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Besondere Vertragsbedingungen (zu § 16): Anlage 2.1
Vorgang-Nr.: 202605881 Hinweis: Nachfolgend wird für Auftraggeber die Abkürzung „AG“ und für Auftragnehmer die Abkürzung „AN“ verwendet.
16.1 Allgemeines:
16.1.1 DB 16.1.2 Nebenleistungen
Außer den Nebenleistungen gemäß VOB/C werden mit den Einheitspreisen folgende Leistungen abgegolten: Säubern des Baubereichs, der Baustraßen und der Zufahrtswege Besprühen (Besprengen) der Wege und Flächen im Baustellenbereich mit Wasser zur Verhinderung von Stau- bentwicklung Schneeräumung und Streuen der nichtöffentlichen Straßen (Verbindungswege) innerhalb der Baustelle sowie der nichtöffentlichen Straßen (Zufahrtswege) ab Abzweig vom öffentlichen Straßennetz bei Erfordernis bzw. Anwei- sung der Bauüberwachung. Das gilt auch bei evtl. Stillstandszeiten.
16.1.3 Abweichungen vom technischen Regelwerk
Abweichungen vom technischen Regelwerk sind nur nach Erteilung einer UiG (Unternehmensinterne Genehmigung) / ZiE (Zustimmung im Einzelfall) zulässig. Die Antragsunterlagen für die Erlangung der UiG / ZiE sind vom Bieter/AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn in genehmigungsfähiger Form vorzulegen.
16.1.4 Qualitätssicherung
- AN und AG verpflichten sich, die Bestimmungen der Qualitätssicherungsregelung (Anlage 2.8 zum Bauvertrag) bei der Vorbereitung und Realisierung des Bauvorhabens umzusetzen. 2 Wochen nach Genehmigung des Bauzeitenplanes ist dem AG dervollständig ausgefüllte „Prüfkatalog für Eigen- überwachungs- und Kontrollprüfungen“ vorzulegen. Sofern den Verdingungsunterlagen der Prüfkatalog nicht beigefügt ist, kann der AN diesen auf dem Lieferantenportal der DB AG (https://lieferanten.deutschebahn.com/Prüfkatalog-Eigenüberwachungs-und-Kontrollprüfungen) eingesehen und herun- terladen werden. Die zu berücksichtigenden Fachgewerke sind im Prüfkatalog zu filtern. Der Prüfkatalog muss alle für das spezifische Bauwerk notwendigen/vorgeschriebenen Prüfungen enthalten. Nach Unterschrift der Vertragsparteien sowie der Bauüberwachung wird dieser Vertragsbestandteil.
Bei Bedarf ist der Prüfkatalog im Verlauf der Vertragsabwicklung einvernehmlich fortzuschreiben.
- Werktage vor Erreichen eines Prüfzeitpunktes informiert der AN die Bauüberwachung darüber, dass die Terminplanung bezüglich dieses Prüfzeitpunktes noch aktuell ist. Sofern für die Durchführung der Prüfung Sperr- pausen erforderlich sind, hat die Information mindestens Wochen vor Erreichen des Prüfzeitpunktes zu erfolgen. Am Arbeitstag vor Erreichen eines Prüfzeitpunktes informiert der AN bis spätestens 10.00 Uhr die Bauüberwa- chung darüber, ob der Prüfzeitpunkt planmäßig erreicht wird. Zum angegebenen Prüfzeitpunkt wird das vom Prüfungsverantwortlichen des AN unterschriebene Protokoll vor- gelegt.
- Folgende Teile (Fachgewerke) des Prüfkatalogs sind bei der Erstellung des Prüfplans zu berücksichtigen:
Anlagen bei Verkehrsstationen
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16.1.5 Erklärung Qualitätssicherung der Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistung im Bauentstehungsprozess durch Qualität der Planung, Projektvorbereitung, Bauausführung und Zulieferung sicher zu stellen. Er kann hierzu Dritte beauftragen.
Der Auftragnehmer hat zur Sicherstellung der Qualitätssicherung den Nachweis der ordnungsgemäßen Qualitätsprü- fung, Koordination und Vertragskonformität unter Verwendung der Anlage 3.10 zum Bauvertrag zu erbringen.
16.1.6 Genehmigungen/Behörden
Sind im Einzelfall zur Durchführung der Arbeiten über die den Vergabeunterlagen beiliegenden Genehmigungen wei- tere Genehmigungen von Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Verkehrsbehörde, usw.) erforderlich, sind diese durch den AN einzuholen. Sollten für bestimmte Genehmigungen Vollmachten des AG erforderlich sein (z. B. Wasser- rechtliche Erlaubnisse nach § 8 WHG im Zuge der Errichtung/Änderung/Unterhaltung von Eisenbahnbetriebsanlagen), sind diese vom AN rechtzeitig beim Auftraggeber abzufordern. Die Kosten sind mit Ausnahme der hierfür anfallenden Gebühren in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Abstimmung/Einholung von Genehmigungen im Leistungs- verzeichnis enthalten ist. Die Gebühren sind ohne Zuschläge in ihrer jeweils nachgewiesenen Höhe (z. B. Gebührenbe- scheid) gesondert in Rechnung zu stellen. Die Berücksichtigung der Kosten und Gebühren in anderen Positionen (z. B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zuläs- sig.
16.1.7 Abrechnung, Mengenermittlung nach dem Verfahren „Optimierte Bauabrechnung 2.0“
Die Regelungen bezüglich Skonto gemäß Ziffer 24.3 der ZVB-DB finden keine Anwendung.
