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4 Leistungsbeschreibung Los 5 Mobil.pdf

Sammlung, Transport und Entsorgung von Schadstoffen und weiteren Abfällen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 08:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Leistungsbeschreibung Los 5:

Mobile Schadstoffsammlung im Landkreis Cuxhaven und

Entsorgung der anfallenden gefährlichen Abfälle

Neben den Punkten, die im allgemeinen Teil aufgelistet sind ist folgendes zu beachten.

Einleitung

Der Landkreis Cuxhaven beabsichtigt die Durchführung einer mobilen Schadstoffsammlung zweimal pro Jahr ab dem 01.01.2027 für drei Jahre neu zu vergeben.

Das Einzugsgebiet ist der Landkreis Cuxhaven mit Ausnahme der Stadt Cuxhaven.

1. Ausführung der mobilen Schadstoffsammlung

Die Durchführung einer flächendeckenden halbjährlichen Sammlung und Entsorgung von Kleinmengen von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen (z.B. Feuerlöscher, Reinigungsmittel, Lacke und Farben) an den beispielhaft unter Anlage 1 und im Internetauftritt des Landkreises aufgeführten Sammelstellen erfolgt durch ein geeignetes und hierfür zugelassenes Sammelfahrzeug am jeweiligen Sammelplatz. Die Sammlung findet an insgesamt ca. 18 Tagen pro Halbjahr statt. Als Standorte sind die Siedlungsschwerpunkte des Landkreises Cuxhaven vorgesehen, dies sind ca. 92 Sammelstellen pro Jahr. Änderungen im Einzelfall bleiben davon unberührt.

Die Sammlung an allen aufgeführten Sammelorten erfolgt einmal im März/April und einmal im September/Oktober. Als Beispiel sind die Termine und Sammelorte der Mobilen Schadstoffsammlung 2026 in Anlage 1 oder im Internet unter www.landkreis- cuxhaven.de > Wir für Sie > Abfallwirtschaft > Standorte > mobile Schadstoffsammlung aufgeführt. Die Termine und Standorte der folgenden Jahre werden ebenfalls verbindlich vorgegeben. Die Einsatzzeit beträgt 8 bis 10 Stunden pro Einsatztag (Samstag: 6 Stunden).

Im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung hat der AN die unter Ziffer 3. bzw. in Anlage 1 aufgeführten Sammelorte anzufahren und zu den vom AG verbindlich festgelegten Zeiten gefährliche Abfälle von Bürgern des Landkreises Cuxhaven entgegenzunehmen.

Entgegenzunehmen sind auch Batterien nach Batterieverordnung, Starterbatterien, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Feuerlöscher und PU-Schaumdosen, die in die dafür zugelassenen Behälter zu sortieren sind. Ferner werden Elektrokleingeräte bis zu einer Größe einer Kaffeemaschine (Kantenlänge ≤ 50 cm) entgegengenommen und in einen dafür vorgesehenen Behälter sortiert.

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Bei der vom AN durchgeführten Sortierung wird angestrebt nach den, unter 2. des Leistungsverzeichnisses, aufgeführten Abfällen zu unterscheiden.

Die Abfälle sind vom AN direkt in ein genehmigtes Sonderabfallzwischenlager zu befördern, zu sortieren und für die Entsorgung vorzubereiten, einschließlich Gestellung der Sammel- und Transportbehälter.

Die Annahme der Sonderabfälle muss durch eine Fachkraft im Sinne der TRGS 520 überwacht werden. Diese Qualifikation ist dem AG spätestens fünf Werktage vor Beginn der jeweiligen Sammlung vorzuweisen.

Die Fachkraft überwacht die Sammelstelle am Sammeltag. Dabei bestimmt sie die angenommenen Abfälle und weist das eigene Personal an, wie diese Abfälle ordnungsgerecht zu sortieren sind. Ferner unterschreibt sie auf den Begleitscheinen, verbindlich für die richtige Deklarierung.

2. Sammelort der mobilen Schadstoffsammlung

Die Haltepunkte der mobilen Sammlung und beispielhaft die Sammeltermine für das Jahr 2026 können dem Internetauftritt des Landkreises Cuxhaven oder der Anlagen 1 entnommen werden. Die Sammelorte und –termine werden für die weiteren Jahre nach Absprache mit dem AN festgelegt und ebenfalls verbindlich vorgegeben. Änderungen im Einzelfall bleiben davon unberührt.

3. Schadstoffmengen

Die gesammelten Problemstoffe und Problemstoffmengen können über die Jahre 2023 bis 2025 der Anlage 3 entnommen werden. Bei den genannten Werten handelt es sich um Richtwerte für die Kalkulation. Bei abweichenden Mengen besteht keine Berechtigung zu einer Entgelterhöhung.

4. Entsorgung der gefährlichen Abfälle

Die durch die mobile Schadstoffsammlung entgegengenommenen gefährlichen Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Schadstoffe sind in den entsprechenden Behältern den von der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall (NGS) zugewiesenen Entsorgungsanlagen zuzuführen. Die Abrechnung erfolgt zwischen der NGS und dem AN.

Nicht andienungspflichtige, schadstoffhaltige Abfälle hat der AN geeigneten Entsorgungseinrichtungen (wie z. B. der GRS; Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, der ear, Stiftung Elektro-Altgeräte-Register etc.) zuzuführen. Im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung gesammelte Batterien, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und PU-Schaumdosen sind für den AG kostenfrei an das entsprechende Rücknahmesystem abzuführen.

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Sämtliche Pflichten gemäß Nachweisverordnung (inkl. Entsorgungsnachweise, Begleitscheinverfahren etc.) sind rechtzeitig vom AN vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu gehört auch die Umschlüsselung der Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Die Kosten hierfür sind im Einheitspreis enthalten.

Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung und angefallene Mengen sind dem AG unaufgefordert im habjährlichen Turnus zu übermitteln. Hierbei ist auch zu erfassen, welche Mengen der jeweiligen Abfallart der Verwertung (getrennt stofflich und energetisch) und welche der Beseitigung zugeführt wurden.

5. Verwertung von Elektrokleingeräten

Die eingesammelten Elektrokleingeräte sind einer Übergabestelle der ear; Stiftung Elektro-Altgeräte-Register anzudienen.

6. Fahrzeug und Personaleinsatz

Sämtliches technisches Gerät muss den allgemeinen und den gerätespezifischen sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen. Die Funktionsfähigkeit der Maschinen und Geräte ist in den allgemein vorgeschriebenen Abständen zu prüfen.

Für die Abfuhr und den Transport der Schadstoffe sind für diesen Zweck TÜV- zugelassene und abgenommene Fahrzeuge einzusetzen. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge den Vorgaben der TRGS 520 entsprechen. Die notwendigen Maßnahmen aus der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE) bzw. aus dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) obliegen in vollem Umfang dem AN. Mit der Abwicklung der Übernahme, der Handhabung und der Entsorgung der schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur Fachkräfte, die gemäß TRGS 520 Punkt 5.3.1 über die erforderliche Sachkunde verfügen und beauftragte Person gemäß Gefahrgutbeauftragten- verordnung (GbV) sind, betraut werden.

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