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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
für die Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen und –leitungen (ZTV – Kanal)
Die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind für die genannten Arbeiten im Verantwortungsbereich der LWG Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG. einzuhalten.
Auftragnehmer müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen RAL-Gütesicherung GZ 961 sind zu erfüllen (Gütezeichen I - Inspektion, R - Reinigung und D – Dichtheitsprüfung). Für den Inspekteur ist gemäß DWA-M 149-8 die erfolgreiche Absolvierung eines Kanalinspektionskurses für das unter Punkt 2.2 geforderte Kodiersystem sowie die regelmäßige fachspezifische Fortbildung nachzuweisen.
- Reinigung von Abwasserkanälen und -leitungen Zum Leistungsumfang gehören:
- Reinigung der Kanäle
- Reinigung der Schächte und Bauwerke
- Reinigung der Schlamm- und Schmutzfänger
Beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten sind diese zu dokumentieren und der Auftraggeber ist sofort zu informieren. Schadhafte Schachtabdeckungen sind entsprechend zu sichern und dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
1.1 Mindestanforderung an die Kanalreinigungstechnik Zur Reinigung dürfen nur Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge mit entsprechender Leistung und Ausstattung (gemäß ATV A 140 und DIN 30 705) eingesetzt werden.
1.2 Am Fahrzeuge anzuwendende Pumpendrücke
- zur Vermeidung von Schäden an Abwasserkanälen und –leitungen und zur Verhinderung von Rückwirkungen auf Hausanschlussleitungen dürfen Abwasserkanäle und –leitungen bis DN 250 nur mit einem maximalen Pumpendruck am Fahrzeug von 90 bar und einer Literleistung von 200 Liter/Minute gereinigt werden.
- Abwasserkanäle und –leitungen ab DN 250 werden mit einem maximalen Pumpendruck am Fahrzeug von 120 bar und einer Literleistung ab 300 Liter/Minute gereinigt.
- Bei bekannten Reparaturverfahren (z.B. Partliner, Quicklock-Manschetten oder Injektions- und Verpressverfahren), sowie bei bekannter Vorschädigung des Altkanals muss der Pumpendruck auf 100 bar abgesenkt werden.
1.3 Gefährdungen und Einschränkungen Vor Aufnahme der Arbeiten am Kanalnetz hat sich der Auftragnehmer beim Auftraggeber über Gefährdungen und Einschränkungen umfassend zu informieren. Das Einsteigen in das Kanalsystem ist nur mit einem Befahr-Erlaubnisschein zulässig. Dieser wird durch den zuständigen Gruppenleiter Abwassernetze (Tel. 0355 / 3501350) oder dessen Beauftragten ausgestellt.
Auf die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die UVV und Ex- Vorschriften (Zone 1) ist besonders zu achten. Gasmessungen mit entsprechenden Multiwarngeräten sind vor und während des Einstiegs /Begehung von abwassertechnischen Anlagen durchzuführen.
1.4 Spülwasser Das für die Kanalreinigung benötigte Wasser wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dazu ist ein entsprechendes Standrohr von der LWG (Fehrower Weg 5, Gruppe Trinkwassernetze Tel.: 0355 / 350 1321) gegen Kaution zu entleihen. Andere mitgeführte Standrohre dürfen nicht aufgestellt werden.
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1.5 Entsorgung Die Rückstände aus der Kanalreinigung sind auf Entwässerungsplätze des Auftraggebers im Stadtgebiet Cottbus zu transportieren. Die Entsorgung der Rückstände erfolgt in Verantwortung des Auftraggebers.
1.6 Planunterlagen Dem Auftragnehmer werden kostenfrei durch den Auftraggeber (AG) für die Durchführung der Arbeiten Lagepläne (sofern vorhanden), aus denen Einsatzort, Lage und Art der lnspektionsobjekte, Haltungslänge, Durchmesser, Schacht–, Haltungsnummer und Rohrmaterial hervorgehen, zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss der Arbeiten sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugeben.
1.7 Reinigung als Vorlauf zur Kanalinspektion Der Vorlauf der Reinigung gegenüber der Kanalinspektion darf bei Schmutz- und Mischwasserkanälen und - leitungen maximal 24 Stunden betragen. Bei entsprechenden Randbedingungen (Ausbiegungen, starker Schmutzeintrag etc.) hat die Reinigung zeitgleich zur TV-Inspektion zu erfolgen. Bei Regenwasserkanälen und –leitungen ist dieser Zeitraum auf maximal 2 Tage begrenzt.
