250707_BfZoo_LOG-Handbuch_V-D.pdf

Sanierung und Erneuerung der Innenfassaden am Bahnhof Berlin Zoologischer Garten

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Erneuerung Bahnhof Zoologischer Garten, Berlin

Baulogistikhandbuch

LMBG Logistik und Management

Beratungsgesellschaft mbH

Liegnitzer Straße 15 • 10999 Berlin

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LMBG mbH • Liegnitzer Straße 15 • 10999 Berlin Stand: 7. Juli 2025

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ....................................................................................................................... 7 1.1 Einführung und Vorbemerkungen .................................................................................... 7 1.1.1 Zielsetzung ...................................................................................................................... 7 1.1.2 Baulogistikhandbuch ....................................................................................................... 7 1.1.3 Baustellenordnung .......................................................................................................... 8 1.2 Geltungsbereich .............................................................................................................. 8 1.3 Kurzbeschreibung des Projektes ..................................................................................... 8 1.4 Bestandteile der übergeordneten Baulogistik/Baustelleneinrichtung ................................ 8 1.5 Anpassungsklausel ......................................................................................................... 9 1.6 Regelarbeitszeiten des Bauvorhabens ............................................................................ 9

2 Restriktionen und Rahmenbedingungen ................................................................... 10

3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ..................................................... 11

4 Lage der Baumaßnahmen ........................................................................................... 12 4.1 Allgemein ...................................................................................................................... 12 4.2 Verkehrsführung ............................................................................................................ 13

5 Baustelle ...................................................................................................................... 14 5.1 Logistikdienstleister (LOG-DL) ....................................................................................... 14 5.2 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr ................................................................ 14 5.3 Baustellenzugang .......................................................................................................... 14 5.3.1 Zutritt und Zugangskontrollen ........................................................................................ 14 5.3.2 Baustellenausweis ......................................................................................................... 15 5.3.3 Besucherausweis .......................................................................................................... 15 5.3.4 Ausweisverlust / Nutzung .............................................................................................. 16 5.3.5 Bewachung ................................................................................................................... 16 5.4 Transportplanung .......................................................................................................... 16 5.4.1 Logistikdienstleister ....................................................................................................... 16 5.4.2 Kleinst- und Paketlieferungen ........................................................................................ 17 5.4.3 Sonderlieferungen ......................................................................................................... 18 5.4.4 Gefahrstofflieferungen. .................................................................................................. 18 5.4.5 Transporte innerhalb der Baustelle ................................................................................ 18 5.4.6 Stapler- und Hubwagennutzung .................................................................................... 18 5.5 Flächenmanagement ..................................................................................................... 19 5.5.1 Materialmengen............................................................................................................. 19 5.5.2 Zwischenlagerung von Materiallieferungen .................................................................... 19 5.5.3 Permanente Logistikflächen .......................................................................................... 19 5.5.4 Gefahrstofflagerung ....................................................................................................... 19 5.5.5 Anlieferung und Lagerflächen ........................................................................................ 19 Seite iii von vi Logistikhandbuch

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5.5.6 BE-Flächen ................................................................................................................... 20 5.5.7 Krane ............................................................................................................................ 27 5.5.8 Bauaufzüge ................................................................................................................... 28 5.5.9 Mobile und andere Baugeräte ....................................................................................... 29 5.6 Containeranlagen .......................................................................................................... 29 5.6.1 Tagesunterkünfte und Bürocontainer............................................................................. 29 5.6.2 Magazin- und Materialcontainer .................................................................................... 30 5.6.3 Bedarfsanmeldung ........................................................................................................ 30 5.6.4 Vergabe und Rücknahme/Reinigung ............................................................................. 30 5.6.5 Sanitärcontainer ............................................................................................................ 31

6 Entsorgung von Bauabfällen ...................................................................................... 32 6.1 Allgemeines ................................................................................................................... 32 6.2 Bauabfälle, Restmaterialien ........................................................................................... 32 6.3 Kosten der Entsorgung .................................................................................................. 33 6.4 Beginn der Entsorgung .................................................................................................. 33

7 Medienversorgung ...................................................................................................... 34 7.1 Baustromversorgung ..................................................................................................... 34 7.2 Bauseitige Leistungen ................................................................................................... 34 7.2.1 Leistungen im Rahmen der Baustromverteilung sind: .................................................... 34 7.2.2 Leistungen und Pflichten des BauAN/NU ...................................................................... 34 7.3 Bauwasserversorgung ................................................................................................... 35 7.3.1 Allgemein ...................................................................................................................... 35 7.3.2 Leistungen und Pflichten des BauAN/NU ...................................................................... 35

8 Baustellenreinigung .................................................................................................... 36 8.1 Reinigungsprinzip .......................................................................................................... 36 8.2 Überwachung der Reinigungspflicht .............................................................................. 36 8.3 Ersatzvornahme ............................................................................................................ 36

9 Betriebliche Abläufe im Bahnhof Zoologischer Garten ............................................ 37

10 Straßenreinigung ......................................................................................................... 38

11 Winterdienst ................................................................................................................ 39

12 Haftung, Ansprüche .................................................................................................... 40

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht zu möglichen Straßenanbindungen des Bf. Zoologischer Garten ........... 13 Abbildung 2: Übersicht der Baustelleneinrichtungsflächen .......................................................... 21 Abbildung 3: Verkehrsführung BE-Flächen 1 und 2 ..................................................................... 21 Abbildung 4: Verkehrsführung BE-Fläche 3 ................................................................................ 23 Abbildung 5: Verkehrsführung BE-Fläche 4 ................................................................................ 24 Abbildung 6: Verkehrsführung BE-fläche 5 und 6 ........................................................................ 24 Abbildung 7: Baustellenordnung – Bahnsteige A und B .............................................................. 25 Abbildung 8: Bahnstromwerk Wustermark - Baustellenordnungsplan ......................................... 26 Abbildung 9: Verkehrsführung Zufahrt zum Bahnstromwerk........................................................ 27 Abbildung 10: Kranstandorte ....................................................................................................... 28 Abbildung 11: Betriebliche Abläufe im Bahnhof Zoologischer Garten .......................................... 37

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Abkürzungsverzeichnis

AG Auftraggeber AN Auftragnehmer Asig Ausfahrsignal AT Arbeitstage BaustellV Baustellenverordnung BE Baustelleneinrichtung BÜ Bauüberwachung BVG Berliner Verkehrsbetriebe HGV Hochgeschwindigkeitsverkehr ISR Infrastrukturregister Lkw Lastkraftwagen LOG-DL Logistikdienstleister ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr RCD „Residual Current Device“ Fehlerstrom-Schutzschalter/ Reststromschutzgerät SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator STVZO Straßenverkehrszulassungsordnung TEN Transeuropäisches Netz

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1 Einleitung

1.1 Einführung und Vorbemerkungen

1.1.1 Zielsetzung Mit dem Bauvorhaben Sanierung Bahnhof Zoologischer Garten werden in den Bauabschnitten 2 - 6 im Gebäude Sanierungsmaßnahmen zur Brandschutzertüchtigung bis zur Hallendacherneuerung statt- finden.

Während der Baumaßnahmen muss der laufenden Bahnhofbetriebs und der gesamte Verkehrs- fluss im direkten Bahnhofsbereich und im Umfeld aufrechterhalten werden (ÖPNV). Die Verkehrs- wege sind so auszubilden, dass keine Gefahren für den laufenden Betrieb entstehen und eine Evakuierung im Katastrophenfall gewährleistet wird.

Im Projekt wurde für die Bautätigkeiten ein Logistikhandbuch erstellt, dass dazu dient, die Ver- und Entsorgung der Baustellen zu gewährleisten. Es regelt die Bedingungen und Abläufe der Versor- gungs- und Entsorgungslogistik und des Flächenmanagements.

Es ist ein einheitliches, verbindliches Regelwerk, mit dem der Bauablauf unterstützt wird und die beauftragten AN sowie die Lieferanten in den Logistikprozess eingebunden werden.

Im vorliegenden Logistikhandbuch sollen neben der Optimierung der Bauprozesse, die Interessen des Bauprojektes, wie die Unterstützung des Baubetriebes und die Reduzierung der Belastungen für die Anlieger aus dem Baubetrieb auf ein notwendiges Maß, berücksichtigt werden.

Die nachfolgende Unterlage erläutert die logistischen Abläufe, Zusammenhänge, Abgrenzungen und die daraus resultierenden, von allen Beteiligten zwingend einzuhaltenden, Maßgaben.

1.1.2 Baulogistikhandbuch Für die operative Ausführung der Baulogistik sind unter Beachtung der Randbedingungen der Bau- überwachung und der zuständigen Behörden das abgestimmte Logistikhandbuch erstellt worden. Jeder am Bau beteiligte AN muss seine Belange der BÜ / dem Logistikdienstleister vortragen und mit dieser / diesem abstimmen.

Das vorliegende LOG-Handbuch basiert auf den zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden und plan- baren Rahmenbedingungen. Zum Teil wurden Annahmen getroffen. Ergeben sich aus dem inter- nen Ablauf oder aus externen Vorgaben notwendige Anpassungen oder Änderungen, werden die entsprechenden Passagen in Abstimmung mit dem AG angepasst.

Die geringen zur Verfügung stehenden Flächen in der Baustelleneinrichtung zwingen zu einem hohen Maß an Kooperations- und Koordinationsbereitschaft aller Beteiligten.

Die AN sind verpflichten sich ständig mit der Bauüberwachung und untereinander abstimmen und zusammenzuarbeiten.

Der Auftraggeber stellt aus diesem Grund Leistungen wie Baulogistik (Lieferverkehrssteuerung und Zugangskontrolle) über einen Logistikdienstleister zur Verfügung. Die AN verpflichten sich, diese zentral organisierten Leistungen zu nutzen und zu beachten, sowie sich ständig mit dem Logistik- dienstleister zu koordinieren und dessen Weisungen zu folgen.

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1.1.3 Baustellenordnung Parallel zu diesem LOG-Handbuch wird explizit auf die Regelungen in der Baustellenordnung ver- wiesen.

