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260902_Baubeschreibung_BA2.pdf

Sanierung des Hauptkanals und von fünf Schächten in der Goyatzer Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 17:05 (Europe/Berlin)

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LAUSITZER WASSER GMBH & CO. KG Berliner Straße 20/21, 03046 Cottbus

Goyatzer Straße

Sanierung Mischwasserkanal

BA 2 geschlossene Bauweise

Baubeschreibung

Planungsbüro: Ingenieurgesellschaft für Rohrleitungssanierung mbH Sachsen OT Boxdorf, Am Weiher 3 01468 Moritzburg

September 2026

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LAUSITZER WASSER GMBH & Co. KG Goyatzer Straße, Sanierung Mischwasserkanal - BA 2 geschlossene Bauweise

  • Baubeschreibung -

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme....................................... 4 1.1 Allgemeines ......................................................................................................... 4 1.2 Umfang der Maßnahme ....................................................................................... 4

2 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse ............................................... 5 2.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 5 2.2 Beschreibung des Baufeldes ................................................................................ 5 2.3 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................. 5 2.4 Zugänge und Zufahrten ........................................................................................ 5 2.5 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ...................................................................... 5 2.6 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen................................. 6 2.7 Bereitstellungsflächen und Arbeitsplätze .............................................................. 6 2.8 Gewässer ............................................................................................................. 6 2.9 Oberflächenwasser .............................................................................................. 7 2.10 Bodenverhältnisse ................................................................................................ 7 2.11 Grundwasser ........................................................................................................ 7 2.12 Zu schützende Objekte ........................................................................................ 8 2.13 Anlagen im Baugelände ....................................................................................... 8 2.14 Leitungsbestand ................................................................................................... 8 2.15 Kampfmittel .......................................................................................................... 9

3 Beschreibung der auszuführenden Leistungen ..................................... 9 3.1 Zustandsbeschreibung vorhandene Entwässerungsanlagen ................................ 9 3.1.1 Haltungen ............................................................................................................. 9 3.1.2 Schächte .............................................................................................................. 9 3.2 Art und Umfang der Leistungen .......................................................................... 10 3.2.1 Schlauchlining .................................................................................................... 10 3.2.1.1 Abflusslenkung ................................................................................................... 10 3.2.1.2 Vorarbeiten ........................................................................................................ 10 3.2.1.3 Altrohrzustände - Angaben nach DWA-A 143-2 ................................................. 11 3.2.1.4 Statische Berechnung ........................................................................................ 11 3.2.1.5 Sanierung vorhandener Rohranbindungen ......................................................... 11 3.2.2 Schachtsanierung .............................................................................................. 11

4 Ausführung der Bauleistung ................................................................. 12 4.1 Allgemeine Forderungen .................................................................................... 12 4.2 Bauanlaufberatung ............................................................................................. 12 4.3 Bauablauf ........................................................................................................... 12 4.4 Ausführungsfristen (Vertragsfristen) ................................................................... 12

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  • Baubeschreibung -

4.5 Gleichzeitig laufende Maßnahmen ..................................................................... 13 4.6 Beweissicherung ................................................................................................ 13 4.7 Sicherungsmaßnahmen ..................................................................................... 13 4.8 Baufreimachung, Abbrucharbeiten ..................................................................... 13 4.9 Baustellenverordnung ........................................................................................ 14 4.10 Baustoffe ............................................................................................................ 14 4.11 Immissionsschutz ............................................................................................... 14 4.12 Winterbau ........................................................................................................... 14 4.13 Räumen der Baustelle ........................................................................................ 15 4.14 Erforderliche Unterlagen .................................................................................... 15 4.14.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen ...................................................... 15 4.14.2 Vom AN zu erstellende Unterlagen .................................................................... 15 4.15 Prüfungen .......................................................................................................... 15 4.15.1 Dichtheitsprüfungen der Kanäle und Schächte ................................................... 15 4.15.2 Materialprüfung Schlauchliner: ........................................................................... 16 4.15.2.1 Nichterreichen der geforderten Kennwerte ......................................................... 16 4.15.2.2 Falten im Schlauchliner ...................................................................................... 17 4.15.2.3 Fehlfräsungen, Längenfehler .............................................................................. 17 4.16 Aufmaßverfahren, Abrechnung .......................................................................... 18

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  • Baubeschreibung -

1 Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme 1.1 Allgemeines

Auftraggeber (AG) für das Gesamtvorhaben: Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG Berliner Straße 20/21 03046 Cottbus

Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C und die DWA-Arbeits- und Merkblätter in den jeweils aktuellen Ausgaben.

Die nachfolgenden Angaben befreien den Bieter nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Durchführung der Bauarbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse.

Sämtliche in der Baubeschreibung aufgeführten Erschwernisse, Behinderungen und Bedingungen sind bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen.

Der Bieter hat sich von der Vollständigkeit der Unterlagen zu überzeugen.

Es wird vorausgesetzt, dass der Bieter fachlich und wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschrie- benen Leistungen termingerecht selbst oder mit seinen Nachunternehmern (NAN) zu erbringen. Mit der Unterzeichnung des Angebotes erklärt der Bieter, dass das zur Durchführung der Bauarbeiten benötigte Fachpersonal und die notwendigen Maschinen und Geräte sowie die erforderlichen Bau- stoffe zur Verfügung stehen und dass die festgelegten Bautermine zuverlässig eingehalten werden.

Nachunternehmer bedürfen der Zustimmung des AG.

Der Bauleiter des Auftragnehmers (AN) und seine Vertreter sind sofort nach Auftragserteilung un- aufgefordert schriftlich zu benennen. Jeder Wechsel verantwortlicher Personen ist sofort der Bau- überwachung mitzuteilen.

