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Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (Sächsisches Vergabegesetzes § 6 Abs. 2 )
Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach § 6 Abs. 2 des Sächsischen Vergabegesetzes für den Fall des Nachunternehmereinsatzes,
- bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
- Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
- bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
- den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Ort, Datum (Unterschrift, Firmenstempel)
Name des Erklärenden