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5.TBL-BVB-VOB__Besondere Vertragsbedingungen,23.02.2024.docx

Sanierung der Wegeverbindung Rheindorf-Nord an der Werrastraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Besondere Vertragsbedingungen (VOB-BVB)

Baumaßnahme

Sanierung Wegeverbindung Rheindorf-Nord - Weg 6 - Werrastraße

Angebot für

Besondere Vertragsbedingungen

für die Vergabe von Bauleistungen

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1. Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Nr. 1) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellen-verordnung).

1.1 Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt der Auftraggeberin und der Objektüberwachung gemäß Angabe in der Auflistung der Projekt- und Ausschreibungsbeteiligten. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.

1.2 Die Sicherheitskoordination obliegt:

2. Der Auftragnehmerin/Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung über- lassen (§ 4 Nr. 4):

2.1 Lager- und Arbeitsplätze:

Dem AN steht das Baufeld zur Verfügung.

Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.

2.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes:

2.3 Wasseranschlüsse:

2.4 Stromanschlüsse:

2.5 Sonstige Anschlüsse:

2.6 Kosten des Verbrauchs (zu den Nrn. 2.3-2.5):

Die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten des Verbrauchs (§ 4 Nr. 4c Satz 2) werden durch Messungen ermittelt, soweit nicht in Nr. 10 etwas anderes vereinbart ist.

Bei Arbeiten in belegten baulichen Anlagen hat sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer mit der Hausverwaltenden Dienststelle in Verbindung zu setzen und deren Rechnung zu begleichen.

[ ] Auf der Baustelle wird von der Bauhauptunternehmerin/vom Bauhauptunternehmer ein Sanitärcontainer- oder -wagen aufgestellt und unterhalten. Für die Beteiligung an den Kosten werden der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer       v. H. der Schlussrechnungssumme abgezogen

3. Ausführungsfristen (§ 5)

3.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen.

[ ] [x] unverzüglich nach Erteilung des Auftrages

[ ] [ ] nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin, die spätestens -       Werktage nach Auftragserteilung erfolgt.

[ ] [ ]

3.2 Die Leistung ist fertig zu stellen innerhalb von

      Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung.

[ ] der Laufzeit des Rahmenvertrages

3.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:

[ ] [ ]

[x] [ ] Spätester Gesamtfertigstellungstermin (wegen Asphaltdeckschicht) 15.05.2027

3.4 Die Auftraggeberin behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen im Rahmen von Nr. 3.1 bis Nr. 3.3 zu konkretisieren.

3.5 Für die Dauer der Ausführungsfristen ist eine Arbeitsunterbrechung an üblichen Werktagen nicht zulässig. Die Baustelle ist dauerhaft mit der vereinbarten Baustellenbesetzung abzuwickeln. In Ausnahmefällen, wie z.B. „Brückentage“ oder Weihnachtswoche und 1. Januarwoche, kann auf schriftlichen Antrag des/der Auftragnehmers/nehmerin abweichenden Regelungen zugestimmt werden.

4. Vertragsstrafen (§ 11)

Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

4.1 bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist

[ ] [ ]       Betrag

[x] [ ] 0,1 vom Hundert

des Endbetrages der Abrechnungssumme

4.2 bei Überschreitung von Einzelfristen

[ ] [ ]

4.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Abrechnungssumme begrenzt.

5. Rechnungen (§ 14)

5.1 Alle Rechnungen sind bei der Auftrags erteilenden Dienststelle einzureichen.

5.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einzureichen.

6. Sicherheitsleistungen (§ 17)

6.1 Sicherheit für die Vertragserfüllung (ZVB Nr. 25) ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000€ beträgt.

Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (ZVB Nr. 25) beträgt 5 v.H. der Auftragssumme einschl. Nachträge.

Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft (ZVB Nr. 26) geleistet werden.

Der Auftragnehmer kann die einmal von Ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen.

Für vereinbarte Abschlagszahlungen und für vereinbarte Vorauszahlungen ist die Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Tagen nach Vertragsabschluß (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.