Das Verfahren „Optimierte Bauabrechnung 2.0“ findet Anwendung bei Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. (1) VOB/B und ausschließlich für Leistungen, die nach den Positionen des Hauptvertrags-Leistungsver-zeichnisses abgerechnet werden können. Sämtliche nicht über hauptvertragliche Positionen abrechenbare Leistungen sind gesondert aufzu- stellen und abzurechnen. Für Nachtragsleistungen legt der AN dem AG ein Nachtragsangebot vor.
Leistungsaufstellung Die Mengenermittlung erfolgt auf der Grundlage von Abrechnungszeichnungen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich andere Belege für die Mengenermittlung einzelner Positionen vereinbart sind. Eine besondere Ver- gütung für die vom AN zu liefernden Abrechnungszeichnungen erfolgt nicht. Aus den Abrechnungszeichnungen müssen alle Maße, die in die Mengenberechnung übernommen werden, unmittel- bar zu entnehmen sein. Werden hierfür Ausführungszeichnungen herangezogen, sind diese durch zusätzliche Schnitte, Details und Maßketten zu ergänzen. Die Mengenermittlungen erfolgen gemäß den Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB). Für die Mengenberechnung sind die Formeln und Figuren nach REB zu verwenden. Die Verwen- dung der Formel 91 (beliebige Formel) ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Die Mengenberechnungen sind anhand der beigefügten Abrechnungszeichnungen eindeutig nachvollziehbar darzustellen, ohne dass hierfür gesonderte Er- mittlungen oder Berechnungen erforderlich sind. Abrechnungszeichnungen sind zeichnerische Darstellungen der ab- zurechnenden Leistung, die in ihrer Detaillierung der Darstellung der geschuldeten Leistung nicht nachstehen dürfen, einen eindeutigen und erschöpfenden Bezug dazu herstellen sowie vollständig vermaßt sind. Die Mengenermittlung wird durch die Bauüberwachung bestätigt. Feststellungen auf der Baustelle – örtliches Aufmaß – sind die Ausnahme und auf die Fälle zu beschränken, für die eine Mengenermittlung nach Abrechnungszeichnungen jeweils nicht möglich oder sinnvoll ist, ungeachtet der Klärung der Rechtsgrundlage. Aufmaße sind geometrische, mengenmäßige, stoffliche und örtliche Erfassungen einer Leistung, die nicht durch einen Ausführungsplan/-zeichnung abgedeckt sind. Aufmaßblätter für örtliche Aufmaße sind innerhalb eines Vertrages fortlaufend zu nummerieren. Die örtlichen Aufmaße sind mit der Bauüberwachung gemeinsam aufzunehmen und werden durch diese bestätigt.
Die Ergebnisse aus besonders vereinbarten und dokumentierten Erdmassenberechnungsverfahren (z. B. digitales Ge- ländemodell) werden in die Mengenermittlung übernommen 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 2 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 202605881
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Abrechnungsunterlagen gelten im Sinne von VOB/B § 14 als prüfbar, wenn o.g. Bedingungen eingehalten sind.
Verfahren: Die Prüfberechnung erfolgt mittels Datenaustausch gemäß den „Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)". Zu Beginn der Bauarbeiten vereinbaren AN und AG, welche Verfahrensbeschreibungen zum Einsatz kommen. Hierbei werden auch folgende Details zum Datenaustausch festgelegt: eindeutige Benennung der Austauschdatei; der Name muss die Nummer der Abschlagsrechnung beinhalten, Inhalt der Datensatzart „00“ (Bezeichnung der Baumaßnahme, Nummer der angewendeten REB – Verfahrensbe- schreibung, Abrechnungszeitraum auf den sich diese Mengenermittlung bezieht). Es werden jeweils nur die Zuwachsmengen übergeben. Die Dateien müssen im ANSI - Format abgelegt sein. In der DA11-Datei ist durch Verwendung von Freitexten für jeden Rechenansatz das betroffene Bauteil und die dazu- gehörigen Dokumente (Abrechnungszeichnung, örtliches Aufmaß, etc.) mit eindeutiger Bezeichnung anzugeben.
Leistungsabstimmung
- Der AN stimmt sich im Zuge der Leistungsausführung mit dem Bauüberwacher (AG) über Art und Umfang der a) nach dem Hauptvertrag (LV-Positionen) erbrachten unstrittigen Leistungen b) sonstigen erbrachten Nachtragsleistungen, sonstigen Leistungen und strittigen Leistungen kontinuierlich ab. Hinweis: Die Leistungen gemäß 1. b) sind separat von den Leistungen gemäß 1. a) in Rechnung zu stellen. Das Ergebnis dieser Abstimmungen gilt nicht als Anerkenntnis eines Anspruches dem Grunde oder der Höhe nach.
- Die unstrittigen Leistungen werden bei einem gemeinsamen Termin endabgestimmt. Dieser findet spätestens zwei Werktage nach Übersendung der Leistungsdaten des AN (DA 11 nach REB) an die Bauüberwachung des AG statt - mitsamt den zugehörigen vollständigen und prüffähigen Unterlagen zur Leistungsfeststellung. Die Termine sind zwischen AG und AN einvernehmlich festzulegen und frühzeitig zu planen. Mit dem gemeinsamen Abstimmungstermin beginnt die Zahlungsfrist nach VOB/B § 16 (1) Nr. 3.
Abschlagsrechnungen für strittige Leistungen Strittige Leistungen kann der AN jederzeit in jedem Fall aber getrennt von den unstrittigen Leistungen in Rechnung stellen.