1.2 Geltungsbereich Das vorliegende LOG-Handbuch ist Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung. Die in dem Lo- gistikhandbuch genannten Hinweise und Anforderungen gehören, soweit nichts Anderes geregelt ist, zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers. Diese vertraglichen Leistungen sind, soweit hierfür keine besonderen Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, mit den ver- traglichen Einheitspreisen abgegolten (§ 2 Abs. 1 VOB/B). Gleiches gilt für alle Erschwernisse bei der Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers, die sich aus dem Logistikhandbuch ergeben.

Die Regelungen des LOG-Handbuchs gelten ausnahmslos für alle auf der Baustelle beschäftigten Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Alle Unternehmen haben diese wiederum mit ihren Nachunter- nehmern und Lieferanten zu vereinbaren. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen. Jeder Auftrag- nehmer hat das Logistikhandbuch in der jeweils geltenden Fassung an die ausführenden Nachun- ternehmer zu überreichen. Die Regelungen zur Vereinbarung mit den jeweiligen Nachunterneh- mern und zur Übergabe des Protokolls an den AG gelten ausnahmslos über alle Ebenen von Nach- unternehmerverhältnissen.

Die mit dem Bauherrn direkt im Vertragsverhältnis stehenden Unternehmen sind für die Einhaltung der Regeln dieses Handbuches auch für ihre direkten Nachunternehmer und Lieferanten verant- wortlich.

1.3 Kurzbeschreibung des Projektes Am Bf. Zoologischer Garten wurden in den vergangenen Jahren die Zooterrassen sowie der Bau- abschnitt 1 (Achse 5-12a) revitalisiert und brandschutztechnisch ertüchtigt. Der restliche Bahnhof soll im Rahmen der Bauabschnitts 2 - 6 gemäß Aufgabenstellung erneuert werden. Die Bahnsteige der Regional- und Fernbahn wurden letztmalig 1987 erneuert und besitzen Zugangsanlagen aus der Fernbahnhalle, dem Zwischengeschoss und dem Osttunnel. Im Rahmen der gesamthaften Planung für den Bf. Zoologischer Garten beinhaltet der 5. und 6. Bauabschnitt die Sanierung der Bahnsteige 1 - 6 im Fern- und S-Bahnhof.

Der S-Bahnsteig wurde letztmalig 1999 saniert. Analog zum Fernbahnhof werden auch hier die Bahnsteige, die Treppenbeläge der Bahnsteigabgänge und das Hallendach erneuert.

Für alle Bahnsteige, Gleis 1 - 6, werden die Vorgaben aus dem „Ganzheitlichen Brandschutzkon- zept Bf. Berlin Zoologischer Garten“ umgesetzt.

Die baulichen Maßnahmen in der Verkehrsstation (Bahnsteige und Gleishallen der Fernbahn-Halle) erfolgen mit ersten Vorbereitungsmaßnahmen von Juni 2026 bis voraussichtlich März 2028 unter- laufenden Bahnbetrieb der S- und U-Bahn und mit mehreren, unterschiedlich langen Sperrpausen.

1.4 Bestandteile der übergeordneten Baulogistik/Baustelleneinrichtung Mit Beginn der Bauausführungen:

▪ Zugangskontrolle mit Baustellenausweis Die Zugangskontrolle und die Erstellung sowie Ausgabe der Baustellenausweise erfolgt durch den Logistikdienstleister ▪ Logistikkoordination (Lieferverkehrssteuerung) und Flächenmanagement

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Die Logistikkoordination und das Flächenmanagement werden den LOG-DL ausgeführt. ▪ Entsorgungslogistik Der LOG-DL/Entsorgungsdienstleister richtet einen Entsorgungshof für den BA 2und 3 ein. Dort werden die Reststoffe fraktionsweise gesammelt und durch ihn abgefahren. ▪ Grobeinigung Baustelle Duch den Logistikdienstleister erfolgt wöchentlich eine Grobreinigung der BE-Flächen und Zaunbereiche. Dieses entbindet den BauAN nicht von seiner täglichen Reinigungspflicht. ▪ Containermanagement Der LOG-DL verwaltet die Containerbelegung und übergibt/übernimmt die einzelnen Räum- lichkeiten

1.5 Anpassungsklausel Bei Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Logistikhandbuchs werden alle erfassten AN und deren verantwortlichen Personen benachrichtigt, mit der Bitte die erhaltenen neuen Seiten auszutauschen bzw. zu ergänzen. Die Aktualisierungen werden farblich hervorgehoben. Der AN ist verpflichtet den Erhalt und die Kenntnisnahme von Austauschseiten schriftlich, mit Unterschrift und Stempel, dem LOG-DL zu bestätigen. Bei Einbindung von NUs ist der BauAN dazu verpflichtet die Logistikbedingungen weiterzugeben. Die Weitergabe ist gegenüber dem LOG-DL anzuzeigen.

1.6 Regelarbeitszeiten des Bauvorhabens Für die Arbeitszeiten auf der Baustelle gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. Die Ar- beit an Sonn- und Feiertagen ist zunächst nicht vorgesehen. Die Arbeitszeit ist darüber hinaus grundsätzlich mit der Objektüberwachung abzustimmen.

Die Öffnungszeiten der Zugangskontrollstellen sind wie folgt festgelegt:

2026

▪ Montag - Samstag 06.00 Uhr bis 22.00Uhr

2027

▪ Montag - Samstag 06.00 Uhr bis 19.00Uhr

2028

▪ Montag - Samstag 06.00 Uhr bis 22.00Uhr

Außerhalb dieser Baustellenöffnungszeiten ist das Arbeiten und Betreten der Baustelle nur in be- sonders begründeten Fällen mit einer schriftlichen Antragstellung durch den betreffenden BauAN mit zwei Wochen Vorlauf und schriftlicher Genehmigung des AG möglich.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben und Regelungen dieses BauLog-Handbuches oder eine berechtigte Weisung des AG oder der BÜ können einen Verweis von der Baustelle oder ein Bau- stellenverbot zur Folge haben.

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2 Restriktionen und Rahmenbedingungen

▪ Lagermöglichkeiten auf der Baustelle sind nur in einem sehr begrenzten Ausmaß vorhanden und werden durch den LOG-DL betrieben und verwaltet. Die Inanspruchnahme der BE ist in Abstimmung mit der Bauüberwachung vom LOG-DL zu planen und durch ihn genehmigen zu lassen. ▪ Der AN trifft alle brandschutztechnischen Vorsichtsmaßnahmen, die im Rahmen seiner Ar- beitszeit anfallen (z. B. bei Schneid-, Schweiß- und Trennarbeiten, Brandschutzdecken, Feu- erlöscher, Brandwache, usw.). ▪ Bei allen Arbeiten ist der bestmögliche Lärm- und Staubschutz vorzusehen. Der AN ist ver- pflichtet, Lärm- und Staubschutzmaßnahmen für den konkreten Arbeitsbereich mit der Bau- überwachung anzuzeigen. ▪ Beim Rückwärtsfahren in die Anlieferzonen besteht strikte Einweisungspflicht.

▪ Baumaschinen und eingesetzte Fahrzeuge:

o Alle eingesetzten Baumaschinen müssen den Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG beziehungsweise der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV ent- sprechen o Für nächtliche Arbeiten dürfen nur Baumaschinen eingesetzt werden, die das Umweltzei- chen nach RAL ZU 53 tragen. Die gesetzlichen Regelungen zur Schallemission sind ein- gehalten. o Bei den Baumaßnahmen ist in besonderem Maße darauf zu achten, dass die örtlich be- nötigten Geräte und Fahrzeuge keine Kraftstoffe, Öle oder sonstige wassergefährdenden Stoffe verlieren.

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3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Durch den AG wird gemäß BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, auch im Folgenden „SiGeKo“ genannt, eingesetzt. Die Kontaktdaten lauten:

Thurm Sicherheitstechnik

Lobeckstraße 36

10969 Berlin

Telefon: 030-695796 0

E-Mail: info@thurm-sicherheitstechnik.de

Ansprechperson: Thomas Gross

Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt jedoch in keinem Fall das Arbeitsschutzmanagement der BauAN. Deshalb ist der BauAN verpflichtet, alle Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten in eigener Verantwortung einzuhalten.

Dem SiGeKo obliegt vorrangig die Koordinierung der SiGe-Belange zwischen allen Baubeteiligten, gemäß BaustellV, die stichprobenartige Kontrolle der Umsetzung der SiGe-Planung und die Orga- nisation sowie Durchführung von Sicherheitsbegehungen bzw. Besprechungen. Er ist von dem AG befugt, bei Verstößen gegen die vorgenannten Regelungen, insbesondere bei Missachtung von Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften, einzuschreiten und Verwarnungen zu erteilen, siehe auch Baustellenordnung.

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4 Lage der Baumaßnahmen

4.1 Allgemein Der Bahnhof Zoologischer Garten ist dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zuordnen. Das Grundstück grenzt:

▪ Nordöstlich an die Hertzallee und getrennt durch einen Fußweg in den Tiergarten an den Zo- ologischen Garten Berlin ▪ Östlich an den Hardenbergplatz ▪ Nordwestlich an die Jebensstraße mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Museum für Fotografie und die Bahnhofsmission ▪ Südlich der Fernbahnhalle an die Hardenbergstraße, die aus nordwestlich Richtung vom Ernst- Reuter-Platz kommend an der Kreuzung zum Hardenbergplatz und Joachimstaler Straße in der Budapester Straße übergeht. ▪ Die S-Bahnhalle überspannt die Hardenbergstraße und endet zwischen Hardenbergstraße und der südlich verlaufenden Kantstraße. Südöstlich grenzt die S-Bahnhalle an die Fernbahngleis- körper, die Fernbahnhalle und an die Blockbebauung der Joachimsthaler Straße, nordwestlich an den Yva-Bogen.

Der Bf. Zoologischer Garten liegt gemäß des Infrastrukturregisters (ISR) an der Strecke 6109 im TEN. Innerhalb des Transeuropäischen Netzes (TEN) ist die Strecke für das Transeuropäischen Netz mit Hochgeschwindigkeitsverkehr (TEN HGV) klassifiziert.