1.2 Umfang der Maßnahme Die Baumaßnahme betrifft den vorhandenen Mischwasserkanal zwischen der Sielower Landstraße und der Schmellwitzer Straße. Es werden 10 Haltungen des Hauptkanales mittels Schlauchlinern saniert. Von den angrenzenden Schächten werden 4 (teil)saniert und an 8 Schächten ist die Schlauchlineranbindung vorzunehmen. Die Anschlussleitungen sind nicht Bestandteil der Maß- nahme; es erfolgt lediglich die Anbindung der Zuläufe nach dem Einbau der Schlauchliner.

In Zusammenstellung des betrachteten Leitungsabschnittes im BA 2 ergibt sich eine Gesamtlänge von ungefähr 533 m Hauptkanal. Es handelt sich um Leitungen der Nennweiten DN 200 bis 450 in Stz (Hauptkanal) und DN 100 bis 200 (Anschlussleitungen). Die Schächte bestehen aus Betonfer- tigteilen und Mauerwerk. Die Abmessungen betragen in der Regel 1,0 m im Durchmesser. Die Tie- fenlage der Abwasseranlagen liegt zwischen 2,50 m und 4,50 m.

Alle Arbeiten am Schacht M533611050 in der Sielower Landstraße können nur nachts bzw. in der verkehrsarmen Zeit erfolgen. Gleiches gilt für den Schacht M543611125 in der Schmell- witzer Straße. Dieser liegt im Gleisbereich der Straßenbahn! Alle Aufwendungen, die hier- durch entstehen, sind in die Einheitspreise einzurechnen!

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  • Baubeschreibung -

2 Beschreibung der örtlichen Verhältnisse 2.1 Lage der Baustelle Das Planungsgebiet liegt nördlich des Stadtzentrums von Cottbus. Der in Rede stehende Kanalab- schnitt beginnt in der Sielower Landstraße in der Kreuzung mit der Goyatzer Straße an einem Ver- teilerschacht und verläuft in Richtung Osten. An der Kreuzung mit dem Löbensweg knickt die Kanal- trasse Richtung Süden ab. Der Bereich zwischen Löbensweg und der Schmellwitzer Straße entwäs- sert in verschiedene Richtungen. Dabei liegt der Hochpunkt an der Kreuzung mit der Straße „Eigene Scholle“ am Schacht M543611050. Von hier aus fließt das gesammelte Abwasser sowohl Richtung West als aus Richtung Ost.

2.2 Beschreibung des Baufeldes Die Bebauung ist durch Ein- und Mehrfamilienhäuser städtischen Charakters geprägt. Die Trassen der Kanäle liegen im Straßen-, Geh- und Radwegbereich.

2.3 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Die Stadt Cottbus liegt im Südosten des Landes Brandenburg. Als BAB kann die A15 genutzt wer- den.

Verursachte Schäden an Straßen bzw. Wegen sind nach Bauende unentgeltlich zu beheben, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Zufahrtswege sind mehrmals täglich von Verunreinigungen des Baubetriebes bzw. der Zulieferer zu reinigen. Der Aufwand wird nicht geson- dert vergütet.

2.4 Zugänge und Zufahrten Die Baustelle westlich des Stadtzentrums ist mit Fahrzeugen und Baugeräten aus Richtung A15 über die B169, den Nordring und die Sielower Landstraße anfahrbar.

Während der Bauzeit ist die Zufahrt zu allen Einmündungen und Einfahrten zu gewährleisten.

2.5 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Die an der Baustelle, den Bereitstellungflächen und Zufahrtswegen erforderlichen Maßnahmen be- züglich der Verkehrssicherung, der Absperrungen und Beschilderungen, Beleuchtung und Bewa- chung hat der AN unter seiner Verantwortung durchzuführen. Dies gilt auch für Sonn- und Feiertage sowie für sonstige Betriebsruhetage.

Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleisten.

Die verkehrssichernden Maßnahmen sind gemäß der im Rahmen der Planung erfolgten Abstim- mungen mit der Verkehrsbehörde durchzuführen. Die entsprechenden Pläne liegen den Vergabe- unterlagen bei.

Die Anlieger und Geschäftsinhaber sind durch den AN rechtzeitig schriftlich zu informieren.

Der Unternehmer hat zu verhindern, dass Unbefugte die Baustelle betreten.

Die Baustelle ist entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu sichern. Schäden oder Unfälle, die durch mangelnde Sicherheitseinrichtungen entstehen, gehen zu Lasten des AN.

Die gesicherte einseitige Durchgängigkeit für Fußgänger und Radfahrer ist zu gewährleisten.

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  • Baubeschreibung -

In der Sielower Landstraße und in der Schmellwitzer Straße sind Strecken des ÖPNV vorhan- den (4 Buslinien in der Sielower Landstraße und 1 Straßenbahnlinie bzw. nachts als Bus in der Schmellwitzer Straße).

Alle Arbeiten am Schacht M533611050 in der Sielower Landstraße können nur nachts bzw. in der verkehrsarmen Zeit erfolgen.

Gleiches gilt für den Schacht M543611125 in der Schmellwitzer Straße. Dieser liegt im Gleis- bereich der Straßenbahn der Linie 1! Alle Arbeiten am Schacht M543611125 dürfen nur au- ßerhalb der Fahrzeiten der Straßenbahn erfolgen. Fahrzeiten der Straßenbahn Mo – Fr: ca. zwischen 5:00 - 21:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten Busverkehr. Die genauen Zeiten sind dem aktuellen Fahrplan unter https://cottbusver- kehr.de/de/service/fahrplaene?tab=tram zu entnehmen.

Es ist an beiden Schächten eine Durchfahrtbreite von 3,00 m für Fahrzeuge und Busse zu gewährleisten!

2.6 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind vorhanden.

Die Beschaffung des für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Wassers und Stroms einschl. der evtl. notwendigen Zuleitungen, Anschlüsse, Zähler usw. ist ausschließlich Sache des AN.

