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12.Baubeschreibung Wegeverbindung Rheindorf - Werrastraße.docx

Sanierung der Wegeverbindung Rheindorf-Nord an der Werrastraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Technische Vorbemerkungen zur Bauausführung Leverkusen - Schlebusch Sanierung Wegeverbindung Rheindorf-Nord Weg 6 – Werrastraße

Impressum

Bauherr:

Technische Betriebe Leverkusen AöR Abteilung Straßen-, Brücken- und Ingenieurbau

Borsigstraße 15 51381 Leverkusen

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Leistung 3

1.1 Allgemeines 3

1.2 Baumaßnahme 4

2 Beschreibung der Baustelle 5

2.1 Lage der Baustelle 6

2.2 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 6

2.3 Lager- und Arbeitsplätze 6

2.3.1 Beschädigungen 7

2.4 Anlagen im Baubereich 7

3 Angaben zur Ausführung 9

3.1 Verkehrsführung und Verkehrssicherung 9

3.2 Baubehelfe 10

3.3 Material, Stoffe und Bauteile 11

3.3.1 Allgemein 11

3.3.2 Lieferschein 11

3.3.3 Gesteinskörnungen 12

3.3.4 Schichten aus frostunempfindlichem Material/Frostschutzschichten 12

3.3.5 Schottertragschichten 12

3.3.6 Asphaltbefestigung 12

3.3.7 Recyclingmaterial 15

3.4 Abfälle 15

3.5 Beweissicherung 17

3.6 Sicherungsmaßnahmen 17

3.7 Sicherheits- und Gesundheitskoordinator 17

3.8 Vermessungsleistungen und Aufmaßverfahren 17

3.9 Prüfungen 18

3.9.1 Eignungsnachweis 18

3.9.2 Eigenüberwachung 18

3.9.3 Kontrollprüfungen 18

3.10 Aufmaße und Abrechnungen 18

3.10.1 Aufmaße 18

3.10.2 Abrechnung 19

3.11 Abnahme 20

4 Ausführungsunterlagen 22

4.1 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen 22

4.1.1 Bauzeitenplan 22

4.1.2 Baustelleneinrichtungsplan und Verkehrszeichenplan 22

4.1.3 Baustellentagesberichte 22

5 Ausführungsfristen 24

5.1 Umfang 24

5.2 Fristen 24

6 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 25

7 Sonstiges 26

Allgemeine Beschreibung der Leistung

Allgemeines

Der Baulastträger der Maßnahme sind die Technischen Betriebe Leverkusen (AöR).

Die folgende Beschreibung der Baumaßnahme entbindet den Auftragnehmer (AN) nicht von der Verpflichtung, sich unbedingt vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahme zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten und die für das Angebot und die Ausführung der Bauleistungen maßgebenden Unterlagen und Verhältnisse sowie mögliche Behinderungen der Bauarbeiten zu verschaffen.

Alle sich aus der Baubeschreibung ergebenden Forderungen hat der AN in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren, sofern über die Kostentragung in der Baubeschreibung oder dem LV nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges ausgesagt ist.

Zur Beachtung bei der Kalkulation und Berücksichtigung im Angebot:

  • Unter der in den Leistungstexten verwendeten Formulierung „…nach Unterlagen des AG…“ sind die Langtexte des Leistungsverzeichnisses, die Baubeschreibung, die Entwurfsplanung und die Ausführungsplanung zu verstehen. Die freigegebene Ausführungsplanung wird dem AN vor Baubeginn vom AG zur Verfügung gestellt.

EINSCHRÄNKUNG: Bei der hier ausgeschriebenen Maßnahme handelt es sich um eine Sanierungsmaßnahme. Der AN erhält keine Planunterlagen und keine Vermessungsunterlagen. Es handelt sich um eine Sanierungsmaßnahme eines vorhandenen Wegs. Die Sanierung erfolgt im überwiegenden Teil im Hocheinbau. Die Planung und vorbereitende Vermessung für den Profilausgleich ist Bestandteil der Ausschreibung.

  • Bei der Kalkulation sind die Hinweise, Forderungen und Bedingungen aus der Baubeschreibung unbedingt zu beachten.
  • Leistungspositionen, welche die „… seitliche Lagerung …“ von Aushub-, Einbau- oder anderen Materialien vorschreiben, sind vom AN auf einer Lagerfläche des AN abzulagern. Die Beschaffung dieser Flächen obliegt dem AN. Transportentfernungen zu und von diesen Flächen sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
  • Besondere Flächen für die Montage und Demontage von Baubehelfen werden nicht gesondert vergütet. Diese sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
  • Wenn in einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, sind sämtliche Material-, Baustoff- sowie Bauteil- und Einbauteillieferungen einschl. der Lade-, Transport- und Entladevorgänge mit allen Kosten und sonstigen Gebühren enthalten und sind mit einzukalkulieren. Eine gesonderte Erwähnung in den Leistungspositionen erfolgt nicht.

Beschreibung der Baumaßnahme

Diese Ausschreibung umfasst die Sanierung eines bestehenden Geh- und Radwegs in Leverkusen im Stadtteil Rheindorf-Nord. Es handelt sich um die Wegeverbindung zwischen der Werrastraße im Süden und der Muldestraße im Norden. Der Weg verläuft südwestlich der Elbestraße und deren angrenzender Wohnbebauung zwischen Wohnbebauung und Wald. Südlicher Ausbauanfang ist nicht der Wendeplatz Werrastraße, sondern ein weiter westlich gelegener Wegschenkel der direkt an die Hintergärten der Wohnbebauung der Elsterstraße grenzt (Hausnummern 15 bis 27).

Rückbau vorhandene Befestigung Die bestehende Radwegeverbindung ist überwiegend bituminös befestigt. Die vorhandene Flächenbefestigung soll im Rahmen der vorgesehenen Sanierung grundsätzlich als Unterlage für den geplanten Hocheinbau genutzt werden.

Zu Beginn der Maßnahme sind die vorhandenen Randeinfassungen in den hierfür vorgesehenen Bereichen vollständig zurückzubauen. Hierzu ist zunächst die vorhandene Randbefestigung durch einen unmittelbar am vorhandenen Tiefbordstein bzw. am vorhandenen Rinnensteinpflasterband auszuführenden Schnitt vollständig vom angrenzenden Asphaltoberbau zu trennen. Anschließend sind die vorhandenen Randbefestigungen einschließlich der zugehörigen Fundamente und Rückenstützen vollständig aufzunehmen. Das durch den Rückbau entstehende Volumen ist mit geeignetem ungebundenem Tragschichtmaterial lagenweise zu verfüllen und fachgerecht zu verdichten.

Im Anschluss ist ein Rückschnitt des vorhandenen Asphaltoberbaus analog der Vorgaben der ZTV A-StB auszuführen, um einen homogenen und gut verdichteten Anschluss an den Asphaltbestand herzustellen. Im Bereich des Rückschnittes ist ein ebenes und ausreichend verdichtetes Schotterplanum herzustellen. Auf diesem ist im Handeinbau eine ca. 10 cm dicke Asphalttragschicht über die Breite des Rückschnittes einschließlich der Breite der zuvor entfernten Randbefestigung und zugehöriger Abtreppung herzustellen. Die neue Asphalttragschicht ist nach Flankenbehandlung höhengleich und kraftschlüssig an den vorhandenen Asphaltoberbau anzuschließen.

Ausbesserung vorhandener Schadstellen

Die vorhandene bituminöse Befestigung weist örtlich begrenzte Schadstellen auf. Diese sind vor Ausführung des weiteren Schichtaufbaus durch geeignetes Asphaltmischgut im Handeinbau fachgerecht auszubessern.

