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Sammlung, Transport und Entsorgung von Schadstoffen und weiteren Abfällen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 08:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Ausschreibung zur Entsorgung von Altreifen und

gefährlichen Abfällen im Landkreis Cuxhaven für

die Zeit vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2029

Allgemeines zu dieser Ausschreibung

Der Landkreis Cuxhaven bietet seinen Bürgern an, verschiedene Arten Schadstoffe zu entsorgen. Zum einen gibt es die Möglichkeit ganzjährig die Stoffe zur Abfallverwertungsstation (AVS) in Hemmoor – Heeßel zu bringen. Zum anderen wird zweimal im Jahr eine mobile Schadstoffsammlung durchgeführt, die Halt in den verschiedenen Gemeinden und Ansiedlungen macht.

Neben Schadstoffen können auf der AVS auch verschiedene weitere Abfallarten wie Altreifen, von im Landkreis ansässigen Bürgern und Unternehmen abgeben werden.

Mit dieser Ausschreibung beabsichtigt der Landkreis Cuxhaven die Vergabe der fachgerechten und ordnungsgemäßen Entsorgung…

1.) ...der Altreifen, die auf der AVS gesammelt werden (Los 1) 2.) …der asbesthaltigen Baustoffe, die in dafür zugelassene BigBags auf der AVS gesammelt werden (Los2) 3.) …des Dämmmaterials, das in dafür zugelassene, hauptsächlich transparenten BigBags auf der AVS gesammelt werden (Los3) 4.) …der verschiedenen gefährlichen Abfälle, die zur AVS gebracht werden (Los 4) 5.) …der verschiedenen gefährlichen Abfälle, die während der mobilen Schadstoffsammlung dem Landkreis überlassen werden (Los 5)

Sowie die Bereitstellung der für die einzelnen Abfälle nötigen Behälter. Genaueres ist den jeweiligen Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.

Anforderungen zur Verwertung oder Beseitigung geltend für alle Lose (1) Der Auftragnehmer (AN) übernimmt die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle. Er benennt dafür im Leistungsverzeichnis die Anlagen und nutzt diese. Die Abfallhierarchie ist zu beachten. Zudem soll dort kurz die Logistikkette beschrieben werden. (2) Der AN kann Abfälle in einer anderen zugelassenen Anlage behandeln, sofern alle folgenden Punkte eingehalten werden: • er den AG im Vorwege informiert (schriftlich, mindestens 14 Tage vorher),

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• er nachgewiesen hat, dass der Betreiber der anderen Anlage die erforderliche Eignung besitzt, • alle Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden. (3) Die Leistung umfasst auch die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher bei der Behandlung entstandener Fraktionen einschließlich etwaiger Weitertransporte dieser Behandlungsfraktionen. (4) Zur Leistung gehört auch die Entsorgung von etwaiger Störstoffen bzw. Fehlwürfe. Es ist Aufgabe des AN, solche Störstoffe technisch zu kontrollieren und zu entsorgen; die Kosten sind in den Einheitspreis einzukalkulieren. (5) Der AN übernimmt unabhängig von der Betriebsbereitschaft oder Nutzbarkeit der Verwertungsanlage(n) die Entsorgungsgarantie für die von diesem Vertrag erfassten Abfälle. Sind Anlagen nicht betriebsbereit oder ist der Betrieb bzw. die Annahme des vertragsgegenständlichen Abfalls aufgrund einer vorübergehenden oder endgültigen behördlichen Betriebsuntersagung einzustellen, beschafft der AN auf seine Kosten Kapazität in Ersatzanlagen. Das vertragliche Entgelt wird hiervon nicht berührt. (6) Der AN unterrichtet den AG unverzüglich von Betriebsstörungen, soweit sie die Verarbeitungskapazität der Anlage(n) beeinträchtigen. Im Gegenzug unterrichtet der AG den AN unverzüglich von Ereignissen, welche die Abfallanlieferung vorübergehend unmöglich machen. (7) Der AN hat – auch für Leistungen etwaiger Unterauftragnehmer – gegenüber dem AG zu gewährleisten, dass sämtliche Anlagen und Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt den rechtlichen Bestimmungen und den Auflagen der Zulassungsbehörden entsprechen. Der AN sowie die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer müssen während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber der für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse usw. sein. Der AN und die von ihm beauftragten Unterauftragnehmer haben diese auf eigene Kosten zu beantragen und aufrechtzuerhalten. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass gegenüber den zuständigen Behörden insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. (8) Der AN beachtet bei der Entsorgung das geltende Recht. (9) Der AN beachtet bei einer etwaigen mechanischen und/oder biologischen Behandlung die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich zugehöriger Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der 30. BImSchV und der TA- Luft. (10) Der AN beachtet bei einer etwaigen Ablagerung von Abfällen die Bestimmungen der Deponieverordnung. (11) Der AN hat die vorstehend bezeichneten Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, einschließlich etwaiger Nachfolgevorschriften, einzuhalten. Sie gelten für die primäre Behandlung wie auch für die Behandlung von Behandlungsfraktionen und - resten; dies ist dem Auftraggeber (AG) auf Verlangen nachzuweisen. Ausländische Anlagen haben die im Inland geltenden Standards zu erfüllen.

