc)

Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.

Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.

Gleisvermarkung:

Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.

Festpunktfeld:

Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.

Trassenplan:

Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen.

Gleisnetzdaten:

Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.

Topographie:

Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI

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im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.

Lichtraumdaten:

Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. • Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. • Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. • Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen. • Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. • Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. • Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.

Dokumentation

  1. Der AG benötigt für den Betrieb einer Verkehrsstation und eines Empfangsgebäudes eine das Gesamtvorhaben betreffende vollständige Dokumentation in deutscher Sprache. Diese Dokumentation muss so beschaffen sein, dass der AG in der Lage ist, seinen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen nach EIGV, VV Bau, VV Bau-STE nachzukommen, Betrieb, Erhaltung und Instandhaltung / Instandsetzung durchzuführen. Das Vorliegen der Dokumentation ist aufgrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben, insbesondere der EIGV, VV Bau, VV Bau-STE Voraussetzung einer endgültigen Inbetriebnahme der fertiggestellten Anlage.

  2. Angesichts der in Ziffer 1 dargestellten Bedeutung der Dokumentation für den AG stellt das Beibringen der Unterlagen zur Baudokumentation eine wesentliche Hauptleistungspflicht des AN dar.

  3. Der Umfang und die Art der unter Ziffer 1 genannten Dokumentation ergeben sich in technischer Hinsicht aus der Baudokumentation. Ihr Aufbau und Zusammensetzung bestimmen sich aus der projektspezifisch abgeleiteten digitalen Ablagestruktur Personenbahnhöfe (DAPB), sowie der Ril 813 und der TM 2017-031, TM 2019-022 und 2025-

  4. Die Dokumentation beinhaltet alle zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Ziffer 1

1 Neuveröffentlichung Ril 813.0104 „Dokumentationsvorgaben“, 2 Archivierung Papieroriginale bei Projektdokumentation in der PKP 3 Digitale Ablagestruktur Personenbahnhöfe

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notwendigen Unterlagen und Dokumente; sie beschreibt die Verkehrsstation oder das Empfangsgebäude in der jeweils tatsächlichen Ausführung und umfasst insbesondere Bestandspläne, Konstruktionszeichnungen, BIM-Modelle Genehmigungen, Zulassungsbescheide, Abnahmeprotokolle, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen, Nachweise, Bedienungsanweisungen, Instandhaltungsvorgaben, etc. Aus der projektspezifischen Ablagestruktur ist ersichtlich, welche Unterlagen von welchem Projektbeteiligten wann und in welcher Form beizubringen sind. Der AN hat sämtliche in der Ablagestruktur in die Verantwortung der Baufirma gelegten Unterlagen beizubringen, es sei denn, diese betreffen die Leistungen des AN nicht. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Leistungen oder Einheiten betroffen sind, die von dem AN selbst oder von seinen Nachunternehmern hergestellt wurden.

  1. Der AN hat die von ihm beizubringenden Unterlagen zur Baudokumentation entsprechend der projektspezifischen Ablagestruktur unterteilt nach der „Baudokumentation Teil I“ und der „Baudokumentation Teil II" zu übergeben. Die Baudokumentation Teil II umfasst die Unterlagen, die zur Aufnahme der Nutzung einer Anlage zwingend erforderlich sind. Diese Unterlagen hat der AN dem AG spätestens zwei Wochen vor der Fertigstellung und Herstellung der Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage vollständig zu übergeben. Ohne vollständige Übergabe der vom AN für den Teil II der Baudokumentation zu liefernden Unterlagen gilt eine (Teil-) Anlage nicht als fertig gestellt. Die Baudokumentation Teil I umfasst alle übrigen die Verkehrsstation bzw. das Empfangsgebäude betreffenden Unterlagen. Diese hat der AN dem AG mit dem Abnahmebegehren gemäß Ziffer 8.1 des Bauvertrages, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Abnahme, vollständig zu übergeben.

  2. Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen die vom AN für die Baudokumentation zu liefernden BIM- Modelle, Unterlagen, Dokumente, und Erfassungen mittels Punktwolken den aktuellen, tatsächlich vorhandenen Zustand aller Leistungen des AN beschreiben. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Wirklichkeit ist in geeigneter Form schriftlich zu bescheinigen.

  3. Der AN ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Baudokumentation zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen und Dokumente allein verantwortlich, insbesondere hinsichtlich:

• Erfüllung der Anforderungen dieses Vertrages,

• anforderungs- und systemgerechter Konstruktion,

• rechnerischer Nachweise und Erprobungsberichte,

• Darstellungen hinsichtlich Zustands und technischer Ausführung,

• Eignung für Betrieb und Instandhaltung,

• Normenkonformität,

• Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

  1. Die Übergabe, der vom AN für die Baudokumentation zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen und Dokumente hat einheitlich, vollständig und in der projektspezifischen Ablagestruktur sowie gemäß der Ril 813 und der TM 2017-03, TM 2019-02 und 2025-05 vorgegebenen Struktur und Form zu erfolgen. Die hierfür notwendigen Dateien hat der AN in der vorgesehenen CDE in der geforderten Qualität und vorgegebenen Erscheinung und Struktur (mit) zu liefern. Gegebenenfalls notwendige Originale sind entsprechend der Vorgaben in Form von Ordnern an das Zentralarchiv zu übersenden. Erfassungen mittels Punktwolken sind per Datenträger und „Formular Bestätigung Lieferung Punktwolke“ an I.IPM 1 zu übergeben. Die zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen, Dokumente und Erfassungen mittels Punktwolken

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gehen einschließlich der mitzuliefernden Ordner, Datenträger etc. in das Eigentum des AG über. Der AG ist berechtigt, die Bauakte einschließlich der vom AN hierzu gelieferten Bestandteile für Zwecke des Betriebs, die Erhaltung der Anlagen und andere interne betriebliche Zwecke zu gebrauchen, zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungsstücke, auch in elektronischer Form innerhalb des DB Konzerns zu verbreiten.

  1. Dokumentation der TSI Konformität:

Zur einheitlichen Dokumentation für alle Baumaßnahmen der Erneuerung oder Umrüstung an Anlagen der DB InfraGO AG – GB Personenbahnhöfe ist seit dem 01.03.2020 die TSI Checkliste DB InfraGO AG als verbindliches Arbeitsmittel anzuwenden. Ausgenommen sind anzeigefreie Baumaßnahmen nach Anlage 5 EIGV, die nicht zwingend TSI konform sein müssen.

Der AN Bau hat die TSI Checkliste DB InfraGO AG beim Erbringen der Nachweise der TSI Konformität anzuwenden.

Die Nachweise sind dem Bauüberwacher (BÜ) zu übergeben

Die TSI Checkliste DB InfraGO AG wird dem AN Bau als Excel-Datei zur Verfügung gestellt.

Abnahme

  1. Nach der Fertigstellung, dem Herstellen der Funktionsfähigkeit sowie der erfolgreichen Inbetriebnahme der Leistungen des AN erfolgt die Abnahme (förmliche Abnahme) durch den AG, wenn

• die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder der Inbetriebnahme festgehaltenen, wesentlichen Mängel, Beanstandungen oder Restarbeiten abgearbeitet sind und der AN dies in geeigneter Form nachgewiesen hat;

• sämtliche vom AN vor der Abnahme beizubringenden bzw. für den AG vorzubereitenden öffentlichen Erlaubnisse, Abnahme- und Prüfbescheinigungen ohne Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. alle Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind;

• alle vom AN für die Baudokumentation, Teile I und II beizubringenden Unterlagen und Dokumente dem AG übergeben sind.

  1. Der AG ist u.a. berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn

• die Leistungen nicht vollständig oder mit mehr als nur unwesentlichen Mängeln versehen sind, die die Inbetriebnahme oder den Betrieb ausschließen oder mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen;

• die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder Inbetriebnahme festgehaltenen Mängel, Beanstandungen und Restarbeiten nicht bis auf nur unwesentliche Reste abgearbeitet sind;

• die vom AN zur Baudokumentation zu liefernden Unterlagen und Dokumente nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht in der in der Ablagestruktur vorgegebenen Art und Weise vorliegen;

• Schutt, Müll, Verpackungsmaterial etc. nicht beseitigt sind;

• Verschmutzungen im Leistungsbereich des AN oder im Leistungsbereich Dritter, verursacht durch den AN, nicht beseitigt sind,

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• erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Abnahmen oder Prüfbescheinigungen nicht oder nicht ohne wesentliche Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nicht nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind,

• die Baustelleneinrichtung noch nicht in allen wesentlichen Bereichen entfernt wurde.

Die Häufung von optischen Mängeln, Reinigungsmängeln oder unwesentlichen Mängeln steht einem wesentlichen Mangel gleich.

