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Sanierung und Erneuerung der Innenfassaden am Bahnhof Berlin Zoologischer Garten

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

Ganzheitliches

Brandschutzkonzept

Bf Berlin Zoologischer Garten/

Land Berlin

Hardenbergplatz, 10623 Berlin

0533 Bahnhofsnummer:

Auftraggeber: DB InfraGO AG Regionalbereich Ost (I.SV-O-I) Washingtonplatz 1 10557 Berlin

Auftragnehmer: THIES CONSULT GmbH An den Mühlwiesen 8 95032 Hof / Saale Tel: (09281) 75 77 – 0 Fax: (09281) 75 77 – 77 mail: info@thies-consult.com

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Winfried Thies, Architekt

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 1/226

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Index

Index

AusgabeDatumÄnderungBetreff KapitelBearbeiter / AN
A14.03.2008Erstellung des Brandschutzkon- zeptes auf der Grundlage der Richtlinie der DB Station und Ser- vice AG – Stand 01.02.2007gesamtes DokumentBüro Tegtmeier
B25.06.2009Fortschreibung des BSK auf der Grundlage des vorliegenden Prüf- berichtes und den zusätzlich übergebenen Unterlagen zum Bauwerk sowie den stattgefunde- nen Abstimmungsgesprächen, fachtechnischer Prüfbericht 05- 05-08/001/2008, vom 16.05.2008/Büro Tegtmeier
C27.08.2009Fachtechnischer Prüfbericht Nr. 10-08-2009/002/2008, vom 10.08.2009/Büro Tegtmeier
D18.01.2010Fachtechnischer Prüfbericht Nr. 09-11-16/003/2008, vom 18.12.2009/Büro Tegtmeier
E22.07.2010Fachtechnischer Prüfbericht Nr. 10-019-11/05/2010, vom 15.05.2010/Büro Tegtmeier
F08.01.2011Fachtechnischer Prüfbericht Nr. 10-09-01/05/2010, vom 09.11.2010/Büro Tegtmeier
G04.10.2011Fachtechnischer Prüfbericht Nr. 11-04-08/007/2011, vom 02.09.2011/Büro Tegtmeier
H14.04.2014Fortschreibung des „Ganzheitli- chen BSK“ als Teilkonzept im Rahmen der „Neustrukturierung Empfangsgebäude und Sanierung Zooterrassen“; redaktionelle Überarbeitung zur Einhaltung der „Anforderungen an ganzheitliche BSK“ in Kraft getre- ten am 01.06.2012gesamtes DokumentTHIES CONSULT GmbH

Ordnungsmerkmale des Auftragnehmers:

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Index

AusgabeDatumÄnderungBetreff KapitelBearbeiter / AN
I21.05.2014Fortschreibung des „Ganzheitli- chen BSK“ als Teilkonzept im Rahmen der „Sanierung Zooter- rassen“gesamtes DokumentTHIES CONSULT GmbH
J03.06.2014Einarbeitung der Ergebnisse des fachtechnischen Prüfberichts, Prüfbericht Nr. 14-025-27/05/20143.1, 5.4, 7.1, 7.3.2, 7.3.6, 7.4.1, 7.4.8, 8.3.1, 8.4.2, 9.1, 10.2.1THIES CONSULT GmbH
K16.10.2014Einarbeitung der Ergebnisse der Prüfung durch die Brandschutz Consult Prüfingenieure Steglich & Schumann GbR vom 18.08.2014 AZ 14-P-00843.1, 3.2, 4.3, 7.1, 7.3.2, 7.3.5, 7.4.6, 8.1, 8.2, 8.2.2, 8.3.1, 8.4.2, 8.4, 9.1, 10.1.2, 12.2, 14.4, 15.1, A.8, A.9-5THIES CONSULT GmbH
L31.07.2015Fortschreibung des „Ganzheitli- chen BSK“ im Rahmen der „Neu- strukturierung Empfangsgebäude BA1“gesamtes DokumentTHIES CONSULT GmbH
M20.11.2015Fortschreibung des „Ganzheitli- chen BSK“ im Rahmen der „Neu- strukturierung Empfangsgebäude BA1“ – Bewertung der Bau- phase 1.2 und des geänderten Dachaufbaus für die Zooterrassen (Bauphase 1.1)1.2, 2, 3.3, 3.4, 3.5, 4.1.1, 4.1.2, 4.3, 4.4.2, 7.1, 7.3.1, 7.3.2, 7.3.3, 7.3.7, 7.4.1, 7.4.6, 7.4.7, 8.1, 8.2.1, 8.2.2, 8.2.3, 8.3, 8.3.1, 8.3.2, 8.4, 9.3, 9.4, 10.2.2.1, 11.2, 12.4, 13.1.1, 15.1, A.1, A.9-1, A.9-7, A.9-8THIES CONSULT GmbH

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AusgabeDatumÄnderungBetreff KapitelBearbeiter / AN
N17.07.2018Einarbeitung der Ergebnisse der Prüfung durch die Brandschutz Consult Prüfingenieure Steglich & Schumann GbR Prüfbericht Nr. (Prüfer): 13-P-0232-02 vom 15.01.2016, GZ (EBA): 512.33- 512ibh/159-2100-BMS-15-054-01; Fortschreibung des „Ganzheitli- chen BSK“ im Rahmen der „Neu- strukturierung Empfangsgebäude BA1“ – Herausnahme der Bewer- tung der Bauphase 1.2 (wird als fachtechnische Stellungnahme zu diesem BSK in gesondertem Do- kument dargestellt) und Einarbei- tung neuer Planungsstand Hoch- bau Index d; redaktionelle Überarbeitung zur Einhaltung der „Anforderungen an ganzheitliche Brandschutzkon- zepte für Personenverkehrsanla- gen“ in Kraft getreten am 01.01.2017; Einarbeitung der FTS Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 11 in das ganzheitli- che Brandschutzkonzept HINWEIS: Die FTS Nr. 3 wurde nicht umgesetzt und findet daher keine Berücksichtigung im BSK. Die FTS Nr. 7 stellt eine bauzeitli- che Beurteilung dar und findet da- her keine Berücksichtigung im BSK.gesamtes DokumentTHIES CONSULT GmbH

Ordnungsmerkmale des Auftragnehmers:

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Index

AusgabeDatumÄnderungBetreff KapitelBearbeiter / AN
O19.04.2024redaktionelle Überarbeitung zur Einhaltung der „Anforderungen an ganzheitliche Brandschutzkon- zepte für Personenverkehrsanla- gen“ in Kraft getreten am 01.03.2022; Einarbeitung der FTS Nr. 13 bis 30 zum Abschluss des 1 Bauab- schnitts und für die Planung der noch verbleibenden Bauab- schnitte in das ganzheitliche Brandschutzkonzept. HINWEIS: Die FTS Nr. 12, 22 und 26 stellen eine bauzeitliche Beur- teilung dar und finden daher keine Berücksichtigung im BSK.gesamtes DokumentTHIES CONSULT GmbH
P28.08.2025Einarbeitung der Ergebnisse der Vorprüfung durch die die PSV BS Fr. Silke Bräutigam von der Brandschutz Consult Ingenieurge- sellschaft mbH Leipzig, Prüfbe- richt Nr.: 17-G-0036-1 vom 18.06.2024/02.07.2024gesamtes DokumentTHIES CONSULT GmbH

Ordnungsmerkmale des Auftragnehmers:

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Inhaltsverzeichnis

1 Inhaltsverzeichnis

1 Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 6 1.1 Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................... 9 1.2 Begriffe .................................................................................................................. 10 2 Zweck der Beauftragung/Vorbemerkungen ............................................................. 11 3 Beurteilungsgrundlagen ........................................................................................... 12 3.1 Angewandte gesetzliche Vorschriften, Richtlinien und Normen ....................... 12 3.2 Angewandte DB-Richtlinien ................................................................................. 15 3.3 Orts- und Besprechungstermine ......................................................................... 16 3.4 Verwendete Unterlagen ........................................................................................ 20 3.5 Angewandte Berechnungsverfahren und Simulationen .................................... 26 4 Sach-/Planstandsfeststellungen ............................................................................... 26 4.1 Grundstück ........................................................................................................... 26 4.1.1 Angrenzende Gebäude/Gebäudeabstände auf dem Grundstück und zu Nachbarn 26 4.1.2 Erschließung/Zugänglichkeit, Feuerwehrzu- und -umfahrt, Flächen für die Feuerwehr .............................................................................................................. 27 4.1.3 Rettungswege auf dem Grundstück ........................................................................ 28 4.2 Objektdaten ........................................................................................................... 28 4.3 Objektbeschreibung ............................................................................................. 29 4.4 Nutzung ................................................................................................................. 34 4.4.1 Nutzung der Gebäudeteile ...................................................................................... 34 4.4.2 Nutzung der Räume ................................................................................................ 34 4.4.3 Bahnsteige.............................................................................................................. 34 4.4.3.1 Bahnsteige außerhalb geschlossener Hallen und Bauwerke ...................................... 34 4.4.3.2 Bahnsteige innerhalb geschlossener Hallen und Bauwerke sowie deren Zu- und Abgänge ....................................................................................................................... 34 4.4.4 Kreuzungsbauwerke ............................................................................................... 35 5 Brandgefahren, Schutzziele und Risikobewertung ................................................. 35 5.1 Vorgehensweise ................................................................................................... 35 5.2 Schutzziele ............................................................................................................ 36 5.3 Risikobewertung ................................................................................................... 36 5.3.1 Allgemein ................................................................................................................ 36 5.3.2 Gemäß § 10 EBA-Leitfaden .................................................................................... 37 5.4 Brandszenarien ..................................................................................................... 37 5.5 Abschaltung/Erdung der Fahrstromanlagen ...................................................... 40 6 Einsatzwert der örtlich zuständigen Feuerwehr ...................................................... 40 7 Baulicher Brandschutz ............................................................................................. 40 7.1 Brandabschnitte ................................................................................................... 40 7.2 Rauchabschnitte ................................................................................................... 52 7.3 Anforderungen an einzelne Bauteile hinsichtlich des Brandschutzes ............. 53 7.3.1 Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen ........................................ 53 7.3.2 Raumabschließende Bauteile/Trennwände ............................................................. 54 7.3.3 Außenwände/Außenwandkonstruktionen ................................................................ 55 7.3.4 Decken ................................................................................................................... 56 7.3.5 Unterdecken in Flucht- und Rettungswegen ........................................................... 58 7.3.6 Dächer .................................................................................................................... 59 7.3.7 Systemböden .......................................................................................................... 61 7.3.8 Installationskanäle und -schächte ........................................................................... 61 7.4 Bauprodukte in/an raumabschließenden Bauteilen ........................................... 62 7.4.1 Feuerschutzabschlüsse .......................................................................................... 62 7.4.2 Rauchschutzabschlüsse ......................................................................................... 62 7.4.3 Bauaufsichtlich zugelassene Feststelleinrichtungen ............................................... 62

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Inhaltsverzeichnis

7.4.4 Lichtkuppeln und Lichtbänder ................................................................................. 62 7.4.5 Verglasungen ......................................................................................................... 62 7.4.6 Bekleidungen für Wände und Decken ..................................................................... 63 7.4.7 Dämmschichten ...................................................................................................... 64 7.4.8 Dehnungsfugen ...................................................................................................... 65 8 Rettungswegkonzept ................................................................................................ 65 8.1 Rettungswegführung ............................................................................................ 65 8.2 Personenstromanalyse ........................................................................................ 78 8.2.1 Einholung der Personenzahlen (Stand und Quellenangabe) ................................... 78 8.2.2 Evakuierungsnachweis ........................................................................................... 82 8.2.3 Ergebnis ................................................................................................................. 90 8.3 Nachweis der raucharmen Schicht ...................................................................... 91 8.4 Anforderungen an Rettungswege ........................................................................ 96 8.4.1 Erster und zweiter Rettungsweg ........................................................................... 117 8.4.2 Treppen ................................................................................................................ 117 8.4.3 Notwendige Treppenräume, Ausgänge ................................................................. 125 8.4.4 Notwendige Flure, offene Gänge .......................................................................... 141 8.4.5 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen...................................................................... 147 8.4.6 Umwehrungen ...................................................................................................... 147 8.5 Kennzeichnung der Rettungswege/Rettungswegleitsystem ........................... 147 9 Fördertechnik .......................................................................................................... 148 9.1 Personenaufzüge ................................................................................................ 148 9.2 Feuerwehraufzüge .............................................................................................. 152 9.3 Lastenaufzüge .................................................................................................... 152 9.4 Fahrtreppen/Fahrsteige ...................................................................................... 156 9.5 Förderbänder (Gepäck) o.ä. ............................................................................... 157 10 Elektrische Leitungen und Anlagen sowie Telekommunikationsanlagen und informationstechnische Anlage ............................................................................. 157 10.1 Elektrische Leitungen......................................................................................... 158 10.1.1 Einzelne und gebündelte Leitungen ...................................................................... 158 10.1.2 Kabeltragkonstruktionen ....................................................................................... 158 10.1.3 Installationskanäle/-schächte ................................................................................ 159 10.1.4 Kabelabschottungen (soweit nicht unter Abschnitt 7.4.9 behandelt) ..................... 159 10.2 Elektrische Anlagen ........................................................................................... 161 10.2.1 Strom-/Sicherheitsstromversorgung ...................................................................... 161 10.2.2 Notbeleuchtung (Ril 813.0503) ............................................................................. 162 10.2.2.1 Sicherheitsbeleuchtung.............................................................................................. 162 10.2.2.2 Beleuchtungsanlagen in Personenverkehrsanlagen ................................................. 163 10.2.2.3 Ersatzbeleuchtung ..................................................................................................... 164 10.3 Blitzschutz ........................................................................................................... 164 10.4 Telekommunikationsanlagen und informationstechnische Anlagen .............. 165 11 HLS Heizung/Lüftung/Sanitär ................................................................................. 165 11.1 Heizung ............................................................................................................... 165 11.2 Lüftung ................................................................................................................ 165 11.3 Sanitär ................................................................................................................. 176 12 Anlagentechnischer Brandschutz .......................................................................... 176 12.1 Notrufeinrichtungen ........................................................................................... 176 12.2 Gefahrenmeldeanlagen ...................................................................................... 177 12.3 Alarmierungsanlagen ......................................................................................... 179 12.3.1 Beschallungsanlagen ............................................................................................ 179 12.3.2 Sprachalarmanlagen (SAA) .................................................................................. 179 12.4 Lösch-/Inertisierungsanlagen ............................................................................ 180 12.5 Anlagen zur Rauchgasabführung ...................................................................... 182 12.5.1 Natürliche Entrauchung ........................................................................................ 182

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12.5.2 Maschinelle Entrauchung ...................................................................................... 183 12.5.3 Differenzdruckanlagen .......................................................................................... 183 12.6 Gebäudefunkanlage (BOS-Funk) ....................................................................... 184 13 Maßnahmen zur Brandbekämpfung ....................................................................... 184 13.1 Einrichtungen zur Selbsthilfe ............................................................................ 184 13.1.1 Trag- und fahrbare Feuerlöscher nach ASR A2.2 ................................................. 184 13.1.2 Wandhydranten als Selbsthilfeeinrichtung (Laienhilfseinrichtung) an nassen Steigleitungen ....................................................................................................... 190 13.2 Einrichtungen für die Feuerwehr ....................................................................... 190 13.2.1 Wandhydranten an trockenen/nassen Steigleitungen ........................................... 190 13.2.2 Feuerwehr-Schlüsseldepot ................................................................................... 191 13.2.2.1 Bahnspezifische Schließungen .................................................................................. 191 13.2.2.2 Nutzerspezifische Schließungen ............................................................................... 192 13.2.3 Löschwasserversorgung ....................................................................................... 192 14 Organisatorischer Brandschutz ............................................................................. 192 14.1 Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung ................................................. 192 14.2 Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 .............................................. 193 14.3 Feuerwehrpläne nach DIN 14095 ....................................................................... 194 14.4 Brandschutzordnung nach DIN 14096 (BSO).................................................... 194 15 Zusätzliche Bewertungen ....................................................................................... 195 15.1 Festlegung von Anforderungen und besonderen Maßnahmen für Sonderveranstaltungsflächen ............................................................................ 195 15.2 Festlegung von Anforderungen und besonderen Maßnahmen für die Dauer umfangreicher Baumaßnahmen ........................................................................ 195 16 Zusammenfassung .................................................................................................. 197 16.1 Abweichungen von den a.a.R.d.B. ..................................................................... 197 16.2 Maßnahmenliste .................................................................................................. 218 16.3 Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers ................................................ 224 17 Anhänge ................................................................................................................... 225

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1.1 Abkürzungsverzeichnis

AbkürzungInhalt
a.a.R.d.B.allgemein anerkannte Regel des Baurechts
Abw.Abweichung
ASRTechnische Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenrichtlinie)
BABrandabschnitt
BauO BlnBauordnung für Berlin
BfBahnhof
BFWBerufsfeuerwehr
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BMABrandmeldeanlage
BMZBrandmeldezentrale
BOSBehörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
BSKBrandschutzkonzept
BstgBahnsteig(e)
DB AGDeutsche Bahn Aktiengesellschaft
DIBtDeutsches Institut für Bautechnik
DINDeutsches Institut für Normung
DIN-ENHarmonisierte Deutsche Norm
DVGWDeutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
EBAEisenbahn Bundesamt
EdBEisenbahnen des Bundes
EltBauVVerordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
FFWFreiwillige Feuerwehr
FSBFachspezialist(in) Brandschutz der DB InfraGO AG
FSDFeuerwehrschlüsseldepot (Bestandteil der BMA)
FSEFreischaltelement (Bestandteil der BMA)
FTSFachtechnische Stellungnahme zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept
GHSGeneralhauptschlüssel (Bestandteil einer Schließanlage)
GKLGebäudeklasse (nach § 2 BauO Bln)
HHinweis
HMHauptmelder (Bestandteil der BMA)
i.V.m.in Verbindung mit
KatSGKatastrophenschutzgesetz
LELöschmitteleinheit
MMangel

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

AbkürzungInhalt
MBOMusterbauordnung
MRAMaschinelle Rauchabzugsanlage nach DIN 18232-5
MVkVOMuster-Verkaufsstättenverordnung
MVStättVMuster-Versammlungsstättenverordnung
NAMNichtautomatischer Melder (Bestandteil der BMA)
NRANatürliche Rauchabzugsanlage nach DIN 18232-2
OKFOberkante Fertigfußboden
PvaPersonenverkehrsanlage
RBRegionalbereich
ReBRäume mit erhöhter Brandgefahr
RilRichtlinie der DB AG
RRilRahmenrichtlinie der DB AG
RSRauchschutz
RWARauch- und Wärmeabzugsanlage
VBGVorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften
VDEVerband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik e.V.
VdSVerband der Sachversicherer
vfdbVereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.
3-S-Zentraleständig besetzte Stelle zur Gewährleistung von Service, Sicherheit und Sauberkeit

1.2 Begriffe

BegriffBeschreibung
Südbereichbezeichnet den Bauwerksabschnitt des Viaduktes von der Kantstraße bis zur Hardenbergstraße sowie die Eisenbahnüberführung über die Hardenbergstraße (Achse 14 des Südbereiches bis Achse 1 des Nordbereiches) über alle Ebenen
Nordbereichbezeichnet den Bauwerksabschnitt des Viaduktes von der Hardenbergstraße bis zu den Bahnsteigenden nordöstlich der Herzallee (Achse 1 bis 30 und Achse 30 bis zu den nordöstlichen Bahnsteigenden) über alle Ebenen
Brückenbau- werkbezeichnet den aus Süd- und Nordbereich bestehenden Bauwerksabschnitt des Vi- aduktes über alle Ebenen
Ebene -1Kellergeschoss
Ebene 0Erdgeschoss
Ebene 1Zwischengeschoss und Konstruktionsebene

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

Ebene 2Bahnsteige
Ebene 3Obergeschoss leerstehendes Gebäude DB Netz am südwestlichen Ende Bstg C
Ebene 4Dachgeschoss leerstehendes Gebäude DB Netz am südwestlichen Ende Bstg C

HINWEIS: Am 01.01.2024 wurde die DB Station&Service AG in die DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Personenbahnhöfe und die DB Netz AG in die DB InfraGo AG, Geschäftsbereich Fahrweg umfirmiert.

2 Zweck der Beauftragung/Vorbemerkungen Die THIES CONSULT GmbH wurde am 06.04.2020 von der DB Station&Service AG, Regionalbe- reich Ost (I.SV-O-I), Berlin (heute DB InfraGO AG, Regionalbereich Ost (I.SV-O-I)), mit der Fort- schreibung des ganzheitlichen BSK für den Bf Berlin Zoologischer Garten beauftragt. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Erstellung von Brandschutzkonzepten für bauliche Anlagen im Eigentum der DB AG ergibt sich aus Abschnitt 03 (1, h) der RRil 124.3000. Die Inhalte des objektbe- zogenen BSK ergeben sich aus dem Anhang 124.3000A02 zur RRil. Die Fortschreibung des vorhandenen BSK der THIES CONSULT GmbH vom 17.07.2018 ist aufgrund der folgenden Baumaßnahmen erforderlich, die mit dem bisherigen Sicherheitsnachweis nicht abge- deckt sind:

  • Neustrukturierung Empfangsgebäude Bauabschnitt 1 (abgeschlossene Maßnahme)

  • brandschutztechnische Ertüchtigung gesamte oPVA (geplante Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 13 – Umbau Bereich ehem. BM - Berliner Stadtmission (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 14 – Abweichung MRA Gepäckhalle (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 15 – Ausbau Mietraum 0.057 – Starbucks (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 16 – Ausbau Mietraum 0.052 – SANIFAIR (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 17 – Ausbau Mietraum 0.053, 0.060 – dm (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 18 – Ausbau Mietraum 0.070 – ReiseBank (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 19 – Ausbau Mietraum 0.061 – Reisezentrum (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 20 – Ausbau Mietraum 0.051 – Backwerk (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 21 – Ausbau Mietraum 0.050 - Press&Book (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 23 – Ausbau Mieträum 0.071, 0.090.2 - denn's Bioladen (abgeschlossene Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 24 – Abweichung Ausgangsbreiten - DB S&S AG

  • Einarbeitung der FTS Nr. 27 – Verkaufspavillon Ditsch (geplante Maßnahme)

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

  • Einarbeitung der FTS Nr. 28 – topbox SSP (geplante Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 29 – Aufzüge Fernbahnhalle DB S&S AG (geplante Maßnahme)

  • Einarbeitung der FTS Nr. 30 – myflower (geplante Maßnahme) Die Erstellung erfolgt auf Grundlage des „Leitfadens der Anforderungen der DB Station&Service AG an ganzheitliche Brandschutzkonzepte für Personenverkehrsanlagen“ der Fachstelle Brandschutz in Kraft getreten am 01.03.2022. Das Brückenbauwerk einschließlich der Verkehrsstation befindet sich im Eigentum und in der Betrei- berverantwortung der DB InfraGO AG. Die benachbarten Gebäude sind nicht Eigentum der DB In- fraGO AG und somit nicht Gegenstand dieses BSK. Das BSK dient dem Auftraggeber als Beurteilungsgrundlage und Nachweis für die Sicherheit der von ihm betriebenen Anlage und seiner Planung in Anlehnung an baurechtliche Vorgaben und weitere an- wendbare Vorschriften. Durch die Übereinstimmung der baulichen Anlage und der Planung mit den in nachfolgenden Abschnitten beschriebenen baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen wird nachgewiesen, dass aus Sicht des Unterzeichners für die Nutzung des Bf Berlin Zoologischer Garten keine Bedenken bestehen. Dieses ganzheitliche BSK ersetzt alle früheren BSK sowie alle vorangegangenen Ausgaben.

3 Beurteilungsgrundlagen Die objektbezogenen Grundlagen für dieses Brandschutzkonzept bilden:

3.1 Angewandte gesetzliche Vorschriften, Richtlinien und Normen

  • Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993, Stand 20.07.2017

  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 08.05.1967, Stand 26.07.2017

  • Eisenbahnspezifische Liste technischer Baubestimmungen (EiTB) in der Fassung vom 01/2016

  • Musterbauordnung (MBO) in der Fassung vom November 2002, Stand 21.09.2012

  • Bauordnung für Berlin (BauO Bln) nach der Bekanntmachung des Gesetzestextes vom 29.09.2005, Stand 17.06.2016

  • Ausführungsvorschriften zur BauO Bln - Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB) in der Fassung vom 10.12.2015

  • Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten – Garagen (AV Sonderbauten – Garagen) in der Fassung vom 01.12.2017

  • Feuerwehrgesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (FwG) vom 23.09.2003

  • Katastrophenschutzgesetz (KatSG) in der Fassung vom 11.02.1999, Stand 09.05.2016

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) in der Fassung vom

  1. August 2004, Stand 18.10.2017
  • Feuerungsverordnung (FeuVO) in der Fassung vom 31.01.2006, Sand 28.11.2008

  • Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung – 12. ProdSV) in der Fassung vom 06.04.2016

  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) in der Fassung vom Juni 2005, Stand Juli 2014

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  • Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) in der Fassung vom September 1995, Stand Juli 2014

  • Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) in der Fas- sung vom 10.01.2010

  • Betriebs-Verordnung (BetrVO) vom 10.10.2007, Stand 17.03.2017

  • Überprüfungsverordnung (ÜV) in der Fassung vom 17.12.2009, Stand 25.11.2014

  • Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) in der Fassung vom 10.02.2015

  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster- Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR) vom 29.09.2005, Stand 01.07.2010

  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Muster-Sys- tembödenrichtlinie MSysBöR) von September 2005

  • Richtlinien für Feststellanlagen – Fassung Oktober 1988 – herausgegeben vom DIBt

  • Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) – Fassung Dez. 1997

  • Bereitstellung von Löschwasser, DVGW-Arbeitsblatt W 405 – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (02/08)

  • DIN 4102-4: 2016-05 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“

  • DIN 4102-4: 1994-031 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Bau- stoffe, Bauteile und Sonderbauteile“

  • DIN 14090: 2003-05 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“

  • DIN 14095: 2007-05 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“

  • DIN 14096: 2014-05 „Brandschutzordnung Teile A, B und C“

  • DIN 14461 „Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen“

  • DIN 14462 „Löschwassereinrichtungen – Planung und Einbau von Wandhyd- rantenanlagen und Löschwasserleitungen“

  • DIN 14463 „Löschwasseranlagen – Fernbetätigte Füll- und Entleerungsstati- onen“

  • DIN 14675: 2012-04 „Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb“

  • DIN 18090: 1997-01 „Aufzüge; Flügel- und Falttüren für Fahrschächte mit feuerbeständigen Wänden“

  • DIN 18091: 1993-07 „Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F90“

  • DIN 18095-1: 1988-10 „Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen“

  • DIN 18095-2: 1991-03 „Rauchschutztüren; Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit“

  • DIN 18232-1: 2002-02 „Rauch- und Wärmefreihaltung; Teil 1: Begriffe“

  • DIN 18232-2: 2007-11 „Rauch- und Wärmefreihaltung; Teil 2: Natürliche Rauch- abzugsanlagen (NRA), Bemessung, Anforderungen und Einbau“

1 Die außer Kraft getretene Fassung der DIN 4102-4 aus dem Jahr 1994 findet für die brandschutztechnische Beurteilung und Einstufung von Bestandsbauteilen Anwendung, da eine entsprechende Bewertung einiger Konstruktionen mit der aktuellen Fassung der DIN 4102-4 nicht möglich ist. Darüber hinaus wurde das Gebäude lange vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung der DIN 4102-4 errichtet.

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  • DIN 18232-5: 2012-11 „Rauch- und Wärmefreihaltung; Teil 5: Maschinelle Rauch- abzugsanlagen (MRA), Anforderungen, Bemessung“

  • DIN EN 54-1: 2011-06 „Brandmeldeanlagen; Teil 1: Einleitung“

  • DIN EN 54-2: 2012-02 „Brandmeldeanlagen; Teil 2: Brandmeldezentralen“

  • DIN EN 54-3: 2014-09 „Brandmeldeanlagen; Teil 3: Feueralarmeinrichtungen - Akusti- sche Signalgeber“

  • DIN EN 54-4: 1997-12 „Brandmeldeanlagen; Teil 4: Energieversorgungseinrichtungen“

  • DIN EN 54-16: 2008-06 „Brandmeldeanlagen; Teil 16: Komponenten für Sprachalarmie- rung in Brandmeldeanlagen, Sprachalarmzentralen (zzt. Ent- wurf)“

  • DIN EN 54-24: 2008-06 „Brandmeldeanlagen; Teil 24: Komponenten für Sprachalarmie- rung in Brandmeldeanlagen, Lautsprecher (zzt. Entwurf)“

  • DIN EN 81-20: 2014-11 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Auf- zügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge“

  • DIN EN 81-21: 2012-11 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Auf- zügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden“

  • DIN EN 81-73: 2016-06 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Auf- zügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenauf- züge; Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall“

  • DIN EN 115-1: 2010-06 „Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen; Teil 1: Konstruktion und Einbau“

  • DIN EN 115-2: 2018-01 „Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen; Teil 2: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahr- steige“

  • DIN EN 179: 2014-12 Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen Anforderungen und Prüfverfahren

  • DIN EN 1838: 2013-10 „Notbeleuchtung“

  • DIN EN 13501-1: 2010-01 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brand- verhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009“

  • DIN EN 13501-2: 2016-12 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brand- verhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanla- gen; Deutsche Fassung EN 13501-2:2016“

  • DIN EN 50272-2:2001-12 „Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – (VDE 0510-2) Stationäre Batterien“

  • DIN EN 62305 Blitzschutz von baulichen Anlagen, (VDE 0185-305)

  • DIN ISO 23601: 2010-12 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“

  • DIN VDE 0833-1 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 1: Allgemeine Festlegungen

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  • DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 2: Festlegung für Brandmeldeanlagen (BMA)

  • DIN VDE 0833-4 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 4: Festlegung für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brand- fall

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten, hier insbesondere:

  • ASR A1.3: 2013-02 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, zuletzt geändert GMBI 07/2017, S. 398

  • ASR A1.7: 2009-11 „Türen und Tore“, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284

  • ASR A1.8: 2012-11 „Verkehrswege“, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284

  • ASR A2.2: 2012-11 „Maßnahmen gegen Brände“, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 286

  • ASR A2.3: 2007-08 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 286

  • ASR A3.4/7: 2009-05 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“, zuletzt geändert GMBl 07/2017, S. 400

  • DGUV der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung:

  • DGUV Vorschrift 1: 2013-11 in Verbindung mit

  • DGUV Regel 100-001: 2014-05 „Grundsätze der Prävention“

  • GUV der EUK:

  • GUV-V A3: 01-1997 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

  • VDE-Vorschriften, insbesondere VDE 0100-718, E VDE 0108-100 und VDE 0185-305

  • VdS CEA 4001: 2014-04 Sprinkleranlagen – Planung und Einbau

  • VDI 6017 Aufzüge – Steuerung für den Brandfall, Ausgabe 08/2015, Her- ausgeber: VDI-Fachbereich Technische Gebäudeausrüstung

Neben den hier aufgeführten baurechtlichen Forderungen wurden weitere brandschutztechnische An- forderungen aus der ArbStättV und den VdS-Publikationen und darauf aufbauenden Richtlinien und Regeln zur Beurteilung herangezogen.

3.2 Angewandte DB-Richtlinien

  • LP05-06-03-01-L01 V 5.0 „Leitfaden der Anforderungen der DB Station&Service AG an ganz- heitliche Brandschutzkonzepte für Personenverkehrsanlagen“, DB Station&Service AG, I.SPM 4, Stand 01.03.2022

  • Ril 813 „Personenbahnhöfe planen“, hier Modulgruppen Ril 813.0105 „Brandschutz“, DB AG, Stand 01.03.2022, Ril 813.02 „Bahnsteige und ihre Zugänge planen“, DB AG, Stand 01.05.2012 Ril 813.05 „Beleuchtungsanlagen“, DB AG, Stand 01.01.20122

  • Rahmenrichtliniengruppe RRil 124: RRil 124.1000 „Brandschutzgrundsätze“, DB AG, Stand 01.07.2022 RRil 124.3000 „Vorbeugender Brandschutz für Gebäude der DB AG 1.0“, Stand 01.07.2022

  • Ril 954.9103 „Elektrische Energieanlagen: Beleuchtungsanlagen im gleisnahen und/oder si- cherheitsrelevanten Bereich“, DB AG, 01.01.2015

  • Ril 954.9105 „Elektrische Energieanlagen: Gebäudeblitzschutz“, DB AG, Stand 21.12.2021

2 Aufgrund der Bestandssituation wird weiterhin auf die Ril 813.05 in der Fassung vom 01.01.2012 verwiesen.

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  • Ril 997.02.01 „Grundsätze für Rückstromführung, Bahnerdung, Potentialausgleich“, DB AG, Stand 01.03.2013

Darüber hinaus wurden die folgenden Schriften des Eisenbahnbundesamtes zur Beurteilung der Anla- gen herangezogen:

  • Leitfaden für den Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EBA, Referat 21, Stand 15.03.2021)
  • Erläuterungen zum Leitfaden für den Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der Eisenbah- nen des Bundes (EBA, Referat 21, November 2014)

3.3 Orts- und Besprechungstermine

Für die Erstellung des BSK waren folgende Ortstermine erforderlich:

DatumAnlassOrtTeilnehmer
01.12.2011Bestandsaufnahme Ebene 0 und 1Bf Berlin Zoologi- scher GartenFr. Müller, Fr. Untermann, Fr. Schultz, Hr. Stenzel DB Station&Service AG Hr. Stockburger V-T-C Leipzig GmbH Hr. Zessin Tragwerksplaner Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
20.04.2012Bestandsaufnahme Ebene -1 und 2Bf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Stenzel DB Station&Service AG Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
07.12.2012Besprechung BrandschutzBerlin Hbf, 5. OG, I.SBPHr. Schilling, Fr. Schultz, Frau Müller, Hr. Raeck DB Station&Service AG Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
30.04.2013Untersuchung der Stahl- steindecken in der S-Bahn- und der Fernbahnhalle so- wie in den BahnsteigtrögenBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Stenzel DB Station&Service AG Hr. Kühne MFPA Leipzig Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
16.10.2013Abstimmungsgespräch mit der Berliner FeuerwehrBerliner Feuer- wehr, Nikolaus- Groß-Weg 2, 13627 BerlinHr. Schilling, Fr. Kuna, Fr. Bogacev DB Station&Service AG Hr. Meinke Berliner Feuerwehr Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH

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DatumAnlassOrtTeilnehmer
21.10.2013Sondierungsgespräch EBA Außenstelle BerlinEBA Außenstelle BerlinHr. Schilling, Fr. Kuna, Fr. Bogacev DB Station&Service AG Hr. Freystein, Hr. Siepmann, Hr. Wolffs EBA Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
14.01.2014Planungsbesprechung Neustrukturierung und Sa- nierung ZooterrassenBerlin Hbf, 5. OG, I.SBPHr. Schleif, Hr. Zumbansen, Fr. Kuna, Fr. Bogacev, Hr. Kersting, Hr. Schilling DB Station&Service AG Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
13.03.2014Planungsbesprechung Neustrukturierung und Sa- nierung ZooterrassenBerlin Hbf, 5. OG, I.SBPHr. Schleif, Hr. Zumbansen, Fr. Kuna, Fr. Bogacev, Hr. Kersting, Hr. Zimmert, Hr. Raeck DB Station&Service AG Hr. Pelz IB FTG Hr. Zessin IB FTG Hr. Heyder IB EUCON Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
11.02.2015Planungsbesprechung Neustrukturierung und Sa- nierung ZooterrassenBerlin Hbf, 5. OG, I.SBPFr. Gruchot, Fr. Wimmer, Fr. Müller, Hr. Schilling, Hr. Schulz, DB Station&Service AG Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
12.03.2015 13.03.2015Planungsbesprechung Neustrukturierung und Sa- nierung ZooterrassenBerlin Hbf, 5. OG, I.SBPHr. Raeck, Fr. Wimmer, Frau. Müller, Hr. Schilling, Hr. Zimmert DB Station&Service AG Hr. Ngoc-Nhon Vu DB Internatioinal GmbH Hr. Grommann Hundt & Partner Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG Hr. Zessin Schüßler Plan Fr. Casper IngFTG Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
15.07.2015Vorstellung BSKBerlin Hbf, 5. OG, I.SBPHr. Dr. Schulz, Hr. Paape, Hr. Zimmert, Hr. Malter, Fr. Hübner, Hr. Schilling,

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DatumAnlassOrtTeilnehmer
Hr. Raeck, Fr. Wendland, Fr. Wimmer DB Station&Service AG Hr. Jurtz Bauleitung Hr. Michl Fachbauleitung HLS Hr. Arlt, Hr. Knöfel Fachbauleitung Elt. Hr. Ngoc-Nhon Vu DB Internatioinal GmbH Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
11.03.2016Abstimmung und Aufga- benstellung ITK-PlanungBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Dr. Schulz, Hr. Schilling, Fr. Wim- mer DB Station&Service AG Hr. Arlt IB Thomas Arlt Hr. Hampe, Hr. Wulf Hampe Netzwerke Installationstechnik GmbH Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
08.12.2016 09.12.2016Planungsbesprechung Neustrukturierung Index dBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Kersting, Fr. Sara, Hr. Dr. Schulz DB Station&Service AG Fr. Skaba, Hr. Flothmann Werk A Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
20.10.2017Planungsbesprechung Neustrukturierung Index dBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Dr. Schulz, Kersting, Fr. Sara DB Station&Service AG Fr. Skaba, Hr. Flothmann Werk A Fr. Bräutigam Brandschutz Consult Ingenieurgesell- schaft mbH Leipzig Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
03.01.2018Anlassbezogene EBA-ei- gene Überwachung, Aus- wertung-Brandereignis HochbauBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Dr. Schulz, Hr. Scholz, Hr. Köhler, Hr. Stenzel, Hr. Schilling, Hr. Puls, Hr. Mielke, DB Station&Service AG Hr. Ehrt, Hr. Dr. Freystein EBA Hr. Kater, Hr. Geisler DB Energie

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DatumAnlassOrtTeilnehmer
Hr. Jurtz ZP GmbH Hr. Arlt Fachbauleitung Elt. Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
20.02.2018Abstimmung zu BSK und BrandschutzBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Kerstin, Hr. Sachs DB Station&Service AG Fr. Skaba, hr. Flothmann Claim Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
31.01.2020Umgang mit Brandlasten während des Mieteraus- bausBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Dr. Schulz, Hr. Schilling DB Station&Service AG Hr. König Mieterausbaukoordinator Fr. Bräutigam Brandschutz Consult Ingenieurgesell- schaft mbH Leipzig Hr. Jurtz ZP GmbH Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
10.12.2020 11.12.2020Wirkprinzipprüfung Anla- gentechnischer Brand- schutz 1. BA – VorprüfungBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Dr. Schulz, Hr. Köhler, Hr. Stenzel, Hr. Schilling DB Station&Service AG Hr. Eitner Prüfsachverständiger Hr. Tettenborn, Hr. Günther TÜV Fr. Bräutigam Brandschutz Consult Ingenieurgesell- schaft mbH Leipzig Hr. Bäcker Hamann Ingenieure Hr. Jurtz, Hr. Michl, Hr. Zumbansen ZP GmbH Hr. Arlt, Hr. Knöfel, Hr. Maas IB Thomas Arlt Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
17.03.2021Wirkprinzipprüfung Anla- gentechnischer Brand- schutz 1. BA – AbnahmeBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Dr. Schulz, Hr. Köhler, Hr. Stenzel, Hr. Lehmann, Hr. Florstedt, Hr. Sostegno, Fr. Mewis, Hr. Thiel, Hr. Sü- ring, Hr. Rennwanz, Hr. Lindner,

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DatumAnlassOrtTeilnehmer
Hr. Hellwig DB Station&Service AG Hr. Wuchold BPR Berlin Hr. Schlumpberger Berliner Feuerwehr Hr. Temel, Hr. Peter, Hr. Reband, Hr. Brunken EBA Außenstelle Berlin Hr. Kindermann WISAG Hr. Kirsten, Hr. Goldschmidt Caverion Hr. Eitner Prüfsachverständiger Hr. Tettenborn, Hr. Günther TÜV Hr. Richter Engie Hr. Dembny, Hr. Arndt Telba GmbH Fr. Bräutigam Brandschutz Consult Ingenieurgesell- schaft mbH Leipzig Hr. Bäcker Hamann Ingenieure Hr. Jurtz, Hr. Michl, Hr. Zumbansen ZP GmbH Hr. Arlt, Hr. Knöfel, Hr. Maas IB Thomas Arlt Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH
21.01.2022Abstimmung zu BSK und BrandschutzBf Berlin Zoologi- scher GartenHr. Dr. Schulz, Hr. Sachs DB Station&Service AG Hr. Arlt Fachbauleitung Elt. Hr. W. Thies THIES CONSULT GmbH

3.4 Verwendete Unterlagen

Bestandsunterlagen:

  • Bf Berlin Zoologischer Garten, IVL 6109 AL [Lageplan], Plan Nr. -, Blatt Nr. 2/3, M 1:1000, Index H, Stand 23.06.2011, erstellt von Die Bahn, DB Netz AG, Systeme und Daten Infrastruktur I.NVT5 (D-O), Berlin

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  • Umbau Bf. Zoo., Erster Bauabschnitt, Anlage zur Nachweisung der Vergebung der Stahlkon- struktion, Grundriß, Ansicht u. Querschnitte, Plan Nr. -, Barcode 182061, Index -, M 1:1000, 1:500-, Stand -, erstellt von der D.R.G. R.B.D. Berlin
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 01 Achsen 01-13, Grundriss KG, Plan Nr. B1010110, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 01 Achsen 01-10, Grundriss EG, Plan Nr. B1010120, Index b, M 1:100, Stand 08.09.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 01 Achsen 01-10, Grundriss KE, Plan Nr. B1010160, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 01 Achse 01, Ansicht, Plan Nr. B1010310, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 02 Achsen 13-19, Grundriss KG, Plan Nr. B1020110, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 02 Achsen 10-19, Grundriss EG, Plan Nr. B1020120, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 02 Achsen 10-19, Grundriss KE, Plan Nr. B1020160, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 02 Achsen 13-14, Schnitt, Plan Nr. B1020210, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 03 Achsen 19-27, Grundriss KG, Plan Nr. B1030110, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 03 Achsen 19-27, Grundriss EG, Plan Nr. B1030120, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 03 Achsen 19-27, Grundriss ZG, Plan Nr. B1030140, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 03 Achsen 19-27, Grundriss KE, Plan Nr. B1030160, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 03 Achsen 19-27, Grundriss Bstg, Plan Nr. B1030170, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005 erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 03 Achsen 23-24, Schnitt, Plan Nr. B1030210, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät

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  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, Bauteil 03 Achsen 19-27, Ansichten, Plan Nr. B1030310, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 04/05 Achsen 01-19, Grundriss ZG, Plan Nr. B1450140, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 04/05 Achsen 01-19, Grundriss Bstg, Plan Nr. B1450170, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005 erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 04/05 Achsen 08-09, Schnitt, Plan Nr. B1450210, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, Bauteil 04/05 Achsen 01-19, Ansichten, Plan Nr. B1450310, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 07 Achsen 14-01, Grundriss EG, Plan Nr. B1070120, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 07 Achsen 08-01, Grundriss KE, Plan Nr. B1070160, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplan, 07 Achsen 14-01, Grundriss Bstg, Plan Nr. B1070170, Index a, M 1:100, Stand 06.04.2005 erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, 07 Achsen 06-05, Schnitte, Plan Nr. B1070210, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, Bauteil 07 Achsen 14-01, Ansichten, Plan Nr. B1070310, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandsplanung, Bauteil 07 Achsen 14 u. 01, Ansichten, Plan Nr. B1070320, Index -, M 1:100, Stand 05/1999, erstellt für die DB Station&Service AG von der ArchitektenSocietät
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Aufmaß, Grundriss Erdgeschoss, Teilbereich, Plan Nr. B 1/G/EG, M 1:100, Stand 26.07.2011, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Aufmaß, Grundriss Zwischengeschoss, Teilbereich, Plan Nr. B 1/G/ZG, M 1:100, Stand 26.07.2011, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG
  • Bahnhof Zoo, Umbau, Bewehrung der unteren Decke des Fernbahnsteiges „A“ zwischen Stüt- zenreihe VIII u. der Hardenbergstr., Entw. 1610, Blatt 689, M 1:20, Stand 03.11.1939, erstellt für die D.R. Reichsbahndirektion Berlin von der Beton- und Monierbau AG Berlin
  • Bahnhof Zoo, Umbau, Bewehrung der unteren Decke des Fernbahnsteiges „A“ zwischen Stüt- zenreihe VIII und 13., Entw. 1610, Blatt 690, M 1:20, Stand 28.11.1939, erstellt für die D.R. Reichsbahndirektion Berlin von der Beton- und Monierbau AG Berlin

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

Sanierung Zooterrassen (Hochbau):

  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Sanierung Zooterrassen, Genehmigungsplanung, Grundriss Untergeschoss Achsen 1-19, Plan Nr. A01 300 4 PGR E__ U_ __ __ _, M 1:200, Stand 07.05.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SBP)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Sanierung Zooterrassen, Genehmigungsplanung, Grundriss Erdgeschoss Achsen 1-19, Plan Nr. A01 300 4 PGR E__ 00 __ __ _, M 1:200, Stand 07.05.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SBP)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Sanierung Zooterrassen, Genehmigungsplanung, Grundriss Zwischengeschoss Achsen 1-19, Plan Nr. A01 300 4 PGR E__ Z1 __ __ _, M 1:200, Stand 07.05.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SBP)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Sanierung Zooterrassen, Genehmigungsplanung, Aufsicht Bahnsteige Achsen 1-19, Plan Nr. A01 300 4 PGR B__ 01 __ __ _, M 1:200, Stand 07.05.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SBP)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Sanierung Zooterrassen, Genehmigungsplanung, Schnitte A-A, E-E, Plan Nr. A01 300 4 PSN E__ AE __ 01 _, M 1:200, Stand 07.05.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SBP)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Sanierung Zooterrassen, Genehmigungsplanung, Ansicht Hardenbergplatz, Plan Nr. A01 300 4 PAN E__ O_ __ __ _, M 1:200, Stand 07.05.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SBP)
  • McD Berlin, Bahnhof Zoo-Terrassen, Grundriss Gesamt, Projekt Nr. 2114154McZooT, Plan Nr. V19.1, Index A, M 1:200, Stand 07.11.2014, erstellt für die McDonald’s Immobilien GmbH von KEHRBACH PLANWERK
  • Errichtung eines McDonald’s Instore Restaurant, in 10623 Berlin, Hardenbergplatz 11, Bauantrag – Grundriss, Projekt Nr. 2114154McZooT, Plan Nr. E2.A, Index A, M 1:100, Stand 29.02.2016, erstellt für die McDonald’s Immobilien GmbH von KEHRBACH PLANWERK
  • Rückbau Salatbar im McDonald’s Restaurant in 10623 Berlin, Hardenbergplatz 13, Zooterras- sen, Grundriss + Ansicht, Ausführungsplanung, Plan Nr. AF 1.0, M 1:50, Stand 15.09.2017, erstellt für die McDonald’s Immobilien GmbH von KEHRBACH PLANWERK

Neustrukturierung Empfangsgebäude:

  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und brandschutztechnische Ertüchtigung des Empfangsgebäudes, Entwurfsplanung, Übersichtsplan Grundriss Untergeschoss, Plan Nr. A102_301000_P15-.053_PUE_E--U1_0001-_B, M 1:200, Stand 13.06.2023, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SVO)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und brandschutztechnische Ertüchtigung des Empfangsgebäudes, Entwurfsplanung, Übersichtsplan Grundriss Erdgeschoss, Plan Nr. A102_301000_P15-.053_PUE_E--EG_0001-_B, M 1:200, Stand 13.06.2023, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SVO)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und brandschutztechnische Ertüchtigung des Empfangsgebäudes, Entwurfsplanung, Übersichtsplan Grundriss Zwischengeschoss, Plan Nr. A102_301000_P15-.053_PUE_E--Z1_0001-_B, M 1:200, Stand 13.06.2023, erstellt für die DB Station&Service AG von der DB Station&Service AG (I.SVO)

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und brandschutztechnische Ertüchtigung des Empfangsgebäudes, Ausführungsplanung BA 2 (in Bearbeitung), Grundriss UG – Planteil 1 – Achse 1-6/E-K, Objektplan, Plan Nr. A102_301000_B143.002_PGR_E02_U1_0101_-_B, M 1:50, Stand 11.10.2024, erstellt für die DB InfraGO AG von der DB InfraGO AG (I.ISO)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und brandschutztechnische Ertüchtigung des Empfangsgebäudes, Ausführungsplanung BA 2 (in Bearbeitung), Grundriss EG – Planteil 1 – Achse 1-6/E-K, Objektplan, Plan Nr. A102_301000_B143.002_PGR_E02_EG_0101_-_B, M 1:50, Stand 11.10.2024, erstellt für die DB InfraGO AG von der DB InfraGO AG (I.ISO)
  • Bf Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und brandschutztechnische Ertüchtigung des Empfangsgebäudes, Ausführungsplanung BA 2 (in Bearbeitung), Grundriss Z1 – Planteil 1 – Achse 1-6/E-K, Objektplan, Plan Nr. A102_301000_B143.002_PGR_E02_Z1_0101_-_B, M 1:50, Stand 11.10.2024, erstellt für die DB InfraGO AG von der DB InfraGO AG (I.ISO)

Allgemeine Unterlagen:

  • Schreiben der Berliner Wasserbetriebe, vom 13.10.2003 und 21.10.2003 bzgl. der Löschwas- serversorgung, einschließlich Messprotokolle und Ausschnitte aus dem Rohrnetzplan
  • Schreiben der Berliner Feuerwehr vom 15.07.2010 bzgl. der Lage, Mannschaftsstärke, Grund- einsatzzeit, Alarmierung und Ausstattung der Feuerwehr Berlin
  • ANNUAL 2009 – Jahrbuch der Berliner Feuerwehr, Herausgeber; Berliner Feuerwehr, S. 51 ff „STATISTIK – Zahlen, Daten, Fakten“
  • ANNUAL 2016 – Jahrbuch der Berliner Feuerwehr, Herausgeber; Berliner Feuerwehr, S. 81 ff „ZAHLEN, DATEN, FAKTEN“
  • Gutachtliche Aussage Nr. 94B359-1, 1. Exemplar, zum Brandschutz beim Bauvorhaben Bahn- hof Berlin-Zoologischer Garten in Berlin-Charlottenburg, erstellt für die Deutsche Bahn AG vom Büro Hosser, Hass + Partner, Stand 07.12.1994
  • Gutachtliche Stellungnahme Nr. 94B359-2, 1. Exemplar, zum Brandschutz beim Bauvorhaben Bahnhof Berlin-Zoologischer Garten 1. Bauabschnitt in Berlin-Charlottenburg, erstellt für die Deutsche Bahn AG vom Büro Hosser, Hass + Partner, Stand 04.02.1995
  • Gutachtliche Stellungnahme Nr. 96B634-G3, Büro-Ausfertigung, zum Brandschutz beim Pro- jekt „Bahnhof der Zukunft“ Berlin-Zoologischer Garten, erstellt für die Deutsche Bahn AG vom Büro Hosser, Hass + Partner, Stand 31.03.1998
  • Gutachtliche Stellungnahme Nr. 96B634-G4 (Überarbeitung von 96B634-G3), Büro-Ausferti- gung, zum Brandschutz beim Projekt „Bahnhof der Zukunft“ Berlin-Zoologischer Garten Nord- gebäude, erstellt für die Deutsche Bahn AG vom Büro Hosser, Hass + Partner, Stand 13.08.1998
  • Brandschutztechnische Detailstellungnahme Nr. 96B634-G5, 3. Exemplar, Bahnhof Berlin Zo- ologischer Garten, Vorgezogene Maßnahme: Einbau einer neuen Aufzugs- sowie einer Fahrtreppenanlage auf Bahnsteig B, erstellt für die DB Station&Service AG von der HHPBerlin Ingenieurgesellschaft für Brandschutz mbH, Stand 08.03.2001
  • Brandschutztechnische Detailstellungnahme Nr. 96B634-G6, Büro-Exemplar, Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Vorgezogene Maßnahme: Einbau einer neuen Aufzugs- sowie einer Fahrtreppenanlage auf Bahnsteig B, erstellt für die DB Station&Service AG von der HHPBerlin Ingenieurgesellschaft für Brandschutz mbH, Stand 25.04.2001
  • Ergänzung 96B634-G6E zur Brandschutztechnische Detailstellungnahme Nr. 96B634-G6 vom 25.04.2001, Büro-Exemplar, Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Vorgezogene Maßnahme: Einbau einer neuen Aufzugs- sowie einer Fahrtreppenanlage auf Bahnsteig B, erstellt für die

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DB Station&Service AG von der HHPBerlin Ingenieurgesellschaft für Brandschutz mbH, Stand 22.01.2002

  • Gutachtliche Stellungnahme S 387/01.2, Betreff: Umbau und Sanierung Bahnhof Berlin Zoolo- gischer Garten, Bestandserfassung Bausubstanz/Tragwerk, erstellt für die Deutsche Bahn AG von der CRP Ingenieurgemeinschaft GmbH, Stand 17.05.2002 (ohne Anlagen)
  • Brandschutzkonzept 05B297-G1B - zum Bauvorhaben „Umbau Laden Ullrich am Bahnhof Zo- ologischer Garten in Berlin“, erstellt für die H.-R. Ullrich GmbH & Co. von der hhpberlin Ingeni- eurgesellschaft für Brandschutz mbH, Stand 27.04.2010
  • Brandschutznachweis 09B519-G33 zum Mieterausbau „Brezelbäckerei Ditsch im Bahnhof Zo- ologischer Garten, Berlin“, erstellt für die Brezelbäckerei Ditsch GmbH von der hhpberlin Inge- nieure für Brandschutz GmbH, Stand 31.01.2011
  • Untersuchungsbericht G 228/10.2, Betreff: BV Umbau und Sanierung der Zoo-Terrassen, Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Bestandserfassung Bausubstanz/Tragwerk, erstellt für die Gesellschaft für Ökologische Bautechnik Berlin mbH von der CRP Ingenieurgemeinschaft GmbH, Stand 31.01.2011
  • Gutachterliche Stellungnahme Nr. GS 3.2/13-112-1, Gegenstand: Bewertung der Feuerwider- standsdauern historischer Stahlsteindecken im Bahnhof Zoo in Berlin, erstellt für die THIES CONSULT GmbH von der MFPA Leipzig GmbH, Stand 30.05.2013
  • Ganzheitliches BSK Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Index N, erstellt für die DB Sta- tion&Service AG von der THIES CONSULT GmbH, Stand 17.07.2018
  • Bahnhof Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und Sanierung Zooterrasse, Erläuterungsbericht Vorplanung, Stand 16.04.2012, Aufgestellt DB Station&Service AG
  • vfdb, Technischer Bericht TB 04-01: „Leitfaden - Ingenieurmethoden des Brandschutzes“, herausgegeben von Dietmar Hosser, Stand November 2013
  • Prüfbericht PB 039-2006 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingenieure Steglich & Schu- mann GbR – zum Bautechnischen Nachweis zum Umbau des Ullrichmarktes
  • Prüfbericht 13-P-0222 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingenieure Steglich & Schu- mann GbR – zum Bautechnischen Nachweis zum Umbau/ Erweiterung Bäckerei
  • Prüfbericht 14-P-0084-01 vom 21.10.2014 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eure Steglich & Schumann GbR – zum Brandschutznachweis vom 16.10.2014
  • Prüfbericht 13-P-0232-01 vom 16.10.2015 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eure Steglich & Schumann GbR – zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 31.07.2015 nur hinsichtlich der Umsetzung der Vorgezogenen Maßnahmen für die Inbetriebnahme der Zooterrassen und die bezogene Ausführungsplanung,
  • Prüfbericht 13-P-0232-02 vom 15.01.2016 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eure Steglich & Schumann GbR – zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 20.11.2015
  • Prüfbericht 14-P-0084-04 vom 24.05.2016 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eure Steglich & Schumann GbR – Tektur vom 19.05.2016 zum Brandschutznachweis vom 16.10.2014
  • Prüfbericht 14-P-0084-06 vom 20.07.2016 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eure Steglich & Schumann GbR – 2. Tektur vom 15.07.2016 zum Brandschutznachweis vom 16.10.2014
  • Prüfbericht 17-G-0036-01/04 vom 19.07.2018 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eurgesellschaft mbH Leipzig zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 19.03.2018
  • Prüfbericht 17-G-0036-01/04a vom 03.09.2018 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfinge- nieurgesellschaft mbH Leipzig zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 17.07.2018

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  • Prüfbericht 17-G-0036-01/04b vom 18.12.2018 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfinge- nieurgesellschaft mbH Leipzig zur Stellungnahme Wirkzeit Sprinkleranlage vom 06.09.2018/26.09.2028
  • Prüfbericht 17-G-0036-01/05 vom 11.12.2020 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eurgesellschaft mbH Leipzig zur 22. FTS, Index 01, vom 09.12.2020 zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 17.07.2018, Thema: Inbetriebnahme öffentliche Flächen
    1. Überwachungsbericht 17-G-0036-1/ü06 vom 28.04.2021 erstellt von der Brandschutz Con- sult Prüfingenieurgesellschaft mbH Leipzig zur Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises – ausschließlich für den 1. Bauabschnitt – Eröffnung der Mietflächen
  • Prüfbericht 17-G-0036-01/06 vom 28.05.2021 erstellt von der Brandschutz Consult Prüfingeni- eurgesellschaft mbH Leipzig zur 24. FTS, Index 01, vom 27.05.2021 zum ganzheitlichen Brandschutzkonzept vom 17.07.2018, Thema: Ausgänge Fernbahn-/Gepa-Halle

3.5 Angewandte Berechnungsverfahren und Simulationen

  • Bahnhof Berlin – Zoologischer Garten, Anhang A.9-1 Evakuierungssimulation, Stand 18.10.2024, erstellt für DB InfraGO AG von der THIES CONSULT GmbH
  • Bahnhof Berlin – Zoologischer Garten, Anhang A.9-2 Rauchgassimulation, Stand 23.07.2020, erstellt für DB Station&Service AG von der THIES CONSULT GmbH
  • Gutachterliche Stellungnahme Nr. LAP-B139517-01, S-Bahnhof Zoologischer Garten Berlin, Durchwärmung des Hallentragwerkes – Statische Bewertung für den Brandfall, Stand 19.12.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der Leonhardt, Andrä und Partner Be- ratende Ingenieure VBI AG
  • Abschlusspräsentation Fernbahn-Halle und S-Bahn-Halle Bahnhof Zoologischer Garten Ber- lin, Durchwärmung des Hallentragwerks – Statische Bewertung für den Brandfall, Stand 23.09.2022, erstellt für die DB Station&Service AG von der Leonhardt, Andrä und Partner Be- ratende Ingenieure VBI AG

4 Sach-/Planstandsfeststellungen

4.1 Grundstück Das Brückenbauwerk erstreckt sich über die Flurstücke Nr. 138, 154, 191 bis 194, 306, 307, 309, 132/2, 204 und befindet sich im Bezirk Berlin Charlottenburg der Bundeshauptstadt Berlin in einem Mischgebiet.