Rückgabezeitpunkt (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):

    1. Sicherheitsstellung durch Bürgschaft

Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für

  • die Vertragserfüllung ein Formblatt entsprechend Nr. 421 des Vergabehandbuches Bund (VHB Bund),
  • die Mängelansprüche ein Formblatt entsprechend Nr. 422 VHB Bund und
  • für vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen ein Formblatt entsprechend Nr. 423 VHB Bund

zu verwenden.

7. Abnahme (§ 12 Nr. 4)

[x] [ ] Die Leistung wird förmlich abgenommen.

[ ] [ ] Die Auftraggeberin behält sich eine förmliche Abnahme vor

8. Fachbauleitererklärung

[ ] [ ] Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer stellt und verpflichtet eine/einen befähigte/n Fachbauleiterin/Fachbauleiter die/der verantwortlich die Ausführung der Leistungen überwacht. Die fachliche Voraussetzung ist der Auftraggeberin nachzuweisen. Die Fachbauleiterin/Der Fachbauleiter erklärt sich schriftlich zur Übernahme der ihr/ihm angetragenen Aufgabe bereit.

Eine Fachbauleitererklärung händigt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der Auftraggeberin auch zur Weiterleitung und zum Nachweis an und für Dritte aus.

[ ] ⮽ Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln und die die Interessen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers vertreten darf. Kommt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch die Auftraggeberin nicht nach, so ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher auf Kosten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers heranzuziehen.

[ ] [x] Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen Bauherren-, Baustellen- und Koordinierungsbesprechungen auf Einladung teilzunehmen. Ist sie/er selbst verhindert, hat sie/er eine/einen handlungsbefugte/n Vertreterin/Vertreter zur Teilnahme an der Besprechung zu verpflichten.

[ ] [x] Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichem Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder der Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt. (s.a. LBO NRW 07.12.1999)

9. Entsorgung

[ ] ⮽ Die Entsorgung anfallender Abfälle hat gemäß den geltenden abfallrechtlichen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen zu erfolgen.

10. Baustelleneinrichtung

[ ] [ ] Den Ausschreibungsunterlagen ist ein

[ ] Lageplan/

[ ] Vorschlag für die Baustelleneinrichtung

[ ] verbindlicher Baustelleneinrichtungsplan beigefügt.

[ ] [ ] Die Standorte der Ver- und Entsorgungseinrichtungen

[ ] sind angegeben

[ ] befinden sich ca. m von entfernt.

[ ] [x] Ein Baustelleneinrichtungsplan ist von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer auf Anforderung

[ ] bis zur Auftragserteilung

[x] bis 10 Tage nach Auftragserteilung

zur Genehmigung vorzulegen.

[ ] [ ] Die Baustelle ist von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer nach Aufforderung durch die Auftraggeberin innerhalb von Tagen zu räumen. Kommt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann die Auftraggeberin die Baustelle auf Kosten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers räumen lassen.

11. Bauschutt/ Abfallbeseitigung

[ ] ⮽ Als Nebenleistung, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehört, ist die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zur Entsorgung von Abfall aus seinem Bereich sowie Beseitigung der Verunreinigungen, die von den Arbeiten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers herrühren, verpflichtet. Eine besondere Vergütung erhält sie/er dafür nicht.

[ ] [ ] Bauschutt, der sich keiner Auftragsleistung mehr zuordnen lässt, wird durch die Auftraggeberin entsorgt. Die Kosten für die Entsorgung werden auf die Auftragnehmer im Verhältnis ihrer Auftragssummen umgelegt. Jeder Auftragnehmerin/Jedem Auftragnehmer werden dafür maximal € der Schlussrechnungssumme abgezogen.

12. Verpflichtungen Kampfmittelräumdienst

[ ] [ ] Der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Köln hat nach Auswertung der Luftbilder des Baufeldes das Vorhandensein von Bombenblindgängern nicht gänzlich ausgeschlossen.

