Bewerbungsbedingungen (VOB-BWB)
für die Vergabe von Bauleistungen auf Grundlage der VOB 2019
Hinweis
[x] "Die Auftraggeberin verfährt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).
[ ] Das Vergabeverfahren erfolgt in Anlehnung an § 4 der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A) – Auf- und Abgebotsverfahren.
1. Mitteilung von Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen
Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung der Bewerberin/des Bewerbers Unklarheiten, so hat die Bewerberin/der Bewerber unverzüglich die Auftraggeberin vor Angebotsabgabe schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen.
2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bieterinnen/Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
3. Angebot
3.1 Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Es ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
3.2 Für das Angebot sind die von der Auftraggeberin übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen ist – ausgenommen beim Leistungsverzeichnis - unzulässig.
Anstelle des von der Auftraggeberin übersandten Leistungsverzeichnisses können selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn die Bieterin/der Bieter das von der Auftraggeberin verfasste Leistungsverzeichnis als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) des von der Auftraggeberin übersandten Leistungsverzeichnisses vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten; sie müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle von der Auftraggeberin geforderten Textergänzungen enthalten. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden.
Die Kurzfassung ist zusammen mit dem von der Auftraggeberin übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebots.
Die Bieterin/Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung der Auftraggeberin vor Auftragserteilung ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen.
-
- Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden.
[ ] Das Angebot muss die Preise
[ ] Das Angebot muss die Auf- und Abgebote, Zuschläge und Stundenverrechnungssätze
und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.
Änderungen der Bieterin/des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein (Eintragungen mit Bleistift z.B. sind unzulässig).
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht die Bieterin/der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten.
Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.
Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einzelpreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
- 4 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung nicht berücksichtigt werden.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) können bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.
Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Falle der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
3.5 Für den Fall, dass Formblätter zur Preisaufgliederung mit den Ausschreibungsunterlagen versendet werden, sind diese Formblätter durch die Bieterin/dem Bieter entsprechend den Forderungen in den Ausschreibungsunterlagen ausgefüllt einzureichen. Werden die Formblätter nicht, bzw. nicht fristgerecht eingereicht, müssen diese nach § 16a Abs. 4 innerhalb 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorgelegt werden.
3.6 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
3.7 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
4. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge
[ ] Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen.
4.1 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Anzahl von Nebenangeboten ist an der in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.
4.2 Die Bieterin/Der Bieter hat die in Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit die Bieterin/der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
4.3 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.
4.4 Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
4.5 Die Auftraggeberin behält sich vor, Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die den Nr. 4.1 - 4.4 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.
5. Bietergemeinschaften
5.1 Die Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben,
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in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
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in der alle Mitglieder aufgeführt sind und die/der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreterin/Vertreter bezeichnet ist,
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dass die/der bevollmächtigte Vertreterin/Vertreter die Mitglieder gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt,
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dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
5.2 Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
6. Nachunternehmer
Beabsichtigt die Bieterin/der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmerinnen/ Nachunternehmern ausführen zu lassen, sind auf Verlangen Art und Umfang der durch Nachunternehmerinnen/Nachunternehmer auszuführenden Leistungen anzugeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.
7. entfällt
8. Eignungsnachweis
8.1 Auf Verlangen hat die Bieterin/der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Angaben zu machen über
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seinen Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
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die von ihm ausgeführten Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
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die Zahl der bei ihm in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal.
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die Eintragung in das Berufsregister Ihres Sitzes oder Wohnsitzes
-
andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise. (§ 6a VOB/A)
8.2 Die Bieterin/Der Bieter hat eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Bieterinnen/Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.
9. Angebotsfrist Eröffnungstermin
9.1 Die Angebotsfrist läuft ab, sobald der Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin mit der Öffnung des ersten Angebotes beginnt. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote zurückgezogen werden.
9.2 An dem Eröffnungstermin dürfen nur die Bieterinnen/Bieter und ihre Bevollmächtigten teilnehmen.
10. Kosten
10.1 Das für die Verdingungsunterlagen entrichtete Entgelt wird nicht erstattet.
10.2 Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebotes wird eine Entschädigung unter der Voraussetzung des § 8b Abs.2 VOB/A nur gewährt, wenn dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angegeben ist. Sollte die Rückgabe verlangt werden, trägt die Bieterin/der Bieter deren Kosten.
11. Sonstiges
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- Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der Stadt über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts gegenteiliges festgelegt ist oder die Bieterin/der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe tragen die Bieterinnen/Bieter.
Ergänzend zu den Verdingungsunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.