[Seite 1]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
ENTSORGUNGSKONZEPT
der
TECHNISCHEN BETRIEBE DER STADT LEVERKUSEN AöR
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 1
[Seite 2]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Inhaltsverzeichnis
- Rahmenbedingungen für die Abfallentsorgung ............................................. 4
1.1. Vorbemerkung ............................................................................................... 4 1.2. Entsorgung .................................................................................................... 4 1.3. Benutzerzwang .............................................................................................. 4 1.4. Abfallzuordnung gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ........................ 5 1.5. Nachweisverfahren (elektronisch) ................................................................. 5 1.5.1 Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung: .................................... 5 1.5.2 Nachweis über die durchgeführte Entsorgung ........................................ 6 1.5.3 Bevollmächtigung eines Dritten ............................................................... 6 1.5.4 Quittungsbelegverfahren ......................................................................... 6 2. Allgemeines zu Getrenntsammlung, Vermeidung und Verwertung .............. 6
- Getrennt zu sammelnde Funktionen ................................................................ 7
3.1. Boden ............................................................................................................ 7 3.2. Bauschutt ...................................................................................................... 8 3.3. Straßenaufbruch ............................................................................................ 8 3.4. Baumischabfälle ............................................................................................ 8 3.5. Grünabfälle .................................................................................................... 8 3.6. Abfälle, für die sich ein Erlös erzielen lässt ................................................... 9 3.7. Hausmüll und Verpackungsabfälle ................................................................ 9 4. Entsorgungs- und Verwertungsanlagen der AVEA ...................................... 10
- Anlagenübersicht ............................................................................................ 10
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 2
[Seite 3]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Verwendete Abkürzungen:
AE Annahmeerklärung des Entsorgers AG Auftraggeber AN Auftragnehmer AS Abfall-Schlüssel-Nummer AVEA AVEA (GmbH & Co. KG) AVV Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001, zuletzt geändert am 30.06.2020 (BGBl. I S. 1533) EBV Ersatzbaustoffverordnung von 09.07.2021 (BGBl. I S. 2598) eANV elektronische Abfallnachweisverfahren BB Behördenbestätigung BEF Beförderer DA Deklarationsanalyse EK Entsorgungskonzept EN Entsorgungsnachweis ENT Entsorger ERZ Erzeuger gA gefährlicher Abfall KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012, zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) LAGA PN 98 Probenahme nach LAGA Mitteilung 32 vom 05.05.2019. NachwV Nachweisverordnung vom 20.10.2006, zuletzt geändert am 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232) ngA nicht gefährlicher Abfall SN Sammelentsorgungsnachweis ÜN Übernahmeschein VE Verantwortliche Erklärung des Erzeugers
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 3
[Seite 4]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
1. Rahmenbedingungen für die Abfallentsorgung
1.1. Vorbemerkung
Das hier vorliegende Entsorgungskonzept (EK) ist vom AN für alle bei Ausführung der Baumaß- nahme anfallenden Abfälle anzuwenden.
1.2. Entsorgung Die Abfallerzeugerrolle und die tatsächliche Sachherrschaft über alle bei Ausführung der Bau- maßnahme anfallenden Abfälle wird im Sinne des KrWG und der NachwV auf den AN übertra- gen. Der AG, der Abfallerzeuger ist und die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat, beauf- tragt den AN mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung, d.h. Verwertung bzw. Beseitigung aller im Bauvorhaben anfallenden Abfälle. Der AN hat einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Entsorgung zu benennen. Der AN hat zuverlässige Entsorger auszuwählen, die den Nachweis der Sach- und Fachkunde im Sinne des KrWG und entsprechende Genehmigungen erbringen.
Auf Verlangen des AG hat der AN vor Auftragsvergabe eine Tabelle zur Entsorgung der Abfälle (s. Anlage 3) beizufügen, in der die folgenden Angaben enthalten sind: Abfallschlüsselnummer Abfallbezeichnung Abfallmenge, geschätzt Entsorger des jeweiligen Abfalls Nachweisverfahren (soweit vorhanden: Nummer EN / SN) Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) Kosten für die Entsorgung in €/t verantwortlichen Ansprechpartner für die Entsorgung.
Die Umsetzung der Entsorgungsvorschläge bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den AG.
