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215 - Zusätzliche Vertragsbedingungen VOB, Juni 2023.pdf

Sanierung eines Schmutzwasser-Pumpwerks mit Maschinentechnik und Rohrleitungen

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215 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Wolfsburg

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Bauleistungen -Einheitliche Fassung -

Hinweis: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1 Preisermittlungen (§ 2 VOB/B) 1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkula- tion) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 1.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.3 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.

2 Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, so frühzeitig anzugeben, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. 2.1 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2 VOB/B) In den Ausschreibungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2.4.

3 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Be- hördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6 VOB/B) 4.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zer- tifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC ein- zeln erfüllen. 4.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 4.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeits- nachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen. 4.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das je- weilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.

5 Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8 VOB/B) 5.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig und leistungsfähig sind und bei denen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 134 GWB vorliegen; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

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5.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorge- sehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 5.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu ge-ben; die Nummern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend.

6 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Aus- führung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

7 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4 VOB/B), Antikorruptionsklausel 7.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragneh- mer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wett- bewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittel- bar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Hand- lungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäft- lichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Ver- rat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fal- len. 7.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 7.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungs- summe verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 7.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 7.1 b oder 7.1 c ist der Auftragnehmer zur Zah- lung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

7.4 Die Ziffern 7.1.b und 7.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Ziffer 4 der „Dienstanweisung zur Verhinderung von Korruptionsdelikten bei der Stadt Wolfsburg“1 handelt. 7.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

8 Mitteilung von Bauunfällen (§10 VOB/B) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

9 Abnahme (§ 12 VOB/B) 9.1 Die Leistung wird förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilab- nahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; § 12 Abs. 5 VOB/B gilt nicht. 9.2 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen. § 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B bleibt unberührt.

10 Abrechnung (§ 14 VOB/B) 10.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 6. 10.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prü- fung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

1 https://www.wolfsburg.de/~/media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/dienstanweisungen/da_korruption.pdf?la=de-DE

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10.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auf- traggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 10.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. 10.5 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindes- tens folgende Angaben gemacht werden:

  • Auftragnehmer,
  • Auftraggeber,
  • Nummer des Aufmaßblattes,
  • Bezeichnung der Bauleistung,
  • Ordnungszahl (OZ) Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „aufgestellt“. 10.6 Für fertig gestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer - unabhängig von den Aufstellungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B - endgültige Mengenberechnung- en aufgrund von Zeichnungen oder gemeinsamen Feststellungen vorzulegen.

11 Preisnachlässe (§§ 14 und 16VOB/B) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preis- nachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abge- zogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten (§ 2 VOB/B) Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot be- einflussten Leistungen abgegolten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3 VOB/B) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v.H. hinausgehende Überschrei- tung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Ein- heitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unter- lässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

12 Rechnungen (§§ 14 und 16 VOB/B) 12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 12.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 12.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Diffe- renz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Um- satzsteuerbetrag nicht erstattet. 12.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

13 Stundenlohnarbeiten (§2 Abs. 10 VOB/B, § 15 VOB/B) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B -das Datum,

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-die Bezeichnung der Baustelle, -die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, -die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, -die Art der Leistung, -die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und -die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

14 Zahlungen (§ 16 VOB/B) 14.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 14.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

15 Überzahlungen (§ 16 VOB/B) 15.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auf- tragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 15.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, be- findet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugs- zinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

16 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Re- gelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3 VOB/B) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durch- führung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

18 Baustelle, Baubereich (§ 4 VOB/B) Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: 18.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüg- lich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. 18.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.

19 Bautagesberichte (§ 4 VOB/B) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

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20 Baustellenräumung (§ 4 VOB/B) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zusetzen.

21 Anlagen im Baubereich (§ 4 Nr. 2 VOB/B) Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zustim- mung des Auftraggebers einzuholen; daneben hat der Auftragnehmer den Eigentümer bzw. Be- sitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu verständigen.

22 Bewachung und Verwahrung Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auf- tragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auf- tragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.

23 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6 VOB/B) Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu er- setzen.

24 Gewährleistung (§ 13 VOB/B) Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt recht- zeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.

25 Abtretung (§ 16 VOB/B) 25.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auf- traggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.

25.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,

  • wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auf- traggebers schriftlich angezeigt worden ist und
  • wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat: „Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen be- ansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich ge- gen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbe- amte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“ 25.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.

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25.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 25.1 bis 25.3 kann der Auftrag- nehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354a Satz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftragge- ber, er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an dem Auftragnehmer Zahlungen leis- ten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Sätze 2 und 3 HGB).

-Ende der Zusätzlichen Vertragsbedingungen -

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