Hierbei sind schadhafte bzw. nicht ausreichend tragfähige Bereiche erforderlichenfalls lokal auszubauen und durch geeignetes Asphaltmischgut zu ersetzen. Die ausgebesserten Bereiche sind so herzustellen, dass eine geeignete, ausreichend tragfähige und ebene Unterlage für den weiteren Schichtaufbau entsteht.

Aufgrund der darüber hinaus vorhandenen Schadens- und Rissbilder ist die gesamte vorhandene bituminöse Befestigungsfläche vor dem weiteren Hocheinbau mit einer spannungsreduzierenden bzw. spannungsrelaxierenden Membran zu überbauen. Die Membran dient insbesondere der Reduzierung der Übertragung vorhandener Rissbildungen und Spannungen aus dem bestehenden Asphaltoberbau in den neu herzustellenden Schichtaufbau.

Bereiche mit ungebundener vorhandener Befestigung

Teilbereiche der bestehenden Wegebefestigung weisen keine bituminöse, sondern eine ungebundene Befestigung auf. In diesen Bereichen ist vor Herstellung der SRM-Membran und der Vorprofilierung zunächst eine geeignete bituminöse Befestigung herzustellen. Hierdurch ist eine durchgehend geeignete und ausreichend tragfähige bituminöse Unterlage für die nachfolgenden Arbeiten zu schaffen.

Die hierfür erforderlichen Leistungen sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auszuführen und bei der Kalkulation der jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen.

Bituminöser Profilausgleich Nach Herstellung der SRM-Membran ist ein Profilausgleich bzw. eine Vorprofilierung mit bituminösem Tragschichtmaterial auszuführen. Hierdurch sind vorhandene Unebenheiten auszugleichen und die bestehende Querneigung entsprechend dem vorgesehenen Ausbauzustand zu optimieren.

Der Profilausgleich ist so herzustellen, dass eine gleichmäßige und ausreichend dicke Überbauung mit den nachfolgenden Asphaltschichten ermöglicht wird. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vorprofilierung sind durch den Auftragnehmer (AN) in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber (AG) zu planen und auszuführen.

Grundlage hierfür ist eine durch den AG durchzuführende vermessungstechnische Bestandsaufnahme der vorhandenen Befestigung. Auf Grundlage der durch den AG bereitgestellten Vermessungsdaten hat der AN die erforderliche Vorprofilierung im Detail zu planen und hinsichtlich Lage, Höhe und erforderlicher Schichtdicken mit dem AG abzustimmen.

Die Ausführung der Vorprofilierung darf erst nach entsprechender Abstimmung mit dem AG erfolgen. Die erforderlichen Leistungen sind entsprechend den Ergebnissen der Bestandsvermessung und der hierauf aufbauenden Detailplanung auszuführen. Für die vermessungstechnische Bestandsaufnahme sowie für die Planung und Festlegung der Vorprofilierung sind in der Ausschreibung entsprechende Positionen vorgesehen.

Herstellung des Asphaltoberbaus

Nach Abschluss und Freigabe der Vorprofilierung ist eine 7,5 cm dicke Asphalttragschicht aus Asphalttragschichtmischgut AC 22 T N gemäß ZTV Asphalt-StB 26, Teil 1, herzustellen. Als Bindemittel sind entsprechend den Ausschreibungsunterlagen 50/70 bzw. 50/80 VL vorgesehen. Die Asphalttragschicht ist gleichmäßig über die gesamte Radwegbreite einzubauen und fachgerecht zu verdichten. Auf der Asphalttragschicht ist eine 2,5 cm dicke Asphaltdeckschicht aus Asphaltbeton AC 5 D L gemäß ZTV Asphalt-StB 26, Teil 1, herzustellen. Als Bindemittel sind entsprechend den Ausschreibungsunterlagen 70/100 bzw. 50/80 VL vorgesehen. Die Deckschicht ist entsprechend der vorgesehenen Linien- und Höhenführung sowie der erforderlichen Querneigung fachgerecht einzubauen und zu verdichten.

Vollausbau im Bereich der Straßen-/Wegequerung

An einer Stelle wird die bestehende Radwegeverbindung durch eine querende Straße bzw. Wegebeziehung gekreuzt. Aufgrund der an dieser Stelle vorhandenen Höhenzwangspunkte ist die Ausführung des vorgesehenen Hocheinbaus nicht möglich. In diesem Bereich ist daher ein Vollausbau des Radweges innerhalb der bestehenden bzw. in Teilen auszubessernder Randbefestigung auszuführen. Hierzu ist der vorhandene Oberbau vollständig aufzunehmen. Anschließend ist der erforderliche Untergrund entsprechend den Vorgaben für den Vollausbau herzustellen und zu verdichten. Der neue Oberbau ist entsprechend dem vorgesehenen Regelaufbau und unter Berücksichtigung der vorhandenen Höhenzwangspunkte herzustellen.

Die Höhen- und Anschlussbereiche an die bestehende Wegeführung bzw. den geplanten Hocheinbau sind so auszubilden, dass ein höhengerechter und verkehrssicherer Übergang gewährleistet ist.

Baustellenerschließung, Baugeräte und Materiallogistik Bei der Ausführung der Baumaßnahme sind die beengten örtlichen Verhältnisse und die nur eingeschränkt mögliche Erschließung der Baustelle besonders zu berücksichtigen. Bei dem zu sanierenden Radweg handelt es sich um einen schmalen Wegeabschnitt, der aufgrund seiner vorhandenen Breite und der örtlichen Randbedingungen nur mit entsprechend kompakten und leichten Baugeräten befahren werden kann. Die einzusetzenden Baugeräte müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen, insbesondere der Spurweite, Fahrzeugbreite und Gesamtgewichte, für die vorhandene Wegebreite und die örtlichen Verhältnisse geeignet sein. Der Einsatz großer und schwerer Transport- und Baugeräte ist auf dem Radweg grundsätzlich nicht möglich. Insbesondere kann eine Andienung mit Sattelzügen bzw. Sattelkraftfahrzeugen über den Radweg nicht erfolgen. Die erforderliche Materiallogistik ist daher auf die vorhandenen räumlichen und verkehrlichen Randbedingungen abzustimmen. Erforderlichenfalls sind geeignete kleinere Transportfahrzeuge, Umladevorgänge oder sonstige geeignete logistische Lösungen vorzusehen. Diese Tatsache bzw. die daraus resultierenden Maßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren.

Zufahrtsmöglichkeiten zum Baufeld

Die Zufahrtsmöglichkeiten zum Baufeld sind erheblich eingeschränkt. Die vorhandenen örtlichen und verkehrlichen Randbedingungen sind bei der Baustellenlogistik und insbesondere beim Abtransport von Aufbruch und Bodenmaterialien und der Anlieferung von Baustoffen kalkulatorisch in den jeweiligen Positionen zu berücksichtigen. Eine Erschließung ist grundsätzlich über mehrere, nachfolgend beschriebene Zufahrtsmöglichkeiten möglich.

Nördliche Erschließung Die nördlichste Zufahrtsmöglichkeit zum Baufeld erfolgt über die Elbestraße bzw. Muldestraße und ermöglicht die Andienung des nördlichen Bauendes. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (enge Pflasterstraße; keine Wendemöglichkeit) ist auch diese Zufahrt für Sattelzüge grundsätzlich nicht geeignet.

Erschließung über Elbestraße / Helmestraße Eine weitere Anbindung an das öffentliche Straßennetz besteht über die Elbestraße und anschließend über die Helmestraße. Über diese Verbindung wird zugleich die im Zuge der Maßnahme zu sanierende bzw. zu querende Straßen-/Wegeverbindung erreicht.

Werrastraße Eine direkte Erschließung des Baufeldes über die Werrastraße ist nicht möglich. Die Werrastraße endet in einem Wendeplatz. Im weiteren Verlauf besteht lediglich eine Geh- und Radwegeverbindung aus Betonsteinpflaster in einer Breite von ca. 2 m. Diese Flächen sind ebenfalls nicht für die Befahrung mit schweren Baugeräten, Lastkraftwagen oder Sattelzügen geeignet.