Abschlagsrechnungen für unstrittige Leistungen Der AN erhält nach abschließender Prüfung vom AG eine Datei „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und einen EDV-Ausdruck „Buchungsliste“ über die unstrittigen Leistungen. Im Falle von Korrekturen erhält der AN die geänderte DA 11 mit In- formation über vorgenommene Korrekturen im obigen Schritt 2 der Leistungsabstimmung. Der AN stellt die Leistung unmittelbar nach Eingang der „Buchungsliste, spätestens jedochinnerhalb von einem Werk- tag in Rechnung. Die Abschlagsrechung ist als X-Rechnung (inklusive aller einzubettenden rechnungsbegründenden Anlagen) durch den AN an die buchende Stelle des AG zu senden. Die Dateien „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und „DB_MPEL.pdf“ sind ein- zubettende Anlagen. Abschlagsrechnungen für unstrittige Leistungen ohne die eingebetteten Dateien „DB_Buchungsliste_XRE.csv“ und „DB_MPEL.pdf“ können von der buchenden Stelle des AG nicht nach dem optimierten Verfahren bearbeitet werden. Die Bearbeitung dieser Rechnungen verzögert sich.
16.1.8 Arbeitsgemeinschaften
Bei Arbeitsgemeinschaften hat das bevollmächtigte Mitglied der Arge (siehe Angebotserklärung, Punkt 3) auch den Koordinator der Maßnahme im Sinne von ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) zu stellen. Ergänzend zur ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) obliegt dem Koordinator auch die Überprüfung und Abstimmung der Bautermine mit den im gleichen Baubereich tätigen sonstigen Unternehmen.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 3 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 202605881
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16.1.9 Bauleitung und Stellvertreter
Spätestens nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen Bauleiter und seinen Stellvertreter zu benennen. Der Bauleiter oder Stellvertreter müssen für den AG ständig erreichbar sein. Der Auftraggeber hat das Recht, den Aus- tausch der Bauleitung des AN zu fordern, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Bauleitung und Auftraggeber zer- rüttet und eine weitere Zusammenarbeit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist.
16.1.10 Vertragliches Anordnungsrecht
Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Bauzeit und / oder Verschiebungen von Vertragsterminen als "andere Anordnungen" vorzunehmen. Der AN hat die daraus resultierenden Änderungen / Verschiebungen mittels eines Bau- ablaufplans darzustellen und die Änderungen / Verschiebungen unverzüglich umzusetzen. Gegebenenfalls hieraus für den AN resultierende Vergütungsansprüche richten sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
16.1.11 Preisermittlung, Kalkulation von Nachträgen (§ 2)
In Abweichung von Ziff. 4 der ZVB-DB gilt Folgendes:
- Die Ermittlung von Nachtragsforderungen erfolgt nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den baubetrieblichen Grundsätzen der Fortschreibung von Kosteneigenschaften der Angebots- bzw. Auftragskalkulation des AN (insbesondere einmalige, mengenabhängige, zeitabhängige und umsatzbezogene Kosten). In Nachtragsangeboten sind die Mehr- und Minderkosten nach Maßgabe dieser Grundsätze sowie entsprechend den als Anlage zu den Vergabeunterlagen beigefügten Berechnungsbeispielen zu kalkulieren und nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches aus § 642 BGB, soweit diese Vorschrift Ansprüche gewährt.
- Der AG ist berechtigt, die Kalkulation einzusehen. Fehlen für die Nachtragsprüfung Angaben des AN in oder zu der Kalkulation, sind solche Angaben unvollständig oder offensichtlich falsch, kann der AG eine Ergänzung oder Berichtigung verlangen. Der AG kann die Zahlung der Nachtragsforderung verweigern, bis die Ergänzung oder Berichtigung erfolgt ist. Nach angemessener Frist hat der AG das Recht, die fehlenden oder falschen Angaben gemäß § 315 BGB zu ersetzen.
- Die Fortschreibung der Einzelkosten der Teilleistungen (EKdT) bei geänderten und zusätzlichen Leistungen gem. § 2 VOB/B erfolgt unter Anwendung des Vertragsniveaufaktors (VNF). Der Algorithmus der Preisbildung unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Kalkulationsansätze für EKdT wird durch die Anlage 5.0 vertraglich vereinbart.
- Die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. Soweit die Nachunternehmerkal- kulationen vor Zuschlagserteilung nicht abgegeben wurden, sind diese auf Anforderung des AG unverzüglich dem AG zu übergeben. Bei einem Nachunternehmerwechsel, dem der AG die Zustimmung erteilt hat, gilt die zuvor genannte Verpflichtung entsprechend.
- Mit der Schlussrechnung muss der Vordruck „Gemeinkostendeckung“ übergeben werden. Soweit sich daraus ergibt, dass Kosten in Nachtrags-, Abschlags und/oder Schlussrechnung insgesamt mehr als einmal abgerechnet werden, ist der AG berechtigt, die Schlussrechnung, um diese mehrfach abgerechneten Kosten zu kürzen bzw. Überzahlungen zurückzufordern. Für die Ermittlung fehlender Angaben gilt Ziff. 2.