Bezogen auf die Kilometrierung der Strecke 6109, Berlin Ostbahnhof - Berlin-Spandau beginnt die Fernbahnhalle bei km 8,9 + 54 und endet bei km 9,0 + 91. Der Bahnhof Berlin Zoologischer Garten ist unter der Bahnhofsnummer 533 erfasst. Der als Durchgangsbahnhof konzipierte Bf. Zoologi- scher Garten verfügt über einen S-Bahn- und zwei Regionalbahnsteige. Er ist ein S- und Regional- bahnhof mit U-Bahn-Anschluss (U2 und U9) sowie die Anfangs- und Endhaltestelle mehrere Bus- linien der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Der Hardenbergplatz ist Aufstellflächen für Taxen und Kiss & Ride Plätze.

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4.2 Verkehrsführung Zur Anfahrt an die Baustelle können die vorhandenen öffentlichen Verkehrswege genutzt werden, siehe Abbildung 1. Grundsätzlich ist darauf zu achten, Verkehrsbeeinträchtigungen aufgrund der Baumaßnahme zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. In der Umgebung des Bahn- hofbereiches, speziell Budapester Straße, Joachimsthaler Straße und die Kreuzungen zur Kant- straße, Hardenbergstraße und Hardenbergplatz, ist ein hohes Aufkommen von Auto-, Nah-, Fahr- rad- und Fußgängerverkehr vorhanden. Auf dem Hardenbergplatz selbst, der Jebensstraße und der Hertzallee ist mit einem geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen, jedoch als Knotenpunkt für den öffentlichen Personennahverkehr mit starken Busverkehrsaufkommen.

Abbildung 1: Übersicht zu möglichen Straßenanbindungen des Bf. Zoologischer Garten

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5 Baustelle

5.1 Logistikdienstleister (LOG-DL) Der Logistikleitstand ist die zentrale Anlaufstelle des beauftragten LOG-DL. Die Mitarbeiter des LOG-DL stehen hier als Ansprechpartner für die AN während der Baustellen-Öffnungszeiten für alle Belange im Rahmen der Baustellenlogistik zur Verfügung. Neben den persönlich im Logistik- leitstand ansprechbaren Mitarbeitern des LOG-DL ist außerdem an den Infotafeln eine Telefonliste mit Rufnummern der Ansprechpartner für die verschiedenen logistischen Belange ausgehängt.

Der Logistikleitstand befindet sich vom 01/2026 – 12/2027 auf der BE-Fläche 2 und vom 01/2028

– 12/2028 auf der BE-Fläche 4.

5.2 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr Der AN hat seinen Bereich auf den von dem LOG-DL zugewiesenen Flächen einzurichten. Er darf die Baustelle nur durch die gekennzeichneten Zugänge betreten und verlassen.

Fahrzeuge des Baustellen- und Lieferverkehres, Montagefahrzeuge und Kleintransporter haben grundsätzlich keine Parkposition auf der Baustelle. Lieferfahrzeuge dürfen nur zum Ent- bzw. Be- laden die Baustelle befahren. Es ist zu beachten, dass Bereiche der BE-Flächen aufgrund begrenz- ter Tragfähigkeit nicht oder nur bedingt befahren werden können. Sonstige Hilfsfahrzeuge, Maschi- nen und Geräte sind nur den Arbeitsvorschriften entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlie- ferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der LOG -DL abzustimmen. Für Rück- wärtsfahren, auch mit Lkw, besteht grundsätzlich immer Einweisungspflicht. Seitens des AG wird keine Haftung für eventuelle durch Dritte verursachte Schäden an Fahrzeugen übernommen.

Zufahrtswege für Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge sind freizuhalten.

Parkraum für private Pkw steht auf der Baustelle nicht zur Verfügung. Das Parken oder Halten auf nicht ausdrücklich dafür festgelegten Flächen in oder um die Baustelle ist verboten. Parkmöglich- keiten außerhalb der Baustelle stehen nur auf bewirtschafteten Parkräumen (gegen Entgelt gemäß den Parktarifen) in den umliegenden Straßen zur Verfügung. Die Anfahrt der Mitarbeiter ist dem- entsprechend über den ÖPNVzu organisieren

5.3 Baustellenzugang

5.3.1 Zutritt und Zugangskontrollen Auf der Baustelle dürfen sich ausschließlich Personen aufhalten, die zum Arbeiten oder zu Besu- chen ausdrücklich legitimiert sind (Zugangsberechtigung), siehe Leitfaden zur Baustellenordnung.

Für den Zugang zur Baustelle werden Drehkreuze für Personen als Zugang zu den BE-Flächen eingerichtet.

Die Baustellenausweiserstellung befinden sich im Logistikleitstand und wird durch den LOG-DL ausgeführt. Durch Identifizierung mit dem Baustellenausweis an den jeweiligen Zugangsdrehkreu- zen sind die BE-Flächen erreichbar.

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Angaben durch die beteiligten Auftragnehmer:

Der BauAN und von ihm mit der Durchführung von Bauleistungen beauftragte NU sowie deren beauftragte Folgeunternehmen haben dem LOG-DL / BÜ eine Liste der vorgesehenen Arbeitneh- mer vor Antritt der Tätigkeiten (mindestens 10 AT im Voraus) zu übergeben.

Jedes Unternehmen hat eine eigene Personalliste auszufüllen. Nachunternehmer müssen getrennt gemeldet werden. Das Unternehmen bestätigt mit der Unterschrift auf der Anmeldung, dass alle Personen, welche auf dem Bauvorhaben eingesetzt werden, ordnungsgemäß bei dem Antragstel- ler angestellt sind.

Neue Arbeitnehmer sind nachzumelden. Arbeitnehmer, die nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, müssen unverzüglich abgemeldet werden.

5.3.2 Baustellenausweis Die Baustelle kann nur mit einem gültigen Baustellenausweis betreten oder verlassen werden. Der Baustellenausweis ist während des Aufenthalts auf der Baustelle ständig mitzuführen und bei Kon- trollen dem LOG-DL vorzuzeigen. Der Baustellenausweis wird nach Abgabe der erforderlichen Un- terlagen in der Zugangskontrolle erstellt und übergeben.

Der BauAN/NU hat zusätzlich alle notwendigen Unterlagen seiner Arbeitnehmer in Kopie zur Ver- fügung zu stellen. Die Kopien werden zum Nachweis der korrekten Anmeldung vom LOG-DL auf- bewahrt. Zur Beantragung eines Baustellenausweises ist eine Firmenzugehörigkeit zu einem be- fugten Unternehmen nachzuweisen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen / vorzulegen:

▪ Kopie Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) ▪ Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (wenn erforderlich) ▪ Sozialversicherungsnachweis (Sozialversicherungsausweis oder Krankenversichertenkarte)

Mit der Erstellung des Ausweises erfasst der LOG-DL folgende Daten:

▪ Name ▪ Vorname ▪ Firmenname ▪ Auftraggeber ▪ Sozialversicherungsnummer o. ä.

Im Rahmen des Gesamtkonzeptes kann es notwendig sein, dass weitere Daten erfasst werden müssen. In jedem Fall erfolgt die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erstausstellung der Baustellenausweise je Arbeitnehmer sind für den AN/NU und seine Folgeunternehmen kosten- frei.

5.3.3 Besucherausweis Besucherausweise werden vom LOG-DL gegen Vorlage des Personalausweises oder eines ande- ren persönlichen Dokuments als Kopie ausgegeben. Der Zweck des Besuches sowie die besu- chende Person/Firma müssen angegeben werden. Die Anmeldung eines Baustellenbesuchers muss mindestens 3 Tage im Voraus gemeldet werden. Besucherausweise müssen bei Verlassen der Baustelle wieder abgegeben werden.

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5.3.4 Ausweisverlust / Nutzung Der Verlust eines Baustellenausweises ist dem LOG-DL sofort persönlich anzuzeigen, damit dieser den Baustellenausweis sperren kann. Die Erstellung eines Ersatzbaustellenausweises ist für den BauAN/NU kostenpflichtig.

Die Weitergabe des Baustellenausweises oder das Fälschen von Baustellenausweisen ist verbo- ten. Die Baustellenausweise sind individuell an Personen gebunden. Eine Zuwiderhandlung kann den Verweis von der Baustelle für alle Beteiligten zur Folge haben.

5.3.5 Bewachung Seitens des AG erfolgt keine Bewachung der Baumaßnahme. Generell ist die äußere Umgrenzung der Baustelle mit einem geschlossenen Bauzaun gesichert.

Jeder BauAN/NU hat sein Gewerk und den in seiner Verantwortlichkeit unterliegenden Bereich individuell vor Beschädigung, Diebstahl oder unbefugtem Zutritt/Zugriff zu schützen.

Grundsätzlich ist jede Öffnung des Bauzauns unabhängig der Tore mit dem LOG-DL / BÜ und dem AN des Bauzaunes abzustimmen und erst nach dessen Genehmigung auszuführen. Nach Been- digung der Arbeiten ist der Bauzaun wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

5.4 Transportplanung

5.4.1 Logistikdienstleister

Online-Avisierungssystem Für die Lieferverkehrssteuerung wird ein Online – Avisierungssystem, eine internetbasierende Plattform, durch den LOG-DL ab der Phase Rohbau bereitgestellt. Der BauAN hat die Möglichkeit, sich über das System bezüglich der eigenen Avisierungen zu informieren. Es liegt in der Verant- wortung des beauftragten BauAN alle NUs oder Beteiligte über durch sie selbst veranlasste Avisie- rungsvorgänge zu informieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Für alle Transporte, die zum Ent- und Beladen auf die Baustelle fahren müssen, ist eine Anmeldung mindestens 48 h Stunden im Voraus beim Logistikdienstleister erforderlich. Dies gilt nicht für regel- mäßige Transporte (z.B. Abbruch, Betonagen, etc.), denen durch den LOG-DL individuelle, sich wiederholende, feste Zeitfenster zugeordnet werden. Ist das gewünschte Zeitfenster für die bean- tragte Entladestelle verfügbar, wird der Liefertermin bestätigt und für die Lieferabwicklung im EDV- Programm des LOG-DL erfasst. Der Beginn der Lieferzeit legt die Ankunftszeit fest. Ist das Entla- defenster schon vergeben, werden dem AN Alternativen angeboten. Sollte es zu keiner Einigung zwischen dem LOG-DL und dem AN kommen, wird die Bauüberwachung die Prioritäten festlegen.

Wird der geplante Lieferungsslot verpasst, wird der Anlieferung eine neue Lieferzeit zugewiesen. Aus der resultierenden neuen Lieferzeit können die betroffenen AN keine Behinderung geltend machen.

