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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle .................................................................................. 4 0.1.1 Lage der Baustelle ........................................................................................ 4 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................... 4 0.1.3 Vorhandene Anlagen .................................................................................... 5 0.1.3.1 Bahnkörper ................................................................................................... 5 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................... 5 0.1.3.3 Bahnübergänge ............................................................................................ 5 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ....................................................................................... 5 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) ..................................................... 5 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................... 5 0.1.3.7 Hochbauten .................................................................................................. 5 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ............................................................................ 5 0.1.3.9 Straßen und Wege........................................................................................ 5 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................... 5 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ...................................................... 6 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation................................................................... 6 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................... 6 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom ....................................... 6 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen ..................................................................... 6 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter .......................................................................... 6 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter .............................. 6 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ................................................................. 6 0.1.4 Verkehrsverhältnisse .................................................................................... 6 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ................................................................................ 8 0.1.6 Transportwege .............................................................................................. 8 0.1.7 Medienanschlüsse ........................................................................................ 9 0.1.8 Mitbenutzung Baustelleneinrichtungsflächen /-räume ................................... 9 0.1.9 Baugrund .....................................................................................................10 0.1.10 Hydrologie ...................................................................................................10 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise .....................................10 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .....................................................10 0.1.12.1 Abfall ...........................................................................................................10 0.1.12.2 Abwasser .....................................................................................................11 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .................................................................11 0.1.14 Schutzmaßnahmen......................................................................................11
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.15 bleibt frei ......................................................................................................11 0.1.16 bleibt frei ......................................................................................................11 0.1.17 Hindernisse .................................................................................................11 0.1.18 Kampfmittel .................................................................................................11 0.1.19 Baustellenverordnung ..................................................................................11 0.1.20 Auflagen Dritter ............................................................................................12 0.1.21 bleibt frei ......................................................................................................12 0.1.22 Vorarbeiten des AG .....................................................................................12 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ....................................................................12 0.1.24 Besondere Auflagen ....................................................................................13 0.2 Angaben zur Ausführung .............................................................................13 0.2.1 Bauablauf ....................................................................................................13 0.2.2 Erschwernisse .............................................................................................14 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .....................................................................14 0.2.4 bleibt frei ......................................................................................................15 0.2.5 Kontaminierte Bereiche ...............................................................................15 0.2.6 Besondere Einrichtungen ............................................................................15 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ........................................................15 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...........................................................15 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ............................................................16 0.2.10 bleibt frei ......................................................................................................16 0.2.11 bleibt frei ......................................................................................................16 0.2.12 bleibt frei ......................................................................................................16 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ....................................................................16 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ................................................................16 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen ......................................17 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ..........................17 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer .................................................17 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle .18 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ..............18 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .............................................................................19 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ................................................19 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ...................................19 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ...........................................................19 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .....................................................................................19 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ..............19 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren .................................................................................................20
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................20 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle .......................20 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ..21 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ......................................................21 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen .....................................22 0.2.16 bleibt frei ......................................................................................................22 0.2.17 bleibt frei ......................................................................................................22 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ............................................................22 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................22 0.2.20 bleibt frei ......................................................................................................23 0.2.21 bleibt frei ......................................................................................................23 0.2.22 bleibt frei ......................................................................................................23 0.2.23 DB-spezifische Angaben .............................................................................23 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .....................................................23 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ..........................................24 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ...............24 0.4.1 Nebenleistungen ..........................................................................................24 0.4.2 Besondere Leistungen .................................................................................24 0.5 Technische Bearbeitung ..............................................................................24 0.5.1 Ausführungsunterlagen ................................................................................24 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation .......................................24 0.5.3 Bauwerksdokumentation .............................................................................25 0.5.4 Bauzeitenplan ..............................................................................................27 0.6 Baubeschreibung .........................................................................................28
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Der Bahnhof Zoologischer Garten ist ein Bahnhof im Berliner Ortsteil Charlottenburg des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf am Hardenbergplatz 13, 10623 Berlin in unmittelbarer Nähe zum Berliner Zoo. Das Gebäude wird im Norden durch die Jebensstraße, im Osten durch die Hertzallee, im Süden durch den Hardenbergplatz und im Westen durch die Hardenbergstraße begrenzt. Daher ist das Gebäude umlaufend an öffentliche Verkehrsflächen angebunden. Die Bauarbeiten im Bahnhof teilen sich in mehrere Bauabschnitte. Im 5. Bauabschnitt werden die Gleishallen der Fernbahnhalle und der S-Bahnhalle brandschutztechnisch ertüchtigt. Zunächst erfolgt im 5. Bauabschnitt die Ertüchtigung der Fernbahn-Gleishalle (Teil 1), Bahnsteige A und B. Die Ertüchtigung der S-Bahn- Gleishalle (Teil 2) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Bei der Fernbahn-Gleishalle handelt es ich um eine nicht beheizte Gleishalle für den Fern- und Nahverkehr der Deutschen Bahn. Die Gebäudehülle wird denkmalgerecht und brandschutztechnisch saniert. Die Hauptkonstruktion besteht aus Stahl. Die Stahlkonstruktion bleibt erhalten, der Korrosionsschutz wird erneuert und zum Teil erfolgt eine Ertüchtigung mit einem dämmschichtbildenden Anstrich. Die Schürzenfassade, die Befahranlagen, die Hallenbeleuchtung als auch die Blitzschutz- und Erdungsanlage werden komplett erneuert. Die vorhandenen Deckenplatten werden durch eine Trapezprofilkonstruktion ersetzt, die entsprechend in Abstimmung mit dem Denkmalschutz von unten bekleidet wird. Des Weiteren wird zur Belüftung und Entrauchung die Dachlaterne erneuert und es kommen weitere Wärmeabzugsanlagen in der Dachfläche hinzu. Hierfür wird u.a. mit Beginn der Sperrpause (14.06.2026 – 12.12.2026) in der Gleishalle unterhalb des Daches eine Arbeitsebene, durch den AN-Gerüste, eingebracht. Zeitgleich erfolgen Bauarbeiten in den darunter liegenden Geschossen im 2. und 3. Bauabschnitt (UG bis ZG) im Bereich der S-Bahn-Halle, des Verbindungsgangs (Osttunnel) und der Bundespolizei. Die beschriebenen Bauleistungen sind tlw. örtlich benannt und ggf. nach Bauabschnitten unterteilt. Der Bauabschnitt 5 bezieht sich im Folgenden nur auf die Fernbahn-Gleishalle (Teil 1). Der BA5 erstreckt sich zwischen den Achsen 1-17/ A-G1 (Bahnsteigebene Bahnst. A und B Fernbahn-Gleishalle). Der BA 2 erstreckt sich hauptsächlich von Achse 1-5 / A-K, 12a-14 / G1-K und 19-20/ A-K (Osttunnel). Der BA 3 erstreckt sich hauptsächlich von Achse 23–27 / A–K. Die Baustelleneinrichtung ist gemäß den beiliegenden Baustelleneinrichtungsplänen (BE-Pläne), zu errichten. Die als übergeordnet zu betrachtenden BE-Pläne sind bindend. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die öffentlichen Verkehrswege. Hauptanlieferungsbereich für den BA5 ist der Hardenbergplatz als Einbahnstraße. Hauptanlieferungsbereich für den BA2 und 3 ist die Jebensstraße als Einbahnstraße.