4.1.1 Angrenzende Gebäude/Gebäudeabstände auf dem Grundstück und zu Nachbarn Das dreigeschossige Brückenbauwerk stellt lediglich einen Abschnitt des an beiden Enden weiterfüh- renden Viaduktes der Berliner Stadtbahn dar und ist daher als nicht freistehend einzustufen.

Am südwestlichen Ende wird das Brückenbauwerk von der Kantstraße und etwas weiter nordöstlich von der Hardenbergstraße unterquert. In diesem Abschnitt grenzt es an bebaute Grundstücke. Das nächstgelegene Gebäude befindet sich südlich und südöstlich des Brückenbauwerks auf den Flurstü- cken Nr. 17/1430, 17/1429, 17/1378, 17/1381 und 33/17 in einem Abstand von ca. 3,70 m. Die Ab- stände zur übrigen Bebauung betragen nach allen Seiten mehr als 5 m. Im weiteren Verlauf grenzt das Brückenbauwerk entlang der Nordwest- und Südostseite unmittelbar an die Jebensstraße bzw. an den Hardenbergplatz. Im Nordosten wird es von der Herzallee unterquert. Nordöstlich der Herzallee grenzt es an den Zoologischen Garten. Die Abstände zur Bebauung betragen in diesem Bereich ebenfalls mehr als 5 m. Die Mindestabstände nach § 30 BauO Bln sind, mit Ausnahme der vorgenann- ten Flurstücke (vgl. Abschnitt 7.1), eingehalten.

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4.1.2 Erschließung/Zugänglichkeit, Feuerwehrzu- und -umfahrt, Flächen für die Feuerwehr

Empfangsgebäude:

Der Südbereich wird über die Westhalle (Achse 3 bis 1) sowie über direkte Zugänge erschlossen. Er ist von Südwesten, Nordwesten und Nordosten über die öffentlichen Verkehrsflächen der Kantstraße, des Lotte-Lenya-Bogens bzw. der Hardenbergstraße niveaugleich zu erreichen.

Der Nordbereich wird über die Stadtbahnhalle (Achse 3 bis 4), die Fernbahnhalle (Achse 5 bis 7), die Gepäckhalle (Achse 10 bis 11), den Ost-Tunnel (Achse 19 bis 20) und den Gang 0.V09 (Achse 23 bis 24) sowie über direkte Zugänge in der Ebene 0 erschlossen. Er ist von Südosten, Südwesten und Nordwesten über die öffentlichen Verkehrsflächen des Hardenbergplatzes, der Hardenbergstraße bzw. der Jebensstraße niveaugleich zu erreichen. Die Zooterrassen in der Ebene 1 sind über eigene Zugänge direkt vom Hardenbergplatz über eine Au- ßentreppe sowie über einen Treppenraum mit einem Höhenunterschied von bis ca. 3,80 m zu errei- chen. Das Brückenbauwerk ist vom Hardenbergplatz im Südosten und vom Lotte-Lenya-Bogen sowie von der Jebensstraße im Nordwesten frei zugänglich. Ein Löschangriff ist im Südbereich somit grundsätz- lich von einer und im Nordbereich von zwei Längsseiten uneingeschränkt möglich.

Verkehrsstation:

Die eingehausten Mittelbahnsteige (Bstg A, B und C) nebst Aufbauten und Gleisanlage bilden die Ebene 2, 3 und 4 des Brückenbauwerkes. Am Ende des Süd- und zu Beginn des Nordbereiches wird der Bstg C über die West- und die Stadtbahnhalle in der Ebene 0 erschlossen. Der Bstg C ist hier über eine Fest- und eine Fahrtreppe bzw. eine Festtreppe, zwei Fahrtreppen und einen Personenaufzug mit der Ebene 0 verbunden. Zudem werden im Nordbereich alle drei Bstg jeweils über die Fernbahn- halle in der Ebene 0 und die Verkehrsfläche 1.V01 in der Ebene 1 erschlossen. Der Bstg B ist über einen Personenaufzug mit der Fernbahnhalle in der Ebene 0 verbunden. Die Ebenen 0 und 1 sind über eine Fest- und zwei Fahrtreppen miteinander verbunden. Die Bstg A und B sind jeweils über zwei Fest- und eine Fahrtreppe mit der Ebene 1 verbunden. Der Bstg C ist über eine Festtreppe mit der Ebene 1 verbunden. Die Bstg A und B werden zusätzlich noch über die Gepäckhalle und den Ost-Tunnel in der Ebene 0 erschlossen. Die beiden Ebenen sind in der Gepäckhalle über einen Personenaufzug bzw. eine Fest- und eine Fahrtreppe sowie im Ost-Tunnel über vier Fahr- und vier Festtreppen direkt miteinander ver- bunden. Des Weiteren sind die Gänge -1.00D und 0.V09 in den Ebenen -1 und 0 mit den Bstg B bzw. A jeweils über einen Lastenaufzug verbunden.

Feuerwehrzu- und -umfahrt: Der Südbereich kann von der Feuerwehr Berlin von Nordosten und Südwesten über die Hardenberg- straße bzw. die Kantstraße angefahren werden.

Der Nordbereich kann von Nordwesten und Südosten über die Jebensstraße bzw. den Hardenberg- platz angefahren werden. Eine Feuerwehrumfahrt ist durch die vorhandenen Unterquerungen der Kant- und Hardenbergstraße sowie der Herzallee vorhanden. Unterkellerte Bereiche werden im Bereich der Feuerwehrzufahrt und -aufstellflächen nicht überfahren.

Flächen für die Feuerwehr:

Für die Feuerwehr stehen die folgenden Bewegungs- und Bereitstellungsflächen zur Verfügung:

  • öffentliche Verkehrsflächen des Lotte-Lenya-Bogens und der Jebensstraße im Nordwesten

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  • öffentliche Verkehrsflächen der Kantstraße im Südwesten

  • öffentliche Verkehrsflächen des Hardenbergplatzes im Südosten

  • öffentliche Verkehrsflächen der Herzallee im Nordosten

  • öffentliche Verkehrsflächen der Hardenbergstraße zwischen Süd- und Nordbereich

Für die Personenrettung aus dem Brückenbauwerk sind aufgrund der Brüstungshöhe von zum Anlei- tern bestimmter Stellen in der Ebene 2 von weniger als 8 m über dem Gelände keine Feuerwehrauf- stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten.

4.1.3 Rettungswege auf dem Grundstück

Empfangsgebäude: Der Südbereich kann nach Südwesten, Nordwesten und Nordosten auf die öffentlichen Verkehrsflä- chen der Kantstraße, des Lotte-Lenya-Bogens bzw. der Hardenbergstraße verlassen werden. Des Weiteren kann der Südbereich im Südosten über die Hoffläche des Nachbargrundstücks mit An- schluss an die Kantstraße verlassen werden. Dieser Rettungsweg ist mittels Eintragung einer Baulast zu sichern (vgl. M 34).

Der Nordbereich kann nach Südosten, Südwesten und Nordosten auf die öffentlichen Verkehrsflächen des Hardenbergplatzes, der Hardenbergstraße bzw. der Jebensstraße verlassen werden. Die Zooterrassen können nach Südosten auf die öffentlichen Verkehrsflächen des Hardenbergplatzes verlassen werden.

Verkehrsstation: Durch die vorhandenen Einhausungen liegen die Bstg innerhalb des Gebäudes. Bei den Bstg und de- ren Zu- und Abgängen liegen daher Rettungswege im baurechtlichen Sinn vor. Da Verkehrsstation und Empfangsgebäude Bestandteile desselben Brückenbauwerks sind, gelten für die Bstg die vorgenannten Rettungswege auf dem Grundstück.

4.2 Objektdaten Der Bf Berlin Zoologischer Garten ist ein eingehauster Durchgangsbahnhof auf einem dreigeschossi- gen Brückenbauwerk. Die Verkehrsstation umfasst drei Mittelbahnsteige (Bstg A und B mit jeweils zwei Durchgangsgleisen des Nah- und Fernverkehrs sowie Bstg C mit zwei Durchgangsgleisen des S- Bahnverkehrs). Die Einhausungen von Nah- und Fernverkehr sowie S-Bahnverkehr sind voneinander baulich getrennt. Die Bahnsteige sind über Fest- und Fahrtreppen sowie über Aufzüge mit der West-, Stadtbahn-, Fernbahn- und Gepäckhalle sowie mit dem Osttunnel in der Ebene 0 und der Verkehrsflä- che in der Ebene 1 verbunden. Die Strecken sind elektrifiziert.

Bahnlinie: Strecke 6109 (Bln-Ostbahnhof – Bln Spandau), S-Bahnstrecke 6024

Streckenkilometer: ca. 8,730 – 9,290

Bahnbetriebliche Nutzung: Nah- und Fernverkehr sowie Durchfahrten von Personen- und Güterverkehr Bstg A: Gleis 1: RE/RB, Dosto, Besetzungsgrad: 70 % Gleis 2: RE/RB, Dosto, Besetzungsgrad: 40 %

Bstg B: Gleis 3: RE/RB, Dosto, Besetzungsgrad: 40 % Gleis 4: RE/RB, Dosto, Besetzungsgrad: 150 %

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Bstg C: Gleis 5: S-Bahn, ET 481, Besetzungsgrad 180 % Gleis 6: S-Bahn, ET 481, Besetzungsgrad 180 %

Reisendenzahlen: Angaben3 von der DB Station&Service AG ermittelt als Ausgangsdaten für den Evakuierungsnachweis:

Bstg A: Gleis 1: Einsteiger: -, Aussteiger: -, Gleis 2: Einsteiger: -, Aussteiger: -, Personenaufkommen zur Evakuierungssimulation: 2.3924

Bstg B: Gleis 3: Einsteiger: -, Aussteiger: -, Gleis 4: Einsteiger: -, Aussteiger: -, Personenaufkommen zur Evakuierungssimulation: 2.3924

Bstg C: Gleis 5: Ein-/ Aussteiger: keine Angabe Gleis 6: Ein-/ Aussteiger: keine Angabe, Personenaufkommen zur Evakuierungssimulation: 2.706 Gefährdungsstufe5: Stufe 3 nach EBA-Leitfaden Ziffer 4.1

4.3 Objektbeschreibung Die schematische Anordnung des Empfangsgebäudes und der Verkehrsstation im Bestand kann nachfolgender Abbildung entnommen werden:

Abbildung 1: Lageplan

3 gemäß Mail vom 21.04.2009, 10.04.2013 und 22.10.2013. 4 Der ICE 1 hält derzeit nicht planmäßig im Bf Berlin Zoologischer Garten. Nach Absprache mit dem EBA am 21.10.2013 wurde festgelegt, dass für die Bstg A und B je Gleis ein vollbesetzter ICE zzgl. 30 % Wartende je Bstg für die Evakuierungssimula- tion anzusetzen sind, da der Bf Berlin Zoologischer Garten entsprechend planfestgestellt ist. 5 Gefährdungsstufe 1: ● oberirdische Pva ohne Überbauung mit Hochbauten und Bahnsteiganlagen sowie ● Personenzahl < 1.000 Personen pro Stunde und ● zugehörige Gebäude, wenn vorhanden, bis einschließlich GKL 3 (MBO) soweit nicht in Gefährdungsstufe 3 Gefährdungsstufe 2: ● oberirdische Pva sowie ● zugehörige Gebäude, wenn vorhanden, bis einschließlich GKL 4 (MBO) soweit nicht in Gefährdungsstufe 1 oder 3 Gefährdungsstufe 3: ● alle übrigen Pva, für die mindestens eines der nachstehenden Kriterien zutrifft:

  • unterirdische Pva
  • Personenzahl > 1.000 P/h, wenn deren Rettungsweg durch ein Gebäude führt
  • zugehörige Gebäude der GKL 5 nach MBO
  • zugehörige Gebäude mit Sonderbaueigenschaft nach §2 Abs. (4) MBO
  • oberirdische Pva mit Bahnsteighalle

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Empfangsgebäude:

Das Brückenbauwerk ist Teil der von 1875 bis 1882, zwischen dem heutigen Ostbahnhof und Charlot- tenburg, zumeist als Hochbahn auf gemauerten Viaduktbögen, errichteten Stadtbahnstrecke. Es er- streckt sich, größtenteils als dreigeschossiges Gebäude, über eine Länge von ca. 525 m und eine Breite von ca. 21 m bis 68 m. Die Gebäudegrundfläche, einschließlich Eisenbahnüberführungen, be- trägt ca. 25.140 m². Die Gleis- und Bahnsteigkonstruktion (Ebene 2) des Brückenbauwerkes wurde ursprünglich, wie auf den übrigen Abschnitten der Stadtbahn, auf gemauerten Viaduktbögen aufgelagert und über in den Bahnsteigachsen angeordnete Treppenanlagen erschlossen. Die viergleisige Anlage für Fern- und Stadtbahn wurde zunächst im Bereich der Bstg teilweise mit einer Hallenkonstruktion aus Stahlfach- werken überdacht. Um 1920 wurden die vorhandenen Viaduktbögen durch eine Verstärkung der Mauerwerksbögen an die gestiegenen Anforderungen aus dem Eisenbahnbetrieb angepasst.

Im Zuge der Umbaumaßnahmen zwischen 1934 und 1940 wurde der Bahnhof durch zwei im Nord- westen angeordnete Gleise sowie ein Vordach erweitert. Dabei wurden die zwei neuen Gleise dem Stadtbahnverkehr und die bestehende viergleisige Anlage dem Fernbahnverkehr zugeschlagen. Die vorhandene Bahnsteighalle wurde durch großflächig verglaste neue Hallenkonstruktionen aus teil- weise geschweißten Rahmenbindern ersetzt. Stadt- und Fernbahnanlage sind seither jeweils durch eine eigene Halle überdacht. Beide Hallenkonstruktionen weisen unterschiedliche Höhen auf und sind zueinander längsversetzt (Stadtbahnhalle: Höhe ca. 7,80 m, Achse 14 Südbereich bis Achse 9 Nord- bereich; Fernbahnhalle: Höhe ca. 17,60 m, Nordbereich Achse 2 bis 17). Die Dächer beider Hallen sind als Satteldächer ausgebildet. Die Bedachungen bestehen aus zwischen den Hauptträgern auf einer Pfetten-/ Sparrenunterkonstruktion verlegten Kassettendecken mit einer bituminösen Eindeckung. Die Bahnsteighalle der Stadtbahn verfügt im mittleren Drittel, an Stelle der Kassettendecke, über ein deckengleiches Lichtband mit einer darüber aufgesetzten Laterne als Stahl-/ Glaskonstruktion. Das Dach der Bahnsteighalle für den Fernbahnverkehr weist im Firstbereich eine als Holzkonstruktion aufgesetzte Laterne mit Entlüftungsöffnungen auf. Des Weiteren wurde im Zusammenhang mit der vorgenannten Erweiterung die Gleisebene durch eine Aufständerung auf ein höheres Niveau verlegt. Die im Bereich der Achsen 14 bis 1 (Südbereich) und 1 bis 12a (Nordbereich) ursprünglich vorhandenen Viaduktbögen (Ebene 0) wurden einschließlich der Bahnsteigerschließung entfernt und durch genietete Stahlrahmenkonstruktionen ersetzt. Auf diesen Stahlkonstruktionen wurden die als „Walzprofilträger im Beton“ (WIB) ausgebildeten Brückenkonstruk- tionen aufgelagert. Die Erschließung der Bstg erfolgt seither über die Westhalle (Südbereich Achse 3 bis 1), die Stadtbahnhalle (Nordbereich Achse 2 bis 4), die Fernbahnhalle (Nordbereich Achse 5 bis 7) mit der anschließenden in diesem Zuge errichteten Zwischenebene (Ebene 1, Nordbereich Achse 7 bis 10) und die Gepäckhalle (Nordbereich Achse 10 bis 11). Die Stadtbahnhalle bildet zugleich den Übergang zur U-Bahn.

Große Teile der derzeit im Nordbereich vorhandenen Kellerräume (Ebene -1) wurden im Rahmen die- ser Umbaumaßnahme vorwiegend in Stahlbetonbauweise und zum Teil aus Mauerwerk errichtet. Die Decke über dem Kellergeschoss ist vollständig aus Stahlbeton erstellt. Das Erdgeschoss (Ebene 0) wurde im Nordbereich mit einer vorgehängten Fassadenkonstruktion aus Muschelkalk bekleidet. Die Decken über dem Erdgeschoss bestehen aus Stahlbeton- und Stahlsteindecken. Die Zooterrassen (Ebene 1) wurden in den Jahren um 1950 dem Empfangsgebäude zum Hardenberg- platz hin vorgelagert. Dieser eingeschossige Gebäudeteil besteht aus einer Stahlkonstruktion, die rückwärtig an der ursprünglichen Außenwand des Brückenbauwerks verankert ist und im vorderen Be- reich auf einer auf die Kelleraußenwand gegründeten Reihe aus V-förmigen Stahlprofilstützen

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aufgeständert ist. Auf diese Stahlkonstruktion wurden die Stahlbetonkassettendecke über dem Erdge- schoss und die mit einer Metalleindeckung versehene hölzerne Dachkonstruktion aufgelagert. Die Au- ßenwände sind als geschosshohe Stahl-/ Glasfassaden ausgeführt. In den 1990er Jahren wurden der Ost-Tunnel (Achsen 19, 20) und zusätzliche Bahnsteigzugänge in diesem Bereich eingebaut. Die Fernbahnsteige wurden in diesem Zuge nordöstlich der Bahnsteighalle von Achse 17 bis 27 durch eine Stahl-/ Glaskonstruktion überdacht. Weiterhin wurde der Vermark- tungsbereich in der Ebene 0 teilweise neu organisiert.

Auf den Bstg A, B und C (Ebene 2) befinden sich innerhalb der Bahnsteighallen eingeschossige Auf- sichts-, Dienst- und Betriebsgebäude, bestehend aus Stahlrahmenkonstruktion, mit Ausfachungen aus Mauerwerk und Glas. Die Dächer sind mit Metall eingedeckt. Am südwestlichen Ende des Bstg C be- findet sich ein leerstehendes dreigeschossiges Gebäude aus Mauerwerk, welches über den Bstg C erschlossen wird. Das Dach ist mit Metall eingedeckt. Die eingeschossigen Betriebsgebäude am nord-

östlichen Ende des Bstg C, zwischen Achse 2 und 3 auf dem Bstg B und zwischen Achse 23 und 25 und dem Bstg A bestehen aus Mauerwerk und Stahlbeton. Die Flachdächer sind mit Bitumen einge- deckt. Die Fußbodenoberkante der Ebene 2 liegt im Mittel ca. 7,49 m über der Geländeoberfläche. Die Bahn- steighalle des Fernbahnverkehrs als größte Nutzungseinheit verfügt über eine Grundfläche von ca. 5.250 m². Das Gebäude ist somit in die Gebäudeklasse 56 und als Sonderbau nach § 2 BauO Bln ein- zustufen.

Die Gebäudestruktur lässt sich aus der nachfolgenden Abbildung sowie aus dem grafischen Brand- schutzkonzept (vgl. Anhang A.8) zu diesem BSK erkennen:

Abbildung 2: Gebäudequerschnitt E-E

6 Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von ins- gesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto- Grundfläche Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

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Verkehrsstation:

Die Verkehrsstation umfasst drei Mittelbahnsteige.

Bstg A – Mittelbahnsteig: Abmessungen: Nutzlänge 400,00 m, Breite 2,50 m bis 10,20 m, Fläche 3.181,00 m²

Art: Mittelbahnsteig mit zwei nutzbaren Bahnsteigkanten Überdachung: als Einhausung über die Mittelbahnsteige A und B sowie die Fernbahngleise 1 bis 4, im Bereich der Achsen 2 bis 17, auf einer Länge von ca. 138,00 m und einer Breite von ca. 33,60 m bis 38,30 m, Tragkonstruktion aus Stahlrahmen, Längswände größtenteils verglast, in den Randfeldern und im unteren Bereich mit Füllungen aus Stahl, Dach bestehend aus einer Kassettendecke auf stähler- ner Pfetten-/Sparrenkonstruktion mit bituminöser Dachdeckung, entlang der Firstlinie aufgesetzte Laterne mit Entlüftungsöffnungen sowie als Bahnsteigdach, im Bereich der Achsen 17 bis 27 auf einer Länge von ca. 95,80 m und einer Breite von ca. 10,60 m, Tragkonstruktion aus Stahl mit ein- zeiliger Y-förmiger Stützenreihe, beidseitig auskragend, Dachdeckung als Stahl- /Glaskonstruktion

Erschließung: von der Ebene 1 über zwei Fest- und eine Fahrtreppe, von der Gepäckhalle über einen Personenaufzug sowie vom Ost-Tunnel über zwei Fest- und zwei Fahrtreppen: Abgänge: Lage / Bezeichnung Abgang Länge Breite

Bahnsteigmitte / - 9,57 m 2,50 m Abgang Treppe 34

Bahnsteigmitte / - 9,28 m 2,12 m Abgang Treppe 31

Bahnsteigmitte / - 9,25 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 6

Bahnsteigmitte / - 17,42 m 2,99 m Abgang Treppe 27

Bahnsteigmitte / - 15,98 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 10

Bahnsteigmitte / - 17,42 m 2,99 m Abgang Treppe 29

Bahnsteigmitte / - 15,98 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 12

Bstg B – Mittelbahnsteig: Abmessungen: Nutzlänge 400,00 m, Breite 2,46 m bis 10,20 m, Fläche 3.100,29 m²

Art: Mittelbahnsteig mit zwei nutzbaren Bahnsteigkanten Überdachung: vgl. Bstg A

Erschließung: von der Fernbahnhalle über einen Personenaufzug, von der Ebene 1 über zwei Fest- und eine Fahrtreppe, von der Gepäckhalle über zwei Fahrtreppen sowie vom Ost-Tunnel über zwei Fest- und zwei Fahrtreppen: Abgänge: Lage / Bezeichnung Abgang Länge Breite

Bahnsteigmitte / - 9,57 m 2,50 m Abgang Treppe 35

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Bahnsteigmitte / - 9,31 m 2,16 m Abgang Treppe 32

Bahnsteigmitte / - 10,12 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 7

Bahnsteigmitte / - 13,32 m 0,99 m Abgang Fahrtreppe 8

Bahnsteigmitte / - 13,32 m 0,99 m Abgang Fahrtreppe 9

Bahnsteigmitte / - 17,42 m 2,99 m Abgang Treppe 28

Bahnsteigmitte / - 15,98 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 11

Bahnsteigmitte / - 17,42 m 2,99 m Abgang Treppe 30

Bahnsteigmitte / - 15,98 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 13

Bstg C – Mittelbahnsteig: Abmessungen: Nutzlänge 172,00 m, Breite 6,36 m bis 12,75 m, Fläche 1.760,37 m²

Art: Mittelbahnsteig mit zwei nutzbaren Bahnsteigkanten Überdachung: als Einhausung über den Mittelbahnsteig C sowie die Stadtbahngleise 5 und 6, im Bereich der Achsen 14 (Südbereich) bis 9 (Nordbereich), auf einer Länge von ca. 170,00 m und einer Breite von ca. 15,80 m bis 21,90 m, Tragkonstruk- tion aus Stahlrahmen, Längswände größtenteils verglast, in den Randfeldern und im unteren Bereich mit Füllungen aus Stahl, Dach bestehend aus Kasset- tendecke auf stählerner Pfetten-/ Sparrenkonstruktion mit bituminöser Dachde- ckung, im mittleren Drittel, an Stelle der Kassettendecke, ein deckengleiches Lichtband mit darüber aufgesetzter Laterne als Stahl-/Glaskonstruktion

Erschließung: von der Westhalle über eine Fest- und eine Fahrtreppe, von der Stadtbahnhalle über einen Personenaufzug, eine Fest- und zwei Fahrtreppen sowie von der Ebene 1 über eine Festtreppe: Abgänge: Lage / Bezeichnung Abgang Länge Breite

Bahnsteigmitte / - 16,77 m 2,45 m Abgang Treppe 22

Bahnsteigmitte / - 10,12 m 1,09 m Abgang Fahrtreppe 1

Bahnsteigmitte / - 13,32 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 2

Bahnsteigmitte / - 13,32 m 1,05 m Abgang Fahrtreppe 3

Bahnsteigmitte / - 20,18 m 3,45 m Abgang Treppe 24

Bahnsteigmitte / - 8,81 m 2,26 m Abgang Treppe 36

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4.4 Nutzung

4.4.1 Nutzung der Gebäudeteile Im Brückenbauwerk sind die folgenden wesentlichen Nutzungen untergebracht:

Ebene -1: Lager-, Technik-, Betriebs- und Sanitärräume Ebene 0: Bahnsteigzugänge zu S-, U- und Fernbahn, Verkaufsstätten, Versammlungs- stätten (gastronomische Betriebe), Eingangshallen, Büroräume, Lager-, Tech- nik-, Betriebs- und Sanitärräume Ebene 1: Bahnsteigzugänge zu S- und Fernbahn, Versammlungsstätten (gastronomi- scher Betrieb), Verkehrsflächen, Lager-, Technik-, Betriebs- und Sanitärräume

Ebene 2: Bstg, Dienst-, Betriebs- und Sanitärräume Ebene 3: Leerstand

Ebene 4: Leerstand

4.4.2 Nutzung der Räume Die einzelnen Nutzungseinheiten mit den jeweiligen Nutzungen im Brückenbauwerk sind dem Anhang A.9-5 Raumnutzungsliste sowie den Plänen im Anhang A.8 grafisches BSK - Grundrisse zu entneh- men.

4.4.3 Bahnsteige

4.4.3.1 Bahnsteige außerhalb geschlossener Hallen und Bauwerke Nicht vorhanden.

4.4.3.2 Bahnsteige innerhalb geschlossener Hallen und Bauwerke sowie deren Zu- und Abgänge In folgender Tabelle sind die Nutzungen der vorhandenen Gleise im Bf Berlin Zoologischer Garten mit Zuordnung zu den Bstg aufgeführt:

Nutzung

Halt von Regionalverkehr (RE/RB), ----- Gleis 1 ----- Durchfahrten von Personen- und Güterverkehr (v ≤ 160 km/h)

Bstg A – Mittelbahnsteig Ein- und Aussteiger im Personennahverkehr

Halt von Regionalverkehr (RE/RB), ----- Gleis 2 ----- Durchfahrten von Personen- und Güterverkehr (v ≤ 160 km/h)

Halt von Regionalverkehr (RE/RB), ----- Gleis 3 ----- Durchfahrten von Personen- und Güterverkehr (v ≤ 160 km/h)

Bstg B – Mittelbahnsteig Ein- und Aussteiger im Personennahverkehr

Halt von Regionalverkehr (RE/RB), ----- Gleis 4 ----- Durchfahrten von Personen- und Güterverkehr (v ≤ 160 km/h)

Halt von Personennahverkehr (S-Bahn), ----- Gleis 5 ----- Durchfahrten (Personenverkehr v ≤ 160 km/h)

Bstg C – Mittelbahnsteig Ein- und Aussteiger im Personennahverkehr

Halt von Personennahverkehr (S-Bahn), ----- Gleis 6 ----- Durchfahrten (Personenverkehr v ≤ 160 km/h)

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Die Bstg sind mit bahnüblichen Ausstattungen versehen (Sitzgruppen, Vitrinen, Werbetafeln, In- foscreens, Streugutbehälter, Abfallbehälter, Beleuchtung, Beschallungsanlage, Fahrgastinformations- anlage, Wegeleitsystem, Uhren, Fahrkartenautomaten).

4.4.4 Kreuzungsbauwerke Südwestlich des Brückenbauwerkes bei Streckenkilometer ca. 9,309 der Strecke 6109 unterquert die Kantstraße die gesamte Gleisanlage. Zwischen Süd- und Nordbereich bei Streckenkilometer ca. 9,137 und im Nordbereich bei Streckenkilometer ca. 8,856 der Strecke 6109 wird das Brückenbauwerk von der Hardenbergstraße bzw. von der Hertzallee unterquert. Eine direkte Anbindung der Kantstraße und der Herzallee an die Bstg besteht nicht. Diese Kreuzungsbauwerke sind aus brandschutztechnischer Sicht ohne Einfluss auf die Bewertung des Bf Berlin Zoologischer Garten und werden daher in diesem BSK nicht betrachtet. Der südwestliche Zu- und Abgang vom Bstg C erfolgt über die Westhalle und endet auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Hardenbergstraße. Dieser Abgang wurde in den Eva- kuierungssimulation (vgl. Anhang A.9-1) berücksichtigt. Weitere Kreuzungsbauwerke liegen außerhalb des Bewertungsbereiches dieses BSK und werden daher nicht betrachtet.

5 Brandgefahren, Schutzziele und Risikobewertung

5.1 Vorgehensweise Die Bewertung des Brückenbauwerkes einschließlich der Verkehrsstation erfolgt schutzzielorientiert. Dazu werden die anwendbaren Gesetze, Vorschriften und technischen Regeln herangezogen und der vorhandene Zustand mit dem technisch geregelten Zustand verglichen. Werden Abweichungen von dem geregelten Zustand festgestellt, so wird die Einhaltung der definierten Schutzziele (vgl. Abschnitt 5.2) durch eine andere Maßnahme in gleicher oder besserer Form vorgeschlagen (Kompensation). Die Abweichungen von den baurechtichen Vorgaben werden in Abschnitt 16.1 aufgelistet. Alle erfor- derlichen Maßnahmen für die Ertüchtigung des Bestandes werden in Abschnitt 16.2 zusammenge- fasst. In die Bewertung können auch ingenieurtechnische Methoden, wie zum Beispiel Brandsimulationen oder Evakuierungsberechnungen, einbezogen werden.

Empfangsgebäude: Das Brückenbauwerk wird nach den Bestimmungen der BauO Bln sowie den einschlägigen Sonder- bauvorschriften (hier insbesondere der MVkVO und der MVStättVO) bewertet. Aufgrund der unter- schiedlichen Nutzungsschwerpunkte werden in den jeweiligen Bereichen die dort zutreffenden Vor- schriften angewendet. Diese sind im Wesentlichen:

Ebene -1: Bewertung nach BauO Bln, Ebene 0: Bewertung nach BauO Bln i.V.m. MVkVO im Südbereich sowie zwischen den Achsen 1 – 13/14 im Nordbereich, im Übrigen nach BauO Bln

Ebene 1: Bewertung nach BauO Bln i.V.m. MVStättVO

Ebene 2: Bewertung nach BauO Bln i.V.m. MVStättVO Ebene 3: Bewertung nach BauO Bln

Ebene 4: Bewertung nach BauO Bln

Verkehrsstation: Da es sich bei der Verkehrsstation um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs handelt, fällt diese nicht in den Geltungsbereich der öffentlich rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts (z.B. BauO Bln). Entsprechende Vorschriften finden daher nur mittelbar als a.a.R.d.B. Anwendung bei der Beurteilung.

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Für die Bewertung der Verkehrsstation (oberirdische Bahnsteige sowie deren Zu- und Abgänge) gilt somit das AEG und die EBO i.V.m. dem Regelwerk der DB AG.

5.2 Schutzziele Die allgemeinen Schutzziele werden durch die §§ 3 u. 14 BauO Bln definiert: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Weitere besondere Schutzziele werden für die brandschutztechnische Bewertung des Bf Berlin Zoolo- gischer Garten nicht festgelegt.

5.3 Risikobewertung

5.3.1 Allgemein

Empfangsgebäude:

In der Ebene 0 des Brückenbauwerkes sind öffentlich zugängliche Eingangshallen mit angrenzenden Verkaufsräumen und Versammlungsräumen (gastronomische Betriebe) vorhanden. In der Ebene 1 sind Verkehrsflächen und eine Versammlungsstätte (gastronomischer Betrieb) vorhanden. In der Ebene 2 befinden sich die Bahnsteighallen. In diesen Räumen ist mit höheren Personenkonzentratio- nen zu rechnen. Das Hauptrisiko, welches hier zu beachten ist, liegt in der Anwesenheit überwiegend ortsunkundiger Personen, bei denen in einer Gefahrensituation Gedränge entstehen kann. Die zu er- wartenden Risiken sind mit den Sicherheitskonzepten der MVkVO bzw. der MVStättVO abgedeckt, so dass es bei Anwendung dieser Sonderbauvorschriften keiner weitergehenden Risikobetrachtungen für diese Bereiche bedarf.

Die Flächen in der Ebene -1 sowie die Nebenräume der Ebenen 0 bis 2 werden überwiegend als Technik-, Lager-, Büro- und Sanitärräume genutzt. Somit ist das allgemeine Risiko für Personen in diesen Bereichen mit den Vorgaben der BauO Bln abgedeckt.

Die Personenzahlen innerhalb des Brückenbauwerkes werden empirisch und unter Anwendung des vfdb-Leitfadens anhand der zur Verfügung stehenden Flächen, Arbeitsplätze oder Gastplätze für die einzelnen Nutzungseinheiten ermittelt (vgl. Abschnitt 8.2.1).

Verkehrsstation: Die bahnbetriebliche Nutzung umfasst Personennahverkehr sowie Durchfahrten von Personenverkehr mit einer Geschwindigkeit v ≤ 160 km/h.

Gefahrguttransporte sind möglich. Nicht alle besonderen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in Personenverkehrsanlagen, insbeson- dere Gefahren aus dem Güterverkehr, sind durch bauliche und anlagentechnische Vorkehrungen aus- reichend sicher beherrschbar. Die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung wird durch gesonderte gesetz- liche Regelungen gewährleistet und ist deshalb nicht Gegenstand des BSK. Mit dem vorliegenden BSK endet die Zuständigkeit der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Personenbahnhöfe. Als Schnitt- stelle zu der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg wird die Bahnsteigkante festgelegt. Die all- gemeine Sicherheit des Schienenverkehrs der DB AG erfolgt nach den vom EBA Bonn anerkannten Regeln der Technik. Dies schließt den Güterverkehr auf der Schiene mit ein. Den Auflagen der Ver- ordnung über die Betriebsleiter der Eisenbahnen unter § 4 „Aufgaben und Befugnisse der Betriebslei- ter“ wird im Bereich der DB AG durch die Einführung der Verordnung „Betriebsleiter für Eisenbahnen (BLE-VO) im DB Konzern“ entsprochen. Hierdurch ist auch sichergestellt, dass die DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Personenbahnhöfe in die betrieblichen/organisatorischen Vorsichtsmaßnahmen der

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DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg planmäßig verantwortlich eingebunden wird (ordnungsge- mäßes Ineinandergreifen) und dass die örtlichen baulichen und anlagentechnischen Gegebenheiten ausreichend berücksichtigt werden.

5.3.2 Gemäß § 10 EBA-Leitfaden Eine besondere Bewertung ist nicht erforderlich.

5.4 Brandszenarien Erfahrungsgemäß muss jederzeit mit der Entstehung eines Brandes gerechnet werden. Ein solcher Brand kann durch die unterschiedlichsten Ereignisse hervorgerufen werden und die Brandentstehung kann somit an jedem beliebigen Punkt im oder am Gebäude auftreten. In jedem Fall ist die Rettung von allen im Gebäude befindlichen Personen, die Begrenzung des Sachschadens und das Ermögli- chen eines wirksamen Löschangriffes ohne Gefährdung der Einsatzkräfte zu gewährleisten.

Empfangsgebäude: Die folgenden Szenarien für Brände in den Ebenen -1 bis 1 des Brückenbauwerkes werden als maß- gebend herangezogen:

SzenarioBetrachtungs-ein- heitGefahr-Szenariomögliche Folgen / erforderliche Maßnahmen
S1Gaststätten in Ebe- nen 0 und 1Brand an einem Küchen- gerät (Dunstabzugs- haube, Mikrowelle etc.) oder in einem Technik- oder Lagerraummögliche Ausbreitung von Feuer und Brandrauch innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit und in die angrenzen- den Bereiche (Fernbahn- und Gepäck- halle, Treppenräume, Gänge, Ver- kehrsflächen, Verkehrsstation)
Räumung erfolgt gemäß Anhang A.9- 12 Evakuierungskonzept
S2Verkaufsstätten in Ebene 0Brand in einem Verkaufs-, Technik- oder Lagerraummögliche Ausbreitung von Feuer und Brandrauch innerhalb der Nutzungsein- heit und in die angrenzenden Bereiche (Fernbahn- und Gepäckhalle, Treppen- räume, Gänge, Verkehrsflächen, Ver- kehrsstation)
Räumung erfolgt gemäß Anhang A.9- 12 Evakuierungskonzept
S3Büroräume in Ebenen 0 und 1Brand an einem Büroge- rät (PC, Monitor etc.)Alarmierung/Räumung erfolgt gemäß Anhang A.9-12 Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept
Räumung erfolgt gemäß Anhang A.9- 12 Evakuierungskonzept
S4Technik- oder La- gerräume in Ebenen -1, 0 und 1Brand in einem Technik- oder Lagerraummögliche Ausbreitung von Feuer und Brandrauch innerhalb der Nutzungsein- heit und in angrenzende Bereiche (Treppenräume, Gänge)

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SzenarioBetrachtungs-ein- heitGefahr-Szenariomögliche Folgen / erforderliche Maßnahmen
Räumung erfolgt gemäß Anhang A.9- 12 Evakuierungskonzept
S5U-BahnstationStand eines brennenden Reisezugwagens am Bstgmögliche Ausbreitung von Brandrauch innerhalb der Nutzungseinheit und in angrenzende Bereiche (Eingangshalle, Passage, Verkehrsstation)
Räumung erfolgt gemäß Anhang A.9- 12 Evakuierungskonzept

Szenarien S1 bis S2: Durch die Anwesenheit einer größeren Zahl betriebsfremder Personen ist einem Brand innerhalb einer unmittelbar mit der West-, Stadtbahn-, Fernbahn-, der Gebäckhalle oder des Ost-Tunnels sowie mit der Verkehrsfläche in der Ebene 1 verbundenen Nutzungseinheit besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Brandausbreitung in benachbarte Bereiche lässt sich durch bauli- che Abtrennungen der an den Ost-Tunnel in der Ebene 0 und an die Verkehrsfläche der Ebene 1 an- grenzenden Nutzungseinheiten verhindern. In den übrigen vorgenannten Bereichen ist dies aufgrund der offenen räumlichen Beziehungen nur be- dingt möglich. Die Rauchausbreitung aus den angrenzenden Einheiten in die West-, Stadtbahn-, Fern- bahn- und die Gepäckhalle, in den Ost-Tunnel sowie in die Verkehrsfläche der Ebene 1 und anschlie- ßend in die Verkehrsstation ist dabei als vordringliches Problem zu bewerten. Im Brückenbauwerk ist keine brandschutztechnische Abtrennung zwischen den Verkaufsstätten und den Verkehrsflächen (West-, Stadtbahn-, Fernbahn-, Gepäckhalle, Gang) in der Ebene 0 vorgesehen (vgl. Abschnitt 7.1, 7.3.2). Die neugeplanten großflächigen Verglasungen stellen keinen klassifizierten Raumabschluss dar, ermöglichen jedoch ausreichende Blickbeziehungen von den Nutzungseinheiten in die angrenzenden Verkehrsflächen. Zwischen den Ebenen 0, 1 und 2 bestehen über die Decken- aussparungen für die Fest- und Fahrtreppen sowie den Personenaufzug offene, weder brand- noch rauchschutztechnisch abgeschlossene Verbindungen.

Die Entrauchung der Verkehrsflächen der Ebenen 0 und 1 erfolgt über die vorhandenen Ausgangstü- ren und die offenen Verbindungen zur Verkehrsstation ins Freie. Die Verkehrsflächen in der Ebene 0 sowie die angrenzenden Nutzungseinheiten werden zudem über die vorhandenen und geplanten Lüf- tungsanlagen entraucht. Die Entrauchung der Verkehrsflächen der Ebene 1 erfolgt über die offenen Verbindungen zur Verkehrsstation ins Freie. Die Gaststätte in der Ebene 1 verfügt zur Entrauchung über ausreichende Tür- und Fensterflächen in der Fassade und im Dach. Die Ebene 0 wird im Gel- tungsbereich der MVkVO mit einer flächendeckenden Sprinkleranlage ausgestattet. Zur Gewährleistung ausreichender Sicherheit für die anwesenden Personen und zur Behinderung der Brand- und Rauchausbreitung in die Rettungswege sind Nutzungseinheiten und Rettungswege ge- mäß den Abschnitten 7.3.2, 7.4.1, 8.3, 8.5, 11.2, 12.2, 12.4 und 12.5 auszubilden. Somit ist das Ein- dringen von Feuer und Rauch in die Rettungswege und die angrenzenden Bereiche ausreichend lange behindert und keine besondere Gefährdung festzustellen.

Szenario S 3: Im Szenario S3 ist ausschließlich ein ortskundiger Personenkreis betroffen. Zur Ge- währleistung ausreichender Sicherheit für die anwesenden Personen und zur Behinderung der Brand- ausbreitung in die Rettungswege sind Büroräume und Rettungswege gemäß den Abschnitten 7.3.2, 7.4.1, 8.3, 8.5, 11.2, 12.2 und 12.5 auszubilden. Somit ist das Eindringen von Feuer und Rauch in die Rettungswege und die angrenzenden Bereiche ausreichend lange behindert und keine besondere Ge- fährdung festzustellen.

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Szenario S 4: Im Szenario S4 ist ausschließlich ein ortskundiger Personenkreis betroffen. Zur Ge- währleistung ausreichender Sicherheit für die anwesenden Personen und zur Behinderung der Brand- ausbreitung in die Rettungswege sind Betriebs- und Lagerräume sowie Rettungswege gemäß den Ab- schnitten 7.3.2, 7.4.1, 8.3, 8.5, 11.2, 12.2 und 12.5 auszubilden. Somit ist das Eindringen von Feuer und Rauch in die Rettungswege und die angrenzenden Bereiche ausreichend lange behindert und keine besondere Gefährdung festzustellen. Szenario S 5: Durch die Anwesenheit einer größeren Zahl betriebsfremder Personen ist einem Brand innerhalb der mit der Stadtbahnhalle im Bereich der Treppe TR.9 verbundenen U-Bahnstation beson- dere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Rauchausbreitung aus der U-Bahnstation in die Stadtbahn- halle ist dabei als vordringliches Problem zu bewerten.

Zur Gewährleistung ausreichender Sicherheit für die in der Stadtbahnhalle anwesenden Personen und zur Behinderung der Rauchausbreitung in die Stadtbahnhalle ist der Zugang zur U-Bahnstation als Schnittstelle gemäß HINWEIS in Abschnitt 7.2 auszubilden. Somit ist das Eindringen von Rauch in die Stadtbahnhalle und die angrenzenden Bereiche ausreichend lange behindert und keine besondere Gefährdung festzustellen.

Verkehrsstation:

Im Bahnsteigbereich werden die folgenden Szenarien für die Bewertung zu Grunde gelegt:

SzenarioBetrachtungs-ein- heitGefahr-Szenariomögliche Folgen / erforderliche Maßnahmen
B1Personenverkehrbrennend einfahrender S- Bahn-Langzug (Bstg C; Gl. 6)mögliche Ausbreitung von Brandrauch innerhalb des Reisezugwagens und in angrenzende Bereiche (Bahnsteighalle)
Räumung des betroffenen Zuges und des Brückenbauwerks
B2Bahnsteig (Ausstattung, Auf- sichtsgebäude)Brand von Ausstattungs- gegenständen oder des Aufsichtsgebäudes auf dem Bstgmögliche Ausbreitung von Brandrauch innerhalb der Bahnsteighalle
Räumung der Bahnsteighalle und des Brückenbauwerks

Szenarien B1 bis B2: Durch die Anwesenheit einer größeren Zahl betriebsfremder Personen ist einem Brand innerhalb eines Reisezugwagens und auf dem Bstg besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Brandausbreitung in benachbarte Reisezugwagen und die jeweilige Bahnsteighalle lässt sich da- bei aufgrund der offenen räumlichen Beziehungen nicht durch bauliche Abtrennungen verhindern. Die Brand- und Rauchausbreitung aus dem Reisezugwagen in die Bahnsteighalle ist dabei als vordringli- ches Problem zu bewerten.

Es besteht keine brandschutztechnische, aber eine rauchdichte Abtrennung zwischen Aufsichtsge- bäuden und Bahnsteighallen. Es besteht eine brandschutztechnische Abtrennung zwischen den Tech- nikräumen in Ebene 2 und den Bstg. Die Bahnsteighallen sind voneinander baulich getrennt, aber sel- ber nicht unterteilt. Der Brand der Bahnsteigausstattung spielt aufgrund der sehr geringen Brandlasten nur eine untergeordnete Rolle. Die Entrauchung der Bahnsteighallen erfolgt über die offenstehenden Giebelflächen und die in den Seitenwänden unterhalb des Daches vorhandenen Lüftungsöffnungen ins Freie.

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Zur Gewährleistung ausreichender Sicherheit für die anwesenden Personen und zur Behinderung der Brand- und Rauchausbreitung in die Rettungswege sind Nutzungseinheiten und Rettungswege ge- mäß den Abschnitten 7.3.2, 7.4, 8.3, 8.5, 11.2, 12.4 und 12.5 auszubilden. Somit ist das Eindringen von Feuer und Rauch in die Rettungswege und die angrenzenden Bereiche ausreichend lange behin- dert und keine besondere Gefährdung festzustellen.

5.5 Abschaltung/Erdung der Fahrstromanlagen Die Strecke 6109 (Bln-Ostbahnhof – Bln Spandau) und die S-Bahnstrecke 6024 sind elektrifiziert. Die Bahnerdung der Fahrstromanlagen dient der Abwehr einer bahntypischen Gefahr und ist daher Auf- gabe der DB AG. Für die Sicherstellung/Veranlassung der Abschaltung des Fahrstromes und der Bah- nerdung ist der Notfallmanager verantwortlich.

6 Einsatzwert der örtlich zuständigen Feuerwehr Der Bf Berlin Zoologischer Garten liegt im Einsatzbereich der Feuerwehr Berlin. Sie besteht aus BFW und FFW.

Die Berufsfeuerwache Berlin Ranke befindet sich in ca. 1,2 km Entfernung in der Rankestraße 10. Weder im KatSG noch im FwG ist eine Grundeinsatzzeit (Hilfsfrist) vorgeschrieben. Gemäß Zielverein- barung mit der Senatsverwaltung für Inneres liegt der Bf Berlin Zoologischer Garten in der Schutzziel- klasse A, d.h. beim Einsatzstichwort „Feuer 2 Staffeln“ müssen 14 Kräfte innerhalb von 15 min in 90 % aller Fälle nach Notrufeingang eintreffen (vgl. ANNUAL 2009, Berliner Feuerwehr, S. 52). Die Alarmie- rung erfolgt über die Feuerwehrleitstelle Berlin. Die Alarmorganisation wird nach der Geschäftsanwei- sung „Alarm- und Ausrückeordnung der Berliner Feuerwehr“ durchgeführt. Es handelt sich um eine Berufsfeuerwehr. Die personelle Sollstärke umfasst derzeit 62 Einsatzkräfte. Die technische Ausstattung und der taktische Einsatzwert der Feuerwache Ranke sind als durch- schnittlich zu bewerten. Zur Geräteausstattung gehören neben dem Einsatzleitwagen die folgenden Einsatzfahrzeuge:

  • 1 x Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug LHF

  • 1 x Drehleiter DLK

  • 2 x Rettungswagen RTW

  • 1 x Kleinlöscheinsatzfahrzeug KLEF

7 Baulicher Brandschutz

7.1 Brandabschnitte Das Brückenbauwerk ist aufgrund seiner Gesamtlänge von ca. 525,00 m in mehrere Abschnitte zur wirksamen Brandbekämpfung zu unterteilen. Gemäß § 30 BauO Bln sind in Gebäuden der GKL 5 Brandwände als raumabschließende Bauteile durchgehend und in allen Geschossen übereinander anzuordnen. Sie sind aus nichtbrennbaren Bau- stoffen herzustellen und müssen unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein. Zur wirksamen Abtrennung dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn sie:

  • aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  • unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sind,

  • die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

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  • die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nicht- brennbaren Baustoffen bestehen,

  • die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

  • Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vor- kehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

Gemäß § 6 MVkVO sind Verkaufsstätten durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlage je Ge- schoss 5.000,00 m² betragen. Anstelle von Brandwänden können Verkaufsstätten mit Sprinkleranla- gen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

  1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindes- tens 10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb die- ser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen;
  2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindesten 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind,
  3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und lichtdurchlässige Bedachungen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens schwerentflammbar sind und im Brandfall nicht brennend abtropfen.

Aufgrund der vorhandenen Gebäudestruktur und der Nutzungsanforderungen sind keine durchgehen- den inneren Brandwände über alle Geschosse vorhanden. Zur wirksamen Abtrennung wurden inner- halb der vorhandenen baulichen Struktur durch die Ergänzung bereits bestehender, nichtbrennbarer und unter mechanischer Beanspruchung feuerbeständiger Trennwände bzw. durch die Ertüchtigung von Ladenstraßen in Verbindung mit den vorhandenen Massivdecken geschossweise versetzte Brandabschnitte in den Ebenen -1, 0 und 1 ausgebildet.