Der AN hat seinem Lieferanten oder Spediteur die verbindliche Anlieferzeit mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten wird. Änderungen können nur über den LOG-DL erfolgen und sind unverzüglich abzustimmen.

Jede Veränderung der gewünschten Lieferzeit ist umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem geplanten Liefertermin, dem Logistikdienstleister anzuzeigen, um evtl. noch Umplanungen durchführen zu können. Nicht genutzte Avisierungen sind unverzüglich zurückzugeben bzw. abzu- melden. Seite 16 von 40 Logistikhandbuch

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Bahnhof Zoologischer Garten, Berlin – Baulogistikhandbuch

Massentransporte wie Betonagen oder Abbruchleistungen sind mit dem LOG-DL und der Bauüber- wachung frühzeitig abzustimmen, damit gegenseitige Behinderungen auf der Baustelle möglichst vermieden werden.

Die Anmeldung und Reservierung von Anlieferzeiten dient dem Ziel, den Lieferverkehr sehr zügig und kontrolliert abzuwickeln, um unnötigen Staus bei den Lieferungen zu vermeiden.

Der bestellende BauAN hat generell für sämtliche Anlieferungen und Abholungen einen Verant- wortlichen für den zügigen Ablauf der Lieferung oder Beladung des Fahrzeuges bereitzuhalten. Nach der Be- oder Entladung mit Hilfe BauAN seitiger Hebezeuge hat das Fahrzeug sofort die Baustelle zu verlassen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Voraussetzung für die Anfahrt/Einfahrt zur Baustraße Für die Einfahrt auf das Baustellengelände muss der BauAN bzw. der von ihm beauftragte Trans- portunternehmer im Besitz einer vom LOG-DL bestätigten Avisierung sein.

Die Einfahrtreihenfolge bzw. die Bestätigung der Transporte wird unter Beachtung der Priorität des Transportes und der aktuellen Situation auf der Baustelle durch den LOG-DL festgelegt.

Verkehrsüberwachung und Kontrollen Die Überwachung auf Einhaltung sämtlicher Regelungen der Lieferverkehrssteuerung erfolgt durch den LOG-DL. Die Einhaltung der vorgegebenen Zeitfenster gemäß bestätigter Avisierung wird durch den LOG-DL anhand von elektronischen Zeitstempeln bei der Ein- und Ausfahrt der Baustelle überwacht.

Im Hinblick auf den Diebstahlschutz werden durch den LOG-DL in unregelmäßigen Abständen Kontrollen an zu- und ausfahrenden Fahrzeugen durchgeführt. Dabei ist dem LOG-DL auch Ein- sichtnahme in den Fahrzeuginnenraum, auf die Fahrzeugladefläche oder sonstige Transportbe- hältnisse zu gewähren.

Informationsbereitstellung Anmeldung Der LOG-DL hängt Pläne der angemeldeten Lieferungen für die kommenden beiden Tage aus. In ihnen sind die avisierten Transporte mit Lieferanten und Material je Entladestelle chronologisch mit Ent- oder Beladezeitraum und der Art der Ladung tabellarisch aufgeführt. Der bestellende BauAN hat dafür Sorge zu tragen, dass die erwartete Lieferung von entsprechend unterrichtetem Personal an der Entladestelle entgegengenommen wird.

Nimmt niemand die Lieferung entgegen oder ist kein Personal für den Entladeprozess organisiert, so kann die LOG-DL oder die BÜ das Fahrzeug von der Baustelle verweisen, ohne dass es entla- den wurde.

5.4.2 Kleinst- und Paketlieferungen Kleinstlieferungen über Paketdienste können durch den LOG-DL am Leitstand angenommen wer- den, wozu der bestellende AN diesen ermächtigt. Die Verantwortung gegenüber dem Lieferanten und Paketdienst bleibt beim BauAN. Der Eingang der Sendung wird dem Verantwortlichen des AN mitgeteilt, damit dieser die Abholung organisiert. Dabei wird der Empfang durch den LOG-DL be- stätigt. Paketdienste benötigen keine Avisierung.

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5.4.3 Sonderlieferungen Im Falle von Sonderlieferungen, z. B. überlange oder überbreite Schwertransporte mit Tieflader mit Abweichungen von der STVZO, sind gesonderte Vereinbarungen mit dem LOG-DL erforderlich. Die mit dem LOG-DL abgestimmten Sonderlieferungen können von den vorgenannten Zeiten aus- genommen werden.

Sonderlieferungen müssen 7 AT vorher angemeldet werden. Wenn nötig erarbeiten der BauAN und der LOG-DL für den Einzelfall eine Lösung. Die Umsetzung inkl. erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Verkehrssicherung, baulichen Vorleistungen etc. ist Sache des BauAN. Der LOG-DL informiert die betroffenen Drittunternehmer.

5.4.4 Gefahrstofflieferungen. Bevor Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist zu prüfen, ob entsprechende Ersatzstoffe bei gleicher Qualitätsanforderung zum Einsatz kommen können. Diese Prüfungen sind dem SiGeKo auf Ver- langen vorzulegen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Bau- stelle vorzuhalten. Der Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen sind gemäß den Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern vorzunehmen und mit dem SiGeKo abzustimmen. Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie die Originalgebinde gekennzeichnet sein. Das Sicherheitsdatenblatt muss immer zur Verfügung stehen und bei einem evtl. Unfall dem Ver- unfallten mitgegeben werden.

Für die auf der Baustelle eingesetzten Gefahrstoffe (im Hinblick auf gefährliche Eigenschaften u. Menge) hat der BauAN ein Gefahrstoffverzeichnis gem. § 7 (8) Gefahrstoffverordnung zu erstellen, dass er bei der BÜ 14 Tage vor Arbeitsbeginn hinterlegt und bei Änderungen frühzeitig aktualisiert. Des Weiteren sind die Sicherheitsdatenblätter Gefahrstoffverordnung als Kopie dem Gefahr- stoffverzeichnis zufügen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen hat der AN gem. § 14 Gefahrstoffverord- nung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Spra- che für seine Mitarbeiter zu erstellen und bekannt zu geben. Diese Betriebsanweisungen sind bei der BÜ zu hinterlegen. Der AN hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsan- weisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unter- wiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

5.4.5 Transporte innerhalb der Baustelle Für Transporte innerhalb der Baustelle ist der BauAN selbst zuständig. Alle dafür erforderlichen Flächen und Geräte müssen durch den jeweiligen AN selbst organisiert werden. Die Vertikaltrans- porte und die Verteilung der Materialien erfolgen über Krane und Bauaufzüge. Die Standorte der Aufzüge sind Abbildung 5 und Abbildung 7.

5.4.6 Stapler- und Hubwagennutzung Zum Entladen und Transportieren von palettiertem Material bis zu 0,5 t/Palette wird seitens des LOG-DL ein Stapler vorgehalten. Die Staplernutzung wird mit der Transportanmeldung über das Onlineavisierungssystem beim zuständigen LOG-DL angemeldet. Dieser benennt für die Bedie- nung einen eingewiesenen Staplerführer. Der Staplerführer ist für das Entladen des Materials ver- antwortlich.

Der Weitertransport von der Umschlagfläche zur Lagerfläche/ zum Verbringungsort ist Sache des BauAN. Seite 18 von 40 Logistikhandbuch

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5.5 Flächenmanagement

5.5.1 Materialmengen Der BauAN/NU hat die Materialien entsprechend dem Baufortschritt anzuliefern und zu verbauen.

5.5.2 Zwischenlagerung von Materiallieferungen Die Zwischenlagerung von Materiallieferungen hat nur auf den vom LOG-DL zugewiesenen Lager- flächen oder in den Arbeitsbereichen des BauAN/NU zu erfolgen.

Hinweis: Beachtung der Traglasten in und außerhalb des Gebäudes in Abstimmung mit der BÜ!

Baustraßen und Entladezonen dürfen nicht als Lagerflächen genutzt werden. Schüttgüter dürfen nur in Silos, Containern o.ä. auf den zugewiesenen Flächen gelagert werden.

Zur Vermeidung einer Ansammlung von Brandlasten im Baukörper ist der BauAN verpflichtet, Pfandpaletten nur in der ihm zugewiesenen Fläche außerhalb des Gebäudes bis zu einer Maximal- menge von 1 m³ zu lagern. Der BauAN ist verpflichtet den Abtransport seiner Pfandpaletten im Rahmen eines Abtransportes über die Lieferverkehrssteuerung zu organisieren. Die Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten. Hier kann der LOG-DL ohne gesonderte Aufforderung oder Fristsetzung die Beräumung zu Lasten des BauAN veranlassen.

5.5.3 Permanente Logistikflächen Mit permanenten Logistikflächen werden die Lagerflächen innerhalb der Baustelle bezeichnet, die den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen nicht direkt zur Verfügung stehen, wie z. B. Baustra- ßen, Containerstellflächen, etc. Die temporäre Nutzung der Flächen kann jedoch bei dem LOG-DL beantragt werden. Die Übergabe dieser Flächen ist immer an ein direktes Ereignis gebunden und zeitlich begrenzt. Eine dauerhafte Nutzung dieser Flächen ist somit ausgeschlossen. Erfolgt die Beräumung der Flächen nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters ist die BÜ bzw. der LOG- DL berechtigt, die Beräumung der Fläche auf Kosten des BauAN zu veranlassen.

5.5.4 Gefahrstofflagerung Der BauAN richtet nach Zuweisung einer Fläche durch den LOG-DL bei Bedarf im Rahmen seiner Baustelleneinrichtung ein Gefahrstofflager ein. Bevor Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist zu prüfen, ob entsprechende Ersatzstoffe bei gleicher Qualitätsanforderung zum Einsatz kommen können. Diese Prüfungen sind dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Der Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen sind gemäß den Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern vorzunehmen und mit dem SiGeKo abzustimmen. Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie die Originalgebinde gekennzeichnet sein. Das Sicherheitsdatenblatt muss immer zur Verfü- gung stehen und bei einem evtl. Unfall dem/der Verunfallten mitgegeben werden.

5.5.5 Anlieferung und Lagerflächen Lagerflächen und die Flächen für die Aufbereitungsanlage (Silos, Putzmaschinen, Estrichmischer, etc.) sind auf den BE-Flächen nur begrenzt vorhanden und werden durch den LOG-DL verwaltet.

