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Zusätzliche Vertragsbedingungen zur Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben der §§ 13 bis 15 NTVergG bei der Vergabe von
Dienstleistungen
§ 1 Zahlung von Mindestentgelten
I. Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:
- den Regeln des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG),
- den Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
- der auf der Grundlage des AentG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- aus einem auf der Grundlage von § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AentG
II. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen.
III. Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
§ 2 Verpflichtung von Nachunternehmen
I. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Nachunternehmen zur Zahlung des Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können
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nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden.
II. Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG sowie auf den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Fall, dass keine Eintragung des Unternehmens im Präqualifikationsverzeichnis besteht.
III. Die Erklärungen und Nachweise sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen.
IV. Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen erbringen und deren Tätigkeiten nicht nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Abs. 8 VOB/B bleibt unberührt.
§ 3 Allgemeines und besonderes Kontrollrecht des Auftraggebers
I. Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung des § 14 Abs. 1
NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen, dahingehenden
Kontrolle darüber, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten
Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das
NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.
II. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung
jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine
Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und
Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen,
Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die
Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und
dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszuhändigen. Um die
Einhaltung der in § 1 und § 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist der
Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten,
Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und
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Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu
nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten
hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach
Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.
III. Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestanteil. Sie gelten auch nach
vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragsnehmer in
entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn Jahre nach Ende
des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und
vertragsgerecht erbracht wurde.
IV. Nach vollständiger Leistungserbringung setzt der Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen.
V. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und
Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass
die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der
Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur
Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur
Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich
und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und
Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.
VI. Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen
und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten
Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen,
die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der
Vertragspflichten gem. § 1 du § 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung
der Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
VII. Die in § 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt
nicht, sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage
von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für
die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und die dem
Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4 Sanktionen / Vertragsstrafe / Kündigungsrecht
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I. Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und
der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder
Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. §§ 1, 2 und §
3 Abs. 2, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des
Nettoauftragswertes – basierend auf den Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei
mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG
überschreitet die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des genannten
Nettoauftragswertes nicht.
II. Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich ausschließlich auf schuldhafte
Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der
§§ 1,2 und 3 Abs. 2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die
Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über
die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.
III. Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder
Verleihunternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter
Verstoß des Auftragnehmers gegen eigenen Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann
nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der
Mindestentlohnungspflichten durch die gesetzten Nach- und Verleihunternehmen
regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher
auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein
Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß
kannte oder kennen musste.
IV. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der
Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber
auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden
kann.
§ 5 Kündigungsrecht
Die Parteien vereinbaren für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen
Nichterfüllung der sich aus den §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 genannten Vertragspflichten durch
den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nach- oder
Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des
Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund § 8 VOB/B und etwaige
andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Das Recht zur Geltendmachung
von Vertragsstrafen gem. § 4 bleibt hiervon unberührt.
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§ 6 Informationspflichte im Fall der Sanktionierung
I. Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die
drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in §§ 1, 2 und/oder 3 Abs.
2 vereinbarten Verpflichtungen.
II. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16
AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder
Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten
Mindestentgeltregelungen informieren.
§ 7 Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit
I. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit
ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen
insgesamt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
II. Die oben genannten Regelungen sowie dieses Schriftformerfordernis nach § 7 II können
nur schriftlich abbedungen werden.