Der AN füllt die Tabelle der erfolgten Entsorgung (s. Anlage 4) aus, archiviert diese und übergibt diese einschließlich der Entsorgungsnachweise auf Verlangen des AG vor Begleichung der Schlussrechnung an den AG. Hierfür anfallende Kosten sind in die Einheitspreise der Entsorgung einzurechnen.
1.3. Benutzerzwang Die Entsorgung umfasst sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Abfällen.
Aufgrund des Benutzungszwanges (§ 6, § 3 Abs. 2) der Abfallsatzung der Stadt Leverkusen sind die bei Baumaßnahmen in Leverkusen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der AVEA GmbH & Co. KG zu überlassen. Andienungspflichtige Abfälle können der aktuellen Abfallsat- zung der Stadt Leverkusen entnommen werden. Anlage 1 führt auf, welche Abfälle aus Kapitel 17 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung (AVV) dem Benutzungszwang unterliegen.
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 4
[Seite 5]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Vom Benutzungszwang ausgenommen sind:
- Abfälle zur Verwertung
- Abfälle, die ein Abfallerzeuger im Rahmen von § 17 Abs 1 KrWG in eigenen Anlagen beseitigt
- Im Einzelfall und in Rücksprache mit der AVEA, Abfälle, die nach Art und Menge nicht in einer Anlage der AVEA entsorgt werden können.
1.4. Abfallzuordnung gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Abfälle werden in gefährliche Abfälle (gA) und nicht gefährliche Abfälle (ngA) unterschieden. Die Anlage zur AVV enthält in Kapitel 17 eine Auflistung der Bau- und Abbruchabfälle. Die mit einem Sternchen * versehenen Abfälle sind gefährlich im Sinne des KrWG Diese Auflistung ist der Anlage 1 zu diesem Entsorgungskonzept zu entnehmen.
1.5. Nachweisverfahren (elektronisch)
Die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle ist vom AN gemäß den in der Nachweis- verordnung (NachwV) vorgegebenen Nachweisverfahren EN oder SN auf elektronischem Wege durchzuführen und dem AG nachzuweisen. Anhang 2 gibt eine Übersicht über Nachweisverfah- ren.
Bei nicht gefährlichen Abfällen ist ein Nachweisverfahren nur auf besondere behördliche Anord- nung erforderlich.
Die elektronische Nachweisführung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verpflichtend.
Alle Nachweise sind ordnungsgemäß in einem Abfall-Register, das dem ehemaligen Abfall-Nach- weisbuch entspricht, zu führen. Der AN überprüft die Vollständigkeit der Nachweisführung. Ab- weichungen sind dem AG unmittelbar mitzuteilen. Der AG ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Registerführung zu nehmen.
Nach Abschluss des Bauvorhabens sind dem AG Kopien der Nachweisbelege zu übergeben.
Der Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen hat dem AG gegenüber mit Wie- gescheinen oder Ähnlichem zu erfolgen. Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: Abfallschlüssel, Abfallmenge, Entsorgungsanlage sowie bei Boden / Bauschutt Angaben zur Ein- stufung (wie z. B. Materialwert gem. EBV oder Deponieklasse (DK)).
1.5.1 Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung: Vor Beginn der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle hat der AN dem AG die Zulässigkeit der Entsorgung durch Vorlage eines gültigen Entsorgungsnachweises zu belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN), der verant- wortlichen Erklärung des Abfallerzeugers (VE) einschließlich der Deklarationsanalyse (DA) und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE) sowie, soweit erforderlich, der Bestätigung der für die Entsorgung zuständigen Behörde (BB). Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Ein- gang der Nachweiserklärung die Zulässigkeit der Entsorgung. Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Nachweiserklärung keine Entscheidung, so gilt die Bestätigung als gegeben. Eine Deklarationsanalyse ist nach (§ 3 Abs. 2 NachwV) nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaf- fenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und die Konzentrationswerte bekannt sind. Die
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 5
[Seite 6]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
entsprechenden Gutachten und Kopien von Analysenergebnissen sind den Nachweisunterlagen beizulegen. Zu beachten: Das Formblatt Deklarationsanalyse ist immer fester Bestandteil des Nachweises.
Von der Nachweispflicht (EN / SN), im Sinne des § 2 Abs. 2 (NachwV), ausgenommen sind Ab- fallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Klein- mengen) jährlich anfallen. Beachte: Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine bleiben davon unberührt (§16 NachwV)!
Nach § 7 NachwV entfällt im sog. privilegierten Verfahren die Behördenbestätigung, wenn es sich bei der Abfallentsorgungsanlage um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb oder eine freigestellte Anlage handelt.