Materialanlieferungen können nur in solchem Umfang vorgenommen werden, wie es die Lager- möglichkeiten vor Ort in den vorgegebenen Bereichen zulassen und soweit die Materialien unver- züglich verarbeitet werden können. Die Anlieferung hat koordiniert zu erfolgen. Der Besteller von Material ist grundsätzlich für die Warensicherung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Materialien so gepackt bzw. gesichert sind, dass ein zügiges Entladen auf Paletten mit Seite 19 von 40 Logistikhandbuch

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Staplern möglich ist. Ein Umpacken oder Befestigen von Material auf Paletten hat ausnahmslos außerhalb der Baustelle zu erfolgen. Entstehende Schäden infolge nicht fachgerechter Packung z.B. auf Paletten gehen zu Lasten des Bestellers. Das Material darf grundsätzlich nur in den unmit- telbaren Arbeitsbereichen, an bezeichneten oder mit der Bauüberwachung abgestimmten Berei- chen abgestellt werden. Die Lagerflächen sind so einzurichten, dass die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege zwingend beachtet werden.

Eine Lagerung von Materialien außerhalb der ausgewiesenen Flächen darf nur in Abstimmung mit dem LOG-DL und der BÜ erfolgen. Die Lagerung ist gegenüber Dritten so zu sichern, dass keine Gefahren davon ausgehen können.

Die Einteilung und Organisation innerhalb der abgestimmten Lagerflächen ist Sache des BauAN. Benötigt der BauAN weitere Flächen für die Baustelleneinrichtung oder zur Lagerung außerhalb des Baustelle und der vom AG zur Verfügung gestellten Flächen, so hat er sich zwecks Beschaf- fung dieses direkt mit dem Eigentümer der Flächen zu klären.

Der BauAN nimmt die Lieferung unverzüglich entgegen. Der BauAN ist für das Be- und Entladen seiner Fahrzeuge innerhalb des zugewiesenen Zeitfensters einschließlich der Verbringung verant- wortlich und stellt die entsprechenden Geräte. Jeder AN hat seine Lieferung unverzüglich von der Entladezone auf die Flächen nahe dem Verarbeitungsort zu bringen, um die nächste Entladung nicht zu behindern. Werden logistische Flächen blockiert, können diese zu Lasten des BauAN ge- räumt werden.

5.5.6 BE-Flächen

Lage der BE-Flächen Für die Durchführung der verschiedenen Baumaßnahmen werden mehre BE-Flächen für die jewei- ligen Bauabschnitte sukzessive nach Baufortschritt und Terminplan errichtet und wieder zurückge- baut.

Im Einzelnen werden 6 BE-Fläche aufgestellt:

▪ BE-Fläche 1 - Jebensstraße: Containeranlage AG ▪ BE-Fläche 2 – Jebensstraße/ Ecke Hardenbergstraße Anlieferung / Entsorgung BA 2 ▪ BE-Fläche 3 – Hardenbergstraße: Anlieferung /Entsorgung BA 2 und 5 ▪ BE-Fläche 4 – Hardenbergplatz: Anlieferung / Entsorgung BA 5 ▪ BE-Fläche 5 – Jebensstraße: Containeranlage BA 2-3 BauAN BA 2 und 3 ▪ BE-Fläche 6 – Jebensstraße/ Ecke Hertzallee: BE-Fläche BA 3 und 5, Containeranlage BA 5 BauAN

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Abbildung 2: Übersicht der Baustelleneinrichtungsflächen

Verkehrsführung BE-Flächen Nr. 1 und 2 – Jebensstraße / Hardenbergstraße An der Jebensstraße befindet sich die BE-Flächen 1 und 2. Sie werden als Standort der Container- anlage für den AG und der BÜ, zum Aufstellen der Krane und für die Anlieferung des BA 2 und 3 genutzt. Zusätzlich sind Tagesunterkunftscontainer für die BauAN durch Aufstockung der vorhan- denen Anlage auf der BE-Fläche 1 vorgesehen.

Die BE-Fläche 1 ist nur zu Fuß begehbar. Für die BE-Fläche 2 erfolgt die Zufahrt nur über die Hardenbergstraße in Richtung Hertzallee, weil die Jebensstraße als Einbahnstraße ausgelegt ist.

Abbildung 3: Verkehrsführung BE-Flächen 1 und 2

Verkehrsführung BE-Fläche Nr. 3 - Hardenbergstraße Die BE-Fläche 3 wird an der Hardenbergstraße Ecke Hardenbergplatz, teilweise unter der Eisen- bahnüberführung aufgestellt. Sie dient überwiegend als Anlieferort per LKW für die BA 2/3 und 5. Zudem wird auf der Fläche der Entsorgungshof für den BA 2/3 angeordnet.

Im Bereich der BE-Fläche verläuft parallel zum Bahnhofsgebäude eine U-Bahntrasse. Die Decken- belastung beträgt nach Angabe der BVG 13 kN/m². Unterhalb der geplante Aufstellfläche befindet ein unterirdischer Kanal der Berliner Wasserbetriebe. Der Kanal kann mit einer max. Last von 33 KN/m² beschwert werden.

Die Einfahrt ist nur aus der Budapester Straße möglich. Nach Ent- bzw. Beladung der Fahrzeuge muss die BE-Fläche in Richtung Hardenbergstraße /Ernst-Reuter-Platz verlassen werden.

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Für die Zufahrt zur Baustelleneinrichtung gilt:

▪ Die Zufahrt zur Baustelle für alle Fahrzeuge ist nur aus Richtung Budapester Straße kom- mend gestattet, siehe Abbildung 4. ▪ Einfahrt in die BE 3 nur nach vorheriger Anmeldung über das Online-Avisierungssystem (siehe Punkt 5.4.1.1. ▪ Fahrzeuge, die aus Richtung Joachimstaler Straße kommen, werden abgewiesen und müs- sen die Baustelle aus Richtung Budapester Straße anfahren. ▪ Die Ausfahrt erfolgt ausschließlich in Richtung Hardenbergstraße/Ernst-Reuter-Platz

Während der Ein- und Ausfahrt in die BE-Fläche ist folgendes zwingend zu beachten:

▪ Personen des öffentlichen Straßenverkehrs (Fußgänger, Radfahrer etc.) dürfen nicht gefährdet werden. ▪ Die Einweisung der Fahrzeuge in bzw. aus der BE ist durch die bestellende BauAN/NU zu stellen. ▪ Nach Ein- /Ausfahrt sind die Tore zur BE umgehend wieder zu schließen.

Tätigkeit des Einweisers

Durch den AG werden zum Verhindern eines unbefugten Zutritts in die Baustelle während der Ein- und Ausfahrten der Fahrzeuge Einweiser bereitgestellt.

Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere:

▪ Öffnen und Schließen der Toranlagen nach dem Ein/- Ausfahren ▪ Das Betreten nicht berechtigter Personen in den Bereich der Baustelleneinrichtung verhindern ▪ Sichern der Baustelleneinrichtung, so dass keine Gefahr davon ausgeht.

Der Einweiser hat sich tagesaktuell über die jeweils für den Tag angemeldeten Vorfahrten und den zu erwartenden Lieferverkehr zu informieren und diesbezüglich den ankommenden Verkehr aus allen Richtungen kommend vorausschauend zu beobachten.

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Abbildung 4: Verkehrsführung BE-Fläche 3

Verkehrsführung BE-Fläche Nr. 4 - Hardenbergplatz Die Fläche liegt an der Südseite des Bahnhofs am Hardenbergplatz. Die BE-Flächen dient zur Aufstellung eines Treppenturmes als Flucht- und Rettungsweg von der Fassadenrüstung, eines Baukranes, eines Bauaufzuges mit Podest sowie von Abfallcontainern für den Entsorgungsprozess für den BA 5. Auf dieser BE-Flächen erfolgt die Andienung per LKW.

Im Bereich der geplante Aufstellfläche der Baustelleneinrichtung am Hardenbergplatz verläuft ein unterirdischer Kanal der Berliner Wasserbetriebe. Der Kanal kann mit einer max. Last von 33 KN/m² belastet werden. Parallel zum Bahnhofsgebäude befindet sich die U-Bahntrasse U9. Die Belastung beträgt nach Angabe der BVG für die Tunnelzugänge 5kN/m² und 13 KN/m² (statisch) für die Tun- neldecke.

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Abbildung 5: Verkehrsführung BE-Fläche 4

Die BE-Fläche wird aus dem öffentlichen Straßenland angefahren über die Budapester Straße und den Hardenbergplatz. Es ist zu beachten, dass die Zufahrtsstraße am Hardenbergplatz als Ein- bahnstraße fungiert und nur aus Richtung Hertzallee angefahren werden kann. Die Abfahrt erfolgt über den Hardenbergplatz in Richtung Hardenbergstraße.

Verkehrsführung BE-Fläche Nr. 5 und 6 – Jebensstraße / Hertzallee Weiter östlich der Jebensstraße in Richtung Hertzallee sind die BE-Fläche 5 und 6 vorgesehen. Die BE-Fläche 5 wird als Standort der Containeranlage für die BauAN des BA 5 genutzt. Die BE- Fläche 6 dient als Lagerfläche und optional al Aufstellfläche für Container.

Die BE-Fläche 5 ist nur zu Fuß begehbar. Für die BE-Fläche 5 und 6 erfolgt die Zufahrt nur über die Jebensstraße in Richtung Hertzallee, weil die Jebensstraße als Einbahnstraße ausgelegt ist. Die BE-Fläche 6 kann alternativ über Hardenbergplatz / Hertzallee angefahren werden.

Abbildung 6: Verkehrsführung BE-fläche 5 und 6

BE-Flächen - Bahnsteig Für die Anlieferungen werden gegen Ende der SPP jeweils auf den Bahnsteigen A und B einge-

hauste Lagerflächen mit eine Größe von ca. 40 m² eingerichtet.

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Auf jedem Bahnsteig befindet sich ein Bauaufzug, um das Material zur Arbeitsebene zu transpor- tieren und ein Gerüstturm als Zugang zur Arbeitsebene.