Ebene -1:

Im Brückenbauwerk ist die Ebene -1 in die folgenden Brandabschnitte unterteilt:

AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
BA -1.1Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA -1.1 und BA -1.2 verläuft von der nord- westlichen Außenwand bis zur Achse G entlang der Achse 5, dann bis zur Achse 4 entlang der Achse G und anschließend bis zum nichtunterkellerten Bereich (Achse E) entlang der Achse 4. Im Südosten grenzt der BA -1.1 von Achse 1 bis 3 entlang der Achse E an den BA -1.4 und im weiteren Verlauf bis Achse 4 an den nichtunterkellerten Bereich (Achse E).≤ 41 m / ≤ 1.158 m²

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AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
BA -1.2Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA -1.2 und BA -1.1 verläuft von der nord- westlichen Außenwand bis zur Achse G entlang der Achse 5, dann bis zur Achse 4 entlang der Achse G und anschließend bis zum nichtunterkellerten Bereich (Achse E) entlang der Achse 4. Im Südosten grenzt der BA -1.2 von Achse 4 bis 8a an den nichtun- terkellerten Bereich (Achse E). Die Trennung zwischen BA -1.2 und BA -1.3 verläuft von der nord- westlichen Außenwand bis zur Achse I entlang der Achse 9, dann bis zur Achse 10 entlang der Achse I, von da an bis zum Gang -1.00F entlang der Achse 10, dann bis zur Achse 8a entlang der nordwestli- chen Trennwand des Ganges -1.00F und anschließend bis zum nichtunterkellerten Bereich (Achse E) entlang der Achse 8a.≤ 58 m / ≤ 1.458 m²
BA -1.3Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA -1.3 und BA -1.2 verläuft von der nord- westlichen Außenwand bis zur Achse I entlang der Achse 9, dann bis zur Achse 10 entlang der Achse I, von da an bis zum Gang -1.00F entlang der Achse 10, dann bis zur Achse 8a entlang der nordwestli- chen Trennwand des Ganges -1.00F und anschließend bis zum nichtunterkellerten Bereich (Achse E) entlang der Achse 8a. Im Südosten grenzt der BA -1.3 von Achse 10 bis 8a an den nichtun- terkellerten Bereich (Achse E). Die Trennung zwischen BA -1.3 und BA -1.6 verläuft vom nichtunter- kellerten Bereich (Achse 10) bis zum nichtunterkellerten Bereich (Achse 11) entlang der Achse E. Im Nordosten grenzt der BA -1.3 an den nichtunterkellerten Bereich (von Außenwand bis Achse I entlang der Achse 13, von Achse 13 bis 12 entlang der Achse I, von Achse I bis zum nichtunterkellerten Be- reich entlang der Achse 12, von Achse 12 bis 11 und dann bis Achse E entlang des nichtunterkellerten Bereiches).≤ 43 m / ≤ 859 m²
BA -1.4Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Im Nordwesten grenzt der BA -1.4 von Achse 1 bis 3 entlang der Achse E an den BA -1.1 und im weiteren Verlauf bis Achse 5 an den nichtunterkellerten Bereich (Achse 3 und Technikgang -1.00N). Die Trennung zwischen BA -1.4 und BA -1.6 verläuft vom nichtunter- kellerten Bereich im Nordwesten bis zur südöstlichen Trennwand des Technikganges -1.00O zwischen den Achsen 5 und von hier bis Achse 6 entlang der südöstlichen Trennwand des Technikganges - 1.00O. Die Trennung zwischen BA -1.5 und BA -1.4 verläuft vom Technik- gang im Nordwesten bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 6.≤ 51 m / ≤ 861 m²

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AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
BA -1.5Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA -1.5 und BA -1.4 verläuft vom Technik- gang im Nordwesten bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 6. Die Trennung zwischen BA -1.5 und BA -1.2 / - 1.3 verläuft von Achse 5 bis 10 entlang des nichtunterkellerten Bereichs im Nordwes- ten. Die Trennung zwischen BA -1.5 und BA -1.6 verläuft vom nichtunter- kellerten Bereich bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 10.≤ 43 m / ≤ 493 m²
BA -1.6Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA -1.6 und BA -1.3 verläuft vom nichtunter- kellerten Bereich (Achse 10) bis zum nichtunterkellerten Bereich (Achse 11) entlang der Achse E. Im Nordosten grenzet der BA -1.6 von Achse E bis zum Aufzug 11 entlang der Achse 11, von Achse 11 bis Achse 13 entlang des Gan- ges -1.00G, von Achse 13 bis 12a entlang der Achse B, von Achse B bis A entlang der Achse 12a, von Achse 12a bis 13a entlang der Achse A, von Achse A bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 13a, an die nichtunterkellerten Bereiche. Die Trennung zwischen BA -1.6 und BA -1.7 verläuft vom nichtunter- kellerten Bereich im Nordwesten bis zur Achse B entlang der Achse 13. Die Trennung zwischen BA -1.6 und BA -1.5 verläuft vom nichtunter- kellerten Bereich bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 10.≤ 80 m / ≤ 705 m²
BA -1.7Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Der Gang -1.00H.1 (Achse 13 bis 16 und Achse B und C) bildet den BA -1.7. Dieser grenzt im Südwesten an den BA -1.6, im Nordwesten von Achse 13 bis 15 an einen nichtunterkellerten Bereich, von Achse 15 bis 16 an den BA 0.5, im Nordosten an den Gang -1.00H.2 und im Südosten an einen nichtunterkellerten Bereich. Der Bereich zwischen den Achsen 15 bis 17 und C bis G wird dem BA 0.5 zugeschlagen.≤ 28 m / ≤ 97 m²
BA -1.8Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Der Gang -1.00H.2 (Achse 16 bis 19 und Achse B und C) bildet den BA -1.8. Dieser grenzt im Südwesten an den BA -1.7, im Nordwesten von Achse 16 bis 17 an den BA 0.5, von Achse 17 bis 19 an einen nichtunterkellerten Bereich, im Nordosten an den Gang -1.00I.1 und im Südosten an einen nichtunterkellerten Bereich.≤ 32 m / ≤ 109 m²
BA -1.9Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Der Gang -1.00I.1 (Achse 19 bis 21 und Achse B und C) bildet den BA -1.9. Dieser grenzt im Südwesten an den BA -1.8, im Nordwesten und Südosten an nichtunterkellerte Bereiche und im Nordosten an den Gang -1.00I.2.≤ 20 m / ≤ 68 m²
BA -1.10Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Der Gang -1.00I.2 (Achse 21 bis 24 und Achse B und C) bildet den BA -1.10. Dieser grenzt im Südwesten an den BA -1.9, im Nordwes- ten, Nordosten und Südosten an nichtunterkellerte Bereiche.≤ 26 m / ≤ 98 m²

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AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
BA -1.11Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Der Bereich zwischen den Achsen 15 bis 17 und Achse I bis K bildet den BA -1.11. Dieser grenzt im Südwesten, Südosten und Nordosten an nichtunterkellerte Bereiche und im Nordwesten an die Außen- wand.≤ 26 m / ≤ 98 m²
BA -1.12Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Der Bereich zwischen den Achsen 18 bis 22 und Achse G bis E bil- det den BA -1.12. Dieser grenzt im Nordwesten, Südwesten und Südosten an nichtunterkellerte Bereiche und im Nordosten an den BA -1.13.≤ 40 m / ≤ 305 m²
BA -1.13Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Der Bereich zwischen den Achsen 22 bis 27 und Achse F bis E) bil- det den BA -1.13. Dieser grenzt im Nordwesten und Südosten an nichtunterkellerte Bereiche, im Südwesten an den BA -1.12 und im Nordosten an die Außenwand.≤ 41 m / ≤ 265 m²

Ebene 0: Im Brückenbauwerk ist die Ebene 0 in die folgenden Brandabschnitte unterteilt:

AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
BA 0.1Brandabschnitt gemäß § 6 MVkVO. Die Trennung zwischen BA 0.1 und BA 0.2 erfolgt durch die Harden- bergstraße zwischen den Achsen 1 (Südbereich) und 1 (Nordbe- reich). Die vereinzelten nutzbaren Räume und die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Bereichs werden dem BA 0.1 zu- geschlagen.≤ 50 m / ≤ 3.865 m²
BA 0.2Brandabschnitt gemäß § 6 MVkVO. Die Trennung zwischen BA 0.2 und BA 0.1 erfolgt durch die Harden- bergstraße zwischen den Achsen 1 (Südbereich) und 1 (Nordbe- reich). Die Trennung zwischen BA 0.2 und BA 0.3 erfolgt durch die Ausbil- dung einer Ladenstraße zwischen den Achsen 6 und 7. Die vereinzelten nutzbaren Räume und die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Bereichs werden dem BA 0.2 zu- geschlagen.≤ 50 m / ≤ 2.793 m²
BA 0.3Brandabschnitt gemäß § 6 MVkVO. Die Trennung zwischen BA 0.3 und BA 0.2 erfolgt durch die Ausbil- dung einer Ladenstraße zwischen den Achsen 6 und 7. Die Trennung zwischen BA 0.3 und BA 0.4 verläuft von der nord- westlichen Außenwand bis zur Achse E entlang der Achse 12a, von der Achse 12a bis zur Achse 14 entlang der Achse E, von der Achse E bis zur Achse B entlang der Achse 14, von der Achse 14 bis zur Achse 13 entlang der Achse B, von der Achse B bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 13.≤ 56 m / ≤ 3.622 m²

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AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
Die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Be- reichs werden dem BA 0.3 zugeschlagen.
BA 0.4Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.4 und BA 0.3 verläuft von der nord- westlichen Außenwand bis zur Achse E entlang der Achse 12a, von der Achse 12a bis zur Achse 14 entlang der Achse E, von der Achse E bis zur Achse D entlang der Achse 14. Die Trennung zwischen BA 0.4 und BA 0.5 verläuft von der Achse 14 bis zur Achse 15 entlang der Achse D, von der Achse D bis zur Achse G entlang der Achse 15. Die Trennung zwischen BA 0.4 und BA 0.6 verläuft von der Achse G bis zur nordwestlichen Außenwand entlang der Achse 15. Die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Be- reichs werden dem BA 0.4 zugeschlagen.≤ 37 m / ≤ 741 m²
BA 0.5Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.5 und BA 0.3 verläuft von der Achse D bis zur Achse B entlang der Achse 14, von der Achse 14 bis zur Achse 13 entlang der Achse B, von der Achse B bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 13. Die Trennung zwischen BA 0.5 und BA 0.4 verläuft von der Achse 14 bis zur Achse 15 entlang der Achse D, von der Achse D bis zur Achse G entlang der Achse 15. Die Trennung zwischen BA 0.5 und BA 0.6 verläuft von der Achse 15 bis zur Achse 17 entlang der Achse G, von der Achse G bis zur Achse E entlang der Achse 17. Die Trennung zwischen BA 0.5 und BA 0.7 verläuft von der Achse E bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 17. Der Bereich zwischen den Achsen 15 bis 17 und C bis G in der Ebene -1 wird dem BA 0.5 zugeschlagen. Die vereinzelten nutzbaren Räume und die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Bereichs werden dem BA 0.5 zu- geschlagen.≤ 39 m / ≤ 1.497 m²
BA 0.6Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.6 und BA 0.4 verläuft von der Achse G bis zur nordwestlichen Außenwand entlang der Achse 15. Die Trennung zwischen BA 0.6 und BA 0.5 verläuft von Achse 15 bis Achse 17 entlang der Achse G, von der Achse G bis zur Achse E entlang der Achse 17. Die Trennung zwischen BA 0.6 und BA 0.7 verläuft von der Achse 17 bis zur Achse 20 entlang der Achse E (zwischen Achse 19 und 20 als Ladenstraße – Abweichung 3.). Die Trennung zwischen BA 0.6 und BA 0.8 verläuft von der Achse E bis zur nordwestlichen Außenwand entlang der Achse 20. Die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Be- reichs werden dem BA 0.6 zugeschlagen.≤ 47 m / ≤ 1.189 m²
BA 0.7Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.7 und BA 0.5 verläuft von der Achse E bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 17.≤ 28 m / ≤ 522 m²

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AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
Die Trennung zwischen BA 0.7 und BA 0.6 verläuft von der Achse 17 bis zur Achse 20 entlang der Achse E (zwischen Achse 19 und 20 als Ladenstraße – Abweichung 3.). Die Trennung zwischen BA 0.7 und BA 0.9 verläuft von der Achse E bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 20. Die vereinzelten nutzbaren Räume und die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Bereichs werden dem BA 0.7 zu- geschlagen.
BA 0.8Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.8 und BA 0.6 verläuft von der Achse E bis zur nordwestlichen Außenwand entlang der Achse 20. Die Trennung zwischen BA 0.8 und BA 0.9 verläuft von der Achse 20 bis zur Achse 23 entlang der Achse E. Die Trennung zwischen BA 0.8 und BA 0.10 verläuft von der Achse E bis zur Achse G zwischen den Achsen 23 und 24, von da bis zwi- schen die Achsen 24 und 25 entlang der Achse G, von da bis zur nordwestlichen Außenwand zwischen den Achsen 24 und 25. Die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Be- reichs werden dem BA 0.8 zugeschlagen.≤ 35 m / ≤ 878 m²
BA 0.9Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.9 und BA 0.7 verläuft von der Achse E bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 20. Die Trennung zwischen BA 0.9 und BA 0.8 verläuft von der Achse 20 bis zur Achse 23 entlang der Achse E. Die Trennung zwischen BA 0.9 und BA 0.11 verläuft von der Achse E bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 23. Die vereinzelten nutzbaren Räume und die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Bereichs werden dem BA 0.9 zu- geschlagen.≤ 34 m / ≤ 719 m²
BA 0.10Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.10 und BA 0.8 verläuft von der Achse E bis zur Achse G zwischen den Achsen 23 und 24, von da bis zwi- schen die Achsen 24 und 25 entlang der Achse G, von da bis zur nordwestlichen Außenwand zwischen den Achsen 24 und 25. Die Trennung zwischen BA 0.10 und BA 0.11 verläuft von der Achse 23 bis zur nordöstlichen Außenwand zwischen den Achsen D und E. Die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Be- reichs werden dem BA 0.10 zugeschlagen.≤ 39 m / ≤ 871 m²
BA 0.11Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 0.11 und BA 0.09 verläuft von der Achse E bis zur südöstlichen Außenwand entlang der Achse 23. Die Trennung zwischen BA 0.11 und BA 0.10 verläuft von der Achse 23 bis zur nordöstlichen Außenwand zwischen den Achsen D und E. Die Konstruktionshohlräume der Decke in der Ebene +1 dieses Be- reichs werden dem BA 0.11 zugeschlagen.≤ 40 m / ≤ 944 m²

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Ebene 1:

Im Brückenbauwerk ist die Ebene 1 in die folgenden Brandabschnitte unterteilt:

AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
BA 1.1Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 1.1 und BA 0.2 bzw. Ladenstraße ver- läuft, beginnend 5 m links der Achse 3, bis zur Achse 7 entlang der südöstlichen Außenwand Fernbahnsteighalle (Achse A). Die Trennung zwischen BA 1.1 und BA 1.3 verläuft von der Achse 7 bis zur Achse 10 oberhalb der Achse B. Die Trennung zwischen BA 1.1 und BA 0.3 verläuft von der Achse A bis zur TR.34 entlang der Achse 7, von der FTR.6 bis zur Achse A entlang der Achse 10, von der Achse 10 bis zur Achse z16 entlang der Achse A. Die Trennung zwischen BA 1.1 und BA 1.2 verläuft von der Achse A bis zur südöstlichen Außenwand der Zooterrassen entlang der Achse z16. Die Treppenabgänge FTR.4, FTR.5, TR.26.1 und TR.26.2 in der Ebene 0 werden dem BA 1.1 zugeschlagen.≤ 81 m / ≤ 924 m²
BA 1.2Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 1.2 und BA 1.1 verläuft von der Achse A bis zur südöstlichen Außenwand der Zooterrassen entlang der Achse z16. Die Trennung zwischen BA 1.2 und BA 0.3 verläuft von der Achse z16 zur Achse z22 entlang der Achse A, von der der Achse A bis zur südöstlichen Außenwand der Zooterrassen entlang der Achse z22.≤ 32 m / ≤ 207 m²
BA 1.3Brandabschnitt gemäß § 30 BauO Bln. Die Trennung zwischen BA 1.3 und BA 0.2 verläuft von der TR.34 bis zur nordwestlichen Außenwand entlang der Ladenstraße. Die Trennung zwischen BA 1.3 und BA 0.3 verläuft von Achse A bis zur nordwestlichen Außenwand entlang der Achse 10. Die Trennung zwischen BA 1.3 und BA 1.1 verläuft von der Achse 7 bis zur Achse 10 oberhalb der Achse B.≤ 51 m / ≤ 1.539 m²

Ebene 2: Gemäß § 1 (2) BauO Bln gilt diese nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Ge- bäude. Die Bahnsteighallen stellen Gebäude im Sinne des § 2 (1) BauO Bln dar, an die Anforderun- gen hinsichtlich einer Brandabschnittsbildung bestehen. Im Brückenbauwerk ist die Ebene 2 in die fol- genden Brandabschnitte unterteilt:

AbschnittBeschreibungLänge /
Fläche
BA 2.1Der BA 2.1 entspricht den Bahnsteighallen 2.017, 2.018≤ 247 m / ≤ 8.625 m²

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Die BA 0.1, 0.2 und 0.3 werde nach § 6 MVkVO, die übrigen BA im Brückenbauwerk werden nach § 30 BauO Bln bewertet. Die brandabschnittbildende Ladenstraße zwischen den Achsen 6 und 7 un- terschreitet die erforderliche Mindestbreite im Bereich der Ausgänge zum Hardenbergplatz und zur Jebensstraße – Abweichung 1.!

Die BA-1.1 bis -1.6, -1.13, 0.6, 1.1, 1.3 und 2.1 überschreiten die zulässige maximale Brandab- schnittslänge von 40 m – Abweichung 2.!

Die Trennung zwischen den BA 1.1 und BA 1.3 wird als feuerbeständige, raumabschließende Glas- konstruktion ausgebildet. Der Feuerwiderstand kann somit nicht unter mechanischer Beanspruchung gewährleistet werden – Abweichung 3.!

Folgende Abweichungen wurden festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 1.Abweichung von § 6 (2) MVkVO: Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch La- denstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; ... Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten wird die erforderliche Mindestbreite der Laden- straße im Bereich der Ausgänge zum Hardenbergplatz und der Jebensstraße auf einer Länge von jeweils ca. 7,00 m um ca. 0,80 m unterschritten. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 11.2, 12.2, 12.4, 12.5.2) in Verbindung mit der nichtbrennbar ausgeführten Baukonstruktion der Ladenstraße.

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lfd. Nr.Abweichung
Abw. 2.7Abweichung von § 30 (2) BauO Bln: Brandwände sind erforderlich 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, ... Begründung: Die BA -1.1, -1.2, -1.3, -1.4, -1.5, -1.6, -1.13, 0.4, 1.1 und 1.3 überschreiten die zuläs- sige maximale Brandabschnittslänge von 40 m um 1 m, 18 m, 3 m, 11 m, 3 m, 40 m, 1 m, 4 m, 41 m bzw. 11 m. Da die Flächen der v.g. BA mit ca. 1.158 m², 1.458 m², 859 m², 861 m², 493 m², 705 m², 265 m², 1.034 m², 924 m² bzw. 952 m² deutlich unter der zulässigen Brandabschnittsfläche von 1.600 m² liegen, bestehen keine Bedenken ge- gen die Überschreitung der maximal zulässigen Brandabschnittslänge. Der BA 2.1 überschreitet die zulässige maximale Brandabschnittslänge von 40 m um 207 m. Die Brandabschnittsfläche beträgt 8.625 m². Aufgrund der Gebäudestruktur und der Nutzungsanforderungen in der Verkehrsstation kann der BA 2.1 nicht in weitere Brandabschnitte unterteilt werden. Ein Evakuierungsnachweis für den BA 2.1 liegt vor (vgl. A.9-1 – Evakuierungssimulation und A.9-2 – Rauchgassimulation i.V.m. A.9-8 – Stellungnahme Durchwärmung Hallentragwerk). Kompensation: Die Kompensation der Abweichung in der Ebene 2 erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz in den darunterliegenden Ebenen (vgl. Abschnitt 11.2, 12.2, 12.4, 12.5) in Verbindung mit der nichtbrennbar ausgeführten Baukonstruktion der Bahnsteighallen. HINWEIS: Der Abweichung wurde für die BA -1.3, -1.5, 0.2 und 0.3 bereits bei der Prü- fung des bautechnischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prü- fers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.

7 Die Abweichung Nr. 2 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 1 aufgeführt.

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lfd. Nr.Abweichung
Abw. 3.8Abweichung von § 30 (3) BauO Bln: Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbe- ständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Begründung: Die Brandabschnittstrennung der BA 0.6 und BA 0.7 erfolgt aufgrund der Gebäu- destruktur und der Nutzungsanforderungen zwischen Achse 19 und 20 in Anlehnung an § 6 (2) MVkVO als Ladenstraße. Der Osttunnel ist ständig durchlüftet und verfügt über ausreichend Rauch- und Wärmeabzugsflächen, die angrenzenden Bauteile sind feuer- beständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und die Verkehrsfläche wird auf einer Breite von 10 m brandlastfrei gehalten. Die Glaskonstruktion einschließlich der Türen stellt als Bauteil den Öffnungsabschluss zwischen dem BA 1.1 und dem BA 1.3 her. Gemäß § 30 (8) BauO Bln sind in inneren Brandwänden Öffnungen zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbst- schließende Abschlüsse haben. Des Weiteren wird die Verkehrsfläche 1.V01 brandlast- frei gehalten und die Tragkonstruktion der Ebene 2 feuerbeständig ausgeführt. Daher ist nicht mit herabstürzenden Teilen zu rechnen. HINWEIS: Der Abweichung wurde bzgl. der Glaskonstruktion bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.

Im Bereich von Innenecken sind Außenwände durch mindestens 5 m breite, öffnungslose, feuerbe- ständige Außenwände vor Brandüberschlag zu schützen. Brennbare Baustoffe dürfen in diesem Bereich nicht verwendet und nicht über die Brandwände im Wand- und Dachbereich hinweg geführt werden. Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Vorhandene Öffnungen sind mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen auszustatten. Die Brandwände zwischen dem BA 1.1 und BA 1.2 (Achse z16) und dem BA 1.2 und dem BA 0.5 wer- den nicht über Dach geführt und es werden im Bereich von Türöffnungen unter dem Estrich brennbare Baustoffe durchgeführt – Abweichung 4. und 28. !

8 Die Abweichung Nr. 3 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 2 aufgeführt.

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Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
9 Abw. 4.Abweichung von § 30 (5) BauO Bln: Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Begründung: Die Führung der Brandwand 0,30 m über Dach ist aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich. Die Ausbildung der Kragplatte ist innerhalb der Bestandkonstruktion nicht praktikabel, da hierzu das bestehende Tragwerk in Längsrichtung getrennt werden müsste. Da die Zooterrassen mit einer Sprinkleranlage ausgestattet sind (vgl. Abwei- chung Nr. 6, Abschnitt 12.4) und darüber hinaus die Dachunterseite 0,50 m beiderseits der Brandwände F90-A verkleidet ist, erfüllt das Dach an sich in diesem Bereich bereits die Anforderungen, die an die Kragplatte gestellt werden. Im Übrigen sind diese Brand- wände, mit Ausnahme des oberen Anschlusses an den zuvor benannten Streifen, zulas- sungsgerecht herzustellen. Die Dämmung wird in diesem Bereich aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt und bis unter die Dachhaut geführt (kein hinterlüftetes Dach). So- mit bestehen gegen die Abweichung aus Sicht des Konzepterstellers keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes. HINWEIS: Der Abweichung wurde bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachwei- ses zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.
Abw. 28.10Abweichung von § 30 (7) BauO Bln: Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt wer- den. Begründung: Die Brandwand in der Achse z16 geht bis auf die Rohdecke. Im Bereich der Türöffnun- gen in der Brandwand werden jedoch unter dem Estrich 30 mm starke XPS-Platten der Baustoffklasse B1 als Dämmung über die Brandwandachse hinweggeführt. Da die Zooterrassen über eine automatische Löschanlage verfügen und die Dämm- schichten in einem luftabgeschlossenen Raum verbaut sind, bestehen aus Sicht des Un- terzeichners keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Kompensation Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch den Einbau einer automatischen Löschanlage (vgl. Abschnitt 12.4).
11 Abw. 20.bleibt frei

Zwischen dem Brückenbauwerk und dem angrenzenden Gebäude auf den Flurstücken Nr. 17/33 und 1381/17 (Ullrichmarkt) beträgt der vorhandene Mindestabstand ca. 3,70 m. Der erforderliche

9 Die Abweichung Nr. 4 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 10 aufgeführt. 10 In der FTS Nr. 11 wird diese Abweichung als Abweichung 20 geführt. 11 Die Abweichung Nr. 20 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 11 aufgeführt.

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Mindestabstand von 5 m wird hier unterschritten. Laut Aussage des AG ist das Brückenbauwerk als Grenzbebauung genehmigt und für die vorgenannten Flurstücke eine Baulast eingetragen, wonach die Gebäudeabschlusswand auf der Südostseite des Handels 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 auf voller Länge als Brandwand erstellt sein muss. In der Gebäudeabschlusswand befindet sich ein Notausgang – Abweichung 25.! Der Nachweis der Baulast und deren Einhaltung ist durch den AG zu erbringen (vgl. M 1). Die Abstände zur übrigen Bebauung betragen nach allen Seiten mehr als 5 m. Die Gebäudeab- schlusswände müssen hier nicht als Brandwände ausgebildet werden.

Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 5.12bleibt frei
Abw. 25.Abweichung von § 30 (8) BauO Bln: Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. […] Begründung: Aufgrund der Rettungswegsituation im Verkaufsraum 0.002.3 ist in der Gebäudeab- schlusswand zur Hoffläche des südöstlichen Nachbargrundstücks ein Notausgang er- forderlich und vorhanden. Es wird Bestandsschutz geltend gemacht. Hierzu ist eine feu- erbeständige, dicht- und selbstschließende Tür einzubauen.

7.2 Rauchabschnitte Generell sind notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie und notwendige Flure gegen das Eindringen von Feuer und Rauch aus angren- zenden Nutzungseinheiten abzuschotten (vgl. Abschnitt 8.4.1, 8.4.2).

Die Abschottung der notwendigen Flure 0.V09.1, 0.V09.2, 0.V09.3, 0.198.2, 0.200.2, 0.201.2 und 0.229 ist zur Zeit unzureichend, da keine ausreichende bauliche Trennung der Rettungswege von den angrenzenden Nutzungseinheiten vorhanden ist. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden im Abschnitt 8.4.1 erläutert. Die Abschottung der notwendigen Flure 0.V10, 0.V10.1, 0.070.1, 1.0161.1, 1.0161.2 ist ohne Mängel. Die Abschottung der notwendigen Treppenräume TR.1, TR.5.1, TR.5.2, TR.5.3, TR.11, TR.18, TR.21, TR.39 sowie der Räume zwischen den vorgenannten Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie ist zur Zeit unzureichend, da keine ausreichende bauliche Trennung der Rettungswege von den an- grenzenden Nutzungseinheiten vorhanden ist. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden im Ab- schnitt 8.4.2 erläutert.

Darüber hinaus sind keine Abtrennungen von Rauchabschnitten vorzunehmen. Durch die bauliche Unterteilung der unterschiedlichen Nutzungseinheiten in unabhängige Bereiche in Verbindung mit dem anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 11.2, 12.4, 12.5) ist das Eindringen von Feuer und Rauch in benachbarte Einheiten nicht zu befürchten.

HINWEIS: Der Treppenantritt der Treppe TR.9 bildet die Schnittstelle zur U-Bahnstation. Die U-Bahn- station bildet einen gesonderten Rauchabschnitt und ist am Treppenantritt der TR.9 im Brandfall

12 Die Abweichung Nr. 5 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 3 aufgeführt.

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rauchdicht abzutrennen. Er bildet die Schnittstelle zur U-Bahnstation. Die Ausbildung und die Umset- zung dieser Schnittstelle sind nicht Bestandteil dieses BSK.

7.3 Anforderungen an einzelne Bauteile hinsichtlich des Brandschutzes Die Anforderungen an raumabschließende Wände sowie an Bauteile und Bauprodukte in raumab- schließenden Bauteilen werden, zusätzlich zu den textlichen Beschreibungen in den Abschnitten 7.3.2, 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.5, auch im Anhang A.8 – grafisches BSK dargestellt.

7.3.1 Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen Gemäß § 27 BauO Bln müssen die tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen in Ge- bäuden der GKL 5 feuerbeständig sein. Dies gilt für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind. Ansonsten bestehen im obersten Geschoss keine brandschutztechni- schen Anforderungen, soweit die verwendeten Baustoffe mindestens normalentflammbar sind. Gemäß § 3 MVkVO und MVStättVO müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbe- ständig sein. Im Brückenbauwerk bestehen die tragenden und aussteifenden Wände der Ebenen -1, 0 und 1 aus Ziegelmauerwerk und Stahlbeton mit Dicken über 24 cm. Gemäß S. 258 ff der gutachtlichen Stellung- nahme S 387/01.2 der CRP Ingenieurgemeinschaft GmbH ist daher von einer vorhandenen Feuerwi- derstandsdauer von F90-A für diese Wände auszugehen. Die Mindestanforderungen sind erfüllt.

Des Weiteren sind in der Ebene -1 Stahlbetonstützen und Mauerwerkspfeiler zur Abfangung von Un- terzügen vorhanden. Gemäß S. 258 ff der gutachtlichen Stellungnahme S 387/01.2 der CRP Ingeni- eurgemeinschaft GmbH ist aufgrund der massiven Ausführung der Bauteile mit Seitenlängen von mehr als 50 cm ist von einer vorhandenen Feuerwiderstandsdauer von F90-A auszugehen. Die Min- destanforderungen sind erfüllt. Die in der Ebene 0 und 1 vorhandenen Stahlstützen der Gleisbrückenkonstruktion sind gemäß S. 61, 187 und 266 der gutachtlichen Stellungnahme S 387/01.2 der CRP Ingenieurgemeinschaft GmbH mit Ziegelmauerwerk, Beton oder Rabitz mit Dicken über 11,5 cm bekleidet. Es ist daher von einer vor- handenen Feuerwiderstandsdauer von F90-A für diese Stützen auszugehen. Die Mindestanforderun- gen sind erfüllt. Die Stahlstützen der Zooterrassen im Außenbereich der Ebene 0 sind mit einer mehrschichtigen Kor- rosions- und Brandschutzbeschichtung in der Feuerwiderstandsdauer F90-A versehen. Die Stahlstüt- zen im Innenbereich der Ebene 1 sind im Bereich der Räume mit erhöhter Brandgefahr sowie inner- halb der raumabschließenden Wände der Räume mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig verkleidet. In den übrigen Bereichen sind die Stahlstützen nichtfeuerbeständig verkleidet – Abweichung 21.!

Die Ebene 2 einschließlich der eingeschossigen Aufbauten wird als Dachgeschoss ohne darüber lie- gende Aufenthaltsräume eingestuft. Somit ergeben sich aus § 27 BauO Bln keine brandschutztechni- schen Anforderungen. Nach § 4 MVStättVO bestehen jedoch Anforderungen an den Feuerwiderstand der Tragwerke der Bahnsteighallendächer (vgl. Abschnitt 7.3.6). Die tragenden und aussteifenden Wände bestehen im leerstehenden Gebäude am südwestlichen Ende des Bstg C aus Mauerwerk mit Dicken über 24 cm. Es ist daher von einer vorhandenen Feuerwi- derstandsdauer von F90-A für dieses Gebäude auszugehen. Die Mindestanforderungen sind erfüllt.

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Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 21.13Abweichung von § 27 (1) BauO Bln: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichendlange standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig sein. Begründung: Die Stahlstützen ohne Brandschutzverkleidung sind durch die Sprinkleranlage ge- schützt (vgl. Abweichung Nr. 6, Abschnitt 12.4). Diese ist so ausgelegt, dass für 90 Mi- nuten die Versagenstemperatur der Stahlstützen nicht erreicht wird.

7.3.2 Raumabschließende Bauteile/Trennwände Gemäß § 29 BauO Bln sind in Gebäuden der GKL 5 raumabschließende Trennwände zwischen Nut- zungseinheiten, zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, die Trennwände zwi- schen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss sowie Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr in feuerbeständiger Bauweise aus- zuführen. Im Dachraum müssen die raumabschließenden Bauteile mindestens feuerhemmend sein. Die Trennwände notwendiger Flure müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt werden. Zudem sind gemäß § 3 MVStättVO und § 5 MVkVO feuerbeständige Trennwände zum Abschluss von Versammlungsräumen und Verkaufsstätten erforderlich.

Die raumabschließenden Bauteile / Trennwände sowie die Anforderungen an ihren Feuerwiderstand sind dem grafischen Brandschutzkonzept (vgl. Anhang A.8) zu diesem BSK zu entnehmen.

Im Bereich des 1. Bauabschnittes wurden die Mängel M 3 und M 4 behoben.

Die Treppen TR.34 und TR.36 in Verbindung mit den anschließenden Decken dienen der feuerbe- ständigen Abtrennung der Bahnsteighohlräume gegenüber einem Brand in den angrenzenden Ver- kehrsflächen der Ebene +1 und +2. Die tragende Konstruktion der Treppen besteht aus Stahl und ist oberseitig mit Betonwerkstein im Dickbettverfahren belegt. Somit ist der Feuerwiderstand bei einer Brandbeanspruchung von außen nach innen für 90 Minuten gegeben. Da die Stahlkonstruktion auf der Innenseite ungeschützt ist, dürfen hier keine Brandlasten vorhanden sein.

13 Die Abweichung Nr. 21 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 12 aufgeführt.

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Folgende Abweichungen wurden im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 22.14Abweichung von § 29 (1) BauO Bln: Trennwände [...] müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungs- einheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Begründung: In den Zooterrassen ist aufgrund der Dachkonstruktion ohne Feuerwiderstand ein fach- gerechter Anschluss der GK-Wände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand an das Dachtragwerk nicht möglich. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.4) in Verbindung mit der Herstellung eines Streifens feuerbeständi- ger Bauart, der seitlich der Betreffenden Trennwände beidseits mindestens 0,50 m her- ausragt. Im Übrigen sind die Trennwände, mit Ausnahme des oberen Anschlusses an den zuvor benannten Streifen, zulassungsgerecht hergestellt. Somit bestehen gegen die Abweichung aus Sicht des Konzepterstellers keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes.
Abw. 23.15Abweichung von § 3 (3) MVStättV: Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen [...]. Diese Trennwände müssen feuerbeständig [...] sein. Abweichung von § 9 ( ) MVStättV: Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müs- sen, [...] müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Begründung: In den Zooterrassen wird zwischen dem Foyer 1.0131 und der angrenzenden WC-An- lage 1.028.1 bis 1.028.6 betriebsbedingt (Vereinzelungsanlage) auf eine feuerbestän- dige Abtrennung verzichtet. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.4) in Verbindung mit den ohnehin sehr geringen Brandlasten im Be- reich der WC-Anlage.

7.3.3 Außenwände/Außenwandkonstruktionen Gemäß § 28 BauO Bln müssen nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außen- wände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie raumabschließend und feuerhemmend sind. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwand- bekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.

14 Die Abweichung Nr. 22 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 13 aufgeführt. 15 Die Abweichung Nr. 23 dieses BSKs wird im BSK Index K nebst zugehöriger Tekturen 1 und 2 unter der lfd. Nr. 14 aufgeführt.

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Gemäß § 3 MVStättVO und § 4 MVkVO müssen Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstät- ten und mehrgeschossiger Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren bzw. mindes- tens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen soweit sie nicht feuerbeständig sind. Bei den bestehenden Außenwänden handelt es sich um Mauerwerks- und Stahlbetonwände mit Di- cken von mehr als 24 cm mit einer hinterlüfteten Fassade aus Travertinplatten auf einer Stahlunter- konstruktion sowie um Stahl-/Glaskonstruktionen. Gemäß S. 254 der gutachtlichen Stellungnahme S 387/01.2 der CRP Ingenieurgemeinschaft GmbH ist keine Wärmedämmung in diesem Bereich vor- handen. Die Außenwände sind somit nichtbrennbar. Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

7.3.4 Decken An die Decken des Brückenbauwerks (GKL 5) werden nach § 31 BauO Bln, § 3 MVStättVO und § 7 MVkVO folgende Anforderungen gestellt:

  • feuerbeständig für die Decke über dem Kellergeschoss

  • feuerbeständig für die übrigen Geschossdecken

  • feuerbeständig für Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

Des Weiteren müssen Decken in mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlage gemäß § 7 MVkVO zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- hen.

Ebene -1: Die Decke einschließlich der Unterzüge über der Ebene -1 besteht im Brückenbauwerk aus Stahlbe- ton. Gemäß S. 271 f der gutachtlichen Stellungnahme S387/01.2 der CRP Ingenieurgemeinschaft GmbH wird die erforderliche Betonüberdeckung der Bewehrung unterschritten. Des Weiteren sind frei- liegende Stahlunterzüge vorhanden. Die Decke weist nicht den erforderlichen Feuerwiderstand auf. Die Decke ist prinzipiell auf einen Feuerwiderstand von F90-A zu ertüchtigen (vgl. M 2). In einigen Be- reichen ist die Decke aufgrund der hohen Installationsdichte im Bestand nicht zugänglich und somit die erforderliche Bewehrungsüberdeckung nachträglich nicht herstellbar – Abweichung 24.! Im Bereich des 1. Bauabschnittes wurden der Mangel M 2 behoben.

In den Kellergängen -1.00D, -1.00E und -1.00F sind rauchdicht verschlossene Deckenöffnungen vor- handen. Diese sind feuerbeständig und raumabschließend herzustellen (vgl. M 3).

Ebene 0 / 1:

Die Decke über der Ebene 0 bzw. über der Ebene 1 zur Ebene 2 besteht im Bereich der Gleisbrücken aus Walzträgern-im-Beton (WIB) und im Bereich der Bstg aus quer zu diesen verlaufenden, geniete- ten Stahlfachwerkträgern, die seitlich und oberhalb von Mauerwerk bzw. Stahlbetonbauteilen und un- terhalb durch Stahlsteindecken abgedeckt sind. Gemäß S. 266 der gutachtlichen Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft CRP GmbH können die WIB-Konstruktionen der Feuerwiderstandsklasse F90- A zugeordnet werden. Die Bahnsteigkonstruktionen mit den begehbaren Zwischenräumen werden je- weils als Einheit bewertet, erfüllen nicht den erforderlichen Feuerwiderstand, sind aber prinzipiell als nichtbrennbar einzustufen. Die Stahlfachwerkträger weisen keinen klassifizierten Feuerwiderstand auf. Die Bahnsteigplatte aus Stahlbeton sowie die gemauerten Seitenwände erfüllen voraussichtlich den Feuerwiderstand F90-A (vgl. M 5). Gemäß gutachterlicher Stellungnahme Nr. GS 3.2/13-112-1 der MFPA Leipzig GmbH ist den Stahlsteindecken kein klassifizierter Feuerwiderstand zuzuordnen. In den die Stahlkonstruktion umfassenden Bauteilen sind Öffnungsabschlüsse ohne klassifizierten Feuerwi- derstand und nichtgeschottet Durchbrüche vorhanden.

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Die Decken im Südbereich sind von unten mit einer Brandschutzbeschichtung versehen und flächen- deckend auf einen klassifizierten Feuerwiderstand F90-A ertüchtigt. Durch Feuchteschäden ist die Brandschutzbeschichtung in Teilbereichen des Handels 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 je- doch abgeplatzt (vgl. M 2).

Im Nordbereich ist geplant, die Stahlsteindecken einschließlich der nach unten freiliegenden Stahlkon- struktion gegen einen Brand von unten in der Feuerwiderstandsdauer F90-A zu verkleiden, alle Brand- lasten innerhalb der begehbaren Zwischenräume (Konstruktionsebene) abzuschotten, um somit die hier freiliegende Stahlkonstruktion zu schützen (vgl. I 2). Im Nord- und Südbereich sind alle vorhandenen Öffnungen in den die Stahlkonstruktion umfassenden Bauteilen feuerbeständig zu schließen (vgl. I 2).

Im Bereich des 1. Bauabschnitts ist die geplante Maßnahme I 2 umgesetzt. Im Bereich der Zwischenebene (Achse 7 bis Achse 10 Nordbereich) befindet sich über der Ebene 0, entgegen der Darstellung in den Bestandsplänen, zusätzlich eine Stahlsteindecke ohne klassifizierten Feuerwiderstand (vgl. gutachtlichen Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft CRP GmbH S.98). Hierüber ist eine Stahlbetondecke angeordnet. Diese erfüllt nach Angaben des AG den Feuerwider- stand F90-A. Somit bestehen an die Stahlsteindecke keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwi- derstandes. Die Decke über der Ebene 0 im Bereich der Zooterrassen wurde im Zuge des Umbaus erneuert und als feuerbeständige Stahlsteindecke erstellt. Hierbei wurden auch die vorhandenen Stahlträger auf eine Feuerwiderstandsdauer von F90-A ertüchtigt. Die Decke im Bereich der Achsen 13 bis 27 besteht im Bereich der Bogenreihen z.T. aus Ziegelsicht- mauerwerk und aus Stahlbeton. Die Ziegelgewölbedecken sind nach DIN 4102 nicht klassifiziert. Es können jedoch in Anlehnung an DIN 4102- 4: 1994-03, Abschnitt 4.5 die Tabellenwerte der Tabelle 39 für tragende und raumabschließende Wände aus Mauerziegeln bei maximalem Auslastungsfaktor zur Einschätzung herangezogen werden. Demnach ist für geschlossene Flächen aus Mauerziegeln be- reits ab einer Nenndicke von 11,5 cm eine Feuerwiderstandsdauer F90-A gegeben. Die Gewölbede- cken mit stehenden Ziegelformaten erfüllen durch die oberseitige Überdeckung mit Füllmaterial mate- rialtechnisch die gleichen Anforderungen und es ist auch ohne weiteren Nachweis von einem ausrei- chenden Feuerwiderstand auszugehen. Die Deckenbereiche, die in Stahlbetonbauweise ausgeführt wurden, erfüllen voraussichtlich die Anfor- derung F90-A. Der tatsächliche Feuerwiderstand ist aus den zur Verfügung gestellten Planunterlagen ohne weitere Untersuchung nicht zu ermitteln (vgl. M 5). Die Decken über der Ebene 1 außerhalb der Bahnsteighallen sind als Dächer zu werten (vgl. Ab- schnitt 7.3.6).

Für neu einzubauende Unterdecken zur brandschutztechnischen Ertüchtigung der vorhandenen Ge- schossdecken dürfen im Deckenhohlraum keine Brandlasten vorhanden sein.

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Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 24.Abweichung von § 31 (1) BauO Bln: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandaus- breitung sein. Sie müssen [...] in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig [...] sein [...]. Begründung: In einigen Bereichen ist die Decke aufgrund der hohen Installationsdichte im Bestand nicht zugänglich und somit die erforderliche Bewehrungsüberdeckung nachträglich nicht herstellbar. Die Decke einschließlich der zugehörigen Unterzüge wird in diesen Bereichen durch die geplante Erweiterung der Sprinkleranlage geschützt (vgl. Abschnitt 12.4). Der Sprinklerschutz ist so auszulegen, dass für 90 Minuten die Versagenstempe- ratur der Decke nicht erreicht wird.

7.3.5 Unterdecken in Flucht- und Rettungswegen Brandschutztechnische Anforderungen an Unterdecken werden gemäß MLAR Nr. 3 in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren gestellt, wenn sich oberhalb der abgehängten Decken haustechnische Installationen befinden. Gemäß § 5 MVStättVO und § 7 MVkVO sind Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen in Foyers, durch die Rettungswege führen, Ladenstraßen, in notwendigen Treppenräu- men, Treppenraumerweiterungen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

In den notwendigen Fluren 0.71.5, 0.V10, 0.V10.1, 0.198.2, 0.200.2, 0.201.2 und 0.229 sind GK-Un- terdecken und Rasterdecken mit Mineralfaserplatten vorhanden. Die GK-Unterdecken und Mineralfa- serplatten bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Der Feuerwiderstand der vorgenannten GK-Unterdecken ist nicht bekannt. Die Mineralfaserplattenun- terdecken haben keinen klassifizierten Feuerwiderstand. Oberhalb der abgehängten Decke verlaufen elektrische Leitungsanlagen sowie Rohrleitungsanlagen und Lüftungsleitungen. Aufgrund fehlender Bestandsunterlagen und der abgehängten Decke konnte die tatsächliche Einbausituation aller vorbe- schriebenen Leitungsanlagen jedoch nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Es ist nachzuweisen, dass die Leitungsanlagen oberhalb der abgehängten Decken feuerhemmend verkleidet oder die Un- terdecken feuerhemmend ausgebildet sind (vgl. M 6).

Im Bereich des 1. Bauabschnittes wurden der Mangel M 6 behoben. In den öffentlich zugänglichen Bereichen der Ebenen 0 und 1 (insbesondere Verkaufsstätten, Gast- stätten, Hallen, Verkehrswege) sind die abgehängten Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen ausge- führt. In den öffentlich zugänglichen Bereichen der Ebene 2 sind keine Unterdecken vorhanden.

Für die Unterdecken außerhalb von Flucht- und Rettungswegen gilt:

  • In Anlehnung an § 5 MVStättVO müssen Unterdecken in Versammlungsräumen einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

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  • Gemäß § 7 MVkVO dürfen in Verkaufsräumen mit Sprinkleranlage, Unterdecken aus brennba- ren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlage ge- schützt ist.
  • Gemäß § 26 BauO Bln müssen Unterdecken in den übrigen Bereichen des Brückenbauwer- kes mindestens normalentflammbar sein.

7.3.6 Dächer Die Dachhaut des Brückenbauwerks ist gemäß § 32 BauO Bln widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) auszubilden. Das Dachtragwerk muss gemäß § 4 MVStättVO feuerhemmend sein. Die Bedachung, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, muss bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt wer- den. Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachtragwerke der Bahnsteighallen bestehen aus Stahlrahmen, die in Längsrichtung über Stahl- pfetten miteinander verbunden sind. Im Bereich der Achsen 3 bis 9 sind die Bahnsteighallen von S- Bahn und der Fernbahn aneinandergebaut. Die Dächer beider Hallen sind als Satteldächer ausgebil- det. Die Bedachungen bestehen aus zwischen den Hauptträgern auf einer Pfetten-/ Sparrenunterkon- struktion verlegten Kassettendecken mit einer bituminösen Eindeckung. Die Bahnsteighalle der Stadt- bahn verfügt im mittleren Drittel, an Stelle der Kassettendecke, über ein deckengleiches Lichtband mit einer darüber aufgesetzten Laterne als Stahl-/ Glaskonstruktion. Das Dach der Bahnsteighalle für den Fernbahnverkehr weist im Firstbereich eine als Holzkonstruktion aufgesetzte Laterne mit Entlüftungs- öffnungen auf. Die vorgenannten Dachaufbauten sind gemäß DIN 4102-04: 2016-05 Abschnitt 11.4 als „harte Bedachung“ einzustufen. Die Dachtragwerke weisen keinen klassifizierten Feuerwiderstand auf. Gemäß S. 40 f Teil 3 der gutachtlichen Stellungnahme LAP-B139517-01 der Leonhardt, Andrä und Partner Beratende Ingenieure VBI AG ist: „…die Brandwiderstandsklasse F30 nicht ohne weiteres nachweisbar.“. Die Bedachungen der Bahnsteighallen, mit Ausnahme der Dachhaut, sind nichtbrenn- bar. Die Anforderungen an die Dachtragwerke der Bahnsteighallen gemäß MVStättVO werden im Be- stand nicht erfüllt (vgl. M 7). In der gutachterlichen Stellungnahme zur Durchwärmung des Hallentagwerks (vgl. Anhang A.9-8), wurde festgestellt, dass eine Brandwiderstandsdauer von 30 Minuten nicht ohne zusätzliche Maßnah- men zum Schutz des Tragwerksnachgewiesen, nachgewiesen werden kann. Folgende Maßnahmen aus der Abschlusspräsentation zur Durchwärmung des Hallentragwerks (vgl. Anhang A.9-15) sind geplant:

  • Passive Temperaturbegrenzung durch Einbringen von Öffnungen entlang der Rahmenecken im Dach der S- und Fernbahnsteighalle über den Gleisbereichen sowie Ergänzung von Öff- nungen im First des Dachs der Fernbahnsteighall von der Laterne bis zum jeweiligen Giebel- rahmen, zur Abführung von Heißgasen
  • Beschichtung der Rahmenteile einschließlich des Sekundärtragwerks im Einflussbereich ho- her Brandtemperaturen mit einem dämmschichtbildenden System, das geeignet ist für die Dauer von mindestens 30 Minuten die Materialentfestigung zu verhindern Die Umsetzung der vorbeschriebenen Maßnahmen bewirken laut Fazit im Anhang A.9-15 einen signi- fikanten Rückgang der thermischen Riegeldehnung, sodass ein Stabilitätsversagen der Konstruktion vor der 30. Brandminute nicht mehr zu erwarten ist. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Anforderungen an die Dachtragwerke gemäß MVStättVO und die Schutzziele gemäß § 14 BauO Bln erfüllt.

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Das Dach der Zooterrassen ist als hinterlüftetes Pultdach auf einer stählernen Tragkonstruktion und mit einer Metalleindeckung ausgeführt. Der vorgenannte Dachaufbau ist gemäß DIN 4102-04: 2016-05 Abschnitt 11.4 als „harte Bedachung“ einzustufen. Die Bedachung der Zooterrassen ist nichtbrennbar. Die Anforderungen an die Beda- chung der Zooterrassen gemäß MVStättVO werden somit erfüllt. Um einen Feuerüberschlag auf die Obergeschosse des Brückenbauwerkes wirksam zu verhindern, sind Dächer von Anbauten, im Abstand von 5 m vor aufgehenden Außenwänden mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstand, gemäß § 32 BauO Bln feuerbeständig herzustellen. Die Decken über der Ebene 1 außerhalb der Bahnsteighallen sind in Stahlbetonbauweise ausgeführt und erfüllen voraussichtlich die Anforderung F90-A. Der tatsächliche Feuerwiderstand im Abstand von 5 m vor den aufgehenden Bahnsteighallen ist aus den zur Verfügung gestellten Planunterlagen ohne weitere Untersuchung nicht zu ermitteln (vgl. M 5). Das bestehende Dach der Zooterrassen weist keinen klassifizierten Feuerwiderstand auf. Die aufge- hende Außenwand der Bahnsteighalle hat in diesem Bereich Fensteröffnungen ohne klassifizierten Feuerwiderstand – Abweichung 6.!

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Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 6.Abweichung von § 32 (7) BauO Bln: Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwider- standsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwider- standsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Begründung: Aus Gründen des Denkmalschutzes ist das Bestandstragwerk zu erhalten. Aufgrund der unzureichenden Lastreserven ist das Dach über den Zooterrassen nur mit unver- hältnismäßig hohem baulichen Aufwand feuerbeständig zu Ertüchtigen. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.4).

7.3.7 Systemböden Brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden werden in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie sowie in notwendi- gen Fluren gemäß Nr. 3 MSysBöR gestellt. In anderen Räumen ergeben sich die Anforderungen aus Nr. 4 MSysBöR. Gemäß Nr. 4 MSysBöR muss bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlch Ständer) bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein. Systemböden, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen und die unter mehreren Räumen durchlaufen, müssen in den Holhräumen oder im Bereich des Luftaustritts Brandmelder mit der Kenngröße „Rauch“ haben. Die Melder müssen sicherstellen, dass im Brandfall die Lüftungsanlage abgeschaltet wird. In den Räumen 2.014, 2.015 und 2.016 sind Systemböden mit einem lichten Hohlraum über 500 mm vorhanden. Die Hohlräume dienen nicht der Raumlüftung. Der tatsächliche Feuerwiderstand der Trag- konstruktion ist aus den zur Verfügung gestellten Planunterlagen ohne weitere Untersuchung nicht zu ermitteln (vgl. M 6). Weitere Systemböden gemäß MSysBöR sind in den Räumen 0.111, 0.126, 0.127, 0.147 und 0.188.2 vorhanden. Der lichte Hohlraum liegt jeweils unter 500 mm. Im Raum 0.188.2 dient der Hohlraum der Raumlüftung, läuft aber nicht unter mehreren Räumen durch. Es wurden keine Defizite festgestellt. In den Räumen -1.076 bis -1.078b und dem Gang -1.00M im Anschluss an die vorgenannten Räume, sind Systemböden gemäß MSysBöR mit einer Höhe über 500 mm vorhanden. Die Tragkonstruktion ist feuerhemmend bei Brandbeanspruchung von unten und nichtbrennbar ausgebildet.

7.3.8 Installationskanäle und -schächte

Empfangsgebäude BT A, Dienstgebäude BT B: Installationskanäle/ -schächte für elektrische Leitungen sind im BT A und BT B in Technik- und Be- triebsräumen vorhanden. Für diese Bereiche bestehen keine brandschutztechnischen Anforderungen hinsichtlich der Befestigung oder der Feuerwiderstandsdauer, da hier keine Rettungswege gemäß

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Nr. 1 a) MLAR vorliegen. Installationskanäle/ -schächte, die durch raumabschließende Bauteile ge- führt werden, für die ein Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, sind einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen in der dem Bauteil entsprechenden Feuerwiderstandsdauer und aus nichtbrennbaren Bau- stoffen auszuführen.

Im Bestand wurden keine Mängel festgestellt.

7.4 Bauprodukte in/an raumabschließenden Bauteilen

7.4.1 Feuerschutzabschlüsse Die im Brückenbauwerk des Bf Berlin Zoologischer Garten erforderlichen Türen mit Brandschutzanfor- derungen sind dem Anhang A.9-9 Türliste zu entnehmen. In dieser Liste sind darüber hinaus Türen angegeben, die zusätzlichen Anforderungen an den Rauchschutz unterliegen, sowie Türen, die nach §§ 35 und 36 BauO Bln in notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren zulässig sind.

7.4.2 Rauchschutzabschlüsse vgl. Abschnitt 7.4.1

7.4.3 Bauaufsichtlich zugelassene Feststelleinrichtungen Bauaufsichtlich zugelassene Feststelleinrichtungen sind an den Brandschutztüren zwischen den Räu- men -1.00A / TR.1, -1.00D / -1.00E, -1.00P / -1.00K, -1.00G / -1.00F und -1.00E /-1.00F, -1.00G / - 1.00H.1, -1.00H.1 / -1.00H.2, -1.00H.2 / -1.00I, -1.00I / -1.00J, 0.091 / 0.091.2 vorhanden. Des Weite- ren ist jeweils eine Feststelleinrichtung an der Brandschutztür zwischen den Räumen -1.002.1 / TR.1, -1.00K / -1.00G, 0.201.2 / 0.229, 0.V09.1 / 0.V09.2, 0.121.1 / 0.121.3, 0.121.2 / 0.122, 0.091.2 / 0.V07, 0.002.3 / 0.006,1.0087 / 1.016.1, 1.0161.1 / 1.0161.2, 1.0161.2 / 1.016.1, 1.0161.2 / 1.016.6 geplanten. Diese werden im normalen Betrieb offen gehalten und im Brandfall durch örtliche Rauchmelder geschlossen. Die Aufschaltung der Feststellanlagen auf eine Brandmeldeanlage oder zu einer ständig besetzten Stelle (3-S-Zentrale) ist nicht erforderlich. Die Prüfplaketten für die Erstinbetriebnahme und die Folge- prüfungen sowie die Prüfbücher der bestehenden Feststellanlagen fehlen (vgl. M 9, I 5). Werden im Zuge von Umbaumaßnahmen Feststellanlagen eingebaut, so gelten für die Ausführung und den Betrieb die „Richtlinien für Feststellanlagen“ – Fassung Oktober 1988 – herausgegeben vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt).

7.4.4 Lichtkuppeln und Lichtbänder Die Bahnsteighalle der Stadtbahn verfügt von Achse 5 bis Achse 8 im mittleren Drittel über ein de- ckengleiches Lichtband mit einer darüber aufgesetzten Laterne als Stahl-/ Glaskonstruktion. Die Ver- glasung besteht aus Drahtglasscheiben ohne klassifizierten Feuerwiderstand. Es sind keine Brandwände vorhanden, zu denen der gemäß § 32 BauO Bln geforderte Mindestab- stand von 1,25 m einzuhalten ist. Die Gefahr des Feuerüberschlags auf benachbarte Nutzungseinhei- ten ist nicht gegeben. Es wurden keine Defizite festgestellt.

7.4.5 Verglasungen Es ist eine F90-Verglasung als Bestandteil der Glas-/ Metallkonstruktion bzw. der T90-RS Türen zwi- schen der Verkehrsfläche 1.V01 und dem Foyer 1.0131 geplant (vgl. Abschnitt 7.1, 7.3.2, 7.4.1). Im Rahmen der Brandschutzertüchtigung sind die bestehenden Fenster der Räume 0.107, 0.108, 0.109.1

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und TR.5.3 feuerhemmend auszubilden und die Fenster der Räume 0.105 (zu 0.091.2), 3.001, TR.39 und 4.001 sind feuerbeständig zu verschließen (vgl. M 8). Als Bestandteil von Brandschutztüren oder -fenstern sind grundsätzlich F-Verglasungen einzusetzen. Die Anwendung von G-Verglasungen ist aufgrund des möglichen Durchtritts von Wärmestrahlung nicht zulässig. Die Abtrennungen der an die Verkehrsflächen grenzenden Nutzungseinheiten der Verkaufsstätte in der Ebene 0 sind als Ganzglaskonstruktionen ohne klassifizierten Feuerwiderstand vorhanden bzw. geplant. Diese Nutzungseinheiten liegen in einem BA und werden in Anlehnung an § 2 (1) MVkVO als zusammenhängende Einheit, also eine Verkaufsstätte, beurteilt (vgl. Abschnitt 5.3.1). Somit bestehen keine Anforderungen an die Glastrennwände.

7.4.6 Bekleidungen für Wände und Decken In Rettungswegen müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken (sofern an sie infolge Installation keine höheren Anforderungen gestellt werden) aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A nach DIN 4102) bestehen (vgl. Abschnitt 8.3).

Grundsätzlich werden öffentlich zugängliche Bereiche mit hohem Publikumsverkehr in Anlehnung an § 5 MVStättVO bewertet. Die Ebene 0 im Brückenbauwerk wird gemäß § 9 MVkVO, die Ebenen 1 und 2 werden in Anlehnung an § 5 MVStättVO bewertet. Demnach sind Wandbekleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Halterungen und Befesti- gungen in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, Treppenräu- men, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, Treppenraumerwei- terungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. De- ckenbekleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen in den vorgenannten Bereichen sind gemäß § 7 MVkVO bzw. § 5 MVStättVO aus nichtbrennbaren Baustof- fen herzustellen. In Verkaufsräumen müssen Wandbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen mindestens normalentflammbar sein. Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen müssen Wandbekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustof- fen bestehen. Deckenbekleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Halterungen und Befesti- gungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen Wandbekleidungen aus geschlossenen, nicht hinterlüfteten Holz- bekleidungen. In diesen Versammlungsräumen genügen Deckenbekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. Bekleidun- gen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.

An die Wand- und Deckenbekleidungen der übrigen Gebäudebereiche, ausgenommen notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie und notwendige Flure, werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt. Die Baustoffe müs- sen mindestens normalentflammbar sein.

Bei den vorhandenen Bekleidungen wurden keine Defizite festgestellt. Bzgl. Anforderungen an Unterdecken vgl. Abschnitt 7.3.5.

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7.4.7 Dämmschichten Dämmschichten im Brückenbauwerk sind geplant in Trockenbauwänden, abgehängten Decken, unter Teilen des Estrichs und zur Dämmung von Rohrleitungs- und Lüftungsanlagen. Die Dämmungen innerhalb der Bereiche mit Publikumsverkehr sind aus nichtbrennbaren Baustoffen zu erstellen (vgl. § 5 MVStättVO und § 9 MVkVO).

In den übrigen Bereichen sind mindestens schwerentflammbare Baustoffe zu verwenden. Die Unter- konstruktion der Bekleidungen, die Halterungen und Befestigungen müssen aus nichtbrennbaren Bau- stoffen bestehen.

Für Dämmschichten im und am Brückenbauwerk lassen sich die Mindestanforderungen folgenderma- ßen zusammenfassen:

BereichBauteilRechtsgrundlageAnforderung
Ebene 0 VerkaufsstätteDämmstoffe an Außenwänden§ 9 MVkVOschwerentflammbar
Dämmstoffe über Deckenver- kleidungennichtbrennbare Baustoffe
Dämmstoffe an Wänden not- wendiger Treppenräume, Treppenraumerweiterungen und notwendigen Fluren§ 9 MVkVOnichtbrennbare Baustoffe
Ebenen 1 und 2 Versammlungsstätte (Gaststätte, Ver- kehrsfläche Bstg)Dämmstoffe generell§ 5 MVStättVnichtbrennbare Baustoffe
Bürobereiche und übrige BereicheDämmstoffe an Außenwänden§ 28 BauO Blnschwerentflammbare Baustoffe
Dämmstoffe in Rettungswegen§§ 35, 36 BauO Blnnichtbrennbare Baustoffe

Dämmschichten als Trittschall- oder Wärmedämmung unter schwimmenden Estrichen sind mindes- tens schwerentflammbar, B1 nach DIN 4102, auszuführen. Die tatsächliche Baustoffklasse der verwendeten Dämmstoffe oberhalb der abgehängten Decken der Ebenen 0 und 1 sowie etwaige Einlagen in den Trockenbauwänden der Ebenen 0, 1 und 2 ist aus den zur Verfügung gestellten Planunterlagen nicht zu ermitteln (vgl. M 10). Ansonsten sind die Anforderun- gen erfüllt. Es wurden keine weiteren Defizite festgestellt.

Im Bereich des 1. Bauabschnittes wurden der Mangel M 10 behoben. Im Bereich der Zooterrassen wurden im Rahmen einer Ortsbegehung von Fr. Bräutigam am 14.10.2016 Defizite festgestellt – Abweichung 27.!

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Folgende Abweichungen wurden festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 27.16Abweichung von § 5 (1) MVStättVO: Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Begründung: Unterhalb des Estrichs wurden 30 mm starke XPS-Platten der Baustoffklasse B1 als Dämmung verlegt. In den Fassadenpaneelen, betrifft jeweils das geschlossene untere Feld unter der Verglasung mit einer Höhe von ca. 0,80 m, wurden 11 mm starkte XPS- Platten als Dämmung zwischen einer Innenschale aus 2 mm starkem Aluminiumblech und einer Außenschale aus 20 mm starkem ESG verbaut. Da die Zooterrassen über eine automatische Löschanlage verfügen, die Dämmschich- ten jeweils in einem luftabgeschlossenen Raum verbaut sind und insbesondere im Be- reich der Fassade durch die Pfosten-Riegelkonstruktion eine Trennung der Paneele vorhanden ist und somit eine Brandweiterleitung von einem Paneel zum nächsten nicht erfolgen kann, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Kompensation Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch den Einbau einer automatischen Löschanlage (vgl. Abschnitt 12.4).

7.4.8 Dehnungsfugen Dehnungsfugen sind im Brückenbauwerk vorhanden. Über die genaue Lage, die tatsächliche Ausfüh- rung und den Verschluss der Fuge liegen keine Erkenntnisse vor. Die Dehnungsfugen sind zu über- prüfen und ggf. durch geeignetes Fugenmaterial feuerbeständig auszufüllen oder abzudecken, da sie der Klassifikation der jeweiligen Wand bzw. Decke unterliegen (vgl. I 1).

Im Bereich des 1. Bauabschnitts ist die geplante Maßnahme I 1 umgesetzt.

8 Rettungswegkonzept

8.1 Rettungswegführung Für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen sind zwei unabhängige Rettungswege erforderlich. Dabei ist der erste Rettungsweg grundsätzlich baulich sicherzustellen. Der zweite Rettungsweg darf bei Gebäuden der GKL 5 eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungsein- heit sein, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, ver- fügt. Dies kann über ein zu öffnendes und anleiterbares Fenster oder eine andere anleiterbare Stelle mit Rettungsgerät der Feuerwehr gewährleistet werden. Fenster, die als zweiter Rettungsweg nach § 33 BauO Bln dienen, müssen frei zugänglich sein und ein lichtes Mindest-Öffnungsmaß von 0,90 m x 1,20 m (Breite x Höhe) nach § 37 BauO Bln aufweisen. Die Unterseite der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,20 m über dem Fußboden liegen. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgelisteten Fenster verfügen über die Mindestöffnungsmaße und sind daher als zweiter Rettungsweg nutzbar. Sind hö- here Personenzahlen zu evakuieren, so ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich.

16 In der FTS Nr. 11 wird diese Abweichung als Abweichung 19 geführt.

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Über diese grundlegenden Anforderungen an die Rettungswegführung hinaus werden für das zu be- wertende Brückenbauwerk aufgrund der besonderen Art der Nutzung in Anlehnung an die MVkVO, die MVStättVO und die ASR A2.3 die folgenden Anforderungen gestellt:

  • Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen gemäß § 10 (1) MVkVO in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein.

  • Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen gemäß § 14 (1) MVkVO mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die einer Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang.

  • Versammlungsstätten müssen gemäß § 6 (2) MVStättVO in jedem Geschoss mit Aufenthalts- räumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Füh- rung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendi- gen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

  • Gemäß § 6 (3) MVStättVO dürfen Rettungswege über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

  • Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müs- sen gemäß § 6 (5) MVStättVO jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und ent- gegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

  • Fluchtwege führen gemäß Nr. 3 ASR A2.3 ins Freie oder einen gesicherten Bereich. Ein gesi- cherter Bereich ist ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Ge- fahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte Bereiche gelten z.B. benach- barte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume.

Erster und zweiter Rettungsweg werden derzeit im gesamten Brückenbauwerk als baulicher Rettungs- weg sichergestellt.

Die Rettungswegesituation lässt sich folgendermaßen beschreiben:

Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Ebene -1
Kellerbereich -1.001 bis -1.004, -1.070 bis - 1.073über Gänge -1.00A, -1.01A, -1.02A, -1.01D, -1.00D in BA -1.2; Rettungsweglänge max. 16,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.1 beträgt max. 70 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden im BA -1.1 ist kein notwendiger Treppenraum vorhanden, aber ein zweiter Rettungsweg über Gänge -1.00A, -1.01A, -1.02A, -1.01D, -1.00D, -1.01N in BA -1.4
Kellerbereich -1.00Rin BA -1.1; Rettungsweglänge max. 22,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.1 beträgt max. 61 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Kellerbereich -1.00Qin -1.001 Unterfahrt FTR.2+3; Rettungsweglänge max. 39,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.013, -1.016 bis -1.018.2über Gänge -1.01B, -1.02B, -1.03B in Treppenraum TR.1; Rettungsweglänge max. 16,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.057 bis -1.065über Gang -1.00E in BA -1.2; Rettungsweglänge max. 30,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.3 beträgt max. 36 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.066 bis -1.069.1über Gänge -1.00E, -1.01B in Treppenraum TR.1; Rettungsweglänge max. 32,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.019 bis -1.020aüber Gang -1.051.1 und Treppen- raum TR.3; Rettungsweglänge max. 39,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.051 bis -1.052, -1.054über Treppenraum TR.3; Rettungsweglänge max. 21,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.021 bis -1.024, -1.026, - 1.026.1, -1.029, -1.031, -1.042 bis -1.044, -1.049 bis -1.050über Gang -1.00F und Vorraum -1.023 in BA -1.2; Rettungsweglänge max. 37,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.3 beträgt max. 53 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.037 bis -1.038.1in Treppenraum TR.4; Rettungsweglänge max. 12,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.045 bis -1.048, -1.055, -1.056, -1.109über Gang -1.00F in Treppen- raum TR.3; Rettungsweglänge max. 34,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.105, -1.106, -1.008, -1.110 bis -1.122über Gang -1.00P in Treppen- raum TR.6.1; Rettungsweglänge max. 38,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.00O, -1.107in BA -1.4 und BA -1.5; Rettungsweglänge max. 27,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.6.1 beträgt max. 60 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Kellerbereich -1.00N, -1.01Nin BA -1.1; Rettungsweglänge max. 26,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.8 beträgt max. 40 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.091 bis -1.094.2, -1.097 bis -1.104über Gang -1.00K in BA -1.4 und BA -1.6 Rettungsweglänge max. 30,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.8 beträgt max. 47 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.079 bis -1.090über Gänge -1.00L, -1.00M und Treppe TR.8 Rettungsweglänge max. 34,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.074 bis -1.078.2über Gang -1.00M und Treppe TR.9 Rettungsweglänge max. 19,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.00J, -1.134in BA -1.9; Rettungsweglänge max. 24,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.6.1 beträgt max. 155 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.00Iin BA -1.8; Rettungsweglänge max. 22,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.6.1 beträgt max. 131 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.00H.2in BA -1.7; Rettungsweglänge max. 32,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.6.1 beträgt max. 109 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.00H.1in BA -1.6; Rettungsweglänge max. 28,00 m Die Rettungsweglänge bis zum Treppenraum TR.6.1 beträgt max. 77 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.125, -1.126über Treppenraum TR.5.1; Rettungsweglänge max. 9,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.124, -1.127über Treppenraum TR.5.2; Rettungsweglänge max. 8,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Kellerbereich -1.128 bis -1.131über Treppenräume TR.14; Rettungsweglänge max. 32,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Kellerbereich -1.132, -1.133, -1.135über Treppenraum TR.14; Rettungsweglänge max. 39,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Ebene 0
Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11über Windfänge 0.002.1 und 0.002.2 ins Freie (Kantstraße); Rettungsweglänge max. 35 müber Windfänge 0.002.8 und 0.002.9 ins Freie (Hardenberg- straße); über Treppenraum TR.18 ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); über Windfang 0.002.10 ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); südöstliche Fassade, Bereich Achse F/7 ins Freie (Hoffläche mit Anschluss an Kantstraße) (vgl. Abschnitt 4.1.3)
DB AG 0.003.1ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); Rettungsweglänge im elektri- schen Betriebsraum max. 5 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.003.7ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); Rettungsweglänge im elektri- schen Betriebsraum max. 5 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.003.2, 0.003.5über Gang 0.003.2 ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); Rettungsweglänge im elektri- schen Betriebsraum max. 13 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.003.6ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); Rettungsweglänge im elektri- schen Betriebsraum max. 6 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.004.1ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); Rettungsweglänge im elektri- schen Betriebsraum max. 11 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.004.2ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); Rettungsweglänge im elektri- schen Betriebsraum max. 7 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.004.3ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen); Rettungsweglänge im elektri- schen Betriebsraum max. 5 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Gastronomie 0.009, 0.010über Westhalle 0.V01 ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 14 m + 17 m = 31 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.011, 0.012über Westhalle 0.V01 ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 14 m + 17 m = 31 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Handel 0.028ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 16,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Handel 0.029ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 11,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Handel 0.030, 0.030.1ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 14,00 müber S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Jebensstraße)
Handel 0.031über S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 6,00 m + 23,00 m = 29,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Handel 0.032ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 18,00 müber S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Hardenbergplatz)
Handel 0.033ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 18,00 müber S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Hardenbergplatz)
Handel 0.034ins Freie (Hardenbergstraße); Rettungsweglänge max. 15,00 müber S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Hardenbergplatz)
Gastronomie 0.035ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max.8,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.036ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max.7,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Handel 0.037über S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 11,00 m + 4,00 m = 15,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Handel 0.038über Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 6,00 m + 14,00 m = 20,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Handel 0.039über S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 13,00 m + 8,00 m = 21,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Handel 0.040über S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 13,00 m + 12,00 m = 25,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.041.1über S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 7,00 m + 18,00 m = 25,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.041.2über Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 7,00 m + 21,00 m = 28,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.042über S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 7,00 m + 23,00 m = 30,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.043über Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 7,00 m + 25,00 m = 32,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.044über S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 7,00 m + 20,00 m = 27,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.045über Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 7,00 m + 27,00 m = 34,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
Gastronomie 0.046ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 24,00 müber Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz)
Reisezentrum 0.049.1 bis 0.049.3über Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 20,00 müber zu öffnendes Fenster im So- zialraum 0.049.1 ins Freie (Jebensstraße)
Press&Book 0.050.1 bis 0.050.5über Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 25,00 m +18,00 m = 43,00 müber Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Jebensstraße)

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Backwerk 0.051.1 (Verkaufsbereich)über Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 18,00 m + 22,00 m = 40,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Kundenbereichs < 100 m²
Backwerk 0.051.2 bis 0.051.5 (Neben- räume)über Verkaufsraum 0.051.1, Gang 0.V05 und Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 30,00 m + 25,00 m = 55,00 müber Verkaufsraum 0.051.1 und Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Jebensstraße)
Sanifair 0.052.1 bis 0.052.8über Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 19,00 m + 27,00 m = 46,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
dm 0.053.1 bis 0.053.6über Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 25,00 m + 26,00 m = 51,00 müber Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz)
Starbucks 0.057.1, 0.057.2ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 12,00 müber Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz)
DB AG 0.059über Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 5,00 m + 22,00 m = 27,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²
dm 0.060.1 bis 0.060.7ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 33 müber Flur 0.070.1 und Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Hardenbergplatz)
Reisezentrum 0.061.1 (Kundenbereich)über Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 7,00 m + 21,00 m = 28,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Kundenbereichs < 100 m²
Reisezentrum 0.061.2, 0.061.8 bis 0.061.10über Gang 0.061.6 und Pausen- raum 0.061.8 ins Freie (Jebens- straße); Rettungsweglänge max. 29,00 müber Gang 0.061.6, Schließfach- anlage 0.062 und Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Hardenbergplatz)
Schließfachanlage 0.062über Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 6,00 m + 6,00 m = 12,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Kundenbereichs < 100 m²
ReiseBank 0.070.2 bis 0.070.5über Gepäckhalle 0.V06 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 17,00 m + 23,00 m = 40,00 mnicht erforderlich, da Fläche des Verkaufsraumes < 100 m²

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Denn‘s 0.071.1 bis 0.071.8ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 35,00 müber Flure 0.071.5, 0.V10 ins Freie (Hardenbergplatz);
Denn‘s 0.090.1, 0.090.2über Flure 0.071.5, 0.V10 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 28,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.086, 0.087über Flur 0.V10 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 13,00 müber Treppenraum TR.6.1 ins Freie (Hardenbergplatz)
SSP 0.088, 0.089über Flur 0.V10 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 21,00 müber zu öffnendes Fenster im Büro 0.089 ins Freie (Hardenbergplatz, vgl. M 12)
DB AG 0.100.1 bis 0.103.3über Treppenraum TR.4 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 21,00 müber Pausenraum 0.101.1 ins Freie (Jebensstraße)
DB Services 0.105 bis 0.110, 0.142über Treppenraum TR.5.3 und Remise 0.V07.2 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 30,00 müber zu öffnendes Fenster in den Büros 0.106 und 0.110 ins Freie (Jebensstraße)
DB Energie 0.111 bis 0.113in Remise 0.V07.2; Rettungsweglänge max. 25,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB Sicherheit 0.114.1 bis 0.124über Empfang 0.121 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 32,00 müber zu öffnendes Fenster im Büro 0.119 ins Freie (Hardenbergplatz, vgl. M 12)
DB Energie 0.125über Gänge 0.123, 0.122.1, Emp- fang 0.121 ins Freie (Harden- bergplatz); Rettungsweglänge max. 30,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB Energie 0.126.1 bis 0.127.27über Remise 0.V07.2 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 33,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
DB AG 0.128 bis 0.130.3über Ost-Tunnel 0.V08 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 32,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
BuPo 0.132.2, 0.133ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 8,00 müber Gänge 0.132.1, 0.122.1, Empfang 0.121 ins Freie (Harden- bergplatz)
DB AG 0.135.1 bis 0.138über Remise 0.V07.2 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 35,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
DB AG 0.139.1 bis 0.139.38ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 12,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Bahnhofsmission 0.143 bis 0.145, 0.147 bis 0.151, 0.157 bis 0.162über Gang 0.144 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 21,00 müber Gang 0.149 ins Freie (Jebensstraße)
Stadtmission 0.01 bis 0.04, 0.06 bis 0.11, 0.13 bis 0.16, 0.21 bis 0.23, 0.166.8, 0.177.2, 0.179über Foyer 1 und Foyer 2 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 34,00 müber Flur 0.V09.1 ins Freie (Hardenbergplatz) oder über die Flure 0.V09.2 und 0.V09.3 ins Freie (Jebensstraße)
DB AG 0.178über Flur 0.V09.1 ins Freie (Hardenbergplatz); Rettungsweglänge max. 32,00 müber Flure 0.V09.2 und 0.V09.3 ins Freie (Jebensstraße)
DB AG 0.180über Flure 0.V09.2 und 0.V09.3 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 42,00 müber Flure 0.V09.2 und 0.V09.1 ins Freie (Hardenbergplatz)
BuPo 0.198.1 bis 0.200.3über Flure 0.200.2, 0.198.2, 0.V09.1 ins Freie (Hardenberg- platz); Rettungsweglänge max. 35,00 müber Flure 0.201.2, 0.229, 0.V09.3 ins Freie (Jebensstraße)
BuPo 0.201.1 bis 0.202, 0.204.1, 0.206 bis 0.208.2in BA 0.10 Rettungsweglänge max. 24,00 müber Flure 0.200.2, 0.198.2, 0.V09.1 ins Freie (Hardenberg- platz);
BuPo 0.218 bis 0.231über Flur 0.V09.3 ins Freie (Jebensstraße); Rettungsweglänge max. 38,00 müber Flure 0.201.2, 0.200.2, 0.198.2, 0.V09.1 ins Freie (Hardenbergplatz)
Ebene 1
Gaststätte Zooterrassen BA 1.1über Windfang 1.0081 und Treppe TR.25 ins Freie (Harden- bergplatz); Rettungsweglänge max. 27,00 müber Flur 1.016.2 und Treppen- raum TR.6.1 ins Freie (Harden- bergplatz)
Gaststätte Zooterrassen 1.016.7in Lüftungszentrale 1.016.4; Rettungsweglänge max. 3,00 mnicht erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden
Gaststätte Zooterrassen BA 1.2über Flur 1.016.2 und Treppen- raum TR.6.1 ins Freie (Harden- bergplatz); Rettungsweglänge max. 30,00 müber Windfang 1.0081 und Treppe TR.25 ins Freie (Hardenbergplatz)

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Nutzungseinheit1. Rettungsweg2. Rettungsweg
Raum Nr.
Ebene 2
DB AG Bstg Aüber Treppen TR.34, TR.31, Ver- kehrsfläche 1.V01, Treppen TR.26.1, TR.26.2, FTR.4, FTR.5 und Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz, Jebens- straße) oder über Treppen TR.27 / FTR.10, TR.29 / FTR.12 und Osttunnel 0.V08 ins Freie (Hardenbergplatz, Jebensstraße) Rettungsweglänge max. 35,00 müber die Ausgänge aus der Bahn- steighalle jeweils in einen Siche- ren Bereich auf dem südwestli- chen und nordöstlichen Bahnstei- gende des Bstg A
DB AG Bstg Büber Treppen TR.35, TR.32, Ver- kehrsfläche 1.V01, Treppen TR.26.1, TR.26.2, FTR.4, FTR.5 und Fernbahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz, Jebens- straße) oder über Treppen TR.28 / FTR.11, TR.30 / FTR.13 und Osttunnel 0.V08 ins Freie (Hardenbergplatz, Jebensstraße) Rettungsweglänge max. 35,00 müber die Ausgänge aus der Bahn- steighalle jeweils in einen Siche- ren Bereich auf dem südwestli- chen und nordöstlichen Bahnstei- gende des Bstg B
DB AG Bstg Cüber Treppen TR.22 / FTR.1 und Aufgangshalle West 0.V01 ins Freie (Hardenbergstraße) oder über Treppen FTR.2 / FTR.3 / TR.24 und S-Bahnhalle 0.V02 ins Freie (Hardenbergplatz, Jebens- straße) Rettungsweglänge max. 57,00 müber Treppe TR.36, Verkehrsflä- che 1.V01, Treppen TR.26.1, TR.26.2, FTR.4, FTR.5 und Fern- bahnhalle 0.V04 ins Freie (Hardenbergplatz, Jebensstraße)

Zur Sicherstellung ausreichender Rettungswegmöglichkeiten auf den Bstg A und B außerhalb der Bahnsteighalle ist die Ausweisung eines sicheren Bereichs am nordöstlichen Bahnsteigende erforder- lich. Hier steht mit einem Abstand von 5,00 m zur Bahnsteigdach und einem Abstand von 0,50 m zu beiden Bahnsteigkanten auf dem Bstg A eine Fläche von ((9,00 + 2,50) / 2 - 2 x 0,5) x (80,00 - 0,5) x 90 % = 375,63 m² und auf dem Bstg B eine Fläche von ((7,50 + 2,50) / 2 - 2 x 0,5) x (106,00 - 0,5) x 90 % = 379,80 m² außerhalb der Bahnsteigüberdachungen als sicherer Bereich zur Verfügung. In diesem Bereich können sich nach der Berechnungsformel des Leitfadens für den Brandschutz in Per- sonenverkehrsanlagen der EdB, Abschnitt 4.2, bis zu 1.126 Personen bzw. 1.139 Personen aufhalten. Der sichere Bereich bedarf keiner besonderen Beschilderung.

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Alle weiteren Räume stehen leer und / oder sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen vorgesehen und der Nachweis der Rettungswegführung daher nicht erforderlich. Bei Wiederaufnahme der Nutzung von leerstehenden Aufenthaltsräumen (vgl. Abschnitt 4.4.2) ist der Nachweis der Ret- tungswegführung zu erbringen. Im gesamten Brückenbauwerk müssen erster und zweiter Rettungs- weg beschildert sein. Ausgenommen davon sind zu öffnende Fenster (vgl. Abschnitt 8.5). In den Ebenen -1 und 0, außerhalb der Verkaufs- und Versammlungsräume, ist nicht von jeder Stelle mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfer- nung vorhanden – Abweichung 7.!

Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 7.Abweichung von § 35 (2) BauO Bln: Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindes- tens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist in den Kellerbereichen -1.001 bis -1.004, - 1.070 bis -1.073, -1.00R, -1.00Q, -1.057 bis -1.065, -1.019 bis -1.020a, -1.021 bis - 1.024, -1.026, -1.026.1, -1.029, -1.031, -1.042 bis -1.044, -1,049 bis -1.050, -1.105, - 1.106, -1.108, -1.110 bis -1.122, -1.00O, -1.107, -1.00N, -1.01N, -1.091 bis -1.094.2, -1.097 bis -1.104, -1.00J, -1.00I, -1.00H.2, -1.00H.1, -1.132, -1.133, -1.135 sowie in den Räumen 0.180, 0.201.1 bis 0.202, 0.204.1, 0.206 bis 0.208.2 und 0.218 bis 0.220 in der Ebene 0 weder ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum noch ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar und nur mit unverhältnismäßig hohem baulichen Aufwand herzustellen. Kompensation: In Anlehnung an Nr. 3 ASR A2.3 werden die Fluchtwege aus den Kellerbereichen - 1.001 bis -1.004, -1.070 bis -1.073, -1.00R, -1.00Q, -1.057 bis -1.065, -1.00O, -1.107, - 1.00N, -1.01N, -1.091 bis -1.094.2, -1.097 bis -1.104, -1.00J, -1.00I, -1.00H.2, -1.00H.1 sowie aus den Räumen 0.201.1 bis 0.202, 0.204.1, 0.206 bis 0.208.2 in der Ebene 0 statt zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie, in höchstens 35 m Entfernung in einen gesicherten Bereich in Form eines benachbarten Brandabschnittes geführt. In den Kellerbereichen -1.019 bis -1.020a, -1.021 bis -1.024, -1.026, -1.026.1, -1.029, - 1.031, -1.042 bis -1.044, -1,049 bis -1.050, -1.105, -1.106, -1.108, -1.110 bis -1.122, -1.132, -1.133, -1.135 sowie in den Räumen 0.180 und 0.220 in der Ebene 0 wird die maximal zulässige Entfernung um höchstens 7 m überschritten. Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.2). HINWEIS: Der Abweichung wurde für die Räume -1.021 bis -1.023, -1.092 und -1.094 bis -1.105 bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.

In der Ebene 0, mit Ausnahme der nicht für Besucher zugänglichen Räume, gelten in Anlehnung an § 10 MVkVO die folgenden maximalen Rettungsweglängen:

  • 25 m Luftlinie (jedoch nicht durch Bauteile) / 35 m Lauflinie von jeder Stelle eines Verkaufs- raumes zu mindestens einem Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum

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  • 35 m von jeder Stelle eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße zu mindestens einem Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum

  • 35 m zusätzlich, wenn der erste Rettungsweg über eine Ladenstraße mit Rauchabzugsanlage führt und der zweite Rettungsweg nicht über diese Ladenstraße führt

  • 10 m von jeder Stelle eines Verkaufsraumes bis zu einem Hauptgang oder einer Ladenstraße In den Ebenen 1 und 2, mit Ausnahme der nicht für Besucher zugänglichen Räume, gelten in Anleh- nung an § 7 MVStättVO die folgenden maximalen Rettungsweglängen:

  • 30 m von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig.

  • 30 m von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum nächsten Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum. Die zulässigen maximalen Rettungsweglängen sind, mit Ausnahme des Bstg C und der Verkaufs- räume 0.002.3 und 0.071, eingehalten – Abweichung 19.! Da der Bstg C nicht unmittelbar der MVStättVO unterliegt, sondern lediglich in Anlehnung an diese be- urteilt wird, ist hier keine Abweichung erforderlich. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten in Verbin- dung mit der Nutzung wird auf dem Bstg C die maximal zulässige Entfernung von 35 m (bei einer lich- ten Hallenhöhe von 7,8 m) um 22 m überschritten. Für den Bstg C wurde eine Evakuierungs- und Rauchgassimulation durchgeführt (vgl. Anhang A.9-1 – Evakuierungssimulation, Anhang A.9-2 – Rauchgassimulation i.V.m. A.9-8 Stellungnahme zur Durchwärmung des Hallentragwerks). In Verbin- dung mit dem vorhandenen und geplanten anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12) ist die Evakuierung nachgewiesen.

Folgende Abweichungen wurden im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 8.bleibt frei
Abw. 19.Abweichung von § 10 (2), (8) MVkVO: Von jeder Stelle eines Verkaufsraums [...] in höchstens 25 m Entfernung [...] muss min- destens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg). Die Entfernungen [...] sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten. Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Nutzung wird in den Ver- kaufsräumen 0.002.3 und 0.071 die maximal zulässige Entfernung von 25 m in Luftlinie um 6,50 m bzw. um 4,90 m überschritten. Die maximal zulässige Länge der Lauflinie von 35 m wird eingehalten. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 8.3, 12.2, 12.4, 12.5.2).

Für die übrigen Aufenthaltsräume sind die folgenden Rettungsweglängen zulässig:

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  • 35 m von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder eines Kellergeschosses im übrigen Ge- bäude gemäß § 35 BauO Bln Die zulässigen maximalen Rettungsweglängen sind für die übrigen Aufenthaltsräume, mit Ausnahme der Räume 0.180, 0.201.1 bis 0.202, 0.204.1, 0.206 bis 0.208.2 und 0.218 bis 0.220, eingehalten – Abweichung 7.!

8.2 Personenstromanalyse

8.2.1 Einholung der Personenzahlen (Stand und Quellenangabe) Da für das Brückenbauwerk keine genauen Grundlagen aus Zählungen vorliegen, werden die entsprechenden Personenzahlen über die Anzahl der Arbeitsplätze bzw. über die Grundfläche der jeweiligen Bereiche mit einer realistisch anzusetzenden Personendichte für die verschiedenen Nutzungseinheiten rechnerisch ermittelt. Dabei fließen Vorgaben aus ingenieurtechnischen Methoden, wie z.B. dem „Leitfaden – Ingenieurmethoden im Brandschutz“ der vfdb mit in die Berechnung ein.

Mit den folgenden Personenzahlen im Endzustand ist für die Evakuierungssimulation zu rechnen:

EtageNutzungseinheitErmittlungsgrundlagePersonen
Ebene 0 – Südbereich (empirisches Verfahren)
Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.1115 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 2.406 m² x 70 %ca. 858
Gastronomie 0.009, 0.0102 Angestellte + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 67 m² x 60 %ca. 42
Gastronomie 0.011, 0.0122 Angestellte + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 67 m² x 60 %ca. 42
0.V01 Westhalle1,4 Reisende/m² nutzbare Nettofläche17 x 133,70 m²ca. 18818
Ebene 0 – Nordbereich (empirisches Verfahren)
Handel 0.0282 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 65 m² x 70 %ca. 25ca. 25
Handel 0.0292 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 49 m² x 70 %ca. 19
Handel 0.0302 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 157 m² x 70 %ca. 57
Handel 0.0312 Angestellteca. 2

17 Nach „vfdb-Leitfaden - Ingenieurmethoden des Brandschutzes“ 11/2013 ,S. 285 ff ist bei den Nutzungsarten „Verkaufsge- schäft, Bereich (Geschoss) mit Zugang ebenerdig“, „Gaststätte, Restaurant“, „Passagen“ und „Tagesstätte“ eine maximale spezifische Personendichte von 0,5 P./m², 1,0 P./m², 1,4 P/m² bzw. 0,3 P./m² anzunehmen. Die Personendichte ist anhand der nutzbaren Nettofläche zu ermitteln. Gemessen am tatsächlichen Verkehrsaufkommen im Bf Berlin Zoologischer Garten handelt es sich um einen konservativen Ansatz für die betroffenen Nutzungseinheiten, da im Regelbetrieb mit geringeren Per- sonenzahlen zu rechnen ist. 18 Die hier ermittelte Personenzahl ist eine Teilmenge der für die Ebene 2 ermittelten Gesamtpersonenzahl und erhöht somit nicht die Gesamtpersonenzahl für das Brückenbauwerk.

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EtageNutzungseinheitErmittlungsgrundlagePersonen
Handel 0.0322 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 71 m² x 70 %ca. 27
Handel 0.0332 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 72 m² x 70 %ca. 27
Handel 0.0342 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 73 m² x 70 %ca. 28
0.V02 Stadtbahnhalle1,4 Reisende/m² nutzbare Nettofläche17 x 477,00 m²ca. 66818
Gastronomie 0.0352 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 40 m² x 60 %ca. 26ca. 26
Gastronomie 0.0362 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 47 m² x 60 %ca. 30
Handel 0.0372 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 42 m² x 70 %ca. 17
Handel 0.0382 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 29 m² x 70 %ca. 12
Handel 0.0391 Angestellter + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 51 m² x 70 %ca. 20
Handel 0.0401 Angestellter + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 70 m² x 70 %ca. 27
Gastronomie 0.041.12 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 29 m² x 60 %ca. 19
Gastronomie 0.041.22 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 25 m² x 60 %ca. 17
Gastronomie 0.0422 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 27 m² x 60 %ca. 18
Gastronomie 0.0432 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 30 m² x 60 %ca. 20
Gastronomie 0.0442 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 33 m² x 60 %ca. 22
Gastronomie 0.0452 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 29 m² x 60 %ca. 19
Gastronomie 0.0468 Angestellter + 1,0 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 381 m² x 60 %ca. 237
Reisezentrum 0.049.1 bis 0.049.35 Angestellteca. 5

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EtageNutzungseinheitErmittlungsgrundlagePersonen
Press&Book 0.050.1 bis 0.050.53 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 290,48 m² x 70 %ca. 105ca. 105
Backwerk 0.051.1 bis 0.051.53 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 84 m² x 70 %ca. 45ca. 45
dm 0.053.1 bis 0.053.65 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 497 m² x 70 %ca. 179ca. 179
Starbucks 0.057.1, 0.057.24 Angestellte + 46 Sitzplätze + 10 Kunden an der Thekeca. 60ca. 60
0.V04 Fernbahnhalle1,4 Reisende/m² nutzbare Nettofläche17 x 880,94 m²ca. 1.23418
DB AG 0.0591 Angestellter + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 21 m² x 70 %ca. 8ca. 8
dm 0.060.1 bis 0.060.74 Angestellteca. 4ca. 4
Reisezentrum 0.061.1 (Kundenbereich)0,5 Kunden/m² nutzbare Nettofläche17 x 69 m²ca. 35ca. 35
Reisezentrum 0.061.1 (Verkaufsschal- ter), 0.061.2, 0.061.8 bis 0.061.106 Angestellteca. 6ca. 6
ReiseBank 0.070.20,5 Kunden/m² nutzbare Nettofläche17 x 38 m² x 70 %ca. 14ca. 14
ReiseBank 0.070.3 bis 0.070.53 Angestellteca. 3ca. 3
Denn‘s 0.071.1 bis 0.071.86 Angestellte + 0,5 Kunden/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 461,49 m² x 70 %ca. 168ca. 168
0.V06 Gepäckhalle1,4 Reisende/m² nutzbare Nettofläche17 x 515,48 m²ca. 72218
SSP 0.088, 0.08910 Angestellteca. 10
DB AG 0.086, 0.0874 Angestellteca. 4
DB AG 0.101.1, 101.28 Angestellteca. 8
DB Services 0.105 bis 0.110, 0.14212 Angestellteca. 12
DB Sicherheit 0.114.1 bis 0.12412 Angestellteca. 12

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EtageNutzungseinheitErmittlungsgrundlagePersonen
BuPo 0.132.2, 0.13310 Angestellteca. 10
0.V08 Ost-Tunnel1,4 Reisende/m² nutzbare Nettofläche17 x 437,30 m²ca. 61318
Bahnhofsmission 0.143 bis 0.145, 0.147 bis 0.151, 0.157 bis 0.1623 Angestellte + 0,3 Wartende/m² nutzbare Nettoflä- che17 x 108 m² x 70 %ca. 26
Stadtmission 0.01 bis 0.04, 0.06 bis 0.11, 0.13 bis 0.16, 0.21 bis 0.23, 0.166.8, 0.177.2, 0.17910 Personen (Büros) + 1,0 Personen/m² nutzbare Nettofläche 17 x 79,90 m² (Veranstaltungsraum) + 15 Personen (Konferenzraum) + 20 Personen (Pau- senraum) HINWEIS: Beim Zusammenschluss des Konferenz- raums mit dem Pausenraum werden vom Betreiber maximal 35 erwartet. Es dies ist organisatorisch si- cherzustellen.ca. 125
DB AG 0.1784 Angestellteca. 4
DB AG 0.1804 Angestellteca. 4
BuPo 0.198.1 bis 0.200.3, 0.201.1 bis 0.202, 0.204.1, 0.206 bis 0.208.2, 0.218 bis 0.23118 Angestellt 2 Personenca. 20
Ebene 1 (empirisches Verfahren)
1.V01 Verkehrsfläche1,4 Reisende/m² nutzbare Nettofläche17 x 600,17 m²ca. 84118
1.008 Gastraum 1.0082 Terrasse (neugeplante Gaststätte)12 Angestellte + 231 Sitzplätze + 20 stehende Kun- den (vgl. Einrichtungsplan)ca. 263
Ebene 2
Bstg AReisendenzahlen von DB Station&Service AG (2 x mögliche Personenbelegung zweiteiliger ICE 3 + 30% Personen auf dem Bstg)ca. 2.392
Bstg BReisendenzahlen von DB Station&Service AG (2 x mögliche Personenbelegung zweiteiliger ICE 3 + 30% Personen auf dem Bstg)ca. 2.392
Bstg CReisendenzahlen von DB Station&Service AG (Zählung)ca. 2.706

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8.2.2 Evakuierungsnachweis Für die Bemessung der ausreichenden Rettungswegmöglichkeiten werden im Folgenden weitere An- nahmen getroffen. Dabei wird berücksichtigt, dass ortsfremde Personen im Alarmierungsfall zunächst nur die ihnen bekannten Rettungswege benutzen. Dies sind bei Verkaufs- und Versammlungsstätten zumeist die Verkehrswege, auf denen die Räumlichkeiten betreten wurden. Dieses Verhalten ist auch auf den Bf Berlin Zoologischer Garten übertragbar. Im vorliegenden Fall sind die Angestellten auf die gleichen Rettungswege angewiesen, wie die Kunden und Reisenden. Somit sind für den Evakuie- rungsnachweis der neugeplanten Gaststätte die Angestellten und die Kunden aus den einzelnen Be- reichen angesetzt worden.

Die folgenden Mindestmaße für Türen im Verlauf von Rettungswegen sind einzuhalten:

  • 87,5 cm lichte Breite für Bereiche mit bis zu 5 Angestellten nach ASR A2.3

  • 1,0 m lichte Breite für Bereiche mit bis zu 20 Angestellten nach ASR A2.3, jedoch mindestens 90 cm lichte Öffnungsweite für öffentliche Bereiche nach § 7 MVStättV

  • 1,0 m lichte Breite für Ausgänge aus Verkaufsräumen bis 500 m² Fläche, darüber 2,0 m nach § 14 MVkVO

  • 0,30 m lichte Breite je 100 m² für Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen nach § 14 MVkVO

  • 1,20 m für alle Ausgänge aus Versammlungsräumen mit über 200 Personen, darunter 0,90 m nach § 7 MVStättV

Türen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben (vgl. § 15 (3) MVkVO, § 9 (3) MVStättVO). Die detaillierten Anforderungen an die einzelnen Tü- ren sind in Abschnitt 7.4.1 aufgeführt. Des Weiteren müssen Pendeltüren in Rettungswegen gemäß § 15 (5) MVkVO und §9 (4) MVStättVO Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhin- dern.

Die folgenden Mindestmaße für Flure, Treppen, Hauptgänge und Ladenstraßen im Verlauf von Ret- tungswegen sind gemäß §§ 11, 13 MVkVO einzuhalten:

  • 1,25 m Breite für notwendige Treppen für Kunden, wenn die Treppen für Verkaufsräume be- stimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt

  • 2,00 m Breite für alle anderen notwendigen Treppen für Kunden

  • 1,50 m Breite für notwendige Flure für Kunden, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt

  • 2,00 m für alle anderen notwendigen Flure für Kunden

  • 2,00 m für Hauptgänge

  • 5,00 m für Ladenstraßen

Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der vorgenannten er- forderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

Ansonsten ist gemäß § 7 MVStättVO die Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Perso- nenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss aus Versamm- lungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen mindestens 0,90 m, darüber mindestens 1,20 m und insgesamt 1,20 m je 200 Personen betragen. Zwischenwerte sind zulässig.

Der Verlauf der Evakuierung ist für die einzelnen Bereiche folgendermaßen anzunehmen:

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Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 – Südbereich:

Die Verkaufsstätte, mit insgesamt 858 Personen, verfügt über zwei Ausgänge zur Kantstraße mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,84 m, über einen Ausgang zum Lotte-Lenya-Bogen mit einer lichten Breite von ca. 1,98 m, einen Ausgang im Bereich der Achse F/7 mit einer geplanten lichten Ausgangs- breite von ca. 2,00 m und zwei Ausgänge zur Hardenbergstraße mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,54 m – Abweichung 9.! Die Verkaufsstätte hat eine Grundfläche von insgesamt ca. 2.900 m². Entsprechend der Formel (Ge- samtausgangsbreite = Grundfläche Verkaufsstätte / 100 m² x 0,30 m) lässt sich eine notwendige Ge- samtausgangsbreite von 8,70 m (erforderliches Mindestmaß nach MVkVO) ermitteln. Dem gegenüber steht eine vorhandene Gesamtausgangsbreite von ca. 10,74 m.

Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich. Die vorhandenen Rettungswege lassen eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zu. Eine hin- dernisfreie Breite von 2,00 m auf dem gesamten Rettungsweg vom Verkaufsraum bis auf die öffentli- chen Verkehrsflächen bzw. in den sicheren Bereich ist dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Notausgangsbreiten dürfen nicht eingeschränkt werden.

Folgende Abweichung wurde festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 9.Abweichung von § 14 MVkVO: (2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur. Begründung: In Achse 13h/B-E (Windfänge 0.002.1 und 0.002.2 Südbereich), in Achse 7h-8h/G (Windfang 0.002.10 Südbereich) sowie in Achse 1h/B-C (Windfänge 0.002.8 und 0.002.9 Südbereich) betragen die lichten Durchgangsbreiten der zweiflügeligen Türen ins Freie (Kantstraße, Lotte Lenya Bogen bzw. Hardenbergstraße) ca. 1,84 m, ca. 1,98 m bzw. ca. 1,54 m. Die erforderliche lichte Breite von 2,00 m für Verkaufsräume wird um 0,16 m, 0,02 m bzw. um 0,46 m unterschritten. Es handelt sich um Bestand- stüranlagen, die nach Vorgabe des Denkmalschutzes optisch nicht verändert werden dürfen. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da die vorhandene Gesamtausgangsbreite von ca. 10,74 m deutlich über der notwendigen Gesamtausgangsbreite von 8,70 m (erforderliches Mindestmaß nach MVkVO) liegt. Kompensation: Keine.

HINWEIS: Wenn durch den AG anhand eines aktuellen Einrichtungsplanes für den Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 der Nachweis erbracht wird, dass die zulässige Rettungsweglänge von 35 m zzgl. einer geringfügigen Überschreitung von maximal 10 % auch ohne die Notausgangstür im Bereich der Achse F/7 eingehalten wird, kann dieser, wie im Brandschutzkonzept 05B297-G1B zum Bauvorhaben „Umbau Laden Ullrich am Bahnhof Zoologischer Garten in Berlin“ S. 14 ff dargestellt, entfallen.

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Bstg A, einschließlich Aufbauten:

Als Abgänge vom Bstg A stehen die Treppen TR.34, TR.31 und FTR.6 mit Ausgängen zur Jebens- straße und zum Hardenbergplatz über die Zwischenebene und die Fernbahnhalle sowie die Treppen TR.27, FTR.10, TR.29 und FTR.12 mit Ausgängen zur Jebensstraße und zum Hardenbergplatz über den Ost-Tunnel zur Verfügung (Details vgl. Abschnitt 4.3). Gemäß der Ermittlung der Personenzahlen im vorangegangenen Abschnitt sind auf dem Bstg A bis zu 2.392 Personen anwesend. Entsprechend der Formel (erforderliche Rettungswegbreite = Personenzahl / 200 Personen x 1,2 m lichte Öffnungs- breite) lässt sich eine notwendige Öffnungsbreite von insgesamt 14,36 m ermitteln. Durch die vorhan- denen Treppen beträgt die gesamte Ausgangsbreite ca. 13,75 m. Die vorhandenen Ausgänge sind somit ausreichend für insgesamt (13,75 m / 1,20 m x 200 Pers./m) 2.291 Personen.

Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege unter der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen in Anlehnung an die MVStättVO nicht ausreichende Rettungsweg- möglichkeiten für diesen Bereich. Die Evakuierung dieses Bereiches wurde daher mittels Simulationen überprüft und nachgewiesen (vgl. A.9-1 – Evakuierungssimulation und A.9-2 – Rauchgassimulation). Die vorhandenen Rettungswege lassen eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zu. Eine hindernisfreie Breite von 1,20 m auf dem gesamten Rettungsweg vom Bstg bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. in den sicheren Bereich ist dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Not- ausgangsbreiten dürfen nicht eingeschränkt werden.

Bstg B, einschließlich Aufbauten:

Als Abgänge vom Bstg B stehen die Treppen TR.35, TR.32 und FTR.7 mit Ausgängen zur Jebens- straße und zum Hardenbergplatz über die Zwischenebene und die Fernbahnhalle, die Treppen FTR.8 und FTR.9 mit Ausgängen zur Jebensstraße und zum Hardenbergplatz über die Gepäckhalle sowie die Treppen TR.28, FTR.11, TR.30 und FTR.13 mit Ausgängen zur Jebensstraße und zum Harden- bergplatz über den Ost-Tunnel zur Verfügung (Details vgl. Abschnitt 4.3). Gemäß der Ermittlung der Personenzahlen im vorangegangenen Abschnitt sind auf dem Bstg B bis zu 2.392 Personen anwe- send. Entsprechend der Formel (erforderliche Rettungswegbreite = Personenzahl / 200 Personen x 1,2 m lichte Öffnungsbreite) lässt sich eine notwendige Öffnungsbreite von insgesamt 14,36 m ermit- teln. Durch die vorhandenen Treppen beträgt die gesamte Ausgangsbreite ca. 15,77 m. Die vorhande- nen Ausgänge sind somit ausreichend für insgesamt (15,77 m / 1,20 m x 200 Pers./m) 2.628 Perso- nen. Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich. Die vorhandenen Rettungswege lassen eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zu. Eine hin- dernisfreie Breite von 1,20 m auf dem gesamten Rettungsweg vom Bstg bis auf die öffentlichen Ver- kehrsflächen bzw. in den sicheren Bereich ist dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Notaus- gangsbreiten dürfen nicht eingeschränkt werden.

Bstg C, einschließlich Aufbauten:

Als Abgänge vom Bstg C stehen die Treppen TR.22 und FTR.1 mit Ausgang zur Hardenbergstraße über die Westhalle, die Treppen FTR.2, FTR.3 und TR.24 mit Ausgängen zur Jebensstraße und zum Hardenbergplatz über die Stadtbahnhalle sowie die Treppe TR.36 mit Ausgängen zur Jebensstraße und zum Hardenbergplatz über die Zwischenebene und die Fernbahnhalle zur Verfügung (Details vgl. Abschnitt 4.3). Gemäß der Ermittlung der Personenzahlen im vorangegangenen Abschnitt sind auf dem Bstg C bis zu 2.706 Personen anwesend. Entsprechend der Formel (erforderliche Rettungsweg- breite = Personenzahl / 200 Personen x 1,2 m lichte Öffnungsbreite) lässt sich eine notwendige Öff- nungsbreite von insgesamt 16,24 m ermitteln. Durch die vorhandenen Treppen beträgt die gesamte

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Ausgangsbreite ca. 11,35 m. Die vorhandenen Ausgänge sind somit ausreichend für insgesamt (11,35 m / 1,20 m x 200 Pers./m) 1.891 Personen. Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege unter der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen in Anlehnung an die MVStättVO nicht ausreichende Rettungsweg- möglichkeiten für diesen Bereich. Die Evakuierung dieses Bereiches wurde daher mittels Simulationen überprüft und nachgewiesen (vgl. A.9-1 – Evakuierungssimulation und A.9-2 – Rauchgassimulation). Die vorhandenen Rettungswege lassen eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zu. Eine hindernisfreie Breite von 1,20 m auf dem gesamten Rettungsweg vom Bstg bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. in den sicheren Bereich ist dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Not- ausgangsbreiten dürfen nicht eingeschränkt werden.

Verkehrsfläche 1.V01: Beim Raum 1.V01 handelt es sich um eine reine Verkehrsfläche, keinen Aufenthaltsraum. Mit Aus- nahme der Zooterrassen, die nicht über diese Verkehrsfläche evakuiert werden (vgl. Abschnitt Zooter- rassen), grenzen im Zwischengeschoss keine Aufenthaltsräume an die Verkehrsfläche 1.V01. Da die Verkehrsfläche 1.V01 vorwiegend der Erschließung der Bstg A, B und C dient wird sie in Anlehnung an die MVStättVO bewertet.

Die Verkehrsfläche 1.V01, mit insgesamt 841 Personen (ermittelte Teilmenge aus den Personenzah- len der Bahnsteighallen, vgl. Abschnitt 8.2.1), verfügt über zwei Treppenabgänge zur Fernbahnhalle in der Ebene 0 mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,00 m (FTR.4, FTR.5) und 2 Treppenabgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 2,60 m (TR.26.1, TR.26.2). Entsprechend der Formel (erforderliche Rettungswegbreite = Personenzahl / 200 Personen x 1,2 m lichte Öffnungsbreite) lässt sich eine notwendige Öffnungsbreite von 5,05 m ermitteln. Durch die vor- handenen Abgänge beträgt die gesamte Ausgangsbreite ca. 7,20 m. Die vorhandenen Ausgänge sind somit ausreichend für insgesamt (7,20 m / 1,20 m x 200 P/m) 1.200 Personen. Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich. Eine hindernisfreie Breite von 1,20 m auf dem gesamten Rettungsweg von der Verkehrsfläche bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen ist dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Notausgangsbreiten dür- fen nicht eingeschränkt werden.

Westhalle und angrenzende Bereiche – Südbereich: Beim Raum 0.V01 handelt es sich um eine reine Verkehrsfläche, keinen Aufenthaltsraum. Der Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 wird nicht über diese Verkehrsfläche evakuiert (vgl. Ab- schnitt 8.2.2). Im angrenzenden Backshop und Imbiss halten sich jeweils nur zwei Angestellte auf. Für die Rettungswege aus diesen Nutzungseinheiten sind die Mindestbreiten eingehalten und ein Nach- weis über die tatsächlichen Personenströme aufgrund der vorhandenen Nutzungen mit wesentlich ge- ringeren Personenzahlen nicht erforderlich. Da die Westhalle vorwiegend der Erschließung des Bstg C dient wird sie in Anlehnung an die MVStättVO bewertet.

Die Westhalle 0.V01 einschließlich der Gastronomie, mit insgesamt 272 Personen (ermittelte Teil- menge aus den Personenzahlen der Bahnsteighallen, vgl. Abschnitt 8.2.1; hierin sind die Kundschaft sowie die Angestellten der Gastronomie enthalten), verfügt über zwei Ausgänge zur Hardenberg- straße mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,93 m. Entsprechend der Formel (erforderliche Rettungswegbreite = Personenzahl / 200 Personen x 1,2 m lichte Öffnungsbreite) lässt sich eine notwendige Öffnungsbreite von 1,16 m ermitteln. Durch die vor- handenen Öffnungen beträgt die gesamte Ausgangsbreite 3,86 m. Die vorhandenen Ausgänge sind somit ausreichend für insgesamt (3,86 m / 1,20 m x 200 P/m) 643 Personen.

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Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich. Eine hindernisfreie Breite von 1,20 m auf dem gesamten Rettungsweg von der Westhalle bis auf die öffent- lichen Verkehrsflächen ist dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Notausgangsbreiten dürfen nicht eingeschränkt werden.

Verkaufsstätte – Nordbereich: Für die Verkaufs- und Gasträume 0.030, 0.046, Press&Book, dm, Starbucks und Denn‘s sind jeweils zwei Ausgänge erforderlich. Der Handel 0.030 verfügt über zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,00 m zur Hardenbergstraße und einen Ausgang mit einer lichten Breite von ca. 2,50 m zur Stadtbahnhalle. Die Gastronomie 0.046 verfügt über jeweils einen Ausgang mit einer lichten Breite von ca. 4,90 m zur Stadtbahnhalle und zur Fernbahnhalle. Des Weiteren verfügt der Raum 0.046 über zwei Ausgänge zum Hardenbergplatz mit einer lichten Breite von ca. 1,60 m. Der Verkaufsraum des Press&Book verfügt über einen Ausgang zur Fernbahnhalle mit einer lichten Breite von ca. 3,50 m und einen Ausgang zur Gepäckhalle mit einer lichten Breite von ca. 2,60 m. Die dem Ausgang zur Ge- päckhalle vorgelagerte Schleusentür verfügt über eine lichte Breite von 0,93 m – Abweichung 31.! Der Verkaufsraum des dm verfügt über einen Ausgang zur Fernbahnhalle mit einer lichten Breite von ca. 1,80 m und einen Ausgang zur Gepäckhalle mit einer lichten Breite von ca. 1,10 m. Der Verkaufs- raum des Starbucks verfügt über einen Ausgang zur Fernbahnhalle mit einer lichten Breite von ca. 2,00 m und einem Ausgang zum Hardenbergplatz mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,80 m. Der Verkaufsraum des Denn‘s verfügt über einen Ausgang zum Hardenbergplatz mit einer lichten Breite von ca. 1,80 m, einen Ausgang zum Flur 0.071.5 mit einer lichten Breite von 0,99 m (Gehflügel + zu- sätzlich 1,01 m Standflügel) und einen Ausgang zum Gang 0.071.3 mit einer lichten Breite von 0,92 m. Der Gang 0.071.3 hat eine lichte Breite von ca. 1,15 m und die Türen in und aus dem Treppenraum TR.6.1 haben eine lichte Breite von 0,92 m. Die Evakuierung der Personen aus den vorgenannten Räumen ist bei einer lichten Öffnungsbreite der Ausgangstüren von 1,00 m gewährleistet. Die Anfor- derungen werden, mit Ausnahme der Türen zum und aus dem Gang 0.071.3, Flur 0.071.5 bzw. Trep- penraum TR.6.1, eingehalten – Abweichung 31.! Für die Verkaufs- und Gasträume 0.028, 0.029 und 0.031 bis 0.045 ist jeweils ein Ausgang erforder- lich. Die Einheit 0.028 verfügt über einen Ausgang zur Jebensstraße und einen Ausgang zur Harden- bergstraße mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,00 m. Die Einheiten 0.029, 0.032 bis 0.034 verfü- gen jeweils über einen Ausgang zur Hardenbergstraße mit einer lichten Breite von ca. 1,00 m. Die Ein- heit 0.035 verfügt über einen Ausgang zur Hardenbergstraße mit einer lichten Breite von ca. 1,00 m und einen Ausgang zum Hardenbergplatz mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,00 m. Die Einheit 0.036 verfügt über einen Ausgang zum Hardenbergplatz mit einer lichten Breite von ca. 1,00 m. Die Einheiten 0.028, 0.029, 0.032 bis 0.034 verfügen zudem über weitere Ausgänge in die Stadtbahnhalle 0.V02 mit einer lichten Breite von mindestens 1,00 m. Die Einheit 0.031 verfügt über einen Ausgang zur Stadtbahnhalle mit einer lichten Breite von ca. 3,70 m. Die Einheiten 0.037, 0.039 bis 0.041.1, 0.042 und 0.044 verfügen jeweils über einen Ausgang zur Stadthalle mit lichten Breiten von mindes- tens 1,00 m. Die Einheiten 0.039 und 0.040 verfügen jeweils über einen weiteren Ausgang in die Fern- bahnhalle 0.V04 mit einer lichten Breite von mindestens 1,00 m. Die Einheiten 0.042 und 0.044 verfü- gen jeweils über einen weiteren Ausgang in den Gang 0.V03 mit einer lichten Breite von mindestens 1,00 m. Die Einheiten 0.038, 0.041.2, 0.043 und 0.045 verfügen jeweils über einen Ausgang mit einer lichten Breite von mindestens 1,00 m. Die Einheiten 0.043 und 0.045 verfügen jeweils über einen wei- teren Ausgang in den Gang 0.V03 mit einer lichten Breite von mindestens 1,00 m. Die Information ver- fügt über einen Ausgang zur Gepäckhalle mit einer lichten Breite von ca. 1,40 m. Das Backwerk ver- fügt über einen Ausgang zur Fernbahnhalle mit einer lichten Breite von ca. 2,50 m und zwei Ausgän- gen zum Gang 0.V05 mit einer lichten Breite von jeweils ca. 7,00 m. Das Reisezentrum verfügt über

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zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,00 m zur Gepäckhalle und einen Ausgang zur Jebensstraße mit einer lichten Breite von ca. 1,00 m. Die ReiseBank verfügt über einen Ausgang zur Gepäckhalle mit einer lichten Breite von ca. 1,00 m. Die Evakuierung der Personen aus den vorge- nannten Räumen ist bereits bei einer lichten Öffnungsbreite der Ausgangstüren von 1,00 m gewähr- leistet. Die Anforderungen werden eingehalten. Für Stadt-, Fernbahn- und Gepäckhalle sind jeweils zwei Ausgänge erforderlich. Die Stadtbahnhalle verfügt über zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 1,10 m und zwei Ausgänge mit ei- ner lichten Breite von jeweils ca. 2,20 m zum Hardenbergplatz sowie zur Jebensstraße. Die Fernbahn- halle verfügt über vier Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 2,00 m zum Hardenbergplatz und zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 0,91 m und zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 1,97 m zur Jebensstraße. Die Gepäckhalle verfügt über zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 0,93 m und zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils ca. 2,01 m zur Jebensstraße sowie über vier Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 1,74 m zum Harden- bergplatz. Die Evakuierung der Personen aus der Stadtbahnhalle ist bereits ab einer lichten Öffnungs- breite von 1,00 m gewährleistet. Die Evakuierung der Personen aus Fernbahn- und Gepäckhalle ist bei einer lichten Öffnungsbreite der Ausgangstüren von 2,00 m gewährleistet – Abweichung 32.! Die Verkaufsstätte – Nordbereich, mit insgesamt 3.925 Personen19, verfügt gemäß vorstehender Auf- zählung über 17 Ausgänge zur Jebensstraße mit Gesamtausgangsbreite von 25,50 m, acht Ausgänge zur Hardenbergstraße mit einer Gesamtausgangsbreite von 8,00 m und 20 Ausgänge zum Harden- bergplatz mit einer Gesamtausgangsbreite von ca. 33,36 m. Die Verkaufsstätte – Nordbereich hat eine Grundfläche von insgesamt ca. 6.367 m². Entsprechend der Formel (Gesamtausgangsbreite = Grundfläche Verkaufsstätte / 100 m² x 0,30 m) lässt sich eine not- wendige Gesamtausgangsbreite von 63,67 m (erforderliches Mindestmaß nach MVkVO) ermitteln. Dem gegenüber steht eine vorhandene Gesamtausgangsbreite von ca. 64,16 m. Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich. Die vorhandenen Rettungswege lassen eine Evakuierung, soweit erforderlich, in entgegengesetzte Rich- tungen zu. In Abhängigkeit der Größe der Verkaufsräume ist eine hindernisfreie Breite von 1,00 bzw. 2,00 m auf dem gesamten Rettungsweg vom jeweiligen Verkaufsraum bis auf die öffentlichen Ver- kehrsflächen bzw. in den sicheren Bereich dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Notausgangs- breiten dürfen nicht eingeschränkt werden.

19 Die Nutzungseinheiten Press&Books und Denn’s sind nicht, wie ursprünglich geplant, für 122 bzw. 223 Personen, sondern für 105 bzw. 168 Personen ausgebaut worden. Somit reduziert sich die Gesamtpersonenzahl für die Verkaufsstätte – Nord- bereich gegenüber der Evakuierungssimulation in Anhang A.9-1 für diesen Bereich um 72 Personen auf nunmehr insgesamt 3.925 Personen. Die hierin enthaltenen Personensätze sind in der vorstehenden Tabelle farbig markiert.

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Folgende Abweichung wurde in der Planung festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 31.Abweichung von § 14 MVkVO: (2) […] für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m Begründung: Die lichte Durchgangsbreite der Tür vom Verkaufsraum 0.050.1 zur Schleuse 0.050.2 beträgt 0,93 m. Die erforderliche lichte Breite von 1,0 m für Verkaufsräume unter 500 m² wird um 0,07 m geringfügig unterschritten. Der Ausgang stellt den zweiten Rettungs- weg der Nutzungseinheit dar. In der Nutzungseinheit halten sich gemäß dem Abschnitt 8.2.1 ca. 105 Personen auf. Die lichte Durchgangsbreite der Türen vom Verkaufsraum 0.071.1 zum Gang 0.071.3, vom Gang in den notwendigen Treppenraum TR.6.1 und anschließend ins Freie beträgt jeweils 0,92 m. Die lichte Durchgangsbreite der Tür vom Verkaufsraum 0.071.1 zum notwendigen Flur 0.071.5 beträgt 0,99 m (Gehflügel). Die erforderliche lichte Breite von 1,0 m für Verkaufsräume unter 500 m² wird mit maximal 0,08 m geringfügig unterschrit- ten. Die Ausgänge stellen den zweiten Rettungsweg der Nutzungseinheit dar. In der Nutzungseinheit halten sich gemäß dem Abschnitt 8.2.1 ca. 168 Personen auf. In Anlehnung an § 7 (2) Satz 4 MVStättVO genügt für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen eine lichte Breite von 0,90 m. Zudem ist der erste Ret- tungsweg mit einer lichten Breite von über 3,50 m (Press&Book bzw. 1,80 m (Denn’s) deutlich überdimensioniert. Somit bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen die geringfügige Unterschreitung der lichten Durchgangsbreite. Kompensation: Keine.

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lfd. Nr.Abweichung
Abw. 32.Abweichung von § 14 MVkVO: (2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; […] (3) […] Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2,0 m breit sein. […] Begründung: In Achse 6-9/K der Fernbahnhalle sowie der Achse 10-11/A der Gepa-Halle betragen die lichten Durchgangsbreiten der zweiflügeligen Türen ins Freie (Hardenbergplatz bzw. Jebensstraße) 1,97 m bzw. 1,74 m. Die erforderliche lichte Breite von 2,00 m für Verkaufsräume wird um 0,03 m bzw. um 0,26 m unterschritten. Die neuen Türanlagen wurden gegenüber den Bestandstüren nicht verkleinert. Unter den baulichen Gegeben- heiten und der Vorgabe des Denkmalschutzes die Optik der Bestandstüren beizubehal- ten, wurden die maximal möglichen lichten Durchgangsbreiten realisiert. Aus brand- schutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da die Durchgangsbrei- ten der hinter der Türanlage in Achse 10-11/A liegenden Öffnungen mit 2 x 3,40 m (in der Evakuierungssimulation bereits berücksichtigt) in Summe eine um 0,16 m gerin- gere Durchgangsbreite bieten wie die Summe der Durchgangsbreiten der Ausgangstü- ren zum Hardenbergplatz. Die Reduzierungen zur Jebensstraße in Achse 6-7/K sind als geringfügig zu betrachten. Kompensation: Keine.

Ost-Tunnel:

Beim Ost-Tunnel handelt es sich um eine reine Verkehrsfläche, keinen Aufenthaltsraum. Über diese Verkehrsfläche werden die Bstg A und B teilweise sowie die Bahnhofsmission evakuiert. Da der Ost- Tunnel vorwiegend der Erschließung der Bstg A, B und C dient wird sie in Anlehnung an die MVStät- tVO bewertet. Der Ost-Tunnel, mit insgesamt 613 Personen (ermittelte Teilmenge aus den Personenzahlen der Fernbahnsteighalle und der Bahnhofsmission, vgl. Abschnitt 8.2.1), verfügt über einen Ausgang zum Hardenbergplatz mit einer lichten Breite von ca. 6,30 m und einen Ausgang zur Jebensstraße mit ei- ner lichten Breite von ca. 7,50 m. Entsprechend der Formel (erforderliche Rettungswegbreite = Personenzahl / 200 Personen x 1,2 m lichte Öffnungsbreite) lässt sich eine notwendige Öffnungsbreite von 3,67 m ermitteln. Durch die vor- handenen Ausgänge beträgt die gesamte Ausgangsbreite ca. 13,80 m. Die vorhandenen Ausgänge sind somit ausreichend für insgesamt (13,80 m / 1,20 m x 200 P/m) 2.300 Personen.

Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich. Die vorhandenen Rettungswege lassen eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zu. Eine hin- dernisfreie Breite von 1,20 m auf dem gesamten Rettungsweg von der Verkehrsfläche bis auf die öf- fentlichen Verkehrsflächen ist dauerhaft zu gewährleisten. Die angesetzten Notausgangsbreiten dür- fen nicht eingeschränkt werden.

Zooterrassen: Entsprechend Abschnitt 8.2.1 ist in der neugeplanten Gaststätte mit insgesamt 263 Personen zu rech- nen. Die Gaststätte verfügt über zwei Ausgänge zum Hardenbergplatz mit einer lichten Breite von 1,80

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m (über Windfang 1.0081 und Treppe TR.25) bzw. 0,90 m (über Flur 1.0161.2 und Treppenraum TR.6.1). Entsprechend der Formel (erforderliche Rettungswegbreite = Personenzahl / 200 Personen x 1,2 m lichte Öffnungsbreite) lässt sich eine notwendige Öffnungsbreite von 2,70 m (erforderliches Mindest- maß) ermitteln. Durch die vorhandenen Öffnungen beträgt die gesamte Ausgangsbreite 2,70 m. Die vorhandenen Ausgänge sind somit ausreichend für insgesamt (2,70 m / 1,20 m x 200 P/m) 450 Perso- nen.

Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Ge- samtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich, unab- hängig von den vorhandenen Ausgängen in die Verkehrsfläche 1.V01. Die vorhandenen Rettungs- wege lassen eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zu. Die erforderliche lichte Breite von 1,20 m wird für den Rettungsweg über den Flur 1.0161.2 und den Treppenraum TR.6.1 nicht eingehal- ten – Abweichung 10.!

Folgende Abweichung wurde in der Planung festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 10.Abweichung von § 7 (4) MVStättV: ... Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m be- tragen... Zwischenwerte sind zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen ... genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Begründung: Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu er- wartenden Gesamtpersonenzahl liegt, bestehen ausreichende Rettungswegmöglichkei- ten für diesen Bereich. Der neu zu errichtenden Flur 1.0161.2 erhält analog dem Be- standstreppenraum TR.6.1 eine lichte Breite von 0,90 m, um Einengungen im Rettungs- wegverlauf zu vermeiden. HINWEIS: Der Abweichung wurde bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nach- weises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084- 01) zugestimmt.

Eine hindernisfreie Breite von 0,90 m auf dem gesamten Rettungsweg von den Gasträumen bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. in den sicheren Bereich ist dauerhaft zu gewährleisten. Die an- gesetzten Notausgangsbreiten dürfen nicht eingeschränkt werden. Für die Zooterrassen ist eine barrierefreie Erschließung über einen Personenaufzug vorhanden, der im Brandfall nicht als Rettungsweg zur Verfügung steht (vgl. Abschnitt 9.1). Die Rettung von mobil ein- geschränkten Personen ist daher organisatorisch zu gewährleisten (vgl. Abschnitt 14.4).

Sonstige Bereiche im Brückenbauwerk: Für alle übrigen Rettungswege sind die Mindestbreiten eingehalten und ein Nachweis über die tat- sächlichen Personenströme aufgrund der vorhandenen Nutzungen mit wesentlich geringeren Perso- nenzahlen nicht erforderlich.

8.2.3 Ergebnis Die sichere Evakuierung des Brückenbauwerkes ist, unter Berücksichtigung der dargestellten Nutzung, sichergestellt.

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8.3 Nachweis der raucharmen Schicht Gemäß § 37 (4) BauO Bln muss jedes Kellergeschoss ohne Fenster mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Des Weiteren müssen Aufenthaltsräume ge- mäß § 48 (2) BauO Bln ausreichend belüftet [...] werden können. Die Rauchfreihaltung der Ebene -1 erfolgt gemäß nachstehender Auflistung:

BereichMaßnahmen zur Entrauchung / StatusDimensionierung
Ebene -1
BA -1.1die Entrauchung erfolgt über Lichtschächte im Raum -1.015 / Öffnungsquerschnitte sind nicht bekannt (vgl. M 35) Lichtschächte münden in der Ebene 0 zwi- schen den Achsen 4 und 5 vor der Fassade ins Freie (Jebensstraße)  keine Überschneidung mit den dortigen Rettungswegenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20
BA -1.2die Entrauchung erfolgt über Lichtschächte im Raum -1.020 / Öffnungsquerschnitte sind nicht bekannt (vgl. M 35) Lichtschächte münden in der Ebene 0 zwi- schen den Achsen 7 und 9 vor der Fassade ins Freie (Jebensstraße)  keine Überschneidung mit den dortigen Rettungswegenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20
BA -1.3die Entrauchung erfolgt über einen Licht- schacht im Raum -1.037 / Öffnungsquer- schnitte sind nicht bekannt (vgl. M 35) Lichtschacht mündet in der Ebene 0 zwischen den Achsen 12 und 12a vor der Fassade im rechten Fassadenfeld ins Freie (Jebens- straße)  keine Überschneidung mit den dortigen Rettungswegenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20

20 Im Prüfbericht Nr. 13-P-0232-02 wird für die Ebene -1 je Brandabschnitt eine Öffnung zur Rauchableitung mit einer Öffnungs- fläche von ≥ 0,50 m² gefordert.

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BereichMaßnahmen zur Entrauchung / StatusDimensionierung
BA -1.4die Entrauchung erfolgt über den Trep- penschacht der TR.8 / Öffnungsquerschnitt ca. 2,00 m² Treppenschacht mündet in der Ebene 0 zwi- schen den Achsen 5 und 5a vor der Fassade ins Freie (Hardenbergplatz); Treppenschacht TR.8 kann nur geöffnet werde, wenn der dar- über liegende Notausgang geschlossen ist  keine Überschneidung mit den dortigen Rettungswegenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20
BA -1.5die Entrauchung erfolgt über einen Licht- schacht im Raum -1.099 / Lichtschacht fehlt (vgl. M 35) Lichtschacht mündet in der Ebene 0 zwischen den Achsen 8 und 9 vor der Fassade ins Freie (Hardenbergplatz)  keine Überschneidung mit den dortigen Rettungswegenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20
BA -1.6die Entrauchung erfolgt über einen Licht- schacht im Raum -1.116 / Lichtschacht fehlt (vgl. M 35) Lichtschacht mündet in der Ebene 0 zwischen den Achsen 12 und 12a vor der Fassade ins Freie (Hardenbergplatz)  keine Überschneidung mit den dortigen Rettungswegenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20
BA -1.7 bis BA -1.10die Entrauchung erfolgt über die die Räume -1.134, 0.194 und 0.V09.1 / Räume -1.134 und 0.194 sind ein Schacht (vgl. M 35) Schachtzugang mündet in der Ebene 0 zwi- schen den Achsen 23 und 24 in den Flur 0.V09.1 mit Ausgang ins Freie (Hardenberg- platz)  Überschneidung mit dem dortigen 1. und 2. Rettungsweg 0.V09.1, aufgrund der geringen Anzahl ortskundiger Beschäftig- ter, übersichtlicher und kurzer Rettungs- wege sowie des anlagentechnischen Brandschutzes bestehen keine brand- schutztechnischen Bedenkenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20

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BereichMaßnahmen zur Entrauchung / StatusDimensionierung
BA -1.11die Entrauchung erfolgt über die Räume TR.5.1, TR.5.2 und 0.V07 / Öffnungsquer- schnitt ca. 2 x 1,80 m² Treppenräume münden in der Ebene 0 zwi- schen den Achsen 15 und 17 in die Remise 0.V07 mit Ausgang ins Freie (Jebensstraße)  Überschneidung mit dem dortigen 1. Ret- tungsweg 0.V07, der 2. Rettungsweg wird nicht beeinträchtigtkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20
BA -1.12die Entrauchung erfolgt über die Räume TR.15, 0.136.1, 0.137 und 0.V07 / Öffnungs- querschnitt ca. 1 x 1,80 m² Treppenraum mündet in der Ebene 0 zwi- schen den Achsen 18 und 19 in den Gang 0.136.1 mit Anschluss an den Gang 0.137 und die Remise 0.V07 mit Ausgang ins Freie (Jebensstraße)  Überschneidung mit dem dortigen 1. Ret- tungsweg 0.V07, der 2. RW wird nicht be- einträchtigtkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20
BA -1.13die Entrauchung erfolgt über die Räume TR.14, 0.V09.2 und 0.V09.1 / Öffnungsquer- schnitt ca. 1 x 4,00 m² Treppenraum mündet in der Ebene 0 zwi- schen den Achsen 23 und 24 in den Flur 0.V09.2 mit Anschluss an den Flur 0.V09.1 mit Ausgang ins Freie (Hardenbergplatz)  Überschneidung mit dem dortigen 1. und 2. Rettungsweg 0.V09.1 und 0.V09.2, aufgrund der geringen Anzahl ortskundi- ger Beschäftigter, übersichtlicher und kur- zer Rettungswege sowie des anlagen- technischen Brandschutzes bestehen keine brandschutztechnischen Bedenkenkeine Vorgaben gemäß BauO Bln20

Somit ist die Rauchableitung gewährleistet. Aufenthaltsräume sind in der Ebene -1 nicht vorhanden. Die Aufenthaltsräume in der Ebenen 0, außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättVO bzw. der MVkVO, werden über manuell zu öffnende Fenster und Türen in der Außenfassade bzw. über Lüf- tungsanlagen (innenliegende Räume) belüftet. Gemäß § 16 (1) MVStättVO müssen Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämp- fung entraucht werden können.

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Gemäß § 16 (1) MVkVO müssen in Verkaufsstätten Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m“ Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Die Rauchfreihaltung der einzelnen öffentlich zugänglichen Gebäudebereiche erfolgt gemäß nachste- hender Auflistung:

BereichMaßnahmen zur Entrauchung / StatusDimensionierung
Ebene 0
Verkaufsräume, sons- tige Aufenthaltsräume > 50 m², Lagerräume > 200 m²die Entrauchung erfolgt über die Lüftungsan- lage in Verbindung mit der Sprinkleranlage als „Kaltentrauchung“ (vgl. Abschnitt 11.2, 12.4, 12.5.1)vgl. Abschnitt 11.2, 12.5.1
Stadtbahnhalle, Ge- päckhalledie Entrauchung erfolgt über maschinelle Rauchabzugsanlagen (vgl. Abschnitt 12.5.2)vgl. Abschnitt 12.5.2
Ost-Tunneldie Entrauchung erfolgt über die vorhandenen Öffnungen zum Hardenbergplatz und zur Jebensstraße vorhandene Öffnungsquerschnitte: Öffnungen: 1 x 7,90 m x 3,60 m = 28,44 m² + 0,30 m x 0,50 m) = 0,84 m² 1 x 6,40 m x 2,60 m +3,64 m² = 20,28 m² Summe: 48,72 m²die vorhandenen Öffnungs- flächen weisen einen Anteil von ca. 11 % der Grundflä- che (ca. 438 m²) auf, die Fläche übersteigt damit die erforderlichen Öff- nungsflächen von 2 % der Grundfläche (vgl. § 16 MVStättV)
Ebene 1
Gaststätte Zooterrassen 1.008, 1.0081, 1.0082, 1.0085 bis 1.0089, 1.028.1 bis 1.028.6, 1.0131, 1.031 bis 1.033.3die Entrauchung erfolgt für die umschlosse- nen Räume über die vorhandenen Fenster und Türen zum Hardenbergplatz vorhandene Öffnungsquerschnitte: Fenster: 2 x (1,50 m x 0,50 m + 0,50 m x 0,80 m) = 2,30 m² 1 x (1,90 m x 0,40 m + 0,40 m x 0,70 m) = 1,04 m² 2 x (0,90 m x 0,30 m + 0,30 m x 0,50 m) = 0,84 m² Türen: 1 x 1,80 m x 2,50 m = 4,50 m² 2 x 1,40 m x 2,50 m = 7,00 m² Summe: 15,68 m² für die zweiseitig offene Terrasse 1.0082 ist aufgrund der Lage im Freien eine ausrei- chende Entrauchung gewährleistet. Beson- dere Maßnahmen zur Entrauchung sind nicht vorgesehen und nicht erforderlichdie vorhandenen Öffnungs- flächen weisen einen Anteil von ca. 2 % der Grundflä- che (ca. 706 m², ohne Ter- rasse) auf, die Fläche übersteigt damit die erforderlichen Öff- nungsflächen von 2 % der Grundfläche (vgl. § 16 MVStättV)

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BereichMaßnahmen zur Entrauchung / StatusDimensionierung
Gaststätte Zooterrassen 1.0083, 1.0084, 1.016.1 bis 1.016.6, 1.0161.1, 1.0161.2die Entrauchung erfolgt über die vorhandenen Fenster zum Hardenbergplatz vorhandene Öffnungsquerschnitte: RWA: 3 x 1,20 m² = 3,60 m² Summe: 3,60 m²die vorhandenen Öffnungs- flächen weisen einen Anteil von ca. 1,5 % der Grundflä- che (ca. 217 m²) auf, die Fläche übersteigt damit die erforderlichen Öff- nungsflächen von 1 % der Grundfläche (vgl. § 16 MVStättV)
Verkehrsfläche 1.V01die Entrauchung erfolgt über die vorhandenen Öffnungen der Treppenaufgänge zu den Bahnsteighallen 2.017 und 2.018 vorhandene Öffnungsquerschnitte: TR.31 / FTR.7: 1 x 3,90 m x 2,50 m = 9,75 m² TR.32 / FTR.6: 1 x 3,90 m x 2,50 m = 9,75 m² TR.34: 1 x 2,90 m x 2,50 m = 7,25 m² TR.35: 1 x 2,90 m x 2,50 m = 7,25 m² TR.36: 1 x 2,40 m x 2,50 m = 6,00 m² Summe: 40,00 m²die vorhandenen Öffnungs- flächen der Tür und der Fenster weisen einen An- teil von ca. 6 % der Grund- fläche (ca. 604 m²) auf, die Fläche übersteigt damit die erforderlichen Öff- nungsflächen von 2 % der Grundfläche (vgl. § 16 MVStättV)
Ebene 2
Bahnsteighalle 2.017die Entrauchung erfolgt über die vorhandenen Öffnungen an den Stirnseiten sowie über Öff- nungen unterhalb des Traufbereichs entlang der Längsseitenvgl. Anhang A.9-2 – Rauchgassimulation in Ver- bindung mit Anhang A.9-1 – Evakuierungssimulation
Bahnsteighalle 2.018die Entrauchung erfolgt über die vorhandenen Öffnungen an den Stirnseiten sowie über Öff- nungen unterhalb des Traufbereichs entlang der Längsseiten und entlang des Firstes im Dach für die Bstg A und B außerhalb der Bahnsteighalle ist aufgrund der Lage im Freien eine ausreichende Entrauchung gewährleistet. Besondere Maßnahmen zur Entrauchung sind nicht vorgesehen und nicht erforderlichda die Bahnsteighalle 2.018 deutlich höher als die Bahnsteighalle 2.017 ist und über deutlich größere Öffnungen zur Entrau- chung verfügt, gilt der Nachweis der raucharmen Schicht gemäß Anhang A.9-2 – Rauchgassimula- tion in Verbindung mit An- hang A.9-1 – Evakuie- rungssimulation als er- bracht

Die Entrauchung der notwendigen Treppenräume TR.1, TR.3, TR.4, TR.5.1, TR.5.2, TR.5.3, TR.6.1, TR.11, TR.14, TR.15, TR.18, TR.21, TR.39 ist in Abschnitt 8.4.2 dargestellt. Die Entrauchung der Aufzugsschächte ist in Abschnitt 9 dargestellt.

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8.4 Anforderungen an Rettungswege Gemäß § 9 (3) MVStättVO und § 15 (3) MVkVO müssen Türen in Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Ver- sammlungsstätte bzw. während der Betriebszeiten der Verkaufsstätte, müssen die Türen der jeweili- gen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Türen von Notausgängen müssen sich nach § 3 (1) ArbStättV gemäß Anhang Anforderungen an Ar- beitsstätten nach § 3 (1) Nr. 2.3 nach außen öffnen lassen. Die gesetzlichen Vorgaben zu Fluchtwe- gen und Notausgängen der ArbStättV werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) präzisiert. Demnach müssen manuell betätigte Türen in Notausgängen gemäß Nr. 6 (1) ASR A2.3 in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist. Für Ausgänge aus Nutzungseinheiten, in denen aufgrund der Be- nutzerdichte nicht mit panischen Reaktionen gerechnet werden muss, ist die Öffnungsrichtung nicht zwingend. Die betroffenen Türen sind in einer Höhe von ca. 1,50 - 1,60 m mit einem langnachleuch- tenden Schild „ZIEHEN“ auszustatten (vgl. H 2). Folgende Türen im Verlauf von Rettungswegen dürfen während der Anwesenheit von Personen bzw. während der Betriebszeiten nicht abgeschlossen werden oder sind mit besonderen Verschlüssen aus- zustatten (vgl. H 3). Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Notausgangsverschlüssen mit Drücker oder Stoßplatte nach DIN EN 179,

  • Panikbeschläge mit horizontaler Stange nach DIN EN 1125 und

  • automatischen Schiebetüren zum Einsatz in Rettungswegen.

Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
Eben -1
-1.00AAusgang in Gang -1.01Anicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.01AAusgang in Gang -1.00Dnicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.01DAusgang in Gang -1.00Dnicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
-1.00DAusgang in Installati- onsgang -1.01Nnicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. I 18)
-1.01NInstallationsgang in Gang -1.00Nnicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. I 18)
-1.01BNotausgang in Trep- penraum TR.1nicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.02BAusgang in Gang -1.01Bnicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.03BNotausgang in Trep- penraum TR.1nicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.075Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.076Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.077.2Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.077.1Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.078.1Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.078.2Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.079.1Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

21 In Türen im Verlauf von Rettungswegen, die während der Betriebszeiten nicht abgeschlossen werden dürfen oder als nicht abschließbare Türen ausgeführt werden müssen, können alternativ auch Panikverschlüsse nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 eingebaut werden. Somit ist sichergestellt, dass sich die Türen auch im verschlossenen Zustand jederzeit in Fluchtrich- tung mit einem einzigen Handgriff öffnen lassen.

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
-1.079Ausgang in Gang -1.00M-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00MNotausgang zu Treppe TR.8DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00MNotausgang zu Treppe TR.9DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.00NNotausgang in Gang -1.00Onicht ab- schließbar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00OAusgang in Gang -1.00MDIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00KNotausgang in Gang -1.00Lnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.00O, -1.107Notausgang in Gang -1.00Gnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00KNotausgang in Gang -1.00Pnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00PNotausgang in Trep- penraum TR.6.1nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00H.1Notausgang in Gang -1.00Gnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
-1.00H.2Notausgang in Gang -1.00H.1nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.00INotausgang in Gang -1.00H.2nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.00JNotausgang in Gang -1.00Inicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.00FNotausgang in Gang -1.00Gnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00FNotausgang in Trep- penraum TR.3nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.037Notausgang in Trep- penraum TR.4nicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.038Notausgang in Trep- penraum TR.4nicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.023Notausgang in Gang -1.01Fnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.01FNotausgang in Trep- penraum TR.3nicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
-1.00ENotausgang in Gang -1.00Fnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00EAusgang in Gang -1.00Cnicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00DNotausgang in Gang -1.00Enicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.00DNotausgang in Gang -1.01Nnicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.01NNotausgang in Gang -1.00Nnicht abschließ- bar21 geplant, (vgl. I 17)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.124Notausgang in Trep- penraum TR.5.2nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.125Notausgang in Trep- penraum TR.5.1nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.126Notausgang in Trep- penraum TR.5.1nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.129Ausgang in Keller - 1.130nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
-1.130Ausgang in Keller - 1.131nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
-1.131Notausgang in Trep- penraum TR.14nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
-1.132Notausgang in Trep- penraum TR.14nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
Eben 0
0.002.1Notausgang ins Freie (Kantstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin beide Richtungen (Pendeltür, vgl. M 33)
0.002.2Notausgang ins Freie (Kantstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin beide Richtungen (Pendeltür, vgl. M 33)
0.002.3Ausgang in Windfang 0.002.1während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin beide Richtungen (Pendeltür, vgl. M 33)
0.002.3Ausgang in Windfang 0.002.2während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin beide Richtungen (Pendeltür, vgl. M 33)
0.002.3Notausgang ins Freie (Hoffläche mit An- schluss an Kantstraße)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.002.3Notausgang in Wind- fang 0.002.10während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.002.10Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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[Seite 102]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.002.3Notausgang in Trep- penraum TR.18während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.18Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.002.3Notausgang in Trep- penraum TR.18DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.002.3Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.003.1Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.003.2Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.003.3Ausgang in Gang 0.003.2-in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.003.4Ausgang in Gang 0.003.2-in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.003.5Ausgang in Gang 0.003.2-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.003.6Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.004.1Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)-in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.004.2Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.004.3Notausgang ins Freie (Lotte-Lenya-Bogen)-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.009Ausgang in Westhalle 0.V01während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.012Ausgang in Westhalle 0.V01während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.21Notausgang in West- halle 0.V01DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V01Notausgänge ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.002.3Ausgänge in Windfang 0.002.9während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin beide Richtungen (Pendeltür, vgl. M 33)
0.002.9Ausgänge in Windfang 0.002.8während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin beide Richtungen (Pendeltür, vgl. M 33)
0.002.8Notausgänge ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.028Notausgang ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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[Seite 104]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.029Notausgang ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.030Notausgang ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.031Ausgang in Stadtbahn- halle 0.V02während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.032Notausgang ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.033Notausgang ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.034Notausgang ins Freie (Hardenbergstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.035Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.036Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V02Notausgänge ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V02Notausgänge ins Freie (Jebensstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.037Ausgang in Stadtbahn- halle 0.V02während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)

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[Seite 105]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.038Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.039Ausgang in Stadtbahn- halle 0.V02während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.040Ausgang in Stadtbahn- halle 0.V02während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.041.1Ausgang in Stadtbahn- halle 0.V02während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.041.2Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.042Ausgang in Stadtbahn- halle 0.V02während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.043Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.044Ausgang in Stadtbahn- halle 0.V02während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.045Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.046Notausgänge ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.8Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung, nicht ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen, (vgl. M 16)
0.V04Notausgänge ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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[Seite 106]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.V04Notausgänge ins Freie (Jebensstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.049.3Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.050.1Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.050.1Ausgang in Schleuse 0.050.2während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.050.2Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.051.1Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
0.051.1Ausgang in Gang 0.V05während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)
TR.3Notausgang in Gang 0.V05DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.053.1Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (automatische Schie- betür)
0.053.1Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.057.1Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.057.1Ausgang in Fernbahn- halle 0.V04während der Betriebszeiten offenin Fluchtrichtungkeine (Glasfaltwand)

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[Seite 107]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.059Ausgang in Gepäck- halle 0.V06automatische Schiebetür, zu- gelassen für den Einsatz in Rettungswegenin Fluchtrichtungkeine (automatische Schie- betür)
0.V06Notausgänge ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V06Notausgänge ins Freie (Jebensstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.060.1Notausgang ins Freie (Jebensstraße)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.060.1Ausgang in Flur 0.070.1während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.061.1Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.061.1Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.070.1Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.070.2Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.070.7Ausgang in Gepäck- halle 0.V06während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 107/226

[Seite 108]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.071.1Ausgang in Flur 0.071.5während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.071.5Ausgang in Flur 0.V10während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.071.1Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.071.1Notausgang in Trep- penraum TR.6.1während der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V10.1Ausgang in Flur 0.V10nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V10Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.086Notausgang in Trep- penraum TR.6.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.087Ausgang in Flur 0.V10während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.088Ausgang in Flur 0.V10während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.098Notausgang in Trep- penraum TR.4während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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[Seite 109]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.100.1Ausgang in Pausen- raum 0.101nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.100.1Ausgang in Gang 0.098nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.6.1Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.4Notausgang ins Freie (Jebensstraße)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.109.1Notausgang in Trep- penraum TR.5.3nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.109.1Ausgang in Büro 0.106nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.5.3Ausgang in Büro 0.110nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.5.1Notausgang in Remise 0.V07.2während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.5.2Notausgang in Remise 0.V07.2während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
TR.5.3Notausgang in Remise 0.V07.2während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.111Ausgang in Remise 0.V07.2-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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[Seite 110]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.112Ausgang in Gleichrich- ter 0.111-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.113Ausgang in Gleichrich- ter 0.111-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.121Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.122.1Ausgang in Empfang 0.121nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.V07.1Notausgang ins Freis (Jebensstraße)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.V07.2Ausgang in Remise 0.V07.1DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V07.2Notausgang ins Freis (Jebensstraße)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.126.1Ausgang in Remise 0.V07.2-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.127.1Ausgang in Remise 0.V07.2-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.132.2Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.132.1Ausgang in Gang 0.122.1nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.130.2Notausgang in Ost- Tunnel 0.V08während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 110/226

[Seite 111]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.136Ausgang in Remise 0.V07.2nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.138Ausgang in 0.137-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.139.2Ausgang in Vorraum 0.139.1-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.139.3Ausgang in Vorraum 0.139.1-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.139.1Notausgang ins Freie (Jebensstraße)während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.144Notausgang ins Freie (Jebensstraße)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.150Ausgang in Gang 0.149nicht abschließ- bar21 fehlt (vgl. M 13)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.149Notausgang ins Freie (Jebensstraße)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.01Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.16Ausgang in Foyer 2 0.14während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.16Ausgang in Gang 0.166.8während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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[Seite 112]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.166.8Ausgang in Flur 0.V09.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.22Ausgang in Foyer 1 0.01während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.22Ausgang in Gang 0.177.2während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.177.2Ausgang in Flur 0.V09.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.23Ausgang in Foyer 1 0.01während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V09.1Notausgang ins Freie (Hardenbergplatz)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
TR.11Notausgang in Flur 0.V09.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.178Notausgang in Flur 0.V09.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 112/226

[Seite 113]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.183.1Notausgang in Flur 0.V09.3während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.182.1Notausgang in Flur 0.V09.3während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.184.2Notausgang in Flur 0.V09.3während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.185.1Notausgang in Flur 0.V09.3während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; – Abweichung 11.; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.198.2Notausgang in Flur 0.V09.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.V09.2Notausgang in Flur 0.V09.1nicht abschließ- barin Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.V09.2Notausgang in Flur 0.V09.3DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.180Notausgang in Flur 0.V09.2während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
TR.14Notausgang in Flur 0.V09.2DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

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[Seite 114]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
0.181.1Notausgang in Trep- penraum TR.14während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
0.V09.3Notausgang ins Freie (Jebensstraße)DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.229Ausgang in Flur 0.V09.3DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.201.2Ausgang in Flur 0.229nicht abschließ- barin Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
0.200.2Ausgang in Flur 0.201.2nicht abschließ- barin Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung, (vgl. M 17)
0.200.2Ausgang in Flur 0.198.2nicht abschließ- barin Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
Eben 1
1.005.1Notausgang in Trep- penraum TR.18DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
Vorraum La- ger 1.007Notausgang in Trep- penraum TR.21DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.001.1Notausgang zu Trep- pen TR.24während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.0081Notausgang zu Außen- treppe TR.25 (Harden- bergplatz)während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.008Ausgang in Windfang 1.0081während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 114/226

[Seite 115]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
1.008Ausgang in Flur 1.0161.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.0161.1Notausgang in Flur 1.0161.2während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.0161.2Notausgang in Trep- penraum TR.6.1DIN EN 179 fehlt (vgl. M 14)in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.0161.7Ausgänge in Flur 1.0161.2während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
1.0082Ausgänge in Gastraum 1.008während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.050Notausgang in Trep- penraum TR.6.1während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.049.1Notausgang in Trep- penraum TR.11nicht abschließ- barin Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.052Notausgang in Trep- penraum TR.5.3während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
1.053Notausgang in Trep- penraum TR.5.3während der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
Eben 2

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 115/226

[Seite 116]

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Raum-Nr.Nutzungseinheit / Lage der TürAusführungÖffnungsrichtung
SOLLIST
2.001Ausgang in Bahnsteig- halle - Fernbahnwährend der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
2.005Ausgang in Bahnsteig- halle - Fernbahnwährend der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
2.003.2Ausgang in Bahnsteig- halle - Fernbahnwährend der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
2.004Ausgang in Bahnsteig- halle - Fernbahnwährend der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
2.010.2Ausgang in Bahnsteig- halle - Stadtbahnwährend der Anwesenheit von Personen nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungentgegen der Fluchtrichtung; Hinweisschild „ZIEHEN“ fehlt (vgl. M 15)
2.011Ausgang in Bahnsteig- halle - Stadtbahnwährend der Betriebszeiten nicht abge- schlossen21in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung
2.016Ausgang in Bahnsteig- halle -Stadtbahn-in Fluchtrichtungin Fluchtrichtung

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 116/226

[Seite 117]

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Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 11.Abweichung von § 15 (3) MVkVO und von der ASR A2.3 Nr. 6 (1): Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kun- den sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen [...]. bzw. Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Bewertung: In Anlehnung an die nach dieser Vorschrift geltende Regelung für sonstige Türen im Verlauf von Rettungswegen, kann die Aufschlagrichtung im Einzelfall unter Berücksich- tigung der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung abweichen. Aufgrund der Personenzahlen (vgl. Abschnitt 8.2.1), die sich im betroffenen Bereich aufhalten können, ist nicht mit der Entstehung von Panik zu rechnen. Somit bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen der Personensicherheit. Die Tür ist in einer Höhe von ca. 1,50 - 1,60 m mit einem langnachleuchtenden Schild „ZIEHEN“ auszustatten. HINWEIS: Der Abweichung zu den Aufschlagrichtungen der Türen aus dem Verkaufs- raum 0.002.3 bei Achse E-F/1 ins Freie wurde bereits bei der Prüfung des bautechni- schen Nachweises zum Umbau dieser Einheit seitens des Prüfers (Prüfvorgang PB 039-2006) zugestimmt. Der Abweichung zu den Aufschlagrichtungen der Türen aus den Räumen Nr. 0.28.1 / 0.029.1 (ACHTUNG! Geänderte Nutzungseinheiten und Raumnummern mit Einarbeitung den FTS Nr. 8 und 9) ins Freie wurde bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zum Umbau/ Erweiterung Bäckerei seitens des Prüfers (Prüfvorgang 13-P-0222) zugestimmt.

Bei allen weiteren Türen muss aufgrund des normalen Betriebes nicht damit gerechnet werden, dass Personen eingeschlossen werden oder notwendige Rettungswege im Unglücksfall blockiert sind.

8.4.1 Erster und zweiter Rettungsweg vgl. Abschnitt 8.1

8.4.2 Treppen Es gelten die brandschutztechnischen Anforderungen an Treppen in Gebäuden der GKL 5 gemäß § 34 BauO Bln und § 8 MVStättVO. Die Anforderungen werden in nachstehender Tabelle für die vor- handenen notwendigen Treppen beschrieben und den tatsächlichen Gegebenheiten gegenüberge- stellt:

notwendige Treppe TR.8 (Außentreppe)
angebundene GeschosseEbenen -1 und 0
SollIst
Treppenichtbrennbar (Baustoffklasse A), da es sich um eine Außentreppe handeltF0-A (Stahltreppe)  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 117/226

[Seite 118]

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notwendige Treppe TR.8 (Außentreppe)
nutzbare Breite1,00 mnutzbare Breite 1,00 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Stahlgitterrost)  keine Maßnahmen erforderlich
Besondereshorizontale Gitterabdeckung in der Ebene 0 (vgl. Abschnitt 8.3)
notwendige Treppe TR.22
angebundene GeschosseEbenen 0 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppe nicht in einem notwendigen Trep- penraum liegtF90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2,43 m22  keine Maßnahmen erforderlich
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, freie Enden, über Treppenab- sätze fortgeführt, Baustoffklasse B (Holz, vgl. M 22)
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.24
angebundene GeschosseEbenen 0, 1 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppe nicht in einem notwendigen Trep- penraum liegtz.T. F90-A (Stahlbetontreppe) z.T. F0-A (Stahltreppe, vgl. M 2)
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 3,45 m22  keine Maßnahmen erforderlich

22 Bahnsteige unterliegen nicht unmittelbar der MVStättVO. Damit ist eine Abweichung von dieser Vorschrift, auch wenn diese in Anlehnung berücksichtigt wird, nicht erforderlich. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken.

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 118/226

[Seite 119]

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notwendige Treppe TR.24
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, freie Enden, über Treppenab- sätze fortgeführt, Baustoffklasse B (Holz, vgl. M 22)
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.25 (Außentreppe)
angebundene GeschosseEbenen 0 und 1
SollIst
Treppenichtbrennbar (Baustoffklasse A), da es sich um eine Außentreppe handeltF90-A (Stahltreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite1,80 mnutzbare Breite 1,80 m  keine Maßnahmen erforderlich
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortgeführt, Baustoff- klasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbelägemindestens schwerentflammbar (Baustoffklasse B1)Baustoffklasse A (Steinplattenbe- lag)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.26.1 / TR.26.2
angebundene GeschosseEbenen 0 und 1
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2 x 2,60 m22  keine Maßnahmen erforderlich

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[Seite 120]

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notwendige Treppe TR.26.1 / TR.26.2
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortgeführt, Baustoff- klasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BesonderesDer feuerbeständige Raumabschluss der Konstruktionsebene gegen- über der Verteilerebene +1 durch den Treppenlauf ist nachzuweisen (vgl. M 5). Brandlasten in den Hohlräumen unter der Treppe sind unzu- lässig.
notwendige Treppe TR.27
angebundene GeschosseEbenen 0 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2,70 m22  keine Maßnahmen erforderlich
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortgeführt, Baustoff- klasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.28
angebundene GeschosseEbenen 0 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2,70 m22  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 120/226

[Seite 121]

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notwendige Treppe TR.28
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortgeführt, Baustoff- klasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.29
angebundene GeschosseEbenen 0 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2,70 m22  keine Maßnahmen erforderlich
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortgeführt, Baustoff- klasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.30
angebundene GeschosseEbenen 0 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2,70 m22  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 121/226

[Seite 122]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendige Treppe TR.30
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortgeführt, Baustoff- klasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.31
angebundene GeschosseEbenen 1 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF0-A (Stahltreppe, vgl. M 2)
nutzbare Breite2,11 mnutzbare Breite 2,11 m  keine Maßnahmen erforderlich
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, freie Enden, über Treppenab- sätze fortgeführt, Baustoffklasse B (Holz, vgl. M 22)
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.32
angebundene GeschosseEbenen 1 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF0-A (Stahltreppe, vgl. M 2)
nutzbare Breite2,16 mnutzbare Breite 2,16 m  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 122/226

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notwendige Treppe TR.32
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, freie Enden, über Treppenab- sätze fortgeführt, Baustoffklasse B (Holz, vgl. M 22)
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.34
angebundene GeschosseEbenen 1 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF0-A (Stahltreppe, vgl. M 2)
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2,50 m22  keine Maßnahmen erforderlich
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, freie Enden, über Treppenab- sätze fortgeführt, Baustoffklasse B (Holz, vgl. M 22)
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BesonderesDer feuerbeständige Raumabschluss der Konstruktionsebene gegen- über der Verteilerebene +1 durch den Treppenlauf ist nachzuweisen (vgl. M 5). Brandlasten in den Hohlräumen unter der Treppe sind unzu- lässig.
notwendige Treppe TR.35
angebundene GeschosseEbenen 1 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF0-A (Stahltreppe, vgl. M 2)
nutzbare Breite≤ 2,40 mnutzbare Breite 2,80 m22  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 123/226

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notwendige Treppe TR.35
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, freie Enden, über Treppenab- sätze fortgeführt, Baustoffklasse B (Holz, vgl. M 22)
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-
notwendige Treppe TR.36
angebundene GeschosseEbenen 1 und 2
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF0-A (Stahltreppe, vgl. M 2)
nutzbare Breite2,30 mnutzbare Breite 2,30 m  keine Maßnahmen erforderlich
Handläufeauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher ohne freie Enden, über Trep- penabsätze fortzuführen, keine Vorgaben hinsichtlich Baustoff- klasseauf beiden Seiten, fest und griffsi- cher, freie Enden, über Treppenab- sätze fortgeführt, Baustoffklasse B (Holz, vgl. M 22)
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BesonderesDer feuerbeständige Raumabschluss der Konstruktionsebene gegen- über der Verteilerebene +1 durch den Treppenlauf ist nachzuweisen (vgl. M 5). Brandlasten in den Hohlräumen unter der Treppe sind unzu- lässig.
notwendige Treppe TR.37
angebundene GeschosseEbenen 0 und 1
SollIst
Treppefeuerbeständig, da die Treppen nicht in notwendigen Treppenräu- men liegenF90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite0,80 mnutzbare Breite 0,80 m  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 124/226

[Seite 125]

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notwendige Treppe TR.37
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
Besonderes-

8.4.3 Notwendige Treppenräume, Ausgänge Es gelten die brandschutztechnischen Anforderungen an Treppen und Treppenräume in Gebäuden der GKL 5 gemäß § 34 BauO Bln und § 8 MVStättVO. Die Anforderungen werden in nachstehender Tabelle für die vorhandenen notwendigen Treppen beschrieben und den tatsächlichen Gegebenheiten gegenübergestellt:

notwendiger Treppenraum TR.1
angebundene GeschosseEbenen -1 und 0
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton / Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F0-A (Stahltreppe, vgl. M 7)
nutzbare Breitemind. 1,00 mnutzbare Breite > 1,10 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, GK-Decke, keine Verkleidun- gen oder Dämmstoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A1 (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90-ABoberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 125/226

[Seite 126]

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notwendiger Treppenraum TR.1
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 ins Freie  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen auf Putz, keine Verteilun- gen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
notwendiger Treppenraum TR.3
angebundene GeschosseEbenen -1 und 0
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Mauerwerk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breitemind. 1,00 mnutzbare Breite 1,00 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, Gipskartonunterdecke, keine Verkleidungen oder Dämmstoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A1 (Fliesen)  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 126/226

[Seite 127]

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notwendiger Treppenraum TR.3
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90oberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 zu Gang 0.V05 und anschließend über Lüftungsanlage – Abweichung 14.!  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen unter Putz, keine Vertei- lungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
BesonderesAusgang ins Freie über Gang 0.V05 und Gepäckhalle 0.V06 – Abwei- chung 12.!
notwendiger Treppenraum TR.4
angebundene GeschosseEbenen -1 und 0
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton, Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breitemind. 1,00 mnutzbare Breite 1,00 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 127/226

[Seite 128]

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notwendiger Treppenraum TR.4
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)Baustoffklasse A1 (Fliesen)  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90oberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 ins Freie  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen unter Putz, keine Vertei- lungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
notwendiger Treppenraum TR.5.1
angebundene GeschosseEbenen -1 und 0
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton, Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 128/226

[Seite 129]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Treppenraum TR.5.1
nutzbare Breitemind. 0,80 mnutzbare Breite > 1,10 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseGeländer fehlt (vgl. M 19)
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)keine Bodenbeläge vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90oberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 zu Remise 0.V07 und anschließend ins Freie – Ab- weichung 14.!  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen auf Putz, keine Verteilun- gen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
BesonderesAusgang ins Freie über Remise 0.V07.2 – Abweichung 12.!
notwendiger Treppenraum TR.5.2
angebundene GeschosseEbenen -1 und 0
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton, Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 129/226

[Seite 130]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Treppenraum TR.5.2
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breitemind. 0,80 mnutzbare Breite > 1,60 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse B (Holz)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)keine Bodenbeläge vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90oberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 zu Remise 0.V07 und anschließend ins Freie – Ab- weichung 14.!  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen unter Putz, keine Vertei- lungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
BesonderesAusgang ins Freie über Remise 0.V07.2 – Abweichung 12.!
notwendiger Treppenraum TR.5.3
angebundene GeschosseEbenen 0 und 1
SollIst

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 130/226

[Seite 131]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Treppenraum TR.5.3
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton, Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare BreiteEbene 0 mind. 1,00 m Ebene 1 mind. 0,80 mnutzbare Breite Ebene 0 mind. 1,00 m Ebene 1 mind. 0,85 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenom- men Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Baustoff- klasse B1)keine Bodenbeläge vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90oberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 zu Remise 0.V07 und anschließend ins Freie – Ab- weichung 14.!  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen unter Putz, keine Vertei- lungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 131/226

[Seite 132]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Treppenraum TR.5.3
BesonderesAusgang ins Freie über Remise 0.V07.2 – Abweichung 12.!
notwendiger Treppenraum TR.6.1
angebundene GeschosseEbenen -1, 0 und 1
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton), F90-A (Trockenbau) – Abweichung 36.!  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare BreiteEbene -1 mind. 0,80 m Ebene 0 mind. 1,00 m Ebene 1 mind. 1,00 mnutzbare Breite 1,05 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbelägenichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (Fliesen)  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90-ABoberer Abschluss F90-A (vgl. 7.3.6)  keine Maßnahmen erforderlich
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 ins Freie, Rauchab- zugsanlage im Dach (vgl. Abschnitt 12.5.1) – Abweichung 13.!  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 132/226

[Seite 133]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Treppenraum TR.6.1
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen auf Putz, keine Verteilun- gen vorhanden (vgl. Abschnitt 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
BesonderesDie Treppenraumerweiterung in den Ebenen 0 und +1 wurde nicht zu- lassungsgerecht hergestellt (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)
notwendiger Treppenraum TR.11, 0.V09.1
angebundene GeschosseEbenen 0 und 1
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe) F0-A (Stahlleiter, vgl. M 7)
nutzbare Breitemind. 0,80 mnutzbare Breite > 0,80 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbelägenichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)keine Bodenbeläge vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90-ABoberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 zu Flur 0.V09.1 ins Freie sowie in Ebene 1 zu Technik- raum 1.049.1 und anschließend über Einstiegsluke vom Bstg A ins Freie – Abweichung 14.!  keine Maßnahmen erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 133/226

[Seite 134]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Treppenraum TR.11, 0.V09.1
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen auf Putz, keine Verteilun- gen vorhanden (vgl. Abschnitt 10.1, 10.1.3)
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
BesonderesDer Treppenantritt (4 Stufen) ist in Form einer Steigleiter aus Stahl reali- siert. Da es sich lediglich um einen Zugang zu Wartungszwecken durch eingewiesenes und ortskundiges Fachpersonal handelt, bestehen hier- gegen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken.
notwendiger Treppenraum TR.14, 0.V09.2, 0.V09.3
angebundene GeschosseEbenen -1 und 0
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)
nutzbare Breitemind. 0,80 mnutzbare Breite > 0,80 m
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)kein Putz und keine Verkleidungen, Dämmstoffe oder Unterdecken vor- handen  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbelägenichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)keine Bodenbeläge vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90-ABoberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 134/226

[Seite 135]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Treppenraum TR.14, 0.V09.2, 0.V09.3
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 zu Flur 0.V09.2, 0.V09.3 und anschließend ins Freie – Abweichung 14.!  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen auf Putz, keine Verteilun- gen vorhanden (vgl. Abschnitt 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
notwendiger Treppenraum TR.18
angebundene GeschosseEbenen 0 und 1
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton, Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F90-A (Stahlbetontreppe)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breitemind. 0,80 mnutzbare Breite 1,05 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich

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notwendiger Treppenraum TR.18
Bodenbelägenichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A (Fliesen, Beton- werkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90-ABoberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 ins Freie sowie in Ebene 1 zu Vorraum 1.005.1 und anschließend ins Freie – Abwei- chung 14.!  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen auf Putz, Verteilungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10.1, 10.1.3)
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
Windfang 0.002.10 (wie notwendiger Treppenraum)
angebundene GeschosseEbene 0
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton, Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)keine vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich 
nutzbare Breitemind. 2,00 mnutzbare Breite 2,20 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich Baustoffklassekeine vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich

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Windfang 0.002.10 (wie notwendiger Treppenraum)
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbelägenichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A (Fliesen)  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90-ABF90-A (Stahlbeton, Brandschutz- berschichtung)  keine Maßnahmen erforderlich
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 ins Freie  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen unter Putz, keine Vertei- lungen vorhanden  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
BesonderesDer Windfang wird als notwendiger Treppenraum beurteilt, um die Ret- tungsweglängen im Verkaufsraum einhalten zu können.
notwendiger Treppenraum TR.21
angebundene GeschosseEbenen 0 und 1
SollIst
WändeF90-AB unter mechanischer Bean- spruchungF90-A unter mechanischer Bean- spruchung (Stahlbeton, Mauer- werk)  keine Maßnahmen erforderlich
Treppefeuerhemmend und aus nicht- brennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1, A2)F0-A (Stahltreppe, vgl. M 7)

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notwendiger Treppenraum TR.21
nutzbare Breitemind. 0,80 mnutzbare Breite 1,00 m  keine Maßnahmen erforderlich
Geländer oder Brüstungenfest und griffsicher, keine Vorga- ben hinsichtlich BaustoffklasseBaustoffklasse A (Metall)  keine Maßnahmen erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A1 (mineralischer Putz, keine Verkleidungen, Dämm- stoffe oder Unterdecken vorhan- den)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbelägenichtbrennbar (Baustoffklasse A1, A2)Baustoffklasse A (Fliesen)  keine Maßnahmen erforderlich
oberer Raumabschlusskein Feuerwiderstand, wenn Wände bis unter die Dachhaut ge- führt, sonst F90-ABoberer Abschluss ohne klassifizier- ten Feuerwiderstand (vgl. Abschnitt 7.3.4)
Entrauchungin jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Quer- schnitt ≥ 0,5 m², falls dies nicht möglich ist, Rauchabzug an obers- ter Stelle, ≥ 1 m² (jeweils geometri- sche Fläche)Tür in Ebene 0 und anschließend über Westhalle 0.V01 ins Freie – Abweichung 14.! Entrauchung in Ebene 1 fehlt (vgl. M 21)
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, RettungswegbeschilderungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) Rettungswegbeschilderung fehlt (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationLeitungen unter Putz oder in I30- Kanälen, Verteilungen F30 abge- schottetLeitungen auf Putz, Verteilungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10.1, 10.1.3)
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
BesonderesDer Treppenraum TR.21 hat keinen direkten Ausgang ins Freie. Für die- sen Bereich bestehen zwei bauliche Rettungswege (TR.21 und TR.18) in jeweils weniger als 35 m Entfernung, obwohl nur einer erforderlich wäre. Es handelt lediglich um einen Zugang zu Wartungszwecken durch eingewiesenes und ortskundiges Fachpersonal. Es bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken.

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Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 12.Abweichung von § 35 (3) BauO Bln: Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen, 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein. Begründung: Die Breiten des Ganges 0.V05, der Gepäckhalle 0.V06 und der Remise 0.V07.2 sind deutlich größer als die der anschließenden Treppenläufe der Treppenräume TR.3, TR.51, TR.5.2 und TR.5.3. Aufgrund der Gebäudestruktur und der Nutzungsanforde- rungen ist eine Ausführung ohne Öffnungen zu anderen Räumen nicht möglich. Kompensation: Das Brückenbauwerk wird durch eine BMA mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Abschnitt 12.2). In der Ebene -1 sind keine Aufenthaltsräume an die Treppenräume TR.3, TR.5.1 und TR.5.2 angeschlossen. Die an die Treppenräume TR.3 und TR.5.3 angeschlossenen Räume verfügen über ei- nen zweiten Rettungsweg. In jedem Fall handelt es sich um eine sehr begrenzte Anzahl ortskundiger Personen. Aufgrund der frühzeitigen Alarmierung durch die BMA in Ver- bindung mit kurzen, übersichtlichen Rettungswegen bestehen aus brandschutztechni- scher Sicht keine Bedenken.
Abw. 13.Abweichung von § 32 (7) BauO Bln: Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwider- standsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwider- standsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Begründung: Die Rauchabzugsöffnung an oberster Stelle des Treppenraumes TR.6.1 weist keinen klassifizierten Feuerwiderstand auf und liegt innerhalb des Abstandes von 5 m zur auf- gehenden Fassade der Bahnsteighalle. Die angrenzenden Öffnungsabschlüsse des notwendigen Treppenraumes TR.6.1 verfügen gemäß § 35 BauO Bln über den erfor- derlichen Feuerwiderstand. Im Treppenraum sind keine Brandlasten vorhanden. Die Öffnung ist auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt. HINWEIS: Der Abweichung wurde bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nach- weises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084- 01) zugestimmt.

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lfd. Nr.Abweichung
Abw. 14.Abweichung von § 35 (8) BauO Bln: Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m (Breite x Höhe) haben, die geöffnet werden können und eine Brüstung von nicht mehr als 1,20 m Höhe haben. Für innenliegende notwendige Treppenräume [...] ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sind bei den Treppenräumen TR.3, TR.5.1, TR.5.2, TR.5.3, TR.11, TR.14, TR.18, TR.21 weder unmittelbar ins Freie führende Fenster noch Öffnungen zur Rauchableitung an oberster Stelle vorhanden und realisier- bar. Eine Entrauchung ist jedoch indirekt über die jeweiligen Vorräume und dort vorhan- denen Fenster und Türen bzw. Lüftungsanlagen möglich (vgl. Abschnitt 8.3, 11.2, 12.5). Mit Ausnahme des TR.5.3 werden über die vorgenannten Treppenräume keine Aufent- haltsbereiche erschlossen. Auf den Treppenraum TR.5.3 ist eine geringe Personenzahl angewiesen (vgl. Abschnitt 8.2.1). Kompensation: Das Brückenbauwerk wird durch eine BMA mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Abschnitt 12.2). HINWEIS: Der Abweichung zur Treppe TR.18 wurde bereits bei der Prüfung des bau- technischen Nachweises zum Umbau des Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 seitens des Prüfers (Prüfvorgang PB 039-2006) zugestimmt.
Abw. 15.entfällt gem. Prüfbericht Nr. 13-P-0232-02
Abw. 36.Abweichung von § 35 (4) BauO Bln: Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile 1. In Gebäuden der Geäbudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, […] Begründung: Die Wände der Treppenraumerweiterung des Treppenraums TR.6.1 in der Ebene 0 sind als raumabschließende, feuerbeständige, nichttragende Trockenbauwände aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Da der Treppenraum im Übrigen aus Stahlbe- ton besteht und in Bauart von Brandwänden ausgeführt wurde und eine Beschädigung der Trockenbauwände durch herabfallende Teile aufgrund der Ausführung der angren- zenden Bauteile und Räume nicht zu befürchten ist, bestehen aus Sicht des Unter- zeichners keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Kompensation: Das Brückenbauwerk wird durch eine BMA mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Abschnitt 12.2).

Die notwendigen Treppenräume sind frei von Brandlasten zu halten. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen somit keine Bedenken gegen die Ausführung.

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HINWEIS: Die Treppen TR.6.2, TR.6.3, TR.6.4, TR.10.1 bis TR.10.8, TR.13.1 bis TR.13.5 TR.33, TR.38 bis TR.54 sind keine notwendigen Treppen und werden daher nicht in diesem BSK bewertet. Die Treppennummern TR.12, TR.15, TR.16, TR.17, TR.19, TR.20, TR.23 sind frei.

8.4.4 Notwendige Flure, offene Gänge Wände und Decken notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Tei- len aus nichtbrennbaren Materialien, im Kellergeschoss feuerbeständig, herzustellen. Die erforderliche Qualität der einzelnen Türen ist im Abschnitt 7.4.1 aufgeführt. Verkleidungen, Dämm- stoffe und Unterdecken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für elektrische Anlagen gilt gemäß MLAR, dass Verteilungen mit geschlossenen Abdeckungen aus nichtbrennbarem Material abgedeckt sein müssen und sich keine Installationen in den Fluren befinden dürfen, welche nicht un- mittelbar zum Betrieb des Flures notwendig sind. Werden oberhalb abgehängter Decken haustechni- sche Installationen eingebracht, so ist eine Unterdecke in feuerhemmender, nichtbrennbarer Bauart für eine Brandbeanspruchung von oben einzusetzen. Die folgenden Flure und / oder Vorräume sind vorhanden:

notwendiger Flur für Kunden – 0.71.5
angebundene NutzungseinheitenDenn’s,
SollIst
WändeF30-ABF90-A (Mauerwerk)  keine Maßnahmen erforderlich
DeckeF90-ABF90-A (Mauerwerk, Stahlbeton)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≥ 1,50 m≥ 2,10 m  keine Maßnahmen erforderlich
LängeGesamtlänge 7,50 m  keine Unterteilung in Rauchabschnitte erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoff- klasse A)Baustoffklasse A (mineralischer Putz, GK-Unterdecke, keine Verkleidungen oder Dämmstoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Bau- stoffklasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Rettungswegbeschilde- rungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt, Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationenLeitungen unter Putz oder in I30-Kanälen, Verteilun- gen in nichtbrennbaren Gehäusen mit geschlosse- ner OberflächeLeitungen unter Putz und in I30-Ka- nälen, keine Verteilungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1

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[Seite 142]

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notwendiger Flur für Kunden – 0.71.5
Besonderes-
notwendiger Flur für Kunden – 0.V10
angebundene NutzungseinheitenDenn’s, DB AG, SSP
SollIst
WändeF30-ABF90-A (Mauerwerk)  keine Maßnahmen erforderlich
DeckeF90-ABF90-A (Mauerwerk, Stahlbeton)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≥ 1,50 m≥ 1,90 m  keine Maßnahmen erforderlich
LängeGesamtlänge 17,50 m  keine Unterteilung in Rauchabschnitte erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoff- klasse A)Baustoffklasse A (mineralischer Putz, GK-Unterdecke, keine Verkleidungen oder Dämmstoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Bau- stoffklasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Rettungswegbeschilde- rungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt, Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationenLeitungen unter Putz oder in I30-Kanälen, Verteilun- gen in nichtbrennbaren Gehäusen mit geschlosse- ner OberflächeLeitungen unter Putz und in I30-Ka- nälen, keine Verteilungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
notwendiger Flur – 0.V10.1
angebundene NutzungseinheitenDB AG, SSP
SollIst
WändeF30-BF90-A (Mauerwerk)  keine Maßnahmen erforderlich

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[Seite 143]

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notwendiger Flur – 0.V10.1
DeckeF90-ABF90-A (Mauerwerk, Stahlbeton)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≥ 0,90 m≥ 2,90 m  keine Maßnahmen erforderlich
LängeGesamtlänge 6,40 m  keine Unterteilung in Rauchabschnitte erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoff- klasse A)Baustoffklasse A (mineralischer Putz, GK-Unterdecke, keine Verkleidungen oder Dämmstoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Bau- stoffklasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Rettungswegbeschilde- rungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt, Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationenLeitungen unter Putz oder in I30-Kanälen, Verteilun- gen in nichtbrennbaren Gehäusen mit geschlosse- ner OberflächeLeitungen unter Putz und in I30-Ka- nälen, keine Verteilungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
notwendiger Flur – 0.070.1
angebundene NutzungseinheitenDB AG
SollIst
WändeF30-BF90-A (Mauerwerk)  keine Maßnahmen erforderlich
DeckeF90-ABF90-A (Mauerwerk, Stahlbeton)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≥ 0,90 m≥ 2,00 m  keine Maßnahmen erforderlich
LängeGesamtlänge 20,00 m  keine Unterteilung in Rauchabschnitte erforderlich

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 143/226

[Seite 144]

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notwendiger Flur – 0.070.1
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoff- klasse A)Baustoffklasse A (mineralischer Putz, GK-Unterdecke, keine Verkleidungen oder Dämmstoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Bau- stoffklasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Rettungswegbeschilde- rungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt, Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationenLeitungen unter Putz oder in I30-Kanälen, Verteilun- gen in nichtbrennbaren Gehäusen mit geschlosse- ner OberflächeLeitungen unter Putz und in I30-Ka- nälen, keine Verteilungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
notwendiger Flur – 0.198.2, 0.200.2, 0.201.2, 0.229
angebundene NutzungseinheitenBundespolizei
SollIst
WändeF30-BF90-A (Mauerwerk)  keine Maßnahmen erforderlich
DeckeF90-ABF90-A (Mauerwerk, Stahlbeton)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≥ 1,00 m≥ 1,70 m  keine Maßnahmen erforderlich
LängeLänge Rauchabschnitt 1: 4,05 m (0.198.2) Länge Rauchabschnitt 2: 19,40 m (0.200.2) Länge Rauchabschnitt 3: 20,40 m (0.201.2) Länge Rauchabschnitt 4: 45,80 m (0.229) – Abweichung 26.! Gesamtlänge: 89,60 m  keine weitere Unterteilung in Rauchabschnitte erforderlich

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[Seite 145]

BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

notwendiger Flur – 0.198.2, 0.200.2, 0.201.2, 0.229
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoff- klasse A)Baustoffklasse A (mineralischer Putz, GK- und Mineralfaserunterdecken, keine Verkleidungen oder Dämm- stoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Bau- stoffklasse B1)Baustoffklasse A (Betonwerkstein)  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Rettungswegbeschilde- rungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung fehlt, Rettungswegbeschilderung unvoll- ständig (vgl. Abschnitt 8.5, 10.2.2.1)
ElektroinstallationenLeitungen unter Putz oder in I30-Kanälen, Verteilun- gen in nichtbrennbaren Gehäusen mit geschlosse- ner OberflächeLeitungen unter Putz und oberhalb der Unterdecken in I30-Kanälen, keine Verteilungen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-
notwendiger Flur – 1.0161.1, 1.0161.2
angebundene NutzungseinheitenGaststätte Zooterrassen
SollIst
WändeF90-ABF90-A (Trockenbau)  keine Maßnahmen erforderlich
DeckeF90-ABF90-A (Stahltragwerk mit einer unter- seitigen Brandschutzverkleidung, vgl. Abschnitt 7.3.6)  keine Maßnahmen erforderlich
nutzbare Breite≥ 0,90 m≥ 0,90 m  keine Maßnahmen erforderlich
LängeLänge Rauchabschnitt 1: 18,00 m (1.0161.1) Länge Rauchabschnitt 2: 30,00 m (1.0161.2) Gesamtlänge: 38,00 m  keine Unterteilung in Rauchabschnitte erforderlich
Verkleidung, Dämmstoffe, Putze und Unterdeckennichtbrennbar (Baustoff- klasse A)Baustoffklasse A (GK-Wände und -unterdecke, keine Verkleidungen oder Dämmstoffe vorhanden)  keine Maßnahmen erforderlich

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notwendiger Flur – 1.0161.1, 1.0161.2
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofileschwerentflammbar (Bau- stoffklasse B1)Baustoffklasse A (Fliesen)  keine Maßnahmen erforderlich
BeleuchtungAllgemeinbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Rettungswegbeschilde- rungAllgemeinbeleuchtung vorhanden, Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, Rettungswegbeschilderung vorhan- den  keine Maßnahmen erforderlich
ElektroinstallationenLeitungen unter Putz oder in I30-Kanälen, Verteilun- gen in nichtbrennbaren Gehäusen mit geschlosse- ner OberflächeLeitungen unter Putz, keine Verteilun- gen vorhanden (vgl. Abschnitt 10, 10.1, 10.1.3)  keine Maßnahmen erforderlich
Öffnungenvgl. Abschnitt 7.4.1
Besonderes-

Die notwendigen Flure sind frei von Brandlasten zu halten. Aus brandschutztechnischer Sicht beste- hen somit keine Bedenken gegen die Ausführung.