Kalkulationshinweis

Die ggf. erforderliche Genehmigung und Einrichtung von Halteverbotszonen auf den Andienungsstrecken ist Sache des AN und ist vollständig in die Positionen der Verkehrssicherung und der Verkehrszeichenplänen einzurechnen.

Sperrung des Geh- und Radweges – Umleitungsstrecken

Da der Geh- und Radweg während der Baumaßnahme in einzelnen Teilbereichen vollständig gesperrt werden muss, sind für die Dauer der Sperrung Umleitungen für den Rad- und Fußgängerverkehr abzustimmen und entsprechend auszuschildern. Hierfür sind Umleitungen über die Elbestraße und im östlichen Bereich um den angrenzenden Sportplatz herum denkbar. Die Detailabstimmung zur bis hin zur verkehrsrechtlichen Anordnung ist in die Positionen „Einholen der Verkehrsgenehmigung“ einzurechnen. Aufbau, Unterhaltung und Abbau der Umleitungsstrecken ist in die Position „Verkehrssicherung herstellen, unterhalten und abbauen“ einzurechnen.

Anforderungen an die Baugeräte

Die eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten und die begrenzte Befahrbarkeit des Radweges, insbesondere auch während des Ausbaus der Randbefestigung und der Wiederherstellung des Arbeitsraumes, sind bei der Wahl der Bauverfahren, der Baugeräte und der Transportfahrzeuge sowie bei der gesamten Materiallogistik zu berücksichtigen.

Die Wahl der eingesetzten Baugeräte und Transportfahrzeuge bleibt grundsätzlich dem AN überlassen, soweit deren Einsatz mit den örtlichen Gegebenheiten, den technischen Anforderungen der jeweiligen Leistung und den Vorgaben des AG vereinbar ist.

Der AN hat vor Beginn der jeweiligen Bauarbeiten sicherzustellen, dass die vorgesehenen Geräte und Fahrzeuge hinsichtlich Abmessungen, Spurweite, Gesamtgewicht und Wendigkeit für die vorhandenen Zufahrten und die zu befahrenden Wege geeignet sind.

Insbesondere sind die erforderlichen Transporte von Asphaltmischgut und ungebundenen Baustoffen sowie sonstigen Baustoffen und Bauhilfsstoffen hinsichtlich der Fahrzeuggrößen, Transportkapazitäten und erforderlichen Umladevorgänge so zu organisieren, dass die Ausführung der Bauleistung unter den vorhandenen örtlichen Bedingungen gewährleistet ist.

Diese Tatsache bzw. die daraus resultierenden Maßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren.

Anforderungen an die Asphaltarbeiten und den Radwegfertiger

Die Herstellung sämtlicher Asphaltbefestigungen hat aufgrund der geringen Breite des Radweges und der örtlichen Gegebenheiten mit einem für den Einsatz auf schmalen Radwegen geeigneten Radwegfertiger zu erfolgen.

Die vorhandenen bzw. herzustellenden Radwegbreiten liegen innerhalb einer Breite von ca. 1,80 m bis 2,70 m. Der vom AN einzusetzende Radwegfertiger ist entsprechend der jeweiligen örtlichen Wegbreite auszuwählen und so einzustellen, dass die gesamte vorhandene bzw. geplante Radwegbreite jeweils in einem Arbeitsgang und über die gesamte Breite eingebaut werden kann. Eine Aufteilung der jeweiligen Asphaltfläche in mehrere Einbaubahnen ist nicht zulässig. Längsnähte innerhalb der Radwegfläche sind nicht zulässig. Die jeweiligen Asphaltlagen sind über die gesamte Radwegbreite mit einem durchgehenden Einbauvorgang herzustellen.

Der AN hat die hierfür erforderliche Geräte- und Einbauplanung eigenverantwortlich vorzunehmen und sicherzustellen, dass ein geeigneter Radwegfertiger mit einer für die jeweilige Einbaubreite ausreichenden Arbeitsbreite eingesetzt wird.

Die Asphaltarbeiten sind so zu organisieren, dass ein kontinuierlicher, gleichmäßiger und qualitätsgerechter Einbau der jeweiligen Asphaltschicht gewährleistet ist. Die erforderliche Mischgutlogistik ist dabei auf die Leistungsfähigkeit des eingesetzten Radwegfertigers und den jeweiligen Einbauabschnitt abzustimmen.

Diese Tatsache bzw. die daraus resultierenden Maßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren.

Mehrere Asphalteinsätze / Baustelleneinrichtungen

Sollte aufgrund von Witterungs- und/oder Temperaturverhältnissen mehrere voneinander unabhängige Asphalteinsätze erforderlich werden, gehen sämtliche An- und Abtransporte der dafür benötigten Baugeräte und Maschinen zu Lasten des AN. Der AG vergütet keine Aufwendungen für mehrfache Andienung und/oder Baustelleneinrichtungen. Derartige Kosten sind vollständig in die Position Baustelleneinrichtung bzw. die zugehörigen Leistungspositionen einzurechnen.

Anforderungen an die Mischgutandienung

Die Anlieferung des Asphaltmischgutes darf ausschließlich mit geeigneten thermoisolierten Transportfahrzeugen erfolgen. Durch die thermische Isolierung ist sicherzustellen, dass das Mischgut während des Transports und bis zur Übergabe an den Fertiger die für den jeweiligen Einbau erforderliche Temperatur aufweist. Aufgrund der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten ist die Größe der für die Mischgutandienung einsetzbaren Transportfahrzeuge begrenzt. Der AN hat die Anlieferung des Mischgutes hinsichtlich Fahrzeuggröße, Transportkapazität und Anlieferungsintervall so zu disponieren, dass unter den vorhandenen örtlichen Bedingungen ein kontinuierlicher Einbau ohne qualitätsbeeinträchtigende Unterbrechungen gewährleistet wird. Soweit aufgrund der örtlichen Zufahrtsverhältnisse eine direkte Andienung des Radwegfertigers mit den üblichen Mischguttransportfahrzeugen nicht möglich ist, sind erforderliche Umladevorgänge bzw. geeignete alternative Transportlösungen durch den AN vorzusehen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Mindesttemperaturen bei Übergabe an den Fertiger nicht unterschritten werden. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind bei der Kalkulation der jeweiligen Leistungspositionen zu berücksichtigen.

Berücksichtigung der örtlichen Erschwernisse

Die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Erschwernisse, insbesondere der Einsatz kleinerer Baugeräte und Transportfahrzeuge, gegebenenfalls erforderliche Umladevorgänge sowie die daraus resultierenden zusätzlichen Transport- und Logistikaufwendungen, sind bei der Kalkulation der jeweiligen Leistungspositionen durch den AN zu berücksichtigen und entsprechend einzukalkulieren.

Eine Befahrung von nicht für den Schwerlastverkehr geeigneten Wegeabschnitten mit ungeeigneten Fahrzeugen oder Geräten ist nicht gestattet. Schäden an vorhandenen Wegeflächen, Randeinfassungen, angrenzenden Flächen oder sonstigen baulichen Anlagen, die durch einen nicht geeigneten Geräte- oder Fahrzeugeinsatz entstehen, gehen zu Lasten des AN, soweit sie von ihm zu vertreten sind.

Bodenuntersuchung und Asphaltaufbruch

Es liegt eine Bodenuntersuchung vor, die im Vorfeld als Kalkulationshilfe ausgeführt wurde.

Die Aushubböden sind als Materialien bis einschließlich BM-F1 klassifiziert.