0.1.2 Besondere Belastungen
Der Bereich des 5. BA (Fernbahn-Gleishalle Bstg. A+B) als auch der Osttunnel Achse 19- 20/A-K bleiben nur während der Sperrpause (14.06.-12.12.2026) frei von Personenverkehr.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Durch den Bereich des 2. BA verläuft ein Gerüsttunnel, als Verbindung zwischen Treppe Bahnsteig S-Bahn-Gleishalle und Fernbahnhalle (siehe BE-Plan). Dieser wird bauseits gemäß Baufortschritt mehrfach umgebaut. Der Bereich des 3. BA bleibt frei von Personenverkehr. Der restliche Bahnhof bleibt während der gesamten Baumaßnahme bzw. im Bereich des BA5 vor und nach der Sperrpause vollständig im Betrieb. Es ist mit entsprechenden Personen- und Verkehrsaufkommen zu rechnen. Alle Arbeiten, die den Personenverkehr einschränken, sind mit der Bauüberwachung (BÜ) und dem Bahnhofsmanagement eng und vorausschauend abzustimmen.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
entfällt
0.1.3.2 Tunnel
entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
entfällt
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
entfällt
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
entfällt
0.1.3.6 Oberbau
entfällt
0.1.3.7 Hochbauten
entfällt
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
entfällt
0.1.3.9 Straßen und Wege
entfällt
0.1.3.10 Tiefbau
Siehe Pkt. 0.1.3.17
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
entfällt
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Zuginformationsanzeigen und Uhren unterhalb der Schürzenfassaden werden durch AN- Gerüstbau geschützt.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
entfällt
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
entfällt
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
entfällt
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen gibt es Abwasser- und Versorgungsleitungen öffentlicher Medienträger als auch der DB-AG, z.B. Maulkanal Hardenbergplatz. Die Schachtdeckel der Revisionsschächte und Einstiegsschächte dürfen nicht überbaut werden, der ständige Zugang muss möglich sein.
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
Im Bereich der zukünftigen Baustelle (Seite Hardenbergplatz) befindet sich ein Mischwasserkanal ("Maulkanal") der Berliner Wasserbetriebe sowie ein U-Bahntunnel. Der "Maulkanal" darf mit einer maximalen Last von 33kN/m² befahren werden (siehe BE-Plan). Für die Tunnelzugänge sind 5 kN/m² auf der Fußwegoberfläche und 13 kN/m² statische bzw. 11 kN/m² dynamische Belastung für den U-Bahn-Tunnel maximal zulässig.
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
entfällt
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden (nur informativ): Die Gleise 1 bis 4 (Fernbahn-Gleishalle) sind während der Sperrpause vom 14.06.2026 bis 12.12.2026 vollständig für den Fernverkehr gesperrt. Während der Sperrpause wird jeweils ein Fernbahngleis für Schienentransporte aus anliegenden Baumaßnahmen und ein Fernbahngleis für den An- und Abtransport von Material und Anlagenteilen der
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Baustelle Bf Zoo (je nach Bauphase, siehe hierzu "Bauphasenplanung") freigehalten. Dies betrifft die Gewerke BE, Gerüstbau, Trockenbau und Befahranlagen des BA5. Die verbleibenden zwei Gleise werden für die Gerüststellung im Zuge der Sanierung der Schürzenfassaden (Ost- und Westseite) benötigt und bleiben jeweils gesperrt. Außerhalb der Sperrpause erfolgt kein An- oder Abtransport über das Gleis. Die Gleislogistik wird bauseitig zur Verfügung gestellt und ist mit einem Vorlauf von mindestens 6 Wochen anzumelden. Der Ver- und Entladebahnhof (auch Traffic-Point oder Umschlagplatz) befindet sich in Wustermark - Am Bahnstromwerk 1, 14641 Wustermark - und ist Wochentags in der Zeit von 06:00 - 16:00 Uhr zugänglich. Die versand-/abfertigungsgerechte Be- und Entladung der Güterwagen am Umschlagplatz Wustermark und am Bf Berlin Zoologischer Garten werden vom jeweiligen Bau-AN in Eigenverantwortung ausgeführt. Die Prüfung, Nachsicherung und der Transport der Ladung erfolgt durch den Gleislogistiker. Die Wahl der notwendigen Transport- und Verlademittel (z.B. Hubwagen, Gabelstapler etc.) am Umschlagplatz und auf den Fernbahnsteigen der Verkehrsstation Bf Zoo für die Be- und Entladung der Güterwagen ist dem Bau-AN freigestellt und wird nicht gesondert vergütet. Hierbei ist zu beachten, dass die Bahnsteige mit maximal 5kN/m2 belastet werden dürfen. Abfall des AN (Paletten, Verpackungen etc.) ist über die fußläufigen Transportwege gemäß Punkt 0.1.6 zu befördern. Ggf. sind die erforderlichen Sicherheitsabstände zur Oberleitungsanlage (OLA) mit Kettenwerk zu beachten. Einzuhaltender Abstand zur OLA:
- eingeschaltet_3m für nicht eingewiesenes Personal
- eingeschaltet_1,50m für eingewiesenes Personal
- ausgeschaltet_30 cm.