Die Nutzungseinheit Stadtmission hat eine Bruttogrundfläche von insgesamt ca. 775 m². Mit Aus- nahme der zentralen Einheit wird die Nutzungseinheit durch feuerbeständige Trennwände in Ab- schnitte von jeweils unter 400 m² (Büro- oder Verwaltungsnutzung) bzw. unter 200 m² (übrige Berei- che) Bruttogrundfläche unterteilt. Somit sind gemäß § 36 (1) Nr. 3 und Nr. 4 keine notwendigen Flure im Bewertungsbereich erforderlich – Abweichung 29.!

Folgende Abweichungen wurden festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 26.Abweichung von § 36 (3) BauO Bln: Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Begründung: Der notwendige Flur 0.229 überschreitet die maximal zulässige Länge um 3 m. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.2).

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lfd. Nr.Abweichung
Abw. 29.Abweichung von § 36 Nr. 4 BauO Bln: [...] innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m² Bruttogrundfläche [...] Begründung: Die Bruttogrundfläche der zentralen Einheit beträgt ca. 439 m² und überschreitet die zu- lässige Bruttogrundfläche für Büro- oder Verwaltungsnutzungen ohne notwendigen Flur um 39 m². Aufgrund der sehr massiven Baukonstruktion der Mauerwerksbögen ist diese Überschreitung bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche als geringfügig zu be- werten. Aufgrund der übersichtlichen und kurzen Rettungswege, die eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zulassen, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Kompensation: Der Bewertungsbereich wird durch eine flächendeckende BMA mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Abschnitt 12).

8.4.5 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen vgl. Abschnitt 7.4.5

8.4.6 Umwehrungen vgl. Abschnitt 8.4.2, 8.4.3

8.5 Kennzeichnung der Rettungswege/Rettungswegleitsystem Fluchtwege und Notausgänge müssen gemäß § 3 (1) der ArbStättV in Verbindung mit dem Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten § 3 (1) Nr. 2.3 in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die gesetzlichen Vorgaben zu Fluchtwegen und Notausgängen der ArbStättV werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) präzisiert. Gemäß Nr. 7 (1) ASR A2.3 ist die Kennzeich- nung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen entspre- chend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ auszuführen (vgl. Anhang A.8 – grafisches BSK).

Des Weiteren müssen Ausgänge und Rettungswege gemäß § 6 (6) MVStättVO durch Sicherheitszei- chen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Gemäß § 10 (7) MVkVO ist an Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzu- weisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. In den öffentlichen Bereichen des Brückenbauwerks müssen jeweils erster und zweiter Rettungsweg beschildert sein. In den übrigen Bereichen sind nur bauliche Rettungswege zu beschildern, eine Kenn- zeichnung von zu öffnenden Fenstern als zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich (vgl. Anhang A.8 – grafisches BSK).

Im Bereich der Sicherheitsbeleuchtung (vgl. Abschnitt 10.2.2.1) muss die Beschilderung durch Ret- tungszeichenleuchten mit einer netzunabhängigen Betriebsdauer von mindestens 3 h und einer Er- kennungsweite von mind. 35 m erfolgen. Die Rettungszeichenleuchten sind in Dauerbetrieb gemäß

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DIN 4844:1 und DIN VDE 0108-100 zu betreiben. Für die Leuchten ist eine Ersatzstromversorgung erforderlich (vgl. Abschnitt 10.2.1). Die Beschilderung in den übrigen Bereichen erfolgt durch langnachleuchtende Rettungszeichen nach Anhang 1 Nr. 4 ASR A1.3. Sie ist in Abhängigkeit von der elektrischen Beleuchtung so anzuordnen, dass eine ausreichende Aufladung erfolgen kann. Eine regelmäßige Überprüfung der Vollständigkeit und guten Sichtbarkeit muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Derzeit ist die Kennzeichnung der Rettungswege unvollständig (vgl. M 18).

9 Fördertechnik

9.1 Personenaufzüge Als barrierefreie Verbindung zwischen den Ebenen -1, 0, 1 und 2 sind Personenaufzüge im Brücken- bauwerk vorhanden bzw. geplant. Die Aufzüge sind entsprechend dem DB-Standard und den a.a.R.d.B. errichtet.

Die folgenden Personenaufzugsanlagen sind im Brückenbauwerk vorhanden bzw. geplant:

Aufzug 1 (Bestand) behindertengerecht
Haltestellen2 (Ebene 0, Ebene 2)
ArtPersonenaufzug, Durchlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht: 2,15 m x 2,49 m / nicht bekannt
Wändegemäß § 39 (1) BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein Ebene -1, 0: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2) Ebene 2: F0-A (Stahl-/Glaskonstruktion)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungnicht vorhanden aber erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungnicht vorhanden aber erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben es konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht geprüft werden, ob eine entsprechende Rauchabführung (2,5 % der Grundfläche, mindes- tens 0,10 m²) vorhanden ist. Dies ist durch den AG nachzuweisen (vgl. M 23)
Antriebhydraulisch
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.001
Aufzug 5A (geplant) behindertengerecht
Haltestellen2 (Ebene 0, Ebene 2)

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Aufzug 5A (geplant) behindertengerecht
ArtPersonenaufzug, Durchlader
Größe / TragfähigkeitKabine: 1,10 m x 2,10 m, Schacht: 1,83 m x 2,80 m / 1.050 kg / 14 Personen
Wändegemäß § 39 (1) BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumab- schließende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein gemäß § 39 (1) Nr. 3 sind Aufzüge ohne eigene Fahrschächte zu- lässig zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen; sie müssen sicher umkleidet sein Ebene -1: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3) Ebene 0 bis 2: F0-A (Stahl-/Glaskonstruktion), raumabschließend
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerunggeplant und erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachunggeplant und erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben
AntriebTreibscheibenantrieb
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.087.1
Aufzug 5B (Bestand) behindertengerecht
Haltestellen2 (Ebene 0, Ebene 2)
ArtPersonenaufzug, Durchlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht: 2,42 m x 2,88 m / nicht bekannt
Wändegemäß § 39 (1) BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein gemäß § 39 (1) Nr. 3 sind Aufzüge ohne eigene Fahrschächte zulässig zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen; sie müssen sicher umkleidet sein Ebene -1: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2) Ebene 0 bis 2: F0-A (Stahl-/Glaskonstruktion)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungvorhanden und erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungvorhanden und erforderlich

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Aufzug 5B (Bestand) behindertengerecht
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben
AntriebTreibscheibenantrieb
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.068
Aufzug 5C (geplant) behindertengerecht
Haltestellen2 (Ebene 0, Ebene 2)
ArtPersonenaufzug, Durchlader
Größe / TragfähigkeitKabine: 1,10 m x 2,10 m, Schacht: 1,83 m x 2,80 m / 1.050 kg / 14 Personen
Wändegemäß § 39 (1) BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein gemäß § 39 (1) Nr. 3 sind Aufzüge ohne eigene Fahrschächte zulässig zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen; sie müssen sicher umkleidet sein Ebene -1: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3) Ebene 0 bis 2: F0-A (Stahl-/Glaskonstruktion), raumabschließend
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerunggeplant und erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachunggeplant und erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben
AntriebTreibscheibenantrieb
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.016.7
Aufzug 7 (Bestand) Behindertengerecht
Haltestellen2 (Ebene 0, Ebene 1)
ArtPersonenaufzug, Frontlader
Größe / TragfähigkeitKabine 1,20 m x 1,40 m, Schacht 1,80 m x 2,05 m / 675 kg
Wändegemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein

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Aufzug 7 (Bestand) Behindertengerecht
Baustoffklasse F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungerforderlich und vorhanden (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungerforderlich und vorhanden
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,09 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von min- destens 0,10 m² ist vorhanden – Abweichung 13.!
AntriebTreibscheibenantrieb
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.095.2
Aufzug 8 (Bestand) behindertengerecht
Haltestellen2 (Ebene 0, Ebene 2)
ArtPersonenaufzug, Frontlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht: 1,70 m x 2,50 m / nicht bekannt
Wändegemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein Baustoffklasse F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungvorhanden und erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungvorhanden und erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,09 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von min- destens 0,10 m² ist geplant (vgl. I 8).
AntriebTreibscheibenantrieb
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.112

Die vorgenannten Aufzüge sind gemäß den anzuwendenden Vorschriften und Regeln ausgeführt bzw. geplant. Die bestehenden Aufzüge außerhalb des 1. Bauabschnitts verfügen jedoch derzeit nicht über eine Brandfallsteuerung (vgl. M 24). Gemäß § 20 MVStättVO müssen Aufzüge in Versammlungsstät- ten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche mit einer

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Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird (vgl. Abschnitt 12.2). Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie (Ebene 0) oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung be- troffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Die hier- für notwendigen elektrischen Leitungsanlagen sind mit Funktionserhalt über 30 min zu errichten. Da- von ausgenommen sind Leitungen, die innerhalb der Fahrschächte oder innerhalb von Triebwerksräu- men angeordnet sind. Die erforderlichen elektrischen Anlagen für die Evakuierungsfahrt können als Bestandteil der Aufzugstechnik innerhalb des Fahrschachtes auch ohne Funktionserhalt ausgeführt werden, wenn für die Gewährleistung der Funktion keine elektrische Versorgung außerhalb des Fahr- schachtes erforderlich ist.

Die folgenden grundsätzlichen Anforderungen an behindertengerechte Aufzüge gemäß DIN 18025-1 und DIN 18024-2 sind eingehalten:

  • lichte Türbreite der Zugangstür mind. 0,90 m

  • lichte Türhöhe der Zugangstür mind. 2,00 m

  • lichte Fahrkorbbreite mind. 1,10 m

  • lichte Fahrkorbtiefe mind. 1,40 m

  • behindertengerechte Bedienelemente in Ausführung, Anordnung und Höhe, um eine Bedie- nung vom Rollstuhl aus zu ermöglichen

  • kontrastreiche und taktile Bezeichnung der Bedienelemente

  • Handlauf in Fahrkorbtiefe

  • Rangierfläche am Zugang mind. 1,50 m Durchmesser

  • Sprachansagegerät

Die Aufzüge sind mit Hinweisschildern zu versehen: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“.

9.2 Feuerwehraufzüge Nicht vorhanden und nicht erforderlich.

9.3 Lastenaufzüge

Die folgenden Lastenaufzüge sind im Brückenbauwerk vorhanden bzw. geplant:

Aufzug 2 (Bestand)
Haltestellen2 (Ebene -1, Ebene 2)
ArtLastenaufzug, Frontlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht 1,80 m bis 2,00 m x 3,51 m / 3.000 kg
Wändegemäß § 39 (1) BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein Ebene -1 bis 2: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungnicht vorhanden aber erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)

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Aufzug 2 (Bestand)
Rauchüberwachungnicht vorhanden aber erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben es konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht geprüft werden, ob eine entsprechende Rauchabführung (2,5 % der Grundfläche, mindes- tens 0,10 m²) vorhanden ist. Dies ist durch den AG nachzuweisen (vgl. M 23).
Antriebhydraulisch
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.071
Aufzug 3 (Bestand)
Haltestellen2 (Ebene -1, Ebene 0)
ArtLastenaufzug, Durchlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht 1,60 m x 2,10 m / nicht bekannt
Wändegemäß § 39 (1) BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein Ebene -1 bis 2: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungnicht vorhanden aber erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungnicht vorhanden aber erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben es konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht geprüft werden, ob eine entsprechende Rauchabführung (2,5 % der Grundfläche, mindes- tens 0,10 m²) vorhanden ist. Dies ist durch den AG nachzuweisen (vgl. M 23).
Antriebhydraulisch
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.087
Aufzug 4 (Bestand)
Haltestellen3 (Ebene -1, Ebene 0, Ebene 1)
ArtLastenaufzug, Frontlader
Größe / TragfähigkeitKabine 1,40 m x 2,10 m, Schacht 2,10 m x 2,70 m / 1.425 kg

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Aufzug 4 (Bestand)
Wändegemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein Ebene -1 bis 1: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungerforderlich und geplant (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungerforderlich und geplant
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben es konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht geprüft werden, ob eine entsprechende Rauchabführung (2,5 % der Grundfläche, mindes- tens 0,10 m²) vorhanden ist. Dies ist durch den AG nachzuweisen (vgl. M 23) – Abweichung 13.!
Antriebhydraulisch
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.121
Aufzug 6 (Erneuerung geplant)
Haltestellen2 (Ebene -1, Ebene 0)
ArtLastenaufzug, Durchlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht 2,34 m x 2,55 m / nicht bekannt
Wändegemäß § 39 Nr. 1 BauO Bln sind Aufzüge ohne eigene Fahrschächte zulässig innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern; sie müssen sicher umkleidet sein Ebene -1 bis 1: F0-A (Stahl, GK-Verkleidung)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungnicht vorhanden und nicht erforderlich
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungnicht vorhanden und nicht erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben es konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht geprüft werden, ob eine entsprechende Rauchabführung (2,5 % der Grundfläche, mindes- tens 0,10 m²) vorhanden ist. Dies ist durch den AG nachzuweisen (vgl. M 23).
Antriebnicht bekannt

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Aufzug 6 (Erneuerung geplant)
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.121
Aufzug 10 (Bestand)
Haltestellen3 (Ebene -1, Ebene 0, Ebene 2)
ArtLastenaufzug, Frontlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht 2,60 m x 3,66 m / nicht bekannt
Wändegemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen sein Ebene -1 bis 2: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungnicht vorhanden aber erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)
Rauchüberwachungnicht vorhanden aber erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben es konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht geprüft werden, ob eine entsprechende Rauchabführung (2,5 % der Grundfläche, mindes- tens 0,10 m²) vorhanden ist. Dies ist durch den AG nachzuweisen (vgl. M 23).
Antriebnicht bekannt
AufzugsmaschinenraumEbene 0, Raum 0.193
Aufzug 11 (Bestand)
Haltestellen3 (Ebene -1, Ebene 0, Ebene 2)
ArtLastenaufzug, Durchlader
Größe / TragfähigkeitKabine: nicht bekannt, Schacht 2,60 m x 3,66 m / 3.000 kg
Wändegemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschachtwände als raumabschlie- ßende Bauteile in Gebäuden der GKL 5 feuerbeständig und aus nicht- brennbaren Baustoffen seine Ebene -1 bis 2: F90-A (Stahlbeton, vgl. Abschnitt 7.3.2)
Schachtabschlusstürenvgl. Abschnitt 7.4.1
Brandfallsteuerungvorhanden und erforderlich (dynamisch)
NotrufeinrichtungKennzeichnung im Fahrkorb gemäß DIN EN 81-1 + AC erforderlich, Verbindungsaufbau nach Betätigung automatisch mit einer ständig be- setzten Stelle (vgl. Abschnitt 12.1)

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 155/226

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Aufzug 11 (Bestand)
Rauchüberwachungvorhanden und erforderlich
Entrauchunggemäß § 39 BauO Bln müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche (= 0,15 m²), mindestens jedoch 0,10 m² haben es konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht geprüft werden, ob eine entsprechende Rauchabführung (2,5 % der Grundfläche, mindes- tens 0,10 m²) vorhanden ist. Dies ist durch den AG nachzuweisen (vgl. M 23).
Antriebnicht bekannt
AufzugsmaschinenraumEbene -1, Raum -1.112

Die vorgenannten Aufzüge sind gemäß den anzuwendenden Vorschriften und Regeln ausgeführt bzw. geplant. Die bestehenden Aufzüge außerhalb des 1. Bauabschnitts verfügen jedoch derzeit nicht über eine Brandfallsteuerung (vgl. M 24). Gemäß § 20 MVStättVO müssen Aufzüge in Versammlungsstät- ten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche mit einer Brandfallsteue- rung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird (vgl. Abschnitt 12.2). Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie (Ebene 0) oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Die hierfür notwendigen elektrischen Leitungsanlagen sind mit Funktionserhalt über 30 min zu errichten. Davon ausgenommen sind Leitungen, die innerhalb der Fahrschächte oder innerhalb von Triebwerksräumen angeordnet sind. Die erforderlichen elektrischen Anlagen für die Evakuierungsfahrt können als Bestandteil der Aufzugstechnik innerhalb des Fahrschachtes auch ohne Funktionserhalt ausgeführt werden, wenn für die Gewährleistung der Funktion keine elektrische Versorgung außerhalb des Fahrschachtes erforder- lich ist.

Die Aufzüge sind mit Hinweisschildern zu versehen: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“.

9.4 Fahrtreppen/Fahrsteige Im Brückenbauwerk sind 13 Fahrtreppen mit einer lichten Breite von 1,00 m vorhanden, die die Ebe- nen 0, 1 und 2 miteinander verbinden. Sie verfügen jeweils über eine manuelle Notabschaltung am unteren und oberen Zugang. Die Fahrtreppe FTR.1 liegt im Südbereich zwischen den Achsen 2 und 1 und verläuft entlang des Treppenabganges TR.22 vom Bstg C (Ebene 2) in die Westhalle 0.V01 (Ebene 0). Die übrigen Fahrtreppen befinden sich alle im Nordbereich. Die nebeneinander entlang der Achse I verlaufenden Fahrtreppen FTR.2 und FTR.3 liegen zwischen den Achsen 1 und 3 und verbin- den Bstg C (Ebene 2) mit der Stadtbahnhalle 0.V02 (Ebene 0). Die Fahrtreppen FTR.4 und FTR.5 lie- gen zwischen den Achsen 6 und 7 und verlaufen beidseits des Treppenabganges TR.26.1 / TR.26.2 von der Verkehrsfläche 1.V01 (Ebene 1) in die Fernbahnhalle 0.V04 (Ebene 0). Die Fahrtreppen FTR.6 und FTR.7 liegen zwischen den Achsen 9 und 11 und verlaufen jeweils neben den Treppenab- gängen TR.31 bzw. TR.31 vom Bstg A bzw. Bstg B (Ebene 2) zur Verkehrsfläche 1.V01 (Eben 1). Die nebeneinander verlaufenden Fahrtreppen FTR.8 und FTR.9 liegen zwischen den Achsen 11 und 12a und verbinden den Bstg B (Ebene 2) mit der Gepäckhalle 0.V06 (Ebene 0). Die Fahrtreppen FTR.10 und FTR.12 liegen zwischen den Achsen 17 und 19 und verlaufen entlang der Treppenabgänge TR.27 bzw. TR.29 vom Bstg A (Ebene 2) in den Osttunnel 0.V08 (Ebene 0). Die Fahrtreppen FTR.11 und FTR.13 liegen zwischen den Achsen 17 und 19 und verlaufen entlang der Treppenabgänge TR.28 bzw. TR.30 vom Bstg B (Ebene 2) in den Osttunnel 0.V08 (Ebene 0).

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Gemäß § 34 BauO Bln sind Rolltreppen als notwendige Treppen unzulässig. Die Fahrtreppen werden, abweichend hiervon, als „stillgesetzt“ im Evakuierungsnachweis berücksichtigt (vgl. Abschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 im Anhang A.9-1 – Evakuierungssimulation) – Abweichung 16.! Die Abschaltung muss orga- nisatorisch durch manuelle Notabschaltung oder automatisch bei Brandmeldung über die BMA erfol- gen (vgl. I 7, Abschnitt 12.2). Im Bereich des 1. Bauabschnitts ist die geplante Maßnahme I 7 umge- setzt. Durch den AG ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bremsen der Fahrtreppen für den Evaku- ierungsfall ausgelegt sind (vgl. M 25). Im Bereich des 1. Bauabschnittes wurden der Mangel M 25 be- hoben. Als technische Einbauten in den Rettungswegen sind die tragenden Teile der Fahrtreppen aus nicht- brennbaren Baustoffen herzustellen. Für Handläufe gilt, in Ermangelung gesonderter Vorschriften, gleiches wie für Festtreppen. Sie müssen fest und griffsicher sowie mindesten normalentflammbar sein. Gemäß MLAR sind die elektrischen Leitungen der Fahrtreppen, sofern nicht für den unmittelba- ren Betrieb erforderlich, in I30-Kanälen, Verteilungen in nichtbrennbaren Gehäusen mit geschlossener Oberfläche zu installieren. Die Schalträume und Unterfahrten -1.001, -1.045, 0.136.2, 0.054, 0.055.3, 0.056, 0.058, 0.068, 1.035.3, sind feuerbeständig von den Rettungswegen abzutrennen (vgl. Abschnitt 7.3.2).

Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 16.Abweichung von § 34 (2) BauO Bln: ...Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. ... Begründung: Die vorhandenen Fahrtreppen stehen, im Gegensatz zu Aufzügen, unabhängig von der Stromversorgung zur Selbstrettung zur Verfügung. Die Fahrtreppen verfügen über eine lichte Breite von 1 m und werden im Evakuierungsfall „stillgesetzt“ (organisatorisch durch manuelle Notabschaltung oder automatisch bei Brandmeldung über die BMA). Als Angriffsweg für die Feuerwehr sind ausreichend Festtreppen vorhanden. Ein Eva- kuierungsnachweis unter Einbeziehung der Fahrtreppen liegt vor (vgl. A.9-1 – Evakuie- rungssimulation und A.9-2 – Rauchgassimulation). Die Evakuierung kann ohne Ansatz der Fahrtreppen nicht nachgewiesen werden.

9.5 Förderbänder (Gepäck) o.ä. Nicht vorhanden.

10 Elektrische Leitungen und Anlagen sowie Telekommunikationsanlagen und informationstechnische Anlage Gemäß MLAR sind Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen und Verteilungen gegenüber notwendigen Treppenräumen sowie Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Aus- gängen ins Freie durch Bauteile einschließlich der Zugangstüren und -klappen mit einer Feuerwider- standsdauer von mindestens 30 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Gegen- über notwendigen Fluren sind derartige Anlagen durch Bauteile einschließlich deren Zugangstüren aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit geschlossener Oberfläche abzutrennen. In den notwendigen Treppenräumen TR.15, TR.18 und TR.21 sind Verteilungen nicht feuerhemmend abgetrennt. Die Verteilungen sind gemäß MLAR in F30-A von den Treppenräumen abzutrennen (vgl. Abschnitt 8.4.2, M 11).

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In der Ladenstraße zwischen BA 0.2 und BA 0.3 sowie in der Verkehrsfläche 1.V01 sind keine Haus- anschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen und Verteilungen vorhanden. Es wurden keine Mängel festgestellt. In den notwendigen Fluren sind keine Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen und Verteilun- gen vorhanden. Es wurden keine Mängel festgestellt.

10.1 Elektrische Leitungen

10.1.1 Einzelne und gebündelte Leitungen Notwendige Flure, notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie sowie Ladenstraßen zur Unterteilung von Brandabschnitten sind von In- stallationen freizuhalten, die nicht zum unmittelbaren Betrieb der jeweiligen Räume erforderlich sind. Des Weiteren sind in der Decke über der Ebene 1 (begehbaren Zwischenräume der Konstruktionse- bene) alle Leitungen mit einem klassifizierten Feuerwiderstand I90 zu verkleiden (vgl. Abschnitt 7.3.4). Die durch die Konstruktionsebene verlaufende 750 V Trasse wurde im Bereich des 1. Bauabschnitts durch Kabelbandagen gekapselt. Diese sind gemäß gutachterlicher Stellungnahme der IBB GmbH (vgl. Anhang A.9-11) gleichwertig zu einem I90-Kanal gemäß DIN 4102-11. In den notwendigen Treppenräumen TR.1, TR.5.1, TR.11, TR.18 und TR.21 sind die Leitungen z.T. auf Putz verlegt. Es ist zu prüfen, inwiefern diese ausschließlich der Versorgung dieser Bereiche die- nen. Andernfalls sind die Leitungen gemäß MLAR unter Putz oder in I90-Kanäle zu verlegen (vgl. Ab- schnitt 8.4.2, M 11). In der Ladenstraße zwischen BA 0.2 und BA 0.3 sowie in der Verkehrsfläche 1.V01 verlaufen Leitun- gen oberhalb der abgehängten Decken. Es ist zu prüfen, inwiefern diese ausschließlich der Versor- gung dieser Bereiche dienen. Andernfalls sind die Leitungen gemäß MLAR unter Putz oder in I90-Ka- näle zu verlegen (vgl. M 11). In den notwendigen Fluren 0.71.5, 0.V10, 0.V10.1, 0.070.1, 0.198.2, 0.200.2, 0.201.2, 0.229, 1.0161.1, 1-0161.2 sind die Leitungen unter Putz oder in I30-Kanälen verlegt (vgl. Abschnitt 8.4.1). Einzelleitungen sind ohne Abschottung zulässig, wenn die Vorgaben der MLAR eingehalten sind. Der Ringspalt bei der Durchführung von Einzelleitungen ist mit Mineralwolle Schmelzpunkt > 1.000°C, Mörtel oder Brandschutzmasse zu verschließen, wenn Bauteile mit Anforderungen an den Feuerwi- derstand gequert werden. Die Durchführung von gebündelten elektrischen Leitungen durch Bauteile mit Brandschutzanforderung ist ohne Abschottung nicht zulässig.

10.1.2 Kabeltragkonstruktionen Werden Kabeltragkonstruktionen in notwendigen Fluren installiert, so sind diese durch feuerhem- mende, nichtbrennbare Unterdecken vom Installationsraum abzutrennen. In notwendigen Treppenräu- men sowie in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie sind Installationen durch nichtbrennbare Unterdecken mit der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Decken, also feuerbeständig, abzuschotten. Für die Ausführung der Tragkonstruktion mit brandsiche- rer Befestigung gelten gemäß MLAR Abschnitt 3.5.3 die folgenden baulichen Anforderungen, damit im Brandfall die Unterdecken nicht durch herabfallende Leitungen mechanisch belastet werden:

  • Stahlbauteile der Aufhängung sind so zu dimensionieren, dass die rechnerischen Zugspan- nungen den Wert  (Sigma) = 9 N/mm² nicht überschreiten,

  • Ausleger von Tragsystemen sind an den freien Enden zusätzlich abzuhängen,

  • Metalldübel müssen für Verankerungen in gerissenem Beton über die Verankerungen leich- ter Deckenverkleidungen und Unterdecken geeignet sein und als bauaufsichtlichen Ver- wendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung des EBA im Einzelfall haben. Ist im Zulassungsbescheid die brandschutztechnische

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Beurteilung nicht erfasst, so müssen die Dübel mindestens die Größe M8 haben und dop- pelt so tief wie in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gefordert (mindestens je- doch 60 mm) eingebaut werden. Sie dürfen rechnerisch höchstens mit 500 N auf Zug belas- tet werden,

  • zwischen der Unterkante der Tragkonstruktion und der Oberkante der abgehängten Decke ist ein Abstand von mindestens 50 mm einzuhalten, damit im Brandfall durch Längenände- rung die Unterdecke nicht belastet wird.

Ein Herabfallen im Brandfall ist ebenfalls nicht zu befürchten, wenn elektrische Kabel und Leitungen auf Kabeltragsystemen oder mit Befestigungssystemen verlegt werden, die (im Zusammenwirken mit Kabeln und Leitungen besonderer Bauart) der Funktionserhaltsklasse E30 nach DIN 4102-12 entspre- chen. Hier ist auf zulassungsgemäße Rahmenbedingungen zu achten, d.h. dass auch der Feuerwider- stand der Bauteile, an denen das Tragsystem befestigt werden soll, die in der Zulassung beschriebe- nen Anforderungen erfüllt.

Bei der Durchführung durch Wände mit Brandschutzanforderung sind Kabelpritschen mit zugelasse- nen Systemen in der Widerstandsdauer der durchdrungenen Wand abzuschotten. In den notwendigen Treppenräumen sind keine Kabeltragkonstruktionen vorhanden. Es wurden keine Mängel festgestellt. In der Ladenstraße zwischen BA 0.2 und BA 0.3 sowie in der Verkehrsfläche 1.V01 sind Kabeltrag- konstruktionen oberhalb der abgehängten Decken vorhanden. Es ist zu prüfen, inwiefern diese aus- schließlich der Versorgung dieser Bereiche dienen. Andernfalls sind die Kabeltragkonstruktionen ge- mäß MLAR in I90-Kanäle zu verlegen (vgl. M 11). In den notwendigen Fluren 0.198.2, 0.200.2, 0.201.2, 0.229 sind Kabeltragkonstruktionen in I30-Kanä- len vorhanden (vgl. Abschnitt 8.4.1). Im Bereich zwischen den Achsen 11 bis 13 sind Wartungsebenen ohne klassifizierten Feuerwider- stand geplant. An diesen sollen Leitungsanlagen mit Funktionserhalt befestigt werden – Abwei- chung 24.! Für die übrigen Bereiche bestehen keine brandschutztechnischen Anforderungen hinsichtlich der Be- festigung oder der Feuerwiderstandsdauer der Kabeltragkonstruktionen. Es wurden keine Mängel fest- gestellt.

10.1.3 Installationskanäle/-schächte Installationskanäle bzw. -schächte sind in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen, Räu- men zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie feuerhemmend auszubilden und die Versorgungsleitungen bei Ausfädelung feuerhemmend abzuschotten. Werden Leitungen durch die Decke unter einen schwimmenden Estrich geführt, so sind die Installationsschächte und Ka- belbündel in der Ebene der jeweiligen Decke feuerbeständig abzuschotten. Gleiches gilt für die Durch- führung durch Wände mit entsprechenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer. In den notwendigen Treppenräumen sind keine Installationskanäle/ -schächte vorhanden. Es wurden keine Mängel festgestellt. In der Ladenstraße zwischen BA 0.2 und BA 0.3 sowie in der Verkehrsfläche 1.V01 sind keine Installa- tionskanäle/ -schächte vorhanden. Es wurden keine Mängel festgestellt. In den notwendigen Fluren sind keine Installationskanäle/ -schächte vorhanden. Es wurden keine Mängel festgestellt.

10.1.4 Kabelabschottungen (soweit nicht unter Abschnitt 7.4.9 behandelt) Es gilt die MLAR in Verbindung mit § 40 BauO Bln. Kabelabschottungen sind grundsätzlich notwendig bei der Querung von Geschossdecken und Wänden mit Anforderungen an den Feuerwiderstand und

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ggf. bei der Ausfädelung aus Installationskanälen und -schächten. Diese sind für Leitungen durch Ge- schossdecken und Trennwände sowie durch Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandge- fahr feuerbeständig, durch die oberste Geschossdecke und alle Wände im Dachraum in feuerhem- mender Qualität auszuführen, soweit nicht die Erleichterungen aus Abschnitt 10.1.1 Anwendung fin- den. Die bestehenden einzelnen oder gebündelten Leitungen mit unzureichender Abschottung sind in der Tabelle in Abschnitt 7.4.9 erfasst.

Grundsätzlich gilt gemäß § 40 BauO Bln für die Durchführung von Leitungen sowie Schächten und Kanälen durch raumabschließende Bauteile, dass wirksame Maßnahmen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch getroffen werden müssen. Im vorliegenden Fall sind die Abschottungen durch feuer- beständige Wände und Decken in feuerbeständiger Bauweise (S90, R90, K90) auszuführen (vgl. Ab- schnitt 7.3.2). Für die übrigen Bauteile mit der Mindestanforderung feuerhemmend erfolgt die Abschot- tung in feuerhemmender Bauweise (S30, R30, K30). Im Brückenbauwerk sind die erforderlichen Maßnahmen in einigen Bereichen nur unzureichend aus- geführt. Insbesondere bei der Durchführung elektrischer Leitungen aus Betriebsräumen und bei der Durchführung von Sanitär-, Heizungs-, Kälte- und Elektroleitungen durch Wände und Decken sind Mängel festgestellt worden (vgl. Anhang A.9-10 Schottmängelliste, M 11). Im Bereich des 1. Bauabschnittes wurden der Mangel M 11 behoben.

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Neue Installationsleitungen sind entsprechend der nachfolgend gegebenen Hinweise auszuführen und bei der Durchdringung von Bauteilen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand abzuschotten.

Abschottungen für Rohre aus nichtbrennbaren Werkstoffen: Rohre aus nichtbrennbaren Werkstoffen sind bei Durchdringung von Bauteilen mit klassifiziertem Feu- erwiderstand mit zugelassenen Systemen abzuschotten. Dazu dienen üblicherweise Bandagen aus intumeszierendem Material oder Dämmschalen aus Steinwolle. Bei Wasserleitungen und Heizleitun- gen ist der Wärme- und Schallschutz zu berücksichtigen.

Abschottungen für Rohre aus brennbaren Werkstoffen: Abwasserleitungen aus Kunststoff sind gegen solche aus Gusseisen auszutauschen oder mit zugelas- senen Rohrmanschetten zu versehen. Dies betrifft alle Abwasserleitungen, die Decken oder Wände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand queren. Die Abschottung muss entsprechend der Feuer- widerstandsdauer des durchdrungenen Bauteils erfolgen.

10.2 Elektrische Anlagen

10.2.1 Strom-/Sicherheitsstromversorgung Eine Sicherheitsstromversorgung ist erforderlich für die folgenden Anlagen bzw. Einrichtungen:

  • Sicherheitsbeleuchtung,

  • Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,

  • Automatische Feuerlöschanlage und Druckerhöhungsanlage für die Löschwasserversorgung,

  • Rauchabzugsanlagen,

  • Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse,

  • Brandmeldeanlagen,

  • Alarmierungsanlagen. Für Anlagen, die sicherheitsrelevant sind, ist der Funktionserhalt der Leitungen von der Sicherheits- stromversorgung zur Anlage zu gewährleisten.

Gemäß MLAR wird für folgende Anlagen ein Funktionserhalt von 90 Minuten (E90) gefordert:

  • Automatische Feuerlöschanlagen und Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserver- sorgung,

  • Maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen (in Sonderfällen). Gemäß MLAR wird für folgende Anlagen ein Funktionserhalt von 30 Minuten (E30) gefordert:

  • Sicherheitsbeleuchtung,

  • Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung,

  • Brandmeldeanlagen,

  • Alarmierungsanlagen,

  • Natürliche Rauchabzugsanlagen,

  • Maschinelle Rauchabzugsanlage und Rauchschutz-Druckanlagen (Normalfall).

HINWEIS: Die Trafos in den Räumen -1.078.1 und -1.078.2 dienen ausschließlich der Allge- meinstromversorgung und verfügen jeweils über eine Nennspannung von 10 kV. Die Räume erfüllen

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die brandschutztechnischen Anforderungen gemäß §§ 4, 5 EltBauV, mit Ausnahme des § 5 (5) Elt- BauV – Abweichung 37.!

Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 37.Abweichung von § 5 (5) EltBauV: Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Feie entlüftet werden. […] Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten werden die Transformatorenräume -1.078.1 und -1.078.2 nur mittelbar über die Lüftungsanlage 24 im Raum -1.079.1 entlüftet. Die Kühlung erfolgt über ein Umluftkühlgerät im Raum -1.079.1. Die Transformatoren die- nen ausschließlich der Allgemeinstromversorgung. Die Luftversorgung dieser Transfor- matoren dient ausschließlich der Kühlung. Der bauliche Brandschutz aller Lüftungsan- lagen wird mittels motorischer, über die Brandmeldeanlage angesteuerter Brandschutz- klappen sichergestellt. Bei der Lüftungsanlage selbst handelt es sich nicht um eine Si- cherheitstechnische Einrichtung. Somit ist ein Ausfall der Lüftungsanlage im Sinne der MLAR hinnehmbar. Die Lüftungsanlage wird daher aus der allgemeinen Stromversor- gung gespeist. Ein Schließen der Brandschutzklappen führt bei längerer Störung zum Abschalten der betreffenden Trafos, wodurch die Allgemeinstromversorgung unterbro- chen würden, deren Ausfall im Störungsfall partiell hingenommen wird. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch Überwachung der Lüftungsanlage und deren Analgenteile, wie Brandschutzklappen, mittels der Gebäudeleittechnik, um Stö- rungen vorausschauend bzw. frühzeitig zu erkennen.

10.2.2 Notbeleuchtung (Ril 813.0503)

10.2.2.1 Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß § 15 MVStättVO notwendig in den folgenden Bereichen:

  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Aus- gängen ins Freie und in notwendigen Fluren: TR.6.1, TR.22, TR.24, TR.26.1 bis TR.36, FTR.1 bis FTR.13, 0.V08, 1.0161.1, 1.0161.2, 1.V01

  • in Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume: 1.031 bis 1.033.3, 1.016.1 bis 1.016.6

  • in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher: 0.144.1, 0.144.2, 0.145, 0.149, 0.153 bis 0.157, 0.182.1 bis 0.185.2, 1.008 bis 1.0089, 1.0131, 1.028.1 bis 1.028.6, 2.017, 2.018

  • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen: 0.146.2, 1.034.1, 1.035.1, 1.035.2, 1.038, 1.039, 1.048.1 bis 1.050

  • in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt wer- den: TR.8, TR.25

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  • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen

  • für Stufenbeleuchtungen

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß § 18 MVkVO notwendig in den folgenden Bereichen:

  • in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher sowie Toilettenräumen mit einer Grundfläche von mehr als 50 m²: 0.002.1 bis 0.002.6, 0.002.8, 0.002.9, 0.028.1 bis 0.028.3, 0.029.1, 0.029.2, 0.032.1, 0,033, 0.034.1, 0.035, 0.038 bis 0.046B, 0.050 bis 0.053.3, 0.057.1 bis 0.57.2, 0.059, 0.060.1, 0.060.2, 0.060.5, 0.061.1, 0.061.4 bis 0.061.6, 0.061.8, 0.062, 0.070.2 bis 0.070.4, 0.071, 0.132.2, 0.133, 0.01, 0.22, 0.14, 0.16, 0.166.8, 177.2

  • in Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in not- wendigen Fluren: TR.18, 0.V01, 0.V02, 0.V03, 0.V04, 0.V05, 0.V06, 0.070.1, 0.070.3, 0.71.5, 0.V10,

  • in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume: 0.006, 0.007, 0.015, 0.019, 0.023.1, 0.023.2, 0.037, 0.049.1 bis 0.049.3, 0.132.1

  • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen: 0.002.11, 0.003.1 bis 0.003.6, 0.004.1, 0.004.2, 0.018, 0.054 bis 0.056, 0.058, 0.068, 0.179

  • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen

  • für Stufenbeleuchtungen

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß Nr. 8 ASR A2.3 notwendig in den folgenden Bereichen:

  • Fluchtwege, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Ar- beitsstätte nicht gewährleistet ist, z.B. Arbeitsstätten ohne Tageslichtbeleuchtung: -1.00A bis -1.00P, -1.001, -1.002.1, -1.002.2, -1.015, -1.017 bis -1.023, -1.024, -1.026, -1.026.1, -1.029, -1.029.1, -1.031, -1.037, -1.038, -1.042, -1.045, -1.046, -1.048, -1.049a, - 1.050, -1.051.1, -1.058, -1.066 bis -1.069a, -1.071, -1.072, -1.075 bis -1.079a, -1.093, -1.094, -1.101, -1.105, -1.112, -1.113, -1.120, -1.020.1, -1.122, -1-124, -1.128 bis -1.134, TR.1, TR.3, TR.4, TR.5.1 bis TR.5.3, TR.11, TR.14, TR.15, TR.21, TR.37, 0.091.2, 0.V07, 0.V09.1, 0.V09.2, 0.V09.3, 0.V10.1, 0.098, 0.096, 0.099, 0.100c, 0.111 bis 0.113, 0.120.2, 0.121.1, 0.121.3, 0.124, bis 0.129.1, 0.135 bis 0.139.3, 0.146.2, 0.147.1, 0.147.2, 0.178, 0.180, 0.181.1, 0.181.2, 0.187 bis 0.191, 0.193, 0.194, 0.198.2, 0.200.2, 0.201.2, 0.203, 0.229, 1.001.1 bis 1.003, 1.005.2 bis 1.006.2

Die Leuchten sind als Notleuchten zu betreiben und können in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung be- trieben werden. Die Betriebsbemessungsdauer ist auf 3 h auszulegen. Eine regelmäßige Überprüfung der Vollständigkeit und guten Sichtbarkeit muss durch organisatori- sche Maßnahmen sichergestellt werden. Derzeit ist die Sicherheitsbeleuchtung unvollständig (vgl. M 26). Im Bereich des 1. Bauabschnittes wurden der Mangel M 26 behoben. Für die im Abschnitt 4.4.2 unter Nutzung mit „zbV“ gekennzeichneten Räume ist, nach Festlegung der tatsächlichen Nutzung, gemäß den vorgenannten Anforderungen ggf. eine Sicherheitsbeleuchtung er- forderlich und umzusetzen.

10.2.2.2 Beleuchtungsanlagen in Personenverkehrsanlagen Gemäß Ril 813.0105 Abschnitt 4 Pkt. (3) sind für oberirdische Personenverkehrsanlagen außerhalb von Hallen generell keine Notbeleuchtungsanlagen erforderlich. Für Treppenabgänge, Treppenauf- gänge oder Rampen sowie Personenunterführungen oder Personenüberführungen, die in die

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Betreiberverantwortung der DB InfraGO AG fallen, können für die Beleuchtungsplanung ergänzende Festlegungen getroffen werden. Allgemein sind besondere Maßnahmen nach Ril 813.0502 Ab- schnitt 3 Pkt. (26) nur für Zu- und Abgänge von oberirdischen Bahnsteigen mit hohem Personenauf- kommen und in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung keine Orientierung möglich ist erforder- lich. Dazu gehören:

  • eingehauste Treppenabgänge oder Rampen
  • eingehauste Überführungen
  • Unterführungen

Hohes Personenaufkommen ist entsprechend Ril 813.0502, Abschnitt 3 (2) dann vorhanden, wenn in der Spitzenzeit mehr als 5.000 Personen pro Stunde diesen Bereich benutzen. Dabei erfolgt die Er- mittlung des Verkehrsaufkommens gemäß Ril 813.0502A01, Seite 5, bei einer vom Auftraggeber vor- gegebenen Personenzahl von 92.690 Reisenden am Bf Berlin Zoologischer Garten (vgl. Anhang A.9- 6) gemäß nachfolgender Berechnung nach Ril 813.0102A02:

BahnsteigBerechnung nach Q = Q x 0,6 x n / ( 5 x n ) h 24 BStundenbelastung Bstg
Bstg A, B, CQ = 92.690 x 0,6 x 6 / ( 5 x 6 ) h11.123
Summe Verkehrsaufkommen11.12323

Im Ergebnis sind in der gesamten Verkehrsstation somit insgesamt 11.123 Personen pro Stunde an- zunehmen, welche die Pva über die vorhandenen Abgänge verlassen. Das Personenaufkommen im Bf Berlin Zoologischer Garten ist als hoch einzustufen. Es ist daher eine Sicherheitsbeleuchtung erfor- derlich.

10.2.2.3 Ersatzbeleuchtung Eine Ersatzbeleuchtung ist nicht vorhanden und für den Bf Berlin Zoologischer Garten aus brand- schutztechnischer Sicht nicht notwendig. Das Erfordernis einer Ersatzbeleuchtung nach Ril 954.9103 an großen und betriebswichtigen Bahnhöfen legt der Betreiber fest.

10.3 Blitzschutz Gemäß Richtlinie Ril 954.9105 Abschnitt 3 ist für alle Gebäude mit Publikumsverkehr grundsätzlich eine Blitzschutzanlage der Blitzschutzklasse III erforderlich. Wird abweichend von den Abschnitten 3 (1) bis 3 (3) der Ril 954.9105 eine niedrigere Blitzschutzklasse gewählt oder auf eine Blitzschutzan- lage verzichtet, so ist eine Risikobeurteilung nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) durchzuführen. Die Risikobeurteilung ist zu dokumentieren. Das Brückenbauwerk besitzt eine äußere Blitzschutzanlage. Ein Prüfprotokoll über die Funktionstüch- tigkeit und Vollständigkeit der Anlage liegt nicht vor. Der Prüfungsnachweis für die einwandfreie Funk- tion der Blitzschutzanlage ist in die Brandschutzakte aufzunehmen (vgl. M 27).

Der innere Blitzschutz ist grundsätzlich und gemäß DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) auszuführen.

23 Das Verkehrsaufkommen wird durch die Anzahl der Reisenden bestimmt, die pro Stunde in der Spitzenzeit (ermittelt aus der Tagesbelastung) den Bstg nutzen. In nachfolgenden Grenzen in das Verkehrsaufkommen

  • gering: < 1.000 Reisende
  • mittel: ≥ 1.000 bis 5.000 Reisende
  • hoch: > 5.000 Reisende.

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Die Metallkonstruktionen von Bahnsteigaufbauten, Masten, Schutzgeländern und ähnlichen Bauteilen im Rissbereich der Fahrstromanlagen müssen gemäß Ril 997.02.01 an die Bahnerdung angeschlos- sen sein.

10.4 Telekommunikationsanlagen und informationstechnische Anlagen Telekommunikationsanlagen und informationstechnische Anlagen sind im Bf Berlin Zoologi- scher Garten aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich.

11 HLS Heizung/Lüftung/Sanitär

11.1 Heizung Die Beheizung des Gebäudes erfolgt über einen Fernwärmeanschluss im Raum 0.004.1 im Südbe- reich des Bf Berlin Zoologischer Garten. Die Rohrleitungsverbindung (Sekundärnetz) verläuft inner- halb der Decke über Ebene 1 (begehbarer Zwischenraum, Konstruktionsebene). Die Verteilungen für den Nordbereich befinden sich in der Ebene -1 im Raum -1.021. Die Räume sind feuerbeständig ab- getrennt. Mit Ausnahme von unzureichenden Schottungen (vgl. Abschnitt 7.4.9) wurden keine Defizite festgestellt. Im Raum 0.146.2 ist eine neue Heizung geplant. Die Planung liegt noch nicht vor. Mit Vorliegen der Planung ist das BSK diesbezüglich fortzuschreiben.

11.2 Lüftung Die folgenden Lüftungsanlagen im Bf Berlin Zoologischer Garten sind geplant bzw. vorhanden:

Lüftungsanlage 1 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeMieter der Verkaufsstätte in der Ebene 0
Lüftungszentraleim Raum -1.019
lüftungstechnische DatenZuluft: 13.890 m³/h; Abluft: 13.890 m³/h; Bypass Entrauchung: 12.270 m³/h
Zuluftüber Lüftungsgitter in Fassade zur Jebensstraße in der Ebene 1 (Achse 6 bis 8)
Fortluftüber Kellerlichtschächte im Raum -1.020 zur Jebensstraße
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken sind erforderlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor. In der Lüftungszentrale wurden z.T. schwerentflammbare Baustoffe zur Dämmung der Lüftungsanlage verwendet. Die Lüftungszentrale ist ge- mäß Abschnitt 6.4.4 Nr. 3 M-LüAR mit Brandschutzklappen K90 mit Rauchauslöseeinrichtungen an den Ein- und Austritten in die Lüftungs- zentrale ausgestattet. Des Weiteren wird die Lüftungszentrale von einer Elektrotrasse gequert. Gemäß Abschnitt 6.4.1 (2) M-LüAR dürfen Lüftungszentralen nicht an- derweitig genutzt werden. Die Querung der Elektrotrasse stellt keine an- dere Nutzung im Sinne der M-LüAR dar.

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Lüftungsanlage 2 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeMieter der Verkaufsstätte in der Ebene 0
Lüftungszentraleim Raum -1.037
lüftungstechnische DatenZuluft: 19.030 m³/h; Abluft: 19.030 m³/h; Bypass Entrauchung: 12.570 m³/h
Zuluftüber Lüftungsgitter in Fassade zur Jebensstraße in der Ebene 1 (Achse 6 bis 7)
Fortluftüber Lüftungsgitter in Fassade zur Jebensstraße in der Ebene 1 (Achse 6 bis 7)
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Fettabluftanlage 3 (Bauabschnitt 1.2 und SSP)
be- und entlüftete RäumeMieter der Verkaufsstätte in der Ebene 0
Lüftungszentraleim Raum -1.094, -1.094.1
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: 14.500 m³/h
Zuluft-
Fortluftüber Dach Zooterrassen
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 4 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeNebenräume in der Ebene -1
Lüftungszentraleim Raum -1.020a
lüftungstechnische DatenZuluft: 5.730 m³/h; Abluft: 5.730 m³/h
Zuluftüber Lüftungsgitter in Fassade zur Jebensstraße in der Ebene 1 (Achse 6 bis 8)
Fortluftüber Kellerlichtschächte im Raum -1.020 zur Jebensstraße
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken sind erforderlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich

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Lüftungsanlage 4 (Bauabschnitt 1.2)
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor. In der Lüftungszentrale wurden z.T. schwerentflammbare Baustoffe zur Dämmung der Lüftungsanlage verwendet. Die Lüftungszentrale ist ge- mäß Abschnitt 6.4.4 Nr. 3 M-LüAR mit Brandschutzklappen K90 mit Rauchauslöseeinrichtungen an den Ein- und Austritten in die Lüftungs- zentrale ausgestattet. Des Weiteren wird die Lüftungszentrale von einer Elektrotrasse gequert. Gemäß Abschnitt 6.4.1 (2) M-LüAR dürfen Lüftungszentralen nicht an- derweitig genutzt werden. Die Querung der Elektrotrasse stellt keine an- dere Nutzung im Sinne der M-LüAR dar.
Lüftungsanlage 6 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeNebenräume in der Ebene 1
Lüftungszentraleim Raum 1.041
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: 490 m³/h
Zuluft-
Fortluftüber Bahnsteighohlraum Bstg C
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 11 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeSanifair in der Ebene 0
Lüftungszentraleim Raum -1.019
lüftungstechnische DatenZuluft: 1.310 m³/h; Abluft: 1.310 m³/h; Entrauchung: 2.200 m³/h
Zuluft-
Fortluftüber Bahnsteighohlraum Bstg C
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor. In der Lüftungszentrale wurden z.T. schwerentflammbare Baustoffe zur Dämmung der Lüftungsanlage verwendet. Die Lüftungszentrale ist ge- mäß Abschnitt 6.4.4 Nr. 3 M-LüAR mit Brandschutzklappen K90 mit Rauchauslöseeinrichtungen an den Ein- und Austritten in die Lüftungs- zentrale ausgestattet. Des Weiteren wird die Lüftungszentrale von einer Elektrotrasse gequert. Gemäß Abschnitt 6.4.1 (2) M-LüAR dürfen Lüftungszentralen nicht an- derweitig genutzt werden. Die Querung der Elektrotrasse stellt keine an- dere Nutzung im Sinne der M-LüAR dar.

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Entrauchungsanlage 12.1 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeEntrauchung Fernbahnhalle 0.V04 in der Ebene 0
Lüftungszentralein Ebene 1 Achse 6/J bis 7/K
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: - m³/h; Entrauchung: 4 x 17.500 m³/h
Zuluft-
Fortluftüber Lüftungsgitter in Fassade zur Jebensstraße in der Ebene 1 (Achse 6 bis 7)
Absperreinrichtungennicht erforderlich
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Entrauchungsanlage 12.2 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeEntrauchung Gepäckhalle 0.V06 in der Ebene 0
Lüftungszentralein Ebene 1 Achse 10/J bis 11/K
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: - m³/h; Entrauchung: 2 x 11.000 m³/h
Zuluft-
Fortluftüber Lüftungsgitter in Fassade zur Jebensstraße in der Ebene 1 (Achse 10 bis 11)
Absperreinrichtungennicht erforderlich
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 2.1 (Bauabschnitt 1.1)
be- und entlüftete RäumeGaststätte (Zooterrassen)
Lüftungszentraleim Raum 1.016.4
lüftungstechnische DatenZuluft: 22.000 m³/h; Abluft: 15.500 m³/h
Zuluftüber Dach Zooterrassen
Fortluftüber Dach Zooterrassen
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Fettabluftanlage 2.2 (Bauabschnitt 1.1)
be- und entlüftete RäumeGaststätte (Zooterrassen)

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Fettabluftanlage 2.2 (Bauabschnitt 1.1)
Lüftungszentraleim Raum 1.016.4
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: 6.500 m³/h
Zuluft-
Fortluftüber Dach Zooterrassen
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Rückkühlwerk 13 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete Räume-
Kältezentraleim Raum 0.091.2
lüftungstechnische DatenZuluft: 112.000 m³/h; Abluft: - m³/h
Zuluftüber Lüftungsgitter in Fassade zur Jebensstraße in der Ebene 0 (Achse 14 bis 15)
Fortluft-
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor. Gegen die Aufstellung des Rückkühlwerks im Raum 0.091.2 bestehen aus nachfolgenden Gründen bzgl. des Brandschutzes keine Bedenken: - von dem Rückkühlwerk gehen aufgrund seiner Konstruktion keine Brandgefahren aus, - vom Rückkühlwerk werden keine Brandlasten in den geplanten Aufstellraum eingebracht, - das Kühlmedium ist flüssig und gemäß Angaben des AG nicht- brennbar.
Kälteanlage 14 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete Räumenicht bekannt
Kältezentraleim Raum -1.024
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken der Lüftungszentralen sind vorhanden. Für nicht einsehbare Teile der Lüftungsanlage sind die Anforderungen an den Feuerwiderstand entsprechend der Abschnitte 7.3.2, 7.3.4 nachzu- weisen (vgl. M 6).

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Kälteanlage 14 (Bauabschnitt 1.2)
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Kälteanlage 15 (Bestand)
be- und entlüftete RäumeHandel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 Ebene 0
Lüftungszentraleim Raum 0.004.2
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken der Lüftungszentralen fehlen (vgl. M 11). Für nicht einsehbare Teile der Lüftungsanlage sind die Anforderungen an den Feuerwiderstand entsprechend der Abschnitte 7.3.2, 7.3.4 nachzu- weisen (vgl. M 6).
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 16 (Bestand)
be- und entlüftete RäumeHandel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 Ebene 0
Lüftungszentraleim Raum 0.006
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluft-
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken der Lüftungszentralen fehlen (vgl. M 11). Für nicht einsehbare Teile der Lüftungsanlage sind die Anforderungen an den Feuerwiderstand entsprechend der Abschnitte 7.3.2, 7.3.4 nachzu- weisen (vgl. M 6).
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 18a (Bestand)
be- und entlüftete Räume0.191
Lüftungszentraleim Raum 0.188.1
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: nicht bekannt m³/h
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken der Lüftungszentralen sind vorhanden.

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Lüftungsanlage 18a (Bestand)
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 18b (Bestand)
be- und entlüftete Räume0.189
Lüftungszentraleim Raum 0.188.1
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: nicht bekannt m³/h
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken der Lüftungszentralen sind vorhanden.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 18c (Bestand)
be- und entlüftete Räume0.187
Lüftungszentraleim Raum 0.187
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: nicht bekannt m³/h
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken der Lüftungszentralen fehlen (vgl. M 11). Für nicht einsehbare Teile der Lüftungsanlage sind die Anforderungen an den Feuerwiderstand entsprechend der Abschnitte 7.3.2, 7.3.4 nachzu- weisen (vgl. M 6).
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 18d (Bestand)
be- und entlüftete Räume0.188.2
Lüftungszentralenicht bekannt
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: nicht bekannt m³/h
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände und Decken der Lüftungszentralen fehlen (vgl. M 11). Für nicht einsehbare Teile der Lüftungsanlage sind die Anforderungen an den Feuerwiderstand entsprechend der Abschnitte 7.3.2, 7.3.4 nachzu- weisen (vgl. M 6).

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Lüftungsanlage 18d (Bestand)
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 19 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete Räume0.129
Lüftungszentrale0.129
lüftungstechnische DatenZuluft: 50 m³/h; Abluft: 50 m³/h
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 20 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete Räume0.138
Lüftungszentrale0.138
lüftungstechnische DatenZuluft: - m³/h; Abluft: 44.280 m³/h
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 21 (Bauabschnitt 1.2)
be- und entlüftete RäumeSozialräume SSP Ebene -1
Lüftungszentrale-1.122
lüftungstechnische DatenZuluft: 1.060 m³/h; Abluft: 1.060 m³/h
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 172/226

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Lüftungsanlage 22 (geplant Bauabschnitt 3)
be- und entlüftete RäumeBundespolizei
Lüftungszentraleim Raum 1.050
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 24 (Bauabschnitt 1.1)
be- und entlüftete Räume-1.075 bis -1.079.1
Lüftungszentraleim Raum -1.079.1
lüftungstechnische DatenZuluft: 300 m³/h; Abluft: - m³/h
Zuluftüber Lüftungsgitter in Fassade zum Hardenbergplatz in der Ebene 0 (Achse 5 bis 6)
FortluftÜberströmung in Gang -1.00M
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 25a (Bestand)
be- und entlüftete RäumeTrafo 31 0.139.2
Lüftungszentraleim Raum 0.139.1
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 173/226

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Lüftungsanlage 25b (Bestand)
be- und entlüftete RäumeTrafo 32 0.139.3
Lüftungszentraleim Raum 0.139.1
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 26 (Bestand)
be- und entlüftete RäumeTrafo 36 0.112 und Trafo 35 0.113
Lüftungszentraleim Raum 0.111
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.
Lüftungsanlage 27 (Bestand)
be- und entlüftete RäumeTrafo DB Netz 0.127.2
Lüftungszentraleim Raum 0.127.1
lüftungstechnische Datennicht bekannt
Zuluftnicht bekannt
Fortluftnicht bekannt
AbsperreinrichtungenBrandschutzklappen K90 bei der Durchdringung der Lüftungsleitung durch Wände, Decken und das Dach im Überschlagbereich sind erfor- derlich.
Überwachung / SteuerungEinbeziehung in die BMA erforderlich
BemerkungenEs liegen keine Planungsunterlagen vor.

