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Sanierung eines Mehrzweckraums mit Verbinder an einer Oberschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 18:39 (Europe/Berlin)

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Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (Sächsisches Vergabegesetzes § 6 Abs. 2 )

Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach § 6 Abs. 2 des Sächsischen Vergabegesetzes für den Fall des Nachunternehmereinsatzes,

  1. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
  2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
  4. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

Ort, Datum (Unterschrift, Firmenstempel)


Name des Erklärenden

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