Straßengebunden: Aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse im Bereich der Baustelle, ist dort das Parken von Fahrzeugen nicht möglich. Lieferfahrzeuge dürfen diese Flächen nur zum Entladen bzw. Beladen der Baustelle befahren. Das Aufstellen von Hilfsfahrzeugen, Maschinen und Geräten ist vorab mit dem Baustellenlogistiker abzustimmen. Transporte sind 48h im Voraus beim Baustellenlogistiker anzumelden bzw. feste, sich wiederholende Zeitfenster zu vereinbaren. Die Durchführung der Transporte kann erst nach der Priorisierung und Bestätigung durch den Baustellenlogistiker erfolgen. Durch die unmittelbare Nähe zur zentralen Bus-Endhaltestelle in der Hertzallee ist mit einem starken Busverkehrsaufkommen zu rechnen. Des Weiteren befinden sich Bushaltestellen und Taxistände, als auch Stellplätze der Bundespolizei auf dem Hardenbergplatz. Dies ist in der Baustellenlogistik des AN und bei der Aufstellung von Baustelleneinrichtung bzw. Geräten (Container, Kräne etc.) und der Andienung der Baustelle zu beachten (siehe BE-Plan).
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die für den Verkehr frei zu haltenden Flächen sind den beigefügten BE-Plänen zu entnehmen. Die Zufahrtswege für Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge sind freizuhalten. Für die Feuerwehr sind die öffentlichen Verkehrsflächen als Bewegungs- und Bereitstellungsflächen freizuhalten (siehe Brandschutzkonzept). Dies gilt auch für Fluchtwege aus dem Gebäude. Auf der BE-Fläche 4 wird zur Entfluchtung der angrenzenden Räume ein Schutzgang eingerichtet. Es ist zu beachten, dass bei der Stellung von Baustelleneinrichtung (z.B. Bauzäune, Gerüste, Transportbühne) bzw. bei Lagerung von Material auf den Bahnsteigen A und B, ein Abstand von mind. 2,50 m zur Bahnsteigkante eingehalten werden muss. Füße von Gerüsten bzw. Bauzäunen und andere Bauteile dürfen nicht in diesen Bereich hineinragen.
0.1.6 Transportwege
Der AN hat sich eingehend mit der Örtlichkeit vertraut zu machen und Behinderungen beim Transport von Material bzw. Abfall und bei der Ausführung einzuplanen und in die EP einzurechnen. Die Andienung der Baustelle erfolgt sowohl über öffentliches Straßenland als auch über den inneren Liegenschaftsbereich. Die Baustelle Bahnhof Zoologischer Garten wird über die ausgewiesenen BE-Flächen beschickt. Von der Bahnsteigebene als auch aus allen anderen Geschossen (UG bis ZG) der Bauabschnitte BA2, 3 und 5 ist nur eine fußläufige Erschließung zu den BE-Flächen sichergestellt. Aufzüge für den Materialtransport stehen nicht zur Verfügung. Die Erschließung im Inneren erfolgt über öffentliche und nichtöffentliche innenliegende Treppenhäuser. Die Arbeitsebene befindet sich in der Fernbahnhalle auf Höhe ca. 12m über Bahnsteig. Der Zugang erfolgt je Bahnsteig über einen Gerüstturm/Treppenaufgang. Material bzw. Abfall kann mittels eines Lastenaufzuges je Bahnsteig von Arbeitsebene auf Bahnsteigebene transportiert werden. Von den Bahnsteigen in der Gleishalle zu den Containerstandorten auf den BE- Flächen ist nur eine fußläufige Erschließung sichergestellt. Für den vertikalen Transport zur Dachebene stehen in 2026 (Sperrpause) auf der Seite Jebensstraße zwei bauseits gestellte Turmdrehkrane den am Bau beteiligten Gewerken kostenfrei zur Verfügung. Die Bedienung erfolgt durch einen Kranführer. Der Baustellenlogistiker stimmt die Krannutzung unter den Baubeteiligten ab. Die Kräne können nur während der Sperrpause 14.06.-12.12.2026 die Dachebene direkt andienen. Außerhalb der Sperrpause erfolgt die Andienung nur auf die Gerüstplattform an der Südfassade Achse A/16-17. Die Gerüstplattform ist Teil des Fassadengerüsts an der Südfassade, mit Treppentürmen und einem Lastenaufzug.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.1.7 Medienanschlüsse
Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom werden durch den AN-BE eingerichtet, unterhalten und vorgehalten. Die für die Baumaßnahme zur Verfügung stehenden Anschlussstellen für Strom, Wasser und Abwasser sind den Planunterlagen zu entnehmen. Generell ist der Anschluss durch die am Bau beteiligten AN mit dem Baustellenlogistiker bzw. der Bauüberwachung vor Anschluss abzustimmen. Die weitere Verteilung der Medien in den Flächen für deren Nutzung ist Sache des AN. Für die Nutzung Bauwasser und Baustrom werden 0,3% der Schlussrechnungssumme des AN einbehalten, gemäß Bauvertrag §15.