Bei der Durchdringung von Bauteilen mit Brandschutzanforderungen sind die Lüftungskanäle durch Brandschutzklappen mit entsprechendem Feuerwiderstand abzuschotten.

Über die Zuluftanlagen darf kein Rauch in das Gebäude übertragen werden. Die Außenluftöffnung ist so anzuordnen, dass das Ansaugen von Rauch aufgrund ihrer Lage ausgeschlossen ist.

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Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch Brand- schutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen hierzu sind in der Umluftleitung anzuordnen. Die Anordnung der Rauch- auslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bei An- sprechen der Rauchauslöseeinrichtungen müssen die Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit der Weiterbetrieb nicht der Rauchausbreitung entgegenwirkt (vgl. Abschnitt 12.5). Vorhandene Koch- und Grilleinrichtungen der Küchen müssen Abzüge haben, die Wrasen und Dünste unmittelbar absaugen und ins Freie abführen. Bei stark fetthaltiger Luft sind die Anlagen durch aus- wechselbare Fettfilter gegen Fettablagerungen zu schützen. Die Abluftanlagen sind von anderen Lüf- tungseinrichtungen zu trennen. In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Ein- richtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlösch- anlage haben. Abzugshauben über Fritteusen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 Liter sind mit einer geeigneten automatischen Feuerlöschanlage auszurüsten.

Nach Angaben des AG und den zur Verfügung stehenden Planunterlagen befinden sich keine weite- ren Lüftungsanlagen im Brückenbauwerk bzw. sind keine weiteren geplant. Für die Lüftungsanlagen im Bereich der Verkaufsstätten ist durch den AG der Nachweis zu erbringen, dass die nach § 16 (4) MVkVO erforderlichen Werte für die „Kaltentrauchung“ erzielt werden (vgl. M 28, I 9). Im NEA-Raum Nr. 0.138 wurde die Nachströmklappe nicht zulassungsgerecht eingebaut – Abwei- chung 30.!

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Folgende Abweichung wurde festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 30.Abweichung von § 6 (1) EltBauV i.V.m. der a.b.Z. Nr. Z-6.50-2083: Zum Betrieb des NEA sind Nachströmöffnungen in der feuerbeständig auszubildenden Trennwand zum Osttunnel erforderlich. Um die sichere Versorgung mit Sauerstoff (Ver- brennungsmotor) und die ausreichende Kühlung des NEA im Betrieb zu gewährleisten, kann die gemäß vorstehender Zulassung geforderte Schließung der Brandschutzklap- pen bei Kaltraucherkennung nicht umgesetzt werden. Begründung: Im Normalzustand ist das NEA aus und sind die Brandschutzklappen in den Nach- strömöffnung zum Osttunnel geschlossen. Der erforderliche Feuerwiderstand von 90 Minuten gemäß EltBauV ist erfüllt. Im Betriebszustand werden die Klappen in den Nachströmöffnungen motorisch durch ein Signal des NEA aufgefahren. In dieser Situation – Notstrom wird nach Ausfall AV benötigt – kann unter keinen Umständen in Kauf genommen werden, dass durch einen eventuell vom Osttunnel angesaugten Rauch die Klappen zufahren, da hierdurch das NEA ausfallen würde. Gleichzeitig besteht bei laufendem NEA ein ständiger Luftstrom vom Osttunnel in den NEA-Raum und somit kann auch etwaiger Rauch während des- sen nicht aus dem NEA-Raum in den Osttunnel austreten. Somit ist nur der Ausfall des im NEA verbauten Schubventilators als kritisches Ereignis zu sehen, denn nach dessen Ausfall würde der Luftstrom aus dem Osttunnel in Rich- tung NEA-Raum versiegen. Kompensation: Statt der Ansteuerung der Stellmotoren durch ein Signal der nach Zulassung geforder- ten Raumelder erfolgt diese durch ein Signal des NEA zum Betriebszustand des Schubventilators. Somit ist gewährleistet, dass kein Kaltrauch aus dem NEA-Raum in den Osttunnel austritt. Bei Hitzeentwicklung wirkt die zulassungsgemäß verbaute ther- mische Auslösevorrichtung der Nachströmklappen.

11.3 Sanitär Das Brückenbauwerk ist mit den üblichen Sanitäreinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Duschen) ausgestattet. Abwasserhebeanlagen sind in den Räumen -1.022, -1.066, -1.105 und 0.103 vorhanden. Fettabscheider sind in den Räumen -1.049a und -1.101 vorhanden. Die Anforderungen an Leitungs- durchführungen sind in Abschnitt 7.4.9 beschrieben. Es wurden keine weiteren Mängel festgestellt.

12 Anlagentechnischer Brandschutz

12.1 Notrufeinrichtungen Innerhalb der Ebenen -1 und 0 des Brückenbauwerks ist als Bestandteil der bestehenden Brandmel- deanlage eine Ausstattung mit nichtautomatischen Meldern (NAM) mit Aufschaltung zu einer ständig besetzten Stelle teilweise vorhanden. Im Brückenbauwerk ist die Neu- bzw. Erstausstattung der Ebe- nen 0 und 1 mit NAM im Rahmen der Erneuerung der BMA geplant (vgl. Abschnitt 12.2). Die Betäti- gung der NAM löst über die entsprechende BMZ eine Alarmierung aus. Die Personenaufzüge verfügen jeweils über eine Notruf-Freisprecheinrichtung. Die Kennzeichnung der Notrufeinrichtung im Fahrkorb erfolgt gemäß DIN EN 81-1 + AC, Abschnitt 15.12. Der Aufbau

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einer Notrufverbindung muss nach Betätigung automatisch erfolgen und über den Notruf eine ständig besetzte Stelle (3-S-Zentrale Berlin) erreichbar sein.

Weitere Notrufeinrichtungen sind aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich.

12.2 Gefahrenmeldeanlagen Brandmeldeanlage:

Gemäß § 20 MVStättVO müssen Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. Gemäß §§ 1, 20 MVkVO müssen in Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern vorhanden sein. Eine Gefahrenmeldeanlage in Form einer BMA ist im Bf Berlin Zoologischer Garten in Teilbereichen vorhanden und in Betrieb. Sie besteht derzeit aus acht BMZ. Die bestehende BMZ für den Südbereich befindet sich im Treppenraum TR.18. Die bestehenden BMZ (Verkaufsstätte teilweise, Hohlraum Bstg A und B, Deckenhohlräume Verkaufsstätte mit Brandlasten > 25 MJ/m², Gleichrichter, Stellrechner, Bahnhofsmission teilweise und Bundespolizei teilweise) für den Nordbereich befindet sich in den Räu- men 0.052 bzw. 0.188.1. Für das Brückenbauwerk ist jedoch eine flächendeckende Überwachung mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern vorzusehen. Diese erfolgt durch die Errichtung einer neuen Brandmeldeanlage (vgl. I 10). Da die bestehenden BMZ jedoch langfristig ersetzt werden müssen, wird im Rahmen des schrittwei- sen Umbaus eine neue Hauptzentrale im Raum 0.099 errichtet. Die bestehenden Anlagen werden, bis zu deren Wegfall, mit der neuen Anlage gekoppelt. Die neue Anlage wird Hauptzentrale und Anlauf- stelle für die Feuerwehr bei Schadensereignissen im Nordbereich. Im Südbereich wird eine Unterzent- rale als Anlaufstelle für Schadensereignisse im Südbereich erhalten bleiben. Der Feuerwehrzugang erfolgt für den Südbereich wie bisher vom Lotte-Lenya-Bogen zwischen den Achsen 7 und 6 und für den Nordbereich künftig von der Jebensstraße zwischen den Achsen 12a und 13. Die neue Brandmeldeanlage ist nach DIN EN 54, VdS 2095, DIN VDE 0833 sowie DIN 14675 zu pla- nen und auszuführen. Die Ausführung erfolgt in der Betriebsart TM sowohl mit interner Alarmierung als auch mit Fernalarm. Der Schutzumfang für den Endzustand der BMA wird als Vollschutz (Katego- rie 1 nach DIN 14675) festgelegt.

Die folgenden Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden:

  • Sanitärräume (Waschräume, Toilettenräume), wenn keine brennbaren Materialien darin lagern; jedoch sind gemeinsame Vorräume von Sanitärräumen zu überwachen

  • Kabelkanäle und Kabelschächte, die für Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Berei- chen feuerbeständig abgeschottet sind

  • Zwischendecken und Zwischenbodenbereiche, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen er- füllt sind:

  • die Brandlast muss kleiner als 25 MJ/m² sein

  • Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wände) müssen nichtbrennbar sein

  • die Zwischenbereiche müssen mit nichtbrennbaren Materialien in Abschnitte mit einer Größe von max. 10 m x 10 m unterteilt sein

Überwachungsbereiche:

Innerhalb des Brückenbauwerkes bilden die in Abschnitt 7.1. beschriebenen Brandabschnitte jeweils eigene Überwachungsbereiche. Die Überwachung des gesamten Brückenbauwerkes erfolgt im

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Endausbau über die neu zu errichtende BMZ, die für ihre spätere Funktion als Hauptzentrale einge- richtet wird.

Alarmorganisation: Die interne Alarmierung muss alle Bereiche erfassen, in denen sich Personen aufhalten können und so ausgeführt werden, dass alle sich im Gebäude aufhaltenden Personen, ohne in Panik zu verfallen, alarmiert werden können. Es ist sicherzustellen, dass gemäß DIN 0833-2 Abschnitt 6.2 Alarmorganisation „...hilfeleistende Stelle...“ die Alarmierung mittels eines Hauptmelders (HM) an die zuständige Leitstelle (Rettungs- bzw. Feuerwehrleitstelle) und eine Parallelmeldung an die 3-S-Zentrale Berlin der DB InfraGO AG – die jeweiligen Aufschaltbedingungen sind zu beachten – erfolgt. Die Nichtautomatischen Melder (NAM) sind in „rot“ auszuführen – Feuermelder (Meldung über HM an Feuerwehr). Die Anordnung der NAM erfolgt an den Ausgängen aus den Nutzungseinheiten bzw. an den Ausgängen ins Freie. Im Rahmen der Aufschaltung der BMA auf die zuständige Leitstelle der Feuerwehr sind die Zugangs- bedingungen der Feuerwehr zur BMZ, zu den Räumen (auch allen technischen Räumen), die Feuer- wehrlaufkarten sowie die Standorte von Feuerwehrschlüsseldepot (FSD), Freischaltelement (FSE) und Blitzleuchte vom Fachplaner in Abstimmung mit Errichter und Betreiber gemeinsam mit der Feuer- wehr festzulegen. Für das Brückenbauwerk ist eine Schließanlage zu konzipieren, einzubauen und der GHS (General- hauptschlüssel) im Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) zu hinterlegen (vgl. Abschnitt 13.2.2.1). Zusätzlich zum FSD ist ein Freischaltelement (FSE) nach VdS vorzusehen. Es ist mit einer eigenen Melder- gruppe (grundsätzlich Bezeichnung: 1/1) in die BMA einzubeziehen. Die Lage ist mit der Feuerwehr abzustimmen.

Ansteuerung weiterer Anlagen: Durch die BMA sind weitere sicherheitstechnisch relevante Anlagen anzusteuern (vgl. Anhang A.9-13 Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept):

  • Abschaltung von Zuluftanlagen sowie

  • Umsteuerung von Umluft- und Mischluftanlagen in Abluftbetrieb

  • Auslösung der internen und externen Alarmierung

  • Überwachung der automatischen Feuerlöschanlagen

  • Auslösung der Rauchabzugsanlagen

  • Auslösung des automatischen RS-Öffnungsabschluss im Treppenabgang zur U-Bahnsta- tion

  • Abschaltung der Fahrtreppen

  • Auslösung der Brandfallsteuerung für die Aufzüge

Gemäß § 20 (3) MVStättVO müssen neben den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedie- nungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden. Dies erfolgt, bis zur vollständigen Erneuerung der Brandmeldeanlage, in den Räumen TR.18 und 0.052 (BMZ Bestand), danach in den Räumen TR.18 und 0.099 (BMZ / SAA).

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12.3 Alarmierungsanlagen

12.3.1 Beschallungsanlagen Aus brandschutztechnischer Sicht ist keine Beschallungsanlage erforderlich. S-Bahn- (0.V02), Fern- bahn- (0.V04), Gepäckhalle (0.V06), Verkehrsfläche (1.V01), Bstg und Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 verfügen über eine Beschallungsanlage zur Reisenden- bzw. Kundeninformation. Die ELA-Zentralen befinden sich in den Räumen 0.002.11 und 1.034. Die Einsprechstellen für die Feuerwehr befinden sich in den Räumen TR.18 und 0.052. Die Beschallungsanlage wird schrittweise zurückgebaut. Die Beschallung erfolgt künftig über die neu zu errichtende, nachfolgend beschriebene SAA.

12.3.2 Sprachalarmanlagen (SAA) Gemäß § 20 MVStättVO müssen Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefah- renfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden kön- nen. Gemäß §§ 1, 20 MVkVO müssen in Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, Alarmierungsein- richtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können, vorhanden sein. Weder eine SAA noch ein ENS sind im Bf Berlin Zoologischer Garten vorhanden, sondern lediglich eine Beschallungsanlage. Für die Verkaufs- und Versammlungsstätten des Brückenbauwerks ist je- doch eine flächendeckende Alarmierung durch eine SAA vorzusehen (vgl. I 11). Im Rahmen des Umbaus wird eine SAA-Zentrale im Raum 0.099, neben der neuen BMZ, errichtet. Diese wird mit den ELA-Zentralen gekoppelt, um für das Brückenbauwerk, bis zur vollständigen Um- setzung der SAA, im Normalbetrieb eine einheitliche Beschallung zu gewährleisten. Die Einsprech- stelle der SAA für die Feuerwehr wird in den Räumen TR.18 und 0.099 (BMZ / SAA) errichtet.

Die SAA ist nach DIN EN 54, DIN VDE 0833 sowie DIN 14675 zu planen und auszuführen. Die Aus- führung erfolgt in der Sicherheitsstufe II. Der Beschallungsumfang wird als Vollschutz (Kategorie 1 nach DIN VDE 0833-4) festgelegt.

Die folgenden Bereiche können von der Beschallung ausgenommen werden:

  • Räume, die für Personen nicht zugänglich sind

  • Kabelkanäle und Schächte, die für Personen nicht zugänglich sind

  • Schutzräume, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden

Alarmierungsbereiche: Innerhalb des Brückenbauwerks bilden prinzipiell die in Abschnitt 7.1. beschriebenen Brandabschnitte jeweils eigene Alarmierungsbereiche. In Brandabschnitten mit Flächen über 1.600 m² erfolgt eine wei- tere Unterteilung gemäß den vorhandenen Nutzungseinheiten (vgl. Abschnitt 4.4.2). Des Weiteren bil- den Treppenräume, Aufzugsschächte und sonstige vertikale Verbindungen eigene Alarmierungsberei- che. Die Alarmierung des gesamten Brückenbauwerkes erfolgt künftig über die neu zu errichtende SAA-Zentrale.

Alarmierung:

Mit den zuständigen Stellen sind die Alarmarten und Alarmierungseinrichtungen festzulegen (vgl. Ab- schnitt 12.2).

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Es ist sicherzustellen, dass Beschallungsanlagen, die nicht Bestandteil des SAA sind, im Brandfallbe- trieb stumm zu schalten sind. Dies ist auch bei nachträglichem Einbau derartiger Beschallungsanlagen durch den Auftraggeber/Betreiber sicherzustellen.

Alarmorganisation:

Die Alarmorganisation ist zwischen Betreiber und den zuständigen Stellen entsprechend diesem BSK festzulegen und sollte mindestens Folgendes enthalten:

  • Räumungsanweisungen im Brandfall
  • Nutzung des Gebäudes
  • Interventionszeit der Feuerwehr
  • Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten
  • Art und Weise von Information von Personen
  • Gebäudeunterteilung in Brandmelde- und Alarmbereiche
  • Art und Weise der Übergabe zwischen verschiedenen Brandfallsprechstellen
  • Vorkehrung für Notstromversorgung, Instandhaltung, Störungen
  • Anforderungen für Ab-, Ausschaltungen und Verantwortlichkeiten für Wiederinbetriebnahme

12.4 Lösch-/Inertisierungsanlagen Löschanlagen:

Gemäß § 19 MVStättVO müssen Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m² Grundfläche, Foyers und Hallen durch die Rettungswege aus anderen Versamm- lungsräumen führen sowie offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m², eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. Automatische Feuer- löschanlagen müssen an eine BMZ angeschlossen sein. Gemäß §§ 1, 20 MVkVO müssen Verkaufs- stätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insge- samt mehr als 2.000 m² haben, Sprinkleranlagen haben. Eine automatische Feuerlöschanlage in Form einer Sprinkleranlage ist im Bf Berlin Zoologischer Gar- ten in Teilbereichen vorhanden und in Betrieb. Die Sprinklerzentralen einschließlich der Vorratsbehäl- ter befinden sich in den Räumen 0.003.4 (Südbereich) -1.048 (Nordbereich). Für die Verkaufs- und Versammlungsstätten in der Ebene 0 des Brückenbauwerks, mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 10.750 m² (Südbereich Achse 14 bis 1 mit ca. 3.750 m², Nordbereich Achse 1 bis 12a mit ca. 7.000 m²), ist jedoch eine flächendeckende Sprinkleranlage vorzusehen. Dies erfolgt durch die schritt- weise Ertüchtigung und Erweiterung der bestehenden Sprinkleranlage. Hierzu werden die Sprinkler- zentrale und der Sprinklertank im Raum -1.048 zurückgebaut und im Raum -1.020 eine neue Sprink- lerzentrale und ein neuer Sprinklertank errichtet (vgl. I 13) Die bestehende Sprinkleranlage ist nach VdS CEA 4001, DIN 14489, DIN EN 12259, DIN EN 12845 zu ertüchtigen und zu erweitern. Die Ausführung erfolgt in der Brandgefahrenklasse OH3, mit einer Wasserbeaufschlagung von ≥ 5,0 mm/min, bei einer Wirkfläche von ≥ 216 m² (Nassanlage) bzw. 270 m² (Trockenanlage) und einer Wirkzeit von 40 min. Der Schutzwert wird als Vollschutz (Klasse 1 nach VdS CEA 4001) festgelegt. Vom AG wurde die Brandgefahrenklasse OH3 festgelegt und die Einhal- tung der hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen bei reduzierter Wirkzeit gemäß VdS CEA 4001 zugesichert. Gemäß Prüfbericht Nr. 13-P-0231-02 ist über die Anforderungen der MVkVO und CEA 4001 hinaus eine Wirkzeit von 60 min zu sichern (der gemäß Anmerkung 4 der CEA 4001 möglichen Reduzierung wird nicht zugestimmt). Des Weiteren ist die Wirkzeit der Sprinkleranlage im Bereich der brandab- schnittbildenden Ladenstraße gem. vorgenanntem Prüfbericht auf 90 min zu erhöhen.

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Da es zwischen dem BA 0.2 und 1.3 keine bauliche Trennung gibt, und die Verkehrsfläche 1.V01 auf- grund der zu geringen Raumhöhe nicht gesprinklert werden kann, ist diese frei von Brandlasten zu halten. Der Sprinklerschutz ist grundsätzlich für die folgenden Fälle vorzusehen. Nach eingehender Prüfung der Brandbelastung kann jedoch in folgenden Fällen darauf verzichtet werden:

  • Waschräume und Toiletten (ausgenommen Umkleideräume), die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die nicht zur Lagerung brennbarer Materialien genutzt werden

  • feuerbeständig abgetrennte Treppenräume, in denen kein brennbares Material gelagert wird

  • feuerbeständig abgetrennte vertikale Schächte (z.B. Aufzugsschächte), die keine brennbaren Ma- terialien enthalten

  • Räume, die durch andere automatische Löschanlagen geschützt sind (z.B. Gas-, Pulverlöschanla- gen), die entsprechend den VdS-Richtlinien geplant und errichtet sind

  • Umkleideräume, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in denen die Kleidung nur in Blechschränken und darüber hinaus keine brennbaren Materialien aufbewahrt werden

  • Räume mit einer Grundfläche bis 20 m² mit ausschließlich fernsprechtechnischen Einrichtungen

  • Technische Betriebsräume (z.B. Lüftungszentrale, Heizungs-, Kältemaschinen und Aufzugsma- schinenraum, Verteilerstation für Wasser und Dampf, Heizöllagerraum) mit einer Grundfläche bis 150 m² bei F 90-A Abtrennung und mindestens T 30 Türen

  • Kühlräume (Temperaturen unter 0 °C) mit einer Grundfläche bis 20 m² ohne besondere Anforde- rungen an die bauliche Abtrennung; Kühlräume mit einer Gesamtfläche bis 60 m² bei F 90-A Ab- trennung und mindestens T 30 Türen

  • Kriechkeller ohne brennbaren Inhalt, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102, Baustoffklasse A, abgetrennt sind

  • Rampen, Vordächer und Überdachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen an Brandwänden mit T90/K90 Abschlüssen

  • Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche < 0,8 m, die von nichtbrennbaren Bauteilen be- grenzt werden und deren Zwischendecken und -böden selbst nichtbrennbar sind, sofern sich in diesen Bereichen keine leicht brennbaren Materialien befinden und schwer entflammbare Materia- lien (z.B. Kabel, Isoliermaterialien) nur in einem solchen Umfang vorhanden sind, dass die Brand- belastung nicht größer als 12,6 MJ/m² (3,5 kWh/m²) ist; im Bereich von Kabelmassierungen darf sie je Fläche von 4 m x 4 m nicht höher sein als 335 MJ (93,1 kWh). Ferner muss gewährleistet sein, dass die Befestigung der Zwischendeckenkonstruktion im Brandfall ausreichend wider- standsfähig ist und alle Durchbrüche zu (vertikalen) Kabelschächten mit nichtbrennbaren Materia- lien abgeschottet sind. Dasselbe trifft zu für Zwischendeckenbereiche wie vorstehend beschrie- ben, jedoch mit brennbarer Zwischendecke, sofern diese Decke gegen den Zwischenbereich min- destens F 60 nach DIN 4102 abgetrennt ist. Entsprechen Zwischendecken und Zwischenboden- bereiche mit weniger als 300 mm Höhe nicht den vorgenannten Bedingungen, so sind sie durch Abschottungen mit F 30-A-Bauteilen in Felder mit Grundflächen von weniger als 100 m² zu unter- teilen Die Versammlungsräume in der Ebene 1 mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 473 m² (neuge- plante Gaststätte) liegen unter 3.600 m² und benötigen daher prinzipiell keine automatische Feuer- löschanlage. Zur Kompensation der fehlenden Feuerwiderstandsdauer des Daches im Brandüber- schlagsbereich (vgl. Abschnitt 7.3.6) sowie der Stahlstützen in den Achsen zA / z1 bis z23 und zB / z1 bis z12 werden die Zooterrasse in die v.g. Sprinkleranlage mit einbezogen. Für den fehelenden Feuer- widerstand der Dachkonstruktion erfolgt die Ausführung hier in der Brandgefahrenklasse OH1, mit

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einer Wasserbeaufschlagung von ≥ 5,0 mm/min, bei einer Wirkfläche von ≥ 72 m² (Nassanlage) bzw. 90 m² (Trockenanlage) und einer Wirkzeit von 90 min. Für den fehlenden Feuerwiderstand der Stahl- stützen ist die Sprinkleranlage durch den Fachplaner so zu konzipieren, dass für einen Zeitraum von 90 min. die Versagenstemperatur der Stahlstützen nicht erreicht wird. Für die offene Küche mit einer Grundfläche von ca. 150 m² ist eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage erforderlich (vgl. I 13). Die Verkehrsfläche 1.V01 in der Ebene 1 und die Bahnsteighallen der Verkehrsstation in der Ebene 2 mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 8.574 m² werden nicht durch eine automatische Feuerlöschanlage geschützt22. Diese Bereiche sind frei von Brandlasten zu halten.

Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 17.entfällt gem. Prüfbericht Nr. 13-P-0232-02

Für die übrigen Räume, außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättVO oder der MVkVO ist keine automatische Feuerlöschanlage erforderlich.

12.5 Anlagen zur Rauchgasabführung Gemäß § 16 MVStättVO müssen Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung ent- raucht werden können. Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräu- men, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen insbesondere entweder Rauchableitungsöffnungen an oberster Stelle mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 % der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fens- ter mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 % der Grundfläche und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, die im unteren Raumdrittel ange- ordnet werden sollen.

Gemäß § 16 MVkVO müssen in Verkaufsstätten Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen so- wie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

Diese Anforderung ist erfüllt bei Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m² in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüf- tungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 (2) Nr. 2 Halbsatz 2 Anwendung findet, der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. Die Anforderung ist erfüllt bei Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen nach Absatz 2 Nr. 4 haben.

12.5.1 Natürliche Entrauchung Der Nachweis der Entrauchung ist in Abschnitt 8.3, 8.4.2 und 9.1 geführt. Die Entrauchung des Trep- penraums TR.6.1 erfolgt, zusätzlich zu der von Hand zu öffnenden Tür, über eine Rauchabzugsanlage mittels manueller Auslösung über Rauchabzugstaster und zusätzlich durch automatische Auslösung mit optischem Rauchmelder. Als Rauchabzug ist ein Dachflächenfenster im Treppenraum mit

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elektrischem Stellantrieb und Ersatzstromversorgung (als Einzelbatterie in der jeweiligen Rauchab- zugszentrale mit einer Betriebsdauer von mindestens 1 h) eingesetzt. Gemäß MVkVO § 6 (2) Nr. 2 und § 16 (2) Nr. 4 ist für die brandabschnittbildende Ladenstraße zwi- schen Achse 6 und 7 eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage erforderlich, aufgrund der baulichen Ge- gebenheiten mit den darüber angeordneten Gleishallen nicht möglich – Abweichung 18.!

Zusätzliche Maßnahmen zur Rauchfreihaltung sind nicht erforderlich.

Folgende Abweichung wurde im Bestand festgestellt:

lfd. Nr.Abweichung
Abw. 18.Abweichung von § 6 (2) und § 16 (2) MVkVO: Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch La- denstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindesten 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, ... Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sind in der Ladenstraße weder Rauch- und Wärmeabzüge vorhanden noch realisierbar. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.2, 12.4, 12.5.2) in Verbindung mit der nichtbrennbar ausgeführten Baukon- struktion der Ladenstraße.

12.5.2 Maschinelle Entrauchung Der Nachweis der Entrauchung ist in Abschnitt 8.3, 8.4.2 und 9.1 geführt. Die Abweichungen Nr. 14, Nr. 18 und Nr. 19 sind jeweils durch eine MRA zu kompensieren (vgl. Abschnitt 8.4.1, 12.5.1, 8.1, I 14). Des Weiteren sind die Stadtbahn- und die Gepäckhalle als Ladenstraßen mit einer MRA auszustatten. Für die übrigen Bereiche des Brückenbauwerks ist eine MRA aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich.

Eine MRA ist im Bf Berlin Zoologischer Garten in Teilbereichen (Ebene -1 und Ebene 0 Nordbereich) vorhanden und in Betrieb. Die Zentralen der MRA befinden sich in den Räumen -1.015, -1.017 und -1.018. Aufgrund fehlender Unterlagen und Baugenehmigungen kann nicht ermittelt werden, welche Räume in welchem Umfang entraucht werden und inwiefern die MRA dem bauordnungsrechtlich ge- nehmigten Zustand entspricht. Fest steht, die MRA war nach DIN 18232 zu planen und auszuführen. Gemäß § 16 MVkVO sind maschinelle Rauchabzugsanlagen für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastempera- tur von 300 °C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raumes mindestens 40.000 m³/h beträgt. Die MRA-Zentralen sind auf die neue BMZ aufzuschalten. Ein Prüfbuch für die MRA wurde nicht vor- gefunden. Durch den AG ist der Nachweis zu erbringen, dass sich die bestehende MRA in ordnungs- gemäßem Zustand befindet und zur Rauch- und Wärmeableitung aus der brandabschnittbildenden Ladenstraße zwischen den Achsen 6 und 7 geeignet ist (vgl. M 29).

12.5.3 Differenzdruckanlagen Differenzdruckanlagen sind im Brückenbauwerk nicht vorhanden und aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich.

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12.6 Gebäudefunkanlage (BOS-Funk) Eine Gebäudefunkanlage ist nicht vorhanden und ursprünglich gemäß Aktenvermerk der Berliner Feu- erwehr vom 23.08.1996 (vgl. Anhang A.9-3) aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich. In der Stellungnahme der Feuerwehr zum BSK Index M wird unter anderem ausgeführt, dass inner- halb des Gebäudes eine ungehinderte Funkversorgung im BOS Digitalfunk zur Einsatzunterstützung der Feuerwehr zu gewährleiten ist (vgl. I 15). Diese Funkversorgung hat nachfolgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Die derzeit technischen Möglichkeiten zur Realisierung einer digitalen Funkversorgung sind im „Leitfanden zur Planung und Realisierung von Objektversorgungen (L-OV)“ für das digitale Sprech- und Datenfunksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland, auf der Homepage der BDBOS unter www.bdbos.bund.de, einsehbar.
  • Eine TETRA-Objektfunkversorgung ist eine stationäre Funktechnische Eirichtung zur Einsatzun- terstützung der BOS, die einen direkten Funkverkehr mit im deutschen TETRA BOS-Netz funkti- onsfähigen Sprechfunkgeräten, innerhalb des gesamten Bauwerkes sowie von außen nach innen und umgekehrt ermöglicht.
  • Die für das Land Berlin gültigen Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Sie sind im „Merkblatt Ob- jektfunkversorgung BOS-Digitalfunk Berlin“ aus der Homepage der Berliner Feuerwehr www.berli- ner-feuerwehr.de unter Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz/ Dokumente des vorbeugen- den Brandschutzes einzusehen.

13 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

13.1 Einrichtungen zur Selbsthilfe Gemäß § 19 MVStättVO sind Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lager- räume und notwendige Flure mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. In Versammlungsstätten mit Ver- sammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten in ausrei- chender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. Gemäß §§ 1, 20 MVkVO müssen in Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen ein- schließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben, geeignete Feuerlö- scher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zu- gänglich vorhanden sein. Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienstelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen wer- den. Zur Erstbekämpfung eines Entstehungsbrandes sind im Brückenbauwerk Feuerlöscher entsprechend ASR A2.2 vorzusehen.

13.1.1 Trag- und fahrbare Feuerlöscher nach ASR A2.2 In öffentlichen Bereichen werden Wasser- bzw. Schaumlöscher empfohlen. Alternativ dazu können Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver eingesetzt werden, da diese eine günstige Löschleistung in den Brandklassen A und B aufweisen und auch für brennende Gase einsetzbar sind. Kohlensäurelöscher sollten nur dort eingesetzt werden, wo dies wegen der elektrischen Installationen und Geräte zu emp- fehlen ist (elektrische Betriebsräume). In den übrigen Bereichen, besonders im öffentlich zugänglichen Bereich, sind diese Handfeuerlöscher wegen der Verletzungsgefahr bei unsachgemäßem Gebrauch (Vereisung durch Löschmittel mit der Folge von Verbrennungen zweiten bis dritten Grades und Ersti- ckungsgefahr durch zu hohe CO -Konzentrationen in der Luft) nicht einzusetzen. 2

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Erforderliche Löschmitteleinheiten:

BereichFlächeGefährdungLEempfohlene AufteilungBrand-klas- sen
Ebene -1
BA -1.11.158 m²normal421 x 6 LE Pulver in TR.1 2 x 12 LE Pulver in -1.00A 1 x 12 LE Pulver in -1.00DA, B, C
BA -1.21.458 m²normal481 x 12 LE Pulver in -1.00B 2 x 12 LE Pulver in -1.051.1 1 x 12 LE Pulver in -1.00EA, B, C
BA -1.3859 m²normal331 x 9 LE Pulver in -1.00F 2 x 12 LE Pulver in -1.00FA, B, C
BA -1.4861 m²normal331 x 9 LE CO in -1.00M 2 1 x 12 LE Pulver in -1.00M 1 x 12 LE Pulver in -1.00PA, B, C
BA -1.5493 m²normal211 x 9 LE Pulver in -1.00K 1 x 12 LE Pulver in -1.00KA, B, C
BA -1.6705 m²normal301 x 6 LE Pulver in -1.00O 1 x 12 LE Pulver in -1.00G 1 x 12 LE Pulver in -1.00PA, B, C
BA -1.797 m²normal91 x 9 LE Pulver in -1.00H.1A, B, C
BA -1.8109 m²normal121 x 12 LE Pulver in -1.00H.2A, B, C
BA -1.968 m²normal91 x 9 LE Pulver in -1.00IA, B, C
BA -1.1098 m²normal91 x 9 LE Pulver in -1.00JA, B, C
BA -1.11168 m²normal121 x 6 LE Pulver in TR.5.1 1 x 6 LE CO in TR.5.2 2A, B, C
BA -1.12305 m²normal181 x 9 LE Pulver in -1.129 1 x 9 LE Pulver in -1.131A, B, C
BA -1.13256 m²normal151 x 9 LE Pulver in -1.132 1 x 6 LE Pulver in -1.132A, B, C
-1.123195 m²normal121 x 6 LE CO in -1.123 2 1 x 6 LE Pulver in -1.123A, B, C
Ebene 0
Imbiss 0.0017 m²normal61 x 6 LE Pulver in 0.001A, B, C

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BereichFlächeGefährdungLEempfohlene AufteilungBrand-klas- sen
Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.112.897 m²normal8410 x 6 LE Pulver in 0.002.3 2 x 6 LE Pulver in 0.006 1 x 6 LE Pulver in 0.019 1 x 6 LE Pulver in TR.18A, B, C
DB AG 0.003.1 bis 0.004.2272 m²normal151 x 6 LE CO in 0.003.2 2 1 x 9 LE Pulver in 0.004.2A, B, C
Imbiss 0.008.1 bis 0.008.315 m²normal61 x 6 LE Pulver in 0.008.1A, B, C
Backshop 0.009 bis 0.01241 m²normal61 x 6 LE Pulver in 0.012A, B, C
Mister Minit/ Pinguin 0.028.1 bis 0.028.449 m²normal61 x 9 LE Pulver in 0.028.2A, B, C
MoneyGram 0.029.1, 0.029.234 m²normal61 x 9 LE Pulver in 0.029.2A, B, C
Apotheke 0.031 bis 0.032.6173 m²normal121 x 6 LE Pulver in 0.032.1 1 x 6 LE Pulver in 0.032.6A, B, C
Bäcker 0.03321 m²normal61 x 6 LE Pulver in 0.033A, B, C
Pressezentrum 0.034.1 bis 0.034.6215 m²normal151 x 6 LE Pulver in 0.034.1 1 x 9 LE Pulver in 0.034.1A, B, C
Bank 0.03587 m²normal91 x 9 LE Pulver in 0.035A, B, C
Backwerk 0.036, 0.037, 0.039, 0.040150 m²normal121 x 6 LE Pulver in 0.037 1 x 6 LE Pulver in 0.039 1 x 9 LE Pulver in 0.040A, B, C
Blumen 0.04145 m²normal61 x 9 LE Pulver in 0.041A, B, C
Tabak 0.04422 m²normal61 x 9 LE Pulver in 0.044A, B, C
SSP 0.046279 m²normal151 x 9 LE Pulver in 0.046 1 x 6 LE Pulver in 0.046A, B, C
Spar Express 0.046B103 m²normal121 x 12 LE Pulver in 0.046BA, B, C

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BereichFlächeGefährdungLEempfohlene AufteilungBrand-klas- sen
Reisezentrum 0.049.1 bis 0.049.376 m²normal91 x 9 LE Pulver in 0.049.3A, B, C
Mieteinheit neu 0.050333 m²normal182 x 9 LE Pulver in 0.050A, B, C
Mieteinheit neu 0.051135 m²normal121 x 12 LE Pulver in 0.051A, B, C
Mieteinheit neu 0.05282 m²normal91 x 9 LE Pulver in 0.052A, B, C
Mieteinheit neu 0.053545 m²normal242 x 12 LE Pulver in 0.053A, B, C
Mieteinheit neu 0.057134 m²normal121 x 12 LE Pulver in 0.057A, B, C
Mieteinheit neu 0.05921 m²normal61 x 6 LE Pulver in 0.059A, B, C
Reisezentrum 0.060213 m²normal151 x 9 LE Pulver in 0.060 1 x 6 LE Pulver in 0.060A, B, C
Mieteinheit neu 0.07097 m²normal91 x 9 LE Pulver in 0.070A, B, C
Mieteinheit neu 0.071, 0.090.2629 m²normal273 x 9 LE Pulver in 0.071A, B, C
DB AG 0.V01134 m²normal121 x 12 LE Pulver in 0.V01A, B, C
DB AG 0.V02 bis0.V06, 0.030, 0.054 bis 0.056, 0.058, 0.061, 0.061.1, 0.068, 0.070.1, 0.071.12.604 m²normal782 x 12 LE Pulver in 0.V02 3 x 12 LE Pulver in 0.V04 2 x 12 LE Pulver in 0.V06 1 x 6 LE Pulver in 0.061A, B, C
SSP 0.083 bis 0.085, 0.088.1 bis 0.089116 m²normal121 x 12 LE Pulver in 0.V10A, B, C
DB AG 0.086, 0.08741 m²normal61 x 6 LE Pulver in 0.V10A, B, C
DB AG 0.091 bis 0.092.2, 0.098, 0.096, 0.099 bis 0.103634 m²normal271 x 9 LE Pulver in 0.091X 1 x 9 LE Pulver in 0.09X 1 x 9 LE Pulver in 0.100XA, B, C

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BereichFlächeGefährdungLEempfohlene AufteilungBrand-klas- sen
DB Services 0.105 bis 0.110, 0.140 bis 0.142 1.052, 1.053130 m²normal121 x 6 LE Pulver in 0.V07 1 x 6 LE Pulver in TR.5.3A, B, C
DB AG 0.V07, 0.135 bis 0.138340 m²normal181 x 9 LE Pulver in 0.V07 1 x 9 LE Pulver in 0.V07A, B, C
DB Energie 0.111 bis 0.113302 m²normal182 x 6 LE CO in 0.111 2 1 x 6 LE Pulver in 0.V07A, B, C
DB Sicherheit 0.114 bis 0.124, 0.125.3278 m²normal151 x 9 LE Pulver in 0.120.2 1 x 6 LE Pulver in 0.121.1A, B, C
DB AG 0.125.1, 0.126 bis 0.129.2250 m²normal151 x 6 LE CO in 0.126 2 1 x 6 LE CO in 0.127 2 1 x 6 LE CO in 0.125.1 2B
Fahrradverleih 0.131 bis 0.134180 m²normal121 x 6 LE Pulver in 0.132.1 1 x 6 LE Pulver in 0.133A, B, C
DB AG 0.139.1 bis 0.139.370 m²normal91 x 9 LE CO in 0.139.1 2B
Bahnhofsmission 0.143 bis 0.146.2, 0.148 bis 0.157334 m²normal211 x 9 LE Pulver in 0.144.2 1 x 12 LE Pulver in 0.145A, B, C
DB AG 0.147.1, 0.147.2, 0.158 bis 0.181.2, 0.V08, 0.V09.1 bis 0.V09.3, 0.186.1, 0.186.2, 0.192 bis 0.1941.413 m²normal481 x 12 LE Pulver in 0.166.2 1 x 12 LE Pulver in 0.166.6 1 x 12 LE Pulver in 0.V09.1 1 x 12 LE Pulver in 0.V09.2A, B, C
Bahnhofsmission 0.182.1 bis 0.185.2117 m²normal121 x 12 LE Pulver in 0.183.1A, B, C
DB Netz 0.187 bis 0.191278 m²normal151 x 6 LE CO in 0.187 2 1 x 6 LE CO in 0.188.2 2 1 x 6 LE CO in 0.191 2B
Bundespolizei 0.195 bis 0.231909 m²normal361 x 12 LE Pulver in 0.201.2 2 x 12 LE Pulver in 0.229A, B, C

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BereichFlächeGefährdungLEempfohlene AufteilungBrand-klas- sen
Ebene 1
DB AG 1.001.1, 1.001.231 m²normal61 x 6 LE CO in 1.001.1 2 1 x 6 LE CO in 1.001.2 2B
Bank 1.002 bis 1.00448 m²normal61 x 6 LE Pulver in 1.003A, B, C
DB AG 1.005.1 bis 1.00765 m²normal91 x 6 LE CO in 1.005.1 2 1 x 6 LE CO in TR.21 2B
Gaststätte Zoo- terrassen 1.008 bis 1.033.31.131 m²normal421 x 12 LE Pulver in 1.0131 1 x 12 LE Pulver in 1.008 1 x 6 LE Pulver in 1.008 1 x 12 LE Pulver in 1.0161.2A, B, C
DB AG 1.V01 1.034.1 bis 1.047952 m²normal361 x 6 LE CO in 1.038 2 1 x 6 LE CO in 1.039 2 1 x 6 LE Pulver in 1.040 1 x 6 LE CO in 1.035.1 2 1 x 6 LE CO in 1.034.2 2 1 x 6 LE CO in 1.034.1 2A, B, C
DB AG 1.048.1 bis 1.050946 m²normal362 x 6 LE Pulver in 1.048.1 1 x 6 LE Pulver in 1.048.2 1 x 6 LE Pulver in 1.049.1 2 x 6 LE Pulver in 1.049.2A, B, C
DB Services 1.052, 1.053in Ebene 0 enthalten
DB AG 1.054 bis 1.063in Ebene 2 enthalten
Ebene 2
DB AG 1.054 bis 1.057 2.001, 2.002, 2.004, 2.019 bis 2.02190 m²normal91 x 9 LE Pulver in 1.054A, B, C
Kiosk 2.003.1, 2.003.212 m²normal61 x 6 LE Pulver in 2.003.1A, B, C
DB AG 1.058 bis 1.061 2.005, 2.006, 2.007.1, 2.007.262 m²normal91 x 9 LE Pulver in 1.058A, B, C
DB AG 2.008.1 bis ,57 m²normal91 x 6 LE Pulver in 2.010.2A, B, C

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BereichFlächeGefährdungLEempfohlene AufteilungBrand-klas- sen
2.010.2, 2.012.1 bis 2.0131 x 6 CO in 2.013 2
Kiosk 2.01110 m²normal61 x 6 LE Pulver in 2.003.1A, B, C
DB AG 1.062 bis 1.063 2.014 bis 2.016140 m²normal121 x 6 LE CO in 2.014 2 1 x 6 LE CO in 2.015 2 1 x 6 LE CO in 2.016 2B

Die Ausstattung ist entsprechend der vorstehenden Tabelle zu ergänzen, regelmäßig zu prüfen und bei Veränderungen anzupassen (vgl. H 1). Auf dem Bstg sind aufgrund der geringen Brandlasten keine Handfeuerlöscher erforderlich. In den Zü- gen und in den Diensträumen werden Handfeuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vorgehalten.

13.1.2 Wandhydranten als Selbsthilfeeinrichtung (Laienhilfseinrichtung) an nassen Steigleitungen Wandhydranten als Selbsthilfeeinrichtung (Typ S) an nassen Steigleitungen sind im Brückenbauwerk nicht vorhanden und nicht erforderlich.

13.2 Einrichtungen für die Feuerwehr

13.2.1 Wandhydranten an trockenen/nassen Steigleitungen Gemäß § 20 MVkVO und § 19 MVStättVO sind in Verkaufsstätten von insgesamt mehr als 2.000 m² und Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Wandhydran- ten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich erforderlich. In Verkaufsstätten kann im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle auf Wandhydranten verzichtet werden.

Auf die Installation von Wandhydranten des Typs F soll laut AG verzichtet werden. In der Stellungnahme der Feuerwehr zum BSK Index M wird unter anderem ausgeführt, dass dem Verzicht zugestimmt wird, wenn trockene Steigleitungen angeordnet werden. Die Lage der Eispeisun- gen und der Entnahmestellen wurde mit der Berliner Feuerwehr, Direktion West, Sachgebiet Ver- kehrsanlagen abgestimmt (vgl. Anhang A.9-14). Die Einspeisestelle für die trockene Steigleitung zu den Bstg A, B und C wurde im Rahmen des ersten Bauabschnitts zum Eingang Jebensstraße der Fernbahnhalle verlegt (Achse 7 / K). Die Entnahmestellen auf den Bstg A und B befinden sich jeweils auf dem südwestlichen Bahnstei- gende (Bereich der Brücke über die Hardenbergstraße), am südwestlichen Giebel des Dienstgebäu- des (Achse 8) und an der Umwehrung der Treppen TR.29 und TR.30 (Achse 21). Die Entnahmestellen auf dem Bstg C befinden sich am südwestlichen Giebel des Dienstgebäudes (Bereich Brücke über die Hardenbergstraße) und an der Umweehrung der Treppe TR.36 (Achse 7-8).

Gemäß Ergebnisprotokoll (vgl. Anhang A.9-14) wird seitens der Feuerwehr, wegen des erhöhten Was- serverbrauchs bei einem Zugbrand und den längeren Wegstrecken, je Entnahmestelle auf den Bstg eine B-Kupplung gewünscht, sodass an die B-Kupplung noch ein Verteiler angeschlossen werden kann. Somit bestünde dann eine Entnahmestelle aus einem Abgang mit C-Kupplung und einem mit B- Kupplung. Zudem ist die Dimensionierung der Steigleitung auf DN80 erforderlich.

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In der Verkehrsebene im Zwischengeschoss ist aufgrund der vorhandenen Elt.-Räume im Bereich der Achse E/8, an der Wand des Raums 1.036 eine Löschwasserentnahmestelle erforderlich und vorhan- den. Diese Entnahmestelle wird aus der Löschwasserleitung des S-Bahnsteigs gespeist. Hierüber er- folgt auch die Löschwasserentnahme für den zentralen Bereich der Zooterrassen. Darüber hinaus werden die Zooterrassen über das öffentliche Trinkwassernetz vom Hardenbergplatz aus versorgt. Wegen der umschließenden Lage der Außenhydranten in der Jebensstraße und auf dem Hardenberg- platz sowie der ebenerdigen Erschließ8ng mit guter Erreichbarkeit werden keine Entnahmestellen im Erdgeschoss gefrodert. Im Kellergeschoss werden keine Entnahmestellen von Steigleitungen benötigt, da mehrere Zugänge aus dem Erdgeschoss bestehen. Dieser Bereich ist nicht Bestandteil der Verkaufs-/Versammlungs- stätte und es sind keine Aufenthaltsräume vorhanden. Gemäß der, an den Entnahmestellen, vorgefundenen Prüfplaketten ist die trockene Steigleitung in ordnungsgemäßem Zustand.

HINWEIS: Die Fachplanung zur Anordnung der trockenen Steigleitungen und den abgestimmten Ein- speisungen und Entnahmestellen liegt dem BSK-Ersteller derzeit nicht vor (vgl. I 16).

13.2.2 Feuerwehr-Schlüsseldepot Neben dem von der Jebensstraße geplanten Zugang zur neuen BMZ (0.099) wird ein Feuerwehr- schlüsseldepot angelegt (vgl. I 10). Es muss an der Außenfassade unter Putz entsprechend mecha- nisch gesichert sein und in einer Höhe von mindestens 1,00 m (Unterkante) und höchstens 1,60 m (Oberkante), gemessen über der befestigten Standfläche, angebracht sein. Alternativ dazu ist die Montage in einer speziellen freistehenden Säule entsprechend VdS 2105 zulässig. Neben dem vom Lotte-Lenya-Bogen bestehenden Zugang ist ein Feuerwehrschlüsseldepot vorhanden. Zur Überwachung des GHS im FSD sind Profilhalbzylinder entsprechend der nachfolgenden Anforde- rungen bereitzustellen:

  • Ausführung nach DIN 18252,

  • Schließbartstellung 90 Grad rechts (verstellbar),

  • gleiche Schließung wie Schließanlage des Gesamtobjektes.

In der Nähe des FSD wird eine gelbe Blitzleuchte montiert bzw. ist bereits vorhanden. Das Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) ist an eine eigene Meldergruppe der BMA anzuschließen, durch die BMA zu überwachen und elektrisch zu steuern. Zusätzlich zum FSD wird ein Freischaltelement (FSE) benötigt (vgl. Abschnitt 12.2). Das bestehende FSD und die Blitzleuchte (Nordbereich) sind zur Inbetriebnahme der vollständig fer- tiggestellten BMA neben den Zugang zur neuen BMZ (0.099) umzusetzen.

13.2.2.1 Bahnspezifische Schließungen Die elektrischen Betriebsräume der DB AG sind mit Sonderschließungen ausgestattet. Der Zugang zu den Betriebsräumen kann durch den Analgenverantwortlichen oder einen von ihm bestellten Vertreter schergestellt werden. Im Brand- oder Gefahrenfall sind die Einsatzkräfte der Feuerwehr auf die Anwe- senheit einer zugangsberechtigten Person angewiesen. Im Notfall muss der Zugang zu den betroffe- nen Räumen gewaltsam hergestellt werden.

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13.2.2.2 Nutzerspezifische Schließungen Der Bf Berlin Zoologischer Garten verfügt über Einzelschließungen an den verschiedenen Nutzungs- einheiten. Eine Schließanlage für das komplette Brückenbauwerk ist nicht vorhanden. Der zerstö- rungsfreie Zugang zu den jeweiligen Räumen kann bei verpachteten und vermieteten Nutzungseinhei- ten derzeit nur durch die jeweiligen Mieter gewährleistet werden. Im Brand- oder Gefahrenfall sind die Einsatzkräfte der Feuerwehr auf die Anwesenheit einer zugangsberechtigten Person angewiesen. Im Notfall muss der Zugang zu den betroffenen Räumen gewaltsam hergestellt werden. Entsprechend der Festlegungen zur Gefahrenmeldeanlage ist für das gesamte Brückenbauwerk eine Schließanlage zu konzipieren, einzubauen und der GHS (Generalhauptschlüssel) im Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) zu hinterlegen (vgl. Abschnitt 12.2, I 10).

13.2.3 Löschwasserversorgung

Entsprechend Abschnitt 5, Tabelle 1 des DVGW-Arbeitsblattes W 405 ist für das Brückenbauwerk im Bf Berlin Zoologischer Garten eine Löschwassermenge von 96 m³/h über 2 Stunden erforderlich. Mit Schreiben vom 13.10.2003 und 21.10.2003 (vgl. Anhang A.3 – Löschwassernachweis) bescheinigen die Berliner Wasserbetriebe die Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz mit einem maximalen Durchfluss von 174 m³/h bei einem Fließdruck von 2,5 bar.

Entnahmestellen sind in den folgenden Bereichen vorhanden:

  • vier Unterflurhydranten DN 150 in einem Umkreis von ca. 200 m um den südöstlichen Haupteingang des Brückenbauwerks auf dem Hardenbergplatz

  • zwei Unterflurhydranten DN 150 in einem Umkreis von ca. 115 m um den südöstlichen Haupteingang des Brückenbauwerks in der Hardenbergstraße

  • zwei Unterflurhydranten DN 200 in einem Umkreis von ca. 125 m um den südöstlichen Haupteingang des Brückenbauwerks in der Hardenbergstraße

  • zwei Unterflurhydranten DN 150 in einem Umkreis von ca. 200 m um den südöstlichen Haupteingang des Brückenbauwerks in der Kantstraße

  • zwei Unterflurhydranten DN 100 in einem Umkreis von ca. 115 m um den südöstlichen Haupteingang des Brückenbauwerks in der Jebensstraße

  • ein Unterflurhydrant DN 150 in einem Umkreis von ca. 200 m um den südöstlichen Haupteingang des Brückenbauwerks in der Jebensstraße

Die Löschwasserversorgung für den Grundschutz ist gewährleistet. Ein zusätzlicher Objektschutz für das Gebäude ist aufgrund der Art der Nutzung oder der Ausdehnung nicht erforderlich.

14 Organisatorischer Brandschutz

14.1 Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung Anlagenverantwortlicher:

Die DB InfraGO AG, speziell der Bahnhofsmanager, trägt die Verantwortung für die Sicherheit in seinem Zuständigkeitsbereich. Zuständige Stelle für den Bf Berlin Zoologischer Garten ist das Bahnhofsmanagement Berlin.

Der Anlagenverantwortliche hat entsprechend BGB, der Produzentenhaftung und dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte die Betreiberverantwortung im allgemeinen und speziell für die Betriebsanlagen der EdB nach AEG § 4 (1) „den Betrieb sicher zu führen“ und „in

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betriebssicherem Zustand zu halten“. Dafür muss dieser die Dokumentation von allen Anlagen vollständig und griffbereit vorhalten (vgl. auch Abschnitt 14.5). Für die Dokumentation des gesamten Brandschutzes muss eine Brandschutzakte nach RRil 124.0300A04 vorgehalten werden.

Brandschutzbeauftragter:

Für den Bf Berlin Zoologischer Garten ist ein Brandschutzbeauftragter benannt. Gemäß §26 MVkVO wird gefordert, dass

  • Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Ver- treter ständig anwesend sein muss,
  • der Betreiber einer Verkaufsstätte
  1. einen Brandschutzbeauftragten hat und
  2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen hat

Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienstelle auf Ver- langen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einverneh- men mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

  • der Brandschutzbeauftragte für die Einhaltung des §§ 13 (5), 24, 25 (3), 26 (5) und 27 MVkVO zu sorgen hat,
  • die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz von der Bauaufsichtsbe- hörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienstelle festzulegen ist,
  • Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein müssen.

HINWEIS: Dies wurde von der Berliner Feuerwehr im Rahmen ihrer Stellungnahme zum BSK Index M auch ausdrücklich so gefordert.

Notfallmanagement:

Ein Notfallmanagement existiert in Form der Ril 123. Dort ist auch das Ziel klar definiert (Abschnitt 0101): „Das Notfallmanagement der DB AG umfasst die gesamthafte Organisation der Gefahrenabwehr. Es regelt alle Maßnahmen des „abwehrenden Brandschutzes“ im Zusammenhang mit gefährlichen Unregelmäßigkeiten, Unfällen, Krisen und Katastrophen. Gleichzeitig werden auch Störungen im operativen Bereich geregelt.“

„Mit den Modulen der Richtlinie des Notfallmanagements wird für alle Anwender eine einheitliche Verfahrensweise der organisatorischen Vorsorge und Handlungen am Ereignisort sowie die Abwicklung der Meldungen, der Untersuchungen und der statistischen Erfassung bei Notfällen vorgegeben.“

14.2 Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 Rettungswegpläne sind im Brückenbauwerk erforderlich. Im Rahmen einer Gefährdungsanalyse durch den AG ist detailliert zu prüfen, für welche Bereiche/ Nutzungen die Erstellung von Rettungswegplä- nen erforderlich ist. Es ist darin neben dem Verlauf der Rettungswege insbesondere die Lage der folgenden sicherheits- technischen Einrichtungen in die Pläne aufzunehmen:

  • Standorte der Feuerlöscher

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  • Standorte der Sanitätsausrüstung
  • Lage der Bedienstellen für Rauchabzüge
  • Lage der nichtautomatischen Melder der BMA
  • Lage der anleiterbaren Stellen für Rettungswege

Rettungswegpläne sind nicht in ausreichender Anzahl vorhanden und weichen teilweise vom Bestand ab. Sie sind gemäß DIN ISO 23601 zu erstellen und lagerichtig anzubringen (vgl. M 30) sowie bei künftigen Veränderungen des baulichen Zustands fortzuschreiben.

14.3 Feuerwehrpläne nach DIN 14095 Ein Feuerwehrplan ist für den Bf Berlin Zoologischer Garten erforderlich. Er muss mindestens die fol- genden Informationen enthalten:

  • Löschwasserentnahmemöglichkeiten im Umkreis von 300 m
  • Feuerwehrzufahrten mit den Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem Gelände
  • Kennzeichnung der Brandabschnitte, der Brandabschnittstrennung und der darin befindli- chen Feuerschutzabschlüsse
  • Hinweise zu den Bedienstellen für wichtige brandschutztechnische Einrichtungen
  • Nutzungsart der Räume
  • Hinweise auf Gefahrenschwerpunkte

Ein Feuerwehrplan ist vorhanden. Dieser ist nach Umsetzung der Maßnahmen aus diesem BSK im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle fortzuschreiben (vgl. nachstehenden HIN- WEIS, M 31). Die Verkehrsstation mit Bahnsteigen und Zugangssituation ist im Lageplan aufzuneh- men und die besonderen Gefahren aus dem Bahnbetrieb darzustellen. Alle Technikräume und risiko- behafteten Betriebsräume sind mit einer Kennzeichnung zu versehen.

HINWEIS: Von der Berliner Feuerwehr wird im Rahmen ihrer Stellungnahme zum BSK Index M aus- drücklich gefordert, dass

  • die DIN 14034 und das „Markblatt zur Erstellung von Feuerwehrplänen“ der Berliner Feu- erwehr bei der Fortschreibung des Feuerwehrplanes zu beachten sind,
  • nach Abstimmung mit dem für das Bauvorhaben zuständigen Sachbearbeiter der Berliner Feuerwehr, -Fw W 16, 30 Exemplare des Übersichtsplanes zu übersenden sind,
  • zusätzlich alle Bestandteile des Feuerwehrplanes (z.B. Geschosspläne) in digitaler Form – entsperrt – und im pdf-Format (mit vektorbasierten Inhalten) auf Datenträger mitzuliefern sind,
  • der Feuerwehrplan in der BMZ für die Feuerwehr vorzuhalten ist,
  • der Aufbewahrungsort und das Behältnis, in dem der Feuerwehrplan aufbewahrt wird, für die Feuerwehr zugänglich sein müssen.