Fallen weniger als 20 Tonnen gefährlicher Abfall je Abfallschlüssel, Abfallanfallstelle und Jahr an, so kann der AN die Abfälle über den Sammelentsorgungsnachweis (SN) einer Beförderungs- firma entsorgen. Eine Kopie des SN ist durch den AN anzufordern und im Register des AN (=Ab- fallerzeugers) aufzubewahren
1.5.2 Nachweis über die durchgeführte Entsorgung Im Rahmen des Entsorgungsnachweisverfahrens wird die Verbleibskontrolle für die gA mittels Begleitscheinverfahren durchgeführt. Es sind die Vorgaben des eANV zu beachten.
1.5.3 Bevollmächtigung eines Dritten Im Rahmen der Nachweisverordnung (§3 Abs.4 NachwV) kann sich der AN eines bevollmächtig- ten Dritten bedienen. Hierzu ist die dritte Person vom AN als Abfallerzeugerin in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle schriftlich einzubinden. Die schriftliche Voll- macht ist dem AG unaufgefordert vorzulegen.
1.5.4 Quittungsbelegverfahren Nur im Falle des § 22 NachwV (Störung der Kommunikation) ist das Quittungsbelegverfahren zugelassen. Nach Behebung der Störung sind die Belege auf elektronischem Wege zu heilen.
2. Allgemeines zu Getrenntsammlung, Vermeidung und Verwertung
Generell ist laut § 6 KrWG durch den AN die Prioritätenreihenfolge Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung einzuhalten. Abfälle zur Verwertung, für die sich ein Erlös erzielen lässt, sind in jedem Fall getrennt zu sam- meln.
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 6
[Seite 7]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
3. Getrennt zu sammelnde Funktionen
Bei der endgültigen Festlegung der getrennt zu sammelnden Fraktionen hat der AN auch die Annahmebedingungen der gewählten Entsorger zu beachten. Die Klassifizierung der Abfälle bzw. die Vergabe von Abfallschlüsseln erfolgt stets in enger Abstimmung mit der Entsorgungsanlage. Dieser Sachverhalt ist im Angebot zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Organisation der Getrennt- sammlung wird auf den Abschnitt “Baustelleneinrichtung” im LV verwiesen.
Gefährliche Abfälle sind generell getrennt zu sammeln, verbleiben stets nur kurzfristig an der Abfallanfallstelle, werden dort also nicht gelagert und sind anschließend umgehend schadlos zu verwerten bzw. zu beseitigen. Die Getrennthaltung verunreinigter Materialien hat sowohl nach dem Ausgangsmaterial als auch nach der Art der Verunreinigung zu erfolgen. Das Führen von Entsorgungsnachweisen ist nach Maßgabe des KrWG und der NachwV erfor- derlich (s. Kapitel 1.5). Die entsprechenden Nachweise sind durch den AN zu führen.
3.1. Boden Boden, der gefährliche Stoffe enthält (AS 17 05 03*) kann, sofern eine hierfür geeignete und genehmigte Bodenbehandlungsanlage zur Verfügung steht, einer Behandlung zum Zweck der nachfolgenden Verwertung zugeführt werden. Anderenfalls ist er in einer hierfür genehmigten Anlage zu beseitigen.
Der AG prüft im Vorfeld durch Nachfrage bei der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Lever- kusen, ob sich die Maßnahme im Bereich von Altlasten befindet. Bereits bekannte Analysener- gebnisse aus Bodengutachten werden durch den AG zur Verfügung gestellt. Unabhängig von vorliegenden Ergebnissen obliegt dem AN beim Antreffen von unerwarteten Auf- fälligkeiten (Farbe, Geruch, Beschaffenheit, Material) eine Mitteilungspflicht gegenüber der Unte- ren Bodenschutzbehörde der Stadt Leverkusen (Tel. 0214-406-3227) und dem AG.
Die für eine Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) zusätzlich erforderlichen Dekla- rationsanalysen sind vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss durchzuführen. Probenahmen, die im Zusammenhang mit den Bodenuntersuchungen erforderlich werden sind gemäß den Vor- gaben der LAGA PN 98 durchzuführen. Die Beauftragung der Probenahme und der erforderlichen Analytik (z. B. nach Deponieverordnung) erfolgt durch den AN in Abstimmung mit seinem Gut- achter und der beabsichtigten Entsorgungsanlage. Die Auswahl eines zugelassenen und geeig- neten Entsorgers obliegt dem AN. Die entsprechenden Nachweisverfahren sind durch den AN durchzuführen. Sollten in diesem Zusammenhang Fragen bestehen, gibt die Untere Abfallwirt- schaftsbehörde (Tel.: 02171 406 3237) gerne weitere Auskünfte.