Der Zugang zur den Bahnsteigebenen erfolgt von der Fernbahnhalle aus. Während der Sperrpause vom Juni - Dezember 2026 ist ein Zugang zu den Bahnsteigen A und B über den Osttunnel nicht möglich, weil dort voraussichtlich bis August 2026 Arbeiten an einer Kabeltrasse stattfinden.

Abbildung 7: Baustellenordnung – Bahnsteige A und B

Abhängegerüst und Arbeitsebene BE-Fläche Die Arbeitsebene dient als Plattform für die Rückbau und Montagearbeiten am Dach. Sie hat eine Grundlast flächig von 0,75 kN/m², lokal 3 kN/m² auf 6,0 m², zulässig je Binder.

Materialien können nur so gelagert werden, dass die zulässige Tragfähigkeit nicht überschritten wird.

Umschlagsfläche Schienentransport Als Umschlagsfläche für den Schienentransport zum Bahnhof Zoologischer Garten dient ein Areal am Bahnstromwerk in Wustermark. Es stehen dort 2 Gleise und ca. 320 m² Lagerflächen für das Be- und Entladen der Waggons zur Verfügung. Die Beladung des Bauzuges erfolgt als Seitenbe- ladung von der Geländeoberkante aus, siehe Abbildung 8. Am Umschlagplatz übernimmt der BauAN das Aufladen und Sichern der Ladung. Der Lademeister überprüft die Sicherung der La- dung auf Richtlinienkonformität.

Für den Transport zum Bahnhof Zoologischer Garten ist der Bauzug vom Bahnstromwerk Wuster- mark in gezogener Fahrt nach Süden zum Bahnhof Priort zu überführen. Dort ist die Lok umzukop- peln. Anschließend ist in Richtung Norden auf die Strecke Richtung Berlin Spandau /Charlottenburg zu fahren.

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Abbildung 8: Bahnstromwerk Wustermark - Baustellenordnungsplan

Die Öffnungszeiten am Bahnstromwerk sind:

▪ Montag - Freitag 06.00 Uhr bis 16.00Uhr Für die Mitarbeiter werden auf der Fläche mobile Toilettenkabinen durch den LOG-DL bereitge- stellt.

Eine straßenseitige Anbindung für die Ver- und Entsorgung mit Materialien besteht vom Bahnstromwerk Wustermark aus über die Berliner Chaussee zur B5 und im weiteren Verlauf an die A 10. Auf der Straße Am Bahnstromwerk muss eine Engstelle passiert werden. Dort wird eine temporäre Lichtsignalanlage errichtet zur Regelung der Fahrzeugverkehre, siehe Abbildung 9 .

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Abbildung 9: Verkehrsführung Zufahrt zum Bahnstromwerk

5.5.7 Krane Für den vertikalen Transport zur Arbeitsebenen und zum Hallendach stehen 2 bauseits gestellte Turmdrehkrane den BauAN kostenfrei zur Verfügung. Die Bedienung erfolgt durch einen Kranfüh- rer. Die BÜ BA 5 stimmt die Krannutzung unter den Baubeteiligten ab.

Das Anschlagen der zu transportierende Teile führt der BauAN selbstständig und in eigener Ver- antwortung durch.

In der nachfolgenden Tabelle werde die Krane aufgelistet und die Standorte dargestellt (siehe Ab- bildung 10).

KranAuslegerTraglastZeitraum
180 mKranklasse 410.2002/2026 – 01/2027
280 mKranklasse 410.2006/2026 – 12/2026

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Abbildung 10: Kranstandorte

5.5.8 Bauaufzüge Für die vertikale Materialverbringung vom EG zur Arbeitsebene werden Bauaufzüge für die sach- gerechte Nutzung durch die BauAN kostenfrei bereitgestellt. Der BauAN kann die vom AG zur Ver- fügung gestellten Bauaufzüge in Anspruch nehmen.

Die Bedienung erfolgt nach Einweisung durch den BauAN. Die Be- und Entladung der Bauaufzüge führt der AN selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Der LOG-DL stimmt die Bauauf- zugsnutzung unter den Baubeteiligten ab. Wartezeiten bei der Materialverbringung können grund- sätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Die Bauaufzüge stehen zum Materialtransport zur Verfügung. Mit den Bauaufzügen können Mate- rialien nur unter Beachtung und Berücksichtigung der Gewichts- und Größenbeschränkungen transportiert werden. Ist der Materialtransport durch die Beschaffenheit des zu transportierenden Materials über eine Transportbühne ausgeschlossen, so hat der BauAN den Materialtransport ei- genverantwortlich, unter Einhaltung der sonstigen baulogistischen Bedingungen, zu organisieren und durchzuführen. Die Lage der Bauaufzüge ist den Baustellenordnungsplänen zu entnehmen.

Der BauAN wird durch die Nutzung der bauseits gestellten Bauaufzüge nicht von seiner vertragli- chen Verpflichtung zum Materialtransport befreit. Ist die Nutzung der Transportbühne für den BauAN nicht möglich oder werden diese durch Reparatur oder Wartung außer Betrieb genommen, kann der BauAN daraus keine Behinderungen oder Mehrkosten ableiten. Die im Gebäude vorhan- denen Aufzüge werden bauseits nicht verwendet.

Die bereitgestellten Bauaufzüge sind nicht für einen Personentransport geeignet.

Die Bauaufzüge sind während der Baustellenöffnungszeiten in Betrieb. Die Standorte sind der Ab- bildung 5 und Abbildung 7 zu entnehmen.

Bahnsteige A und B

Fahrkorbgrundfläche: ca. 1,6 m x 1,4 m Höhe Transporte: ca. 1,8 m Tragfähigkeit: max. 500 kg Seite 28 von 40 Logistikhandbuch

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BE-Fläche 4

Fahrkorbgrundfläche: ca. 2,0 m x 1,4 m Höhe Transporte: ca. 1,8 m Tragfähigkeit: max. 500 kg

5.5.9 Mobile und andere Baugeräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, sowie überwa- chungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterlie- gen, verpflichtet sich der AN, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Kennzeichnun- gen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten.

Der AN hat sich vor Einsatz der Maschinen und Geräte über die zulässigen Deckenlasten (Einzel- und Verkehrslasten zu erkundigen, die während der Bauausführung auf die Geschossdecken ein- wirken dürfen. Er hat seine Maschinen- und Geräteauswahl darauf auszurichten. In der finalen Ausbauphase sind fertige Fußböden nur mit Schutzabdeckung bzw. mit hellen Gummireifen zu befahren.

5.6 Containeranlagen

5.6.1 Tagesunterkünfte und Bürocontainer Durch den AG wird eine begrenzte Anzahl an ausgestatten Tagesunterkunfts-, Büro- und Sanitär- containern für das Baustellenpersonal (Standardcontainer ca. 2,50 x 6,00 m) kostenfrei zur Verfü- gung gestellt.

Sie befinden sich auf der BE-Flächen 5 sowie im Zeitraum von 06/2026 – 12/2026 auf der BE- Fläche 6.

Der LOG-DL prüft die Verfügbarkeit von Containerräumen nach Anmeldung des Bedarfs durch den BauAN sowie in Rücksprache mit der BÜ und verwaltet die vergebenen Container vom Einzug bis zu dessen Auszug.

Für die Bauleitungen der jeweiligen AN werden auf Anfrage Bürocontainer in geringer Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Vergabe der Container kann nur nach Verfügbarkeit erfolgen.

Das Aufstellen von eigenen Containern ist dem BauAN auf den vom AG bereitgestellten BE-Flä- chen untersagt. Weiterer Bedarf muss der BauAN selbst besorgen

Der Abschluss von Telefon- und Internetdienstleistungsverträgen ist Sache der BauAN selbst.

In Zeiten, in denen die Tagesunterkünfte und Bürocontainer nicht besetzt sind, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. Mitgebrachte, eigene elektrische Geräte dürfen nur betrieben wer- den, wenn Sie ein gültiges VDE-Prüfzeichen tragen und frei von technischen Mängeln sind. Bei Verlassen der Container sind alle elektrischen Geräte von der Netzspannung zu trennen sowie Beleuchtungen auszuschalten.

Veränderungen an Containern sind nicht gestattet bzw. müssen vom Betreiber genehmigt werden. Übernachtungen/Schlafräume auf dem Baugrundstück und auf den BE-Flächen sind nicht zulässig.

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5.6.2 Magazin- und Materialcontainer Die Aufstellung BauAN-eigener Magazin- und Materialcontainer kann nur auf den durch den LOG- DL zugewiesenen Flächen innerhalb des Baufeldes erfolgen.

Die ersatzweise Vergabe verschließbarer Räume kann in Einzelfällen durch die BÜ erfolgen. Ein Anspruch des AN auf die Bereitstellung verschließbarer Räume besteht nicht.

Die Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in den Magazin- und Materialcontainern bzw. Räumen ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung der BÜ bzw. des SiGeKo zulässig. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ist Sache des AN/NU. Darüber hinaus sind die Regelungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie der Baustellenordnung zu beachten.

5.6.3 Bedarfsanmeldung Auf Basis des Baufristenplanes hat der BauAN sein Personaleinsatzkonzept vorzulegen. Auf dieser Grundlage ist der Containerbedarf spätestens 4 Wochen nach Auftragsvergabe beim AG und LOG- DL anzumelden und im Einzelnen durch die Kapazitätsplanung nachvollziehbar darzustellen.

Büro- und Tagesunterkunftscontainer werden nachfolgendem Berechnungsschlüssel gestellt:

▪ Die Belegung eines Tagesunterkunftscontainers ist mit gleichzeitig bis zu 8 Personen des Baustellenpersonals vorgesehen. Soweit der BauAN keinen kompletten Container belegt, kann der AG anordnen, dass die Nutzung gemeinsam mit anderen BauAN erfolgt. ▪ Einzelbürocontainer sind mit mindestens 2 Personen zu besetzen, Doppelbürocontainer mit mindestens 4 Personen. Sollte allein aus innerbetrieblichen Gründen des AN ein Mehrbedarf an Containern bestehen, so hat der BauAN für die Deckung des Bedarfs eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen. In diesen Fällen hat der AN auch keinen Anspruch auf Zu- teilung weiterer Container oder Flächen innerhalb des Baufeldes für die Aufstellung eigener Container. ▪ Die BauAN haben ebenso keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter und/oder benachbarter Container. Aufgrund der sich in Abhängigkeit des Baufortschritts verändernden Personalstärke auf der Baustelle, können den BauAN während des Ausführungszeitraumes auch andere und/oder anzahlmäßig mehr/weniger Container zugewiesen werden. ▪ Mitarbeiter, welche zeitweise bzw. nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, sind umgehend dem LOG-DL mitzuteilen, um die Containerbelegung neu vergeben zu können.