In den untersuchten Proben konnte in einem kleinen Teilbereich der Maßnahme Gehalte an PAK n. EPA (PAK-Gesamtgehalt: 62 mg/kg) nachgewiesen werden, die laut Untersuchung als teerhaltig zu behandeln sind und nicht zur Mischgutherstellung geeignet. Der Großteil des Ausbauasphaltes der Maßnahme ist als teerfrei (≤ 25 mg/kg) einzustufen bzw. zur Mischgutherstellung geeignet.

Die Aufbruchmaterialien müssen getrennt, entsprechend der Belastungsgrenzen, gelagert und entsorgt werden.

Lage der Baustelle

Die Baumaßnahme befindet sich im Leverkusener Stadtteil Rheindorf-Nord. Die als Baustellenein- bzw. -ausfahrten benötigten Flächen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten so herzurichten, dass die Zufahrt zur Baustelle ohne Behinderung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und des Baustellenverkehrs möglich ist.

Eine Verschmutzung der öffentlichen Straße ist auszuschließen, bzw. sofort auf Kosten des AN zu beseitigen.

Siehe auch „Zufahrtsmöglichkeiten zum Baufeld“ unter Punkt 1.2

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Der Anschluss der Baustelle an das Ver- und Entsorgungsnetz ist Sache des AN, der die vorhandenen Möglichkeiten selbst erkunden muss. Sämtliche für die Bereitstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen anfallenden Kosten sind – sofern sie nicht gesondert im LV ausgewiesen sind – in die Position „Baustelleneinrichtung“ einzukalkulieren.

Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten bei den einzelnen Leitungsträgern über die genaue Lage der Leitungen zu unterrichten.

Die Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Versorgungsträgers sind einzuhalten. Der Versorgungsträger hat insoweit gegenüber dem AN eine direkte Anordnungsbefugnis.

Bei etwaigen Beschädigungen sind der zuständige Versorgungsträger und die örtliche Bauleitung zu benachrichtigen. Die anfallenden Reparaturkosten gehen zu Lasten des AN.

Während des Ausbaus können gleichzeitig im Vorfeld nicht bekannte Arbeiten an Versorgungsleitungen anfallen. Diese werden in Abstimmung mit allen Beteiligten koordiniert. Mit Behinderungen im Bauablauf muss daher gerechnet werden. Sie sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Lager- und Arbeitsplätze

Die Lager- und Arbeitsplätze sollen sich möglichst auf dem Baugelände befinden.

Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Der AN darf Materialflächen auf öffentlichen städt. Flächen (Straßenräume etc.) innerhalb des Baufeldes unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Sofern öffentliche Verkehrsflächen außerhalb des Baustellenbereiches zum Abstellen von Baumaschinen (Bagger o. ä.) oder Material beansprucht werden, ist dem Straßenverkehrsamt ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorzulegen. Wenn sich diese Flächen entlang des öffentlichen Straßenverkehrs befinden, sind sie entsprechen der RSA und StVO kenntlich zu machen und zum Schutz des Baustellenpersonals abzusichern.

Bei Inanspruchnahme von privaten städt. Flächen (unbebaute bzw. unbefestigte Flächen) muss sich der AN in jedem Fall mit dem Fachbereich Finanzen/Liegenschaften (Tel.:0214/406-20 00) in Verbindung setzen. Erforderliche Kosten für die Beschaffung zusätzlicher Flächen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Die Kosten für die Baustelleneinrichtung, d. h. die An- und Abfuhr, das Ab- und Aufladen, Aufstellen und Abbauen, Umbauen und Umsetzen sowie das Vorhalten aller für die Bauausführung erforderlichen Einrichtungen, wie Geräte, Maschinen, Magazine, Bauwagen und sanitäre Einrichtungen, sind in die Position zur Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Erforderlich sind vor der erstmaligen Nutzung bzw. Herrichtung der Fläche die Erstellung eines Übergabe- und Abnahmeprotokolls sowie die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zum Zustand von Flächen und Straßen durch den AN.

Die vorgenommene Beweissicherung ist Grundlage für die ggf. erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Es ist unbedingt dafür zu sorgen, dass Schadstoffe jeder Art (z.B. Motorenöl, Diesel, Schalöl, Versieglungsharz u.Ä.) nicht in das Grundwasser gelangen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze entstehen, haftet der AN. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Ablagerung von Boden- und Aufbruchmassen (bituminöse Stoffe, Beton und Mineralstoffe usw.) sind zu berücksichtigen.

Nach Bauende und Räumung der Baustelle sind die benutzen Flächen und Zufahrtswege wieder in einen Zustand zu versetzen, der dem vor der Baumaßnahme entspricht. Berechtigte Forderungen Dritter sind zu begleichen. Mit dem Bauende ist schriftlich der Nachweis zu erbringen und dem AG über die örtliche Bauüberwachung unaufgefordert zu übergeben, sodass keine weiteren Forderungen Dritter bestehen. Die Zahlung der Schlussrechnung wird davon abhängig gemacht.

Beschädigungen

Beschädigungen und Verunreinigungen der im Baufeld befindlichen Liegenschaften sind unzulässig. Für alle durch die Beseitigung von Beschädigungen und Verunreinigungen entstehenden Kosten für die der AN verantwortlich ist, hat dieser in vollem Umfang aufzukommen. Gleiches gilt auch für Beschädigungen an Leiteinrichtungen, Fahrbahnbelägen, Zäunen etc., an den Baustellenzufahrten sowie an den angrenzenden Verkehrs- und Zufahrtswegen.

Anlagen im Baubereich

Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über die Lage und den Umfang aller vorhandenen Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Strom, Telefon usw.) zu informieren und einweisen zu lassen. Es ist entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Versorgungsträger zu verfahren. Vorgefundene unbekannte Leitungen sind umgehend zu melden.

Der Versorgungsträger hat insoweit gegenüber dem AN eine direkte Anordnungsbefugnis.

Bei etwaigen Beschädigungen sind der zuständige Versorgungsträger und die örtliche Bauleitung zu benachrichtigen. Die anfallenden Reparaturkosten gehen zu Lasten des AN.

Alle vom AN verursachten Beschädigungen von Versorgungsleitungen sind kostenneutral vom AN zu beseitigen und der örtlichen Bauüberwachung sowie dem zuständigen Versorgungsträger zu melden.

Der Verkehr auf nicht gesperrten Fahrbahnen, Radwegen, Gehwegen, Zuwegungen und Zufahrten ist jederzeit zu gewährleisten. Wenn notwendig, sind Fußgängerbrücken oder Stahlplatten zu verwenden. Die Kosten für diese Leistungen sind ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen.

Durch die Baustelle und den Baustellenverkehr dürfen dem öffentlichen Verkehr dienende Straßenflächen nicht verschmutzt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Tritt durch den Baustellenverkehr eine Verschmutzung öffentlicher Straßen ein, so ist der

Auftragnehmer zur unverzüglichen Reinigung der Straßen verpflichtet.

Sie ist mindestens einmal täglich auszuführen. Bei Bedarf und in Abhängigkeit vom Wetter, kann der AG eine häufigere Reinigung anordnen.

Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Kommt der AN seinen Verpflichtungen nicht ständig nach, so ist die Bauleitung berechtigt, ohne weitere Aufforderung, auf Kosten des Auftragnehmers, sofort die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Auf die Haftung des Auftragnehmers und die Freistellung des Auftraggebers von

Ersatzansprüchen Dritter, die auf den Zustand der Baustelle oder die Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind, wird in diesem Zusammenhang auch hingewiesen.

Während der Ausschachtung von PAK-Verdachtsflächen sind für das anfallende Fräsgut und den Asphaltaufbruch separate Lkws vorzuhalten, so dass unbelastetes Fräsgut bzw. der Aufbruch nicht mit belastetem vermischt wird und somit getrennt entsorgt werden kann.