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(12) Der AN legt bis Ende Februar des Folgejahres eine Stoffstrombilanz vor, in welcher er für die vertragsgegenständlichen Abfälle den Input und Output der Verwertungsanlage(n) sowie den Verbleib der Behandlungsreste dokumentiert. (13) Der Transport und die Verwertung der Abfälle haben unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften des Unfallversicherungsträgers).

Anforderungen zur Verwertung oder Beseitigung geltend für alle Lose (1) Die eingesetzten Fahrzeuge müssen optisch und technisch einwandfrei sein und mindestens der Abgasnorm EURO VI genügen. (2) Die Ladungssicherung sowie der rechtlich und technisch beanstandungsfreie Transport liegt in der Verantwortung des AN. Alle damit verbundenen Kosten und Risiken – insbesondere auch verkehrsbedingter Art – sind im Entgelt einkalkuliert. (3) Die Abfälle sind einer oder mehreren Verwertungsanlage(n) nach Wahl des AN zuzuführen. Dabei sind in der Logistikkette auch Umschlag- und Vorbehandlungsanlagen zugelassen.

Abfallverwertungsstation Hemmoor – Heeßel

(Lose 1 bis 4)

Der Landkreis Cuxhaven betreibt in Heeßel, Scheepsweg an der B495 in 21745 Hemmoor einen Wertstoffhof der Abfallverwertungsstation Hemmoor – Heeßel (AVS) genannt wird. Auf ihm befindet sich auch die Annahmestelle für gefährliche Abfälle und Schadstoffe aus Haushalten und Kleinstgewerbe. Neben den Schadstoffen können dort auch andere Abfallarten, wie Altreifen abgeben werden.

Die Errichtung und Betrieb der Sammelstelle für Schadstoffe wurde durch Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 02.07.1992 gemäß § 7 Abs. 2 Abfallgesetz genehmigt.

Die Öffnungszeiten der AVS sind:

Di, Mi und Fr von 08:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 17:00 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 13:00 Uhr Samstag von 7:30 bis 12:30 Uhr

Es wird empfohlen, dass sich der Auftragnehmer (AN) vor Abgabe des Angebotes von den örtlichen Verhältnissen überzeugt. Der Auftraggeber (AG) plant eine Modernisierung der AVS inklusive der Schadstoffannahmestelle innerhalb der Vertragslaufzeit. Die Umsetzung wird in Absprache mit dem AN erfolgen.

Durchführung

• Der AN hat die Abholung bzw. den Tausch der Container am Dienstag bis Samstag (außer gesetzliche Feiertage in Niedersachsen) innerhalb der Öffnungszeiten der AVS durchzuführen. Das Fahrzeug muss spätestens 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit eingetroffen sein. Alle Fahrzeuge des AN haben vor Ende der Öffnungszeit das Gelände zu verlassen.

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• Bei der Anlieferung des Materials zum nächsten Verarbeitungsschritt (Umschlag, Aufbereitung, Verwertung, etc.) hat der AN eine Verwiegung des Materials auf einer geeichten Lkw-Waage durchzuführen. (Hin- und Rückverwiegung entweder stets mit oder stets ohne Fahrer). • Bereits bei der Abholung des Materials auf der AVS geht das Eigentum der Abfälle auf den AN über. • Der AN hat zu dulden, dass der AG die Container auf dem jeweiligen Gelände selbst oder durch Dritte umsetzt. Soweit hierbei branchenübliche Gebrauchsspuren an den Containern entstehen, hat der AN dies einzukalkulieren.

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