Der AN hat selbstständig alle notwendigen Genehmigungen bei den zuständigen Einrichtungen ein- zuholen. Die entsprechenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Erforderliche Einleitgenehmigungen für die Bauphase sind durch den AN einzuholen.

2.7 Bereitstellungsflächen und Arbeitsplätze Bereitstellungsflächen und Baustelleneinrichtung sind vom AN zu schaffen und mit der Bauleitung abzustimmen.

Die örtlichen Gegebenheiten sind vom AN selbst zu erkunden. Eventuelle Kippgebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der BE- und Arbeitsplätze entstehen (Eindrücke durch schwere Lasten etc.), haftet der AN. Die Flächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder wie vorgefunden herzustellen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen werden nicht gesondert ver- gütet.

Die Betankung der Baumaschinen mit Diesel bzw. Vergaserkraftstoff hat so zu erfolgen, dass eine Verschmutzung des Geländes und der Gewässer unter allen Umständen vermieden wird. Alle Ar- beiten sind mit Geräten auszuführen, die keine Ölverluste aufweisen. Auf der Baustelle sind mobile Auffangvorrichtungen sowie geeignete Bindemittel vorzuhalten, mit denen im eventuellen Schadens- fall das Eindringen wassergefährdender und verunreinigender Stoffe in den Untergrund sicher zu verhindern ist.

2.8 Gewässer Im Bereich des Baufeldes befinden sich keine Gewässer.

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  • Baubeschreibung -

2.9 Oberflächenwasser Das Ableiten des Oberflächenwassers von den Bauflächen bzw. Baugruben während der Ausfüh- rungszeit erfolgt in Verantwortung des AN und ist in die Einheitspreise einzurechnen.

2.10 Bodenverhältnisse Für die geplante Baumaßnahme wurde ein Baugrundgutachten erstellt. Dabei wurden entlang der Kanaltrasse 6 Bohrungen bis zu einer Tiefe von 6 m abgeteuft. Außerdem ist die Lagerungsdichte neben den Bohrungen durch leichte Rammsonden (bis in 4 m Tiefe) ermittelt worden.

Der Baugrund besteht aus Auffüllungen aus enggestuften und teilweise schwach schluffigen San- den. In 2 Bohrungen wurden Schluffstreifen angetroffen. Flurnah sind Auffüllungen mit Ziegelresten und teilweise Schlackeeinlagerungen vorhanden. Der Baugrund wurde in folgende Homogenberei- che eingeteilt:

Homogenbereich A: Sande, Sand-Schluff-Gemische Homogenbereich B: torfiger Schluff

Im Bereich der Straße wurden unterschiedlich starke Asphaltdecken (4 … 9 cm) angetroffen. Da- runter befindet sich eine Schottertragschicht mit einer Stärke von 3 … 12 cm. Diese wird von einer Pflasterdecke unterlagert.

Grundwasser bzw. Schichtenwasser wurde allen Bohrungen angeschnitten. Der Grundwasserspie- gel lag in einer Höhe von ca. 3,30 … 4,30 m unter GOK). Für die offene Bauweise ist eine geschlos- sene Wasserhaltung erforderlich. Hierzu wird eine gesonderte Planung erstellt.

Die anstehenden Sande (SE) sind gemäß dem Gutachten sowohl als Gründungsschicht für die Roh- rauflager als auch für die Verfüllung der Rohrgräben geeignet, schluffige Sande nur für die Haupt- verfüllung oberhalb der Rohrbettung. Sie sind vor Nässe zu schützen. Stark gemischtkörnige, bin- dige und organische Böden dürfen nicht wieder eingebaut werden. Gleiches gilt für durchfeuchtete und aufgeweichte Böden. Eine Bodenverbesserung ist erforderlich, wenn im Rohrsohlenbereich tor- figer Schluff angetroffen wird.

Der anstehende Boden wurde auf Schadstoffbelastungen untersucht. Es wurde eine Zuordnung ge- mäß Ersatzbaustoffverordnung vorgenommen. Es liegen folgende Materialwerte vor:

Mischprobe (Boden) Materialwert: BM-0

Auch für die vorhandenen Schwarzdecken ist eine Schadstoffuntersuchung vorgenommen worden. Die Schwarzdecken werden der Verwertungsklasse A zugeordnet.

Das Grundwasser wurde auf Beton- und Stahlaggressivität überprüft. Es wird als schwach betonan- greifend (XA1) und gering bis sehr gering stahlaggressiv sowie für Flächenkorrosion als sehr gering eingestuft.

2.11 Grundwasser Der AN hat alle Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar negative Auswirkungen auf das Grund- wasser haben können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es sind sofort alle notwendigen Maß- nahmen zu treffen, damit die nachteiligen Auswirkungen möglichst gering gehalten werden können.

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  • Baubeschreibung -

Wie aus dem Baugrundgutachten hervorgeht, wird mit den Tiefbauarbeiten Grundwasser ange- schnitten. Es sind Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung notwendig. Dafür sind an den jeweiligen Baugruben Spülfilter einzubringen, über die das Grundwasser entnommen wird. Die Einleitung des geförderten Grundwassers kann in die nächstgelegenen Schmutz- bzw. Mischwasserschächte im unterhalb gelegenen Kanalnetz eingeleitet werden. Die erforderlichen Einzelmaßnahmen sind der beiliegenden Berechnung Grundwasserhaltung zu entnehmen. Der AN hat die wasserrechtliche Ge- nehmigung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Anlagen zurückzubauen und der Urzustand des Geländes wieder herzustellen. Kosten hierfür sind einzurechnen.

2.12 Zu schützende Objekte Im Baustellenbereich vorhandene Bäume, Gebäude, technische Anlagen usw. sind vor Beschädi- gungen zu schützen.

Die Bau- und Verdichtungsverfahren sind so zu wählen, dass Beschädigungen an Gebäuden, Bau- werken, Leitungen und Grünanlagen, ausgeschlossen sind. Aufwendungen, die daraus entstehen, sind in die jeweiligen LV-Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eventu- elle Schadenersatzforderungen der Eigentümer gehen zu Lasten des AN.