16.1.12 Anzeigen einer Vertragsabweichung
Sofern der AN erkannt hat, dass eine mögliche Vertragsabweichung vorliegt, hat er unverzüglich der vertragsabwi- ckelnden Stelle die Geltendmachung von Nachträgen anzukündigen. Diese „Anzeige einer Vertragsabweichung“ ist
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regelmäßig inhaltlich wie folgt einzureichen, wobei das Erfordernis des Umfangs der einzelnen Nachweise sich an der jeweiligen Anzeige orientiert: bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat) Benennung der Anspruchsgrundlage nach dem Überwiegendprinzip Eindeutige vertragliche Zuordnung der ursprünglich geschuldeten Leistung. Beschreibung der Abweichung zur ursprünglich geschuldeten Leistung. Zeitliche Zuordnung der vertragsabweichenden Leistungen. Darstellung der Auswirkungen und Folgemaßnahmen Darstellung der Kostenveränderung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten
16.1.13 Anforderungen an die Aufstellung und Einreichung von Nachtragsforderungen/NEuPP-Coach
Nachträge sind regelmäßig inhaltlich wie folgt einzureichen, wobei das Erfordernis des Umfangs der einzelnen Nach- weise sich an der jeweiligen Nachtragsforderung orientiert: Nachtragsangebot mit ausführlicher Nachtragsbeschreibung unter räumlicher und zeitlicher Zuordnung der Leistungen. Nachtragsbeschreibungen sind grundsätzlich für in sich geschlossene Themenbereiche zu erstel- len. Darstellung des Anspruchsgrundes. Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen mit nachvollziehbaren Ver- weisen auf vorhandenen Schriftverkehr und Protokolle, eindeutige vertragliche Zuordnung, Zitate aus dem Vertrag oder aus Vorschriften, ggf. zusätzlich die Anordnung der Leistung. bei Anordnungen genaue Darstellung der Anordnung (wer, wann, wen, wie angewiesen hat) Rahmentermine für die Nachtragsleistung. Bauzeitenplanung, wenn im Nachtragsgespräch vereinbart Kalkulationsgrundlage mit Ausschnitten aus der Auftragskalkulation oder eindeutigen Verweisen sowie Kalku- lation des Nachtragsangebotes sonstige Nachweise, zum Beispiel für das Vorliegen von Mehrkosten Bezugnahme auf „Anzeige der Vertragsabweichung“ Nachtrags-LV im GAEB-Format Kennung 86 FürNachtragsangebote wird der Datenaustausch nach GAEB vereinbart. Zu Beginn der Baumaßnahme wird die Systematik der Ordnungszahlvergabe für Nachträge vereinbart. Für vom AG aufgestellte Nachträge erhält der AN eine Austauschdatei der Kennung 83 und übergibt sein Angebot ebenfalls mit einer Austauschdatei der Kennung 86. Für vom AN aufgestellte Nachträge übergibt der AN eine Austauschdatei der Kennung 86. Nach erfolgter Auftragsvergabe erhält der AN eine Datei der Kennung 86 zurück. Zulässig ist das Austauschformat GAEB XML 3.3.
Entspricht die Nachtragsforderung nicht den genannten Anforderungen, kann der AG die Forderung als „nicht prüffä- hig“ zurückweisen.
NeuPP-Coach und Stellvertreter
Der Auftragnehmer benennt nach Zuschlagserteilung einen NEuPP-Coach und seinen Stellvertreter, der für die Einhal- tung der „Vereinbarung bezüglich der Ankündigung, Einreichung, Prüfung und Bezahlung von Nachträgen“ (=Anlage 2.12) während der Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich ist.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Austausch des NEuPP-Coaches und/oder seines Stellvertreters zu fordern, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen NEuPP-Coach/Stellvertreter und Auftraggeber zerrüttet und eine weitere Zusam- menarbeit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist.
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16.1.14 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung
Treten während der Ausführung des Vorhabens Meinungsverschiedenheiten auf, kommt das strukturierte Verfahren zur Streitbeilegung gem. Anlage 2.16 zur Anwendung.
16.1.15 Quality Gates
Der AN ist verpflichtet an den vereinbarten Terminen der Quality Gate (QG) Sitzungen teilzunehmen. Die Termine sind nach Zuschlagserteilung und vor Leistungsbeginn zu vereinbaren. Die Quality Gate-Systematik ist in dem zum Vertrag als Anlage 2.18 beigefügten Handlungsleitfaden beschrieben.
16.1.16 Nutzung Projektkommunikationsplattform / Common Data Environment (CDE)
Der AN ist verpflichtet, die vom AG vorgegebene Projektkommunikationsplattform / CDE zu nutzen. Hierdurch soll projektbegleitend die notwendige Projektdokumentation vom AN zur Verfügung gestellt werden. Die vom AN hierfür geschuldeten Dokumente ergeben sich bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen und sind zusätzlich in der Pro- jektkommunikationsplattform /CDE in einer Lieferobjektliste nach EIU-Ablagestruktur zusammengestellt. Die dem AN hierfür entstehenden Kosten sind in der diesbezüglichen Leistungsposition anzugeben. Einzelheiten zum Umfang der Nutzung ergeben sich aus der Anlage 3.14 „Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikati- onsplattform / Common Data Environment (CDE)“. Die Anwendung ist auch sicherzustellen, wenn Teilleistungen von Nachunternehmern durchgeführt werden.
16.1.17 Nachweis der Nachhaltigkeit
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sein Unternehmen bzw. seine Unternehmensgruppe eine gültige Nachhal- tigkeitsbewertung eines unabhängigen, fachkundigen Anbieters wie z. B. EcoVadis oder gleichwertig nachzuwei- sen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist, betrifft diese Pflicht jedes Mitgliedsunter- nehmen.