0.1.8 Mitbenutzung Baustelleneinrichtungsflächen /-räume
Die übergeordnete Baustelleneinrichtung und Baustellenlogistik für alle Bauabschnitte erfolgt durch den AN-BE/Logistik. Dies beinhaltet unter anderem die Einrichtung und den Betrieb einer übergeordneten Zutrittskontrolle mit Baustellenausweis, Reinigungslogistik, Lieferverkehrssteuerung, Flächenmanagement und die Verwaltung der Containeranlagen. Der Logistikleitstand wird ab März/2026 auf der BE-Fläche 2 eingerichtet. Ab Jan/2028 befindet sich der Logistikleitstand auf der BE-Fläche 4. Dort hat der AN zur Erstellung der Baustellenausweise bzw. Besucherausweise alle Personen an- bzw. abzumelden, die im Rahmen seiner Leistungserbringung auf der Baustelle tätig sind. Dies bezieht sich auch auf Nachunternehmer. Die Baustelle kann nur mit gültigem Baustellenausweis bzw. Besucherausweis betreten oder verlassen werden. Für die Bauabschnitte 2 und 3 erfolgt durch den AN-BE/Logistik auch eine Entsorgungslogistik. Hierfür werden auf den BE-Flächen 2 und 6 Entsorgungshöfe durch den AN-BE/Logistik eingerichtet. Ebenso werden durch den AN-BE/Logistik für alle am Bau beteiligten Gewerke Flächen für die Lagerung von Materialien und Geräten hergestellt, vorgehalten, unterhalten und im Rahmen seiner Baustellenlogistik betrieben (siehe BE-Pläne). Durch den AN BE werden Containeranlagen mit Sanitär-, Tagesunterkunfts- und Bürocontainern hergestellt, für alle am Bau beteiligten Gewerke. Lagerflächen sind auf den BE-Flächen nur begrenzt vorhanden und werden durch den Baustellenlogistiker verwaltet. Materialanlieferungen können nur in solchem Umfang vorgenommen werden, wie es die Lagermöglichkeiten vor Ort in den vorgegebenen Bereichen zulassen und soweit die Materialien unverzüglich verarbeitet werden können. Ein Anspruch auf unbegrenzte Lagerflächen besteht nicht! Eine darüberhinausgehende Gestellung von Lagerflächen bzw. Unterkunftsräumen erfolgt nicht und wird auch nicht gesondert vergütet. Dies ist in die EPs des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Zur Durchführung der Arbeiten am Dach und den Schürzen der Fernbahn-Gleishalle des 5. Bauabschnittes wird durch den AN-Gerüste eine Arbeitsebene unterhalb des Hallendaches, als auch Schürzen- und Fassadengerüste den anderen am Bau beteiligten Gewerken zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Für die Durchführung der verschiedenen Baumaßnahmen werden folgende BE-Flächen für die jeweiligen Bauabschnitte sukzessive nach Baufortschritt und Terminplan errichtet und wieder zurückgebaut (siehe BE-Pläne und Bauphasenplanung):
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
▪ BE-Fläche 1 - Jebensstraße: Containeranlage AG ▪ BE-Fläche 2 – Jebensstraße/ Ecke Hardenbergstraße Anlieferung / Entsorgung BA 2, Logistikzentrale, Kran 2, Rohbau/Ausbau BA2 ▪ BE-Fläche 3 – Hardenbergstraße: Anlieferung / Entsorgung BA 2 sowie 5 (in Sperrpause) ▪ BE-Fläche 4 – Hardenbergplatz: Anlieferung / Entsorgung BA 5 ▪ BE-Fläche 5 – Jebensstraße: Containeranlage BauAN BA 2-3 und BA 5 ▪ BE-Fläche 6 – Jebensstraße/ Ecke Hertzallee: Rohbau/Ausbau BA 3 ▪ BE-Fläche Kran 1 – Jebensstraße: BE Fläche BA 5 ▪ BE-Flächen jeweils auf den Bahnsteigen A und B, Anlieferung / Entsorgung BA 5 ▪ Arbeitsebene über Bahnsteigen A und B (durch AN-Gerüstbau), Anlieferung / Entsorgung BA 5 Umschlagplatz: Für den Transport von Material über das Gleis wird durch den AN-BE/Logistik für einige am Bau beteiligte Gewerke am Umschlagplatz eine Fläche für die Lagerung von Materialien und Geräten, als auch eine mobile Toilettenkabine hergestellt, vorgehalten, unterhalten und im Rahmen seiner Baustellenlogistik betrieben (siehe BE-Plan). Ein Anspruch auf unbegrenzte Lagerflächen besteht jedoch nicht!
0.1.9 Baugrund
entfällt
0.1.10 Hydrologie
entfällt
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Besondere umweltrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Es gelten die Vorschriften der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und die Richtlinien der DB AG.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
0.1.12.1 Abfall
Für Bauabfälle aus dem BA 2 und 3 werden ab 2026 bauseits zwei Entsorgungshöfe (BE- Flächen 2 und 6) eingerichtet, unterhalten und vorgehalten. Rückbaumaterial und schadstoffbelasteter Abfall ist stets durch den AN selbst zu entsorgen. Die fachgerechte Entsorgung der betreffenden Materialien ist mit den entsprechenden Nachweisen zu dokumentieren und der Bauleitung zu übergeben. Der AN hat die Baustelle täglich bei Arbeitsende von seinen Bauabfällen zu reinigen und diese fachgerecht sortiert in die bauseits gestellten Container zu transportieren. Dies wird nicht gesondert vergütet. Die Abrechnung der Entsorgung erfolgt über Umlage im Verhältnis zur Abrechnungssumme gemäß Bauvertrag §15.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Im Weiteren siehe Punkt 0.2.15.
0.1.12.2 Abwasser
Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist. Stark verunreinigte Abwässer, welche zu Verstopfungen / Beschädigungen der bestehenden Entwässerungseinrichtungen führen können (wie z.B. Zementschlämme o.ä.), sind mittels entsprechend dimensionierter Behälter aufzufangen und fachgerecht durch den AN zu entsorgen. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen. Die aufgrund Nichtbeachtung dieser Vorgaben entstehenden Kosten der Instandsetzung von bestehenden Entwässerungseinrichtungen infolge Verstopfungen bzw. bei Beschädigungen gehen zu Lasten des AN.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Lärmschutz Es gelten die ortsüblichen Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle. Genauere Angaben sind dem Immissionsschutzbericht (Möhler+Partner Ingenieure, Stand 04/2025) zu entnehmen.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Das Bauwerk steht unter Denkmalschutz. Der Gehwegbelag (Seite Hardenbergplatz) steht unter Denkmalschutz. Es sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Schutzmaßnahmen für Vegetation (z. B. Baumstammschutz), vorhandene Einbauten (z. B. Straßenlaternen) etc. erfolgen durch den AN-BE.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.