Vorhandene Schächte, Schieberkappen u. dgl. dürfen nicht verstellt und nicht mit Material / Boden überdeckt werden. Der Zugang zu diesen Einrichtungen muss während der gesamten Bauzeit ge- währleistet sein.

Archäologische Funde bzw. Verdacht auf archäologische Funde, das sind z. B. auffällige Bodenver- färbungen, Gefäßscherben, Gräber, Knochen, Geräte aus Stein und Metall, Münzen, bearbeitete Hölzer, Steinsetzungen aller Art usw., sind umgehend dem Brandenburgischem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Cottbus zu melden. Die Fundstellen sind umgehend gegen weitere Eingriffe zu sichern. Es ist nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) zu verfahren. Erforderlichenfalls sind archäologi- sche Untersuchungen zuzulassen.

2.13 Anlagen im Baugelände Vor Beginn der Baumaßnahme hat eine Einweisung von den Ver- und Entsorgungsträgern zu erfol- gen.

Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn über evtl. Versorgungsleitungen im Baubereich zu infor- mieren und wenn erforderlich, entsprechende Schachtgenehmigungen zu beantragen. Er haftet für alle Beschädigungen dieser Anlagen.

  • Ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Telekommunikation, Gas, öf- fentliche Beleuchtung, Kanal, Wasser, einschl. der Schachtbauwerke und Armaturen),
  • Grenzpunkte und sonstige Vermessungspunkte.

2.14 Leitungsbestand Die Nennung der dem AG bekannten, im Baubereich verlaufenden Leitungen entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung, die Lage weiterer eventuell vorhandener Leitungen zu erkunden. Mit den Leitungs- und Kabeleigentümern sind die erforderlichen Absprachen zu führen, insbesondere zu den Modalitäten eventuell erforderlicher Umverlegungen.

Sämtliche im Baubereich befindlichen Kabel und Leitungen sind während der Bauarbeiten zu si- chern. Für eventuelle Schäden haftet der AN allein.

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  • Baubeschreibung -

In Näherungsbereichen sind in Abstimmung mit dem AG Suchschachtungen durchzuführen.

2.15 Kampfmittel Derzeit liegt keine Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Zentraldienstes der Po- lizei Brandenburg vor.

Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder andere Gegenstände militärischer Herkunft gefun- den werden, wird auf die Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom 23.11.1998 ver- wiesen, demnach es verboten ist, entdeckte Kampfmittel zu berühren oder deren Lage zu verändern. Der AN ist verpflichtet gem. §2 der o.g. Verordnung Fundstellen unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Dies gilt auch im Zweifelsfall.

Es sind umgehend der AG und die zuständigen Behörden/Polizei zu informieren. Die Fundstellen sind sofort gegen weitere Eingriffe zu sichern und weiträumig gegen Betreten abzusperren.

3 Beschreibung der auszuführenden Leistungen 3.1 Zustandsbeschreibung vorhandene Entwässerungsanlagen 3.1.1 Haltungen Der bauliche Allgemeinzustand der Haltungen wurde anhand der TV-Aufzeichnungen und der er- stellten Befahrungsprotokolle begutachtet und bewertet. Es wurde festgestellt, dass der Zustand der Haltungen entsprechende Sanierungsmaßnahmen erfordert.

Die Haltungen sind nach Auswertung der TV-Untersuchungen als undicht zu bezeichnen. Dies be- legen die vorgefundenen Schäden wie verschobene, undichte Rohrverbindungen, Scherben- und Rissbildungen, Wurzeleinwuchs, fehlende Wandungsteile, einragende Dichtungen, Ablagerungen, Deformationen sowie nicht fachgerecht angebundene Zuläufe. Genauere Angaben sind der Fotodo- kumentation zu entnehmen.

Der vorhandene Kanalabschnitt weist streckenweise sehr geringes Gefälle auf. Dies birgt die Gefahr von Ablagerungen und Einschränkungen in der hydraulischen Leistungsfähigkeit.

Die betrachteten Haltungen entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik und erfüllen nicht die Anforderungen an Entwässerungssysteme (Dichtheit, Standsicherheit und Betriebssicher- heit). Eine Sanierung der Haltungen ist daher dringend erforderlich.

3.1.2 Schächte Zur Feststellung des Zustandes der Schächte wurden die TV-Inspektionen (Panoramo-Befahrung von 2017) herangezogen.

Für die Schächte M533611050, M533621055 und M543611125 liegt keine (aktuelle) Panoramo- Befahrung vor, wobei der Schacht M533611050 saniert und der Schacht M533621055 neu gebaut worden sind.

Die Schächte weisen hauptsächlich Undichtigkeiten in Form von korrodierten Schachtwandungen und undichten Fugen auf. An einigen Schachtwandungen sind Horizontal- oder Oberflächenrisse sichtbar. Des Weiteren sind in einigen Schächten fehlende Wandungsteile zu verzeichnen. Außer- dem sind in einzelnen Bauwerksteilen Vertikalrisse erkennbar, wodurch die statische Sicherheit nicht mehr nachweisbar ist. Genauere Angaben sind der Fotodokumentation zu entnehmen.

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3.2 Art und Umfang der Leistungen 3.2.1 Schlauchlining Die Sanierung der Haltungen erfolgt mittels Schlauchliningverfahren gemäß DWA-A 143-3, der je- weiligen DIBt-Zulassung des AN und dem Verfahrenshandbuch.

Für Zwischenschächte, die mit dem Schlauchliner überfahren werden, sind Stützschläuche/Wider- lager vorzusehen.

Das zum Einsatz kommende Verfahren muss die Installation der Schlauchliner über die Schachtöff- nung 625 mm ermöglichen!

Als Harze kommen Harze nach DWA-A 143-3 Gruppe 2, Kommunales Abwasser zum Einsatz.