5.6.4 Vergabe und Rücknahme/Reinigung Die Zuweisung der Container erfolgt durch den LOG-DL. Der Bezug und die Räumung der Contai- ner haben sukzessive an den tatsächlichen Bedarf angepasst zu erfolgen.

Die Räume werden möbliert durch den LOG-DL übergeben. Die Übergabe / Zustandsfeststellung wird in einem Protokoll dokumentiert. Umbauten jeglicher Art an den bereitgestellten Containern durch die AN sind nicht zulässig. Die Kosten für Verlust oder die Beseitigung von Beschädigungen, die aus unsachgemäßer Nutzung resultieren, sind vom AN zu tragen. Eine Zweckentfremdung der Tagesunterkünfte jeglicher Art (z.B. Nachtlager, Wohnunterkunft etc.) ist nicht gestattet.

Die regelmäßige Reinigung der gesamten Containeranlage erfolgt von Seiten des AG. Dem AG oder seinen Vertretern ist zum Zwecke der Kontrolle auf Ordnung und Sicherheit auf Verlangen jederzeit im Beisein des BauAN Zutritt zu den Unterkünften zu gewähren. Sämtliche Container sind

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an den Zugangstüren zu beschriften (Name und Anschrift AN, Ansprechpartner und Telefonnum- mer).

Für die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien und sonsti- ger Vorschriften in den von ihm genutzten Einrichtungen, ist allein der BauAN verantwortlich. Eine Bewachung der Container erfolgt nicht. Für Einbruchdiebstähle und Beschädigungen an Einrich- tungen und Ausrüstungen haftet der AG nicht.

5.6.5 Sanitärcontainer Der LOG-DL stellt im Auftrag des AG Sanitärcontainer innerhalb der Containeranlagen auf den BE- Flächen 5 und 6 zur Verfügung.

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6 Entsorgung von Bauabfällen

6.1 Allgemeines Während des Bauablaufes ist mit großen Mengen an Bauabfällen zu rechnen. Diese beinhalten neben dem normalen Bauschutt- und Baumischabfällen auch unterschiedliche Materialien, wie Holz, Metalle, Kunststoffe, Dämmstoffe, Verpackungsmaterialien, etc. sowie Stoffe mit gesund- heitsschädlichen Bestandteilen. Gemäß VOB/C DIN ATV18299, 4.1.11 ist der AN verpflichtet, seine Abfälle zu entsorgen sowie Verunreinigungen zu beseitigen, die von seinen Arbeiten resul- tieren. Diese werkvertragliche Nebenleistung hat jeder AN in seinem Arbeitsbereich und auf den ihm zugewiesenen BE- und Lagerflächen arbeitstäglich durchzuführen. Der AN bleibt für die Ge- trennthaltung und sortenreine Befüllung der Behälter gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verantwortlich.

Die gesetzlichen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und nachgelagerter Ver- ordnungen sind vom AN umzusetzen. Abfallstoffe und Abbruchgüter sind nach den Schlüsseln der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) u.a. in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und gefährliche Ab- fälle (z.B. asbesthaltige Materialien) zu trennen. Voraussetzung für die problemlose Verwertung von Bauabfällen ist die fraktionsweise Sammlung nach den Annahmebedingungen der Entsor- gungsfachbetriebe. Metallabfälle können zur Vergütung durch den Entsorger führen und sind im- mer getrennt abzugeben. Stoffe mit gesundheitsgefährdenden Inhalten müssen stets separiert von den recycelfähigen Materialien spezifischen Entsorgungsanlagen zugeführt werden. Die einzelnen Bau- und Abbruchabfälle erhalten entsprechend der AVV einen sechsstelligen Abfallschlüssel. Da- rin sind gefährliche Abfälle mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

Insbesondere gelten u.a. folgenden Vorschriften und Regeln:

▪ BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz ▪ BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz ▪ KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz ▪ AbfRÜbVereinfG Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung ▪ DIN 18 459 Abbruch- und Rückbauarbeiten (VOB/C) ▪ AltholzV Altholzverordnung ▪ AVV Abfallverzeichnisverordnung ▪ GewAfV Gewerbeabfallverordnung ▪ AbfAEV Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Fahrzeuge zum Transport von Abfällen sind gemäß den Vorschriften zu kennzeichnen (weißes „A“- Schild, ggf. oranges Schild mit Abfall Nr.).

Für eine Orientierung gibt es mehrere Sondierungen und Laborbefunde des AG. Sollten neue Materialien im Bestand gefunden werden sind diese dem BÜ zu melden.

6.2 Bauabfälle, Restmaterialien Ab der Ausbauphase richtet im Auftrag des AG ein Entsorgungsfachbetrieb eine zentrale Abfall- sammelstelle ein.

In der Abfallsammelstelle werden Abfallcontainer in unterschiedlichen Größen zwischen 1 – 5 m³ zur fraktionsweisen Trennung bereitgestellt. Für den Transport der Bauabfälle aus den Etagen zur

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Abfallsammelstelle ist der AN zuständig. Die Befüllung der Abfallcontainer erfolgt durch die AN sortenrein.

Ablauf:

▪ Jeder beauftragte AN benennt einen Ansprechpartner, der sich nachweislich in das Entsor- gungskonzept einweisen lässt. Dieser ist hauptverantwortlich für seine Firma, wie auch für seine Nachunternehmer. ▪ Der Ansprechpartner der AN ist verantwortlich für die Einweisung der Mitarbeiter und Nachun- ternehmer in das Entsorgungskonzept und die Entgegennahme von Mängelanzeigen.

Vorgehensweise:

▪ Alle Firmen beräumen täglich Ihren Arbeitsplatz, Transportieren über Treppe oder Bauaufzüge den Abfall und Entsorgen fraktionsweise in die bereitgestellten Abfallcontainer → Schnittstelle ist das Auskippen in die Abfallcontainer. ▪ Alle Abfallmaterialien mit einer Kantenlänge von max. 1,00m werden durch den Entsorgungs- fachbetrieb entsorgt. Liefergestelle, Transportverpackungen, Hilfskonstruktionen, Kartonagen sind in Einzelteile zu zerlegen und ohne Hohlräume in die Behälter zu füllen. Kartons müssen ausgeleert sein, Mineralwolle ist in verschlossenen Säcken (Säcke werden beigestellt) zu ver- packen. ▪ Materialien, welche noch eingebaut werden sollen, z.B. Zuschnitte im Trockenbau, sind durch die AN so zu kennzeichnen, dass diese nicht fälschlicherweise, als Abfall entsorgt werden. (beispielsweise durch Lagerung auf Paletten).

Der AN ist verpflichtet seine Bauabfälle sortenrein in die bereitgestellten Abfallcontainer zu entsor- gen. Der LOG-DL überwacht die fraktionsgerechte Befüllung der Abfallcontainer.

6.3 Kosten der Entsorgung Die Kosten der Entsorgung der Bauabfälle erfolgt für die BauAN über eine vereinbarte Umlage.

6.4 Beginn der Entsorgung Die Bereitstellung von Abfallbehältern beginnt mit den Ausbauarbeiten. Für den Zeitraum der pa- rallelen Tätigkeit von Roh- und Ausbaufirmen (wie die Putzarbeiten) werden aus Platzgründen nur kleinere Abfallcontainer entsprechend dem Bedarfe der BauAN Ausbau bereitgestellt.

Der Entsorgungsprozess ist dem Baufortschritt ständig anzupassen und auf die späteren Ausbau- arbeiten zu erweitern.

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7 Medienversorgung

7.1 Baustromversorgung Durch den AG oder dessen beauftragtes Unternehmen wird eine gewerkübergreifende Baustrom- verteilung und -versorgung eingerichtet und vorgehalten. Über eine Umlage werden die BauAN anteilig an den Kosten zum Baustrom beteiligt. Die Höhe der Umlage ist bei den BauAN vertraglich vereinbart.

7.2 Bauseitige Leistungen

7.2.1 Leistungen im Rahmen der Baustromverteilung sind:

▪ Baustromverteiler ebenerdig, außerhalb des Gebäudes in den BE-Flächen, auf dem Bahnstei- gen A und B und auf der Arbeitsebene (Abhanggerüst) ▪ Beleuchtung der BE-Flächen und Tunnel

7.2.2 Leistungen und Pflichten des BauAN/NU

▪ Für die notwendige Versorgung von Großverbräuchen, wie Krananlagen etc., sind die erfor- derlichen Kabel durch den BauAN selbst zu verlegen und beidseitig anzuschließen. Entspre- chende Abgänge werden in den Hauptverteilungen durch den AG zur Verfügung gestellt. ▪ Für die notwendige Bereitstellung von Baustrom in seinen Arbeitsbereichen ab Unterverteiler- station hat der BauAN selbst zu sorgen. Gültige Arbeitsschutz- und Sicherheitsrichtlinien sind zwingend einzuhalten. ▪ Es sind nur Baustromkabel und –anschlüsse mit geprüfter Sicherheit zu verwenden. Es sind nur Kabel mit aktuellem Prüfdatum oder lesbarem Herstellerdatum zu verwenden. ▪ Es sind nur geprüfte und zugelassene Geräte mit Schutzart IP 43/44 oder besser IP 65, zu verwenden; Kabeltrommeln müssen mindestens Schutzart H07 aufweisen ▪ Es dürfen keine Kaskadenschaltungen (z. B. 32 A auf 16 A) vorgenommen werden. ▪ Der BauAN hat auf eine direkte Verbindung Arbeitsgerät- Kabel- Baustromverteilung zu ach- ten. ▪ Der BauAN nutzt den jeweils nächstliegenden Baustromverteiler. ▪ Baustromverteilungen sind vom BauAN witterungsbedingt verschlossen zu halten. ▪ Kabelzuführungen werden vom BauAN immer unterhalb des Kastens und nicht durch die Tür (Quetschgefahr) durchgeführt. ▪ Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Material auf die verlegten Kabel abgelegt wird. Eine Behinderung anderer Gewerke ist durch die Kabelverlegung des BauAN zu unterlassen.