Angaben zur Ausführung

Verkehrsführung und Verkehrssicherung

Umgehend nach Auftragserteilung verpflichtet sich der AN, die „Verkehrsrechtliche Anordnung“ bei der zuständigen Stelle der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Dies ist sowohl für den Verwaltungsvorlauf als auch für die Information der betroffenen Anlieger durch Funk, Presse sowie Postwurfsendungen zwingend erforderlich. Verzögerungen, die aus der Nichtbefolgung dieser Auflage entstehen, gehen mit allen entstehenden Kosten, zu Lasten des AN.

Es ist insbesondere auch mit den zuständigen Behörden der Stadt Leverkusen ein entsprechender Standort abzustimmen von Hinweisschildern und die Genehmigung für das Aufstellen zu erwirken. Diese Kosten sind in der entsprechenden Leistungsverzeichnisposition mit einzukalkulieren. Für das vorliegende Bauvorhaben wurden der Ausschreibung Verkehrszeichenplanentwürfe beigelegt, die Teil der Ausschreibung sind. Die Pläne sind Grundlage für die Kalkulation der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses. Sollte der AN eine andere Regelung beantragen, werden maximal die Kosten entsprechend der Ausschreibung getragen.

Das Einholen der verkehrsrechtlichen Anordnung für die Mängelbeseitigung und/oder eventuellen Restarbeiten, die zu Schulden des AN nicht fristgerecht ausgeführt wurden, sind vom AN zu tragen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Anträge mit einem erhöhten Aufwand und Auflagen einhergehen.

Für die Bauarbeiten hat der AN die Verkehrsführung und Verkehrssicherung zu leisten. Die erforderliche Beschilderung / Markierung (Gelb) hat entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen. Der AN hat die zu beantragende „Verkehrsrechtlichen Anordnungen“ samt Verkehrslenkungsplänen gleichzeitig auch bei den TBL einzureichen. Anschließend hat der AN die verkehrsrechtlichen Anordnungen beim Straßenverkehrsamt zu beantragen. Ein Genehmigungszeitraum von ca. 4 Wochen müssen für den Antragsprozess eingeplant werden. Werden Verkehrszeichenpläne nach RSA (Richtlinien für die Sicherung von Straßenbaustellen), in Anlehnung an die Regelpläne gefordert, so sind diese vom AN zu fertigen. Vor Baubeginn ist die Führung, Lenkung und Regelung des Verkehrs abzustimmen (z. B. Festlegen von Umleitungsstrecken, Sperrung von einmündenden Straßen und Sonderregelungen für den ÖPNV etc.) und die Verkehrsgenehmigung einzuholen. Die dort aufgeführten Anordnungen sind genau zu erfüllen. Aufgrund dieser Grundlage ist die Verkehrslenkung und –sicherung entsprechend der Anordnung aufzustellen, zu unterhalten und abzubauen. Alle hiermit verbundenen Aufwendungen einschließlich evtl. erforderlicher Ortstermine sind in die Einheitspreise einzurechnen und terminlich im Vorfeld einzukalkulieren.

Die gesamte Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und an den Zu- und Abfahrten von öffentlichen Wegen und klassifizierten Straßen obliegt während der Bauzeit bis zur Abnahme dem AN.

Auf die Haftung des AN und die Freistellung des Auftraggebers von Ersatzansprüchen Dritter, die auf den Zustand der Baustelle oder die Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind, wird nochmals hingewiesen.

Bei der Ausführung der Schwarzdeckenarbeiten ist zu beachten, dass die Asphaltdecke erst nach ausreichender Abkühlung (mind. 24 Stunden) für den Verkehr freigegeben werden darf. Eine von der Firma gewünschte Abweichung der Ausführung hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung. Diese Regelung gilt analog für die Markierungsarbeiten. Alle Bituminöse Tragschicht-, -Binder- und Deckenarbeiten dürfen nur bei geeigneter Witterung, den Regelwerken sowie anerkannten Regeln der Technik entsprechend, ausgeführt werden! Abweichung hiervon sind ausschließlich und nur in schriftlicher Form vom AG zu veranlassen.

Eine Eignungsprüfung ist für alle Asphaltmischgüter vor Lieferung vorzulegen

Arbeitsmaschinen, Radlader o.ä., die im Verkehrsbereich eingesetzt werden (auch nur kurzfristig), sind gemäß RSA Teil A7 mit der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung auszustatten.

Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf 6-7 km/h (Schrittgeschwindigkeit) festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Das Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers auf seinen Fahr- oder Arbeitsbereich eingeschränkt, muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden.

Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind jederzeit freizuhalten.

Baubehelfe

Die Wahl geeigneter Baubehelfe unter Beachtung der Verkehrssicherung einschließlich erforderlicher Absturzsicherungen ist Sache des AN.

Er hält dabei auch folgende Bedingungen ein:

  • Der AN stimmt die von ihm gewählten Baubehelfe mit der zuständigen Stelle ab.
  • Alle bei Baubehelfen verwendeten Bauteile, die nicht Bestandteil des fertigen Bauwerkes sind, werden nach Gebrauch wieder restlos beseitigt.
  • Alle Bauteile werden so hergestellt, bzw. durch geeignete Maßnahmen gesichert, dass eine Verschmutzung der Bauteile (auch bei Hilfskonstruktionen aus Stahl infolge abtropfenden Rostwassers) auszuschließen ist.

Baubehelfe und Hilfskonstruktionen, für die keine gesonderten OZen vorgesehen sind, werden nicht gesondert vergütet. Die Kosten sind mit den EPs der OZen abgegolten.

Material, Stoffe und Bauteile

Allgemein

Mit denen im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteile, Baustoffe und Abmessungen gelten auch Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung - unter Zugrundelegung der anerkannten behördlichen Vorschriften - als beschrieben. Hierbei bedeutet „Bauart" das Herstellen durch Zusammenfügen der Stoffe und Bauteile bis zur fertigen Leistung.

Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts Anderes vorgeschrieben ist.

Stoffe, Bauteile und Bauelemente müssen ungebraucht sein.

Bei Benutzung anderer Materialien als im LV vorgesehen, ist Gleichwertigkeit nachzuweisen und planungsmäßig zu bestätigen. Die Bauleitung kann eine Analyse ähnlicher Materialien fordern, die Kosten gehen zu Lasten des AN.

Soweit in diesem LV Leitfabrikate mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ aufgeführt sind, sind diese Angaben ausdrücklich nur beispielhafter Natur. Sie begründen und bezwecken keine Produktfestlegung. Vielmehr dienen sie allein der besseren Beschreibung der Leistung und sollen die Angebotserstellung für die Bieter erleichtern. Sofern im LV in einzelnen Positionen Baustoff-Fabrikate (mit Hinweis: oder gleichwertig) ausdrücklich angegeben sind, muss das vom Leistungstext abweichende Fabrikat vom AN im Angebot ausdrücklich angegeben werden. Sofern diese Angabe nicht gemacht wird, kann der AG das vorgegebene Fabrikat zum angebotenen Preis verlangen.

Es wird ausdrücklich auf die Anforderungen der Eigen- und Fremdüberwachung in den einschlägigen Vorschriften hingewiesen. Der Aufwand für die erforderlichen Güteüberwachungsleistungen ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.

Lieferschein

Dem vorab benannten Vertreter der TBL vor Ort ist unmittelbar am Einbautage jeder Lieferschein Asphaltmischgut vor dem Einbau zum Gegenzeichnen vorzulegen. Im Nachhinein beigebrachte Lieferscheine und /oder ohne Unterzeichnung können nicht anerkannt werden. Von der Bauleitung des AG können bis zu 3 Kontrollwägungen je Baulos zur Überprüfung des Liefergewichtes durchgeführt. Sämtliche direkte und indirekte Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei eventuellen Unstimmigkeiten behält sich der AG weitere Wägungen zu Lasten des AN vor.