- Kanalinspektion Zum Leistungsumfang gehören: Die Ermittlung des baulichen und betrieblichen - Ist- Zustands des öffentlichen Kanalnetzes einschließlich der Schachtbauwerke und Anschlussleitungen mittels optischer Inspektion sowohl im begehbaren als auch im nichtbegehbaren Bereich.
2.1 Mindestanforderungen an die Kanalinspektionstechnik Die Ausrüstung der Kanal- TV- Anlage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Folgende Mindestanforderungen sind zu garantieren:
- Farbschwenk- Drehkopfkamera mit einem Schwenkbereich von ±135° und einer Rotation von 360°, sowie einer ausreichenden Beleuchtungskapazität, um ca. 3- 4 Meter Kanalrohrausleuchtung zu gewährleisten.
- Die Fahrgeschwindigkeit der Kanal- TV- Kamera ist entsprechend den Randbedingungen, insbesondere Sichtverhältnissen und Schadensdichte anzupassen.
- Neigungsmessung
- Folgende Daten sind ständig im Videobild einzublenden: Datum, Uhrzeit, Meter (Station), Time- Code (bei Video), Haltungsnummer (von- Schacht Nr. zu- Schacht- Nr.)
- Ein seitenaufrechtes Bild ist durch eine automatische Bildstabilisierung in die Horizontale sicherzustellen.
2.2 Anforderungen an die Dokumentations- Software Die Software muss gewährleisten, dass alle Zustände umfassend über ein Kodiersystem aufgenommen werden können. Die Kodierung hat nach den jeweiligen aktuellen DIN EN 13508-2 in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 149-2 zu erfolgen (Datenaustausch ISYBAU-XML).
2.3 Anforderungen an den Untersuchungsbericht Die Untersuchungsberichte sind haltungsweise zu erstellen und projektweise (straßenzugweise) abgeheftet in einen Ordner, abzugeben. Sie müssen immer nur einer digitalen Untersuchungsaufzeichnung zugeordnet sein. Höhen und- Neigungsprofile sind dem Untersuchungsbericht beizufügen.
Schächte sind mit der Haltungsinspektion abzuschwenken und in einer Schachtdatendokumentation einzeln zu erfassen. Die wichtigsten Daten zum Schacht sind als Grafik im Schnitt und in der Draufsicht (Sohlengrafik) darzustellen (A4 - Format).
2.4 Datenübergabe Die Übergabe der Daten erfolgt als Bericht in Papierform, sowie digital auf DVD ohne Label mit dem entsprechenden Viewer-Programm. Dabei ist je Straßenzug eine eigene DVD zu erstellen. Die Videoaufzeichnungen sind im Kompressionsstandard MPEG2- Format mit einer Bitrate von mind. 4MBits/s zu digitalisieren und mit den Untersuchungsdaten zu verknüpfen, so dass aus den Feststellungen heraus direkt die Kanalzustände angesteuert werden können.
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Pro untersuchter Haltung oder Anschlussleitung darf nur eine Videodatei erstellt werden. Der Dateiname muss der Haltungsnummer (nach LWG System) entsprechen. Die Austauschdaten (Stamm- und Zustandsdaten) sind im ISYBAU XML-Format mit auf dem Datenträger zu übergeben.
2.5. Inspektion von Anschlussleitungen Die Inspektion der Anschlusskanäle erfolgt grundsätzlich nur für den öffentlichen Teil bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum Revisionsschacht.
Bei beauftragter Ortung der Lage von nicht verzeichneten Anschlussleitungen erfolgt die Einmessung in der Örtlichkeit unter Bezugnahme von Hausecken oder sonstigen in der Örtlichkeit gegebenen Objekten. Die Feststellung des Leitungsverlaufes erfolgt über ein elektronisches Ortungssystem auf der Satellitenkamera.
- Dichtheitsprüfung von Freispiegelleitungen und Schächten Zum Leistungsumfang gehören: Das abschnittsweise Prüfen von Rohrleitungen, Anschlüssen, Schächten und Inspektionsöffnungen. Grundlage der Dichtheitsprüfung ist die DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“ in Verbindung mit dem Arbeitsblatt DWA-A 139 „Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen“.
Die Dichtheitsprüfung dient als notwendiges Abnahmekriterium beim Neubau und bei der Sanierung von Abwassersystemen. Als Dichtheitskriterium beim Prüfen im vorhandenen Bestand wird der Nachweis der Schadensfreiheit durch TV-Inspektion zugelassen.