14.4 Brandschutzordnung nach DIN 14096 (BSO) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat gemäß § 42 (1) MVStättVO bzw. § 27 (1) MVkVO im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aus- hang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. Für den Bf Berlin Zoologischer Garten sind die folgenden Teile der Brandschutzordnung notwendig:

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Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil A

Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil B

Brandschutzordnung DIN 14096 – Teil C

Die Teile A, B und C sind vorhanden und zu aktualisieren (vgl. M 32). Teil A der Brandschutzordnung ist im gesamten Brückenbauwerk auszuhängen. Es wird die Kombination der Brandschutzordnung mit den Hinweisen zum Verhalten bei Unfällen empfohlen.

HINWEIS: Von der Berliner Feuerwehr wird im Rahmen ihrer Stellungnahme zum BSK Index M aus- drücklich gefordert, dass

  • bei der Aktualisierung der Brandschutzordnung (BSO) die „Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung, BetrVO)“ zu berücksichtigen ist,
  • die Teile B und C im Einvernehme mit der Berliner Feuerwehr, -Fw W 16, zu aktualisieren sind,
  • sie mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nutzung zur Abstimmung vorzulegen ist.

15 Zusätzliche Bewertungen

15.1 Festlegung von Anforderungen und besonderen Maßnahmen für Sonderveranstaltungs- flächen bleibt frei

15.2 Festlegung von Anforderungen und besonderen Maßnahmen für die Dauer umfangrei- cher Baumaßnahmen

Brandschutz auf Baustellen: Während der Durchführung von Baumaßnahmen im und am Gebäude sind die erforderlichen Vorkeh- rungen zum Brandschutz mit besonderer Sorgfalt umzusetzen.

Abfall auf Baustellen: In Bezug auf die Brandsicherheit bei der Entsorgung und Lagerung von Bauabfällen gilt folgendes:

  • Brennbare Bauabfälle (z.B. Holz, Dachpappe, Verpackungsmaterialien, brand- und explo- sionsgefährliche Stoffe sowie deren Behältnisse) dürfen in oder auf Gebäuden sowie in künstlichen Hohlräumen unter der Erdgleiche nicht gelagert werden. Können diese Baustellenabfälle nicht an geeigneter Stelle gelagert werden, sind sie laufend abzufahren.
  • Die am Bau beteiligten Firmen haben dafür zu sorgen, dass die Behältnisse der Entsor- gung und Lagerung der anfallenden Bauabfälle den Anforderungen der Standplätze für Müll- und Wertstoffbehälter nach Vorgabe der DB InfraGO AG entsprechen:
  • Standplätze in Gebäuden müssen in besonderen, gut belüftbaren Räumen angelegt werden, die feuerbeständige Wände, Decken und Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Die Öffnungen dieser Räume zu anderen Räumen müssen mit feu- erhemmenden Türen abzuschließen sein. In solchen Räumen dürfen sich keine Gas- zähleinrichtungen und elektrische Messeinrichtungen sowie Stromkreisverteiler befin- den.
  • In Garagen sind Standplätze für Müll- und Wertstoffbehälter sowie die Lagerung von Wertstoffen unzulässig. Bis zum Abtransport des Mülls bzw. der Wertstoffe dürfen Müll- bzw. Wertstoffbehälter, Kunststoff-Müllsäcke und dergleichen auch nicht kurz- zeitig in Garagen abgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Einhaltung der bauord- nungsrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten

  • Standplätze im Freien müssen befestigt sein. Die Müll-/Wertstoffbehälter oder Stand- plätze, die aus brennbaren Stoffen errichtet sind, müssen von Tür- oder Fensteröff- nungen mindestens 5 m entfernt sein. Die Müll-/Wertstoffbehälter sollen von Grund- stücksgrenzen mindestens 2 m entfernt sein. Schutzdächer über Standplätzen sind, wenn diese weniger als 5 m von Gebäudeöffnungen oder brennbaren Gebäudewän- den entfernt sind, aus nichtbrennbaren Stoffen herzustellen. Sollen die Schutzdächer aus gestalterischen oder sonstigen Gründen aus brennbaren Stoffen hergestellt und in einem geringeren Abstand als 5 m zu Gebäudeöffnungen oder brennbaren Gebäu- dewänden aufgestellt werden, so sind sie innenseitig (auch an der Bedachung) feuer- hemmend zu verkleiden.

  • Der Abstand von Standplätzen für Müll- und Wertstoffbehälter kann auf 3 m verringert werden, wenn sichergestellt wird, dass nur Müll- und Wertstoffbehälter aus nicht- brennbaren Materialien und mit dichtschließendem Deckel aufgestellt werden. Im Üb- rigen sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Baurechts und des Brandschutzes, zu beachten.

Feuerarbeiten:

Für notwendige Schweiß-, Trenn-, Schleif- oder Schneidarbeiten ist ein Schweißerlaubnisschein aus- zustellen. Die ausführenden Firmen sind über ihre Verpflichtung zur Beachtung des Brandschutzes auf Baustellen zu belehren und auf Seiten der Firma eine verantwortliche Person zu benennen. Wäh- rend der vorgenannten Arbeiten ist ein Handfeuerlöscher mit geeignetem Löschmittel sowie ein mit Wasser befüllter 10 l-Eimer am Einsatzort bereitzuhalten.

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Zusammenfassung

16 Zusammenfassung Die brandschutz- und sicherheitstechnische Bewertung des Bestandes und der vorliegenden Umbau- planung im Bf Berlin Zoologischer Garten bildet für den Betreiber eine objektive Beurteilungsgrund- lage des momentanen Zustandes und der vorliegenden Planung für den Betrieb seiner baulichen An- lage. Es ist darin aufgezeigt, welche grundsätzlichen Anforderungen bestehen und welche besonde- ren organisatorischen Maßnahmen daraus abzuleiten sind. Gleichzeitig dienen die einzelnen Kapitel und insbesondere die darin enthaltenen tabellarischen Bestandsermittlungen als Checkliste für den Anlagenverantwortlichen, die Sicherheit seiner Anlage in regelmäßigen Abständen selbst zu prüfen.

16.1 Abweichungen von den a.a.R.d.B. Im Brückenbauwerk wurden die nachfolgend aufgelisteten Abweichungen festgestellt.

Gemäß Ril 813.0105 Abschnitt 4 (2) sind Abweichungen mit relevanter Wirkung auf das Schutzziel „Sicherheit für Leben und Gesundheit von Personen“ als „genehmigungspflichtige Abweichungen“ auszuweisen.

Dies erfolgt in der nachstehenden Tabelle durch die Kennzeichnung in der Spalte 1 mit der Abkür- zung (w), gleichbedeutend mit „wesentliche Abweichung“. Die Einstufung stellt eine Einschätzung des BSK-Erstellers dar, die sich auf die risikoorientierte Be- wertung des Brandschutzes für das Gesamtobjekt im Kontext der übrigen festgelegten Maßnahmen (bauliche, organisatorische und anlagentechnische) stützt.

AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 1. (w)Abweichung von § 6 (2) MVkVO: Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zu- sammenhängend mindestens 10 m breit sind; ... Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten wird die erforderliche Mindest- breite der Ladenstraße im Bereich der Ausgänge zum Hardenbergplatz und der Jebensstraße auf einer Länge von jeweils ca. 7,00 m um ca. 0,80 m unterschritten. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 11.2, 12.2, 12.4, 12.5.2) in Verbindung mit der nichtbrennbar ausgeführten Baukonstruktion der Ladenstraße.7.1
Abw. 2.7 (w)Abweichung von § 30 (2) BauO Bln: Brandwände sind erforderlich 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, ... Begründung: Die BA -1.1, -1.2, -1.3, -1.4, -1.5, -1.6, -1.13, 0.4, 1.1 und 1.37.1

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
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überschreiten die zulässige maximale Brandabschnittslänge von 40 m um 1 m, 18 m, 3 m, 11 m, 3 m, 40 m, 1 m, 4 m, 41 m bzw. 11 m. Da die Flächen der v.g. BA mit ca. 1.158 m², 1.458 m², 859 m², 861 m², 493 m², 705 m², 265 m², 1.034 m², 924 m² bzw. 952 m² deutlich unter der zulässigen Brandabschnittsfläche von 1.600 m² liegen, bestehen keine Bedenken gegen die Überschreitung der maximal zulässigen Brandab- schnittslänge. Der BA 2.1 überschreitet die zulässige maximale Brandabschnittslänge von 40 m um 207 m. Die Brandabschnittsfläche beträgt 8.625 m². Auf- grund der Gebäudestruktur und der Nutzungsanforderungen in der Ver- kehrsstation kann der BA 2.1 nicht in weitere Brandabschnitte unterteilt werden. Ein Evakuierungsnachweis für den BA 2.1 liegt vor (vgl. A.9-1 – Evakuierungssimulation und A.9-2 – Rauchgassimulation i.V.m. A.9-8 – Stellungnahme Durchwärmung Hallentragwerk). Kompensation: Die Kompensation der Abweichung in der Ebene 2 erfolgt durch anla- gentechnischen Brandschutz in den darunterliegenden Ebenen (vgl. Abschnitt 11.2, 12.2, 12.4, 12.5) in Verbindung mit der nichtbrennbar ausgeführten Baukonstruktion der Bahnsteighallen. HINWEIS: Der Abweichung wurde für die BA -1.3, -1.5, 0.2 und 0.3 be- reits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zu- gestimmt.

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 3.8 (w)Abweichung von § 30 (3) BauO Bln: Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspru- chung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- hen. Begründung: Die Brandabschnittstrennung der BA 0.6 und BA 0.7 erfolgt aufgrund der Gebäudestruktur und der Nutzungsanforderungen zwischen Achse 19 und 20 in Anlehnung an § 6 (2) MVkVO als Ladenstraße. Der Ost- tunnel ist ständig durchlüftet und verfügt über ausreichend Rauch- und Wärmeabzugsflächen, die angrenzenden Bauteile sind feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und die Verkehrsfläche wird auf einer Breite von 10 m brandlastfrei gehalten. Die Glaskonstruktion einschließlich der Türen stellt als Bauteil den Öff- nungsabschluss zwischen dem BA 1.1 und dem BA 1.3 her. Gemäß § 30 (8) BauO Bln sind in inneren Brandwänden Öffnungen zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe be- schränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Des Weiteren wird die Verkehrs- fläche 1.V01 brandlastfrei gehalten und die Tragkonstruktion der Ebene 2 feuerbeständig ausgeführt. Daher ist nicht mit herabstürzenden Tei- len zu rechnen. HINWEIS: Der Abweichung wurde bzgl. der Glaskonstruktion bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zuge- stimmt.7.1

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 4.9 (w)Abweichung von § 30 (5) BauO Bln: Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbestän- digen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Begründung: Die Führung der Brandwand 0,30 m über Dach ist aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich. Die Ausbildung der Kragplatte ist in- nerhalb der Bestandkonstruktion nicht praktikabel, da hierzu das beste- hende Tragwerk in Längsrichtung getrennt werden müsste. Da die Zoo- terrassen mit einer Sprinkleranlage ausgestattet sind (vgl. Abweichung Nr. 6, Abschnitt 12.4) und darüber hinaus die Dachunterseite 0,50 m beiderseits der Brandwände F90-A verkleidet ist, erfüllt das Dach an sich in diesem Bereich bereits die Anforderungen, die an die Kragplatte gestellt werden. Im Übrigen sind diese Brandwände, mit Ausnahme des oberen Anschlusses an den zuvor benannten Streifen, zulassungsge- recht herzustellen. Die Dämmung wird in diesem Bereich aus nicht- brennbaren Baustoffen ausgeführt und bis unter die Dachhaut geführt (kein hinterlüftetes Dach). Somit bestehen gegen die Abweichung aus Sicht des Konzepterstellers keine Bedenken hinsichtlich des Brand- schutzes. HINWEIS: Der Abweichung wurde bereits bei der Prüfung des bautech- nischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prü- fers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.7.1
Abw. 5.12 (w)bleibt frei7.1
Abw. 6. (w)Abweichung von § 32 (7) BauO Bln: Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Ab- stands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähig- keit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Begründung: Aus Gründen des Denkmalschutzes ist das Bestandstragwerk zu erhal- ten. Aufgrund der unzureichenden Lastreserven ist das Dach über den Zooterrassen nur mit unverhältnismäßig hohem baulichen Aufwand feu- erbeständig zu Ertüchtigen. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.4).7.3.6

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
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Abw. 7. (w)Abweichung von § 35 (2) BauO Bln: Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschos- ses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist in den Kellerbereichen - 1.001 bis -1.004, -1.070 bis -1.073, -1.00R, -1.00Q, -1.057 bis -1.065, - 1.019 bis -1.020a, -1.021 bis -1.024, -1.026, -1.026.1, -1.029, -1.031, - 1.042 bis -1.044, -1,049 bis -1.050, -1.105, -1.106, -1.108, -1.110 bis - 1.122, -1.00O, -1.107, -1.00N, -1.01N, -1.091 bis -1.094.2, -1.097 bis -1.104, -1.00J, -1.00I, -1.00H.2, -1.00H.1, -1.132, -1.133, - 1.135 sowie in den Räumen 0.180, 0.201.1 bis 0.202, 0.204.1, 0.206 bis 0.208.2 und 0.218 bis 0.220 in der Ebene 0 weder ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum noch ins Freie in höchstens 35 m Ent- fernung erreichbar und nur mit unverhältnismäßig hohem baulichen Aufwand herzustellen. Kompensation: In Anlehnung an Nr. 3 ASR A2.3 werden die Fluchtwege aus den Kel- lerbereichen -1.001 bis -1.004, -1.070 bis -1.073, -1.00R, -1.00Q, - 1.057 bis -1.065, -1.00O, -1.107, -1.00N, -1.01N, -1.091 bis -1.094.2, - 1.097 bis -1.104, -1.00J, -1.00I, -1.00H.2, -1.00H.1 sowie aus den Räu- men 0.201.1 bis 0.202, 0.204.1, 0.206 bis 0.208.2 in der Ebene 0 statt zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie, in höchstens 35 m Entfernung in einen gesicherten Bereich in Form eines benachbarten Brandabschnittes geführt. In den Kellerbereichen -1.019 bis -1.020a, -1.021 bis -1.024, -1.026, - 1.026.1, -1.029, -1.031, -1.042 bis -1.044, -1,049 bis -1.050, -1.105, - 1.106, -1.108, -1.110 bis -1.122, -1.132, -1.133, -1.135 sowie in den Räumen 0.180 und 0.220 in der Ebene 0 wird die maximal zulässige Entfernung um höchstens 7 m überschritten. Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anla- gentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.2). HINWEIS: Der Abweichung wurde für die Räume -1.021 bis -1.023, - 1.092 und -1.094 bis -1.105 bereits bei der Prüfung des bautechni- schen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prüfers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.8.1
Abw. 8. (-)bleibt frei8.1

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 9. (w)Abweichung von § 14 MVkVO: (2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur. Begründung: In Achse 13h/B-E (Windfänge 0.002.1 und 0.002.2 Südbereich), in Achse 7h-8h/G (Windfang 0.002.10 Südbereich) sowie in Achse 1h/B-C (Windfänge 0.002.8 und 0.002.9 Südbereich) betragen die lichten Durchgangsbreiten der zweiflügeligen Türen ins Freie (Kantstraße, Lotte Lenya Bogen bzw. Hardenbergstraße) ca. 1,84 m, ca. 1,98 m bzw. ca. 1,54 m. Die erforderliche lichte Breite von 2,00 m für Verkaufs- räume wird um 0,16 m, 0,02 m bzw. um 0,46 m unterschritten. Es han- delt sich um Bestandstüranlagen, die nach Vorgabe des Denkmalschut- zes optisch nicht verändert werden dürfen. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da die vorhandene Gesamt- ausgangsbreite von ca. 10,74 m deutlich über der notwendigen Ge- samtausgangsbreite von 8,70 m (erforderliches Mindestmaß nach MVkVO) liegt. Kompensation: Keine.8.2.2
Abw. 10. (w)Abweichung von § 7 (4) MVStättV: ... Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss min- destens 1,20 m betragen... Zwischenwerte sind zulässig. Bei Rettungs- wegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplät- zen ... genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Begründung: Da die Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Rettungswege über der zu erwartenden Gesamtpersonenzahl liegt, bestehen ausrei- chende Rettungswegmöglichkeiten für diesen Bereich. Der neu zu er- richtenden Flur 1.0161.2 erhält analog dem Bestandstreppenraum TR.6.1 eine lichte Breite von 0,90 m, um Einengungen im Rettungs- wegverlauf zu vermeiden. HINWEIS: Der Abweichung wurde bereits bei der Prüfung des bautech- nischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prü- fers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.8.2.2

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
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Abw. 11. (w)Abweichung von § 15 (3) MVkVO und von der ASR A2.3 Nr. 6 (1): Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kunden sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen [...]. bzw. Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung auf- schlagen. Bewertung: In Anlehnung an die nach dieser Vorschrift geltende Regelung für sons- tige Türen im Verlauf von Rettungswegen, kann die Aufschlagrichtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Gefährdungs- beurteilung abweichen. Aufgrund der Personenzahlen (vgl. Abschnitt 8.2.1), die sich im be- troffenen Bereich aufhalten können, ist nicht mit der Entstehung von Panik zu rechnen. Somit bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen der Personensicherheit. Die Tür ist in einer Höhe von ca. 1,50 - 1,60 m mit einem langnach- leuchtenden Schild „ZIEHEN“ auszustatten. HINWEIS: Der Abweichung zu den Aufschlagrichtungen der Türen aus dem Verkaufsraum 0.002.3 bei Achse E-F/1 ins Freie wurde bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zum Umbau dieser Ein- heit seitens des Prüfers (Prüfvorgang PB 039-2006) zugestimmt. Der Abweichung zu den Aufschlagrichtungen der Türen aus den Räumen Nr. 0.28.1 / 0.029.1 (ACHTUNG! Geänderte Nutzungseinheiten und Raumnummern mit Einarbeitung den FTS Nr. 8 und 9) ins Freie wurde bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zum Umbau/ Erweiterung Bäckerei seitens des Prüfers (Prüfvorgang 13-P-0222) zu- gestimmt.8.4

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
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Abw. 12. (w)Abweichung von § 35 (3) BauO Bln: Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem not- wendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppen- raumes erfüllen, 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Flu- ren haben und 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendi- gen Fluren, sein. Begründung: Die Breiten des Ganges 0.V05, der Gepäckhalle 0.V06 und der Remise 0.V07.2 sind deutlich größer als die der anschließenden Treppenläufe der Treppenräume TR.3, TR.51, TR.5.2 und TR.5.3. Aufgrund der Ge- bäudestruktur und der Nutzungsanforderungen ist eine Ausführung ohne Öffnungen zu anderen Räumen nicht möglich. Kompensation: Das Brückenbauwerk wird durch eine BMA mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Ab- schnitt 12.2). In der Ebene -1 sind keine Aufenthaltsräume an die Trep- penräume TR.3, TR.5.1 und TR.5.2 angeschlossen. Die an die Trep- penräume TR.3 und TR.5.3 angeschlossenen Räume verfügen über ei- nen zweiten Rettungsweg. In jedem Fall handelt es sich um eine sehr begrenzte Anzahl ortskundiger Personen. Aufgrund der frühzeitigen Alarmierung durch die BMA in Verbindung mit kurzen, übersichtlichen Rettungswegen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Be- denken.8.4.2

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 13. (w)Abweichung von § 32 (7) BauO Bln: Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Ab- stands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähig- keit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Begründung: Die Rauchabzugsöffnung an oberster Stelle des Treppenraumes TR.6.1 weist keinen klassifizierten Feuerwiderstand auf und liegt inner- halb des Abstandes von 5 m zur aufgehenden Fassade der Bahnsteig- halle. Die angrenzenden Öffnungsabschlüsse des notwendigen Trep- penraumes TR.6.1 verfügen gemäß § 35 BauO Bln über den erforderli- chen Feuerwiderstand. Im Treppenraum sind keine Brandlasten vor- handen. Die Öffnung ist auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt. HINWEIS: Der Abweichung wurde bereits bei der Prüfung des bautech- nischen Nachweises zur Sanierung der Zooterrassen seitens des Prü- fers (Prüfvorgang 14-P-0084-01) zugestimmt.8.4.2

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[Seite 206]

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 14. (w)Abweichung von § 35 (8) BauO Bln: Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müs- sen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m (Breite x Höhe) haben, die geöffnet werden können und eine Brüstung von nicht mehr als 1,20 m Höhe haben. Für innenliegende notwendige Treppenräume [...] ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdge- schoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden kön- nen. Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sind bei den Treppenräumen TR.3, TR.5.1, TR.5.2, TR.5.3, TR.11, TR.14, TR.18, TR.21 weder un- mittelbar ins Freie führende Fenster noch Öffnungen zur Rauchablei- tung an oberster Stelle vorhanden und realisierbar. Eine Entrauchung ist jedoch indirekt über die jeweiligen Vorräume und dort vorhandenen Fenster und Türen bzw. Lüftungsanlagen möglich (vgl. Abschnitt 8.3, 11.2, 12.5). Mit Ausnahme des TR.5.3 werden über die vorgenannten Treppenräume keine Aufenthaltsbereiche erschlossen. Auf den Trep- penraum TR.5.3 ist eine geringe Personenzahl angewiesen (vgl. Ab- schnitt 8.2.1). Kompensation: Das Brückenbauwerk wird durch eine BMA mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Ab- schnitt 12.2). HINWEIS: Der Abweichung zur Treppe TR.18 wurde bereits bei der Prüfung des bautechnischen Nachweises zum Umbau des Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11 seitens des Prüfers (Prüfvor- gang PB 039-2006) zugestimmt.8.4.2
Abw. 15. (-)entfällt gem. Prüfbericht Nr. 13-P-0232-02-

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 16. (w)Abweichung von § 34 (2) BauO Bln: ...Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. ... Begründung: Die vorhandenen Fahrtreppen stehen, im Gegensatz zu Aufzügen, un- abhängig von der Stromversorgung zur Selbstrettung zur Verfügung. Die Fahrtreppen verfügen über eine lichte Breite von 1 m und werden im Evakuierungsfall „stillgesetzt“ (organisatorisch durch manuelle No- tabschaltung oder automatisch bei Brandmeldung über die BMA). Als Angriffsweg für die Feuerwehr sind ausreichend Festtreppen vorhan- den. Ein Evakuierungsnachweis unter Einbeziehung der Fahrtreppen liegt vor (vgl. A.9-1 – Evakuierungssimulation und A.9-2 – Rauchgassi- mulation). Die Evakuierung kann ohne Ansatz der Fahrtreppen nicht nachgewiesen werden.9.4
Abw. 17. (-)entfällt gem. Prüfbericht Nr. 13-P-0232-02-
Abw. 18. (w)Abweichung von § 6 (2) und § 16 (2) MVkVO: Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeab- zugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Ge- räte mindesten 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig an- geordnet sind, ... Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sind in der Ladenstraße weder Rauch- und Wärmeabzüge vorhanden noch realisierbar. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.2, 12.4, 12.5.2) in Verbindung mit der nichtbrennbar ausgeführten Baukonstruktion der Ladenstraße.12.5.1

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 19. (w)Abweichung von § 10 (2), (8) MVkVO: Von jeder Stelle eines Verkaufsraums [...] in höchstens 25 m Entfer- nung [...] muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppen- raum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg). Die Entfernungen [...] sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten. Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Nutzung wird in den Verkaufsräumen 0.002.3 und 0.071 die maximal zulässige Entfernung von 25 m in Luftlinie um 6,50 m bzw. um 4,90 m überschrit- ten. Die maximal zulässige Länge der Lauflinie von 35 m wird eingehal- ten. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 8.3, 12.2, 12.4, 12.5.2).8.1
Abw. 20.11 (w)bleibt frei7.1
Abw. 21.13 (w)Abweichung von § 27 (1) BauO Bln: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichendlange standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden der Ge- bäudeklasse 5 feuerbeständig sein. Begründung: Die Stahlstützen ohne Brandschutzverkleidung sind durch die Sprink- leranlage geschützt (vgl. Abweichung Nr. 6, Abschnitt 12.4). Diese ist so ausgelegt, dass für 90 Minuten die Versagenstemperatur der Stahl- stützen nicht erreicht wird.7.3.1

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
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Abw. 22.14 (w)Abweichung von § 29 (1) BauO Bln: Trennwände [...] müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Begründung: In den Zooterrassen ist aufgrund der Dachkonstruktion ohne Feuerwi- derstand ein fachgerechter Anschluss der GK-Wände mit Anforderun- gen an den Feuerwiderstand an das Dachtragwerk nicht möglich. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.4) in Verbindung mit der Herstellung ei- nes Streifens feuerbeständiger Bauart, der seitlich der Betreffenden Trennwände beidseits mindestens 0,50 m herausragt. Im Übrigen sind die Trennwände, mit Ausnahme des oberen Anschlusses an den zuvor benannten Streifen, zulassungsgerecht hergestellt. Somit bestehen ge- gen die Abweichung aus Sicht des Konzepterstellers keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes.7.3.2
Abw.23.15 (w)Abweichung von § 3 (3) MVStättV: Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräu- men [...]. Diese Trennwände müssen feuerbeständig [...] sein. Abweichung von § 9 ( ) MVStättV: Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbestän- dig sein müssen, [...] müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Begründung: In den Zooterrassen wird zwischen dem Foyer 1.0131 und der angren- zenden WC-Anlage 1.028.1 bis 1.028.6 betriebsbedingt (Vereinze- lungsanlage) auf eine feuerbeständige Abtrennung verzichtet. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.4) in Verbindung mit den ohnehin sehr geringen Brandlasten im Bereich der WC-Anlage.7.3.2

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
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Abw. 24. (w)Abweichung von § 31 (1) BauO Bln: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwi- schen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und wi- derstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen [...] in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig [...] sein [...]. Begründung: In einigen Bereichen ist die Decke aufgrund der hohen Installations- dichte im Bestand nicht zugänglich und somit die erforderliche Beweh- rungsüberdeckung nachträglich nicht herstellbar. Die Decke einschließ- lich der zugehörigen Unterzüge wird in diesen Bereichen durch die ge- plante Erweiterung der Sprinkleranlage geschützt (vgl. Abschnitt 12.4). Der Sprinklerschutz ist so auszulegen, dass für 90 Minuten die Versa- genstemperatur der Decke nicht erreicht wird.7.3.4
Abw. 25. (w)Abweichung von § 30 (8) BauO Bln: Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. […] Begründung: Aufgrund der Rettungswegsituation im Verkaufsraum 0.002.3 ist in der Gebäudeabschlusswand zur Hoffläche des südöstlichen Nachbar- grundstücks ein Notausgang erforderlich und vorhanden. Es wird Be- standsschutz geltend gemacht. Hierzu ist eine feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Tür einzubauen.7.1
Abw. 26. (w)Abweichung von § 36 (3) BauO Bln: Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Begründung: Der notwendige Flur 0.229 überschreitet die maximal zulässige Länge um 3 m. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch anlagentechnischen Brandschutz (vgl. Abschnitt 12.2).8.4.1

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lfd. Nr.
BSK
Abw. 27.16 (w)Abweichung von § 5 (1) MVStättVO: Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Begründung: Unterhalb des Estrichs wurden 30 mm starke XPS-Platten der Baustoff- klasse B1 als Dämmung verlegt. In den Fassadenpaneelen, betrifft je- weils das geschlossene untere Feld unter der Verglasung mit einer Höhe von ca. 0,80 m, wurden 11 mm starkte XPS-Platten als Däm- mung zwischen einer Innenschale aus 2 mm starkem Aluminiumblech und einer Außenschale aus 20 mm starkem ESG verbaut. Da die Zooterrassen über eine automatische Löschanlage verfügen, die Dämmschichten jeweils in einem luftabgeschlossenen Raum verbaut sind und insbesondere im Bereich der Fassade durch die Pfosten-Rie- gelkonstruktion eine Trennung der Paneele vorhanden ist und somit eine Brandweiterleitung von einem Paneel zum nächsten nicht erfolgen kann, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Kompensation Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch den Einbau einer au- tomatischen Löschanlage (vgl. Abschnitt 12.4).7.4.7
Abw. 28.10 (w)Abweichung von § 30 (7) BauO Bln: Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hin- weggeführt werden. Begründung: Die Brandwand in der Achse z16 geht bis auf die Rohdecke. Im Bereich der Türöffnungen in der Brandwand werden jedoch unter dem Estrich 30 mm starke XPS-Platten der Baustoffklasse B1 als Dämmung über die Brandwandachse hinweggeführt. Da die Zooterrassen über eine automatische Löschanlage verfügen und die Dämmschichten in einem luftabgeschlossenen Raum verbaut sind, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Kompensation Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch den Einbau einer au- tomatischen Löschanlage (vgl. Abschnitt 12.4).7.1
29.1FTS 1412.5.2

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Zusammenfassung

AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
29.2 FTS 13 Abw. 29. (w)Abweichung von § 36 Nr. 4 BauO Bln: [...] innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungs- nutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m² Bruttogrundfläche [...] Begründung: Die Bruttogrundfläche der zentralen Einheit beträgt ca. 439 m² und überschreitet die zulässige Bruttogrundfläche für Büro- oder Verwal- tungsnutzungen ohne notwendigen Flur um 39 m². Aufgrund der sehr massiven Baukonstruktion der Mauerwerksbögen ist diese Überschrei- tung bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche als geringfügig zu bewer- ten. Aufgrund der übersichtlichen und kurzen Rettungswege, die eine Evakuierung in entgegengesetzte Richtungen zulassen, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Kompensation: Der Bewertungsbereich wird durch eine flächendeckende BMA mit in- terner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Abschnitt 12).8.4.4

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Zusammenfassung

AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 30. (w)Abweichung von § 6 (1) EltBauV i.V.m. der a.b.Z. Nr. Z-6.50-2083: Zum Betrieb des NEA sind Nachströmöffnungen in der feuerbeständig auszubildenden Trennwand zum Osttunnel erforderlich. Um die sichere Versorgung mit Sauerstoff (Verbrennungsmotor) und die ausreichende Kühlung des NEA im Betrieb zu gewährleisten, kann die gemäß vorste- hender Zulassung geforderte Schließung der Brandschutzklappen bei Kaltraucherkennung nicht umgesetzt werden. Begründung: Im Normalzustand ist das NEA aus und sind die Brandschutzklappen in den Nachströmöffnung zum Osttunnel geschlossen. Der erforderliche Feuerwiderstand von 90 Minuten gemäß EltBauV ist erfüllt. Im Betriebszustand werden die Klappen in den Nachströmöffnungen motorisch durch ein Signal des NEA aufgefahren. In dieser Situation – Notstrom wird nach Ausfall AV benötigt – kann unter keinen Umstän- den in Kauf genommen werden, dass durch einen eventuell vom Ost- tunnel angesaugten Rauch die Klappen zufahren, da hierdurch das NEA ausfallen würde. Gleichzeitig besteht bei laufendem NEA ein stän- diger Luftstrom vom Osttunnel in den NEA-Raum und somit kann auch etwaiger Rauch während dessen nicht aus dem NEA-Raum in den Ost- tunnel austreten. Somit ist nur der Ausfall des im NEA verbauten Schubventilators als kri- tisches Ereignis zu sehen, denn nach dessen Ausfall würde der Luft- strom aus dem Osttunnel in Richtung NEA-Raum versiegen. Kompensation: Statt der Ansteuerung der Stellmotoren durch ein Signal der nach Zu- lassung geforderten Raumelder erfolgt diese durch ein Signal des NEA zum Betriebszustand des Schubventilators. Somit ist gewährleistet, dass kein Kaltrauch aus dem NEA-Raum in den Osttunnel austritt. Bei Hitzeentwicklung wirkt die zulassungsgemäß verbaute thermische Aus- lösevorrichtung der Nachströmklappen.11.2

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Zusammenfassung

AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 31. (w)Abweichung von § 14 MVkVO: (2) […] für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m Begründung: Die lichte Durchgangsbreite der Tür vom Verkaufsraum 0.050.1 zur Schleuse 0.050.2 beträgt 0,93 m. Die erforderliche lichte Breite von 1,0 m für Verkaufsräume unter 500 m² wird um 0,07 m geringfügig unter- schritten. Der Ausgang stellt den zweiten Rettungsweg der Nutzungsein- heit dar. In der Nutzungseinheit halten sich gemäß dem Abschnitt 8.2.1 ca. 105 Personen auf. Die lichte Durchgangsbreite der Türen vom Verkaufsraum 0.071.1 zum Gang 0.071.3, vom Gang in den notwendigen Treppenraum TR.6.1 und anschließend ins Freie beträgt jeweils 0,92 m. Die lichte Durchgangs- breite der Tür vom Verkaufsraum 0.071.1 zum notwendigen Flur 0.071.5 beträgt 0,99 m (Gehflügel). Die erforderliche lichte Breite von 1,0 m für Verkaufsräume unter 500 m² wird mit maximal 0,08 m gering- fügig unterschritten. Die Ausgänge stellen den zweiten Rettungsweg der Nutzungseinheit dar. In der Nutzungseinheit halten sich gemäß dem Abschnitt 8.2.1 ca. 168 Personen auf. In Anlehnung an § 7 (2) Satz 4 MVStättVO genügt für Versammlungs- räume mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen eine lichte Breite von 0,90 m. Zudem ist der erste Rettungsweg mit einer lichten Breite von über 3,50 m (Press&Book bzw. 1,80 m (Denn’s) deutlich überdimensio- niert. Somit bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Beden- ken gegen die geringfügige Unterschreitung der lichten Durchgangs- breite. Kompensation: Keine.

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 32. (w)Abweichung von § 14 MVkVO: (2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; […] (3) […] Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2,0 m breit sein. […] Begründung: In Achse 6-9/K der Fernbahnhalle sowie der Achse 10-11/A der Gepa- Halle betragen die lichten Durchgangsbreiten der zweiflügeligen Türen ins Freie (Hardenbergplatz bzw. Jebensstraße) 1,97 m bzw. 1,74 m. Die erforderliche lichte Breite von 2,00 m für Verkaufsräume wird um 0,03 m bzw. um 0,26 m unterschritten. Die neuen Türanlagen wurden gegenüber den Bestandstüren nicht verkleinert. Unter den baulichen Gegebenheiten und der Vorgabe des Denkmalschutzes die Optik der Bestandstüren beizubehalten, wurden die maximal möglichen lichten Durchgangsbreiten realisiert. Aus brandschutztechnischer Sicht beste- hen hiergegen keine Bedenken, da die Durchgangsbreiten der hinter der Türanlage in Achse 10-11/A liegenden Öffnungen mit 2 x 3,40 m (in der Evakuierungssimulation bereits berücksichtigt) in Summe eine um 0,16 m geringere Durchgangsbreite bieten wie die Summe der Durch- gangsbreiten der Ausgangstüren zum Hardenbergplatz. Die Reduzie- rungen zur Jebensstraße in Achse 6-7/K sind als geringfügig zu be- trachten. Kompensation: Keine.8.2.2
33FTS 25 Provisorium BuPo irrelevant für BSK
34FTS 25 Provisorium BuPo irrelevant für BSK
35Kabelbandage

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AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 36. (w)Abweichung von § 35 (4) BauO Bln: Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschlie- ßende Bauteile 1. In Gebäuden der Geäbudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden ha- ben, […] Begründung: Die Wände der Treppenraumerweiterung des Treppenraums TR.6.1 in der Ebene 0 sind als raumabschließende, feuerbeständige, nichttra- gende Trockenbauwände aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt. Da der Treppenraum im Übrigen aus Stahlbeton besteht und in Bauart von Brandwänden ausgeführt wurde und eine Beschädigung der Tro- ckenbauwände durch herabfallende Teile aufgrund der Ausführung der angrenzenden Bauteile und Räume nicht zu befürchten ist, bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken wegen des Brandschut- zes. Kompensation: Das Brückenbauwerk wird durch eine BMA mit interner Alarmierung und Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle überwacht (vgl. Ab- schnitt 12.2).8.4.3

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Zusammenfassung

AbweichungAbschnitt im
lfd. Nr.
BSK
Abw. 37. (w)Abweichung von § 5 (5) EltBauV: Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüf- tungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Feie entlüftet werden. […] Begründung: Aufgrund der baulichen Gegebenheiten werden die Transformatoren- räume -1.078.1 und -1.078.2 nur mittelbar über die Lüftungsanlage 24 im Raum -1.079.1 entlüftet. Die Kühlung erfolgt über ein Umluftkühlge- rät im Raum -1.079.1. Die Transformatoren dienen ausschließlich der Allgemeinstromversorgung. Die Luftversorgung dieser Transformatoren dient ausschließlich der Kühlung. Der bauliche Brandschutz aller Lüf- tungsanlagen wird mittels motorischer, über die Brandmeldeanlage an- gesteuerter Brandschutzklappen sichergestellt. Bei der Lüftungsanlage selbst handelt es sich nicht um eine Sicherheitstechnische Einrichtung. Somit ist ein Ausfall der Lüftungsanlage im Sinne der MLAR hinnehm- bar. Die Lüftungsanlage wird daher aus der allgemeinen Stromversor- gung gespeist. Ein Schließen der Brandschutzklappen führt bei länge- rer Störung zum Abschalten der betreffenden Trafos, wodurch die All- gemeinstromversorgung unterbrochen würden, deren Ausfall im Stö- rungsfall partiell hingenommen wird. Kompensation: Die Kompensation der Abweichung erfolgt durch Überwachung der Lüf- tungsanlage und deren Analgenteile, wie Brandschutzklappen, mittels der Gebäudeleittechnik, um Störungen vorausschauend bzw. frühzeitig zu erkennen.

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16.2 Maßnahmenliste Alle sich aus diesem Konzept ergebenden Maßnahmen zum Erreichen des geforderten Sicherheitsni- veaus werden als Zusammenfassung in der u.a. Maßnahmenliste dargestellt (vgl. auch A.2).

Die Einstufung der Prioritäten erfolgte nach folgender Tabelle:

Prioritäts-
BedeutungZeitrahmen der Umsetzung
stufe
1akute Gefahr für Leben und Gesundheitsofort
2Möglichkeit der Entstehung einer akuten Gefahrunverzüglich
3bei Fortbestand des ermittelten Zustandes kann eine Gefahr entstehenmittelfristig
4mittels temporärer Ersatzmaßnahmen wird ein si- cherer Zustand gewährleistet, es besteht die Not- wendigkeit, den sicheren Zustand dauerhaft her- zustellenlangfristig

Für die Auflistung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt eine Aufteilung:

  • in Maßnahmen, die als Mangel an der bestehenden Anlage festgestellt wurden und

  • in Maßnahmen, die informativ aufgeführt werden und im Zusammenhang mit der geplanten Bau- maßnahme umzusetzen oder zu prüfen sind und

  • in Hinweise, die zur regelmäßigen Kontrolle durch den Anlagenverantwortlichen gegeben werden.

Hinweise werden ohne die Einstufung in Prioritäten aufgeführt, da sie fortlaufende Gültigkeit haben und im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen zu berücksichtigen sind.

Maßnahmen, die zur Behebung von festgestellten Mängeln im Bestand festgelegt werden:

Nr.MangelMaßnahmenAbschnittPriorität
M 1fehlender Nachweis der Eintragung einer Brand- wand als Baulast für den Handel 0.002.1 bis 0.002.3, 0.002.7 bis 0.002.11Eintragung der Baulast und deren Einhaltung ist durch den AG nachzu- weisen7.13
M 2fehlende feuerbeständige Ausführung von BauteilenErtüchtigung der betroffenen Bau- teile auf einen Feuerwiderstand von F90-A7.3.4 8.4.23
M 3fehlender feuerbeständiger RaumabschlussRaumabschluss mit einem Feuerwi- derstand F90-A herstellen7.3.23
M 4fehlender feuerhemmender RaumabschlussRaumabschluss mit einem Feuerwi- derstand F30 herstellen7.3.23

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Nr.MangelMaßnahmenAbschnittPriorität
M 5fehlender Nachweis der Feuerbeständigkeit und des Raumabschlusses von BauteilenFeuerwiderstand und Raumab- schluss der Bauteile sind durch den AG nachzuweisen Bauteile sind ggf. raumabschließend auf einen Feuerwiderstand F90-AB zu ertüchtigen7.3.4 11.23
M 6fehlender Nachweis der feuerhemmenden Ausfüh- rung von BauteilenFeuerwiderstand der Bauteile ist durch den AG nachzuweisen Bauteile sind ggf. auf einen Feuerwi- derstand F30 zu ertüchtigen7.3.43
M 7fehlende feuerhemmende Ausführung von BauteilenErtüchtigung der betroffenen Bau- teile auf einen Feuerwiderstand von F307.3.63
M 8mangelhafte / fehlende Feuer- und / oder Rauch- schutzabschlüsseNachrüstung / Instandsetzung / Ein- bau der fehlenden Öffnungsab- schlüsse gemäß Aufstellung oder Schließen von nicht mehr benötigten Öffnungen im Feuerwiderstand der jeweiligen Wand7.4.13
M 9fehlende Prüfbücher, Prüf- plaketten und Mängel an Feststellanlagenfehlende Prüfbücher und Nachweise sowie Mängel sind durch den AG ge- mäß Aufstellung zu erbringen bzw. zu beseitigen7.4.32
M 10fehlender Nachweis der Baustoffklasse ABaustoffklasse der Bauteile ist durch den AG nachzuweisen Bauteile sind ggf. durch Bauteile der Baustoffklasse A zu ersetzen7.4.73
M 11unzureichende Abschot- tung von Wanddurchbrü- chen und LeitungsanlagenErtüchtigung / Abschottung gemäß Aufstellung oder Rückbau von nicht mehr benötigten Leitungsanlagen und Schließen von Öffnungen im Feuerwiderstand der durchdrungenen Bauteile7.4.93
M 12Fenster im Verlauf von Ret- tungsweg nicht ohne Hilfs- mittel zu öffnenEinbau eines Drehflügels8.12
M 13Tür im Verlauf von Ret- tungsweg nicht ohne Hilfs- mittel zu öffnenEinbau von Drückergarnitur und Blindzylinder8.42
M 14fehlende Notausgangsver- schlüsseEinbau von Notausgangsverschlüs- sen gemäß Aufstellung8.42

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Nr.MangelMaßnahmenAbschnittPriorität
M 15Türen in Rettungswegen öffnen nicht in Fluchtrich- tungAnbringen von langnachleuchtenden Hinweisschildern „ZIEHEN“ an Türen in Rettungswegen, die entgegen der Fluchtrichtung öffnen8.42
M 16horizontaler Öffnungsab- schluss als Stahlgitterrost über Treppe TR.8 nicht ohne besondere Hilfsmittel zu öffnenEinbau eines horizontalen Öffnungs- abschlusses, der von unten während der Betriebszeiten ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen ist und von oben durch die Feuerwehr geöffnet wer- den kann einschließlich einer Ab- sturzsicherung für die Bodenöffnung8.42
M 17Türen im Verlauf von Ret- tungswegen entgegen Fluchtrichtung öffnendEinbau einer in Fluchtrichtung öff- nenden Tür8.42
M 18unzureichende Rettungs- wegkennzeichnungErgänzung oder Anpassung der Be- schilderung gemäß grafischem BSK (vgl. Anhang A.8)8.52
M 19fehlendes TreppengeländerTreppengeländer einbauen8.4.22
M 20unzureichende Rettungs- wegbreiteVerbreiterung des Rettungswegs auf das erforderliche Mindestmaß8.4.22
M 21fehlende Entrauchung an oberster Stelle des innenlie- genden TreppenraumesEinbau einer maschinellen Entrau- chung des innenliegenden Treppen- raumes8.4.22
M 22freiendende Handläufeschließen der freien Handlaufenden8.4.22
M 23Nachweis ausreichender Rauchableitungsöffnung für Fahrschacht fehltRauchableitungsöffnung ist durch den AG nachzuweisen ggf. ist eine ausreichend dimensio- nierte Rauchableitungsöffnung zu er- stellen9.13
M 24fehlende Brandfallsteue- rung für AufzügeNachrüsten einer Brandfallsteuerung für Aufzüge9.1 9.32
M 25fehlender Nachweis ausrei- chender Bremskraft der Fahrtreppenbremsen für den Evakuierungsfallausreichende Bremskraft der Fahrtreppen ist durch den AG nach- zuweisen ggf. sind ausreichend dimensionierte Fahrtreppenbremsen nachzurüsten9.42
M 26fehlende Sicherheitsbe- leuchtungInstallation der Sicherheitsbeleuch- tung8.4.1 8.4.2 8.5 10.2.2.1 10.2.2.22

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Nr.MangelMaßnahmenAbschnittPriorität
M 27fehlender Prüfungsnach- weis für den BlitzschutzPrüfungsnachweises für die Errich- tung / Änderung von Blitzschutzanla- gen in die Brandschutzakte aufneh- men10.2.33
M 28fehlende Bestandsunterla- gen, Nachweise und Män- gel an den Lüftungsanla- gen zur „Kaltentrauchung“fehlende Bestandsunterlagen und Nachweise sowie Mängel sind durch den AG gemäß Aufstellung zu er- bringen bzw. zu beseitigen11.22
M 29fehlende Bestandsunterla- gen, Nachweise und Män- gel an MRAfehlende Bestandsunterlagen und Nachweise sowie Mängel sind durch den AG gemäß Aufstellung zu er- bringen bzw. zu beseitigen12.5.22
M 30Rettungswegpläne teil- weise nicht aktuell und nicht in ausreichender An- zahl vorhandenErstellung einer Gefährdungsana- lyse durch den AG zur Festlegung für welche Bereiche/ Nutzungen die Erstellung von Rettungswegplänen erforderlich ist, ggf. Ergänzung und Aktualisierung von Rettungswegplä- nen14.22
M 31Feuerwehrpläne nicht aktu- ellAktualisierung von Feuerwehrplänen14.32
M 32Teil A, B und C der Brand- schutzordnung nicht aktuellAktualisierung von Teil A, B und C der Brandschutzordnung14.42
M 33Pendeltüren in Rettungs- wegen aus der Verkaufs- stätte vorhandenVorrichtungen, die das Durchpen- deln von Türen in Rettungswegen verhindern sind durch den AG nach- zuweisen, ggf. sind die Türen zu er- tüchtigen8.32
M 34Rettungsweg führt über NachbargrundstückEintragung einer Baulast zur Siche- rung des Rettungsweges durch den AG zu beantragen4.1.32
M 35Nachweis ausreichender Rauchableitungsöffnungen für die Ebene -1 fehltRauchableitungsöffnungen für die Ebene -1 sind durch den AG nach- zuweisen ggf. sind ausreichend dimensionierte Rauchableitungsöffnungen zu erstel- len8.32

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Informative Angabe von Maßnahmen, die als Anforderung aus den geplanten Maßnahmen re- sultieren und im Zuge der Baumaßnahme umgesetzt werden:

Nr.AnforderungMaßnahmenAbschnitt
I 1feuerbeständiger Raumab- schlussRaumabschluss mit einem Feuerwiderstand F90-A herstellen7.4.8
I 2feuerbeständige Ausfüh- rung von BauteilenBauteile mit einem Feuerwiderstand F90-A her- stellen7.3.4
I 3Baustoffe gemäß Aufstel- lungVerwendung von Baustoffen gemäß Aufstellung7.4.7
I 4Feuer- und / oder Rauch- schutzabschlüsse gemäß AufstellungEinbau von Öffnungsabschlüsse gemäß Auf- stellung7.4.1
I 5Feststellanlagen gemäß AufstellungEinbau von Feststellanlagen gemäß Aufstellung einschließlich Prüfbücher und Prüfplaketten7.4.3
I 6automatische Schiebetü- ren, zugelassen für den Einsatz in RettungswegenEinbau von automatischen Schiebetüren, zuge- lassen für den Einsatz in Rettungswegen8.3
I 7Brandfallsteuerung für Per- sonenaufzüge und Fahrtreppen erforderlichEinbau einer Brandfallsteuerung9.1 9.4
I 8Öffnung zur Rauchablei- tung mit einem freien Quer- schnitt von mindestens 2,5 % der Fahrschacht- grundfläche, mindestens je- doch 0,10 m²Einbau einer Öffnung zur Rauchableitung mit ei- nem freien Querschnitt von mindestens 0,10 m²9.1
I 9fehlende Planungsunterla- gen und Nachweise für die Lüftungsanlagen zur „Kal- tentrauchung“fehlende Bestandsunterlagen und Nachweise sowie Mängel sind durch den AG gemäß Auf- stellung zu erbringen bzw. zu beseitigen11.2
I 10BMA gemäß AufstellungErrichtung einer BMA gemäß Aufstellung ein- schließlich Bestandsunterlagen und Nachweise12.2 13.2.2 13.2.2.2
I 11SAA gemäß AufstellungErrichtung einer SAA gemäß Aufstellung ein- schließlich Bestandsunterlagen und Nachweise12.3.2
I 12Feuerlöschanlage gemäß AufstellungErweiterung und Erneuerung der bestehenden Feuerlöschanlage gemäß Aufstellung ein- schließlich Bestandsunterlagen und Nachweise12.4
I 13Feuerlöschanlage gemäß AufstellungErrichtung einer neuen für Küchen geeigneten automatischen Feuerlöschanlage gemäß Auf- stellung einschließlich Bestandsunterlagen und Nachweise12.4

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Zusammenfassung

Nr.AnforderungMaßnahmenAbschnitt
I 14fehlende Planungsunterla- gen und Nachweise für die MRA insbesondere im Be- reich der brandabschnittbil- denden Ladenstraßefehlende Bestandsunterlagen und Nachweise – insbesondere der Nachweis des ausreichenden Rauch- und Wärmeabzugs in der brandab- schnittbildenden Ladenstraße sowie Mängel sind durch den AG gemäß Aufstellung zu erbrin- gen bzw. zu beseitigen12.5.2
I 15fehlende Gebäudefunkan- lage zur Unterstützung ei- ner ungehinderten Funkver- sorgung im BOS Digitalfunk zur Einsatzunterstützung der FeuerwehrEinbau einer Gebäudefunkanlage zur Unterstüt- zung einer ungehinderten Funkversorgung im BOS Digitalfunk zur Einsatzunterstützung der Feuerwehr gemäß den von der Berliner Feuer- wehr genannten Bedingungen12.6
I 16fehlende trockene Steiglei- tungen anstelle von Wand- hydranten des Typs FDurch den AG ist eine eine Fachplanung für die trockenen Steigleitungen und die Abstimmung der Einspeisungen und Entnahmestellen mit der Berliner Feuerwehr zu beauftragen sowie deren Umsetzung zu veranlassen, zu dokumentieren und nachzuweisen13.2.1
I 17neue Türen im Verlauf von Rettungsweg ohne Hilfsmit- tel zu öffnenEinbau von Drückergarnitur und Blindzylinder8.3
I 18Türen in Rettungswegen öffnen nicht in Fluchtrich- tungAnbringen von langnachleuchtenden Hinweis- schildern „ZIEHEN“ an Türen in Rettungswe- gen, die entgegen der Fluchtrichtung öffnen8.4

Nachrichtliche Hinweise:

Nr.HinweisAbschnitt
H 1Die Ausstattung mit Handfeuerlöschern gemäß tabellarischer Aufstellung ist zu ergänzen und regelmäßig zu überprüfen.13.1.1
H 2Die Vollständigkeit der Kennzeichnung von einwärts öffnenden Türen im Ver- lauf von Rettungswegen in einer Höhe von ca. 1,50 - 1,60 m mit einem lang- nachleuchtenden Schild „ZIEHEN“ ist regelmäßig zu überprüfen.8.4
H 3Die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit von Panikschlössern in Notaus- gangs- und Rettungswegtüren gemäß tabellarischer Aufstellung ist regelmäßig zu überprüfen.8.4
H 4

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Unterzeichner

16.3 Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers Vorstehendes Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik sowie der aufgeführten Literatur angefertigt.

Das Brandschutzkonzept umfasst 226 Seiten und 9 Anhänge. Für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes und die damit verbundenen Maßnahmen:

Hof, den 28.08.2025

THIES CONSULT GmbH Dipl.-Ing. Winfried Thies, Architekt geprüfter Sachverständiger für brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Anhänge

17 Anhänge

ANHANG A.1 – Zertifikat Zertifikat über den Nachweis als BSK-Ersteller des TÜV Nord vom 19.08.2024

ANHANG A.2 – Maßnahmenliste

(bleibt frei)

ANHANG A.3 – Löschwassernachweis Schreiben der Berliner Wasserbetriebe, vom 13.10.2003 und 21.10.2003 bzgl. der Löschwas- serversorgung, einschließlich Messprotokolle und Ausschnitte aus dem Rohrnetzplan

ANHANG A.4 – Stellungnahme Feuerwehr Schreiben der Berliner Feuerwehr vom 15.07.2010 bzgl. der Lage, Mannschaftsstärke, Grund- einsatzzeit, Alarmierung und Ausstattung der Feuerwehr Berlin

ANHANG A.5 – Blitzschutz-Risikoanalyse

(bleibt frei)

ANHANG A.6 – IVE-Nachweis

(bleibt frei)

ANHANG A.7 – Lageplan BSK erstellt von der THIES CONSULT GmbH für die DB InfraGO AG, Plan-Nr. B04 000 4 PLP B00 LP ___ ___ b vom 28.08.2025, M 1:500

ANHANG A.8 – Grafisches Brandschutzkonzept erstellt von der THIES CONSULT GmbH für die DB InfraGO AG Plan-Nr. B04 000 4 PGR G01 U1 __ __ e Grundrisse, vom 28.08.2025, M 1:200

Plan-Nr. B04 000 4 PGR G01 00 __ __ f Grundrisse, vom 28.08.2025, M 1:200

Plan-Nr. B04 000 4 PGR G01 O1 __ __ e Grundrisse, vom 28.08.2025, M 1:200

Plan-Nr. B04 000 4 PGR H00 O2 01 __ b Grundrisse, vom 03.01.2025, M 1:200

Plan-Nr. B04 000 4 PGR H00 O2 02 __ b Grundrisse, vom 03.01.2025, M 1:200

ANHANG A.9 – Sonstiges (Stellungnahmen / Anlagen)

A.9-1 Bahnhof Berlin – Zoologischer Garten, Evakuierungssimulation, Stand 18.10.2024, erstellt für DB InfraGO AG von der THIES CONSULT GmbH A.9-2 Bahnhof Berlin – Zoologischer Garten, Rauchgassimulation, Stand 23.07.2020, erstellt für DB Station&Service AG von der THIES CONSULT GmbH A.9-3 Aktenvermerke der Berliner Feuerwehr betreffend Gebäudefunk vom 12.06.1996 und 23.08.1996

A.9-4 Schreiben der Station&Service AG vom 10.10.2013 bzgl. Bf. Zoologischer Garten / Anfrage Restfahrzeit inkl. Anlagen A.9-5 Raumnutzungsliste, Stand 28.08.2025 erstellt für DB Station&Service AG von der THIES CONSULT GmbH

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 225/226

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BSK Bf Berlin Zoologischer Garten Anhänge

A.9-6 Schreiben der Station&Service AG vom 25.02.2013 bzgl. Bf. Zoologischer Garten / Anfrage aktuelle Reisendenzahlen A.9-7 Besprechungsprotokoll „Bf Berlin Zoologischer Garten - Neustrukturierung Empfangs- gebäude - Abstimmungsgespräch EBA Thema Brandschutz am 21.10.2013“

A.9-8 Gutachterliche Stellungnahme Nr. LAP-B139517-01, S-Bahnhof Zoologischer Garten Berlin, Durchwärmung des Hallentragwerkes – Statische Bewertung für den Brandfall, Stand 19.12.2014, erstellt für die DB Station&Service AG von der Leonhardt, Andrä und Partner Beratende Ingenieure VBI AG A.9-9 Türliste, Planungsstand 08.12.2017, Stand 17.07.2018 erstellt für DB Station&Service AG von der THIES CONSULT GmbH

A.9-10 Schottmängelliste, Stand 01.12.2011, 20.04.2012, erstellt für DB Station&Service AG von der THIES CONSULT GmbH A.9-11 Gutachterliche Stellungnahme „Bahnhof Zoo, Belin 750 V Trasse“, Stand 20.05.2019, erstellt für die DB Station&Service AG von der IBB GmbH A.9-12 Bf. Zoo - Evakuierungskonzept, Stand 12/2023, erstellt für die DB Station&Service AG vom IB TA

A.9-13 Bf. Berlin Zoologischer Garten, Neustrukturierung und brandschutztechnische Ertüch- tigung, SSK - Sicherheitstechnische Steuerungskonzept (Brandfallmatrix in verein- fachter Darstellung), 1. + 2. BA inkl. Zooterrassen, Stand 17.12.2024, erstellt für die DB InfraGO vom IB TA A.9-14 Ergebnisprotokoll „Abstimmung Hydranten/trockene Steigleitungen mit Feuerwehr“ im Bf. Zoo, Baucontainer Jebensstraße vom 21.01.2019, aufgestellt vom IB ING. FTG

A.9-15 Abschlusspräsentation Fernbahn-Halle und S-Bahn-Halle Bahnhof Zoologischer Gar- ten Berlin, Durchwärmung des Hallentragwerks – Statische Bewertung für den Brand- fall, Stand 23.09.2022, erstellt für die DB Station&Service AG von der Leonhardt, Andrä und Partner Beratende Ingenieure VBI AG

ANHANG A.10 – Brandschutzordnung (bleibt frei)

THIES CONSULT GmbH Hof, den 28.08.2025 An den Mühlwiesen 8 Index P 95032 Hof/Saale Seite 226/226

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