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bonnorange AöR, Lievelingsweg 110, 53119 Bonn Ausschreibung: BN-2026-05461
Leistungsbeschreibung
zur Sammlung und Verwertung von Alttextilien aufgeteilt in
zwei Losen
Los 1: Sammlung und Umschlag von Alttextilien
Los 2: Annahme, Sortierung und Verwertung ggf. Entsorgung von
Alttextilien
- Allgemeines
Die bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (bonnorange AöR) ist eine selbstständige Einrichtung der Bundesstadt Bonn in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentli- chen Rechts. Als kommunales Dienstleistungsunternehmen ist die bonnorange AöR zuständig für die Abfallwirtschaft, die Stadtreinigung und den Winterdienst der Bundesstadt Bonn.
Ziel der bonnorange AöR ist eine zukunftsfähige und nachhaltige Ausrichtung der Abfallwirt- schaft in der Stadt Bonn zu schaffen, die sich an den nationalen Klimazielen orientiert und neue gesetzliche Anforderungen, abfallwirtschaftliche Herausforderungen sowie Wirtschaftlichkeits- aspekte berücksichtigt. Wesentliche Grundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach der insbesondere die Abfallvermeidung und Wiederverwendung gestärkt wer-den soll.
Die bonnorange AöR, im Folgenden AG genannt, betreibt eine kommunale Sammlung der im Bonner Stadtgebiet anfallenden Alttextilien mit Stand 30.09.2026 an derzeit 93 Containerstand- orten mit 100 Alttextilcontainer. Die Erfassungsmengen aus den von der bonnorange AöR auf- gestellten Alttextilcontainern lagen in den vergangenen Jahren bei 376 Tonnen (2023), 320 Ton- nen (2024) und 413 Tonnen (2025). Aufgrund des veränderten Marktumfeldes und des Rück- gangs sonstiger Sammelstrukturen wird für den kommenden Leistungszeitraum von einer Er- fassungsmenge aus den kommunalen Containern der bonnorange AöR von geschätzt ca. 500 bis 600 Tonnen pro Jahr ausgegangen. Bei diesen Angaben handelt es sich um eine unverbind- liche Orientierungsgröße bzw. Schätzung auf Basis der aktuellen Entwicklung. Es besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf das Erreichen einer bestimmten Mindest- oder Höchst- menge. Abgerechnet werden die tatsächlich gesammelten Mengen. Die Anzahl der Standorte der Alttextilcontainer kann jederzeit sinken oder sich erhöhen. Eine teilweise Beraubung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Sammlung erfolgt in Säcken (lose, kein verpressen) über Behälter mit Frontöffnung zur Entleerung.
Ziel ist es die Alttextilien ordnungsgemäß zu sammeln und einer fachgerechten, qualitativ hoch- wertigen sowie möglichst wirtschaftlichen Verwertung entsprechend den strengen Anforderun- gen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des neugefassten Alttextilrechts zuzuführen.
Der Auftragnehmer erhält einen Auftrag auf Basis dieser Leistungsbeschreibung.
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- Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Eignungsleiher
Die Auftragnehmer sowie Unterauftragnehmer und / oder Eignungsleiher haben alle gesetzli- chen Vorgaben, insbesondere Abfallrecht, Arbeitsschutz und Verkehrssicherheit, einzuhalten. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen den aktuellen technischen und umweltrechtlichen Stan- dards entsprechen.
Zu Los 1:
Mit dem Angebot hat der Auftragnehmer sowie Unterauftragnehmer und / oder Eignungslei- her nachzuweisen, dass er die beabsichtigte Sammlertätigkeit (Sammlung von Alttextilien/Ab- fällen) gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bei der zuständigen Behörde ordnungs- gemäß angezeigt hat und die Voraussetzungen zur Durchführung der Sammlung erfüllt.