Gesteinskörnungen

Die im Oberbau vorgesehenen Gesteinskörnungen müssen den TL Gestein-StB entsprechen.

Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL-SoB-StB entsprechen und gemäß den TL G SoB-StB güteüberwacht sein.

Bei der Verwendung von RC-Gemischen in Schichten ohne Bindemittel ist zusätzlich die Umweltverträglichkeit nachzuweisen.

Schichten aus frostunempfindlichem Material/Frostschutzschichten

Schichten aus frostunempfindlichem Material oder Frostschutzschichten müssen den ZTV SoB-StB und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB, Tabelle 1, Kategorie UF3 entsprechen. Der Feinanteil kleiner 0,063 mm darf jedoch in der fertigen Schicht 5 M.-% nicht überschreiten.

Sofern Boden zur Auffüllung gleichzeitig zur Herstellung von Schichten aus frostunempfindlichem Material verwendet werden soll, muss dieser die Anforderungen der TL-SoB-StB erfüllen und einer Güteüberwachung gemäß TL G SoB unterliegen.

Schottertragschichten

Schottertragschichten müssen den ZTV SoB-StB und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB entsprechen. Bei Schottertragschichten zwischen Einfassungen muss der Verdichtungsgrad mindesten DPr = 103% betragen.

Asphaltbefestigung

Asphalttragschichten müssen den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 und Teil 2 und das Asphaltmischgut den TL Asphalt-StB 26 entsprechen

Schichtenverbund

Zur Erzielung eines guten und dauerhaften Verbundes zwischen den einzelnen Asphaltlagen und –schichten ist die Unterlage zu reinigen und mit einer Bitumenemulsion anzusprühen. Die ZTV Asphalt-StB 26 Abschnitt 3.3.1 sind zu beachten.

Nähte und Anschlüsse

Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten der Fahrbahn bzw. die gegebenenfalls durch die Einbauverhältnisse bedingten Nähte, wie z.B. halbseitigem Fertigen der Fahrbahn, sind gemäß ZTV Asphalt-StB 07, Abschnitte 3.3.2 und 3.3.3 auszuführen. Die Nahtbehandlung ist mit polymermodifiziertem Bitumen 25/55-55A auszuführen. Die Eignung des Bindemittels ist dem Auftraggeber nachzuweisen.

Vor Einbau der Asphaltschichten müssen alle Vorarbeiten, wie z.B. Anschlüsse fräsen, Ansprühen der Unterlage und Fugenreinigung, beendet sein.

Randausbildung

Die Ränder von Asphaltschichten sind abzuböschen, sofern keine Randeinfassungen vorhanden sind. Die ZTV Asphalt-StB 26, Abschnitt 3.3.4 sind zu beachten.

Bordsteine und Rollschichten aus Betonsteinpflaster werden zeitgleich auf ein gemeinsam hergerichtetes Betonfundament der Güteklasse C20/25 verlegt. Die Rückenstütze ist grundsätzlich einzuschalen. Abgerechnet wird nach verlegter Länge ohne Abzug der Fugen.

Die Oberkante der Rückenstütze richtet sich nach der Dicke des angrenzenden Belages.

Recyclingmaterial

Es sind folgende Randbedingungen einzuhalten:

  1. Es wird generell nur Recyclingmaterial I zugelassen.
  2. Das Material darf nur als Ersatz für die Frostschutz- und Schottertragschicht eingesetzt und muss in zwei Lagen eingebaut und verdichtet werden. Die Eignung ist durch eine entsprechende Anzahl von Verdichtungsprüfungen (Statischer Lastplattendruckversuch) zu Lasten des AN zu belegen.
  3. Die entsprechenden Prüfzeugnisse sind so rechtzeitig vor der Ausführung vorzulegen, dass evtl. erforderliche Änderungen nach Überprüfung durch den AG noch umgesetzt werden können.
  4. Das Material ist im Rahmen der Eigenüberwachung durch einen Fremdunternehmer zu beproben. Nachzuweisen sind die geforderte Sieblinie (alle 200 m³, <200 m³ einmal pro Straße) sowie die Einhaltung der maximal zulässigen Eluate (alle 400m³, <400 m³ einmal pro Straße). Das Labor wird durch den AG vorgegeben. Die Kosten trägt der AN.

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des angebotenen Recyclingmaterials anfallen, sind in den Einheitspreis einzurechnen.

Abfälle

Die Übernahme sowie vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie einschlägiger umwelt- und abfallrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen.

Es wird auf die Regelungen des Entsorgungskonzeptes der TBL AöR und dessen Beachtung hingewiesen!

Die vertragliche Verpflichtung des AN endet erst mit der vollständigen Entsorgung des Abfalls (z. B. mit dem Einbau in einer anderen Maßnahme, Verwertung in einem Verfüllbetrieb oder durch Verwertung / Beseitigung auf einer Deponie). Ist die vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können trotzdem abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden.

Der AN hat für die entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe zu beauftragen und die dazugehörigen Nachweise auf Verlangen vorzulegen.

Sofern der AN oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Der AN erstellt für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und Entsorgungsklassen-Einstufung.

Sämtliche Baustellenabfälle wie Schalholzreste, Verpackungsmaterial etc. müssen von der bauausführenden Firma zu einer Baustellenabfall-Verwertungs-Anlage gebracht werden. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Nicht gefährliche Abfälle

Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist ein Nachweis der durchgeführten Entsorgung zu erbringen. Darin bestätigt der AN durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu dem Transport und der Entsorgungsbetrieb durch Unterschrift die Annahme des Abfalls. Es sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Die Wiegescheine die vorgelegt werden, müssen sie mindestens den Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen enthalten.

Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich.

Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle sind immer Entsorgungsfachbetrieben anzudienen.

Dies gilt nicht, wenn gefährliche Stoffe in derselben Baumaßnahme vor Ort ausgebaut, bis längstens 1 Jahr bereitgestellt, aufbereitet und dort wiederverwertet werden, da sie in diesen Fällen nicht als Abfall angefallen gelten.

Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Ausführung der Transportleistung ausschließlich von Beförderern vorgenommen werden, die im Besitz einer Transportgenehmigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person und dessen Vertreter.

Leistungen für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen hat der AN gesondert und schriftlich dem AG mindestens drei Wochen vor Beginn der Arbeiten mit Angabe des Entsorgungsbetriebs und des Beförderers, mit Termin (Beginn und Ende) und der Menge anzuzeigen. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspätete und unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen führen.

Beweissicherung

Die Beweissicherung für bauliche Anlagen innerhalb und in unmittelbarer Nähe des Baufeldes ist Sache des AN.

Die zu Beginn der Bauarbeiten erforderlichen Beweisaufnahmen, z. B. für die Abrechnung, Zustand des Baufeldes usw., führt der AN mit dem AG und einem vom AN beauftragten Sachverständigen gemeinsam durch und übergibt dem AG eine Ausfertigung der hierbei entstandenen Unterlagen ohne hierfür gesonderte Kosten zu berechnen.

Insbesondere sind die Anzahl und der Zustand der vorhandenen Verkehrssicherungseinrichtungen zu dokumentieren.

Eventuell ist nach Aufforderung des AG eine besondere Beweissicherung der Gebäude mit Erschütterungsmessung durchzuführen.

Im Baugelände befindliche Gebäude sind vor Beschädigungen zu schützen. Alle vom AN und dessen Lieferanten verursachten Schäden an Gebäuden und deren Einfriedungen sind auf Kosten des AN zu beseitigen.

Nach Abschluss der Arbeiten wird bei der gemeinsamen Kontrolle der Zustand der Anlagen erneut geprüft und ggf. Veränderungen festgestellt.