Einbehalt

Bis zur Vorlage der vollständigen und mangelfreien Unterlagen und Dokumente, die der AN hinsichtlich der Baudokumentation Teil I und II zu übergeben hat, steht dem AG aufgrund der Wichtigkeit dieser Unterlagen für die endgültige Inbetriebnahme der Anlage unabhängig von der Möglichkeit, eine Abnahme aus diesem Grund zu verweigern, das Recht zu, 10 % der Netto-Vertragswertes des AN, mindestens jedoch € 20.000,00 zinslos einzubehalten. Die Voraussetzungen für die Auszahlung dieses Einbehaltes hat der AN darzulegen und zu beweisen.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:

Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.

Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
  6. Dauer der einzelnen Leistungen
  7. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  8. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
  9. Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
  10. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  11. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
  12. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  13. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
  14. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  15. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  16. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
  17. Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
  18. Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
  19. Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt

Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.

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Der Bauzeitenplan ist als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 5-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.

0.6 Baubeschreibung

0.6.1 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Abdichtung

Der AN hat die Arbeiten nach den Verlege- und Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Dachabdichtungsbahnen auszuführen. Bei Auftragserteilung hat er nachzuweisen, dass er in der Verlegung sowie Verarbeitung der angebotenen Dach- und Abdichtungsbahnen bereits geschult wurde und am Objekt nur entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzen wird.

Ziel ist die Wiederherstellung der Dichtigkeit der vorhandenen Bahnsteigdächer. Dazu werden diese in ihren bestehenden Abmessungen und unter Beibehaltung des Tragwerkes saniert. Die Arbeiten umfassen die Erneuerung der Dachhaut einschließlich der Bretterschalung und der Sparren.

Hauptparameter Erneuerung Dachhaut
GesamtdachlängeKeine Änderung
DachbreiteKeine Änderung
Abschnitte Baujahr 1985
RückbauKiesschüttung ca. 50 mm Bitumenbahn mehrlagig Bretterschalung 24 mm Holzsparren 10/22
Dachaufbau NeuFPO Dachabdichtung (bereichsweise Dachreiter) Bretterschalung 24 mm Holzkeile 3,0-6,9/10 Holzsparren 10/22
Abschnitte Baujahr 2004
RückbauKiesschüttung ca. 50 mm Kunststoffbahn Schutzschicht Wärmedämmung 50 mm
Dachaufbau NeuFPO Dachabdichtung Gefälledämmung Trapezblechelemente (Bestand)

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Aufgrund des fehlenden Quergefälles werden zur Vermeidung von Wasseransammlung und Verbesserung der Entwässerung in den älteren Dachabschnitten auf den Sparren Holzkeile und Ausbildung eines Längsgefälles zwischen den Abläufen Dachreiter angeordnet.

In den neueren Dachabschnitten um die Querhäuser ist die bestehende Dämmung auf den Trapezblechen gegen Gefälledämmung auszutauschen, um in jedem Bereich Gefälle zu den Abläufen herzustellen. Dafür ist Gefälledämmung mit unterschiedlichen Neigungen einzusetzen. Im Bereich der Notabläufe / Speier sind Rinnen in die Gefälledämmung auszubilden. Für die Gefälledämmung hat der AN auf Grundlage der Pläne des AG eine Verlegeplanung zu erstellen.

Attika Dachabschnitte Baujahr 1985

Die vorhandene Attika ist in den alten Dachabschnitten inkl. der Befestigung zu demontieren und durch eine Ausführung aus Titanzinkblech zu erneuern. Hierbei sind an den Stößen entsprechende Erdungslaschen für Erdungsverbinder vorzusehen.

Attika Dachabschnitte Baujahr 2004

Um die neue Abdichtung am Dachrand zu befestigen ist die Attika oben kurzeitig zu lösen. Dies hat entsprechend sorgsam zu erfolgen, um eine Weiterverwendung zu gewährleisten.

Erdungsverbinder Attika Baujahr 1985

Die neue Attika ist an den Stößen mit DB-zugelassenen Erdungsverbinder an den Erdungslaschen auszustatten.

Außerdem sind die vorhandenen Erdungsverbinder zwischen Attika und Stahlkonstruktion gegen aktuelle DB-zugelassene Erdungsverbinder zu tauschen.

Dachrandabschluss Bereiche Baujahr 1985

Nach der Neuabdichtung erfolgen der Wiedereinbau des gelagerten Dachhautauflagebleches mit unterseitigem Dämmstoffzuschnitt und der Einbau der Anschlussbahn. Durch Nachrüstung der Holzkeile muss das Dachhautauflageblech vor dem Wiedereinbau entsprechend gekürzt und. angepasst werden.

Dachrandabschluss Bereiche Baujahr 2004

In diesen Bereichen wird die Anschlussbahn auf das bestehende kunststoffkaschierte Randblech verlegt.

Dachkies

Im Zuge der geplanten Arbeiten wird der vorhandene Dachkies ersatzlos abgetragen.

Sparren und Keile

Die in den alten Dachabschnitten vorhandenen und schadstoffbelasteten Sparren sind grundsätzlich zu erneuern. Die Abmessungen müssen vor Ort geprüft und die neuen Sparren vor dem Einbau ggf noch angepasst werden, um die Passfähigkeit zu gewährleisten.

Nach Prüfung und Freigabe der ÖBÜ und des DB Fachdienstes sind hierfür an den Sparren ggf. befestigte Dachanbauten, Medienkanälen oder Leitungen kurzzeitig abzunehmen.

Bei Dachanbauten, Medienkanälen oder Leitungen, die nach Entscheidung der ÖBÜ gemeinsam mit dem DB Fachdienst bauzeitlich nicht demontiert werden dürfen, müssen die bestehenden Sparren verbleiben.

Nach dem Austausch der Sparren hat der Einbau der Holzkeile auf die Sparren zur Herstellung der Dachquerneigung zu erfolgen.

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Bretterschalung

Die in den alten Dachabschnitten vorhandene Bretterschalung ist zu erneuern und im Nut-und-Feder- System auf den Sparren zu befestigen. Hier sind örtliche Anpassungen an die bestehenden Abmessungen des Daches erforderlich. Es ist Fichten- oder Tannenholz der Sortierklasse S10 zu verwenden, die Brettbreite beträgt maximal 16 cm.

Abdichtungsbahn

Die Dächer sind durch mechanisch befestigte FPO/TPO Kunststoffabdichtungsbahnen aus thermoplastischem Polyolefin mit Vlieseinlage neu abzudichten.

Brandschutz

Für die verwendete neue Abdichtungsbahn muss der brandschutztechnische Nachweis „harte Bedachung“ gem. DIN 4102 Teil 4 Abs. 8.7.2 als Widerstandfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bzw. TS 1187 und Klassifizierung B (t1) gem. DIN EN 13501 Teil 5 für den vorliegenden Roof Dachaufbau vorliegen und dem AG nachgewiesen werden.

Dachreiter

Um Wasseransammlung zwischen den Abläufen auf den Dächern zukünftig zu vermeiden, werden Dachreiter (Gefälledämmung) eingebaut. Diese bestehen aus nicht brennbarer (Euroklasse A1) Stein- bzw. Mineralwolle (MW) und werden aus Einzelelementen zum halben oder ganzen Reiter (Raute) mit Quer- und Längsneigung zusammengesetzt. Durch die unterschiedlichen Abstände der best. Abläufe ergeben sich unterschiedlich große Reiter in Länge, Breite und Höhe. In Anschlussbereichen müssen die Reiterelemente vor Ort durch Zuschnitt angepasst werden.

Entwässerung

Auf den alten Dachabschnitten erfolgt die zukünftige Entwässerung mittels dem durch Holzkeile hergestellte Quergefälle in Richtung der Stützenachsen und entlang der Dachreiterkehlen zu den Punktabläufen. In den neueren Dachabschnitten erfolgt dies die herzustellende Gefälledämmung.

Durch die Abläufe gelangt das Wasser in die Fallrohre innerhalb der Dachstützen und von dort in die Sammelleitung bzw. Revisionsschächte der Bahnsteige.

Im Vorfeld ist eine Entwässerungsberechnung für die Normal- und Notentwässerung für jeden Dachabschnitt getrennt durchzuführen. Hierbei sind die nach örtlichem Aufmaß maximal möglichen Querschnitte einzusetzen, um die Anzahl der Abläufe und Notabläufe zu begrenzen.

Alle bestehenden Abläufe sind im Zuge der Maßnahme zu erneuern mit Kieskorb bzw. Laubfangitter auszustatten.

Die bisher nicht vorhandene Notentwässerung ist nachzurüsten und als Speier oder waagerechter Gully ins Gleis zu leiten. Gullys sind mit Anstauelementen, Laubfanggittern und Abdeckungen auszustatten. So wird verhindert, dass die Notüberläufe auch bei normalen Regenereignissen beaufschlagt werden.

