Sanierung und Neubau von Innentüren und Verglasung für das Rathaus Stühlingen
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 16.04.2026, 08:30 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 210.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Stadt Stühlingen
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 16.03.2026
- CPV-Codes
- Einbau von Türen und Fenstern sowie Zubehör (45421100)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 179630-2026
- Verfahrensnummer
- 8e1d7b3f-bd6f-454e-86ac-089b1c7bf6a6
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadt Stühlingen schreibt die Lieferung und Montage von Innentüren für die Sanierung des Bestandsgebäudes sowie den Neubau des Rathauses aus. Der Auftrag umfasst sowohl geschlossene als auch verglaste Türelemente, teilweise mit Brandschutzanforderungen (T30 RS). Das Auftragsvolumen beläuft sich auf geschätzte 210.000 Euro.
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Leistungsbeschreibung
- Bestand: Innentüren geschlossen und offen, als Blockrahmentüre als Aufsatzrahmentüre ausgeführt, unsichtbare Befestigung, Feststellanlage, 3 Innentüren T30 RS - Neubau: Innentüren geschlossen und offen, als Blockrahmentüre, unsichtbare Befestigung - 3 Innentüren mit Verglasung T30 RS
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Innentüren - Verglasung210.000 EUR
_Bestand: Innentüren geschlossen und offen, als Blockrahmentüre als Aufsatzrahmentüre ausgeführt, unsichtbare Befestigung, Feststellanlage, 3 Innentüren T30 RS -Neubau: Innentüren geschlossen und offen, als Blockrahmentüre, unsichtbare Befestigung 3 Innentüren mit Verglasung T30 RS
Frist: 16.04.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
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LOT-0001 · Innentüren - Verglasung
- Preis
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gemäß § 122 Abs. 1 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an geeignete Unternehmen vergeben werden, die nicht aufgrund der in § 123 und § 124 GWB beschriebenen Gründe ausgeschlossen wurden. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB liegen beispielsweise vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde (z.B. wegen Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug, Bestechlichkeit, Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, usw.). Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB liegen vor, wenn beispielsweise bei der Ausübung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde (z.B. Unterschlagung, Erpressung), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen mit anderen Unternehmen getroffen wurden, usw. Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn ein Nachweis der erfolgreichen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorliegt. Dafür muss das Unternehmen aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. siehe Ausschreibungsunterlagen
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 26.05.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 355461-2026
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