-
Der Nachweis der Nachhaltigkeitsbewertung muss spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss vorliegen und ist dem Auftraggeber auf Verlangen während der Vertragslaufzeit jederzeit zur Verfügung zu stellen. Nachweise dür- fen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung beim Auftrag- geber vorliegende Bewertungen erfüllen entsprechend ihrer Gültigkeit diese Vertragspflicht. Beim Vorliegen meh- rerer gültiger Bewertungen gilt grundsätzlich die aktuelle als ausschlaggebend.
-
Gegenstand einer solchen Bewertung müssen mindestens folgende Handlungsfelder in der Wertschöpfungskette des Auftraggebers sein:
a) Arbeitsbedingungen und Menschenrechte
b) Nachhaltige Beschaffung/nachhaltiges Lieferkettenmangement
c) Umweltmanagement
d) faire Geschäftspraktiken
- Die Bewertungskriterien müssen auf der Grundlage internationaler bzw. allgemein gültiger Standards wie der ISO 26000, ILO-Kernarbeitsnormen, Menschenrechte, Global Compact, ISO 14001, EMAS, ISO 45001 unter Berücksich- tigung von Testberichten, Zertifizierungen, Gütezeichen oder entsprechender Bescheinigungen unabhängiger Stel- len erarbeitet worden sein. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Verlangen nach, dass die Bewertung die vorgenannten Kriterien erfüllt.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 6 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 202605881
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Die Nachhaltigkeitsbewertung und die Bewertungskriterien müssen vom Auftraggeber überprüft werden können. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer hierfür die Überlassung von Erklärungen und Unterlagen des bewer- tenden Anbieters verlangen.
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Es gelten die von der DB AG veröffentlichten Mindestanforderungen gemäß Stufenplan (https://lieferanten.deut- schebahn.com/Nachhaltigkeitsbewertung). Sofern der Auftragsnehmer die geltenden Mindestanforderungen noch nicht erfüllt, verpflichtet er sich zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess, um diese schnellstmöglich zu erreichen. Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben.
16.2 Planunterlagen:
16.2.1 Baustelleneinrichtungsplan
Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN ein Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und mit dem AG abzustimmen. Die Prüfung des AG bezieht sich dabei lediglich auf seine eigenen Belange. Die Verantwortung für die Richtigkeit und die Durchführbarkeit der Baustelleneinrichtung verbleibt uneingeschränkt beim AN. Nach Fertigstellung der Leistun- gen hat der AN die Baustelle innerhalb von 8 Arbeitstagen zu räumen.
16.2.2 Bauzeitenplan
Der AN hat einen detaillierten Bauzeitenplan für sein geschuldetes Werk vorzulegen. Aus diesem Bauzeitenplan müs- sen der Zeitbedarf für die technische Bearbeitung, die Reihenfolge der Bauarbeiten und der Zeitbedarf für das Einrich- ten und Räumen der Baustelle ersichtlich sein. Dieser Bauzeitenplan ist mit dem AG im Detail abzustimmen und wird erst nach der schriftlichen Genehmigung durch den AG Vertragsbestandteil.
16.2.3 Ausführungsunterlagen
Die Entwürfe der Ausführungsunterlagen sind der Baufolge entsprechend dem AG zur Abstimmung (2-fach) einzu- reichen. Sofern eine Qualitätssicherungsregelung (Anlage 2.8) vereinbart ist, ist den Ausführungsunterlagen der Nach- weis der ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung, Koordination und Vertragskonformität gemäß Anlage 3.10 zum Bauver- trag beizufügen Die endgültigen und genehmigungsfähigen Unterlagen müssen spätestens 6 Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung und Genehmigung vorliegen. Standsicherheitsnachweise sind dem AG auf direktem Wege zuzuleiten. Ausführungszeichnungen sind dem AG vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung wird dem AN jeweils eine Ausfertigung zur evtl. erforderlichen weiteren Berichtigung der Originale zurückgereicht. Eintragungen im Schriftfeld des Prüfstückes sind auch in die Original-Transparente zu übertragen; die Unterschriften mit „gez.“ vor deren Namen. Danach hat der AN die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen entsprechend der Leis- tungsbeschreibung zu liefern.
16.2.4 Ausführungsunterlagen
Die Entwürfe der Ausführungsunterlagen sind der Baufolge entsprechend dem AG schriftlich zur Abstimmung (2fach) einzureichen. Zudem sind die Unterlagen elektronisch im PDF- und DWG-Format sowie für BIM-Modelle in den festge- legten Übergabeformaten gem. AIA DB InfraGO AG Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik festgelegten Überga- beformaten:
über die Projektkommunikationsplattform (siehe Anlage 3.14 Ergänzende Regelung zur Nutzung der projektkommunikationsplattform)
des AG einzureichen. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 7 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 202605881
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Der AN nimmt am elektronischen Planprüflauf der oben ausgewählten Plattform teil. Die Kosten hierfür sind in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Einreichung und Abwicklung des elektroni- schen Planprüflaufs in der oben ausgewählten Plattform im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Sofern eine Qualitätssicherungsregelung (Anlage 2.8) vereinbart ist, ist den Ausführungsunterlagen der Nachweis der ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung, Koordination und Vertragskonformität gemäß Anlage 3.10 zum Bauvertrag bei- zufügen. Die Qualitätssicherung der BIM-Modelle ist gem. den in der AIA DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg/ DB In- fraGO AG – Geschäftsbereich PersonenbahnhöfeVorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik zu erbringen. Die endgültigen und genehmigungsfähigen Unterlagen müssen spätestens 6 Wochen vor Beginn der Arbeiten zur Prü- fung und Genehmigung vorliegen. Standsicherheitsnachweise sind dem AG auf direktem Wege zuzuleiten. Ausführungszeichnungen sind dem AG vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung wird dem AN jeweils eine Ausfertigung zur evtl. erforderlichen weiteren Berichtigung der Originale zurückgereicht. Eintragungen im Schriftfeld des Prüfstückes sind auch in die Original-Transparente zu übertragen; die Unterschriften mit „gez.“ vor deren Namen. Danach hat der AN die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen entsprechend der Leis- tungsbeschreibung zu liefern.