Erdverlegte Entwässerungsanlagen befinden sich in Form von Sammelleitungen und Schächten innerhalb der Bahnsteige.

Im Zuge der Maßnahme sind die Fallrohre einschl. der Haltung bis zum Schacht zu reinigen und schadhafte Fallrohre im Zuge der Stützeninstandsetzung zu erneuern.

Im Zuge der Arbeiten sind die Fallrohre an den Ecken der Querhäuser in die Fallrohre der Bahnsteigdächer bzw. der zu erneuernden Abläufe anzuschließen. Hierfür hat der AN ein örtliches Aufmaß und eine Detailplanung zu erstellen.

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Sekuranten

Auf den Bahnsteigdächern sind vor und nach den Querhäusern Absturzsicherungen für die zukünftige Instandhaltung nachzurüsten. Diese sind als horizontales und überfahrbares Rückhalte- Seilsicherungssystem auszuführen. Das System besteht aus Anschlageinrichtung, Verbindungsmittel und Haltegurt bzw. Auffanggurt. Ein Absturz wird verhindert, indem ein Verbindungsmittel verwendet wird, dessen Länge kürzer als der Abstand von der Anschlageinrichtung zur Absturzkante ist

Die Befestigung der Sekuranten/Einzelanschlagpunkten am Bahnsteigdach erfolgt in den alten Bahnsteigdachabschnitten an den Sparren und in den neueren am Trapezblech. Die äußeren Sparren sind bei Einzelsekuranten mit den Abmessungen 14/20 auszuführen. Die Sparren an den Sekuranten befestigt sind, müssen mit Gabellagerung auf den Längsträgern befestigt werden. Es sind horizontale Kanthölzer 6x6 zw. Stirnseiten der Sparren und Attika zu befestigen, um bei den Einzelanschlagpunkten horizontale Verformungen zu reduzieren.

Es sind die Anforderungen des Sekuranten-Herstellers anzuwenden.

Entlang der Querhäuser ist bereits im Bestand eine Absturzsicherung mittels Steckaufnahmen für ein Geländer vorhanden.

Taubenvergrämung

Vorhandene Elemente der Taubenvergrämung an den Bahnsteigdächern in Form von Spikes sind zurückzubauen und gegen baugleiche neue Elemente zu ersetzen.

Dehnfugen und Übergangskonstruktionen zwischen Dachabschnitten

Die bestehenden Dehnfugen und Übergangskonstruktionen zwischen alten und neueren Dachabschnitten sind zu erneuern. Durch den Einbau der Dachreiter muss die Dehnungsfuge mittels Holzaufkantungen höher ausgebildet werden, um eine durchgehende Bewegungsfreiheit des gesamten Dachaufbaus zu gewährleisten. Im Bereich der Dehnfuge darf die Holzschalung nur einseitig auf den Sparren befestigt werden, um die Bewegung der Bretterschalung und der Dachhaut zu ermöglichen. Die Konstruktionen sind durch Blechabdeckungen zu schützen.

Durchdringung Oberleitungsmast

Im Bereich des Bahnsteigdaches am Gleis 8/9 befindet sich bei Stützenachse 4 ein die Dachkonstruktion durchdringender Oberleitungsmast Nr. 138-1m (Peiner-Träger). Der Durchdringungsaufbau ist im Zuge der Maßnahme einschl. der Abdichtung zu erneuern.

Wasserhaltung

Während der Bauzeit ggf. auf den Dächern entstehende Wasseransammlungen sind durch den Einsatz von Flachsauganlagen abzupumpen. Das Wasser kann in die vorhandenen Fallleitungen und Schächte der Dachentwässerung geleitet werden.

0.6.2 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Dachanbauten

Sofern diese nicht schon durch den AG im Vorfeld demontiert wurden oder auch bauzeitlich am Dach verbleiben, so müssen Anlagen, die innerhalb oder an den Dächern befestigt sind, nach Möglichkeit für die Erneuerung des Korrosionsschutzes und die Instandsetzung der Stützen durch den AN bauzeitlich demontiert, zwischengelagert oder umgehängt werden. Dies gilt auch während des Austausches von Sparren an denen entsprechende Anlagen befestigt sind.

Nach Wiederherstellung des Korrosionsschutzes bzw. Erneuerung der Sparren, sind die betroffenen Anlagen wieder anzubringen und auf Funktion zu prüfen.

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Da manche Anlagen jedoch bahnbetriebsrelevant sind oder eine Demontage aus anderen Gründen nicht möglich ist, wird in diesen Bereichen die Korrosionsschutzerneuerung oder der Sparrentausch erschwert, erfordert Schutzmaßnahmen oder kann ggf. nicht vollständig durchgeführt werden.

Bauzeitlich verbleibende Anlagen müssen bauzeitlich vom AN Bau vor Beschädigungen geschützt werden. Bei betriebsrelevanten Anlagen, bei denen die Schutzmaßnahmen die Funktion beeinträchtigen (zB LST Signale, ZIM-Anlagen, etc), müssen die Schutzmaßnahmen zu Beginn jeder Sperrpause hergestellt werden und zum Ende der Sperrpause wieder entfernt werden. Hierbei sind die jeweiligen gerade im Umbau befindlichen Bauabschnitte zu beachten. Die Aufwendungen für das mehrfache Ab- und Aufbauen der Schutzmaßnahmen sind in die Positionen der Schutzmaßnahmen einzurechnen.

Eine unvollständige Aufstellung der bestehenden Anbauten (ohne Kabel/Leitungen) an den Bahnsteigdächern und die vorläufig vorabgestimmten bauzeitlichen Maßnahmen sind den Ausstattungsplänen des AG zu entnehmen.

Die endgültigen Entscheidungen, welche Anlagen demontiert werden können und welche verbleiben müssen, ist sukzessive in mehreren Terminen im Zuge der Rückbauarbeiten (zB nach Rückbau der Unterdecke, Rückbau der Stützen-Abdeckungen und Freilegen der Stützenfüße) im Beisein der ÖBÜ, des BM und der entsprechend betroffenen Betreiber/ALV/Fachdienste der DB (LST, TK, 50Hz) zu treffen.

Hierfür sind frühzeitig Terminabstimmungen zu führen.

Die Aufwendungen hierfür sind in die Positionen der jeweiligen Rückbau- und Schutzmaßnahmen einzurechnen.

Da die Bahnsteigdachsanierung in den neueren Dachabschnitten nur von oben erfolgt muss ein Schutz der Dachanbauten in diesem Bereich nur erfolgen, wenn der AN Bau eine Beschädigung ansonsten nicht ausschließen kann.

Dachanbauten Beschilderung

Bauzeitliche Demontage durch AN Bau oder Schutzmaßnahmen durch AN Bau. Siehe Ausstattungsplan des AG.

Dachanbauten Beleuchtung EEA 50Hz

Herstellung einer provisorischen Bahnsteigbeleuchtung und anschließender Rückbau der Beleuchtung in den alten Dachabschnitten durch AN Bau. Siehe Pkt 0.6.6 der Baubeschreibung.

Dachanbauten ITK Beschallung

Temporärer Rückbau der in den alten Dachabschnitten befindlichen Beschallung durch den AG bzw. DB-KT.

Dachanbauten Telekommunikation

Die vorhandenen Zughaltesensoren, Funkempfänger für Uhren, Kameras, MSD-Boxen, RZI/ZIM, AP- Boxen, Verteilerboxen inkl Versorgungskabel müssen durch den AN Bau bauzeitlich geschützt werden, sofern der AG diese Anlagen bauzeitlich nicht selbst demontiert. Die Schutzmaßnahmen sind zu Beginn jeder Sperrpause herzustellen und vor dem Ende der Sperrpausen zu entfernen.

Dachanbauten LST

Die vorhandenen Signale inkl Schalter und Versorgungskabel müssen durch den AN Bau bauzeitlich geschützt werden. Die Schutzmaßnahmen sind zu Beginn jeder Sperrpause herzustellen und vor dem Ende der Sperrpausen zu entfernen.

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Kabel und Kabelschutzrohre in den Dachstützen

Bauzeitliche Demontage oder verlegen / verziehen durch AN Bau oder Schutzmaßnahmen durch AN Bau, sofern der AG diese nicht im Vorfeld temporär demontiert hat.

0.6.3 Los 1: Instandsetzung Stützenfüße

Aufgrund der Korrosionsschäden müssen die Bahnsteigdach-Stützenfüße, der Querhäuser und der Personenüberführung instandgesetzt werden. Hierfür müssen diese bauzeitlich freigelegt, der unbewehrte Schutzbeton und anschließend vorbehandelt (Entfernen Korrosion, Waschen) werden. Bei größeren Schäden ist eine Ertüchtigung mittels Verstärkungsblechen durchzuführen. Bei den Schweißarbeiten muss das Bahnsteigdach mit zwei Schwerlasthilfsstützen je Dachstütze temporär abgestützt werden.