Dieser Nachweis kann in geeigneter Weise erfolgen durch:
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Vorlage einer Kopie der Sammleranzeige, welche bei der zuständigen Behörde (z.B. Bezirksregierung) eingereicht wurde, und
-
Bestätigung der zuständigen Behörde über den Eingang und die formelle Ordnungs- mäßigkeit der Anzeige oder falls die Bearbeitung noch läuft, eine Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für die Sammlertätigkeit nach § 53 KrWG bei Leistungsbeginn vor- liegen werden.
Mit dem Angebot ist ein Nachweis über die Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversiche- rung des Auftragnehmers in folgender Mindesthöhe für Personen-, Sach- und Vermögensschä- den zu erbringen: 5.000.000 EUR
Der Auftraggeber hält die aufgeführten Mindestdeckungssummen als angemessen.
Mit dem Angebot ist ein Mindestjahresumsatz bei vergleichbarer Tätigkeit, im Bereich Samm- lung von Alttextilien/Abfällen, i. H. v. 250.000 EUR netto einzureichen.
Der Bieter hat dies in geeigneter und nachvollziehbarer Form mit Angebotsabgabe einzu- reichen. Der Mindestjahresumsatz muss in den letzten beiden Geschäftsjahren nachweisbar erreicht worden sein. Geeignete Formen sind:
a) Bankerklärungen b) Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen oder c) Erklärungen über Gesamtumsatz pro Jahr, die auf Verlangen durch geeignete Nachweise zu belegen sind.
Mit dem Angebot ist ebenfalls eine Referenz mit vergleichbarem Umfang und Dienstleistung mittels Eigenerklärung einzureichen. Die Leistung muss in den letzten drei Jahren erbracht wor- den sein. Die Erklärung soll auf einem Blatt das Auftragsvolumen, Vertragslaufzeit und Kontaktdaten enthalten. Der Auftraggeber behält sich eine Aufklärung zu den zur Referenz gemachten Angaben vor.
Zu Los 2:
Der mit der Annahme bzw. anschließenden Verwertung beauftragte Auftragnehmer sowie Un- terauftragnehmer und / oder Eignungsleiher muss über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen und soll zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gem. den
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Vorgaben des KrWG i. V. m. Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) sein oder über ver- gleichbare Zertifikate verfügen. Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Angebot abzugeben.
Die Verwertungswege sind von der Annahme bis zur Verwertung/Verwendung auf einem ge- sonderten Blatt detailliert zu beschreiben und dem Angebot beizufügen. Die Verwertungs- sowie Sortierbetriebe sind im Angebot zu benennen, soweit es sich nicht um Unterauftragnehmer han- delt. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und / oder Eignungsleiher um einen nicht zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb gem. KrWG i. V. m. EfbV sind alternativ ent- sprechende Nachweise gem. § 7 (3) EfbV mit dem Angebot vorzulegen.
Diese umfassen insbesondere:
- Erbringen von Nachweisen über die Durchführung abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten:
a. Behördliche Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen sowie die Vorlage über der mit ihnen verbundenen sonstigen Aufla- gen und Anordnungen der zuständigen Behörden sowie deren Erfüllung
b. Nachweise über die Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit und
c. Nachweise über die Fach- und Sachkunde und notwendige Zuverlässigkeit des ein- gesetzten Personals der durchzuführenden Tätigkeit
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Versicherungsschutz: Nachweis über Betriebs- und Umwelthaftpflicht sowie Umweltschadenversicherung
-
Betriebstagebuch: Nachweis über das Führen eines Betriebstagebuchs, aus dem Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der beauftragten Leistung und Verwertung hervorgehen und be- sondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ord- nungsgemäße Abfallbewirtschaftung haben können, einschließlich der möglichen Ursa- chen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen dokumentiert sind. Auf Ver-langen wer- den AG Kopien dieser Nachweise, bezogen auf den beauftragten Leistungs-umfang, überlassen.