[ ] [ ] Das Vorhandensein von Bombenblindgängern im Bereich des gesamten Baufeldes kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

[ ] [ ] Da eine systematische Sondierung des gesamten Baufeldes aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird um entsprechend vorsichtige Durchführung der Erdarbeiten gebeten.

⮽ Bei aufkommendem Verdacht von Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind diese aus Sicherheitsgründen einzustellen und die örtliche Bauleitung, sowie den Kampfmittelräumdienst über die Polizei zu verständigen. Hier sind folgende Angaben zu machen: – Fundort (Ort, Straße, Haus Nr., oder sonstige Orientierungspunkte – Art des Fundes (Aussehen, Größe, Anzahl) – Schaulustige? (Ist die Fundstelle von jedermann einsehbar?) – Name und Anschrift der/des Meldenden -- Ggf. ist der Gefahrenbereich abzusperren und Passanten/ sonstige Beschäftigte zu warnen und fernzuhalten.

13. Funde (gemäß §4 Nr. 9)

[ ] ⮽ Werden im Laufe der Bauarbeiten irgendwelche Gegenstände und Materialien freigelegt, denen möglicherweise ein besonderer materieller, wissenschaftlicher, geschichtlicher oder prähistorischer Wert beigemessen werden kann, so ist die Auftraggeberin, nach § 15/ 16 des DSch G NW sowie die zuständige Denkmalbehörde sofort zu verständigen. Sämtliche Funde sind der Auftraggeberin abzuliefern, die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verzichtet für sich und ihr/sein Personal auf alle Ansprüche. Über einen Finderlohn entscheidet die Auftraggeberin.

14. Winterbau

[ ] [ ] Um während der Heizperiode einen reibungslosen Baufortschritt zu gewährleisten, ist eine Winterbauheizung vorgesehen. An den Kosten beteiligt sich jede Auftragnehmerin/jeder Auftragnehmer im Verhältnis ihrer/seiner geleisteten Baustellenstunden während dieser Zeit zu denen aller übrigen Beteiligten. Die Stundenmitschreibung ist täglich der Objektüberwachung vorzulegen.

[ ] [x] Für das Weiterarbeiten im Winter sind von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise bzw. in die Baustelleneinrichtungen einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet. Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer hat bei längeren Frostzeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Transportbeton- Lieferwerk ausreichend frostgeschützte Zuschlagsstoffe vorhält. Können bei Frost, trotz Anwendung von Winterbauhilfsmaßnahmen bestimmte Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden, so können diese im Einvernehmen mit der Auftraggeberin zurückgestellt werden.

[ ] [x] Dies darf keinesfalls zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins führen.

[ ] [ ] Die Bauzeit verlängert sich, entsprechend dem für die Durchführung der angesetzten Arbeiten gemäß Urkalkulation angesetztem Zeitbedarf.

15. Lärmschutzmaßnahmen

[ ] ⮽ Die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie die Empfehlungen für die Einrichtung einer lärmarmen Baustelle sind zu berücksichtigen.

[ ] [x] Es dürfen nur Baumaschinen und Geräte verwandt werden, die entsprechend dem neuesten Stand der Technik voll schallgedämpft sind.

[ ] [ ] Der Immissionsrichtwert von dB(A) darf bei den Bauarbeiten nicht überschritten werden.

[ ] [ ] Die Bauarbeiten dürfen nur bei Tage in der Zeit von bis Uhr durchgeführt werden.

[ ] [ ] Die Bauarbeiten dürfen nur (z.B. Ferien/Wochenende) durchgeführt werden

16. Bauschild und Werbung

[ ] [ ] Das Bauschild wird von der Auftraggeberin angefertigt. Jede Auftragnehmerin/Jeder Auftragnehmer wird auf dem Bauschild mit Gewerkbezeichnung, Name und Anschrift genannt. Die Gestaltung des Bauschildes obliegt der Auftraggeberin.