0.1.18 Kampfmittel
entfällt
0.1.19 Baustellenverordnung
Die Baustellenöffnungszeiten für alle Baustellenabschnitte sind:
- In 2026 Montag bis Samstag 6:00 bis 22:00 Uhr
- In 2027 Montag bis Samstag 6:00 bis 19:00 Uhr
- In 2028 Montag bis Samstag 6:00 bis 22:00 Uhr
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
- Während der Sperrpause 14.06.-12.12.2026 sind im BA5 auch Arbeiten in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr vorgesehen. Dies ist vorab mit der Bauüberwachung-AG und dem Baustellenlogistiker abzustimmen.
Jeder Bau-AN bzw. Nachunternehmer hat sein Gewerk und den in seiner Verantwortlichkeit unterliegenden Bereich individuell vor Beschädigung, Diebstahl oder unbefugtem Zutritt / Zugriff zu schützen. Es erfolgt keine übergeordnete Bewachung der Baustellenbereiche oder BE-Flächen durch den AG. Durch den Baustellenlogistiker erfolgt während der Baustellentätigkeit eine Zutrittskontrolle, als auch eine Torsicherung. Außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten werden die Baustellenbereiche und BE-Flächen durch den Baustellenlogistiker lediglich abgesperrt.
0.1.20 Auflagen Dritter
Es gibt keine besonderen Auflagen Dritter, soweit nicht an anderer Stelle bereits benannt (z.B. Denkmalschutz).
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
entfällt
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Siehe Bauphasenplanung (Anlage 3.1) Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle BA 5 tätig: AN BE AN Turmdrehkran AN Gerüste, AN Rückbau, AN , Schürzenfassade AN , Stahlbau, Schlosser AN , Korrosionsschutz AN Beton AN Dachaufbau , AN Trockenbau, Maler AN Befahranlage, AN ELT
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle BA 2+3 tätig: AN Rohbau,
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
AN Brandschutzputz, AN Putz, AN Maler, Bodenbelag, AN Glas-Fassaden, AN Schlosser, AN Trockenbau, AN Natursteinfassade, AN Reinigung, AN Mieterausbau, AN , ELT AN HLS, AN ITK, AN BMA, SAA, AN Fördertechnik, AN , Generalhauptschließanlage AN Ausstattung Der AN ist verpflichtet, sich mit den anderen an der Baustelle beteiligten ausführenden Firmen hinsichtlich der auszuführenden Leistungen eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit der Bauüberwachung AG abzustimmen. Hierfür ist ein Fachbauleiter zu benennen. Ein separater Honorierungsanspruch hierfür besteht nicht.
0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Beginn und Ende der Bauausführung sind dem Bauvertrag zu entnehmen. Bauablauf Übergeordnet: Die Bauarbeiten des 2. und 3. BA beginnen im Mai 2025. Im Bereich des 2. BA erfolgen die Rohbauarbeiten voraussichtlich bis Mitte 2027 und die Ausbauarbeiten bis Ende 2028.
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Im Bereich des 3. BA erfolgen die Rohbauarbeiten voraussichtlich bis Ende 2026 und die Ausbauarbeiten bis Ende 2027. Die Bauarbeiten des 5. BA beginnen im März 2026. Dabei findet ein Großteil der Maßnahme in der Sperrpause vom 14.06. bis 12.12.2026 statt. Denn für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die Arbeiten im Osttunnel (Achse 19-20/A-K) müssen aus Gründen der Entfluchtung auch während der Sperrpause 2026 ausgeführt werden. In dieser Zeit erfolgt kein Halt des Fernverkehrs in der Fernbahn-Gleishalle (Bstg. A und B). Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht. Voraussichtliches Bauende des 5. BA ist das 4.Quartal 2028. Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
0.2.2 Erschwernisse
Die Zugänge zum Bahnhof Zoo über den Hardenbergplatz und die Jebensstraße bleiben für die Reisenden weitestgehend während der gesamten Baumaßnahme geöffnet (siehe BE- Plan). Es ist sicherzustellen, dass während der Bauzeit die Entfluchtung vom S-Bahnsteig Bstg C über die Festtreppe 24 oder die Fahrtreppen FTR 2+3 über den Gerüsttunnel bis in die Fernbahnhalle gewährleistet ist (siehe Brandschutzkonzept). Das eventuell notwendige Umsetzen des Gerüsttunnels erfolgt bauseits. Die vorhandenen Decken sind wie im Folgenden beschrieben maximal belastbar mit: UG: 5 kN/m2 EG: 5 kN/m2; Decken über Kriechgängen 1,5 kN/m2; 3.BA zw. Achse E-F 3kN/m2 ZG: 1,5 kN/m2 KE: 1,5 kN/m2 Bahnsteige: 5 kN/m2
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Der SIGE - Koordinator wird vor Beginn der Baumaßnahme vom AG beauftragt. Der SiGe-Koordinator wird dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Baubeginn bekannt gegeben. Der AN hat sich fortlaufend mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Koordinator (SIGEKO) abzustimmen, sämtliche sich daraus ergebenden Sicherheitsanforderungen einzuhalten und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen dem SiGe-Koordinator zur Verfügung zu stellen. Dies wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
In dem Baustellenbereich dieser Baumaßnahme sind derzeit keine Kontaminierungen bekannt.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen: Folgende Baustelleinrichtungsflächen stehen dem AN seitens des AG für die Durchführung seiner Leistung im Rahmen des BA 2 und 3 unentgeltlich zur Verfügung, jedoch nicht bzw. stark eingeschränkt während der Sperrpause 2026: ▪ BE-Fläche 2 – Jebensstraße/ Ecke Hardenbergstraße Anlieferung / Entsorgung BA 2, Logistikzentrale, Kran 2 ▪ BE-Fläche 3 – Hardenbergstraße: Anlieferung / Entsorgung BA 2 ▪ BE-Fläche 5 – Jebensstraße: Containeranlage BauAN BA 2, 3, 5 ▪ BE-Fläche 6 – Jebensstraße/ Ecke Hertzallee: BE Fläche BA 3
Die BE-Flächen werden sukzessive nach Baufortschritt und Bauphasenplanung (siehe BE- Pläne) durch den AN-BE errichtet, umgebaut und wieder zurückgebaut. Die BE-Flächen stehen allen am Bau beteiligten Gewerken zur Verfügung, in Abstimmung mit der BÜ-AG und dem Baustellenlogistiker.