16.2.5 Bestandspläne
Die Bestandspläne sind baubegleitend zu erstellen und gemäß Vorgabe des AG vom AN vorzulegen.
16.2.6 Datenaustausch, Vermessung und Planung
Der AN erhält vom AG folgende Unterlagen in digitaler Form: Planunterlagen
- Pläne (z. B. DWG, DXF, PDF): siehe Anlagen 3.3.. . .
- Profile (z. B. DA66): . . .
- Unterlagen (z. B. DA040, 021): . . . Verzeichnisse (z. B. DA001, DA0045): . . Geländeaufnahmen (z. B. DA001, 45, 58, 54, 66): . . . Sonstiges: . . Mit Übergabe der Bestandspläne übergibt der AN dem AG folgende Unterlagen in digitaler Form: Planunterlagen
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 8 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 202605881
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- Pläne (z. B. DWG, DXF, PDF): PDF, TIFF, DWG.. . .
- Profile (z. B. DA66): . . .
- Unterlagen (z. B. DA040, 021): . . . Verzeichnisse (z. B. DA001, DA0045): . . Geländeaufnahmen (z. B. DA001, 45, 58, 54, 66): . . . Sonstiges: . .
16.3 Baustelle:
16.3.1 Immissionsschutz, Umweltschutz
Zum Schutz gegen Immissionen (Lärm, Staub usw.) hat der AN geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestim- mungen zu treffen. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen. Bei Nichtbeachtung gehen die Folgekosten zu Las- ten des AN.
16.3.2 Beweissicherung
Vor Baubeginn ist der Zustand des gesamten Geländes, dass im Einflussbereich der Baumaßnahme liegt, vom AN, ge- meinsam mit dem AG, festzustellen und durch Messungen, Fotografieren und Niederschriften, die von allen Betroffe- nen anerkannt sein müssen, zu dokumentieren. Mit der Beweissicherung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass sie noch vor Baubeginn abgeschlossen werden kann. Die Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
16.3.3 Firmenschild
Das Aufstellen von Firmenschildern muss vorher mit der bauüberwachenden Stelle der DB AG abgesprochen werden und ist im Benehmen mit dem AG zu gestalten.
16.3.4 Vermessung
Der AN ist verpflichtet, nur geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung unter Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs einzusetzen. Bei Beanstandungen kann der AG die Ablösung ihm ungeeignet erscheinender Vermessungskräfte fordern.
208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 9 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 202605881
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Vermarkungspunkte an Bauteilen dürfen weder verändert, beschädigt noch überbaut (verdeckt) werden. Falls Ver- markungspunkte im Verlauf der Bauarbeiten entfernt werden müssen, ist hierfür die Zustimmung der bauüberwa- chenden Stelle einzuholen.
16.3.5 Schlussvermessung
Für die Bauwerksabnahme ist durch eine unabhängige Vermessung, die an das DB AG-Festpunktfeld anzuschließen ist, nachzuweisen, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe entsprechend der Einrechnung errichtet wurde. Die Vermes- sungsergebnisse sind in Listen mit Skizzen unter Angabe von „Ist“ und „Soll“ darzustellen. Abweichungen von den Soll- werten (Lage und Höhe) sind zu begründen.
16.3.6 Verantwortlicher Bauleiter des AN im Zusammenhang mit Betra-Arbeiten
Der AN hat spätestens 2 Wochen nach Zuschlagserteilung den für die Betra-Arbeiten Verantwortlichen und seinen Vertreter zu benennen. Die vereinbarten Personen dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden und müssen bei der Vorberei- tung und Durchführung der Betra-Arbeiten im Rahmen ihrer Leistungen vor Ort anwesend sein. Der namentlich genannte trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der jeweils vereinbarten Arbeitserbrin- gungszeit und steht ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden dafür ein, dass aus Gründen, die in seinem Verantwor- tungsbereich liegen, diese Arbeitserbringungszeiten nicht überschritten werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit sorgt der Verantwortliche für den notwendigen Einsatz des Personals, der Geräte und Ma- schinen sowie für alle erforderlichen Leistungen, um die Einhaltung der Arbeitserbringungszeit zu gewährleisten. Verantwortliche, die diese Verpflichtungen nicht, oder nicht im vollen Umfang nachkommen oder von vornherein nicht ausreichend qualifiziert sind, die gestellten Anforderungen zu erfüllen, sind auf Verlangen des AG unverzüglich auszuwechseln.