Mit dem Angebot ist ein Nachweis über die Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversiche- rung des Auftragnehmers in folgender Mindesthöhe für Personen-, Sach- und Vermögens-schä- den zu erbringen: 5.000.000 EUR
Mit dem Angebot ist ebenfalls ein Nachweis über eine Umwelthaftpflichtversicherung des Auf- tragnehmers in der Mindesthöhe von 1.000.000 EUR je Schadensfall einzureichen.
Der Auftraggeber hält die aufgeführten Mindestdeckungssummen als angemessen.
Mit dem Angebot ist ein Mindestjahresumsatz bei vergleichbarer Tätigkeit, im Bereich Entsorgungs- / Verwertungsleistungen, i. H. v. 250.000 EUR netto einzureichen.
Der Bieter hat dies in geeigneter und nachvollziehbarer Form mit Angebotsabgabe einzureichen. Der Mindestjahresumsatz muss in den letzten beiden Geschäftsjahren nachweis- bar erreicht worden sein. Geeignete Formen sind:
a) Bankerklärungen b) Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen oder
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c) Erklärungen über Gesamtumsatz pro Jahr, die auf Verlangen durch geeignete Nachweise zu belegen sind.
Mit dem Angebot ist ebenfalls eine Referenz mit vergleichbarem Umfang und Dienstleistung mittels Eigenerklärung einzureichen. Die Leistung muss in den letzten drei Jahren erbracht wor- den sein. Die Erklärung soll auf einem Blatt das Auftragsvolumen, Vertragslaufzeit und Kontaktdaten enthalten. Der Auftraggeber behält sich eine Aufklärung zu den zur Referenz gemachten Angaben vor.
- Leistungszeitraum (beide Lose)
Der Leistungszeitraum beginnt ab dem 01. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2028.
- Zuschlagskriterium
Zu Los 1:
Niedrigste Kosten Gewichtung 60 %
Es ist der Festpreis pro Leerung je Alttextilcontainer im Leistungsverzeichnis einzutragen. Die- ser wird mit der Anzahl der Alttextilcontainer multipliziert und ergibt den Angebotspreis. Im Preis sind jedwede Kosten (z. B. Personal, Fahrzeuge, Kraftstoffe) einzurechnen. Nachträgliche For- derungen oder Zuschläge sind ausgeschlossen. Der Preis gilt für den Leistungszeitraum.
Das niedrigste wertbare Angebot erhält 5 Punkte. Ein Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigs- ten Preises und höhere Angebote erhalten 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation. Die Angabe von Skonto wird nicht in der Bewertung berücksichtigt.
(cid:2870) (cid:3051) (cid:3003)(cid:3032)(cid:3046)(cid:3047)(cid:3050)(cid:3032)(cid:3045)(cid:3047)(cid:2879)(cid:3024)(cid:3032)(cid:3045)(cid:3047) (cid:3031)(cid:3032)(cid:3046) (cid:3053)(cid:3048) (cid:3029)(cid:3032)(cid:3050)(cid:3032)(cid:3045)(cid:3047)(cid:3032)(cid:3041)(cid:3031)(cid:3032)(cid:3041) (cid:3002)(cid:3041)(cid:3034)(cid:3032)(cid:3029)(cid:3042)(cid:3047)(cid:3032)(cid:3046) Formel: X 5 = Punktzahl X Gewichtung = gewichtete Punktzahl (cid:3003)(cid:3032)(cid:3046)(cid:3047)(cid:3050)(cid:3032)(cid:3045)(cid:3047)
Soziale Kriterien: Gewichtung 40 %
Die Auftraggeber beabsichtigt, im Rahmen der Wertung Anbieter bevorzugt zu berücksichtigen, die besondere soziale Merkmale erfüllen. Wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt wird, so erhält der Bieter gemäß nachfolgender Tabelle Punkte:
| Kriterium | Nachweis | Max. | ||
|---|---|---|---|---|
| Punkte | ||||
| 1. Gemeinnützige oder kari- tative Organisationen | Nachweis der Gemeinnützigkeit (z.B. Anerken- nung durch Finanzamt, Satzung). | 1,0 | ||
| 2. Kooperation mit Sozialen Beschäftigungsinitiativen | Vorlage einer gültigen Kooperationsvereinbarung oder eines Belegungs-/Beschäftigungsplans. | 1,0 | ||
| 3. Schaffung/Sicherung von Arbeitsplätzen für benachtei- ligte Personen | - einer benachteiligten Person (z.B. Langzeitar- beitslose, Menschen mit Behinderung) | 1,0 | ||
| - zwei oder mehr benachteiligten Personen | 2,0 | |||
| Maximale Gesamtpunktzahl | 5,0 |
Formel: Summe der Punkte x Gewichtung = gewichtete Punktzahl
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Es sind entsprechende aussagekräftige Nachweise, Zertifikate oder Erklärungen mit dem Angebot einzureichen.