[ ] Für die Nennung auf dem Bauschild werden der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer       v. H. der Schlussrechnungssumme abgezogen.

[ ] [ ] Eigenwerbung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers ist an oder auf dem Grundstück, Bauwerk oder Bauzäunen nicht zulässig.

[ ] ⮽ Eigenwerbung der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers an oder auf dem Grundstück, Bauwerk oder Bauzäunen bedarf der Genehmigung der Auftraggeberin.

17. Versicherungen

[ ] [ ] Die Auftraggeberin schließt für alle – Bauleistungen und Bauhilfsstoffe und durch besondere Vereinbarung für – Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen – Baugrund, Bodenmassen – Schadensuchkosten – Altbauten gegen Einsturz –

eine Bauleistungsversicherung nach den allgemeinen Bedingungen ab. Für die Beteiligung an den Versicherungskosten werden der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer v. H. der Schlussrechnungssumme abgezogen. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt für die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer v. H. der Schadenshöhe, mindestens jedoch €.

[ ] [ ] Die Auftraggeberin schließt für Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen eine Montageversicherung nach den allgemeinen Bedingungen ab. Für die Beteiligung an den Versicherungskosten werden der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer v. H. der Schlussrechnungssumme abgezogen. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt für die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer v. H. der Schadenshöhe, mindestens jedoch €.

[ ] [ ] Schließt die Auftraggeberin für dieses Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung ab, so beteiligt sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer an den Versicherungskosten mit v. H. seiner Schlussrechnungssumme und mit € Selbstbeteiligung je Schadensfall.

18. Ausführungsfristen

[ ] [ ] Den Ausschreibungsunterlagen liegt der Terminplan der Ausführung bei. Die im Terminplan bestimmten Einzelfristen sind Vertragsfristen.

[ ] [x] Auf der Grundlage der Terminplanung und der Arbeitsstunden für die Erbringung der Leistungen wird die erforderliche Anzahl der Arbeitskräfte/ Geräte bei Vertragsabschluß vereinbart. Schlechtwettertage, mit denen aufgrund der vorgesehenen Ausführungszeit zu rechnen ist, werden nicht als Fristverlängerung gewährt und sind durch Mehreinsatz zu kompensieren.

[ ] [x] Schlechtwettertage, mit denen aufgrund der vorgesehenen Ausführungszeit zu rechnen ist, werden nicht als Fristverlängerung gewährt und sind durch Mehreinsatz zu kompensieren.

[ ] [ ] Schlechtwettertage, mit denen aufgrund der vorgesehenen Ausführungszeit zu rechnen ist, werden als Fristverlängerung gewährt.

⮽ Zur Einhaltung der Ausführungsfristen verpflichtet sich die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer auch während der Urlaubs–/Ferienzeit zum Einsatz der vereinbarten Baustellenbesetzung. Eine besondere Vergütung erhält sie/er dafür nicht.

19. Bautagesberichte/ Schriftverkehr

[ ] [x] * Die Bautagesberichte müssen folgende Angaben enthalten:

  • Wetter,
  • Temperatur,
  • Zahl der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
  • Zahl und Art der eingesetzten Geräte,
  • den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen, Betonierzeiten oder desglei- chen),
  • bestimmte Art der Ausführung, Abnahmen, Unterbrechung der Ausführungen mit Angabe der Gründe,
  • Unfälle,
  • Behinderungen,
  • sonstige Vorkommnisse. Die Bautagesberichte sind einmal wöchentlich der Auftraggeberin vorzulegen.

[ ] Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.

Alle schriftlichen Äußerungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Privaten und Behörden) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

*ab 50.000,-€ Bausumme zwingend anzukreuzen

20. Gewährleistungsfrist (§13)

[ ] [x] Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung entspricht den Festlegungen der VOB/B

[ ] [ ] Die Verjährung der Mängelansprüche erfolgt nach § 9b VOB/A und beträgt Jahre.