Sicherungsmaßnahmen

Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), den Vorschriften und Richtlinien der Berufsgenossenschaft und der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. Herstellung, Umstellung und Rückbau von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beschilderungen usw. gehen, sofern sie nicht als Leistung im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des AN. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtungsposition einzukalkulieren.

Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

Es wird auf die Einhaltung der Baustellenverordnung ausdrücklich hingewiesen. Durch den AG ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung bestellt worden. Der AN hat im Rahmen der Planung und Ausführung des Bauvorhabens seine Pflichten nach §5 BaustellV zu erfüllen.

Vermessungsleistungen und Aufmaßverfahren

Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicke sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen.

Prüfungen

Eignungsnachweis

Für alle bitumenhaltigen Stoffe, d.h. auch für bitumenhaltige Voranstriche, Deckaufstriche, Klebe- und Vergussmassen sowie alle anderen zur Abdichtung benötigten Baustoffe, ist vor dem Einbau die Eignung nachzuweisen.

Eigenüberwachung

Bei der Eigenüberwachung gemäß ZTV Asphalt-StB 26, Abschnitt 5.2 kann der Auftragnehmer den Nachweis der Anfangsgriffigkeit der Walzasphaltdeckschichten durch Messung oder durch Erstellen einer Arbeitsanleitung mit Soll-Vorgaben und deren Prüfung führen.

Beabsichtigt der AN, den Nachweis nicht durch Messung zu führen, dann hat er in einer Arbeitsanleitung das Arbeitsverfahren für die einzusetzenden Geräte und die Arbeitsweise beim Einbau, bei der Verdichtung und für die Bearbeitung der Oberfläche festzulegen.

Die hieraus abzuleitenden Soll-Vorgaben beim Einbau und nach dem Einbau sind festzulegen und dem AG gemäß beigefügtem Formblatt vor Bauausführung vorzulegen. Arbeitsanleitung und Soll-Vorgaben werden Bestandteil der Eigenüberwachung.

Das Einhalten der Soll-Vorgaben ist zu dokumentieren und die Ergebnisse dem Auftraggeber vorzulegen. Die Arbeitsanleitung und die Soll-Vorgaben sind anhand der Ergebnisse der Griffigkeitsmessung der Kontrollprüfungen zu bewerten.

Kontrollprüfungen

Die Kontrollprüfungen werden vom AG im erforderlichen Umfang durchgeführt. Verantwortlich ist hierfür die örtliche Bauüberwachung des AG.

Der AN hat während der Bauzeit dem AG die Fertigstellung einzelner Teilleistungen, wie Rohrleitungen, Planum, Frostschutzschicht, bituminöse Schichten usw. auch abschnittsweise zur technischen Kontrolle anzuzeigen. Vor erfolgter Kontrolle darf nicht weitergearbeitet werden. Der AG behält sich vor, Kontrollprüfungen über die Verdichtungsleistung bzw. die Einbaustärken der Tragschichten anzuordnen.

Nach Aufforderung des Auftraggebers hat der AN Proben aller zur Verwendung kommenden Baustoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitätsprüfungen zu entnehmen. Der Auftragnehmer hat dies zu ermöglichen und dazu eventuell erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel für Probenahme und Versand der Proben sowie Stoffe zu stellen. Diese Leistung wird gesondert vergütet.

Der Umfang der erforderlichen Prüfungen ergibt sich aus dem anzuwendenden Technischen Regelwerk.

Aufmaße und Abrechnungen

Aufmaße

Die Aufmaße sind vom AN in Gegenwart des AG anzufertigen und fortlaufend zu nummerieren. Alle Arbeiten, die im Nachlauf nicht mehr überprüft werden können, sind an Hand von Fotos zu dokumentieren, die den jeweiligen Aufmaßen beizufügen sind der BÜ zu übergeben oder zu übermitteln. Termine für gemeinsame Aufmaße sind mit mindestens 5 AT Vorlauf anzukündigen. Nicht unterzeichnete Aufmaße sind nicht zur Abrechnung zugelassen.

Das Aufmaß für Abschlagszahlungen und für die Schlussrechnung ist klar im Aufbau, korrekt in der Form, leicht prüfbar und von größter Genauigkeit aufzustellen. Vor allem ist es so genau aufzustellen, dass es jederzeit ohne große Probleme an Ort und Stelle auch für Dritte nachvollziehbar ist.

Der Fortgang der Bauleistungen ist gemeinsam festzustellen (VOB/B § 14 Abs. 2). Festzustellen sind die für die vergütende Leistung maßgebenden Werte nach Zahl, Maß und Gewicht gemäß den Positionen des Leistungsverzeichnisses. Hierzu gehören grundsätzlich alle Ermittlungen am Leistungsobjekt und nicht nur anhand von Plänen.

Das Aufmaß ist kontinuierlich (zeitnah) aufzustellen.

Der Mehraushub und die Wiederverfüllung in Arbeitsräumen, z. B. hinter Randeinfassungen, werden im Aufmaß nicht berücksichtigt. Diese Leistungen sowie das Herstellen des Planums unter Oberboden, Randeinfassungen (Borde, Rinnen, Einfassungen) sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

Abrechnung

Abschlagsrechnungen werden erst nach Vorliegen der Aufmaße, Massenermittlung sowie Kopien der Lieferscheine, der zur Abrechnung kommenden Lieferungen, bezahlt. Grundsätzlich werden Leistungen nur nach SOLL d.h. auf Grundlage der Ausbauplanungen vergütet, mit Ausnahme von sich während der Ausführung ergebenden Feststellungen aus denen sich ergibt, dass nicht nach Soll gebaut werden kann.

Spätestens ab der 2. Abschlagsrechnung sind Massenermittlungen aufgrund von endgültigen Feststellungen einzureichen. Leistungen die nach Profilen abzurechnen sind, werden überschläglich nur in den ersten beiden Abschlagsrechnungen anerkannt, d.h. bei Einreichung der 3. AR ist die endgültige Berechnung der nach Soll abzurechnenden Teile (eigentliche Ausbaustrecke) prüffähig vorzulegen!

Aufmaße sind unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorzunehmen, nachprüfbar durch Zeichnung oder sonstigen örtlichen Bezug festzulegen.

Die Aufmaße sind in 2-facher Ausfertigung gemeinsam durch AN und AG zu fertigen. Der AN erhält eine bestätigte Ausfertigung in Verwahrung und hat sie der Schlussrechnung als Beleg beizufügen.

Von Anschlussleitungen der Abläufe und ihren Anschlüssen an die Sammelleitungen sind Sofortbilder zu fertigen und umgehend der Bauleitung des AG auszuhändigen.

Abrechnungsgewichte

  • Boden Klasse 3-6 1 m³ feste Masse 2,13 t
  • Kies 1 m³ feste Masse 2,25 t
  • Schichten ohne Bindemittel Proctordichte gem. Eignungsprüfung (bzw. 103% Proctordichte)
  • Oberboden 1 m³ feste Masse 1,5 t
  • Sand 1 m³ feste Masse 1,8 t

Abrechnungsgewichte des bituminösen Materials wie:

  • Bituminöse Tragschicht
  • Asphaltbinder
  • Splittmastix
  • Asphaltbeton

werden nach Eignungsprüfung (Raumdichte am Marschallkörper) abgerechnet.

Baustoffnachweise

Für den Nachweis des Baustoffverbrauches wird festgelegt:

Alle Lieferbelege, der auf die Baustellen gelieferten und abgefahrenen Baustoffe und Abfälle, sind der Bauleitung des Auftraggebers unmittelbar bei der Anlieferung oder Abfuhr der Baustoffe, Abfälle, Wertstoffe oder Bauteile in doppelter Ausfertigung zur Quittierung, spätestens jedoch innerhalb der folgenden 24 Stunden, unaufgefordert vorzulegen und im Tagesbericht zu vermerken. Der Auftragnehmer erhält die quittierte Erstausfertigung zurück. Sie ist der Rechnung als Beleg beizufügen. Nicht unterzeichnete Lieferscheine werden nicht anerkannt!