Jeder Erst-Nutzer (BauAN) eines Baustromverteilers hat arbeitstäglich, bevor ein Verbraucher ein- gesteckt wird, die Prüftaste des / der RCD’s zu betätigen. Bei einwandfreier Funktion ist der RCD anschließend wieder einzuschalten. Die Prüfung ist in das anhängende Prüfbuch mit „Firma, Name, Datum, Uhrzeit und Unterschrift“ einzutragen. Störungen sind der BÜ unverzüglich zu melden. Der Verteiler darf bei vorliegender Störung nicht mehr benutzt werden. Sollte die Prüfung durch den / die Nutzer nicht durchgeführt worden sein, werden alle an den Verteiler angeschlossenen Verbrau- cher abgezogen. Schäden, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des BauAN bzw. Nutzers.

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7.3 Bauwasserversorgung

7.3.1 Allgemein Durch ein vom AG beauftragten AN wird eine gewerkübergreifende Bauwasserversorgung einge- richtet und vorgehalten. Über eine Umlage werden die BauAN anteilig an den Kosten zum Baus- trom beteiligt. Die Höhe der Umlage ist bei den BauAN vertraglich vereinbart.

7.3.2 Leistungen und Pflichten des BauAN/NU Für die notwendige Bereitstellung von Bauwasser in seinen Arbeitsbereichen hat der BauAN ab den Übergabepunkten des AG selbst zu sorgen. Für Schäden, die aufgrund von Undichtigkeiten etc. der von ihm eingesetzten Schläuche und Anschlüsse entstehen, haftet der BauAN. Die Schläu- che sind so zu verlegen, dass keine weiteren Gewerke, Transporte etc. behindert werden.

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8 Baustellenreinigung

8.1 Reinigungsprinzip Für alle am Bau beteiligten AN besteht eine permanente Reinigungspflicht. Dies bedeutet, dass mit Leistungsaufnahme entstehender Abfall durch die BauAN getrennt wird und anschließend direkt in die dafür zentral bereitgestellten Abfallcontainer zu füllen ist. Der Arbeitsplatz ist täglich sauber zu hinterlassen.

Im Zuge dieser Reinigung werden Oberflächen von groben Materialien und Grobstaub befreit. Da- bei sind die Regelungen zu staubarmen Reinigungs- und Arbeitsverfahren zu beachten. Zusätzlich besteht für die AN eine unverzügliche Reinigungs- bzw. Räumungspflicht in folgenden Fällen:

▪ Gefährdung der Arbeitssicherheit, ▪ Gefährdung der Flucht- und Rettungswegesicherheit, ▪ Gefährdung des Brandschutzes, ▪ Beeinträchtigung der Transportwege oder Arbeitsflächen.

Der AN trägt die Verantwortung für den in seinem Arbeitsbereich gefundenen Abfall bzw. Verunrei- nigungen.

Die Reinigungspflicht der AN erstreckt sich auch auf Hohlräume. Die BÜ des AG kann in diesem Zusammenhang jederzeit verlangen, vor dem Verschluss die Hohlräume kontrollieren zu lassen.

8.2 Überwachung der Reinigungspflicht Die BÜ führt im Auftrag des AG regelmäßig Rundgänge zur Überwachung der durchgeführten Rei- nigungs- und Entsorgungsleistungen der BauAN auf der Baustelle durch. Bei Vergehen gegen die BauAN-Reinigungspflicht werden durch die BÜ Mängelberichte erstellt und unter Hinweis auf Art und Ort des Mangels und des Verursachers dokumentiert.

8.3 Ersatzvornahme Binnen 24 Stunden nach der Erstellung des Mängelberichtes ist der Mangel durch den AN vollstän- dig abzustellen. Dies bedeutet, dass die bezeichnete Fläche und somit der Arbeitsbereich vollstän- dig beräumt und gereinigt ist. Die Beseitigung des Mangels ist schriftlich der BÜ anzuzeigen und durch diesen zu kontrollieren. Eine Nachfrist wird nicht gewährt.

Wird der Mangel nicht in der vorgeschriebenen Zeit gereinigt, so wird der LOG-DL den beanstan- deten Arbeitsbereich vollständig beräumen und reinigen. Die angefallenen Beräumungs- und Rei- nigungskosten werden bei Zahlungen zu Lasten des verursachenden AN abgerechnet.

Bei Gefahr im Verzug, z.B. Versperrungen von Flucht- oder Verkehrswegen sowie Brandlasten im Gebäude wird ohne Vorankündigung und Frist zu Lasten des betroffenen AN der Mangel, z.B. falsch abgestelltes Material, beseitigt.

Aufgrund des engen Zeitfensters ist eine Ersatzvornahme mit eventuell daraus resultierenden Be- hinderungsanzeigen und Verzögerungen und den daraus entstehen Kosten vom BauAN zu verant- worten.

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9 Betriebliche Abläufe im Bahnhof Zoologischer Garten

Fernbahngleishalle - Sanierung Dach

Bahnbetriebliche Randbedingungen:

  1. Teil für den Zeitraum Sperrpause (14.6.-12.12.2026), Totalsperrung zwischen Bahnhof Berlin Zoolo- gischer Garten (a) (BZOO) und Berlin Ostbahnhof (a) (BHF).

▪ Für die Zeit der Sperrpause 2026 sollten zur Vermeidung der Behinderung des Bahnbetrie- bes die Logistikfahrten vorzugsweise innerhalb von verkehrsschwachen Zeiten (außerhalb Berufsverkehr) durchgeführt werden. ▪ Zugfahrten enden und beginnen im Bf Bln-Charlottenburg (BCHB). ▪ Zwischen BCHB und BZOO Rangierfahrten – Baugleis. ▪ Abstellen von Fahrzeugen in den gesperrten Gleisen im Bf BZOO ist zugelassen (kein Bau- gleis). ▪ Zur Durchführung von Rangierfahrten ist ein Rangierbegleiter durch das EVU zu stellen. ▪ Damit es keine Verzögerungen ab Bf BCHB für die Abfahrt der Baulogistikfahrten gibt, sind Züge bereits im Bf BZOO fertigzustellen und dem zuständigen Fahrdienstleiter fertig zu mel- den, verantwortlich: EVU. ▪ Es ist ein Bahnhofsgleis im Bf BZOO zur Durchführung von Rangierfahrten (Sicherstellung der Baulogistik für Bauarbeiten zwischen BZOO und BHF) freizuhalten. ▪ Die Hauptsignale (Asig) befinden sich außerhalb der Fernbahngleishalle Bf BZOO und müs- sen immer sichtbar bleiben, die Vorsignale können zur Durchführung der Sanierungsarbeiten abgedeckt werden. ▪ Für die Beantragung von Fahrpläne von/nach BCHB ist das EVU verantwortlich.

  1. Teil für den Zeitraum ab 13.12.2026 nach Aufhebung der Totalsperrung

▪ Für die Beantragung von Fahrpläne von/nach BZOO ist das EVU verantwortlich. ▪ Zur Vermeidung der Behinderung des Bahnbetriebes sollten die Logistikfahrten vorzugs- weise nachts zwischen 1 und 4 Uhr durchgeführt werden. ▪ Es dürfen nur gezogene Zugfahrten durchgeführt werden. ▪ Abstellen von Fahrzeugen in den gesperrten Gleisen im Bf BZOO ist zugelassen (kein Bau- gleis). ▪ Zur Durchführung von Rangierfahrten ist ein Rangierbegleiter durch das EVU zu stellen ▪ Während der Sanierungsarbeiten dürfen die Signale für Zugfahrten nicht verdeckt werden – die Signalsicht ist stets zu gewährleisten.

Die erforderliche Gleisnutzlänge für die Logistik beträgt min rd. 120 m. Die Gleisnutzlängen am Bf. Berlin Zoologischer Garten werden als ausreichend eingestuft (Fernbahnhalle 135 m).

Abbildung 11: Betriebliche Abläufe im Bahnhof Zoologischer Garten

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10 Straßenreinigung

Jegliche Beschädigungen und Verschmutzungen von öffentlichen oder privaten Straßen durch Baustellenverkehre oder Lieferanten sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen.

Der BauAN/NU ist für die Reinigung der Baustraßen und der öffentlichen Straßen verantwortlich insofern er der Verursacher ist. Verunreinigungen insbesondere des öffentlichen Straßenlandes sind umgehend zu beseitigen. Hierzu kann der BauAN/NU auch durch den AG aufgefordert wer- den. Führt der BauAN/NU eine erforderliche Reinigung auch nach Aufforderung nicht durch, wird diese zu Lasten des BauAN/NU ohne weitere Aufforderung durch den AG veranlasst.

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11 Winterdienst

Der Winterdienst wird durch den AG auf den Baustraßen, Zuwegungen zum Baukörper und den Containeranlagen und den anliegenden öffentlichen Gehwegen organisiert und vorgehalten. Alle weiteren erforderlichen Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze, einschließlich der Räum- und Streuarbeiten sowie die Beheizung in den Arbeitsbereichen der jeweiligen BauAN/NU, liegen in deren alleiniger Verantwortung.

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12 Haftung, Ansprüche

Die zuvor beschriebenen Bedingungen sowie die operativen logistischen Dienstleistungen haben immer das Ziel der optimierten Ausnutzung von Ressourcen und der Unterstützung aller am Projekt beteiligten AN. Außerdem soll die Beeinträchtigung der Betroffenen z.B. Nachbarn oder Öffentlich- keit so gering wie möglich gehalten werden.

Trotz gewisser Einschränkungen durch Rücksichtsnahmen auf andere, werden durch das LOG- Handbuch für jeden ausführende BauAN verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen und Behin- derungen untereinander reduziert. Im Einzelfall können Anweisungen oder Entscheidungen der BÜ einem BauAN nachteilig erscheinen. Es ist dann wichtig, dass Betroffene umgehend die daraus entstandenen Schwierigkeiten benennen, damit ggf. eine andere Lösung gefunden wird.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Ablaufänderungen keine Behinderungs- oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können.

Durch die zeitlich begrenzte Sperrpause beim BA 5 und 6 wird der Bauablauf der Gewerke für die Dachsanierung vorgegeben. Diese Gewerke haben Vorrang.

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