16.3.7 Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb
Der AG übernimmt die Kosten für die Sicherungsleistungen gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb (Gestellung von Sicherungsposten – Sipo -, Sicherungsanlagen, z.B. automatische Rottenwarnanlagen, Absperrvorrichtungen, Ab- sperrzäune, Abschalungen, Schienenverkehrssicherungszäune usw.). Der AG vergibt diese Sicherungsleistungen an Bewachungsunternehmen. Damit die Sicherungsleistung rechtzeitig veranlasst werden kann, ist der AN verpflichtet, den Abschnitt 1 des Siche- rungsplanes „Angaben des ausführenden Unternehmers zur Arbeitsstelle“ mit dem Merkblatt Sicherungsplan 132.0118V10 (https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/dienstleistende/arbeitsschutz/arbeiten_im_gleisbereich-11161686) zu erstellen und an die im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ zu übergeben. Die Angaben sind der im Bauvertrag benannten „für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)“ mindestens 20 Arbeits- tage vor dem Sicherungsbedarf vorzulegen. AN-verursachte „Sipo-Leistungen, Sicherungsleistungen“ aufgrund fehlen- der bzw. fehlerhafter Einsatzkoordination gehen zu Lasten des AN. Der Einsatz des Bewachungsunternehmens wird vom AN rechtzeitig vor Arbeitsbeginn im Benehmen mit dem AG und dem Bewachungsunternehmen abgestimmt. Änderungen des abgestimmten Einsatzes werden rechtzeitig (mindestens 72 Stunden vor Arbeitsbeginn)vom AN dem AG angezeigt
16.3.8 Nutzung fremden Geländes
Auf besonderes Verlangen des AG hat der AN spätestens bis zur Abnahme Bescheinigungen der privaten und öffentli- chen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, deren Flächen und Anlagen während der Bauzeit von ihm benutzt wurden, beizubringen, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wurde und sämtliche Auflagen erfüllt worden sind.
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16.3.9 Winterbau-/Sommerbau
Es ist Sache des AN, seinen Arbeitsablauf so einzurichten, dass die vertraglich vereinbarten Termine eingehalten wer- den. Sollte daher für die Bauarbeiten Winter-/Sommerschutzmaßnahmen erforderlich werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen; eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
16.3.10 Bauarbeiten und Straßenverkehr
Die Zu- und Abfahrten zu den Baustelleneinrichtungen sind mit den zuständigen Behörden und der örtlichen Bauüber- wachung abzustimmen. Die Kosten hierfür sind in die Pauschalposition einzurechnen, die für die Abstimmung/Einho- lung von Genehmigungen im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Die Berücksichtigung in anderen Positionen (z.B. für Ausführungsunterlagen) ist nicht zulässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ist sicherzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden Flächen des öffentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG von jeglichen hieraus resultierenden Schadenersatzan- sprüchen freizustellen. Von den zuständigen Stellen sowie vom AG gestellte Aufgaben zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sind vom AN unverzüglich durchzuführen. Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen der nichtöffentlichen Straßen vermieden werden, desgleichen Staubentwicklung durch Baufahrzeuge. Trotz aller Vorkehrungen auftretende Verschmutzungen von nichtöffentlichen und öffentlichen Straßen sind umge- hend mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die im Straßenbereich vorhandenen Ent- wässerungseinrichtungen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
16.3.11 Arbeitszeiten
Vom AN beabsichtigte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen und bedürfen in je- dem Fall der besonderen Genehmigung der Bauüberwachung. Die Kosten für Erschwernisse, die sich durch den lau- fenden Eisenbahnbetrieb ergeben, wie z. B. Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise sowie Nacht- bzw. Wochenendar- beit in Sperrpausen werden nicht gesondert vergütet. Überstunden, Arbeiten in der Nacht, an Sonn- u. Feiertagen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Soweit es zur Abwicklung der Arbeiten und der vorgesehenen Bauabläufe sowie zur Einhaltung von Zwischen- und Endterminen erforderlich ist, hat der AN die Arbeiten im Mehrschichtbetrieb innerhalb der hierfür vorgesehenen Sperrzeiten durchzuführen. Die Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
16.3.12 Abdichtung von Bauwerken
Die Abdichtung ist so auszuführen, dass das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in das Bauwerk vollständig ver- mieden wird. Dem AG ist je eine Ausfertigung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers der Abdichtungsstoffe mindestens 4 Wo- chen vor erstmaliger Anwendung kostenlos zu überlassen.
16.3.13 Qualitätssicherung, Ausfallmuster
Soweit nach den technischen Vorschriften Materialien und Bauteile einer Qualitätssicherung durch den AG zu unter- ziehen sind, gelten die dazu entsprechend erlassenen Bestimmungen, einschließlich der Ergänzenden Vertragsbedin- gungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung - EVB Qualitätssicherung Beschaffung - (Vordruck 208.1210A05). Der AN zeigt die Bereitstellung der Materialien und Bauteile zur Qualitätssicherung dem AG rechtzeitig an.
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Sind Prüfungen von Materialien und Bauteilen in Prüfstellen des AG oder im Auftrag des AG in anderen Prüfstellen durchzuführen, entnimmt der AN nach Weisung des AG die Proben bzw. stellt diese her und liefert diese ordnungsge- mäß verpackt der Prüfstelle ab. Soweit nach den technischen Vorschriften keine Qualitätssicherung vorgeschrieben ist, legt der AN auf Verlangen des AG Ausfallmuster zum Qualitätsnachweis vor. Die unbeanstandete Qualitätssicherung befreit den AN nicht von seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 7 und § 13 VOB/B.
16.3.14 Nebenfahrzeuge/schienengebundene Geräte/Arbeitsmittel auf Nebenfahrzeugen
Nebenfahrzeuge, die auf der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrwegeingesetzt werden, müssen die Voraussetzungen für den technischen Netzzugang gem. den SNB bzw. Ril 810 ff erfüllen. Nebenfahrzeuge/schienengebundene Geräte/Arbeitsmittel auf Nebenfahrzeugen, die zum Arbeitseinsatz gebracht werden, erfüllen die Anforderungen der Ril 931 der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg. Dies ist, ohne dass es einer weiteren Aufforderung durch den AG bedarf, durch die Vorlage der nach den Modulen 931.0001 – 931.0004 notwendigen Genehmigungen, spätestens 8 Wochen vor Einsatz auf der Baustelle nachzuweisen. Wenn Ne- benfahrzeuge sowie schienengebundene Geräte auch für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb (Züge fahren, Rangie- ren) vorgesehen sind, ist auch die Ziffer der BVB Punkt „Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen“ zu beachten.