Nach der anschließend durchzuführenden Erneuerung des Korrosionsschutzes muss eine Ummantelung mit einem Stahlbetonsockel erfolgen.

Sollte im Zuge der Aushubarbeiten festgestellt werden, dass die an ein Fallrohr anschließende Entwässerungs- bzw. Sammelleitung schadhaft ist, so muss in diesem Abschnitt der Aushub eines Leitungsgrabens und der Austausch der Leitung erfolgen.

Aushubarbeiten im Bereich von Leitungen und Kabeln müssen grundsätzlich von Hand ausgeführt werden.

Der vorhandene Bahnsteigbelag ist entsprechend auszubauen, zwischenzulagern und wieder einzubauen.

Die bei einigen Stützen vorhandenen Anprallschutzvorrichtungen müssen demontiert und nach der Sanierung nicht wieder angebracht werden.

Detailliertere Angaben zur Instandsetzung sind dem beiliegendem Instandsetzungskonzept zu entnehmen.

Einhausung Stützen

Als Abtrennung zum Reisendenbetrieb, für den Abtrag der schadstoffhaltigen Altbeschichtung und für die Gewährleistung der für die Korrosionsschutzarbeiten notwendigen Umgebungsbedingungen müssen um jede Stütze feste Einhausungen hergestellt werden. Diese sind blick- und staubdicht, mit Be- und Entlüftung und Filtertechnik auszuführen und für die Applikation des neuen Korrosionsschutzes zu beheizen.

In den alten Dachabschnitten sind die Einhausungen mit integrierter 1-Mann-Schleuse nach den Anforderungen des A+S-Planes des AG auszustatten. Vor dem Verlassen der Einhausung muss sich das Personal reinigen und die kontaminierte Arbeitskleidung ablegen, um einen Eintrag der Blei- Bestandteile auf den Bahnsteig zu verhindern. Die kontaminierte Kleidung und Ausrüstung muss fachgerecht entsorgt werden.

Die Einhausungen sind mehrfach umzusetzen und in Ihren Abmessungen an die jeweiligen Stützen und die Umgebung anzupassen. Da die Arbeiten während des Bahnbetriebes stattfinden sind die entsprechenden Druck- und Soglasten und der Gefahrenbereich zu berücksichtigen und ggf. eine Bahnerdung durchzuführen.

Der Mindestabstand zwischen Einhausung und Bahnsteigkante von 2,0 m ist einzuhalten.

0.6.4 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Korrosionsschutz

In den alten Dachabschnitten hat eine Vollerneuerung des Korrosionsschutzes zu erfolgen.

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In den neueren Dachabschnitten und an den Stützen der Querhäuser und der Personenüberführung ist der Korrosionsschutz bis mind. 1 m über OK Bahnsteig zu erneuern.

Die Schutzdauer ist gemäß DIN EN ISO 12944-1 und Ril 804.6201 Kap. 1 (10) auf „Sehr lang (VH) (über 25 Jahre)“ und die Korrosivitätskategorie nach Ril 804.6201 Kap. 1 (11) auf „C5 – sehr stark“ festgelegt.

Das nach ZTV-ING Teil 4 Abs. 3 Tab. A 4.3.2 Nr. 1.2.1 gewählte mehrschichtige Korrosionsschutzsystem (GB, 2x ZB, DB) ist auf dem Korrosionsschutzplan des AG beschrieben.

Die Mindestschichtdicke von 400 μm ist einzuhalten.

Der auf der Baustelle für die Korrosionsschutzarbeiten anwesende Kolonnenführer muss einen KOR- Schein (Ausbildungsbeirat Bundesverband Korrosionsschutz e.V.) nachweisen.

Abtrag Altbeschichtung / Oberflächenvorbereitung

Der Abtrag der dreischichtigen schadstoffhaltigen Altbeschichtung hat mit einem geeigneten Verfahren zu erfolgen, so dass Blei- und Zinkbestandteile möglichst emissionsfrei abgetragen werden können (Absaugung). Partiell kann der Einsatz von anderen (zB. mechanischen) Verfahren notwendig sein.

Die Beschichtungsentfernung muss bis zum Oberflächenvorbereitungsgrad Sa 2½ nach DIN EN ISO 8501-1 und P3 nach DIN EN ISO 8501-3 (Planschleifen, Zielrautiefe Rz 50-70 μm) erfolgen. Chloride sind (ggf. mit Dampfstrahler) abzuwaschen und die Chloridfreiheit mittels Bresle-Test nachzuweisen. Öl, Fett, Salz und sonstige Verunreinigungen nach DIN EN ISO 8502-4 sind zu entfernen.

Das Schadstoffgutachten und ein Arbeits- und Sicherheitsplan liegt in Anlage 3.17ff bei und ist zu beachten. Die Arbeiten müssen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, Umweltschutz sowie zur Schadstoffentsorgung (z. B. TRGS 519/ TRGS 505/ TRGS 900, BGR 128, VwV Blei) erfolgen.

Ein Freisetzen von Schadstoffen auf Bahnsteigbereiche außerhalb der Einhausungen ist wirksam zu verhindern.

Der Transport und die Zwischenlagerung von Altbeschichtung und Strahlgut hat in geschlossenen Behältern entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

Einhausung Längs- und Querträger

Analog zu den beschriebenen Anforderungen an die Einhausung der Stützen sind auch Einhausungen für die Arbeiten an den Quer- und Längsträgern der alten Bahnsteigdachabschnitte herzustellen. Diese ist umsetzbar bzw. mobil auszuführen, um die fortschreitende Korrosionsschutzerneuerung entlang der Träger zu ermöglichen.

Diese sind mit integrierter 1-Mann-Schleuse nach den Anforderungen des A+S-Planes des AG auszustatten. Vor dem Verlassen der Einhausung muss sich das Personal reinigen und die kontaminierte Arbeitskleidung ablegen, um einen Eintrag der Blei-Bestandteile auf den Bahnsteig zu verhindern.

Es ist die erforderliche Arbeitshöhe über dem Bahnsteig zu beachten. Durch eine Podestbauweise ist eine lichte Durchgangshöhe für Reisende unter der Einhausung zu gewährleisten. Diese ist im Vorfeld mit dem AG abzustimmen.

Die Einhausungen sind mehrfach umzusetzen und in Ihren Abmessungen an die jeweiligen Stahlträger und die Umgebung anzupassen. Da die Einhausungen auch außerhalb der Sperrpausen auf dem Bahnsteig stehen, sind die entsprechenden Druck- und Soglasten und der Gefahrenbereich zu berücksichtigen und eine Bahnerdung durchzuführen.

Der Mindestabstand zwischen Einhausung und Bahnsteigkante von 2,0 m ist einzuhalten.

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0.6.5 Los 1: Bahnsteigdachsanierung Unterdecken

Die vorhandene Alu-Paneel-Unterdecke ist zurückzubauen und im Zuge der Bahnsteigdachsanierung zu erneuern. Es soll eine Modulbreite von 100 mm mit einer Paneelbreite von 84 mm eingesetzt werden. Die Fugen sind offen und die Paneeloberfläche glatt auszuführen. Die Paneele sind, wie im Bestand, quer zum Gleis zu verlegen und an Tragschienen zu befestigen, die mittels Kanthölzern direkt an die Unterseite der neuen Sparren zu schrauben ist.

Der einheitliche Abschluss ist mittels Randwinkel auszubilden. Außerdem sind Revisionsklappen 40x40 cm gem. Unterlagen des AG anzuordnen.

Das Anpassen der Unterdecke an alle Dachanbauten muss bauseits erfolgen und ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Das genaue Befestigungsraster ist vom Hersteller auf Basis der vorliegenden Einwirkungen festzulegen. Hierbei sind auch Sog- und Druck aus der Vorbeifahrt von Zügen zu berücksichtigen.

0.6.6 Los 1: Bahnsteigdachsanierung EEA 50 Hz Endausbau + Provisorium

Während der Bahnsteigdachsanierung ist die Verwendung einer üblichen Beleuchtungsanlage des überdachten Bereiches nicht möglich.