3.2.1.1 Abflusslenkung Es ist zu gewährleisten, dass der Abfluss der Haupt- und Nebenkanäle während der Sanierungszeit möglich ist. Rück- bzw. Aufstauungen auf die Straße bzw. in Kellerbereiche sind unbedingt zu ver- hindern. Die Abklärung mit den Anwohnern obliegt dem AN. Entsprechende Witterungseinflüsse sind zu beachten.

Grundsätzlich sind die Schlauchliningarbeiten sowie die Vorarbeiten möglichst bei Trockenwetter bzw. geringem RW-Zufluss auszuführen. Entstehende Stillstandszeiten aufgrund von witterungsbe- dingten Unterbrechungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Keinesfalls werden Schmutzwasserentlastungen in natürliche Vorfluter zugelassen.

Das ankommende Abwasser muss während der Vorarbeiten, der Installation der Schlauchliner so- wie der Nacharbeiten in nachfolgende bzw. andere Haltungen des Kanalnetzes übergepumpt wer- den.

Die einzelnen max. Überleitungsmengen und –strecken sind dem Lageplan Abflusslenkung zu ent- nehmen.

Die Teilbereiche und deren zeitgleiche Realisierung sind zu berücksichtigen!

Für die notwendigen Anlagen der Abflusslenkung sind hydraulische Bemessungen durchzuführen.

Aufgrund der Nähe der Baustelle zur Wohnbebauung dürfen nur emissionsarme Aggregate (62 db (A) gemessen auf 7 m Abstand) zum Einsatz kommen. Mind. 5 Schallmessungen (jeweils separate Anfahrten) sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Für die Aufrechterhaltung des Straßen- und Fußgängerverkehrs sind Überfahrten und Rohrbrücken einzusetzen.

3.2.1.2 Vorarbeiten Alle Leitungen sind vor der Schlauchlinersanierung mit Hochdruckspültechnik zu reinigen und zu kalibrieren. Einzusetzende Technik nach Wahl des AN entsprechend dem Kanalbestand.

Das Spül- und Fräsgut geht in das Eigentum des AN über und ist umweltgerecht zu beseitigen. Die Entsorgungsnachweise sind mit den jeweiligen Abschlagsrechnungen unaufgefordert dem Auftrag- geber zu übergeben.

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  • Baubeschreibung -

Alle einragenden, den Schlauchlinereinbau störende Hindernisse, wie Scherbenbildungen, Muf- fenversätze, einragende Stutzen, Ablagerungen, Fremdleitungen usw. sind zu entfernen. Ggf. sind Schachtgerinne abzubrechen.

Je nach eingesetztem Einbauverfahren sind alle sichtbaren Undichtigkeiten vorab zu beseitigen, d. h. die betreffenden Stellen sind abzudichten.

3.2.1.3 Altrohrzustände - Angaben nach DWA-A 143-2 Die Haltungen wurden gemäß DWA-A 143-2 in den Altrohrzustand II bzw. III eingeordnet. Dabei sind die vorgesehenen Vorsanierungen berücksichtigt!

3.2.1.4 Statische Berechnung Mit dem Angebot sind die zum Einbau vorgesehene Schlauchliner-Materialgruppe nach DWA-A 144- 3 sowie die Verbunddicke für AZ II bzw. III anzugeben; Verbunddicke e mindestens 4 mm! m

Die prüffähige statische Berechnung, die der Kalkulation zugrunde liegt, ist für jeden Schlauchdurchmesser ohne Regelstatik zwingend mit dem Angebot einzureichen.

Vor Schlauchlinereinbau hat der AN eine geprüfte statische Berechnung für jeden Schlauchdurch- messer ohne Regelstatik, gemäß Arbeitsblatt DWA-A 143-2 und dem maßgebenden Lastfall unter Berücksichtigung aller Randbedingungen vorzulegen.

3.2.1.5 Sanierung vorhandener Rohranbindungen Geöffnete und anzuschließende vorhandene Rohranbindungen werden nach dem Einbau des Schlauchliners mittels Robotertechnik mittels Hausanschlusskragen angebunden. Im Vorfeld sind ausgebrochene Stellen vorzuprofilieren.

3.2.2 Schachtsanierung Folgende Arbeiten sind in den Schachtbauwerken geplant:

  • Schachtreinigung,
  • Ausbau von Steigeisen,
  • Sanierung von korrodierten Schachtring- und -mauerfugen,
  • Aufarbeitung von Zu- und Abläufen,
  • Entfernen von Ablagerungen und Inkrustationen,
  • mineralische Beschichtung,
  • Gerinneaufarbeitung,
  • Abbruch und Neuaufbau Gerinne (aufgrund Schlauchlinereinbau),
  • Abdichtungsarbeiten mittels PU-Harz-Injektion,
  • Anbindung der eingebrachten Schlauchliner,
  • Einbau von Schmutzfängern

Weitere Einzelheiten sind der Aufstellung Schachtsanierungsbedarf bzw. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

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4 Ausführung der Bauleistung 4.1 Allgemeine Forderungen Der AN hat rechtzeitig vor Baubeginn erforderliche Schachtgenehmigungen bei den Trägern öffent- licher Belange einzuholen.

Es ist Sache des AN zerstörte und verbrauchte Teile, die für die Aufrechterhaltung der Medienver- sorgung und der Verkehrssicherheit notwendig sind, unverzüglich zu ersetzen.

Bei Bauarbeiten auf den öffentlichen Straßen und Wegen ist Verkehrssicherung nach RSA, ASR A5.2 und den Angaben des AG auszuführen.

Weiterhin sind alle gesetzlichen Forderungen zur Gewährleistung des Brand- und Katastrophen- schutzes einzuhalten. Möglichkeiten für eine ungehinderte Zufahrt durch Feuerwehr und Rettungs- wagen sind zu gewährleisten.