Bereitstellung Absetzcontainer durch AN: Die Abfallbehälter des AN müssen für die jeweiligen Stoffe geeignet sein und den allgemeinen behördlichen Auflagen für die Entsorgung der Stoffe entsprechen. Die unter Punkt 0.2.15 genannten Vorschriften sind einzuhalten.
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
entfällt
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Die bauseits eingerichtete Baustelleneinrichtung, die Entsorgungshöfe sowie die Containeranlagen können durch den AN mit genutzt werden. Gemäß Punkt 0.1.8 wird durch den AN-Gerüste eine Arbeitsebene unterhalb des Hallendaches, als auch Fassadengerüste an der Schürzenfassade Ost und West sowie an der Südfassade (Seite Hardenbergplatz Achse A/3-17) den anderen am Bau beteiligten Gewerken zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet auch einen Lastenaufzug am Fassadengerüst in der BE-Fläche 4 (Hardenbergplatz) sowie jeweils einen Lastenaufzug vom Bahnsteig A bzw. B zur Arbeitsebene. Die Schürzengerüste als auch die Arbeitsebene können erst mit Beginn der Sperrpause 2026 (14.06.2026) eingerichtet werden. Die Schürzengerüste müssen vor Ende der Sperrpause 2026 (12.12.2026) rückgebaut sein. Der Belag der
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Arbeitsebene muss bis zum Ende der Sperrpause 2026 auf ein Drittel der Hallengrundfläche aus Gründen der Entrauchung rückgebaut sein. Der endgültige Rückbau der Arbeitsebene erfolgt in Teilen und sukzessive gemäß Bauphasenplan-AG. Folgende Gerüste werden durch den AN-Gerüste zur Nutzung durch alle Gewerke eingerichtet (gemäß Gerüst- Planung AG). Vorhaltedauer siehe Bauphasenplan-AG: Schürzengerüste Ost und West hallen- und außenseitig (inkl. Treppenturm) der Fernbahngleishalle: Lastklasse 4 (3KN/m2); für Sperrpause 2026. Gerüste unterhalb der Schürzen Ost und West: Lastklasse 4 (3KN/m2); für Sperrpause 2026. Hängegerüst/ Arbeitsgerüst (inkl. Gerüstturm + Transportbühne je Bahnsteig) in der Fernbahngleishalle: Lastklasse 4 (3KN/m2), je Binder ist eine charakteristische flächige Grundlast von 75 kg/m2 zulässig. Lokal sind es 300 kg/m2 auf 6m2 (Arbeitslast). Für Sperrpause 2026, Rückbau Gerüstbelag in 2027. Gerüst an der Südfassade Fernbahngleishalle Hardenbergplatz (Achse A/3-17) außenseitig (inkl. Treppentürme und Gerüsttreppen sowie eine Transportbühne): Lastklasse 4 (3KN/m2); Von Mai 2026 bis 2028. Gerüst an der Südfassade Fernbahngleishalle Hardenbergplatz (Achse A/3-17) innenseitig Gleis 1 (inkl. Gerüsttreppen): Lastklasse 4 (3KN/m2); Von Anfang bis Mitte 2028. Absturzsicherung Dach Fernbahngleishalle an der Nordfassade Gleis 5 (Achse G) außenseitig: Lastklasse 4 (3KN/m2); Für Sperrpause 2026. Rückbau Ende 2028.
Für den vertikalen Transport auf die Dachebene stehen während der Sperrpause 2026 auf der Seite Jebensstraße 2 bauseits gestellte Turmdrehkrane den am Bau beteiligten Gewerken kostenfrei zur Verfügung. Die Bedienung erfolgt durch einen Kranführer. Durch den AN Turmdrehkran werden Standard-Anschlagmittel zur Verfügung gestellt. Werden für den Transport spezielle Anschlagmittel benötigt, sind diese selbstständig vom AN zu liefern bzw. zur Verfügung zu stellen. Dies wird nicht gesondert vergütet.