Für den Zeitraum der Baumaßnahme ist daher eine provisorische Beleuchtung zu planen und auszuführen. Sie besteht aus Mastleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 3,1 m, um eine Aufstellung unterhalb der Dachkante zu gewährleisten. Dadurch ist ein Betrieb der provisorischen Beleuchtung während der Bauphase möglich. Die Maste sind mobil / umsetzbar auszuführen. Beim Aufstellen und ggfs. Verschieben dieser ist auf Beschädigung der Bahnsteigoberfläche zu achten. Es sind entsprechende Schutzmaßnahmen eigenständig vorzunehmen (Schutzmatten etc.) Der statische Nachweis für das Aufstellen der provisorischen Beleuchtungsanlage ist durch den Bau-AN zu erbringen.

Die Stromversorgung der provisorischen Beleuchtung erfolgt aus den Reserveabgängen der UV NN. Es ist die bestehende Gleisquerung zu verwenden. Entlang des Bahnsteiges sind die Kabel frei an einem Stahlseil für Zugentlastung vom Mast zu Mast zu verlegen und mit den Steckverbindungen auszurüsten.

Es erfolgt keine Unterteilung in die Bauabschnitte für die provisorische Beleuchtung. Sie ist komplett je Bahnsteig in Betrieb zu nehmen. Der mittlere Bereich (BA5) wird nicht mit einer provisorischen Beleuchtung ausgestattet, da die Dachunterkante kein Bestandteil der Baumaßnahme ist. Dort ist gleich der Endausbau zu montieren und während der Baumaßnahme an den provisorischen Stromkreisen zu betreiben.

Nachdem die provisorische Beleuchtung in Betrieb genommen wurde, sind die Beleuchtungsanlagen im Bestand für den überdachten Bereich jeweiligen Bahnsteiges mit ihren speisenden Kabeln zurückzubauen.

Im Endausbau werden generell 3 neue Leuchtenreihen in den Dachunterseiten installiert. Hierfür werden Anbauleuchten (z.B. NORKA MÜNCHEN LED DB) in Medienkanäle (z.B. NORKA 191) montiert. Die Lieferung und Installation der neuen Medienkanäle in den Dachunterseiten ist ebenfalls Bestandteil des Leistungsumfangs dieser Ausschreibung. Die Energieversorgung erfolgt aus dem Beleuchtungsverteiler UV NN auf dem Bahnsteig 3, aus Abgängen, woraus die zurückzubauende Beleuchtung versorgt wurde. Ab der Bestandsverteilung sind die Kabel für den Endzustand neu in vorhandenen Trassen (im Bahnsteig sowie Gleisquerung) zu verlegen. Im Bahnsteigdach erfolgt der Kabelzug in den vorgenannten Medienkanälen.

Bei den östlichen Querhaustreppen ist eine abschließbare Steckdosensäule 5 polig zu installieren. Sie dient der Energieversorgung für die Befahranlage. Die Zuleitung erfolgt aus Reserveabgängen der UV NN Bstg 3.

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0.6.7 Los 2: Befahranlagen allgemeines

An den Bauteilen des Bhf Regensburg, Querhäuser 1-3 und den Fußgängerstegen außen, sind Fassadenbefahranlagen zu errichten. In den Querhäusern 2 und 3 sind innen zusätzlich Monorailanlagen zu errichten. Auf den Dächern der Bauteile ist ein Seilsicherungssystem zu installieren und Stahltreppen an den PÜ/QH-Dachübergängen herzustellen.

Diese Anlagen werden für die Wartung und Pflege der Fassaden eingesetzt und dienen zusätzlich zur Durchführung der turnusmäßigen Bauwerksprüfungen.

Bei den äußeren Befahranlagen handelt es sich um schienengeführte Kastenleitern. Die Anlagen benötigen oben eine Laufschiene zur Aufnahme der vertikalen und horizontalen Lasten. Die unteren Schienen sind als Führungsschienen ausgebildet, welche nur horizontale Lasten aufnehmen. Zur Befestigung der Schienen an den Bauwerken sind Schwerter / Konsolen an die Stahlbauteile der vorhandenen Bauwerke anzuschrauben. Dazu müssen vorher Bolzen angeschweißt werden. Diese können bei den Querhäusern nur an den oberen Längsträgern und unten an den Stützen und bei den Fußgängerstegen an den Ober- und Untergurten angeschweißt werden. Die Befahranlagen und Gerüste müssen so ausgeführt werden, dass der Eisenbahn- und Reisendenbetrieb, bei Nutzung der Kastenleitern und während der Errichtung der Befahranlagen im Schutze der Gerüste (Arbeits- und Hängegerüste) nicht beeinträchtigt und gestört werden.

Bei den Monorailanlagen innen in den Querhäusern ist die Vorgehensweise analog zu den Laufschienen der Kastenleitern. Der Transport der Schienen, Schwerter und Kleinteile muss entlang der Bahnsteige von Hand bzw. mit Hilfsmitteln erfolgen.

Das jeweilige Seilsicherungssytem muss immer im Zuge der Installation der Befahranlagen montiert werden.

Sämtliche Bauteile für die Befahranlagen können mittels Mobilkränen vom Bf. Vorplatz und dem Aufstellort an den Arcaden ein- und ausgehoben werden. werden. Der Abtransport der Arbeitsgerüste an und in den Querhäusern erfolgt manuell über die Bestands PU.

Am Bf. Vorplatz ist eine Teleskopmobilkran mit Wippausleger vorzusehen.

An den Arcaden ist ein Teleskopmobilkran vorzusehen. Vor Aufstellung des Mobilkrans an den Aracaden, muss die Erdverlegung der Speiseleitung abgeschlossen und in Betrieb genommen sein. Am Geländesprung zwischen Bahngelände und der Straße, an der Winkelstützwand ist eine Berme (2m) anzuschütten. Lastverteilungsplatten am Aufstellort des Autokrans sind vorzusehen, um die Kranlasten auf die Winkelstützwand zu reduzieren. Der Zaun und die Leitplanke und sonstige störenden Elemente müssen entfernt zwischengelagert und nach Abschluss aller Arbeiten wieder fachgerecht angebracht werden. Bauzeitlich ist am Aufstellort des Autokrans das Eindringen aufs Bahngelände durch entsprechende Vorkehrungen zu sichern.

0.6.8 Los 2: Befahranlagen Kastenleitern

Es sind je zwei Kastenleitern außen vor der Fassade an den Gebäuden der Querhäuser 1-3 und an den Fußgängerstegen zwischen den Querhäusern und dem Querrahmen fest zu installieren. Die Befahranlagen sind so zu planen, dass sie auf der Schienenanlage entlang der Fassade verfahrbar sind und die Erreichbarkeit der gesamten Außenfassaden der Bauwerke gewährleisten.

Die Kastenleiter besteht aus den starren Außenturm mit Fahrwerken oben und unten und dem Schienensystem. Die Kastenleiter wird mechanisch mit einem Handhaspelantrieb an der oberen Laufschiene entlang dem Schienensystem verfahren. Dazu ist eines der oberen Fahrwerke mit Reibradantrieb ausgerüstet. Die beiden oberen Fahrwerke werden als Laufwerke mit zwei Fanghaken und mit Seitenrollen auf den Schienen fahrend ausgebildet. Die unteren Fahrwerke bestehen aus den vorderen und hinteren Führungsrollen. An den oberen Fahrwerken sind je ein Stromabnehmer für die Erdungsschienen angebracht.

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Die Kastenleiter besteht aus der rechteckigen Grundkonstruktion als Aluminium-Gitterträger. Die Seiten sind als Fachwerk ausgebildet. In dem hinteren Teil sind Sprossen als Leiter integriert. Im vorderen Teil der Leiter sind die Absturzsicherungen für die Arbeitspodeste angeordnet, bestehend aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Die Böden der Podeste sind als geteilte Bodenklappen auszuführen. Oben ist ein Überstieg mit Zustiegsleiter angebracht. Die Kastenleitern werden aufgrund der Taubenproblematik am Bahnhof Regensburg mit einem Maschendraht mit 4x4 cm Maschenweite verkleidet. Da der Betrieb der Kastenleitern bei Zugverkehr uneingeschränkt möglich sein soll, werden die Kastenleitern mit entsprechenden Maßnahmen zu den Oberleitungen geschützt. Die Kastenleitern an den Querhäusern erhalten im unteren Bereich auf der hinteren Seite eine Verkleidung aus durch- sichtigem Kunststoff (Plexiglas). Die Kastenleitern an den Fußgängerstegen werden von unten mit einer GFK-Platte und auf 3 Seiten im unteren Bereich mit einer Verkleidung aus durchsichtigem Kunststoff (Plexiglas) geschützt.

Die Kastenleitern am Querhaus 1 werden als telekopierbare Kastenleiter ausgeführt. Dazu befinden sich am Außenturm die Fahrwerke oben und unten und die Aufhängung für die Tragseile des Innenturm. Der Innenturm ist entsprechend mit seitlichem Fachwerk, rückseitiger Leiter, fassadenseitigen Absturzsicherungen, geteilten Bodenklappen und Hubwinde und Blocstop.

