[Seite 1]
LWG Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG Telefon +49 355 350-0 Berliner Straße 20/21 Fax +49 355 350-1229 03046 Cottbus info@lwgnet.de
Merkblatt
Hinweise der LWG für Arbeiten im Bereich von
Ver- und Entsorgungsanlagen in öffentlichen
und privaten Grundstücken
Grundsatz Jeder Bauunternehmer hat bei Durchführung von Bauarbeiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Ver- und Entsorgungsanlagen zu rechnen. Der Bauunternehmer hat bei der LWG Leitungs- auskünfte einzuholen, die einschlägigen technischen Regeln zu beachten und seine Mitarbeiter und Subunternehmen entsprechend zu unterweisen und zu überwachen. Bei Leitungsbeschädigungen ist die LWG unverzüglich über die Havarienummer 0800 0594594 zu benachrichtigen. Dies gilt auch für Beschädigungen des Außenmantels einer Leitung ohne Wasseraustritt.
Insbesondere zu beachtende Technische Regeln • DIN EN 805, Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden. • DVGW GW 125 (M), Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle – in Verbindung mit DVGW GW 125 (H), Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen (März 1989). • DVGW GW 315 (H), Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten. • DVGW W 400-1 (A), Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 1 Planung. • DVGW W 400-3 (A), Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 3 Betrieb und Instandhaltung.
Insbesondere zu beachtende Festlegungen: • Schutzstreifenbreite je nach Leitungsnennweite ≥ 4 m bis ≥ 10 m; Lagerung von Schüttgütern, Baustoffen oder wassergefährdenden Stoffen unzulässig • lichter Mindestabstand Parallelführung Leitungen ≥ 0,4 m; bei Hauptleitungen ≥ 1,0 m • lichter Mindestabstand Leitungskreuzung ≥ 0,2 m; bei Hauptleitungen ≥ 0,4 m; schleifende Kreuzung vermeiden • lichter Mindestabstand Bauwerke ≥ 2,0 m bis DN 150, ≥ 3,0 m bis DN 400, ≥ 4,0 m größer DN 400 • lichter Mindestabstand Parallelverlegung Hausanschlussleitung zu Gebäude ≥ 1,0 m • lichter Mindestabstand Maststandorte ≥ 1,0 m • Überbauung nicht zulässig u.a. mit Gebäuden aller Art, Fundamenten, Garagen, Straßenborden (Längsüberbauung) • Bepflanzung nur gemäß DVGW GW 125 zulässig, bei Neupflanzungen gemäß DVGW GW 125 (H) (März 1989) Mindestabstand von Stammachse zur Leitung ≥ 2,50 m • Lasteintrag nicht zulässig • Freihaltung Schachtdeckel, Armaturen einschließlich Zubehör (Straßenkappen, Schilder); ggf. erforderliche Höhen- und Lageanpassung nur in Abstimmung mit LWG • Handschachtung im Leitungsbereich ab Grabungstiefe ≥ 0,6 m • Frostsicherheit: Schutzmaßnahmen bei zeitweiliger Verringerung der Überdeckung, vorhandene Überdeckung mit Abschluss Baumaßnahme wiederherstellen
StAND 11.02.2015