Das Arbeitsverhältnis für benachteiligte Personen muss über die Zeit der Leistung hinaus bestehen (also keine befristeten Verträge, die innerhalb des Jahres, für das der Auftrag verge- ben wird, auslaufen). Maßgeblich ist die Beschäftigung zu Beginn des Auftragsverhältnisses.
Wenn benachteiligte Personen zu Beginn des Auftrages - mit einem Arbeitsvertrag bis mindes- tens zum Ende des Auftrages - beschäftigt sind, dann ist die Voraussetzung erfüllt. Wenn Arbeitsverhältnisse aus wichtigem Grunde während der Vertragslaufzeit enden, so hat dies keine Auswirkung.
Wenn ein Unterauftragnehmer eingesetzt wird, können die benachteiligten Personen auch bei ihm beschäftigt sein.
Als Langzeitarbeitsloser gilt, wer vor der Aufnahme der Tätigkeit beim Bieter mindestens ein Jahr arbeitslos war. Auf Anforderung des Auftraggebers müssen die Bieter konkret angeben, um welche Langzeitarbeitslosen es sich handelt, wann das Beschäftigungsverhältnis begonnen wurde, und wo sie davor arbeitslos gemeldet waren (mit Angabe des Aktenzeichens, um bei Bedarf die Angaben prüfen zu können).
Die errechneten gewichteten Punktzahlen werden auf 2 Nachkommastellen gerundet. Die gewichteten Punktzahlen aller Kriterien werden addiert und ergeben die für die Bewer- berauswahl / Zuschlagsentscheidung zugrundeliegende Gesamtpunktzahl. Erhalten zwei oder mehr Angebote die gleiche (Gesamt-)Punktzahl, wird der Zuschlag auf das Angebot mit der höheren Punktzahl im Kriterium „Preis“ erteilt. Besteht sodann immer noch Punktgleichheit, entscheidet das Los.
Zu Los 2:
Preis Gewichtung 100 %
Bitte mit dem Angebot eine kurze Erklärung einreichen, ob es sich um einen Erlös oder um Kosten handelt. Nachträgliche Forderungen oder Zuschläge sind ausgeschlossen.
Ein Preisnachlass mit Bedingungen (Skonto) wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Ein Preisnachlass ohne Bedingungen wird bei der Bewertung berücksichtigt.
- Vertragsleistung
Leistungen zu Los 1:
Die Alttextilcontainer sind mindestens einmal wöchentlich zu leeren; bei erkennbarer Überfül- lung oder drohender Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit ist eine zusätz- liche Leerung unverzüglich vorzunehmen und dieses der AG mitzuteilen. Die Leerungsintervalle sind, nach Absprache mit der AG, der jeweiligen Nutzungsintensität der Standplätze anzupas- sen, sodass Überfüllungen unbedingt vermieden werden. Die AG behält sich je nach Füllgrad vor, Standplätze öfter bzw. weniger anfahren zu lassen. Dieses geschieht in Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Bei Leerungsausfall ist innerhalb von 24 Stunden eine Ersatzleerung si- cherzustellen.