Das Schienensystem besteht aus den oberen Laufschienen und den unteren Führungsschienen. Als Laufschienen oben kommen entsprechend den statischen Erfordernissen ein I-Profil aus Stahl S235JR und unten ein Rechteck- bzw. Quadratrohr-Profil aus Stahl S235JRH zur Ausführung. Die Schienen werden an den Schwertern mit Schienen-befestigungen aus L-Profilen befestigt, welche wiederum am Stahlbau der Gebäude angeschraubt werden. Dazu werden an den Stahlbauteilen entsprechende Bolzen angeschweißt. Die Befestigungsabstände richten sich nach dem Stahlbau der einzelnen Bauwerke. An den oberen Laufschienen werden Erdungsschienen mit Halterungen an die Schienen geklemmt.

Die Anordnung der Schienenkonstruktion muss so erfolgen, dass sämtliche anfallenden Lasten aus dem Betrieb der Anlage über die Lauf- und Führungsschienen sicher in die tragende Stahlkonstruktion der Gebäude abgeleitet werden können. Die Dimensionierung sämtlicher Bauteile der Schienenanlage muss analog der vom Bieter vorgesehenen firmenspezifischen Konstruktion und unter Einhaltung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eigenverantwortlich durch den Bieter/AN erfolgen.

Ein gesicherter Zugang zu den Kastenleiter ist vorzusehen. Der Einstieg in die Kastenleitern erfolgt entsprechend den baulichen Gegebenheiten in der jeweiligen Parkposition von oben vom Dach aus über die Zustiegsleiter und den Überstieg an der Kastenleiter. Für den gesicherten Zugang zu den Kastenleitern wird ein Seilsicherungssystem auf den Gebäuden installiert.

Die Parkpositionen für die Kastenleitern befinden sich immer im Norden der einzelnen Gebäude, außer am Querhaus 1 parken diese im Süden. Die Kastenleitern sind im Außerbetriebszustand sturmsicher an den Schienen zu verankern. Die Kastenleitern am Querhaus 1 parken mit eingefahrenem Innenturm.

Als Werkstoff für die Kastenleiter wird eine hochfeste Aluminiumlegierung verwendet. Alle Trag- und Führungsrollen sind aus Edelstahl mit Kunststoff mit hohen Traglasten auszuführen.

Als Korrosionsschutz ist für die Kastenleiter eine PUR-Beschichtung vorgesehen.

Die Schienen und die Schwerter werden feuerverzinkt und ebenfalls lackiert. Alle Bauteile der Schienenanlage werden nassbeschichtet.

Der RAL-Farbton ist mit dem AG vorzugeben. Alle Schraubenverbindungen werden in Edelstahl ausgeführt.

Die Höchstbelastung der Konstruktion (Nutzlast) beträgt 250 kg (2 Personen + Gerät).

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Projektbezeichnung: Bf Regenburg Hbf - Bahnsteigdach Gl. 4/5+8/9 + Befahranlage Fassade Vergabevorgangs-Nr.: 202605881 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Mit in der Lieferung der Anlagen ist die vollständige Dokumentation beizufügen:

  • Werk- und Montageplanung
  • Statische Berechnung der Schienenanlage mit Schwertern
  • Typenschilder, Hinweisschilder
  • Erstellen der Betriebsanleitung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Inbetriebnahme und Abnahme der Monorail
  • Einweisung und Übergabe an Betreiber
  • Dokumentationsverarbeitungsrichtlinien des AG einhalten

0.6.9 Los 2: Befahranlagen Monorailanlagen

Die Bauwerke der Querhäuser 2 und 3 des Bahnhofes Regensburg sind innen mit Fassadenbefahranlagen (Wartungsbühne und Arbeitsbühne) auszustatten.

Die Monorailanlagen dienen der Reinigung und der Wartung der Innenfassaden und des Stahlbaues. Des weiteren werden sie zu den Bauwerksprüfungen eingesetzt.

Die Befahranlage besteht aus dem Schienensystem mit Fahrwerken und dem PAM. Das Schienensystem besteht aus den Schienenschwertern und den Schienen. Die Fahrwerke sind in der Schiene eingebaut. Die Fahrwerke werden manuell von Hand verfahren. Dazu sind alle Fahrwerke mit Handhaspelantrieb ausgerüstet. An den Fahrwerken werden die Seile für die Motorgondel angehangen. Die Montage der Seile erfolgt mit einer temporären Leiter.

Das Personenaufnahmemittel ist hier als Ein-Winden-Motorgondel ausgeführt. Das Personenaufnahmemittel ist als Aluminium-Konstruktion ausgeführt. Die Bühne selber wird mit einer allseitigen Blechverkleidung versehen. Zum Schutz der Fassaden ist die Bühne mit weichen Fassadenrollen und Kantenschutz ausgestattet.

Das Schienensystem besteht aus den Laufschienen und den Schienenschwertern. Die Schienenschwerter werden an den Stahlbau der Querhäuser angeschraubt. Dazu werden an den Stahlbauteilen entsprechende Bolzen angeschweißt.

An den Schwertern vorn werden Winkelprofile angeschraubt, an denen wiederum die Laufschienen angeschraubt werden. Als Laufschienen kommen hier entsprechend den statischen Erfordernissen I- Profile aus Stahl S235JR zur Ausführung. Der Befestigungsabstand der Schienenschwerter beträgt ca. 2,92 m.

Die Schienenanlage wird an dem oberen Längsträgern der Rahmen der Querhäuser installiert.

Die Anordnung der Schienenkonstruktion muss so erfolgen, dass sämtliche anfallenden Lasten aus dem Betrieb der Anlage über die Laufschienen sicher in die tragende Stahlkonstruktion der Gebäude abgeleitet werden können. Die Dimensionierung sämtlicher Bauteile der Schienenanlage muss analog der vom Bieter vorgesehenen firmenspezifischen Konstruktion und unter Einhaltung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses eigenverantwortlich durch den Bieter/AN erfolgen.

Zur Stromversorgung befindet sich an der Motorgondel ein Hängekabel mit 50 m Länge. An den Fassaden unten werden CEE-Steckdosen 16 A montiert.

Ein gesicherter Zugang zu allen Bauteilen der Fassadenbefahranlage ist gegeben. Der Einstieg in das PAM erfolgt unten vom Boden in Parkposition der Fahrwerke aus. Die Parkposition der Fahrwerke befinden sich immer am Ende der Laufschienen zum Fußgängersteg hin. Das PAM parkt unten unter der Treppe eines Querhauses und wird mit einer Abdeckplane geschützt. Die Schutzeinhausung ist mit dem BM festzulegen.

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Als Werkstoff für die Schienen und Schienenschwerter wird Stahl S235JR und für die das PAM wird eine hochfeste Aluminiumlegierung verwendet. Alle Trag- und Führungsrollen sind aus Stahl mit Kunststoff mit hohen Traglasten auszuführen.

Als Korrosionsschutz ist für die Schienen und Schwerter wird eine feuerverzinkte Ausführung vorgesehen. Das PAM wird aus Aluminium mit einer Eloxal-Blechverkleidung ausgeführt.

Die Beschichtung aller Bauteile der Fassadenbefahranlagen nach RAL ist mit dem AG abzustimmen.

Die Höchstbelastung der Konstruktion (Nutzlast des PAM) beträgt 220 kg (2 Personen + Gerät).

Mit in der Lieferung der Anlagen ist die vollständige Dokumentation enthalten:

  • Werk- und Montageplanung
  • Statische Berechnung der Schienenanlage mit Schwertern
  • Typenschilder, Hinweisschilder
  • Erstellen der Betriebsanleitung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Baumusterprüfbescheinigung der Motorgondel
  • Inbetriebnahme und Abnahme der Monorail
  • Einweisung und Übergabe an Betreiber
  • Dokumentationsverarbeitungsrichtlinien des AG einhalten

0.6.10 Los 2: Befahranlagen Seilsicherungssystem

Das Seilsicherungssystem ist als Rückhaltesystem zu installieren. Stahltreppen an den Bauwerksübergängen auf den Dächern der PÜ und den Querhäusern sind zu errichten.

Nutzung des Seilsicherungssystems zur Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz für bis zu 3 Personen.

Das System besteht aus einer Anschlageinrichtung, einem Verbindungsmittel und einem Haltegurt bzw. Auffanggurt. Ein Absturz wird verhindert, indem ein Verbindungsmittel verwendet wird, dessen Länge kürzer als der Abstand von der Anschlageinrichtung zur Absturzkante ist. Die Höhenunterschiede zwischen den Querhäusern und den Fußgänger-stegen werden mittels Überstieg, welche als Treppen ausgebildet sind, ausgeglichen. Diese Überstiege werden jeweils in Verlängerung der Anschlageinrichtungen montiert.