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
entfällt
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
entfällt
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
entfällt
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Sach- und Fachkundenachweise Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB InfraGO AG, Region Ost, Projektbezeichnung Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer (AN) |
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen
für Abfälle
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der
Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für
mineralische Bau- und Abbruchabfälle
entfällt
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
In den Leistungen des AN ist kein Rückbau vorhandener Bausubstanz vorgesehen.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
entfällt
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
entfällt
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Entfällt
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von
Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise). Die Nachweisführung für beigestellte Entsorgungen übernimmt der AG vollständig.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Für Entsorgungen von nichtgefährlichen Abfällen durch den AN (z.B. neue Mineralwolle, Metalle) erfolgt die Registerführung durch den AG. Es sind die Verbleibsnachweise für diese Abfälle (Wiegescheine) innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Entsorgung dem AG in digital Form zu übersenden. Die Originale werden auf der Baustelle gesammelt und mit der Baudokumentation übergeben. Der AN und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Nachweisführung mitzuwirken. Der AN hat innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
Technische Voraussetzungen für das elektronische
Abfall-Nachweis-Verfahren
entfällt
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
entfällt
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche
Abfälle
Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen: die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch- Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln. Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB InfraGO AG, GB Personenbahnhöfe, siehe Original-AE im Anhang.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Verbleibskontrolle Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim AG seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt der AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, erfasst der AG die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
entfällt
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen)
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Projektbezeichnung: Umstrukturierung Bf Berlin Zoologischer Garten 2. BA ff Vergabevorgangs-Nr.: VE 204 Innenfassaden
Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
entfällt
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
entfällt
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB: Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt. Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen. Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB: Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
entfällt
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und
Besonderen Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Keine besondere Anmerkung
0.4.2 Besondere Leistungen
Keine besondere Anmerkung
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Leistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. Die beiliegenden Anlagen sind im Rahmen der Kalkulation und Ausführung zu berücksichtigen, siehe Inhaltsverzeichnis / Planliste. Für die Durchführung der Arbeiten gelten die vom AG freigegebenen Zeichnungen und ergänzende Angaben der örtlichen Bauüberwachung. Fehlende Unterlagen und notwendige Klarstellungen sind vom AN bei der örtlichen Bauüberwachung so rechtzeitig anzufordern, dass die Termine eingehalten werden können.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Alle in der Leistungsbeschreibung angegebenen Abmessungen sind lediglich Maßangaben für die Kalkulation.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Alle Arbeiten sind erst nach eigenem Aufmaß vor Ort durch den AN zu beginnen und auszuführen (siehe Position Werk- und Montageplanung). Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18202 ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Abweichungen von den Maß- und Massenangaben des Leistungsverzeichnisses sind der Bauüberwachung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG muss ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen.
Dokumentation
- Der AG benötigt für den Betrieb einer Verkehrsstation und eines Empfangsgebäudes eine das Gesamtvorhaben betreffende vollständige Dokumentation in deutscher Sprache. Diese Dokumentation muss so beschaffen sein, dass der AG in der Lage ist, seinen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen nach EIGV, VV Bau, VV Bau- STE nachzukommen, Betrieb, Erhaltung und Instandhaltung / Instandsetzung durchzuführen. Das Vorliegen der Dokumentation ist aufgrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben, insbesondere der EIGV, VV Bau, VV Bau-STE Voraussetzung einer endgültigen Inbetriebnahme der fertiggestellten Anlage.
- Angesichts der in Ziffer 1 dargestellten Bedeutung der Dokumentation für den AG stellt das Beibringen der Unterlagen zur Bauakte eine wesentliche Hauptleistungspflicht des AN dar.
- Der Umfang und die Art der unter Ziffer 1 genannten Dokumentation ergeben sich in technischer Hinsicht aus der Bauakte. Deren Aufbau und Zusammensetzung bestimmt sich nach der projektspezifischen Ablagestruktur (Anlage Bauakte) sowie der Ril 813 und der TM 2017-03 - Neuveröffentlichung Ril 813.0104 „Dokumentationsvorgaben“. Die Dokumentation beinhaltet alle zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Ziffer 1 notwendigen Unterlagen und Dokumente; sie beschreibt die Verkehrsstation oder das Empfangsgebäude in seiner tatsächlichen Ausführung und umfasst insbesondere Bestandspläne, Konstruktionszeichnungen, Genehmigungen, Zulassungsbescheide, Abnahmeprotokolle, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen, Nachweise, Bedienungsanweisungen, Instandhaltungsvorgaben, etc. Aus der projektspezifischen Ablagestruktur ist ersichtlich, welche Unterlagen von welchem Projektbeteiligten wann und in welcher Form beizubringen sind. Der AN hat sämtliche in der Ablagestruktur in die Verantwortung der Baufirma gelegten Unterlagen beizubringen, es sei denn, diese betreffen die Leistungen des AN nicht. Diese
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Leistungen oder Einheiten betroffen sind, die von dem AN selbst oder von seinen Nachunternehmern hergestellt wurden. 4. Der AN hat die von ihm beizubringenden Unterlagen zur Bauakte entsprechend der projektspezifischen Ablagestruktur unterteilt nach der „Bauakte Teil I“ und der „Bauakte Teil II" zu übergeben. Die Bauakte Teil II umfasst die Unterlagen, die zur Aufnahme der Nutzung einer Anlage zwingend erforderlich sind. Diese Unterlagen hat der AN dem AG spätestens zwei Wochen vor der Fertigstellung und Herstellung der Funktionsfähigkeit einer (Teil-) Anlage vollständig zu übergeben. Ohne vollständige Übergabe der vom AN für den Teil II der Bauakte zu liefernden Unterlagen gilt eine (Teil-) Anlage nicht als fertig gestellt. Die Bauakte Teil I umfasst alle übrigen die Verkehrsstation bzw. das Empfangsgebäude betreffenden Unterlagen. Diese hat der AN dem AG mit dem Abnahmebegehren gemäß Ziffer 8.1 des Bauvertrages, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Abnahme, vollständig zu übergeben. 5. Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen die vom AN für die Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente den aktuellen, tatsächlich vorhandenen Zustand aller Leistungen des AN beschreiben. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Wirklichkeit ist in geeigneter Form schriftlich zu bescheinigen. 6. Der AN ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente allein verantwortlich, insbesondere hinsichtlich: Erfüllung der Anforderungen dieses Vertrages, anforderungs- und systemgerechter Konstruktion, rechnerischer Nachweise und Erprobungsberichte, Darstellungen hinsichtlich Zustands und technischer Ausführung, Eignung für Betrieb und Instandhaltung, Normenkonformität, Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. 7. Die Übergabe, der vom AN für die Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente hat einheitlich, vollständig und in der projektspezifischen Ablagestruktur sowie der Ril 813 und der TM 2017-03 - Neuveröffentlichung Ril 813.0104 „Dokumentationsvorgaben“ vorgegebenen Struktur und Form zu erfolgen. Die hierfür notwendigen Ordner, Datenträger, etc. hat der AN in der geforderten Qualität und vorgegebenen Erscheinung und Struktur (mit) zu liefern. Die zu liefernden Unterlagen und Dokumente gehen einschließlich der mitzuliefernden Ordner, Datenträger etc. in das Eigentum des AG über. Der AG ist berechtigt, die Bauakte einschließlich der vom AN hierzu gelieferten Bestandteile für Zwecke des Betriebs, die Erhaltung der Anlagen und andere interne betriebliche Zwecke zu gebrauchen, zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungsstücke, auch in elektronischer Form innerhalb des DB Konzerns zu verbreiten.
