Erläuterungen zum Nachprüfungsverfahren_für alle Lose.pdf

Sanierung eines Mehrzweckraums mit Verbinder an einer Oberschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 18:39 (Europe/Berlin)

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Erläuterungen zum Nachprüfungsverfahren

Eine Beanstandung mit Zuschlag hemmender Wirkung kann nur beim Auftraggeber selbst und nicht unmittelbar bei der Nachprüfungsbehörde vorgenommen werden.

Für Nachprüfungsverfahren bei der Nachprüfungsbehörde ist zu beachten:

„Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) Vom 14. Februar 2013

§ 8

Informationspflicht und Nachprüfungsverfahren

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Auftragswert bei Bauleistungen 75 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) und bei Lieferungen und Leistungen 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

(4) Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 EUR, soll aber den Betrag von 1 000 EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.“

  1. Für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 8 Abs. 3 SächsVergabeG Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften wenden kann:

Nachprüfungsbehörde nach erfolgter Landesdirektion Sachsen Vorabinformation (§ 8 SächsVergabeG): Referat 39 nach vorheriger Rüge beim Auftraggeber

  1. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 8 Abs. 3 SächsVergabeG: Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften wenden kann:

Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Aufsichtsbehörde: Landratsamt – Amt für Finanzverwaltung Vergabestelle/Vergabenachprüfstelle Postanschrift: Postfach 100253/54, 01783 Pirna

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