Die Vorhängeschlösser an den Alttextilcontainern stellt die AG. Beraubte und beschädigte Alt- textilcontainer sind der AG umgehend zu melden. Die Instandhaltung obliegt der AG. Die Alt- textilcontainer der AG sind ordnungsgemäß zu handhaben und es darf zu keinen Beschädigungen führen.
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Mit dem Angebot ist die vorgesehene Fahrzeugbesatzung (z. B. ein Fahrer und ein Lader) anzugeben, die den Umfang der Leistungen sicherstellt.
Die Standplätze der Alttextilbehälter sind nach jeder Leerung in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
Der Auftragnehmer hat einen abfallrechtlich genehmigten Umschlagplatz vorzuhalten. Entspre- chende Nachweise, sowie Adresse sind mit dem Angebot einzureichen. Nach der Leerung werden die Alttextilien zu der zentralen Umschlaganlage des Auftragnehmers transportiert.
Diese darf im Umkreis von maximal 15 km (Luftlinie) vom Lievelingsweg 110, 53119 Bonn ent- fernt sein.
Es ist darauf zu achten, dass die Alttextilien auf eine saubere und trockene Wagenfläche gela- den werden. Eine Verschmutzung während der Entleerung der Alttextilcontainer und beim Transport ist zwingend zu verhindern. Auf der Umschlagsanlage müssen die gesammelten Alt- textilien in eine von der AG beauftragten Dritten (Auftragnehmer aus Los 2) bereitgestellte Wechselbrücke verladen werden. Erfahrungsgemäß werden zwei Brücken bereitgestellt. Der Auftragnehmer koordiniert die Aufstellung und den Austausch der Wechselbrücken mit dem durch den von der AG beauftragten Dritten. Es ist sicherzustellen, dass volle Brücken rechtzeitig – spätestens kurz vor vollständiger Befüllung – gemeldet werden, um den Austausch zu veran- lassen. Die Alttextilien bleiben bis zur Übergabe in die Wechselbrücke Eigentum der AG.
Vor dem Verladen der Alttextilien in die Wechselbrücke ist eine grobe Aussortierung von Fremd- und Fehlwürfen vorzunehmen. Zur Erfassung der Fehlwürfe wird ein Restmüllcontainer (z. B. Restabfälle, Hausrat, Sperrgut) von der AG an der Umschlaganlage bereitgestellt. Aussortierte Elektrokleingeräte sind in separat vom AG bereitgestellte Sammelgefäße (z. B. Gitterboxen) zu verbringen.
Abrechnungsgrundlage zu Los 1:
Der Auftragnehmer führt für jede Leerung eine Dokumentation des Füllgrades (voll = 1; dreivier- telvoll = 0,75; halbvoll = 0,5; viertelvoll = 0,25; leer = 0) eines jeden Alttextilcontainers. Es ist eine monatliche Nachweisführung des erfassten Füllgrades je Alttextilcontainer zusammen mit der Leistungsabrechnung an die AG zu übergeben. Anhand des Füllgrades wird eine Plausibi- litätsrechnung der Menge durchgeführt.
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen und der gemesse- nen Füllgrade (Festpreis pro Leerung je Alttextilcontainer).
Leistungen zu Los 2:
Der Auftragnehmer von Los 2 stellt in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit dem Auf- tragnehmer von Los 1, Wechselbrücken auf dem Gelände der zentralen Umschlaganlage auf. Eine Mitwirkung oder Zustimmung des AG ist hierfür nicht erforderlich. Die Adressmitteilung erfolgt nach Zuschlagserteilung und Mitteilung von Auftragnehmer von Los 1.
Um einen möglichst hohen Anteil an wiederverwendbaren Textilien zu erhalten, dürfen die Sam- melmengen keinen verschmutzenden oder beschädigenden Einflüssen ausgesetzt werden. Die Entladung und Lagerung der Alttextilien muss daher in einem eingehausten Bereich auf saube- ren, trockenen Flächen stattfinden.