Bei größeren Baumaßnahmen, für die bereits Baugrunduntersuchungen vorliegen, werden die notwendigen Proben vom Gutachter oder Labor des AG genommen. Die Kosten für die Probe- nahme und Analytik (Parameter der DepV und/oder EBV) trägt der AG.
Verwertbarer Bodenaushub (AS 17 05 04) Die Verwertung von Bodenmaterial richtet sich grundsätzlich nach dem Bundes-Bodenschutzge- setz (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV). Für das Einbringen von Materialien auf oder in den Boden zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist ins- besondere § 12 der BBodSchV zu beachten.
Für die Verwertung von Bodenmaterial außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht und für den Einbau in technische Bauwerke gilt die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung).
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 7
[Seite 8]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Vor dem Transport des Bodenmaterials ist die Vorgehensweise im Einzelfall frühzeitig mit der unteren Bodenschutzbehörde und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde abzustimmen.
3.2. Bauschutt Bauschutt, der gefährliche Stoffe enthält (z.B. „Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Be- ton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten mit dem AS 17 01 06*), ist getrennt zu sammeln und, sofern eine Verwertung nicht möglich ist, unter Berücksichtigung des Benutzungszwanges der Abfallsatzung in einer dafür zugelassenen Anlage zu beseitigen.
Bauschutt (AS 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03) ist getrennt zu sammeln und durch einen geeigneten Entsorger zu verwerten. Wenn der Bauschutt vor Ort in einer Brecheranlage zerkleinert und wie- der eingebaut werden kann, handelt es sich um nicht güteüberwachtes RCL-Material. Dies ist durch einen geeigneten Entsorger zu verwerten.
Für den Einbau von RCL Material vor Ort ist die Anzeigepflicht gemäß § 22 der EBV zu beachten. Insbesondere sind die Fristen einzuhalten und die Dokumentationen (u.a. Formblätter gem. Mus- ter Anlage 8 der EBV) ordnungsgemäß zu führen. Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserschutzgebiete / Heilquellengebiete) haben Vorrang!
Im Zweifelsfall ist die Untere Wasserbehörde (Tel. 0214/406 - 3219) zu kontaktieren.
3.3. Straßenaufbruch Teerhaltiger Straßenaufbruch („kohlenteerhaltige Bitumengemische“ mit dem AS 17 03 01*) ist getrennt von anderem Straßenaufbruch zu erfassen und einem geeigneten Entsorger zur Ver- wertung zu übergeben.
Teerfreier Straßenaufbruch („Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen) mit dem AS 170302 ist einem geeigneten Entsorger zur Verwertung zu übergeben.
3.4. Baumischabfälle
Sonstige Baumischabfälle mit dem AS 17 09 03*, die gefährliche Stoffe enthalten, sind soweit wie möglich durch getrennte Erfassung an der Baustelle zu vermeiden. Nicht vermeidbare Baumischabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind zu verwerten. Ist dies nicht möglich, sind diese Abfälle unter Berücksichtigung des Benutzungszwanges der Abfallsat- zung in einer dafür zugelassenen Anlage zu beseitigen.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit dem AS 17 09 04 mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 17 09 02 und 17 09 03 fallen, sind durch getrennte Erfassung an der Baustelle zu ver- meiden.
Nicht vermeidbare Baumischabfälle (AS 17 09 04) sind einem geeigneten Sortierer zur Verwer- tung zu übergeben. Nicht verwertbare Baumischabfälle sind unter Berücksichtigung des Benut- zungszwanges der Abfallsatzung in einer dafür zugelassenen Anlage zu beseitigen.
3.5. Grünabfälle „Garten- und Parkabfälle“ mit dem AS 20 02 01 sind auf der Baustelle (z.B. durch Schreddern und Mulchen) oder unter Berücksichtigung des Benutzungszwanges der Abfallsatzung in einer dafür zugelassenen Anlage zu verwerten.