4.2 Bauanlaufberatung Rechtzeitig vor Baubeginn hat der AN eine Bauanlaufberatung mit dem AG durchzuführen, um be- stehende Fragen bezüglich der Baudurchführung zu klären. Weiterhin ist eine Vorortbegehung mit dem AG und den betroffenen Ver- und Entsorgungsunternehmen durchzuführen.

4.3 Bauablauf Nach Zugang des Vertrages ist vom AN ein detaillierter Bauzeitenplan einzureichen. Die Bauzeit muss von den zwingend vorgeschriebenen Ausführungsfristen (auch Einzelfristen) ausgehen. Im Auftragsfall wird ein mit dem AG und allen Beteiligten abgestimmter Bauzeitenplan mit allen wesent- lichen Zwischen- und Endterminen Vertragsbestandteil.

Änderungen des bestätigten Bauablaufplanes sind dem AG und der Bauüberwachung unter Angabe von Gründen anzuzeigen und durch den AG bestätigen zu lassen.

Der AN hat die für die fristgemäße Ausführung der Baumaßnahme notwendige Personal- und Ge- rätestärke einzuplanen und in die Kosten einzurechnen! Die Aufwendungen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.

Die Baustelle ist in dieser Zeit durch den AN ständig mit auskunftsfähigem Fachpersonal zu beset- zen. Die Nichtbesetzung der Baustelle ist dem AG oder der Bauüberwachung rechtzeitig unter An- gabe von Gründen anzuzeigen.

Aus Bauabschnitten sind keine Mehrforderungen abzuleiten. Unterbrechungen im Bauablauf sind einzukalkulieren. Der Aufwand hierfür wird nicht gesondert vergütet.

Die von der Baumaßnahme betroffenen Anwohner und Anlieger sind vorab schriftlich über die Bau- maßnahme und sich hieraus ergebende Einschränkungen sowie insbesondere über zu treffende Maßnahmen zur Entsorgung ihrer in Betrieb befindlichen Anschlussleitungen zu informieren. Bei Vollsperrungen sind die Anwohner mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten zu informieren!

4.4 Ausführungsfristen (Vertragsfristen) Baubeginn und Bauende sind den Vertragsunterlagen des AG zu entnehmen. Dies gilt ebenso für Einzelfristen.

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Der AN sichert durch entsprechenden Personal- und Technikeinsatz die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfrist zu. Der AN hat für die Überschreitung der Ausführungsfrist die in den Vertragsunterlagen benannte Vertragsstrafe zu zahlen!

Abstimmungen mit und zwischen den einzelnen Nachunternehmern sind zu treffen. Die Arbeiten sind entsprechend abzustimmen, um Behinderungen auszuschließen!

Die Schacht- und Anschlusssanierungen sind, soweit möglich, zeitgleich auszuführen.

4.5 Gleichzeitig laufende Maßnahmen Im unmittelbaren Baubereich sind keine von Dritten geplanten Arbeiten bekannt, die gleichzeitig re- alisiert werden.

4.6 Beweissicherung Durch eine Begehung des Baubereiches vor Baubeginn soll der Zustand von Bauwerken, öffentli- chen Anlagen, Leitungen Dritter, die durch das Baugeschehen in Mitleidenschaft gezogen werden können, festgehalten werden.

Es ist vor Baubeginn eine Fotodokumentation anzufertigen, und falls erforderlich, Höhenbolzen oder Maßmarken anzubringen.

Das Anbringen von Marken auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung des Eigentü- mers/Pächters zulässig. Bei öffentlichen Anlagen ist die zuständige Behörde zu beteiligen.

Der AN hält die Punkte nummeriert im Lageplan fest. Eine Ausfertigung der Fotodokumentation ist dem AG bzw. der Bauleitung zu übergeben.

4.7 Sicherungsmaßnahmen Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind vom AN zu realisieren. Für Schäden aus unsachgemä- ßem Baubetrieb hat der AN in voller Höhe Schadenersatz zu leisten.

4.8 Baufreimachung, Abbrucharbeiten Bauabfälle Die Entsorgung der Bauabfälle ist Angelegenheit des AN. Der AG bleibt in jedem Fall der Abfaller- zeuger.

Bauabfälle aus vom AN selbst eingebrachten Materialien (z.B. Verpackung, Holz, andere Betriebs- mittel) sind vom AN eigenständig zu entsorgen. Abweichend vom vorherigen Absatz ist dafür der AN Abfallerzeuger.

Medienbestand Bei sämtlichen Arbeiten ist die Lage der Leitungen zu beachten.

Angrenzende Flächen Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der ursprüngliche Zustand der angrenzenden Flächen wie- derherzustellen und eventuell entstandene Verunreinigungen sind zu beseitigen. Die Baufeldfreima- chung umfasst u. a. die Beseitigung von Bauhindernissen.

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4.9 Baustellenverordnung Aufgaben nach Baustellenverordnung werden für die Baustelle erforderlich.

Die Vorgaben der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)“, die „Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ zum Rund- schreiben vom 28. Juli 1998 – StB (BN) sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) vom 21. März 2002 und die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind einzuhalten.

Die erforderlichen Leistungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz sind durch den AN durch- zuführen und ein unabhängiger, staatlich anerkannter Koordinator zu binden.

4.10 Baustoffe Die Baustoffe sind generell vom AN zu liefern, falls in der Position oder Vorbemerkung des Leis- tungsverzeichnisses keine andere Aussage getroffen wird.

4.11 Immissionsschutz Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge zu beach- ten. Lärmschutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen und sind mit den Angebotspreisen abge- golten.

Die Baumaßnahme ist so durchzuführen, dass der Eingriff in den Naturhaushalt sowie in das Land- schaftsbild auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.

Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsgesetzes (BImSchG) sind zu beachten.

Während der Baudurchführung sind gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift vom 26.09.2002 die Immissionsrichtwerte einzuhalten.