Das Seilsicherungssystem ist als Edelstahlseilsystem überfahrbar mit Anschlagpunkten zur Befestigung auf den Dachkonstruktionen auszuführen. Material: Edelstahl 1.4401 Zertifizierungen: allgemeine bauaufsichtlicher Zulassung Z-14.9-704, EN 795/A:2012 und der CEN/TS 16145:2017 TYP A

Das Seilsicherungssystem besteht aus dem Edelstahlseil 7x19, Ø 6mm gem. EN 12385-4 mit einer Mindestbruchkraft von 22,46 kN. Das Seil ist in den jeweiligen Längen gemäß Vorplanung zu konfektionieren und gegen Aufspleißen zu sichern. Die Zwischenhalter sind als überfahrbare Seilführungen aus Edelstahl auszuführen und müssen von dem speziellen Laufelement frei und ohne Lösen der Sicherung überfahren werden können. Die Eckumfahrungen mit Energie-Absorbtions- Schnecke (EAS) sind variabel einstellbar im Winkel von 90- 135° aus Edelstahl und müssen von dem speziellen Laufelement frei und ohne Lösen der Sicherung überfahren werden können. Endhalter wahlweise mit Energie-Absorbtions-Schnecke (EAS) aus Edelstahl inkl. spezieller Seilklemme und Endhalter aus Edelstahl (2 Stück je Anlage!) inkl. spezieller Seilklemme sind mit einzuplanen. Mindestens 2 Stück Typenschild mit Angaben von Typ, Hersteller und Baujahr der Anschlageinrichtung sind auf jedem Bauteil verpflichtend zu installieren. Die jährliche Sachkundigenprüfung ist durch einen Sticker auf dem Typenschild zu dokumentieren.

Erstellung einer Montagedokumentation nach DGUV I 201-056.

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0.6.11 Los 2: Befahranlagen zusätzliche technische Bemerkungen

Die Befahranlagen sind so zu planen, dass sie an der Schienenanlage entlang der Glasfassaden verfahrbar sind, um die Erreichbarkeit der Fassaden zu gewährleiten und dabei den Eisenbahnbetrieb nicht gefährden oder beeinträchtigen.

Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die fest zum Gebäude gehören. Sie müssen über sichere Verkehrswege erreichbar sein. Zum sicheren Warten und Inspizieren der Anlage sind entsprechende Zuwege und Podeste bauseits zu planen. Auf eventuell auftretende Kollisionen mit Dachaufbauten oder Einbauten und der Konstruktion der Anlage ist der AG hinzuweisen und eine Klärung mit den betreffenden Gewerken herbeizuführen. Der AN hat die entsprechenden Maßnahmen für eine abnahmefähige Anlage, sowie die Abnahme auf seine Kosten durchzuführen.

Die Konstruktion der Befahranlagen muss den allgemeinen Regeln der Technik unter Berücksichtigung allgemeiner Sicherheitsbestimmungen der Bauberufsgenossenschaft entsprechen. Die konstruktiven und technischen Merkmale der FBA müssen den neuesten Normen entsprechen und alle sicherheitsrelevanten Bedingungen der entsprechenden DIN EN Normen erfüllen. Alle Anlagenteile müssen den Sicherheitsbestimmungen des TÜV entsprechen. Die Maschinenrichtlinie, das Gerätesicherheitsgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung bilden die Grundlage für alle Regelungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung energetisch betriebener Anlagen berücksichtigt werden müssen.

Neben sämtlichen gültigen Normen sind ebenfalls die nachfolgend aufgeführten Regelwerke als Grundlage für die Planung, Herstellung, Lieferung und Inverkehrbringen der Anlagen zu berück- sichtigen:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

EN 1808-2015, BGR 159, BGV D36, EN 349, EN 361, EN 795

DIN 4420, 4426, DIN EN ISO 13849, EN 1090

DIN EN ISO 12100-2010, DIN EN ISO 13857, EN 1991 ff.

Der Hersteller der Anlage muss über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001: 2015 verfügen.

Weiterhin ist eine gültige Zertifizierung gemäß ISO 45001: 2018 (Sicherheit und Gesundheit) oder eine vergleichbare Zertifizierung nachzuweisen.

Schweißkonstruktionen sind nur durch geprüfte Schweißer auszuführen. Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen. Hierbei sind die Richtlinien gemäß EN 1090 einzuhalten.

Die Feuerverzinkung aller Stahlteile ist als Stückverzinkung nach EN ISO 1461 auszuführen. Die Mindestschichtdicke von 75 μm ist einzuhalten. Die vorgesehene Korrosivitätskategorie C3 ist einzuhalten. Sämtliche Bearbeitungen wie Bohren, Stanzen, Schweißen usw. müssen vor der Feuerverzinkung ausgeführt werden.

Die Erstellung und Übergabe aller erforderlichen Dokumentationsunterlagen, Abstimmung und Vorprüfung der Anlage durch eine Zertifizierte Überwachungsstelle entsprechend den gültigen Vorschriften. Die Dokumentationsverarbeitungsrichtlinien des AG sind einzuhalten.

Die Inbetriebnahme der Gesamtanlage vor Ort ist entsprechend den gültigen Vorschriften vorzunehmen. Die Monorailanlagen sind durch eine ZÜS in Betrieb zunehmen. Eventuell hierfür erforderliches Personal und Prüfgewichte sind vom AN kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Wartungen sind einmal pro Jahr durch eigenes Wartungspersonal, in und nach der Gewährleistungszeit durchzuführen. Maßgeblich für die Durchführung der Leistungen sind die vom Hersteller/Lieferant der gegenständlichen Sache geforderten Leistungen, insbesondere die Sicherung

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des Gewährleistungsanspruches des AG gegenüber dem AN. Der Leistungsumfang ist in einem Wartungsvertrag festzulegen und den Angebotsunterlagen beizufügen.

Es ist ein Wartungsvertrag für die Laufzeit von 5 Jahren anzubieten.

Dieser beinhaltet die jährliche Wartung der gesamten Fassadenbefahranlage.

Teuerungszuschläge sind mit einzukalkulieren.

0.6.12 Los 2: Befahranlagen Gerüste

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Errichtung, Gebrauchsüberlassung, Anpassung und den Rückbau von Arbeits- und Schutzgerüsten für Bauarbeiten am Bahnhof Regensburg. Die Gerüstbauarbeiten dienen der sicheren Durchführung von Fassaden-, Dach- und Montagearbeiten und erfolgen unter Beachtung aller einschlägigen Normen und gesetzlichen Vorschriften.

Die vom AG übergebenen Gerüstpläne dienen nur zur Orientierung, müssen im Zuge des Ausführungsplanung des AN Bau zur Ausführungsreife fortgeschrieben werden und vom Prüfsachverständigen mit Gerüstbefähigung die Genehmigung einzuholen. Die Übereinstimmung der Gerüstausführung mit den genehmigten Unterlagen (Pläne und Statik) ist durch den sachverständigen BÜW für Gerüste zu bestätigen.

Die Fallrohre an den Ecken der QH sind im Zuge der Errichtung der Befahranlagen und der Gerüste auf Kollision abzustimmen. Entsprechende Anpassungen sind vorzunehmen.

Die Gerüste werden so montiert, dass eine Montage der Bolzen, Schwerter und Schienen der Befahranlagen ohne Probleme möglich ist. Die Einzelteile müssen vor der jeweiligen Montage im Gerüst angelegt werden. Die Gerüste müssen mindestens 1,10 m über der Dachkante oben überstehen, da sie als Absturzsicherung dienen. Folgende Punkte müssen zusätzlich berücksichtigt werden:

• Bekleidung der Gerüste mit Planen von außen und unten • Schutz gegen Runterfallen von Teilen auf die Gleisanlagen • Schweiß-Schutz zum Verhindern von Funkenflug usw. • Schutz gegen Oberleitungskontakt • Erdung der Gerüste

Es wird der zeitliche Ablauf der Montage für der einzelnen Bauabschnitt angegeben:

• Transport der Bauteile zur Baustelle • Vormontage der Hängegerüste auf dem Montageplatz • Alle vormontierten Elemente müssen mit dem Mobil-Kran auf das Dach des Fußgängerstegs gehoben werden (Für diesen Vorgang muss in der PÜ seitlich jeweils eine Breite v. 1,30m von Reisendenen freigehalten werden) • Zugang zu den Gerüsten ist nur von oben möglich • Transport der Bauteile zur Baustelle • Montage der freistehenden Standgerüste an den / in den Querhäusern

Die Montage der vormontierten Hängegerüstkonstruktionen erfolgt über den Mobilkran abschnittsweise.