3.1 Verfahren und Anforderungen Es erfolgt eine einzelne getrennte Prüfung von Haltungen und Schächten. Im Einzelfall können auch zusammenhängende Systeme (z.B. Haltungen und Hausanschlüsse) gemeinsam geprüft werden. In der LWG werden Freispiegelleitungen mit Luft (Verfahren L, und Schächte mit Wasser (Verfahren W) geprüft.
Das Prüfpersonal muss über ausreichende Qualifikationen zur Ausführung der Arbeiten besitzen. Die Qualifikation ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
3.2 Dokumentation Die Prüfergebnisse sind in ausgedruckter Form abgeheftet dem Auftraggeber zu übergeben. Die Protokolle müssen ausreichende Angaben über die Örtlichkeit, die Prüfabschnitte und die technischen Randbedingungen enthalten.
- Arbeitsschutzvorschriften / Unfallverhütung Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln sowie die technischen Vorschriften und Regeln sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die nachfolgenden Vorschriften und Regeln sind einzuhalten. Die Aufzählung kann baustellenbezogen Änderungen unterworfen sein und ist bei Bedarf zu ergänzen.
- BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ [i. d. aktuellen Fassung]
- BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- ArbMedVV „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“
- BGV C5 „“Abwassertechnische Anlagen“
- BGV C22 „Bauarbeiten“
- BGV D29 „Fahrzeuge“
- BGV D33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“
- BGR 104 „Explosionsschutzregeln“
- BGR 126 „Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen“
- BGR 177 „Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume“
- BGR 189 ff. „Benutzung von Schutzkleidung“
- BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten “
- BGR 191 „Benutzung von Fuß- und Beinschutz
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- BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- PSA – Benutzungsverordnung
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- ZTV-SA „Zusätzliche techn. Vertragsbedingungen-Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen“
- „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen“ RSA
- „Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ HAV-Q (StVO, VwV-StVO)
- Gefährdungsbeurteilung Rohrreinigung und Inspektion des Auftragnehmers
- BGI 504-25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
- BGI 504-42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“
- DIN-EN 471:2003-12 „Warnkleidung“
Die Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Die entsprechende Sicherheitstechnik ist während der Kanalarbeiten vorzuhalten. Bei besonderen Gefährdungen sind die entsprechenden Regelungen zu beachten. Bei Verstoß gegen vorgenannte Bestimmungen und Vorschriften kann der Auftraggeber die Arbeiten einstellen lassen und im Wiederholungsfall den Auftrag entziehen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Es sind die notwendigen Betriebsanweisungen/ Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten mit dem Hochdruckspülfahrzeug, d.h. der Reinigung Kanäle sowie für die Inspektion und Dichtheitsprüfung durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Die hygienische Händereinigung an der Arbeitsstätte vor dem Anziehen von Schutzhandschuhen und vor dem Rauchen, Essen und Trinken ist zu sichern.
- Gültige Technische Vorschriften
- DIN 30705-1 „Saugfahrzeuge und Hochdruck-Spülfahrzeuge; Kanal- und Sinkkasten- Reinigungsfahrzeuge, Gruben-Reinigungsfahrzeuge“ (1987)
- DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen“ Oktober 1997)
- DIN EN 13508-2 „Zustandserfassung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Kodiersystem für die optische Inspektion“ (August 2011)
- Güteschutz Kanalbau RAL GZ 961 „Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und Kanälen (April 2010)
- DWA-A 199-1 „Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen – Teil 1: Dienstanweisung für das Personal von Abwasseranlagen“ (November 2011)
- DWA-A 199-2 „Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen- Teil 2: „Betriebsanweisung für das Personal von Kanalnetzen und Regenwasserbehandlungsanlagen“ (Juli
- ATV-DVWK-M 197 „Ausschreibung von Kanalreinigungsleistungen mit dem Hochdruckspülverfahren“ (Juni 2004)
- DWA-M 149-3 „Zustandserfassung und –beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“, Teil 3: Zustandsklassifizierung und –bewertung“ (November 2007)
- DWA-M 149-5 „Zustandserfassung und –beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Optische Inspektion“ (Dezember 2010)
- DWA-A 139 „Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und –kanälen“ (Dez. 2009)
- DWA-M 149-2 „Zustandserfassung und –beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Kodiersystem für die optische Inspektion“ (Dezember 2013)
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