Die Bauarbeiten sind vom AN so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transporte soweit wie möglich vermieden werden.

Der Baulärm ist gemäß der Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (2012) zu beschrän- ken. Analog dazu ist die Staubentwicklung im Baubereich durch geeignete Maßnahmen auf ein un- umgängliches Maß zu beschränken.

Bei erforderlichen Nacht- und Wochenendarbeiten ist die Genehmigung bei den zuständigen Behör- den einzuholen.

4.12 Winterbau Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B ist klargestellt, dass Witterungseinflüsse während der Bauzeit, mit denen normalerweise gerechnet werden muss, nicht als Behinderung gelten. Sie bewirken somit grundsätzlich keine Bauzeitverlängerung.

Preisänderungen aufgrund von Behinderungen und Bauunterbrechungen durch die Witterungslage sind in die Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.

Sollten sich witterungsbedingt Maßnahmen wie Schutzzelte usw. zur Sicherung und Ausführung ergeben, so sind diese mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.

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4.13 Räumen der Baustelle Nach Räumen der Baustelle hat der AN umgehend die Bescheinigungen privater und öffentlicher Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigter, deren Flächen und Anlagen während der Bau- zeit von ihm benutzt wurden, dem AG vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass:

  • der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist;
  • der Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte den AG von Forderungen jeglicher Art frei- stellt.

4.14 Erforderliche Unterlagen 4.14.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen Vom AG werden komplette Ausführungsunterlagen nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt.

4.14.2 Vom AN zu erstellende Unterlagen Vollständige Dokumentation der Sanierung gemäß DWA-M 144-3. Und außerdem:

  • Bauzeitenplan
  • für statische Nachweise von Bauteilen, Überfahrten usw. gilt die Belastungsannahme LM 1 nach DIN EN 1991-2 und eine Sicherheit von s  1,5
  • Dokumentation der Eigen- und Fremdüberwachungsprüfung
  • Liefernachweise für eingebaute Materialien

Die oben genannten Unterlagen sind als Dokumentation der Leistung in 2 Ausfertigungen zum je- weiligen Zeitpunkt dem AG zu übergeben.

Die Mangelbeseitigung ist grundsätzlich durch eine TV-/DVD-Dokumentation auf Kosten des AN nachzuweisen. Printfotos werden als Nachweis nicht anerkannt!

4.15 Prüfungen 4.15.1 Dichtheitsprüfungen der Kanäle und Schächte Kanalerneuerung: Die Kanäle sind entsprechend DIN EN 1610 auf maßgerechte Ausführung, Beschädigung, ord- nungsgemäße Ausführung von Fugen, Schachtanbindungen und Anschlüsse zu überprüfen.

Die Haltungen und Schächte sind gemäß DIN EN 1610 auf Dichtheit (Prüfmedium für Haltungen: Wasser, für Schächte: Luft) zu prüfen.

geschlossene Kanalsanierung (Schlauchlining) Die sanierten Haltungen sind nach DIN EN 1610 auf Dichtheit zu prüfen. Es ist sowohl eine Luft- als auch eine Wasserdruckprüfung zulässig. Zusätzlich dazu werden die Schlauchliner im Rahmen der Materialprüfung in einem akkreditierten Prüfbüro auf Dichtheit gemäß ZTV Materialprüfung geprüft. Diese Dichtheitsprüfung ist maßgebend.

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4.15.2 Materialprüfung Schlauchliner: Pro Aushärtungsabschnitt ist gemäß DWA-M 144-3 im Schacht eine Materialproben zu entnehmen, zu kennzeichnen und ein Materialprobenschein auszufüllen. Je nach Festlegung im Leistungsver- zeichnis sind die Proben durch den AN oder über das Ingenieurbüro einem akkreditiertem Prüfbüro zur Prüfung zu übergeben. Folgende Kennwerte sind dabei überprüfen zu lassen:

  • Wanddicke (Verbunddicke e ) m
  • E-Modul (nach Abschnitt 3.1 der ZTV-Materialprüfung)
  • Biegespannung (nach Abschnitt 3.1 der ZTV-Materialprüfung)
  • Wasserdichtheit (nach Abschnitt 3.8 der ZTV-Materialprüfung)

Die erreichten Werte müssen die Mindestanforderung der jeweiligen Materialkenngruppe (DWA-M 144-3), der DIBt-Zulassung und, wenn erforderlich, der geprüften statischen Berechnung erfüllen. Es wird grundsätzlich eine Verbunddicke e von mindestens 4 mm gefordert. m

4.15.2.1 Nichterreichen der geforderten Kennwerte Grundsätzlich ist gemäß DWA-M 144-3 zu verfahren (erneute Probeentnahme, Zusatzprüfungen etc.). Zur Erlangung repräsentativer Werte bei Nichtbestehen der Erstbeprobung, ist die Verwen- dung von entnommenen Rückstellproben nicht zugelassen. Hier ist im Beisein des AG eine neue Probe aus dem eingebauten Schlauchliner zu entnehmen.

Bis zur Klärung der Materialkennwerte erfolgt keinerlei Vergütung und die Abnahme wird verweigert.

Wanddicke (Verbunddicke e ) m Bei Unterschreitung der Mindestwerte gemäß der jeweiligen Materialkenngruppe (DWA-M 144-3), der DIBt-Zulassung und, wenn erforderlich der geprüften statischen Berechnung sowie der gefor- derten Verbunddicke e von mindestens 4 mm ist auf Kosten des AN eine geprüfte statische Nach- m berechnung auf Grundlage der ermittelten Materialkennwerte vorzulegen, um die Tragfähigkeit des Schlauchliners nachzuweisen.

Die Vergütung wird um 25% (Einheitspreis der entsprechenden Schlauchlinerposition) gemindert, wenn die geforderte Mindestverbunddicke e gem. DIBt-Zulassung bzw. geprüfter statischer Be- m rechnung bzw. von 4 mm unterschritten wird.