Gewichtsnachweise müssen folgende Angaben enthalten:

  • Standort der Waage
  • Datum und Uhrzeit der Wägung
  • Name der Baustelle
  • Art des Wägegutes
  • Nummer des Wiegescheines
  • Gewichtsangaben
  • Polizeiliches Kennzeichen des LKW
  • Unterschrift des Wägers

Abnahme

Der AG hat die Abnahme der Leistungen spätestens 24 Werktage nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung durchzuführen. Die Frist verlängert sich angemessen, wenn die zur Beurteilung der Leistung erforderlichen Ergebnisse der nach dem Bauvertrag vorgesehenen Prüfungen an Baustoffen, Baustoffgemischen und an der fertigen Leistung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, noch nicht vorliegen. Der AN hat das Bauwerk zur Abnahme in einem sauberen Zustand zu übergeben. Verschmutzungen, Farbbesprühung, Graffiti oder dgl. sind durch den AN als Nebenleistung zu entfernen.

Die Kosten für die BOL/BÜ infolge Überwachungstätigkeit für Mängelbeseitigung von zur Abnahme festgestellten Mängeln trägt der AN.

Es wird ausdrücklich hingewiesen, dass die Beseitigung von Mängeln in einer Straße spätestens 2 Wochen nach Fertigstellung der Deckschicht zu erfolgen hat. Der AN hat die Verkehrssicherung für die Beseitigung von evtl. vorhandenen Mängeln selbstständig zu beantragen auszuführen, unterhalten und abzubauen. Sämtliche Kosten, die aus einer Mängelbeseitigung resultieren, sind durch den AN zu tragen.

Ausführungsunterlagen

Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen

Bauzeitenplan

Zum Zweck von Koordinierung werden einmal in der Woche Baustellentermine mit allen Beteiligten vereinbart, sodass die zeitnahe Ausführung aller Fremdarbeiten mit ausreichend Vorlauf geplant werden können.

Der Bieter hat einen detaillierten Bauzeitenplan in Form eines Balken-Diagramms zu erstellen, zwei Wochen nach Auftragseingang vorzulegen, mit dem AG im Detail abzustimmen und ihm abschließend in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Aus diesem Bauzeitenplan müssen der Zeitbedarf und die Reihenfolge der Bauarbeiten unter Berücksichtigung aller Randbedingungen und der Zeitbedarf für das Einrichten und Räumen der Baustelle ersichtlich sein.

Für die Koordinierung ist ein Bauzeitenplan im Vorfeld zwingend erforderlich, der über den gesamten Verlauf der Baumaßnahme mindestens 1-mal wöchentlich aktualisiert, fortgeschrieben und zur Freigabe vorgelegt werden muss.

Baustelleneinrichtungsplan und Verkehrszeichenplan

Vor dem Einrichten der Baustelle ist dem AG ein detaillierter Baustelleneinrichtungsplan und der genehmigte Verkehrszeichenplan einschließlich der VO in Papier und digital zur Prüfung und Überwachung vorzulegen.

Baustellentagesberichte sind in jedem Fall wie nachstehend beschrieben zu führen.

Der Baustellentagesbericht soll den Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie bedeutsame Sachverhalte des Bauablaufes festhalten. Vom AN zu führende Baustellentagesberichte sind bei Baustellenkontrollen täglich (Vortagsberichte) dem AG zur Einsichtnahme vorzulegen und von beiden Parteien abzuzeichnen.

Es sind nur Ereignisse zu dokumentieren, die bei Anwesenheit auf der Baustelle festgestellt wurden; die Eintragungen sind tagesaktuell vorzunehmen. Eine Kopie ist dem AG bei Unterzeichnung zu übergeben.

Insbesondere sind einzutragen:

  1. Täglich die Zahl der von dem AN auf der Baustelle beschäftigten Poliere, Facharbeiter und Helfer sowie der Geräteeinsatz mit Einsatzstunden je Qualifikation bzw. Gerät;
  2. Täglich mindestens bei Arbeitsbeginn das Wetter und die Temperaturen;
  3. Arbeitstägliche Beschreibung der Tätigkeiten mit Angabe der Mengen und Beschreibung der Arbeitsstelle (klare für Dritte nachvollziehbare örtliche Eingrenzung);
  4. Eingang von allen Baustoffen und Bauteilen;
  5. Bauüberwachung AN/ AG (Dokumentation der Anwesenheit);
  6. Besondere Vorkommnisse (z.B. Unfälle, unvorhersehbare Verzögerungen oder Ereignisse);
  7. Eingang von Ausführungsunterlagen und Aushändigung an den Auftragnehmer;
  8. Kontrolle der Verkehrssicherung (täglich bei Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende);
  9. Laufende Nummerierung des Baustellentagesberichtes mit Angabe des Datums (auch für Arbeitstage ohne Baustellenbesetzung);
  10. Name des Bauleiters und/ oder des Poliers des Auftragnehmers;
  11. Täglich die Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und Arbeitsende des Auftragnehmers;
  12. Vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer;
  13. Vermerke über genehmigte Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnprotokolle sind gesondert zu führen);
  14. Angaben über die Beschaffenheit des Untergrundes bzw. des Unterbaues Ergebnisse aus Eigenüberwachung, einschließlich Protokolle;
  15. Kontrolle/ Abnahme des Planums durch den Auftraggeber;
  16. Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen;
  17. Notizen für zusätzliche Bauleistungen oder geänderte Bauleistungen;
  18. Anordnungen des Auftraggebers
  19. Mündliche Weisungen von Vorgesetzten (AN)
  20. Verstöße gegen den Bauvertrag/ Sicherheitsvorschriften;
  21. Notwendigkeiten etwaiger Abweichungen von den freigegebenen Ausführungsunterlagen einschließlich Begründung, Beantragung und Genehmigung der Änderungen durch den Auftraggeber;
  22. Vermerk über Aufmaße mit Angabe fortlaufender Nummerierung;
  23. Teilabnahme und Abnahme

Ausführungsfristen

Umfang

Die im Verlauf der Bauausführung parallel zu erbringenden Leistungen Dritter, wie z.B. Maßnahmen der Ver- und Entsorgungsbetriebe, hat der AN im Rahmen seines Bauablaufplanes mit allen Beteiligten zu koordinieren und entsprechend einzuplanen.

Fristen

Siehe Besondere Vertragsbedingungen (BVB-VOB).

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Alle erforderlichen DIN-Normen, Merkblätter, Vorschriften und Richtlinien, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Leistungen beziehen, finden in der jeweils zum Eröffnungstermin gültigen Fassung Anwendung. Die in den Standardtexten erwähnten Richtlinien und Normen sind z. T. überholt bzw. durch neue ersetzt worden. Es gelten, auch wenn nicht in den Hinweisen erwähnt, selbstverständlich die neuesten Technischen Richtlinien, Vorschriften und Normen.

Soweit in diesem LV auf technische Normen Bezug genommen wird, so ist diese Vorgabe entsprechend § 7a EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VAB/A mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu verstehen.

Die „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (z. B. ZTV Asphalt-StB) gelten auch für die vertraglichen Leistungen des Hauptangebotes.

Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die diesen technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschl. der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau – Sicherheit, Gesundheit u. Gebrauchstauglichkeit – gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sonstiges

Die Baubeschreibung einschl. der Anlagen wird im Falle einer Auftragserteilung Vertragsbestandteil.

Auskünfte zur Maßnahme erteilen die Technischen Betriebe Leverkusen (TBL),

Herr Haß, Telefon: 0214/406-6974 oder

Herr Timpert, Telefon: 0214/406-6970

Anerkannt:

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Der Unternehmer

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Ort, Datum

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung