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ANLAGE 3 EU Ausschreibung WERTSTOFFE VERTRAG TUM Weihenstephan TUM Technische Universität München
EU - Ausschreibung
Angebot über den Abschluss eines Vertrages über die Sammlung, Transport und Verwertung von
WERTSTOFFEN
mit Logistik und Behältergestellung an den Annahmestellen beim TUM Campus WEIHENSTEPHAN und dessen Außenstellen
TUM Technische Universität München vertreten durch die TUM STABSSTELLE ENTSORGUNG UND UMWELT
im nachfolgenden „TUM“ genannt
Vertrag
zwischen
Technische Universität München
Römerhofweg 67, 85748 GARCHING bei München
im Folgenden kurz: TUM
und
Bieter (Genaue Firmenbezeichnung inkl. Name des Vertretungsberechtigten)
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im Folgenden kurz: Unternehmer
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3.1. Präambel
Der Unternehmer unterbreitet der TUM (Auftraggeber) das Angebot zum Abschluss des folgenden Vertrages über die Einsammlung, Transport mit Beseitigung / Verwertung der bei der TUM an dem Standort Freising – Weihenstephan anfallenden Wertstoffe, den Transport zu den genannten Entsorgungs- und Verwertungseinrichtungen mit Behältergestellung. Dieses „Angebot auf Abschluss eines Vertrages“ wird im Rahmen der Vergabe als Vertrag dienen. Alle weiteren Unterlagen im Rahmen der Ausschreibung sind im Falle der Vergabe ebenfalls Vertragsbestandteil.
3.2. Vertragsgrundlage
3.2.1. Die TUM hat gemäß dem „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicher- ung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ (KrWG) die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Be- seitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 KrWG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 bis 16 KrWG zu beseitigen unter Beach- tung der sonstigen Gesetzesgrundlagen, insbesondere der Gewerbeabfall-VO.
3.2.2. Die TUM hat zur Regelung der Abfallentsorgung einen Entsorgungsleitfaden und im Jahr 2019 ein Abfallwirtschaftskonzept für den TUM Campus Weihenstephan erstellt, welcher von der TUM selbst und deren beauftragten Unternehmen umzusetzen ist. Dieses Konzept (siehe Anlage 8 + 9) und der Entsorgungsleitfaden der TUM in seiner jeweils gültigen Fassung, ist auch Bestandteil dieses Vertrages.
Er kann nach vorheriger Abstimmung jederzeit eingesehen werden oder unter anderem auch im Internet unter:
Entsorgungsleitfaden - Hochschulreferat 6 – BayernCollab
https://collab.dvb.bayern/spaces/TUMhr6/pages/67820464/Entsorgungsleitfaden
3.3. Vertragsgegenstand
3.3.1. Die TUM überträgt dem Unternehmer das Einsammeln und Verwerten aller anfallenden Wertstoffe auf dem TUM-Vertragsgebiet, d.h. im TUM Campus Weihenstephan, mit allen Außenstellen.
Ausgenommen von diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung sind die Abfälle, welche durch die jeweilige öffentliche Abfallwirtschaftssatzung der betroffenen Kommune und DSD Entsorgungspartner entsorgt werden.
3.3.2. Die Gestellung der Abfallbehältnisse ist gemäß des aktuell gültigen Behälter- und Containerverzeichnisses (in der Anlage 7 zum Vertrag und der Leistungs- beschreibung) zu vollziehen.
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3.4. Pflichten des Unternehmers
3.4.1. Die Vertragssprache ist in Wort und Schrift deutsch.
3.4.2. Wird über den Unternehmer ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, hat er dies der TUM umgehend mitzuteilen.
3.4.3. Der Unternehmer verpflichtet sich, die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Wertstoffabfuhr notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlichen Spezialfahrzeuge mit Mobiltelefon bereitzustellen und diese in einem betriebstechnisch einwandfreien und verkehrssicheren Zustand zu halten. Für die jeweiligen Sammelfahrzeuge bzw. Dienstleistungen sind bei Bedarf unterschiedliche Mobiltelefonnummern für die Wertstoffe einzusetzen und der TUM zu nennen.
3.4.4. Der Unternehmer verpflichtet sich, ab Vertragsbeginn bis zum 31.01.28 nur Fahrzeuge nach dem neuesten Umweltstandard zur Abgas- und Lärmreduzierung, mindestens EURO-NORM 6, bei der Wertstoffsammlung und den notwendigen Dienstleistungen, zu verwenden (siehe auch die Ausscheibungsbedingungen dieser EU-Ausschreibung).
3.4.5. Ab dem 01.02.2028 darf der Unternehmer auf dem TUM Campus Weihenstephan nur Fahrzeuge mit alternativem Antrieb einsetzen.
3.4.6. Der Unternehmer verpflichtet sich, seinen Betrieb jederzeit so einzurichten, dass er in der Lage ist, die Anforderungen der ausgeschriebenen Wertstoffentsorgung zu erfüllen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer unverzüglichen Ersatzgestellung ausreichender Spezialfahrzeuge i. S. des Satzes 1 für den Fall, dass eines oder mehrere vom Unternehmer eingesetzten Spezialfahrzeuge ausfallen.
3.4.7. Bei einem Fahrzeugausfall ist es Aufgabe des Unternehmers dafür zu sorgen, dass die Abfuhr nach sofortiger Rücksprache mit der TUM und deren Vorgabe zeitnah nachholt und abgeschlossen wird.
3.4.8. Berechtigte Reklamationen hat der Unternehmer umgehend zu beheben.
3.4.9. Werden einzelne oder mehrere Abfallbehältnisse durch Verschulden des Unter- nehmers oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht abgeholt, geleert und/oder getauscht, hat der Unternehmer dieses nach Aufforderung und Terminab- sprache mit der TUM ehestmöglich zu vollziehen.
3.4.10. Der Unternehmer ist verpflichtet mit den im Vertrag genannten Spezialfahrzeugen bei den TUM Aufträgen regelmäßig den Wertstoff an den zugewiesen Anfallstellen einzusammeln und in ein ausgewiesenes Wertstofflager oder Verwertungsanlage arbeitstäglich zu verbringen (siehe auch die Leistungsbeschreibung).
Der Unternehmer hat alle Wertstoffinseln anzufahren und ggf. Behinderungen bzw. Verzögerungen beim Entleerungsvorgang zu akzeptieren (siehe aktueller Stand beim Infotag zu dieser EU Ausschreibung, siehe Ausschreibungsbedingungen).
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Hinweis: Die beiliegende Behälterliste (Anlage 7) gibt den aktuellen Behälterbestand und die Leerungsintervalle wieder.
3.4.11. Über die bei der TUM im Rahmen dieses Vertrages eingesammelten und an der Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage angelieferten Mengen sind der TUM einwandfreie Wiegedaten, von der Entladestelle sowie die Wiegescheine der Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage zu liefern.
3.5. Vollzug der Leerungs- und Wiegevorgänge
3.5.1 Die Grundlage hierfür ist insbesondere die in der Leistungsbeschreibung ausgewiesene Abwicklungskonzeption.
3.5.2 Hierbei hat der Unternehmer den jeweiligen Sammel-LKW vor der ersten Behälterleerung vollständig zu entleeren und im unmittelbaren Anschluss vor der ersten Leerung die anschließende Verwiegung auf einer geeichten Waage zu vollziehen. Die hierbei erzeugten Belege sind eine Grundlage für die Erstellung einer vertragskonformen Abrechnung nach Tonnage.
3.5.3 An jeder Wertstoffinsel hat der Unternehmer jeden Behälter per Barcode oder Chipsystem zu erfassen oder deren Leerungen mit den GPS Koordinaten zu dokumentieren. Die vollständige Dokumentation ist der TUM bei Rechnungslegung mit vorzulegen. Die TUM muss diese bei der späteren internen TUM Abrechnung gegenüber den einzelnen TUM Lehrstühlen nachweisen.
3.5.4 Nach Vollzug der letzten Behälterleerung der jeweiligen Abfallart hat der Unternehmer die Verwiegung des Sammel-LKWs nochmals auf einer geeichten Waage zu vollziehen. Die beiden Wiegedaten der Wiegung nach 3.5.2. und der Wiegung nach 3.5.4. ergeben die zur Abrechnung kommende Gesamttonnage des jeweilig gesammelten Abfalls gegenüber der TUM.
3.5.5 Bei jedem Leerungsvorgang von Abfallbehältern sind alle Abfälle in und im Umfeld von 3 Metern bei der jeweiligen Wertstoffinsel / Anfallstelle ordnungsgemäß und rückstandsfrei zu entsorgen.
3.5.6 Eventuell notwendige Schlüssel/Transponder von den jeweiligen Anfallstellen, erhält der Unternehmer rechtzeitig vor Vertragsbeginn von der TUM ausgehändigt. Er haftet für einen eventuellen Verlust bzw. Ersatzbeschaffungsmaßnahmen gegenüber der TUM für alle ausgehändigten Schlüssel/Transponder.
Bei Vertragsende hat der Unternehmer diese vollständig und unbeschädigt an die TUM zurückzugeben. Die eigenständige Beschaffung von Schlüsseln/Transpondern jeder Art ist untersagt und nicht statthaft.
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3.5.7. Der Unternehmer hat die jeweiligen Behälter von ihrem Standort zum Sammel-LKW zu bewegen und nach Abschluss des jeweiligen Leerungsvorgangs an den Standort in der Wertstoffinsel zurückzustellen. Der Unternehmer hat hierbei jede Wertstoff- insel/Ladestelle im sauberen und ggf. verschlossenen Zustand wieder zu hinterlas- sen (Full-Service wie in der Leistungsbeschreibung und Vertrag beschrieben).
3.5.8. Die Wiegedaten und alle Wiegescheine mit allen Leerungsdokumentationen müssen spätestens bis zum MONATSENDE des Folgemonats für den abgelaufenen Monat an die ausgewiesene Adresse der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt mit der Rechnung vorgelegt werden:
3.5.9. Dem Unternehmer ist es untersagt, auf eigene Rechnung und ohne Zustimmung der TUM mit Anfallstellen auf dem TUM Entsorgungsgelände oder den dinglichen Nutzungsberechtigten besondere Abmachungen zu treffen.
3.5.10. Abweichungen von allen vertraglichen Vorgaben sind nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Freigabe von der TUM möglich bzw. statthaft.
3.5.11. Der Unternehmer hat der TUM im Vollzug des Vertrages bis zum 15. des Folgemonats eine monatliche Füllstandsmeldungen je Wertstoffinsel/Behälter per Mail zu erstatten, wenn das Behältervolumen offensichtlich regelmäßig nicht ausreicht.
3.5.12. Das An- und Abmelden von Wertstoffbehältnissen ist nur durch die TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt möglich. Der Unternehmer hat die an ihn in dieser Sache herantretenden Ansprechpartner an die TUM zu verweisen. Nur die von der TUM beauftragten Dienstleistungen bzw. Wertstoffbehältnisse werden von der TUM dem Unternehmer anhand der Rechnung honoriert.
3.5.13. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Abfuhr und für den Verwertungsbetrieb das erforderliche fachkundige Personal zu stellen. Der Unternehmer ist für die Erfüllung der arbeitsrechtlichen, gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflich- tungen gegenüber seinem Abfuhr- und Sammelpersonal allein verantwortlich.
3.5.14. Die Vertragssprache und die Kommunikation mit dem Unternehmer erfolgt in Deutsch. Der Unternehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass seine Bediensteten (insbesondere der Geschäftsführer, der Verantwortliche für den Vertrag und ein Disponent beim Unternehmer) in der Amtssprache Deutsch kommunizieren und mindestens ein Mitglied des Sammelteams Deutsch spricht.
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3.6. Gestellung von Sammelbehältern nach der Behälterliste mit folgenden Prämissen:
3.6.1. Der Unternehmer hat grundsätzlich alle in der Standortliste ausgewiesenen Wertstoffinseln bzw. sonstige Sammel- / Anfallstellen mit neuen Sammelbehältern zum Vertragsbeginn auszustatten.
3.6.2. Während der Vertragslaufzeit kommen dann nur saubere, unbeschädigte und geprüfte Behälter zum Einsatz.
3.6.3. Die Behälter müssen die in der Anlage 7 und 8 zum Vertrag beschriebenen Anforderungen voll umfänglich erfüllen.
3.6.4. Die Anzahl, Art und Größe der Sammelbehälter ist dem TUM Leistungsverzeichnis bzw. Behälterliste zu entnehmen (Anlage 7 und 8).
3.6.5. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Behälter mit den not- wendigen und richtigen Abfallsortenaufkleber, UVV Aufkleber und Wertstoffinsel- aufkleber mit Nennung der laufenden WSI Nr. vor deren Benutzung vollständig, gesetzeskonform und mit unbeschädigten PVC Aufklebern versehen sind. Die Aufkleber sind nach der inhaltlich und platztechnisch gestalterischen Vorgabe der TUM auf Kosten des Unternehmers zu beschaffen und zu bekleben. Für den monatlichen Leerungsnachweis muss ein Barcode oder Chipsystem vorhanden sein, wenn kein Leerungsnachweis anhand der GPS Koordinatenmeldung erfolgt.
3.6.6. Sonstige Beschriftungen/Aufkleber an den Behältern oder Werbung des Unternehmers sind nicht statthaft. Ausgenommen hiervon ist ein Aufkleber mit dem Namen des Unternehmers auf den Behältern.
3.6.7. Während der Vertragslaufzeit hat der Unternehmer sicher zu stellen, dass die Aufkleber / Barcodes oder Chips immer unbeschädigt sind. Damit will die TUM die Basis schaffen, dass alle gesetzlichen Vorgaben und der Entsorgungsleitfaden der TUM erfüllt werden.
3.6.8. Der Unternehmer hat die in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Sammelplätze für Wertstoffe (= alle Wertstoffinseln laut Anlage) mit allen Abfallbehälter nach den Vorgaben der TUM zu bedienen.
3.6.9. Behälterreinigungen Der Unternehmer hat Reinigungsaktionen an allen Behältern wie folgt zu vollziehen.
Die Termine zur Behälterreinigung sind mit der TUM jeweils bis zum 30. März jeden Jahres abzustimmen. Deren Vollzug ist dann nach sechs Werktagen der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt per Mail zu melden.
Die Reinigungskosten sind Bestandteil der Dienstleistungskosten des Unternehmers.
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Im Einzelnen sind dies:
3.6.9.1. PPK Abfallbehälter: im Frühjahr Eine Reinigungsaktion pro Kalenderjahr
3.6.9.2. AzV Abfallbehälter: im Frühjahr und Herbst. Zwei Reinigungsaktionen pro Kalenderjahr
3.6.9.3. Bio Abfallbehälter: im Frühjahr und Herbst Zwei Reinigungsaktionen pro Kalenderjahr aller der vom Unternehmer geleerten Behälter
3.6.9.4. Sonstige Wertstoffbehälter
Bei Bedarf und nach Aufforderung der TUM hat der Unternehmer innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Samstag) auch bei sonstigen, ausgewiesenen Containern, Pressen, Gitterboxen, etc. eine Reinigungsaktion (maximal 2 Reinigungsaktionen je sonstigen Behälter) zu vollziehen.
3.6.9.5. Reinigungsaktion nur durch Fachfirma
Die Reinigungsaktion ist durch eine zugelassene Fachfirma oder seinem Fachpersonal zu vollziehen.
Dabei ist zu beachten, dass kein Schmutzwasser / Reststoffe am Ende der Behälterreinigung am Reinigungsort verbleiben.
Die TUM kann bei starker Verschmutzung der Behälter Sonderreinigungen je Behälter veranlassen, welche innerhalb von 5 Werktagen vor Ort zu erledigen sind.
Sollten die vertraglich fixierten Reinigungsaktionen trotz einer einmaligen schriftlichen Mahnung der TUM nicht vollzogen werden, so kann die TUM durch ein Drittunternehmen dies verrichten lassen und mit der jeweiligen Monatsrechnung des Unternehmers verrechnen.
3.6.9.6. Die im Vertrag, insbesondere unter 3.7. „Technische Durchführung“ näher ausgeführten Leistungen und Aufwendungen des Unternehmers sind durch die in Anlage 3 A „Entgelte“ zu diesem Vertrag genannten Einzelpreise abgegolten.
3.7. Technische Durchführung
Der Unternehmer verpflichtet sich, folgende Vereinbarungen einzuhalten und sein Personal entsprechend anzuweisen.
3.7.1. Der Unternehmer erhält nach Zuschlagserteilung bis spätestens 01.01.2027 ein aktuelles Behälter- und Standortlistenverzeichnis. Dieses ist die Basis für die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abfuhr aller Wertstoff-Sammlungen.
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Spätere Änderungen des Behälterbestandes werden dem Unternehmer von der TUM über Mail mitgeteilt.
Diese sind umgehend in die Auslieferung, Rücknahme und Sammlung aufzunehmen. In dringenden Fällen kann dies über Telefon erfolgen, wobei die TUM anschließend mit Mail die Änderung bestätigt.
3.7.2. Die TUM aktualisiert bei Bedarf jeweils zum 01. des Monats das Verzeichnis der bei ihr gemeldeten Abfallbehälter. Die sich hieraus ergebenden Änderungen des Verzeichnisses gegenüber dem Vormonat müssen vom Unternehmer spätestens nach maximal einer Woche, nach Vorlage der neuen Behälterliste, vollzogen und gegenüber der TUM schriftlich bestätigt sein.
3.7.3. Die Wertstoffe werden in zugelassenen und vom Unternehmer zur Verfügung gestellten und beschrifteten Behältnissen am Behälterstandort zur Abholung und Mitnahme bereitgestellt. Gleiches gilt für die vom Unternehmer gestellten Wechselbehälter. Die Abfälle sind durch den Unternehmer abzuholen und zur Verwertungsanlage zu transportieren und dort ggf. bis zum Weitertransport zur Beseitigung oder Verwertung zwischenzulagern.
3.7.4. Es wird auch darauf hingewiesen, dass im TUM Sammelgebiet Sammelplätze bestehen. Die aktuellen Sammelplätze auf dem TUM Campusgelände werden Wertstoffinseln (= WSI) genannt. Sie und alle dort genannten Behälter können sich während der Vertragslaufzeit verändern. Die Abrechnung erfolgt nach der jeweils aktuellen Entgeltliste.
3.7.5. Es ist darauf zu achten, dass Fahrzeuge, WSI, sowie Immobilien und sonstige Gegenstände durch unsachgemäße Abholung der Abfallbehältnisse nicht beschädigt werden. Für dennoch entstehende Schäden haftet der Unternehmer.
3.7.6. Es ist dringend darauf zu achten, dass nur zugelassene Abfallbehälter (mit UVV) Verwendung finden. Zur Vermeidung von Unfallgefahren dürfen die Behälter nur auf den von der TUM zugewiesenen Stellplätzen platziert/gestellt werden.
3.7.7. Es kommen bei der Wertstoffsammlung nur Normgefäße zum Einsatz. Die neuen und vollständig beklebten Abfallbehälter, werden gemäß den TUM Vorgaben vom Unternehmer ab dem 01.02.2027 gestellt.
3.7.8. Die sonstigen Behältnisse (z.B. Bedarfscontainer, Absetz- und / oder Abroll- container) werden von der TUM beim Unternehmer während der Vertragslaufzeit angemeldet und gemäß der Entgeltliste monatlich abgerechnet.
3.7.9. Die Abrechnung der Bedarfscontainer erfolgt dann nach dem Aufstellungszeitraum und wird tagesscharf nach der Entgeltliste abgerechnet.
3.7.10. Der derzeitige Bestand orientiert sich entsprechend der aktuellen Behälter- und Containerliste. Der Unternehmer hat neben den von ihm gestellten Behälter in einer ausreichenden Anzahl auch vertragskonforme Ersatz- bzw. Austauschbehälter für die Sammlung und Transport zur Auslieferung an seiner Betriebsstätte vorzuhalten.
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3.7.11. Für Beschädigungen und Untergang von Wertstoffbehältern, die bei der Vertragserfüllung durch den Unternehmer vorkommen, haftet der Unternehmer. Der Unternehmer hat den Umstand umgehend der TUM zu melden und trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung und Bereitstellung.
3.7.12. Der Unternehmer hat auf allen Behältnissen die von der TUM vorgegebenen Aufkleber im TUM Layout fachgerecht (d. h. ohne Klebeblasen) und nach den Vorgaben der TUM anzubringen. Diese Aufkleber hat der Unternehmen bis zum Tag der Aufstellung eigenverantwortlich und in ausreichender Anzahl anzubringen. Kosten für die Aufkleber und die jeweilige Klebeaktion werden nicht separat berechnet und sind im Leistungsumfang der Behältergestellung enthalten.
Die Größe, der Text und das Layout der Aufkleber für die jeweiligen Behälter werden von der TUM dem Unternehmer jeweils vor Vertragsbeginn und während der Vertragslaufzeit vorgegeben.
3.7.13. Beim Handling der Behälter hat der Unternehmer darauf zu achten, dass nichts verschüttet wird. Etwaige Verunreinigungen der Straße, der Gehwege oder der Flächen der Wertstoffinseln bzw. Containerstandplatz sind vom Unternehmer in der WSI und im Umfeld umgehend zu beseitigen. Zusätzlich hat er die TUM sofort zu informieren, wenn dies nicht am Sammeltag erledigt werden kann.
3.7.14. Ergänzend sind alle Abfälle im Umfeld von drei Metern neben den Behältern zu beseitigen.
3.7.15. Das Zusammenschütten von unterschiedlichen Abfallarten ist in den jeweiligen Behältern und Sammel-LKW durch den Unternehmer untersagt.
3.7.16. Es dürfen vom Unternehmer nur Abfälle gemäß der Entgeltliste übernommen und entsorgt bzw. verwertet werden.
3.7.17. Die Wertstoffsammlung ist vom Entsorgungsunternehmen auf Anforderung von der TUM und an festgelegten Terminen durchzuführen.
3.7.18. Alle anfallenden Verwertungen der bei TUM anfallenden Wertstoffe sind nach der gültigen Gewerbeabfall-Verordnung vom Unternehmer zu vollziehen und zu dokumentieren (siehe auch Leistungsbeschreibung).
Die jetzt oder ggf. später anfallenden und von den Behörden geforderten Leistungen nach der Gewerbeabfall-Verordnung, sind Bestandteil des jeweiligen Verwertungspreises nach der Entgeltliste.
3.7.19. Ergänzend hat der Unternehmer ein Reklamationsmanagement zu unterhalten. Hierzu führt er u.a. eine Liste über Reklamationen, welche er direkt von der Anfallstelle und/oder von sonstigen Dritten erhält. In diese Liste sind alle relevanten Daten zur Bearbeitung der Beschwerde / Reklamation einzutragen. Der Stand der Bearbeitung muss ebenfalls ersichtlich sein.
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Der Unternehmer muss die Möglichkeit schaffen, dass diese Liste nach Aufforderung per Mail an die TUM gemeldet werden kann. Auch müssen Beschwerden von Mitarbeitern der TUM in diese Liste eingetragen werden.
3.8. Ergänzende Pflichten des Unternehmers beim TUM Wertstoffhandling
3.8.1. Zusätzlich und ergänzend zu den allgemeinen Pflichten des Unternehmers bei der Sammlung, Transport und Zwischenlagerung bei den Wertstoffen und sonstigen Abfallarten der TUM ist während der Vertragslaufzeit vom Unternehmer ein Zwischenlager vorzuhalten, so dass die konstante Abfuhr aller Wertstoffgruppen am vereinbarten Sammeltag erfolgen kann.
Dies trifft insbesondere bei Revisions- und Stillstandszeiten der einzelnen Verwertungsanlagen zu.
3.8.2. Sonderaufträge
Der Unternehmer hat individuelle Einzelaufträge und den von der TUM vorgegeben Arbeitsumfang nach diesem Vertrag termingerecht zu vollziehen. Hierunter fallen insbesondere auch Räumungsaktionen auf dem TUM Campus mit der Stellung von Einzelcontainern bis hin zur Verwertungsanlage.
Die Abrechnung erfolgt nach der Entgeltliste im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung.
3.8.3. Wertstoffinseln
3.8.3.1. Der Unternehmer hat mit seinem Personal insbesondere die Wertstoffinseln und sonstige Anfallstellen ordnungsgemäß und pfleglich zu nutzen und in einem solchen Zustand zu halten, dass er bei diesen sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann. Der Unternehmer ist für eine reibungslose Nutzung der Wertstoffinseln verantwortlich und für von ihm verursachte Schäden haftbar.
3.8.3.2. Die jeweiligen Wertstoffinseln können sich in Anschrift und Anzahl ebenso wie die Anzahl und Art der beiliegend gelisteten Behälter während der Vertragslaufzeit ändern. Die TUM ist berechtigt, entsprechende Änderungen zu verlangen. (siehe hierzu auch die Leistungsbeschreibung Ziffer 2.8.)
3.8.3.3. Die Nutzung der Wertstoffinseln muss in enger Abstimmung mit der TUM erfolgen. Die TUM behält sich im Einzelfall vor, den Standort und die Öffnungszeiten der Sammelstellen zu verändern bzw. zu erweitern und Anordnungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes zu treffen.
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3.8.3.4. Der Unternehmer verpflichtet sich, an der Optimierung beim Betreiben der Wertstoffinseln mitzuwirken und geeignete Verbesserungsvorschläge der TUM zu unterbreiten.
3.8.3.5. Nutzung der Sammelstellen / Wertstoffinseln (WSI)
Der Unternehmer darf die zur Verfügung gestellten Wertstoffinseln ausschließlich für die vertraglichen Zweckbestimmungen nutzen. Alle anderen Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der TUM. Bauliche oder sonstige Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
Der Unternehmer erhält für die Nutzung der Wertstoffinseln und sonstiger Anfallstellen die Schlüssel/Transponder. Der Empfang der Schlüssel/Transponder muss schriftlich dokumentiert und quittiert werden. Sämtliche Schlüssel/ Transponder sind bei Vertragsende unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle eines Verlustes haftet der Unternehmer für die daraus entstandenen Schäden, insbesondere für alle Kosten für den notwendigen Austausch der Schließanlage.
3.8.3.6. Behältergestellung mit Überbrückungskonzept
Der Unternehmer hat alle in der Anlage gelisteten neuen Behälter, die für die Entsorgung der Wertstoffe benötigt werden, termingerecht zum 01.02.2027 zu stellen.
Eine Ausnahme vom Einsatz neuer Behälter ist bis spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn möglich. Der Bieter hat in diesem Fall der TUM ein praktikables Überbrückungskonzept mit den Bieterunterlagen vorzulegen.
Hinweis
Das Überbrückungskonzept ist gemäß Ziffer 1.7.3. der Ausschreibungsbeding- ungen zum Abgabetermin der Ausschreibung der TUM zur Genehmigung vorzu- legen. Die TUM begutachtet das vorgelegte Konzept im Rahmen der Wertung der Bieterunterlagen. Sollte das Überbrückungskonzept keine Zustimmung durch die TUM bekommen, so kann die TUM das Bieterangebot, aufgrund der zu erwarten- den Störung des Campusbetriebes Weihenstephan, von der Wertung insgesamt ausschließen.
Die in der Anlage beiliegende Liste für Behälter spiegelt den gegenwärtigen Stand wieder. Die TUM behält sich vor, den Bestand an Behältern zu ändern, welches der Unternehmer innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Samstag) anzupassen hat.
Die erforderlichen Behälter zur Erfassung der Wertstoffe werden grundsätzlich vom Unternehmer beschafft und vom Unternehmer zur Erfüllung aller vertraglichen Pflichten gestellt.
Der Austausch von defekten oder die Ersatzaufstellung von untergegangenen Behältnissen oder die Rücknahme von Abfallbehältern wird nicht separat vergütet.
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3.9. Personalgestellung und Aufgaben des Personals
3.9.1. Spätestens einen Monat vor Vertragsbeginn haben sich die verantwortlichen Per- sonen und deren Stellvertreter bei der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt mit Vorlage aller notwendigen Unterlagen vorzustellen und mit der TUM die Abläufe abzustimmen.
Ein personeller Wechsel der verantwortlichen Personen während der Laufzeit des Vertrages ist der TUM mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Alle eingesetzten leitenden Mitarbeiter und jeweils ein Mitglied des Sammelteams müssen aufgrund der spezifischen Aufgabenstellungen aus dem Vertrag, die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und über die erforderlichen Fach- und Sachkundenachweise zum Umgang mit Abfällen verfügen. Das Personal muss in der Lage sein die einschlägigen Vorschriften eigenverantwortlich anzuwenden und umzusetzen.
Der Unternehmer hat sein Personal, welches bei der TUM eingesetzt wird, regelmäßig zu schulen, zu unterweisen und fortzubilden. Nachweise für diese Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen sind der TUM unaufgefordert im Rahmen eines jährlichen Schulungsplanes zum Vertragsbeginn und später auf Verlangen der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt nachzuweisen und vorzulegen.
Hierbei ist die jährliche Arbeitssicherheitsunterweisung der Mitarbeiter nachzuweisen und der TUM bei Vertragsbeginn und später auf Verlangen vorzulegen.
Die TUM kann unverzüglich den Austausch von Personal des Unternehmers verlangen, wenn begründete Beschwerden vorliegen oder die Voraussetzungen bzw. Qualifikationen bzw. Fortbildungen fehlen.
3.9.2. Sonstige Anforderungen an das Personal
3.9.2.1. auf dem gesamten Gelände der TUM Weihenstephan gilt für das Personal ein striktes Alkoholverbot
und
3.9.2.2. in und im Umfeld der Wertstoffinseln und in jedem TUM Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot.
3.9.2.3. Bei allen Tätigkeiten sind vom Unternehmer die Belange des Arbeitsschutzes einzuhalten und zu erfüllen. Der Unternehmer stellt insbesondere die erforderliche und saubere Arbeitskleidung für das eingesetzte Personal.
Eventuelle Verstöße gegen diese Vorgaben können im Rahmen der Ausübung des Hausrechts durch die TUM mit Vertragsstrafen bzw. mit Hausverbot des betroffenen Mitarbeiters des Unternehmers geahndet werden.
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3.10. Übernahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung / Verwertung
Bei gesammelten Wertstoffen durch den Unternehmer erfolgt die Gesamt- abrechnung gegenüber der TUM gemäß den jeweiligen Preisen der Entgeltliste.
Der Unternehmer hat der TUM vor einen Wechsel zwischen Beseitigung und Verwertung der Wertstoffe dieses anzuzeigen. Hierbei sind der TUM alle notwendigen Nachweise, Unterlagen und Abrechnungsgrundlagen vorzulegen und freizugeben.
Bei langfristigen Annahmeausfällen von Entsorgungsanlagen (z.B. Revision oder Stillstand von Anlagen zur Verwertung / Beseitigung) muss der Unternehmer in der Lage sein, zugelassene und genehmigte Zwischenlagerkapazitäten kostenneutral vorzuhalten bzw. anzumieten.
Alle übernommenen Abfälle sind schadlos und gesetzeskonform nach der gültigen Gewerbeabfall-VO zu verwerten/entsorgen. Die umweltverträglichere Entsorgungs- art hat gemäß § 6 KrW-/AbfG Vorrang. Für alle Abfälle zur Verwertung / Beseitigung muss der Unternehmer über entsprechende Nachweise / Dokumentationen verfügen, die auf Verlangen der TUM oder den Behörden uneingeschränkt vorzulegen sind.
Alle die im Angebot benannten Verwertungs- / Vermarktungswege bedürfen bei grundsätzlichen und wesentlichen Änderungen der Zustimmung der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt.
3.11. Verpflichtungen und Rechte der TUM
3.11.1. Die TUM verpflichtet sich grundsätzlich, für die Dauer dieses Vertrages die im Vertrag genannten Leistungen weder einem anderen Unternehmen zu übertragen noch selbst in eigener Regie durchzuführen.
3.11.2. Änderungen des im Vertrag genannten Entsorgungsleitfadens kann die TUM dem Unternehmer mitteilen bzw. hat dieser auf der bekannten Internetplattform eigenständig einzusehen.
3.11.3. Die Zahlungsfrist der TUM gegenüber dem Unternehmer beträgt sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Rechnung mit allen Anlagen bei der TUM.
3.11.4. Die TUM ist berechtigt, durch ihre Beauftragten die Ausführung der dem Unternehmer übertragenen Arbeiten zu überwachen und die notwendigen An- ordnungen gegenüber dem Unternehmer und gegenüber seinen Bediensteten auch mündlich zu treffen. Werden Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese von der TUM zusätzlich schriftlich bekannt zu machen. Im Rahmen der Überprüfung und Überwachung der vertraglichen Pflichten des Unternehmers ist die TUM bzw. die von Ihr beauftragten Dritten berechtigt, die Grundstücke bzw. Anlagen des Unternehmers zu besichtigen.
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Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Auskünfte auf Fragen der TUM zeitnah zu beantworten. Dies geschieht durch den Einblick in die jeweiligen Betriebsunterlagen (z.B. die Betriebstagebücher des Unternehmers) und sonstige Dokumente des Unternehmers die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages im un- bzw. mittelbaren Zusammenhang sind.
3.11.5. Im Weiteren besteht für den Unternehmer gegenüber der TUM eine Informationspflicht für alle die für Erfüllung des Vertrages notwendigen wesentlichen Umstände, wie z.B. alle technischen Betriebs- und sonstigen Störungen, Unfälle unaufgefordert sofort zu informieren.
Der Unternehmer hat der TUM insbesondere Unfälle, bei den Personen- und / oder Sachschäden entstanden sind sofort telefonisch und spätestens ein Tag nach dem Unfall schriftlich unter der aktuellen Mailadresse per Mail zu melden:
3.11.6. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen des Vertrages ist die TUM berechtigt, wenn der Unternehmer seine Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt und mit der Erfüllung länger als 24 Stunden im Rückstand ist, selbst Abhilfe zu schaffen. Die Mängelbeseitigung kann durch eine andere Firma vollzogen werden. Dies geschieht nach einer einmaligen schriftlichen Mahnung an den Unternehmer. Ergänzend ist die TUM zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages berechtigt.
3.11.7. Die der TUM durch die Kündigung und der Mängelbeseitigung entstandenen Kosten, auch Mehraufwendungen der TUM selbst, können mit der Rechnung des Unternehmers verrechnet, das heißt in Abzug gebracht werden.
3.12. Abwicklungszeiten
3.12.1. Insgesamt wird die Wertstoffabfuhr vom Unternehmer gemäß den Kriterien des Vertrages und den ergänzenden Vorgaben der TUM durchgeführt.
3.12.2. Bei den Abfuhrzeiten hat der Unternehmer die gesetzlichen Regelungen (z. B. 32. BImSchV, Lärmschutzverordnung) zu beachten. Ein früherer Beginn und ein späteres Ende der Arbeiten ist vom Unternehmer erst nach Abstimmung mit der TUM bei der entsprechenden Behörde (z. Zt. Landratsamt bzw. Stadt) zu beantragen.
3.12.3. Das Einsammeln und Befördern der Wertstoffe wird zur Sicherstellung eines störungsfreien Campus-/Lehrbetriebes nach Maßgabe der TUM an den jeweiligen Werktagen (Montag bis Freitag) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Der Sammlungsbeginn erfolgt nicht vor 06.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr. Bei im Vorfeld abgestimmten Ausnahmefällen bis spätestens 17.00 h.
3.12.4. Die Entsorgung der Sonderabfälle bzw. des E-Schrotts erfolgt durch einen anderen Vertragspartner der TUM.
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3.12.5. Die Restmüllabfuhr erfolgt grundsätzlich durch die öffentliche Gebietskörperschaft.
3.12.6. Die DSD Abfuhr vom zuständigen DSD Entsorger/Vertragspartner.
3.12.7. Der Unternehmer teilt der TUM sofort nach Auftragserteilung seinen Vorschlag der werktäglichen Leerungstage (Montag – Freitag) je Abfallart mit. Die TUM akzeptiert diese Leerungstage nur, sofern hierdurch keine Störungen des Campusbetriebes Weihenstephan stattfinden.
3.13. Abfuhrplan
3.13.1. Abfuhrkalender Der Unternehmer ist bis 15.01.2027 und dann bis 30. November des Vorjahres verpflichtet der TUM einen ABFUHRKALENDER für das Folgejahr zur Freigabe vorzulegen. Dies hat unter der TUM Mailadresse entsorgung@zv.tum.de zu erfolgen.
Dies betrifft die Sammeltouren der Abfallfraktionen AzV, PPK und Bioabfall.
3.13.2. Der aktuelle Standort- und Behälterplan für das Jahr 2027 über die Wertstoffsammlung ist zu übernehmen. Die TUM behält sich vor diesen Plan während der Vertragslaufzeit fortzuschreiben.
3.13.3. Werden einzelne oder mehrere Abfallbehältnisse durch Verschulden des Unternehmers oder seines Personals nicht eingesammelt oder werden individuelle Aufträge nicht auftragskonform abgewickelt, so kann die TUM den Unternehmer auffordern, diese Abfallbehältnisse auch außerhalb der planmäßigen Abfuhrzeiten (z. B. spätestens am darauffolgenden Werktag von 06.00 h bis spätestens 10.00 h, ggf. bis 17.00 Uhr) einzusammeln bzw. aufzunehmen.
3.13.4. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die TUM berechtigt, die Wertstoffe in eigener Regie oder durch Dritte auf Kosten des Unternehmers, einsammeln zu lassen.
3.13.5. Kann der Unternehmer einen Sammeltermin oder sonstigen Auftrag aufgrund von Streiks, Naturkatastrophen oder Ähnlichem nicht einhalten, so ist er verpflichtet, die unterbliebenen Maßnahmen spätestens am folgenden möglichen Werktag (Samstag gilt als Werktag) nach Aufforderung der TUM und Wegfall der besonderen Umstände nachzuholen und abzuschließen.
3.13.6. Änderungen sind grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der TUM möglich.
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3.14. Eigentumsübergang
3.14.1. Der Wertstoff geht mit der Entleerung der jeweiligen Behälter bzw. Aufnahme der sonstigen Behälter (Pressen, Container, Gitterboxen, etc.) in das Eigentum des Unternehmers über.
3.14.2. Im Abfall gefundene Wertgegenstände sind als Fundsachen zu behandeln und bei der TUM Stabstelle Entsorgung und Umwelt zeitnah abzugeben.
3.15. Entgelt
3.15.1. Die Bezahlung des Unternehmers oder die Vergütung seitens des Unternehmers erfolgt grundsätzlich auf Basis der Entgeltliste in vier Hauptkategorien nach
3.15.1.1 der tatsächlich entsorgten Tonnage der jeweiligen Abfallart
und/oder
3.15.1.2 nach der vollzogenen Logistik, nach den jeweiligen Transportkosten für eine ausgewiesene Sammeltour oder Einzelbeauftragung
und/oder
3.15.1.3 Behältermieten der zur Verfügung gestellten Behälter/Container/etc.
und/oder für
3.15.1.4. Optionale Leistungen Nach der Entgeltliste für optionale Dienstleistungen
3.15.2. Preisbindung und Preisanpassungen
Die vereinbarten Entgelte gemäß Entgeltliste des Vertrages gelten als Festpreise
a) bis zum 31.01.2029 bei der Fraktion AzV Verwertungskosten (Ziffer 1.1.). und ab 01.02.2029 kann eine pauschale AZV Preisanpassung mit 3 % und ab 01.02.2031 kann eine pauschale AZV Preisanpassung mit 3,5 % auf den Entgeltlistenpreis erfolgen.
b) bis zum 31.01.2030 bei allen Abfallarten nach Entgeltliste Ziffer 1.2. bis 1.29. und ab 01.02.2030 kann eine einmalige pauschale Preiserhöhung um 3 % erfolgen. Hiervon ausgenommen Ziffer 1.20. und 1.21..
c) Hinweis zu den Ziffern 1.20. und 1.21.: Diese sind solange ein Festpreis bis sich der öffentliche Annahmepreis während der Vertragslaufzeit ändern sollte. Die nachgewiesene Änderung des neuen Preises kann dann direkt mit der TUM abgerechnet werden.
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d) bis zum 31.01.2029 bei den Transportkosten nach Ziffer 3.1. bis 3.8. und ab 01.02.2029 kann die Transportpreisanpassung nach 3.15.3 dieses Vertrages erfolgen
e) bis zum 31.01.2032 bei den Behältermieten und Kauf nach Ziffer 4.1. bis 4.23
f) bis zum 31.01.2032 Festpreise bei allen Sonderaufträgen (optionale Leistungen) nach Ziffern 5.1. bis 5.10.
3.15.3. Die angebotenen Preise für die AZV-Verwertung nach Ziffer 1.1. versteht sich als Festpreis bis zum 31.01.2029. Die sonstigen Ziffern der Verwertungskosten (Ziffer 1.2. bis 1.29. – ohne Ziffer 1.20 und 1.21.) sind Festpreise bis 31.02.2030.
Ab dem 01.02.2029 und ab dem 01.02.2031 können die AZV Verwertungskosten (Ziffer 1.1.) gestaffelt nach der Ziffer 3.15.2. Buchstabe „a“ angepasst werden.
Ebenfalls ist bei den sonstigen Verwertungskosten (ohne die Ziffern 1.20. und 1.21.) eine einmalige Preisanpassung von 3 % zum 01.02.2030 nach 3.15.2. „b“ möglich.
Der Vollzug der Anpassungen ist jeweils nach einem schriftlichen Antrag des Unter- nehmers bis zum 30.09. des Vorjahres bei der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt nach den bis dato gültigen Verwertungspreisen möglich.
3.15.4. Die angebotenen Preise für die Transportkosten verstehen sich als Festpreise bis zum 31.01.2029.
Zum 01.02.2029 und zum 01.02.2031 können die Transportkosten bei der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt um jeweils 3 % (zum 01.02.29) und jeweils 3,5% (zum 01.02.2031) nach den bis dato gültigen Transportpreisen angepasst werden.
3.15.5. Hinweis zum Vollzug der Preisanpassungen
Die jeweiligen Preisanpassungen müssen bis spätestens zum 30. September des Vorjahres für eine Preisanpassung zum 01.02. des Folgejahres bei der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt schriftlich beantragt werden (erstmalig zum 30.09.2028).
3.15.6. Abwicklung der Vergütungen
Ausgenommen von dieser Festpreisregelung sind alle Vergütungspositionen im Rahmen der Verwertung der jeweiligen Abfallarten (z.B. PPK, Metalle und Altholz). Diese Vergütungen werden jeweils anhand der anerkannten und monatlich belegten EUWID Preisvorgabe im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung gegenüber der TUM vergütet oder abgerechnet.
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Bei Vertragsbeginn ist dies bis zu einer einvernehmlichen Änderung zwischen den Vertragsparteien folgende EUWID Passagen:
PPK: gemischte Ballen 1.02, mittlerer EUWID
Metalle: Stahl / Altschrott Sorte 1, mittlerer EUWID
Altholz AI bis AIII: behandeltes Altholz vorgebrochen (0-300 mm Süden)
HINWEIS: Alle Vergütungspositionen = Verwertungserlöse sind in der Entgeltliste mit Minuszeichen auszuweisen und in der Übertrags- bzw. bei der Kostensumme in Abzug zu bringen. Siehe hierzu auch die Hinweise in der Entgeltliste.
Die Vergütungs-/Preisrechnungen werden einzeln pro Vorgang getrennt und gesondert gestellt.
Die Abrechnung der nach EUWID belegten Vergütung oder Preis der Wertstoffsammlung erfolgt monatlich anhand der EUWID Daten des Vormonats, auf der Grundlage der entsorgten Tonnagen des Abrechnungsmonats mittels Rechnungsstellung mit vollständigen Liefer- und Wiegebelegen durch den Unternehmer. Der Unternehmer hat der jeweiligen Monatsrechnung in Bezug auf die Vergütung/Preis, die gültigen EUWID Daten/Vergütungswerte des Vormonats in Kopie beizulegen.
Abrechnungsgrundlage sind die mit Nachweis dokumentierten und übernommenen Abfallmengen im jeweiligen Abrechnungsmonat. Bei individuellen Aufträgen von der TUM gegengezeichneten Einzelleistungen.
3.15.7. Inhalt der Wiegescheine und Rechnungen
Die einzureichenden Belege (Wiegescheine) müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
g) Bezeichnung des Wiegegutes h) Ort der Anfallstelle, ggf. mit Angabe der Sammeltour i) Fortlaufende Wiege- und/oder Lieferscheinnummer j) KFZ Kennzeichen des Fahrzeuges k) Gewicht des Abfalls mit Uhrzeit und Datum der Wiegung (Ein- und Ausgangs- verwiegung) l) Unterschrift des Wägers m) Ergänzend erfolgt nach Aufforderung der TUM die Vorlage des Eichbelegs der benützten Waage.
Die endgültige Form und Inhalt der Rechnung wird einvernehmlich mit der TUM nach Vertragsabschluss vereinbart.
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3.15.8. Grundsätzliche Abrechnungsmodalitäten gegenüber der TUM
3.15.8.1. Bei Bestandscontainern erfolgt durch den Unternehmer eine eigenständige monatliche Rechnung für alle anfallenden Mietkosten nach der Entgeltliste.
3.15.8.2. Bei den Bedarfscontainern (Umleerbehältern) erfolgt für jede WSI eine eigen- ständige monatliche Rechnungsstellung mit allen angefallenen Verwertungs-, Miet- und Transportkosten des abgelaufenen Monats. Die Tagesmieten von Bedarfsbehältern betragen 1/30 der Monatsmieten.
3.15.8.3. Bei den Bedarfscontainern (Containern, Pressen, etc.) erfolgt ebenfalls eine eigen- ständige Abrechnung mit allen Verwertungs-. Miet- und Transportkosten des abgelaufenen Monats. Die Tagesmieten von Bedarfscontainer betragen 1/30 der Monatsmieten.
3.15.9. Abwicklung der Rechnungsstellung mit Zahlungsfristen
Der Rechnungsbetrag vermindert sich um den eingeräumten Preisnachlass (siehe Entgeltliste) und erhöht sich um die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Zahlungsfrist für die TUM beträgt sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Rechnung (mit allen Wiegescheinen und sonstigen Belegen). Die Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
Die Vorlage der Rechnung und der Abrechnung der Vergütung erfolgt nur digital unter folgender E-Mail Adresse:
Bei eventuellen Rückforderungen der TUM aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Unternehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der Unternehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Sollte der Unternehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht zahlen, so befindet sich der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die TUM an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der ARGE oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der ARGE.
Die in der Anlage 3 A „Entgelte“ zu diesem Vertrag genannten Einzelpreise sind Vertragsbestandteil und werden grundsätzlich nach den angebotenen Tonnagen- preise abgerechnet.
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Die zur Abrechnung kommende Tonnage bei Touren ergibt sich aus der Tonnagendifferenz der Leerverwiegung bei Start des jeweiligen Sammelauftrages und der Endverwiegung nach Beendigung des Sammelauftrages.
3.15.10. Abwicklung nach gültigmn Eichgesetz bei Absetz-(ASC) und Abrollcontainern (ARC)
Sollte eine Containerleerung unterhalb der Mindestlastanforderungen erfolgen, so wird diese Dienstleistung in Form einer Pauschale mit der jeweiligen Mindestlast der betroffenen Waage abgerechnet.
Zur Abrechnung dieser möglichen Pauschalabrechnung für Mindestlasten teilt der Unternehmer der TUM bis spätestens 31.01.2027 alle seine Adressen der zukünftig benützten Waagen mit deren Mindestlasten zur Freigabe der Waagen durch die TUM mit.
3.16. Urkalkulation
3.16.1. Der Unternehmer hat innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung in einem gesonderten versiegelten Umschlag die Kalkulation für alle Entgelte (die Urkalkulation) der TUM vorzulegen.
3.16.2. In der Kalkulation sind alle Investitionskosten, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungskosten mit Betriebskosten sowie Verwaltungs- kosten darzustellen. Ferner sind die Ansätze für Wagnis und Gewinn aufzuführen.
3.16.3. Der Umschlag ist mit Anschrift für den Auftrag „URKALKULATION – Entsorgungsdienstleistungen – Auftragsbezeichnung“ und mit Namen und Anschrift des Unternehmers / Bieters zu versehen.
3.16.4. Der versiegelte Umschlag mit der Urkalkulation wird bei der TUM verschlossen aufbewahrt. Er wird im Fall von Verhandlungen zur Preisanpassung nur gemeinsam im Beisein der TUM und dem Unternehmer geöffnet. Alle Angaben aus der Kalkulation werden vertraulich behandelt.
3.17. Öffentlich-rechtliche und sonstige Genehmigungen, Zertifikate
3.17.1. Der Unternehmer verpflichtet sich, die in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag ggf. notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden unverzüglich einzuholen und der TUM vorzulegen.
3.17.2. Die Vorlagepflicht besteht auch für alle sonstigen abfallwirtschaftlichen und transporttechnischen Genehmigungen und Zertifikate (gültiges Entsorgungs- fachbetriebszertifikat) und des genehmigten Wertstofflagers.
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3.17.3. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Vertragslaufzeit ins- besondere alle vertragsrelevanten Genehmigungen, Zertifikate und Sammelent- sorgungsnachweise gültig und rechtskräftig vorhanden sind. Diese sind nach einem eventuellen Ablauf zu erneuern und der TUM unaufgefordert vorzulegen. Ansonsten greifen insbesondere nach dem Vertrag die Kündigungsregelungen der TUM.
3.18. Haftung, Versicherung
3.18.1. Der Unternehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Er ist verpflichtet eine Versicherung für jedes einzelne Schadensereignis gemäß den Ausschreibungsbedingungen abzuschließen und der TUM terminkonform nachzuweisen. Der Nachweis hat jährlich durch Übersendung einer Kopie aller Versicherungspolicen zu erfolgen, bzw. durch eine Kopie der Rechnungen über die Versicherungsprämien, wenn keine jährliche Police ausgestellt wird (siehe Ausschreibungsunterlagen).
3.18.2. Der Unternehmer hat die TUM in allen Fällen schadlos zu halten, in denen die TUM von Dritten wegen der vom Unternehmer verursachten Schäden in Anspruch genommen wird.
3.18.3. Die Haftung des Unternehmers erstreckt sich auch auf das Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Exkulpation des Unternehmers gegenüber der TUM ist nicht möglich.
3.19. Vertragsdauer, ordentliche Kündigung
3.19.1. Der Vertrag wird mit Wirkung vom 01.02.2027 grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren bis zum 31.01.2030 geschlossen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer der TUM den Nachweis des Einsatzes von alternativen Antriebsformen ab dem 01.02.2028 bis spätestens 31.07.2027 verbindlich schriftlich nachgewiesen hat (siehe hierzu Anlage 1, Ziffer 1.7. der Ausschreibungsbedingungen zum genehmigten Übergangskonzept). Ansonsten endet der Vertrag zum 31.01.2028.
Im Weiteren verlängert sich der Vertrag ab dem 31.01.2030 um je ein Jahr, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich mit Einschreiben oder mit persönlicher Übergabe zu erfolgen.
3.19.2. Der Vertrag endet spätestens am 31.01.2032.
3.19.3. Erfüllt der Unternehmer die ihm obliegenden Aufgaben nicht oder nur teilweise und kommt der Unternehmer seiner Leistungspflicht im Rahmen der zur Nachholung der Leistung gesetzten Frist nicht nach, so erhält der Unternehmer eine schriftliche Abmahnung. Nach der dritten Abmahnung mit einem Mindestabstand von sieben Tagen innerhalb von drei Monaten kann die TUM den Vertrag mit einer Frist von neun Monaten kündigen.
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3.19.4. Der Unternehmer hat der TUM alle aus einer Kündigung nach Ziffer 3.19.3. entstehenden Mehrkosten bis zur Neuvergabe (das heißt bis Vertragsbeginn mit dem neuen Unternehmer) aufgrund einer notwendigen Ausschreibung, zu erstatten. Die Abrechnung der TUM an den Unternehmer erfolgt monatlich zum 01. des Folgemonats, mit einer Zahlungsfrist des Unternehmers von 14 Tagen.
3.20. Vertragsstrafen
3.20.1. Für die vereinbarten Vertragsstrafen gelten die §§ 336 bis 345 BGB, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
3.20.2. Die Vertragsstrafen haben den Zweck, die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu sichern. Das Recht des Auftraggebers, Schadenersatz zu fordern oder den Vertrag zu kündigen wird hiervon nicht ausgeschlossen.
3.20.3. Erfüllt der Unternehmer die Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nur teilweise, so hat die TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt nach einmaliger Abmahnung neben dem Erfüllungsanspruch einen sofortigen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro je Vorgang bzw. 300,00 Euro je Tag an den Unternehmer. Vertragsstrafen sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen oder der Nichterfüllung insbesondere folgender Pflichten zu entrichten.
3.20.4. 1000,00 Euro je Vorgang bei:
3.20.4.1 Änderung des Sammelplans ohne Zustimmung der TUM.
3.20.4.2 Abholung von Wertstoffen, von nicht an die Wertstoffsammlung der TUM angeschlossenen Grundstücken, Lehrstühlen, Instituten oder sonstigen Anfallstellen, bei denen die Abholung vertragsgemäß nicht zulässig ist.
3.20.4.3 Verletzung der Pflicht zur vertragskonformen Reinigung der Wertstoffinseln bzw. Reinigungsaktionen der Behälter.
3.20.4.4 Fehlende oder mangelhafte Dokumentation und/oder Datenübergabe an die TUM nach der Gewerbeabfall-VO.
3.20.4.5 Verletzung der vertraglichen Pflichten bei der Dokumentation, insbes. beim Reklamationsmanagement und bei den Wiegebelegen.
3.20.4.6 Jeder Verstoß gegen das Alkohol-, Rauchverbot, etc., gemäß Ziffer 3.9.2..
3.20.4.7 Nicht vertragskonform fakturierte Rechnungen werden von der TUM zurückge- wiesen. Die korrekten Rechnungen sind dann innerhalb von fünf Werktagen nach Rückweisung gegenüber der TUM neu vorzulegen. Bei Nichteinhaltung wird der Vorgang mit der obigen Vertragsstrafe von der TUM belastet und verrechnet.
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3.20.5. 300,00 Euro je Tag bei folgenden Vorgängen:
3.20.5.1. Verletzung der Pflicht zur Schaffung und zum Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes.
3.20.5.2. Fehlende Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder sonstiger vertraglicher Nachweispflichten und Genehmigungen.
3.20.5.3. Verletzung der vertragskonformen Vorlage von Daten, Dokumentation und Informationspflicht an die TUM STABSSTELLE ENTSORGUNG UND UMWELT.
3.20.5.4. Ausfall des Sammelfahrzeuges ab dem 2. Ausfalltag.
3.20.5.5. Beauftragung von Subunternehmern ohne Information und / oder Genehmigung der TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt.
3.20.5.6. Wenn eine Sammlung, incl. der Bedienung der ausgewiesenen Wertstoffinseln, nicht termingerecht und vertragskonform je Sammelstelle vollzogen wurde und die Mängelbehebung nicht am nächsten Werktag, trotz Aufforderung durch die TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt, nachgeholt wurde. Ergänzend kann die TUM die Abfälle auf Kosten des Unternehmers durch Dritte abholen lassen und die hierdurch entstehenden Kosten gemäß dem Vertrag voll umfänglich verrechnen.
3.20.6. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe hat schriftlich, ggf. unter Darlegung und Begründung der Höhe der Vertragsstrafe zu erfolgen. Die Vertragsstrafe wird mit der monatlichen Entgeltrechnung des Unternehmers verrechnet.
3.20.7. Der Höchstbetrag aller Vertragsstrafen beträgt in Summe 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme je Kalenderjahr. Wenn dieser Wert erreicht wird, besteht für die TUM das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. In diesem Fall hat der Unternehmer alle sich hieraus ergebenden Kosten der TUM ab dem Tag der Kündigung bis zur Vergabe eines neuen Vertragsverhältnisses uneingeschränkt zu tragen.
3.20.8. Weitergehende Schadensersatzansprüche der TUM bleiben durch das Strafgeldverfahren unberührt.
3.21. Preisgleitklausel (nur im Falle der Vertragsverlängerung gemäß Ziffer 3.15.)
3.21.1. Die vereinbarten Entgelte gelten als Festpreis nach Ziffer 3.15.2. ff.
3.21.2. Ansonsten werden auch die Preisanpassungen nach den Vorgaben der Ziffer 3.15.2 ff mit der TUM abgerechnet.
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3.22. Änderungskündigung
3.22.1. Ändern sich die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, die abfallrechtlichen Bestimmungen oder das Abfallkonzept der TUM in wesentlichen Bestandteilen bzw. die Annahmebedingungen der Entsorgungs- und Verwertungsanlagen und ist deshalb eine Änderung des Vertrags notwendig, sind beide Vertragspartner verpflichtet innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der obigen geänderten Rahmenbedingungen die notwendigen Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen.
3.22.2. Kommt hierbei und bei der Festlegung der neuen Entgelte (siehe hierzu den Vertrag) keine Einigung zustande, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten zu kündigen. Bis zum Vertragsende werden die vertraglichen Leistungen nach der gültigen Entgeltliste zwischen den Vertragspartnern abgerechnet.
3.23. Außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist wie folgt möglich:
3.23.1. Durch jede Vertragspartei bei Vorliegen höherer Gewalt, deren Einwirkung sich so gestaltet, dass nach billigem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Kündigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
3.23.2. Durch die TUM,
3.23.2.1. wenn der Unternehmer seine Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung und umseitiger Vertragsstrafen seitens der TUM grob vernachlässigt und dadurch seine vertraglich fixierten und vorgesehenen Dienstleistungen nicht durchführt. Die Mahnungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss jeweils ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen;
3.23.2.2. wenn über das Vermögen des Unternehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird.
3.23.2.3. Im Falle der fristlosen Kündigung kommt die unter Ziffer 3.19.4. des Vertrages vorliegende Kostenübernahmeregelung zur Anwendung.
3.23.3. Durch den Unternehmer,
falls die TUM nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere der rechtzeitigen und vollständigen Entgelt- entrichtung nicht nachkommt.
Schadensersatzansprüche des Unternehmers gegen die TUM sind bei Kündigung durch den Unternehmer ausgeschlossen.
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3.24. Schriftform, Salvatorische Klausel
3.24.1. Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend. Auch der Verzicht auf die Schriftform bedarf der Schriftform.
3.24.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
3.24.3. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene und rechtlich zulässigen Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
3.25. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist MÜNCHEN.
Die TUM wird die Einholung der Unterschriften spätestens bei Auftragserteilung von dem wirtschaftlichsten Bieter einfordern.
Weihenstephan, .................2026 ............................, ……….... 2026
TUM Technische Universität München Der Unternehmer
………………………………………….. .......................................... TUM Stabsstelle Entsorgung und Umwelt Firmenstempel Stempel
............................................................ ............................................... Unterschrift (rechtsverbindliche Unterschrift)
.................................................. . ................................................. Name(n) in Druckbuchstaben Name(n) in Druckbuchstaben
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