Bei den durch den Auftraggeber gesammelten Alttextilien aus Containersammlungen handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
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Die Behandlung der Alttextilien hat sich an der in § 6 KrWG festgelegten fünfstufigen Abfall- hierarchie zu orientieren und zielt in erster Linie auf die vorrangige Verwertungsform der Vor- bereitung zur Wiederverwendung ab. Maßgeblich sind die fachlichen und rechtlichen Anforde- rungen der LAGA-Mitteilung M 40 „Vollzugshilfe zur Vermeidung sowie zur Erfassung, Sortie- rung und Verwertung von Alttextilien“ in der jeweils gültigen Fassung. Diese sehen insbeson- dere einen materialschonenden Umgang mit den Alttextilien als grundlegende Voraussetzung für eine hochwertige Wiederverwendung vor.
Die Transport-, Entlade- und Lagerungsvorgänge sind so auszuführen, dass eine Minderung des Anteils an wiederverwendungsfähigen Alttextilien vermieden wird. Hierzu zählen u. a.: – Verwendung geeigneter Transportmittel und Ladehilfen, die Beschädigungen verhindern, – bei Wechselbrücken mit Planen eine ausreichende Anzahl von Seitenbrettern, – Vermeidung des Überstehens von Alttextilien über die Bordwand. Die Sichtung und Sortierung der Alttextilien durch den weiterverarbeitenden Betrieb stellt eine Maßnahme der Vorbereitung zur Wiederver- wendung im Sinne des § 3 Abs. 25 KrWG dar und hat gemäß den Qualitätsanforderungen der LAGA M 40 zu erfolgen.
Abrechnungsgrundlage zu Los 2:
Es hat eine Eingangsverwiegung an einer durch den Auftragnehmer genutzten amtlich geeich- ten Waage zu erfolgen. Die monatliche Aufstellung und die Abrechnung erfolgt bis zum 9. Ka- lendertag des Folgemonats auf Grundlage der Wiegescheine.
Es ist ein Festpreis pro t übergebener Alttextilien vereinbart. Die Entsorgungspflicht obliegt der AG, deshalb handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die somit von der Umsatzsteuer be- freit ist. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt, sofern der Gesetzgeber keine anderslautende gesetzliche Regelung erlässt, die während der Laufzeit des Vertrags in Kraft tritt.
Für das gesamte Kalenderjahr sind spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres die ge- samte entsorgte Abfallmenge (ggf. getrennt nach AVV, falls die AG mehrere Abfallfraktionen beim Auftragnehmer anliefert) einschließlich der prozentual aufgeschlüsselten Verwertungs- und Wiederverwendungsquoten, die Entsorgungs- bzw. Verwertungsbetriebe, denen der Abfall zugeführt wurde, mit Entsorgernummer, Namen und Anschrift vom Auftragnehmer an die AG zu melden.
(Ab hier beide Lose)
- Preisgleitklausel
In der unter Punkt 3. genannten Vertragslaufzeit besteht für die Leistungen ab dem 2. Vertrags- jahr die Möglichkeit, bei dem AG eine Anpassung des Preises schriftlich, u. a. unter Darstellung der neu kalkulierten Preise, zu beantragen bzw. geltend zu machen.
Grundlage dafür bildet ausschließlich der Erzeugerpreisindex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte – Kraftstoffe: Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher (GP 19 20 26 100) des Statistischen Bundesamtes. Bei einer Kalkulation bildet ein fester Kraftstoffkostenanteil (Diesel) von 5 % am vereinbarten Preis die Grundlage.
Bei einer Steigerung des Indizes um mehr als 5 % gegenüber dem Wert des Indizes bei Ver- tragsabschluss kann der Kraftstoffkostenanteil der Steigerungsrate angepasst werden. Fällt der Wert des Indizes indes um mehr als 5 % gegenüber dem Wert des Indizes bei Vertragsab- schluss, so muss der Kraftstoffkostenanteil der Verringerungsrate angepasst werden.