Abnahme
- Nach der Fertigstellung, dem Herstellen der Funktionsfähigkeit sowie der erfolgreichen Inbetriebnahme der Leistungen des AN erfolgt die Abnahme (förmliche Abnahme) durch den AG, wenn die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder der Inbetriebnahme festgehaltenen, wesentlichen Mängel,
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Beanstandungen oder Restarbeiten abgearbeitet sind und der AN dies in geeigneter Form nachgewiesen hat; sämtliche vom AN vor der Abnahme beizubringenden bzw. für den AG vorzubereitenden öffentlichen Erlaubnisse, Abnahme- und Prüfbescheinigungen ohne Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. alle Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind; alle vom AN für die Bauakte, Teile I und II beizubringenden Unterlagen und Dokumente dem AG übergeben sind. 2. Der AG ist u.a. berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die Leistungen nicht vollständig oder mit mehr als nur unwesentlichen Mängeln versehen sind, die die Inbetriebnahme oder den Betrieb ausschließen oder mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen; die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder Inbetriebnahme festgehaltenen Mängel, Beanstandungen und Restarbeiten nicht bis auf nur unwesentliche Reste abgearbeitet sind; die vom AN zur Bauakte zu liefernden Unterlagen und Dokumente nicht, nicht vollständig oder richtig oder nicht in der in der Ablagestruktur vorgegebenen Art und Weise vorliegen; Schutt, Müll, Verpackungsmaterial etc. nicht beseitigt sind; Verschmutzungen im Leistungsbereich des AN oder im Leistungsbereich Dritter, verursacht durch den AN, nicht beseitigt sind, erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Abnahmen oder Prüfbescheinigungen nicht oder nicht ohne wesentliche Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nicht nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind, die Baustelleneinrichtung noch nicht in allen wesentlichen Bereichen entfernt wurde. Die Häufung von optischen Mängeln, Reinigungsmängeln oder unwesentlichen Mängeln steht einem wesentlichen Mangel gleich.
Einbehalt Bis zur Vorlage der vollständigen und mangelfreien Unterlagen und Dokumente, die der AN hinsichtlich der Bauakte Teil I und II zu übergeben hat, steht dem AG aufgrund der Wichtigkeit dieser Unterlagen für die endgültige Inbetriebnahme der Anlage unabhängig von der Möglichkeit, eine Abnahme aus diesem Grund zu verweigern, das Recht zu, 10 % der Netto- Vertragswertes des AN, mindestens jedoch € 20.000,00 zinslos einzubehalten. Die Voraussetzungen für die Auszahlung dieses Einbehaltes hat der AN darzulegen und zu beweisen.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB: Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.
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Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
- Terminliche Darstellung, wann welche Bereiche der Baustelle nach den Erfordernissen des Bauablaufes vom AN zur Ausführung benötigt werden,
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“) Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll- Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben. Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 3-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern. Diese Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet.
0.6 Baubeschreibung
Im Rahmen der gesamthaften Planung für den Bf. Zoologischer Garten wurden Teilflächen als Bauabschnitte definiert. In dieser Baumaßnahme werden Innenfassaden als Pfosten-Riegel-Fassaden mit integrierten Türelementen, Horizontalen Schiebeelementen, automatischen Schiebetüren sowie Dämmpaneele im Bereich der Stützenummantelungen und Akustikpaneele oberhalb der Pfosten-Riegel-Fassaden für den 2. Bauabschnitt im Erdgeschoss ausgeführt. Für den 3. Bauabschnitt sind innenliegende Fenster und Türen sowie ein Tresen im Bereich des Wachraumes der Bundespolizei mit erhöhten Anforderungen an die Sicherheit auszuführen. Die Umbaumaßnahmen finden bei laufendem Bahnhofsbetrieb statt. Grundsätzlich sind während des Projekts alle Versorgungsbereiche außerhalb der jeweiligen Bauabschnittsflächen, egal ob im Bestand oder bereits umgebaut, durch geeignete Maßnahmen funktionsfähig zu halten. Folgende Maßnahmen sind hauptsächlich im Leistungsverzeichnis vorgesehen: BA2+3 Werkstatt- und Montageplanung sowie statische Berechnungen, Handmuster BA2+3 Bauakte (Dokumentation, Bestandsplanung, Revisionsplanung) BA2 EG: Innenfassaden (Achse 3-4/A-K): Herstellung von Pfosten-Riegel- Fassaden mit Dämmpaneelen im Bereich der Stützenummantelungen und Tür-, automatische Schiebetür oder HSE-Anlagen als Zugang zu den Mietflächen sowie darüber liegende Akustikpaneele BA3 EG: Fenster, Türen und Tresen im Bereich des Wachraumes der Bundespolizei (Achse 24-26/A-C): Herstellung von Fenster- und Türanlagen sowie eines Tresens mit Durchreiche
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BA2+3 EG: Reinigung der Innenfassaden
Bei der Herstellung der Innenfassaden im Bereich der Bundespolizei ist zu beachten, dass hier keine Befestigung an den Rundbögen der vorhandenen Mauergewölbe erfolgen darf. Folgende Höhen für die Bauleistungen, wenn nicht anders benannt, im Empfangsgebäude (UG bis ZG; BA2 und 3) und der darüberliegenden Fernbahn-Gleishalle (BA 5) sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen:
- Untergeschoss: bis 3m
- Erdgeschoss: bis 5,5m
- Zwischengeschoss: bis 3m
- Gleishalle über Bahnsteigebene: bis 16,5m
- Arbeitsebene über Bahnsteigebene: bis 12m
- auf Arbeitsebene Gleishalle: bis 4,5m.
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