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 8
[Seite 9]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
3.6. Abfälle, für die sich ein Erlös erzielen lässt Abfälle zur Verwertung, für die sich ein Erlös erzielen lässt, sind getrennt zu sammeln und der Verwertung zuzuführen. Die nachfolgende Tabelle nennt exemplarisch Abfälle dieser Gruppe.
| Abfallarten, für die sich | AS | Verwertungsempfehlung |
|---|---|---|
| Erlöse erzielen lassen | ||
| Eisenschrott Kupfer Blei | 17 04 05 17 04 01 17 04 03 | Verkauf an Schrotthändler Verkauf an Schrotthändler Verkauf an Schrotthändler |
3.7. Hausmüll und Verpackungsabfälle
Hausmüll und Verpackungsabfälle fallen in den Zuständigkeitsbereich des AN. Sofern Nachweise zu führen sind, verbleiben sie beim AN.
Verpackungsabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der städtischen Abfallsatzung ordnungsgemäß zu entsorgen. Gemischte Siedlungsabfälle (AS 20 03 01) sind über die AVEA ordnungsgemäß zu entsorgen. (Abfallsatzung § 6 Anschluss- und Benutzungszwang). Die Aufstellung geeigneter Sammelbehältnisse an geeignetem Ort ist sicherzustellen.
Verpackungsabfälle im Sinne der Verpackungsverordnung sind entsprechend den Rücknahme- pflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen (§ 7 Ver- packV) oder die schadstoffhaltige Füllgüter enthalten (§ 8 VerpackV) zu entsorgen.
Andere Verpackungsabfälle (wie z. B. Folien, Holz oder Metall) sind weitestgehend zu vermeiden / wiederzuverwenden oder soweit unvermeidbar, einer Verwertung zuzuführen. Sofern sich kein Verwerter findet, sind sie zur ordnungsgemäßen Beseitigung der AVEA zu über- geben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baubranche dem Interseroh-System zur Erfassung und Verwertung von Transportverpackungen angeschlossen ist.
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 9
[Seite 10]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
4. Entsorgungs- und Verwertungsanlagen der AVEA
Die AVEA stellt für Abfälle, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 Abfallsatzung der Stadt Leverkusen von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:
a) Müllheizkraftwerk Leverkusen Im Eisholz 12 51373 Leverkusen
b) Kompostierungsanlage Burscheid-Heiligeneiche Berliner Str. (B 51) 51377 Burscheid
c) Wertstoffzentrum und Schadstoffannahmestelle Dieselstr. 18 51381 Leverkusen
d) Zentraldeponie Leppe einschl. Kleinanliefererstelle Kreisstr. 19 51789 Lindlar Für im Müllheizkraftwerk Leverkusen thermisch nicht behandelbare anorganische Abfälle.
e) Sortieranlage Bockenberg Overather Str. 120 51429 Bergisch Gladbach
5. Anlagenübersicht
Anlage 1: Abfälle laut Abfallverzeichnisverordnung Anlage 2: Tabellarische Übersicht über die Nachweisverfahren Anlage 3: Tabelle der vorgesehenen Entsorgung Anlage 4: Tabelle der erfolgten Entsorgung
aufgestellt: TBL
Stand: 06.06.2023
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR, 06.2023 Seite 10
[Seite 11]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Abfälle laut Abfallverzeichnisverordnung von 10.12.2001, Stand 30.06.2020 Anlage 1 Seite 1 Kap. 17 AVV Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
| Abfall- schlüssel | Abfallbezeichnung | gA | Nachweis- verfahren | Benutzungs zwang AVEA im Falle der Beseiti- gung1 |
|---|---|---|---|---|
| 17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | |||
| 17 01 01 | Beton | x | ||
| 17 01 02 | Ziegel | x | ||
| 17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik | x | ||
| 17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | ja | ja | x |
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | x | ||
| 17 02 | Holz, Glas und Kunststoff | |||
| 17 02 01 | Holz | x | ||
| 17 02 02 | Glas | x | ||
| 17 02 03 | Kunststoff | x | ||
| 17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ja | ja | x |
| 17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte | |||
| 17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemische | ja | ja | x |
| 17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | x | ||
| 17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | ja | ja | x |
| 17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) | |||
| 17 04 01 | Kupfer, Bronze, Messing | |||
| 17 04 02 | Aluminium | |||
| 17 04 03 | Blei | |||
| 17 04 04 | Zink | |||
| 17 04 05 | Eisen und Stahl | |||
| 17 04 06 | Zinn | |||
| 17 04 07 | gemischte Metalle | |||
| 17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ja | ja | |
| 17 04 10* | Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten | ja | ja |
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR 06.2023
[Seite 12]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Anlage 1 Seite 2