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Neben dem Erzeugerpreisindex für Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher bildet zu- sätzlich jeweils das Datum des Vertragsabschlusses und der Angebotspreis die Basis. Erst mit der Genehmigung durch die AG bzw. deren Bestätigung wird eine Preisänderung wirksam; an- derenfalls verbleibt es bei den bis dato geltenden Preisen.
- Leistungsbedingungen bei Änderung der Rechtslage / Sonderkündigungsrecht
Ändern sich während der Vertragslaufzeit die gesetzlichen, verordnungsmäßigen oder sonsti- gen rechtlichen Rahmenbedingungen für die zu erbringenden Dienstleistungen (insbesondere durch das Inkrafttreten des neugefassten deutschen Textilgesetzes oder vorgelagerter EU-Vor- gaben zur erweiterten Herstellerverantwortung), verpflichten sich die Vertragsparteien, den Ver- trag unverzüglich partnerschaftlich an die neuen Bedingungen anzupassen. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nur insoweit, als dies rechtlich zulässig ist.
Führt die Änderung der Rechtslage dazu, dass
die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung für eine der Parteien rechtlich unzuläs- sig oder
eine Anpassung des Vertrages eine wesentliche Auftragsänderung darstellt, die zwin- gend ein neues Vergabeverfahren erfordern würde,
ist jede Vertragspartei berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich und schriftlich zum Monats- ende zu kündigen.
Im Falle einer Kündigung nach Punkt 2 werden bis zum Wirksamwerden des Vertragsendes mit Beginn eines neuen Vertrages durch ein Vergabeverfahren, die zu erbringenden Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen weiterhin abgerechnet und erbracht.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf ent- gangenen Gewinn wegen der vorzeitigen Beendigung, sind für beide Parteien ausgeschlossen.
- Jährliche Audits
Die AG behält sich vor, unterjährig Entsorgeraudits durchzuführen. Diese können durch die AG selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, der AG oder deren beauftragten Dritten Zutritt zu den Geschäftsräumen und dem Betriebshof sowie Einsicht in die nach EfbV erforderlichen Nachweise zu gewähren, um sich von der Zuverlässigkeit und Eignung des Auftragnehmers gemäß den Vorgaben nach EfbV zu überzeugen. Für die Durchführung des Entsorgeraudits stellt der Auftragnehmer qualifizierte und auskunftsfähige Ansprechpartner zur Verfügung (z.B. Betriebsleiter, Efb-Verantwortliche Person, o.ä.). Sofern im Rahmen des Entsorgeraudits Mängel festgestellt werden, sind diese schnellstmöglich zu beheben. Erfolgt eine Behebung (auch nach mehrmaliger schriftlicher Auf- forderung) nicht, ist die AG berechtigt, eine Ersatzvornahme über den Auftragsgegenstand zu Lasten des Auftragnehmers zu veranlassen oder den Vertrag vorzeitig mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
- Sonstiges
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen sachkundigen Verantwortlichen – und bei Abwesen- heit dessen Vertreter – mit Angabe der Telefonnummer und Mailadresse zu benennen, der der
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AG als für die Gesamtabwicklung verantwortlicher und entscheidungsbefugter Ansprechpartner aller die Auftragserfüllung betreffenden Fragen zur Verfügung steht.
Sollte ein Bieter den Zuschlag für beide Lose (Los 1 und Los 2) erhalten, entfällt die Verpflich- tung zur Bereitstellung einer Umschlagstelle im vorgegebenen Radius sowie alle damit verbun- denen logistischen Abläufe rund um den Austausch von Wechselbrücken. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die aus den Alttextilcontainern erfassten Mengen ohne Zwischenum- schlag direkt in seine eigene Verwertungs- bzw. Sortieranlage zu transportieren.
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