Bei Nichterfüllung der statischen Tragfähigkeit muss der Schlauchliner entfernt bzw. die Haltung auf Kosten des AN erneuert werden. Eine Sanierung mittels Einbaus eines weiteren Schlauchliners darf nur erfolgen, wenn diese Möglichkeit durch eine Überprüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit (auf Kosten des AN) nachgewiesen wurde. Dies bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Zustimmung des AG.

E-Modul/Biegespannung Bei Unterschreitung der Mindestwerte ist auf Kosten des AN eine geprüfte statische Nachberech- nung auf Grundlage der ermittelten Materialkennwerte vorzulegen, um die Tragfähigkeit des Schlauchliners nachzuweisen.

Wird die statische Tragfähigkeit bei der Nachberechnung bzw. mit der Nachbeprobung (Zusatzprü- fungen gem. DWA-M 144-3, Pkt. 7.2.1) nachgewiesen, erfolgt keine Minderung aufgrund zu geringer E-Module oder Biegezugfestigkeiten.

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Bei Nichterfüllung der statischen Tragfähigkeit muss der Schlauchliner entfernt bzw. die Haltung auf Kosten des AN erneuert werden. Eine Sanierung mittels Einbaus eines weiteren Schlauchliners darf nur erfolgen, wenn diese Möglichkeit durch eine Überprüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit (auf Kosten des AN) nachgewiesen wurde. Dies bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Zustimmung des AG.

Wasserdichtheit des Laminats Bei Nichterfüllung der Wasserdichtheit des Laminats muss der Schlauchliner entfernt bzw. die Hal- tung auf Kosten des AN erneuert werden. Eine Sanierung mittels Einbaus eines weiteren Schlauch- liners darf nur erfolgen, wenn diese Möglichkeit durch eine Überprüfung der hydraulischen Leis- tungsfähigkeit (auf Kosten des AN) nachgewiesen wurde. Dies bedarf in jedem Fall einer schriftli- chen Zustimmung des AG.

4.15.2.2 Falten im Schlauchliner Längsfalten, Beulen Werden die Toleranzen gem. DWA-M 144-3 überschritten, wird für die betroffenen Haltungen die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 10 Jahre erhöht. Voraussetzung hierfür ist die Gewähr- leistung der Betriebssicherheit (zum Zeitpunkt der Abnahme). Vor Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche erfolgt eine erneute optische Inspektion und Bewertung der Falten hinsichtlich Standsicherheit, Dichtheit und Betriebssicherheit. Bei Nichterfüllung der genannten Kriterien muss ein weiterer Schlauchliner eingebaut, der Schlauchliner entfernt bzw. die Haltung auf Kosten des AN erneuert werden. Eine Sanierung mittels Einbaus eines weiteren Schlauchliners darf jedoch nur er- folgen, wenn die bestehenden Falten entfernt werden. Diese Möglichkeit ist vorab durch eine Über- prüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit (auf Kosten des AN) nachzuweisen. Dies bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Zustimmung des AG.

Auf der gesamten Strecke von Anfang bis Ende der Falten wird die Vergütung um 25% (Einheitspreis der entsprechenden Schlauchlinerposition) gemindert. Die anzusetzende Mindestschadenslänge beträgt 1 m.

Querfalten Werden die Toleranzen gem. DWA-M 144-3 überschritten, sind die Falten im gesamten Rohrum- gang abzufräsen und dauerhaft wasserdicht mit Epoxidharz zu verspachteln (auf Kosten des AN).

Auf Länge von einem Meter pro Querfalte erfolgt keine Vergütung.

4.15.2.3 Fehlfräsungen, Längenfehler Fehlfräsungen und Längenfehler sind auf Kosten des AN dauerhaft wasserdicht mit Epoxidharz zu verpressen oder durch Kurzliner bzw. Handlaminat zu beseitigen.

Bei der Verwendung von Kurzlinern ist die Innenfolie des eingebauten Schlauchliners zu entfernen. In jedem Falle ist die Nachsanierung vorab mit dem AG bzw. der Örtlichen Bauüberwachung abzu- stimmen. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN. Die Nachsanierung ist mittels optischer Inspektion zu dokumentieren.

Auf Länge des fehlenden Schlauchliners bzw. von einem Meter pro Fehlfräsung erfolgt keine Ver- gütung.

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4.16 Aufmaßverfahren, Abrechnung Der AN hat nach Auftragserteilung einen detaillierten Zahlungsplan zu erarbeiten und diesen dem AG zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen.

Auftragnehmer, Bauleitung und Vertreter des Auftraggebers messen die Baumaßnahme gemeinsam auf. Es werden nur in sich geschlossene Teile bzw. vollständig ausgeführte Bauleistungen aufge- messen.

Für das Aufmessen geeignete Hilfskräfte sowie notwendige Geräte und Messgeräte stellt ohne be- sondere Vergütung der Auftragnehmer; das gilt auch für Kontrollmessungen während der Bauzeit.

Der Auftragnehmer hat seine Leistung prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen, Abschlags- rechnungen und Schlussrechnung übersichtlich geordnet und prüffähig, unter Einhaltung der Rei- henfolge der Positionen und Beibehaltung der in den Ausschreibungsunterlagen verwendeten Be- zeichnungen, und komplett, gegliedert in Massen, Einzelpreis, Gesamtpreis, einschl. aller erforder- lichen Aufstellungen, Belege, Abrechnungspläne und Nachweise einzureichen.

Alle Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung an den:

Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG (LWG) Berliner Straße 20/21 03046 Cottbus

über das mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro einzureichen.

Die Umsatzsteuer ist in Abschlagsrechnungen, in Teilschlussrechnungen und in der Schlussrech- nung unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatzes anzusetzen; beim Überschreiten von Vertragsfristen gilt der bei Fristablauf maßge- bende Steuersatz.

Dem AN verbleibt die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Rechnungen.

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