| Abfall- schlüssel | Abfallbezeichnung | gA | Nachweis- verfahren | Benutzungs zwang AVEA im Falle der Beseitigung1 |
|---|---|---|---|---|
| 17 04 11 | Kabel, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen | |||
| 17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | |||
| 17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | ja | ja | x |
| 17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | x | ||
| 17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | ja | ja | x |
| 17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | |||
| 17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | ja | ja | x |
| 17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 07 fällt | x | ||
| 17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe | |||
| 17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | ja | ja | |
| 17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | ja | ja | x |
| 17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | x | ||
| 17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe | ja | ja | x |
| 17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis | |||
| 17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | ja | ja | x |
| 17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenige, die unter 17 08 01 fallen | x | ||
| 17 09 | sonstige Bau- und Abbruchabfälle | |||
| 17 09 01* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | ja | ja | x |
| 17 09 02* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | ja | ja | x |
| 17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ja | ja | x |
| 17 09 04 | sonstige Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | x |
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR 06.2023
[Seite 13]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Tabellarische Übersicht über die Nachweisverfahren Anlage 2
| Abfallgruppe | gefährlicher Abfall | nicht gefährlicher Abfall | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Regelverfahren: | Entfällt gemäß NachweisV, aber: die zuständige Be- hörde kann ein Nachweisverfahren im Einzelfall anordnen. Und Wiegescheine oder Ähnliches sind dem AG zu übergeben | ||||||||
| 1. | ||||||||||
| Nachweis über die Zulässig- keit der Entsorgung - Name - Unterlagen beim Erzeuger | Entsorgungsnachweis EN=DB+VE+DA+AE+BB | |||||||||
| Nachweis über die durchge- führte Entsorgung - Name - Unterlagen beim Erzeuger | Begleitscheinverfahren BS | |||||||||
| 2. | privilegiertes Verfahren: | |||||||||
| 2. | ||||||||||
| Nachweis über die Zulässig- keit der Entsorgung - Unterlagen beim Erzeuger | EN=DB+VE+DA+AE | |||||||||
| Nachweis über die durchge- führte Entsorgung | Begleitscheinverfahren (keine Änderung gegenüber Regel- verfahren) | |||||||||
| 3. | Sammelentsorgung: Bedin- gung für Zulässigkeit | weniger als 20 t pro AS, Anfallstelle und Jahr | ||||||||
| 3. | ||||||||||
| Nachweis über die Zulässig- keit der Entsorgung SN - Name - Unterlagen beim Erzeuger | gültiger Sammelentsorgungsnachweis Kopie SN | |||||||||
| Nachweis über die durchge- führte Entsorgung - Name - Unterlagen beim Erzeuger | Übernahmeschein ÜN | |||||||||
| 4. | Entsorgung bei Kleinmen- | insgesamt weniger als 2 t pro Jahr keine Nachweispflicht Führung eines Übernahmescheins ÜN | ||||||||
| 4. | gen: | |||||||||
| - Name | ||||||||||
| - Unterlagen beim Erzeuger |
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR 06.2023
[Seite 14]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Tabelle der vorgesehenen Entsorgung Anlage 3
Verantwortlicher Ansprechpartner für die Entsorgung ist: _____________________________________________________________
AS Abfallbezeichnung Abfallmenge(t) ge- Entsorger Nachweisverfahren Nummer Verwerter/ Kosten (€/t) schätzt EN/SN Entsorger
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR 06.2023
[Seite 15]
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR TBL
Anstalt öffentlichen Rechts Der Vorstand
Tabelle der erfolgten Entsorgung / Verwertung für Projekt: __________________________ Anlage 4
bei gefährlichen bei gefährlichen LV-Pos. Beschreibung Menge Ein- Entsorgungsanlage/ Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Abfällen: Abfällen: heit Ort der Verwertung *1 Nummer EN/SN Nachweisverfahren
Datum und Unterschrift des Entsorgungsverantwortlichen der Baufirma: _____________________________________________________________
Anlagen (abgelegt in der Bauakte): __________ (Anzahl der) Wiegescheine __________ (Anzahl der) sonstige Belege
__________ (Anzahl der) Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle
*1: bei Boden / Bauschutt auch Angaben zur Einstufung nach EBV oder Deponieklasse
Entsorgungskonzept der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR 06.2023