An der PÜ werden Hängegerüsten zur Errichtung der Befahranlage befestigt, die die Breite des Bauwerks auf beiden Seiten jeweils um rund 1,50 m erweitern. Der Abstand von der Ruhelage des Kettenwerks bis zur UK PÜ hat wenigstens 30 cm zu betragen und setzt sich aus dem elektrischen

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Abstand von 15 cm, sowie dem maximal möglichen KW-Anhub durch den Bügelanpressdruck des Stromabnehmers von 15 cm, zusammen.

Es werden Schutzmaßnahmen an der gesamten Unterseite der Hängegerüste mittels GFK-Platten analog der Ebs 19.01.24 mit einer Stärke von 0,8 cm vorgesehen. Die vertikale Seite wird mit stabilen Planen gesichert, so dass ein Durchgreifen nicht möglich ist, siehe Baubeschreibung nicht OLA- spezifischer Abschnitte (kein Bestandteil der OLA-Ausschreibung).

Die GFK-Platte, die unter der Befahranlage befestigt wird, hat eine Stärke von 1 cm. Darauf aufsetzend werden Plexiglasplatten an den 3 Seiten des Befahranlagen-Korbes mit einer Höhe von 1,50 m montiert.

HINWEIS:

Nach den Regeln der VDE 0105-100 und der DGUV nennt sich das Arbeiten hinter einer „festen Absperrung“ oder Einhausung. Wenn der reguläre Schutzabstand für Personen (1,50 m) nicht eingehalten werden kann, ist genau diese Methode zulässig: Die Leitung wird abgeschaltet und geerdet, die GFK-Platten werden montiert, und danach darf die Leitung wieder unter Spannung gesetzt werden.

Für die Abstände gilt dann eine völlig neue Bewertung:

  1. Für die Arbeiter auf dem Gerüst:

Da die GFK-Platte als berührungssichere und durchschlagsfeste Barriere fungiert, gibt es für die Arbeiter keinen Mindestabstand mehr zur GFK-Platte selbst. Sie können auf dem Gerüst ganz normal arbeiten, da die Einhausung den Schutz vor direktem Berühren übernimmt. Wichtig ist nur, dass die Platten lückenlos sind (kein Durchgreifen möglich) und ausreichend hochragen.

  1. Für das Gerüst / die GFK-Platte zur spannungsführenden Oberleitung:

Auch wenn GFK isolierend ist, darf das Bauwerk selbst nicht in die absolute elektrische „Gefahrenzone“ (den elektrischen Mindestabstand) der 15-kV-Leitung hineinragen, um einen Spannungsüberschlag auf das bahngeerdete Gerüst zu verhindern.

Der absolute theoretische Grenzwert, gem. der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) Anlage 1, beträgt der reine elektrische Mindestabstand zu 15-kV-Wechselstrom-Oberleitungen 15 cm. Diese 15 cm gelten statisch. Da die Oberleitung dynamischen Kräfte unterliegt wie, Windabtrieb, oder den Anpressdruck des Stromabnehmers (Fahrdrahtanhebung) ist in der Praxis ein Puffer aufzuschlagen. Häufig gibt die DB in der Betra für feste Einhausungen einen Abstand von ca. 30 cm bis 50 cm zwischen dem äußersten Punkt der GFK-Platte und der Ruhelage des Fahrdrahts vor, damit die 15 cm unter keinen Umständen unterschritten werden. Den exakt geforderten Zentimeter-Abstand für die Außenseite der GFK-Platte muss nur noch in der genehmigten Betra oder beim zuständigen Anlagenverantwortlichen abgeglichen werden.

EINHUB DER GERÜSTE

Für die vorgesehenen Autokraneinsätze sind die Schwenk- und Bewegungsbereiche des Krans einschließlich Ausleger, Anschlagmittel und Lasten zu berücksichtigen. Bei Unterschreitung des erforderlichen Schutzabstandes zur Oberleitungsanlage, insbesondere durch Schwenk- oder Pendelbewegungen, ist die betroffene Oberleitungsanlage für die Dauer des Kraneinsatzes sowie nachfolgenden Montagearbeiten auszuschalten und bahnzuerden.

Arbeitsschutz und Sicherheit

• Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist während Montage/Demontage vorgeschrieben • Absicherung durch Geländer, Bordbretter und Auffangsysteme (TRBS 2121-1) • Regelmäßige Prüfungen nach BetrSichV § 14

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• Montage- und Verwendungsplan (M+V-Plan) nach DIN • Kennzeichnung durch Gerüstplaketten • Besondere Schutzmaßnahmen bei Arbeiten über Verkehrsflächen

Geltende Regelwerke und Normen

• DIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, Arbeitsgerüste, Leistungsanforderungen, Entwurf und Bemessung • DIN 4420 (Teile 1–5): Arbeits- und Schutzgerüste • DIN EN 39: Stahlrohre für Gerüste • DIN EN 74: Kupplungen und Zubehör für Gerüste • DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Anforderungen an Ausrüstung für Arbeiten an der Fassade • DIN EN 1004: Fahrbare Arbeitsbühnen • DGUV Regel 101-001 (ehem. BGR 113): Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Gerüstbau • TRBS 2121 Teil 1: Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

0.6.13 Los 2: Befahranlagen Gerüstadapter Regenrinne

Personenüberführung

Zur Positionierung der Gerüste in die Regenrinne der Personenüberführung sind Fußadapter aus Stahl (Quadratrohre mit Flachstahl 260x160x10mm) herzustellen und am Gerüst zu befestigen.

Zur Durchsteifung der Gerüstlasten auf die Obergurte sind zwischen Regenrinne und Obergurten Stahlbauteile aus Rechteck-Hohlprofilen einzusetzen und der Kraftschluss mit Futterplatten sicherzustellen.

0.6.14 Los 2: Zusatzstützen Bahnsteigdach Bahnsteig 1

Vor die beiden am Querhaus 1 bestehenden Bahnsteigdachstützen sind dauerhafte Zusatzstützen auf die bestehenden Fundamente herzustellen. Die Stützen bestehen aus HEB180 und sind mit einer Kopfplatte an Bahnsteigdachstützen zu verschrauben. Die Befestigung am Fundament hat mit Bolzenankern zu erfolgen.

0.6.15 Los 2: Befahranlagen Abstützung Bahnsteigdächer für Gerüstlasten

Um die zusätzlichen Lasten der Gerüste an den Querhäusern aufnehmen zu können wurden die Bahnsteigdächer statisch nachgerechnet und notwendige bauzeitliche Hilfsabstützungen zum Durchsteifen der Lasten auf den Bahnsteig festgelegt.

Die Stützen sind dabei immer so zu positionieren, dass der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird und eine Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m für Reisende jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt auf für die Durchgangsbreite neben dem Gefahrenbereich.

Bahnsteigdächer Bahnsteig 2 und 3

Vor und nach den Querhäusern sind temporäre Hilfsabstützung aus jeweils drei Bau- bzw. Deckenstützen auf den Bahnsteig zu stellen und jeweils ein Holzquerbalken direkt unter das Trapezblech zu positionieren.

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Bahnsteigdach Bahnsteig 1 gleisseitig

Gleisseitig sind 12 Bau bzw. Deckenstützen auf den Bahnsteig zu stellen und mehrere Holzquerbalken direkt unter das Sandwichpanel des Bahnsteigdaches zu positionieren

Vordach Bahnsteig 1 vor und nach QH1

Vor und nach dem Querhaus 1 sind temporäre Hilfsabstützung aus 8 jeweils Bau- bzw. Deckenstützen auf den Bahnsteig zu stellen und mehrere Holzquerbalken direkt unter das Sandwichpanel des Vordaches zu positionieren.

0.6.16 Einsatz von Videotechnik auf Baustellen

Zum Zweck der Baufortschrittsdokumentation/Öffentlichkeitsarbeit und Werbung/Baustellen- betrachtung wird bei diesem Bauvorhaben Videotechnik eingesetzt. Der Einsatz stellt keine Videoüberwachung i. S. d. DGSVO dar.

Die Baustelle wird als Ganzes betrachtet (ähnlich Landschaftsaufnahme), Personen sind nicht im Mittelpunkt (keine Zoombarkeit und Schwenkbarkeit)

• Kamerastandorte so wählen, dass der Blickwinkel keine Personenerkennbarkeit zulässt • Bereiche außerhalb der Baustelle verpixeln / ausblenden • Bildfolge so wählen, dass keine Bewegungsmuster erkannt werden können (ca. ein Bild alle 10 Minuten) • Kameraauflösung möglichst niedrig wählen • Hinweisschilder aufstellen, die auf Dokumentationszweck hinweisen • Sichtbereiche: Baustelle entsprechend Ziffer 9 der ZVB-DB

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