[ ] [ ] Für folgende Leistungen gelten besondere Verjährungsfristen für die Gewährleistung:       Jahre für Jahre für Jahre für

21. Bescheinigungen und Nachweise

[ ] Die Bieterin/Der Bieter hat folgende Bescheinigungen und Nachweise vor der Auftragserteilung beizubringen: (nicht älter als ½ Jahr, zurückgerechnet ab Submissionsdatum!)

[ ] [x] Referenzangabe gleichwertiger, fertig gestellter Arbeiten mit Projekt und Auftraggeberbenennung

[ ] ⮽ Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

[ ] ⮽ Beitragsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse

[ ] ⮽ Mitgliedsbescheinigung der BG Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

[ ] ⮽ Eintragung in das Berufsregister

  • Nachweis einer Betriebs–Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung je Versicherungsfall für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden 2,5 Mio. €) Nachweis einer Umweltschaden–Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung je Versicherungsfall 2,5 Mio €)
  • den Namen der Sicherheitsfachkraft und/oder Entsorgungsverantwortlichen
  • den Nachweis der Sicherheitseinweisung der auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter

[x] die Gefährdungsanalyse

  • Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG

[x] Angebotskalkulation (Urkalkulation)

Vom Bestbieter:

  • Die Besonderen Vertragsbedingungen zum TVgG NRW müssen nach Aufforderung innerhalb einer festgelegten Frist (3 bis 5 Werktage) vom Bestbieter vorgelegt werden, sofern sie den Ausschreibungsunterlagen nicht beigefügt waren.

Die Bieterin/Der Bieter hat folgende ausgefüllten Formulare mit Angebotsabgabe einzureichen:

[ ] [x] Formularblatt – Preisermittlung, EFB221 bzw. EFB222.

[ ] Formularblatt „Tabelle zur Entsorgung“ aus Entsorgungskonzept der TBL

[ ] Verzeichnis der Nachunternehmer

22. Preise/ Gleitklauseln (§2)

[ ] [x] Sämtliche Preise gelten als Festpreise für die Dauer der Bauzeit!

Die Festpreise verstehen sich, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes vermerkt ist, einschließlich Lieferung sämtlicher Materialien, der Löhne, der An-, Ab- und evtl. Zwischentransporte, auch bauseits gelieferter Stoffe, dem Herrichten, Vorhalten und Unterhalten der Baustelleneinrichtung, sowie aller zur Gesamtleistung notwendigen Aufwendungen.

[ ] [ ] Sämtliche Preise gelten als Festpreise bis

Nach diesem Datum gilt die Lohnpreisklausel gemäß Formblatt 224 des VHB (Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes). Der angegebene Änderungssatz ist ebenso wie der Angebotspreis der Wertung nach §16 VOB/A unterworfen.

[ ] [ ] Sämtliche Preise gelten als Festpreise bis Nach diesem Datum gilt die Stoffpreisklausel gemäß Formblatt 225/225a des VHB (Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes).

[ ] Stoffpreisgleitklausel Eine Stoffpreisgleitklausel nach dem beigefügten Formular wird für die darin aufgeführten Gewerke/Leistungstitel aufgenommen.

23. Nachunternehmerinnen/Nachunternehmer

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat bei Abgabe des Angebotes Art und Umfang der Leistungen, mit denen sie/er eine Nachunternehmerin/einen Nachunternehmer zu beauftragen beabsichtigt, sowie Name und Anschrift des/der hierfür vorgesehenen Nachunternehmerin/Nachunternehmers bekannt zu geben. Die schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin ist erforderlich.

24. Vergabeprüfstelle (§21 VOB/A)

[ ] [x] Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter können sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmung an die

Bezirksregierung Köln Dezernat 34 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln wenden.

[ ] [ ] Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter können sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße, bei Ausschreibungen nach EU-Recht, gegen die Vergabebestimmungen an die

Vergabekammer Rheinland Zeughausstraße 2-10

50667 Köln Fax.: 0221 / 147-2889 wenden

25. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Leverkusen vereinbart.

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