16.3.15 Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen
Ist für die Ausführung der Bauleistungen der Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen erforderlich, hat der AN sicherzustel- len, dass er selbst zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) ist bzw. sich für diesen Teil der Bauleistungen eines entsprechend qualifizierten Nachunternehmers bedient. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Maßnahmen im Bereich der DB AG, bei den Zugangsberechtigte, z. B. in Form von zugelassenen Eisenbahnerkehrsunternehmen (EVU) als Auftragsnehmer bzw. entsprechend qualifizierte Nachunternehmer eingesetzt werden, diee über einen für den Zeitraum der Baumaßnahme gültigen Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag (G-INV) mit der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrwegverfügen. Der Auftragnehmner muss das oder die verantwortliche(n) EVU und Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach § 31 AEG benennen, die Fahrzeugbewegungen (Züge fahren und/ oder Rangieren) auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrwegdurchführen und hierfür Zug- und Rangierbewegungen gesamtheitlich verantworten und somit auch bei Einsatz von Ressourcen und Fahrzeugen anderer Unternehmen die Sicherheitsverantwortung übernehmen. Diese EVU und Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach § 31 AEG sind in Anlage 3.22 zu erfassen und dem AG spätestens 8 Wochen vor Einsatz auf der Baustelle vorzulegen. Die vereinbarten EVU dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden (vgl. Bauvertrag § 11 in Verbindung mit VOB/B § 4 Abs. 8).
16.3.16 Einsatz von schadstoffarmen Fahrzeugen und Baumaschinen
Soweit sich das Bauvorhaben im innerstädtischen Bereich (festgelegt als „01 dicht besiedelt“ nach dem Gemeindever- zeichnis des Statistischen Bundesamts) oder in einer Umweltzone befindet, dürfen ab dem01.11.2016 in diesem Be- reich nur Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt werden, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen:
- Fahrzeuge sind mindestens der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nach der 35.BImSchV zugeordnet,
- alle sonstigen Fahrzeuge und Maschinen sind mit einem Partikelminderungssystem (PMS) ausgestattet
Maschinen im Sinne dieser Reglungen sind Maschinen, die mit mindestens einem Dieselmotor betrieben werden. Ist eine Maschine mit mehreren Dieselmotoren ausgestattet, gelten die Regelungen für die Dieselmotoren, die im Baustellenbereich für die Arbeitstätigkeiten benötigt werden. PMS im Sinne dieser Reglung sind Systeme, die dauerhafte Rückhaltegrade von mindestens 90 % gewährleisten. Der Nachweis über die Einhaltung des Rückhaltegrades erfolgt entsprechend TRGS 554. Auf Verlangen des Auftraggebers/ der Bauüberwachung hat der Auftragnehmer die Nachweise zur Einhaltung dieser Regelungen unverzüglich vorzule- gen. Ausnahmen: Diese Regelungen gelten nicht für Dieselmotoren, die in Lokomotiven und Triebwagen eingebaut sind,
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von gleisgebundenen Baumaschinenmit mindestens einem Dieselmotor mit einer Nutzleistung
560 kW bis auf weiteres, 1 440 kW - ≤ 560 KW bis zum 31.10.2017, 130 kW - ≤ 440 KW bis zum 31.03.2017, die in Baumaschinen eingebaut sind, für die am deutschen Markt nachweislich kein mit einem PMS ausgerüsteter Maschinentyp zur Erfüllung der ausgeschriebenen Bauleistung verfügbar ist (Nachweis durch o Negativ-Attest von zwei einschlägigen PMS-Lieferanten oder o bei gleisgebundenen Maschinen auch möglich durch Vorlage eines Gutachtens einer Benannten Stelle nach RL 2008/57/EG oder zumindest eines Nachweises über eine entsprechende Beauftragung eines Gutachtens), die eine Nutzleistung von weniger als 19 kW aufweisen, die nach RiLi 97/68/EG (NRMM-RL) bzw. nach Verordnung (EU) 2016/1628 als Motoren mindestens der Stufe III B in Verkehr gebracht wurden bzw. einen Partikelgrenzwert von 0,025 g/kWh einhalten oder die nur kurzzeitig, das heißt maximal 5 Minuten pro Stunde betrieben werden. Hinweis: Siehe dazu auch den Leitfaden "Partikelemissionsbegrenzung bei Baufahrzeugen und Baumaschinen“ vom 10.06.2013, zuletzt geändert am 12.10.2016, abrufbar im Lieferantenportal der DB AG (https://lieferanten.deutschebahn.com/Leitfaden-Partikelemissionsbegrenzung).
1 Seitens der Bauverbände wurde ein Fachgutachten der Argomotive GmbH vom 28.09.2016 vorgelegt, dass die im Folgenden vorgenommene differenzierte Behandlung gleisgebundener Baumaschinen innerhalb der DB-Regelung stützt. Bei neuen Erkenntnissen wird DB die Ausnahmeregelung neu bewerten. 208.1213V30 Besondere Vertragsbedingungen Seite 13 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 13.07.2026 202605881